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Zürich Obergericht Strafkammern 12.05.2017 SB170053

12 maggio 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·6,131 parole·~31 min·5

Riassunto

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170053-O/U/dz

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner

Urteil vom 12. Mai 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 31. Oktober 2016 (GG160050)

- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland des Kantons Zürich vom 25. Juli 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18).

Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 80.– (entsprechend CHF 2'400.–) sowie einer Busse von CHF 1'000.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'300.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 4'400.00 Auslagen Vorverfahren (Gutachten) CHF 7'200.00 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 - 7. Mitteilungssatz. 8. Rechtsmittel.

Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten (Urk. 36 S. 2 f. und Urk. 48 S. 2) "a. Das Urteil vom 31. Oktober 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren sei einzustellen. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahren[s] sind der Staatskasse zu auferlegen. Der Beschuldigte sei für seine Umtriebe angemessen zu entschädigen. b. Eventualiter: Das Urteil der Vorinstanz vom 31. Oktober 2016, Dispositivziffern 1. – 8., sei aufzuheben und der Beschuldigte sei hinsichtlich des Vorwurfs der groben Verkehrsregelverletzung von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahren[s] sind der Staatskasse zu auferlegen. Der Beschuldigte sei für seine Umtriebe angemessen zu entschädigen. c. (Subeventualiter: Das Verfahren sei an die Vorinstanz zur Ergänzung der Untersuchung zurückzuweisen. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sei demnach später zu entscheiden.) d. (Subsubeventualiter: Der Beschuldigte sei wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und mit einer Busse von maximal CHF 300 zu bestrafen. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahren[s] sind der Staatskasse zu auferlegen. Der Beschuldigte sei für seine Umtriebe angemessen zu entschädigen.)"

- 4 b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland des Kantons Zürich (Urk. 40 sinngemäss) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung 1. Vorinstanzliches Urteil 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 31. Oktober 2016 wurde der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV für schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– (entsprechend Fr. 2'400.–) sowie einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt, demgegenüber die Busse für bezahlbar erklärt wurde. Sodann wurde bestimmt, dass bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen an deren Stelle treten solle. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. 1.2. Gegen dieses Urteil wurde seitens des Beschuldigten im Anschluss an die vorinstanzliche Urteilseröffnung vor Schranken mündlich Berufung angemeldet (vgl. Prot. I S. 28; schriftlich bestätigt mit Eingabe des Beschuldigten vom 8. November 2016: Urk. 29). Die schriftliche Berufungserklärung des Beschuldigten erging am 20. Februar 2017 (Urk. 36). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2017 wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland des Kantons Zürich (hernach Anklagebehörde oder Staatsanwaltschaft) eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf

- 5 die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um ein beiliegendes Datenerfassungsblatt und weitere Dokumente zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 38). 1.4. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde daraufhin mit Eingabe vom 2. März 2017 innert Frist erklärt, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 40). 1.5. Mit Eingabe vom 22. März 2017 ersuchte der Beschuldigte um Fristerstreckung hinsichtlich der Einreichung des Datenerfassungsblattes und der weiteren eingeforderten Dokumente, was ihm bis 11. April 2017 bewilligt wurde (Urk. 42). Am 26. April 2017 gingen seitens des Beschuldigten das Datenerfassungsblatt sowie weitere Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen beim Gericht ein (Urk. 45/1-3). 1.6. Am 24. März 2017 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 43). 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_254/2015 vom 27. August 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2. Die Verteidigung ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 36), weshalb das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 6 vollständig zu überprüfen ist.

- 6 - II. Prozessuales 1. Einstellung des Verfahrens 1.1. Seitens des Beschuldigten wurde – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 25 S. 2 u. 10 ff.) – beantragt, das Verfahren sei einzustellen (Urk. 36 S. 2). Er macht im Wesentlichen geltend, dass nur die Einstellung des Verfahrens eine rechtsgleiche Behandlung mit dem Lenker des beim eingeklagten Sachverhalt vor dem Beschuldigten fahrenden Fahrzeuges ermöglichen könne, zumal gegen jenen fälschlicherweise kein Verfahren eröffnet worden sei. Wenn die Staatsanwaltschaft amtsmissbräuchlich trotz vorliegender Videobeweise gegen drei weitere Verkehrsteilnehmer keine Strafuntersuchung einleite, stelle das faktisch eine Nichtanhandnahmeverfügung dar, weshalb das Verfahren gegen den Beschuldigten aufgrund des Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung als Prozessvoraussetzung einzustellen sei, da dies einer Nichtanhandnahme am nächsten komme (Urk. 48 S. 7 f.). 1.2. Gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO stellt das Gericht das Verfahren ein, wenn ein Urteil definitiv nicht ergehen kann. Davor ist den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör zu gewähren. Ein Urteil kann dann definitiv nicht ergehen und das Verfahren ist einzustellen, wenn unüberwindbare Verfahrenshindernisse bestehen oder Prozessvoraussetzungen definitiv fehlen (vgl. Art. 329 Abs. 1 StPO; BSK STPO-STEPHENSON/ZALUNARDO, Art. 329 N 13 f.; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. A., Zürich 2013, Art. 329 N 15 ff. [SCHMID PRAXISKOMMENTAR]). 1.3. In casu ist – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 34 E. I.2.3.) – festzustellen, dass weder unüberwindbare Verfahrenshindernisse bestehen noch Prozessvoraussetzungen fehlen. So ist denn auch die Verfolgung einer (behaupteten) anderen strafbaren Handlung eines Dritten im gleichen Handlungskomplex keine Prozessvoraussetzung und die Nichtverfolgung derselben stellt kein Verfahrenshindernis dar. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, den der Beschuldigte sinngemäss geltend macht. Insofern der Beschuldigte sein Verhalten mit einer strafbaren Handlung des vor ihm fahrenden Lenkers

- 7 rechtfertigt, ist dieses Vorbringen im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. Eine Einstellung des Verfahrens kommt demgegenüber nicht in Betracht, weshalb die Voraussetzungen für eine Einstellung des gerichtlichen Verfahrens nach Art. 329 Abs. 4 StPO nicht gegeben sind. 2. Rückweisung des Verfahrens 2.1. Ferner beantragt der Beschuldigte, das Verfahren sei zur Ergänzung der Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sollte das Gericht dies als erforderlich erachten (Urk. 36 S. 2 und Urk. 48 S. 2 u. 19). 2.2. Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, sollte das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweisen, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. 2.3. In casu weist das vorinstanzliche Urteil keine Mängel auf, welche eine Rückweisung erforderlich machen würden, weshalb der entsprechende, im Übrigen auch unsubstantiiert gebliebene Antrag des Beschuldigten obsolet wird. 3. Beweisanträge / weitere prozessuale Einwendungen 3.1 Der Beschuldigte beantragt, es seien seine damalige Freundin, B._____, die zum Tatzeitpunkt seine Beifahrerin war, sowie der Lenker des Fahrzeuges ZH ... als Zeugin bzw. Auskunftsperson einzuvernehmen. Deren Aussagen könnten belegen, dass vorliegend das regelwidrige Verhalten des Lenkers des vor ihm fahrenden Volvos ZH …, der in Missachtung des Rechtsfahrgebotes und der gebotenen Mindestgeschwindigkeit über mehrere Kilometer die Überholspur der Autobahn blockiert habe, kausal für die Abstandsunterschreitung des Beschuldigten gewesen sei. Im Strassenverkehr gelte der Vertrauensgrundsatz, wonach er als Fahrzeuglenker sich darauf verlassen könne, dass sich andere Verkehrsteilnehmer an die Verkehrsregeln halten (Urk. 47 S. 2 f.).

- 8 - 3.2. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die beantragten Einvernahmen für das Verfahren relevant sein sollten. Dass das dem Beschuldigten vorausfahrende Fahrzeug mit ca. 114 km/h auf der Überholspur unterwegs war, ist unumstritten. Welche Auswirkungen dies auf die Tat des Beschuldigten hatte, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu behandeln. Die Beweisanträge des Beschuldigten sind indes abzuweisen.

III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Anklagesachverhalt 1.1. Der Beschuldigte anerkennt, am Sonntag 9. August 2015 um ca. 17.47 Uhr den Personenwagen "Audi A7", Kennzeichen ZH …, auf der Autobahn A1 in Richtung Zürich gelenkt zu haben, wobei er im Bereich des Autobahnkilometers 329, A1, 8400 Winterthur, zum vor ihm fahrenden Personenwagen derart nah aufgeschlossen habe, dass der Abstand zwischen diesen beiden Fahrzeugen über eine Distanz von ca. 690 Metern – bei einer Geschwindigkeit von durchschnittlich 114 km/h – lediglich zwischen 7.1 und 10.9 Meter (6-10% des Tachoabstand) betragen habe. Ferner ist unbestritten, dass anlässlich dieser Fahrt seine Freundin auf dem Beifahrersitz sass. Sodann anerkennt der Beschuldigte sowohl, dass ihm der zu geringe Abstand visuell stets bewusst gewesen ist, als auch, dass er diesen zu geringen Abstand auch jederzeit durch ein selbstbestimmtes und pflichtgemässes Abbremsen des Fahrzeugs auf das gesetzeskonforme Mindestmass von ca. der Hälfte des Abstandes regulieren hätte können, worauf er indes bewusst verzichtet habe, um seine Fahrt möglichst ohne Verzögerung fortsetzen zu können (Urk. 4 S. 2; Urk. 25 S. 5 ff.; Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 9-12). 1.2. Der wiedergegebene anerkannte Teil des Anklagesachverhalt stimmt mit dem Ergebnis der Untersuchung, insbesondere der gutachterlichen Auswertung (Urk. 6/10) und der polizeilichen Videoaufnahme der Fahrt des Beschuldigten (Urk. 2) überein, weshalb der Sachverhalt insoweit erstellt ist.

- 9 - 1.3. Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte den weiteren, ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalt. Er anerkennt nicht, dass seine damalige Fahrweise nicht zu rechtfertigen ist und dass dadurch die Gefahr entstanden sei, dass der Beschuldigte bei überraschendem Bremsen des vor ihm fahrenden Personenwagens nicht in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig anzuhalten, womit er die konkrete Gefahr einer Auffahrkollision mit dem voranfahrenden Fahrzeug bestreitet. Ebenso bestreitet der Beschuldigte, dass seine Mitfahrerin, die Insassen des voranfahrenden Fahrzeugs sowie andere, auf die potentielle Unfallstelle auffahrende oder in deren Bereich fahrende Verkehrsteilnehmer, an Leib und Leben gefährdet worden wären bzw. dass er dies als Folge seiner Fahrweise zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 4 S. 2 ff.; Urk. 25 S. 5 ff.; Urk. 48 S. 10; Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 14). 1.4. Seitens des Beschuldigten wurde insbesondere geltend gemacht, dass der in seinem Fahrzeug eingebaute und immer eingeschaltete Abstandsregeltempomat ausschliesslich einen Abstand zulasse, welcher es dem Auto aufgrund des stets eingeschalteten Bremsassistenten noch erlaube, rechtzeitig anzuhalten. Teilweise werde der Abstand unterschritten und dann wieder vergrössert, um den Verkehr flüssig zu halten. Wenn eine abrupte Abstandsunterschreitung stattfinde, leite das System im letzten Moment, der noch möglich sei, um die Kollision zu vermeiden, allenfalls gegen den Willen des Fahrers eine Vollbremsung ein. Deshalb gehe von diesem Fahrzeug auch bei einem geringen Abstand zum Vorderwagen keine Gefahr für eine Kollision aus. Das System reagiere weitaus schneller als mit einer Reaktionszeit von 0.6 Sekunden. Die Systeme wären nicht zugelassen worden, wenn sie nicht die notwendige Sicherheit gewährleisten würden. Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h betrage der Minimalabstand etwa zwischen 7 und 10 Metern, womit man sich noch im grünen Bereich befinde. In der konkreten Situation habe er vom System eine Warnmeldung erhalten, es sei rot geworden und habe "gegongt" (Urk. 4 S. 6 f.; Urk. 25 S. 13 ff.; Prot. I S. 13 ff.). Er habe den vom Bundesgericht vorgeschriebenen Abstand von 1/6 Tacho auch eingehalten (Urk. 4 S. 7), woraufhin er sich widerspricht, indem er zu Protokoll gab, dass er den Abstand nicht unterschritten hätte, hätte er die Systeme nicht im Auto (Urk. 4 S. 7). Ferner rechtfertigt der Beschuldigte den Abstand von 7.1 bis 10.9 Metern

- 10 zum vorausfahrenden Auto damit, dass dies die einzige, letzte verbleibende Möglichkeit nach einer Abfolge von anderen Möglichkeiten gewesen sei, um den Fahrer vor ihm abzuhalten, sich weiterhin strafrechtlich relevant zu verhalten (Prot. I S. 19 ff.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen die früheren Vorbringen (Urk. 48 S. 10-18; Prot. II S. 9-16). 1.5. Bei den Akten liegen die Aussagen des Beschuldigten vor Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2016 (Urk. 4), diejenigen im Rahmen der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vom 31. Oktober 2016 (Prot. I S. 12 ff.) wie die anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gemachten (Prot. II S. 9-16), seine schriftliche Stellungnahme zum Gutachten vom 30. Juni 2016 (Urk. 5/9), seine Ausführungen im Parteivortrag anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 25 S. 5 ff.) wie der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 48 S. 9-18), die polizeiliche Videoaufnahme der Fahrt des Beschuldigten (Urk. 2) sowie das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich über die Auswertung der SatSpeed-Videoaufzeichnung mit Einbezug einer Vergleichsstudie des ADAC betreffend Notbremssystemen (Urk. 5/6 bzw. Urk. 6/5) vom 26. Mai 2016 (Urk. 6/10). Seitens der Vorinstanz wurden im Übrigen die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten korrekt wiedergegeben und die in der ADAC-Studie und im Gutachten des Forensischen Instituts Zürich hervorgehenden massgebenden Erläuterungen und Schlussfolgerungen zutreffend geschildert, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen (Urk. 34 E. II.1.4. S. 10-12) verwiesen werden kann. Soweit erforderlich, wird nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch näher auf die erwähnten Beweismittel eingegangen. 2. Rechtliche Würdigung 2.1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich

- 11 gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese bedingt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" und die "Zwei-Sekunden"-Regel abgestellt (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltstrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens (BGE 104 IV 192 E. 2b). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.3.1.; 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3.2; 6B_127/2012 vom 3. September 2012 E. 3.1; 6B_1014/2010 vom 12. Mai 2011 E. 3.5; je mit Hinweis). 2.3. Gestützt auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung ist die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG) bei einem

- 12 - Abstand von 12 Metern über eine Distanz von 1'000 Metern bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h nicht zu beanstanden (vgl. Urteil 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015). 2.4. Wie bereits seitens der Vorinstanz zutreffend dargelegt wurde (Urk. 34 E. II.2.2.2.), fuhr der Beschuldigte vorliegend über eine Strecke von ca. 690 Metern bei trockener Fahrbahn und guter Sicht (der Beschuldigte selbst bezeichnete die Strassenverhältnisse als "super, trocken, Sommer, T-Shirt-Wetter": Prot. I S. 19) dem voranfahrenden Personenwagen auf der Überholspur der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von durchschnittlich 114 km/h mit einem Abstand von zwischen 7.1 und 10.9 Metern oder – gemäss den Erkenntnissen des Gutachtens (Urk. 6/10 S. 13) – 0.23 s bis 0.34 s hinterher, was 6-10 % des Tachoabstandes (d.h. 1/10.5 bis 1/16 Tacho) entspricht. Ein derart geringer Abstand bei einer Geschwindigkeit von durchschnittlich 114 km/h auf der Überholspur der Autobahn missachtet die Verkehrsregel von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in schwerer Weise und begründet klarerweise eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit, weshalb sie in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts objektiv als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren ist. 2.5. Daran vermögen die im Fahrzeug des Beschuldigten eingebauten Abstandsund Notbremsassistenten ("adaptive speed" und "breaking guard": Prot. I S. 15) nichts zu ändern. Seitens der Vorinstanz wurde denn auch zutreffend hervorgehoben, dass zurzeit keine Mindestanforderungen oder Grenzwerte für Notbremsassistenten oder andere Systeme definiert sind (Urk. 34 E. II.2.2.3. unter Bezugnahme auf Urk. 6/10 S. 12), was indes im Sinne der Verkehrs- wie auch Rechtssicherheit erforderlich wäre. Die strassenverkehrsrechtlichen Grundlagen schreiben denn auch nach wie vor die permanente Beherrschung des Fahrzeugs vor (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 VRV). Alle durch eigenes Fahren vermeidbare Fehler der Assistenzsysteme gehen deshalb strafrechtlich zu Lasten des Lenkers (LOHMANN/RUSCH, Fahrassistenzsysteme und selbstfahrende Fahrzeuge im Lichte von Haftpflicht und Versicherung in: HAVE 4/2015, S. 350 m.w.H.).

- 13 - 2.6. Abgesehen davon ist – mit der Vorinstanz (Urk. 34 E. II.2.2.4.) – auf die Feststellungen im Gutachten unter Einbezug einer Vergleichsstudie des ADAC (Urk. 5/6), wonach Fahrerassistenzsysteme – zumindest solche mit dem Entwicklungsstand des involvierten Audi des Beschuldigten – aus unfallanalytischer Sicht keineswegs für einen Einsatz in der vom Beschuldigten geschaffenen Fahrsituation gedacht und konstruiert sind (Urk. 6/10 S. 13). So kommen die Gutachter denn auch zum Schluss, dass der Notbremsassistent des involvierten Audi in der vorliegenden Situation, nachdem über eine Strecke von ca. 690 Metern während 22 Sekunden ein praktisch konstanter Abstand von 0.23 bis 0.34 Sekunden eingehalten wurde, nicht autonom, das heisse nur zusammen mit einer Bremsbetätigung des Beschuldigten aktiv geworden und zum Einsatz gekommen wäre. Weil die – im Gutachten gestützt auf das Videomaterial nachvollziehbar veranschaulichte (s. Urk. 6/10 S. 7) – Grundreaktionsdauer des Beschuldigten ca. 0.6 Sekunden betragen hätte, wäre eine Auffahrkollision bei überraschender Geschwindigkeitsverminderung des Vorausfahrenden vorliegend nicht zu vermeiden gewesen (Urk. 6/10 S. 11 ff.). Beachtlich ist in diesem Zusammenhang denn auch, dass der Beschuldigte ungeachtet der teilweise aufleuchtenden Warnmeldung des Abstandsassistenten in dieser Situation ("[…] es wurde rot und hat "gegongt": Prot. I S. 21) weiterhin einen unzureichenden Abstand von 7.1 bis 10.9 Metern einhielt, auch wenn er den Abstand in diesem (begrenzten) Rahmen zwischenzeitlich vergrössert haben sollte, wie er es vorbrachte (Prot. I S. 21). Die daraus gestützt auf das Gutachten gemachte Folgerung der Vorinstanz, dass die Warnmeldung zweifellos bedeute, dass der Fahrer für eine sichere Vermeidung einer Kollision bei einem überraschenden Bremsen des Voranfahrenden einen "angemessenen Abstand" hätte umsetzen müssen, was der Beschuldigte jedoch unterlassen habe (Urk. 34 E. II.2.2.4.), erweist sich deshalb als zutreffend und ist zu teilen. Auch der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand des Beschuldigten, dass die Reaktionszeit weniger als 0.6 Sekunden betragen hätte, weil das Bremssystem ETS die Bremsleitungen bei Anzeige des roten Bereiches bereits mit Bremsflüssigkeit aufgefüllt gehabt hätte (Prot. I S. 20), geht fehl. Gemäss den gutachterlichen Feststellungen ist vielmehr davon auszugehen, dass der Notbremsassistent in dieser Situation aufgrund der langen mit diesem geringen

- 14 - Abstand gefahrenen Strecke keine Teilbremsung eingeleitet oder einen bleibenden Vordruck im Hydrauliksystem der Bremsen erzeugt hat, zumal dies zu übermässigem Bremsverschleiss und letztlich zum Überhitzen der Bremsen hätte führen können (Urk. 6/10 S. 11). Seitens des Beschuldigten werden deshalb keine Einwände vorgebracht, welche rechtgenügende Zweifel am Bestehen einer konkreten Gefahr einer Auffahrkollision mit dem vorausfahrenden Fahrzeug aufkommen lassen würden. 2.7. Aus den gemachten Erwägungen folgt, dass in casu durch das Verhalten des Beschuldigten eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen wurde und in objektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vorliegt, woran die Einwendungen des Beschuldigten – wie aufgezeigt – nichts zu ändern vermögen. 2.8. Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.1 mit Hinweis betreffend Geschwindigkeitsüberschreitungen). Dies gilt auch bei groben Verkehrsregelverletzungen durch ungenügenden Abstand (Urteile 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.4. und 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.4.). 2.9. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die das Verhalten des Beschwerdeführers subjektiv weniger schwer erscheinen lassen könnten. So anerkennt der Beschuldigte ja selbst, den Mindestabstand in der ihm vorgeworfenen Art und Weise absichtlich massiv unterschritten zu haben, womit eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer einherging. Damit hat er sich rücksichtslos verhalten, was durch sein Vorbringen, dass er durch die Unterschreitung der Abstandsvorschriften bezweckt habe, den Lenker des vorausfahrenden Fahrzeugs zu einem Spurwechsel zu veranlassen, um seine Fahrt ungehindert fortsetzen zu können (Prot. I S. 16 f.; Prot. II S. 11 f. und S. 15), gerade keine Relativierung erfährt. So manifestiert der Beschuldigte dadurch vielmehr Defizite seines Sinns für die allgemeine Verkehrssicherheit, scheint er doch zu verkennen, dass sein "Aufsitzen"

- 15 am Vorderwagen ohne Weiteres geeignet war, das Sicherheitsgefühl des betreffenden Fahrers erheblich einzuschränken und die Gefahr für dadurch bedingtes irrationales Verhaltens zu erhöhen. Schliesslich ist – mit der Vorinstanz (Urk. 34 E. II.2.3.2.) – massgebend, dass es dem Beschuldigten aufgrund der Warnmeldung des Abstandsassistenten seines Fahrzeugs bewusst war, dass er sich im Fall eines überraschenden Bremsmanövers des vorausfahrenden Fahrzeugs in einem sehr kritischen Bereich befand und gleichzeitig den Abstand nicht auf ein angemessenes Mass vergrösserte, wozu er anerkanntermassen die Möglichkeit gehabt hätte. 2.10. Im Übrigen kann sich der Beschuldigte nicht darauf berufen, auch andere Verkehrsteilnehmer hätten sich verkehrsregelwidrig verhalten (Prot. I S. 16 ff.; Prot. II S. 11 f. und S. 14 f.; Urk. 4 S. 2 ff.; Urk. 25 S. 8 ff.; Urk. 47 S. 3 und Urk. 48 S. 7 f., S. 11 ff. und S. 17 f.), da dies an der Tatbestandsmässigkeit bzw. der Strafbarkeit seines Verhaltens (s. nachstehend unter E. 2.13.) nichts ändert. 2.11. Der Beschuldigte verhielt sich demnach rücksichtslos und erfüllt damit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG. 2.12. Demnach hat der Beschuldigte den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.13. Mit der Vorinstanz (Urk. 34 E. II.3.2.) ist nicht vom Vorliegen einer Notwehroder Notstandslage im Sinne von Art. 15 bis 18 StGB auszugehen. Wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. 2.10.), stellt ein allfälliges strafbares Verhalten des voranfahrenden Lenkers, welches darin bestanden haben soll, zu langsam gefahren zu sein und einen Spurwechsel unterlassen zu haben (so der Beschuldigte: Prot. I S. 16 ff.; Prot. II S. 9, S. 11 f. und S. 15; Urk. 25 S. 8 ff.; Urk. 47 S. 3 und Urk. 48 S. 12 f. und S. 16 ff.), keinen Rechtfertigungsgrund für den nachfahrenden Verkehrsteilnehmer dar, um Verkehrsregeln zu verletzen. Zudem gibt es - entgegen den Vorbringen des Beschuldigten (Prot. II S. 11) - keine gesetzliche Mindestgeschwindigkeit auf der Überholspur. Überdies fuhr der Volvo-Fahrer, wie

- 16 auch die gesamte Kolonne, mit ca. 114 km/h bereits nahe an der erlaubten Höchstgeschwindigkeit. Ein deliktisches Verhalten des Volvo-Fahrers, wie es der Beschuldigte geltend macht, ist auf dem Video nicht ersichtlich, geschweige denn eine Gefährdung Dritter durch diesen. Schuldausschlussgründe liegen im Übrigen keine vor. 3. Ergebnis Gestützt auf die gemachten Erwägungen ist der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.

IV. Sanktion 1. Strafrahmen 1.1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Vorliegend drängt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 34 E. III.1.2.) – keine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens auf. 1.2. Der massgebende ordentliche Strafrahmen für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. 2. Strafzumessungsfaktoren Seitens der Vorinstanz wurden die zu den Kriterien der Strafzumessung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zutreffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente

- 17 sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 34 E. III.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Objektive Tatschwere Vorliegend fällt verschuldenserschwerend insbesondere ins Gewicht, dass der Abstand zum vorausfahrenden Wagen mit 7.1 bis 10.9 Metern sehr gering ausfiel und der Beschuldigte dadurch den gesetzlich geforderten "ausreichenden" Abstand deutlich unterschritt, zumal in diesem Zusammenhang zu beachten ist, dass der Beschuldigte diesen über eine Strecke von immerhin ca. 690 Metern bei einer nicht unbeträchtlichen Geschwindigkeit von durchschnittlich 114 km/h hielt, was sich ebenfalls zu seinen Ungunsten auswirkt. Auch wenn gute Witterungsverhältnisse herrschten und die Fahrbahn trocken war, ist aus dem Video ersichtlich, dass auf der A1 eine reges Verkehrsaufkommen herrschte, womit sich das vom Verhalten des Beschuldigten ausgehende Gefährdungspotential für andere Verkehrsteilnehmer erhöhte. Andererseits ist – mit der Vorinstanz (Urk. 34 E. III.3.1.) – zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass die Geschwindigkeit aufgrund der guten technischen Ausrüstung seines Fahrzeugs bei einem Auffahrunfall wohl geringer gewesen wäre, als wenn er keine Assistenzsysteme im Fahrzeug verbaut hätte, auch wenn es sich beim von ihm gefahrenen Fahrzeug Audi A7 um einen grossen Personenwagen handelt, der bei einem Aufprall eine entsprechende Kraft und entsprechenden Folgen mit sich bringt. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere als leicht. 3.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich und hat durch sein Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen. Mit der Vorinstanz (Urk. 34 E. III.3.2.) wirkt sich das konstante Vorbringen des Beschuldigten, sich auf die Assistenzsysteme seines Fahrzeugs verlassen zu haben, nicht zu seinen Gunsten aus, da er durch seine Fahrweise bewusst elementarste Verkehrsregeln ver-

- 18 letzte und die damit einhergehende erhebliche Strafbarkeit ihm gerade auch aufgrund seines Berufs als Rechtsanwalt bewusst war. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nach dem Gesagten geringfügig zu relativieren. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe erweist sich als angemessen. 3.3. Täterkomponente 3.3.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 34 E. III.4.1.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass sein verfügbares Monatseinkommen bei ca. Fr. 4'500.– liege und er nicht mehr mit seiner Partnerin zusammenlebe. Sein Vermögen bestehe aus Liegenschaften, deren Ertrag allerdings gemäss dem Wunsch seines verstorbenen Vaters der Mutter des Beschuldigten zufliesse (Prot. II S. 7 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich als strafzumessungsneutral. 3.3.2. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Ausnahmsweise darf sie in die Beurteilung der Täterpersönlichkeit einbezogen werden, die als Täterkomponente strafmindernd ins Gewicht fallen kann, sofern die Straffreiheit auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist. Eine solche ist wegen der Gefahr ungleicher Behandlung allerdings nicht leichthin anzunehmen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.). Der Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen (Urk. 46) und einen ungetrübten automobilistischen Leumund. Eine aussergewöhnliche Gesetzestreue im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche strafmindernd zu berücksichtigen wäre, ist vorliegend nicht gegeben.

- 19 - 3.3.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5; 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3; 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7). Ein Geständnis liegt in casu teilweise vor. Allerdings war die Beweislage durch das Beweisvideo der Polizei von Beginn an erdrückend. Auch eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Einsicht und Reue ist beim Beschuldigten nicht erkennbar. Mit der Vorinstanz (Urk. 34 E. III.4.3.) wirkt sich die Täterkomponente insgesamt strafzumessungsneutral aus, womit es bei einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe bleibt. 4. Höhe des Tagessatzes 4.1. Zur Bemessung der Tagessatzhöhe ist beizufügen, dass Ausgangspunkt der Berechnung das Einkommen ist, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, wobei die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Urteils massgebend sind (BGE 6B_436/2014 E. 4.4.2.). Im Rahmen einer individualisierten Anpassung ist die Höhe so zu bemessen, dass eine Geldstrafe einen Beschuldigten unabhängig von seinem Nettoeinkommen gleich empfindlich trifft. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit

- 20 der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). 4.2. Was seine finanziellen Verhältnisse betrifft, ist aufgrund der vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (Datenerfassungsblatt vom 24. April 2017: Urk. 45/1; Steuererklärungen der Jahre 2014 und 2015: Urk. 45/2-3) sowie seiner Angaben anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.) von einem jährlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 60'000.– auszugehen, abzüglich Krankenkosten von Fr. 4'200.– sowie Steuern im Betrag von rund Fr. 10'000.–. Weiter besteht eine Erbschaft im Betrag von Fr. 680'000.- (Prot. II S. 7). Das Verbot der reformatio in peius gilt nicht für die Höhe des Tagessatzes, da der Tagessatz gestützt auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten und mit Blick auf die Periode, in der sie zu bezahlen sein wird (BGE 143 IV 60 E. 6.1.), festzusetzen ist. Demnach erweist sich vorliegend angesichts der massgebenden finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ein Tagessatz von Fr. 120.– als angemessen. 5. Kombination mit Busse 5.1. Die Vorinstanz sprach zusätzlich zur Geldstrafe, die sie zu Recht bedingt aufschob (siehe nachstehend Ziff. 7), gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB eine Verbindungsbusse nach Art. 106 StGB aus (Urk. 34 E. III.7). Mit einer Verbindungsbusse soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und einer bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden (BGE 134 IV 82 E. 8.3). Das Bundesgericht hat die Obergrenze der Verbindungsstrafe grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20 % der auszusprechenden Geldstrafe festgelegt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 mit Hinweisen). 5.2. Dem Verschulden des Beschuldigten Rechnung tragend ist die auszufällende bedingte Geldstrafe mit einer Busse zu verbinden. Die Busse ist den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten entsprechend auf

- 21 - Fr. 600.– festzulegen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, ist eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen vorzusehen. 6. Ergebnis Der Beschuldigte ist demzufolge in Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 120.– (entsprechend Fr. 3'000.–) und einer Busse im Betrag von Fr. 600.– zu bestrafen. 7. Vollzug Zur Frage des Vollzugs der Geldstrafe hat die Vorinstanz zutreffende allgemeine und konkrete Ausführungen gemacht. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 34 E. IV.). Dem Beschuldigten als Ersttäter ist dementsprechend für die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Busse ist demgegenüber zu bezahlen.

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten nebst den Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auch die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), da die Reduktion der Geldstrafe um 5 Tagessätze sowie die Reduktion der Verbindungsbusse einen reinen Ermessensentscheid darstellt. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

- 22 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 120.– (entsprechend Fr. 3'000.–) sowie mit Fr. 600.– Busse. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, c/o Obergericht des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich

- 23 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 12. Mai 2017

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Hafner

- 24 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 12. Mai 2017 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. Erwägungen: 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 31. Oktober 2016 wurde der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VR... Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 120.– (entsprechend Fr. 3'000.–) sowie mit Fr. 600.– Busse. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, c/o Obergericht des Kantons Zürich  die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

SB170053 — Zürich Obergericht Strafkammern 12.05.2017 SB170053 — Swissrulings