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Zürich Obergericht Strafkammern 25.04.2019 SB170048

25 aprile 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·14,718 parole·~1h 14min·5

Riassunto

Körperverletzung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170048-O/U/ad

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli

Urteil vom 25. April 2019

in Sachen

1. A._____, 2. ... Privatkläger, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. W._____

sowie

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin

gegen

1. B._____, Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungskläger 2. C._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger 3. D._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger

1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ 3 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____

- 2 betreffend Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 13. Juni 2016 (GG140051)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. Dezember 2014 (Urk. 105) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte 1, B._____, ist schuldig - der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB - der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB - der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB - des Fahrens trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG. 2. Im Übrigen ist der Beschuldigte 1, B._____, nicht schuldig und wird freigesprochen. 3. Der Beschuldigte 1, B._____, wird mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.–, entsprechend Fr. 6'000.–, und einer Busse von Fr. 100.– bestraft, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Mai 2010 (Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.–, entsprechend Fr. 1'600.–, und Busse von Fr. 300.–; Unt.-Nr. D-5/ 2010/2007). 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte 1, B._____, die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 6. Der Beschuldigte 2, C._____, ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen.

- 4 - 7. Der Beschuldigte 3, D._____, ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen. 8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte 1, B._____, gegenüber dem Privatkläger 1, A._____, aus der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (mehrere Prellmarken am Kopf links sowie am Schädel und an der Stirn, Beschädigung eines Zahnes [12] sowie posttraumatische Belastungsstörung bis 31. Oktober 2011 mit einhergehender Arbeitsunfähigkeit, alles verursacht durch Faustschläge ins Gesicht) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges dieses Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Im Übrigen wird der Privatkläger 1 mit seinem Schadenersatzbegehren gegenüber dem Beschuldigten 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte 1, B._____, gegenüber dem Privatkläger 1, A._____, aus der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (mehrere Prellmarken am Kopf links sowie am Schädel und an der Stirn, Beschädigung eines Zahnes [12] sowie posttraumatische Belastungsstörung bis 31. Oktober 2011 mit einhergehender Arbeitsunfähigkeit, alles verursacht durch Faustschläge ins Gesicht) dem Grundsatze nach genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges dieses Genugtuungsanspruches wird der Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Im Übrigen wird der Privatkläger 1 mit seinem Genugtuungsbegehren gegenüber dem Beschuldigten 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 10. Der Privatkläger 1, A._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren gegenüber dem Beschuldigten 2, C._____, und dem Beschuldigten 3, D._____, auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. Der Privatkläger 1, A._____, wird mit seinem Genugtuungsbegehren gegenüber dem Beschuldigten 2, C._____, und dem Beschuldigten 3, D._____, auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 5 - 12. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte 1, B._____, die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2, E._____, bezüglich der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (zwei beschädigte Aussenspiegel) dem Grundsatz nach anerkannt hat. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 13. Die Privatklägerin 2, E._____, wird mit ihrem Genugtuungsbegehren gegenüber dem Beschuldigten 1, B._____, auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 14. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt Dr. iur. F._____, wird für seine Bemühungen mit Fr. 12'760.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 15. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 1, Rechtsanwalt lic. iur. W._____, wird für seine Bemühungen mit Fr. 11'234.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 16. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'937.50 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 bis 28. Januar 2013 (beglichen durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland); Fr. 1'735.35 übrige Auslagen Vorverfahren; Fr. 12'760.70 Kosten amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1; Fr. 11'234.50 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 ab 29. Januar 2013; Fr. 6'000.– Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 Abs. 1 Bst. d GebV StrV); Fr. 1'800.– Gerichtsgebühr für den Beschluss des Obergerichts, III. Strafkammer, vom 25. Juni 2013 (Geschäfts-Nr. UE130021- O); Fr. 600.– Gerichtsgebühr für den Beschluss des Obergerichts, III. Strafkammer, vom 29. März 2016 (Geschäfts-Nr. UP160003- O).

- 6 - 17. Die Entscheidgebühr (Fr. 3'000.–) und die Gebühr der Strafuntersuchung (Fr. 6'000.–) werden dem Beschuldigten 1 zur Hälfte sowie den Beschuldigten 2 und 3 zu je einem Viertel auferlegt. 18. Die übrigen Auslagen des Vorverfahrens im Umfang von Fr. 1'585.35 werden den Beschuldigten 1 bis 3 je zu einem Drittel auferlegt und im Umfang von Fr. 150.– auf die Gerichtskasse genommen. 19. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.– für den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. Juni 2013 (Geschäfts-Nr. UE130021-O) wird auf die Gerichtskasse genommen. 20. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.– für den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. März 2016 (Geschäfts-Nr. UP160003-O) wird dem Beschuldigten 2 auferlegt. 21. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 (Fr. 12'760.70) werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 22. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 (Fr. 6'937.50 und Fr. 11'234.50) werden auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten 1: (Urk. 307 S. 2) 1. Ziffer 1 Spiegelstrich 1 des angefochtenen Urteils sei teilweise (betreffend Umfang und Folgen der Körperverletzung) aufzuheben; der Beschuldigte 1 sei somit vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, wonach er dem Privatkläger 1 den Zahn (12) beschädigt sowie beim Privatkläger 1 eine PTBS mit Arbeitsunfähigkeit bis am 31. Oktober 2011 verursacht habe, freizusprechen;

- 7 - 2. Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von insgesamt 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– (inkl. Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Mai 2010 ausgesprochenen Strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.–) zu verurteilen; 3. Die Ziffern 8 und 9 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und die Zivilansprüche des Privatklägers 1 seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen; 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des vorinstanzlichen Verfahrens seien gemäss Ausgang des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, resp. dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ferner seien die Kosten der amtlichen Verteidigung (zzgl. MwSt) auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten 2: (Urk. 309 S. 2) 1. Die Berufung des Privatklägers sei hinsichtlich des Beschuldigten 2 vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 13. Juni 2016 hinsichtlich des Freispruchs des Beschuldigten 2 zu bestätigen; 2. Ziffer 17 und 18 des angefochtenen Urteils seien in Bezug auf die Kostenauferlegung an den Beschuldigten 2 aufzuheben und es seien dem Beschuldigten 2 keine Kosten aufzuerlegen; die entsprechenden Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen; 3. Dem Beschuldigten 2 sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'293.75 zuzusprechen; 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten 2 sei für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'828.05 zuzusprechen.

- 8 c) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten 3: (Urk. 213 S. 2; Urk. 321 S. 2, schriftlich) 1. Dispositivziffer 17 des erstinstanzlichen Urteils sei aufzuheben. Dem Beschuldigten 3 seien keine Kosten aufzuerlegen. 2. Dispositivziffer 18 des erstinstanzlichen Urteils sei aufzuheben. Dem Beschuldigten 3 seien keine Kosten aufzuerlegen. 3. Der Beschuldigte 3 sei für seine Umtriebe für das erstinstanzliche Verfahren, namentlich die Kosten der erbetenen Verteidigung, mit Fr. 12'863.10 zu entschädigen. 4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien dem Privatkläger 1 aufzuerlegen. Dem Beschuldigten 3 sei für seine Umtriebe, namentlich die Kosten der erbetenen Verteidigung, eine Entschädigung im Umfang der beiliegenden Honorarnote auszurichten. d) Des Vertreters des Privatklägers 1: (Urk. 306 S. 5 f.) 1. Es sei ein neues vollwertiges Gutachten zu erstellen. 2. Die Berufung sei vollumfänglich gutzuheissen. 3. Der Beschuldigte 1 ist schuldig zu sprechen des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. 4. Der Beschuldigte 2 ist schuldig zu sprechen des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. 5. Der Beschuldigte 3 ist schuldig zu sprechen des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. 6. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 13. Juni 2016 zu bestätigen.

- 9 - 7. Dem Vertreter des Geschädigten sei eine anwaltschaftliche Entschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote zuzusprechen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschuldigten und des Staates. _______________________________ Erwägungen: I. Ausgangslage und Verfahrensgang 1.1 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erhob unter dem 12. Dezember 2014 Anklage gegen die drei Beschuldigten, schwergewichtig wegen eines Vorfalls vom 2. Januar 2010. Gemäss Anklageschrift sollen die drei Beschuldigten an diesem Tag gemeinsam zur Liegenschaft G._____-strasse … in H._____ gefahren sein, wo die Ex-Freundin des Beschuldigten 1 (B._____) wohnte, weil der Beschuldigte 1 bei dieser deren möglichen neuen Freund, den Privatkläger 1, vermutete. Dort angekommen, habe der Beschuldigte 1 zunächst am Personenwagen Audi A3, Kontrollschild AG …, der am fraglichen Abend vom Privatkläger 1 gefahren worden sei, die Aussenspiegel beschädigt. Dann habe er sich zwischen ca. 03.00 Uhr und 04.30 Uhr allein zur Wohnung seiner Ex-Freundin begeben. In der Wohnung angekommen, sei er zum Privatkläger 1 gegangen, und es sei zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf der Beschuldigte 1 dem Privatkläger 1 mehrere Faustschläge ins Gesicht sowie auch Schläge an den Körper versetzt habe. Kurz darauf seien auch die Beschuldigten 2 (C._____) und 3 (D._____) in die Wohnung gekommen und hätten ebenfalls auf den Privatkläger 1 eingeschlagen, insbesondere auf dessen Kopf. Durch diese ihm versetzten Schläge habe der Privatkläger 1 mehrere Prellmarken am Kopf links, am Schädel und an der Stirn sowie eine Verletzung an der Nase erlitten, und es sei ein Zahn beschädigt worden. Schliesslich leide der Privatkläger 1 als Spätfolge

- 10 dieses Vorfalles an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer komplexen Angststörung mit Agrophobie und Panikattacken, welche es ihm verunmöglichen würden, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Ferner habe der Beschuldigte 1 dem Privatkläger 1 während des Vorfalls gedroht, ihm etwas anzutun. Dadurch hätten sich die drei Beschuldigten des Angriffs, eventualiter der einfachen Körperverletzung, und der Beschuldigte 1 zusätzlich der Sachbeschädigung und der Drohung schuldig gemacht. Ferner wirft die Anklage dem Beschuldigten 1 im Zusammenhang mit einem Vorgang vom 30. Oktober 2010 falsche Anschuldigung und Fahren trotz Führerausweisentzug vor (Urk. 105 S. 3 f.). 1.2 Das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht in Strafsachen, stellte bezüglich der Vorwürfe der Sachbeschädigung, der falschen Anschuldigung und des Fahrens trotz Führerausweisentzuges auf das Geständnis des Beschuldigten 1 ab. Im Übrigen erachtete es nach durchgeführter Hauptverhandlung als erwiesen, dass der Beschuldigte 1 dem Privatkläger 1 vier Faustschläge verabreicht hatte, die mehrere Prellmarken am Kopf links, am Schädel und an der Stirn sowie eine Beschädigung am Zahn [12] verursacht hatten. Ferner ging es davon aus, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung mit Arbeitsunfähigkeit bis am 31. Oktober 2011 als Folge des Ereignisses erwiesen sei. Im Übrigen sei der Anklagesachverhalt, was die Ereignisse in der Wohnung der Ex-Freundin des Beschuldigten 1 betrifft, nicht erstellt. Entsprechend sprach es den Beschuldigten 1 mit Urteil vom 13. Juni 2016 der einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der falschen Anschuldigung sowie des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.– und einer Busse von Fr. 100.– als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Mai 2010. Von den übrigen Vorwürfen (Drohung) sprach das Einzelgericht den Beschuldigten 1 frei. Die Beschuldigten 2 und 3 sprach es vollumfänglich frei. Ferner entschied es über die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 gegen den Beschuldigten 1 und die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 gegen den Beschuldigten 1 dem Grundsatz nach, verwies die Zivilforderungen des Privatklägers 1 gegen die Beschuldigten 2 und 3 und die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 gegen den Beschuldigten 1 auf den Zivilweg

- 11 und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dabei wurden die Entscheidgebühr sowie die Gebühr der Strafuntersuchung dem Beschuldigten 1 zur Hälfte und den Beschuldigten 2 und 3 je zu einem Viertel auferlegt. Die übrigen Auslagen des Vorverfahrens wurden sodann den Beschuldigten 1 bis 3 je zu einem Drittel auferlegt (Urk. 212 S. 56 ff.). 2.1 Gegen das schriftlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 34 ff.) liessen die Beschuldigten 1 bis 3 und der Privatkläger 1 mit Eingaben vom 7. November 2016 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 196; Urk. 197; Urk. 198; Urk. 199; Urk. 201; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 5. Januar 2017 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (vgl. Urk. 211) und übermittelte in der Folge die Berufungsanmeldungen zusammen mit den Akten dem Obergericht. Am 25. Januar 2017 liess der Beschuldigte 3, am 27. Januar 2017 der Privatkläger 1, am 30. Januar 2017 der Beschuldigte 1 und ebenfalls am 30. Januar 2017 der Beschuldigte 2 der erkennenden Kammer rechtzeitig die schriftliche Berufungserklärung einreichen (Urk. 213; Urk. 214; Urk. 216; Urk. 219; Art. 399 Abs. 3 StPO). 2.2 Seine Berufungserklärung vom 30. Januar 2017 liess der Beschuldigte 1 durch Rechtsanwalt lic. iur. I._____ einreichen (Urk. 216). Diesen bevollmächtigte er entsprechend (Urk. 217). Gleichzeitig liess er darum ersuchen, neu Rechtsanwalt lic. iur. I._____ anstelle von Rechtsanwalt Dr. iur. F._____ als seinen amtlichen Verteidiger zu bestellen (Urk. 216 S. 4). Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2017 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass sich hinsichtlich dieses Gesuches die Frage stelle, ob bei Rechtsanwalt lic. iur. I._____ eine Interessenkollision bestehe, da dieser nicht nur in derselben Anwaltskanzlei arbeite wie der Verteidiger des Beschuldigten 2, sondern er den Beschuldigten 2 im erstinstanzlichen Verfahren auch selbst bereits vertreten hatte. Gleichzeitig wurde den Parteien sowie Rechtsanwalt lic. iur. I._____ Frist zur Stellungnahme zu diesem Antrag des Beschuldigten 1 auf Wechsel der amtlichen Verteidigung bzw. zur Frage einer allfälligen Interessenkollision angesetzt (Urk. 224). Die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte 3 verzichteten auf eine Stellungnahme (Urk. 227; Urk. 229). Die Stellungnahmen der übrigen Parteien sowie von Rechtsanwalt lic. iur. I._____ wurden den jeweils anderen Parteien mit Präsidialverfügung vom

- 12 - 6. März 2017 zugestellt (Urk. 228; Urk. 230; Urk. 231; Urk. 232). Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt lic. iur. I._____ Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Stellungnahme des Privatklägers 1 vom 24. Februar 2017 angesetzt (Urk. 233). Nach einmaliger Fristerstreckung kam er dieser Frist mit Eingabe vom 30. März 2017 nach (Urk. 235; Urk. 236). Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2017 wurde das Gesuch von Rechtsanwalt lic. iur. I._____ um Bestellung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 anstelle von Rechtsanwalt Dr. iur. F._____ schliesslich aufgrund möglicher Interessenkollisionen abgewiesen (Urk. 237). Mit Eingabe vom 25. April 2017 ersuchte schliesslich Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ in Absprache mit Rechtsanwalt Dr. iur. F._____ um Einsetzung als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 (Urk. 248/1; Urk. 250). Diesem Ersuchen wurde mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2017 entsprochen (Urk. 253). Der als amtlicher Verteidiger entlassene Rechtsanwalt Dr. iur. F._____ reichte, wie aufgefordert, am 8. Mai 2017 seine Honorarnote ein und wurde in der Folge gemäss Präsidialverfügung vom 16. Mai 2017 für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 mit Fr. 930.20 aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 257; Urk. 258). 2.3 Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2017 wurden die Berufungserklärungen den jeweils anderen Parteien zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 239). Mit Eingabe vom 7. April 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 244). Der Beschuldigte 1 liess innert Frist mit Eingabe vom 26. April 2017 Anschlussberufung erheben (Urk. 240/6; Urk. 251). Eine Kopie dieser Anschlussberufung wurde den übrigen Parteien mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2017 zugestellt (Urk. 253). Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2017 wurde dem Beschuldigten 1 sodann Frist angesetzt, um seine Anschlussberufung vom 26. April 2017 zu verbessern bzw. um zu erklären, was mit jener Eingabe anbegehrt werde (Urk. 262). In der Folge liess der Beschuldigte 1 gemäss seiner Eingabe vom 7. Juli 2017 die Anschlussberufung zurückziehen (Urk. 266). Davon ist Vormerk zu nehmen. 2.4 Gleichzeitig mit seiner Berufungserklärung liess der Privatkläger 1 die Beweisanträge stellen, es sei das Gutachten von Dr. med. J._____ vom

- 13 - 24. Januar 2017 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen, und es sei unter Einbezug eines HNO-Gutachters ein kombiniertes chirurgisch-traumatologisches Gutachten gerichtlich erstellen zu lassen (Urk. 214 S. 2). Das Gutachten von Dr. med. J._____ vom 24. Januar 2017 wurde zu den Akten genommen. Dem weiteren Beweisantrag wurde mit Beschluss vom 22. August 2017 insofern entsprochen, als beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) ein Gutachten zu den am 2. Januar 2010 beim Privatkläger 1 durch das Kantonsspital Aarau erhobenen Befunden und den Schlüssen eingeholt wurde. Zu diesem Zwecke wurde den Parteien gleichzeitig Frist angesetzt, um sich zu dieser Begutachtung zu äussern (Urk. 268). Die durch den Privatkläger 1 mit Eingabe vom 4. September 2017 beantragten Ergänzungen des Gutachtensauftrags wurden mit Beschluss vom 22. September 2017 abgewiesen (Urk. 272; Urk. 275). Das Gutachten des IRM vom 9. Januar 2018 ging schliesslich am 11. Januar 2018 bei der erkennenden Kammer ein und wurde anschliessend den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 290; Urk. 292/1-5). 2.5 An der Berufungsverhandlung vom 15. Juni 2018 konnte der erbetene Verteidiger des Beschuldigten 3 aufgrund eines medizinischen Notfalls nicht teilnehmen (Urk. 312 - 314). Der Beschuldigte 3 selber erschien zur Verhandlung, wurde von dieser dann aber dispensiert. Die Berufungsverhandlung fand in der Folge bezogen auf die Beschuldigten 1 und 2 in deren Anwesenheit sowie in Anwesenheit ihrer amtlichen Verteidiger und des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers 1 statt (Prot. II S. 15 ff.). Im Nachgang wurde dem Verteidiger des Beschuldigten 3 das Protokoll der Berufungsverhandlung, die Plädoyernotizen der Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2 sowie diejenigen des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers 1 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 318). Nachdem sich der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 1 sowie der erbetene Verteidiger des Beschuldigten 3 mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens in Bezug auf den Beschuldigten 3 einverstanden erklärt hatten (Urk. 317; Prot. II S. 48 f.), wurde mit Verfügung vom 7. August 2018 in Bezug auf den Beschuldigten 3 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet. Gleichzeitig wurde Letzterem Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie die Berufung des Pri-

- 14 vatklägers 1 zu beantworten (Urk. 319). Dieser Frist kam die Verteidigung des Beschuldigten 3 mit Eingabe vom 3. September 2018 nach (Urk. 321). Unter dem 31. Oktober 2018 nahm der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 1 die ihm mit Präsidialverfügung vom 6. September 2018 angesetzte Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Berufungsbegründung und Berufungsantwort des Beschuldigten 3 wahr (Urk. 324; Urk. 326; Urk. 327). Schliesslich wurde diese Stellungnahme des Privatklägers 1 vom 31. Oktober 2018 dem Beschuldigten 3 mit Präsidialverfügung vom 1. November 2018 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 328), wobei dieser mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 einen Verzicht auf weitere Äusserung erklären liess (Urk. 330). Mit der schriftlichen Eröffnung des Urteils erklärten sich die Parteien einverstanden (Prot. II S. 48 ff.). Das Verfahren erweist sich heute als spruchreif. II. Prozessuales 1. Die Berufung des Privatklägers 1 richtet sich wörtlich gegen das vorinstanzliche Urteil in seiner Gesamtheit. Im Einzelnen beantragt der Privatkläger 1 die Schuldigsprechung aller drei Beschuldigten wegen Angriffs und deren angemessene Bestrafung. Inhaltlich beanstandet er die Annahme der Vorinstanz, es seien lediglich vier Faustschläge des Beschuldigten 1 in sein Gesicht erstellt (Urk. 214; Urk. 306 S. 5 f.). Der Beschuldigte 1 akzeptiert zwar den gegen ihn erfolgten Schuldspruch im Ergebnis. Er beanstandet jedoch die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz über das Ausmass der von ihm durch die vier Faustschläge gegen den Kopf des Privatklägers 1 verursachten körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen und als Folge davon die Höhe der Strafe sowie die Beurteilung der Zivilforderung des Privatklägers 1 (Urk. 216; Urk. 307 S. 2). Die Berufungen der Beschuldigten 2 und 3 richten sich jeweils gegen die teilweise Auflage der Verfahrenskosten gemäss den Dispositivziffern 17 und 18 des vorinstanzlichen Entscheides. Ausserdem verlangen beide die Zusprechung einer Prozessentschädigung im Sinne von Art. 429 lit. a StPO für die Aufwendungen ih-

- 15 rer Verteidigungen im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen Verfahren (Urk. 219 S. 3; Urk. 213 S. 2; Urk. 309 S. 2; Urk. 321 S. 2). 2.1 Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Unangefochten und mithin in Rechtskraft erwachsen ist folglich zunächst teilweise Urteilsdispositivziffer 1, nämlich hinsichtlich der Schuldsprüche des Beschuldigten 1 wegen Sachbeschädigung, falscher Anschuldigung und Fahrens trotz Entzug. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist ferner der Freispruch des Beschuldigten 1 vom Vorwurf der Drohung. Der Privatkläger 1 beantragt lediglich die Verurteilung und angemessene Bestrafung der Beschuldigten 1 bis 3 wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. Eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahingehend, dass der Beschuldigte 1 auch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig zu sprechen wäre, beantragt der Privatkläger 1 nicht (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 399 N 12). Ein weiterer Freispruch ist in der Formulierung von Dispositivziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils ("Im Übrigen") nicht enthalten; die Tatbestände des Angriffs und der einfachen Körperverletzung stellen in der vorliegenden Konstellation alternative rechtliche Würdigung des gleichen Sachverhalts dar (vgl. dazu BGE 142 IV 378 E. 1.3). 2.2 In Rechtskraft erwachsen sind folglich die Dispositivziffern 1 Spiegelstriche 2-4 (Schuldspruch des Beschuldigten 1 wegen Sachbeschädigung, falscher Anschuldigung, Fahrens trotz Entzug), 2 (Freispruch des Beschuldigten 1 vom Vorwurf der Drohung), 10 und 11 (Zivilforderungen Privatkläger 1 gegen die Beschuldigten 2 und 3), 12 und 13 (Zivilforderung Privatklägerin 2 gegen den Beschuldigten 1), 14 bis 16 (Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung sowie Kostenfestsetzung), 19 (Übernahme der Kosten des Beschwerdeentscheids vom 25. Juni 2013 auf die Gerichtskasse), 20 (Auflage der Kosten des Beschwerdeentscheids vom 29. März 2016 dem Beschuldigten 2) sowie 22 (Übernahme der Entschädigung der unentgeltlichen Privatklägervertretung auf die Gerichtskasse), was vorab festzustellen ist.

- 16 - 3. Bezüglich des Schuldpunkts bleibt im Berufungsverfahren demnach im Wesentlichen zu prüfen, ob neben dem Beschuldigten 1 auch die Beschuldigten 2 und 3 auf den Privatkläger 1 eingeschlagen haben. Andere Beteiligungshandlungen am Angriff als ein Schlagen wirft die Anklage den Beschuldigten 2 und 3 - wie die Verteidigung des Beschuldigten 3 richtig betont (Urk. 193 S. 4, 14) - nicht vor. Ferner ist zu beurteilen, welche Verletzungen der Privatkläger 1 davontrug. Weiter sind die als erstellt erachteten Handlungen rechtlich zu würdigen, und es ist über den Strafpunkt, die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers 1 gegen den Beschuldigten 1 sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden. III. Sachverhalt 1.1 Gestützt auf die insoweit übereinstimmenden Aussagen aller Involvierten ist erstellt, dass die drei Beschuldigten gemeinsam mit K._____ (K._____), L._____ (L._____) im Ausgang waren, als sie davon erfuhren, dass sich der Privatkläger 1 bei M._____ (M._____), die bis kurz davor die Freundin des Beschuldigten 1 gewesen war, aufhielt. Der Gedanke, dass zwischen M._____ und dem Privatkläger 1 "etwas laufen könnte", konnte der Beschuldigte 1 nicht ertragen; er war eifersüchtig und wütend. Die Gruppe fuhr deshalb nach dem Ausgang auf zwei Autos aufgeteilt nach H._____ zur Wohnung von M._____. Dort versuchte der Beschuldigte 1 M._____ und den Privatkläger 1 durch Klopfen an Fenster und Türe dazu zu bewegen, die Türe zu öffnen, was ihm aber nicht gelang. Während dieser Phase des Geschehens beschädigte der Beschuldigte 1 zudem die Seitenspiegel am Auto der Schwester des Privatklägers 1. In der Folge verliess der Beschuldigte 1 den Wohnort von M._____, um das Auto, welches er von seinem Onkel geliehen hatte, zurückzubringen. Er wurde dabei durch die Beschuldigten 2 und 3 begleitet. K._____ und L._____ erreichten unterdessen, dass M._____ ihre Wohnungstüre öffnete und sie hineinliess. Die drei Beschuldigten kehrten dann wieder in einem Auto an den Ort des Geschehens zurück. Dort angekommen, ging zuerst der Beschuldigte 1 in die Wohnung von M._____. Etwas später folgten die Beschuldigten 2 und 3. Ferner steht fest, dass es ab dem Zeitpunkt, als der

- 17 - Beschuldigte 1 die Wohnung betrat, zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam, in deren Folge der Privatkläger 1 verletzt wurde. 1.2.1 Der Beschuldigte 1 räumt ein, dem Privatkläger 1 im Rahmen dieser tätlichen Auseinandersetzung mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt und ihm dadurch eine Prellmarke am Kopf (Auge) zugefügt zu haben (Urk. 153 S. 4; Prot. II S. 29). Diese Zugabe deckt sich mit dem weiteren Untersuchungsergebnis. Es besteht keine Veranlassung, an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln. Der Anklagesachverhalt ist insoweit erstellt. Hingegen stellt der Beschuldigte 1 in Abrede, dass er dem Privatkläger 1 auch Schläge an den Körper versetzte, dass die Beschuldigten 2 und 3 ebenfalls auf den Privatkläger 1 einschlugen und dass Letzterer durch die ihm verabreichten Schläge eine Verletzung an der Nase und an einem Zahn erlitt und als Spätfolge des Vorfalls an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer komplexen Angststörung mit Agrophobie und Panikattacken, die es ihm verunmöglicht, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, leidet (Urk. 153 S. 4 f.; Prot. II S. 29 ff.). 1.2.2 Der Beschuldigte 2 bestreitet, auf den Privatkläger 1 eingeschlagen zu haben. Als er zusammen mit dem Beschuldigten 3 in die Wohnung gekommen sei, sei ein Gerangel zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger 1 im Gang gewesen. Er habe lediglich versucht, die beiden zu trennen (Urk. 154 S. 4; Prot. II S. 35 ff.). Der Beschuldigte 3 stellt die ihm zur Last gelegten Faustschläge gegen den Beschuldigten ebenfalls in Abrede. Er sei wenige Schritte hinter dem Beschuldigten 2 in die Wohnung gekommen und habe ein Gerangel vorgefunden. Er habe versucht, die Beteiligten zu beruhigen. Er habe aber niemanden berührt oder angegriffen (Urk. 155 S. 4 f.). 2. Der bestrittene anklagegegenständliche Sachverhalt ist daher aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu erstellen. Die letzteren hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 212 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Klarheit halber ist zu ergänzen, dass die Beschuldigten im Vorverfahren nie miteinander konfrontiert wurden. Deren Befragungen im gerichtlichen Verfahren erfolgten fokussiert auf die jeweils eigene Rolle und zielten namentlich nicht darauf,

- 18 frühere Aussagen eines der Beschuldigten auch zulasten der beiden jeweils anderen Beschuldigten verwertbar zu machen. Namentlich wurden mögliche Widersprüche in den Aussagen zur Rolle der jeweils anderen Beschuldigten in den Befragungen, die erstinstanzlich in Gegenwart aller Beschuldigten und zweitinstanzlich in Gegenwart der Beschuldigten 1 und 2 erfolgten, nicht thematisiert, auch nicht vom Privatkläger 1 (vgl. BGE 1P.591/1999 E. 2c). Soweit es die jeweils anderen Beschuldigten betrifft, bleibt es daher bei der Feststellung, dass die drei Beschuldigten übereinstimmend festhalten, dass nur der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 mit Faustschlägen traktierte, die Beschuldigten sich gegenseitig also nicht belasten. Ein im Berufungsverfahren eingeholtes Gutachten kam sodann u.a. zum Schluss, dass ausgehend vom Verletzungsbild des Privatklägers 1 aus rechtsmedizinischer Sicht von mindestens drei Gewalteinwirkungen auszugehen sei, davon zwei gegen den Kopf und einen gegen den Bereich über den Dornfortsätzen des 2. und 3. Halswirbelkörpers, weitere Gewalteinwirkungen aber nicht ausgeschlossen werden könnten, und zur Schlagrichtung sowie zur Anzahl der Täter keine Aussage möglich sei (Urk. 290 S. 5 f.). Für die Frage, ob die einzelnen Beschuldigten sich wie in der Anklage beschrieben verhalten haben, kommt es daher - abgesehen von der inhaltlichen Überzeugungskraft ihrer jeweiligen Bestreitung - entscheidend auf die Aussagen des Privatklägers 1 und derjenigen von K._____ (K._____), L._____ (L._____), M._____ (M._____) und der Mutter von K._____ und M._____, N._____, die den Vorfall miterlebten, an. Die Verletzungsfolgen sind im Wesentlichen ausgehend von den Aussagen des Privatklägers 1 auf der Basis der vorhandenen medizinischen Befunde und Gutachten zu klären (vgl. E. III. 11 ff.). 3.1 Die Beschuldigten und der Privatkläger 1 haben je wesentliche persönliche Interessen am Ausgang des Verfahrens, wobei diese namentlich auch finanzieller Natur sind. Ihre Aussagen sind mit entsprechender Vorsicht zu würdigen. 3.2 K._____ und L._____ waren am fraglichen Abend mit den drei Beschuldigten im Ausgang (Urk. HD 20 S. 2; Urk. HD 21 S. 2; vgl. auch Urk. HD 22 S. 2), und K._____ missbilligte die Äusserung des Privatklägers 1, er wolle M._____ ficken (sinngemäss), weil man das nicht vor dem Ex-Freund (Beschuldigter 1) und

- 19 dem Bruder (K._____) sage (Urk. HD 17 S. 2). Allerdings warnten K._____ und L._____ den Privatkläger 1 auch vor einer drohenden Eskalation der Ereignisse (Urk. HD 9 S. 2; Urk. HD 23 S. 6) und griffen später nach übereinstimmender Darstellung aller Anwesenden nicht auf Seiten des Beschuldigten 1 in die tätliche Auseinandersetzung ein. Der Privatkläger 1 bezeichnete L._____ sodann in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Februar 2012 anders als die Beschuldigten und K._____, von denen er angab, sie bloss vom Sehen zu kennen, als Kollegen (Urk. HD 23 S. 3). L._____ sprach, von der Staatsanwältin nach seiner Beziehung zu den Involvierten Personen gefragt, zwar lediglich davon, er kenne den Privatkläger 1. Das tat er allerdings unterschiedslos und namentlich auch bezogen auf M._____, die seine Freundin ist bzw. damals war (Urk. HD 25 S. 2 f.; vgl. Urk. HD 20 S. 3; Urk. HD 24 S. 3; Urk. HD 27 S. 3). K._____ bezeichnete die Beschuldigten am 29. Februar 2012 als Kollegen bzw. Bekannte, mit denen er allerdings keinen Kontakt mehr habe. L._____ beschrieb er auch als Kollegen, den Privatkläger 1 kenne er nicht (Urk. HD 26 S. 3, 5). Daraus ist zu schliessen, dass ausgeprägte Loyalitäten von K._____ und L._____ gegenüber den Beschuldigten, namentlich gegenüber den Beschuldigten 2 und 3, nie bestanden, auch wenn sie am Tatabend mit diesen im Ausgang waren und gemeinsam mit ihnen zur Wohnung von M._____ fuhren. Zumindest nach dem Vorfall und im Zeitraum der relevanten Einvernahmen bestand dagegen eine gewisse Nähe zwischen L._____ und dem Privatkläger 1. L._____ war zudem jedenfalls ab Februar 2011 mit M._____, der Schwester von K._____ und Ex-Freundin des Beschuldigten 1 und Privatklägers 1, liiert (Urk. HD 20 S. 3; Urk. HD 24 S. 3; Urk. HD 27 S. 3). Daraus ergibt sich eine bei der Bewertung der Aussagen zu beachtende persönliche Nähe zwischen L._____, K._____, M._____ und N._____. Dazu kommt, dass die Möglichkeit, sich über die Geschehnisse auszutauschen, für diese Personen mehr als nur theoretisch war. K._____, M._____ und N._____ lebten zum Zeitpunkt des Vorfalls im gleichen Haus und/oder Haushalt, und es vergingen mehrere Monate, bis sie und L._____ erstmals zum fraglichen Vorfall einvernommen wurden. Die Gefahr, dass Leerstellen im Wahrgenommenen nicht nur durch eigene Schlussfolgerungen, sondern auch durch Erzählungen und Interpretationen der weiteren Involvierten bewusst oder unbewusst ausgefüllt wurden, ist

- 20 daher gerade für diese Personen real. Auch ihre Aussagen sind folglich mit Vorsicht zu würdigen. 4.1 Der Beschuldigte 1 gestand von Anfang an ein, den Privatkläger 1 mit Faustschlägen traktiert zu haben. Was deren Anzahl betrifft, sprach er zunächst von insgesamt vier gegen den Kopf (Urk. HD 11 S. 1, 3), dann von einer Ohrfeige und drei oder vier Faustschlägen (Urk. HD 22 S. 3) bzw. von vier oder fünf Faustschlägen ins Gesicht, als der Privatkläger 1 in der Ecke des Schrankes stand (Urk. HD 22 S. 4; vgl. auch Urk. HD 31 S. 3 "mehrere Male mit der Faust"). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung legte er sich auf drei bis vier Schläge (Urk. 153 S. 4) und anlässlich der Berufungsverhandlung wieder auf vier bis fünf Faustschläge fest (Prot. II S. 29). Zur Heftigkeit der Schläge befragt, gab er auf den Vorhalt, dass man stark oder schwächer schlagen könne, an, er habe sicher nicht leicht geschlagen (Urk. HD 22 S. 4). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb er diese als nicht so stark. Dem Privatkläger 1 sei es ja gut gegangen, so stark könnten die Schläge nicht gewesen sein. Er sei nicht bewusstlos oder so geworden (Urk. 153 S. 4). In der Berufungsverhandlung gab er zu Protokoll, er habe nicht fest zugeschlagen. Es sei so ein "Gnusch" gewesen, er habe ihn gar nicht genau treffen können (Prot. II S. 29). Diese Schläge verabreichte er dem Privatkläger 1 gemäss seiner Schilderung im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung, die zwischen ihm und dem Privatkläger 1 stattfand und welche ganz zu Beginn wechselseitig war (Urk. HD 11 S. 1 f.; Urk. HD 22 S. 3, 5; Urk. HD 31 S. 3). L._____ griff in diese insofern ein, als er den Beschuldigten 1 zurückhielt. Als der Beschuldigte 1 sich gelöst hatte, ging er anerkanntermassen auf den Privatkläger 1, der nun in der Ecke des Schrankes stand, zu und versetzte ihm weitere Faustschläge. Der Privatkläger 1 sank in die Knie und kauerte auf dem Boden. Die Beschuldigten 2 und 3 waren inzwischen ebenfalls in die Wohnung gekommen, sie hätten den Privatkläger 1 aber nicht geschlagen. Aus seiner Schilderung ergibt sich ein in den Grundzügen nachvollziehbares Geschehen. Er schildert insbesondere die Interaktion zwischen sich und dem Privatkläger 1 mit der Beteiligung von L._____ und die Gefühle, die die Intervention von L._____ in ihm auslöste, logisch und ohne auffällige Brüche (Urk. HD 22 S. 3, 5; vgl. auch Urk. HD 31 S. 3). Widersprüche zeigen sich insoweit einzig, als der Beschuldigte

- 21 - 1 in der polizeilichen Befragung angab, der Privatkläger 1 habe ihm zuerst eine Ohrfeige gegeben (Urk. HD 11 S. 1), während er ein gutes Jahr später in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eingestand, dass er den Privatkläger 1, nachdem ihn dieser geschubst habe, zuerst geschlagen und der Privatkläger 1 sich danach lediglich mit Schlägen zu wehren versucht habe. Es habe ihm, dem Beschuldigten 1, "ausgehänkt" (Urk. HD 22 S. 5; vgl. auch Urk. HD 31 S. 3). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kam er wieder auf seine erste Aussage zurück, wonach der Privatkläger 1 ihm zuerst eine Ohrfeige gegeben habe (Urk. 153 S. 4). Insgesamt sind in den Aussagen des Beschuldigten 1 somit zwar gewisse Relativierungstendenzen erkennbar. Den Geschehensablauf an sich schildert er aber nachvollziehbar und erwähnt dabei - mit dem geschilderten Geschehensablauf vereinbar - einzig Schläge gegen den Kopf des Privatklägers 1. Weshalb er weniger verwerfliche Schläge gegen den (übrigen) Körper des Privatklägers 1 nicht auch einräumen sollte, wenn er diesem solche verabreicht hätte, ist nicht einzusehen. Die schwankenden Angaben zur Anzahl und Heftigkeit der Faustschläge gegen den Kopf können zwar einen Versuch des Beschuldigten 1 darstellen, den Sachverhalt zu seinen Gunsten zu beschönigen. Zwingend ist diese Annahme allerdings nicht. Denkbar ist auch, dass er die Anzahl der Schläge im Nachhinein nicht mehr genau abrufen konnte. So bewegte er sich mit seinen Angaben innerhalb einer konstanten Grössenordnung und anerkannte im Ergebnis gleichbleibend eine in kurzer Folge verabreichte Serie von Schlägen gegen den Kopf des Privatklägers 1. Er belastete sich damit unabhängig von der genauen Anzahl der Schläge selber erheblich. Dass er seine Optik, mit zunehmend schwereren Verletzungsfolgen konfrontiert, änderte und seine Aussagen zur Heftigkeit der Schläge deshalb relativierte, ist dagegen offensichtlich. Die Bedeutung von Aussagen über die Heftigkeit von Schlägen ist allerdings naturgemäss beschränkt, da es an einer objektivierbaren Referenz fehlt. Zusammengefasst besteht kein Anlass, die Aussagen des Beschuldigten 1 über die von ihm gegen den Privatkläger 1 ausgeübte Gewalt grundsätzlich in Frage zu stellen. 4.2 Der Beschuldigte 2 bestritt während des gesamten Verfahrens konsequent, den Privatkläger 1 geschlagen zu haben. Im Einzelnen erklärte er in der ersten Befragung durch die Polizei, er habe beim Betreten der Wohnung von

- 22 - M._____ wahrgenommen, dass eine Rangelei zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger 1 im Gang sei. Er habe in der Folge dazwischen gehen und die beiden Streithähne auseinanderbringen wollen. Dazu habe er den Privatkläger 1 aus der Wohnung zerren wollen, was ihm aber nicht gelungen sei. Dann habe er dem Privatkläger 1 einen Fusstritt in seine Beine verpassen wollen. M._____ habe ihn, den Beschuldigten 2, aber nach hinten gezogen und ihn daran gehindert. Er sei dann gegangen (Urk. HD 12 S. 1). Bei der Staatsanwaltschaft gab er erneut an, er habe den Privatkläger 1 schlagen wollen, er habe es aber nicht getan. Das sei nur in seinem Kopf gewesen. Er glaube, M._____ habe ihn nach hinten gezogen. Er habe den Privatkläger 1 zuerst herausnehmen wollen. Dann sei das passiert, dass er, der Beschuldigte 2, im Kopf gehabt habe, dass er den Privatkläger 1 schlagen würde. Dann habe M._____ ihn zurückgezogen, und er und der Beschuldigte 3 seien gegangen (Urk. HD 20 S. 2 f.). Sie seien nach Hause. Dann habe er, der Beschuldigte 2, ein Telefon erhalten. Der Beschuldigte 1 habe angerufen und gefragt, wer von ihnen beiden (Beschuldigte 2 und 3) die Mutter geschlagen habe. Er, der Beschuldigte 2, habe gesagt, dass er es nicht gewesen sei. Der Beschuldigte 1 habe gesagt, dass sie hierher kommen müssten, sonst würden sie angezeigt. Sie seien dann dorthin. Er, der Beschuldigte 2, habe sich entschuldigt, weil er mit der Polizei nichts habe zu tun haben wollen (Urk. HD 20 S. 5 f.). Auch in der Schlusseinvernahme, vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren blieb er im Ergebnis bei dieser Darstellung, wobei er in beiden gerichtlichen Verfahren nach Einzelheiten gefragt angab, sich nicht mehr genau zu erinnern (Urk. HD 29 S. 2 f.; Urk. 154 S. 3 f.; Prot. II S. 33, 35 ff. ). Der Beschuldigte 2 bestritt folglich nicht nur konsequent, den Privatkläger 1 geschlagen zu haben, sondern schilderte auch seine eigene Beteiligung am Geschehen widerspruchsfrei. Dass er im gerichtlichen Verfahren mehr als fünf Jahre nach dem Ereignis und drei Jahre nach der letzten Einvernahme im Vorverfahren angab, sich nicht mehr an Details zu erinnern, gereicht ihm nicht zum Nachteil. Das von ihm geschilderte Szenario ist eines der denkbaren. Ob er zugunsten des Beschuldigten 1 in die Auseinandersetzung eingreifen wollte, ist nicht entscheidend. Allerdings ist auch nicht zu verkennen, dass es bei der gegebenen Ausgangslage keiner besonderen Raffinesse bedarf, um durch Weglassen eines Teils der Geschehnisse die eigene

- 23 - Beteiligung schönzureden. Das macht seine Darstellung aber nicht a priori unglaubhaft. 4.3 Der Beschuldigte 3 bestritt ebenfalls von Anfang an, den Privatkläger 1 geschlagen zu haben. In der polizeilichen Befragung gab er an, es seien viele Personen anwesend und ein lauter Streit im Gang gewesen, als er und der Beschuldigte 2 in die Wohnung gekommen seien. Es sei zu einer Rangelei zwischen dem Privatkläger 1, K._____ und dem Beschuldigten 1 gekommen. Er habe aber nicht gesehen, was genau passiert sei. Er selber habe den Privatkläger 1 nicht einmal berührt. Die ganze Gruppe sei ja zwischen ihm, dem Beschuldigten 3, und dem Privatkläger 1 gestanden (Urk. HD 13 S. 2 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme berichtete er erneut, dass er die Wohnung nach dem Parkieren des Fahrzeuges unmittelbar nach dem Beschuldigten 2 betreten und eine Rangelei gesehen habe, die beim Bett, wo der Schrank gestanden habe, stattgefunden habe. Beteiligt seien der Beschuldigte 1, der Privatkläger 1, K._____, M._____ und die Mutter von M._____ gewesen. Es sei ein grosser Haufen, ein Durcheinander gewesen. Es sei alles ziemlich schnell gegangen. Einige hätten versucht zu schlichten. Er könne nicht sagen, ob und wenn ja, wer wen geschlagen habe. Man habe einfach einen Schreck bekommen. Die Mutter von M._____ habe gefragt, wer sie seien. Nach ca. 30 Sekunden, als das Ganze vorbei gewesen sei und sich beruhigt gehabt habe, als man geschafft habe, alle auseinanderzuzerren, seien sie (Beschuldigter 2 und 3) gegangen. Der Beschuldigte 1 und der Privatkläger 1 hätten aneinander herumgerissen, weiteres wisse er nicht. Die anderen hätten auch mitgerissen, daher werde es schwierig. Dass der Beschuldigte 1 und der Privatkläger 1 sich geschlagen hätten, habe er nicht gesehen. M._____ habe zu schlichten versucht. Er selber habe den Privatkläger 1 nicht geschlagen. Das sei gar nicht möglich gewesen, dass er so nahe an diesen herangekommen wäre. Ferner bestätigte er, dass er und der Beschuldigte 2 sich bei der Mutter von M._____ entschuldigt habe. Sie hätten sich entschuldigt, dass sie so "reingeplatzt" seien, um diese Zeit. Sie habe ja offenbar auch keine Ahnung gehabt, wer sie seien und habe sich allenfalls vor ihnen gefürchtet (Urk. HD 21 S. 3 f.). Dabei blieb er auch in der Schlusseinvernahme (Urk. HD 30 S. 2 f.). Vor Vorinstanz blieb er dabei, niemanden berührt zu haben und ergänzte, dass er versucht habe, die

- 24 - Beteiligten zu beruhigen. Er habe gewollt, dass es aufhöre (Urk. 155 S. 3 f.). Dass er selber mehr als ein Beobachter der Szene gewesen war und versucht hatte, beruhigend auf die Beteiligten einzuwirken, hatte er im Vorverfahren nicht geschildert. Die Vermutung liegt nahe, dass er sich dort deutlicher vom Geschehen zu distanzieren versucht hatte, als er dies in Realität getan hatte. Seine Aussage in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wonach "man" es geschafft habe, alle auseinanderzuzerren, lässt denn auch die Interpretation offen, dass er ebenfalls am Gezerre beteiligt war. Allerdings ist dennoch zu betonen, dass der Beschuldigte 3 konstant bestritt, den Privatkläger 1 geschlagen zu haben. Seine Schilderung des Gerangels, verbunden mit der lebensnah wirkenden Erklärung, er hätte gar nicht bis zum Privatkläger 1 vordringen können, macht diese Behauptung nachvollziehbar und zwar selbst dann, wenn man davon ausginge, dass der Beschuldigte 3 entgegen seinen Beteuerungen effektiv Angriffsabsichten hatte. Insofern gilt das zu den Aussagen des Beschuldigten 2 Erwogene: Das vom Beschuldigten 3 geschilderte Szenario ist eines der denkbaren und seine Bestreitung, den Privatkläger 1 geschlagen zu haben, kann isoliert betrachtet, nicht als unglaubhaft bewertet werden, auch wenn es bei der gegeben Ausgangslage keiner besonderen Raffinesse bedarf, um durch Weglassen eines Teils der Geschehnisse die eigene Beteiligung in harmloserem Licht erscheinen zu lassen. 5.1.1 Der Privatkläger 1 begab sich am 2. Januar 2010 um 11.15 Uhr auf den Polizeiposten in O._____ AG und wurde dort durch die Kantonspolizei Aargau einvernommen (Urk. 1 S. 3; Urk. 9 S. 1). Zu jenem Zeitpunkt gab er an, am 1. Januar 2010 ca. ab 22.30 Uhr bei M._____ in ihrer Wohnung in H._____ gewesen zu sein. Sie hätten gemeinsam DVDs geschaut und zusammen gesprochen. Am 2. Januar 2010 um ca. 3.00 Uhr morgens habe er ein SMS des Beschuldigten 1 erhalten, mit welchem dieser sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt habe. Ausserdem habe dieser geschrieben, dass er sein Auto anschauen wolle. Diese Nachricht sei ihm komisch vorgekommen. Er habe den Beschuldigten 1 vom Ausgang her gekannt, mehr als ein Bekannter sei er für ihn aber nicht gewesen. Der Beschuldigte 1 und zwei Kollegen, von welchen es sich beim einen um den Bruder von M._____, K._____, gehandelt habe, seien dann zu ihnen gekommen. Sie hätten mehrmals an die Fensterscheibe geklopft und der Beschuldigte 1 habe ge-

- 25 droht, die Scheibe einzuschlagen, falls sie die Türe nicht öffnen würden. Er, der Privatkläger 1, habe Angst gehabt, da er nicht gewusst habe, ob der Beschuldigte 1 eine Waffe oder so dabei habe. Der Beschuldigte 1 habe ihm auch gedroht, er mache ihn, den Privatkläger 1, kaputt und bringe ihn um, Fluchwörter etc. Sie hätten die Türe aber nicht geöffnet. Im Anschluss habe er gehört, wie die drei draussen über sein Auto diskutiert hätten. Dann habe der Beschuldigte 1 sein Auto beschädigt; er habe das nicht gesehen, aber gehört. Anschliessend habe der Beschuldigte 1 sich wieder vor M._____s Wohnung aufgehalten und zu seinen Kollegen gesagt, er, der Privatkläger 1, könne jetzt schauen, wie er nach Hause komme. Daraufhin habe er, der Privatkläger 1, die Polizei alarmiert. Er habe der Polizei gesagt, dass sein Auto beschädigt worden sei und drei Personen in die Wohnung eindringen wollten. Der Beschuldigte 1 habe weiter an die Fensterscheibe geklopft. Ab und zu sei er, der Beschuldigte 1, auch einen Stock höher im Block zur Mutter von M._____ gegangen. In dieser Zeit sei jeweils ein Kollege, den er kenne, L._____, gekommen und habe gesagt, er, der Privatkläger 1, solle die Türe öffnen und weggehen; der Beschuldigte 1 sei jetzt nicht mehr da. Er habe die Türe jedoch nicht geöffnet. Der Beschuldigte 1 sei dann weggefahren. L._____ und K._____ seien vor der Wohnung geblieben. M._____ und er hätten dann die Türe geöffnet. Die beiden hätten ihm dann gesagt, dass der Beschuldigte 1 weitere Kollegen hole und er, der Privatkläger 1, gehen solle. Er habe dann mit diesen beiden gesprochen und auch die Mutter von M._____ sei noch dazu gekommen. Nach etwa 15 bis 20 Minuten sei dann der Beschuldigte 1 wieder gekommen. Er sei zur Türe herein gekommen, die nun leicht offen gestanden sei (Urk. 9 S. 2). Er selbst sei direkt hinter der Türe gestanden, als der Beschuldigte 1 zur Wohnungstüre hereingekommen sei. Der Beschuldigte 1 habe ihn dann angeschaut und ihn direkt mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen. Er, der Privatkläger 1, habe den Beschuldigten 1 dann gepackt und auf das Bett gedrückt. Der Beschuldigte 1 habe ihn daraufhin erneut mit der Faust ins Gesicht geschlagen. L._____ sei ihm, dem Privatkläger 1, zu Hilfe gekommen und habe den Beschuldigten 1 ebenfalls festgehalten. Er selbst habe sich dann wieder aufgerichtet und sei bei der Türe gestanden. Dann seien noch zwei weitere Kollegen des Beschuldigten 1 dazugekommen. Diese habe er nicht gekannt. Sie hätten ihn mit

- 26 mehreren Faustschlägen traktiert. Der Beschuldigte 1 habe ebenfalls noch einmal zugeschlagen. Die Mutter von M._____ sei auch vor Ort gewesen und habe ebenfalls Schläge der beiden abbekommen. Nach diesem Angriff hätten sich die beiden Kollegen des Beschuldigten 1 wieder entfernt. L._____ habe den Beschuldigten 1 wieder gepackt, worauf dieser ihn, den Privatkläger 1, nicht mehr geschlagen habe. In der Folge sei er, der Privatkläger 1, nach draussen gegangen, wo sogleich eine Patrouille der Kantonspolizei Zürich eingetroffen sei. Er habe ihnen erzählt, was passiert sei. Sie hätten gesagt, er solle am Morgen zur Polizei gehen, wenn er Anzeige machen wolle (Urk. 9 S. 3). Auf gezielte Nachfrage gab der Privatkläger 1 zudem an, die Tätlichkeiten hätten M._____, deren Bruder sowie deren Mutter und L._____ beobachtet (Urk. 9 S. 3). Zum weiteren Ablauf jenes Morgens erklärte er sodann, dass er seinen Kollegen, welcher in Aarau wohne, angerufen habe. Diesem habe er gesagt, dass er ihn abholen solle. Um ca. 7.00 Uhr seien dann vier Kollegen von ihm gekommen, welche noch mit dem Beschuldigten 1 gesprochen hätten. Sein Kollege sei dann mit dessen Auto und er mit seinem Auto nach Aarau gefahren. An jenem Morgen sei er dann auch noch im Kantonsspital Aarau gewesen, da ihm die Kantonspolizei Zürich dies geraten habe (Urk. 9 S. 3). 5.1.2 Die nächste Befragung des Privatklägers 1 fand am 29. Februar 2012 und somit mehr als zwei Jahre nach dem fraglichen Vorfall statt. Auf die Aufforderung hin zu schildern, was sich am Morgen des 2. Januars 2010 ereignet habe, berichtete er zunächst davon, wie er M._____ kennengelernt habe. Anschliessend erklärte er wie bereits am 2. Januar 2010, damals zu ihr nach Hause gegangen zu sein und mit ihr ferngesehen und geredet zu haben. Gegen 2.00 oder 3.00 Uhr sei dann der Bruder von M._____, K._____, zusammen mit dem Beschuldigten 1 nach Hause bzw. zur Mutter von M._____ gekommen, bei der K._____ gewohnt habe. Der Beschuldigte 1 habe das von ihm, dem Privatkläger 1, benutzte Auto gesehen; er habe es ca. 100 bis 200 Meter vom Wohnort von M._____ entfernt parkiert gehabt. Der Beschuldigte 1 habe ihm dann ein SMS geschrieben, dass er das Fahrzeug ansehen kommen solle. Dies sei ihm aber komisch vorgekommen, und er habe Nein zurückgeschrieben. Der Beschuldigte 1 sei dann vor der Wohnungstüre gewesen und habe gedroht und gesagt, er solle herauskommen. Der

- 27 - Beschuldigte 1 habe dann auch an die Türe und an die Scheibe geschlagen. Nach ca. 40 Minuten sei dann jemand ins Auto gestiegen, wobei er denke, dass es der Beschuldigte 1 gewesen sei. Dieser sei dann zu seinem Auto gefahren, und es habe dann auch so getönt, als sei das Auto beschädigt worden (Urk. 23 S. 1). Nach ein paar Minuten sei der Beschuldigte 1 wieder zurückgekommen und er, der Privatkläger 1, habe gehört, dass sie über das Auto gesprochen hätten. Er habe dann jedenfalls die Polizei gerufen. Der Beschuldigte 1 habe weiterhin gedroht, dass er zu ihm herauskommen solle. Anschliessend, so glaube er, sei der Beschuldigte 1 noch zur Mutter von M._____ hinaufgegangen. Daraufhin seien L._____ und K._____ gekommen und hätten gesagt, er solle die Türe öffnen und gehen. Das habe er aber nicht gemacht. Der Beschuldigte 1 sei wieder ins Fahrzeug gegangen und weggefahren. Nachher seien L._____ und die Mutter von M._____ nach unten gekommen und hätten gesagt, er solle die Türe öffnen, da der Beschuldigte 1 weggegangen sei. Sie hätten dann ca. 10 bis 15 Minuten geredet. Sie hätten ihm gesagt, dass es das beste wäre, wenn er gehen würde. Die Wohnungstüre sei offen gewesen. Auf einmal sei der Beschuldigte 1 in die Wohnung gekommen. Er, der Privatkläger 1, sei beim Fenster bei der Fensterbank gewesen und vor dem Fernseher gestanden. Der Beschuldigte 1 habe ihn sofort geschlagen. Er, der Privatkläger 1, habe den Beschuldigten 1 gepackt und aufs Bett oder Sofa geschubst. Der Beschuldigte 1 habe dann wieder zugeschlagen, er glaube auch mit den Füssen, aber er glaube, er habe mit der Hand geschlagen. Er habe sich dann vom Beschuldigten 1 entfernt und sei in der Ecke hinter der Eingangstüre gewesen; die anderen hätten gesagt, sie sollten aufhören. Es habe angefangen zu eskalieren. Die Mutter von M._____ sei dazu gekommen. Dann seien plötzlich zwei unbekannte Leute gekommen, der Beschuldigte 3 und eine Person, deren Name er nicht kenne. Ohne zu diskutieren, hätten diese alle dreingeschlagen und der Beschuldigte 1 sei auch wieder auf ihn los gekommen. Er sei irgendwann auf die Knie gegangen, sie hätten aber trotzdem weitergeschlagen. Dann hätten sie aufgehört, weil die anderen sie weggeschubst hätten. Die anderen hätten sie trennen wollen, seien aber mitten in diese Auseinandersetzung geraten. Die zwei Unbekannten seien aus der Wohnung raus, und er glaube, dass auch der Beschuldigte 1 gegangen sei. Dann sei auch schon die Polizei gekom-

- 28 men (Urk. 23 S. 6). Auf konkrete Nachfrage, was der Beschuldigte 1 getan habe, als er ihn gesehen habe, gab der Privatkläger 1 an, dieser habe zuerst gesagt "jetzt gsehsch es", dann habe er gewusst, dass er ihn sofort schlagen werde. Er sei denn auch mit der Faust geschlagen worden. Daran, wie genau der Beschuldigte 1 ihn geschlagen habe, könne er sich nicht erinnern (Urk. 23 S. 8). Danach gefragt, wie häufig er durch den Beschuldigten 1 geschlagen worden sei, gab er sodann an, dass es mehrmals gewesen sei. Der Beschuldigte 1 habe ihn geschlagen, als er in die Wohnung gekommen sei und als er, der Privatkläger 1, ihn auf das Sofa gedrückt habe. Anschliessend seien die anderen gekommen und hätten ihn voll geschlagen, ohne etwas zu sagen. Auch der Beschuldigte 1 sei wieder gekommen und habe ihn geschlagen. Die Schläge seien zudem zu 80 % an den Kopf erfolgt. Auf konkrete Nachfrage bestätigte er, dass der Beschuldigte 1 ihn getroffen habe. Danach gefragt, ob er auch getreten worden sei, gab er an, sich daran nicht zu erinnern. Er selber habe lediglich den Beschuldigten 1 auf das Sofa geschubst. Ansonsten habe er nichts gemacht; er habe auch nicht probiert, den Beschuldigten 1 zu schlagen (Urk. 23 S. 8 ff.). 5.1.3 Zuletzt wurde der Privatkläger 1 im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu den Ereignissen des 2. Januars 2010 befragt. Damals gab er jedoch an, eigentlich nicht mehr über diesen Vorfall sprechen zu wollen, und erklärte, auf seine bisherigen Aussagen zu verweisen. Er glaube, dass es andernfalls Emotionen auslösen würde und er sich nicht mehr konzentrieren könne (Urk. 160 S. 7). 5.2 Nach Darstellung des Privatklägers 1 gliederte sich die tätliche Auseinandersetzung folglich in zwei Phasen, eine erste, in der er sich nur dem Beschuldigten 1 gegenübersah, und eine zweite, in der ihn auch die Beschuldigten 2 und 3 angriffen. Zunächst drang gemäss dieser Schilderung der Beschuldigte 1 in die Wohnung ein und schlug den Privatkläger 1 unvermittelt mit der rechten Faust ins Gesicht. Daraufhin verlagerte sich das Geschehen von hinter der Wohnungstüre bzw. vom Fenster, wo der Privatkläger 1 vor dem Fernseher stand, auf das Bett, indem der Privatkläger 1 den Beschuldigten 1 packte und auf das Bett drückte bzw. schubste. Dort schlug der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 erneut mit

- 29 der Faust ins Gesicht, eventuell trat er ihn auch mit den Füssen. Dann griff L._____ ein. Dieser hielt den Beschuldigten 1 fest, was dem Privatkläger 1 erlaubte, sich wieder aufzurichten und zur Türe zu gehen, wo er schliesslich in der Ecke hinter der Eingangstüre stand. Dann kamen die Beschuldigten 2 und 3 dazu. Der Privatkläger 1 wurde gemäss dieser Schilderung von ihnen mit mehreren Faustschlägen traktiert. Auch der Beschuldigte 1 schlug noch einmal zu bzw. kam erneut auf ihn los. Die Beschuldigten schlugen gemäss dieser Schilderung auch weiter, nachdem der Privatkläger 1 in die Knie gegangen war und bis sie von den anderen weggeschubst werden konnten. Ausserdem bekam die Mutter von M._____ Schläge der Beschuldigten 2 und 3 ab. Seine Schilderung ist insofern konsistent. Die Beschuldigten 2 und 3 bezeichnet er ebenso eindeutig wie den Beschuldigten 1 als Schläger. Im Einzelnen beschreibt er das Vorgehen der Beschuldigten 2 und 3 allerdings lediglich als Tatsache. Wie die Beschuldigten 2 und 3 überhaupt zu ihm, der in der Ecke hinter der Eingangstüre stand, gelangen konnten, und wie dann auch noch der Beschuldigte 1 erneut auf ihn loskommen und sie schliesslich zu dritt auf ihn einschlagen konnten, obwohl weitere Personen sich einmischten, lässt sich seiner Schilderung nicht im Ansatz entnehmen. Die Schilderung der zweiten Phase bleibt verglichen mit derjenigen der Vorgeschichte der Ereignisse und der ersten Phase der tätlichen Auseinandersetzung überhaupt blass, ohne dass sich das aus den von ihm geschilderten Vorgängen heraus erklären liesse. Namentlich macht der Privatkläger 1 nicht geltend, dass er seine Arme schützend um seinen Kopf legte und daher nur hören und fühlen bzw. erahnen konnte, was um ihn herum geschah. Die Dynamik des Geschehens könnte sodann zwar Ungenauigkeiten oder Ungereimtheiten in der Erzählung erklären, nicht aber das gänzliche Fehlen von Details, die die Schilderung lebendig machen. Betrachtet man die Angaben des Privatklägers 1 zu den Ereignissen im Nachgang zur tätlichen Auseinandersetzung (Urk. HD 9 S. 3), entsteht zudem der Eindruck, dass N._____ Anlass für eine Anzeige gegen die Beschuldigten 2 und 3 zu haben glaubte, während der Privatkläger 1 sich mit dem Beschuldigten 1 auseinandersetzte. Sie lassen damit Raum für die Annahme, dass der Beschuldigte 2 und/oder der Beschuldigte 3 zwar zugunsten des Beschuldigten 1 intervenieren wollten oder die Anwesenden das jedenfalls so interpretieren, tatsächlich aber

- 30 - "nur" N._____ von Schlägen einer dieser Beschuldigten getroffen wurde. Insgesamt drängen sich vor diesem Hintergrund jedenfalls Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Behauptung des Privatklägers 1 auf, er sei von den Beschuldigten 2 und 3 ebenfalls geschlagen worden, so dass insoweit nicht ohne Weiteres auf seine Aussagen abgestellt werden kann. 6.1.1 Am 22. Juli 2010 wurde M._____ erstmals durch die Kantonspolizei Zürich zu den Vorfällen, welche sich rund ein halbes Jahr zuvor in ihrer Wohnung abgespielt hatten, befragt. Sie schilderte den Hergang der Auseinandersetzung vom 2. Januar 2010 damals so, dass sie und der Privatkläger 1 zu zweit in ihrer Wohnung gewesen seien. Es habe dann damit begonnen, dass der Beschuldigte 1 plötzlich vor ihrer Wohnungstüre aufgetaucht sei, umher geschrien und an die Türe gepoltert habe. Es sei sehr laut gewesen, so dass auch ihre Mutter wach geworden sei. Sie habe die Türe aber nicht öffnen wollen. Der Beschuldigte 1 habe dann gerufen, dass er die Scheibe einschlagen werde, wenn sie die Türe nicht öffnen würden. Sie hätten dann gehört, dass es einen Knall gegeben habe. Sie hätten gleich gewusst, dass das Auto des Privatklägers 1 durch den Beschuldigten 1 beschädigt worden sei. Dann sei der Beschuldigte 1 weggegangen und sei ca. eine halbe Stunde später mit den Beschuldigten 2 und 3 wieder zurückgekommen. Sie hätten dann die Türe geöffnet und ihre Mutter, ihren Bruder und L._____ hineingelassen. Ihre Mutter wohne in der Wohnung oberhalb von ihr. Sie habe dann mit ihrer Mutter geredet, als plötzlich der Beschuldigte 1 in die Wohnung geplatzt sei und auf den Privatkläger 1 eingeschlagen habe. Er habe mehrere Male mit Fäusten gegen das Gesicht des Privatklägers 1 geschlagen. Auf die Frage, wie der Privatkläger 1 darauf reagiert habe, gab M._____ an, sie glaube, der Privatkläger 1 habe versucht, sich dagegen zu wehren und zurückzuschlagen (Urk. 16 S. 1). Auf die Frage, wer den Privatkläger 1 geschlagen habe, gab M._____ an, dass auch die beiden anderen Kollegen, die Beschuldigten 2 und 3, welche auch noch hineingeplatzt seien, den Privatkläger 1 geschlagen hätten. Auf die weitere Frage, wie diese beiden den Privatkläger 1 traktiert hätten und wie viele Male dies passiert sei, gab sie an, dass beide mit Fäusten auf den Privatkläger 1 losgegangen seien. Sie hätten ihn überall hin geschlagen, auf den Kopf, in den Magen, überall, wo es noch gegangen sei. Alle drei Beschuldigten hätten mit

- 31 - Fäusten auf den Privatkläger 1 eingeschlagen. Dies hätten sie klar so abgesprochen, sie sei sich dessen ganz sicher. Auf die Frage, welche Verletzungen sie beim Privatkläger 1 festgestellt habe, antwortete sie letztlich, dass er auf der rechten Gesichtshälfte einen Bluterguss aufgewiesen habe. Sonst wisse sie nichts mehr (Urk. 16 S. 2). 6.1.2 Am 29. Februar 2012 wurde M._____ in Anwesenheit der drei Beschuldigten sowie des Privatklägers 1 durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin einvernommen (Urk. 24 S. 1). Nachdem sie aufgefordert worden war, erneut zu schildern, was sich am fraglichen Morgen ereignet habe, gab sie an, mitbekommen zu haben, dass der Beschuldigte 1 gegen 02.00 Uhr vor ihrer Haustüre gestanden sei. Diesem sei zuvor von zwei Kollegen, welche sie vorher an der Tankstelle getroffen habe, gemeldet worden, dass der Privatkläger 1 bei ihr gewesen sei. Der Beschuldigte 1 habe dann jedenfalls auf ihre Türe eingeschlagen und gesagt, sie solle aufmachen. Dieser Aufforderung sei sie aber nicht gefolgt. Der Privatkläger 1 habe dann irgendwann die Polizei angerufen, da er gesagt habe, das Auto sei kaputt. Irgendwann seien dann auch ihr Bruder und L._____ vor der Türe gestanden und der Beschuldigte 1 habe sich entfernt. In jener Zeit hätten sie L._____ und ihren Bruder hereingelassen. Der Beschuldigte 1 sei dann aber kurze Zeit später wieder zurückgewesen. Ihre Mutter habe diesen ganzen Krach mitbekommen und sei auch heruntergekommen. Der Beschuldigte 1 sei dann in die Wohnung gekommen und habe den Privatkläger 1 einmal geschlagen. L._____ habe ihn zurückgezogen. Die Türe sei in dieser Zeit offen gestanden, so seien auch die Beschuldigten 2 und 3 hineingekommen; sie seien ca. ein bis zwei Minuten später gekommen. Sie hätten dann auf den Privatkläger 1 eingeschlagen. Sie hätten es anschliessend aber irgendwie hinbekommen, dass alle sich nicht mehr geschlagen hätten. Die Beschuldigten 2 und 3 seien nach draussen gegangen und dann sei die Polizei gekommen (Urk. 24 S. 4, 6). Auf die Frage, was der Beschuldigte 1 genau gemacht habe, als er in die Wohnung gekommen sei, gab sie an, dieser habe den Privatkläger 1 geschlagen. Auf weiteres Nachfragen erklärte sie, dass er mit der Faust geschlagen habe. Ausserdem glaube sie, es sei nur ein Schlag gewesen. Auf die weitere Frage, wohin der Schlag erfolgt sei, nannte sie das Gesicht. Sodann beantwortete sie die Frage, ob er getroffen habe, damit,

- 32 dass der Privatkläger 1 eine Platzwunde gehabt habe (Urk. 24 S. 6). Im Weiteren wurde M._____ danach gefragt, wie es weiter gegangen sei, als die Beschuldigten 2 und 3 hereingekommen seien. Auch diese hätten den Privatkläger 1 dann geschlagen. Auf die Frage, wie diese geschlagen hätten, führte sie aus, sie nehme an, sie hätten ihn auch mit den Fäusten geschlagen. Nachdem sie gefragt worden war, was genau sie gesehen habe, meinte sie, gar nicht so gross realisiert zu haben, wer wie dreingeschlagen habe. Sie bejahte jedoch die Anschlussfrage, ob sie konkret gesehen habe, dass auch die Beschuldigten 2 und 3 den Privatkläger 1 geschlagen hätten. Auf die nochmalige Nachfrage, wie diese Schläge erfolgt seien, erklärte sie, nicht sicher zu sein, ob sie mit den Füssen getreten hätten. Mit den Fäusten seien aber sicher Schläge erfolgt. Wie häufig die beiden geschlagen hätten, wisse sie aber nicht. Ihre Mutter sei noch dazwischen gewesen und sie hätten geschaut, dass sie von dort wegkomme. Sie sei sich aber sicher, dass auch die Beschuldigten 2 und 3 geschlagen hätten. Die tätliche Auseinandersetzung habe vielleicht ca. fünf Minuten gedauert. Es sei alles kreuz und quer gewesen, alle hätten herumgeschrien und geschlagen und alles Mögliche (Urk. 24 S. 7). Danach gefragt, wie sich der Vorfall aufgelöst habe, gab sie zu Protokoll, die Beschuldigten 2 und 3 seien rausgegangen. Jeder habe an jedem gezogen und dann sei die Polizei gekommen (Urk. 24 S. 8). Sie nutzte sodann die Gelegenheit, von sich aus etwas anzufügen und erklärte, dass der Privatkläger 1 damals nur eine Platzwunde an der Wange aufgewiesen habe. Nun habe sie gehört, dass er die Nase habe operieren lassen müssen wegen dieses Vorfalls. Dies sei aber gar nicht möglich. Kurz danach sei denn auch noch alles in Ordnung gewesen. Das mit der Nase sei eigentlich viel später gekommen (Urk. 24 S. 8). 6.2 Den Aussagen von M._____ folgend fand zunächst eine tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger 1 statt. Der Beschuldigte 1 schlug mit der Faust gegen das Gesicht des Privatklägers 1. Die Beschuldigten 2 und 3 kamen später dazu und schlugen ebenfalls auf den Privatkläger 1 ein. Dass alle drei Beschuldigten auf den Privatkläger 1 einschlugen, erklärte M._____ im Ergebnis konstant. Im Einzelnen sind ihre Aussagen weniger konstant und eindeutig. Ihren vorstehend wiedergegebenen Aussagen bei der Polizei ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte 1 mehrfach mit Fäusten gegen das

- 33 - Gesicht des Privatklägers 1 schlug und sich der Privatkläger 1 dagegen zu wehren und zurückzuschlagen versuchte. Die Beschuldigten 2 und 3 schlugen ihn ebenfalls mit Fäusten überall hin, auf den Kopf, in den Magen, überall, wo es ging. Im Ergebnis beschrieb sie damit eine regelrechte Schlagorgie, an der die Beschuldigten 2 und 3 mindestens ebenso ausdauernd beteiligt waren, wie der Beschuldigte 1. Ihre Darstellung rundete sie damit ab, dass die drei sich klar so abgesprochen hätten, da sei sie sicher. Wie der Privatkläger 1, die Beschuldigten und die weiteren anwesenden Personen sich im Raum bewegten, wer was tat, geht aus der Deposition nicht hervor, so dass sie aus sich heraus nicht auf ihre Plausibilität geprüft werden kann. Bei der Staatsanwaltschaft auch insoweit genauer befragt, blieb sie zwar dabei, dass die Beschuldigten 2 und 3 auch mit den Fäusten geschlagen hätten, räumte jedoch ein, dass sie gar nicht so gross realisiert habe, wer wie dreingeschlagen habe. Was den Beschuldigten 1 angeht, vermochte sie sich an einen Faustschlag gegen das Gesicht des Privatklägers 1 zu erinnern. Weiter kommt der Beschuldigte 1 in ihrer Schilderung nicht vor. Wie häufig die Beschuldigten 2 und 3 geschlagen hatten, wusste sie nicht zu berichten. Ob sie auch mit den Füssen getreten hätten, sei sie sich nicht sicher. Ihre Mutter sei noch dazwischen gewesen und sie hätten geschaut, dass sie von dort wegkomme. Es sei alles kreuz und quer gewesen, alle hätten herumgeschrien und geschlagen und alles Mögliche. Jeder habe an jedem gezogen. Anders als in der ersten Befragung schilderte sie damit einen allgemeinen Tumult, der es ihr erschwerte bzw. verunmöglichte, den Überblick zu behalten. Ob sie die Beschuldigten 2 und 3 tatsächlich zuschlagen sah, das bereits im Geschehenszeitpunkt aufgrund bestimmter Umstände annahm oder später aufgrund von Gehörtem zu diesem Schluss gelangte, lässt sich nicht bestimmen. Im Ergebnis konzentrieren sich ihre Aussagen, wie bereits zuvor bei der Polizei, auf den Kernvorwurf, die Beschuldigten 2 und 3 hätten den Privatkläger 1 auch geschlagen, ohne dass sie diesen in freier Erzählung oder auf Nachfrage mit greifbaren Beobachtungen belegen könnte. Das gilt selbst dann, wenn man die Dynamik des Geschehens bedenkt und daher keine besonders präzise Schilderung erwartet. Ein Vergleich ihrer Aussagen bei der Polizei mit denjenigen in der Konfrontationseinvernahme zeigt zudem, dass sie nach dem Ereignis allzu bestimmt für den Privatkläger 1

- 34 - Partei ergriffen hatte, sich ihre persönlichen Beziehungen also tatsächlich auf ihr Aussageverhalten ausgewirkt hatten, auch wenn sie bereits damals nicht mehr mit dem Privatkläger 1 liiert war. Insgesamt kann aus ihren Aussagen vor diesem Hintergrund zuverlässig einzig geschlossen werden, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 mit der Faust ins Gesicht schlug und die Beschuldigten 2 und 3 sich in ihrer Wahrnehmung ebenfalls wie Angreifer verhielten. Hinsichtlich der Frage, ob letztere den Privatkläger 1 tatsächlich schlagen konnten bzw. schlugen, können die Aussagen von M._____ dagegen nicht ohne Weiteres als zuverlässig bewertet werden. 7.1.1 K._____, der Bruder von M._____, wurde am 22. Juli 2010 durch die Kantonspolizei Zürich zu den Ereignissen vom 2. Januar 2010 befragt. Auf die Aufforderung, zu schildern, was sich damals in der Wohnung seiner Schwester zugetragen habe, gab er an, dass er dies nicht genau schildern könne, weil es schon lange her sei. Er wisse noch, dass seine Schwester die Wohnungstüre geöffnet habe und es im Anschluss zur tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Auf weiteres Nachfragen, was sich bei dieser tätlichen Auseinandersetzung zugetragen habe und wer involviert gewesen sei, gab er an, dass er zu jenem Zeitpunkt nicht in der Wohnung gestanden sei. Er habe daher nicht gesehen, was sich genau zugetragen habe. Er habe aber von den anderen gehört, dass der Beschuldigte 1 in die Wohnung gestürmt und auf den Privatkläger 1 losgegangen sei. Er sei in die Wohnung gegangen, nachdem die Beschuldigten 2 und 3 auch in der Wohnung gewesen seien. Es sei laut geworden und er habe seine Mutter beruhigen wollen. Er habe gesehen, dass die Beschuldigten 2 und 3 sowie der Beschuldigte 1 auf den Privatkläger 1 losgegangen seien. Er wurde weiter gefragt, wie die drei Beschuldigten auf den Privatkläger 1 losgegangen seien. Dazu gab er an, dass er dies nicht genau sagen könne, da er mit seiner Mutter beschäftigt gewesen sei. Seine Mutter habe den Privatkläger 1 noch schützen wollen. Er selbst habe aber bemerkt, dass dies keine gute Idee gewesen sei, weshalb er seine Mutter zur Seite gestossen habe. Darauf hätten sich die drei Beschuldigten auf den Privatkläger 1 gestürzt. Was sie genau gemacht hätten, wisse er allerdings nicht. Er sei nur um seine Mutter besorgt gewesen. Er habe nicht gewollt, dass sie noch einen Schlag erwische (Urk. 17 S. 1). Auf Vorhalt der Aussage des Privat-

- 35 klägers 1, dass dieser von mehreren Personen mit Fäusten geschlagen worden sei, gab K._____ an, dass dies wohl schon so gewesen sei, er es aber, wie gesagt, nicht genau gesehen habe. Auf erneute Nachfrage, ob der Privatkläger 1 demnach die Wahrheit gesagt habe und er von allen drei Beschuldigten angegriffen worden sei, bestätigte er, dass dieser die Wahrheit gesagt habe und es sich so zugetragen habe. Auf die Frage, wie der Privatkläger 1 auf den tätlichen Angriff reagiert habe, gab K._____ an, dass dieser mit den Knien auf dem Boden gewesen sei und daher nicht viel habe machen können (Urk. 17 S. 2). Danach gefragt, welche Verletzungen er beim Privatkläger 1 festgestellt habe, antwortete K._____, einen Bluterguss unter dessen rechten Auge gesehen zu haben, sonst eigentlich nichts (Urk. 17 S. 2). Ergänzend gab K._____ von sich aus an, der Privatkläger 1 habe dem Beschuldigten 1 und ihm vor diesem Vorfall gesagt, er würde M._____ schon noch packen. Damit habe er gemeint, dass er sie "ficken" wolle. Das sage man nicht vor dem Ex-Freund und vor ihrem Bruder. Damit habe der Privatkläger 1 sie provozieren wollen (Urk. 17 S. 2). 7.1.2 Am 29. Februar 2012 wurde K._____ in Anwesenheit der drei Beschuldigten und des Privatklägers 1 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (Urk. 26 S. 1). Die Frage nach den Geschehnissen des 2. Januars 2010 beantwortete er damit, dass er gar nicht mehr so gross wisse, was sich ereignet habe. Sie seien in die Wohnung seiner Schwester gekommen und es sei dann einfach eskaliert, dass auf den Privatkläger 1 losgegangen worden sei. Mehr wisse er wirklich nicht. Dass er zuvor ebenfalls an die Türe und die Fenster geklopft habe, bejahte er. Sie hätten auch gesagt, sie sollen die Türe aufmachen, was diese jedoch nicht getan hätten (Urk. 26 S. 4). Als er gefragt wurde, ob er sagen könne, wer wen im Rahmen der Auseinandersetzung angegriffen oder geschlagen habe, erklärte er, es einfach nicht mehr zu wissen. Alle hätten ein bisschen dreingeschlagen. Auf die Folgefrage, ob er dies denn auch gesehen habe, erklärte er, dass er mehr auf seine Mutter geschaut habe. Er habe schon ab und zu hinüber geschaut, aber eigentlich habe er nur für seine Mutter geschaut (Urk. 26 S. 5). Auf weiteres Befragen bejahte er sodann, dass der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 den Privatkläger 1 geschlagen hätten. Anschliessend gab er aber wiederum an, dass er nicht zu 100 % sagen könne, wer wie viele Male

- 36 dreingeschlagen habe. Zu schlimmen Verletzungen sei es jedenfalls nicht gekommen, niemand habe in den Spital gehen müssen. Beim Privatkläger 1 habe er vielleicht blaue Flecken gesehen, mehr aber nicht (Urk. 26 S. 5). 7.2 K._____ bestätigt in seinen Aussagen, dass alle drei Beschuldigten den Privatkläger 1 mit Fäusten traktierten. Bei einer Detailbetrachtung ist diese Bestätigung jedoch zu relativieren. Hinsichtlich der zweiten Phase des Geschehens bestätigt K._____ lediglich mit Bestimmtheit, dass die drei Beschuldigten auf den Privatkläger 1 losgingen bzw. sich auf ihn stürzten, sich diesem also aggressiv näherten, und der Privatkläger 1 auf den Knien auf dem Boden gewesen war. Im Übrigen gibt er an, nicht genau gesehen zu haben bzw. zu wissen, was die Beschuldigten machten, weil er auf seine Mutter konzentriert gewesen sei, die zwischen die Fronten geraten war. Dass der Privatkläger 1 von mehreren Personen mit den Fäusten geschlagen worden war, nimmt er an, weiss es aber nicht. Geht man davon aus, dass sich in der zweiten Phase des Geschehens tumultartige Szenen abspielten, in die neben den Beschuldigten und den Privatkläger 1 auch die Zeugen verwickelt waren, ist es denkbar, dass die Beschuldigten von den Anwesenden einzig als zu den Angreifern gehörend bewusst wahrgenommen wurden, und sie keine auf eigener Wahrnehmung beruhende Auskunft darüber geben können, ob und falls ja, welcher der Beschuldigten den Privatkläger 1 in diesem Zeitpunkt wie schlug. Insofern kann das Aussageverhalten von K._____ hinsichtlich der zweiten Phase des Geschehens nicht ohne Weiteres als ausweichend beschrieben werden. Jedenfalls geht es nicht an, seine Darstellung auf die drei Beschuldigten unterschiedslos belastende Schlussfolgerung zu reduzieren, sie hätten alle den Privatkläger 1 mit Fäusten traktiert. Das gilt um so mehr, als K._____ diese Behauptung ursprünglich nicht in freier Erzählung, sondern auf Vorhalte, die zudem seine Präzisierungen teilweise nicht respektierten, aufstellte. So hatte K._____ in der polizeilichen Befragung in freier Erzählung ausgeführt, dass die Beschuldigten sich auf den Privatkläger 1 gestürzt hätten, er aber nicht wahrgenommen habe, was sie genau gemacht hätten. Danach wurde ihm vorgehalten, dass der Privatkläger 1 in der polizeilichen Befragung angegeben habe, dass er von mehreren Personen mit Fäusten geschlagen worden sei, und er wurde gefragt, ob er das bestätigen könne. Darauf antwortete er, das das schon so

- 37 gewesen sein werde, er es aber wie gesagt nicht genau gesehen habe. Statt danach zu fragen, weshalb er davon ausgehe, dass das schon so gewesen sei, folgte der Vorhalt, dass demnach der Privatkläger 1 die Wahrheit gesagt habe, wonach er von mehreren Personen bzw. den Beschuldigten 1, 2 und 3 angegriffen worden sei. Das bestätigte K._____ zwar. Im Licht seiner vorangegangenen Aussagen in freier Erzählung kann aber nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er dies gestützt auf eigene Wahrnehmungen tat. Vielmehr muss in Betracht gezogen werden, dass Diskussionen unter den Involvierten nach dem Vorfall dazu führten, dass diesbezügliche Lücken bewusst oder unbewusst ausgefüllt wurden. Dass K._____ in ein Beziehungsgeflecht eingebunden war, die solches möglich machte, wurde eingangs erwogen. Wenn er später in der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme zur Frage, ob auch die Beschuldigten 2 und 3 zugeschlagen hätten, ausweichend Stellung bezog und seine Aussagen schliesslich auf die Frage "Aber gesehen haben Sie es nicht?" wieder in der Feststellung endete, dass er nicht 100%ig sagen könne, wer wie viele Male dreingeschlagen habe (Urk. HD 26 S. 4 f.), wäre es im Licht seiner Depositionen bei der Polizei und seiner Verankerung in einem Beziehungsgeflecht, zu dem die Beschuldigten nicht gehören, zu kurz gegriffen, einfach anzunehmen, er wolle damit die Beschuldigten schützen. Mindestens ebenso wahrscheinlich bleibt es, dass Diskussionen im Nachgang zu den Ereignissen dazu führten, dass er seine Schilderung im Ergebnis der Mehrheitsmeinung anpasste. Zusammengefasst erweisen sich auch die Aussagen von K._____ bezogen auf die Frage, ob die Beschuldigten 2 und 3 ebenfalls zuschlugen, nicht ohne Weiteres als glaubhaft. Auch aus seinen Aussagen kann zuverlässig einzig geschlossen werden, dass die Beschuldigten 2 und 3 sich in seiner Wahrnehmung wie Angreifer verhielten bzw. zum Lager des Beschuldigten 1 gehörten. 8.1.1 L._____ wurde acht Monate nach dem fraglichen Vorfall, am 18. August 2010, erstmals zu den durch den Privatkläger 1 gegen die Beschuldigten 1 bis 3 erhobenen Vorwürfen befragt. Nachdem er in jener Einvernahme aufgefordert wurde, die Ereignisse aus der Nacht des 2. Januars 2010 zu schildern, führte er aus, dass der Privatkläger 1 und M._____ damals in deren Wohnung gewesen seien. Der Beschuldigte 1 habe gewollt, dass die beiden die Türe öffnen

- 38 würden. Dies hätten sie jedoch nicht getan, weil der Beschuldigte 1 sich sehr aggressiv verhalten habe. Er habe den Beschuldigten 1 selbst nicht mehr gekannt, so aggressiv sei er gewesen. Der Beschuldigte 1 habe dann zu ihm gesagt, er müsse kurz weg, woraufhin dieser den Hauseingang verlassen habe. Danach sei er an die Wohnungstüre von M._____ gegangen und habe gesagt, sie könne die Türe nun öffnen, da der Beschuldigte 1 gegangen sei. Sie habe die Türe geöffnet und er sei hineingegangen. Zum Privatkläger 1 habe er gesagt, er solle so schnell wie möglich verschwinden, bevor die Situation vollständig eskaliere, da der Beschuldigte 1 so aggressiv gewesen sei. Der Bruder von M._____, K._____, sei dann auch in die Wohnung gekommen. Anschliessend sei plötzlich der Beschuldigte 1 in die Wohnung gestürmt und habe zum Privatkläger 1 gesagt, dieser sehe nun, was passiere, und habe den Privatkläger 1 mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen. Der Privatkläger 1 sei gegen einen Schrank geprallt und habe geschrien, der Beschuldigte 1 solle aufhören (Urk. 18 S. 1). Danach sei die Mutter von M._____ in die Wohnung gekommen und habe gesehen, dass der Beschuldigte 1 auf den Privatkläger 1 losgegangen sei. Sie habe versucht, den Beschuldigten 1 vom Privatkläger 1 wegzuzerren, was ihr aber nicht gelungen sei, weil nun auch die Kollegen des Beschuldigten 1, die Beschuldigten 2 und 3, in die Wohnung gekommen seien und ebenfalls auf den Privatkläger 1 eingeschlagen hätten. K._____ habe seine Mutter beschützt und sie aus dem Gerangel gezogen. Sie sei bereits mit einer Faust in den Rücken getroffen worden (Urk. 18 S. 1 f.). Er wurde zudem gefragt, wie die Beschuldigten 2 und 3 den Privatkläger 1 genau tätlich angegangen hätten. Dazu führte er aus, gesehen zu haben, dass beide den Privatkläger 1 mit mehreren Faustschlägen gegen das Gesicht und in die Magengegend geschlagen hätten. Auf den Vorhalt, dass diese beiden gesagt hätten, nur der Beschuldigte 1 habe den Privatkläger 1 geschlagen, meinte L._____, sie hätten demnach nicht die Wahrheit gesagt. Sie beide hätten den Privatkläger 1 mit Fäusten geschlagen. Nach der Häufigkeit gefragt, mit welcher der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 traktiert habe sowie auf welche Art und Weise, gab er an, Letzterer habe mehrere Male zugeschlagen, nicht nur zwei- oder dreimal, sondern mehr. Sicher habe er diesen zudem mit Fäusten gegen das Gesicht geschlagen. Mehr wisse er aber nicht mehr. Wehren habe sich der Privatkläger 1 jedenfalls

- 39 nicht können, gegen die drei Beschuldigten habe er keine Chance gehabt. Auf entsprechende Nachfrage gab er sodann an, eine Verletzung am Auge des Privatklägers 1 gesehen zu haben. Dieses sei angeschwollen gewesen. Er wisse noch, dass der Beschuldigte 1 dort getroffen habe (Urk. 18 S. 2). 8.1.2 Auch L._____ wurde am 29. Februar 2012 in Anwesenheit der drei Beschuldigten sowie des Privatklägers 1 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (Urk. 25 S. 1). Den fraglichen Samstagmorgen beschrieb er damals so, dass er mit dem Beschuldigten 1 und K._____ im Ausgang gewesen sei. Der Beschuldigte 1 habe gehört, dass der Privatkläger 1 bei dessen Freundin M._____ sei. Aus diesem Grund sei er "hässig" geworden. Sie seien dann losgefahren an deren Wohnort. Dort hätten sie an die Türe geklopft. Der Beschuldigte 1 habe dem Privatkläger 1 gesagt, dass er rauskommen solle. Dieser habe aber nicht aufmachen wollen. Der Beschuldigte 1 sei dann gegangen und er sei alleine dort geblieben. Zu jenem Zeitpunkt hätten die beiden dann auch die Türe geöffnet. Auf die Frage, ob K._____ auch dabei gewesen sei, gab er an, dies nicht mehr zu wissen. Er glaube, dieser sei auch dabei gewesen, sicher sei er sich aber nicht. Er sei dann in die Wohnung gegangen und habe dem Privatkläger 1 gesagt, er solle von da verschwinden. Ca. 10 bis 15 Minuten später sei der Beschuldigte 1 dann zur offenen Türe hineingekommen. Er habe nur gesehen, dass der Beschuldigte 1 dem Privatkläger 1 eine verpasst habe, irgendwo an der Wange. Er sei sich aber nicht mehr sicher, wo genau er getroffen habe. Er habe den Beschuldigten 1 dann weggezogen. Kurz darauf seien die Beschuldigten 2 und 3 hereingekommen. Weil er den Beschuldigten 1 festgehalten habe, sei er auf das Bett gefallen und habe dann nur gehört, wie der Privatkläger 1 geschrien habe. Weil der Beschuldigte 1 auf ihm gewesen sei, habe er aber nicht genau gesehen, was die Beschuldigten 2 und 3 gemacht hätten. Die Mutter von M._____ und K._____ seien auch noch hereingekommen. K._____ habe die Mutter weggezogen und die Beschuldigten 2 und 3 seien weggegangen (Urk. 25 S. 4). Danach gefragt, was der Beschuldigte 1 genau getan habe, als er in der Wohnung gewesen sei, legte er dar, dass der Privatkläger 1 beim Schrank gestanden sei und der Beschuldigte 1 ihn angegriffen habe. Er habe diesen mit der Faust geschlagen. Der Privatkläger 1 sei dabei an der Wange getroffen worden, sicher sei er sich

- 40 aber nicht mehr (Urk. 25 S. 5). Die Frage, wie häufig der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 geschlagen habe, beantwortete er damit, dass er dies nur einmal gesehen habe. Er sei hinter dem Beschuldigten 1 gewesen und habe diesen in jenem Moment gerade gepackt und auf das Bett gezerrt. Er habe gesehen, dass die Beschuldigten 2 und 3 hereingestürmt seien. Dann habe er den Privatkläger 1 schreien gehört, woraufhin auch die Mutter von M._____ gerade dazugekommen sei. Jemand habe diese wegziehen wollen. K._____ sei dazwischen gegangen und habe die Mutter weggezogen. Dann habe er gesehen, dass die Beschuldigten 2 und 3 aus der Wohnung gestürmt seien (Urk. 25 S. 6). Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde er dazu befragt, ob er nun gesehen habe, ob die Beschuldigten 2 und 3 den Privatkläger 1 ebenfalls geschlagen hätten. Diesbezüglich sagte er zunächst, dass er es nicht mehr genau wisse. Er wisse, dass er den Beschuldigten 1 festgehalten habe. Er denke aber schon. Der Privatkläger 1 habe geschrien. Es sei so schnell gegangen. Gesehen habe er nur, dass sich die Hände bewegt hätten, aber wo sie den Privatkläger 1 getroffen hätten oder ob sie ihn geschlagen hätten, das wisse er wirklich nicht mehr. Schläge direkt dieser beiden habe er denn auch nicht gesehen. Aufgrund der Schreie des Privatklägers 1 habe er aber vermutet, dass er geschlagen worden sei. Er wisse, dass der Beschuldigte 1 ihn geschlagen habe und er denke, dass auch die anderen beiden dies getan hätten, der Privatkläger 1 habe ja auch ein blaues Auge gehabt (Urk. 25 S. 6). 8.2 Gemäss diesen Schilderungen von L._____, auf ihre grobe Linie reduziert, schlugen alle drei Beschuldigten auf den Privatkläger 1 ein. Im Einzelnen erweist sich das Bild aber wiederum als nicht so eindeutig. Zunächst zeigen sich Ungereimtheiten in der Schilderung des Verhaltens des Beschuldigten 1. In der polizeilichen Befragung schilderte L._____, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 einmal mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen habe und es danach der Mutter von K._____ und M._____ nicht gelungen sei, den Beschuldigten 1 vom Privatkläger 1 zu trennen, weil nun die Beschuldigten 2 und 3 gekommen seien und ebenfalls auf den Privatkläger 1 eingeschlagen hätten. Insgesamt schlugen der Beschuldigte 1 und die Beschuldigten 2 und 3 je mehrfach zu, geht man von der ersten Schilderung von L._____ aus. Gemäss derjenigen bei der Staatsanwaltschaft schlug der Beschuldigte 1 jedoch nur einmal ganz zu Beginn

- 41 auf den Privatkläger 1 ein. Danach wurde er von L._____ selber festgehalten und fiel zusammen mit diesem auf das Bett, wo er sich auch befand, als die Beschuldigten 2 und 3 ins Zimmer stürmten und auf den Privatkläger 1 losgingen. Was das Verhalten der Beschuldigten 2 und 3 angeht, gab er bei der Polizei an, gesehen zu haben, wie diese den Privatkläger 1 mit mehreren Faustschlägen gegen das Gesicht und in die Magengegend geschlagen hätten. Bei der Staatsanwaltschaft deponierte er dagegen, dass er den Privatkläger 1 lediglich habe schreien hören und gesehen habe, wie Hände sich bewegt hätten. Direkt Schläge der Beschuldigten 2 und 3 sah er nicht. Er schloss aus den Umständen darauf, dass auch die beiden zugeschlagen hatten. Die Gründe für die Diskrepanzen, die auch den Vorgang als Ganzes betreffen, können grundsätzlich mannigfaltig sein. Eine Relativierung der Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mit dem Motiv der wahrheitswidrigen Entlastung der Beschuldigten 2 und 3 fällt unter Berücksichtigung der unter den Involvierten bestehenden Beziehungen aber ausser Betracht. Im Vordergrund steht vielmehr, dass L._____ seine Aussagen anpasste, weil er nach dem Ereignis in der polizeilichen Befragung allzu bestimmt für den Privatkläger 1 Partei ergriffen hatte. Dass seine angepassten und relativierten Aussagen realitätsbasiert sind, er also zumindest Anlass hatte, aus seinen eigenen Wahrnehmungen des Vorfalls (nicht der Verletzungen) darauf zu schliessen, dass auch die Beschuldigten 2 und 3 zuschlugen, ist alles andere als sicher. Letztlich kann bei einer Gesamtbetrachtung nicht ausgeschlossen werden, dass er seine Schilderung nach dem Vorfall bewusst oder unbewusst an einer sich etablierenden Mehrheitsmeinung innerhalb der Gruppe um den Privatkläger 1 und M._____ ausrichtete, er sich in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme dann aber zu Anpassungen veranlasst sah, die ihn vor dem Vorwurf, er habe bewusst gelogen, schützen sollten, ohne die ursprüngliche Position ganz zu verraten. 9.1.1 Schliesslich wurde die Mutter von M._____ und K._____, N._____, am 18. August 2010 zu den Vorfällen vom 2. Januar 2010 durch die Kantonspolizei Zürich befragt. Auch sie wurde aufgefordert zu schildern, was sich am 2. Januar 2010 in der Wohnung ihrer Tochter zugetragen habe. Sie erklärte, dort einen Streit gehört zu haben. Sie wohne in der Wohnung oberhalb und sei dadurch geweckt worden. Ihre Tochter habe sie daraufhin angerufen und gesagt, ihr Ex-

- 42 - Freund, der Beschuldigte 1, wolle in ihre Wohnung und den Privatkläger 1 zusammenschlagen. Sie habe dann gemerkt, dass ihre Tochter Angst habe. Sie sei hinunter in deren Wohnung gegangen. Ihre Tochter habe ihr erklärt, dass sie mit dem Beschuldigten 1 Schluss gemacht habe, er dies aber nicht begreifen wolle. Plötzlich sei die Wohnungstüre aufgebrochen worden und der Beschuldigte 1 sei hineingestürmt und auf den Privatkläger 1 losgegangen. Das Schloss sei übrigens heute noch defekt (Urk. 19 S. 1). Daraufhin wurde sie gefragt, wie der Beschuldigte 1 auf den Privatkläger 1 losgegangen sei. Dazu meinte sie, der Beschuldigte 1 habe zum Privatkläger 1 gesagt, er komme jetzt dran. Dann habe er dem Privatkläger 1 mit voller Wucht die Faust ins Gesicht geschlagen. Er habe ihn mehrmals geschlagen. Sie fügte an, noch nie einen so aggressiven Menschen wie den Beschuldigten 1 gesehen zu haben. Sie habe dann auch versucht, dazwischen zu gehen, als noch zwei weitere Kollegen des Beschuldigten 1 auf den Privatkläger 1 losgegangen seien. Diese beiden Kollegen des Beschuldigten 1 habe sie zuvor noch nie gesehen. Sie selbst sei dabei von Faustschlägen am Rücken und am Oberarm getroffen worden. Ihr sei es aber nicht gelungen, die Situation unter Kontrolle zu bringen (Urk. 19 S. 1). Die Namen der beiden Kollegen habe sie erst später erfahren. Diese seien später zu ihr gekommen, um sich bei ihr zu entschuldigen. Sie hätten darum gebettelt, dass sie keine Anzeige mache, weil sie durch deren Schläge am Rücken und am Oberarm getroffen worden sei. Der eine von beiden heisse C._____. Den anderen Namen habe sie in der Zwischenzeit vergessen. Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten 2 und 3, dass nur der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 geschlagen habe, sagte sie, diese hätten nicht die Wahrheit gesagt. Die beiden seien auch mit Fäusten auf den Privatkläger 1 losgegangen. Der Privatkläger 1 habe danach schrecklich ausgesehen. Er sei durch einen Faustschlag des Beschuldigten 1 am Auge getroffen worden, so dass dieses ziemlich angeschwollen sei. Das ganze Gesicht sei rot gewesen. Dieser sei ein armer gewesen, er habe sich gar nicht wehren können (Urk. 19 S. 2). 9.1.2 Am 29. Februar 2012 wurde N._____ in Anwesenheit der drei Beschuldigten und des Privatklägers 1 als Zeugin durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Darauf angesprochen, ob sie sich noch an die Einvernahme vom 18. August 2010 erinnere, meinte sie, dass man gewisse Sachen nie vergesse

- 43 - (Urk. 27 S. 3). Anschliessend legte sie erneut ihre Wahrnehmungen des 2. Januars 2010 dar. Ihr Schlafzimmer befinde sich oberhalb der Wohnung ihrer Tochter. Sie sei damals durch den Lärm geweckt worden. Sie habe ihre Tochter angerufen und durch diese dann erfahren, dass der Beschuldigte 1 in die Wohnung habe einbrechen wollen. Sie sei aufgestanden und hinuntergegangen. Es sei so schnell passiert. Der Beschuldigte 1 sei schon bei ihrer Tochter in der Wohnung gewesen und sie hätten schon "geschlegelt". Auf entsprechende Nachfrage präzisierte sie, dass der Beschuldigte 1 und der Privatkläger 1 "geschlegelt" hätten (Urk. 27 S. 4). Im weiteren Verlauf der Einvernahme wiederholte sie sodann, dass der Beschuldigte 1 bereits in der Wohnung gewesen sei, als sie hineingekommen sei (Urk. 27 S. 5). Sie erklärte, L._____ habe den Beschuldigten 1 dann gepackt. Sie und ihre Tochter hätten den Privatkläger 1, den Beschuldigten 1 und L._____ trennen wollen, plötzlich habe aber auch sie von hinten Schläge gespürt. Danach gefragt, ob sie wisse, woher diese Schläge gekommen seien, gab sie an, dass sie zwei Unbekannte gesehen habe, als sie sich umgedreht habe. Sie seien fast alle schwarz angezogen gewesen. Das heisst, sie hätten schwarze Jacken getragen. Sie habe aber die Turnschuhe des Beschuldigten 2 gesehen. Sie habe diese beiden dann gefragt, wer sie seien. Der Beschuldigte 2 habe mehr dreingeschlagen. Plötzlich habe sie dann hinter sich einen grösseren Mann gespürt, dabei habe es sich um den Beschuldigten 3 gehandelt. Sie habe sich dann erkundigt, wer diese beiden seien. Sie habe angefangen zu schreien und ihr Sohn habe sich mit Worten beschwert, dass sie seine Mutter schlagen würden. Ihr Freund sei dann auch noch dazugekommen und habe auch fest ausgerufen. Die Beschuldigten 2 und 3 seien dann verschwunden. Als sie den Beschuldigten 1 gefragt habe, weshalb diese beiden dorthin gekommen seien, habe dieser geantwortet, sie seien gekommen, um den Privatkläger 1 zu verprügeln bzw. um ihm zu helfen, den Privatkläger 1 zu verprügeln. Im Nachhinein habe sie dann erfahren, dass der Beschuldigte 1 dafür gesorgt habe, dass diese beiden sich bei ihr entschuldigen gekommen seien (Urk. 27 S. 4 f.). Sie wurde schliesslich gefragt, ob sie gesehen habe, ob und wenn ja, wer wen geschlagen habe. Diesbezüglich antwortete sie, dass das einzige, was sie gesehen habe, ein Schlag des Beschuldigten 1 gegen den Privatkläger 1 mit der Faust ins Gesicht

- 44 gewesen sei. Der Privatkläger 1 habe dann auch einen Blutfleck unter dem Auge gehabt. Auf konkrete Nachfrage erklärte sie weiter, nicht gesehen zu haben, ob die Beschuldigten 2 und 3 den Privatkläger 1 ebenfalls geschlagen hätten. Sie habe nur einen Faustschlag gesehen. So viele Leute hätten den Beschuldigten 1 festgehalten. Es sei zudem eher eine verbale Auseinandersetzung gewesen (Urk. 27 S. 5). 9.2 Auch N._____ behauptete also zunächst, dass alle drei Beschuldigten den Privatkläger schlugen. Gemäss ihren Schilderungen bei der Polizei, auf die groben Linien reduziert, befand sie sich bereits in der Wohnung ihrer Tochter, als der Beschuldigte 1 diese betrat und auf den Privatkläger 1 losging, indem er ihm die Faust ins Gesicht schlug. L._____ packte den Beschuldigten 1. Die Zeugin und ihre Tochter wollten L._____, den Privatkläger 1 und den Beschuldigten 1 trennen. Plötzlich spürte sie von hinten Schläge und drehte sich um. Sie sah die Beschuldigten 2 und 3. Diese gingen gemäss ihrer Aussage bei der Polizei ebenfalls mit Fäusten auf den Privatkläger 1 los. In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft gab sie dagegen an, nicht gesehen zu haben, ob diese ebenfalls geschlagen hätten. Sie habe nur einen Schlag des Beschuldigten 1 gegen den Privatkläger 1 mit der Faust ins Gesicht gesehen. Weiter schilderte sie detailliert ihre eigene Konfrontation mit den Beschuldigten 2 und 3. Gemäss dieser standen sie und ihre Tochter zwischen zwei Gruppen. Vor ihnen befanden sich der Privatkläger 1, der Beschuldigte 1 und L._____, die sie, N._____, trennen wollte. Hinter ihnen befanden sich die Beschuldigten 2 und 3. Sie spürte Schläge, drehte sich um, fragte die beiden, wer sie seien und fing zu schreien an, worauf sich K._____ beschwerte, dass sie seine Mutter schlagen würden. N._____ war ihrer Schilderung als Zeugin zufolge also auf die Beschuldigten 2 und 3 fokussiert, nahm aber nicht wahr, dass diese den Privatkläger 1 geschl

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