Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160486-O/U/ag
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli
Urteil vom 11. Juli 2017
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ verteidigt durch Dr. iur. X2._____
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 14. September 2016 (DG160140)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. April 2016 (Urk. 12) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird von den Anklagevorwürfen lit. b, c und d freigesprochen. In Anklage lit. e wird der Beschuldigte vom Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten, wovon 140 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 6. August 2013 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkautions-Nr. … lagernde Barschaft von Fr. 10'600.– wird eingezogen und verfällt dem Staat. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 20'000.– zu bezahlen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. April 2014 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkautions-Nr. … lagernden Gegenstände: - Mobiltelefon, Marke Apple, iPhone 4S, IMSI-Nr. … - Fotokamera, Marke Nikon, weissfarbig
- 3 - - Mobiltelefon, Marke Vertu, IMSI-Nr. … werden verwertet und der Erlös wird zur teilweisen Deckung Verfahrenskosten verwendet. 7. Folgende mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 6. August 2013 und 17. Januar 2014 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkautions-Nr. … lagernden Barschaften werden zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet: - EUR 285.– bzw. umgerechnet Fr. 304.95, - Fr. 50.–, - Fr. 400.–. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'400.– Auslagen Untersuchung Fr. 23'864.75 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und im Umfang von 1/3 auf die Staatskasse genommen. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 4 - Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 50 S. 2 f.) 1. Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. September 2016 seien aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b bis d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB freizusprechen. 2. Dispositiv-Ziffer 5 sei aufzuheben und es sei von einer Ersatzforderung abzusehen. 3. Dispositiv-Ziffer 6 sei aufzuheben und die Gegenstände seien dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben. 4. Dispositiv-Ziffer 7 sei aufzuheben und die Barschaften seien dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben. 5. Dispositiv-Ziffer 8 sei aufzuheben und die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 22'400.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 5 - Anträge im Eventualstandpunkt: 1. Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. September 2016 seien aufzuheben und der Beschuldigte in Bezug auf den Anklagevorwurf lit. g) der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Im Übrigen sei der Beschuldigte freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, wovon 140 Tage durch Haft erstanden sind, zu bestrafen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. 4. Dispositiv-Ziffer 5 sei aufzuheben und es sei von einer Ersatzforderung abzusehen. 5. Dispositiv-Ziffer 8 sei aufzuheben und die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten zu einem Viertel aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten zu einem Viertel aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 52 S. 1) 1. Dispositiv-Ziffer 2 Satz 1: Schuldigsprechung des Beschuldigten auch für die Anklagesachverhalte lit. b, c und d. 2. Dispositiv-Ziffer 3: Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft.
- 6 - 3. Dispositiv-Ziffer 5: Es sei beim Beschuldigten auf eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 40'000.– zu erkennen. 4. Dispositiv-Ziffer 9: Kostenauflage vollumfänglich zu Lasten des Beschuldigten. 5. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. September 2016 zu bestätigen.
- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 14. September 2016 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. September 2016 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 35; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 14. November 2015 reichte die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 fristwahrend die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 37/2; Urk. 40). Mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2016 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 41). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 liess die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Anschlussberufung erheben (Urk. 43). Mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2016 wurde die Anschlussberufungserklärung dem Beschuldigten zugestellt (Urk. 44). Vor der Berufungsverhandlung wurden von keiner Seite Beweisanträge gestellt. II. Prozessuales 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Er beantragte einen vollständigen Freispruch von Schuld und Strafe. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 22'400.–, den Verzicht auf die Festsetzung einer Ersatzforderung sowie die Herausgabe von beschlagnahmten Geldern und Gegenständen. Die Einziehung der Barschaft in der Höhe von Fr. 10'600.– sowie die erstinstanzliche Kostenfestsetzung liess der Beschuldigte hingegen unangefochten. Eventualiter wurde die Bestrafung des Beschuldigten
- 8 mit einer Freiheitstrafe von 22 Monaten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG hinsichtlich des Anklagevorwurfes lit. g beantragt. Bezüglich der übrigen Anklagevorwürfe wurde hingegen ebenfalls einen Freispruch verlangt (Urk. 50 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft focht mit ihrer Anschlussberufung den Freispruch des Beschuldigten von den Anklagevorwürfen lit. b, c und d an. Ausserdem wurde die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten, die Festsetzung einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 40'000.– sowie die vollumfängliche Kostenauflage zulasten des Beschuldigten beantragt (Urk. 52). 2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 4 (Einziehung) und 8 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. III. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 22. April 2016 zusammengefasst vorgeworfen, zwischen dem 1. März 2013 und seiner Verhaftung am 30. Juli 2013 insgesamt sieben Mal von Zürich nach Holland gefahren zu sein, um dort jeweils verschiedene Mengen Kokaingemisch entgegenzunehmen und es in die Schweiz einzuführen. Im Rahmen dieser Fahrten soll er insgesamt 16,3 kg Kokaingemisch zu unterschiedlichen Reinheitsgraden gegen jeweils unterschiedlich hohe Kurierlöhne in die Schweiz transportiert haben. Ausserdem wird ihm zur Last gelegt, anlässlich dreier dieser Fahrten Gelder deliktischer Herkunft aus der Schweiz nach Holland gebracht zu haben. Dass es sich bei diesen Geldern um Einnahmen aus dem Drogenhandel handelte und er durch sein Handeln das Auffinden und die Einziehung dieser Gelder vereitelte, soll dem Beschuldigten bewusst gewesen sein oder er soll es zumindest billigend in Kauf genommen haben.
- 9 - 1.1. Die ihm gemachten Vorwürfe wies der Beschuldigte stets von sich. Er bestritt sowohl, gezielt Kokain aus Holland in die Schweiz eingeführt als auch deliktisch erlangte Gelder aus der Schweiz nach Holland gebracht zu haben (Urk. 2/14 S. 2 ff.; Urk. 2/15 S. 1 ff.; Urk. 2/16 S. 4 ff.). Einzig hinsichtlich der Vorwürfe in Zusammenhang mit seiner Reise nach Holland vom 30. Juli 2013 räumte er ein, das durch die Polizei sichergestellte Kokain mit seinem Auto in die Schweiz eingeführt und B._____ gegen einen Kurierlohn übergeben zu haben. Er stellte jedoch in Abrede, gewusst zu haben, dass es sich beim Inhalt des durch ihn transportierten Pakets um Kokaingemisch gehandelt habe (Urk. 2/16 S. 8; Urk. 29 S. 9). Bei dieser Darstellung blieb er auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 14 ff.). 1.2. In Anbetracht dessen, dass der durch die Vorinstanz erfolgte Schuldspruch durch den Beschuldigten und der erfolgte Teilfreispruch durch die Staatsanwaltschaft angefochten wurde (Urk. 40 S. 2; Urk. 43 S. 2), ist der gesamte anklagegegenständliche Sachverhalt aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu erstellen. 2. Die Vorinstanz gelangte zur Erkenntnis, dass der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 1. März 2013 und dem 30. Juli 2013 anlässlich von vier Fahrten aus der Schweiz nach Holland und zurück insgesamt mehr als 8,3 kg Kokaingemisch in die Schweiz eingeführt habe (Anklagevorwürfe lit. a, e, f und g). Ausserdem habe er auf seiner letzten Transportfahrt vom 30. Juli 2013 Drogengelder in der Höhe von Fr. 20'000.– aus der Schweiz nach Holland gebracht (Anklagevorwurf lit. g). Hinsichtlich der Anklagevorwürfe lit. b, c und d sowie lit. e in Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei erging ein Freispruch. Bezüglich dieser Vorfälle kam die Vorinstanz jeweils zum Schluss, dass dem Beschuldigten aufgrund der vorliegenden Beweismittel eine konkrete Beteiligung an den jeweiligen Delikten nicht nachgewiesen werden könne (Urk. 39 S. 22 f.). Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann - vorbehältlich der nachfolgenden Anmerkungen und Ergänzungen - verwiesen werden (Urk. 39 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. Im angefochtenen Urteil wurden die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Re-
- 10 geln vollständig aufgeführt und die Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei, im Vorverfahren und vor Vorinstanz korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 39 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1.1. Bereits die Vorinstanz wies zurecht darauf hin, dass die Anklageschrift vom 22. April 2016 den Anforderungen des Anklageprinzips genüge und der Beschuldigte dieser hinreichend genau habe entnehmen können, was ihm vorgeworfen werde (Urk. 39 S. 7 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. 2.1.2. Auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf die Verwertbarkeit der für diesen Fall relevanten Beweismittel kann verwiesen werden. Insbesondere wurde zurecht darauf hingewiesen, dass die Aussagen von B._____ in Anbetracht dessen, dass er ausschliesslich in Abwesenheit des Beschuldigten einvernommen wurde, nicht zu dessen Lasten verwertbar sind (Urk. 39 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Dem Beschuldigten wird unter anderem zur Last gelegt (Anklagevorwurf lit. g), sich am 29. Juli 2013 im Auftrag von C._____ um 21.22 Uhr an der …strasse … in Zürich mit B._____ getroffen zu haben. Von diesem soll er Fr. 20'000.– übernommen haben, um sie C._____ nach Holland zu bringen. Dabei soll der Beschuldigte gewusst oder zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass dieser Geldbetrag aus dem Handel mit Kokain resultiert sei, und durch sein Handeln das Auffinden und die Einziehung dieses Geldes vereitelt werde. In der Folge sei der Beschuldigte am 30. Juli 2013 nach 2.30 Uhr unter Mitnahme dieses Bargeldes mit seinem Personenwagen nach Holland gefahren, wo er das Geld C._____ übergeben habe. Dort oder an einem unbekannten Ort in Den Haag soll er ca. 2,5 Kilogramm Kokaingemisch (davon 1'638 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 53 %, entsprechend 865 Gramm reines Kokain; 492 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 37 %, entsprechend 183 Gramm reines Kokain, sowie 5 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 55 % und entsprechend 2,8 Gramm reines Kokain) entgegengenommen und zurück in die Schweiz gebracht haben. Die Schweizer Grenze soll er am selben Tag kurz nach 16.00 Uhr im Raum Schaffhausen überquert haben.
- 11 - Anschliessend sei er nach Zürich gefahren, wo er das Kokain wie angewiesen um 20.35 Uhr auf dem Parkplatz der Schrebergartensiedlung D._____ B._____ übergeben habe. Im Gegenzug soll er von diesem Fr. 10'600.– als Kurierlohn erhalten haben. 2.2.1. Der Beschuldigte wurde am 30. Juli 2013 um 20.45 Uhr an der Ecke …brücke/…strasse festgenommen, nachdem er sich gemäss den Beobachtungen der Kantonspolizei Zürich kurz zuvor auf dem Parkplatz der Schrebergartensiedlung D._____ in Zürich mit B._____ traf (Urk. 8/2 S. 1 f.; Urk. Urk. 1/1 S. 2). Bei diesem Treffen wurde der Beschuldigte durch die Kantonspolizei Zürich beobachtet, wie er B._____ eine Papiertasche übergab (Urk. 1/12 S. 2). Zum Zeitpunkt seiner Verhaftung führte der Beschuldigte ein Couvert mit sich, in welchem sich Bargeld in der Höhe von Fr. 10'600.– befand. B._____ wiederum, welcher gleichzeitig festgenommen wurde, hatte einen Schlüssel bei sich, welcher zu einem der Schrebergartenhäuschen passte, in welchem über 2 kg Kokaingemisch versteckt waren (Urk. 8/2 S. 2; Urk. 1/1 S. 2). Im Anschluss an seine Festnahme, erklärte der Beschuldigte gegenüber der Polizei, um ca. 2.30 Uhr aufgestanden und dann nach Holland gefahren zu sein. Dort habe er die Ware abgeholt und sei wieder zurückgefahren (Urk. 2/1 S. 2). Ausserdem räumte er damals sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber der Staatsanwaltschaft ein, gewusst zu haben, dass es Drogen seien, die er abholen würde. Er bestritt jedoch, gewusst zu haben, wie viel es gewesen sei und um welche Betäubungsmittel es sich gehandelt habe (Urk. 2/1 S. 3; Urk. 2/2 S. 2). Auch bestätigte er, dass es sich bei den Fr. 10'600.–, welche ihm zuvor in einem Couvert übergeben worden seien, um den versprochenen Lohn für den Transport gehandelt habe (Urk. 2/2 S. 2). Im weiteren Verlauf des Strafverfahrens erklärte er in Bezug auf diese Vorfälle jedoch, dass er sich daran nicht mehr erinnern könne (Urk. 2/15 S. 35 ff.). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme machte er sodann geltend, nicht genau gewusst zu haben, worum es sich bei der durch ihn mitgeführten Ware gehandelt habe. Er habe dies auch nicht wissen wollen. So habe er auch nicht nachgefragt. Erst bei der Polizei habe er erfahren, dass es Kokain gewesen sei (Urk. 2/16 S. 8). Egal sei es ihm aber nicht gewesen, ob es sich um harte Drogen gehandelt habe oder nicht. In der verzweifelten Lage, in welcher er
- 12 damals gewesen sei, habe er aber das Vertrauen gehabt, dass es keine harten Drogen gewesen seien (Urk. 2/16 S. 10). 2.2.2. Wie die Vorinstanz in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten zutreffend erwog, hat er ein legitimes Interesse daran, sich in einem für ihn günstigen Licht darzustellen (Urk. 39 S. 12). Seine Glaubwürdigkeit ist aber dennoch nicht von Vornherein zweifelhaft. Da er sich im Laufe dieses Strafverfahrens insbesondere hinsichtlich wesentlicher Elemente des Anklagesachverhaltes mehrmals widersprach, bestehen demgegenüber erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 2.2.2.1. So widersprach sich der Beschuldigte beispielsweise in Bezug auf das, was er über die Ware wusste, die er am 30. Juli 2013 von Holland in die Schweiz transportierte. Während er zu Beginn des Vorverfahrens noch einräumte, gewusst zu haben, dass er Drogen aus Holland in die Schweiz transportiert habe (Urk. 2/1 S. 3; Urk. 2/2 S. 2), bestritt er dies im weiteren Verlauf des Verfahrens vehement (Urk. 2/16 S. 8 ff.; Prot. II S. 14 ff.). Er gab gar an, dies erst durch die Polizei erfahren zu haben und dann über den Inhalt des Pakets erschrocken zu sein (Urk. 2/16 S. 8; Urk. 29 S. 7). Die anfängliche Erklärung des Beschuldigten, gewusst zu haben, dass Drogen in jenem Paket gewesen seien, erfolgte unmittelbar nach seiner Verhaftung vom 30. Juli 2013. Aufgrund dieser zeitlichen Nähe zur Tat und in Anbetracht dessen, dass es nicht vorstellbar ist, dass er sich diesbezüglich grundlos belastet hätte, entsteht der Eindruck, dass er mittels seiner späteren Bestreitung versuchte, sich in eine für ihn günstigere Position zu bringen. 2.2.2.2. Weiter weisen auch seine Angaben dazu, wann er den Auftrag zu diesem Transport erhielt und was ihm dafür versprochen wurde, Ungereimtheiten auf. In seinen ersten Befragungen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft wiederholte der Beschuldigte mehrmals, dass ihm telefonisch mitgeteilt worden sei, dass er in Holland ein Paket abholen und dieses in Zürich abliefern müsse, wofür er einen Lohn von Fr. 10'600.– erhalte. Entsprechend habe es sich bei der in seinem Auto gefundenen Barschaft um diesen Lohn gehandelt (Urk. 2/1 S. 2 f.; Urk. 2/2 S. 2; Urk. 2/3 S. 6). Diese Angaben lassen sich nicht damit in Einklang
- 13 bringen, dass er, wie er es anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Glauben machen wollte, an besagtem Abend spontan gefragt worden sei, ob er ein Päckchen in die Schweiz bringen könne (Urk. 29 S. 10). Auch dass er erst durch die Polizei erfahren habe, wie viel Geld in jenem Couvert gewesen sei, und er dies zuvor gar nicht gewusst habe, da er es nie gezählt habe (Urk. 29 S. 9), steht seinen früheren Angaben entgegen. Gänzlich im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen erklärte er anlässlich der Berufungsverhandlung, für den Transport lediglich Fr. 10'000.– erhalten zu haben. Die übrigen Fr. 600.– seien von ihm selbst gewesen (Prot. II S. 14 f.). So erklärte er noch zu Beginn des Verfahrens ausdrücklich, die Abmachung, dass er Fr. 10'600.– für diesen Transport erhalten würde, sei am Donnerstag, mithin rund eine halbe Woche vor Dienstag, dem 30. Juli 2013, erfolgt (Urk. 2/3 S. 13). Ausserdem war es der Beschuldigte, welcher die Polizei anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 30. Juli 2013 darauf hinwies, dass sich in dem durch diese sichergestellten Couvert nicht Fr. 11'000.–, wie dies durch die Polizei zunächst fälschlicherweise angenommen wurde, sondern Fr. 10'600.– befanden (Urk. 2/1 S. 3). Nicht nur in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte unmittelbar nach seiner Verhaftung konsequent daran festhielt, dass die Rahmenbedingungen dieses Transportes im Voraus festgelegt worden seien, sondern insbesondere da er es war, welcher als erster den Betrag von Fr. 10'600.– nannte, erweist sich sein späteres Vorbringen, spontan gehandelt zu haben, als Schutzbehauptung. 2.2.2.3. Schliesslich widersprach er sich auch hinsichtlich des Inhalts des Couverts, welches ihm am Abend des 29. Juli 2013 unter Beobachtung der Kantonspolizei Zürich übergeben wurde (Urk. 1/1 S. 2; Urk. 1/11 S. 3). Als er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 31. Juli 2013 zum ersten Mal auf diese Übergabe angesprochen wurde, gab er noch an, in jenem Couvert habe sich die Wegbeschreibung für seine Fahrt zum Übergabepunkt in Holland befunden (Urk. 2/2 S. 3). Als er in der darauffolgenden polizeilichen Einvernahme vom 23. August 2013 erneut zu diesem Couvert befragt wurde, schloss er nicht aus, dass in jenem Couvert Geld gewesen sein könnte. Er habe die Adresse auf einem Zettel erhalten. Der Zettel mit der Adresse der Waschanlage in Holland wiederum habe sich zusammen mit einem Couvert, welches zugeklebt gewesen
- 14 sei, in einem zusammengefalteten Plastiksack befunden (Urk. 2/3 S. 14). Den Inhalt dieses Couverts habe er nicht angeschaut. Es sei ihm einfach gesagt worden, dass er dieses in Holland wieder abgeben müsse (Urk. 2/3 S. 14). Im weiteren Verlauf des Verfahrens gab er sodann an, dass das Couvert Flyer oder Einladungen enthalten habe, sicher aber kein Geld (Urk. 2/15 S. 48; Prot. II S. 14 und S. 19). Letzteres Vorbringen ist wiederum nicht mit seinen Angaben aus seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. November 2015 vereinbar. Damals erklärte er noch, sich nicht daran erinnern zu können, Flyer transportiert zu haben. Ausserdem bestritt er, etwas mit Einladungen zu tun zu haben (Urk. 2/14 S. 19 und S. 29). Dass er die Angaben zum Inhalt jenes Couverts so oft änderte, ohne dabei jeweils zu relativieren, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne und er sich allenfalls irren könnte, lässt erkennen, dass er den tatsächlichen Inhalt durch die immer neuen Erklärungen zu verbergen versuchte. 2.2.2.4. Nicht nur die Aussagen des Beschuldigten zu den zentralen Elementen des Anklagesachverhaltes, sondern auch seine Umschreibungen der Begleitumstände der ihm gemachten Vorwürfe, weisen teilweise Ungereimtheiten auf. So bestritt er beispielsweise zunächst, den Mann, welchem er am 30. Juli 2013 den Papiersack mit den Betäubungsmitteln übergeben habe, zuvor je einmal gesehen zu haben (Urk. 2/1 S. 3). Zu einem anderen Zeitpunkt gab er aber an, diesen zuvor sicher schon 15 Mal persönlich getroffen zu haben (Urk. 2/3 S. 10). Ausserdem räumte er zunächst ein, den Plastiksack mit dem Kokain, welchen er am 30. Juli 2013 transportierte, unter dem Beifahrersitz platziert zu haben (Urk. 2/1 S. 3), stritt aber später ab, diesen in seinem Auto versteckt zu haben (Urk. 2/15 S. 42; Urk. 29 S. 11). 2.2.2.5. Aufgrund dieser diversen Widersprüche in seinen Angaben ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen stark eingeschränkt. Auf diese ist daher nicht abzustellen. 2.2.3. Dass er in der Nacht vom 29. auf den 30. Juli 2013 von Zürich nach E._____ (NL) fuhr und am Abend des 30. Juli 2013 wieder nach Zürich zurück-
- 15 kehrte, räumte der Beschuldigte ein (Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/2 S. 3). Dass er die Schweiz in jenem Zeitraum verliess, lässt sich auch aufgrund der Auswertung der Antennenstandorte, an welchen sich die durch ihn benutzen Mobiltelefone im fraglichen Zeitraum einwählten, erahnen. Während sich üblicherweise alle paar Stunden zumindest ein durch den Beschuldigten genutztes Mobiltelefon bei einer Antenne innerhalb der Schweiz einwählte, fehlen solche Aufzeichnungen zwischen dem 30. Juli 2013 um 02.37 Uhr und demselben Datum um 16.53 Uhr (Beilage zu Urk. 2/15). In Anbetracht dessen, dass sich die erste Antenne, bei welcher sich das Mobiltelefon des Beschuldigten mit der Nummer 078 … nach der langen Pause von rund 14 Stunden wieder einwählte, in F._____, SH, befand (Beilage zu Urk. 2/15), liegt nahe, dass er dort von Deutschland her die Schweizer Grenze passierte. 2.2.4. Im Vorfeld der Transportfahrt vom 30. Juli 2013 war im What's App Chat zwischen dem Beschuldigten und "G._____" jeweils von einem "Fest" die Rede, welches am Dienstag (30. Juli 2013) durchgeführt werden könnte (Urk. 1/15 S. 34 ff.; Beilage zu Urk. 1/15). "G._____" teilte dem Beschuldigten beispielsweise am 24. Juli 2013 um 17.46 Uhr mit: "Klar, denn ich möchte schauen ob wir ein grösseres Fest machen. Mal sehen was ich dieses Wochenende bekomme" (Urk. 2/15 S. 34; Beilage zu Urk. 2/15). Weiter schrieb "G._____" dem Beschuldigten am 26. Juli 2013 um 20.40 Uhr, das Fest werde um die 2'500 Gäste haben (Urk. 2/15 S. 35; Beilage zu Urk. 2/15). Als der Beschuldigte zu den Vorfällen vom 29. und 30. Juli 2013 befragt wurde, erwähnte er jedoch zu keiner Zeit, in Holland an einem Fest gewesen zu sein. Unmittelbar nach seiner Festnahme erklärte er vielmehr, nur ein paar Minuten in Holland gewesen zu sein. Nach der Übergabe sei er gleich wieder zurückgefahren (Urk. 2/1 S. 4). In Anbetracht der etwas mehr als 14 Stunden, welche er am 30. Juli 2013 gemäss der Auswertung der Antennenstandorte ausserhalb der Schweiz verbrachte, und der Distanz nach E._____ (NL) (Urk. 1/9 S. 10), wäre es auch kaum möglich gewesen, dass sich der Beschuldigte länger an seiner Zieldestination aufgehalten hätte.
- 16 - Dass im Nachrichtenverkehr zwischen dem Beschuldigten und "G._____" tatsächlich Feste gemeint waren, ist vor diesem Hintergrund ausgeschlossen. Vielmehr entsteht offenkundig der Eindruck, dass durch diese Ausdrucksweise versucht wurde, den eigentlichen Gesprächsinhalt zu verschlüsseln. Dass dies dem Beschuldigten genauso bewusst war wie "G._____", zeigt sich nicht nur daran, dass er selbst nicht behauptete, am 30. Juli 2013 in Holland an einem Fest gewesen zu sein und er mehrmals einräumte, bereits im Voraus gewusst zu haben, dass er nach Holland fahren würde, um für einen Lohn von Fr. 10'600.– einen Transport in die Schweiz auszuführen (Urk. 2/1 S. 2 f.; Urk. 2/2 S. 2; Urk. 2/3 S. 6). Zudem ist es insbesondere auch daran erkennbar, dass sich der Beschuldigte trotz des umfangreichen Nachrichtenaustausches, in welchem es hauptsächlich um Feste ging, nicht mehr an solche zu erinnern vermag (Urk. 2/14 S. 16 ff.; Prot. II S. 18 f.). Überdies lässt der Umstand, dass sich der Beschuldigte am 30. Juli 2013 bei seinem Arbeitgeber krank meldete (Urk. 1/9 S. 10; Urk. 2/15 S. 40), obwohl er dies offensichtlich nicht war, darauf schliessen, dass es sich bei seiner Reise nach Holland nicht um einen legitimen Grund handelte, der Arbeit fern zu bleiben. Unter diesen Umständen musste ihm auch klar sein, dass es ihr eigentliches Gesprächsthema erforderte, dieses geheim zu halten. So gab der Beschuldigte denn auch von sich aus zu, schon gedacht zu haben, dass es bei diesem Transport um etwas Illegales gegangen sei (Urk. 2/3 S. 6). Trotzdem behauptete er, gehofft zu haben, dass es sich nicht um harte Drogen gehandelt habe (Urk. 2/16 S. 10). Ob dies tatsächlich seiner Wahrnehmung entsprach oder ob es sich dabei um eine weitere Schutzbehauptung seinerseits handelt, ist zu prüfen. 2.2.4.1. Seine Annahme, dass es sich um etwas Illegales gehandelt habe, brachte er damit in Verbindung, dass er für jene Reise eine Entschädigung von Fr. 10'600.– erhalten habe (Urk. 2/3 S. 3 und S. 6). Gleichzeitig erklärte er, nicht gewusst zu haben, worum es sich bei der durch ihn transportierten Ware gehandelt habe (Urk. 2/3 S. 6). Da er jedoch wusste, dass er für diesen Transport, welcher eine Fahrt von rund 14 Stunden Dauer erforderlich machte, eine derart hohe Summe erhalten würde, musste er entsprechend annehmen, dass der Materialwert der zu transportierenden Ware um ein Vielfaches höher und die Fahrt mit
- 17 gewissen Risiken verbunden sein würde. Vor allem aber der Umstand, dass er zunächst selbst einräumte, gedacht zu haben, dass es sich um Drogen gehandelt habe, lässt unschwer erkennen, dass ihm entgegen seinen Beteuerungen klar war, dass es sich angesichts des hohen Kurierlohns nur um eine grosse Menge harter Drogen gehandelt haben konnte. Dass es sich bei seinem Vorbringen, nicht gewusst zu haben, was er genau transportiert habe, lediglich um einen Versuch handelte, sich einer Bestrafung zu entziehen, ist zudem daran zu erkennen, dass er seine anfänglichen Eingeständnisse relativierte, als sich die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe nach und nach konkretisierten (vgl. Erw. III.2.2.2. ff.). 2.2.4.2. Als Motivation, diesen Transportauftrag auszuführen, gab der Beschuldigte an, dies aus reiner Verzweiflung gemacht zu haben, da er dringend auf das Geld angewiesen gewesen sei. Er habe es sich lange überlegt und dann schliesslich getan (Urk. 2/2 S. 3; Urk. 2/3 S. 11). Dass er sich zu jener Zeit in finanziellen Nöten befunden habe, wiederholte er auch anlässlich seiner Schlusseinvernahme. Er habe damals Schulden in der Höhe von rund Fr. 20'000.– gehabt (Urk. 2/16 S. 8). Auch diese Ausführungen des Beschuldigten, insbesondere, dass er sich lange überlegt habe, ob er diese Fahrt antreten solle, weisen darauf hin, dass ihm bewusst war, dass es um eine unerlaubte Handlung ging. Wäre er davon überzeugt gewesen, dass er auf legale Weise Fr. 10'600.– mit nur einer Fahrt nach Holland und zurück verdienen könnte, hätte er kaum gezögert. 2.2.5. Nach der Verhaftung des Beschuldigten und von B._____ am 30. Juli 2013 wurden im Gartenhäuschen Nr. … der Schrebergartenanlage D._____ fünf Pakete mit Kokaingemisch mit einer Gesamtmenge von rund 2'135 Gramm sichergestellt (Urk. 1/1 S. 2; Urk. 5/3; Urk. 7/16). Dass es sich bei der Papiertasche, in welcher sich diese Pakete befanden, um jene handelte, welche er zuvor B._____ übergab, räumte der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung ein (Urk. 2/2 S. 4; Urk. 7/16 S. 1). Vier dieser Pakete waren mit den Ziffern "1" sowie "3-5" beschriftet (Urk. 7/16 S. 1 f.). Die einzelnen Pakete enthielten jeweils zwei bis drei Blöcke Kokaingemisch à ca. 200 Gramm oder à ca. 150 Gramm. Insgesamt enthielten diese vier Pakete 1'638 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 53 %, entsprechend 865 Gramm Reinsubstanz Kokain (Urk. 5/3
- 18 - S. 2). Ein weiteres Paket, welches mit dem Buchstaben "M" beschriftet wurde (Urk. 7/16 S. 3), enthielt 51 ⅓ Fingerlinge mit einem Gesamtgewicht von 492 Gramm Kokaingemisch. Deren Reinheitsgrad betrug 37 %. Entsprechend handelte es sich um 183 Gramm Reinsubstanz Kokain (Urk. 5/3 S. 3). Ausserdem befand sich auf dem mit der Ziffer "1" bezeichneten Block eine Kokainportion von 5 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 55 %. Entsprechend handelte es sich um weitere 2,8 Gramm Reinsubstanz Kokain (Urk. 5/3 S. 2). 2.2.5.1. Bereits die Vorinstanz wies darauf hin, dass aus abgehörten Telefonaten zwischen B._____ und seiner Schwester H._____ vom 29. Juli und vom 30. Juli 2013 hervorgeht, dass von insgesamt sechs nummerierten Schachteln die Rede war und die Nummer "2" davon für seine Freundin bestimmt gewesen sei (Urk. 39 S. 39; Beilagen 1-3 zu Urk. 2/16). Durch die Polizei wurden in jenem Papiersack nur fünf Pakete sichergestellt, obwohl zuvor von insgesamt sechs Paketen die Rede war. Aus diesem Grund sowie in Anbetracht dessen, dass vier der sichergestellten Pakete mit den Ziffern "1" und "3-5" beschriftet waren, jedoch keines mit der im Telefonat erwähnten Ziffer "2", liegt der Schluss nahe, dass ein weiteres Paket in die Schweiz eingeführt wurde, dieses jedoch bereits vor der Sicherstellung durch die Polizei aus dem Papiersack entfernt wurde. 2.2.5.2. Dass der Beschuldigte am 30. Juli 2013 eine noch grössere Menge Kokaingemisch als die sichergestellten 2'135 Gramm von Holland in die Schweiz einführte, ergibt sich zudem auch aus dem What's App Chat zwischen ihm und "G._____" im Vorfeld dieses Transportes. "G._____" kündigte dem Beschuldigten am 26. Juli 2013 um 20.40 Uhr per What's App an, dass das Fest um die 2'500 Gäste haben werde (Urk. 2/15 S. 35; Beilage zu Urk. 2/15). Da sich zeigte, dass es in ihrer Unterhaltung entgegen ihrer Bezeichnung nicht um ein Fest, sondern um den Transport einer bestimmten Menge harter Drogen ging (vgl. Erw. III.2.2.4.), macht es keinen Sinn, dass sich die beiden über die Anzahl erwarteter Gäste unterhielten. Abgesehen davon, widersprach sich der Beschuldigte auch innerhalb seines Vorbringens, dass sie sich tatsächlich über die Anzahl Gäste eines bestimmten Fests unterhielten. So erklärte er, dass die Feste, an denen er in Holland teilgenommen habe, jeweils von ca. 50 bis 100 Gästen besucht wor-
- 19 den seien (Urk. 2/15 S. 35). Diese Gästezahl ist nicht nur weit entfernt von den angeblich für den 30. Juli 2013 erwarteten Gästen, sondern auch in Bezug auf die durch "G._____" angegebenen Gästezahlen der übrigen zuvor geplanten Feste viel zu tief (vgl. Erw. III.2.7.1; III.2.8.1.). 2.2.5.3. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte genau wusste, dass es nicht um Feste, sondern um die zu transportierenden Drogen ging, war ihm auch bewusst, dass die angekündigte Anzahl Gäste für das Gewicht der zu transportierenden Drogen in Gramm stand. Andernfalls wären auch die euphorische Reaktion des Beschuldigten auf die hohe Anzahl "Gäste" in seinen Antwortnachrichten nicht nachvollziehbar. So schrieb er "G._____" am 26. Juli 2013 um 20.40 Uhr auf dessen Ankündigung, dass das Fest rund 2'500 Gäste haben werde: "Sehr gut, sehr gut" (Urk. 2/15 S. 35; Beilage zu Urk. 2/15). Da er beispielsweise keine Gewinnbeteiligung in Bezug auf die Eintritte geltend machte, hätte die freudige Reaktion darauf, dass viele Gäste kommen würden, auch im Zusammenhang mit tatsächlich geplanten Festen keinen Sinn gemacht. 2.2.5.4. Es erweist sich daher als erstellt, dass neben den fünf Paketen mit insgesamt 2'135 Gramm Kokaingemisch ein weiteres durch den Beschuldigten in die Schweiz gebracht wurde und es sich insgesamt um rund 2'500 Gramm Kokaingemisch handelte. Die vier mit den Ziffern "1" und "3-5" versehenen Pakete enthielten jeweils mindestens eine Portion Kokaingemisch à 150 Gramm und eine Portion à 200 Gramm, wobei das Kokaingemisch aller Einzelportionen einen Reinheitsgrad von 53 % aufwies (Urk. 5/3 S. 2). In Bezug auf das weitere Paket mit der Ziffer "2", welches durch die Polizei nicht mehr sichergestellt werden konnte, ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO), dass sich darin nicht mehr Kokaingemisch als in dem kleinsten übrigen Paket und somit nicht mehr als 350 Gramm Kokaingemisch befand. Da das Paket mit der Ziffer "2" die Zahlenfolge der übrigen nummerierten Pakete vervollständigt hätte, ist ausserdem als erstellt zu erachten, dass auch jenes Kokaingemisch wie das Kokain aus den übrigen nummerierten Paketen einen Reinheitsgrad von 53 % aufwies.
- 20 - 2.2.5.5. Der Beschuldigte transportierte demnach neben den 2'135 Gramm Kokaingemisch, welches aufgrund unterschiedlicher Reinheitsgrade einer Gesamtmenge von 1'050,8 Gramm Reinsubstanz Kokain entspricht (865 Gramm, 492 Gramm und 2,8 Gramm), weitere 350 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 53 %, was 185,5 Gramm Reinsubstanz Kokain entspricht. 2.2.6. Schliesslich stritt der Beschuldigte auch ab, Fr. 20'000.–, welche durch den Handel mit Drogen erwirtschaftet wurden, in der Schweiz entgegengenommen und nach Holland transportiert zu haben (Urk. 2/16 S. 8). Dass der Beschuldigte am 29. Juli 2013 durch B._____ ein Couvert überreicht erhielt, wurde durch die Kantonspolizei Zürich beobachtet (Urk. 1/11 S. 3). Was dieses Couvert beinhaltete, vermochte der Beschuldigte, wie bereits aufgezeigt, nicht widerspruchsfrei zu erklären (vgl. Erw. III.2.2.2.3.). Einerseits gab er an, es habe sich um Einladungen für das bevorstehende Fest gehandelt (Urk. 2/15 S. 48), andererseits schloss er nicht aus, dass auch Geld hätte darin sein können (Urk. 2/3 S. 14). Im What's App Chat zwischen ihm und "G._____", welcher der Übergabe des Couverts vorausging, war die Rede von rund 20 Einladungen, die der Beschuldigte von Zürich nach Holland bringen sollte (Urk. 2/15 S. 37 f.; Beilage zu Urk. 2/15). Nicht nur, da beide wussten, dass es gar kein Fest gab, sondern insbesondere auch, weil nur 20 Einladungen bei 2'500 erwarteten Gästen bei weitem nicht ausreichend gewesen wären, ist es ausgeschlossen, dass es sich beim Inhalt des Couverts um Einladungen oder Flyer handelte. Da die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten zum tatsächlichen Inhalt dieses Couverts erahnen lassen, dass er diesen zu verheimlichen versuchte und er zu Beginn des Vorverfahrens selbst nicht ausschloss, dass das Couvert Geld hätte enthalten können, liegt nahe, dass dem so war. Darauf, dass es sich um einen sehr wertvollen Inhalt handelte, deutet auch der Hinweis von "G._____" aus seiner What's App Nachricht an den Beschuldigten vom 29. Juli 2013 um 13.42 Uhr hin. Er ermahnte den Beschuldigten, diese rund 20 Einladungen gut aufzubewahren (Urk. 2/15 S. 38; Beilage zu Urk. 2/15). Diese Ermahnung deutet zusätzlich darauf hin, dass es sich nicht um einen Betrag von lediglich Fr. 20.–, sondern um einen viel höheren Betrag handelte. Nur schon, damit sich die auf-
- 21 wändige Verschlüsselung in ihren Nachrichten, die separate Übergabe des Couverts sowie das hohe Entgelt des Beschuldigten für die Beteiligten lohnte, muss es sich bei dem Betrag um ein Vielfaches der Fr. 20.– und somit mindestens um die Fr. 20'000.–, deren Transport dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen wird, gehandelt haben. Angesichts der Geheimhaltung und des Transports des Geldes im Rahmen einer Drogenkurierfahrt, bestehen auch keine Zweifel am deliktischen Hintergrund dieser Barschaft. 2.2.7. Dass dem Beschuldigten, wie es ihm in der Anklageschrift unter lit. g vorgeworfen wird, bewusst war, dass er Fr. 10'600.– dafür erhalten würde, zunächst Bargeld deliktischer Herkunft in der Höhe von Fr. 20'000.– nach Holland zu bringen und von dort rund 2'485 Gramm harte Drogen wieder in die Schweiz einzuführen, erweist sich somit als erstellt. 2.3. Weiter wird dem Beschuldigten zur Last gelegt (Anklagevorwurf lit. a), in der Nacht vom 1. auf den 2. März 2013 mit seinem Personenwagen von Zürich nach Holland an die Adresse …hof … in E._____ in Den Haag gefahren zu sein. An jener Adresse oder an einem anderen unbekannten Ort in Den Haag soll er ca. 1 kg Kokaingemisch übernommen haben und damit am 2. März 2013 um ca. 18.00 im Raum Schaffhausen Singen die Schweizer Grenze überquert haben. Gleichentags habe er dieses Kokain kurz nach 20.00 Uhr in der Schrebergartensiedlung D._____ in Zürich dem nicht näher identifizierten "I._____" übergeben und von diesem kurz darauf einen Kurierlohn von ca. Fr. 4'400.– entgegengenommen. 2.3.1. Der Beschuldigte bestritt diese Tat (Urk. 2/16 S. 4). Ende Februar 2013 war im What's App Gesprächsverlauf zwischen ihm und "G._____" jedoch ebenfalls von einem bevorstehenden Fest die Rede. "G._____" fragte den Beschuldigten per What's App am 28. Februar 2013, ob er am Freitag (dem 1. März 2013) an das Fest komme (Urk. 2/14 S. 16; Beilage zu Urk. 2/14). Wie sich im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 29. und 30. Juli 2013 zeigte, wurde der Ausdruck "Fest" durch diese beiden Gesprächspartner verwendet, um Besprechungen von Drogenlieferungen zu verschleiern (vgl. Erw. 2.2.4.). Vor diesem
- 22 - Hintergrund besteht bereits der Verdacht, dass es sich auch in jener Unterhaltung um einen bevorstehenden Drogentransport gehandelt haben könnte. 2.3.2. Am 2. März 2013 übermittelte "G._____" dem Beschuldigten um 09.58 Uhr ebenfalls via What's App eine Adresse in E._____ (NL). Daraufhin erklärte der Beschuldigte um 10.00 Uhr, sie würden um ca. 11.10 Uhr dort sein (Urk. 2/14 S. 21; Beilage zu Urk. 2/14). Dass sich der Beschuldigte vom 1. bis 2. März 2013 ausserhalb der Schweiz befand, geht auch aus den Auswertungen der Antennenstandorte, bei welchen sich die durch ihn benutzten Mobiltelefone einwählten, hervor. Eines dieser Mobiltelefone des Beschuldigten wählte sich am 1. März 2013 um 19.22 Uhr noch in … AG bei einer Antenne ein. Der nächste Nachweis einer Aktivität eines der Mobiltelefone des Beschuldigten innerhalb der Schweiz erfolgte erst wieder einen Tag später, am 2. März 2013 um 18.10 Uhr in Schaffhausen (Urk. 2/14 S. 22; Beilage zu Urk. 2/14). Während rund eines Tages wurden somit keine Aktivitäten der Mobiltelefone des Beschuldigten innerhalb der Schweiz verzeichnet. Die erste Aktivität nach dieser Pause erfolgte in Schaffhausen und damit in der Nähe der Grenze zu Deutschland. Aus diesem Grund und angesichts der Mitteilung des Beschuldigten, dass er am 2. März 2013 um 11.10 Uhr in E._____ (NL) ankommen werde, bestehen keine Zweifel, dass er sich in jenem Zeitraum auf dem Weg von Zürich nach Holland und wieder zurück befand. 2.3.3. Da der Beschuldigte selbst erklärte, dass er sich damals angeblich in starken finanziellen Nöten befunden habe (Urk. 2/16 S. 8), ist nicht vorstellbar, dass er sich angesichts der hohen Benzinkosten für die Fahrt alleine zum Vergnügen auf diese Reise begab. Auch in Anbetracht dessen, dass er sich aufgrund der Dauer seiner Abwesenheit höchstens für ein paar Stunden in Holland hätte aufhalten können, erweist es sich als erstellt, dass es sich auch bei jener Fahrt um eine Drogenlieferung in die Schweiz gehandelt hatte. 2.3.4. Am 22. Februar 2013 und somit rund eine Woche vor der Transportfahrt richtete "G._____" im Chat mit dem Beschuldigten mehrere Nachrichten, in welchen es um Zahlen ging, an diesen. So schrieb er um 12.49 Uhr: "Jaa, für 1" Anschliessend folgten die Nachrichten: "Und nachher für 1.5", "Und nachher für
- 23 - 2", "Und wir bleiben bei 2" sowie "Alle zwei Wochen" (Urk. 2/14 S. 15; Beilage zu Urk. 2/14). Da sich bereits zeigte, dass sich die Unterhaltungen zwischen diesen beiden vorwiegend um die Abwicklung von Drogenlieferungen drehten (vgl. Erw. III.2.2.4.), lassen diese Nachrichten einzig den Schluss zu, dass es um Mengenangaben der bevorstehenden Drogentransporte ging. Da es sich bei diesem Anklagevorwurf um die erste Lieferung handelte, ist es als erstellt zu erachten, dass es sich aufgrund der Angaben von "G._____" um einen durch den Beschuldigten ausgeführten Transport von ca. einem Kilogramm Kokaingemisch aus Holland in die Schweiz handelte. 2.3.5. Angaben dazu, wo genau diese Drogen übergeben wurden und wie hoch der Kurierlohn des Beschuldigten ausfiel, sind den zwischen diesem und "G._____" ausgetauschten Nachrichten nicht zu entnehmen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte, erweist sich der Anklagesachverhalt gemäss lit. a mit diesen Einschränkungen als erstellt (Urk. 39 S. 20). 2.4. Gemäss Anklagevorwurf lit. b soll der Beschuldigte am 16. März 2013 kurz nach 02.00 Uhr mit seinem Personenwagen nach Holland gereist sein. Dort soll er um ca. 09.30 Uhr angekommen sein und an der …straat …, … E._____, seinen Auftraggeber C._____ getroffen haben. In der Folge habe er dort oder an einem anderen unbekannten Ort in Den Haag ca. 1 kg Kokaingemisch übernommen und damit um ca. 17.00 Uhr gleichentags die Schweizer Grenze im Raum Lohn-Bargen-Thayngen überquert. Anschliessend sei er damit nach Zürich gefahren, wo er das Kokaingemisch in einem nicht näher bekannten Objekt mit dem passenden Schlüssel … eingestellt habe. Am 17. März 2013 soll er kurz nach 22.00 Uhr von "I._____" an einem unbekannten Ort in der Region des J._____ in Zürich seinen Kurierlohn in der Höhe von ca. Fr. 4'400.– entgegengenommen haben. 2.4.1. Auch die Begehung dieses Deliktes wurde durch den Beschuldigten in Abrede gestellt (Urk. 2/16 S. 5). Wiederum lassen die Auswertungen der Antennen, bei welchen sich die Mobiltelefone des Beschuldigten um den 16. März 2013 einwählten, vermuten, dass er die Schweiz an jenem Tag um ca. 03.00 Uhr nachts im Raum Schaffhausen verliess und erst rund 14 Stunden später dieselbe
- 24 - Grenze wieder passierte. So wählte sich eines seiner Mobiltelefone am 16. März 2013 um 02.57 Uhr in … und somit in der Nähe von Schaffhausen ein. Die nächste Verzeichnung einer Aktivität der Mobiltelefone des Beschuldigten erfolgte erst um 17.16 Uhr jenes Tages in …, SH (Urk. 2/14 S. 26 f.; Beilage zu Urk. 2/14). 2.4.2. Gleichentags um 17.30 Uhr schrieb "G._____" dem Beschuldigten: "Welch eine gute Nachricht (Urk. 2/14 S. 27; Beilage zu Urk. 2/14)." Auch wenn diese Nachricht, welche fast zeitgleich mit der Rückkehr des Beschuldigten in die Schweiz abgeschickt wurde, den Anschein erweckt, der Beschuldigte könnte "G._____" zuvor über einen geglückten Drogentransport in Kenntnis gesetzt haben, liegen neben diesen Anzeichen keine weiteren konkreten Hinweise auf die Durchführung eines Drogentransportes an jenem Tag vor. Angesichts der daher hinsichtlich dieses Anklagevorwurfes bestehenden unüberwindlichen Zweifel, ist der Beschuldigte von diesem Vorwurf in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO freizusprechen. 2.5. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen (Anklagevorwurf lit. c), sich am 12. April 2013 im Auftrag von C._____ mit einer unbekannten Person an einem unbekannten Ort in Zürich getroffen und von dieser Fr. 30'000.– übernommen zu haben. Im Anschluss soll er um ca. 22.00 Uhr desselben Tages nach E._____ (NL) gefahren sein, wo er dieses Geld C._____ übergeben habe. Dabei soll der Beschuldigte gewusst oder zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass dieser Geldbetrag aus dem Handel mit Kokain resultiert sei, und durch sein Handeln das Auffinden und die Einziehung dieses Geldes vereitelt werde. Noch an jenem oder einem anderen unbekannten Ort in Den Haag (NL) soll der Beschuldigte ca. 2 kg Kokaingemisch entgegengenommen und damit am 13. April 2013 um ca. 16.00 Uhr im Raum Schaffhausen die Schweizer Grenze überquert haben. Anschliessend sei er nach Zürich gefahren, wo er das Kokaingemisch in einem nicht näher bekannten Objekt mit dem passenden Schlüssel … eingestellt habe. Am 14. April 2013 um ca. 15.20 Uhr soll er sich sodann an einem unbekannten Ort in Zürich mit dem nicht identifizierten "Cousin" getroffen und seinen Kurierlohn in der Höhe von ca. Fr. 8'800.– entgegengenommen haben.
- 25 - 2.5.1. Diesen Anklagevorwurf bestritt der Beschuldigte ebenfalls (Urk. 2/16 S. 5). Am 9. April 2013 teilte "G._____" dem Beschuldigten um 22.16 Uhr mit, dass am Wochenende vielleicht ein Fest stattfinde (Urk. 2/14 S. 34; Beilage zu Urk. 2/14). Da in den Gesprächen zwischen diesen beiden jeweils Drogenlieferungen gemeint waren, wenn sie über die Organisation eines Festes sprachen (vgl. Erw. III.2.2.4.), deutet diese Nachricht grundsätzlich auf eine bevorstehende Kurierfahrt des Beschuldigten hin. In Anbetracht dessen, dass "G._____" jedoch lediglich von einer Möglichkeit sprach, wären weitere Hinweise erforderlich, damit dieser Verdacht erhärtet würde. Zwar liegen weitere Nachrichten von "G._____" vor, in welchen dieser offensichtlich mit Verschlüsselungen versuchte, den eigentlichen Gesprächsinhalt zu verbergen. Allerdings sind auch diese zu wenig konkret, um daraus zu schliessen, dass sich der Beschuldigte diesem Anklagevorwurf entsprechend strafbar machte. So sprach "G._____" beispielsweise am 11. April 2013 um 23.10 Uhr davon, dass sie sich am nächsten Tag sehen würden und es mehr als 2 Gäste sein würden (Urk. 2/14 S. 35; Beilage zu Urk. 2/14). Ausserdem teilte er dem Beschuldigten am 12. April 2013 um 19.15 Uhr mit, dass der "Cousin" gesagt habe, 30 von hier. Wenig später schickte er eine Nachricht mit dem Inhalt: "300 von hier" (Urk. 2/14 S. 36; Beilage zu Urk. 2/14). 2.5.2. Auch die Auswertung der Antennenstandorte zeigt wiederum, dass sich die Mobiltelefone des Beschuldigten zwischen dem 12. April 2013 um 20.41 Uhr und dem 13. April um 22.06 Uhr in der Schweiz bei keiner Antenne einwählten (Urk. 2/14 S. 37; Beilage zu Urk. 2/10). Allerdings liegen keine Hinweise vor, dass sich die Mobiltelefone des Beschuldigten vor oder nach diesem Zeitraum ausserhalb seines Wohnortes, der Stadt Zürich, einwählten. Somit bestehen auch hinsichtlich dieses Anklagesachverhaltes unüberwindliche Zweifel darüber, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen hat. Für diesen Fall, dass es das Gericht nicht als genügend erwiesen erachten würde, dass zwischen dem 12. und 13. April 2013 eine Kurierfahrt stattgefunden habe, beantragte die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Anstaltentreffens zum Betäubungsmittelhandel (Urk. 52 S. 5). In der Anklageschrift wurde jedoch nicht genügend umschrieben, worin die Handlung des An-
- 26 staltentreffens hätte bestehen und worauf sich das Anstaltentreffen hätte beziehen sollen, damit sich der Beschuldigte gegen diesen Vorwurf hätte zur Wehr setzen können. Bereits aus diesem Grund fällt ein entsprechender Schuldspruch ausser Betracht. Vom Anklagevorwurf gemäss lit. c ist er somit entsprechend dem Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) freizusprechen. 2.6. Schliesslich wird dem Beschuldigten zur Last gelegt (Anklagevorwurf lit. d), am 8. Mai 2013 nach 22.00 Uhr mit seinem Personenwagen nach E._____ (NL) gefahren zu sein und dort ca. 4 kg Kokaingemisch übernommen zu haben. Mit diesem Kokain soll er am 9. Mai 2013 kurz vor 19.00 Uhr im Raum Schaffhausen die Schweizer Grenze überquert haben. Anschliessend soll er das Kokaingemisch in einem nicht näher bekannten Objekt mit dem passenden Schlüssel … in Zürich eingestellt haben. Zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem 9. Mai 2013 soll er von einer unbekannten Person seinen Kurierlohn in der Höhe von rund Fr. 17'600.– entgegengenommen haben. 2.6.1. Auch diese Kurierfahrt durchgeführt zu haben, bestritt der Beschuldigte (Urk. 2/16 S. 6). Wiederum geht jedoch aus dem Chatverlauf zwischen ihm und "G._____" hervor, dass sie sich kurz vor dem 8. Mai 2013 über die Organisation eines Festes unterhielten (Urk. 2/14 S. 40 ff.). Da sie durch diese Terminologie die Planung von Drogentransporten zu verschleiern versuchten (vgl. Erw. III.2.2.4.), ging es auch in diesem Gesprächsverlauf darum und nicht um die Organisation eines Festes. Allerdings blieben die Angaben "G._____s" im gesamten Chat vor dem 8. Mai 2013 sowohl in Bezug auf das Datum der nächsten Lieferung als auch hinsichtlich der zu transportierenden Menge stets vage (Urk. 2/14 S. 40 ff.; Beilage zu Urk. 2/9). So sprach er beispielsweise am 4. Mai 2013 um 19.29 Uhr von 2'000 Gästen und wenig später, um 19.50 Uhr, von 4'000 möglichen Gästen (Urk. 2/14 S. 41; Beilage zu Urk. 2/9). 2.6.2. Ausserdem wurde stets davon gesprochen, dass der Freitag für das Fest perfekt wäre (Urk. 2/14 S. 40 ff.; Beilage zu Urk. 2/9), beim 8. Mai 2013 handelte es sich jedoch um einen Mittwoch. Obwohl somit Anzeichen für einen bevorstehenden Drogentransport durch den Beschuldigten bestanden, liegt keine so lückenlose Beweiskette vor, wie beispielsweise hinsichtlich der Anklagevorwürfe
- 27 gemäss lit. a und g. Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss komme, dass es nicht als erstellt erachtet werden könne, dass zwischen dem 8. und 9. Mai 2013 eine Kurierfahrt stattgefunden habe, beantragte die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Anstaltentreffens zum Betäubungsmittelhandel (Urk. 52 S. 6). In der Anklageschrift wurde jedoch nicht genügend umschrieben, worin die Handlung des Anstaltentreffens hätte bestehen und worauf sich das Anstaltentreffen hätte beziehen sollen, damit sich der Beschuldigte gegen diesen Vorwurf hätte zur Wehr setzen können. Bereits aus diesem Grund fällt auch ein Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zum Betäubungsmittelhandel ausser Betracht. Vom Anklagevorwurf lit. d ist er somit aufgrund der unüberwindlichen Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen. 2.7. Gemäss Anklagevorwurf lit. e soll sich der Beschuldigte am 6. oder 7. Juni 2013 an einem unbekannten Ort in Zürich mit "I._____" getroffen haben und von diesem einen unbekannten Geldbetrag übernommen haben, um diesen C._____ zu bringen. Dabei soll der Beschuldigte gewusst oder zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass dieser Geldbetrag aus dem Handel mit Kokain resultiert sei und durch sein Handeln das Auffinden und die Einziehung dieses Geldes vereitelt werde. Am 8. Juni 2013 soll der Beschuldigte sodann unter Mitnahme des zuvor erhaltenen Bargeldbetrages mit seinem Personenwagen nach E._____ (NL) gefahren sein. Nach der Übergabe des Bargeldes an C._____ soll er ebenfalls dort oder an einem unbekannten Ort in Den Haag (NL) ca. 3,8 kg Kokaingemisch übernommen und damit gleichentags kurz vor 16.40 Uhr im Raum Schaffhausen die Schweizer Grenze überquert haben. Um 17.36 Uhr soll er C._____ telefonisch über den erfolgreichen Kokaintransport informiert haben. Noch am selben Tag um ca. 18.20 Uhr habe er von "I._____" an einem unbekannten Ort in der Region des J._____ in Zürich seinen Kurierlohn in der Höhe von ca. Fr. 16'720.– entgegengenommen. 2.7.1. Diese Delikte begangen zu haben, stellte der Beschuldigte in Abrede (Urk. 2/16 S. 6). Auch kurz vor dem 8. Mai 2013 teilte "G._____" dem Beschuldig-
- 28 ten jedoch mit, dass ein Fest kurz bevorstehe. Er schrieb dem Beschuldigten am Dienstag, 4. Juni 2013, um 21.26 Uhr: "Gut mein Freund, dieses Wochenende findet ein Fest statt." Daraufhin erkundigte sich der Beschuldigte, ob es ein gutes oder besser gesagt ein grosses Fest sein werde. "G._____" reagierte auf diese Frage, indem er antwortete: "Uf, mein Freund sehr gross. Wir sprechen von 3800 Gästen" (Urk. 2/15 S. 7; Beilage zu Urk. 2/8). In Anbetracht dessen, dass "G._____" und der Beschuldigte nur über Feste sprachen, um damit zu verschleiern, dass es eigentlich um Drogentransporte ging (vgl. Erw. III.2.2.4.), weist auch dieser Gesprächsinhalt auf eine weitere geplante Kurierfahrt hin. Da es sich nicht um ein Fest handelte, von welchem gesprochen wurde, drehte sich die weitere Unterhaltung auch nicht um dessen Grösse oder die Anzahl Gäste, sondern um die Drogenmenge, welche durch den Beschuldigten transportiert werden sollte. Im Vorfeld des Drogentransportes vom 30. Juli 2013 wurden 2'500 Gäste angekündigt und in der Folge rund 2'500 Gramm Kokaingemisch transportiert (vgl. Erw. III.2.2.5.2. ff.). Nun wurden 3'800 Gäste für das Fest angekündigt, weshalb naheliegt, dass in der Folge rund 3'800 Gramm Kokaingemisch zum Transport bereit standen. 2.7.2. Während sich üblicherweise zumindest eines der durch den Beschuldigten verwendeten Mobiltelefone alle paar Stunden in eine Mobilfunkantenne innerhalb der Schweiz einwählte, wurden am Samstag, dem 8. Juni 2013, zwischen 03.01 Uhr und 16.47 Uhr keine solchen Aktivitäten innerhalb der Schweiz verzeichnet. Die letzte Antenne, bei welcher sich eines seiner Telefone um 03.01 Uhr einwählte, befand sich an der K._____-Strasse …/… in Zürich. Um 16.47 Uhr wählte sich sein Telefon sodann bei einer Antenne in Schaffhausen ein (Urk. 2/15 S. 10; Beilage zu Urk. 2/8). Insbesondere da die erste Mobiltelefonaktivität des Beschuldigten in der Schweiz nach diesem Unterbruch in Schaffhausen und somit in Grenznähe verzeichnet wurde, liegt der Schluss nahe, dass er in der Zwischenzeit im Ausland unterwegs war. Der Zeitpunkt dieses Auslandaufenthaltes stimmt zudem auch mit dem durch "G._____" am 4. Juni 2013 für das kommende Wochenende angekündigten "Fest" überein. Dass er sich tatsächlich auf einer Fahrt nach Holland und zurück befand, wird schliesslich in seiner Nachricht an "G._____" von jenem Tag um 17.35 Uhr bestätigt. Er bejahte damals dessen Fra-
- 29 ge, ob die Reise gut gelaufen und alles ruhig sei (Urk. 2/15 S. 10; Beilage zu Urk. 2/8). Die Verteidigung machte geltend, dass es nicht möglich sei, dass der Beschuldigte am 8. Juni 2013 zwischen 03.01 Uhr und 16.47 Uhr, mithin innerhalb von rund 13 ½ Stunden von Zürich nach Den Haag (NL) und wieder zurück nach Schaffhausen gefahren sei. Ein Weg hätte je nach Verkehr und Baustellen zwischen 7 und 8 ½ Stunden gedauert, wobei Pausen noch nicht einmal eingerechnet seien (Urk. 50 S. 8). Bereits die Staatsanwaltschaft wies darauf hin, dass der Beschuldigte einen Teil der Strecke in der Nacht zurückgelegt hätte und er aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens entsprechend zügig hätte fahren können (Prot. II S. 23). Zudem betrug die Zeitspanne, in welcher keines der Mobiltelefone des Beschuldigten sich bei einer Antenne in der Schweiz einwählte, am 30. Juli 2013 auch nur 14 Stunden und 16 Minuten. An jenem Tag wählte sich ein Mobiltelefon um 02.37 Uhr ebenfalls zuletzt an der K._____-Strasse …/… in Zürich ein. Der nächste Nachweis erfolgte sodann um 16.53 Uhr beim Kantonalen Tiefbauamt in F._____ (Beilage zu Urk. 2/15). Dass er an jenem Tag von Zürich nach E._____ (NL) und wieder zurück fuhr, räumte der Beschuldigte bereits zu Beginn der Untersuchung ein (Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/2 S. 3). Die Dauer, in welcher sich am 8. Juni 2013 kein Mobiltelefon des Beschuldigten im Schweizer Mobilnetz einwählte, betrug 13 Stunden und 46 Minuten und somit lediglich eine halbe Stunde weniger als am 30. Juli 2013. Da eine Abweichung der Fahrtdauer in diesem Rahmen angesichts der Gesamtlänge der Strecke und der nicht immer gleichen Verkehrslage durchaus möglich ist, spricht dieses Vorbringen der Verteidigung nicht dagegen, dass der Beschuldigte an jenem Datum nach E._____ (NL) und wieder zurück fuhr. 2.7.3. Nachdem er am 8. Juni 2013 um ca. 16.47 Uhr in die Schweiz zurückkehrte, kontaktierte der Beschuldigte "G._____" um 17.34 Uhr und erklärte diesem: "Er antwortet nicht." "G._____" gab daraufhin an, dass "er" gerade das Geld abhole (Urk. 2/15 S. 10; Beilage zu Urk. 2/8). Um 17.40 Uhr erhielt der Beschuldigte eine Nachricht einer weiteren Person, welche sich bei ihm entschuldigte und erklärte, gerade im Bad gewesen zu sein. Ausserdem wurde der Beschuldigte
- 30 durch diese Person gefragt, wann sie sich treffen sollten. Im Chat mit dem Beschuldigten wurde sodann vereinbart, dass man sich in einer Stunde am gleichen Ort wie immer treffen werde. Um 18.19 Uhr teilte der Beschuldigte dieser Person mit, dass er nun da sei (Urk. 2/15 S. 11; Beilage zu Urk. 2/8). Die Auswertungen der Antennenstandorte, an welchen sich die Mobiltelefone des Beschuldigten einwählten, zeigen, dass er sich zwischen 17.50 Uhr und 18.30 Uhr an jenem Tag von seinem Wohnort an der L._____-Strasse in Zürich über die …strasse … in die Umgebung der …strasse … und wieder zurück bewegte (Urk. 2/15 S. 12; Beilage zu Urk. 2/8). Zum Zeitpunkt, als er der unbekannten Person mitteilte, am Treffpunkt zu sein, befand er sich in der Umgebung der …strasse … in Zürich und somit in der Nähe des J._____ (Beilage zu Urk. 2/8). Dass sich der Beschuldigte zunächst bei "G._____" nach dem Verbleib einer bestimmten Person erkundigte und sich im Anschluss daran jemand beim Beschuldigten für seine Abwesenheit entschuldigte, lässt vermuten, dass der Beschuldigte nach jener Person fragte. "G._____" teilte dem Beschuldigten zudem mit, dass diese Person, welche er suchte, gerade Geld abgeholt habe. Aufgrund des vorausgehenden Drogentransportes und dem Umstand, dass jene Person vor dem Treffen mit dem Beschuldigten Geld holen musste, erweist es sich als erstellt, dass dem Beschuldigten bei diesem Treffen wie am 30. Juli 2013 nach dem erfolgreichen Drogentransport ein Kurierlohn übergeben wurde. 2.7.4. Am 4. Juni 2013 wurde der Beschuldigte durch "G._____" um 21.31 Uhr angefragt, ob er ihm den Gefallen machen könne, ihm einige Einladungen zu bringen. Es seien nur wenige (Urk. 2/15 S. 8; Beilage zu Urk. 2/8). Im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 29. und 30. Juli 2013 zeigte sich, dass mit dem Überbringen von "Einladungen" der Transport von deliktisch erlangten Geldern aus der Schweiz nach Holland gemeint war (vgl. Erw. III.2.2.6.). Aus diesem Grund liegt der Schluss nahe, dass "G._____" auch in dieser Nachricht an den Beschuldigten einen möglichen Geldtransport ansprach. Der Beschuldigte antwortete auf die Frage, ob er diese Einladungen bringen könne, zwar mit "Ok, kein Problem" (Urk. 2/15 S. 8; Beilage zu Urk. 2/8), allerdings liegen neben dieser Konversation keine weiteren Hinweise vor, welche auf eine konkret erfolgte Übergabe und einen anschliessenden Transport des Geldes nach Holland hindeuten
- 31 würden. Aufgrund der in Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei daher bestehenden unüberwindlichen Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, ist der Beschuldigte diesbezüglich entsprechend dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen. 2.7.5. Mit der Ausnahme, dass die Höhe des ausgerichteten Kurierlohnes unbekannt bleibt, erweist sich der Anklagesachverhalt in Bezug auf den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz somit als erstellt. Demgegenüber ist der Beschuldigte in Bezug auf diesen Anklagesachverhalt hinsichtlich des Vorwurfes der Geldwäscherei freizusprechen. 2.8. Auch am 5. Juli 2013 nach 08.45 Uhr soll der Beschuldigte mit seinem Personenwagen nach Den Haag (NL) gefahren sein (Anklagevorwurf lit. f). Dort habe er ca. 2 kg Kokaingemisch entgegengenommen und sei mit diesen am selben Tag um ca. 23.10 Uhr im Raum Schaffhausen wieder in die Schweiz eingereist. Kurz nach Mitternacht soll er C._____ telefonisch über den erfolgreichen Kokaintransport in Kenntnis gesetzt und mit ihm die Kokainübergabe an den nicht identifizierten "Cousin" auf den 6. Juli 2013 um ca. 09.00 Uhr am Folgetag in der Nähe der Schrebergartensiedlung D._____ in Zürich festgelegt haben. Bei der Übergabe des Kokains soll der Beschuldigte gleichzeitig seinen Kurierlohn von ca. Fr. 8'800.– entgegengenommen haben. 2.8.1. Auch die Begehung dieses Delikts bestritt der Beschuldigte (Urk. 2/16 S. 7). Wiederum sprachen der Beschuldigte und "G._____" rund eine Woche vor dem 5. Juli 2013 mehrmals von einem geplanten Fest. So geht aus dessen Nachrichten an den Beschuldigten vom 26. Juni 2013 hervor, dass am nächsten Wochenende ein Fest mit 2'000 Gästen geplant war (Urk. 2/15 S. 16; Beilage zu Urk. 2/7). Wie sich aufgrund der Vorfälle vom 30. Juli 2013 zeigte, sprachen diese beiden jeweils nur über Feste, um zu verheimlichen, dass sie zusammen Drogentransporte planten (vgl. Erw. III.2.2.4.). Aufgrund der Ähnlichkeiten, welche die vorliegende Unterhaltung mit jener im Vorfeld des 30. Juli 2013 aufweist, bestehen keine Zweifel, dass es sich auch schon in dieser Unterhaltung um den bevorstehenden Transport von rund 2'000 Gramm Kokaingemisch handelte.
- 32 - "G._____" teilte dem Beschuldigten am 28. Juni 2013 um 10.39 Uhr zwar mit, dass das Fest an jenem Wochenende abgesagt worden sei, stellte aber in Aussicht, dass es vielleicht eine Woche später klappen könnte (Urk. 2/15 S. 18; Beilage zu Urk. 2/7). Dass er glaube, das Fest werde am nächsten Wochenende steigen, teilte dieser dem Beschuldigten sodann am 2. Juli 2013 um 22.03 Uhr mit (Urk. 2/15 S. 19; Beilage zu Urk. 2/7). Weiter schrieb "G._____" dem Beschuldigten am 4. Juli 2013 um 16.01 Uhr, dass sie sich morgen sehen würden, worauf der Beschuldigte erklärte, Bescheid zu geben, bevor er gehe (Urk. 2/15 S. 21; Beilage zu Urk. 2/7). Bezeichnenderweise meldete sich der Beschuldigte am Freitag, 5. Juli 2013 bei seiner damaligen Arbeitgeberin, der M._____ AG, krank (Urk. 1/8 S. 9; Beilage zu Urk. 1/8). Obwohl er an jenem Tag somit angeblich krank war, weist die Auswertung der Antennenstandorte, an welchen sich seine Mobiltelefone einwählten, darauf hin, dass er sich von ca. 08.39 Uhr bis um ca. 23.19 Uhr auf einer Auslandreise befand. Nachdem in diesem Zeitraum keine Mobilfunkaktivität innerhalb der Schweiz verzeichnet wurde, erfolgte die erste Kontaktierung einer Antenne nach dieser Pause in … (SH) und somit im grenznahen Raum zu Deutschland (Urk. 2/15 S. 22 f.; Beilage zu Urk. 2/7). Aufgrund dieses Bewegungsmusters des Beschuldigten, welches ebenfalls offenkundige Parallelen zu den Vorgängen vom 30. Juli 2013 aufweist, sowie angesichts der vorgängigen konspirativen What's App Nachrichten, ist es als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte am 5. Juli 2013 rund 2'000 Gramm Kokaingemisch von Holland in die Schweiz transportierte. 2.8.2. Nachdem der Beschuldigte am Abend des 5. Juli 2013 wieder in der Schweiz ankam, teilte ihm "G._____" per What's App um 23.51 Uhr mit: "Morgen früh im Garten". In derselben Nacht ging es in ihrem Gespräch darum, ob "9 i.O." sei. Dies wurde durch den Beschuldigten bestätigt (Urk. 2/15 S. 24; Beilage zu Urk. 2/7). Als "G._____" dem Beschuldigten am 6. Juli 2013 um 08.48 Uhr mitteilte, "er" sei in 10 Minuten dort, antwortete dieser, dass er jetzt losgehe (Urk. 2/15 S. 25; Beilage zu Urk. 2/7). Die Auswertung der Antennenstandorte zeigt, dass sich der Beschuldigte am 6. Juli 2013 um 09.17 Uhr für kurze Zeit in der Nähe der Antenne an der …strasse … in Zürich aufhielt (Urk. 2/15 S. 25; Beilage zu Urk. 2/7). Diese Antenne befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Schrebergarten-
- 33 anlage D._____, in welcher auch die Übergabe vom 30. Juli 2013, nach welcher der Beschuldigte verhaftet wurde, stattfand. Aufgrund der Parallelen zu jenem Austausch der gelieferten Drogen und des Kurierlohns an den Beschuldigten sowie angesichts der am Tag zuvor erfolgten Drogenlieferung aus Holland, bestehen keine Zweifel daran, dass auch am 6. Juli 2013 eine solche Übergabe stattfand. Im Unterschied zum 30. Juli 2013 bleibt in Bezug auf diesen Drogentransport jedoch unbekannt, wie hoch der Kurierlohn des Beschuldigten ausfiel. 2.8.3. Der Anklagesachverhalt gemäss lit. f ist somit abgesehen davon, dass die genaue Höhe des Kurierlohns unbekannt bleibt, ebenfalls rechtsgenügend erstellt. 2.9. Von den insgesamt rund 9'285 Gramm Kokaingemisch, welche der Beschuldigte von Holland in die Schweiz einführte, wurden 2'135 Gramm durch die Kantonspolizei Zürich sichergestellt (Urk. 1/1 S. 2; Urk. 5/3; Urk. 7/16). Dieses sichergestellte Kokaingemisch ermöglicht es, Rückschlüsse auf den Reinheitsgrad des übrigen transportierten Kokains zu ziehen. Gemäss den Ergebnissen der Gehaltsbestimmungen durch das Forensische Institut Zürich wiesen 1'638 Gramm davon einen Reinheitsgrad von 53 % auf, 492 Gramm wiesen einen Reinheitsgrad von 37 % und 5 Gramm einen solchen von 55 % auf (Urk. 5/3 S. 3). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, wiesen diese 2'135 Gramm Kokaingemisch somit einen durchschnittlichen Reinheitsgrad von 49,2 % auf (Urk. 39 S. 18). Ausserdem ist erstellt, dass eine weitere Portion von 350 Gramm Kokaingemisch, welche der Beschuldigte am 30. Juli 2013 in die Schweiz einführte, einen Reinheitsgehalt von 53 % aufwies (vgl. Erw. III.2.2.5.5.). Sind die Reinheitsgrade gewisser Betäubungsmittelportionen unbekannt, darf das Gericht gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Drogen von mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 138 IV 100 E. 3.5.; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Aufl., Zürich 2016, N 187 zu Art. 19 BetmG). Dafür, dass es sich bei den Kokainlieferungen vor dem 30. Juli 2013 um Kokain von geringerer Qualität gehandelt haben könnte, liegen keine Hinweise vor. Gemäss der Statistik der Gruppe Forensische Chemie
- 34 der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) lag der Medianwert für Kokainkonfiskate über einem Kilogramm Kokain (Base) im Jahre 2013 bei 66 % (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 183 ff. zu Art. 19 BetmG). Das in diesem Verfahren sichergestellte Kokain wies einen durchschnittlichen Reinheitsgrad auf, welcher noch unter diesem Medianwert liegt. Entsprechend dem Grundsatz in dubio pro reo ist demnach davon auszugehen, dass auch die übrigen 6'800 Gramm Kokaingemisch einen Reinheitsgrad von 49,2 % aufwiesen. Der Beschuldigte transportierte somit insgesamt rund 9'285 Gramm Kokaingemisch, welche einer Reinsubstanz Kokain von rund 4'580 Gramm (1'638 Gramm mit einem Reinheitsgrad von 53 %, 492 Gramm mit einem Reinheitsgrad von 37 %, 5 Gramm mit einem Reinheitsgrad von 55 %, 350 Gramm mit einem Reinheitsgrad von 53 % und 6'800 Gramm mit einem Reinheitsgrad von 49,2 %) entsprechen, von Holland in die Schweiz. 2.10. Während der Beschuldigte in Bezug auf die Anklagevorwürfe gemäss lit. b, c und d sowie gemäss lit. e hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei freizusprechen ist, sind die Anklagesachverhalte gemäss lit. a, e, f und g hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Anklagesachverhalt gemäss lit. g hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 1. In Abweichung von der Anklagebehörde würdigte die Vorinstanz die Anklagesachverhalte gemäss lit. a, e, f und g nicht als mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b bis d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, sondern alleine als solche im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Der Anklagebehörde folgend würdigte die Vorinstanz hingegen den Anklagesachverhalt gemäss lit. g als Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Urk. 12 S. 6; Urk. 39 S. 42 ff.). Der Beschuldigte liess mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch beantragen. Im Sinne eines Eventualantrages
- 35 verlangte er die Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG hinsichtlich des Anklagevorwurfes lit. g (Urk. 50 S. 2 f.). 2. Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b bis d BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt sowie wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt und wer Betäubungsmittel besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt. "Befördern" im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, dass ein Objekt von einem Ort zu einem anderen gebracht bzw. transportiert wird (BGE 113 IV 90 E. 2.b.). Dafür ist eine gewisse Entfernung erforderlich (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 43 zu Art. 19 BetmG). Die Tatvariante des Veräusserns umfasst die vorsätzliche Übertragung der Verfügungsmacht über Betäubungsmittel an eine andere Person, wobei der Rechtsgrund nicht massgebend ist (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 52 zu Art. 19 BetmG). Die Tathandlung des Besitzens ist als Auffangtatbestand konzipiert und gelangt deshalb im Verhältnis zu anderen vom Gesetz erfassten Erwerbs- und Weitergabehandlungen bloss subsidiär zur Anwendung (ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 3. Aufl., Bern 2016, N 177 zu Art. 19 BetmG; FIN- GERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 159 zu Art. 19 BetmG). 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, gegen diese Bestimmungen verstossen zu haben, indem er im Rahmen von vier Fahrten aus Holland in die Schweiz insgesamt rund 9'285 Gramm Kokaingemisch transportierte. Beim Kokaingemisch handelt es sich um ein Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes (Art. 2 lit. a BetmG). Dadurch, dass er diese Drogen jeweils aus Holland in die Schweiz brachte und sie hier einer Drittperson übergab, sind sowohl die Voraussetzungen der Tatbestandsvariante der Beförderung als auch jene der Veräusserung erfüllt. Zwar hat der Beschuldigte diese Betäubungsmittel während der Fahrten auch besessen, da diese Tatbestandsvariante in Bezug auf die Beförderung und Veräusserung lediglich subsidiär zur Anwendung kommt, fällt eine Strafbarkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d aber ausser Betracht.
- 36 - 2.2. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 114 zu Art. 19 BetmG). Dass er gewusst habe, dass sowohl der Konsum von Drogen als auch der Handel mit Betäubungsmitteln verboten ist, anerkannte der Beschuldigte (Urk. 2/16 S. 1 f.). Er bestritt jedoch, gewusst zu haben, dass es sich bei der durch ihn transportierten Ware um Kokain gehandelt habe. Gleichzeitig erklärte er aber auch, dass er es nicht habe wissen wollen und dass er auch nicht nachgefragt habe (Urk. 2/16 S. 8). Dass er entgegen seinen Vorbringen wusste, dass es sich bei den durch ihn beförderten Paketen um grössere Mengen harter Drogen handelte, ist erstellt (vgl. Erw. III.2.2.4. ff.). Er handelte somit mit direktem Vorsatz, weshalb auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.3. Einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG macht sich strafbar, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird ab einer Personenanzahl von mindestens 20 oder ab einer Reinsubstanz von mindestens 18 Gramm bei Kokain angenommen (BGE 121 IV 332 E. 2a; BGE 109 IV 143 E. 3b; FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 176 und N 181 zu Art. 19 BetmG). Diese Mindestmenge Reinsubstanz Kokain wird durch die ca. 4'580 Gramm Reinsubstanz Kokain, welche der Beschuldigte insgesamt in die Schweiz einführte, um ein Vielfaches überschritten. Eine Qualifizierung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist daher zu bejahen. Da jeder der vier Transporte für sich alleine die Mindestmenge an Reinsubstanz um ein Vielfaches überschritt und der Beschuldigte sich für jeden Transport neu dazu entschliessen musste, liegt mehrfache Tatbegehung vor. 3. Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB begeht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Wird Geld ins Ausland über-
- 37 wiesen oder gar physisch ins Ausland transportiert, so wird immer von einer Erschwerung der Verfolgbarkeit und einer Erfüllung des Tatbestands gesprochen (PIETH, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N. 49 zu Art. 305bis StGB; FLACHSMANN, in: DONATSCH/FLACHSMANN/ HUG/WEDER, [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, N 18 zu Art. 305bis StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Auch bezüglich des Wissens um die deliktische Herkunft der Vermögenswerte genügt Eventualvorsatz (FLACHSMANN, a.a.O., N 20 zu Art. 305bis StGB). 3.1. Am 29. Juli 2013 nahm der Beschuldigte Fr. 20'000.– in einem Couvert entgegen und brachte diese am 30. Juli 2013 nach Holland, wo er sie zu einem vereinbarten Zeitpunkt einer Drittperson übergab. Diese Geldlieferung wurde mit derselben Person vereinbart, mit welcher der Beschuldigte jeweils die Drogentransporte besprach. Nicht nur dass dieser Betrag in einem Couvert im Zuge eines Drogentransports überbracht wurde, sondern insbesondere in Anbetracht dessen, dass der Handel mit Drogen immer auch mit Geldzahlungen einhergeht, handelte es sich bei dieser Barschaft zweifellos um durch den Handel mit Drogen erwirtschaftete Gelder. Durch den Transport dieser Fr. 20'000.– nach Holland, sind die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. 3.2. Der Beschuldigte wusste, dass das durch ihn transportierte Couvert Geld enthielt. Aufgrund der im Chat mit "G._____" verwendeten Verschlüsselungen ihres Gesprächsinhalts sowie angesichts des Umstandes, dass er diesen Geldbetrag bewusst physisch und unter Geheimhaltung im Zuge eines Drogentransportes nach Holland brachte, musste er angesichts der Gesamtumstände wissen, dass es sich bei dieser Barschaft um deliktisch erlangtes Geld handelte und er dessen Einziehung durch den Transport vereitelte. 4. Der Beschuldigte ist somit hinsichtlich der Anklagevorwürfe lit. a, e, f und g der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie hinsichtlich des Anklagevorwurfes lit. g der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 38 - V. Strafzumessung 1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten bestraft (Urk. 39 S. 53). Der Beschuldigte verlangte mit seiner Berufung einen Freispruch von Schuld und Strafe und eventualiter, für den Fall einer Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich des Anklagevorwurfes lit. g, eine Bestrafung mit 22 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 50 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 6 Jahre und 4 Monate, jedoch unter Einbezug auch jener Anklagevorwürfe, bezüglich welchen der Beschuldigte freizusprechen ist (Urk. 52 S. 1). 2. Der Beschuldigte ist der Begehung mehrerer Straftaten schuldig zu sprechen (vgl. Erw. IV.4.). Die schwerste Straftat ist die mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, für welche das Gesetz eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren mit der Möglichkeit, damit eine Geldstrafe zu verbinden, vorsieht (Art. 19 Abs. 2 BetmG; Art. 40 StGB). Von diesem Strafrahmen ist auszugehen. 3. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung korrekt wiedergegeben (Urk. 39 S. 44 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Ergänzend ist auf die Strafzumessungskriterien des Betäubungsmittelstrafrechts hinzuweisen. 3.1. Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist zu berücksichtigen, dass der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Bemessung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen darf (BGE 118 IV 342 ff.; BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3.2). Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine
- 39 - Bedeutung zu. Es ist nicht nebensächlich, ob jemand mit zwanzig oder zweihundert Gramm einer gefährlichen Droge handelt. 3.2. Der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Bedeutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark gestreckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299). Steht indes nicht fest, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder besonders stark gestrecktes Betäubungsmittel liefern wollte, spielt der genaue Reinheitsgrad für die Gewichtung des Verschuldens und bei der Strafzumessung keine Rolle. Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren zudem an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa). 3.3. Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der erwähnten eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und den Beweggründen (BGE 118 IV 342 E. 2c). Massgebend sind dabei u.a. die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 15 ff. zu Art. 47 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft beispielsweise den Transporteur einer bestimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu arbeiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 118 IV 342 E. 2e). Daraus ergibt
- 40 sich, dass nicht einem einzelnen, der aufgeführten Kriterien für die Beurteilung des Verschuldens eine überwiegende Bedeutung zukommt. Der Einbezug all dieser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewichtung der Tatschwere und des Verschuldens. 4. Ausgehend von der schwersten Tat ist zunächst die Tatkomponente der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bewerten. 4.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte eine Menge von rund 9'285 Gramm Kokaingemisch mit unterschiedlichen Reinheitsgraden, insgesamt jedoch rund 4'580 Gramm Reinsubstanz Kokain aus Holland in die Schweiz transportierte. Dadurch überschritt er die Menge von 18 Gramm Reinsubstanz, welche einen schweren Fall begründet, bei weitem. Diese beträchtliche Menge wurde durch den Beschuldigten im Rahmen von vier Fahrten innerhalb von bloss rund 5 Monaten in die Schweiz eingeführt. Die Aufträge, Kokain in Holland zu holen und in die Schweiz zu bringen, wurden ihm jeweils durch "G._____" vorgängig mitgeteilt, er entschied mithin nicht gänzlich von sich aus, wann er welche Mengen transportierte. Zudem bargen seine Lieferfahrten jeweils ein grosses Risiko, angehalten und festgenommen zu werden, da er auf jeder Fahrt mehrere Grenzen passieren musste. Diese Umstände weisen grundsätzlich auf eine eher untergeordnete Stellung des Beschuldigten innerhalb des Drogenhandels hin. Die Verteidigung machte geltend, der Umstand, dass der Beschuldigte als blosser Kurier aus dem Ausland fungiert habe, sei bei der Strafzumessung mit einem Abzug von 20 % zu berücksichtigen (Urk. 50 S. 18). Entgegen diesem Vorbringen käme eine solch deutliche Strafreduktion nur in Betracht, wenn es bei einem Vorfall geblieben wäre. Dadurch, dass der Beschuldigte jedoch mehrmals Kokain transportierte, relativiert sich die verschuldensmindernde Wirkung des Umstands, dass er als Kurier tätig war. Zudem wurden ihm jeweils sehr grosse Mengen Kokain und in einem Fall auch eine hohe Geldsumme anvertraut, was wiederum für eine Position eher im mittleren Bereich spricht. Darauf weist zudem seine grosszügige Entlohnung hin. So erhielt er beispielsweise für
- 41 die rund 15 Stunden dauernde Fahrt vom 30. Juli 2013 einen Kurierlohn von Fr. 10'600.–. Die objektive Schwere dieser Tat ist unter diesen Umständen im Rahmen des schweren Falles der Betäubungsmittelwiderhandlung als keinesfalls leicht zu qualifizieren. 4.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte durch seine deliktische Tätigkeit allein finanzielle Interessen verfolgte und stets direktvorsätzlich handelte. Er gab selbst an, nie Drogen konsumiert zu haben (Urk. 29 S. 10). Somit erfolgte seine deliktische Tätigkeit nicht zum Zwecke der Finanzierung seines eigenen Drogenkonsums. Seine umtriebige Tätigkeit innerhalb des Drogenhandels über einen längeren Zeitraum nahm zudem einen Grossteil seiner zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch und führte in Anbetracht der mehrmaligen Krankmeldungen bei seinem Arbeitgeber auch zu einer Vernachlässigung seiner Arbeitnehmerpflichten. Aufgrund der Einkünfte aus seiner legalen Erwerbstätigkeit als Architekt befand er sich entgegen seinen Beteuerungen zu keinem Zeitpunkt in einem finanziellen Engpass, welcher ihn zu einer deliktischen Tätigkeit im Bereich des Drogenhandels gedrängt hätte. Ebenso wenig sind eine verschuldensmindernde Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB im Tatzeitpunkt oder andere Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB gegeben. 4.3. Demzufolge wird das Verschulden der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch die subjektive Schwere der Tat nicht gemindert. Das Verschulden ist insgesamt als keinesfalls leicht einzustufen. Innerhalb des weit gefassten Strafrahmens von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe erweist sich eine Einsatzstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. 4.4. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vor-
- 42 strafen, Leumund und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HUG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum StGB, 19. Auflage 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 4.4.1. Der Beschuldigte wurde am 12. Juli 1970 in … AR geboren. Aufgewachsen sei er mit seinen Eltern und seinem Bruder in … SG. Während seiner Schulzeit sei er mit seiner Familie nach … SG und später nach … AG umgezogen. Seine Eltern seien beide pensioniert und gesundheitlich angeschlagen. Seine Mutter leide an Parkinson und Alzheimer. Da es aus finanziellen Gründen in der Schweiz nicht mehr funktioniert habe, leben sie gemäss dem Beschuldigten seit dem Jahre 2013 in Kolumbien. Nach der obligatorischen Schule habe er nach einem Jahr als Volontär im selben Betrieb in Zürich eine Lehre als Tiefbauzeichner absolviert. Nebenbei habe er oft trainiert, er sei gar im Nationalkader der … gewesen. Obwohl er die entsprechende Ausbildung nicht absolviert habe, sei er bis im Jahre 1995 als Hochbauzeichner tätig gewesen. Schon lange zuvor habe er den Wunsch gehegt, Architektur zu studieren. Aus diesem Grund habe er auch mehrmals versucht, Kurse und Prüfungen an der ETH oder an der HTL zu bestehen. Das Lehrsystem in der Schweiz habe ihm aber Mühe bereitet. Nach einem sechsmonatigen Sprachkurs habe er dank der Unterstützung seiner Eltern in den USA Architektur studieren können. Im Jahre 2002 habe er an der Michigan University den Bachelor in Architektur absolviert. Im Anschluss daran habe er auch noch an der Yale University studiert und mit dem Master abgeschlossen. Bis im Jahre 2009 habe er in den USA als Architekt gearbeitet. Weil die Mitarbeiterzahl bei seinem damaligen Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen stark abgenommen habe und es seinen Eltern immer schlechter gegangen sei, habe er sich damals entschieden, in die Schweiz zurückzukehren. In den USA habe er allerdings immer noch Möbel aus seiner damaligen Wohnung sowie Architekturmodelle gelagert, da er es sich nicht hätte leisten können, diese in die Schweiz zu schicken. Zunächst habe er zu diesem Zweck einen Lagerraum gemietet. Nun seien diese Sachen aber bei einem Kollegen eingelagert. Bis zu seiner Verhaftung habe er in der Schweiz in zwei Architekturbüros gearbeitet. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft sei
- 43 er zunächst für die Firma N._____ AG tätig gewesen. Diese Anstellung habe aber im Juli 2016 geendet, da es auch dieser Firma wirtschaftlich nicht gut gegangen sei. Derzeit arbeite er für die O._____ AG in Zürich. Im Jahre 2004 habe er in Los Angeles P._____, welche er während seines Studiums an der Yale University kennengelernt habe, geheiratet. Dort habe er bis Ende Dezember 2006 mit ihr zusammengelebt. Sie habe ihn aber mit ihrem Ex- Freund betrogen und ihn dann verlassen. Mitte August 2008 habe er seine zweite Ehefrau, Q._____, kennengelernt. Sie habe damals in einem Cabaret gearbeitet und sei sowohl dazu gezwungen worden, Kunden zum Alkoholkonsum zu animieren, als auch dazu, sich zu prostituieren. Sie hätten sich ineinander verliebt und am tt. Oktober 2012 geheiratet. Wegen ihres Vertrages habe sie aber dennoch bis Ende November 2012 weiterarbeiten müssen. Seine Ehefrau habe einen 12 Jahre alten Sohn, welcher bis zum Erhalt einer B-Aufenthaltsbewilligung noch in der Dominikanischen Republik bei einer Tagesmutter gelebt habe. Seit dem 8. Juli 2016 wohne er nun bei ihm und seiner Ehefrau in Zürich. Ausserdem plane er, ihn zu adoptieren. Zu seinen finanziellen Verhältnissen erklärte der Beschuldigte, zurzeit Fr. 8'800.– brutto pro Monat zu verdienen. Einen 13. Monatslohn erhalte er nicht. Als sein Stiefsohn noch in der Dominikanischen Republik gelebt habe, sei seine Ehefrau zwischen 40 % und 50 % in der Gastronomie tätig gewesen. Nun, da er bei ihnen in der Schweiz lebe, sei sie Hausfrau und arbeite nicht. Die monatlichen Mietkosten, für welche er alleine aufkomme, würden rund Fr. 2'100.– betragen. Für die Krankenkassenprämien bezahle er Fr. 968.– pro Monat. Seine Eltern unterstütze er mit ca. Fr. 500.– bis Fr. 1'000.– pro Monat. Ausserdem unterstütze er auch die Familie seiner Ehefrau mit bis zu Fr. 500.– pro Monat. Über Vermögen verfüge er nicht, aber er habe Schulden in der Höhe von rund Fr. 30'000.–. Wenn möglich bezahle er diese aber in monatlichen Raten von Fr. 1'750.– ab (Urk. 2/3 S. 22; Urk. 10/12 S. 2 ff.; Urk. 10/3 S. 1 ff.; Urk. 29 S. 1 ff.; Prot. II S. 7 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Besonderheiten, aus welchen sich strafmassrelevante Faktoren ableiten lassen.
- 44 - 4.4.2. Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 47). Die Vorstrafenlosigkeit ist entgegen dem Einwand der Verteidigung neutral zu behandeln (BGE 136 IV 1; Urk. 50 S. 17 f.). Dass die Vorstrafenlosigkeit in Abweichung dieser Rechtsprechung strafmindernd berücksichtigt werden könnte, käme höchstens bei einer beschuldigten Person sehr hohen Alters in Frage, nicht jedoch beim Beschuldigten, welcher erst 47 Jahre alt ist. 4.4.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von maximal bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Beschuldigte anerkannte einzig, bei seiner Verhaftung Fr. 10'600.– auf sich gehabt zu haben und diese zuvor von B._____ gegen die Ablieferung des von Holland her gebrachten Papiersacks, in welchem sich verschiedene Pakete befunden hätten, erhalten zu haben. Er bestritt aber auch bezüglich dieses Vorfalles, gewusst zu haben, worum es gegangen sei (Urk. 2/16 S. 8; Urk. 29 S. 9). Der Beschuldigte zeigte sich somit weder kooperativ, noch liess er Einsicht in das Unrecht seines Handelns erkennen. Aus diesem Grund entfällt die Möglichkeit einer Strafreduktion bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens. 4.4.4. Wie bereits vor Vorinstanz, liess der Beschuldigte eine besondere Strafempfindlichkeit geltend machen, da er berufstätig sei und mit seinem Einkommen für seine Ehefrau und seinen Stiefsohn aufkomme. Falle dieses aufgrund eines Strafvollzuges weg, so wäre seine Familie gemäss der Verteidigung auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen (Urk. 31 S. 20; Urk. 50 S. 18 f.). 4.4.4.1. Bei der Festsetzung der Strafe sind deren Folgen für den Verurteilten und dessen soziales Umfeld zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist die „Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters“ (Art. 47 Abs. 1 a.E. StGB). Da jede Strafe Folgen für den Täter hat, sind von vornherein nur solche zu berücksichtigen, welche den Täter überdurchschnittlich treffen. Wie das Bundesgericht wie-
- 45 derholt festhielt (Urteile des Bundesgerichts 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5; 6B_12/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.5; 6B_113/2013 vom 25. April 2013 E. 1.3; 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.4.3; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3), stellt die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe für jeden sogar in ein familiäres oder soziales Umfeld eingebetteten Verurteilten eine gewisse Härte dar; trotzdem darf sie nur zurückhaltend und nur bei aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden (vgl. auch WIPRÄCHTI- GER/KELLER, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., 2013, N 150 ff. zu Art. 47 StGB). 4.4.4.2. Auch wenn der Beschuldigte bisher durch sein Einkommen für die Auslagen der Familie aufkam, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb seine Ehefrau nicht zumindest wieder einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen könnte, um ebenfalls ein Einkommen zu generieren. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Freiheitsstrafen bei Eltern bzw. Stiefeltern minderjähriger Kinder immer mit Problemen und Einschränkungen zu Lasten der Kinder verbunden sind. Der Stiefsohn des Beschuldigten lebt erst seit rund einem Jahr bei ihm und dessen Mutter in der Schweiz und wurde zuvor in der Dominikanischen Republik durch eine Tagesmutter betreut. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht erforderlich, dass sein Stiefsohn auf seine ständige Anwesenheit angewiesen wäre. Das Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände, welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wären, ist daher zu verneinen. 4.4.5. Die Verteidigung machte zudem eine Strafminderung aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend. Es wurde vorgebracht, dass nach der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 17. Dezember 2013 bis zu dessen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. November 2015 keine nennenswerten Verfahrenshandlungen vorgenommen worden seien. Es hätten sich in diesem Fall keine schwierigen Verhältnisse präsentiert. Ausserdem sei im gegen B._____ geführten Strafverfahren bereits am 26. Juni 2014 Anklage erhoben worden. Dass dieses Verfahren nicht in genügendem Masse vorangetrieben worden sei, müsse insbesondere aufgrund der immensen psychischen
- 46 - Belastung der langen Verfahrensdauer für den Beschuldigten eine starke Strafminderung zur Folge haben (Urk. 31 S. 19 f.). 4.4.5.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen, welche hinsichtlich der Einhaltung des Beschleunigungsgebotes zu berücksichtigen sind, bereits korrekt umschrieben (Urk. 39 S. 47). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. 4.4.5.2. In Bezug auf die vorliegend geführte Untersuchung fällt auf, dass zwischen dem Erlass einer Beschlagnahmeverfügung durch die Staatsanwaltschaft am 2. April 2014 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 23. November 2015 keine wesentlichen Untersuchungshandlungen ergangenen sind (Urk. 7/13; Urk. 2/14). Fallspezifische Gründe, wie beispielsweise das Abwarten eines Gutachtens oder die Durchsicht zahlreicher edierter Unterlagen, welche diese lange Bearbeitungslücke von mehr als einem Jahr zu rechtfertigen vermögen würden, liegen nicht vor. 4.4.5.3. Aufgrund dieser Bearbeitungslücke liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor, welche strafmindernd zu berücksichtigen ist. 4.5. Während die Täterkomponente keine Auswirkungen auf die Einsatzstrafe zeitigt, ist diese aufgrund der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots auf 5 ¼ Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren. 5. Im Rahmen der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nun die Tatkomponente der Geldwäscherei zu gewichten. 5.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich um einen einmaligen Transport von Fr. 20'000.– aus der Schweiz nach Holland handelte. Dieses Geld wurde nicht durch den Beschuldigten selbst deliktisch erlangt. Er wurde zu dieser Lieferung beauftragt, erhielt dafür aber auch ein Entgelt. Da mit den Fr. 10'600.– nicht nur sein Geldtransport, sondern auch die Drogenlieferung entschädigt wurden, lässt sich jedoch nicht eruieren, wie hoch der Lohn für den Geldtransport alleine gewesen wäre. Die objektive Schwere dieser Tat ist als noch leicht zu bezeichnen.
- 47 - 5.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch die Annahme dieses Transportauftrages wiederum alleine finanzielle Interessen verfolgte und direk