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Zürich Obergericht Strafkammern 15.05.2017 SB160483

15 maggio 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,518 parole·~1h 8min·6

Riassunto

Mehrfacher Mord

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160483-O/U/jv

Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. B. Gut sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell

Urteil vom 15. Mai 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. S. Altenburger, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfacher Mord Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. Juli 2016 (DG160002)

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. Januar 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 40).

- 2 - Urteil der Vorinstanz: (Urk. 103 S. 131 ff.)

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB. 2. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB wird eingestellt. 3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, wovon bis und mit heute 632 Tage (12. Oktober 2014 bis und mit 4. Juli 2016) durch vorläufige Festnahme, Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Massnahmenvollzug erstanden sind. 4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 26. November 2015 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet. 6. Die folgenden mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Mai 2016 beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten werden eingezogen und dem Bundesamt für Justiz zur Verwertung und Verteilung überlassen: − Forderung des Beschuldigten gegen die Privatkläger 1-3 auf Bezahlung von CHF 100'000.– aus der Vereinbarung vom 4. März 2016 (act. 69); − obligatorischer Anspruch des Beschuldigten gegen die Privatkläger 1-3 auf Übereignung des Grundstückes B._____, Grundbuchblatt …, Stockwerkeigentum mit Sonderrecht an der Wohnung im Niveau …, C._____-Strasse …, … Zürich, aus der Vereinbarung vom 4. März 2016 (act. 69). 7. Die mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Mai 2016 angeordnete Beschlagnahme des Grundstückes B._____, Grundbuchblatt …, Stockwerkeigentum mit Sonderrecht an

- 3 der Wohnung im Niveau …, C._____-Strasse …, … Zürich, sowie die Grundbuchsperre über dieses Grundstück werden aufgehoben. Das Grundbuchamt B._____ wird angewiesen, die mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Mai 2016 angeordnete Grundbuchsperre zu löschen. 8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 17. November 2015 [act. 24/9] beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Forensischen Institut Zürich, Zeughausstrasse11, 8004 Zürich, zur Vernichtung überlassen: − Messer 1, "…" (Asservaten-Nr. A007'548'176) − Messer 2 "…" (Asservaten-Nr. A007'548'289) − Messer 4 "…" (Asservaten-Nr. A007'551'113) − Klingenteil A (Asservaten-Nr. A007'548'314) − Klingenteil B (Asservaten-Nr. A007'548'198) − Klingenteil C (Asservaten-Nr. A007'551'124) − Klingenteil D (Asservaten-Nr. A007'552'241) − Klingenteil E (Asservaten-Nr. A007'552'252) − Klingenteil F (Asservaten-Nr. A007'552'274) − Klingenteil G (Asservaten-Nr. A007'672'631) 9. Die folgenden sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen: − Festplatte, sichergestellt im Deskcomputer … (Asservaten-Nr. A007'580'452) − Teleskopschlagrute (Asservaten-Nr. A009'390'118) 10. Die folgenden sichergestellten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Beschuldigten A._____ herausgegeben: − Sichtmappe mit Lebenslauf des Beschuldigten (Asservaten-Nr. A007'577'631) − … Ausweis in Kreditkartenform (Asservaten-Nr. A007'578'057) − SIM-Verpackung "…" 076 … (Asservaten-Nr. A007'578'076)

- 4 - − Rotbraunes Pulver verpackt in Minigrip (A007'578'087) − … [des Staates D._____] und … [des Staates E._____] Reisepass sowie Schreiben … [des Staates E._____] Generalkonsulat (Asservaten-Nr. A007'578'189) − Militärdienstbuch (Asservaten-Nr. A007'578'190) − Maturitätszeugnis etc. (Asservaten-Nr. A007'578'214) − Versicherungsausweis (Asservaten-Nr. A007'578'236) − Schreiben vorsorglicher Entzug des Führerausweises (Asservaten-Nr. A007'578'270) − Steuererklärung und Bankunterlagen (Asservaten-Nr. A007'578'305) − Schulunterlagen D._____ (Asservaten-Nr. A007'578'316) − Personenstandsausweis (Asservaten-Nr. A007'578'327) − Kontoauszug F._____ [Bank] (Asservaten-Nr. A007'579'660) − Mobiltelefon Samsung schwarz (Asservaten-Nr. A007'577'824) − USB Memorystick Corsair (Asservaten-Nr. A007'577'846) − Speicherkarte Canon (Asservaten-Nr. A007'577'857) − Externe Festplatte Lacie (Asservaten-Nr. A007'578'009) − Festplatte (Asservaten-Nr. A007'580'496) − Notebook Lenovo Think Pad (Asservaten-Nr. A007'578'021) − Festplatte (Asservaten-Nr. A007'580'543) − Deskcomputer … (Asservaten-Nr. A007'577'959) − 2 Verpackungsbehälter Samsung Galaxy S4 mini (Asservaten-Nr. A007'578'098) 11. Die folgenden sichergestellten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Notariat G._____ herausgegeben: − Braune Holzschachtel, enthaltend handschriftliche Aufzeichnungen, Bankkonten, etc. (Asservaten-Nr. A007'577'664) − Quittung für Taschenuhr (Asservaten-Nr. A007'577'722)

- 5 - − Agenda (Asservaten-Nr. A007'577'755) − Handnotizen mit Telefonnummern (Asservaten-Nr. A007'577'777) − Gasdruckpistole der Marke ... samt Holster (Asservaten-Nr. A007'577'948) − Messerblock mit 8 Messern und 1 Schere (Asservaten-Nr. A007'578'554) 12. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatkläger keine Anträge gestellt haben. 13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 36'715.05 Gutachterkosten CHF 1'269.– Legalinspektion CHF 9'537.35 Obduktion CHF 700.– Telefonkontrolle CHF 10'817.– Auslagen CHF 15'563.– Auslagen Polizei CHF 110.– Grundbuchkosten (Beschlagnahme) CHF

56'186.75

Kosten für die amtliche Verteidigung (CHF 20'027.35 zzgl. Auslagen von CHF 1'569.50 für das Vorverfahren; CHF 30'000.– zzgl. Auslagen von CHF 427.90 für das Hauptverfahren; zzgl. CHF 4'162.– MwSt.) CHF 141'898.15 Total 14. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt und aus den gemäss Dispositivziffer 6 eingezogenen Vermögenswerten gedeckt. 15. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in der Zeit vom 13. Oktober 2014 bis 8. Juli 2016 mit total CHF 56'186.75 (inkl. 8% MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszubezahlen. 16. (Mitteilungen)

- 6 - 17. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 122 S. 1 ff.) 1. Ziffer 1 des ergangenen Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juli 2016 (Geschäfts-Nr. DG160002-G/U-Dispo/St-Zo/gr) sei aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei der Beschuldigte der fahrlässigen Tötung in Putativnotwehrexzess im Sinne von Art. 117 StGB i.V.m. Art. 13 Abs. 2 StGB zum Nachteil des H._____ schuldig zu sprechen. Subeventualiter sei der Beschuldigte des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB zum Nachteil des H._____ schuldig zu sprechen. Sub-subeventualiter sei der Beschuldigte der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB zum Nachteil des H._____ schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte sei des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB zum Nachteil der I._____ schuldig zu sprechen. Subeventualiter sei der Beschuldigte der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB zum Nachteil der I._____ schuldig zu sprechen. 2. Ziffer 3 des ergangenen Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juli 2016 (Geschäfts-Nr. DG160002-G/U-Dispo/St-Zo/gr) sei aufzuheben. Der Beschuldigte sei unter Anrechnung der durch vorläufige Festnahme, Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Massnahmenvollzug bereits erstandenen Freiheitsstrafe angemessen zu bestrafen. 3. Ziffer 6 des ergangenen Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juli 2016 (Geschäfts-Nr. DG160002-G/U-Dispo/St-Zo/gr) sei aufzuheben. Die Vermögenswerte der mit Zirkularbeschluss vom 31. Mai 2016 beschlagnahmten Vermögenswerte seien vollumfänglich dem Beschuldigten herauszugeben. Eventualiter sei dem Beschuldigten der Überschuss nach der Verwertung herauszugeben.

- 7 - 4. Ziffer 7 des ergangenen Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juli 2016 (Geschäfts-Nr. DG160002-G/U-Dispo/St-Zo/gr) sei aufzuheben. Die mit Zirkulationsbeschluss vom31. Mai 2016 angeordnete Beschlagnahme des Grundstückes B._____, Grundbuchblatt …, Stockwerkeigentum mit Sonderrecht an der Wohnung im Niveau …, C._____-Strasse …, … Zürich, sowie die Grundbuchsperre über dieses Grundstück sei bis zum rechtskräftigen Entscheid des Berufungsgerichts aufrechtzuerhalten. 5. Ziffer 11 des ergangenen Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juli 2016 (Geschäfts-Nr. DG160002-G/U-Dispo/St-Zo/gr) sei teilweise aufzuheben. Dem Beschuldigten seien die folgenden Gegenstände herauszugeben: Braune Holzschachtel, enthaltend handschriftliche Aufzeichnungen, Bankkonten, etc. (Asservaten-Nr. A007'577'664), Quittung für Taschenuhr (Asservaten-Nr. A007'577'722), Agenda (Asservaten-Nr. A007'577'755), Handnotizen mit Telefonnummern (Asservaten-Nr. A007'577'777). 6. Ziffer 14 des ergangenen Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juli 2016 (Geschäfts-Nr. DG160002-G/U-Dispo/St-Zo/gr) sei aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens seien teilweise dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschuldigte sei zudem wegen dem eingestellten Verfahren wegen Pornographie angemessen zu entschädigen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge vor erster und zweiter Instanz zu Lasten des Staates. Der amtliche Verteidiger RA lic. iur. X._____ sei entsprechend seiner am 05.05.2017 eingereichten Honorarnote aus der Staatskasse zu entschädigen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 125 S. 1) Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juli 2016 sei vollumfänglich zu bestätigen.

- 8 -

Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Mit obenerwähntem Urteil vom 4. Juli 2016 sprach das Bezirksgericht Meilen den Beschuldigten des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig, bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, abzüglich 632 Tage Haft und vorzeitigem Massnahmenvollzug (Dispositiv-Ziffer 1 und 3), ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an (Dispositiv- Ziffer 4) und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten dieser Massnahme auf (Dispositiv-Ziffer 5). Demgegenüber wurde das Verfahren betreffend den Vorwurf der Pornografie eingestellt (Dispositiv-Ziffer 2). Weiter entschied die Vorinstanz über diverse beschlagnahmte Vermögenswerte bzw. sichergestellte Gegenstände (Dispositiv-Ziffern 6 - 11), regelte die Kostenfestsetzung und die Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 13 und 14) und setzte die Entschädigung für die amtliche Verteidigung fest (Dispositiv-Ziffer 15). 1.2. Mit Eingabe vom 13. Juli 2016 meldete die amtliche Verteidigung gegen den obenerwähnten Entscheid rechtzeitig Berufung an (vgl. Urk. 97). Mit Berufungserklärung vom 28. November 2016 verzichtete die amtliche Verteidigung einstweilen auf die Stellung von Beweisanträgen und stellte die folgenden Anträge (vgl. Urk. 106 S. 2 f.): 1. Ziffer 1 des ergangenen Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juli 2016 sei aufzuheben. Der Beschuldigte sei der fahrlässigen Tötung im Putativnotwehrexzess im Sinne von Art. 117 StGB i.V.m. Art. 13 Abs. 2 StGB zum Nachteil des H._____ schuldig zu sprechen. Subeventualiter sei der Beschuldigte des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB zum Nachteil des H._____ schuldig zu sprechen. Sub-subeventuali-ter sei der Beschuldigten der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB zum Nachteil des H._____ schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte sei des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB zum Nachteil der I._____ schuldig zu sprechen. Subeventualiter sei der Be-

- 9 schuldigte der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB zum Nachteil der I._____ schuldig zu sprechen. 2. Ziffer 3 des ergangenen Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juli 2016 sei aufzuheben. Der Beschuldigte sei unter Anrechnung der durch vorläufige Festnahem, Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Massnahmenvollzug bereits erstandenen Freiheitsstrafe angemessen zu bestrafen. 3. Ziffer 6 des ergangenen Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juli 2016 sei aufzuheben. Die Vermögenswerte des mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Mai beschlagnahmten Vermögenswerte seien vollumfänglich dem Beschuldigten herauszugeben. Eventualiter sei dem Beschuldigten der Überschuss nach der Verwertung herauszugeben. 4. Ziffer 7 des ergangenen Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juli 2016 sei aufzuheben. Die mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Mai 2016 angeordnete Beschlagnahme des Grundstücks B._____, Grundbuchblatt …, Stockwerkeigentum mit Sonderrecht an der Wohnung im Niveau …, C._____-Strasse …, … Zürich, sowie die Grundbuchsperre über dieses Grundstück sei bis zum rechtskräftigen Entscheid des Berufungsgerichts aufrechtzuerhalten. 5. Ziffer 9 des ergangenen Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juli 2016 sei teilweise aufzuheben. Dem Beschuldigten sei die Festplatte, sichergestellt im Deskcomputer … (Asservaten-Nr. A007'580'452), herauszugeben. 6. Ziffer 11 des ergangenen Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juli 2016 sei aufzuheben. Dem Beschuldigten seien die folgenden Gegenstände herauszugeben: Braune Holzschachtel, enthaltend handschriftliche Aufzeichnungen, Bankkonten, etc. (Asservaten-Nr. A007'577'664), Quittung für Taschenuhr (Asservaten-Nr. A007'577'722), Agenda (Asservaten-Nr. A007'577'755), Handnotizen mit Telefonnummern (Asservaten-Nr. A007'577'777), Gasdruckpistole der Marke … samt Holster (Asservaten-Nr. A007'577'948), Messerblock mit 8 Messern und 1 Schere (Asservaten-Nr. A007'578'554). 7. Ziffer 14 des ergangenen Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juli 2016 sei aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens seien teilweise dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschuldigte sei zudem wegen dem eingestellten Verfahren wegen Pornographie angemessen zu entschädigen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge vor erster und zweiter Instanz zu Lasten des Staates.

- 10 - 1.3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 111). 1.4. Die Berufungsverhandlung fand am 15. Mai 2017 in Anwesenheit des Beschuldigten, seiner amtlichen Verteidigung und der Staatsanwältin statt (Prot. II S. 3). 1.5. An der Berufungsverhandlung modifizierte die Verteidigung die mit der Berufungserklärung gestellten Anträge (vgl. Urk. 122). Neu verlangte sie auch den Freispruch des Beschuldigten von Schuld und Strafe (vgl. Urk. 122 S. 1 Ziff. 1). Weiter wird keine Herausgabe der Festplatte, sichergestellt im Deskcomputer …, verlangt (Asservaten-Nr. A007'580'452, vgl. Urk. 122 S. 2 [kein Antrag zur Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 9] gegenüber Urk. 106 S. 2 Antrag 5 [Antrag auf teilweise Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils]). Ebenso wenig wird die Herausgabe der Gasdruckpistole der Marke … samt Holster (Asservaten- Nr. A007'577'948) und des Messerblocks mit 8 Messern und 1 Schere (Asservaten-Nr. A007'578'554, vgl. Urk. 122 S. 2 neuer Antrag 5, gegenüber Urk. 106 S. 2 f. Antrag 6) verlangt. Damit sind Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils überhaupt nicht und Dispositiv-Ziffer 11 nur teilweise angefochten. 2. Umfang der Berufung 2.1. Gestützt auf die oben erwähnten Anträge der Berufungserklärung und die Anträge an der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 122 S. 1 - 3) sind die nachfolgenden Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils rechtskräftig, was vorweg festzustellen ist: - Dispositiv-Ziffer 2 (Einstellung betr. Pornografie) - Dispositiv-Ziffer 4 (Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB) - Dispositiv-Ziffer 5 (Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme) - Dispositiv-Ziffer 8 (Einziehung diverser Gegenstände und Vernichtung durch das FOR)

- 11 - - Dispositiv-Ziffer 9 (Einziehung von zwei Gegenständen und Vernichtung durch Kantonspolizei Zürich) - Dispositiv-Ziffer 10 (Herausgabe diverser Gegenstände an den Beschuldigten) - Dispositiv-Ziffer 11 (teilweise: Herausgabe der folgenden sichergestellten Gegenstände an das Notariat G._____: Gasdruckpistole der Marke … samt Holster (Asservaten-Nr. A007'577'948) und Messerblock mit 8 Messern und 1 Schere (Asservaten-Nr. A007'578'554) - Dispositiv-Ziffer 12 (Vormerknahme, dass die Privatkläger keine Anträge gestellt haben) - Dispositiv-Ziffer 13 (Kostenfestsetzung) - Dispositiv-Ziffer 15 (Festsetzung Entschädigung amtliche Verteidigung) 2.2. Die übrigen Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils stehen im Berufungsverfahren zur Disposition.

II. Prozessuales 1. Verletzung des Anklagegrundsatzes 1.1. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz bezüglich der angeklagten Tötungsdelikte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend (vgl. Urk. 85 S. 7 f.). 1.2. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid umfassend zu dem aus dem Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) und der daraus abzuleitenden Umgrenzungs- und Informationsfunktion sowie zum Inhalt der Anklage (Art. 325 StPO) geäussert und hat zu den von der Verteidigung vorgebrachten Rügen ausführlich und zutreffend Stellung bezogen. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen kann ohne Weiterungen vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Urk. 103 S. 10 - 13). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass vorliegend die kurz und präzis formulierte Anklageschrift den Anforderungen des Anklagegrundsatzes in jeder Hinsicht standhält und hat damit zu Recht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes verneint.

- 12 - 1.3. Daran ändern auch die von der Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgebrachten Rügen nichts (vgl. Urk. 122 S. 7). Wenn die Verteidigung erneut rügt, bei den fehlenden Sachverhaltselementen bzw. Details des Tatablaufs handle es sich entgegen der Vorinstanz nicht um von der Verteidigung behauptete, sondern um elementare protokollierte Aussagen des Beschuldigten (vgl. Urk. 122 S. 7), so blendet sie erneut aus, dass die Anklageschrift nicht die Behauptungen des Beschuldigten, sondern den von der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalt umschreibt. Die Anklageschrift hält sodann wörtlich fest: "Anlässlich des äusserst gewaltsamen Vorgehens gegen seine Eltern wusste der Beschuldigte, dass er sie dadurch tötete, und er wollte diese Folgen bzw. nahm diese zumindest in Kauf" (Anklage S. 3), weshalb nicht ersichtlich ist – dies entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 122 S. 8) – inwiefern der "erforderliche" Vorsatz nicht genügend umschrieben sein soll. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt damit nicht vor. 2. Beweisanträge 2.1. Mit Eingabe vom 24. Februar 2017 stellte die amtliche Verteidigung den folgenden Beweisantrag (vgl. Urk. 114): Es seien Berichte von den A._____ behandelnden Ärzten der Klinik Rheinau, namentlich von Dr. med. J._____ sowie Dr. med. K._____ und allfällig weiteren Ärzten, über den bisherigen Therapieverlauf von A._____ und seinen aktuellen psychischen und physischen Zustand einzuholen sowie seien diese Therapieberichte in die Verfahrensakten mitaufzunehmen, je ein Exemplar dieser Berichte sei dem Unterzeichneten rechtzeitig, d.h. spätestens bis 1 Woche vor der Verhandlung zur Kenntnis zuzustellen. 2.2. Mit Schreiben vom 13. März 2017 wurde bei den oben erwähnten Ärzten ein Verlaufsbericht angefordert (vgl. Urk. 116/1 und 116/2). Der Bericht vom 4. Mai 2017 ging hierorts am 9. Mai 2017 ein (vgl. Urk. 117) und wurde den Parteien zugestellt. Damit wurde dem Beweisantrag Folge geleistet.

- 13 - III. Sachverhalt 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hielt dazu in ihrem Entscheid zutreffend fest, dass der Beschuldigte hinsichtlich des äusseren Anklagesachverhaltes im Laufe der Untersuchung und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 15. Dezember 2015 weitestgehend geständig war (vgl. Urk. 103 S. 15 unter Hinweis auf Urk. 12/11), dabei insbesondere nicht nur die Tatsache anerkannte, mit Messern auf seine beiden Eltern eingestochen zu haben, sondern auch das daraus resultierte in der Anklageschrift beschriebene Verletzungsbild, wobei er die objektiven Folgen des Gebrauchs der Messer nicht in Abrede stellte (vgl. Urk. 103 S. 15 unter Hinweis auf die Urk. 12/1 Antworten 10-12 und Urk. 12/11 Antworten 43 f.). 1.2. Zutreffend ist sodann, dass sich der Beschuldigte vor Vorinstanz auf sein Aussageverweigerungsrecht berief und – unter Verweis auf seine bisherigen Einvernahmen und das Plädoyer der Verteidigung (vgl. Urk. 103 unter Hinweis auf Prot. I S. 31 ff.) – jegliche Aussagen zur Sache verweigerte und pauschal erklärte, den Tatablauf, wie in der Anklage umschrieben, nicht zu anerkennen (Prot. I. S. 32 f.). Ebenso zutreffend ist schliesslich, dass der Beschuldigte den inneren Anklagesachverhalt, insbesondere den Tötungsvorsatz, in sämtlichen Befragungen in Abrede stellte und wiederholt geltend machte, in Notwehr gehandelt zu haben (vgl. Urk. 103 S. 15 unter Hinweis auf Urk. 12/11 Antworten 44 f. und Urk. 28/12 S. 3 f. = Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht). 1.3. An der Berufungsverhandlung erklärte sich der Beschuldigte bezüglich des äusseren Sachverhalts geständig (Urk. 123 S. 18). Er erklärte zudem im Wesentlichen, es habe sich um eine unüberlegte Reaktion gehandelt, der Vater habe ihn am Nacken gepackt, worauf er wegen des zuvor erlebten Vorfalls mit dem Türsteher in Todesangst geraten sei (Urk. 123 S. 17, 19).

- 14 - 2. Aktenlage / vorhandene Beweismittel 2.1. Es steht fest, dass die Tat abgesehen vom Beschuldigten und dessen verstorbenen Eltern von keiner weiteren Person beobachtet wurde, so dass die Aussagen des Beschuldigten im Mittelpunkt stehen (vgl. Urk. 12/1-11, Urk. 28/12, Prot. I S. 12 f. und Urk. 123 S. 17 ff.). Im Rahmen der Untersuchung wurden auch diverse weitere Personen befragt (vgl. Urk. 14/1-29), die zum eigentlichen Tatgeschehen zwar keine Angaben machen konnten, deren Aussagen mit Bezug auf die Familienverhältnisse oder die Persönlichkeit des Beschuldigten dennoch gewisse Anhaltspunkte oder Indizien liefern können (so auch Vorinstanz in Urk. 103 S. 16). 2.2. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid im Einzelnen die bei den Verfahrensakten liegenden Berichte und Gutachten aufgezählt, welche im Zusammenhang mit den am Tatort und am Beschuldigten vorgenommenen Spurensicherungen stehen und die einerseits die körperlichen Untersuchungen des Beschuldigten sowie die andererseits an den Leichen durchgeführten Untersuchungen, insbesondere die Feststellungen der von den Verstorbenen aufgewiesenen Verletzungen, betreffen. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Urk. 103 S. 16 Ziff. 2.2 unter Hinweis auf die entsprechenden Akten). 2.3. Weiter hat die Vorinstanz auf die Aktenunterlagen betreffend die psychiatrischen Begutachtungen des Beschuldigten (vgl. insbesondere Urk. 29/1 und 29/16) hingewiesen sowie auf den Bericht der Klinik Hirslanden vom 11. Oktober 2014, der aufgrund des Aufenthalts des Beschuldigten in derselben unmittelbar nach der Tat erstellt wurde (vgl. Urk. 18/2), und auf die Berichte zu den insgesamt drei Aufenthalten des Beschuldigten in der PUK Zürich (erster Aufenthalt vom 18. November 2013 bis 17. Dezember 2013 = Sammel-Urk. 19/10; zweiter Aufenthalt vom 27. Juni 2014 bis 6. September 2014 = Sammel-Urk. 19/11; dritter Aufenthalt [unmittelbar nach der Tat] vom 11. Oktober 2014 bis 13. Oktober 2014 = Sammel-Urk. 19/12).

- 15 - 3. Sachverhaltserstellung 3.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung ausführlich und korrekt zitiert, so dass diesbezüglich zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 103 S. 17 ff. Ziff. 3.1 bis 3.3). 3.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte – was den äusseren Hergang des angeklagten Sachverhalts betrifft – während der Untersuchung weitestgehend geständig zeigte; er namentlich den ihm vorgehaltenen äusseren Tatablauf in der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft anerkannte (vgl. Urk. 12/11 S. 8 f. Antworten 43 f.; vgl. auch Urk. 12/1 S. 2 f. Antworten 10 - 12 und Urk. 28/12 S. 3), was sich mit dem objektiven Befund der Untersuchung deckt. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass über das detaillierte Verletzungsbild insbesondere die Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRMZ) vom 5. Dezember 2014 zu den Todesfällen (Urk. 17/6, Urk. 17/14, vgl. auch Urk. 15/10 S. 36 ff.) im Recht liegen, wonach sowohl †H._____ wie auch †I._____ an durch fremde Hand beigebrachten Stichverletzungen gestorben seien (Urk. 17/6 S. 14, Urk. 17/14 S. 14). Die Tatsache, dass der erste und der zweite DNA-Kurzbericht des FOR ZH vom 27. Oktober 2014 bzw. vom 5. November 2014 (Urk. 15/4 und Urk. 15/6) verschiedene Übereinstimmungen von Blutspuren am Tatort und an den Tatmessern mit dem DNA-Profil des Beschuldigten auflisten, belegt ohnehin, dass der Beschuldigte unmittelbar in das Tatgeschehen involviert war, was im Übrigen auch durch die diesbezüglichen mehrfachen Zugaben des Beschuldigten in sämtlichen Einvernahmen in der Untersuchung Bestätigung fand. Die Vorinstanz hielt zudem richtig fest, dass selbst die Verteidigung den in der Anklageschrift umschriebenen äusseren Tathergang nicht in Frage stellte, zumal auch sie – auch wenn sie die Schuldfähigkeit des Beschuldigten generell bestreitet und (in Bezug auf die Tötung von †H._____) Notwehrexzess bzw. Putativnotwehrexzess geltend macht – davon ausgeht, dass der Beschuldigte mit verschiedenen Messern mehrfach auf †H._____ und †I._____ eingestochen, Ersterem ca. 17 und Letzteren ca. 40 Stich- und Schnittverletzungen zugefügt und beide dadurch getötet hat (vgl. Urk. 103 S. 20 f. unter Hinweis auf

- 16 - Urk. 85 Rz. 6 ff., vgl. auch Urk. 122 S. 16). Damit kann der in der Anklageschrift umschriebene äussere Sachverhalt grundsätzlich als erstellt betrachtet werden. 3.3. In subjektiver Hinsicht stellte der Beschuldigte – wie die Vorinstanz richtig zusammenfasste – in Abrede, seine Eltern vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich, getötet zu haben (vgl. Urk. 103 S. 20 unter Hinweis auf z.B. Urk. 12/3 Antworten 305 ff. und Urk. 12/11 Antworten 44 f.), was er auch im Berufungsverfahren tut (vgl. Urk. 123 S. 17). Damit bestreitet er den inneren Anklagesachverhalt. Die Verteidigung bestritt demgegenüber nur (aber immerhin) den direkten Vorsatz des Beschuldigten (Urk. 85 Rz. 31), ging im Übrigen aber von einer vorsätzlichen Tatbegehung – wenngleich mit einer allenfalls irrtümlichen Annahme einer Notwehrsituation – aus. Auch im Berufungsverfahren blieb die Verteidigung bei ihrem Standpunkt (vgl. Urk. 122 u.a. S. 48 Ziff. 70 am Ende). 3.4. Die Vorinstanz hielt korrekt fest, dass das was der Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm, zum Inhalt des subjektiven Tatbestandes gehört, also Tatfrage ist (vgl. Urk. 103 S. 20). Korrekt ist sodann, dass für den Nachweis des Vorsatzes sich das Gericht – soweit der Beschuldigte nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen kann, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 130 IV 58, E. 8.5). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf den (Eventual-)Vorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3 m.w.H.). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat der Sachrichter die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf den (Eventual-)Vorsatz geschlossen hat (BGE 133 IV 9, E. 4.1 m.w.H.). Auf die Frage, ob der Beschuldigte – gestützt auf die erstellten Sachverhaltselemente – (direkt) vorsätzlich gehandelt hat, wird – wie dies die Vorinstanz tat – im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein. 3.5. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Verteidigung – die hier der Übersichtlichkeit wegen übernommen werden – korrekt zusammengefasst und festgehalten, dass sie (die Verteidigung) abgesehen vom fraglichen (direkten) Vorsatz

- 17 des Beschuldigten – anders als die Staatsanwaltschaft – davon ausgeht, dass der Beschuldigte, unmittelbar bevor er nach einem Küchenmesser gegriffen und auf †H._____ sowie anschliessend auf †I._____ eingestochen habe, von Ersterem überraschend angegriffen worden sei; namentlich habe dieser den Beschuldigten plötzlich von hinten gepackt, ihm würgend seinen Arm um den Hals gelegt und ihn zu sich gezogen. Dabei habe der Beschuldigte Schmerzen verspürt und keine Luft mehr bekommen. Aufgrund dieses überraschenden Angriffs sei der Beschuldigte in Todesangst geraten und habe sich panisch zur Wehr gesetzt. Dabei habe sich im Kopf des Beschuldigten ein Vorfall mit einem Türsteher im Zürcher Club "L._____" abgespielt, wobei der Türsteher den Beschuldigten ebenfalls gewürgt habe. Gegen den Angriff seines Vaters habe sich der Beschuldigte nur dadurch zur Wehr zu setzen gewusst, dass er nach einem Messer gegriffen und auf diesen eingestochen habe. Während sich der Beschuldigte gegen seinen Vater zur Wehr gesetzt habe, sei auch die Mutter in die Küche gestürmt, woraufhin der Beschuldigte noch mehr in Panik geraten sei und gedacht habe, dass auch seine Mutter ihn angreifen wolle (vgl. Urk. 103 S. 21 f. unter Hinweis auf Urk. 85 Rz. 5 ff.). Mit diesem Vorbringen mache die Verteidigung – so die Zusammenfassung der Vorinstanz weiter – in Bezug auf die Tötung von †H._____ Notwehrexzess bzw. Putativnotwehrexzess geltend. Ferner halte die Verteidigung dafür, der Beschuldigte habe aus einer heftigen Gemütsbewegung heraus gehandelt und mache in diesem Zusammenhang einen schwelenden Familienkonflikt geltend, der sich über Jahre angestaut und mit der Tatausführung entladen habe; namentlich sei der Beschuldigte von seinem Vater jahrelang angeschrien, provoziert, beleidigt, bedroht, erniedrigt und auch immer wieder tätlich angegriffen worden (vgl. Urk. 103 S. 21 f. unter Hinweis auf Urk. 85 Rz. 3). Sodann mache die Verteidigung geltend, der Beschuldigte sei "in Rage" geraten, habe bei der Tatausführung "nur noch rot" gesehen, habe sich selber nicht mehr stoppen können und habe einen "vollständigen Systemzusammenbruch" erlitten (vgl. Urk. 103 S. 21 f. unter Hinweis auf Urk. 85 Rz. 7); der Beschuldigte habe eine vollständige Erinnerungslücke hinsichtlich der Zeit zwischen dem ersten Zustechen und dem Ende der Tat (vgl. Urk. 103 S. 22 unter Hinweis auf Urk. 85 Rz. 9). Schliesslich halte die Verteidigung dafür, dass sich der Beschuldigte während der Tatausführung in einer flo-

- 18 rid-wahnhaften Psychose befunden habe, weshalb aufgrund dessen schizophrenen Erkrankung im Tatzeitpunkt weder Einsichts- noch Steuerungsfähigkeit gegeben gewesen sei (vgl. Urk. 103 S. 22 unter Hinweis auf Urk. 85 Rz. 10 ff.). Auch im Berufungsverfahren brachte die Verteidigung im Wesentlichen dieselben Argumente vor (vgl. Urk. 122). 3.6. Damit bestehen bezüglich des Tatablaufs seitens des Beschuldigten von der Darstellung der Anklagebehörde in der Anklageschrift divergierende Sachverhaltselemente, die nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung anhand der vorhandenen Beweismittel vertieft zu erörtern sind. Diese Differenzen betreffen das Vorliegen der vom Beschuldigten behaupteten objektiven Angriffssituation, die – allenfalls irrtümliche – subjektive Vorstellung des Beschuldigten über das Vorliegen eines solchen Angriffs bzw. dessen "Todesangst", die behaupteten Erinnerungslücken hinsichtlich der eigentlichen Tatausführung sowie der geltend gemachte "Kontrollverlust" bzw. das Vorliegen einer florid-wahnhaften Symptomatik im Rahmen der schizophrenen Erkrankung des Beschuldigten. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass in diesem Zusammenhang den Aussagen des Beschuldigten besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist (vgl. Urk. 103 S. 22). 3.7. Strategisch-manipulatives Aussageverhalten des Beschuldigten im Allgemeinen 3.7.1. Im Hinblick auf die Analyse der Aussagen des Beschuldigten wies die Vorinstanz auf verschiedene aus den Akten der PUK Zürich sowie aus den zwei erstellten Gutachten hervorgehenden Einschätzungen durch die Ärzte, mithin durch Sachverständige, sowie auf Aussagen weiterer Personen hin, die eine besonders kritische Würdigung der Depositionen des Beschuldigten indizieren. Im Folgenden wird exemplarisch auf solche Äusserungen bzw. Einschätzungen hingewiesen. 3.7.2. Konkret wies die Vorinstanz auf den Austrittsbericht der PUK Zürich vom 23. Dezember 2013 hin (vgl. Urk. 103 S. 22 unter Hinweis auf Sammelakten PUK Urk. 19/10), in welchem festgehalten wird, dass sich der Beschuldigte vordergründig anzupassen wisse sowie auf die Feststellungen im Konsilium von Dr. M._____ und PD Dr. N._____ vom 13. Dezember 2013 (Forensisch-

- 19 psychiatrische Abklärung. Empfehlungen im Rahmen einer Entlassung, Sammelakten PUK unter Urk. 19/12) hin, der Beschuldigte scheine Realitäten zu verkennen, bagatellisiere Vorfälle und nehme es scheinbar mit der Wahrheit nicht allzu genau. Weiter wird im selben Bericht (Konsilium) festgehalten, es bestehe eine sehr gravierende Diskrepanz zwischen den Schilderungen und sehr angepasstfreundlichem-devoten Verhalten des Beschuldigten gegenüber Ärzten und auf der anderen Seite sein drangsalierendes-attackierendes Verhalten gegenüber Mitpatienten, bei denen er Angst verbreite (Sammelakten PUK Zürich unter Urk. 19/12 S. 3 f.). 3.7.3. Weiter wies die Vorinstanz auf die Feststellungen im Gutachten von Frau Dr. med. M._____ vom 25. August 2014 (vgl. Urk. 29/1) hin, welches im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung vom 27. Juni 2014 bis 6. September 2014 (vgl. Sammelakten PUK Zürich unter Urk. 19/11) – also rund eineinhalb Monate vor der Tat – erstellt wurde. Darin – so die korrekte Zusammenfassung der Vorinstanz – werde dem Beschuldigten eine gut erhaltene Selbstkontrolle und Steuerung attestiert, soweit er mit offiziellen Personen (Polizei, Ärzte oder der KESB) verkehre. Gegenüber solchen Personen wirke er auf den ersten Blick angepasst, freundlich und devot, wenngleich gegebenenfalls etwas eigenwillig. Gegenüber seiner Mutter, mit welcher im Rahmen der Begutachtung eingehende Gespräche stattgefunden hatten, sowie gegenüber seinen Mitpatienten habe der Beschuldigte in der Vergangenheit demgegenüber ein psychotisches, drangsalierendes bis attackierendes Verhalten gezeigt, das bei den Betroffenen Angst ausgelöst habe (vgl. Urk. 103 S. 23 unter Hinweis auf Urk. 29/1 S. 9 ff. und S. 63). 3.7.4. Im psychiatrischen Gutachten von Herrn Dr. med. O._____ vom 31. Juli 2015 (vgl. Urk. 29/16), welches im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens erstellt wurde, wird sodann festgestellt, dass der Beschuldigte im Rahmen der Einvernahmen und gutachterlichen Explorationen häufig darauf hingewiesen habe, dass er psychotisch-wahnhaft und nicht bei Sinnen gewesen sei und dass er klar deklariert habe, einen Freispruch oder eine verminderte Schuldfähigkeit erreichen zu wollen. Bei diesem Aussageverhalten sei deshalb die strategisch-manipulative

- 20 - Kompetenz des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. Urk. 103 S. 23 unter Hinweis auf Urk. 29/16 S. 64, 88). 3.7.5. Zutreffend ist sodann – was die Vorinstanz weiter festhält –, dass auch P._____, die ehemalige Lebenspartnerin von †H._____, und Q._____, eine Bekannte des Beschuldigten, über diese strategisch-manipulative Kompetenz des Beschuldigten berichteten. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid die diesbezüglichen Aussagen dieser Personen fest, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. Urk. 103 S. 23 f. unter Hinweis auf Urk. 14/5). 3.7.6. Schliesslich hält auch der Bericht der PUK Zürich, Zentrum für Stationäre Forensische Psychiatrie Rheinau, über den Verlauf der vorzeitig angetretenen stationären Massnahme des Beschuldigten vom 3. Juni 2016 fest (vgl. Urk. 74), dass die «Authentizität der anscheinenden Verbindlichkeit» des Beschuldigten gegenüber dem Personal als zumindest fraglich erscheine. Weiter werden dem Beschuldigten Tendenzen zur Bagatellisierung der speziellen Krankheits- und Delinquenzanamnese sowie bezüglich des Wirkungszusammenhangs von Cannabiskonsum und psychiatrischer Erkrankung bescheinigt (vgl. Urk. 74 S. 3), worauf bereits die Vorinstanz hinwies (vgl. Urk. 103 S. 24). 3.7.7. Wie eingangs dargelegt, weisen die oben aufgezeigten Äusserungen, die vorwiegend von Fachpersonen erfolgten, darauf hin, dass eine besonders kritische Würdigung der Depositionen des Beschuldigten angezeigt ist. Wenn die Verteidigung geltend macht, diese Aussagen des Beschuldigten müssten unter Berücksichtigung seiner schweren Vor- und Krankheitsgeschichte angesehen werden und weiter ausführt, er habe die Anzeichen und Auswirkungen seiner Krankheit genauestens erkannt, weswegen es nachvollziehbar sei, dass er bei den Einvernahmen und gutachterlichen Explorationen darauf hinwies (vgl. Urk. 122 S. 8 f.), so bestätigt sie (die Verteidigung) gerade, dass sich der Beschuldigte wie festgehalten geäussert hat. Die vorinstanzliche Erwägung, der Beschuldigte habe klar deklariert, einen Freispruch oder eine verminderte Schuldfähigkeit erreichen zu wollen, ist – entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 122 S. 9 f.) – nicht aktenwidrig, sondern stützt sich auf das Gutachten und auf die dort vom Gutachter festgehaltenen Äusserungen des Beschuldigten ihm gegenüber anlässlich

- 21 der Explorationsgespräche (vgl. Urk. 29/16 S. 64 und S. 88). Dass diese Ausführungen des Gutachters jeglicher Grundlage in den Akten entbehren sollen (so Verteidigung in Urk. 122 S. 9 f.), ist daher falsch. 3.8. Zum behaupteten Würgen bzw. zum Angriff des Vaters des Beschuldigten 3.8.1. Die Anklageschrift hält fest, der Vater habe den Beschuldigten, als Letzterer in der Küche vor der Kaffeemaschine gestanden sei, von hinten horizontal an dessen linken Schulter bzw. seinen Arm vorne um den Hals des Beschuldigten gelegt und ihm gesagt, er solle verreisen, er wolle ihn nicht mehr sehen, wenn er nach draussen gehe, würden er (H._____) und I._____ ihn nicht mehr hineinlassen (vgl. Anklage S. 2). 3.8.2. Die Verteidigung macht geltend – was die Vorinstanz korrekt zusammenfasste –, dass der Beschuldigte unmittelbar vor der Tat von seinem Vater von hinten gepackt worden sei und dass dieser dem Beschuldigten seinen Arm würgend um den Hals gelegt habe, wobei Letzterer heftige Schmerzen verspürt und keine Luft mehr bekommen habe; aufgrund dieses überraschenden Angriffs sei der Beschuldigte in Todesangst geraten und habe sich panisch zur Wehr gesetzt. Dabei habe sich im Kopf des Beschuldigten ein Vorfall mit einem Türsteher im Zürcher Nachtclub "L._____" abgespielt, wobei der Türsteher den Beschuldigten ebenfalls gewürgt habe (vgl. Urk. 103 S. 26 f. unter Hinweis auf Urk. 85 Rz. 5 ff.). An der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte (vgl. Urk. 122 S. 14 f.). 3.8.3. Es ist aktenkundig, dass der Beschuldigte am 23. August 2014 im Spital Zollikerberg vorsprach und dort davon berichtete, am Vortag, mithin am 22. August 2014, abends an der …strasse vor dem Club L._____ von einem Türsteher gewürgt worden zu sein. Im Rahmen der erfolgten ärztlichen Untersuchung konnte der Beschuldigte nach Ausschluss einer ossären Läsion und unauffälliger neurologischer Untersuchung in stabilem Allgemeinzustand wieder in die PUK entlassen werden, wobei ihm eine Verordnung für die Physiotherapie bei persistierenden Nackenschmerzen ausgehändigt und ein dreimal täglich einzunehmendes Schmerzmittel (Irfen 600 mg) verschrieben wurde (vgl. ambulanter Bericht Spital

- 22 - Zollikerberg an Dr. med. R._____ in Sammelakten PUK Urk. 19/11). Der Beschuldigte berichtete bei einer notfallmässigen Zuweisung via Sanität durch die PUK beim Spital Zollikerberg am 29. August 2014 u.a. erneut, seit eines Würgetraumas vor ca. 1 Woche Schmerzen im Bereiche des Sternum-Rippenüberganges und am Thorax posterolateral linksseitig sowie im Bereich der HWS paravertebral zu verspüren (vgl. ambulanter Bericht bzw. Austrittsbericht Spital Zollikerberg an Dr. med. R._____ in Sammelakten PUK Urk. 19/11). Die neue Untersuchung, insbesondere die neuen Thorax-Röntgenbilder ergaben einen Normalbefund und keinen Anhalt für Rippenfrakturen oder Infiltrate. Dem Beschuldigten wurde wiederum ein Schmerzmittel (Novalgin 20 Tropfen bis max 4 tgl.) verschrieben. Über das medizinische Ergebnis der Untersuchung wusste der Beschuldigte Bescheid (Urk. 12 S. 3 Antwort 25). Gestützt darauf ist vorliegend nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschuldigte am 22. August 2014 Opfer eines solchen Würgevorfalls geworden war, zumal auch dem Bericht der PUK vom 4. Mai 2017 entnommen werden kann, dass der Beschuldigte deswegen intensiv (physio- und psychotherapeutisch) behandelt wurde (vgl. Urk. 117 S. 2). 3.8.4. Was nun die Aussagen des Beschuldigten zum behaupteten Angriff des Vaters in den diversen Einvernahmen betrifft, so fasste die Vorinstanz diese korrekt zusammen (Hafteinvernahme vom 13. Oktober 2014: Urk. 12/1; Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 15. Oktober 2014: Urk. 28/12; Einvernahme vom 29. Oktober 2014: Urk. 12/3; Einvernahme vom 28. Januar 2015: Urk. 12/6; Einvernahme vom 14. April 2015: Urk. 12/8 und Einvernahme vom 15. Dezember 2015: Urk. 12/11), worauf hier zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (vgl. Urk. 103 S. 27 – 30). Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, die Aussagen des Beschuldigten zum (angeblichen) Würgeangriff des Vaters wirkten inkonsistent und nicht erlebnisbasiert bzw. nicht erlebnisecht. Von einem eigentlichen "Würgen" habe der Beschuldigte lediglich einmal gesprochen, nämlich in der Einvernahme vom 29. Oktober 2014 (vgl. Urk. 103 S. 30 unter Hinweis auf Urk. 12/3 Antwort 204). Davon, dass er dabei keine Luft mehr bekommen habe, habe er ebenfalls nur einmal gesprochen, nämlich in der Einvernahme vom 14. April 2015, und zudem erst auf Frage hin; dabei habe er jedoch angefügt, dass dies bloss "möglich" sei (vgl. Urk. 103 S. 30 unter Hinweis

- 23 auf Urk. 12/8 Antwort 31). Zudem sei eine steigernde und dramatisierende Entwicklung in den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten zu erkennen, was gegen deren Glaubhaftigkeit und für eine prozessstrategisch manipulierte Aussage spreche. In der tatnächsten Einvernahme vom 13. Oktober 2014 habe der Beschuldigte zwar geltend gemacht, er sei "von hinten angegriffen worden" und habe "aus Notwehr" gehandelt (vgl. Urk. 103 S. 30 unter Hinweis auf Urk. 12/1 Antwort 11) – bei Letzterem handle es sich eher um eine rechtliche Würdigung als um eine Tatsachenaussage –, auf Ergänzungsfrage der Verteidigung hin habe er aber präzisierend ausgeführt, dass der Vater ihn von hinten mit den Händen an seinem Leibchen festgehalten habe (vgl. Urk. 103 S. 30 f. unter Hinweis auf Urk. 12/1 Antwort 151). Weder ein "Würgen" noch ein "den Arm um den Hals legen" habe der Beschuldigte in dieser Einvernahme erwähnt. In der nachfolgenden Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht am 15. Oktober 2014 habe der Beschuldigte ebenfalls geltend gemacht, "aus Notwehr" gehandelt zu haben; nunmehr habe er jedoch neu das Sachverhaltselement hinzugefügt, der Vater habe ihn "um den Hals gehalten" (vgl. Urk. 103 S. 31 untere Hinweis auf Urk. 28/12 S. 3 f.). Bereits aus der Wortwahl (um den Hals "halten") müsse folgen, dass der geschilderte Vorfall von einem eigentlichen "Würgen" weit entfernt sei. Von einem solchen "Würgen" habe der Beschuldigte erst in der dritten Einvernahme vom 29. Oktober 2014 gesprochen (vgl. Urk. 103 S. 31 unter Hinweis auf Urk. 12/3 Antwort 204), mithin erst zweieinhalb Wochen nach der Tat. Diesen Schlussfolgerungen der Vorinstanz ist vorbehaltlos zuzustimmen. 3.8.5. Zweifel an der im Laufe der Untersuchung stetig aggravierten Darstellung des Beschuldigten lassen sich weiter daraus ableiten, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 29. Oktober 2014 (vgl. Urk. 12/3) bei der Schilderung, von seinem Vater am Hals gepackt worden zu sein (vgl. S. 20 Antwort 179, vgl. auch S. 22 Antwort 203) von sich aus ergänzte, er wisse nicht mehr genau wie (vgl. S. 22 Antwort 203), um erst danach nachzuschieben, gewürgt worden zu sein (S. 23 Antwort 204). Wenn der Beschuldigte am 29. Oktober 2014 aber erklärte, nicht mehr genau zu wissen, wie er von seinem Vater am Hals gepackt wurde, so erstaunt es doch in hohem Masse, dass er beinahe 6 Monate später, nämlich in der Einvernahme vom 14. April 2015 in der Lage war, mehrmals zu zeigen, wie

- 24 sein Vater ihn von hinten gepackt haben soll (vgl. Protokollnotiz in Urk. 12/8 S. 4: «Der Beschuldigte greift mit seinem rechten Arm horizontal zu seiner linken Schulter.»). Bemerkenswert ist sodann, dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang konzedierte, nicht die schmerzhafte «Umarmung» bzw. die «Umklammerung» bzw. das «Reissen» (vgl. Urk. 12/8 S. 4 f. Antwort 30) habe für ihn eine lebensbedrohende Massnahme dargestellt, sondern die Erinnerung an seinen wenigen Wochen zuvor erlebten Vorfall mit dem Türsteher und die bestehenden und darauf zurückführenden Schmerzen (vgl. Urk. 12/8 S, 5 Antwort 32, vgl. auch S. 4 Antwort 23, S. 18 Antworten 158 - 160). Ähnlich hatte sich der Beschuldigte bereits in der Einvernahme vom 28. Januar 2015 geäussert (vgl. Urk. 12/6 S. 33 Antwort 308), wo er ausgeführt hatte, nachdem der Vater ihn von hinten gepackt habe – in einer früheren Einvernahme hatte er wie gezeigt angegeben, nicht mehr zu wissen, wie er gepackt wurde (vgl. Urk. 12/3 S. 22 Antwort 203) –, sei ihm das ganze Trauma vom Würgegriff beim Vorfall in der Bar wieder hochgekommen, wobei auch in Zusammenhang mit dieser Schilderung ein ausdrückliches Würgen seitens des Vaters unerwähnt blieb (vgl. Urk. 12/6 S. 33 Antwort 308). Schliesslich erklärte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung, sein Vater habe ihn von hinten am Nacken gepackt, und ergänzte auf Hinweis auf seine früheren Aussagen, dieser habe ihn von vorne am Leibchen nach hinten gezogen mit dem Unterarm gegen den Hals (Urk. 123 S. 19 f.). Ganz abgesehen davon, dass es sich dabei um zwei sehr unterschiedliche Schilderungen in der selben Einvernahme handelt, war von einem Würgen also wiederum nicht konkret die Rede. Auch die späteren Schilderungen des Beschuldigten lassen daher ein eigentliches Würgen durch den Vater als höchst zweifelhaft erscheinen. 3.8.6. Angesichts der Tatsache, dass mit zunehmendem Zeitablauf normalerweise die Erinnerungsleistung nicht zu-, sondern abnimmt, lässt sich plausibel nicht erklären, weshalb der Beschuldigte den später geltend gemachten (Würge)Angriff seines Vaters nicht von allem Anfang an schilderte. Besonders unschön ist sodann, dass der Beschuldigte auf entsprechendem Vorhalt, vehement in Abrede stellte, das Würgen nicht von Anfang an erwähnt zu haben, und dafür ein Versäumnis in der damaligen Protokollierung seiner Aussagen verantwortlich zu machen versuchte (vgl. Urk. 12/3 S. 24 Antwort 220), wobei er sich sogleich

- 25 auf seinen Anwalt als Zeuge berief. Abgesehen davon, dass eine unvollständige Protokollierung durch seinen Verteidiger nie gerügt wurde, insbesondere auch nicht an jenem 29. Oktober 2014, kann mit der Vorinstanz darauf hingewiesen werden, dass es der Verteidiger selbst war, der im Rahmen der ersten Einvernahme auf Zusatzfrage des Beschuldigten eine detailliertere Schilderung des angeblichen «Angriffes» des Vaters verlangte (vgl. Urk. 12/1 S. 18 Antwort 151, vgl. Urk. 103 S. 32), weshalb ausgeschlossen werden kann, dass ein derart wichtiges Detail aus Versehen oder gar absichtlich nicht notiert worden wäre bzw. dass ein solches Versäumnis von der Verteidigung nicht bemerkt und nicht sogleich gerügt worden wäre. Die Frage der Verteidigung lautete: «Wie hat Sie Ihr Vater von hinten angegriffen?» und der Beschuldigte antwortete darauf: «Er hat mich von hinten mit den Händen an meinem Leibchen festgehalten und angeschrien.» (vgl. Urk. 12/1 S. 18 Frage und Antwort 151). In dieser Antwort blieb das Würgen oder aber das Legen des Armes vorne um den Hals des Beschuldigten klarerweise unerwähnt, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn der angebliche Würgevorfall seitens des Vaters erlebnisbasiert gewesen wäre. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte, ist angesichts der aufgezeigten Aussageentwicklung im Ergebnis nicht glaubhaft, dass der Vater den Beschuldigten «gewürgt» bzw. dass der Beschuldigte dabei keine Luft mehr bekommen haben soll. 3.8.7. Zusammenfassend erscheint die Darstellung des Beschuldigten, von seinem Vater am Tattag gewürgt worden zu sein als nachgeschobene Schutzbehauptung (vgl. auch Vorinstanz Urk. 103 S. 32). 3.9. Zur behaupteten Todesangst des Beschuldigten und der subjektiv wahrgenommenen Angriffs- bzw. Gefährdungssituation durch die Berührung seitens des Vaters. 3.9.1. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz wie auch an der Berufungsverhandlung geltend, der Beschuldigte sei unmittelbar vor der Tat davon ausgegangen, dass sein Vater ihn angegriffen und sein Leben bedroht habe; er habe entsprechend in Todesangst gehandelt. Grund für diese subjektive Wahrnehmung eines lebensbedrohlichen Angriffs durch seinen Vater sei einerseits gewesen, dass dieser den Beschuldigten von hinten gepackt, einen Arm um seinen Hals ge-

- 26 legt und ihn gewürgt habe, sodass er keine Luft mehr bekommen habe (vgl. Zusammenfassung der Vorinstanz in Urk. 103 S. 32 f. unter Hinweis auf Urk. 85 Rz. 46 sowie Urk. 122 S. 14 f.). Andererseits machte die Verteidigung geltend, dass aufgrund des Verhaltens des Vaters zum Tatzeitpunkt wie auch aufgrund dessen Verhalten davor (jahrelanges Schlagen, Anschreien und Demütigen) "überzeugende und drängende Umstände" bestanden hätten, aufgrund derer der Beschuldigte von einem lebensbedrohlichen Angriff habe ausgehen dürfen bzw. müssen (vgl. Urk. 103 S. 32 f. unter Hinweis auf Urk. 85 Rz. 46). 3.9.2. Nachdem – wie bereits dargelegt – nicht glaubhaft ist, dass der Beschuldigte vor der Tat von seinem Vater gewürgt wurde (vgl. oben), erwog die Vorinstanz zutreffend, dass die vom Beschuldigten geltend gemachte Todesangst auf einem anderen Umstand beruhen müsste, um dem Entscheid zugrunde gelegt zu werden. In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz weiter, aufgrund der Tatvorgeschichte sei wenig wahrscheinlich, dass der Beschuldigte aber aus anderen Gründen Todesängste verspürt habe, denn die Monate bzw. Jahre vor der Tat hätten ausnahmslos gezeigt, dass nicht der Sohn sich vor dem Vater – und schon gar nicht vor der Mutter – habe fürchten müssen, sondern umgekehrt. Der Beschuldigte habe denn auch selbst ausgeführt, dass er seinem Vater körperlich überlegen gewesen sei und dass dieser seit dem 16. Altersjahr des Beschuldigten Angst vor ihm gehabt habe und ihn seither nur noch habe anschreien und beschimpfen, aber nicht mehr physisch angehen können (vgl. Urk. 103 S. 33 unter Hinweis auf Urk. 12/3 S. 16 f. Antworten 144 und 148, vgl. dazu auch Urk. HD 14 S. 3 Antwort 15 bzw. ND 8 S. 2 Antwort 5 in den Beizugsakten der Untersuchung 2013/5669; vgl. Urk. 12/3 S. 15 Antwort 134, wo der Beschuldigte ausführte, vom Vater im Zeitraum seit er etwa 5 oder 6 Jahre alt gewesen sei bis er 17 oder 18 Jahre alt gewesen sei, geschlagen worden zu sein; vgl. Urk. 12/3 S. 16 Antwort 139: Als Kind sei er fast täglich vom Vater geschlagen worden, d.h. bis er etwa 13 oder 14 Jahre alt gewesen sei. Vgl. allerdings die Aussage des Beschuldigten im Gegensatz dazu in seiner ersten Einvernahme, wo er noch behauptete, «im letzten Winter», mithin im Winter 2013 / 2014, vom Vater geschlagen worden zu sein: Urk. 12/1 S. 8 Antworten 52 - 54). Diesen Schlussfolgerungen der Vor-

- 27 instanz, die sie mit diversen Beispielen belegte (vgl. nachfolgend), ist vollumfänglich zuzustimmen. 3.9.3. Zutreffend ist vorerst, dass die Akten mehrere Vorfälle dokumentieren, welche belegen, dass der Beschuldigte seine Eltern ängstigte, und nicht umgekehrt. In diesem Zusammenhang zitierte die Vorinstanz die Strafanzeige, welche †I._____ und †H._____ gegen ihren Sohn wegen Nötigung und Drohung am 18. bzw. am 19. November 2013 stellten (Beizugsakten Staatsanwaltschaft See/Oberland, Nr. 2013/5669, HD Urk. 2 f.). Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid die massgeblichen Aussagen beider Elternteile des Beschuldigten zum Geschehenen fest (vgl. Urk. 103 S. 33 f.), welche Darstellungen der Beschuldigte indessen in verschiedenen Punkten als unzutreffend bezeichnete. Immerhin konzedierte er, dass er seinem Vater an jenem 17. November 2013 im Verlaufe eines Streits ein Kissen mit einem grossen Fleichmesser präsentierte und ihn aufforderte, sich selbst umzubringen, was er dann in der polizeilichen Einvernahme als «blöde Idee» (!) bezeichnete (vgl. HD 14 S. 1 Beizugsakten 2013/5669). Weiter ist gestützt auf die Zugaben des Beschuldigten erstellt, dass er seinen Vater einen Feigling nannte und dass der Vater im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung die Wohnung verliess und die Polizei verständigte, was auch durch den entsprechenden Polizeirapport (vgl. Urk. 1 S. 2 Beizugsakten 2013/5669) dokumentiert ist. Selbst wenn der Beschuldigte den Vorfall teilweise anders schilderte, insbesondere in Abrede stellte, beabsichtigt zu haben, die in der Wohnung verbliebene Mutter – die er zugegebenermassen am Öffnen der Wohnungstüre bei Eintreffen der Polizei hinderte – mit dem in seiner Hand gehaltenen «Cheminéehaken» zu bedrohen, zeigt dieser Vorfall eindrücklich, wie die Verhältnisse im Hause A- HI._____ waren, nämlich, dass seine Eltern sich vor dem Beschuldigten fürchteten (was die Mutter am 20. November 2013 gegenüber der Staatsanwältin bekräftigte; vgl. Urk. HD 17/1 beigezogene Akten 2013/5669, zum Inhalt des Gesprächs vgl. Zusammenfassung in der vorinstanzlichen Erwägungen, Urk. 103 S. 34) und danach bestrebt waren, einer weiteren Zuspitzung des Konflikts auszuweichen und sich zurückzuziehen. Immerhin erfolgte aufgrund dieses Vorfalls der erste Aufenthalt des Beschuldigten in der PUK Zürich, der bis zum 17. Dezember 2013 dauerte (vgl. dazu Sammelakten Urk. 19/10). Der Beschuldigte anerkannte im Üb-

- 28 rigen an der Einvernahme vom 13. Oktober 2014, seinen Eltern gedroht zu haben, weswegen er auch in die PUK habe gehen müssen, wobei er gleich relativierte, dies sei nicht ernst gemeint gewesen (vgl. Urk. 12/1 S. 11 Antwort 84). An der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte schliesslich in Abrede, seine Eltern mit dem Cheminéehaken bedroht zu haben. Der Vater sei bedrohlich geworden und ihm nachgerannt (vgl. Urk. 123 S. 7 f.). 3.9.4. Über Todesdrohungen des Beschuldigten gegen beide Eltern und deren Angst vor dem Beschuldigten hatte offenbar auch †H._____, der Vater des Beschuldigten, gegenüber seiner Freundin P._____ bereits im August 2013 (vgl. Urk. 14/5 S. 8 Antwort 49) berichtet. 3.9.5. Die Vorinstanz schilderte detailliert einen weiteren Vorfall vom 14. November 2013, der †H._____ anlässlich der Einvernahme im bereits erwähnten Vorfall der Polizei geschildert hatte. Auch in diesem Vorfall – diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 103 S. 35 f.) – divergierte die Darstellung des Beschuldigten dazu von derjenigen seines Vaters. Auch hier konzedierte indessen der Beschuldigte, bei jenem Vorfall «aus Angst» zu einem Kamm gegriffen, diesen gegen seinen Vater geschlagen und ihn am Bauch leicht getroffen («gekratzt») zu haben, bzw. später am selben Tag – weil der Vater auf ihn habe «losgehen» wollen, um sich zu verteidigen – mit dem Messergriff auf den Handrücken des Vaters geschlagen zu haben (vgl. Urk. ND 8, Beizugsakten 2013/5669). Bei dieser Darstellung – die Befragung des Beschuldigten fand am 17. Dezember 2013 statt, mithin am Tag seiner Entlassung aus der PUK Zürich (vgl. ND 8 Beizugsakten 2013/5669) –, nämlich dass er sich bei der erwähnten Auseinandersetzung gegen seinen Vater verteidigt habe, blieb er auch in der laufenden Untersuchung sowie vor Berufungsinstanz, wobei er seine Opferrolle in diesem Vorfall noch zusätzlich neu ausschmückte (sein Vater habe den Kopf des Beschuldigten «bei der Türe eingeklemmt», vgl. Urk. 12/3 S.14 Antwort 125, vgl. auch Urk. 123 S. 9) und damit wiederum sein Vorgehen mit dem Kamm (er stiess dem Vater den spitzigen Metallteil des Kammes in den Bauch) gegenüber seinem Vater (damit er die Türe loslasse) zu rechtfertigen versuchte. Die Vorinstanz hat diesbezüglich dargetan, dass die neue Darstellung des Beschuldigten allein auf-

- 29 grund der örtlichen Begebenheiten (die Badezimmertüre liess sich nach innen öffnen, so dass die Türe bei deren Loslassen durch den sich draussen aufhaltenden Vater geschlossen geblieben wäre und nicht gegen den Oberschenkel bzw. Leiste des sich im Bad aufhaltenden Beschuldigten geprallt wäre) nicht plausibel ist, weiter unlogisch sowie inkonsistent und damit unglaubhaft ist, was hier zu übernehmen ist. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass auch mit Bezug auf den anschliessenden Vorfall (Schläge mit einem Messer auf den Handrücken des Vaters) von Verteidigungshandlungen des Beschuldigten keine Rede sein kann (vgl. Urk. 103 S. 37). Dass seine Eltern dem Beschuldigten im Übrigen trotz dieser Vorfälle noch wohlgesinnt waren, geht daraus hervor, dass sie letztlich die gestellten Strafanträge am 26. Dezember 2013 zurückzogen (vgl. Urk. 15 und Urk. 16 beigezogene Akten 2013/5669), was am 16. Januar 2014 zur Einstellung der Strafuntersuchung (vgl. Urk. 22 beigezogene Akten 2013/5669) führte. 3.9.6. Fest steht weiter, dass der Beschuldigte am 27. Juni 2014 aufgrund von Selbst- und Fremdgefährdung zum zweiten Mal stationär in die PUK Zürich eingewiesen wurde, wobei dem Eintrittsrésumé entnommen werden kann, dass der Beschuldigte am Eintrittstag Drohungen gegen seine Eltern ausgestossen, daneben aber auch geäussert hatte, er werde einen erweiterten Suizid durchführen (vgl. Urk. 19/11, vgl. auch Urk. 123 S. 9 f.). Aber auch während dieses zweiten stationären Aufenthalts in der PUK Zürich sprach er Drohungen aus: So ist dem Verlaufsbericht des PUK Zürich (Aufenthalt vom 27. Juni bis 6. September 2014; vgl. Sammelakten Urk. 19/11) zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 11. August 2014 Morddrohungen gegen seine Mutter ausgesprochen hatte (vgl. Verlaufsbericht Eintrag vom 12.8.2014, 14.17/14.41, S. 4 unter Sammelakten 19/11). 3.9.7. Die Vorinstanz schloss aus diesen verschiedenen Vorfällen, dass nicht der Vater eine körperliche Gefahr für den Beschuldigten darstellte, sondern dass – wenigstens seit der Beschuldigte seinem Vater körperlich überlegen war, was nach mehrfach wiederholten, eigenen Angaben ab dem 16. Altersjahr des Beschuldigten der Fall gewesen sei – umgekehrt der Beschuldigte regelmässig gewaltsam gegen seine Eltern vorgegangen war, diesen gegenüber ernsthafte (Todes-)Drohungen ausgesprochen hatte und sich diese vor dem Beschuldigten

- 30 gefürchtet hatten. Die Vorinstanz erwog sodann weiter, dass daraus hervorgeht, dass der Beschuldigte keine objektiven Gründe hatte, sich vor seinen Eltern, namentlich seinem Vater, zu fürchten, weswegen vor diesem Hintergrund die Aussagen des Beschuldigten, er habe aufgrund der Berührungen seines Vaters vor der Tat "Todesangst" verspürt und es sei ihm "schwarz vor den Augen" geworden, als unglaubhaft erscheinen (vgl. 103 S. 38). Diese Erwägungen der Vorinstanz verdienen vollumfängliche Zustimmung. Bei diesem Stand der Dinge kann selbst wenn der Beschuldigte immer wieder von «Todesangst» spricht, nicht davon ausgegangen werden, er sei vor der Tat subjektiv von einer lebensbedrohlichen Angriffssituation seitens seines Vaters ausgegangen. Dies selbst ausgehend davon, dass der Beschuldigte aufgrund des Würgeangriffs durch einen Türsteher gewisse Schmerzen am Hals verspürte. 3.10. Zu den geltend gemachten schlimmen Familienverhältnissen 3.10.1. Die Vorinstanz wies im Einzelnen auf die Darstellung des Beschuldigten zu den – nach seiner Auffassung schlimmen – Familienverhältnissen hin (vgl. Urk. 103 S. 38 f. Ziff. 3.12.1), wonach er als Kind vom Vater fast täglich geschlagen, geohrfeigt und gestossen worden sei, was meistens deshalb geschehen sei, weil seine schulischen Leistungen nicht den Erwartungen des Vaters genügt hätten. Der Beschuldigte machte weiter geltend, seine Eltern hätte ihn in der letzten Woche aufs Heftigste ununterbrochen gestresst (vgl. Urk. 12/1 S. 6 Antwort 35). Sie hätten seine Verletzung am Halswirbel nicht anerkannt und ihm gesagt, er solle arbeiten gehen, bzw. der Vater habe immer wiederholt, er sei ein Hypochonder, ein Simulant (Urk. 12/1 S. 7 Antwort 38 f.). Auch die Mutter habe gesagt, dass die von ihm geltend gemachte Verletzung daher rühre, dass er nichts mache und nur herumliegen würde (12/1 S. 7 Antwort 42), wobei die Eltern extrem laut geschrien hätten und ihn in derselben Woche insofern gestresst hätten, als sie ihm vorgehalten hätten, dass er keine Schule besuche und sie ihm mitgeteilt hätten, nichts mehr zu bezahlen (vgl. 12/1 S. 7 Antworten 42 ff.). 3.10.2. Der Beschuldigte erklärte, er habe aufgrund des Würgevorfalls durch einen Türsteher heftige Schmerzen gehabt, und habe seine Eltern gebeten, das Haus verlassen zu dürfen, um Schmerzmittel zu kaufen, worauf sie ihm gesagt

- 31 hätten, wenn er das Haus verliesse, würden sie sofort die Polizei anrufen (Urk. 12/3 S. 10 f. Antwort 85, vgl. auch 12/6 S. 32 Antwort 296 und S. 33 Antwort 308). Vorerst steht auch aufgrund der Aussagen des Beschuldigten fest, dass er die Wohnung seiner Eltern hätte verlassen können (vgl. 12/3 S. 4 Antworten 35 f.). Darüber hinaus ist – entgegen den Beteuerungen des Beschuldigten, ununterbrochen in der Wohnung geblieben zu sein (vgl. Urk. 12/3 S. 11 Antwort 100) – aktenkundig (vgl. auch Vorbringen der Verteidigung in Urk. 85 S. 9 zu Ziff. 4 am Ende), dass der Beschuldigte trotz der Drohung der Eltern am Freitag, mithin am Tag vor der Tat – dennoch das Haus verliess (vgl. Aussagen des Beschuldigten in Urk. 12/10 S. 9 Antwort 66, vgl. dazu auch Aussagen von S._____ in Urk. 14/17 S. 3 Antworten 15 ff.). Nachdem er über Tage dem dauernden Verbot der Eltern ausgesetzt gewesen sein will, das Haus zu verlassen, um in einer Apotheke die – nach seiner Darstellung – dringend benötigten Schmerzmittel zu beschaffen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er bei dieser Gelegenheit keine Apotheke aufsuchte (vgl. Urk. 123 S. 22). Dieser Umstand relativiert die geltend gemachte Intensität seiner Schmerzen erheblich. Der Beschuldigte räumte im Übrigen auch ein, dass der Untersuch im Spital Zollikon nach Vornahme von Röntgenbildern ergeben habe, dass alles in Ordnung gewesen sei (vgl. Urk. 12/3 S. 3 Antwort 26). Im Übrigen tritt auch mit Bezug auf die Schilderungen des Würgevorfalls im Club «L._____» und dessen Folgen die Tendenz des Beschuldigten zur Aggravation deutlich zu Tage. So machte er zuerst geltend, die ganze Wirbelsäule sei verschoben gewesen (vgl. Urk. 12/6 S. 27 Antwort 245), er habe grosse Schmerzen gehabt und die ihm in der PUK verabreichten Medikamente hätten nichts genützt, (vgl. Urk. 12/6 S. 27 f., Antworten 245 ff.), weswegen er die PUK verlassen habe und zuerst zwei Wochen lang bei Kollegen gewohnt habe. Er habe Ruhe gebraucht, deswegen sei er nach Hause gegangen, wo er aber die nötige Ruhe von seinen Eltern nicht erhalten habe. Wenig später und auch an der Berufungsverhandlung sprach er davon, er habe sich nicht bewegen können, er sei sozusagen bettlägerig gewesen (vgl. Urk. 12/6 S. 30 Antwort 281, Urk. 123 S. 14 f.). Dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen seinem Kollegen S._____ am Tag vor der Tat beim Umziehen geholfen hat (Urk. 123 S. 15 f., 22), wie auch die Tatsache, dass der Beschuldigte trotz der geltend gemachten Beschwerden eine Reise

- 32 nach D._____ im Hinblick auf seinen Eintritt in die Drogenentzugsstation in T._____ unternehmen konnte (vgl. Urk. 12/6 S. 28 Antworten 253 ff.), relativiert seine Schilderungen betreffend seinen Gesundheitszustand zusätzlich in hohem Masse. 3.10.3. Es trifft zu, dass Nachbarn, verschiedene Bekannte und Freunde der Familie übereinstimmend die Familienverhältnisse als schwierig bezeichneten, insbesondere die Beziehung zwischen dem Vater und seinem Sohn, aber auch jene zwischen den Ehegatten (so Vorinstanz in Urk. 103 S. 39 Ziff. 3.12.2 unter Hinweis auf und die einzelnen Aussagen in den Einvernahmen). Dass der Beschuldigte in seiner Kindheit von seinem Vater geschlagen wurde, wurde – wie die Vorinstanz korrekt festhielt – von verschiedenen Personen bestätigt (vgl. Urk. 103 S. 39 Ziff. 3.12.2. unter Hinweis auf z.B. Urk. 14/12 Antwort 22, Urk. 14/15 Antwort 18, Urk. 14/24 Antworten 30 f., Urk. 14/22 Antworten 22 und 30, Urk. 14/27 Antwort 7 und Urk. 14/29 Antworten 32 und 57 ff.). Zutreffend ist auch, dass eine weitere Bekannte darüber berichtete, †H._____ habe den Beschuldigten immer wieder kritisiert, erniedrigt und ihm die Zuneigung, die er so sehr gesucht habe, vorenthalten (vgl. U._____ in Urk. 14/24 Antwort 11, vgl. auch V._____ in Urk. 14/23 Antworten 19 ff.). Nach W._____, einem Bekannten des Beschuldigten, sei die Erwartungshaltung des Vaters das Hauptproblem für die Beziehungskonflikte gewesen (vgl. Urk. 14/22 Antwort 10). Auch AA._____ berichtete darüber, dass sein Bruder, †H._____, enttäuscht gewesen sei, dass sein Sohn nicht so herausgekommen sei, wie er sich dies erhofft hätte, worüber er sich geschämt habe (vgl. Urk. 14/7 Antwort 21). Richtig ist aber auch, dass diesen eher negativen Beschreibungen von †H._____ auch anderweitige, eher positive Schilderungen gegenüberzustellen sind. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Aussagen von P._____, der Freundin von †H._____ hin, auf die hier verwiesen werden kann (vgl. Urk. 103 S. 39 f. Ziff. 3.12.3). 3.10.4. Der Beschuldigte beschrieb das Verhältnis zu seiner Mutter als grundsätzlich gut, auch wenn sie zuletzt auch begonnen habe, ihn anzuschreien (vgl. Urk. 12/1 Antworten 58 ff.). Auch wenn der Beschuldigte die Mutter im Zusammenhang mit ihrer Mitteilung an die KESB vor Vorinstanz der Falschaussage bezichtigte

- 33 - (vgl. Prot. I S. 26, Urk. 123 S. 10) und er ihr vorwarf, damit bewusst den Schritt der Einweisung gewählt zu haben, anstatt das Gespräch mit ihm zu suchen, nur weil sie die Drogen gestört hätten (vgl. Prot. I S. 26, Urk. 123 S. 10), kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass sich sein Verhältnis zur Mutter im Allgemeinen wesentlich besser gestaltete als jenes zum Vater (vgl. Urk. 103 S. 40 Ziff.3.12.4). 3.10.5. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass die Schilderungen des Beschuldigten zu den Familienverhältnissen, die er als dramatisch darstellte, durch Aussenberichte relativiert würden, da diese insbesondere aufzeigten, dass der Beschuldigte in den Jahren vor der Tat einen wesentlichen Anteil zu den Familienkonflikten selbst beitrug. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass verschiedene Personen aus dem Familien- und Bekanntenkreis, aber auch Sachverständige letztlich ausführten, dass der Beschuldigte an einer "Wohlstandsverwahrlosung" gelitten und dass er von seinen Eltern erwartet habe, dass diese seinen Lebensunterhalt finanzieren würden, ohne aber selbst irgendeinen Teil dazu beizutragen oder sich an gewisse Regeln zu halten (so Vorinstanz in Urk. 103 S. 40 f. Ziff.3.12.5). Hervorzuheben ist dabei die Feststellung im Gutachten von Frau Dr. med. M._____ in ihrem im Auftrag der KESB erstellten Gutachten vom 25. August 2014, wo sie – vor der hier zu beurteilenden Tat – festhielt, der Beschuldigte mache seinen Vater für seine Situation verantwortlich und halte dafür, dass der Vater ihm sein Leben vermiest habe, weswegen es ihm sein Vater schuldig sei, für ihn zu zahlen (vgl. Urk. 29/1 S. 18). Diese Einstellung bestätigte der Beschuldigte grundsätzlich auch an der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 123 S. 13). 3.10.6. Unzweifelhaft ist, dass selbst unter Berücksichtigung, dass sich die Familienbeziehungen in den Jahren und Monaten vor der Tat verschlechterten, der Beschuldigte nach wie vor auf die Unterstützung seiner Eltern, insbesondere seiner Mutter zählen konnte, was zum Beispiel die von der Vorinstanz zitierte Textnachricht der Mutter des Beschuldigten an ihn vom 7. September 2014 (vgl. Urk. 103 S. 41 Ziff. 3.12.6 unter Hinweis auf Urk. 20/21 S. 4, vgl. auch die weiteren Textachrichten in Urk. 20/21) belegt. Fest steht sodann, dass der Beschul-

- 34 digte nach seinem letzten Entweichen aus der PUK Zürich am 6. September 2014 – wie er selber deklarierte – Geborgenheit bei seinen Eltern suchte (vgl. Prot. I S. 27 f.), welche Erwartungshaltung in krassem Widerspruch zum äusserst negativen Bild steht, welches er von seinen Eltern in den diversen Einvernahmen zeichnete und was seine diesbezüglichen Schilderungen relativiert. 3.10.7. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass sich die Familienverhältnisse zwar insgesamt als mitunter schwierig darstellten, dass der Beschuldigte die Situation jedoch in dieser Hinsicht dramatisierte und sich als Opfer darzustellen versuchte (vgl. dazu Vorinstanz mit Zitatbeispiel aus den Aussagen des Beschuldigten: Urk. 103 S. 42 Ziff. 3.12.8 unter Hinweis auf Urk. 12/3 Antwort 126). Zuzustimmen ist sodann den Erwägungen der Vorinstanz, der Beschuldigte sei weder in seiner Kindheit, noch später ein einfacher Sohn gewesen, wobei er sich gegenüber seinen Eltern sehr fordernd und egoistisch verhalten habe (vgl. Urk. 103 S. 42). Korrekt ist sodann, dass es sich beim Beschuldigten um einen im Tatzeitpunkt 30-jährigen Mann handelte, der bei seinen Eltern wohnte, welcher – abgesehen von wenigen Monaten – noch nie selbst für seinen eigenen Lebensunterhalt aufgekommen war und welcher nicht in der Lage bzw. nicht gewillt war, sein Leben eigenständig zu gestalten, welche Einstellung zwangsläufig Konflikte mit seinen Eltern, insbesondere mit seinem Vater, vorprogrammierte, wobei die Eltern den Beschuldigten gleichwohl weiterhin unterstützten und immer wieder versuchten, ihm bei der Bewältigung seiner Probleme behilflich zu sein. Bei diesem Stand der Dinge verbietet sich – dies mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 103 S. 42) – von geradezu "dramatischen Familienverhältnissen" auszugehen, wie dies der Beschuldigte und die Verteidigung geltend machen. Dagegen spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass der Beschuldigte immer wieder nachhause zu seinen Eltern zurückkehrte.

3.11. Zu den behaupteten Erinnerungslücken des Beschuldigten 3.11.1. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass der Beschuldigte in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sowohl hinsichtlich der Geschehnisse unmittel-

- 35 bar vor der Tat wie auch zu jenen unmittelbar nach der Tat detaillierte Angaben gemacht, er jedoch umfassende Erinnerungslücken für die Zeit ab dem ersten Zustechen bis zum Ende der Tat geltend gemacht habe (vgl. Urk. 103 S. 42 f. unter Hinweis auf Urk. 12/8 Antworten 35 ff., 58, 75 f.). 3.11.2. Auffallend ist mit der Vorinstanz dabei, dass der Beschuldigte in der tatnächsten Einvernahme durchaus gewisse Angaben betreffend die Zeit zwischen dem ersten Einstechen auf seinen Vater und dem Ende der Tat gemacht hatte, dass er aber im weiteren Verlauf der Untersuchung zunehmende Erinnerungslücken geltend machte, die nicht durch natürlichen Zeitablauf zu erklären sind (vgl. Urk. 103 S. 43). Die Vorinstanz listete in ihrem Entscheid die massgebenden Aussagen des Beschuldigten in seiner ersten Einvernahme auf (Annäherung des Vaters von hinten, Erstellung einer Skizze dazu, Beschreibung des ersten Messerstichs gegen den Vater, weiter die Bewegung des Vaters, das weitere Einstechen des Beschuldigten auf seinen Vater von oben, das Wissen des Beschuldigten von mehrmaligem Einstechen auf den Vater, die Angabe, dass während seines Einstechens auf den Vater niemand sprach, nämlich auch die herbeieilende Mutter nicht; das Hinausstossen seiner Mutter aus der Küche und das darauf erfolgte Einstechen auf sie; Geltendmachung eines «Filmrisses» ab diesem Zeitpunkt, allerdings mit der Angabe, weder Vater noch Mutter hätten sich gewehrt; demgegenüber Schilderung von detaillierten Angaben zu seinem Verhalten nach der Tat, namentlich betreffend seine Versuche, sich das Leben zu nehmen; Angaben über seinen Entscheid, die Klinik Hirslanden aufzusuchen und seine spätere «halbfreiwillige» Meldung bei der PUK; vgl. dazu Urk. 103 S. 43 Ziff. 3.13.3 unter Hinweis auf die Aktenstellen) und stellte diese den Aussagen des Beschuldigten in den späteren Einvernahmen gegenüber, in welchen er zusätzliche, vorher nicht dagewesene Erinnerungslücken gelten machte (vgl. Urk. 103 S. 44 f. Ziff. 3.13.4 - 3.13.6). Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte erst in der Einvernahme vom 14. April 2015 Stimmen erwähnte, die ihm gesagt hätten, er solle sich die Pulsadern aufschneiden, bzw. er solle sich vor den Zug werfen (vgl. Urk. 12/8 Antworten 58, 75 und 91). Die Vorinstanz erwog dazu zutreffend, dass der Zeitablauf vorerst nicht als Erklärung für Erinnerungslücken dienen vermag, die erst im Verlaufe der Einvernahmen zugenommen haben, zumal schon die Zeitspanne

- 36 zwischen den Einvernahmen ausgesprochen kurz ist. Weiter ist mit der Vorinstanz auffallend, dass der Beschuldigte nicht nur die Dauer der Erinnerungslücken inkonsistent schilderte, sondern auch, dass diese genau mit dem Beginn der Tatausführung einsetzen und exakt mit der Beendigung der Tat wieder aufhören, mithin nur das eigentliche Tatgeschehen, also das ihm zur Last gelegte Verhalten – betreffen. Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die äusserst detaillierten Schilderungen der Erinnerungen des Beschuldigten an die Ereignisse unmittelbar nach der Tat in einer auffälligen Diskrepanz zu den angeblich nicht vorhandenen Erinnerungen an die Tat selber stehen (vgl. Urk. 103 S. 45). 3.11.3. Bei dieser Ausgangslage liegt mit der Vorinstanz der Verdacht nahe, dass der Beschuldigte aus purem Eigennutz gezielte Erinnerungslücken geltend machte, namentlich im Hinblick auf die Geltendmachung von Rechtfertigungsgründen (Würgen bzw. Todesangst) oder aber strafmindernden Umständen (Verzweiflung nach der Tat und Suizidgedanken; vgl. dazu Vorinstanz in Urk. 103 S. 45 f.). Wenn die Vorinstanz schliesslich aufgrund der Inkonsistenz der Aussagen des Beschuldigten sowie des ungewöhnlich abrupten Einsetzens und Verschwindens der angeblichen Erinnerungslücken erwog, die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten seien nicht glaubhaft und erschienen als bewusst und strategischmanipulativ zurecht gelegtes Verteidigungsmittel bzw. als Schutzbehauptung, so ist dem zuzustimmen. Dass beim Beschuldigten wesentliche Erinnerungslücken vorlagen ist daher nicht anzunehmen, sondern vielmehr, dass er seine in den Grundzügen vorhandenen und reproduzierbaren Erinnerungen zu verdrängen versucht (so auch Vorinstanz in Urk. 103 S. 46 unter Hinweis auf die Äusserungen des Beschuldigten dem Gutachter gegenüber, wonach er nicht weiter über die Tathandlung sprechen wollte, vgl. Urk. 29/16 S. 69).

3.12. Zum behaupteten Kontrollverlust und der florid-wahnhaften Phase während der Tatausführung 3.12.1. Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten in den diversen Einvernahmen zum behaupteten Kontrollverlust und zur behaupteten florid-

- 37 wahnhaften Phase während der Tatausführung detailliert zusammen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle darauf verwiesen werden (vgl. Urk. 103 S. 46 ff., Ziff. 3.14.1 – 3.14.4.). 3.12.2. Der psychiatrische Gutachter hielt in seiner Beurteilung unter Hinweis auf die im Rahmen der Untersuchung erfolgten Befragungen dafür, dass die psychische Verfassung des Beschuldigten am Tatvortag (10. Oktober 2014) im nüchternen Zustand nicht von der schizophrenen Problematik dominiert wurde und gute Steuerungsmechanismen und keine wesentlichen formalen und inhaltlichen Denkstörungen vorlagen, die das Auftreten bestimmt hätten (vgl. Urk. 29/16 S. 85). Da für den Tattag selbst (11. Oktober 2014) kein wesentlicher Substanzmittelkonsum nachgewiesen wurde (vgl. dazu eingehend nachfolgend zu Frage der Schuldfähigkeit), dürfe von einer vergleichbaren Verfassung ausgegangen werden, bevor es zum verbalen Streit gekommen sei (vgl. Urk. 29/16 S. 85). Der Gutachter hielt weiter fest, im Vorfeld der gewaltsamen Eskalation dürfte die Gefühlslage des Beschuldigten durch Ärger, Enttäuschung, Dominanzstreben und Wut geprägt gewesen sein. Aufgrund der als stabil und geordnet dargestellten Verfassung am Morgen des Vortags vor Substanzkonsum und des auch am Tatmorgen vom Beschuldigten weder deklarierten, noch laborchemisch objektivierbaren Konsums, sei anzunehmen, dass keine florid-wahrhafte Psychose im Rahmen der Schizophrenie bestanden habe (vgl. Urk. 29/16 S. 86). 3.12.3. Diese Schlussfolgerungen des Gutachters werden aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschuldigte unmittelbar nach der Tat in die Klinik Hirslanden begeben hatte – welche diesen anschliessend im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung der PUK Zürich zuwies –, durch die detaillierte ärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten unmittelbar nach der Tat gestützt. Wie die Vorinstanz bereits festhielt, vermerkte die behandelnde Ärztin Dr. AB._____ im provisorischen Austrittsbericht des Notfallzentrums der Klinik Hirslanden vom 11. Oktober 2014 unter dem Titel "Eintrittsstatus", dass der allgemeine Zustand des Beschuldigten beim Eintritt in die Klinik "gut" und dass dieser "wach" und "orientiert zu Ort, Zeit und Situation" gewesen sei (vgl. Urk. 103 S. 49 Ziff. 3.14.7 unter Hinweis auf Urk. 18/2 S. 1). Aber auch im provisorischen Aus-

- 38 trittsbericht der PUK Zürich vom 12. Oktober 2014 (Urk. 19/2; vgl. auch das Eintrittsrésumé: Urk. 19/12 S. 1) wird unter dem Titel "psychischer Befund (nach AMDP) bei Eintritt" festgehalten, dass der Beschuldigte "altersentsprechend gekleidet, mit leicht blutverschmiertem (v.a. am Kragen, vorne rechts) T-Shirt, nicht sehr gepflegt, freundlich zugewandt" und zudem "wach, bewusstseinsklar; zeitlich unscharf (Samstag, 27.10.2014), zu den übrigen Qualitäten voll orientiert" gewesen sei. Im selben Bericht wird weiter festgehalten, die Aufmerksamkeit sei "reduziert", die "Auffassung (…) schlecht" gewesen, die Konzentration habe infolge fehlender Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten nicht überprüft werden können, scheine allerdings ebenfalls eingeschränkt gewesen zu sein. Das Gedächtnis sei ungenügend, die Merkfähigkeit aber gut gewesen. Es seien beim Beschuldigten keine Befürchtungen oder Zwänge und "aktuell kein Hinweis auf akute wahnhafte inhaltlichen Denkstörungen und Sinnestäuschungen eruierbar" gewesen. Der Beschuldigte habe allerdings berichtet, dass er seine Gedanken (im Kopf drin) höre. Trotz depressiver Stimmung könne sich der Beschuldigte jedoch freuen und schaue optimistisch in die Zukunft. Der Beschuldigte sei sodann während des Eintrittsgesprächs unruhig gewesen, mehrmals aufgestanden und "besonders erpicht" darauf gewesen, "sich möglichst sauber zu desinfizieren (vgl. Urk. 19/2 S. 4). Auch im Eintrittsrésumé zur dritten stationären Aufnahme der PUK Zürich wird sodann festgehalten, dass zurzeit "keine inhaltlichen Denkstörungen (Wahn, Halluzinationen) oder Ich-Störungen" feststellbar gewesen seien (Urk. 19/12 S. 1). 3.12.4. Die obenerwähnten Institutionen (Klinik Hirslanden und PUK Zürich) hatten nachweislich am Tattag, d.h. kurze Zeit nach der Tatausführung direkt mit dem Beschuldigten zu tun. Es waren Ärzte, mithin Fachleute, die die abgegebenen Beurteilungen des Gesundheitszustandes des Beschuldigten zu jenem Zeitpunkt vornahmen. Gesamthaft ergaben die geschilderten Eintrittsbefunde dem Gutachter, der sich damit eingehend auseinandersetzte (vgl. Urk. 29/16 S. 88), keinen Grund zur Annahme einer florid-wahnhaften Psychose, weswegen das Vorliegen einer solchen auch nicht bejaht werden kann. In diesem Zusammenhang erwähnte der Gutachter im Übrigen die bei den Besprechungen des Tatablaufs wiederholt vom Beschuldigten ihm gegenüber angebrachten Hinweise, dass er psychotisch-wahnhaft und nicht bei Sinnen gewesen sei, wobei er auch

- 39 klar deklariert habe, auf eine Schuldminderung zu hoffen. Dies veranlasste den Gutachter zur Bemerkung, bei diesem Angabeverhalten sei die strategischmanipulative Kompetenz des Beschuldigten zu berücksichtigen sowie die auch früher gezeigte deutliche Tendenz, nicht zur Tat zu stehen bzw. dies auf situative Umstände oder Substanzkonsum zu externalisieren (vgl. Urk. 29/16 S. 88 vgl. Aussagen des Beschuldigten gegenüber dem Gutachter in Urk. 29/16 S. 62 ff., insbesondere S. 64 f.). 3.12.5. Wenn die Vorinstanz – nicht zuletzt gestützt auf den Hinweis des Gutachters – erwog, die Aussagen des Beschuldigten, er habe "nur noch schwarz" gesehen und keine Kontrolle über seine Handlungen mehr gehabt, erschienen angesichts der übrigen Beweismittel als unglaubhaft, so ist dem zuzustimmen. Zutreffend sind sodann die Erwägungen der Vorinstanz, das strategisch-manipulative Verhalten widerspiegle sich sodann nicht zuletzt auch im Nachtatverhalten des Beschuldigten, der im Rahmen seines Aufenthalts in der Klinik Hirslanden bzw. der PUK Zürich die Tat nicht bloss unerwähnt gelassen, sondern seine Schnittverletzungen vielmehr durch unverdächtige Angaben zu erklären versucht habe (vgl. Vorinstanz in Urk. 103 S. 55 unter Hinweis auf die verschiedenen Angaben des Beschuldigten in Urk. 18/2 S. 1 und 4, Urk. 19/2 S. 2: Verletzungen aus Suizidversuch bzw. aus Unfall stammend). Weiter erwog die Vorinstanz zurecht, der Beschuldigte sei offensichtlich darauf "erpicht" gewesen, sich "sauber zu desinfizieren", zu duschen, neue Kleider zu erhalten und seine alten, blutverschmutzten Kleider zu waschen (Vgl. Urk. 103 S. 52 unter Hinweis auf Urk. 19/2 S. 4 und Urk. 14/9 Antworten 8, 13 ff.), welch ausgesprochen rationales Verhalten den Schluss nahelege, dass sich der Beschuldigte seiner Schuld bewusst gewesen sei und versucht habe, Spuren zu verwischen. 3.12.6. Gestützt auf das Gesagte gelangte die Vorinstanz mit dem psychiatrischen Gutachten vom 31. Juli 2015 zu Schluss, dass die Handlungen des Beschuldigten im Tatzeitpunkt – namentlich dessen überaus heftige und brutale Reaktion auf die subjektiv als massiv empfundene Provokation des Vaters – zwar von seiner kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialpsychopathischen Zügen sowie seiner hebephren-schizophrenen Erkrankung

- 40 mitgeprägt war, dass im Tatzeitpunkt jedoch keine florid-wahnhafte Phase der Schizophrenie bestand (vgl. Urk. 103 S. 52 unter Hinweis auf Urk. 29/16 S. 80, 82, 87), was hier zu übernehmen ist. 3.12.7. Es trifft zu, dass im von den behandelnden Ärzten erstellten Bericht über den Verlauf der vorzeitig angetretenen stationären Massnahme (bzw. der Untersuchungshaft) in der PUK Rheinau vom 3. Juni 2016 (Urk. 74) festgehalten wird, "im Eintrittszeitpunkt" hätten schwere inhaltliche Denkstörungen, akustische und optische Trugwahrnehmungen und Störungen des Ich-Erlebens bestanden bzw. habe "initial" ein "schweres psychotisches Zustandsbild mit überwiegend akustischen Halluzinationen, schwerem sozialem Rückzug und verzweifelter Stimmungslage" vorgelegen (vgl. Urk. 74 S. 2). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte erst am 13. Oktober 2014, mithin zwei Tage nach der Tat, in die Klinik Rheinau eintrat und dass der erwähnte Bericht in erster Linie über den Therapieverlauf (Entwicklung und Behandlung des Beschuldigten) Auskunft zu erstatten hatte, vermögen die zitierten Feststellungen zum Eintrittszeitpunkt in diese Klinik den oben dargelegten, von der Klinik Hirslanden wie auch von der PUK Zürich festgehaltenen Befund nicht zu entkräften, worauf auch die Vorinstanz bereits zutreffend hinwies (vgl. Urk. 103 S. 52 f.). 4. Zusammenfassung strittiger Sachverhalt 4.1. Die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten lässt ein Würgen unmittelbar vor der Tat nicht zu. 4.2. Der Beschuldigte hatte keine objektiven Gründe, sich vor den Eltern, namentlich vor seinem Vater zu fürchten, weshalb die geltend gemachte Todesangst als unglaubhaft erscheint. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte sei vor der Tat subjektiv von einer lebensbedrohenden Angriffssituation ausgegangen. 4.3. Die Familienverhältnisse stellten sich als schwierig dar, gleichwohl kann nicht von dramatischen Verhältnissen ausgegangen werden, wie sie der Beschuldigte geltend macht.

- 41 -

IV. Rechtliche Würdigung 1. Ausgangslage 1.1. Es steht fest, dass der Beschuldigte zuerst seinen Vater und danach seine Mutter tötete. Bei Vorliegen von zwei Opfern ist evident, dass dabei nicht von Tateinheit auszugehen ist, wie die Verteidigung im Berufungsverfahren neu geltend macht (vgl. Urk. 122 S. 24 f.). Den korrekten Erwägungen der Vorinstanz zur Deliktsmehrheit ist nichts mehr beizufügen (vgl. Urk. 103 S. 56 f.). An die Adresse der Verteidigung sei doch noch bemerkt, dass sie selber eine unterschiedliche rechtliche Subsumption für jede einzelne Tat beantragt, was in unauflösbarem Widerspruch zur behaupteten Tatidentität steht. 1.2. Art. 111 StGB regelt als Grunddelikt die vorsätzliche Tötung. Charakterisiert wird diese Norm durch das Fehlen von spezifischen Tatbestandsmerkmalen. Sie setzt lediglich die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen voraus (vgl. Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/Pieth, StGB PK, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2013, N 1 zu Art. 111 StGB, BSK StGB II - Schwarzenegger, 3. Auflage 2013, N 4 zu Art. 111 StGB). 1.3. Nicht zur Anwendung gelangt diese allgemeine Strafbestimmung, wenn die konkrete Tat unter den privilegierten Spezialtatbestand des Art. 113 StGB (Totschlag) oder die qualifizierte Norm von Art. 112 StGB (Mord) fällt. Gemäss Art. 112 macht sich des Mordes schuldig, wer besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. 1.4. Verneint der Richter das Element der besonderen Skrupellosigkeit im konkreten Fall, so ist der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt, es sei denn, der Täter habe in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt (Art. 113 StGB).

- 42 - 1.4.1. Zu prüfen ist daher, unter welchen Tatbestand das Verhalten des Beschuldigten zu subsumieren ist. 2. Parteistandpunkte 2.1. Die Vorinstanz hat die Parteistandpunkte der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung in ihrem Entscheid zutreffend zusammengefasst (Urk. 103 S. 54 f.). Diese Zusammenfassung ist der Übersichtlichkeit wegen hier wiederzugeben: 2.2. Die Staatsanwaltschaft qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten hinsichtlich des Anklagevorwurfes 1 als mehrfachen Mord i.S.v. Art. 112 StGB. Der Beschuldigte habe seine Eltern mit direktem Vorsatz ersten Grades getötet. Es lägen weder Rechtfertigungsgründe (insbesondere Notwehr) vor noch sei der Beschuldigte schuldunfähig. Die Tatausführung sei – im Gesamtzusammenhang betrachtet – insbesondere deshalb besonders skrupellos gewesen, weil der Beschuldigte mit Messern bewaffnet gegen seine unbewaffneten, wehrlosen und ihm körperlich unterlegenen Eltern vorgegangen sei. Angesichts der Art, Häufigkeit und Intensität der Messerstiche – die einem veritablen "Niedermetzeln" bzw. einem beispiellosen "Overkill" gleichgekommen seien – habe der Beschuldigte besonders grausam und verwerflich sowie mit einer Unerbittlichkeit, Brutalität, einer grossen Gefühlskälte und Empathielosigkeit sondergleichen gehandelt und das Leben seiner ihm vertrauten, leiblichen Eltern geringgeschätzt und diese heimtückisch umgebracht (Urk. 40 S. 3). Ferner liege besondere Skrupellosigkeit auch aufgrund der krass primitiv-egoistischen Motivlage vor, nämlich der Tötung zweier Menschen, die ihm (dem Beschuldigten) eröffnet hätten, dass er die Wohnung nun verlassen müsse, wodurch der Beschuldigte seinen bis anhin parasitären, luxuriösen Lebensstil in Gefahr gesehen habe (Urk. 84 S. 13 ff.). 2.3. Die Verteidigung beantragt im Hauptstandpunkt einen Freispruch sowohl hinsichtlich der vorgeworfenen Tötung von †H._____ wie auch hinsichtlich jener an †I._____. Dies begründet sie primär damit, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt weder Einsichts- noch Steuerungsfähigkeit gehabt habe und damit nicht schuldfähig gewesen sei (Art. 19 Abs. 1 StGB; Urk. 85 S. 12 ff.). Mit Bezug auf die Tötung von †H._____ begründet sie den beantragten Freispruch ferner mit einem

- 43 entschuldbaren Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 2 StGB) bzw. einem entschuldbaren Putativnotwehrexzess (Art. 16 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 13 Abs. 1 StGB), der daraus folge, dass der Beschuldigte (objektiv) von seinem Vater angegriffen und in seinem Leib und Leben bedroht worden sei – bzw. (eventualiter) der Beschuldigte (subjektiv) von einer solchen Angriffssituation ausgegangen sei – und der Beschuldigte zwar unverhältnismässig reagiert habe (weshalb rechtfertigende Notwehr nach Art. 15 StGB ausscheide), dieser Notwehrexzess jedoch angesichts der vom Beschuldigten wahrgenommenen lebensbedrohlichen Angriffssituation, dessen Todesangst und Panik, der Vorgeschichte der gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschuldigten und seinem Vater sowie der emotionalen Gefühlsentladung aufgrund des angestauten, schwelenden Familienkonflikts in entschuldbarer Aufregung und Bestürzung erfolgt sei (Urk. 85 S. 31 ff., 35 ff.). Eventualiter beantragt die Verteidigung – ebenfalls nur bezüglich der Tötung von †H._____ – eine Schuldigsprechung der fahrlässigen Tötung in Putativnotwehrexzess (Art. 117 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 StGB), nämlich für den Fall, dass der Irrtum des Beschuldigten über das Vorliegen einer Notwehrsituation vermeidbar gewesen sein sollte (Urk. 85 S. 37 ff.). Sowohl hinsichtlich der Tötung von †H._____ wie auch hinsichtlich jener von †I._____ beantragt die Verteidigung sodann subeventualiter bzw. eventualiter die Schuldigsprechung wegen Totschlags i.S.v. Art. 113 StGB. Dies begründet sie im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte aufgrund der wahrgenommenen Angriffssituation, der Todesangst bzw. der Panik sowie des angestauten, schwelenden Familienkonflikts, der sich in einer emotionalen Gefühlsexplosion entladen habe, in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung gehandelt habe (Urk. 85 S. 38 ff., 43 ff.). Subsubeventualiter bzw. subeventualiter beantragt die Verteidigung – ebenfalls in Bezug auf beide Tötungsdelikte – die Schuldigsprechung der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB, weil das Mordqualifikationsmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit nach Art. 112 StGB nicht erfüllt sei. Dies sei namentlich der Fall, weil der Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz gehandelt habe, weil er von einer lebensbedrohlichen Angriffssituation ausgegangen sei und in Todesangst bzw. Panik gehandelt habe und weil seine Handlungen Folge einer emotionalen Gefühlsexplosion aufgrund des angestau-

- 44 ten, schwelenden Familienkonflikts gewesen seien (Urk. 85 S. 48 f., 22 ff.). An der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung im Wesentlichen das bereits vor erster Instanz Vorgebrachte (vgl. Urk. 122 S. 24 ff.). 3. Schuld(un)fähigkeit 3.1. Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte sei schuldunfähig gewesen, bei ihm habe zum Tatzeitpunkt weder Einsichts- noch Steuerungsfähigkeit vorgelegen (vgl. Urk. 122 S. 36 Ziff. 54). 3.2. Gemäss Art. 19 StGB ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe. Nach Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht eine Begutachtung durch einen Sachverständigen an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Ein solches Gutachten wurde eingeholt (vgl. Urk. 29/16). 3.3. Der Beschuldigte wurde von Dr. med. O._____ eingehend psychiatrisch begutachtet. 3.3.1. In seinem Gutachten vom 31. Juli 2015 kommt der Sachverständige zum Ergebnis (Urk. 29/16 S. 75 ff.), dass der Beschuldigte an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozial-psychopathischen Zügen (ICD-10: F61.0), einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10: F20.1), einer Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12.21) sowie an schädlichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F.10.1) leide. Den Tötungsdelikten sei ein langjähriger, chronisch schwelender familiärer Beziehungskonflikt vorausgegangen, der in den letzten Jahren mit Aufkeimen der schizophrenen Erkrankung eine deutlichere Ausprägung erfahren habe. Der Konflikt bezüglich Gewalt habe sich überwiegend auf den Vater bezogen. Zwischen diesem und dem Beschuldigten habe wohl seit der frühen Jugend ein Machtkampf stattgefunden, bei welchem zuerst der Vater dominiert, doch in den letzten Jahren zunehmend der Beschuldigte die Oberhand

- 45 gewonnen habe; gemäss den Angaben der Mutter habe der Beschuldigte dabei teils dominant-tyrannisch gewirkt. Die Beziehung des Beschuldigten zu seinen Eltern sei strategisch-manipulativ und passiv-aggressiv ausgestaltet gewesen. Der Beschuldigte habe ein Rückzugsverhalten gezeigt, nur spärlich kommuniziert und seine Eltern teils wie Bedienstete behandelt (Urk. 29/16 S. 83). 3.3.2. Die tatauslösende Situation, als der Vater den Beschuldigten von hinten angefasst und ihn aufgefordert habe, die Wohnung zu verlassen, habe der Beschuldigte auf Basis des Machtkampfes mit Dominanzstreben, der Gereiztheit und seiner psychischen Labilität aufgrund der schizophrenen Erkrankung als "ausgeprägte Provokation" erlebt. Seit der Machtumkehr auf körperlicher Ebene habe es der Beschuldigte nicht mehr sanktionslos toleriert, dass ihn sein Vater angefasst habe. Auf Grundlage der bereits vorbestehenden Gewaltbereitschaft, insbesondere gegenüber seinem Vater, der als ausgeprägt empfundenen Provokation und der unmittelbaren Verfügbarkeit eines vor ihm liegenden Messers habe der Beschuldigte die Provokation mit einer Messerattacke beantwortet (Urk. 29/16 S. 86 f.). In der Tathandlung – mit welcher der Beschuldigte auf die subjektiv empfundene Provokation ungleich viel heftiger reagiert habe als bei früheren Auseinandersetzungen und bei welcher er auch die am Streit im Wesentlichen unbeteiligte Mutter miteinbezog – habe sich vermutlich auch die generelle Wut über seine eigene Lebenssituation und die anhaltende Disharmonie mit den Eltern entladen. Die übermässig intensive und wohl nur über wenige Minuten andauernde hoch aggressive Spannung und Tatausgestaltung sei nicht mit der Persönlichkeitsproblematik, sondern mit der schizophrenen Erkrankung zu erklären. Zwar habe der persönlichkeitsimmanente Narzissmus, das passiv-aggressive Verhalten, die Neigung zu Dominanz und das Negieren der Entscheidungen der Eltern dazu beigetragen, dass die Provokation als massiv empfunden und die Reaktion derart heftig ausgefallen sei, jedoch erkläre dies nicht die ausgeübte Gewalt (Urk. 29/16 S. 87). 3.3.3. Der Gutachter führte weiter aus, dass aufgrund des Tatvorlaufs sowie des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat keine Hinweise zur Annahme einer florid-wahnhaften Psychose im Tatzeitpunkt bestünden (Urk. 29/16 S. 84 ff.,

- 46 - 87 ff.). Selbst ohne florid-wahnhafte Phase der Schizophrenie sei der Beschuldigte jedoch durch die bereits seit dem Jahre 2010 bestehende schizophrene Erkrankung bezüglich Gewaltbereitschaft, Hemmschwelle und Impulskontrolle beeinträchtigt. Die Schizophrenie führe nicht nur zu Distanzlosigkeit, Beeinträchtigungen der Perspektivenübernahme bzw. Empathiemangel, sondern auch zu einer Schwächung der Impulskontrolle und unverhältnismässigen Reaktionen (Urk. 29/16 S. 87). 3.4. Es wurde sch

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