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Zürich Obergericht Strafkammern 28.06.2017 SB160478

28 giugno 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·8,737 parole·~44 min·5

Riassunto

Verletzung des Amtsgeheimnisses

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160478-O/U/ad

Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterinnen Dr. Janssen und lic. iur. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger

Urteil vom 28. Juni 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

1. B1._____ AG, 2. B2._____ AG, Privatklägerinnen und Zweitberufungsklägerinnen

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

sowie

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Verletzung des Amtsgeheimnisses

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 22. Juni 2016 (GG160008)

- 2 - ____________________________ Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Februar 2016 (Urk. 54) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 150.– (entsprechend Fr. 9'000.–). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Es wird vorgemerkt, dass weder die Privatklägerin 1 noch die Privatklägerin 2 Zivilansprüche gestellt haben. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr Vorverfahren; Fr. 1'500.– Gerichtsgebühr Beschwerdeverfahren (Geschäfts-Nr. UE140044-O). Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 6. Die Entscheidgebühr, die Gebühr für das Vorverfahren sowie die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren (Geschäfts-Nr. UE140044-O) werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 - 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 für notwendige Aufwendungen im Verfahren (anwaltliche Vertretung) eine Entschädigung von Fr. 18'900.– (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. Weitere Entschädigungen werden den Privatklägerinnen 1 und 2 nicht zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 90 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei freizusprechen. 2. Die Entschädigungsbegehren der Privatklägerinnen seien vollumfänglich abzuweisen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien den Privatklägerinnen aufzuerlegen. 4. Dem Beschuldigten sei für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Entschädigung zulasten der Staatskasse und für das Berufungsverfahren eine Entschädigung zulasten der Privatklägerinnen zuzusprechen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 84, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 91 S. 2) 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 22. Juni 2016 sei – mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 7 – vollumfänglich zu bestätigen. 2. Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils sei insofern abzuändern, als dass die vom Beschuldigten den Privatklägerinnen zu leistende Entschädigung auf Fr. 37'573.20 festzusetzen sei. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägerinnen für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. 4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. ____________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Bezug auf die Prozessgeschichte bis zur Anmeldung der Berufung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 3 f.). 2. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 22. Juni 2016 meldeten der Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 23. Juni 2016 und der Vertreter der beiden Privatklägerinnen mit Eingabe vom 1. Juli 2016 fristgerecht Berufung an (Urk. 72A; Urk. 74). Das vollständig begründete Urteil (Urk. 78) wurde vom Verteidiger sowie vom Vertreter der Privatklägerinnen am 2. November 2016 entgegen genommen (Urk. 77 S. 2 und 3). Mit Ein-

- 5 gabe vom 7. November 2016 reichte der Verteidiger innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 79), mit Eingabe vom 22. November 2016 (Urk. 81) folgte, ebenfalls innert Frist, diejenige der Privatklägerinnen. 3. Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2016 wurde unter Hinweis auf die Berufungserklärungen des Beschuldigten sowie der Privatklägerinnen Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 82). Der Vertreter der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gab mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 bekannt, dass diese auf Anschlussberufung verzichte (Urk. 84). Die übrigen Parteien liessen sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 teilte der Vertreter der Staatsanwaltschaft ferner mit, dass diese auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichte (Urk. 89). An der heutigen Berufungsverhandlung nahmen der Beschuldigte, sein Verteidiger und der Vertreter der Privatklägerinnen teil (Prot. II S. 5). Das Verfahren ist spruchreif.

II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). 1.2. Der Beschuldigte liess in seiner Berufungserklärung das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten und verlangt einen Freispruch (Urk. 79; Urk. 90 S. 1), die Privatklägerinnen beantragen insoweit die Abänderung der Dispositivziffer 7 als die vom Beschuldigten an die Privatklägerinnen zu leistende Entschädigung auf Fr. 37'573.20 festzusetzen sei, während die übrigen Dispositivziffern zu bestätigen seien (Urk. 81 S. 2; Urk. 91 S. 2).

- 6 - 1.3. Da indes auch der Beschuldigte hinsichtlich der Dispositivziffern 4 (Zivilansprüche) und 5 (Kostenaufstellung) keinen abweichenden Antrag stellte, sind diese in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist. 2. Auf die Argumente der Verteidigung und der Privatklägerinnen ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile des BGer 89/2014 vom 1. Mai 2014 E. 2.2, 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 und 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2).

III. Schuldpunkt 1. Kontext des Verfahrens Die Vorinstanz hat den Kontext des vorliegenden Verfahrens, der sich aus der Anklageschrift vom 25. Februar 2016 (Urk. 54) ergibt und nicht umstritten ist, zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 78 S. 4 f.).

2. Thema des Berufungsverfahrens 2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, in seiner Funktion als Stadtrat der Stadt C._____ im Vorfeld zur am 27. November 2011 erfolgten Abstimmung über die kommunale Vorlage "Privater Gestaltungsplan D._____" E._____, einem Journalisten der Zeitung "F._____", Betreibungsregisterauszüge betreffend die Privatklägerinnen 1 und 2 ausgehändigt zu haben (Urk. 78 S. 5 f. mit Verweis auf Urk. 54).

- 7 - 2.2. Sodann hat die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt, dass der Beschuldigte den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen äusseren Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift unter den Ziffern II.1.-3. geschildert wird, anerkennt (Urk. 78 S. 6 f.; vgl. Urk. 67 S. 4). Dies bestätigte der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Prot. II S. 12). Was Ziffer II.4. der Anklageschrift angeht, stellt der Beschuldigte nicht in Abrede, dass die Dokumente, die er E._____ überlassen hatte, resp. deren Inhalte, nur einem beschränkten Personen bekannt waren. Ebenso wenig bestreitet er, dass die Privatklägerinnen ein offensichtliches Interesse an der Geheimhaltung dieser Inhalte resp. Tatsachen (Existenz von Betreibungen, Anzahl der Betreibungen, Höhe der Betreibungsforderungen, Personen der Betreibungsgläubiger, Stand der Betreibungsverfahren etc.) hatten und die ausgehändigten Unterlagen Vorgänge beinhalteten, die nicht öffentlich waren und die Privatsphäre der Privatklägerinnen tangierten. Grundsätzlich unbestritten blieb ferner, dass sie resp. ihre Inhalte aufgrund von Art. 8a Abs. 1 SchKG nur einem beschränkten Kreis von Personen zugänglich waren – umstritten ist diesbezüglich einzig, wie gross der fragliche Personenkreis war, insbesondere, ob im Vorfeld der Urnenabstimmung die Stimmbürger und Stimmbürgerinnen der Stadt C._____ das Recht auf Auskunft resp. auf die Aushändigung von Auszügen hatten. Hingegen bestreitet der Beschuldigte, dass die Unterlagen dem Amtsgeheimnis unterstanden und dass es deren Vertraulichkeit grundsätzlich zu wahren galt. Hinsichtlich Ziffer II.5. stellt der Beschuldigte nicht in Abrede, dass ihm die Informationen resp. Tatsachen in seiner amtlichen Stellung zugetragen worden waren, dass er wusste, dass sie nur einem beschränkten Personenkreis bekannt waren resp. dass E._____ und der (breiten) Öffentlichkeit keine Details über die finanzielle Situation resp. die Bonität der Privatklägerinnen bekannt waren (Existenz von Betreibungen, Anzahl der Betreibungen, Höhe der Betreibungsforderungen, Personen der Betreibungsgläubiger, Stand der Betreibungsverfahren etc.) und dass er um das Geheimhaltungsinteresse der Privatklägerinnen wusste. Dass er die Unterlagen/Informationen wissentlich und willentlich einem Aussenstehenden überliess, anerkennt er ebenso ausdrücklich wie dass er damit rechnete resp. da-

- 8 rauf baute, dass diese Unterlagen/Tatsachen medial aufbereitet und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden, was dann auch geschehen sei. Hingegen bestreitet der Beschuldigte, um den geheimen, der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglichen Charakter der fraglichen Informationen gewusst zu haben resp. zumindest mit der Möglichkeit gerechnet zu haben, dass die Betreibungsregister nicht oder nur beschränkt öffentlich und die aus den überlassenen Unterlagen ersichtlichen Informationen/Tatsachen wegen Beschränkungen des Rechts zur Einsicht in die Betreibungsregister nicht für jedermann zugänglich waren und die Unterlagen sich darüber hinwegsetzend ("trotzdem") E._____ überlassen zu haben. Er macht geltend, dass für ihn nie das Thema Amtsgeheimnisverletzung im Raum gestanden sei (Urk. 6/1 S. 2 und S. 19). Er sei davon ausgegangen, dass Betreibungsregisterauszüge öffentlich seien, er selber habe die Auskunft nicht eingeholt und er habe sich zu keinem Zeitpunkt gefragt, ob es einen Grund braucht oder nicht, um eine solche Auskunft einzuholen (Urk. 6/1 S. 11 f. und S. 27; Urk. 67 S. 6). 2.3. Somit ist nachfolgend, soweit für den Entscheid erforderlich, zu prüfen, ob sich die bestrittenen Sachverhaltselemente anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lassen.

3. Grundsätze für die Sachverhaltserstellung 3.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 9 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 129 I 49 E. 4; BGE 128 I 86 E. 2; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn

- 9 bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche resp. nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (Urteile des BGer 6B_46/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2, 1P.333/2002 vom 12. Februar 2003 E. 1.4 und 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4). 3.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BSK StPO-Hofer Art. 10 StPO N 61; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c; Urteil des BGer 6B_46/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. 3.3. Wie bereits angesprochen können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig,

- 10 aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 15; Urteile des BGer 6B_1053/2009 vom 29. März 2010 E. 2.4, 6B_365/2009 vom 12. November 2009, E. 1.4, 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3 und 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). 3.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 313 ff. und N 370 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", die "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses", die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber erlebt hat", die "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge" bzw. unter Mittätern, die "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und die "Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können". Bei wahrheitswidrigen Aus-

- 11 sagen fehlen diese Kennzeichen regelmässig (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", die "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmige, als eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen" (Robert Hauser, a.a.O.). Als generelle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen". Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht ohne Weiteres verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 336 ff.). 3.5. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. 3.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BSK- StPO-Tophinke Art. 10 StPO N 19; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 599; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c; Urteile des BGer 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 4.3 sowie 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4). 3.7. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel aber keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt jedenfalls insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss (vgl. Entscheid des Kassationsgerichts Zürich vom 2. Novem-

- 12 ber 2004, Nr. AC040082, E. III.5; Stefan Trechsel, Struktur und Vermutung der Schuldlosigkeit, SJZ 77/1981 S. 320).

4. Beweismittel Was die relevanten Beweismittel angeht, kann primär auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 7). Hinzu kommen sämtliche übrigen zu den Akten erhobenen Urkunden (vgl. Urk. 8 ff.) und die Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 12 ff.). Der Verwertbarkeit dieser Beweismittel steht nichts entgegen.

5. Glaubwürdigkeit der befragten Personen Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten angeht ist festzuhalten, dass er aufgrund seiner Parteistellung ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und aus diesem Grund versucht sein könnte, die Geschehnisse in einem für ihn möglichst günstigen Licht darzustellen. Als Beschuldigter unterstand er bei seinen Aussagen nicht der Wahrheitspflicht. Diese sind daher mit entsprechender Vorsicht zu würdigen. Bezüglich der Glaubwürdigkeit der Zeugen E._____, G._____, H._____ und I._____, die alle unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen angehalten wurden, kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vor-instanz (Urk. 78 S. 10 f.) verwiesen werden. Wie dargelegt ist aber die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen der genannten Personen von weitaus grösserer Bedeutung als deren allgemeine Glaubwürdigkeit.

6. Aussagen der befragten Personen 6.1. Die Vorinstanz hat die ihr vorliegenden Aussagen des Beschuldigten sowie diejenigen der genannten Zeugen zutreffend zusammengefasst (Urk. 78 S. 11 ff.), weshalb eine Wiederholung unterbleiben kann. Soweit Korrekturen oder Ergänzungen anzubringen sind, ist dies im Rahmen der Beweiswürdigung zu tun.

- 13 - 6.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung erneut zum Sachverhalt befragt hielt der Beschuldigte an seinem Standpunkt fest und verwies weitestgehend auf seine früheren Aussagen (Prot. II. S. 12 ff.).

7. Straftatbestand der Amtsgeheimnisverletzung 7.1. Nach Art. 320 Ziff. 1 StGB macht sich der Amtsgeheimnisverletzung schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. 7.2. Geheimnisse im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt oder zugänglich sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat (BGE 127 IV 122 E. 1 mit Hinweis). Der Tatbestand geht von einem materiellen Geheimnisbegriff aus. Es ist daher nicht wesentlich, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde als geheim erklärt worden ist. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat (BGE 142 IV 65 E. 5.1). 7.3. Ein Geheimnis offenbart, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht. Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten. Der Tatbestand bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, namentlich das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege. Soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB auch das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen (BGE 142 IV 65 E. 5.1 mit Hinweisen).

- 14 - 7.4. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 320 Ziff. 1 StGB Vorsatz voraus. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht vorsätzlich ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt – Eventualvorsatz genügt. Das Behördenmitglied oder der Beamte muss somit im Wissen um den Geheimnischarakter die Tatsache offenbart oder dies zumindest in Kauf genommen haben. Blosse Fahrlässigkeit ist nicht strafbar (BSK StGB II-Oberholzer, Art. 320 N 11). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. 7.5. Glaubt der Urheber einer Geheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB irrtümlich, die Tatsache, die er offenbart, sei nicht geheim, unterliegt er einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB (Dupuis/Geller/Monnier/Moreillon/Piguet, Petit Commentaire, Code pénal, Basel 2012, Art. 320 N 34). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt nicht nur, wer sich positiv falsche Vorstellungen über den "Sachverhalt" macht. Vielmehr genügt schon das Fehlen der richtigen Vorstellung, die blosse Unkenntnis eines Tatbestandsmerkmals, wie etwa, wenn der Erwerber einer gestohlenen Sache deren legale Herkunft als so selbstverständlich voraussetzt, dass er sie nicht einmal bedenkt (BSK StGB I-Niggli/ Maeder, Art. 13 N 10 mit Hinweisen). 7.6. Gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB hat das Gericht die Tat bei Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt zu beurteilen, den der Täter sich vorgestellt hat. Glaubt der Urheber einer Geheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB irrtümlich, die Tatsache, die er offenbart, sei nicht geheim, ist das Tatbestandsmerkmal des Geheimnisses nicht erfüllt. Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung einer Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB kommt daher in diesem Fall nicht in Frage. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tatbegehung fällt aber ebenfalls ausser Betracht. Zwar ist beim Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums der Täter gemäss Art. 13 Abs. 2 StGB wegen fahrlässiger Tatbegehung strafbar, wenn er den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können und die fahrlässige Begehung der Tat

- 15 mit Strafe bedroht ist. Dies ist indessen, wie unter Erw. 7.4. dargelegt wurde, bei der Amtsgeheimnisverletzung nicht der Fall. Derjenige, der irrtümlich glaubte, die Tatsache, die er offenbart, sei nicht geheim, ist demzufolge freizusprechen.

8. Objektiver Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung 8.1. Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Die darin enthaltenen Informationen sowie entsprechend auch die Betreibungsregisterauszüge selber sind daher, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (Urk. 78 S. 31 f.), weder offenkundig noch allgemein zugänglich. 8.2. Der Beschuldigte deponierte die Betreibungsregisterauszüge in seinem Briefkasten, damit E._____ diese dort abholen und anschliessend publizistisch verwerten konnte. Die Frage, ob dieses Vorgehen objektiv tatbestandsmässig ist, bestimmt sich insbesondere danach, ob den in diesen Betreibungsregisterauszügen enthaltenen Informationen Geheimnischarakter im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zukam oder nicht. Dafür wäre in erster Linie von Bedeutung, ob den Stimmbürgern und Stimmbürgerinnen von C._____ im Hinblick auf die Abstimmung über den Gestaltungsplan D._____ ein schützenswertes Einsichtsinteresse nach Art. 8a Abs. 1 SchKG zustand oder nicht. Diese Frage kann vorliegend allerdings offen gelassen werden. Selbst wenn der Geheimnischarakter der betreffenden Betreibungsregisterauszüge resp. der darin enthaltenen Informationen zu bejahen und auch der weitere objektive Tatbestand als erfüllt zu erachten wäre, kann dem Beschuldigten, wie nachfolgend unter Erw. 9. aufzuzeigen sein wird, nicht widerlegt werden, dass er sich des Geheimnischarakters der Betreibungsregisterauszüge resp. der Inhalte derselben nicht bewusst war resp. nicht bedachte, dass diese Geheimnischarakter aufweisen könnten, sondern einem entsprechenden Sachverhaltsirrtum unterlag.

- 16 - 9. Subjektiver Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung 9.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht vor, er habe entweder vorsätzlich oder eventualvorsätzlich gehandelt, indem er um den geheimen, der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglichen Charakter der in den Dokumenten enthaltenen Informationen gewusst oder zumindest mit der Möglichkeit gerechnet habe, dass die Betreibungsregister nicht oder nur beschränkt öffentlich und die aus den überlassenen Unterlagen ersichtlichen Informationen/Tatsachen wegen Beschränkungen des Rechts zur Einsicht in die Betreibungsregister nicht für jedermann zugänglich waren, sich aber darüber hinweggesetzt, indem er sie einem Aussenstehenden überliess (Anklageziffer II.5.). Der Beschuldigte macht geltend, er sei zum Zeitpunkt, als das Thema aktuell geworden sei, davon ausgegangen, dass praktisch jeder einen Betreibungsauszug verlangen könne. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt gefragt, ob es einen Grund brauche oder nicht, um eine solche Auskunft einzuholen, er sei davon ausgegangen, sie seien öffentlich und jede Person bekomme einen solchen, wenn sie die nötige Zeit, ein oder zwei Wochen, habe (Urk. 6/1 S. 11 ff.). Der Verteidiger führte in diesem Zusammenhang (u.a.) aus, es sei darauf hinzuweisen, dass sowohl ein Universitätsprofessor als auch der Vertreter der Oberstaatsanwaltschaft geäussert hätten, ihrer Ansicht nach handle es sich bei der Weitergabe von Betreibungsregisterauszügen durch den Beschuldigten nicht um eine Amtsgeheimnisverletzung. Entsprechend habe denn auch die Staatsanwaltschaft in der ursprünglichen Einstellungsverfügung vom 31. Januar 2014 darauf hingewiesen, wenn sich selbst versierte Juristen in diesem Punkt irren würden, dürfe nicht erwartet werden, dass der über keine juristische Ausbildung verfügende Beschuldigte es besser wisse. Dem Beschuldigten hätten sich einzig Fragen der Kollegialität innerhalb des Stadtrates gestellt. Über die Öffentlichkeit oder eine nur beschränkte Öffentlichkeit des Betreibungsregisters habe sich der Beschuldigte schlichtweg keine Gedanken gemacht. Hinzu komme, dass auch für den Stadtpräsidenten von C._____ gemäss dessen eigener Darstellung das Amtsgeheimnis "kein Thema" gewesen sei (vgl. Urk. 90 S. 11 ff.). Da der Beschuldigte diesbezüglich somit ungeständig ist und ein direkter Beweis für die Behauptung der Staatsanwaltschaft –

- 17 auch nach Ansicht deren Vertreters anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 66 S. 10) – fehlt, ist zu prüfen, ob der Sachverhalt insoweit aufgrund von Indizien erstellt werden kann. 9.2. Wie selbst der Vertreter der Staatsanwaltschaft anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zutreffend ausführte (Urk. 66 S. 10), liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschuldigte mit Bezug auf das Einholen von Betreibungsauskünften spezielle Vorkenntnisse gehabt hätte und seine Behauptung, er habe im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit für sein Einzelunternehmen nie solche eingeholt, seine diesbezügliche Erfahrung würde sich darauf beschränken, dass er vor Jahren im Rahmen einer Vermietungsangelegenheit in Vertretung seiner Schwester Betreibungsregisterauszüge besorgt habe, was selten geschehen sei (Urk. 6/1 S. 10 f.), nicht zutreffen würde. Es ist dem Vertreter der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass die Anfrage im Rahmen einer Vermietungsangelegenheit dem Beschuldigten kaum Veranlassung bot, sich vertieft mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Betreibungsamt Einsicht in seine Protokolle und Register gewährt, auseinanderzusetzen (vgl. Urk. 66 S. 10). 9.3. Ähnliches gilt mit Bezug auf das Einholen der Betreibungsregisterauszüge über die beiden Privatklägerinnen durch G._____ am 7. November 2011. Das Schreiben, mit welchem die Betreibungsregisterauszüge einholt wurden, wurde von diesem – und nur von diesem – unterschrieben (Urk. 8/6/5). Zwar ist einer Notiz des Stadtschreibers, J._____, vom 2. Dezember 2011 über eine Besprechung zwischen ihm, dem Stadtpräsidenten der Stadt C._____, H._____, und dem Leiter der Abteilung Liegenschaften, G._____, zu entnehmen, dass G._____ den Auftrag, Abklärungen über eine Betreibungsauskunft zu treffen, vom Finanzvorstand, dem Beschuldigten, erhalten habe. Zudem ergibt sich aus dieser Notiz, dass umgehend ein Anfragebrief an das Betreibungsamt gegangen sei und der Grund für dieses Vorgehen Gerüchte, welche der Finanzvorstand gehört habe, gewesen seien (Urk. 8/6/11). G._____ führte aber anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 27. Juni 2013 übereinstimmend mit den Angaben des Beschuldigten aus, er habe von sich aus die Betreibungsregisterauszüge eingeholt und das Anfrageschreiben verfasst, ohne jemanden zu informieren, und zwar, weil ihm von

- 18 einem ihm bekannten Treuhänder (u.a.) zugetragen worden sei, dass die Privatklägerinnen finanzielle Probleme haben könnten (Urk. 6/4 S. 4 f.), wobei die Begründung im Anfragebrief seine Idee gewesen sei (Urk. 6/4 S. 6). Er habe die ursprünglich falschen Angaben betreffend Auftrag des Beschuldigten in Absprache mit dem Beschuldigten, der die politische Verantwortung für sein (G._____s) Handeln übernommen habe, gemacht (Urk. 6/4 S. 5). Dafür, dass die zweite Version des Zeugen nicht der Wahrheit entsprechen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Es ist daher davon auszugehen, dass die Aussage des Beschuldigten, dass G._____ die Betreibungsregisterauszüge nicht auf seine (des Beschuldigten) Veranlassung eingeholt habe und er erst, als sie vorgelegen hätten, darüber informiert worden sei (Urk. 6/1 S. 3 und S. 9 f.; Urk. 67 S. 5), zutrifft. An sich spielt es aber für das vorliegende Verfahren keine Rolle, ob G._____ vom Beschuldigten einen entsprechenden Auftrag erhielt oder nicht. Auch wenn man davon ausginge, dass der Beschuldigte G._____ einen solchen erteilt hatte, würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte am Verfassen des Anfragebriefes beteiligt war oder dass er sonst im Zusammenhang mit der Einholung der Betreibungsregisterauszüge Kenntnis davon gehabt oder erlangt hätte, dass bezüglich des Betreibungsregisters bloss beschränkte Öffentlichkeit besteht. 9.4. Sodann lässt sich anhand der vorhandenen Beweismittel nicht erstellen, dass die beschränkte Öffentlichkeit des Betreibungsregisters, ein allfälliger Geheimnischarakter der Betreibungsregisterauszüge oder das Amtsgeheimnis zwischen dem Beschuldigten und anderen Involvierten ein Thema gewesen wäre, bevor er die Betreibungsregisterauszüge resp. deren wesentlichen Teile E._____ zugänglich machte, so wie dies der Beschuldigte mit Bezug auf seine Kontakte mit E._____, G._____ und H._____ behauptete (Urk. 6/7 S. 7 ff.), während er bei I._____ davon ausging, dass das Thema Amtsgeheimnis nicht aufgekommen sei und die Frage, ob die Betreibungsregisterauszüge als geheim einzustufen seien, sicher nicht (Urk. 6/7 S. 13). E._____ erklärte, dazu als Zeuge befragt, dass die Frage der Öffentlichkeit/Nicht-öffentlichkeit/beschränkten Öffentlichkeit des Betreibungsregisters und das Amtsgeheimnis zwischen ihm und dem Beschuldigten nicht zur Sprache gekommen seien (Urk. 6/2 S. 7). Daraus, dass er auch angab,

- 19 - "sie", d.h. die Mitglieder der Redaktion, würden die Betreibungsregisterauszüge vom Betreibungsamt nicht bekommen (Urk. 6/2 S. 7 f.), lässt sich nichts ableiten, was dem Beschuldigten zum Nachteil gereichen könnte, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass E._____ dies dem Beschuldigten mitgeteilt hatte. Auch aus den Aussagen G._____s ergibt sich nichts Entsprechendes. Er erklärte, dass davon beim fraglichen Treffen keine Rede gewesen sei (Urk. 6/4 S. 8). Dass dieser Zeuge der Auffassung war, dass solche Informationen dem Amtsgeheimnis unterlägen und es sich für ihn von selbst verstehe, dass man das nicht speziell besprechen müsse (Urk. 6/4 S. 8), ändert daran nichts. Der Ansicht des Vertreters der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte hätte allenfalls aus seinem Telefongespräch mit H._____ vom 10. oder 11. November 2011 ableiten können, dass die in den Protokollen und Registern der Betreibungsämter enthaltenen Informationen nicht unbeschränkt öffentlich sind (Urk. 66 S. 11 ff.), ist ohne Weiteres zuzustimmen. Es ist aber mit dem Vertreter der Staatsanwaltschaft festzustellen, dass weder feststeht, ob H._____ die angeführte Aussage tatsächlich so gemacht hat, was vom Beschuldigten bestritten wird (Urk. 6/7 S. 9 f.), noch, ob dem Beschuldigten, sollte dies der Fall gewesen sein, die Bedeutung dieser Aussage bewusst wurde (vgl. dazu Urk. 66 S. 12 f.). Zudem schloss H._____ nicht aus, dass der Beschuldigte in jenem Gespräch argumentiert habe, dass der Betreibungsregisterauszug grundsätzlich öffentlich sei (Urk. 6/6 S. 9), was für die Darstellung des Beschuldigten sprechen würde. Jedenfalls bestätigte aber auch er im Rahmen seiner Zeugenaussage vom 27. Juni 2013, dass das Amtsgeheimnis mit Bezug auf die Betreibungsregisterauszüge zwischen ihm und dem Beschuldigten im Telefongespräch vom 10. oder 11. November 2011 nicht Thema gewesen sei (Urk. 6/6 S. 8). I._____ schliesslich erklärte anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 6. November 2013, er meine, der Beschuldigte habe ihm im Zeitraum vom 9. bis 16. November 2011 nicht mitgeteilt, über Betreibungsregisterauszüge über die beiden Privatklägerinnen zu verfügen. Ferner meinte er, erst nach dem 16. November 2011 erfahren zu haben, dass der Beschuldigte die Quelle war für die Informationen, die E._____ hatte (Urk. 6/9 S. 7). Das Amtsgeheimnis resp. eine mögliche strafrechtliche Komponente der Informationsweitergabe vom Beschuldigten an E._____ sei zwar ein Thema gewesen zwischen ihm und dem Beschul-

- 20 digten, aber wahrscheinlich erst nach der Anzeigeerstattung. Ferner sei es wahrscheinlich nach der Veröffentlichung des Artikels vom 16. November 2011 ein Thema zwischen ihnen gewesen, ob das Betreibungsregister öffentlich, beschränkt öffentlich oder nicht öffentlich ist, und wahrscheinlich habe er mit dem Beschuldigten auch darüber gesprochen, unter welchen Voraussetzungen das Betreibungsamt Informationen über Betreibungen herausgibt, aber erst nach dem Erscheinen des fraglichen Artikels (Urk. 6/9 S. 7 f.). I._____ schloss somit nicht gänzlich aus, dass er und der Beschuldigte im Zeitpunkt, in dem dieser die Betreibungsregisterauszüge E._____ zugänglich machte, über das Amtsgeheimnis oder die Frage, inwieweit das Betreibungsregister öffentlich ist, gesprochen hatten. Wäre dies der Fall gewesen, würde dies ein gewichtiges Indiz dafür darstellen, dass der Beschuldigte davon ausging, dass die Betreibungsregisterauszüge Geheimnischarakter aufwiesen resp. dass er zumindest mit der Möglichkeit rechnete, dass die Betreibungsregister nicht oder nur beschränkt öffentlich und die aus den überlassenen Unterlagen ersichtlichen Informationen/Tatsachen wegen Beschränkungen des Rechts zur Einsicht in die Betreibungsregister nicht für jedermann zugänglich sind. Angesichts der vagen Aussagen I._____s, die nicht per se unglaubhaft erscheinen, lässt sich dies aber nicht als gesichert betrachten. 9.5. Was das E-Mail angeht, das I._____ am 9. November 2011 abends an den Stadtpräsidenten H._____ und den Beschuldigten schrieb (Urk. 8/6/19), hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass dieses nicht das Betreibungs-, sondern das Grundbuch betraf (Urk. 66 S. 16). Dass dieses E-Mail, wie der Vertreter der Staatsanwaltschaft argumentierte, den Beschuldigten dafür hätte sensibilisieren müssen, dass Register nicht zwingend öffentlich und voraussetzungslos einsehbar sind, ist daher etwas weit herbeigeholt, zumal sich aus dem E-Mail auch ergibt, dass die von I._____ beantragte Auskunft über eventuelle Grundbucheinträge mit der Begründung abgelehnt wurde, dass der Bestand allfälliger Pfändungen über das Betreibungsamt und ohne die Konsultation des Grundbuchs abgeklärt werden könne. Dies aber deutete darauf hin, dass für die Einsichtnahme in das Betreibungsregister keine oder jedenfalls weniger strenge Voraussetzungen zu erfüllen sind. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass das E-Mail den Be-

- 21 schuldigten hätte sensibilisieren müssen, würde dies nicht bedeuten, dass der Beschuldigte tatsächlich sensibilisiert wurde. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte entgegen seinen Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 67 S. 8) den im angehängten E-Mail aufgeführten Link zum Betreibungsinspektorat benützte, weshalb nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass er die dadurch zur Verfügung stehenden Informationen (Urk. 65) tatsächlich zur Kenntnis nahm. Erhielt – resp. las – der Beschuldigte das fragliche E-Mail, wie von ihm geltend gemacht (Urk. 6/1 S. 4), nachdem er die Betreibungsregisterauszüge bereits zur Kenntnis genommen hatte – eine Erklärung für die Verwunderung des Beschuldigten gemäss Urk. 6/1 letzte Seite und seine Unsicherheit, was die zeitlichen Abläufe angeht (Urk. 6/7 S. 2), könnte sein, dass er das E-Mail von I._____ zwar am 9. November 2011 erhielt, aber erst am Folgetag nach Einsichtnahme in die Betreibungsregisterauszüge las, was seinen Aussagen zufolge zwar aussergewöhnlich gewesen wäre, aber nicht ausgeschlossen (Urk. 6/7 S. 12) –, hätte es dafür keine Veranlassung mehr gegeben, da die Auszüge ja bereits vorlagen. In diesem Zusammenhang ist ferner nochmals auf die Aussage von H._____ zu sprechen zu kommen, der nicht ausschloss, dass der Beschuldigte in ihrem Telefongespräch argumentiert habe, dass der Betreibungsregisterauszug grundsätzlich öffentlich sei (Urk. 6/6 S. 9; vgl. oben unter Erw. 9.4.). 9.6. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft warf anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Recht die Frage auf, weshalb der Beschuldigte E._____ nicht einfach an das zuständige Betreibungsamt verwiesen habe, um sich die Auskünfte selber zu besorgen, wenn er doch von der Öffentlichkeit des Registers ausgegangen sei (Urk. 66 S. 14). Der Beschuldigte bestritt indes, E._____ die Betreibungsregisterauszüge herausgegeben zu haben, weil er angenommen habe, dass dieser beim Betreibungsamt keine Auskunft erhalten würde (Urk. 6/1 S. 18). Vielmehr gab er an, es habe den Eindruck gemacht, wie wenn die Sache für E._____ dringend gewesen sei, und seine Zeit sei zu jenem Zeitpunkt auch sehr knapp gewesen, da er mit anderen Sachen, mit seiner Hochzeit, beschäftigt gewesen sei (Urk. 6/1 S. 17; vgl. auch Prot. II S. 13). Dass der Beschuldigte selber unter Zeitdruck stand, wurde von der Vorinstanz zwar relativiert (Urk. 78 S. 43 f.).

- 22 - Es ist aber ohne Weiteres glaubhaft, dass bei ihm am Vortag seiner Trauung und an seinem Hochzeitstag ein gewisser Zeitdruck vorhanden war. Angesichts dessen, dass die Kontaktaufnahme E._____s am 10. November 2011 erfolgte und die Urnenabstimmung bereits auf den 27. November 2011 angesetzt war, erscheint es zudem als plausibel, dass der Beschuldigte davon ausging, beim Journalisten sei ein gewisser Zeitdruck vorhanden, zumal die briefliche Stimmabgabe zur fraglichen Vorlage im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme bereits möglich gewesen sein muss. 9.7. Sollte die Annahme des Zeugen E._____, der Beschuldigte habe ihm zunächst gesagt, er könne ihm die Betreibungsregisterauszüge nicht geben, er habe keine Zeit für ein Treffen, und sich später umentschieden (Urk. 6/2 S. 5 und S. 10), zutreffen, könnte dies dafür sprechen, dass dem Beschuldigten entgegen seinen Aussagen bewusst war, sich mit der Gewährung von Einsicht oder der Übergabe von Kopien unrecht zu verhalten oder unrecht verhalten zu können. Der Zeuge E._____ war sich indessen gemäss dem protokollierten Wortlaut nicht mehr sicher, sondern erklärte, soweit er sich erinnern könne, habe es sich so verhalten (Urk. 6/2 S. 5). Zudem machte der Beschuldigte geltend, dass er sich nicht bezüglich der Weitergabe der Informationen umentschieden habe, sondern bezüglich der Frage eines persönlichen Treffens zur Übergabe der betreffenden Dokumente bzw. der Hinterlegung dieser Dokumente in seinem Briefkasten (Urk. 6/7 S. 3) und kann dies anhand der Akten nicht widerlegt werden. Auch wenn die Annahme E._____s zuträfe, würde es sich indessen bloss um ein Indiz handeln. 9.8. Fast schon konspirativ wirkt ferner in Zeiten des Internets, dass das Zugänglichmachen der Betreibungsregisterauszüge resp. der massgeblichen Teile daraus durch Deponierung im Briefkasten des Beschuldigten erfolgte. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte am 11. November 2011 heiratete (Urk. 6/1 S. 5; Urk. 6/7 S. 8; Urk. 19/5) und daher glaubhaft ist, dass er am 10. und 11. November 2011, wie von ihm geltend gemacht (Urk. 6/1 S. 5 und S. 17; Prot. II S. 13), unter einem gewissen Zeitdruck stand, kann aber nicht gesagt werden, dass seine Erklärung, dies sei für ihn damals die einfachste Möglichkeit gewesen (Prot. II S. 13), unplausibel ist, musste er doch so weder ein E-Mail schreiben noch einen

- 23 - Scan anfertigen, sondern nur die Kopien zur Hand nehmen und in den eigenen Briefkasten legen – dass er für E._____ eigenhändig Kopien der von G._____ angefertigten Kopien gemacht hätte und insoweit auch ein Aufwand für ihn entstand, ergibt sich weder aus der Anklage noch aus den Akten. 9.9. Sodann stellt sich die Frage, weshalb der Beschuldigte sich im Hintergrund hielt und sich im Artikel vom 16. November 2011 nicht nennen liess. Seine in diesem Zusammenhang abgegebene Erklärung, er habe dies aus Gründen der Kollegialität nicht getan (Urk. 6/1 S. 5 und S. 17 f.; Prot. II S. 13), erscheint aber nicht unplausibel. 9.10. G._____ führte anlässlich seiner Zeugeneinvernahme aus, beim Treffen mit dem Beschuldigten sei auch angesprochen worden, wie vorgegangen werden solle, wenn die Frage aufkomme, weshalb die Bonitätsprüfung erfolgt sei. Der Beschuldigte habe gemeint, es gehe hier um eine politisch brisante Sache, er stelle sich hinter sein (G._____s) Vorgehen und übernehme die politische Verantwortung (Urk. 6/4 S. 5). Wenn beim Treffen zwischen G._____ und dem Beschuldigten die Frage aufkam, weshalb die Bonitätsprüfung erfolgt sei und der Beschuldigte zudem der Ansicht war, es gehe hier um eine politisch brisante Sache, so kann dies mit der Vorinstanz (Urk. 78 S. 45 f.) als Hinweis darauf gesehen werden, dass der Beschuldigte von einem geheimen, nicht allgemein zugänglichen Charakter der Betreibungsregisterauszüge ausging oder dies zumindest als Möglichkeit in Betracht zog. Diese Aussage kann sich aber auch bloss auf den Umstand bezogen haben, dass die Stadt C._____ überhaupt Abklärungen zur Bonität der Privatklägerinnen getroffen und dies nicht dem einzelnen Stimmbürger überlassen hatte. Ein griffiges Argument gegen die Darstellung des Beschuldigten ergibt sich daher daraus nicht. 9.11. Abschliessend ist mit dem Vertreter der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass der Standpunkt des Beschuldigten sich auch nicht wegen schierer Absurdität oder Weltfremdheit als unglaubhaft resp. als Schutzbehauptung entlarven lässt (vgl. Urk. 66 S. 13), und zwar unabhängig davon, ob ein Strafrechtsprofessor und ein Vertreter der Oberstaatsanwaltschaft jedenfalls prima vista davon ausgingen, dass Betreibungsregister (generell) öffentlich sind, wie dies auch Medienberichten

- 24 zu entnehmen ist (vgl. Urk. 10/16 und Urk. 10/17). Das im Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 25. August 2014 angeführte Argument, der Beschuldigte sei Nationalrat und damit Mitglied des gesetzgebenden Organs (Urk. 26/12 S. 10), ist denn auch offensichtlich nicht dahingehend zu verstehen, dass davon auszugehen ist, ein Nationalrat kenne tatsächlich die gesamte Bundesgesetzgebung. Vielmehr wurde diese Aussage in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" getätigt. Die Vorinstanz griff diese Argumentation der III. Strafkammer auf und erwog, der Beschuldigte sei bereits seit rund 30 Jahren in der Politik tätig. Die Sensibilität von Auskunftserteilungen an sich gegenüber Medien, insbesondere kurz vor einer anberaumten Abstimmung, habe dem Beschuldigten aufgrund seiner langjährigen politischen Erfahrung bekannt sein müssen (Urk. 78 S. 46). Das trifft zweifelsohne zu, nur zieht die Vorinstanz den falschen Schluss daraus. Musste der Beschuldigte um die Sensibilität von Auskunftserteilungen im Allgemeinen wissen, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass er dies im vorliegenden Fall tatsächlich tat. Vielmehr macht der Beschuldigte ja gerade geltend, dass er gar nicht darauf kam, dass das Betreibungsregister nur beschränkt öffentlich ist und die Informationen in den Betreibungsregisterauszügen Geheimnischarakter haben könnten. Die Bejahung eines entsprechenden Vorsatzes oder Eventualvorsatzes kommt einzig in Frage, wenn feststeht, dass der Beschuldigte sich Gedanken über die Sensibilität machte. Wenn die Vorinstanz argumentiert, wenn einer Behörde Dokumente vorlägen, welche sie selbst erhältlich gemacht habe und offenbar nur ihr bekannt seien, fielen diese auch nach dem Verständnis eines juristischen Laien grundsätzlich unter das Amtsgeheimnis, weshalb der Beschuldigte um den geheimen, nicht öffentlichen Charakter der von der Stadt C._____ eingeholten Betreibungsauszüge gewusst habe resp. habe wissen müssen (Urk. 78 S. 46), so trifft die diesbezügliche Argumentation in dieser pauschalen Form nicht zu. Im Kanton Zürich beispielsweise gewähren die Gemeinden häufig gestützt auf § 16 lit. a IDG in Verbindung mit einer entsprechenden kommunalen Bestimmung eine einfache Adressauskunft ohne Interessennachweis (für die Stadt Zürich vgl. https://www.stadtzuerich.ch/prd/de/index/bevoelkerungsamt/onlineschalter/adressauskuenfte.html). Ferner kann etwa auch ein Steuerausweis ohne einen solchen Nachweis erhält-

- 25 lich gemacht werden, sofern der betreffende Steuerpflichtige seine Daten nicht hat sperren lassen (§ 122 StG). In beiden Fällen haben die entsprechenden Informationen nach dem oben Dargelegten auch dann, wenn sie von einer Behörde eingeholt wurden, keinen Geheimnischarakter im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, weil sie allgemein zugänglich sind. Was schliesslich das Argument der III. Strafkammer sowie der Vorinstanz angeht, dem Beschuldigten habe bewusst gewesen sein müssen, dass die Öffentlichkeit nicht über diese Informationen verfügt habe (Urk. 26/12 S. 12; Urk. 78 S. 43), ist klar und auch unbestritten, dass der Beschuldigte entsprechendes Wissen hatte, zumal er sonst keinen Grund gehabt hätte, die Betreibungsregisterauszüge E._____ zugänglich zu machen. In diesem Zusammenhang stellt sich vielmehr die Frage, ob er wusste oder sich zumindest Gedanken darüber machte, aus welchem Grund der Öffentlichkeit diese Informationen nicht bekannt waren, ob wegen eines möglichen Geheimnischarakters oder bloss, weil der einzelne Stimmbürger bisher weder selber Betreibungsregisterauszüge verlangt noch jemand anderer das getan und die darin enthaltenen Informationen allgemein bekannt gemacht hatte. Aus der Argumentation des Beschuldigten lässt sich folgern, dass er nicht davon ausgegangen sei und auch nicht mit der Möglichkeit gerechnet haben will, dass diese Informationen der Öffentlichkeit wegen eines möglichen Geheimnischarakters nicht bekannt waren. 9.12. In einer Gesamtbetrachtung aller angeführten Argumente ist festzustellen, dass durchaus Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte von einem geheimen, der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglichen Charakter der in den Dokumenten enthaltenen Informationen ausging oder zumindest mit der Möglichkeit rechnete, dass die Betreibungsregister nicht oder nur beschränkt öffentlich und die aus den überlassenen Unterlagen ersichtlichen Informationen/Tatsachen wegen Beschränkungen des Rechts zur Einsicht in die Betreibungsregister nicht für jedermann zugänglich waren, sich aber darüber hinwegsetzte, indem er sie einem Aussenstehenden überliess. Die Anhaltspunkte verdichten sich aber in ihrer Gesamtheit nicht derart, dass mit rechtsgenügender Sicherheit gesagt werden kann, der Beschuldigte habe sich in diesem Sinne verhalten. Vielmehr lässt sich mit ihnen die vom Beschuldigten vorgebrachte Erklärung, wonach er hinsichtlich der Öffentlichkeit des Betreibungsregisters und damit hinsichtlich des allfälligen

- 26 - Geheimnischarakters der beiden Betreibungsregisterauszüge resp. der darin enthaltenen Informationen einem Sachverhaltsirrtum unterlegen sei, nicht widerlegen. In dieser Situation gelangt der Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten auf dessen Version abzustellen ist. Dies führt dazu, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz von einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB auszugehen und die Tat zu Gunsten des Beschuldigten nach dem Sachverhalt zu beurteilen ist, den sich dieser vorgestellt hatte. 9.13. Ging der Beschuldigte subjektiv nicht widerlegbar davon aus, dass Betreibungsregisterauszüge über die Privatklägerinnen von jedem oder jedenfalls von fast jedem Bürger erhältlich gemacht werden können, waren diese nach seiner Vorstellung kein Geheimnis im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Eine Verurteilung gestützt auf diese Bestimmung fällt damit ausser Betracht. 9.14. Kann schon die Erfüllung des Tatbestands nicht bejaht werden, ist nicht zu prüfen, ob allenfalls der Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB gegeben wäre. Auf die entsprechende Argumentation des Verteidigers (Urk. 90 S. 15 ff.) muss deshalb nicht eingegangen werden.

10. Fazit Der Beschuldigte ist daher nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

- 27 - Der Vertreter der Privatklägerinnen beantragt im Eventualstandpunkt eine solche Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO mit entsprechenden Entschädigungsfolgen (im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO) zu Gunsten der Privatklägerinnen (Prot. II S. 18). Zur Begründung verwies er auf die entsprechenden Ausführungen in den Rechtsschriften der Privatklägerinnen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (vgl. Urk. 26/3 S. 12 ff.); in diesen wird auf den entsprechenden Kostenauflageentscheid der Staatsanwaltschaft in ihrer ursprünglichen Einstellungsverfügung vom 31. Januar 2014 verwiesen (vgl. Urk. 23 S. 22). Die Staatsanwaltschaft begründete die damalige Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte mit der Herausgabe von Akten ohne Rücksprache mit dem Stadtpräsidenten die Kompetenzordnung der Stadt C._____, namentlich die Bestimmungen von Art. 29 und Art. 32 ff. verletzt habe. Der Beschuldigte habe denn auch selber eingeräumt, das Kollegialprinzip geritzt zu haben (Urk. 23 S. 22). 1.2. Für eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO muss eine klare Verletzung einer Rechtsnorm vorliegen, welche kausal für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war. Gefordert wird demnach eine qualifizierte Rechtswidrigkeit (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 426 N 6). Eine Verletzung des Kollegialitätsprinzips durch ein Behördenmitglied hat allenfalls disziplinarrechtliche Konsequenzen, führt in der Regel aber nicht zur Einleitung eines Strafverfahrens. Entgegen der nicht weiter begründeten Auffassung der Staatsanwaltschaft lässt sich deshalb nicht sagen, dass eine allfällige Verletzung des Kollegialitätsprinzips durch den Beschuldigten und die durch das vorliegende Strafverfahren entstandenen Kosten in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen würden. Eine Kostenauflage an den Beschuldigten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO und entsprechende Entschädigung der Privatklägerinnen nach Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO kommt deshalb nicht in Frage.

- 28 - 2.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind Kosten der Untersuchung, des Beschwerdeverfahrens UE140044 und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Da die Privatklägerinnen mit ihrer Berufung unterliegen, sind die Kosten des Berufungsverfahrens ihnen unter solidarischer Haftbarkeit zu einem Zehntel aufzuerlegen. Im übrigen Umfang sind diese Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Dem Beschuldigten ist sodann für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Der Beschuldigte beantragte keinen konkreten Betrag, sondern stellte die Bemessung der Prozessentschädigung in das Ermessen des Gerichts (vgl. Urk. 90 S. 1 und Prot. II S. 15 f.). Betreffend die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren liegt eine Honorarnote des Verteidigers im Recht (Urk. 71). Mit dieser wird ein Aufwand von 101,9 Stunden (ohne Hauptverhandlung) bei einem Stundenansatz von Fr. 300.– geltend gemacht. Dieser Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemessen; hinzuzurechnen sind 10 Stunden für die erstinstanzliche Hauptverhandlung (inkl. Weg). Hinzu kommt weiter der in der Honorarnote nicht berücksichtigte Aufwand für das Beschwerdeverfahren, welcher vom Verteidiger mit 5 Stunden beziffert wurde (Prot. II S. 16). Für das Berufungsverfahren erscheint ein Verteidigeraufwand von ca. 18 Stunden angemessen. Nicht berücksichtigt werden können die Auslagen "Nota K._____ vom 9. Oktober 2015" (vgl. Urk. 71 S. 9), da private Rechtsgutachten u. dgl. grundsätzlich nicht zu entschädigen sind (BSK StPO II-Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 17), zumal diesem Schriftstück (Urk. 45/2) keine Entscheidrelevanz zukommt. Für das gesamte Verfahren erweist sich somit eine Prozessentschädigung von (gerundet) Fr. 44'400.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) als angemessen. Diese ist aus der Gerichtskasse zu leisten.

- 29 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 22. Juni 2016 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Zivilansprüche) und 5 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Kosten der Untersuchung, des Beschwerdeverfahrens UE140044 und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden unter solidarischer Haftbarkeit zu einem Zehntel den Privatklägerinnen 1 und 2 auferlegt. Im übrigen Umfang werden sie auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 44'400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Rechtsvertreter der Privatklägerinnen 1 und 2 dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerinnen 1 und 2 (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- 30 - − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Rechtsvertreter der Privatklägerinnen 1 und 2 dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerinnen 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 28. Juni 2017

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Höfliger

Urteil vom 28. Juni 2017 ____________________________ Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 150.– (entsprechend Fr. 9'000.–). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Es wird vorgemerkt, dass weder die Privatklägerin 1 noch die Privatklägerin 2 Zivilansprüche gestellt haben. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 6. Die Entscheidgebühr, die Gebühr für das Vorverfahren sowie die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren (Geschäfts-Nr. UE140044-O) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 für notwendige Aufwendungen im Verfahren (anwaltliche Vertretung) eine Entschädigung von Fr. 18'900.– (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. Weitere Entschädigungen werden den Pri... Berufungsanträge: 1. Der Beschuldigte sei freizusprechen. 2. Die Entschädigungsbegehren der Privatklägerinnen seien vollumfänglich abzuweisen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien den Privatklägerinnen aufzuerlegen. 4. Dem Beschuldigten sei für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Entschädigung zulasten der Staatskasse und für das Berufungsverfahren eine Entschädigung zulasten der Privatklägerinnen zuzusprechen. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 22. Juni 2016 sei – mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 7 – vollumfänglich zu bestätigen. 2. Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils sei insofern abzuändern, als dass die vom Beschuldigten den Privatklägerinnen zu leistende Entschädigung auf Fr. 37'573.20 festzusetzen sei. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägerinnen für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. 4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. ____________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang II. Prozessuales III. Schuldpunkt Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 22. Juni 2016 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Zivilansprüche) und 5 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Kosten der Untersuchung, des Beschwerdeverfahrens UE140044 und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden unter solidarischer Haftbarkeit zu einem Zehntel den Privatklägerinnen 1 und 2 auferlegt. Im übrigen Umfang werden sie auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 44'400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  den Rechtsvertreter der Privatklägerinnen 1 und 2 dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerinnen 1 und 2 (übergeben)  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  den Rechtsvertreter der Privatklägerinnen 1 und 2 dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerinnen 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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