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Zürich Obergericht Strafkammern 24.11.2016 SB160432

24 novembre 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·1,496 parole·~7 min·5

Riassunto

Mehrfache Drohung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160432-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Beschluss vom 24. November 2016

in Sachen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug)

gegen

A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger

betreffend mehrfache Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 14. Januar 2016 (GG150017)

- 2 - Erwägungen: 1. Einleitung/vorinstanzliches Urteil Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 14. Januar 2016 (GG150017) wurde der Beschuldigte – in dessen Abwesenheit – der mehrfachen Drohung, der Beschimpfung, der Tätlichkeiten sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitstrafe von 5 Tagen festgesetzt. Von weiteren Vorwürfen wurde der Beschuldigte freigesprochen (Urk. 46 = 50 S. 57 ff.). Der Entscheid wurde schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. I S. 10-12; Urk. 40) und der Staatsanwaltschaft am 15. Januar 2016 und dem Beschuldigten am 20. Januar 2016 (persönlich mit Gerichtsurkunde) zugestellt (Urk. 41). In Ziffer 11 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 50). Entgegen der Vorschrift von Art. 84 Abs. 4 StPO wurde das begründete Urteil (Urk. 46 = 50) erst rund 8 Monate nach Urteilsfällung versandt. Der begründete Entscheid wurde am 29. September 2016 der Staatsanwaltschaft und am 30. September 2016 dem Beschuldigten (wiederum persönlich mit Gerichtsurkunde) zugestellt (Urk. 47). 2. Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten 2.1. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Berufung anzumelden. Jene Partei, welche Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Es handelt sich somit um ein zweistufiges Verfahren (BGE 138 IV 157 E. 2.1. f.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_458/2013 vom 4. November 2013, E. 1.3.2). Erfolgt – innert Frist – keine derartige Berufungsanmeldung oder -erklärung, tritt das Berufungs-

- 3 gericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO; vgl. zum Ganzen HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.). Nur dann, wenn das erstinstanzliche Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern direkt in begründeter Form zugestellt wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Anmeldung der Berufung nicht nötig. Es genügt diesfalls, eine Berufungserklärung innert 20 Tage einzureichen (BGE 138 IV 157 E. 2.2). 2.2. Eine solche Ausnahmekonstellation im Sinne des BGE 138 IV 157 liegt nicht vor, denn das vorinstanzliche Urteil wurde zunächst schriftlich im Dispositiv eröffnet. Eine rechtzeitige Berufungsanmeldung ist vorliegend zwingende Eintretensvoraussetzung. Innert 10 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Urteilsdispositivs am 20. Januar 2016 ging keine Berufungsanmeldung des Beschuldigten ein. Am 6. Oktober 2016 reichte der Beschuldigte einerseits beim Bezirksgericht Hinwil die Berufungsanmeldung gegen das begründete Urteil (Urk. 53) und andererseits bei der hiesigen Kammer eine als "Berufungserklärung" bezeichnete Eingabe ins Recht, in welcher der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil in materieller Hinsicht beanstandet (Urk. 55). Die an die Vorinstanz adressierte "Berufungsanmeldung" des Beschuldigten vom 6. Oktober 2016 erfolgte offensichtlich verspätet (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO). Es fehlt vorliegend an einer zwingenden Eintretensvoraussetzung. 2.3. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels kann praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69). Auf die Berufung des Beschuldigten ist gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

- 4 - 3. Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft 3.1. Am 18. Januar 2016 meldete die Staatsanwaltschaft rechtzeitig (Art. 399 Abs. 1 StPO) Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 43). Innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO reichte die Staatsanwaltschaft am 17. Oktober 2016 hierorts die Berufungserklärung ins Recht (Urk. 58). Am 17. November 2016, eingegangen am 18. November 2016, zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil zurück (Urk. 61). 3.2. Das Verfahren in Bezug auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ist demgemäss als erledigt abzuschreiben. 4. Kostenfolgen 4.1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel wie auch ein Rückzug desselben kommen einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Die Staatsanwaltschaft unterliegt insofern, als sie ihre Berufung zurückgezogen hat, der Beschuldigte, als auf seine Berufung nicht eingetreten wird. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 6. Oktober 2016 wird nicht eingetreten. 2. Das Berufungsverfahren (Berufung der Staatsanwaltschaft) wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 14. Januar 2016 (GG150017) rechtskräftig. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

- 5 - 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 1/2 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Privatkläger 1, B._____, ... [Adresse] − den Privatkläger 2, C._____, ... [Adresse] − die Privatklägerin 3, D._____ AG, ... [Adresse] − die Privatklägerin 4, E._____, ... [Adresse] sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. November 2016

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur. F. Manfrin

Beschluss vom 24. November 2016 Erwägungen: 1. Einleitung/vorinstanzliches Urteil Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 14. Januar 2016 (GG150017) wurde der Beschuldigte – in dessen Abwesenheit – der mehrfachen Drohung, der Beschimpfung, der Tätlichkeiten sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig g... 2. Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten 2.1. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Berufung anzumelden. Jene Partei, welche Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht innert ... Nur dann, wenn das erstinstanzliche Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern direkt in begründeter Form zugestellt wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Anmeldung der Berufung nicht nötig. Es genügt d... 2.2. Eine solche Ausnahmekonstellation im Sinne des BGE 138 IV 157 liegt nicht vor, denn das vorinstanzliche Urteil wurde zunächst schriftlich im Dispositiv eröffnet. Eine rechtzeitige Berufungsanmeldung ist vorliegend zwingende Eintretensvoraussetzu... Innert 10 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Urteilsdispositivs am 20. Januar 2016 ging keine Berufungsanmeldung des Beschuldigten ein. Am 6. Oktober 2016 reichte der Beschuldigte einerseits beim Bezirksgericht Hinwil die Berufungsanmeldung ge... 2.3. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels kann praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69). Auf die Berufung des Beschuldigten ist gestüt... 3. Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft 3.1. Am 18. Januar 2016 meldete die Staatsanwaltschaft rechtzeitig (Art. 399 Abs. 1 StPO) Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 43). Innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO reichte die Staatsanwaltschaft am 17. Oktober 2016 hierorts ... 3.2. Das Verfahren in Bezug auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ist demgemäss als erledigt abzuschreiben. 4. Kostenfolgen 4.1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel wie auch ein Rückzug desselben kommen einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Die Staatsanwaltschaft unterliegt insofern, als sie ihre Berufung zurückgezogen hat, der Beschuldigte, als auf seine Berufung nicht eingetreten wird. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte... Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 6. Oktober 2016 wird nicht eingetreten. 2. Das Berufungsverfahren (Berufung der Staatsanwaltschaft) wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 14. Januar 2016 (GG150017) rechtskräftig. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 1/2 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an  den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  den Privatkläger 1, B._____, ... [Adresse]  den Privatkläger 2, C._____, ... [Adresse]  die Privatklägerin 3, D._____ AG, ... [Adresse]  die Privatklägerin 4, E._____, ... [Adresse] 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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