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Zürich Obergericht Strafkammern 05.10.2017 SB160417

5 ottobre 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,278 parole·~1h 6min·6

Riassunto

Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160417-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Neukom

Urteil vom 5. Oktober 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

bis 29. März 2017 amtlich verteidigt durch Fürsprecher X1._____, ab 30. März 2017 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Meier, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

sowie

1. - 9. … 10. B._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger

10 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

- 2 -

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 20. Juli 2016 (DG160008)

__________________________ Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. März 2016 (Urk. 36) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Das Verfahren wird eingestellt betreffend: - versuchte Anstiftung zur Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB (Anklageziffer B.2. bzw. Nebendossier 2); - des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer B.4. bzw. Nebendossier 4) sowie - Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer C. bzw. Nebendossier 7).

2. Der Beschuldigte ist schuldig: - der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffern A.I.1. und A.I.5. sowie A.II.1.-2.);

- 3 - - der versuchten Anstiftung zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB (Anklageziffer B.2. bzw. ND 2) sowie - des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer B.3, B.5. und B.6. bzw. NDs 3, 5 und 6). 3. Der Beschuldigte wird von den folgenden Vorwürfen freigesprochen: - Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffern A.I.2.-4.) sowie - der Anstiftung zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB (Anklageziffer B.1. bzw. Nebendossier 1). 4. Der Beschuldigte wird in den Vollzug der mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2011 ausgefällten Freiheitsstrafe rückversetzt. 5. Der Beschuldigte wird unter Einbezug dieses Strafrestes (912 Tage Freiheitsstrafe) bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren als Gesamtstrafe, wobei bis und mit heute 834 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 6. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. April 2014 sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lagernummer B… bzw. Asservatnummern A007'031'698, A007'031'701, A007'031'712, A007'047'974, A007'047'985) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 7. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. April 2014 sichergestellten, bei der Kantonspolizei Zürich lagernden alkoholischen Getränke (Asservatnummern A007'031'723, A007'031'734, A007'031'836, A007'031'847, A007'031'858) sowie ein Fahrzeugschlüssel (Asservatnummer A007'048'320) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft die-

- 4 ses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden die Gegenstände nach Ablauf von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. Mai 2015 beschlagnahmte Vermögenswert auf dem Konto Nr. 1 bei der UBS AG (Saldo per 30. Juni 2016: CHF 560.55) wird zugunsten der Staatskasse eingezogen. Zu diesen Zweck wird die UBS AG angewiesen, das Konto zu saldieren und den Saldo nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Bezirksgerichtskasse (Konto-Nr. 2, Zürcher Kantonalbank, … [Adresse]) zu überweisen. 9. Der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2014 und 16. Januar 2015 beschlagnahmte Nettoerlös von CHF 9'932.05 wird zugunsten der Staatskasse eingezogen. 10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. Juni 2015 beschlagnahmten elektronischen Gegenstände (Sachkautions-Nr. 1) werden zugunsten der Staatskasse eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu Gunsten der Staatskasse verwertet bzw. - sofern davon kein die Verwertungskosten übersteigender Erlös zu erwarten ist - vernichtet: - 1 iPad, weiss - 1 iPad mini, schwarz - 1 iPhone 5s, weiss, inkl. SIM-Karte und Etui - 1 iPhone 5, schwarz, inkl. SIM-Karte und Etui - 1 Laptop Toshiba Satellite inkl. Netzteil - 1 Laptop Dell Ultrabook inkl. Netzteil - 1 Mac Book Air

- 5 - 11. Der C._____ Schweiz AG wird die Stellung als Privatklägerin aberkannt und auf ihr Schadenersatzbegehren wird nicht eingetreten. 12. Der D._____ AG wird die Stellung als Privatklägerin aberkannt und auf ihr Schadenersatzbegehren wird nicht eingetreten. 13. Die Privatkläger 2 und 3 sowie 5 bis 9 werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 14. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 4'000.00 Gebühr Strafuntersuchung CHF 189'080.20 Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 13'567.00 Auslagen Untersuchung CHF 42'708.55 amtliche Verteidigung Fürsprecher X1._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 15. Die Kosten der Untersuchung im Umfang von CHF 48'783.50 und die Hälfte der Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die übrigen Untersuchungs- und Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung. 16. Fürsprecher X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 42'708.55 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 6 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 174 S. 2 f.) 1. Es sei A._____ von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen, sofern die betreffenden Verfahren nicht einzustellen sind. 2. Auf eine Rückversetzung in den Vollzug im Zusammenhang mit dem Urteil des Obergerichts Zürich vom 5. Oktober 2011 sei entsprechend zu verzichten. 3. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien A._____ auf erstes Verlangen herauszugeben: a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. Mai 2015 beschlagnahmten Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 1 bei der UBS AG seien A._____ freizugeben bzw. das Saldo sei meinem Mandanten herauszugeben; b) Der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2014 und 16. Januar 2015 beschlagnahmte Nettoerlös von Fr. 9'932.05 sei A._____ herauszugeben; c) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. Juni 2015 beschlagnahmten elektronischen Gegenstände (Sachkautions-Nr. 1) seien A._____ herauszugeben. 4. A._____ sei eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Staates. 6. Es sei A._____ eine Frist zur Bezifferung der Entschädigungs- und Genugtuungsforderung gem. Art. 429 StPO anzusetzen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 176 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei zusätzlich auch in den Anklageziffern A.I.2. - 4. wegen Widerhandlungen gegen das BetmG sowie in der Anklageziffer B.4. wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen.

- 7 - 2. Sollte in Anklageziffer 4.7. kein Schuldspruch wegen Betrugs erfolgen, wäre der Beschuldigte eventualiter wie in Anklageziffer C. umschrieben wegen Veruntreuung schuldig zu sprechen. 3. Er sei dafür mit insgesamt fünf Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. c) Des Vertreters der Privatklägerschaft 10: (Urk. 91, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. __________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 20. Juli 2016 (Verfahren DG160008) liessen der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 20. Juli 2016 (Urk. 79) sowie die Rechtsvertretung des Privatklägers 10 mit Eingabe vom 27. Juli 2016 (Urk. 83) jeweils innert Frist Berufung anmelden. Das vollständig begründete Urteil (Urk. 89) wurde von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (hernach Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde), vom Privatkläger 10 und der Verteidigung jeweils am 13. September 2016 entgegengenommen (Urk. 88/1-3). Mit Eingabe vom 23. September 2016 ging die Berufungserklärung des Beschuldigten am 27. September 2016 fristgerecht hierorts ein (Urk. 90). Seitens des Privatklägers 10 wurde die Berufung demgegenüber mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 (Urk. 91) wieder zurückgezogen. Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2016 (Urk. 104) wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt. Mit Eingabe vom 16. November 2016 (Urk. 107; Empfangsbestätigungen:

- 8 - Urk. 105/1-12) erhob die Staatsanwaltschaft fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 107). Die Privatkläger liessen sich demgegenüber nicht vernehmen. Eine Kopie der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschuldigten bzw. den Privatklägern mit Präsidialverfügung vom 28. November 2016 zugestellt (Urk. 108; Empfangsbestätigungen: Urk. 109/1-12). 2. Mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2016 (Urk. 94) wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung Frist angesetzt, um sich zur Frage der Fortsetzung der Sicherheitshaft zu äussern, welcher seitens der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 (Urk. 98) und seitens der Verteidigung mit solcher vom 17. Oktober 2016 (Urk. 99) nachgekommen wurde. Mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2016 (Urk. 100) wurde diesen beiden Parteien jeweils Frist angesetzt, um sich zur Eingabe der anderen Partei vernehmen zu lassen (Empfangsbestätigungen: Urk. 101/1-2), was in der Folge seitens beider Parteien unterblieb. Mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2016 (Urk. 102) wurde der Antrag der Verteidigung auf eine mündliche Anhörung des Beschuldigten abgewiesen und sein Verbleiben in Sicherheitshaft angeordnet. Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 (Urk. 113) stellte der Beschuldigte persönlich ein Haftentlassungsbegehren, welches in der Folge mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2017 (Urk. 114) der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt wurde (Empfangsbestätigungen: Urk. 115/2-3). Nach Eingang der Stellungnahmen seitens der Staatsanwaltschaft am 14. Februar 2017 (Urk. 116) und seitens der Verteidigung am 17. Februar 2017 – wobei letztere bereits eine Vernehmlassung zur Eingabe der Staatsanwaltschaft enthielt – wurde der Anklagebehörde mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2017 (Urk. 118) Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Verteidigung angesetzt, worauf sie in der Folge verzichtete (Urk. 120). Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2017 (Urk. 121) wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten schliesslich abgewiesen. 3. Mit Eingabe vom 29. März 2017 (Urk. 123) ersuchte der bisherige amtliche Verteidiger um Entlassung aus seinem Amt. Die neue amtliche Verteidigung wurde – nach entsprechendem Ersuchen vom 30. März 2017 (Urk. 124) – mit Präsi-

- 9 dialverfügung vom 4. April 2017 (Urk. 126) mit Wirkung ab 30. März 2017 eingesetzt. 4. Die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatkläger und den Beschuldigten zur Berufungsverhandlung ergingen am 20. April 2017 (Urk. 129). Im Vorgang zur Verhandlung wurden diverse Akten beigezogen und den Parteien zur Einsichtnahme zugestellt (Urk. 137 und Urk. 146 - 150). Die Verteidigung stellte mit Eingabe vom 26. Juli 2017 diverse Anträge (Urk. 138), denen mit Präsidialverfügung vom 3. August 2017 teilweise entsprochen und die im Übrigen einstweilen abgewiesen wurden (Urk. 141). Mit Eingabe vom 24. August 2017 stellte die Verteidigung das Gesuch um Verschiebung der Berufungsverhandlung, was die Verfahrensleitung am 25. August 2017 ablehnte (Urk. 169). 5. Zur Berufungsverhandlung vom 29. August 2017 erschienen Staatsanwalt lic. iur. Meier als Vertreter der Anklagebehörde und der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ sowie Rechtsanwältin lic. iur. E._____ (Prot. II S. 19). Anlässlich der Berufungsverhandlung beschloss das Gericht das Beweisverfahren noch nicht zu schliessen, weitere Auskünfte seitens der Staatsanwaltschaft einzuholen und wies die Anträge der Verteidigung auf Einstellung des gesamten Verfahrens, eventualiter Rückweisung an die Staatsanwaltschaft ab. Die Parteien erklärten sodann ihr Einverständnis zur schriftlichen Fortsetzung des Berufungsverfahrens (Prot. II S. 39). 6. Im Nachgang zur Berufungsverhandlung erhielten die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung Gelegenheit ihre Berufung und Anschlussberufung zu ergänzen und reichten mehrere Stellungnahmen inklusive Beilagen bei Gericht ein (Urk. 179 - 181, Urk. 186 u. 187, Urk. 190 u. 191). II. Prozessuales 1. Vertagung Berufungsverhandlung Der Antrag der Verteidigung auf Verschiebung der Berufungsverhandlung (Urk. 169 bzw. Urk. 171 S. 2) wurde vor (Urk. 169) sowie anlässlich der Beru-

- 10 fungsverhandlung (Prot. II S. 39) abgewiesen. Eine Vertagung der Parteivorträge erwies sich vorliegend als nicht erforderlich, wobei das Berufungsverfahren nach Durchführung der Berufungsverhandlung am 29. August 2017 schriftlich fortgesetzt wurde (vgl. Prot. II S. 39). 2. Einstellung bzw. Rückweisung des Verfahrens Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden die Anträge der Verteidigung auf Einstellung (Urk. 174 S. 2) bzw. Rückweisung (Urk. 171 S. 2) des Verfahrens abgewiesen (Prot. II S. 39). Eine Ergänzung der Untersuchung erweist sich bei vorliegender Akten- und Beweislage als nicht erforderlich bzw. sind keine Mängel ersichtlich, welche eine erneute Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung oder Einstellung des Verfahrens erforderlich machen würden. Auf die seitens der Verteidigung geltend gemachten Mängel des Verfahrens ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen. 3. Beweisanträge 3.1. Die Verteidigung des Beschuldigten liess vor Vorinstanz beantragen, es seien F._____, G._____ und H._____ einzuvernehmen (Urk. HD 39 S. 2 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erneuerte die Verteidigung die Beweisanträge bzw. liess anführen, die unterbliebenen Einvernahmen würden den Untersuchungsgrundsatz, den Grundsatz der Unschuldsvermutung sowie insgesamt das Recht auf ein faires Verfahren verletzen (Urk. 171 S. 72 f.). 3.2. Beweisanträge dürfen abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (s. STPO KOMMENTAR-RICKLIN, Art. 331 StPO N 1; bzw. Art. 318 Abs. 2 StPO). 3.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. I.5.8.2.) ist festzustellen, dass die beantragten Einvernahmen hinsichtlich der in Frage stehenden Anklagesachverhalte gestützt auf das Beweisergebnis nicht erforderlich erscheinen und auch nicht zureichend substantiiert wurde, inwiefern die beantragten Einvernahmen diesbezüglich von Relevanz sein sollten bzw. daran etwas ändern sollten. Diese Beweisan-

- 11 träge wurden deshalb zu Recht abgewiesen bzw. sind sie bereits deshalb erneut abzuweisen. 3.4. Mit Eingabe vom 18. September 2017 wurden seitens der Verteidigung weitere Beweisanträge gestellt, welche insbesondere das Zustandekommen der Übersetzungen der Telefon- und Audioüberwachungen des Beschuldigten bzw. deren Verwertbarkeit betreffen (Urk. 190 S. 9 f.). Diese Beweisanträge sind abzuweisen, wobei zur Begründung auf die nachfolgenden Ausführungen (insb. unter den Ziffern 4. Aktenordnung, 7. Übersetzungen, 9. Verwertbarkeit / Konfrontationsrecht und 10. Strafbare Verletzung der Amtspflichten durch die Anklagebehörde) zu verweisen ist. 4. Aktenordnung 4.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, es bestehe kein detailliertes, lückenloses und chronologisches Gesamtverzeichnis (Logbuch) bei den Akten, welches über die konkreten Überwachungsmassnahmen und deren Durchführung Auskunft gebe. Ein derartiges Verzeichnis würde es der Verteidigung erlauben, Einsicht in entlastende, bisher nicht im Recht liegende oder zumindest nicht transkribierte Protokolle oder sonstige Aufzeichnungen und alle Datenträger zu nehmen und deren Beizug zu den Akten begründet zu verlangen, da die vorliegende einseitige Aktenselektion durch die Staatsanwaltschaft dem Anspruch auf ein faires Verfahren, auf rechtliches Gehör und eine gehörige Verteidigung entgegen stehe (Urk. 171 S. 5 ff. u. 63 ff. bzw. Urk. 174 S. 7 f.). Im Einzelnen würden gemäss der Verteidigung Videoaufnahmen, ein polizeilicher Bericht vom 31. Januar 2014, in welchem verschiedene Gespräche aufgelistet und interpretiert seien, ein Gesprächsprotokoll vom 20. Dezember 2012, welches im Polizeirapport vom 5. Februar 2014 erwähnt würde, sowie "Ordner 7" bei den Akten fehlen, weshalb die Akten auch diesbezüglich unvollständig seien (Urk. 171 S. 66 ff.; Urk. 174 S. 9). 4.2. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von

- 12 - Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für den Beschuldigten das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (Art. 107 StPO; BGE 121 I 225 E. 2.a m.w.H.). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass der Beschuldigte als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann (BGE 126 I 7 E. 2b). Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendig voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit der Beschuldigte in der Lage ist, zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann (BGE 129 I 85 E. 4.1. m.w.H.). 4.3. Die Strafprozessordnung enthält keine allgemeine Definition für den Aktenbegriff. In Art. 100 Abs. 1 StPO wird das Aktendossier erwähnt, welches für jede Strafsache angelegt wird. Dieses enthält gemäss dieser Bestimmung die Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle (lit. a), die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten (lit. b) sowie die von den Parteien eingereichten Akten (lit. c). Art. 100 Abs. 2 StPO schreibt eine systematische Ablage der Akten vor. Es bleibt dabei der Anklagebehörde überlassen, welcher Systematik sie sich bedienen will (BSK STPO-SCHMUTZ, Art. 100 N 26). 4.4. Zu den Akten i.w.S. gehören auch die von den Strafbehörden erstellten Datenträger (BSK STPO-I SCHMUTZ, Art. 100 N 3 m.w.H.). Die Verpflichtung der Strafbehörden, Informationen, die in nicht direkt lesbarer Form vorhanden sind, in Schriftform zu übertragen, ergibt sich sinngemäss aus Art. 76 Abs. 1 StPO. Um unnötigen Aufwand zu vermeiden und die Akten nicht mit Protokollen zu belasten, die mit dem Verfahren offensichtlich keinen Zusammenhang haben, werden in der Praxis die irrelevanten Gespräche und weiteren Informationsflüsse meistens erst gar nicht in Schriftform übertragen. Die Ton- und Datenträger werden in der Regel zwar gesondert von den Verfahrensakten aufbewahrt, bilden aber Teil der Akten

- 13 und stehen den Parteien nach Massgabe von Art. 101 StPO offen (BSK STPO I-SCHMUTZ, Art. 100 N 22 m.w.H.). 4.5. Gemäss Art. 6 Abs. 2 StPO untersuchen die Strafbehörden die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. Ziel ist hierbei letztlich die Ermittlung der materiellen Wahrheit, wobei die Sachverhaltsabklärung in neutraler, objektiver Weise zu erfolgen hat (BSK STPO I-RIEDO/FIOLKA, Art. 6 N 59 u 92). Die bestehende Gefahr einseitiger Aktenführung wäre nur dadurch vollständig zu bannen, wenn man die Staatsanwaltschaft verpflichten würde, sämtliches während der Untersuchung erhobenes Material unterschiedslos und ohne Prüfung der Verfahrensrelevanz in die Akten aufzunehmen; wenn ihr mit anderen Worten bei der Aktenführung kein Ermessen zugestanden würde. Dies erscheint aber wenig sinnvoll, da in umfangreichen und komplizierten Verfahren eine Triage unumgänglich ist, um den Aktenumfang in vernünftigen Grenzen zu halten, was letztlich der Bewältigung des Prozessstoffes und damit einer nachprüfbaren und nachvollziehbaren Beurteilung dient. Jedenfalls muss offensichtlich irrelevantes Material nicht in die Akten aufgenommen werden. Besteht auch nur die geringste Wahrscheinlichkeit, dass ein Untersuchungsergebnis mit Bezug auf den Schuldvorwurf oder die Strafzumessung Bedeutung haben könnte, ist es allerdings in die Akten aufzunehmen. Wurden beispielsweise bei einem Drogenhändler über längere Zeit lediglich belanglose Telefongespräche aufgezeichnet, kann dies für den Schuldpunkt oder die Strafzumessung durchaus von Belang sein. Auf eine Einverleibung der unergiebigen Aufzeichnungen in die Akten kann jedoch verzichtet werden, wenn die Tatsache der erfolglosen Überwachung in den Akten vermerkt ist (BSK STPO I-SCHMUTZ, Art. 100 N 11 u. 14 m.w.H.). 4.6. Seitens der Anklagebehörde wurde anlässlich der Berufungsverhandlung dargelegt, dass es aufgrund der zielgerichteten, aber auch ressourcenbeschränkten Untersuchung kein Logbuch im Sinne der Verteidigung gäbe. Eine durchgängige Observation des Beschuldigten habe nicht stattgefunden (Prot. II S. 18). Auch sei mangels vernünftiger Installationsmöglichkeiten vor Ort gänzlich auf die Durchführung der bewilligten Videoüberwachung verzichtet worden (Prot. II S. 18 f.; Urk. 179 u. 180).

- 14 - 4.7. Die Anlegung eines Logbuches durch die Staatsanwaltschaft wäre insbesondere angesichts des Umfangs und Komplexität des Vorverfahrens durchaus dienlich gewesen. Allerdings bleibt es der Anklagebehörde überlassen, welcher Systematik sie sich bedienen will. Das Fehlen eines Logbuches stellt jedenfalls keine unzulässige Einschränkung des Anspruchs des Beschuldigten auf ein faires Verfahren, auf rechtliches Gehör und auf seine gehörige Verteidigung dar, ist dem Beschuldigten doch letztlich bewusst, auf welche ihm auch vorgehaltenen Beweismittel sich die Anklagebehörde stützt. 4.8. In Bezug auf die Aktenselektion kommt der Anklagebehörde – wie vorstehend unter E. 4.5. ausführlich dargelegt – ein gewisser Ermessenspielraum zu. Letztlich ist entscheidend, was der Bewältigung des Prozessstoffes und damit einer nachprüfbaren und nachvollziehbaren Beurteilung dient. Vorliegend ist – auch nach Beurteilung der seitens der Verteidigung als entlastend bezeichneten Audioprotokolle (s. nachstehend unter E. 7.6.) – nicht von einer unzulässig erfolgten einseitigen Aktenselektion durch die Staatsanwalt auszugehen. Gestützt auf den zur Anklage gebrachten Sachverhalt und den Zeitraum, welcher zwischen Anordnung der Überwachungsmassnahmen und Verhaftung des Beschuldigten liegt, versteht es sich von selbst, dass lediglich von den letztlich erstellten Anklagesachverhalten als strafbarem Verhalten des Beschuldigten auszugehen ist, was auch bedeutet, dass die diesbezüglich nicht erheblichen (Telefon-)Gespräche nicht belastend bzw. das sonstige Verhalten des Beschuldigten im betreffenden Zeitraum nicht strafbar und die übrigen Überwachungsmassnahmen erfolglos waren. So oder anders besteht angesichts der Unschuldsvermutung Beweisbedürftigkeit, d.h. die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (s. nachstehend zu den Beweisgrundsätzen unter E. III.B.). 4.9. Weiter ist vorliegend nicht ersichtlich und wurde auch nicht substantiiert dargetan (vgl. auch Urk. 190 S. 4), inwiefern es dem Beschuldigten verwehrt war, die Ton- und Datenträger zu verlangen. Seitens der Staatsanwaltschaft wird vielmehr vorgebracht, der Beschuldigte habe die Tonträger am Schluss sogar in seiner Zelle gehabt und die Möglichkeit gehabt, sich dazu zu äussern (Prot. II S. 20).

- 15 - Abgesehen davon besteht bereits aus Praktikabilitätsgründen kein Anspruch darauf, Niederschriften des gesamten auf den Datenträgern gesammelten Materials bei den Akten zu haben. 4.10. Dass vorliegend keine Videoaufnahmen des Beschuldigten bestehen, von dem darf gestützt auf die entsprechenden Ausführungen seitens der Anklagebehörde (Urk. 179 u. 180; Prot. II S. 20) ausgegangen werden, woran die seitens der Verteidigung diesbezüglich gemachten Vorbringen (zuletzt in Urk. 190 S. 8) nichts zu ändern vermögen. 4.11. Wie seitens des Verteidigers vorgebracht, findet sich kein polizeilicher Bericht vom 31. Januar 2014 bei den Akten. Erwähnt wurde dieser Bericht seitens der Staatsanwaltschaft anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. HD 69 S. 3). Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs, in welchem der Staatsanwalt den besagten Bericht damals erwähnte (Auflistung und Interpretation verschiedener Gespräche, deren Inhalt stark codiert sei, wobei daraus der Ablauf bezüglich Anklageziffer A.I.1. eindeutig hervorgehe), sowie dem Umstand, dass der Überwachungszeitraum am 31. Januar 2014 – welches Datum im besagten Polizeibericht zudem auf der ersten Seite aufgeführt wird – endete, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass er sich im Datum irrte und damals den fünf Tage später datierten Bericht vom 5. Februar 2014 (Urk. HD 1/1) meinte. Dies wird auch durch die entsprechende Stellungnahme der Anklagebehörde bestätigt, welche von einem Verschrieb ausgeht (Urk. 186), woran die von der Verteidigung geäusserten Zweifel nichts zu ändern vermögen (Urk. 191 S. 2). 4.12. Das in diesem Polizeirapport erwähnte Gesprächsprotokoll vom 20. Dezember 2012 (20:08 Uhr, zwischen UM I._____ und UM J._____; s. Urk. HD 1/1), findet sich nicht bei den Akten, und wurde seitens der Staatsanwaltschaft im Anschluss an die Berufungsverhandlung eingereicht (Urk. 186 u. 187). Das besagte Protokoll kann somit lediglich zu Gunsten des Beschuldigten verwertet werden. Auf den Inhalt des Telefonprotokolls ist im Rahmen der materiellen Beurteilung einzugehen (s. nachstehend E. III.D.1.2.).

- 16 - 4.13. Bezüglich des Ordners 7 ist zu vermerken, dass sich dieser bei den Akten befindet. Unklar ist, ob die Verteidigung tatsächlich Ordner "7" und nicht einen – nicht bei den Akten befindlichen – Ordner "VII" meinte. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass ein Ordner VII nicht existiert (Urk. 186). Die Verteidigung beantragte in ihrer Eingabe vom 25. September 2017, dass ihr der "ominöse" Ordner zur Stellungnahme zuzustellen sei (Urk. 191 S. 2). Die Verteidigung konnte sämtliche, sich bei den Akten befindlichen Ordner einsehen, weshalb es unnötig erscheint, ihr den Ordner 7 nochmals zuzustellen. 4.14. Ein gemäss den Worten der Verteidigung "offensichtlich unvollständiges Aktenfundament" (Urk. 171 S. 10) ist aus den gemachten Erwägungen vorliegend nicht auszumachen. 5. Zwangsmassnahmen 5.1. Die teilweise vom Beschuldigten geführten und aufgezeichneten Telefongespräche stellen technische Überwachungsmassnahmen dar, welche in Übereinstimmung mit den strafprozessualen Voraussetzungen, insbesondere gemäss den Artikeln 269 StPO (insbes. Abs. 2 lit. f.) und 278 Abs. 2 und 3 StPO (Verwertung eines Zufallsfundes; vgl. SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1156 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_795/2014 vom 6. Januar 2015 E. 2) angeordnet und gemäss Art. 274 StPO vom Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich genehmigt wurden (Urk. HD 4/5; HD 4/19; HD 4/33; HD 4/47). 5.2. Ferner genehmigte das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich in Übereinstimmung mit insbesondere Art. 280 f. StPO die Anbringung eines technischen Überwachungsgeräts zwecks Ortung des vom Beschuldigten benutzen Personenwagens VW Polo (Urk. HD 4/6-7). 5.3. Des Weiteren wurde seitens der Anklagebehörde gestützt auf Art. 282 StPO eine Observation des Beschuldigten – deren Anordnung und Durchführung aktenkundig zu machen und im nachfolgenden Strafverfahren grundsätzlich verwendbar ist (SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013,

- 17 - Art. 282 StPO N 11) – sowie die akustische und optische Überwachung der Räumlichkeiten an der ... [Adresse 1] und die Anbringung eines Senders am ebenfalls vom Beschuldigten benutzten Personenwagen BMW X6 angeordnet (Urk. HD 4/3; HD 4/21; HD 4/42; HD 4/51; HD 4/63), wobei die Überwachungsmassnahmen – mit Ausnahme der nicht genehmigungsbedürftigen (s. SCHMID, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 282 StPO N 15) Observation – jeweils ordnungsgemäss durch das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich genehmigt wurden (Urk. HD 4/22; HD 4/43; HD 4/54; HD 4/64). 5.4. Schliesslich genehmigte das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich das Gesuch der Anklagebehörde um Verwendung eines Zufallsfundes in Übereinstimmung mit Art. 278 StPO (Urk. HD 4/57). 5.5. Die Verteidigung wurde in Übereinstimmung mit Art. 279 Abs. 1 und Art. 283 Abs. 1 StPO mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 über die erfolgten Überwachungsmassnahmen informiert (Urk. HD 4/70). 6. Verfahrensvereinigung / Aktenbeizug Verfahren Mitbeschuldigte 6.1. Von der Verteidigung wurde vor Vor- wie Berufungsinstanz vorgebracht, die Vorgehensweise der Anklagebehörde laufe Art. 29 StPO und einer effektiven Ausübung des Konfrontationsrechts durch den Beschuldigten zuwider (Urk. HD 39 S. 1 f.) bzw. bezwecke die getrennte Führung der Fälle von Beginn weg eine Aushöhlung der Teilnahmerechte (Urk. 171 S. 69). Das Verfahren sei vielmehr mit denjenigen betreffend K._____, L._____ und M._____ aber auch betreffend N._____, O._____ sowie H._____ zu vereinigen bzw. seien bei bereits bestehender Erledigung der Verfahren die in Frage stehenden Akten beizuziehen. Vor Obergericht beantragte die Verteidigung den Aktenbeizug der Prozesse gegen L._____, O._____, H._____, P._____, Q._____, R._____ und S._____ (Urk. 138 S. 3). 6.2. Art. 29 StPO enthält nach seiner ausdrücklichen Marginalie den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden

- 18 - Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31; 214 E. 3.2 S. 219; je mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) erwog, ist namentlich bei Teilnehmern eine Abtrennung des Verfahrens äusserst problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Teilnehmer die Schuld dem andern zuweisen will (BGE 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2 unter Verweis auf BGE 116 Ia 305 E. 4b S. 313 und BGE 134 IV 328 E. 3.3 S. 334). Das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, setzt Parteistellung voraus. Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der anderen beschuldigten Person besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGer 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 1.3.1.; BGE 141 IV 220 E. 4.5 S. 229 f. mit Hinweisen; 140 IV 172 E. 1.2.3.). 6.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. I.5.8.1.) ist hinsichtlich der Verfahrenstrennungen zu bemerken, dass sich K._____ geständig zeigte und bereits im abgekürzten Verfahren beurteilt wurde (Beizugsakten Geschäfts-Nr. DG160023; Urteil vom 8. März 2016: Urk. HD 25 bzw. HD 27), weshalb bereits deshalb von einem sachlichen Grund für eine Verfahrenstrennung auszugehen ist. Abgesehen davon

- 19 wurden K._____ (vgl. Beizugsakten Geschäfts-Nr. DG160023; Urk. HD 15) wie auch N._____ (vgl. Anklageschrift Geschäfts-Nr. DG160028 bzw. SB160448: Urk. HD 20) eine Vielzahl weiterer Delikte zur Last gelegt, welche nicht in Zusammenhang mit den dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren gemachten Vorwürfen stehen. Hinsichtlich des Verfahrens gegen M._____ ist augenfällig, dass der Prozess DG150135 bereits vor längerer Zeit, mit Urteil vom 28. September 2015, rechtskräftig abgeurteilt wurde (vgl. Urk. HD 84/Urk. 29 im Prozess DG150135). Die Verfahrenstrennung erscheint bereits deshalb sachlich gerechtfertigt. In Bezug auf die Strafverfahren gegen O._____ lässt sich Ähnliches ausführen: Der Prozess gegen O._____ wurde bereits am 29. September 2014 rechtskräftig (Verfahren DG130339 bzw. SB140263). Daneben ist – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. I.5.8.1.) – festzustellen, dass die aus der vorliegenden Anklage hervorgehenden Überschneidungen mit O._____ wie aber auch mit H._____ jeweils lediglich einen Sachverhaltsabschnitt betreffen, weshalb entsprechende Verfahrensvereinigungen (auch deshalb) nicht zwingend erforderlich erscheinen. Hinsichtlich L._____ schliesslich wurde seitens der Vorinstanz erwogen, dass das entsprechende Verfahren gegen jene – zum damaligen Zeitpunkt – noch nicht abgeschlossen gewesen und sachlich eine Mittäterschaft oder Teilnahme hinsichtlich der Betrugsdelikte "höchst fraglich" sei (Urk. 89 E. I.5.8.1.). Diese Frage kann allerdings offen gelassen werden, weil auch diesbezüglich die Verfahrensbeschleunigung einen genügenden sachlichen Grund darstellte und darstellt, um das Verfahren des Beschuldigten von demjenigen gegen L._____ zu trennen. Abgesehen davon wurde der Beschuldigte in Anwesenheit seines Verteidigers anlässlich der staatsanwaltlichen Konfrontationseinvernahme vom 4. März 2015 (Urk. HD 2/24) mit den Aussagen von L._____ konfrontiert, weshalb er seine entsprechenden Rechte wahrnehmen konnte. Im Übrigen wurde von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die Aussagen der beteiligten Personen nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertet werden können, welche in einem separaten Verfahren ohne die Beteiligung des Beschuldigten und seines Verteidigers zustande kamen (s. Urk. 89 E. II.B.3.), da er dadurch auch sein Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, nicht wahrnehmen konnte, weshalb die entsprechen-

- 20 den Bedenken der Verteidigung (z.B. in Urk. 70 S. 7) fehl gehen (s. dazu die nachstehend unter Ziffer 9. gemachten Erwägungen). 6.4. Die Anträge des Beschuldigten auf Vereinigung des Verfahrens mit denjenigen der erwähnten Personen wurden deshalb zu Recht abgewiesen. Abgesehen davon wurden die Akten der Verfahren gegen L._____, O._____, P._____, Q._____, R._____ sowie S._____ vorliegend – den Anträgen der Verteidigung entsprechend – beigezogen, weshalb die Wahrung der Verteidigungsrechte auch deshalb rechtsgenügend gewährleistet ist. Verzichtet wurde seitens des Gerichts anlässlich der Berufungsverhandlung demgegenüber, die Akten des Verfahrens gegen H._____ beizuziehen (s. Prot. II S. 39), nachdem sich die diesbezüglich fallführende Staatsanwaltschaft I geweigert hatte, diese Akten herauszugeben (vgl. Urk. 154/2 u. 166). Bei dieser Sachlage ist der Beschuldigte hinsichtlich des H._____ involvierenden Anklagesachverhaltsabschnittes in Anklageziffer A.II.2.2., welcher den Verkauf von zwei bis drei Kilogramm Marihuana am 12. Januar 2014 betrifft, freizusprechen (s. nachstehend unter E. III.D.6.). 7. Übersetzungen 7.1. Seitens des Beschuldigten bzw. der Verteidigung wurde vorgebracht, mehrere Übersetzungen der Audio- und Telefonprotokolle seien fehlerhaft bzw. unvollständig bzw. rechtsungenügend, wobei er in der Folge die Aussage in den entsprechenden Einvernahmen teilweise verweigerte (Urk. HD 2/9 S. 6; HD 2/10 S. 8 ff.; HD 2/13 S. 1 ff.; HD 2/15 S. 1, S. 5 und HD 2/16; HD 2/17 S. 11 f.; HD 2/18; HD 2/20 S. 2 f. und S. 6; Urk. 171 S. 24 ff.). Im Einzelnen machte die Verteidigung in formeller Hinsicht geltend, dass nicht ersichtlich sei, wie die Übersetzungen zustande gekommen seien (Urk. 171 S. 26 f.; Urk. 190 S. 7) und dass die übersetzenden Personen nicht bzw. nicht in rechtsgenügender Art und Weise auf ihre Pflichten nach Art. 307 und 320 StGB aufmerksam gemacht worden seien (Urk. 171 S. 25 u. 32 ff.; Urk. 190 S. 5 ff.). Weiter wendet die Verteidigung ein, dass die überwachten Gespräche teilweise nicht wortgetreu wiedergegeben sondern zusammengefasst worden seien (Urk. 171 S. 44; Urk. 190 S. 7). Ferner bringt sie vor, dass sich teilweise nicht von den Übersetzern unterschriebene Protokolle bei den Akten befinden würden, weshalb die Protokolle zu den Überwa-

- 21 chungsmassnahmen in ihrer Gesamtheit unverwertbar seien (Urk. 171 S. 32 f.; Urk. 190 S. 5 f.). Weiter sei aus den Protokollen nicht ersichtlich, wann, wo und mit welcher Arbeitsteilung insbesondere zwischen Übersetzer und Sachbearbeiter sie erstellt worden seien (Urk. 171 S. 38; Urk. 190 S. 7). Die Rechte des Beschuldigten seien ungenügend gewahrt worden, was sich bereits daran zeige, dass diesem anlässlich der Einvernahme vom 28. Mai 2014 kein übersetztes Protokoll ausgehändigt worden sei (Urk. HD 2/7 Rz. 3; Urk. 171 S. 24). Regelmässig seien die seitens des Beschuldigten angebrachten Korrekturen der Übersetzungen – ausser in einem Fall beim Protokoll vom 29. Januar 2014 – nicht berücksichtigt worden (Urk. 171 S. 24). Der Bestand von Klammerbemerkungen – z.B. (belanglos) oder (Gras) – weise ausserdem auf die unzulässige Aufnahme von Gesprächsinterpretationen ins Protokoll hin, wobei unklar bleibe, wer dies entschieden habe, wobei dem Beschuldigten teilweise Zusammenfassungen oder Interpretationen von Gesprächen in Klammerbemerkungen vorgehalten worden seien (Urk. 171 S. 38 ff.; Urk. 190 S. 7). Ferner sei nicht nachvollziehbar, weswegen im Betreff Sprache bei den Protokollen oft die Abkürzung "SQ" stehe, was gemäss Sprachcode nach ISO 639-1 für "Shqip", Albanisch, stehe, es sich bei der betroffenen übersetzenden Person aber um eine Dolmetscherin der serbischen Sprache handle (Urk. 190 S. 7; Prot. II S. 31). Schliesslich sei nicht kontrolliert worden, ob es sich bei der die Protokolle übersetzenden und der die Einvernahmen dolmetschenden Person jeweils um dieselbe Person gehandelt habe, wobei der Beschuldigte so oder anders Anspruch darauf habe, die übersetzenden Personen zu kennen und sich die Gespräche nochmals von anderen Dolmetschern unter strikter Beachtung der geltenden Verfahrensvorschriften, insbesondere vorgängiger Belehrungen, wortwörtlich in direkter Rede übersetzen zu lassen (Urk. 171 S. 47 f.; Urk. 190 S. 2 ff.). Deshalb seien gemäss der Verteidigung sowohl die mangelhaften Protokolle wie auch die entsprechenden Einvernahmen, anlässlich welcher die Protokolle dem Beschuldigten vorgehalten worden sind, nicht verwertbar, insbesondere da deren Zustandekommen weder durch das Gericht noch den Beschuldigten bzw. Verteidiger nachvollziehbar sei (Urk. 171 S. 35 f., 39 u. 61 ff.; Urk. 190 S. 7). Die Verteidigung rügte ferner in materieller Hinsicht, dass die Protokolle inhaltlich unrichtig seien, was sich anhand der sei-

- 22 tens des Beschuldigten selbst übersetzten und seitens der Dolmetscherin T._____ stichprobenartig überprüften Protokolle zeige. Entlastende Aussagen seien nicht protokolliert worden. Die korrekte Übersetzung zeige auf, dass der Beschuldigte nichts mit dem Betäubungsmittelhandel zu tun habe, wobei sich die Verteidigung dabei auf mehrere Protokolle beruft (Urk. 171 S. 50 ff.; Urk. 190 S. 3 ff.). 7.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekt des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 29 BV; Art. 3 Abs. 2 StPO) ergibt sich das Recht des Beschuldigten, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht nehmen zu können (Art. 107 StPO). Die Akten müssen vollständig vorhanden sein und es muss nachvollziehbar sein, wie sie erhoben wurden, damit der Beschuldigte in der Lage ist, zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann (BGE 129 I 85 E. 4.1. m.w.H.). Mit Bezug auf Abschriften von fremdsprachigen Telefongesprächen muss ersichtlich sein, wer sie erstellt hat und ob die Übersetzer auf die Straffolgen einer Verletzung der Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB hingewiesen wurden, wobei kein Anspruch auf die vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen und der Akten besteht (Art. 184 Abs. 2 lit. e und lit. f StPO in Verbindung mit Art. 67 StPO; Art. 68 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1P.396/2002 vom 13. November 2002 S. 2 f.; unveröffentlichter Entscheid des Kassationsgerichtes 98/195 S vom 28. August 1999, S. 10 f.). 7.3. Hinsichtlich der im Anhang der Einvernahmen des Beschuldigten befindlichen Protokolle sind diese Voraussetzungen – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.B.4.2.) – mehrheitlich als erfüllt anzusehen. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde zudem seitens der Anklagebehörde rechtsgenügend dargelegt, dass die mit der Übersetzung der Audiodateien von Serbisch auf Deutsch beauftragte Dolmetscherin – gleich wie die anlässlich der Einvernahmen des Beschuldigten anwesende übersetzende Person (s. Urk. HD 2/6, HD 2/7, HD 2/9, HD 2/10, HD 2/11, HD 2/13, HD 2/15, HD 2/17, HD 2/20: jeweils auf der ersten Seite) – zu Beginn der Übersetzertätigkeit auf die strafrechtlichen Folgen gemäss Art. 307 und 320 StGB aufmerksam gemacht wurde (Urk. 179 u. 181), wobei eine

- 23 entsprechende "Rahmenerklärung", welche mehrere hernach erfolgende Übersetzungen abdeckt – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 190 S. 6) – als ausreichend zu erachten ist. Daran vermag der Umstand, dass die unter dem Aktionsnamen "U._____" begonnenen Ermittlungen unter dem Aktionsnamen "V._____" überliefen bzw. weitergeführt wurden und sich auch nicht unterzeichnete Protokolle der Audiodateien bei den Akten befinden, nichts zu ändern (vgl. hierzu die nachvollziehbaren Erläuterungen seitens der Anklagebehörde: Urk. HD 1/1 S. 2 bzw. Urk. 180; Prot. II S. 20). Ebenso besteht gestützt auf die verfügbaren Akten kein Anlass, an der Echtheit der Unterschriften einer Dolmetscherin zu zweifeln (so indes die Verteidigung: Urk. 190 S. 5), zumal sie ihre Unterschrift offensichtlich mehrmals mittels Kürzels leistete (vgl. Urk. HD 2/10, 2/11 und 2/13 im Gegensatz zu Urk. 181). Die Erhebung dieser Beweismittel ist daher für das Gericht wie auch den Beschuldigten rechtsgenügend nachvollziehbar. 7.4. Dem Beschuldigten wurde beim nochmaligen Vorspielen der Gespräche jeweils die Gelegenheit gegeben, die seiner Ansicht nach fehlerhaft bzw. unvollständig übersetzten Stellen im schriftlichen Audio- bzw. Telefonprotokoll zu markieren (Urk. HD 2/10 S. 1 f.; HD 2/11 S. 1; HD 2/13 S. 1 f.; HD 2/14; HD 2/16; HD 2/17 S. 1; HD 2/18), woraufhin er die seiner Ansicht nach falsch übersetzten oder fehlenden Gesprächsstellen zwar zu kennzeichnen, aber nicht spontan schriftlich in ganze Sätze zu übersetzen vermochte bzw. teilweise gänzlich darauf verzichtete, Korrekturen anzubringen (Urk. HD 2/10 S. 8). Aus seinen angefertigten Übersetzungen ist abgesehen davon nicht erkennbar, inwiefern ihn diese entlasten sollten (vgl. Beilagen zu Urk. HD 7/12; Urk. HD 7/8). Mit Ausnahme der beim Gespräch vom 29. Januar 2013, 02:48 Uhr (s. Urk. HD 2/13 S. 2) von der Übersetzerin genannten drei kleineren Stellen, gibt es keine Hinweise darauf, dass weitere Passagen nicht korrekt übersetzt worden sind. Abgesehen davon wurden mehrere Passagen erneut übersetzt, wobei sich – inhaltlich – keine massgebenden Änderungen ergeben haben (vgl. Urk. HD 2/10; HD 2/13). 7.5. Des Weiteren wurde seitens der Staatsanwaltschaft eingehend und plausibel dargestellt, weshalb die Umstände bei der Übersetzung der in Frage stehenden Audiodateien (im Gegensatz zur Telefonüberwachung) aufgrund von akusti-

- 24 schen Beeinträchtigungen durch Nebengeräusche, durch die Distanz zum Aufnahmegerät sowie durch den Umstand, dass teilweise mehr als nur zwei Personen am Gespräch teilnahmen, erschwert gewesen sind (Urk. 180). Ebenso wurde in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass es unter diesen Umständen sinnvoll war, die für die Übersetzung der Audioprotokolle verantwortliche Person auch als Dolmetscherin bei den Einvernahmen des Beschuldigten beizuziehen, zumal es von Seiten eines Dolmetschers schlicht nicht möglich gewesen sei, gewisse von der Qualität schlecht verständliche Passagen in Wortprotokollen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, die zuvor von einem anderen Dolmetscher mit Kopfhörer mehrmals gehört werden mussten, bevor sie hätten niedergeschrieben werden können (Urk. 180). Dass seitens der Anklagebehörde über die Überprüfung der Übersetzungen getäuscht wurde (so der Verdacht der Verteidigung: Urk. 190 S. 3 f.), lässt sich vorliegend nicht feststellen. Wesentlich ist, dass die Tonträger in der Einvernahme im Beisein des Beschuldigten abgespielt wurden. Dass – aus Kapazitätsgründen – die Erfassung bzw. Übersetzung der abgehörten Gespräche zu Beginn des Verfahrens in indirekter Rede erfolgt sei, woraufhin die wortwörtliche Übersetzung aller massgebenden Gespräche nach dem Zugriff erfolgt sei (Prot. II S. 36 f.), ist letztlich nicht zu beanstanden, da in casu nicht ersichtlich ist, inwiefern dadurch die Verteidigungsrechte des Beschuldigten unzulässig eingeschränkt wurden. Ausserdem erscheint es auch nachvollziehbar, dass die Übersetzer gewisse Stellen als "unverständlich" kennzeichnen, wenn Passagen der Audiodatei undeutlich sind, wie es die Staatsanwaltschaft darlegt (Urk. 180). Auch dass der Beschuldigte, welcher an den fraglichen überwachten Gesprächen selbst teilgenommen hat, um die Umstände des Gesprächs weiss und deshalb das Gesagte in den entsprechenden Passagen zu seinen Gunsten auszulegen vermag, wie es seitens der Anklagebehörde darlegt wird (Urk. 180), ist sehr plausibel. Es kann deshalb in diesem Zusammenhang nicht von falschen Übersetzungen gesprochen werden. Insofern die seitens der Verteidigung als unzulässig gerügten in den Protokollen teilweise enthaltenen übrigen Klammerbemerkungen bzw. Interpretationen dem Beschuldigten vorgehalten wurden, ist eine Einschränkung seines rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich. Vielmehr erscheint es sinnvoll, ihn auch zu allfälligen Interpretationen einer auslegungsbedürftigen Stelle des in

- 25 - Frage stehenden Gesprächs vernehmen zu lassen, um sein rechtliches Gehör rechtsgenügend zu wahren. So oder anders ist aber wesentlich, dass vorliegend nur Protokolle zu Ungunsten des Beschuldigten verwertet wurden (vgl. nachstehend unter E. III.D.), welche den erwähnten gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen und im Übrigen dem Beschuldigten auch vorgehalten wurden, was in casu zutrifft. So wurden insbesondere die formellen Mängel der aus den Akten nicht ersichtlichen Identität des Erstübersetzers von Gesprächsaufzeichnungen (entsprechend die Verteidigung: Urk. 190 S. 2 f. u. 7) bzw. des daraus nicht hervorgehenden Hinweises des Erstübersetzers auf Art. 307 StGB oder Art. 320 StGB durch das neuerliche Abspielen der Gesprächsaufzeichnungen im Beisein des Beschuldigten und eines weiteren namentlich vorgestellten Dolmetschers, welcher aktenkundig ausdrücklich auf Art. 307 StGB und Art. 320 StGB aufmerksam gemacht und aufgefordert wurde, bei Fehlern des Erstübersetzers unverzüglich korrigierend einzuschreiten (vgl. Urk. HD 2/11 S. 4 F. 24 oder Urk. HD 2/13 S. 1 f. F. 4), rechtsgenügend geheilt (so z.B. betreffend die hinsichtlich Anklageziffern A.I.1. massgebenden Telefonprotokolle: Beilagen zu Urk. HD 2/11 und auch hinsichtlich der Belastungen durch P._____, welchem diese Protokolle vorgehalten wurden: vgl. Urk. HD 3/1 und Beilagen bzw. betreffend das hinsichtlich Anklageziffer A.I.4. massgebende Protokoll: Beilagen zu Urk. HD 2/13 bzw. betreffend das hinsichtlich Anklageziffer B.2. relevante Protokoll: Beilagen zu Urk. HD 2/7). 7.6. Die Verteidigung geht abgesehen davon darin fehl, dass eine stichprobenartige Überprüfung (s. auch Urk. 175/3) der Übersetzungen des Beschuldigten deren vollständige Richtigkeit rechtsgenügend zu belegen vermag. Ferner fehlt jegliche Angabe über die Dauer und die Objekte der geltend gemachten Überprüfung. Im Gegensatz zu den staatsanwaltlich und gerichtlich eingesetzten Übersetzerinnen und Übersetzer fehlt hier zudem der Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen von Art. 307 und 320 StGB, was die Glaubwürdigkeit der eingesetzten Übersetzerin nicht unerheblich einschränkt. Letztlich handelt es sich bei den entsprechenden Vorbringen denn auch um blosse Parteibehauptungen. Im Nachfolgenden ist nichtsdestotrotz auf den Inhalt der Protokolle einzugehen, auf welche sich die Verteidigung im Rahmen der Vorfragen beruft (Urk. 171 S. 53 ff.; Urk. 175/4-11): Die Gespräche haben allesamt mit dem Betäubungsmittelhandel zu tun, wobei –

- 26 mit der Verteidigung – daraus hervorgeht, dass der Beschuldigte mit den in den besagten Gesprächen thematisierten Drogengeschäften nichts zu tun hat oder haben will, nichts darüber weiss oder seinen Gesprächspartnern von einer diesbezüglichen Involvierung abrät. Zu beachten ist indes, dass es sich hierbei lediglich um singuläre Momentaufnahmen handelt, aus welchen sich nicht ableiten lässt, dass der Beschuldigte generell nicht im Betäubungsmittelhandel tätig war. Die Häufigkeit der Thematisierung des Betäubungsmittelhandels in den von ihm geführten Gesprächen erweckt vielmehr den Anschein, dass der Beschuldigte erhebliche Berührungspunkte zum Betäubungsmittelhandel hat, was eine Entlastung des Beschuldigten nicht erleichtert, auch wenn sich dieser Umstand nicht strafbegründend auszuwirken vermag. Wesentlich ist, dass jeder dem Beschuldigten zur Last gelegte Anklagepunkt rechtsgenügend erstellt werden muss, ansonsten ein Freispruch zu ergehen hat. Selbst wenn der Beschuldigte an einigen oder sogar vielen Drogengeschäften, welche in den Gesprächen thematisiert wurden, nicht beteiligt war, bedeutet dies noch nicht, dass er anlässlich anderer Gelegenheiten ebenfalls nicht in den Betäubungsmittelhandel involviert war. Die seitens der Verteidigung zitierten Gesprächspassagen vermögen jedenfalls eine vollständige Nichtbeteiligung des Beschuldigten an jeglichem Betäubungsmittelhandel nicht rechtsgenügend zu belegen. 7.7. Ferner ist offensichtlich, dass es sich bei den in den Protokollen der Polizei teilweise enthaltenen Sprachcode "SQ" um denjenigen für Albanisch handelt. Vorliegend wird auch seitens der Verteidigung nicht in Frage gestellt, dass es sich bei den überwachten Gesprächen um solche in serbischer Sprache handelt bzw. dass die von ihm erwähnte Dolmetscherin für Übersetzungen aus der serbischen Sprache qualifiziert ist (Urk. 190 S. 7; Prot. II S. 31). Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich beim Sprachcode "SQ" um einen Versehen handelt. 7.8. Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern die gehörige Verteidigung des Beschuldigten auf unzulässige Weise eingeschränkt wurde, indem die Arbeitsteilung zwischen Sachbearbeiter und der übersetzenden Person nicht aus den Protokollen hervorgehe, weshalb der entsprechende Einwand der Verteidigung (Urk. 171 S. 38; Urk. 190 S. 7) keine Folgen zeitigt.

- 27 - 7.9. Aus den genannten Gründen sind im Sinne der Erwägungen daher sämtliche relevanten (vgl. nachstehend unter E. III.D.) und dem Beschuldigten auch vorgehaltenen Telefon- und Audioprotokolle als Beweismittel verwertbar. 8. Anklagegrundsatz 8.1. Die Vorinstanz stellte mehrere Verletzungen des Anklagegrundsatzes durch die Staatsanwaltschaft fest, wogegen letztere hinsichtlich Anklageziffern B.4. sowie C. (Anschluss-)Berufung einlegte (Urk. 107). Vor der Berufungsinstanz rügte auch der Beschuldigte, dass hinsichtlich mehrerer ihm zur Last gelegten Anklagesachverhalte der Anklagegrundsatz verletzt sei (Urk. 174 S. 10 ff.). 8.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teil-

- 28 nahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Die tatsächlichen Umstände der Tat – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – sind anzugeben und die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben. Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355 f. mit Hinweis; Urteil 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.3; BGE 6B_873/2015, Urteil vom 20. April 2016 E. 1.3. m.w.H.). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_18/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.; Urteil 6B_228/2017 vom 4. Juli 2017 E. 2.3.). 8.3. Vorliegend wurde seitens der Vorinstanz erwogen (Urk. 89 E. I.E.1.3.-1.5.), dass die Anklage in Bezug auf die Vermögensdelikte im Zusammenhang mit B._____ teilweise widersprüchlich und unklar sei: Einerseits sollen der Beschuldigte und K._____ beschlossen haben, B._____ auszunehmen und insbesondere auf seine Kosten zu ihrer Bereicherung Waren zu beziehen. Andererseits sollen gemäss der Anklage die Firmen durch die Instrumentalisierung von B._____ getäuscht worden sein und hätten aus dem dadurch verursachten Irrtum die Waren geliefert. Schliesslich seien laut der Anklage durch die Handlungen des instrumentalisierten B._____ jeweils sowohl er selbst als auch die Firmen, welche die Waren lieferten, geschädigt worden. Der Schaden als Vermögensnachteil habe beim Betrugstatbestand der Bereicherung als Vermögensvorteil zu entsprechen (Erfordernis der Stoffgleichheit) und müsse unmittelbar aus der täuschungsbedingten Vermögensverfügung resultieren (BGE 6B_173/2014, Urteil vom 2. Juli

- 29 - 2015 mit Hinweisen). Die Anklage lege sich gemäss der Vorinstanz bei den einzelnen Vorwürfen jedoch nicht fest, welches die schädigende Vermögensdisposition gewesen und wer dadurch als unmittelbar Geschädigter zu betrachten sei. Ebenso wenig sei in der Anklage überdies der Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden umschrieben. Ferner sei in der Anklage die Täuschungshandlung, einschliesslich der für die Annahme der Arglist massgebenden Umstände, nicht genügend umschrieben worden. Insgesamt sei nicht umschrieben, wie (durch welche Vorgänge) der Beschuldigte den Tatbestand des Betrugs erfüllt habe und worauf sich seine Bereicherungsabsicht bezogen habe. 8.4. In casu wurde der Anklagegrundsatz seitens der Staatsanwaltschaft nur zum Teil rechtsgenügend gewahrt, was im Nachfolgenden noch im Einzelnen zu erörtern ist. Anklageziffer B.4.1. – welche als Einleitung für die hernach angeklagten Einzeldelikte dient und die generelle Vorgehensweise des Beschuldigten aufzeigt – enthält bereits mehrere Unzulänglichkeiten: So werden sowohl B._____ wie auch "die Firmen" als Getäuschte und Geschädigte bezeichnet, welche jeweils durch die beiden Mittäter, den Beschuldigten und K._____, in einen Irrtum versetzt worden sein sollen. Daraus könnte grundsätzlich die Folgerung gezogen werden, dass in casu zwei Betrüge – einer an den "Firmen" und einer an B._____ begangen – angeklagt sein könnten, welche Auffassung durch den Umstand, dass die Täter gemäss Anklage beschlossen, B._____ finanziell auszunehmen, unterstützt zu werden scheint. Irritierend ist in diesem Zusammenhang ferner die in der Anklage erwähnte Realisierung eines Vermögensschadens bei B._____, welcher darin bestehen soll, dass er von den Firmen als Vertragspartner ins Recht gefasst und teils betrieben worden sei. Massgebend ist in casu allerdings die Konstellation einer sogenannten mittelbaren Täterschaft, welche sich der Anklage – entgegen der Vorinstanz (Urk. 89 E. I.E.1.3.) – entnehmen lässt. Bei der mittelbaren Täterschaft soll der sogenannte Tatmittler durch die mittelbaren Täter als deren willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benützt werden, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen (BGE 71 IV 136, BGE 77 IV 91, BGE 101 IV 310, BGE 120 IV 22). So wird durch die getroffenen Formulierungen in der Anklage denn auch klar, dass "die

- 30 - Firmen" insbesondere mittels der Instrumentalisierung von B._____ durch den Beschuldigten und K._____, welche einen vorrangigen Bestandteil der Täuschungshandlung darstellt, im Sinne einer mittelbaren Täterschaft getäuscht worden sein sollen, woraufhin die (jeweilige) "Firma" (über den Zahlungswillen bzw. möglichkeit des Kunden) getäuscht werden und zu einer Vermögensdisposition (Lieferung bzw. Übergabe der Ware) bestimmt werden sollte. Deshalb ist vorliegend bei B._____ nicht von einem Betrugsopfer, sondern von einem Tatmittler hinsichtlich der Schädigung der "Firmen" auszugehen. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Lehre zumindest teilweise davon ausgeht, dass bei durch Irrtum verursachter Selbstschädigung ebenfalls von einer mittelbaren Täterschaft auszugehen ist (s. DIETER HUBER, Die mittelbare Täterschaft beim gemeinen vorsätzlichen Begehungsdelikt, Diss. Zürich 1995, S. 145 m.w.H.). Für die Staatsanwaltschaft war es vorliegend unumgänglich, sich in der Anklage detailliert mit der – immerhin zentralen – Rolle von B._____ auseinanderzusetzen, um dessen Täterschaft auszuschliessen. Letztlich ist jedenfalls massgebend, dass dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegten Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkret vorgehalten wurden, auch wenn die Anklage teilweise unpräzise formuliert ist. So geht aus der Anklage deutlich hervor, dass sich der Beschuldigte (zusammen mit K._____) durch den Bezug von Waren, welche er nicht zu zahlen beabsichtigte, bzw. deren Erlös (s. Prämisse unter Anklageziffer B. bzw. Anklageziffer 4.1.3. letzter Satz) bereichern wollte. Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt zudem nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand – wie vorliegend – nur vorsätzlich begangen werden kann. Ob letztlich das die Waren liefernde Unternehmen und/oder B._____ einen Vermögensschaden erlitt/erlitten, ist von untergeordneter Bedeutung, zumal diesbezüglich der Zeitfaktor – je nach Eintreibbarkeit der offenen Forderung – massgebend sein kann. Bezüglich des Vermögensschadens beim Betrug genügt denn nach Lehre und Rechtsprechung bereits jede Beeinträchtigung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorübergehend ist (DONATSCH, Strafrecht III, S. 240; MARKUS BOOG, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff des Vermögens-

- 31 schadens beim Betrug, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Reihe C: Strafrecht, Basel 1991, S. 34; Urteil des Bundesgerichts 6B_99/2015 vom 27. November 2015 E. 3.4.; BGE 102 84, E. 3.). Dabei ist die Schadenshöhe für die Erfüllung des objektiven Betrugstatbestandes irrelevant, da der Strafrichter den Schaden, beziehungsweise den angestrebten Vorteil, frei schätzen kann (BSK StGB II-ARZT, Art. 146 N 144). Ob die der Anklage zugrundeliegenden Tatbestandselemente beweismässig erstellt werden können oder für die Anwendung der angerufenen Strafnormen ausreichend sind, ist jedoch nicht unter dem Aspekt des Anklageprinzips zu prüfen, sondern wird Gegenstand des materiellen Entscheides gestützt auf die Beweiswürdigung sein. Nachfolgend wird die rechtsgenügende Beachtung des Anklagegrundsatzes hinsichtlich der einzelnen Vorhalte der Anklage geprüft. 8.5. Entgegen der Vorinstanz, laut welcher sich bei Anklageziffer B.4.1.1. nicht entnehmen lasse, worin die Anklage die schädigende Vermögensdisposition sehe, die zum Vermögensschaden führte, wer sie vorgenommen haben und bei wem der Schaden letztlich eingetreten sein soll (Urk. 89 E. I.E.1.3.1.), wurde hier das Anklageprinzip rechtsgenügend gewahrt. Aus der Anklage geht hervor, auf welche Weise der Beschuldigte (jeweils mit K._____ handelnd) B._____ instrumentalisiert haben soll und diesen zwei TV-Geräte mieten liess, woraufhin die Firma "W._____" bzw. deren Vertreter die Geräte B._____ übergab, welche dieser wiederum dem Beschuldigten überliess, ohne dass beim Beschuldigten ein Zahlungswille oder eine Zahlungsmöglichkeit (vgl. Anklageziffer B.4.1.) hinsichtlich des ganzen Mietpreises für die TV-Geräte vorhanden war, worin die massgebende schädigende Vermögensdisposition zu sehen ist. Dass der Beschuldigte entsprechend handelte, um aus dem Erlös der TV-Geräte seinen Lebensunterhalt massgeblich zu bestreiten, und der daraus resultierende Schaden ergibt sich im Zusammenhang mit der übrigen Anklage (Prämisse unter Anklageziffer B. sowie Anklageziffer B.4.1.). Wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. 8.4.) ist unmassgeblich, dass der Schaden nicht genau beziffert wurde, da die genaue Schadenshöhe für die Erfüllung des objektiven Betrugstatbestandes irrelevant ist.

- 32 - 8.6. Auch hinsichtlich Anklageziffer B.4.1.2. vermag die Anklage dem Anklagegrundsatz – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 89 E. I.E.1.3.2.) – zu genügen. Auch wenn diese Anklageziffer selbst äusserst rudimentär formuliert ist, wird aus dem Gesamtzusammenhang insbesondere mit Anklageziffer B.4.1. klar, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, die "Firma AA._____" bzw. deren Vertreter mittels Vorschiebens von B._____ als Tatmittler, welcher einen Teilzahlungskauf abschloss, hinsichtlich seines Zahlungswillens bzw. seiner Zahlungsmöglichkeit bezüglich der jeweils zwei Computer Mac Book Pro Retina 15" und Mac Book Air 11" getäuscht zu haben, was bei der "Firma AA._____" einen Vermögensschaden mindestens im Umfang des nicht entrichteten Kaufpreises zur Folge hatte. Wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. 8.5.) ist die genaue Schadenshöhe für die Erfüllung des objektiven Betrugstatbestandes nicht massgebend. 8.7. Hinsichtlich Anklageziffer B.4.1.3. besteht dieselbe Konstellation wie bei Anklageziffer B.4.1.2., weshalb auf die vorhergehenden Erwägungen (E. 8.6.) zu verweisen ist, auch wenn es hier letztlich beim Versuch blieb, da die schädigende Vermögensdisposition ausblieb. 8.8. Bei Anklageziffer B.4.2.1. ist der Anklagegrundsatz demgegenüber verletzt worden. Abgesehen davon, dass die aus den zuvor erörterten Anklageziffern ergebende Konstellation der mittelbaren Täterschaft nicht erkennbar ist, wurde – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. I.E.1.3.4.) – nicht rechtsgenügend dargelegt, worin vorliegend die arglistige Täuschungshandlung des Beschuldigten oder die schädigende Vermögensdisposition besteht. Beim Verweis auf die nicht existierende Ziffer 6.7. in der Anklageschrift handelt es sich um einen offensichtlichen Verschrieb, gemeint ist Ziffer 4.7. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betrugs sind insgesamt unzureichend umschrieben. Das Verfahren ist deshalb diesbezüglich einzustellen. 8.9. Auch Anklageziffer B.4.2.2. vermag dem Anklagegrundsatz – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. I.E.1.3.5.) – nicht zu genügen. Insbesondere bleibt in der Anklage bei beiden Sachverhalten die Rolle bzw. Tatbeteiligung von B._____ unerklärt, weshalb nicht nur Inhalt und Objekt der arglistigen Täuschung,

- 33 sondern auch der massgebende Irrtum und die darauf folgende Vermögensdisposition ungenügend umschrieben wurden. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betrugs wurden nicht rechtsgenügend aufgezeigt. Das Verfahren ist demnach auch bezüglich dieser Anklageziffer einzustellen. 8.10. Hinsichtlich Anklageziffer B.4.3. wurde der Anklagegrundsatz erneut verletzt. Auch hier unterliess es die Anklagebehörde, die Rolle von B._____ rechtsgenügend zu umschreiben, weshalb seine Tatbeteiligung unklar bleibt. Unklar bleibt deshalb auch, worin die Täuschungshandlung des Beschuldigten genau besteht, wer das Betrugsobjekt ist und welche Vermögensdisposition massgebend ist. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betrugs wurden folglich nicht rechtsgenügend aufgezeigt. Demzufolge vermag die Anklage auch in diesem Punkt dem Anklagegrundsatz nicht zu genügen und das Verfahren ist entsprechend einzustellen. 8.11. Bezüglich Anklageziffer B.4.4. wurde der Anklagegrundsatz demgegenüber gewahrt. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 89 E. I.E.1.3.6.) wird aus der Anklage deutlich, dass hier die verschiedenen Telekommunikationsanbieter durch den als Tatmittler für den Beschuldigten und K._____ fungierenden B._____ über die tatsächlichen Nutzniesser der Mobiltelefone und Telekommunikationsdienstleistungen wie auch deren fehlenden Zahlungswillen bzw. die mangelnde Bonität (s. Anklageziffer B.4.1.) getäuscht wurden. Die massgebende schädigende Vermögensdisposition ist in der Übergabe der Mobiltelefone bzw. Einräumung der Mobilfunkdienstleistungen ohne entsprechende Gegenleistung zu sehen. Ob der Vermögensschaden letztlich bei B._____ oder – mangels Eintreibbarkeit der Forderungen – bei den jeweiligen Telekommunikationsanbietern eintrat, ist für die Wahrung des Anklagegrundsatzes von untergeordneter Bedeutung. Für den Beschuldigten ist jedenfalls klar, was ihm zum Vorwurf gemacht wird. 8.12. Hinsichtlich Anklageziffer B.4.5. wurde der Anklagegrundsatz – entgegen der Vorinstanz (Urk. 89 E. I.E.1.3.8.) – ebenfalls gewahrt. Aus der Anklage geht rechtsgenügend hervor, dass der Beschuldigte und K._____ die Aussteller der genannten Tank- und Zahlkarten durch den als Tatmittler vorgeschobenen B._____ über die tatsächlichen Benutzer der beantragten Karten sowie deren feh-

- 34 lende Zahlungsbereitschaft und Bonität täuschten, worauf die Aussteller ihre Leistungen erbrachten, worin die erforderliche Vermögensdisposition zu sehen ist. Gestützt darauf entstand – je nach Eintreibbarkeit der Forderung bei B._____ oder den Leistungserbringern – ein Vermögensschaden in mindestens den in der Anklage aufgeführten Beträgen, in welchem Umfang die beiden Beschuldigten auch Bereicherungsabsicht hegten. Die einzelnen Merkmale des Betrugstatbestands wurden demnach rechtsgenügend dargelegt und der Beschuldigte wusste anhand der Anklage, was ihm genau vorgeworfen wird. Der Anklagegrundsatz wurde deshalb nicht verletzt. 8.13. Nicht gewahrt wurde der Anklagegrundsatz demgegenüber in Anklageziffer B.4.6. Aus der Anklage sind – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E.I.E.1.3.9.) – lediglich Onlinewarenbestellungen ersichtlich, ohne jeglichen Hinweis darauf, wer diese auf welchen Namen ausführte und wer durch wen worüber getäuscht worden sein soll. Diesbezüglich ist das Verfahren deshalb einzustellen. 8.14. Bei Anklageziffer B.4.7. wurde der Anklagegrundsatz demgegenüber gewahrt. Der Auffassung der Vorinstanz, dass die Umschreibung des Sachverhalts bezüglich der geschädigten Person unklar sei (Urk. 89 E. I.E.1.3.10), ist nicht zu folgen. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die gefälschten Lohnabrechnungen sowohl der "AB._____" wie auch der AC._____ Bank vorlagen. In casu wird aus der Anklage deutlich, dass der Beschuldigte und K._____ B._____ erneut als Tatmittler vorschoben, um sowohl den Vertrag mit der "AB._____" wie auch den Finanzierungsvertrag mit der AC._____ Bank abzuschliessen. Die den Kauf finanzierende AC._____ Bank wurde dabei sowohl über den Zahlungswillen und die Bonität des als Autokäufer in Erscheinung tretenden Tatmittlers B._____ wie auch die Identität der tatsächlicher Abnehmer des Porsche Cayenne und deren Zahlungswillen und Bonität getäuscht. Die für die genügende Umschreibung eines Betrugsdelikts erforderliche Vermögensdisposition besteht in der Finanzierung des Autokaufs, ohne hierfür über eine Gegenleistung in Form der Ratenzahlungen zu verfügen oder allenfalls auf ihr noch vorbehaltenes Eigentum, den Porsche Cayenne, zurückgreifen zu können, da der Wagen durch den Beschuldigten in Serbien verkauft wurde. Ob der Vermögensschaden letztlich bei B._____ oder –

- 35 mangels Eintreibbarkeit der ausstehenden Forderungen – bei der AC._____ Bank eintrat, kann für die Wahrung des Anklagegrundsatzes nicht massgebend sein. Auch die ungerechtfertigte Bereicherungsabsicht des Beschuldigten ergibt sich aus dem Anklagesachverhalt. Sie bezieht sich offensichtlich auf den Porsche Cayenne bzw. dessen Erlös. Der Anklagegrundsatz wurde deshalb mit Bezug auf das Betrugsdelikt nicht verletzt. Zugunsten des Beschuldigten ist hingegen davon auszugehen, dass ihm in der Anklageziffer B.4.7. im Unterschied zu Anklagziffer B.6. keine Urkundenfälschung vorgeworfen wird, zumal diese von der Anklagebehörde im Titel zu Anklageziffer B.6. ausdrücklich erwähnt wurde. Im Übrigen wäre der Sachverhalt in Bezug auf den Tatbestand der Urkundenfälschung ungenügend umschrieben und wäre daher der Anklagegrundsatz verletzt. 8.15. Die Staatsanwaltschaft führte an der Berufungsverhandlung aus, dass falls in Anklageziffer B.4.7. kein Schuldspruch wegen Betrugs erfolgen sollte, der Beschuldigte eventualiter wie in Anklageziffer C umschrieben wegen Veruntreuung schuldig zu sprechen sei (Urk. 176 S. 1). Anklageziffer B.4.7. steht im Zusammenhang mit Anklageziffer C. Beide Anklageziffern sind hinreichend klar formuliert, so dass der Beschuldigte erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird und sich verteidigen kann. Ob sich der jeweilige Sachverhalt erstellen lässt und wie dieser rechtlich zu würdigen ist, ist nachfolgend in den entsprechenden Erwägungen zum Sachverhalt und der rechtlichen Würdigung zu erörtern. 8.16. Auch seitens des Beschuldigten wurde im Berufungsverfahren geltend gemacht, die Staatsanwaltschaft habe sowohl hinsichtlich der Vermögens- wie auch Betäubungsmitteldelikte den Anklagegrundsatz verletzt. In Bezug auf die dem Beschuldigten zur Last gelegten Vermögensdelikte moniert dies die Verteidigung (unter anderem) bezüglich Anklageziffer B.2. So sei mit der Formulierung, dass der Beschuldigte "in gleicher Weise wie K._____" tätig geworden sei, ohne darzulegen, wie K._____ denn bei seinen Firmenübernahmen jeweils vorgegangen sein soll und was das Strafbare daran sei, dem Anklageprinzip nicht genüge getan. Weiter seien die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betrugs nicht umschrieben. Ferner bleibe auch die angebliche Rolle des Beschuldigten unklar (Urk. 174 S. 62 f.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist der Anklagegrundsatz vor-

- 36 liegend rechtsgenügend gewahrt. Auch wenn in Anklageziffer B.2. selbst die konkrete betrügerische Vorgehensweise, zu welcher AD._____ vom Beschuldigten und K._____ angestiftet werden sollte, nicht genügend umschrieben ist, ergibt sich diese ohne Weiteres aus dem Gesamtzusammenhang mit den Anklageziffern davor und danach. Sowohl der modus operandi des Mittäters K._____ wie auch derjenige, zu welchem der Beschuldigte (zusammen mit K._____) AD._____ zu bewegen versuchten, ist deshalb klar. AD._____ sollte gemäss dem Willen des Beschuldigten eine noch unbestimmte Zahl an Firmen übernehmen, in deren Namen Warenbestellungen vornehmen und die Adressaten der Bestellungen über die fehlende Zahlungsbereitschaft und Bonität täuschen, woraufhin die Waren geliefert werden sollten, worin die erforderlichen Vermögensdispositionen zu sehen sind. Gestützt darauf sollte bei den Warenerbringern ein Vermögensschaden mindestens im Umfang des Wertes der gelieferten Waren entstehen, was der Beschuldige alles wusste und auch wollte. Die einzelnen Merkmale des Betrugstatbestands sind – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 174 S. 63) – im Gesamtzusammenhang mit den übrigen die Vermögensdelikte betreffenden Anklageziffern demnach rechtsgenügend dargelegt und der Beschuldigte wusste anhand der Anklage, was ihm genau vorgeworfen wird, weshalb eine gehörige Verteidigung ohne Weiteres möglich war. Der Anklagegrundsatz wurde deshalb nicht verletzt. 8.17. Weiter wird seitens des Beschuldigten geltend gemacht, der Anklagegrundsatz sei auch hinsichtlich Anklageziffer B.3. verletzt. Seine Rolle sei in keiner Weise rechtsgenügend umschrieben. Weiter sei nicht dargelegt worden, wie eine Bestellung via Internet zusammen gemacht worden sein soll und ob er wusste, dass K._____ bzw. die AE._____ GmbH bei den Bestellungen keinen Zahlungswillen und -möglichkeit gehabt habe. Ausserdem sei nicht genügend umschrieben, wieso welche Vorgehensweise über die tatsächlichen Umstände nicht überprüfbar gewesen sein soll. Schliesslich wird moniert, dass hinsichtlich der unberechtigten Bereicherung nicht dargetan werde, bei wem sie eingetreten sein soll und dass der Beschuldigte eine entsprechende Absicht gehegt habe (Urk. 174 S. 67 f.). Entgegen dieser Auffassung ist der Anklagegrundsatz vorliegend rechtsgenügend gewahrt. An der zusammen vorgenommenen Bestellung der Mobiltele-

- 37 fone ist wesentlich, dass die Rollen des Beschuldigten und von K._____, welche erkennbar in Mittäterschaft gehandelt haben sollen, austauschbar waren, selbst wenn die Online-Bestellung technisch gesehen von lediglich einer der beiden Personen am Computer vorgenommen wurde. Ebenso geht aus der Anklage deutlich hervor, dass (auch) der Beschuldigte selbst um den fehlenden Zahlungswillen bzw. die fehlende Zahlungsmöglichkeit wusste ("…ohne dass sie je den Willen oder die Möglichkeit zu einer vertragskonformen Bezahlung gehabt hätten."). Weiter ist rechtsgenügend umschrieben, dass (auch) der Beschuldigte in der Absicht handelte, die bestellten Mobiltelefone nicht zu bezahlen, sondern weiterzuverkaufen ("…, welche vom Beschuldigten und K._____ nicht bezahlt, sondern mit der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern weiterverkauft wurden,…), womit er die bei der AF._____ für die Bestellungsbearbeitung verantwortliche Person vorsätzlich über die Identität des Bestellers – K._____ und er selbst anstelle der AE._____ GmbH – und den Leistungswillen täuschte, woraufhin die AF._____ sich mittels der durch den Irrtum hierüber verursachten Lieferung der Mobiltelefone an ihrem Vermögen schädigte. So geht aus der Anklage denn auch rechtsgenügend hervor, dass die AE._____ GmbH lediglich (auch) vom Beschuldigten vorgeschoben wurde, um an die Mobiltelefone zu gelangen, wobei es für die strafrechtliche Beurteilung keine Rolle spielt, ob die AF._____ zivilrechtlich die Gesellschaft in Anspruch nehmen könnte. Auch geht aus der Anklage rechtsgenügend hervor, dass die Entreicherung auf Seiten der AF._____ und die Bereicherung auf Seiten der beiden Mittäter erfolgte, was entsprechend beabsichtigt war. Der Beschuldigte wusste genau, was ihm vorgeworfen wurde. Seine gehörige Verteidigung war deshalb hinsichtlich Anklageziffer B.3. nicht in Frage gestellt. 8.18. Seitens des Beschuldigten wurde im Berufungsverfahren geltend gemacht, auch hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte sei das Verfahren infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes einzustellen. Hinsichtlich Anklageziffer A.I.1. wird gerügt, dass die Anklage in zeitlicher Hinsicht zu unbestimmt sei. Ebenso fehle in der Anklage der Ort, wo das Kokain bezogen worden sei, was die Rolle des Beschuldigten hierbei gewesen sei, wo es übergeben worden sei und welche Gegenleistung P._____ erbracht habe. Ebenfalls bleibe unklar, welchen Reinheitsgehalt das Kokain gehabt habe und auf wessen Initiative der angebliche Deal zustande ge-

- 38 kommen sei. Der Beschuldigte könne sich gegen den zu unbestimmten Vorwurf nicht genügend verteidigen (Urk. 174 S. 10 f.). Wie bereits erwähnt, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf, solange für den Beschuldigten klar ist, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen wird, was in casu der Fall ist. Auch wenn die zeitliche Eingrenzung – Bezug von 200 Gramm Kokain "im Dezember 2012" und Veranlassung der Weitergabe von 100 Gramm Kokain an P._____ "am 18. Dezember 2012" – in der Anklage grosszügig erfolgt, schränkt dies eine gehörige Verteidigung nicht unzulässig ein. Die Rolle des Beschuldigten als Mittäter, welcher alle massgeblichen Handlungen mittrug, geht aus der Anklage klar hervor. Dass hinsichtlich des Reinheitsgehalts von Kokain auf Durchschnittswerte abgestellt wird, ist ebenso gerichtsnotorisch wie der Umstand, dass Verurteilungen zu Betäubungsmitteldelikten auch dann erfolgen können, wo man den Drogen nicht habhaft wird. Auch die unterbliebene Umschreibung der Herkunft des Kokains, des Übergabeortes, der Gegenleistung von P._____ und des Initianten des in Frage stehenden Deals vermögen eine gehörige Verteidigung nicht zu verunmöglichen. Der Anklagegrundsatz wurde demnach in Anklageziffer A.I.1. nicht verletzt. 8.19. Des Weiteren wird seitens des Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer A.I.5. gerügt, dass die Anklage bezüglich der Kokainmenge zu unbestimmt sei und sich daraus nicht ergebe, wer für die Beschaffung der in Frage stehenden Betäubungsmittel besorgt war bzw. sein sollte. Auch sei der Anklagegrundsatz dadurch verletzt, dass dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen wird, L._____ im Restaurant "CB._____" mehrfach Kokain angeboten zu haben, ohne die Art und Häufigkeit der Angebote zu spezifizieren. Ferner bleibe die Rolle des Beschuldigten unklar und sei der mit "ca. Mitte Februar 2014" angegebene Zeitpunkt zu unbestimmt (Urk. 174 S. 26 f.). Auch diesbezüglich vermögen die Einwände des Beschuldigten seine gehörige Verteidigung nicht unzulässig zu erschweren. So sind in Anklageziffer A.I.5. der Zeitpunkt der angeklagten Aktivitäten, die Rolle des Beschuldigten als Mittäter wie auch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Handlungsweise genügend konkret beschrieben. Zu Gunsten des Beschuldigten wird bei unterschiedlichen Mengenangaben hinsichtlich der invol-

- 39 vierten Betäubungsmittel stets auf die angeklagte Mindestmenge abgestellt. Auch hinsichtlich dieser Anklageziffer wurde der Anklagegrundsatz deshalb rechtsgenügend gewahrt. 8.20. Ferner wird seitens des Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer A.II.1.-2. gerügt, dass die Anklage bezüglich der Geldflüsse, der Bedingungen des Weiterverkaufs des Marihuanas, der Gegenleistung, der Aufteilung der Einnahmen sowie der Rollen der angeblich Beteiligten dermassen unbestimmt sei, dass er sich gegen diese Vorwürfe ebenfalls nicht genügend zur Wehr setzen könne (Urk. 174 S. 41 f.). Auch hier ist indes eine gehörige Verteidigung möglich, weshalb die Einwände des Beschuldigten unberechtigt sind. Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbeteiligung und seine entsprechenden Tathandlungen sind hinreichend umschrieben. Der Kauf des Marihuanas wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, weshalb sich die Staatsanwaltschaft in der Anklage auch nicht zur Gegenleistung in Form des Kaufpreises und zu dessen Aufteilung zu äussern hatte. Die Bedingungen des Weiterverkaufs des Marihuanas erübrigen sich vorliegend infolge des Freispruches des Beschuldigten bezüglich des H._____ involvierenden Anklagesachverhaltsabschnittes in Anklageziffer A.II.2.2., welcher den Verkauf von zwei bis drei Kilogramm Marihuana am 12. Januar 2014 betrifft (s. vorstehend unter 6.4. u. nachstehend unter E. III.D.6.). Insoweit massgebend, wurde der Anklagegrundsatz deshalb auch hinsichtlich Anklageziffer A.II.1.-2. rechtsgenügend gewahrt. 8.21. Zusammenfassend ist das Verfahren gegen den Beschuldigten in Bezug auf die Anklageziffern B.4.2.1., B.4.2.2., B.4.3. und B.4.6. infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes einzustellen. 9. Verwertbarkeit / Konfrontationsrecht 9.1. Seitens der Verteidigung wurde vorgebracht, die Aussagen von P._____ in den Einvernahmen vom 5. Juli und 26. Januar 2015 (Urk. HD 3/1-2) seien mangels genügendem Hinweis zu Beginn der Einvernahme nach Art. 158 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 StPO sowie mangels Sicherstellung einer notwendigen Verteidigung nicht verwertbar (Urk. 174 S. 12 f.).

- 40 - 9.2. Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 StPO muss die Polizei oder die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hinweisen, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden, andernfalls ist die Einvernahme nicht verwertbar (vgl. auch Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO, welcher sich auf sämtliche Einvernahmen bezieht). 9.3. P._____ wurde zu Beginn der Einvernahmen vom 5. Juni 2014 und 26. Januar 2015 durch die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass gegen ihn ein Straf- bzw. Vorverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet worden war (Urk. HD 3/1-2 jeweils S. 1). In der Einvernahme vor Polizei wurde er mit dem Vorwurf konfrontiert, dass er am 10. Dezember 2012 durch die Stadtpolizei Zürich angehalten und kontrolliert worden sei, wobei eine geringe Menge Kokain in seinem Fahrzeug vorgefunden worden sei (Urk. HD 3/1 S. 1 Frage 4). Hernach wurde er darauf angesprochen, ob er mehrere Personen, darunter den Beschuldigten, kennen würde (Urk. HD 3/1 S. 1 f. Fragen 5-9), bevor er bestätigte, im Jahre 2012 eine bestimmte Rufnummer benutzt zu haben (Urk. HD 3/1 S. 2 Frage 12). Hernach wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass im Jahre 2012 diverse Überwachungsmassnahmen durchgeführt worden seien, in welchem Zusammenhang Gespräche aufgezeichnet worden seien, an denen er unter anderem auch beteiligt gewesen sei. Daraufhin wurden ihm zwei Gespräche vom 12. Dezember 2012 vorgespielt, woraufhin P._____ als Gesprächsteilnehmer N._____, den Beschuldigten und sich selbst identifizierte. P._____ wurde dann vorgehalten, dass diverse Gesprächsaufzeichnungen aufzeigen würden, dass er am 18. Dezember 2012 100 Gramm Kokain geschenkt erhalten habe, was P._____ bestätigte (Urk. HD 3/1 S.3 Frage 18). Den Vorhalt, dass weitere Gesprächsaufzeichnungen aufzeigen würden, dass es damals um eine Menge von 100 Gramm Kokain gegangen sei, bestätigte P._____ als richtig (Urk. HD 3/1 S.3 Frage 19). Auf die Frage, von wem er das Kokain übernommen habe, erwiderte er, dass dies N._____ gewesen sei (Urk. HD 3/1 S.3 Frage 20). Auf die folgende Frage, wer das Kokain organisiert habe, meinte P._____, dass dies der Beschuldigte gewesen sei, wobei er anschliessend hinsichtlich der erhaltenen Drogenmenge zu Protokoll gab, nicht

- 41 mehr genau zu wissen, wie viel Kokain er damals von N._____ erhalten habe (Urk. HD 3/1 S.3 Frage 21). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 26. Januar 2015 bestätigte P._____ die bei der Polizei am 5. Juni 2014 gemachten Aussagen als wahrheitsgemäss, wobei er die Kokainmenge relativierte (Urk. HD 3/2 S. 1 Frage 4). Es seien lediglich "so 5 Gramm" gewesen (Urk. HD 3/2 S. 3 Frage 20). P._____ wurde in den fraglichen Einvernahmen nicht bloss pauschal eine Straftat vorgehalten. Vielmehr war er über den Lebenssachverhalt, welcher Gegenstand der Strafuntersuchung bildete, nämlich dem (angeblich) am 18. Dezember 2012 erfolgten Erhalt von 100 Gramm Kokain, im Bilde, so dass er den gegen ihn erhobenen Vorwurf klar erfassen und sich gegen diesen rechtsgenügend verteidigen konnte (vgl. BGE 141 IV 20 E. 1.3.3; ferner die Urteile 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.2; 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1; 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.3 f.; 6B_1191/2013 vom 28. August 2014 E. 3.4 f.). 9.4. Notwendige Verteidigung im strafprozessualen Sinn bedeutet, dass der Betroffene in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens zwingend und ohne entsprechendes Ersuchen vertreten sein muss und dass er darauf auch mit einer persönlichen (Selbst-) Verteidigung nicht verzichten kann (BGer 1B_338/2016 vom 03.04.2017 E.2.2.; BGE 131 I 350 E. 2.1 S. 352 f. mit Hinweisen). Ein gesetzlicher Anspruch auf notwendige Verteidigung ist nach der Strafprozessordnung insbesondere gegeben, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (Art. 130 lit. b StPO), oder wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann (Art. 130 lit. c StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Art. 131 Abs. 2 StPO hält fest, dass bei gegebenen Voraussetzungen notwendiger Verteidigung die Vertei-

- 42 digung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen sei. Während die Formulierung gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO hinsichtlich des Zeitpunkts der Einsetzung der notwendigen Verteidigung auf den ersten Blick unklar – wenn nicht gar widersprüchlich – erscheint, so geht aus dem Wortlaut letztlich hervor, dass die Verteidigung – erst, dann aber unverzüglich – zum Zeitpunkt "nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft" sicherzustellen ist. Eine Auslegung, wonach gar nicht die erste "Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft" gemeint ist, sondern die erste Einvernahme überhaupt – mithin die polizeiliche –, und wonach "durch die Staatsanwaltschaft" lediglich das zur Bestellung der Verteidigung zuständige Organ bezeichnet, ist mit Wortlaut und Grammatik von Art. 131 Abs. 2 StPO nicht vereinbar. Denn wenn der Gesetzgeber dies so gemeint hätte, so hätte er seinem Willen durch eine Formulierung Ausdruck verleihen können, wonach bei gegebenen Voraussetzungen notwendiger Verteidigung "die Verteidigung nach der ersten Einvernahme, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, durch die Staatsanwaltschaft sicherzustellen" ist. Eine solche (oder ähnliche) Formulierung hat der Gesetzgeber jedoch nicht gewählt. Demnach ist festzuhalten, dass auch die beiden ersten Einvernahmen von P._____ verwertbar sind (vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 131 N 2 sowie den dortigen Hinweis darauf, dass der Nationalrat einen Antrag auf eine frühere Festlegung des fraglichen Zeitpunktes explizit abgelehnt hat). 9.5. Abgesehen davon geht aus den Akten (Urk. HD 3/2-1, jeweils auf der ersten Seite) hervor, dass P._____ von den Strafverfolgungsbehörden frühzeitig, mehrmals und hinreichend über die Möglichkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters bzw. die Bestellung eines Verteidigers aufgeklärt worden ist, womit das Fairnessgebot nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewahrt wurde. 9.6. Nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Der Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (BGE 140 IV 172 E. 1.2.2;

- 43 - 139 IV 25 E. 5.1-5.3; je mit Hinweisen). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, setzt Parteistellung voraus. Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Begriff des Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden können (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6a mit Hinweisen). Damit der von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch gewahrt ist, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; je mit Hinweisen). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6b mit Hinweisen; Urteil 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 1.3.2). Der Beschuldigte verwirkt sein Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend macht (Urteile 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 140 IV 196; 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.4 und 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2 mit Hinweisen). 9.7. Seitens der Vorinstanz wurde zutreffend festgestellt (Urk. 89 E. II.B.3.), dass die Aussagen von K._____ aufgrund des Umstands, dass dieser nicht in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung einvernommen wurde (vgl. Urk. HD 3/12; beigezogene Akten Geschäfts-Nr. DG 160023) nicht zu Un-

- 44 gunsten des Beschuldigten verwertbar sind. Demgegenüber sind – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.B.3.) – die im Rahmen von Konfrontationseinvernahmen mit dem Beschuldigten gemachten Aussagen von P._____, L._____, AG._____, Q._____, R._____, S._____, B._____ und AH._____ auch zu Ungunsten des Beschuldigten verwertbar, da dieser bzw. seine Verteidigung jeweils die Möglichkeit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. HD 2/19; Urk. HD 2/22-24; Urk. ND 2/3; Urk. ND 3/2; Urk. ND 5/4; Urk. ND 5/6). 10. Strafbare Verletzung der Amtspflichten durch die Anklagebehörde 10.1. Insoweit der Verteidiger dem fallführenden Staatsanwalt im Übrigen vorwirft, sich im Rahmen seiner Untersuchungsführung mutmasslich strafbar gemacht zu haben und die umgehende Verhaftung desselben verlangt (s. Urk. 171 S. 7 ff.), entbehren diese Behauptungen – wie nachfolgend aufgezeigt wird – jeglicher rechtsgenügenden Grundlage. 10.2. Ferner macht der Verteidiger geltend, der fallführende Staatsanwalt hätte – auch unter Verweis auf die Ermittlungen gegen N._____ (vgl. Urk. 171 S. 18 f.) – die Überwachungsmassnahmen eher abbrechen müssen, was er indes unterlassen habe, womit er seine Amtspflichten verletzt habe (Urk. 171 S. 11 ff.). 10.3. Diese Vorbringen der Verteidigung gehen fehl. Gemäss Art. 275 Abs. 1 StPO beendet die Staatsanwaltschaft die Überwachung unverzüglich, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (lit. a) oder die Genehmigung oder die Verlängerung verweigert wird (lit. b). Die Staatsanwaltschaft teilt dem Zwangsmassnahmengericht im Fall von Art. 275 Abs. 1 lit. a StPO die Beendigung der Überwachung mit (Art. 275 Abs. 2 StPO). Soweit gesetzmässige Untersuchungsmassnahmen vorliegen, die auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO) und dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen (Art. 5 Abs. 1 StPO) ausreichend Rechnung tragen, hat der Beschuldigte grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Staatsanwaltschaft untersuchte Straftaten unverzüglich, etwa durch Festnahme von Verdächtigen, unterbindet (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6P.117/2003 vom 3. März 2004, E. 5.3.) bzw. geheime Überwachungsmassnahmen (allenfalls vor Ablauf der richterlich genehmigten Dauer)

- 45 möglichst rasch abbricht und die überwachte Person sofort darüber informiert. Ein Anspruch des Beschuldigten, unverzüglich an weiteren Delikten gehindert zu werden, ergibt sich insbesondere nicht aus dem strafprozessualen Verfolgungszwang (Art. 7 StPO). Ebenso wenig besteht ein Vorrang der polizeilichen Festnahme (Art. 217 StPO) gegenüber anderen gesetzlichen Zwangs- und Untersuchungsmassnahmen. Die Wahl der sachlich gebotenen Untersuchungsführung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1, Art. 139 Abs. 1 und Art. 308 Abs. 1 StPO). Gesetzmässige Untersuchungsmassnahmen dürfen (unter den Bedingungen von Art. 275 Abs. 1 StPO) grundsätzlich so lange dauern, wie es für die sorgfältige Sachverhaltsabklärung sachlich notwendig erscheint. Bei anhaltender Delinquenz (bzw. Dauerdelikten) haben die Untersuchungs- und Genehmigungsbehörden allerdings auch dem Rechtsgüterschutz und dem Grundsatz der gleichmässigen Durchsetzung des Strafrechts Rechnung zu tragen (vgl. Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 140 IV 40 E. 4.4.1.-4.4.2.). 10.4. Eine Verletzung von Art. 275 StPO ist in casu nicht ersichtlich und die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung gehen fehl. Gerade bei Untersuchungen im Bereich des Betäubungsmittelhandels ist es plausibel, dass durch die Weiterführung einer Überwachung Erkenntnisse über weitere – allenfalls hierarchisch übergeordnete – Beteiligte und gehandelte Betäubungsmittel gewonnen werden können. Vor dem Hintergrund des Zwecks einer mit einer längeren Überwachung verfolgten effek

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