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Zürich Obergericht Strafkammern 01.02.2017 SB160406

1 febbraio 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,490 parole·~1h 7min·9

Riassunto

Mehrfache versuchte einfache Körperverletzung etc. und Widerruf

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160406-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie die Gerichtsschreiberin MLaw M. Konrad

Urteil vom 1. Februar 2017 in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache versuchte einfache Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 23. August 2016 (DG160183)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Juni 2016 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 90 S. 76 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig – der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, – der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, – der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, – der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, – der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie – der Übertretung des BetmG im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 100.–. 3. Die Freiheitsstrafe sowie die Busse (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) hat der Beschuldigte vollumfänglich durch Haft (bis und mit heute 304 Tage) erstanden. 4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 21. Oktober 2013 ausgefällten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen. 5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 6. Die Privatkläger B._____, C._____ und D._____ werden mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 3 - 7. Die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Juni 2016 beschlagnahmten Gegenstände, namentlich – 1 Kugelschreiber (A008'237'614), – 1 Fahrradlampe (A008'237'636), – 1 Paar weisse Gummihandschuhe (A008'237'625), lagernd bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben. Holt der Beschuldigte die genannten Gegenstände nicht innert 60 Tagen seit der Rechtskraft dieses Entscheids ab, werden sie durch die Lagerbehörde vernichtet. 8. Die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Juni 2016 beschlagnahmten 2 Gramm Marihuana, lagernd bei der Stadtpolizei Zürich, BM-Lager-Nr. 1, werden eingezogen und durch die Lagerbehörde vernichtet. 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'095.80 Gutachten Fr. 388.80 Auslagen Untersuchung Fr. 150.– Zeugenentschädigung Fr. 23'730.45 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 10. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 23'730.45 (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt und sofort abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel).

- 4 - Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: 1. In Abänderung der Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie eventualiter der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Im Übrigen sei der Beschuldigte frei zu sprechen. 2. In Abänderung der Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte milde zu bestrafen. 3. In Abänderung der Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils sei vom Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 21. Oktober 2013 ausgefällten Geldstrafe von 45 zu Fr. 30.– abzusehen. 4. In Abänderung der Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils sei keine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. Es sei auch keine andere strafrechtliche Massnahme anzuordnen. 5. In Abänderung des angefochtenen Urteils seien dem Beschuldigten aus der Staatskasse eine angemessene Entschädigung und Genugtuung auszurichten. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 103 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 90 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 23. August 2016 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er mit Schreiben vom 26. August 2016 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 82). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am 27. September 2016 zugestellt (Urk. 88/2), woraufhin die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 96). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2016 wurde den Privatklägern und der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 98). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 103). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 1.4. Am 26. Januar 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen ist (Prot. II S. 6 ff.).

- 6 - 2. Umfang der Berufung 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 13. Oktober 2016 beantragte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten einen Schuldspruch wegen versuchter Drohung sowie eventualiter wegen Tätlichkeit. Im Übrigen wurde ein Freispruch beantragt. Weiter liess der Beschuldigte eine mildere Sanktion sowie den Verzicht auf den Widerruf und auf die Anordnung einer stationären Massnahme beantragen. Schliesslich beantragte die Verteidigung namens des Beschuldigten eine angemessene Entschädigung sowie die Ausrichtung einer Genugtuung und die Übernahme sämtlicher Kosten auf die Staatskasse (Urk. 96 S. 2). 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung schränkte die amtliche Verteidigung auf entsprechende Nachfrage die Berufung zudem insofern ein, als sie zu Protokoll erklärte, der vorinstanzliche Verweis der Zivilansprüche der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses, die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände, die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Marihuanas, die vorinstanzliche Kostenfestsetzung sowie die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung würden nicht angefochten (Prot. II S. 7). 2.3. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Ziffern 6 (Verweis der Zivilansprüche der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses), 7 (Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände), 8 (Beschlagnahmung und Vernichtung des eingezogenen Marihuanas), 9 (Kostenfestsetzung) und 10 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.4. Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition. 3. Verwertbarkeit Gutachten / Beweisanträge 3.1. Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung im Rahmen der Begründung ihres vorgenannten Antrags, es sei von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB abzusehen, sowohl

- 7 prozessuale, als auch inhaltliche Mängel betreffend das Gutachten von Dr. med. P._____ vom 14. April 2016 vor (Urk. 116 S. 3 ff.). Sodann stellte sie in diesem Zusammenhang zwei Beweisanträge eventualiter (Urk. 116 S. 10 und S. 12), welche aufgrund ihres thematischen Zusammenhangs nachfolgend im Rahmen der Ausführungen zur Anordnung einer Massnahme behandelt werden. Gleiches gilt für die von der Verteidigung aufgeworfene Frage der Verwertbarkeit des im Recht liegenden Gutachtens, weshalb auch diesbezüglich auf die Erwägungen unter Ziffer VI zu verweisen ist. 4. Allgemeines 4.1. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. Soweit nachfolgend von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, erfolgt dies jeweils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO. 4.2. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis muss sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Die Berufungsinstanz kann sich im Rahmen ihrer nachfolgenden Erwägungen daher auf die für diesen Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; je mit weiteren Hinweisen). II. Sachverhalt 1. Allgemeines 1.1. In Bezug auf den Vorfall zum Nachteil des Privatklägers B._____ am 26. Mai 2015, um ca. 23:15 Uhr hat die Vorinstanz einleitend erwogen, der Beschuldigte habe zunächst bestritten, sich anklagegemäss verhalten zu haben. Schliesslich habe er sich aber bezüglich dieses ersten Anklagevorwurfes in objektiver Hinsicht geständig gezeigt. Der eingestandene Sachverhalt decke sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb der Sachverhalt gemäss Dossier 1 als erstellt zu erachten sei (Urk. 90 S. 9). Diese Erwägungen im angefochtenen Ent-

- 8 scheid wurden durch die Verteidigung im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt, jedoch wurde diesbezüglich geltend gemacht, der Beschuldigte habe in Notwehr gehandelt. Auf dieses Vorbringen wird, infolge des Verweises der Verteidigung in ihrem Plädoyer auf ihre Erwägungen im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 116 S. 2), hernach im Rahmen der rechtlichen Subsumtion näher einzugehen sein (vgl. nachfolgend Ziffer III. 6). Der übrige Anklagesachverhalt wurde vom Beschuldigten sowohl in der Untersuchung, als auch vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren vehement bestritten. Diesbezüglich hat nachfolgend eine Beweiswürdigung zu erfolgen. 1.2. Die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden durch die Vorinstanz vollständig und richtig zusammengefasst. Ebenso haben sich die Vorderrichter einlässlich und zutreffend zu den vorhandenen Beweismitteln und zu deren Verwertbarkeit geäussert. Auf diese überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 90 S. 10 ff.), dies umso mehr, als auch die Verteidigung keinen anderslautenden Standpunkt eingenommen hat. 1.3. Schliesslich hat sich die Vorinstanz mit der Frage der Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen und namentlich auch mit den von der Verteidigung ins Feld geführten Argumenten einlässlich auseinander gesetzt. Zusammenfassend ist sie zum Schluss gekommen, dass die befragten Zeugen und Auskunftspersonen bei objektiver Betrachtung insgesamt als glaubwürdig erscheinen würden. Es könne ebenso wenig angehen, ihnen aufgrund ihrer beruflichen oder gesellschaftlichen Stellung per se die Glaubwürdigkeit abzusprechen, wie ihnen deshalb eine grundsätzlich erhöhte Glaubwürdigkeit zu attestieren (Urk. 90 S. 13 ff.). Was die Vorinstanz unter dem Titel Glaubwürdigkeit erwägt, ist nicht zu beanstanden. Sie nimmt die kritischen Einwände der Verteidigung auf und setzt sich gründlich mit diesen auseinander. Namentlich erkennt sie zu recht, dass das von der Verteidigung vorgebrachte Argument der persönlichen Nähe zwischen den diversen Polizeibeamten nicht einfach von der Hand gewiesen werden kann. Dennoch – und das ist letztlich entscheidend – bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das kollegiale und teilweise bestimmt auch freundschaftliche Verhält-

- 9 nis zwischen einzelnen Polizeibeamten vorliegend dazu führen würde, dass ihnen per se die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müsste. Dies umso weniger, als es als praktisch ausgeschlossen erscheint, dass sich zehn Beamte der Stadtpolizei Zürich von zwei verschiedenen Polizeiwachen zu einem Komplott gegen den Beschuldigten zusammenschliessen um diesen ohne Grund zu belasten und dabei gleichzeitig ihre gesamte berufliche Existenz leichtfertig aufs Spiel setzen. Mit der Vorinstanz ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass die befragten Zeugen und Auskunftspersonen insgesamt als glaubwürdig zu bezeichnen sind. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubwürdigkeit drängt sich vorliegend auch mit Blick auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht auf. Bekanntlich misst das Bundesgericht nämlich der Frage der Glaubwürdigkeit einer Person lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu, da diese keinerlei Rückschlüsse auf die ungleich wichtigere Frage der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen erlaubt (BGE 128 I 81 E. 2). 2. Sachverhalt betreffend Dossier 2 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 9. Juni 2016 in Dossier 2 vorgeworfen, er habe am 26. Mai 2015, ca. 23:15 Uhr, in seiner hinteren rechten Gesässtasche ein Minigrip-Säcklein mit 2 Gramm Marihuana auf sich getragen. Diese Droge habe er zu konsumieren gedacht (Urk. 22 S. 3). 2.2. Der Beschuldigte bestritt sowohl in der Untersuchung, als auch vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung, an besagtem Tag Marihuana auf sich getragen zu haben (D1 Urk. 7/8 S. 4; Prot. I S. 14; Urk. 115 S. 11). 2.3. Die Vorinstanz hat mit überzeugender Begründung dargetan, dass aus dem vom Polizeibeamten E._____ verfassten Rapport vom 27. Mai 2015, zweifelsfrei hervorgeht, dass beim Beschuldigten im Rahmen der Effektenkontrolle 2 Gramm Marihuana zum Vorschein gekommen seien (D1 Urk. 1 S. 3). Dasselbe ergibt sich – wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat – auch aus dem vom Privatkläger B._____ verfassten Wahrnehmungsbericht vom 27. Mai 2015 resp. den Aussagen, welche dieser anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson am 19. November 2015 zu Protokoll gegeben hat (vgl. D1 Urk. 6 S. 2; D1 Urk. 9 S. 5).

- 10 - Auch dem von F._____ verfassten Polizeirapport vom 27. Mai 2015 lässt sich nichts anderes entnehmen (D2 Urk. 1 S. 1). Konsequenterweise wurden denn auch die beim Beschuldigten vorgefundenen und sichergestellten 2 Gramm Marihuana von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom 8. Juni 2016 beschlagnahmt (D1 Urk. 12/6) und bei der Stadtpolizei Zürich unter der BM Lager- Nummer 1 eingelagert (D1 Urk. 12/2). Aufgrund dieser Beweislage und nachdem dies von der Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung auch nicht mehr gerügt wurde, ist der eingeklagte Sachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf die subjektiven Elemente des Sachverhalts (beabsichtigter Konsum) ist mit der Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen. 3. Sachverhalt betreffend Dossier 3 3.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 9. Juni 2016 in Dossier 3 vorgeworfen, er sei am 21. Juli 2015 auf der Wache … [Adresse], erschienen und habe sich dort gegenüber dem Wachtchef G._____ dahingehend geäussert, dass er den Privatkläger B._____ beim nächsten Treffen umbringen werde. G._____ solle dies dem Privatkläger B._____ ausrichten. Als G._____ diesem diese Drohung mitgeteilt habe, sei der Privatkläger B._____ sehr besorgt gewesen um seine Gesundheit und das Wohl seiner Familie, was der Beschuldigte bezweckt oder zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 22 S. 3). 3.2. Der Beschuldigte hat den eingeklagten Vorfall insofern bestritten, als er sich im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt stellte, er habe den Privatkläger nicht bedroht, sondern diesem lediglich eine "bestimmte Verletzung" in Aussicht gestellt. Der Privatkläger habe ihm zuvor die Brille kaputt gemacht und mit seiner Äusserung habe er diesen dazu bewegen wollen, die entsprechende Rechnung zu bezahlen (D1 Urk. 7/8 S. 5; Prot. I S. 14). Im Rahmen der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte erneut angegeben, er habe lediglich gesagt, dass er den Privatkläger B._____ verletzen bzw. ihm Schläge zufügen werde (Urk. 115 S. 12 f.). 3.3. Dass der Beschuldigte am 21. Juli 2015 gegen 19:40 Uhr auf der Polizeiwache am Bahnhofquai 3 bei Wachtchef G._____ erschienen ist und diesen da-

- 11 rum ersucht hat, dem Privatkläger eine Botschaft auszurichten, ist unbestritten (vgl. zuletzt Urk. 115 S. 11). Insofern ist der eingeklagte Sachverhalt erstellt. Angesichts der sehr detaillierten und in sich stimmigen Depositionen des Zeugen G._____, vermag die Darstellung des Beschuldigten, wonach er keine Todesdrohung ausgesprochen, sondern dem Privatkläger lediglich eine Verletzung bzw. Schläge in Aussicht gestellt habe, nicht ansatzweise zu überzeugen. Allein schon diese sehr ungewöhnlichen und vagen Formulierung sprechen gegen die Glaubhaftigkeit dieser Deposition und können nicht anders als lebensfremd bezeichnet werden. Hinzu kommt, dass die Aussagen des Zeugen G._____ auch durch die Aussagen des Privatklägers bestätigt werden (D1 Urk. 9 S. 5 f.). Die Vorinstanz hat sämtliche massgeblichen Aussagen sorgfältig zusammengefasst und richtig wiedergegeben. Die durch die Vorderrichter vorgenommenen Würdigung der Aussagen des Beschuldigten sowie des Zeugen G._____ und des Privatklägers sind weder zu beanstanden, noch bedürfen sie einer Ergänzung respektive Präzisierung. Darauf kann vollumfänglich abgestellt bzw. verwiesen werden. Mit der Vorinstanz besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass sich der eingeklagte Sachverhalt so zugetragen hat, wie er zur Anklage erhoben wurde. 4. Sachverhalt betreffend Dossier 4 4.1. Vorfall zum Nachteil der Privatklägerin C._____ 4.1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 9. Juni 2016 in Dossier 4 zunächst vorgeworfen, er habe sich am 18. September 2015 unberechtigterweise in einem Solarium an der … [Adresse], aufgehalten, weshalb die beiden Polizeibeamten C._____ und H._____ eine Personenkontrolle bei ihm hätten durchführen wollen. Im Rahmen dieser Kontrolle habe der Beschuldigte gegenüber der als Polizistin erkennbaren Privatklägerin C._____ gesagt, er werde sie ins Gesicht schlagen, wenn sie nicht den Mund halte. Damit habe er bezweckt, die Privatklägerin C._____ an der Vornahme der Personenkontrolle zu hindern (Urk. 22 S. 3 f.). 4.1.2. Der Beschuldigte anerkannte den Sachverhalt insofern, als er nicht in Abrede stellte, sich zur fraglichen Zeit am fraglichen Ort aufgehalten und dabei durch

- 12 die Polizeibeamten C._____ und H._____ einer Personenkontrolle unterzogen worden zu sein. Unzutreffend sei gemäss Angaben des Beschuldigten hingegen, dass er zur Privatklägerin C._____ gesagt habe, sie sollen den Mund halten, ansonsten er sie schlagen werde (D1 Urk. 7/8 S. 4; Prot. I S. 17). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte hierzu an, er habe der Privatklägerin C._____ nur gesagt, sie solle den Mund halten. Dies habe er gesagt, weil die Polizisten ihn hätten beleidigen wollen (Urk. 115 S. 14 f.). 4.1.3. Die Vorinstanz hat die hier massgeblichen Aussagen des Beschuldigten – soweit sich dieser zur Sache äusserte – und auch diejenigen der Privatkläger C._____ und H._____ in nicht zu beanstandender Art und Weise zusammengefasst und ihrer Aussagenwürdigung zu Grunde gelegt. Hernach hat sie eine Beweiswürdigung vorgenommen, die vollständig und zutreffend ist und daher umfassend übernommen werden kann (Urk. 90 S. 20 ff.). Die Privatkläger C._____ und H._____ haben in überzeugender Art und Weise den Vorfall geschildert, wobei ihre Depositionen im Kern übereinstimmend und konstant sind. Aufgrund des inadäquaten Verhaltens des Beschuldigten im Solarium I._____ wurde die Polizei auf den Platz gerufen. Die beiden Polizeibeamten sahen sich in der Folge gezwungen, beim Beschuldigten eine Personenkontrolle vorzunehmen, welcher sich der Beschuldigte widersetzte. Dieser Ablauf wird von den Privatklägern nicht nur logisch und weitestgehend übereinstimmend geschildert, sondern das von ihnen beschriebene Verhalten des Beschuldigten ist alles andere als persönlichkeitsfremd. Anhaltspunkte für eine Absprache oder ein Komplott der Privatkläger zum Nachteil des Beschuldigten sind ebenso wenig ersichtlich, wie Motive für eine falsche Anschuldigung. Namentlich das gebetsmühlenartig vorgetragene Argument des Beschuldigten und der Verteidigung, wonach er als dunkelhäutiger Mann aus rassistischen Motiven von der Polizei drangsaliert werde (Urk. 77 S. 2), entbehrt gerade bei vorliegendem Sachverhalt jeder Grundlage. Wer sich über längere Zeit hinweg in einer von innen verschlossenen Solarium Kabine aufhält, ohne dass das betreffende Solarium in Betrieb genommen wird, weckt zweifelsohne den Argwohn bei den Betreibern des Solariums oder bei anderen Solarium Benützern. Dass die in einem solchen Fall herbeigerufene Polizei unter diesen Voraussetzungen eine Personenkontrolle vornimmt, liegt – unabhängig von der ethnischen

- 13 - Herkunft der betreffenden Person – ganz offenkundig auf der Hand. Bei einer objektiven, gesamthaften Betrachtung kann schlechterdings ausgeschlossen werden, dass die beiden Polizeibeamten C._____ und H._____ den Beschuldigten grundlos bezichtigen würden. Ihre überzeugenden Darstellungen sprechen klarerweise für die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sie den Beschuldigten – wie von ihm auch anlässlich der Berufungsverhandlung behauptet – hätten grundlos beleidigen sollen. Folglich ist der eingeklagte Sachverhalt mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten. 4.2. Vorfall zum Nachteil des Privatklägers H._____ 4.2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 9. Juni 2016 in Dossier 4 weiter vorgeworfen, er habe im Anschluss an den Vorfall im Solarium I._____, die Abstandszelle nicht betreten wollen, weshalb ihn der Polizeibeamte und Privatkläger H._____ in die Zelle geschoben habe. In diesem Moment habe sich der Beschuldigte umgedreht und versucht, den Privatkläger mit einem gezielten Fusstritt in den Bauch zu treten. Der Privatkläger habe diesem Angriff noch etwas ausweichen können und sei deshalb nur leicht am Bauch respektive der Schutzweste getroffen worden. Der Beschuldigte habe bei seinem Vorgehen zumindest in Kauf genommen, dass er dem Privatkläger eine erhebliche körperliche Beeinträchtigung hätte zufügen können, welche mit grossen Schmerzen und einer ärztlichen Abklärung verbunden gewesen wäre (Urk. 22 S. 4). 4.2.2. Dass es am 18. September 2015 um ca. 11:35 Uhr anlässlich seiner Verbringung in die Abstandszelle zu einem Konflikt zwischen ihm und dem Privatkläger H._____ gekommen ist, wird vom Beschuldigten nicht generell in Abrede gestellt. Im Rahmen seiner Schlusseinvernahme vom 9. Juni 2016 räumte er denn auch ein, dass er selbst allenfalls versucht habe, gegenüber dem Privatkläger zuzutreten. Allerdings hätten "sie" zuerst versucht, ihn mit Schlägen zu treffen (D1 Urk. 7/8 S. 6). Vor Vorinstanz gab er dann auf entsprechende Frage zu Protokoll, er sei durch die Polizei auf die Wache in J._____ verbracht worden. Dort habe es keine Auseinandersetzung gegeben, die Polizisten hätten ihn in die Zelle geschoben. Er habe nicht versucht, den Polizisten in den Bauch zu treten (Prot. I S. 17). Auf entsprechende Nachfrage im Rahmen der Berufungsverhandlung ver-

- 14 neinte der Beschuldigte wiederum, sich dagegen gewehrt bzw. sich gesträubt zu haben, in die Abstandzelle zu gehen. Weiter stellte er in Abrede, dabei versucht zu haben, dem Privatkläger mit einem gezielten Fusstritt in den Bauch zu treten. Er sei in die Zelle gedrückt worden und dort geblieben, ohne dass er mit dem Fuss zugetreten habe (Urk. 115 S. 15 f.). 4.2.3. Demgegenüber haben die beiden Polizeibeamten C._____ und H._____ übereinstimmend geschildert, wie sie den Beschuldigten im Anschluss an den Vorfall im Solarium mittels Kastenwagen auf die Polizeiwache in J._____ verbringen liessen. Dort angekommen habe der Beschuldigte die Abstandszelle nicht betreten wollen, weshalb ihm der Privatkläger H._____ und der Kastenwagenfahrer einen "Schupf" gegeben hätten. In diesem Moment – so der Privatkläger H._____ – habe sich der Beschuldigte abgedreht und ihm einen Fusskick verpasst. Er habe ihn im Bereich unterer Weste und Bauch getroffen (D4 Urk. 6 S. 4). Die ebenfalls anwesende Polizeibeamtin C._____ gab zu Protokoll, der Beschuldigte habe sich im Moment des Stosses umgedreht und den Polizeibeamten H._____ mit dem Bein gezielt gegen den Bauch getreten. H._____ habe zum Glück etwas zurückweichen können, so dass ihn der Tritt nicht voll in den Bauch getroffen habe (D4 Urk. 5 S. 3 f.). 4.2.4. Auch in Bezug auf diesen Anklagevorwurf hat die Vorinstanz eine überzeugende und gründliche Beweiswürdigung vorgenommen. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 90 S. 24 ff.). Lediglich im Sinne einer Ergänzung ist anzufügen, dass sich die beiden Polizeibeamten bei ihren Aussagen offenkundig eine gewisse Zurückhaltung auferlegten. Wäre es ihnen darum gegangen – wie dies der Beschuldigte und sein Verteidiger unablässlich insinuieren – den Beschuldigten aus rassistischen Gründen fälschlicherweise zu belasten und ihm auf diese Weise zu schaden, dann hätten sie mit Bestimmtheit nicht geschildert, dass der Beschuldigte den Polizeibeamten H._____ mit seinem Kick nicht richtig getroffen habe. Diesfalls wäre zu erwarten gewesen, dass sie eine vollendete Tatbegehung geschildert hätten, was sie aber gerade nicht getan haben. Mit der Vorinstanz ist zusammenfassend festzustellen, dass die Polizeibeamten C._____ und H._____ in sich widerspruchsfreie und detaillierte Angaben zum fraglichen Vorfall

- 15 machten, die sowohl in logischer, wie in chronologischer Hinsicht zwanglos in das Gesamtbild der Geschehnisse passen, welche sich am 18. September 2015 zugetragen haben. Auf ihre Aussagen kann daher ohne weiteres abgestellt werden. Die Aussagen des Beschuldigten hingegen, wobei der Beschuldigte wie gesehen zwischenzeitlich selbst einräumte, allenfalls versucht zu haben, gegenüber dem Privatkläger zuzutreten, vermögen an der Sachverhaltsdarstellung der Polizeibeamten keine begründeten Zweifel wecken. Damit ist der unter diesem Titel zusammengefasste Anklagesachverhalt erstellt und bildet Ausgangslage für die nachfolgende rechtliche Würdigung. 5. Sachverhalt Dossier 5 5.1. Vorfall zum Nachteil des Privatklägers D._____ 5.1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 9. Juni 2016 in Dossier 5 zunächst vorgeworfen, er habe am 26. Oktober 2015 – obwohl ihm klar gewesen sei, dass vier Polizeibeamte versucht hätten, ihn in eine Zelle zu bringen – einen Fuss gegen den Zellenrahmen gedrückt. Als der Polizeibeamte D._____ versucht habe, den Fuss des Beschuldigten vom Zellenrahmen zu lösen, habe der Beschuldigte sich mit dem anderen Bein abgestossen, mit dem anderen Fuss ausgeholt und dem Polizeibeamten D._____ einen Tritt ins Gesicht versetzt. Dieses Verhalten des Beschuldigten habe beim Polizeibeamten D._____ zu einer Schwellung und Rötung der rechten Gesichtshälfte geführt. Der Beschuldigte habe in Kauf genommen, dass er mit seinem Verhalten dem Privatkläger erhebliche Verletzungen im Bereich des Gesichts (etwa einen Nasenbeinbruch) hätte zufügen können (Urk. 22 S. 5). 5.1.2. Der Beschuldigte anerkannte sowohl in der Untersuchung (D1 Urk. 7/5 S. 3; D1 Urk. 7/7 S. 2; D1 Urk. 7/8 S. 6 f.), als auch vor Vorinstanz (Prot. I S. 18) den äusseren Anklagevorwurf. Nach seinen Darstellungen trifft es zu, dass er im Rahmen seiner Einsperrung den Privatkläger D._____ mit dem Fuss ins Gesicht getreten hat. Allerdings habe er dies nicht mit Absicht getan. Es habe sich dabei vielmehr um ein Versehen gehandelt. Gleiches brachte der Beschuldigte auch im Rahmen seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung vor, wobei er zu

- 16 - Protokoll gab, er habe den Polizisten aus Versehen ins Gesicht getroffen, weil er sich so sehr gewehrt habe (Urk. 115 S. 16). 5.1.3. Der Anklagevorwurf stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen der am Vorfall direkt beteiligten Polizeibeamten D._____, K._____ und L._____. Die Vorinstanz hat deren Aussagen korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 90 S. 28 ff.). Während der Privatkläger D._____ aus nachvollziehbaren Gründen keine Angaben dazu machen konnte, wie genau es zum Tritt mit dem Fuss gegen sein Gesicht gekommen war (D5 Urk. 7/1 S. 4), haben die beiden Polizeibeamten K._____ und L._____ übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt, sie hätten gesehen, wie der Beschuldigte dem Privatkläger einen Fusstritt gegen den Kopf versetzt habe. K._____ gab als Auskunftsperson befragt wörtlich zu Protokoll, er wisse noch, dass Herr D._____ seinen Fuss gehalten habe [gemeint ist damit den Fuss des Beschuldigten, mit welchem sich dieser gegen den Türrahmen sperrte], als Herr A._____ mit dem anderen Fuss abgesprungen sei und D._____ den Fusstritt ins Gesicht verabreicht habe (D5 Urk. 7/2 S. 3). Der Polizeibeamte L._____ sagte aus, der Beschuldigte habe sich bei seiner Verbringung in die Zelle mit beiden Beinen am Türrahmen festgeklammert. D._____ habe daraufhin das eine Bein vom Türrahmen gelöst, da habe Herr A._____ D._____ mit dem anderen Bein einen Kick ins Gesicht gegeben (D5 Urk. 7/3 S. 3). Diese Schilderungen sind nicht nur inhaltlich widerspruchsfrei und überzeugend, sie passen darüber hinaus auch noch nahtlos zu den Depositionen des Privatklägers D._____ und namentlich auch zu den unmittelbar nach dem Vorfall erstellten Fotos, welche sich als Urk. 2 im Dossier 5 befinden. Die Vorinstanz hat all dies umfassend und korrekt gewürdigt und ist richtigerweise zum Schluss gekommen, dass der hier interessierende Anklagesachverhalt gestützt auf die vorhandenen Beweismittel zweifelsfrei erstellt ist. 5.1.4. Im Sinne einer Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen ist mit Bezug auf die Aussagen des Privatklägers D._____ noch darauf hinzuweisen, dass dieser trotz seiner persönlichen Betroffenheit empathisch und bemerkenswert zurückhaltend aussagte. So gab er beispielsweise an, der Fusstritt habe ihn nicht

- 17 - "stark abgelenkt" und er habe dessen ungeachtet "weiterhelfen" können. Der Tritt habe ihn nur einen kurzen Moment aus der Fassung gebracht. Zuerst habe er nichts gefühlt, wahrscheinlich wegen des Adrenalins (D5 Urk. 7/1 S. 4 Antworten auf die Fragen 10 und 12). Weiter gab der Privatkläger schon beinahe im Sinne einer Rechtfertigung für das Verhalten des Beschuldigten an, dieser habe aus anatomischen Gründen mit seinem Kick praktisch nur seinen Kopf treffen können, denn vor ihm sei ja nur sein Kopf gewesen und sonst nichts von ihm (D5 Urk. 7/1 S. 4 Antwort auf Frage 12). Auch in Bezug auf die gesundheitlichen Folgen des Kicks fielen die Depositionen des Privatklägers sehr zurückhaltend aus. Er berichtete von einer Hautrötung, welche nach einer halben Stunde abgeklungen gewesen sei, sowie von Kopfschmerzen, welche jedoch nach Einnahme einer Aspirin Tablette wieder verschwunden seien (D5 Urk. 7/1 S. 4 Antwort auf Frage 13). Es wäre dem Privatkläger ein Leichtes gewesen, weit belastendere Angaben zu machen, oder sich inhaltlich den Wahrnehmungen seiner Kollegen anzuschliessen. Genau das hat er aber gerade nicht getan. Er hat differenziert ausgesagt und deklariert, wo er keine eigenen Wahrnehmungen machen konnte. Wollte man von einem Komplott der Polizeibeamten gegen den Beschuldigten ausgehen, so wäre ein derartiges Aussageverhalten schlechterdings undenkbar. Auch dieser Umstand spricht klarerweise gegen die vom Beschuldigten und der Verteidigung vorgebrachten Verschwörungstheorien. Schliesslich sei noch darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger nicht etwa im Rahmen eines wilden und unkontrollierten Um-sich-Schlagens den Fusstritt gegen den Kopf verpasst hat. Den Tritt verpasste er dem Privatkläger nämlich nicht mit dem Fuss, welchen Letzterer umfasste um ihn vom Türrahmen zu lösen, sondern – nach übereinstimmenden Angaben von K._____ und L._____ – eben genau mit dem anderen Fuss. 5.2. Vorfall zum Nachteil des Privatklägers B._____ 5.2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 9. Juni 2016 in Dossier 5 weiter was folgt vorgeworfen: Anlässlich von Weiterungen in der Polizeiwache hätten die Polizeibeamten dem sich nunmehr in der Zelle befindlichen Beschuldigten das erkennungsdienstliche Formular erklärt. Sie hätten dabei versucht dieses

- 18 - Formular dem Beschuldigten zur Unterschrift auszuhändigen, wobei der Beschuldigte seine Unterschrift verweigert habe. Als der Polizeibeamte B._____ vor dem Beschuldigten gestanden sei, habe dieser ihm mit der rechten Faust einen wuchtigen Schlag mitten ins Gesicht versetzt. B._____ habe durch diesen Schlag eine blutende Platzwunde im Lippenbereich, eine Verschiebung des Zahnnerves des Frontzahnes und ein leichtes Halswirbelsäulentrauma mit Nackenschulterbeschwerden erlitten, was der Beschuldigte in Kauf genommen habe (Urk. 22 S. 5). 5.2.2. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 27. Oktober 2015 gab der Beschuldigte auf die Frage, ob es zutreffe, dass er am Vortag einen Polizisten mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen habe, wörtlich zu Protokoll: "Wir weissen sollen die Dunkelhäutigen in Frieden lassen" (D1 Urk. 7/4 S. 2). Tags darauf erfolgte die Hafteinvernahme, wo der Beschuldigte davon sprach, dass er beim fraglichen Vorfall mit der Faust zugeschlagen habe. Zuvor gab er an, er habe ja nicht verleugnet, dass er ihn [gemeint ist den Polizisten] geschlagen habe (D1 Urk. 7/5 S. 4 ff.). Anlässlich der Einvernahmen vom 19. November 2015, vom 4. März 2016 sowie vom 9. Juni 2016 stritt der Beschuldigte pauschal ab, sich anklagegemäss verhalten zu haben (D1 Urk. 7/6 S. 2; D1 Urk. 7/7 S. 4; D1 Urk. 7/8 S. 7 f.). Anlässlich seiner Befragung im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er in Abweichung seiner bis dahin deponierten Aussagen zu Protokoll, die Polizisten hätten ihn in die Zelle gestossen. Er habe Angst bekommen und um sich geschlagen. Dabei habe er aus Versehen den Polizisten ins Gesicht getroffen (Prot. I S. 18). Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte er schliesslich aus, der Privatkläger B._____ habe ihn zuerst geschubst, wonach er diesen mit der Faust im Gesicht getroffen habe (Urk. 115 S. 16 f.). 5.2.3. Die Vorinstanz hat die zur Erstellung des Sachverhalts massgeblichen Beweismittel, nämlich die oben zusammengefassten Aussagen des Beschuldigten und diejenigen des Privatklägers B._____ (D5 Urk. 6; D1 Urk. 9), der Auskunftspersonen M._____ (D5 Urk. 7/4) und L._____ (D5 Urk. 7/3) sowie die Fotos betreffend den Privatkläger B._____ (D5 Urk. 2) sowie den ärztlichen Bericht von Dr. med. N._____ vom 12. Februar 2016 ebenfalls B._____ betreffend (D1 Urk. 11/3), erneut einer sorgfältigen und überzeugenden Beweiswürdigung unterzogen. So-

- 19 wohl der Privatkläger B._____ als auch die beim fraglichen Vorfall ebenfalls anwesende Polizeibeamtin M._____ schilderten übereinstimmend, wie der Beschuldigte dem Polizeibeamten B._____ einen "fadengeraden" Faustschlag mitten ins Gesicht versetzt habe, als dieser dabei gewesen sei, die Türe zur Abstandszelle zu schliessen. Die äusserlich erkennbare Folge dieses Faustschlages, nämlich eine Platzwunde an der Unterlippe, konnte nicht nur der ebenfalls auf dem Polizeiposten anwesende Polizeibeamte L._____ aus eigener Wahrnehmung feststellen (D5 Urk. 7/3 S. 4). Auch der durch den Privatkläger B._____ konsultierte Arzt Dr. med. N._____ konnte anlässlich der Konsultation vom 30. Oktober 2015 noch "deutliche Einwirkungen des äusseren Geschehens (Schlag)" erkennen. Der Patient habe bei der Konsultation noch ein Pulsieren im Oberkiefer und an der Oberlippe links verspürt. Zudem habe er durch den Faustschlag auch ein leichtes Halswirbelsäulentrauma erlitten, welches sich vor allem in Form von Nackenschulterbeschwerden links geäussert habe. Von einer "Verschiebung des Zahnnerves des Frontzahnes", wie dies in der Anklageschrift erwähnt wird, ist dem ärztlichen Bericht hingegen nichts zu entnehmen (D1 Urk. 11/3). Aufgrund der Beweislage, welche von der Vorinstanz umfassend und kritisch gewürdigt wurde, besteht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte dem Privatkläger B._____ sehr wohl einen gezielten Faustschlag ins Gesicht versetzt hat. Von einem versehentlichen Treffer – wie ihn der Beschuldigte noch vor Vorinstanz darzustellen versuchte – kann auch unter Berücksichtigung seiner Depositionen anlässlich der Berufungsverhandlung keine Rede sein. Mit Verweis auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung, die auch in diesem Punkt vollends überzeugt, ist der Anklagesachverhalt mit der marginalen Einschränkung, wonach eine Verschiebung des Zahnnerves des Frontzahnes nicht erstellt werden konnte, auch unter diesem Titel erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1. Einfache Körperverletzung und Tätlichkeit 1.1. Bereits die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Anklagebehörde das Verhalten des Beschuldigten in den Anklagesachverhalten betreffend Dossier 1 zum Nachteil des Privatklägers B._____ und Dossier 4 zum Nachteil des Privatklägers

- 20 - H._____ sowie des Dossiers 5 zum Nachteil von Privatkläger D._____ als versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, dasjenige betreffend Dossier 5 zum Nachteil des Privatklägers B._____ als vollendete einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB würdigt. 1.2. Versuchte einfache Körperverletzung und Tätlichkeit 1.2.1. Die Vorinstanz hat sich in allgemeiner Hinsicht zu den Voraussetzungen zur Annahme eines Versuchs zutreffend geäussert und hat ferner die objektiven sowie subjektiven Voraussetzungen zu den Tatbeständen der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB und der Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB anhand der Lehre erläutert, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 90 S. 35 f.). 1.2.2. Hinsichtlich der Handlung betreffend Dossier 1 zum Nachteil des Privatklägers B._____ kam die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung zusammenfassend zum Schluss, es lasse sich nicht erstellen, dass der Wille des Beschuldigten auf die Verursachung einer einfachen Körperverletzung gerichtet gewesen sei. Hingegen habe er durch sein Handeln sowohl in objektiver, wie auch in subjektiver Hinsicht die Tatbestandsmerkmale der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt (Urk. 90 S. 37). 1.2.3. Vor Vorinstanz ging auch die Verteidigung des Beschuldigten davon aus, dass sein Verhalten als Tätlichkeit zu würdigen sei. Der Beschuldigte habe sich mit seinem Verhalten jedoch gegen den ungerechtfertigten tätlichen Übergriff des Privatklägers B._____ gewehrt, weshalb er in diesem Punkt freizusprechen sei (Urk. 77 S. 5). 1.2.4. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und vollständig. Sie kann ohne Weiterungen übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit sich die Verteidigung sinngemäss auf den Standpunkt stellt, der Beschuldigte habe in Notwehr (Art. 15 StGB) gehandelt, ist darauf hinzuweisen, dass sie ihren betreffenden Vorbringen einen Sachverhalt zugrunde legt, welcher nicht dem Ergebnis

- 21 der Beweiswürdigung entspricht. Dass gegen den Beschuldigten ein ungerechtfertigter Angriff erfolgt wäre, welcher diesen dazu berechtigt hätte, sich unter Zuhilfenahme einer Tätlichkeit dagegen zur Wehr zu setzen, ist gerade nicht erstellt. Vielmehr hat der Beschuldigte selbst Unrecht gesetzt, indem er sich der rechtmässigen Polizeikontrolle widersetzte. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Subsumption als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB mit Verweis auf die zutreffende Begründung zu übernehmen. 1.2.5. Hinsichtlich des Sachverhaltes betreffend Dossier 4 zum Nachteil des Privatklägers H._____, namentlich des Trittes gegen den Bauch, erwog die Vorinstanz, es ergebe sich aus den Handlungen des Beschuldigten, dass dieser eine Schädigung desselben an dessen Körper und Gesundheit, welche mehr als eine bloss vorübergehende Beeinträchtigung dessen Wohlbefindens mit sich bringe, zumindest in Kauf genommen habe. Zutreffend wies die Vorinstanz unter Hinweis auf möglicherweise eintretenden Verletzungen darauf hin, dass ein Tritt gegen den Bauch als besonders geeignet erscheint, eine erhebliche körperliche Beeinträchtigung herbeizuführen (Urk. 90 S. 38). Im Hinblick darauf, dass hier eine versuchte Tatbegehung zur Debatte steht, ist unmassgeblich, dass es vorliegend nicht zu einer Schädigung kam, zumal der ausgebliebene Erfolg darauf zurückzuführen ist, dass es dem Privatkläger H._____ gelang, etwas auszuweichen, wodurch der Tritt gegen den Bauch abgeschwächt wurde. In diesem Zusammenhang ist auch die Argumentation der Verteidigung, es sei keine Beschreibung über die Intensität des Tritts abgegeben worden und der Privatkläger H._____ habe eine sichtbare Schutzweste getragen (Urk. 77 S. 8) ohne Belang. Abwegig ist sodann das Vorbringen der Verteidigung, der Privatkläger habe den Beschuldigten in die Zelle gestossen, was ein illegaler Übergriff und eine Tätlichkeit darstelle, weswegen der darauf folgende Tritt des Beschuldigten als gerechtfertigte Retorsion zu behandeln wäre (Urk. 77 S. 8), weil das Stossen in die Zelle im Rahmen einer rechtmässigen Amtshandlung (dazu vgl. weiter unten) aufgrund des renitenten Verhaltens des Beschuldigten erfolgte. Damit ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschuldigten durch den Tritt den Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllte.

- 22 - 1.2.6. Dasselbe gilt mit der Vorinstanz hinsichtlich des Sachverhaltes betreffend Dossier 5 zum Nachteil des Privatklägers D._____, welchem der Beschuldigte mit dem Fuss einen Tritt ins Gesicht verpasste. Dass ein Tritt mit dem Fuss gegen das Gesicht geeignet ist, Verletzungen von Relevanz hervorzurufen, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 90 S. 38) und ist jedermann bekannt. Die von der Vorinstanz aufgeführten Depositionen des Privatklägers D._____ hinsichtlich der Folgen dieses Trittes sind hier nicht zu wiederholen. Korrekt ist jedenfalls, dass der Tritt gestützt auf die im vorinstanzlichen Urteil vom Privatkläger wiedergegebenen Folgen eine gewisse Intensität aufgewiesen haben muss. Dass es nicht zu schlimmeren Verletzungen kam, ist dem Glück zu verdanken. Mit der Vorinstanz kann indessen nicht zweifelhaft sein, dass der Beschuldigte durch sein Handeln solche schlimmeren Verletzungen in Kauf nahm. Auch hier ist daher von versuchter Tatbegehung mit Bezug auf eine einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) auszugehen. 1.3. Vollendete einfache Körperverletzung Hinsichtlich des Sachverhalts betreffend Dossier 5 zum Nachteil des Privatklägers B._____ sind die Folgen des vom Beschuldigten dem Privatkläger aus unmittelbarer Nähe gegen sein Gesicht ausgeführten Faustschlages (blutende Platzwunden im Lippenbereich sowie ein leichtes Halswirbelsäulentrauma mit Nackenschulterbeschwerden), die ärztlich dokumentiert sind, nicht mehr als bloss geringfügige Beeinträchtigungen, sondern als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB einzustufen (so auch die Vorinstanz, Urk. 90 S. 39). Dass der Beschuldigte durch solch grobes Vorgehen derartige Verletzungen zumindest in Kauf nahm ist offensichtlich und nicht weiter vertieft zu erörtern. 1.4. Zusammenfassend erfüllte der Beschuldigte damit den Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.

- 23 - 2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 2.1. Die Anklagebehörde würdigt das Verhalten des Beschuldigten in den Anklagesachverhalten betreffend die Dossiers 1, 4 und 5 als mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 2.2. Die Vorinstanz hat sich in allgemeiner Hinsicht zum Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zutreffend geäussert, angegeben, woraus sich der Begriff des Beamten ergibt (nämlich Art. 110 Abs. 3 StGB) und erläutert, welche Tätigkeit als Amtshandlung gilt, insbesondere dass sich die gesetzliche Erlaubnis dazu aus einem eidgenössischen wie auch einem kantonalen oder kommunalen Erlass ergeben kann. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 90 S. 39 f.). Korrekt wies die Vorinstanz darauf hin, dass eine Amtshandlung ihren strafrechtlichen Schutz im Sinne von Art. 14 StGB nur verliert, wenn sie nichtig ist, kein wirksamer Rechtsschutz zu erwarten ist und der Widerstand zur Wahrung oder Widerherstellung des rechtmässigen Zustandes dient, wobei eine zu beachtende Nichtigkeit nur dann vorliegt, wenn die Amtshandlung an einem schweren, offensichtlich erkennbaren materiellen oder formellen Rechtsmangel leidet (Urk. 90 S. 40 unter Hinweis auf Literatur). 2.3. Die Verteidigung hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, sowohl bei der Anhaltung und Personenkontrolle am 26. Mai 2015 wie auch bei derjenigen am 26. Oktober 2015 habe es sich um nicht gesetzmässige Kontrollen gehandelt. Diese seien vielmehr einzig aufgrund der schwarzen Hautfarbe des Beschuldigten erfolgt (Vorwurf des "Racial Profiling", Urk. 77 S. 2 ff.). Weiter rügte die Verteidigung, im Betreten der Zelle des Beschuldigten durch den Privatkläger B._____ am 26. Oktober 2015 sei keine schützenswerte Amtshandlung zu erkennen (Urk. 77 S. 9 f.). 2.4. Zu den Einwänden der Verteidigung betreffend Rechtmässigkeit der Amtshandlungen ist folgendes festzuhalten: 2.4.1. Zunächst ist der Verteidigung zu widersprechen, dass die genannten Kontrollen einzig auf die Hautfarbe des Beschuldigten zurückzuführen waren. Denn wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 90 S. 41 f.) liefern die Akten konkrete

- 24 - Hinweise dafür, dass die Polizeibeamten begründeten Anlass hatten, den Beschuldigten zu kontrollieren. 2.4.2. Wie die Vorinstanz ausführlich anhand des Polizeirapports vom 27. Mai 2015 und der – entgegen der Darstellung der Verteidigung – durchgehend konstanten Depositionen verschiedener Polizeibeamten darlegte (Urk. 90 S. 41 f.), kam es deshalb zur Kontrolle vom 26. Mai 2015, weil der Beschuldigte den Polizeibeamten einen verwirrten Eindruck machte, sich von ihnen abwendete, als sie ihn u.a. danach fragten, ob sie ihm helfen könnten – welche Frage der Beschuldigte übrigens selber bestätigte (Prot. I S. 13; Urk. 115 S. 10) – und er sie offen aufforderte, ihn in Ruhe zu lassen. Angesichts dieser Hintergründe ist offensichtlich, dass der Beschuldigte den Polizeibeamten überhaupt erst aufgrund seines verwirrt wirkenden Verhaltens auffiel und dadurch den Eindruck erweckte, dass etwas nicht in Ordnung war und er allenfalls Hilfe brauche oder etwas zu verbergen hatte. Dies lässt die These der Verteidigung, die Kontrolle sei einzig auf die Hautfarbe des Beschuldigten zurückzuführen gewesen, als ohne Fundament und als unnötige Stimmungsmache erscheinen. Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten (vgl. dazu Urk. 90 S. 42 unter Hinweis auf § 21 PolG ZH), dass die aufgeführten vom Beschuldigten an jenem Tag gezeigten Auffälligkeiten als hinreichender Grund erschienen, um gestützt auf § 21 PolG ZH eine Kontrolle beim Beschuldigten durchzuführen. 2.4.3. In Zusammenhang mit der Kontrolle vom 26. Oktober 2015 fasste die Vorinstanz die Angaben im Rapport von O._____ sowie diejenigen im Wahrnehmungsbericht von K._____ zutreffend zusammen, die mit den Depositionen verschiedener Polizeibeamten (K._____, D._____ und L._____) übereinstimmen (Urk. 90 S. 42 f. unter Hinweis auf D5 Urk. 1 S. 4; D5 Urk. 5, D5 Urk. 7/1 S. 3; D5 Urk. 7/2; D5 Urk. 7/3 S. 2). Dazu erwog die Vorinstanz, dass sich auch hier durchgehend ergebe, dass es das auffällige Verhalten des Beschuldigten gewesen sei, namentlich dass er sich abwendet und auf die Fragen der Polizeibeamten nicht reagiert habe, welches zur Kontrolle geführt habe. Mit der Vorinstanz (Urk. 90 S. 43) ist festzuhalten, dass das Verhalten des Beschuldigten ohne Weiteres den Verdacht zuliess, dass dieser vor den Polizeibeamten etwas zu verber-

- 25 gen hatte, weshalb auch diese Kontrolle im Sinne von § 21 Abs. 1 PolG ZH rechtmässig war, womit der Beschuldigte auch verpflichtet war, sich auszuweisen (vgl. § 21 Abs. 2 PolG ZH). Auch hinsichtlich dieser Kontrolle kann daher entgegen der Verteidigung keine Rede davon sein, der Beschuldigte sei einzig wegen seiner Hautfarbe kontrolliert worden. 2.4.4. Die Verteidigung macht weiter geltend, im Betreten der Zelle des Beschuldigten durch den Privatkläger B._____ am 26. Oktober 2015 sei keine schützenswerte Amtshandlung zu erkennen, weil B._____ die Abstandzelle nicht betreten habe, um eine gerechtfertigte Amtshandlung auszuführen, sondern zur Provokation des Beschuldigten (Urk. 77 S. 10). 2.4.5. Der Privatkläger B._____ hatte bereits im Rahmen des Polizeieinsatzes vom 26. Mai 2015 (Dossier 1) mit dem Beschuldigten zu tun. Weiter galt auch die unter Dossier 3 eingeklagte Drohung dem Privatkläger B._____. Mit der Vorinstanz ist der Verteidigung zuzustimmen, dass es insgesamt ungeschickt erscheint, dass ausgerechnet der Polizeibeamte mit einer solchen Vorgeschichte mit dem erneut aufgegriffenen Beschuldigten tätig wurde. Es wäre angezeigt gewesen, nach Möglichkeiten eine neutrale Person mit den anstehenden Handlungen zu betrauen, was offenbar – so die Zeugin M._____ (D5 Urk. 7/4 S. 2) – auch Usus ist. Indessen sind mit der Vorinstanz die Umstände des fraglichen Abends zu berücksichtigen, namentlich, dass B._____ zu jenem Zeitpunkt der erfahrenste der anwesenden Polizeibeamten war und dass die anderen Polizeibeamten bereits in den Vorfall vom selben Abend mit dem Beschuldigten involviert gewesen sind, wobei es auch zu einer Gewalthandlung des Beschuldigten gegenüber einem jungen Polizisten (Privatkläger D._____) gekommen war. Angesichts dieser Umstände ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es dennoch angezeigt war, dass sich schliesslich B._____ zur Zelle des Beschuldigten zwecks Vorlage des erkennungsdienstlichen Formulars zur Unterschrift begab (so auch Vorinstanz Urk. 90 S. 44). Bei diesem Stand der Dinge kann entgegen der Verteidigung (Urk. 77 S. 9 f.) insbesondere nicht gesagt werden, B._____ habe sich bewusst und grundlos in eine Verhaftungsaktion von Kollegen eingemischt, mit der er überhaupt nichts zu tun hatte. Ebenso wenig kann gesagt werden, B._____ habe den Beschuldigten

- 26 durch das Betreten der Zelle bewusst provoziert, zumal es in diesem Zusammenhang allein um die Einholung einer Unterschrift ging. Das Handeln des Privatklägers B._____ ist daher – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – nicht zu beanstanden und mit der Vorinstanz als rechtmässige Amtshandlung zu qualifizieren. 2.4.6. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sämtliche hier interessierende Amtshandlungen rechtmässig erfolgt sind (so auch Vorinstanz Urk. 90 S. 44). Aufgrund des eingeklagten Sachverhaltes (Dossiers 1, 2, 4 und 5) stehen bei der rechtlichen Würdigung unter dem Titel von Art. 285 Ziff. 1 StGB die Tatbestandsvarianten der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung sowie tätliche Angriffe während einer Amtshandlung zur Debatte. 2.5. Hinderung einer Amtshandlung 2.5.1. In diesem Zusammenhang ist der Sachverhalt gemäss Dossier 4 zum Nachteil der Privatklägerin C._____ von Belang. 2.5.2. Die Vorinstanz hat die massgebenden theoretischen Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal der Drohung festgehalten und erläutert, unter welchen Voraussetzungen von einer Hinderung einer Amtshandlung auszugehen ist, worauf verwiesen werden kann (Urk. 90 S. 45). Nachdem der Anklagesachverhalt sich darüber ausschweigt, dass die Amtshandlung (die Personenkontrolle) nicht hätte reibungslos durchgeführt werden können, gebricht es an der Erfüllung des objektiven Tatbestandes, wie bereits die Vorinstanz richtig erwog. Zuzustimmen ist der Vorinstanz, dass der Beschuldigte indessen den subjektiven Tatbestand erfüllte, zumal aus den Umständen und dem Inhalt der Drohung des Beschuldigten sich ergibt, dass er durch die Drohung zumindest zum Ziele hatte, die avisierte Personenkontrolle zu erschweren. Damit liegt mit der Vorinstanz versuchte Tatbegehung vor. 2.5.3. Soweit die Verteidigung ihren Ausführungen einen Sachverhalt zugrunde legt, der nicht dem erstellten Anklagesachverhalt entspricht, namentlich der Beschuldigte habe der Privatklägerin nicht gedroht sie zu schlagen, sondern sie nur

- 27 aufgefordert, den Mund zu halten (Urk. 77 S. 8), ist darauf nicht weiter einzugehen. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz gibt zu keinerlei Weiterungen Anlass und kann vollumfänglich übernommen werden. Der Beschuldigte ist in Bestätigung des angefochtenen Entscheides der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.6. Tätliche Angriffe während der Amtshandlung 2.6.1. Hinsichtlich der erstellten Sachverhalte betreffend Dossier 1, Dossier 4 zum Nachteil des Privatklägers H._____ und Dossier 5, im Rahmen derer der Beschuldigte jeweils mit Schlägen, Fusstritten und Ähnlichem auf die Polizisten losging, kommt die dritte Tatbestandvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung in Frage (so auch Vorinstanz, Urk. 90 S. 46). 2.6.2. Als tätliche Angriffe während einer Amtshandlung sind unmittelbare körperliche Einwirkungen auf Beamte im Sinne von Art. 126 StGB zu verstehen, wobei eine aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson gefordert wird (vgl. HEIMGARTNER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 285 N 15). 2.6.3. Zutreffend erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte diese Voraussetzungen in den hier zur Diskussion stehenden Sachverhalten ohne Weiteres erfüllte, zumal er gegen die betreffenden Beamten zwei versuchte und eine vollendete einfache Körperverletzung sowie eine Tätlichkeit beging (vgl. oben unter Ziffer 1). Darin ist zweifellos eine aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffenden Amtspersonen zu erkennen ist, welche jeweils während der Vornahme einer Amtshandlung durch die betroffenen Privatkläger in ihrer Funktion als Polizisten erfolgte. Nicht zu bemängeln ist sodann, dass die Vorinstanz von vorsätzlichem Handeln ausging, zumal er gezielt mit dem Kugelschreiber auf B._____ einstach und diesem einen Faustschlag versetzte, und er den Privatklägern H._____ und D._____ je einen gezielten Fusstritt versetzte. Ergänzend ist beizufügen, dass sich der Beschuldigte bei dieser Ausgangslage (Rechtmässigkeit der Amtshandlungen) nicht auf Notwehr berufen kann, was bereits vorstehend im Zusammen-

- 28 hang mit den Verletzungsdelikten dargetan wurde. Ebenso wenig kann er sich auf Retorsion berufen. 2.6.4. In Bestätigung der Vorinstanz erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 2.6.5. Zusammenfassend erfüllte der Beschuldigte mit Bezug auf die hier diskutierten Rechtspflegedelikte den Tatbestand der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen vollendeten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 3. Drohung 3.1. In diesem Zusammenhang steht die in Dossier 3 eingeklagte Drohung zum Nachteil des Privatklägers B._____. 3.2. Zum Tatbestand der Drohung hat die Vorinstanz die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht, auf die hier zu verweisen ist (Urk. 90 S. 47). 3.3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschuldigte habe dem Privatkläger B._____ eine Todesdrohung ausrichten lassen, wobei er klargemacht habe, dass die Verwirklichung der Drohung in seinem Belieben stehe. Eine Drohung mit dem Tod stelle zweifelsfrei eine schwere Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB dar. Der Privatkläger habe diese Drohung ernst genommen, da sie für ihn aussergewöhnlich gewesen sei, denn er habe dem Beschuldigten bereits vor dem 21. Juli 2015 ein erhebliches Aggressionspotential zugeschreiben. Mit seinem Handeln habe der Beschuldigte beabsichtigt gehabt, den Privatkläger in Angst und Schrecken zu versetzen. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass er ausdrücklich die Übermittlung seiner Drohung verlangt habe. Zudem habe er mehrfach die schlimmste mögliche Art der Drohung, nämlich die Todesdrohung, verwendet. Damit habe der Beschuldigte den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt (Urk. 90 S. 47 f.).

- 29 - 3.4. Die Verteidigung nahm vor Vorinstanz den Standpunkt ein, der Privatkläger B._____ habe keine Angst vor dem Beschuldigten gehabt, anders lasse sich nämlich nicht erklären, dass er sich am 26. Oktober 2015 ohne Grund in die Abstandszelle zum Beschuldigten begeben und dessen körperliche Nähe gesucht habe. Entsprechend sei der Beschuldigte lediglich der versuchten Drohung mit Schlägen schuldig zu sprechen (Urk. 77 S. 7). 3.5. Insoweit sich die Verteidigung auf den Standpunkt stellt, der Beschuldigte habe dem Privatkläger "lediglich" Schläge in Aussicht gestellt, entspricht dies nicht dem erstellten Sachverhalt. Wie zuvor dargetan, hat der Beschuldigte dem Privatkläger nämlich eine konkrete Todesdrohung ausrichten lassen. Dass der Privatkläger durch diese Drohung einen schweren Angriff auf sein Sicherheitsgefühl hinnehmen musste und er sich und seine Familie bedroht sah, hat die Vorinstanz zutreffend dargetan. Damit ist der tatbestandsmässige Erfolg eingetreten und das Delikt – entgegen der Auffassung der Verteidigung – vollendet. Wenn die Verteidigung vorbringt, der Privatkläger habe sich nach der erfolgten Drohung in die Abstandszelle zum Beschuldigten begeben und dessen körperliche Nähe gesucht, was zeige, dass er keine Angst vor diesem gehabt habe, so lässt sich daraus nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Aufgrund der drohenden Äusserung des Beschuldigten musste der Privatkläger allenfalls mit einem unerwarteten, überraschenden Angriff rechnen. Dass ein solcher Angriff auf den Polizeiposten passieren könnte, wo der Beschuldigte in der Abstandszelle arretiert und nachweislich unbewaffnet war und wo der Privatkläger von mehreren seiner Kolleginnen und Kollegen umgeben war, scheint bei objektiver Betrachtung nahezu ausgeschlossen. Entsprechend ist es auch nachvollziehbar, dass sich der Privatkläger unter diesen Bedingungen und in Ausübung seiner polizeilichen Tätigkeit in die Abstandszelle zum Beschuldigten begeben hat. Daraus ableiten zu wollen, der Privatkläger habe sich durch die ausgesprochene Todesdrohung nicht in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigen lassen, ist schlicht unzutreffend. Der Beschuldigte hat sich – mit der Vorinstanz – sowohl in objektiver, wie auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB verhalten, weshalb der betreffende Schuldspruch der Vorinstanz richtigerweise erging. Er ist im Berufungsverfahren zu bestätigen.

- 30 - 4. Übertretung des BetmG 4.1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, aufgrund der beim Beschuldigten sichergestellten geringfügigen Menge an Marihuana von 2 Gramm ergebe sich, dass dieses für den eigenen Konsum bestimmt gewesen sei. Dadurch, dass der Beschuldigte das Marihuana zum eigenen Konsum in unbefugter Weise besessen habe, habe er den Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG erfüllt. Der Beschuldigte habe sodann vorsätzlich gehandelt (Urk. 90 S. 48 f.). 4.2. Gestützt auf den erstellten Sachverhalt, trug der Beschuldigte am 26. Mai 2015 in seiner hinteren rechten Gesässtasche ein Minigrip mit 2 Gramm Marihuana auf sich. Aufgrund der beim Beschuldigten sichergestellten geringfügigen Menge ist im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Marihuana zum Eigenkonsum besessen hat, womit der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen ist. 5. Konkurrenzen 5.1. Die Vorinstanz hat unter Angabe der massgebenden Lehre korrekt festgehalten, dass hinsichtlich des Sachverhaltes betreffend Dossier 1, bezüglich dessen der Beschuldigte sowohl den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllte, der Tatbestand gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB die Tätlichkeit konsumiert (Urk. 90 S. 49 unter Hinweis auf Literatur). 5.2. Weiter ist korrekt, dass betreffend die Sachverhalte in Bezug auf Dossier 4 zum Nachteil des Privatklägers H._____ sowie Dossier 5 zwischen der Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Abs. 1 StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB echte Konkurrenz besteht (Urk. 90 S. 49 unter Hinweis auf Literatur). 6. Rechtfertigungsgründe 6.1. Die Verteidigung hatte im Zusammenhang mit dem Sachverhalt gemäss Dossier 1 geltend gemacht, der Beschuldigte habe sich gegen einen ungerecht-

- 31 fertigten tätlichen Übergriff des Privatklägers B._____ rechtmässig mit einer Tätlichkeit gewehrt, weswegen er freizusprechen sei (Urk. 77 S. 4 f.). Weiter habe der Privatkläger H._____ (Dossier 4) den Beschuldigten in die Zelle gestossen, was einen illegalen Übergriff und eine Tätlichkeit darstelle, weswegen der darauf folgende Tritt als gerechtfertigte Retorsion zu behandeln sei und straffrei zu bleiben habe (Urk. 77 S. 8). 6.2. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung erwogen, dass es im Rahmen einer Kontrolle, bei welcher sich die kontrollierte Person weigert, ihren Ausweis vorzuzeigen (wie gemäss Dossier 1 geschehen), sowohl nach den Grundsätzen der Subsidiarität wie auch der Proportionalität als angemessen erscheint (vgl. auch § 10 PolG ZH), selbst nach dem erforderlichen Ausweis zu greifen, da die Überprüfung der Personalien ansonsten nicht möglich wäre (vgl. § 35 Abs. 1 lit. d PolG ZH), weswegen der Privatkläger B._____ bei der fraglichen Personenkontrolle gestützt auf das PolG ZH rechtmässig im Sinne von Art. 14 StGB gehandelt habe. Weiter wies die Vorinstanz korrekt daraufhin, dass rechtmässigen Amtshandlungen keine Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB entgegengesetzt werden kann. 6.3. Auch hinsichtlich des im Rahmen des In-die-Zelle-Verbringens durch den Privatkläger H._____ abgegebenen Schubses (Dossier 4) liegt keine Unrechtmässigkeit vor. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, die Polizisten hätten den Beschuldigten, welcher sich weigerte, die Zelle zu betreten, auf irgendeine Weise dazu bewegen müssen, sich in die Zelle zu begeben. Nachdem auch nicht behauptet werde – so die Vorinstanz weiter – dass dieser Stoss übermässig gewesen wäre und etwa zu einem Sturz des Beschuldigten geführt hätte und nachdem ein leichter Stoss hierbei als die mildeste mögliche Massnahme erscheine, um das Ziel zu erreichen, den Beschuldigten in die Zelle zu verbringen, sei dieser sowohl als rechtmässig im Sinne von § 8 Abs. 3 i.V.m. § 13 PolG ZH resp. Art. 14 StGB, als auch verhältnismässig im Sinne von § 10 PolG ZH zu betrachten. Bei der Handlung des Beschuldigten eine Retorsion anzunehmen, sei nicht möglich, weil kein rechtswidriges Verhalten seitens des Polizeibeamten vorgelegen habe (Urk. 90 S. 50). Im Übrigen könne eine Tätlichkeit ohnehin nicht mit einer Körper-

- 32 verletzung beantwortet werden (Urk. 90 S. 51). Diesen vollumfänglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist nichts mehr beizufügen. 6.4. Diese Erwägungen zeigen, dass die Berufung auf Rechtfertigungsgründe seitens der Verteidigung zum Scheitern verurteilt ist. Weiter erübrigt es sich auf die weiteren Vorbringen der Verteidigung, die im Widerspruch zum erstellten Sachverhalt stehen, weiter einzugehen. 7. Schuld 7.1. Gemäss Art. 19 StGB ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe. Nach Art. 20 StGB hat die Untersuchungsbehörde eine Begutachtung durch einen Sachverständigen dann anzuordnen, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Vorliegend wurde ein solches Gutachten eingeholt (vgl. D1 Urk. 10/14). 7.2. Zur Frage der Schuldfähigkeit äusserte sich der Gutachter Dr. med. P._____ in seinem Gutachten vom 14. April 2016 dahingehend, dass für sämtliche in diesem Verfahren zur Diskussion stehenden Tathandlungen von einer Beeinträchtigung durch die unterschiedlich starke Psychose auszugehen sei, welche sich merklich auf die Schuldfähigkeit ausgewirkt habe. Wenn der Beschuldigte die Polizisten als solche erkannt habe, so habe er vereinzelt dennoch nicht seine eigene realistische Position erfasst und auch die niederschwellige Gewaltbereitschaft und beschriebene hohe innere Anspannung dürften auf das Vorliegen einer Psychose hinweisen. Für die zur Last gelegten Tathandlungen sei – so der Gutachter weiter – bei gegebener bis leichtgradig geminderter Einsichtsfähigkeit von einer mittel- bis hochgradigen Minderung der Steuerungsfähigkeit in den einzelnen Tatsituationen auszugehen. Aus gutachterlicher Sicht werde zwar von einer gewissen Resteinsicht und -steuerung ausgegangen, doch dürfte gesamthaft für die Tatvorwürfe eine hochgradige Schuldminderung gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB bestanden haben (D1 Urk. 10/14 S. 38). Zusammenfassend hält der Gut-

- 33 achter wiederholend fest, dass beim Beschuldigten für sämtliche Tatvorwürfe von einer merklichen Beeinträchtigung durch die schizophrene Psychose bei gewisser Resteinsicht und -steuerung auszugehen ist, mithin von einer hochgradigen Minderung der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB (D1 Urk. 10/14 S. 42). Mit Verweis auf nachfolgende Erwägungen zur Verwertbarkeit des Gutachtens (vgl. VI. 2) bestehen keine triftigen Gründe, von diesem nachvollziehbaren tatsächlichen Befund des psychiatrischen Sachverständigen abzuweichen. Damit ist für sämtliche Tatvorwürfe von zwar nicht aufgehobener, jedoch von einer hochgradigen Minderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. 8. Zusammenfassung 8.1. Mit der Vorinstanz ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschuldigte durch sein Handeln folgende Tatbestände erfüllte: – mehrfache versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, – einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, – versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, – mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, – Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie – Übertretung des BetmG im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. 8.2. Entsprechend ist er dieser Delikte schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft und sodann erkannt, dass der Beschuldigte die Freiheitsstrafe sowie die Busse vollumfänglich durch Haft erstanden habe (Urk. 90 S. 60 ff.). Nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung

- 34 erhoben hat, darf der Entscheid nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Verschlechterungsverbot vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) und im Berufungsverfahren deshalb keine strengere Bestrafung erfolgen. 1.2. Die Verteidigung beantragt berufungsweise, es sei der Beschuldigte milde zu bestrafen. Sodann sei auf den Widerruf einer früheren bedingt ausgesprochenen Geldstrafe zu verzichten (Urk. 116 S. 1) . 2. Grundsätze der Strafzumessung / methodisches Vorgehen 2.1. Die Vorinstanz hat zunächst die Grundsätze der Strafzumessung im engeren Sinne richtig dargelegt und sodann zutreffend auf Art. 49 Abs. 1 StGB hingewiesen, wonach bei Vorliegen von mehreren gleichartigen Strafen, das Gericht den Täter zu der Strafe der schwersten Straftat zu verurteilen und diese angemessen zu erhöhen hat. Weiter hat die Vorinstanz ausgeführt, dass vorliegend die Deliktsmehrheit zu berücksichtigen sei, wobei der Vorinstanz uneingeschränkt gefolgt werden kann, wenn sie ausführt, dass der ordentliche Strafrahmen gemäss aktueller Bundesgerichtspraxis nur zu verlassen sei, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB und die verminderte Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB erlauben zwar grundsätzlich eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens (Art. 19 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB, jeweils i.V.m. Art. 48a StGB). Indes sind diese Umstände im vorliegenden Fall nicht derart gewichtig, dass sie als ausserordentlich erscheinen würden, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens zu rechtfertigen vermöchte. Mit der Vorinstanz sind die genannten Strafzumessungsfaktoren folglich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Ebenfalls zutreffend hat die Vorinstanz festgehalten, dass sämtliche Delikte – mit Ausnahme der Übertretung des BetmG – mit der gleichen abstrakten Strafdrohung versehen sind und deshalb von einem Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder alternativ Geldstrafe auszugehen sei. Auch auf diese vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 90 S. 53; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 35 - 2.2. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz von der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB als schwerstes Delikt ausgegangen ist und für diese eine Einsatzstrafe festgesetzt hat, welche sodann in Anwendung des Asperationsprinzips für die weiteren Delikte erhöht wurde. Nach Festlegung der aufgrund der jeweiligen Tatkomponente ermittelten Gesamtstrafe für sämtliche Delikte hat die Vorinstanz daraufhin die Täterkomponenten berücksichtigt (Urk. 90 S. 53 ff.), was gerade der vom Bundesgericht vorgegebenen Methodik bei der Gesamtstrafenbildung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 entspricht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 m.w.H.). 2.3. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich ist. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, zumal das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Demgemäss sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB "die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt", wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5. 2; BGE 137 IV 249 E. 3.4.2). Ausnahmen hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung namentlich dann zugelassen, wenn entweder zahlreiche gleichartige Delikte vorlagen, sodass es sich nicht mehr rechtfertigte, für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische Strafe zu ermitteln (vgl. BGer Urteil 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8), oder wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft waren, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen liessen (BGer Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; vgl. zuletzt BGer Urteil 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.4.2). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vor-instanz nicht für jedes Delikt gesondert die Strafart ermittelt und eine hypothetische Strafe festgesetzt hat, sondern diese in einem Gesamtzusammenhang gewürdigt und eine Gesamtstrafe ausgesprochen hat. 2.4. Allerdings kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie im Rahmen ihres methodischen Vorgehens bei der Gesamtstrafenbildung die erheblich ver-

- 36 minderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten lediglich beim Delikt der Drohung und dort im Rahmen der subjektiven Tatschwere berücksichtigt, diese jedoch bei den übrigen Delikten ausser Acht lässt und erst nach Würdigung der Täterkomponenten in die Beurteilung miteinbezieht und damit diesem Umstand sozusagen pauschal strafmildernd Rechnung trägt. Die beim Beschuldigten attestierte hochgradige Minderung der Schuldfähigkeit hat sich gemäss Gutachten bei sämtlichen Delikten ausgewirkt und wäre entsprechend bei sämtlichen Delikten im Rahmen der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen gewesen, wirkt sich diese doch auf das jeweilige Verschulden der Taten aus. 2.5. Im Übrigen setzt sich die Vorinstanz mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche relevanten Zumessungsgründe. So kommt sie zum Ergebnis, dass eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten angemessen sei. Die von der Vorinstanz ausgefällte Gesamtstrafe erweist sich damit zwar als eher mild, weshalb einer Erhöhung derselben angezeigt erschiene. Da eine höhere Strafe mit Hinweis auf Art. 391 Abs. 2 StPO jedoch nicht erfolgen kann, ist die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe zu übernehmen. 2.6. Zudem ist angesichts der vorliegend zur Diskussion stehenden Strafhöhe und aus Gründen der präventiven Effizienz nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die angeklagten Delikte eine Freiheitsstrafe ausgefällt hat. So ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das Ausfällen einer Geldstrafe im Hinblick auf ein anzustrebendes künftiges Legalverhalten des Beschuldigten nicht mehr zweckmässig und es deshalb angezeigt erscheint, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe zu belegen. Folglich ist im Ergebnis die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestätigen. 2.7. Richtig hat die Vorinstanz erkannt, dass für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG kumulativ eine Busse auszusprechen ist (Urk. 90 S. 60 f.). Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 100.– erscheint den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und ist mit Hinweis auf das Verbot der reformatio in peius zu bestätigen.

- 37 - 2.8. Sodann kann auch betreffend Anrechnung der Haft vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach dem Beschuldigten 304 Tage aus bereits erstandener Haft anzurechnen sind. Damit ist in Bestätigung des angefochtenen Entscheids festzuhalten, dass der Beschuldigte die Freiheitsstrafe sowie die Busse (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) vollumfänglich durch Haft erstanden hat. 2.9. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend angeführt, dass die Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten (vgl. nachfolgend Ziffer VI) gemäss konstanter bundesgerichtlicher Praxis einen voll- oder teilbedingten Strafvollzug infolge zwingend negativer Legalprognose ausschliesst (vgl. BGer Urteile 6B_342/2010 E. 3.5.2. mit weiteren Hinweisen; 6B_71/2012 E. 6; 6B_498/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.6.). Die auszufällende Freiheitsstrafe sowie die Busse wären demnach zwingend vollumfänglich vollziehbar zu erklären gewesen, sind jedoch wie ausgeführt ohnehin bereits durch Haft erstanden. V. Widerruf 1. Die Vorinstanz hat die gegen den Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 21. Oktober 2013 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– widerrufen (Urk. 90 S. 63). 2. Die rechtlichen Voraussetzungen, welche das Gericht bei seinem Widerrufsentscheid zu beachten hat, wurden von der Vorinstanz unter Hinweis auf die relevante Literatur vollständig und zutreffend dargelegt, weshalb auf diese Ausführungen verweisen werden kann (Urk. 90 S. 63). 3. Dem Beschuldigten ist infolge seiner Delinquenz während laufender Probezeit sowie der ihm fachärztlich attestierten Massnahmebedürftigkeit (vgl. dazu nachfolgend Ziffer IV) zwingend eine schlechte Legalprognose zu stellen. Der angefochtene, vorinstanzliche Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 21. Oktober 2013 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist daher zu bestätigen. Zudem ist festzuhalten, dass

- 38 auch die damit für vollziehbar zu erklärende Vorstrafe bereits durch Haft abgegolten ist. VI. Massnahme 1. Ausgangslage / Vorbringen der Verteidigung 1.1. Die Vorinstanz hat dem Antrag der Anklagebehörde folgend für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Der appellierende Beschuldigte beantragt im Berufungs- wie schon im Hauptverfahren, es sei von der Anordnung einer Massnahme abzusehen. Zur Begründung wurde von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst geltend gemacht, es seien weder die positive Behandlungsprognose noch die Verhältnismässigkeit einer solchen Massnahme gegeben, weshalb keine strafrechtliche Massnahme anzuordnen sei. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit komme der Anlasstat erhebliche prognostische Bedeutung zu, wobei dem Beschuldigten – wie die Verteidigung beanstandet – keine grössere Gefährlichkeit zugeschrieben werden dürfe, als sich in den Anlasstaten manifestiert habe. Der Gutachter habe sich im Rahmen seiner Gefährlichkeitsbeurteilung an die Beweisregeln im Strafprozess zu halten, wobei die Grundlagen, auf welche er seine Feststellungen abstütze, rechtsgenüglich nachgewiesen sein müssten. Diese Regel habe der Gutachter im vorliegenden Verfahren missachtet, habe er bei seiner Legalprognose in offensichtlich entscheidender Weise auf Unterstellungen abgestellt, die in keinster Weise rechtsgenügend bewiesen seien (Urk. 116 S. 2 ff.). Weiter kritisiert die Verteidigung im Zusammenhang mit der Eignung einer stationären Massnahme, dass es auch nach Ansicht des Gutachters keine konkreten Hinweise auf eine Behandelbarkeit des Beschuldigten gäbe. Es könne keine Rede davon sein, dass die Behandlungsfähigkeit und Eignung der angedachten Behandlung im konkreten Fall auch nur ansatzweise plausibel gemacht worden wären. Da bei realistischer Betrachtungsweise nicht erkennbar sei, weshalb im konkreten Einzelfall ernsthaft damit zu rechnen wäre, dass eine stationäre Massnahme in absehbarer Zeit die Legalprognose des Beschuldigten relevant beeinflussen könne, dürfe sie mangels

- 39 - Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 59 StGB auch nicht angeordnet werden. Für den behandlungsbedürftigen Beschuldigten stehe vielmehr eine fürsorgerische Unterbringung im Sinne von Art. 426 ff. ZGB im Vordergrund (Urk. 116 S. 8 ff.). 1.2. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 56 i.V.m. Art. 59 StGB wurden bereits von der Vorinstanz richtig angeführt, weshalb vorliegend, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, gesamthaft auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (Urk. 90 S. 64 f.). 2. Verwertbarkeit Gutachten 2.1. Gemäss dem im Recht liegenden Gutachten von Dr. med. P._____ vom 14. April 2016 litt der Beschuldigte in den Tatzeiträumen sowie auch zum Zeitpunkt der Begutachtung an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, am ehesten an einer paranoiden Schizophrenie. Zudem sei von einer narzisstischen Akzentuierung auszugehen, soweit die prämorbide Persönlichkeit beurteilbar sei. Das Gutachten weist sodann auf den kausalen Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Beschuldigten und den von ihm verübten Straftaten im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB hin, wobei die schizophrenen Erkrankung des Beschuldigten gemäss Auffassung des Gutachters tatursächlich mit den Vorwürfen in Zusammenhang stehe und die belastete Legalprognose bedinge. Die Rückfallgefahr für erneute Gewalthandlungen schätzte der Gutachter als hoch ein. Für schwere Gewalt bis hin zu tötungsnahen Handlungen sei die Rückfallgefahr zumindest als moderat-deutlich und für Todesdrohungen ebenfalls als hoch zu beurteilen. Bezüglich Verstösse gegen das BetmG sei von einer deutlichen Rückfallgefahr auszugehen (D1 Urk. 10/14 S. 38 und S. 42). 2.2. Bereits die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich das im Recht liegende Gutachten überwiegend auf Akten stütze, da der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe (Urk. 90 S. 66). Als Beurteilungsgrundlage werden im Gutachten unter anderem zwei Explorationen

- 40 mit dem Beschuldigten vom 14. Januar 2016 sowie vom 9. März 2016 genannt, wobei der Gutachter betreffend diese eigenen persönlichen Untersuchungen als Vorbemerkung ausführte, der Beschuldigte sei anhaltend psychotisch geblieben, weshalb eine standardisierte explorative Erhebung nicht möglich gewesen sei. Der Beschuldigte habe Angaben zu zahlreichen biographischen Themen verweigert oder habe sich nicht erinnern können (D1 Urk. 10/14 S. 26). Sodann lässt sich dem Gutachten an verschiedenen Stellen entnehmen, dass sich auch die Mutter des Beschuldigten betreffend Abklärungen zu ihrem Sohn ablehnend zeigte (D1 Urk. 10/14 S. 19, S. 22, S. 27 f.) – was bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat (Urk. 90 S. 66). Die von der Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren gerügten inhaltlichen Mängel des Gutachtes, wobei dem Gutachter insbesondere hinsichtlich der ersten Lebensjahre des Beschuldigten nur ungenügende Informationen zur Verfügung gestanden hätten, sind damit auf die mangelnde Kooperation bzw. die krankheitsbedingte eingeschränkte Zugänglichkeit des Beschuldigten zurückzuführen. Weiter ist der Vorinstanz vollumfänglich beizupflichten, wenn sie ausführt, dass zu den ersten Lebensjahren des Beschuldigten zwar eher spärliche Angaben vorhanden sind, der Gutachter aber die ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen zur Abklärung vollumfänglich ausgeschöpft habe (Urk. 90 S. 67). Auch wenn sich der Beschuldigte weigerte, mit dem Gutachter zu kooperieren bzw. umfassend Auskunft zu geben, lagen diesem neben seiner eigenen Exploration des Beschuldigten umfassende Akten über frühere Verfahren und Behandlungen desselben vor, welche im Gutachten referiert werden (D1 Urk. 10/14 S. 12 ff.). So wird namentlich auf den Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 7. Januar 2016 abgestellt, welcher die Diagnose des Gutachters bestätigt (D1 Urk. 10/14 S. 21). Die Vorinstanz hat sodann hinreichend begründet, weshalb sie der gutachterlichen Beurteilung im Rahmen der Diagnoseentscheidung gefolgt ist, auf welche Erwägungen ohne weiteres verwiesen werden kann (Urk. 90 S. 67). Mit Hinweis auf diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist die Diagnose des Gutachters insgesamt problemlos nachvollziehbar. 2.3. Allerdings stellt sich in diesem Zusammenhang gestützt auf die vorgenannte Rüge der Verteidigung die Frage, ob der Gutachter auf die ihm von der

- 41 - Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten Akten betreffend eingestellten Verfahren abstellen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse in seine Gefährlichkeitsprognose miteinbeziehen durfte. Gemäss den im Gutachten eingangs erwähnten und ausgewerteten Erkenntnismittel stützt sich der Gutachter u.a. auf Akten aus eingestellten Verfahren betreffend die Vorwürfe der Drohung in den Jahren 2012 und 2014, der Sachbeschädigung im Jahr 2013 sowie der versuchten Tötung im Jahr 2013 (D1 Urk. 10/14 S. 5). Die daraus gewonnenen Erkenntnisse hat der Gutachter entsprechend im Rahmen seiner legalprognostischen Einschätzung berücksichtigt, was der von der Verteidigung in ihrem Plädoyer zitierten Stelle des Gutachtens entnommen werden kann und von der Verteidigung dezidiert gerügt wird (D1 Urk. 10/14 S. 39; Urk. 116 S. 3 f.). 2.4. Das Obergericht Zürich hat im Rahmen einer Beschwerde gegen den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Staatsanwaltschaft mit Verweis auf einen bundesgerichtlichen Leitentscheid betreffend Berücksichtigung gelöschter Vorstrafen erkannt, den Beizug von Akten betreffend eines rechtskräftig eingestellten Verfahrens als auch die Weiterleitung derselben zusammen mit dem Gutachtensauftrag an den Gutachter stelle keine Verletzung der Unschuldsvermutung dar. Vielmehr sei es dem Gutachter aufgrund der vollständig beigezogenen Akten möglich, sich ein umfassendes Bild über die früheren Vorwürfe gegen den Beschuldigten sowie die Verfahrenseinstellung zu machen. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der Gutachter als Fachperson in der Lage sei, den Hinweis, wonach die Untersuchung aufgrund der Rückzüge der Strafanträge eingestellt worden sei, richtig zu interpretieren (vgl. Obergericht Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr.: UH150091, Beschluss vom 22. Mai 2015 E. 2.2, publ. in: ZR 114 Nr. 53 mit Verweis auf BGE 135 IV 87 E. 2.5). Im dem vom Obergericht zitierten Leitentscheid hat das Bundesgericht erwogen, dass medizinische Gutachter im Gegensatz zu den Strafbehörden aktenkundige Hinweise auf entfernte Strafen und insbesondere frühere Gutachten berücksichtigen dürfen. Dies wird u.a. damit begründet, dass forensische Psychiater für den Fall, dass sie im Rahmen ihrer Exploration von inzwischen entfernten Vorstrafen erfahren oder ihnen solche aus früheren Behandlungen bekannt sind, sie diese Kenntnisse bei ihrer Begutach-

- 42 tung nicht ausblenden könnten, ohne ein kunstfehlerhaftes medizinisches Urteil abzugeben (BGE 135 IV 87 E. 2.5). 2.5. In analoger Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung ist demnach im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden, dass in die gutachterliche Einschätzung der Legalprognose auch Erkenntnisse aus den eingestellten Strafverfahren eingeflossen sind. So musste es dem Gutachter im Interesse einer umfassenden Begutachtung möglich sein, diese Erkenntnisse zu berücksichtigen, auch da sich – und dies ist von besonderer Bedeutung – die Progredienz des auffälligen bzw. strafbaren Verhaltens als gewichtiges Indiz für die Gefährlichkeit des Exploranden nur unter Beachtung solcher früherer Ereignisse beurteilen lässt. Die Vorgeschichte eines Exploranden gehört zur notwendigen Grundlage einer Beurteilung der Persönlichkeit des Exploranden und ist in Teilbereichen – etwa bei einer Risikobeurteilung – Bestandteil einer gutachterlichen Einschätzung (vgl. HEER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO I, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 185 N 13 mit weiteren Hinweisen). Um dem Erfordernis des zweifelsfreien Nachweises der Tatsachen und Umständen, auf welche sich eine gutachterliche Risikobeurteilung stützt, nachzukommen und dabei eine Verletzung der Unschuldsvermutung auszuschliessen, muss jedoch gefordert werden, dass die Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse sowie allfällige Unklarheiten betreffend dieselben im Gutachten offengelegt und dargetan wird, inwiefern sich diese auf das gutachterliche Prognoseurteil auswirken. Diesen Anforderungen wurde im vorliegenden Gutachten genüge getan, enthält dieses doch den Hinweis, wonach bezüglich der eingestellten Verfahren nur die objektivierten Umstände bzw. die damaligen Angaben des Exploranden für die prognostischen Überlegungen berücksichtigt worden seien (D1 Urk. 10/14 S. 40). Es sprechen damit keine Gründe gegen die Verwertbarkeit des im Recht liegenden Gutachtens und es ist auf dieses abzustellen. 3. Massnahmebedürftigkeit bzw. -fähigkeit und Massnahmewilligkeit 3.1. Im Gutachten wird weiter festgehalten, der Beschuldigte sei als dringend massnahmebedürftig bei unzureichender Massnahmewilligkeit, jedoch als ausreichend massnahmefähig einzustufen. Aus gutachterlicher Sicht sei daher einzig

- 43 eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB mit einer relevanten Erfolgsaussicht verbunden (S. 40 ff.). 3.2. Bereits die Vorinstanz hat zu Recht den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwand der Verteidigung verworfen, wonach sich das Gutachten nicht mit der Möglichkeit einer anderen Massnahmeform auseinandergesetzt habe. Entgegen der Auffassung der Verteidigung hält das Gutachten unmissverständlich fest, dass aufgrund mangelnder Krankheitseinsicht und Willigkeit des Beschuldigten, eine längerfristige Massnahme anzutreten, einzig eine stationäre Massnahme erfolgsversprechend sei. Ambulante Massnahmen wären unzureichend und eine Drogensuchttherapie würde zu kurz greifen, zumal keine eigentliche Sucht bestehe. Sodann sei auch eine Massnahme für junge Erwachsene aufgrund der schizophrenen Problematik nicht geeignet (D1 Urk. 10/14 S. 40 f. und S. 42). 3.3. Auch kann dem im Rahmen der Berufungsverhandlung geltend gemachten Vorbringen der Verteidigung nicht gefolgt werden, wonach die Behandlungsfähigkeit und Eignung der angedachten Behandlung vom Gutachter nicht plausibel dargelegt worden seien, weshalb eine Massnahme nach Art. 59 StGB nicht angeordnet werden dürfe. Dazu brachte die Verteidigung zusammengefasst vor, es gäbe auch nach Ansicht des Gutachters keine konkreten Hinweise auf eine Behandelbarkeit, weshalb das Gericht auch nicht gestützt auf dieses Gutachten zum Schluss kommen könne, dass eine jahrelange Einschliessung des Beschuldigten geeignet sei, die Wahrscheinlichkeit von weiteren Straftaten zu senken. Der Beschuldigte sei am 24. November 2015 aus der Untersuchungshaft in die Klinik Münsterlingen und am 7. Januar 2016 in die psychiatrische Klinik Rheinau verlegt worden, wo er sich seit Anbeginn unverändert auf der geschlossenen Abteilung befinde, ohne dass sich die psychiatrische Beurteilung in einer Weise verändert und Vollzugslockerungen nach sich gezogen hätte. Sodann habe sich weder die psychiatrischen Beurteilung noch das Zustandsbild des Beschuldigten verbessert, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die stationäre Behandlung auf absehbare Zeit keine Wirkungen zeigen würde. Damit würden vorliegend keine

- 44 echten Aussichten auf einen Behandlungserfolg bestehen, der eine erhebliche Gefährdung der Öffentlichkeit nennenswert reduzieren würde (Urk. 116 S. 8 ff.). 3.4. Wenn im Gutachten ausgeführt wird, der Beschuldigte werde im Zeitpunkt des Gutachtens erstmals einer fachgerechten psychiatrischen Behandlung zugeführt, weshalb noch abzuwarten sei, ob die Legalprognose hierdurch verbessert werden könne und vom Gutachter sodann Schwierigkeiten betreffend den bisherigen Verlauf der Massnahme aufzeigt werden (D1 Urk. 10/14 S. 39), kann daraus entgegen der Verteidigung nicht geschlossen werden, dass die Massnahme per se nicht geeignet wäre, die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten zu senken. So führt der Gutachter daraufhin aus, dass die Erarbeitung von Krankheits- und Problemeinsicht, die Förderung der Ressourcen und die Optimierung der neuroleptischen Medikation im Zentrum der vorgeschlagenen therapeutischen Bemühungen stehen sollten und generell bei längerfristiger Behandlung eine relevante Senkung der Rückfallgefahr erzielbar sei (D1 Urk. 10/14 S. 39 f.). Auch der Hinweis des Gutachters auf die – wie die Verteidigung vorbringt – "recht threapieresistente Psychose" und die geringe Compliance trotz mehrmonatiger neuroleptischer Medikation sowie die komplett fehlende Krankheitseinsicht des Beschuldigten sprechen nicht per se gegen die Behandelbarkeit desselben im Rahmen einer – gemäss Gutachter klar indizierten – stationären Massnahme, sondern lassen allenfalls Rückschlüsse auf die im Gutachten erwähnte "unzureichende Ansprechbarkeit auf die bisherige Medikation" zu. Weiter lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass aufgrund der mehrmonatigen Erfahrungen mit dem Beschuldigten davon ausgegangen werden müsse, dass eine ambulante Behandlung weder strafvollzugsbegleitend noch in Freiheit ausreichen könnte, um der bisher recht therapieresistenten Psychose Herr werden zu können und – wie bereits erwähnt – einzig eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB mit einer relevanten Erfolgsaussicht verbunden sei. So soll gemäss Einschätzung des Gutachters mit Hilfe einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB versucht werden, die schizophrene Erkrankung adäquat zu behandeln, wodurch sich die Rückfallgefahr merklich senken lasse. Gemäss Schlussfolgerung des Gutachters sei eine stationäre Massnahme am ehesten geeignet, eine Besserung der Legalprognose als auch der Lebensqualität zu erwirken und eine langfristige ambulante Weiterbe-

- 45 handlung mit Betreuung bei Wohnen und Arbeit zu etablieren (D1 Urk. 10/14 S. 40 f.). Dieser nachvollziehbaren gutachterlichen Einschätzung, womit auch die voraussichtliche präventive Wirkung einer stationären Massnahme hinreichend dargetan wurde, ist zu folgen. Gleichzeitig kann mit den zitierten Ausführungen im Gutachten auch das Vorbringen der Verteidigung widerlegt werden, wonach sich der Gutachter angeblich überhaupt geweigert habe, konkrete Aussagen über den zu erwartenden oder zumindest den zu erhoffenden Vollzugsverlauf zu machen (Urk. 116 S. 8). Hinzu kommt, dass weder aus dem Gutachten, noch aus dem von der Verteidigung eingereichten Bericht der Psychiatrischen Klinik Rheinau vom 18. Juli 2016 (Urk. 110) hervor geht, dass der Betroffene einer Behandlung überhaupt nicht zugänglich oder eine stationäre Massnahme aussichtslos wäre. 3.5. Schliesslich kann auch aus dem bisherigen Massnahmeverlauf nicht abgeleitet werden, dass eine stationäre Behandlung – wie dies die Verteidigung vorbringt – auch auf absehbare Zeit keine Wirkung zeigen werde. Der Massnahmeverlauf spricht, ebenso wie die Tatsache, dass es bisher zu keiner Vollzugslockerung gekommen ist und sich der Beschuldigte in der Psychiatrischen Klinik Rheinau nach wie vor auf der Hochsicherheitsabteilung befindet (vgl. Prot. II S. 9; Urk. 115 S. 9), nicht gegen die Behandelbarkeit des Beschuldigten, sondern einzig für die Massnahmebedürftigkeit und Gefährlichkeit des Beschuldigten. Folglich erübrigen sich Weiterungen betreffend den eventualiter gestellten Beweisantrag der Verteidigung (Urk. 116 S. 10), wonach mittels Rückfragen bei der Klinik zu klären sei, weshalb der Beschuldigte trotz der langen Unterbringungsdauer noch keine Vollzugserleichterungen erhalten habe. Der entsprechende Beweisantrag ist somit abzuweisen. 3.6. Gestützt auf die klaren und nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters sind folglich sowohl die Voraussetzungen der Geeignetheit einer stationären Massnahme als auch die Therapierbarkeit des Beschuldigten gegeben und es ist zu erwarten, dass mit Anordnung einer stationären Massnahme eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer deutlichen Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten besteht.

- 46 - 3.7. Was die Massnahmewilligkeit anbelangt, ist in Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass gemäss Doktrin und Praxis im Einklang mit der forensisch-psychiatrischen Lehre an die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat. Dass die Motivation für eine Behandlung beim Betroffenen nicht von Anfang an klar vorhanden ist, spricht nicht gegen ihre Anordnung. Es genügt, wenn jener wenigstens motivierbar ist. So ist von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach der Rechtsprechung nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Betroffene diese – wie vorliegend – kategorisch ablehnt. Ob eine und gegebenenfalls welche Massnahme anzuordnen ist, entscheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten. Auf die subjektive Meinung der betroffenen Person kommt es grundsätzlich ebenso wenig an wie auf deren persönliche Empfindung. Erfahrungen zeigen, dass bei etwa der Hälfte der Täter eine ursprünglich fehlende Therapiewilligkeit im Verlauf der Behandlung erarbeitet werden kann (BGer Urteil 6B_463/2016 vom 12. September 2016 mit zahlreichen weiteren Hinweisen, publ. in: SJZ 112/2016 S. 506; HEER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 59

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