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Zürich Obergericht Strafkammern 10.04.2017 SB160401

10 aprile 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,427 parole·~1h 7min·10

Riassunto

Sexuelle Handlungen mit Kindern

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160401-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 10. April 2017

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle, Anklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug)

sowie A._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 22. Oktober 2015 (GG140057)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 29. September 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 97 S. 22 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerin A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 23'011.55 (inkl. MwSt.; davon als Akontozahlung bereits ausbezahlt: Fr. 6'756.75 und Fr. 6'000.00) entschädigt. 4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerin A._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 15'461.20 (inkl. MwSt.) entschädigt. 5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten betragen: Fr. 2'700.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 871.20 Auslagen Untersuchung Fr. 860.00 diverse Kosten StaPo ZH Fr. 23'011.55 amtliche Verteidigung Fr. 15'461.20 Kosten unentgeltlicher Rechtsvertreter Privatklägerschaft und werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten werden Fr. 7'000.00 Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen. Weitere Entschädigungsbegehren des Beschuldigten (Kosten Privatgutachten) werden abgewiesen.

- 3 - 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Privatklägerin A._____: (Urk. 125 S. 2) 1. Es seien die Dispositiv Ziff. 1, 2 und 6 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 8. Januar 2014 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 126 S. 1) Die Berufung der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen und es sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Mit obenerwähntem Urteil vom 22. Oktober 2015 sprach das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, den Beschuldigten der vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit Kindern frei (vgl. Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz verwies die Zivilklage der Privatklägerin auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 2), setzte die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver-

- 4 tretung der Privatklägerin sowie die Kosten, die sie auf die Gerichtskasse nahm, fest (Dispositiv-Ziffer 3, 4 und 5), sprach dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 7'000.-- zu und wies weitere Entschädigungsbegehren des Beschuldigten (Kosten Privatgutachten) ab (Dispositiv-Ziffer 6). 1.2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 rechtzeitig Berufung an (vgl. Urk. 86), welche sie jedoch mit Eingabe vom 26. September 2016 (das begründete Urteil wurde am 16. September 2016 zugestellt, vgl. Urk. 96/1) innerhalb der Berufungserklärungsfrist zurückzog (vgl. Urk. 98). Vom Rückzug dieser Berufung wurde mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 Vormerk genommen (vgl. Prot. II S. 2, Urk. 103 S. 2). 1.3. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 meldete auch der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin Berufung an (vgl. Urk. 87). Nachdem die Zustellung des begründeten Urteils am 15. September 2016 erfolgt war (vgl. Urk. 96/3), erstattete der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin am 4. Oktober 2016, mithin fristgerecht, die Berufungserklärung (vgl. Urk. 101). Damit wird das vorinstanzliche Urteil ausdrücklich teilweise angefochten und die folgende Änderung beantragt (vgl. Urk. 101 S. 2): "Es seien die Dispositiv Ziff. 1, 2 und 6 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen und zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 8. Januar 2014 zu bezahlen." 2. Umfang der Berufung 2.1. Gestützt auf die oben erwähnte Berufungserklärung des unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerin sind die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 (Festsetzung der Entschädigungen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen, was vorweg festzustellen ist. 2.2. Mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 5 (Kostenfestsetzung und Kostenauflage) ist festzuhalten, dass die Kostenregelung - wie im Übrigen auch die angefochtene Entschädigungsregelung gemäss Dispositiv-Ziffer 6 - mit dem Ausgang des Verfahrens verknüpft ist (vgl. dazu Hug/Scheidegger in Donatsch/Hansjakob/Lieber,

- 5 - StPO Komm, Zürich - Basel - Genf 2014, 2 Auflage, Art. 399 StPO N 19), weswegen diese zur Disposition steht. Zu überprüfen sind auch die weiteren Dispositiv- Ziffern 1, 2 und 6. II. Prozessuales 1. Opfereigenschaft der Privatklägerin 1.1. Der Verteidiger machte im Vorfeld der Berufungsverhandlung - wie schon im Haftverfahren (vgl. Urk. 10/14 S. 4 ff.) und vor Vorinstanz (vgl. Urk. 41 S. 13 ff.) geltend, der Privatklägerin käme keine Opfereigenschaft zu (vgl. Urk. 113 S. 3 f.), weswegen die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Schutzmassnahmen bei der Befragung der Privatklägerin nicht gegeben gewesen seien. Dadurch seien die Teilnahmerechte des Beschuldigten verletzt worden, weshalb die Einvernahme der Privatklägerin vom 16. Juni 2014 zu Lasten des Beschuldigten nicht verwertbar sei (vgl. Urk. 41 S. 13 ff.). 1.2. Dem Beschuldigten werden mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin vorgeworfen. 1.3. Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO ist nur, wer durch die infrage stehende (vollendete oder versuchte) Straftat in den Rechtsgütern der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt, d.h. verletzt worden ist (vgl. Lieber in Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Auflage 2014, Art. 116 StPO N 1). Entscheidend ist dabei nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person, wobei auf die Beeinträchtigung im Einzelfall abzustellen und dabei auch die subjektive Empfindlichkeit des durch die Straftat Verletzten zu berücksichtigen ist, welche aufgrund der konkreten, objektiv feststellbaren Umstände zumindest plausibel erscheinen muss (vgl. BSK-StPO, Mazzucchelli/Postizzi, 2 Auflage, Basel 2016, Art. 116 N 13 mit Verweisen). Die Lehre geht davon aus, dass bei sexuellen Handlungen mit Kindern das betroffene Kind (Art. 187 StGB) meistens sowohl in seiner psychischen wie auch sexuellen Integrität beeinträchtigt ist (vgl. dazu BSK-StPO, Mazzucchelli/

- 6 - Postizzi, 2 Auflage, Basel 2016, Art. 116 N 9; vgl. auch Schmid, Handbuch StPO, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2013, N 693, FN 118 f.). 1.4. Bei der Privatklägerin handelt es sich um ein im Tatzeitpunkt 12-jähriges Mädchen, welches auf einem Spielplatz und auf offener Strasse von einem ihr fremden und erheblich älteren Mann angegangen wurde. Nach dem Anklagevorwurf soll dieser Mann seine Hand unter ihre Hose und Unterhose geschoben und sie auf der nackten Haut am Po gestreichelt, sie umarmt und auf die Wange geküsst haben. Dass solche Vorfälle geeignet sind, ein Kind in seiner sexuellen und psychischen Integrität unmittelbar zu beeinträchtigen, was die Privatklägerin auch konkret geltend macht (vgl. u.a. Urk. 43 S. 4), bedarf keiner vertieften Erörterung. Ihre Opferstellung ist daher zu bejahen. Damit ist aber auch gesagt, dass sie korrekt unter Beachtung der besonderen Schutzmassnahmen nach Art. 154 StPO zu befragen war, was geschehen ist. Ihre Aussagen sind, zumal die Zweitbefragung in Kenntnis ihrer Aussagen in der Erstbefragung und unter Wahrung der Teilnahme und -fragerechte des Beschuldigten und seiner Verteidigung erfolgten (vgl. dazu nachfolgend), daher ohne weiteres verwertbar. 2. Beweisanträge 2.1. Beweisantrag des unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerin 2.1.1. Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 beantragte der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin (vgl. Urk. 109), - dass die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung vom 10. April 2017 zu den Anklagesachverhalten persönlich befragt wird, - dass geeignete Schutzmassnahmen erhoben werden, so dass keine direkte Begegnung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten erfolgt. Der Beweisantrag wurde damit begründet, die Privatklägerin sei im Rahmen der Strafuntersuchung zwar bereits zweimal befragt worden. Vorliegend handle es sich indessen um ein "Vier-Augen-Delikt". Nach der Praxis des Obergerichtes des Kantons Zürich sei die unmittelbare Kenntnis der Aussagen des Opfers bei solchen Delikten für die Urteilsfällung essentiell. Die persönliche Befragung der Pri-

- 7 vatklägerin, die vor Vorinstanz nicht einvernommen worden sei, unerlässlich, da das Urteil entscheidend vom Inhalt der Aussagen der Privatklägerin und ihrem Aussageverhalten abhängig sei (vgl. Urk. 109 S. 1). 2.1.2. Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2017 wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist zur freigestellten Vernehmlassung zum Beweisantrag der Privatklägerin angesetzt (vgl. Urk. 111). 2.1.3. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Die amtliche Verteidigung beantragte in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2017 die Abweisung des Beweisantrages, eventuell es seien keine Schutzmassnahmen anzuordnen (vgl. Urk. 113). 2.1.4. Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2017 wies der Kammerpräsident den Beweisantrag ab (vgl. Urk. 115). 2.1.5. An der Berufungsverhandlung erneuerte der Vertreter der Privatklägerin den Beweisantrag auf erneute Einvernahme der Privatklägerin nicht. 2.1.6. Dennoch sei Folgendes erwähnt: Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO indessen u.a. zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Sie kann weiter gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn das Berufungsgericht von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 199; Urteil 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so

- 8 wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussagen gegen Aussage) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessenspielraum (vgl. zum Ganzen: BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 S. 199 f. mit Hinweisen, vgl. u.a. Entscheide des Bundesgerichtes 6B_798/2016 vom 6. März 2017 E. 2.3, 6B_307/2016 vom 17. Juni 2016 E. 2.5. und 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.1). 2.1.7. Bei der am tt. mm 2001 geborenen Privatklägerin handelt es sich - wie oben gesehen - um ein Opfer und ohne Zweifel um ein Kind im Sinne von Art. 154 Abs. 1 StPO. Es gelten daher die besonderen Schutzmassnahmen gemäss Art. 154 StPO. So darf ein Kind während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal befragt werden (vgl. Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO). Eine zweite Befragung findet zudem nur statt, wenn die Parteien bei der ersten Befragung ihre Rechte nicht ausüben konnten oder dies im Interesse der Ermittlungen oder des Kindes unumgänglich ist (vgl. Art. 154 Abs. 4 lit. c StPO). Die Privatklägerin wurde über die Vorfälle, die gemäss Anklage im September oder Oktober 2013 bzw. Januar 2014 stattgefunden haben sollen, am 20. Januar 2014 (vgl. Urk. 4/1) und am 16. Juni 2014 (vgl. Urk. 4/4) befragt. Diese 1 ¾ Stunden bzw. über 50 Minuten dauernden Befragungen wurden auf Video festgehalten (vgl. DVDs Erstbefragung in Urk. 4/3 und DVDs Zweitbefragung in Urk. 4/7). Beide Befragungen wurden durch dieselbe Person (C._____) und im Beisein einer Spezialistin (D.___, Psychologin FSP) durchgeführt (vgl. dazu Art. 154 Abs. 4 lit. c letzter Satz und lit. d StPO). Der Beschuldigte konnte die Zweitbefragung der Privatklägerin vom 16. Juni 2014 zusammen mit seinem amtlichen Verteidiger aus einem Nebenraum verfolgen und Zusatzfragen stellen (worauf er und der Verteidiger allerdings verzichteten vgl. Urk. 4/7 S. 5), wobei ihm zuvor (am 27. Mai 2014) Gelegenheit gegeben worden war, zusammen mit seinem Verteidiger und der Übersetzerin die DVDs der Erstbefragung der Privatklägerin anzuschauen (vgl. Urk. 5/3). Damit wurden die Teilnahme- und Fragerechte des Beschuldigten dies entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 41 S. 13 ff.) - gewahrt. Weiter wurde

- 9 ihm - wie gesehen - auch Akteneinsicht gewährt und er konnte sich auf die Zweitbefragung ausreichend vorbereiten. 2.1.8. Die ausführlichen Befragungen der Privatklägerin, die im Jahre 2014 erfolgten, mithin relativ nah am Tatgeschehen, wurden auf Video festgehalten, so dass der Inhalt ihrer Aussagen (was sie sagte) und ihr Aussageverhalten (wie sie es sagte) dem Spruchkörper für die Beweiswürdigung zur Verfügung stehen. Bei der Privatklägerin handelt es sich nach wie vor um ein Kind nach Art. 154 StPO, welches heute über Ereignisse berichten müsste, die vor über drei Jahren stattfanden. Gestützt darauf, sowie angesichts der Tatsache, dass die Privatklägerin eine Konfrontation mit dem Beschuldigten ablehnt, mithin auch aus Gründen des Opferschutzes (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichtes 6B_430/2015 E. 2.3.2), ist von einer erneuten Beweisabnahme durch das Berufungsgericht - selbst wenn diese durch den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin verlangt wird und unabhängig davon, dass der Beschuldigte eine erneute Befragung ablehnt (vgl. Urk. 113) - abzusehen. Dazu kommt, dass von einer erneuten Befragung der Privatklägerin für die hier im Vordergrund stehende Frage der Tätereigenschaft des Beschuldigten – wie im Folgenden zu zeigen ist – keine Klärung erwartet werden kann. Auch aus diesem Grund ist eine erneute Befragung der Privatklägerin nicht opportun. 2.2. Beweisanträge der Verteidigung 2.2.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger eventualiter folgende Beweisanträge für den Fall, dass der Beschuldigte durch das hiesige Gericht nicht freigesprochen würde (Urk. 126 S. 1 f.): "1. Es sei beim Forensischen Institut Zürich (FOR) ein Bild zu Bild-Vergleichsgutachten einzuholen. 2. Es sei bezüglich der Aussagen der Privatklägerin gestützt auf die vollständigen Akten ein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen. 3. Es sei zuständigenorts eine sog. Vermessung in Auftrag zu geben.

- 10 - Zu diesem Zwecke sei das von E._____ aufgenommene Original-Handybild von B._____ ergänzend zu den Akten zu erheben. 4. Es sei der Übersetzer, welcher am 13.05.2014 bei der polizeilichen Hafteinvernahme amtete, als Zeuge einzuvernehmen." 2.2.2. Auf die gestellten Eventual-Beweisanträge ist aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens (Freispruch; vgl. dazu nachfolgend) nicht näher einzugehen. III. Ausgangslage 1. Ermittlung der Täterschaft 1.1. Am 10. Januar 2014 erstattete die Schulleiterin des Schulhauses …, F._____, bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen eine unbekannte Person wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, nachdem sie durch die Sozialberaterin G._____ darüber orientiert worden war, dass jene in einem Gespräch mit der Privatklägerin von den hier zur Diskussion stehenden Übergriffen erfahren hatte. 1.2. Gemäss Polizeirapport vom 13. Januar 2014 gab die Privatklägerin am 10. Januar 2014 ein erstes Mal bei der Anzeigeerstattung gegenüber der Polizei ein Signalement des unbekannten Täters ab (vgl. S. 1 Polizeirapport vom 13. Januar 2014 beigeheftet an Urk. 1/4). Im Rapport wurde dabei unter besondere Kennzeichen bei «Körperteil, Körperposition»: «Nase, mitte» und bei «Merkmal»: «Warze» festgehalten (vgl. a.a.O.). 1.3. Anlässlich der Erstbefragung vom 20. Januar 2014 gab die Privatklägerin ein genaueres Signalement des unbekannten Täters an, weshalb das bestehende Signalement gemäss Rapport vom 13. Januar 2014 im Polizeirapport vom 13. Februar 2014 in diversen Punkten ergänzt wurde. In der Rubrik «Besondere Kennzeichen» und dort unter «Körperteil, Körperposition» wurde «Nase, links» festgehalten, weiter unter «Merkmal» wurde «Muttermal» vermerkt und unter «Beschreibung» wurde «Muttermal/Warze hautfarben, ca. ½ cm Durchmesser» notiert (vgl. S. 2 und S. 4 Polizeirapport vom 13 Februar 2014 beigeheftet am

- 11 - Nachtragsrapport Urk. 1/1). Dem Polizeirapport vom 13. Februar 2014 ist weiter zu entnehmen, dass am 29. Januar 2014, 14.00 Uhr, mit der Privatklägerin eine Wahlbildkonfrontation durchgeführt wurde, welche negativ ausging (vgl. Verweis auf den Bericht von Fw H._____, FOR-AI-BA in Polizeirapport vom 13. Februar 2014 S. 4 angeheftet an Urk. 1/1, vgl. Urk. 7/1). Bemerkenswert ist, dass im selben Polizeirapport notiert wurde, ein gewisser «I._____, geboren tt.09.1981» sei aufgrund seines Verhaltens, Wohnorts und des Signalements als möglicher Täter in Betracht gefallen, aber aufgrund seines Alters bei der ersten Wahlbildkonfrontation nicht berücksichtigt worden. Der Privatklägerin sei deshalb am 12. Februar 2014 ein Fotobogen vorgelegt worden, auf welchem I._____ abgebildet gewesen sei, wobei die Privatklägerin angegeben habe, dass der unbekannte Täter nicht auf dem Fotobogen gewesen sei (vgl. a.a.O. S. 4 unter Hinweis auf den Fotobogen vom 10. Februar 2014, vgl. Urk. 7/2). Damit verlief auch diese Wahlbildkonfrontation negativ (vgl. Vermerk "keiner auf diesen Fotos" in Urk. 7/2). Im Rahmen der Ermittlung der Täterschaft wurde gemäss demselben Polizeirapport schliesslich am 29. Januar 2014 mit der Privatklägerin eine fotografisch festgehaltene Tatortbesichtigung (vgl. Urk. 2) durchgeführt. Bei dieser Gelegenheit habe die Privatklägerin erwähnt, dass sie den unbekannten Mann zwei Tage zuvor (am 27. Januar 2014) um ca. 17.00 Uhr, auf dem Schulplatz ihrer Schule gesehen habe, als sie sich im Schulzimmer aufgehalten habe. Die sofort benachrichtigte Lehrerin, die umgehend nach draussen auf den Schulplatz gegangen sei, habe den Mann jedoch nicht mehr antreffen können (a.a.O. S. 4). 1.4. Am 29. Januar 2014 wurde die Jacke der Privatklägerin, welche sie beim zweiten Vorfall getragen und der Täter gemäss Darstellung der Privatklägerin mehrmals berührt hatte, wobei sie im Gegensatz zu den weiteren von der Privatklägerin getragenen Kleidern noch nicht gewaschen worden war, sichergestellt (vgl. Urk. 1/3 S. 2). Diese wurde am 4. Februar 2014 dem Forensischen Institut Zürich zur DNA-Asservierung bzw. Auswertung zugestellt (vgl. 7/3). Das DNA- Asservat ab der Jacke leitete das FOR an das IRMZ zur molekulargenetischen Untersuchung weiter (vgl. Urk. 7/4 S. 3). Am 6. März 2014 teilte das IRM resp. FOR mit, dass ab der genommenen Spur ausser der DNA der Privatklägerin kei-

- 12 ne weiteren DNA-Spuren interpretierbar gewesen seien (vgl. Urk. 1/3 S. 2 und letzte Beilage dazu). 1.5. Gemäss Polizeirapport vom 24. April 2014 telefonierte am 5. März 2014, 14.52 Uhr die ältere Schwester der Privatklägerin, E._____, geb. tt. Juni 1995, mit der Polizeibeamtin J._____, welche am 20. Januar 2014 die Videobefragung der Privatklägerin durchgeführt hatte, und meldete, soeben auf Hinweis der Privatklägerin den Täter gesehen zu haben, der wie sie (Privatklägerin und E._____) zu Fuss in P._____ unterwegs gewesen sei. E._____ habe den Mann angesprochen und gefragt, ob er ihre Schwester kenne, was dieser verneint und sich schnellen Schrittes entfernt habe. E._____ habe von ihm mit ihrem Handy eine Fotoaufnahme (Rückansicht) erstellt, welche sie der rapportierenden Polizeibeamtin noch gleichentags per Email zukommen liess (vgl. Urk. 1/3 S. 1 f.). 1.6. Gemäss Polizeirapport vom 22. April 2014 (Urk. 1/2) machte die Privatklägerin, welche in Begleitung ihrer Kollegin K._____ war, am 18. April 2014, ca. 17.10 Uhr den Polizeibeamten L._____ und M._____ (vom Verbund Stadtpolizeien … / P._____), die sich - wie die Privatklägerin und ihre Kollegin – im …- Tankstellenshop [Name der Tankstelle] in P._____ aufhielten, auf den am selben Ort anwesenden Täter aufmerksam. K._____, die angab, den Wohnort des Mannes zu kennen, führte in der Folge die aufgrund dieser Meldung ausgerückten Kantonspolizisten zur Liegenschaft …strasse … in P._____, die sich direkt hinter der … Tankstelle [Name der Tankstelle] befindet, wobei die Wohnungstüre im Hochparterre mit B._____ bezeichnet gewesen sei. Eine sofortige Kontaktnahme scheiterte daran, dass die Türklingel nicht funktionierte und auf Klopfen hin die Wohnungstüre nicht geöffnet wurde. Durch L._____ der Stadtpolizei …, habe die Person auf den Videoaufzeichnungen vom Bereich der Eingangstüre des Tankstellenshops identifiziert werden können, wobei der Mann (später identifiziert als B._____) ab einem Foto der Videoaufzeichnung (Printscreen) durch die Privatklägerin ebenfalls erkannt worden sei (Urk. 1/2 S. 2). Gestützt auf diese Ergebnisse ersuchte die Polizei die Staatsanwaltschaft um ein Vorführ- bzw. Hausdurchsuchungsbefehl (Urk. 1/2 S. 2). Die Videodaten der Überwachungskamera des Tankstellenshops wurden gesichert und aufbewahrt, wobei auf den dem Polizei-

- 13 rapport beiliegenden Printscreen verwiesen wurde (vgl. Urk. 1/2 S. 3). Die Verhaftung des Beschuldigten erfolgte am 13. Mai 2014. 2. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im September oder Oktober 2013 auf einem Spielplatz bzw. im Januar 2014 auf offener Strasse in P._____ an der am tt.mm 2001 geborenen Privatklägerin diverse in der Anklage im Einzelnen näher umschriebene Handlungen zu seiner sexuellen Befriedigung vorgenommen zu haben (vgl. Anklage Urk. 18). 3. Entscheid der Vorinstanz 3.1. Die Vorinstanz gelangte in ihrem Entscheid zum Schluss, an der Täterschaft des Beschuldigten bestünden erhebliche und unüberwindbare Zweifel und sprach ihn in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo frei (vgl. Urk. 18). 3.2. Die Frage nach der Identität des Täters mit dem Beschuldigten steht auch im Berufungsverfahren im Vordergrund. IV.Sachverhalt 1. Vorbringen des Beschuldigten 1.1. Der Beschuldigte bestritt stets, die Privatklägerin in der ihm vorgeworfenen Weise in sexueller Absicht berührt zu haben. Er will die Privatklägerin nur ein einziges Mal ca. im Januar 2014 gesehen haben, als sie mit dem Fahrrad unterwegs gewesen und gestürzt sei, worauf er ihr beim Aufstehen geholfen habe, indem er sie an ihren Armen resp. unter den Achseln hochgezogen und ihr den Dreck weggeputzt habe (vgl. Urk. 5/3 S. 3, Urk. 5/4 S. 7 ff.). 1.2. Nachdem der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bestreitet, ist zu prüfen, ob dieser anhand der erhobenen Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden kann.

- 14 - 2. Vorhandene Beweismittel An Beweismittel liegen diverse Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 5/1- 5/4 und Einvernahme vor dem Haftrichter Urk. 10/8 sowie Befragung an der Hauptverhandlung vgl. Prot. I S. 7 ff.), zwei Videobefragungen der Privatklägerin (vgl. Urk. 4/1 - 4/7), zwei Einvernahmen von E._____, der Schwester der Privatklägerin (vgl. Urk. 6/2 und Urk. 6/3), die polizeiliche Einvernahme von G._____ (Sozialberaterin, vgl. Urk. 6/1) und von N._____, des Vaters der Privatklägerin, (vgl. Urk. 6/5) sowie zwei Fotos, die den Beschuldigten abbilden sollen (vgl. Urk. 1/2 S. 4 und Urk. 1/3 S. 3) in den Akten. Weitere Fotos des Beschuldigten befinden sich in Urk. 11/38 (durch die Verteidigung eingereicht), auf dem Fotobogen an Urk. 4/4 beigeheftet (Foto Nr. 3), im "Gutachten" von Dr. O._____ vom 13. April 2015 (eingereicht durch die Verteidigung an der Hauptverhandlung, vgl. Urk. 38) und im Untersuchungsbericht des FOR vom 9. Juli 2015 (vgl. Urk. 58). 3. Verwertbarkeit 3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die polizeilichen Einvernahmen von G._____ (Urk. 6/1), E._____ (Urk. 6/2) und N._____ (Urk. 6/5) zulasten des Beschuldigten nicht verwertbar sind, weil sie in seiner Abwesenheit stattfanden. 3.2.1. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nach seiner Verhaftung am 13. Mai 2014 zunächst durch die Kantonspolizei Zürich sowie gleichentags im Rahmen der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft IV einvernommen wurde, ohne dass eine Verteidigung anwesend war (vgl. Urk. 5/1 und Urk. 5/2). Im Hinblick auf die Verwertbarkeit der Aussagen stellt sich vorliegend die Frage, ob ein Fall einer notwenigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 f. StPO vorlag, bei welchem unverzüglich eine Verteidigung hätte bestellt werden müssen (vgl. Art. 131 Abs. 2 StPO). Eine notwendige Verteidigung ist unter anderem geboten, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht oder wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann (vgl. Art. 130 lit. b und c). Körperliche oder geistige Defizite wie auch andere Gründe, welche die Ver-

- 15 teidigungsfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der ersten Einvernahmen in gleichem Masse eingeschränkt hätten, sind vorliegend nicht auszumachen. Dem Umstand, dass der Beschuldigte nur gebrochen Deutsch spricht, konnte durch den Beizug von Übersetzern Rechnung getragen werden (vgl. Urk. 5/1 und Urk. 5/2), weshalb auch die Fremdsprachigkeit des Beschuldigten nicht als anderweitiger Grund für eine notwendige Verteidigung in Betracht fällt (vgl. Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Art. 130 N 21). Hingegen drohte dem Beschuldigten angesichts des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB eine erhebliche Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft beantragte zwar schliesslich eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Urk. 18 S. 4), mithin eine Freiheitsstrafe unter einem Jahr. Massgeblich ist jedoch das konkret zu erwartende Strafmass (vgl. a.a.O. N 16). Bei einem Strafrahmen, welcher bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht (Art. 187 Ziff. 1 StGB), wäre vorliegend eine Freiheitsstrafe von einem Jahr durchaus möglich gewesen. So ging denn auch die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag vom 27. Mai 2014 auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung selber davon aus, dass dem Beschuldigten "eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme (Art. 130 Bst. b StPO)" drohe (vgl. Urk. 11/17). Auch die Oberstaatsanwaltschaft, Büro für amtliche Mandate, bestellte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ gleichentags als amtlichen Verteidiger gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 130 lit. b StPO (Urk. 11/20) und ging somit mit derselben Begründung von einer notwendigen Verteidigung aus. Aufgrund des Umstands, dass die Polizei bereits vor der Verhaftung des Beschuldigten am 13. Mai 2014 gegen Unbekannt ermittelte - die Privatklägerin wurde am 20. Januar 2014 erstmals befragt (Urk. 4/1-3) - und der Tatbestand im Zeitpunkt der Verhaftung des Beschuldigten resp. der vorliegend interessierenden Einvernahmen bereits feststand, waren die genannten Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung bereits dann gegeben. 3.2.2. Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Dem Beschuldigten wurde am 27. Mai 2014, mithin

- 16 nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (Hafteinvernahme), ein Verteidiger bestellt (vgl. Urk. 11/17). Es stellt sich aber noch die Frage, ob dies auch vor Eröffnung der Untersuchung - und somit rechtzeitig - geschehen ist. Eine förmliche Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft liegt nicht vor. Massgebend ist jedoch ohnehin ein materieller Eröffnungsbegriff. Die Strafuntersuchung gilt als materiell eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft in Bezug auf einen konkreten Fall zu handeln beginnt. Gemäss Bundesgericht ist dies jedenfalls dann der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 141 IV 20 Erw.1.1.4). Nachdem der mutmassliche Täter, der Beschuldigte, ermittelt werden konnte, informierte die Kantonspolizei Zürich die Staatsanwaltschaft IV und ersuchte diese um einen Vorführ-/Hausdurchsuchungsbefehl (Urk. 1/2 S. 2, Urk. 1/4). Die Staatsanwaltschaft erliess darauf am 29. April 2014 einen Hausdurchsuchungs- und Druchsuchungsbefehl sowie einen Vorführungsbefehl (Urk. 9/1 und Urk. 10/1). Die entsprechenden Zwangsmassnahmen wurden am 13. Mai 2014 ausgeführt (Urk. 9/3 und Urk. 10/2). Spätestens mit dem Vollzug der schriftlich angeordneten Zwangsmassnahmen vom 13. Mai 2014 war deshalb vorliegend die Untersuchung eröffnet. Diesen Zwangsmassnahmen musste im Übrigen zwingend ein hinreichender Tatverdacht zu Grunde liegen (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Dieser - auch von der Staatsanwaltschaft als anordnender Behörde der Vorführung und Hausdurchsuchung offensichtlich als gegeben erachtete - Tatverdacht erforderte schon nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung der Untersuchung. Schliesslich ging auch die Staatsanwaltschaft bereits am 29. April 2014 - mithin noch vor der Verhaftung des Beschuldigten - davon aus, dass die Untersuchung eröffnet war. In Ihrer Delegationsverfügung verwies sie auf Art. 312 StPO, welche Bestimmung sich auf die Delegation bestimmter Ermittlungshandlungen an die Kantonspolizei nach Eröffnung der Untersuchung bezieht (vgl. Urk. 1/5). Aufgrund des Ausgeführten war die Untersuchung mit den erwähnten Anordnungen der Zwangsmassnahmen vom 29. April 2014 bzw. spätestens mit deren Vollzug am 13. Mai 2014 eröffnet. 3.2.3. Zusammenfassend waren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung im Zeitpunkt der beiden fraglichen Einvernahmen vom 13. Mai 2014 gege-

- 17 ben und das Verfahren war bereits eröffnet. Gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO hätte somit eine Verteidigung sichergestellt werden müssen. 3.2.4. Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor ein Verteidiger bestellt worden ist, ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art.131 Abs. 3 StPO). Mangels Verzichts des Beschuldigten auf Wiederholung erweisen sich die entsprechenden Aussagen vom 13. Mai 2014 (Urk. 5/1-2) daher als unverwertbar. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschuldigte zu Beginn der beiden relevanten Einvernahmen auf den Beizug eines Verteidigers verzichtete (Urk. 5/1 S. 1 und Urk. 5/2 S. 2), nichts ändern. In der Hafteinvernahme fügte der Beschuldigte an, er könne sich einen Verteidiger nicht leisten, womit davon auszugehen ist, dass er die Erläuterungen betreffend einer allenfalls unentgeltlichen Verteidigung nicht verstanden hat (vgl. Urk. 5/2 S. 2). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er in Kenntnis seiner Rechte eine Verteidigung verlangt hätte. Festzuhalten ist jedenfalls, dass unter den genannten Voraussetzungen - ungeachtet des Willens des Beschuldigten - eine notwenige Verteidigung hätte bestellt werden müssen. 3.2.5. Die Protokolle der entsprechenden Einvernahmen sind folglich aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Art. 141 Abs. 5 StPO). 3.2.6. Als verwertbare Beweismittel stehen somit die Aussagen des Beschuldigten ab Bestellung der amtlichen Verteidigung - einschliesslich derjenigen Aussagen, welche der Beschuldigte auf Vorhalt früherer Aussagen tätigte - zur Verfügung. 3.3. Die übrigen Beweismittel, insbesondere die Einvernahmen der Privatklägerin, sind ohne Weiteres verwertbar (vgl. oben unter Prozessuales), wobei es sich beim Gutachten von Dr. O._____ (vgl. Urk. 38) - im Gegensatz zum Untersuchungsbericht des FOR vom 9. Juli 2015, der durch das erstinstanzliche Gericht eingeholt wurde (vgl. Urk. 58) - um ein Parteigutachten handelt.

- 18 - 4. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 97 S. 5 f.). 5. Zur Glaubwürdigkeit der Aussagenden 5.1. Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wurde im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, dass ihn keine Pflicht zu wahrheitsgemässer Aussage trifft und dass er ein - insoweit legitimes und natürliches - Interesse daran haben dürfte, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen (vgl. Urk. 97 S. 6). Wenn die Vorinstanz daraus schloss, dass seine Aussagen mit der angebrachten Zurückhaltung zu würdigen sind, so ist darauf hinzuweisen, dass seine prozessuale Stellung allein seine generelle Glaubwürdigkeit nicht negativ zu tangieren vermag, dass indessen letztlich die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in diesem Verfahren entscheidend ist. Dies gilt generell analog für die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen. Ihren Angaben kommt nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zu, weil der aussagenden Person Strafandrohungen vorgehalten werden (anders die Vorinstanz insbesondere in Urk. 97 S. 12). Alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person kann nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3., Urteil des Bundesgerichtes 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4., je mit Hinweisen). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Privatklägerin (vgl. dazu auch nachfolgend) und der Schwester der Privatklägerin, E._____ (vgl. dazu nachfolgend), auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist. 5.2. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist festzuhalten, dass sie - als Opfer der zur Anklage gebrachten Vorfälle - mit ihren Aussagen die Untersuchung in Gang brachte. Zu berücksichtigen ist indessen, dass es sich bei ihr im

- 19 - Tatzeitpunkt um ein 12-jähriges Kind handelte und die Kontaktnahme mit der Kantonspolizei durch die Schulleitung erfolgte, nachdem die Privatklägerin die Sozialberaterin und Vertrauensperson G._____ von den Übergriffen erzählt hatte (vgl. Urk. 1/4 S. 2 und 4). Diese Umstände lassen ihre - auch die finanzielle - Interessenlage am Ausgang des Prozesses, dies mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 97 S. 11 f.), als marginal erscheinen und vermögen ihre allgemeine Glaubwürdigkeit nicht zu beeinträchtigen. Mit der Vorinstanz ist an dieser Stelle auch festzuhalten, dass kein Motiv ersichtlich ist, weshalb die Privatklägerin einen ihr nicht bekannten Mann beschuldigen sollte, an ihr sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben (vgl. Urk. 97 S. 12 f.), mithin eine komplett erfundene Geschichte auftischen sollte. 5.3. Schliesslich ist bezüglich der Glaubwürdigkeit von E._____, die zuerst als Auskunftsperson und später als Zeugin befragt wurde, mit der Vorinstanz auf ihre familiäre Bindung zur Privatklägerin (Schwester) hinzuweisen. Korrekt ist, dass sie nur durch die Erzählungen der Privatklägerin von den hier zur Diskussion stehenden Vorfällen erfuhr, dass sie mithin diesbezüglich eine Zeugin vom Hörensagen ist (vgl. Vorinstanz Urk. 97 S. 12 f.). Dies gilt auch mit Bezug auf die von ihr berichtete Begegnung mit dem Beschuldigten, der diese in Abrede stellt, insofern, als nicht sie, sondern die Privatklägerin im begegneten Mann den Beschuldigten erkannt haben wollte. Immerhin konnte E._____ bei jener Gelegenheit selber mit dem von der Privatklägerin als Täter bezeichneten Mann reden und auch ein Foto (Rückenansicht des Täters) mit ihrem Telefon aufnehmen, weshalb sie zu diesen Themen direkte Zeugin ist. 6. Zu den Aussagen 6.1. Zu den Aussagen des Beschuldigten 6.1.1. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten zusammenfassend teilweise als eher glaubhaft und teilweise als nicht glaubhaft. Sie erwog dazu, der Beschuldigte streite jegliche sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin konsequent ab und habe ausgesagt, sie nur einmal anlässlich des Vorfalls mit dem Sturz der Privatklägerin vom Fahrrad gesehen zu haben. Der Beschuldigte

- 20 weiche den Fragen aus, wenn er auf Widersprüche hingewiesen werde oder passe seine Aussagen einfach an. Die Vorinstanz schloss indessen, aus dem Umstand, dass der Beschuldigte bezüglich einiger Sachverhaltsteilen nicht die Wahrheit sage, dürfe noch nicht darauf geschlossen werden, dass er auch sonst lüge bzw. sogar die angeklagten Straftaten verübt habe (vgl. Urk. 97 S. 11). 6.1.2. Der Beschuldigte bestritt in sämtlichen Einvernahmen die ihm vorgeworfenen Taten. Er macht diesbezüglich insbesondere geltend, er sei nicht die Person, die die Privatklägerin als Täter bezeichnet. 6.1.3. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Aussagen des Beschuldigten diverse Auffälligkeiten aufweisen. Dabei bezog sie sich vor allem auf Aussagen, die der Beschuldigte am 13. Mai 2014 in den ersten beiden Einvernahmen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft deponierte, welche jedoch aufgrund des oben Gesagten nicht verwertbar sind (vgl. Ziff. IV./3.2.5. f.). 6.1.4. Der einzige Widerspruch, der sich aus den verwertbaren Aussagen (noch) ergibt, ist dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 25. August 2014 erklärte, er sei an jenem Januarabend, an dem er der Privatklägerin nach einem Velosturz auf die Beine geholfen habe, selber auf dem Fahrrad unterwegs gewesen, um am Bahnhof den Brief für die Arbeitslosenkasse einzuwerfen (Urk. 5/4 S. 4, Urk. 5/3 S. 3), während er anlässlich der Berufungsverhandlung verneinte, jemals einen Brief zur Post gebracht zu haben, das mache alles seine Frau, er sehe nicht einmal richtig (Urk. 124 S. 10). Im Übrigen machte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung einen sehr angeschlagenen Eindruck und gab auf die jeweiligen Fragen zur Sache an, alles vergessen zu haben (vgl. Urk. 124 S. 6 ff.). Auch wenn ihm Letzteres nicht vollständig abgenommen werden kann, können seine Bestreitungen dennoch nicht als unglaubhaft bezeichnet werden. 6.2. Zu den Aussagen der Privatklägerin 6.2.1. Wie oben ausgeführt, wurde die Privatklägerin zu den Vorfällen, die Gegenstand der Anklage bilden zwei Mal befragt (vgl. DVD in Urk. 4/3 und 4/7). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass ihre Aussagen zum Tatgeschehen grund-

- 21 sätzlich detailliert, zurückhaltend, plausibel und widerspruchsfrei sind sowie keine Aggravierungen und Lügensignale aufweisen. Korrekt ist sodann, dass die Privatklägerin zweimal klar und im Kerngeschehen übereinstimmend von zwei ähnlichen Übergriffen erzählte und sie dabei das Vorgefallene so lebensnah schilderte, wie es nur jemand kann, der selbst Erlebtes wiedergibt (vgl. Vorinstanz in Urk. 97 S. 12). Dass in der zweiten Einvernahme vom 16. Juni 2014 bei gewissen Details Erinnerungslücken zum Vorschein kamen, was die Privatklägerin auch offen deklarierte, kann durchaus mit dem Zeitablauf zwischen den Vorfällen und den Befragungen, die fünf bzw. acht bis neun Monate nach den Taten erfolgten, erklärt werden. Wenn die Vorinstanz gestützt darauf zum Schluss gelangte, die Aussagen der Privatklägerin erwiesen sich mit Bezug auf die Schilderung der Vorfälle als glaubhaft, so ist dem zuzustimmen. Entsprechend ist auch nicht in Zweifel zu ziehen, dass die Privatklägerin in zwei Fällen durch denselben Täter Opfer der in der Anklage umschriebenen Handlungen wurde. 6.2.2. Anders verhält es sich indessen mit Bezug auf die Frage nach der Täterschaft. Im Folgenden stehen daher für die Würdigung die Aussagen der Privatklägerin zur Beschreibung und zum Erscheinungsbild des Täters sowie die weiteren in diesem Zusammenhang stehenden Beweismittel im Vordergrund. 7. Identität des Täters mit dem Beschuldigten 7.1. Wie oben dargetan (vgl. oben Ausgangslage), gab die Privatklägerin bereits vor ihrer ersten Videobefragung bei der Polizei ein Signalement des unbekannten Mannes ab, welcher sich ihr wie in der Anklage umschrieben bei zwei Gelegenheiten angenähert hatte. Ein erstes Signalement des Täters ist denn auch dem Polizeirapport vom 13. Januar 2014 zu entnehmen (vgl. Rapport beigeheftet an Urk. 1/1 S. 1). 7.2. In ihrer Videobefragung vom 20. Januar 2014 (vgl. Urk. 4/1 bzw. DVD Urk. 4/3) machte die Privatklägerin gegenüber der sie befragenden Polizeibeamtin C._____ (im Folgenden Frau C._____ genannt) folgende Angaben über den Täter:

- 22 - 7.2.1. Bei der Schilderung des zweiten Vorfalls sagte sie, der Mann, dem sie auf dem Weg zum Bahnhof begegnet sei, habe etwas da, wobei sie spontan mit ihrem Zeigefinger auf ihren rechten Nasenflügel zeigte (vgl. DVD Urk. 4/3 Opfer fokussiert 15:36), sei ein Bisschen dick gewesen und habe braune Haare gehabt. Sie habe den Mann schon früher einmal im Park gesehen. Damals seien auch ihr 7-jähriger Bruder Q._____ (Name des Bruders in DVD Urk. 4/3 ca. ab 20:00) und K._____, welche 9 oder 10jährig sei und deren Tante im selben Haus wie die Familie der Privatklägerin wohne (vgl. DVD Urk. 4/3 ca. ab 20:30) dabei gewesen. Weiter gab die Privatklägerin an, der Mann sei im Park (Spielplatz) in Begleitung von zwei ca. 5-6jährigen bzw. 10-12jährigen Kindern gewesen. Der eine Bub habe ihn «Papi» genannt, wobei sie nicht sicher sei, ob diese Kinder die Söhne dieses Mannes gewesen seien. Der Mann habe Albanisch gesprochen (DVD Urk. 4/3 1:05:20). Die Privatklägerin verneinte, dass etwas Auffälliges am Mann gewesen sei (DVD Urk. 4/3 1:17:25). Ebenso verneinte sie, den Mann sonst mal gesehen zu haben, ausser bei den geschilderten zwei Vorfällen. 7.2.2. Die Privatklägerin wurde in derselben Befragung nach der Schilderung des Geschehens anlässlich der zwei Vorfälle um eine Beschreibung des Täters gebeten. Ihre diesbezüglichen Angaben, die auf detailliertes Befragen erfolgten, lauten wie folgt (DVD Urk. 4/3 ab ca. 1:17:25): Der Täter habe Albanisch gesprochen, sei «a chli» dick und habe dunkelbraune Haare (ohne Gel). Er habe vorne (die Privatklägerin zeigt mit ihrer Hand um die Stirn) «a chli a» Glatze, wobei sie keine grauen Haare gesehen habe. Er habe alt und wie ein Albaner ausgesehen, so 45jährig, sei zwischen 170 – 175 cm gross (die Privatklägerin zeigt die Grösse indem sie vom Stuhl aufsteht und ihren Arm in die Höhe streckt; die konkreten Grössenangaben stammen von Frau C._____; dasselbe gilt für die Grösse der Privatklägerin, die von Frau C._____ auf 160 oder 155 cm geschätzt wird). Die Privatklägerin fuhr mit der Beschreibung des Täters wie folgt weiter: Er sei dick am Bauch (sie zeigt auf den Bauch), habe normale Beine. Zum Gesicht gab sie an, der Täter habe eine Warze an der Nase gehabt, «da auf der Seite» (die Privatklägerin zeigt mit der rechten Hand auf die rechte Seite ihrer Nase etwas oberhalb des Nasenflügels, dann zeigt sie auch links auf ihre Nase, um dann wieder auf die rechte Seite ihrer Nase zurück zu wechseln, wo sie mit dem Finger unter-

- 23 halb ihrer Brille zeigt). Gestützt auf dieses Hin-und-Her-Schwankens fragt Frau C._____ nach, indem sie auf ihre beiden Seiten der Nase zeigt: "Wenn ich der Mann wäre, da oder da?", worauf die Privatklägerin mit ihrem linken Zeigefinger auf der linken Seite ihrer Nase beim linken Nasenflügel zeigt. Auf weitere ausdrückliche Frage (DVD Urk. 4/3 ca. ab 1:20:40) legt sich die Privatklägerin fest: «links auf der Nase». Zur Höhe dieses Merkmals gefragt, zeigt die Privatklägerin mit ihrem linken Zeigefinger oberhalb ihres linken Nasenflügels, wobei sie auf die Beschreibung seitens von Frau C._____ unterhalb ihrer Brille zeigt und bestätigt: "links beim Knochen". Gefragt zur Grösse der Warze, zieht die Privatklägerin ihre Brille ab und zeigt links beim Knochen etwas unterhalb der Nasenwurzel und antwortet auf die Frage: "Ganz klein?", "nicht ganz klein aber so etwa" (sie zeigt mit den Fingern) und nickt auf die ihr von Frau C._____ präsentierte Grössenangabe von einem halben Zentimeter. Auf Frage bestätigt sie, dass es sich um eine hellbraune, hautfarbene (auf die Frage: "nicht schwarz oder so") Warze, die "a chli" hervorgestanden sei und nicht um ein Muttermal gehandelt habe. Zum Gesicht des Täters ergänzte die Privatklägerin, er habe älter ausgesehen, die Haarfarbe sei braun gewesen, die Hautfarbe sei wie ihre, "a chli röter" gewesen. Er habe glatte etwa 4-5 cm lange Haare gehabt und weder Bart noch Schnauz getragen (vgl. DVD Urk. 4/3 ab ca. 1:22:55). Er habe ein normales Gesicht (auf Erklärung diverser Gesichtsformen) gehabt, der Kopf sei "a chli" kleiner gewesen. Weiter habe er dünnere Lippen gehabt (zeigt mit den Fingern zu ihren Lippen); seine Zähne habe sie nicht gesehen, Brille habe er keine getragen. Zu den Händen konnte sie keine Angaben machen, im Gesicht sei sonst nichts Auffälliges gewesen, auch die Augenbrauen nicht. Zum Laufgang gefragt, steht die Privatklägerin auf, weil sie dies zeigen will. Dabei läuft sie aus dem Blickfeld der Videokamera, so dass ihre Demonstration nicht sichtbar ist. Frau C._____ fasst dies so zusammen, der Mann sei mit dem Oberkörper nach hinten und mit dem Becken nach vorne, ein Bisschen zusammengedrückt gelaufen. Seine Stimmlage sei weder hoch noch tief gewesen, gestottert habe er nicht. Zur Sprache gab die Privatklägerin an, der Mann habe einen albanischen Dialekt gesprochen, nicht aus dem Kosovo, eher aus Albanien (wobei die Privatklägerin im Gespräch mit Frau C._____, auf die Frage, wo überall Albanisch gesprochen werde, ergänzt, auch in

- 24 - Mazedonien werde Albanisch gesprochen; DVD Urk. 4/3 ab ca. 1:26:50). Schliesslich gab die Privatklägerin an, sie würde den Mann wiedererkennen und zwar auch auf einem Portraitfoto, wobei es darauf ankomme, wie alt das Foto sei. 7.2.3. Nach der Schilderung der Vorfälle und der an ihr durch den Täter vorgenommenen Handlungen, bestätigte die Privatklägerin gegenüber Frau C._____ in der Zweitbefragung vom 16. Juni 2014, dass sie diesen Mann, der bei beiden Vorfällen derselbe gewesen sei, wieder erkennen könne und zwar auch auf einem Foto (vgl. DVD Opfer fokussiert, Urk. 4/7 ab ca. 00:21:50). Daraufhin erklärte Frau C._____, dass sie ihr (der Privatklägerin) nun einen Fotobogen vorlegen werde mit 8 Portraitfotos von Männern und sie dann sagen könne, ob darauf auch derjenige Mann zu sehen sei, von welchem sie (die Privatklägerin) gesprochen habe. Frau C._____ händigte der Privatklägerin den Fotobogen aus, worauf die Privatklägerin ohne zu zögern innerhalb Sekundenschnelle auf das Portraitfoto Nr. 3 (mithin auf das Bild des Beschuldigten) zeigte. Dazu erklärte sie, sie habe ihn an seinem Gesicht erkannt. 7.3. Festzuhalten ist vorweg, dass die Privatklägerin in ihrer ersten Befragung ein sehr detailliertes Signalement des Täters abgab, wobei sie mit Bezug auf den genauen Ort der von ihr geschilderten Warze auf dessen Nase gewisse Unsicherheiten offenbarte. Fest steht sodann, dass die Privatklägerin auf Vorlage des Fotobogens in der zweiten Befragung ohne jedes Zögern, ja ohne die darauf abgebildeten Männer näher oder einzeln zu betrachten, innerhalb von einer Sekunde auf den im Bild Nr. 3 festgehaltenen Mann zeigte, bei dem es sich um den Beschuldigten handelt. Nun machte die Verteidigung geltend, was auch die Vorinstanz annahm, die befragende Sachbearbeiterin habe den Fotobogen schräg vor sich gehalten, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Privatklägerin die abgebildeten Portraitfotos während rund 15 Sekunden vor dem effektiven Vorlegen des Fotobogens habe betrachten können (so Vorinstanz in Urk. 97 S. 17 unter Hinweis auf DVD Urk. 4/7 Opfer fokussiert, ab 00:22:00). Dazu ist zu bemerken, dass Frau C._____ den Fotobogen nicht etwa flach vor sich auf den Tisch legte, sondern diesen schräg in der Hand vor sich hielt, weshalb die Privatklägerin in dieser Phase (d.h. bis zur eigentlichen Vorlage des Fotobogens) keine

- 25 freie Sicht darauf haben konnte und die Abgebildeten - wenn überhaupt - nur seitenverkehrt, mithin die Fotos auf dem Kopf hätte betrachten können. Die äusserst schnelle Reaktion der Privatklägerin deutet damit vielmehr darauf hin, dass ihr der darauf abgebildete Mann Nr. 3 (der Beschuldigte) entweder sofort bekannt vorkam oder aber dass dieses Bild aus anderen Gründen sofort ihre Aufmerksamkeit auf sich zog. Freilich ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie bemängelte – dies mit der Verteidigung (vgl. Urk. 126 S. 2 f.) –, dass von den acht Abgebildeten nur der Beschuldigte ein Merkmal auf der Nase hat (vgl. Urk. 97 S. 17). Es ist in der Tat schwer verständlich, dass bei dem von der Privatklägerin abgegebenen Signalement des Täters eine solche Fotoauswahl für die Konfrontation getroffen wurde. Denn durch solch unglückliches Vorgehen der Untersuchungsbehörde wird letztlich das Ergebnis der Wahlbildkonfrontation in Frage gestellt bzw. zumindest stark relativiert. 7.4. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Polizei mit der Privatklägerin zuvor mehrfach Wahlbildkonfrontationen durchgeführt hatte, welche negativ verlaufen waren und nur zum Teil in den Akten dokumentiert wurden (vgl. dazu Vorlage Fotobogen Urk. 7/2 am 12. Februar 2014; die Bilder der Wahlbildkonfrontation vom 29. Januar 2014 sind nicht dokumentiert, vgl. 7/1 bzw. Urk. 1/1). 7.5. Nebst den oben erwähnten gescheiterten Wahlbildkonfrontationen berichtete die Privatklägerin nach ihrer ersten Befragung mehrfach darüber, den Täter gesehen zu haben. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass diese Vorkommnisse in ihrer Zweitbefragung weder von der befragenden Sachbearbeiterin erfragt, noch von der Privatklägerin selbst erwähnt wurden. Sie standen damit nicht zur Diskussion und erfuhren dementsprechend auch keine Bestätigung durch die Privatklägerin. 7.5.1. So soll die Privatklägerin den Täter gemäss Polizeirapport vom 14. Februar 2014 (vgl. Urk. 1/1 S. 5) auf dem Schulplatz ihrer Schule gesehen haben, wobei die sofort avisierte Lehrerin ihn trotz ihrer Bemühungen nicht mehr antreffen konnte.

- 26 - 7.5.2. Die Privatklägerin wollte den Täter auch am 5. März 2014, als sie mit ihrer Schwester in P._____ unterwegs war, gesehen haben, worauf ihre Schwester mit der Polizei Kontakt aufnahm (vgl. Urk. 1/3). 7.5.2.1. Nach dem Polizeirapport gab diese Begegnung der Schwester der Privatklägerin Anlass, den Täter anzusprechen und schliesslich zu fotografieren (Rückenansicht). Die Fotoaufnahme stellte sie noch gleichentags Frau C._____ zu (vgl. Urk. 1/3 3. Seite). Am 25. August 2014 wurde die Schwester der Privatklägerin, E._____, die im Zusammenhang mit dem zweiten Vorfall am 17. Januar 2014 bereits polizeilich einvernommen worden war (vgl. Urk. 6/2), als Zeugin einvernommen (vgl. Urk. 6/3). Sie bestätigte dabei als Zeugin, dass sie den Mann, den sie selber nicht gekannt habe (vgl. Urk. 6/3 S. 6), von welchem ihr die Privatklägerin erzählt habe, dass es sich um den Täter handelte, später einmal gesehen habe, als dieser ihr in Begleitung der Privatklägerin beim Nachhauseweg entgegen gelaufen sei (vgl. Urk. 6/3 S. 5). Sie schilderte, der Mann habe "hoi zäme" gesagt und zwar auf Deutsch. Als die Privatklägerin ihr später gesagt habe, dass dies "der Mann sei", sei sie ihm unauffällig hinterhergelaufen. Sie habe ihn dann festgehalten und ihn gefragt, ob er die Privatklägerin kenne, worauf er "nein" gesagt habe. Sie habe nochmals gefragt, ob er sicher sei und er habe wieder "nein" gesagt. Daraufhin habe sie gesagt, dass sie die Polizei rufen werde und in diesem Moment sei der Mann weggerannt (vgl. Urk. 6/3 S. 5 f.). Bemerkenswert ist, dass E._____ in der Folge nicht erwähnte, diesen Mann dann von hinten fotografiert zu haben. Auch erwähnte sie mit keinem Wort, dass sie das aufgenommene Bild sogar der Polizei zustellte, was doch erstaunt. Noch viel auffälliger ist aber, dass der Beschuldigte während dieser Einvernahme im Einvernahmezimmer anwesend war (vgl. Korrektur in Urk. 6/4 von der Präsenzliste in Urk. 6/3 S. 1) und dass die Zeugin, obschon sie die Anwesenden sehen konnte (sie wurde sogar aufgefordert, sich umzudrehen, was sie auch tat! [vgl. Urk. 6/3 S. 9]), auf den Beschuldigten überhaupt nicht reagierte. Ausgehend von ihrer Schilderung, wonach sie den Mann 5 Monate vor ihrer Befragung festgehalten und mit ihm auch ein Gespräch geführt hatte, er ihr mithin über eine gewisse Zeit vis à vis gestanden war, so dass sie ihn unzweifelhaft sehen konnte, erstaunt doch sehr, dass sie zum Beschuldigten kein Wort erwähnte. Freilich wurde sie weder nach einem Signalement dieses

- 27 - Mannes noch danach gefragt, ob sie den anwesenden Beschuldigten schon gesehen hätte, was allenfalls Klärung gebracht hätte. Gestützt darauf bestehen erhebliche Zweifel, dass es sich beim von der Zeugin angesprochenen Mann, den die Privatklägerin der Zeugin gegenüber als den Täter bezeichnet hatte, um den Beschuldigten handelt. Weitere Zweifel an der Identität des geschilderten Mannes mit dem Beschuldigten sind auch darin zu orten, dass der Mann nach der Schilderung der Zeugin Deutsch sprach, währenddem der Täter mit der Privatklägerin wie sie selber sagte - immer Albanisch sprach. 7.5.2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kam das forensische Institut Zürich in seinem nach der Hauptverhandlung eingeholten Bericht zum Schluss, dass sich das Bezugsbild (die von der Schwester der Privatklägerin in der Untersuchung eingereichte Fotoaufnahme, Urk. 1/3 S. 3) aufgrund schlechter Bildqualität für eine Prüfung der Identitätsfrage nicht eignen würde (vgl. Urk. 58 S. 7, so auch Vorinstanz in Urk. 97 S. 15), weshalb eine Identität bzw. Nichtidentität des Tatverdächtigten nicht entscheidbar sei (vgl. Urk. 58 S. 7 Ziff. 6.2.). Zum selben Resultat kam im Übrigen auch das von der Verteidigung bei Dr. O._____ eingeholte Gutachten. Ähnlich wie im erwähnten FOR-Untersuchungsbericht ist diesem Privatgutachten zu entnehmen, dass das Handy-Foto nicht dazu geeignet ist, die Identität der dort abgebildeten Person festzustellen. Weiter hielt der Gutachter fest, von der Statur und den Proportionen her gäbe es zwar Ähnlichkeiten zum Beschuldigten, die Ohren wirkten aber beispielsweise bei der besagten Aufnahme deutlich abstehender. Dennoch könne eine Wahrscheinlichkeit für eine Identität oder auch Nichtidentität nicht angegeben werden. Dazu seien zu wenige Merkmale erkennbar, zudem seien die erkennbaren Merkmale nicht besonders individualtypisch (vgl. Urk. 38 S. 7 f.). Damit steht fest, dass diese Fotoaufnahme nicht geeignet ist, etwas zu Lasten des Beschuldigten zu belegen. 7.5.3. Gemäss Angaben der Privatklägerin soll es am 18. April 2014 im …- Tankstellenshop [Name der Tankstelle] in P._____ zu einer weiteren Begegnung des Täters bzw. des Beschuldigten und der Privatklägerin, dieses Mal in Begleitung ihrer Freundin K._____, gekommen sein (so auch Vorinstanz in Urk. 97 S. 15).

- 28 - 7.5.3.1. Gemäss Polizeirapport vom 22. April 2014 machten die Privatklägerin und deren Freundin die am selben Ort anwesenden Polizeibeamten L._____ und M._____ auf den dort anwesenden Täter aufmerksam. Die daraufhin ausgerückte Kantonspolizei konnte indessen den genannten Mann nicht mehr antreffen. Nachdem K._____ angab zu wissen, wo der Mann wohne, liessen sich die Polizeibeamten von ihr zur Liegenschaft an der … strasse … in P._____ führen, wo sie an der Wohnungstüre im Hochparterre der Liegenschaft die Beschriftung "B._____" (Name des Beschuldigten) feststellten. Eine Begegnung mit dem Beschuldigten fand indessen nicht statt, weil die Türklingel offensichtlich nicht funktionierte und auf Klopfen hin die Türe nicht geöffnet wurde (vgl. Urk. 1/2). Im selben Polizeirapport ist weiter festgehalten, dass bei der anschliessenden Sichtung der Videoaufzeichnungen vom Bereich der Eingangstüre des Tankstellenshops L._____ von der Stadtpolizei … den Mann habe identifizieren können. Auch die Privatklägerin habe den Täter später ab einem Foto der Videoaufzeichnung erkennen können (vgl. Urk. 1/2 S. 1 ff.). Diesem Polizeirapport ist eine Fotoaufnahme "Printscreen Videoüberwachung" beigelegt (vgl. Urk. 1/2 Blatt nach S. 3). 7.5.3.2. Zutreffend ist, dass der Beschuldigte daraufhin am 13. Mai 2016 an seinem Wohnort an oben genannter Adresse verhaftet wurde (vgl. Urk. 10/1-2, so auch Vorinstanz in Urk. 97 S. 15). Auf Vorlage des Bildes der Videokamera des Tankstellenshops in Urk. 1/2 und auf Hinweis, dass er sich bei der Polizei darauf erkannt habe, bestritt er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, darauf selber abgebildet zu sein (vgl. Prot. I S. 11). Ebenfalls auf Vorhalt desselben Bildes erklärte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung, nicht zu wissen, wer darauf abgebildet ist. Es werde ihm schwindlig, das habe alles mit seinem Kopf zu tun, er könne es nicht richtig sehen wegen der Schmerzen (Urk. 124 S. 8 f.). 7.5.3.3. Das forensische Institut Zürich kam in seinem Untersuchungsbericht zum Schluss, dass sich auch dieses Bezugsbild aufgrund der sehr schlechten Bildqualität für eine Prüfung der Identitätsfrage nicht eigne, so dass eine Identität bzw. Nichtidentität des Tatverdächtigten nicht entscheidbar sei (vgl. Urk. 58 S. 7 zu 6.1.). Im von der Verteidigung eingereichten Privatgutachten von Dr. O._____ wird festgehalten, bei einem Vergleich der Merkmale der auf dem Überwa-

- 29 chungsbild abgebildeten Person mit dem Vergleichsbild des Beschuldigten (das Vergleichsbild wurde dem Privatgutachter von der Verteidigung zur Verfügung gestellt; vgl. Bilder in Urk. 38 zweitletzte Seite) fänden sich durchaus Ähnlichkeiten, aber auch Unähnlichkeiten (im Gutachten im einzelnen aufgeführt, vgl. Urk. 38). Die Unähnlichkeiten seien zwar theoretisch durch die eingeschränkte Bildqualität des Überwachungsbildes, einschliesslich möglicher Artefakte und Verzerrungen erklärbar, müssten aber zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Der Privatgutachter gelangte gestützt darauf zum Prädikat "Nichtidentität wahrscheinlich" (vgl. Erklärungen dazu in Urk. 38 S. 2 f. "Methodik", vgl. Urk. 38 S. 8). Damit kann auch im Zusammenhang mit dem vorhandenen Überwachungsbild keine Übereinstimmung mit dem Beschuldigten nachgewiesen werden. 7.5.3.4. Zutreffend wies die Vorinstanz im Übrigen darauf hin, dass sich in den Akten keine Einvernahme des Polizeibeamten L._____ befindet, der den Beschuldigten auf dem Bild der Überwachungskamera erkannt haben will. Zuzustimmen ist der Vorinstanz sodann, dass heute nicht mehr beurteilt werden kann, ob dieses Bild - anders als der vom forensischen Institut Zürich beurteilte Printscreen der Überwachungskamera - zur Identifikation des Beschuldigten überhaupt tauglich wäre, da die betreffenden Aufnahmen nicht mehr in elektronischer Form vorhanden sind (Urk. 97 S. 16 unter Hinweis auf Prot. I S. 28). Eine Konfrontation oder eine Identifizierung des Beschuldigten in prozessual verwertbarer Form fand jedenfalls nicht statt. Als ungenügend bzw. nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar kann jedenfalls die lediglich rapportierte Identifikation bezeichnet werden, die zudem alleine aufgrund der Angaben von K._____ erfolgte, welche zu glauben meinte, dass derjenige Mann, welchen sie zusammen mit der Privatklägerin gesehen hatte, in besagter Wohnung wohne, zu welchen sie die Polizisten schliesslich führte. Zu Recht führte die Vorinstanz an, dass insbesondere auch mit K._____ eine Befragung und mindestens eine Wahlbildkonfrontation hätte durchgeführt werden müssen um zu ermitteln, ob sich der Beschuldigte tatsächlich im entsprechenden …-Tankstellenshop um jene Zeit aufhielt, als die Privatklägerin ihn erkannt haben will (so auch Vorinstanz in Urk. 97 S. 16). Dies umso mehr, als auch die Privatklägerin zu ihren Feststellungen in jenem Tankstel-

- 30 lenshop in ihrer Zweitbefragung nicht um Auskunft gebeten wurde, was schon oben festgehalten wurde. 7.5.4. Zu guter Letzt ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungsbehörde der Frage nicht nachging, ob es sich bei der von der Privatklägerin als deren Begleitung - nebst ihrem Bruder Q._____ - erwähnte K._____, dies beim ersten Vorfall auf dem Spielplatz, um K._____ handelte, also um jene Freundin, die auch beim Tankstellenshop anwesend war (vgl. Urk. 97 S. 17). So sind aufgrund der Aktenlage nur Spekulationen darüber möglich, die indessen zulasten des Beschuldigten nicht angängig sind. Erwähnt sei schliesslich, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung angab, den bezeichneten Spielplatz zu kennen, er sei jedoch noch nie dort gewesen (Urk. 124 S. 9). Die Aussagen der Privatklägerin, der Beschuldigte sei mit zwei Kindern auf dem besagten Spielplatz gewesen, wobei ihn ein Bub "Papi" genannt habe (vgl. DVD Urk. 4/3 ab 00:20:30), sprechen angesichts der bereits erwachsenen Kinder des Beschuldigten gegen dessen Anwesenheit. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin in ihrer Zweitbefragung auf Vorhalt der Darstellung des Beschuldigten betreffend seine Hilfeleistung bei einem Sturz mit dem Fahrrad lediglich bemerkte, sie könne sich nicht daran erinnern, dass so etwas passiert sei, jedenfalls nicht in Anwesenheit dieses Mannes (vgl. Urk. 4/7 ab 41:32), wobei die Privatklägerin mit dem Mann offensichtlich den Täter meinte. Ausgehend davon, dass der Täter nicht der Beschuldigte ist, ist auch dieser Umstand damit nicht geeignet, den Beschuldigten zu belasten. 8. Fazit 8.1. Wenn auch die Aussagen des Beschuldigten keine massgeblichen Auffälligkeiten aufweisen, fällt dennoch ins Gewicht, dass die Nase des Beschuldigten tatsächlich ein gut sichtbares Merkmal an der Nasenwurzel aufweist und er albanisch spricht. 8.2. Sodann ist nochmals zu betonen, dass keine Zweifel darüber bestehen, dass die Privatklägerin zwei Mal durch denselben Täter Opfer der in der Anklage umschriebenen Handlungen wurde.

- 31 - 8.3. Mit Bezug auf die Identität des Täters mit dem Beschuldigten bestehen indessen - wie oben im Einzelnen aufgeführt - nicht zuletzt aufgrund der unvollständigen (Verzicht auf weitere notwendige Beweisabnahmen) und unglücklich geführten (Verlust des Videos, fehlerhafte Wahlbildkonfrontation) sowie der heute mehr als drei Jahre nach dem Tatgeschehen nicht mehr zu ergänzenden Untersuchung, dies trotz der belastenden Aussagen der Privatklägerin anlässlich der Wahlbildkonfrontation, erhebliche unüberwindbare Zweifel. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo führt dies zur Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, mithin zum Freispruch des Beschuldigten. V. Zivilansprüche 1. Die Privatklägerin beantragte die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 8. Januar 2014 (vgl. Urk. 101 S. 2). Die Vorinstanz verwies die Zivilklage der Privatklägerin auf den Zivilweg (vgl. Dispositiv- Ziffer 2). 2. Entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin zufolge Freispruchs auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). VI.Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten der ersten Instanz Ausgangsgemäss ist der von der Vorinstanz gestützt auf Art. 426 StPO getroffene Kostenentscheid zu bestätigen, zumal kein Anwendungsfall von Art. 427 StPO vorliegt. 2. Kosten im Berufungsverfahren 2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz. 2.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Privat-

- 32 klägerin mit dem Antrag auf Schuldigsprechung des Beschuldigten sowie dem Antrag um Zusprechung einer Genugtuung nicht durchdringt, unterliegt sie gegenüber dem Antrag des Beschuldigten auf Bestätigung des Freispruchs vollständig. Es ist jedoch in Beachtung der Bestimmungen des Opferhilfegesetzes von einer Auflage der Verfahrenskosten an die Privatklägerin abzusehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Entschädigungen Prozessvertreter 3.1. Der amtliche Verteidiger reichte am 3. April 2017 seine Honorarnote ein (Urk. 116), welche er an der Berufungsverhandlung aktualisierte (vgl. Urk. 127). Der geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren ist ausgewiesen. Hinzu kommen noch zwei Stunden für die Berufungsverhandlung und eine Stunde Wegentschädigung. Damit ist der amtliche Verteidiger für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'303.80 (inkl. MwSt. von 8%) zu entschädigen. 3.2. Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin reichte am 5. April 2017 seine Honorarnote ein (Urk. 123), welche er an der Berufungsverhandlung aktualisierte (vgl. Urk. 128). Der geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren ist ausgewiesen, mit der Ausnahme, dass von den eingesetzten vier Stunden für die Berufungsverhandlung angesichts der effektiven Dauer zwei Stunden in Abzug zu bringen sind. Damit ist der unentgeltliche Rechtvertreter der Privatklägerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'100.15 (inkl. MwSt. von 8%) zu entschädigen. 4. Genugtuung 4.1. Der freigesprochene Beschuldigte hat Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO lässt eine Verweigerung der Genugtuung zu, wenn die Aufwendungen des Beschuldigten geringfügig sind. 4.2. Der Beschuldigte verlangt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, mit welchem ihm eine Genugtuung von Fr. 7'000.-- zugesprochen wurde (vgl. Urk. 126 S. 1 und Urk. 97 S. 23).

- 33 - 4.3. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung, auf welche verwiesen werden kann (vgl. Urk. 97 S. 20), die von ihm verlangte Genugtuung für 35 Tage erlittene Untersuchungshaft zugesprochen, welcher Entscheid zu bestätigen ist. 5. Weitere Entschädigungsbegehren Im vorinstanzlichen Verfahren beantragte der Beschuldigte, es seien ihm die Kosten für das von seinem Verteidiger bei Dr. O._____ in Auftrag gegebene Gutachten zu entschädigen (Urk. 46). Die Vorinstanz wies dieses Schadenersatzbegehren mit zutreffender Begründung ab (vgl. Urk. 97 S. 19 und 23). Dieser Entscheid ist somit ebenfalls zu bestätigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen vom 22. Oktober 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. … (Freispruch) 2. … (Zivilforderung) 3. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 23'011.55 (inkl. MwSt.; davon als Akontozahlung bereits ausbezahlt: Fr. 6'756.75 und Fr. 6'000.00) entschädigt. 4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerin A._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 15'461.20 (inkl. MwSt.) entschädigt. 5. … (Kostenfestsetzung und -auflage) 6. … (Entschädigung) 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 34 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Der erstinstanzliche Kostenentscheid (Ziff. 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'303.80 amtliche Verteidigung Fr. 4'100.15 unentgeltliche Verbeiständung 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin werden definitv auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten werden Fr. 7'000.00 Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen. Weitere Entschädigungsbegehren des Beschuldigten (Kosten Privatgutachten) werden abgewiesen. 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie hernach in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 35 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 100 zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 10. April 2017

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kümin Grell

Urteil vom 10. April 2017 Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerin A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 23'011.55 (inkl. MwSt.; davon als Akontozahlung bereits ausbezahlt: Fr. 6'756.75 und Fr. 6'000.00) entschädigt. 4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerin A._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 15'461.20 (inkl. MwSt.) entschädigt. 5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten betragen: und werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten werden Fr. 7'000.00 Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen. Weitere Entschädigungsbegehren des Beschuldigten (Kosten Privatgutachten) werden abgewiesen. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel) 1. Es seien die Dispositiv Ziff. 1, 2 und 6 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 8. Januar 2014 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten. Die Berufung der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen und es sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Mit obenerwähntem Urteil vom 22. Oktober 2015 sprach das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, den Beschuldigten der vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit Kindern frei (vgl. Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz verwies die Zivi... 1.2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 rechtzeitig Berufung an (vgl. Urk. 86), welche sie jedoch mit Eingabe vom 26. September 2016 (das begründete Urteil wurde am 16. September 2016 zu... 1.3. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 meldete auch der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin Berufung an (vgl. Urk. 87). Nachdem die Zustellung des begründeten Urteils am 15. September 2016 erfolgt war (vgl. Urk. 96/3), erstattete der unentgeltl... 2. Umfang der Berufung 2.1. Gestützt auf die oben erwähnte Berufungserklärung des unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerin sind die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 (Festsetzung der Entschädigungen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Pr... 2.2. Mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 5 (Kostenfestsetzung und Kostenauflage) ist festzuhalten, dass die Kostenregelung - wie im Übrigen auch die angefochtene Entschädigungsregelung gemäss Dispositiv-Ziffer 6 - mit dem Ausgang des Verfahrens verknüpft ... II. Prozessuales 1. Opfereigenschaft der Privatklägerin 1.1. Der Verteidiger machte im Vorfeld der Berufungsverhandlung - wie schon im Haftverfahren (vgl. Urk. 10/14 S. 4 ff.) und vor Vorinstanz (vgl. Urk. 41 S. 13 ff.) - geltend, der Privatklägerin käme keine Opfereigenschaft zu (vgl. Urk. 113 S. 3 f.), w... 1.2. Dem Beschuldigten werden mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin vorgeworfen. 1.3. Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO ist nur, wer durch die infrage stehende (vollendete oder versuchte) Straftat in den Rechtsgütern der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt, d.h. verletzt worden ist ... 1.4. Bei der Privatklägerin handelt es sich um ein im Tatzeitpunkt 12-jähriges Mädchen, welches auf einem Spielplatz und auf offener Strasse von einem ihr fremden und erheblich älteren Mann angegangen wurde. Nach dem Anklagevorwurf soll dieser Mann se... 2. Beweisanträge 2.1. Beweisantrag des unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerin 2.1.1. Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 beantragte der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin (vgl. Urk. 109), Der Beweisantrag wurde damit begründet, die Privatklägerin sei im Rahmen der Strafuntersuchung zwar bereits zweimal befragt worden. Vorliegend handle es sich indessen um ein "Vier-Augen-Delikt". Nach der Praxis des Obergerichtes des Kantons Zürich sei... 2.1.2. Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2017 wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist zur freigestellten Vernehmlassung zum Beweisantrag der Privatklägerin angesetzt (vgl. Urk. 111). 2.1.3. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Die amtliche Verteidigung beantragte in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2017 die Abweisung des Beweisantrages, eventuell es seien keine Schutzmassnahmen anzuordnen (vgl. Urk. 113). 2.1.4. Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2017 wies der Kammerpräsident den Beweisantrag ab (vgl. Urk. 115). 2.1.5. An der Berufungsverhandlung erneuerte der Vertreter der Privatklägerin den Beweisantrag auf erneute Einvernahme der Privatklägerin nicht. 2.1.6. Dennoch sei Folgendes erwähnt: Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rech... 2.1.7. Bei der am tt. mm 2001 geborenen Privatklägerin handelt es sich - wie oben gesehen - um ein Opfer und ohne Zweifel um ein Kind im Sinne von Art. 154 Abs. 1 StPO. Es gelten daher die besonderen Schutzmassnahmen gemäss Art. 154 StPO. So darf ein ... 2.1.8. Die ausführlichen Befragungen der Privatklägerin, die im Jahre 2014 erfolgten, mithin relativ nah am Tatgeschehen, wurden auf Video festgehalten, so dass der Inhalt ihrer Aussagen (was sie sagte) und ihr Aussageverhalten (wie sie es sagte) dem ... 2.2. Beweisanträge der Verteidigung 2.2.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger eventualiter folgende Beweisanträge für den Fall, dass der Beschuldigte durch das hiesige Gericht nicht freigesprochen würde (Urk. 126 S. 1 f.): 2.2.2. Auf die gestellten Eventual-Beweisanträge ist aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens (Freispruch; vgl. dazu nachfolgend) nicht näher einzugehen. III. Ausgangslage 1. Ermittlung der Täterschaft 1.1. Am 10. Januar 2014 erstattete die Schulleiterin des Schulhauses …, F._____, bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen eine unbekannte Person wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, nachdem sie durch die Sozialberaterin G._____ darüber orientier... 1.2. Gemäss Polizeirapport vom 13. Januar 2014 gab die Privatklägerin am 10. Januar 2014 ein erstes Mal bei der Anzeigeerstattung gegenüber der Polizei ein Signalement des unbekannten Täters ab (vgl. S. 1 Polizeirapport vom 13. Januar 2014 beigeheftet... 1.3. Anlässlich der Erstbefragung vom 20. Januar 2014 gab die Privatklägerin ein genaueres Signalement des unbekannten Täters an, weshalb das bestehende Signalement gemäss Rapport vom 13. Januar 2014 im Polizeirapport vom 13. Februar 2014 in diversen ... 1.4. Am 29. Januar 2014 wurde die Jacke der Privatklägerin, welche sie beim zweiten Vorfall getragen und der Täter gemäss Darstellung der Privatklägerin mehrmals berührt hatte, wobei sie im Gegensatz zu den weiteren von der Privatklägerin getragenen K... 1.5. Gemäss Polizeirapport vom 24. April 2014 telefonierte am 5. März 2014, 14.52 Uhr die ältere Schwester der Privatklägerin, E._____, geb. tt. Juni 1995, mit der Polizeibeamtin J._____, welche am 20. Januar 2014 die Videobefragung der Privatklägeri... 1.6. Gemäss Polizeirapport vom 22. April 2014 (Urk. 1/2) machte die Privatklägerin, welche in Begleitung ihrer Kollegin K._____ war, am 18. April 2014, ca. 17.10 Uhr den Polizeibeamten L._____ und M._____ (vom Verbund Stadtpolizeien … / P._____), die... 2. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im September oder Oktober 2013 auf einem Spielplatz bzw. im Januar 2014 auf offener Strasse in P._____ an der am tt.mm 2001 geborenen Privatklägerin diverse in der Anklage im Einzelnen näher umschriebene Handlungen ... 3. Entscheid der Vorinstanz 3.1. Die Vorinstanz gelangte in ihrem Entscheid zum Schluss, an der Täterschaft des Beschuldigten bestünden erhebliche und unüberwindbare Zweifel und sprach ihn in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo frei (vgl. Urk. 18). 3.2. Die Frage nach der Identität des Täters mit dem Beschuldigten steht auch im Berufungsverfahren im Vordergrund. IV. Sachverhalt 1. Vorbringen des Beschuldigten 1.1. Der Beschuldigte bestritt stets, die Privatklägerin in der ihm vorgeworfenen Weise in sexueller Absicht berührt zu haben. Er will die Privatklägerin nur ein einziges Mal ca. im Januar 2014 gesehen haben, als sie mit dem Fahrrad unterwegs gewesen ... 1.2. Nachdem der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bestreitet, ist zu prüfen, ob dieser anhand der erhobenen Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden kann. 2. Vorhandene Beweismittel An Beweismittel liegen diverse Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 5/1- 5/4 und Einvernahme vor dem Haftrichter Urk. 10/8 sowie Befragung an der Hauptverhandlung vgl. Prot. I S. 7 ff.), zwei Videobefragungen der Privatklägerin (vgl. Urk. 4/1 - 4/7), ... 3. Verwertbarkeit 3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die polizeilichen Einvernahmen von G._____ (Urk. 6/1), E._____ (Urk. 6/2) und N._____ (Urk. 6/5) zulasten des Beschuldigten nicht verwertbar sind, weil sie in seiner Abwesenheit stattfanden. 3.2.1. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nach seiner Verhaftung am 13. Mai 2014 zunächst durch die Kantonspolizei Zürich sowie gleichentags im Rahmen der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft IV einvernommen wurde, ohne dass ... 3.2.2. Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung sicherzustellen (Art. 1... 3.2.3. Zusammenfassend waren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung im Zeitpunkt der beiden fraglichen Einvernahmen vom 13. Mai 2014 gegeben und das Verfahren war bereits eröffnet. Gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO hätte somit eine Verteidigung si... 3.2.4. Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor ein Verteidiger bestellt worden ist, ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art.131 ... 3.2.5. Die Protokolle der entsprechenden Einvernahmen sind folglich aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Art. 141 Abs. 5 StPO). 3.2.6. Als verwertbare Beweismittel stehen somit die Aussagen des Beschuldigten ab Bestellung der amtlichen Verteidigung - einschliesslich derjenigen Aussagen, welche der Beschuldigte auf Vorhalt früherer Aussagen tätigte - zur Verfügung. 3.3. Die übrigen Beweismittel, insbesondere die Einvernahmen der Privatklägerin, sind ohne Weiteres verwertbar (vgl. oben unter Prozessuales), wobei es sich beim Gutachten von Dr. O._____ (vgl. Urk. 38) - im Gegensatz zum Untersuchungsbericht des FOR... 4. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 97 S. 5 f.). 5. Zur Glaubwürdigkeit der Aussagenden 5.1. Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wurde im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, dass ihn keine Pflicht zu wahrheitsgemässer Aussage trifft und dass er ein - insoweit legitimes und natürliches - Interesse daran h... Dies gilt generell analog für die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen. Ihren Angaben kommt nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zu, weil der aussagenden Person Strafandrohungen vorgehalten werden (anders die Vorinstanz insbesondere i... 5.2. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist festzuhalten, dass sie - als Opfer der zur Anklage gebrachten Vorfälle - mit ihren Aussagen die Untersuchung in Gang brachte. Zu berücksichtigen ist indessen, dass es sich bei ihr im Tatzeit... 5.3. Schliesslich ist bezüglich der Glaubwürdigkeit von E._____, die zuerst als Auskunftsperson und später als Zeugin befragt wurde, mit der Vorinstanz auf ihre familiäre Bindung zur Privatklägerin (Schwester) hinzuweisen. Korrekt ist, dass sie nur du... 6. Zu den Aussagen 6.1. Zu den Aussagen des Beschuldigten 6.1.1. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten zusammenfassend teilweise als eher glaubhaft und teilweise als nicht glaubhaft. Sie erwog dazu, der Beschuldigte streite jegliche sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin konsequent ab ... 6.1.2. Der Beschuldigte bestritt in sämtlichen Einvernahmen die ihm vorgeworfenen Taten. Er macht diesbezüglich insbesondere geltend, er sei nicht die Person, die die Privatklägerin als Täter bezeichnet. 6.1.3. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Aussagen des Beschuldigten diverse Auffälligkeiten aufweisen. Dabei bezog sie sich vor allem auf Aussagen, die der Beschuldigte am 13. Mai 2014 in den ersten beiden Einvernahmen durch die Polizei und die Staa... 6.1.4. Der einzige Widerspruch, der sich aus den verwertbaren Aussagen (noch) ergibt, ist dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 25. August 2014 erklärte, er sei an jenem Januarabend, an dem er der Privatklägerin nach einem Velosturz auf die Be... 6.2. Zu den Aussagen der Privatklägerin 6.2.1. Wie oben ausgeführt, wurde die Privatklägerin zu den Vorfällen, die Gegenstand der Anklage bilden zwei Mal befragt (vgl. DVD in Urk. 4/3 und 4/7). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass ihre Aussagen zum Tatgeschehen grundsätzlich detailliert, z... 6.2.2. Anders verhält es sich indessen mit Bezug auf die Frage nach der Täterschaft. Im Folgenden stehen daher für die Würdigung die Aussagen der Privatklägerin zur Beschreibung und zum Erscheinungsbild des Täters sowie die weiteren in diesem Zusammen... 7. Identität des Täters mit dem Beschuldigten 7.1. Wie oben dargetan (vgl. oben Ausgangslage), gab die Privatklägerin bereits vor ihrer ersten Videobefragung bei der Polizei ein Signalement des unbekannten Mannes ab, welcher sich ihr wie in der Anklage umschrieben bei zwei Gelegenheiten angenäher... 7.2. In ihrer Videobefragung vom 20. Januar 2014 (vgl. Urk. 4/1 bzw. DVD Urk. 4/3) machte die Privatklägerin gegenüber der sie befragenden Polizeibeamtin C._____ (im Folgenden Frau C._____ genannt) folgende Angaben über den Täter: 7.2.1. Bei der Schilderung des zweiten Vorfalls sagte sie, der Mann, dem sie auf dem Weg zum Bahnhof begegnet sei, habe etwas da, wobei sie spontan mit ihrem Zeigefinger auf ihren rechten Nasenflügel zeigte (vgl. DVD Urk. 4/3 Opfer fokussiert 15:36)... 7.2.2. Die Privatklägerin wurde in derselben Befragung nach der Schilderung des Geschehens anlässlich der zwei Vorfälle um eine Beschreibung des Täters gebeten. Ihre diesbezüglichen Angaben, die auf detailliertes Befragen erfolgten, lauten wie folgt (... 7.2.3. Nach der Schilderung der Vorfälle und der an ihr durch den Täter vorgenommenen Handlungen, bestätigte die Privatklägerin gegenüber Frau C._____ in der Zweitbefragung vom 16. Juni 2014, dass sie diesen Mann, der bei beiden Vorfällen derselbe gew... 7.3. Festzuhalten ist vorweg, dass die Privatklägerin in ihrer ersten Befragung ein sehr detailliertes Signalement des Täters abgab, wobei sie mit Bezug auf den genauen Ort der von ihr geschilderten Warze auf dessen Nase gewisse Unsicherheiten offenba... 7.4. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Polizei mit der Privatklägerin zuvor mehrfach Wahlbildkonfrontationen durchgeführt hatte, welche negativ verlaufen waren und nur zum Teil in den Akten dokumentiert wurden (vgl. dazu Vorlage ... 7.5. Nebst den oben erwähnten gescheiterten Wahlbildkonfrontationen berichtete die Privatklägerin nach ihrer ersten Befragung mehrfach darüber, den Täter gesehen zu haben. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass diese Vorkommnisse in ihrer Zweitbefragung w... 7.5.1. So soll die Privatklägerin den Täter gemäss Polizeirapport vom 14. Februar 2014 (vgl. Urk. 1/1 S. 5) auf dem Schulplatz ihrer Schule gesehen haben, wobei die sofort avisierte Lehrerin ihn trotz ihrer Bemühungen nicht mehr antreffen konnte. 7.5.2. Die Privatklägerin wollte den Täter auch am 5. März 2014, als sie mit ihrer Schwester in P._____ unterwegs war, gesehen haben, worauf ihre Schwester mit der Polizei Kontakt aufnahm (vgl. Urk. 1/3). 7.5.2.1. Nach dem Polizeirapport gab diese Begegnung der Schwester der Privatklägerin Anlass, den Täter anzusprechen und schliesslich zu fotografieren (Rückenansicht). Die Fotoaufnahme stellte sie noch gleichentags Frau C._____ zu (vgl. Urk. 1/3 3. Se... 7.5.2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kam das forensische Institut Zürich in seinem nach der Hauptverhandlung eingeholten Bericht zum Schluss, dass sich das Bezugsbild (die von der Schwester der Privatklägerin in der Untersuchung eingerei... 7.5.3. Gemäss Angaben der Privatklägerin soll es am 18. April 2014 im …-Tankstellenshop [Name der Tankstelle] in P._____ zu einer weiteren Begegnung des Täters bzw. des Beschuldigten und der Privatklägerin, dieses Mal in Begleitung ihrer Freundin K.__... 7.5.3.1. Gemäss Polizeirapport vom 22. April 2014 machten die Privatklägerin und deren Freundin die am selben Ort anwesenden Polizeibeamten L._____ und M._____ auf den dort anwesenden Täter aufmerksam. Die daraufhin ausgerückte Kantonspolizei konnte i... 7.5.3.2. Zutreffend ist, dass der Beschuldigte daraufhin am 13. Mai 2016 an seinem Wohnort an oben genannter Adresse verhaftet wurde (vgl. Urk. 10/1-2, so auch Vorinstanz in Urk. 97 S. 15). Auf Vorlage des Bildes der Videokamera des Tankstellenshops i... 7.5.3.3. Das forensische Institut Zürich kam in seinem Untersuchungsbericht zum Schluss, dass sich auch dieses Bezugsbild aufgrund der sehr schlechten Bildqualität für eine Prüfung der Identitätsfrage nicht eigne, so dass eine Identität bzw. Nichtiden... 7.5.3.4. Zutreffend wies die Vorinstanz im Übrigen darauf hin, dass sich in den Akten keine Einvernahme des Polizeibeamten L._____ befindet, der den Beschuldigten auf dem Bild der Überwachungskamera erkannt haben will. Zuzustimmen ist der Vorinstanz s... 7.5.4. Zu guter Letzt ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungsbehörde der Frage nicht nachging, ob es sich bei der von der Privatklägerin als deren Begleitung - nebst ihrem Bruder Q._____ - erwähnte K._____, dies beim ersten... 8. Fazit 8.1. Wenn auch die Aussagen des Beschuldigten keine massgeblichen Auffälligkeiten aufweisen, fällt dennoch ins Gewicht, dass die Nase des Beschuldigten tatsächlich ein gut sichtbares Merkmal an der Nasenwurzel aufweist und er albanisch spricht. 8.2. Sodann ist nochmals zu betonen, dass keine Zweifel darüber bestehen, dass die Privatklägerin zwei Mal durch denselben Täter Opfer der in der Anklage umschriebenen Handlungen wurde. 8.3. Mit Bezug auf die Identität des Täters mit dem Beschuldigten bestehen indessen - wie oben im Einzelnen aufgeführt - nicht zuletzt aufgrund der unvollständigen (Verzicht auf weitere notwendige Beweisabnahmen) und unglücklich geführten (Verlust de... V. Zivilansprüche 1. Die Privatklägerin beantragte die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 8. Januar 2014 (vgl. Urk. 101 S. 2). Die Vorinstanz verwies die Zivilklage der Privatklägerin auf den Zivilweg (vgl. Dispositiv- Zif... 2. Entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin zufolge Freispruchs auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten der ersten Instanz Ausgangsgemäss ist der von der Vorinstanz gestützt auf Art. 426 StPO getroffene Kostenentscheid zu bestätigen, zumal kein Anwendungsfall von Art. 427 StPO vorliegt. 2. Kosten im Berufungsverfahren 2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz. 2.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Privatklägerin mit dem Antrag auf Schuldigsprechung des Beschuldigten sowie dem Antrag um Zusprechung ein... 3. Entschädigungen Prozessvertreter 3.1. Der amtliche Verteidiger reichte am 3. April 2017 seine Honorarnote ein (Urk. 116), welche er an der Berufungsverhandlung aktualisierte (vgl. Urk. 127). Der geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren ist ausgewiesen. Hinzu kommen noch zw... 3.2. Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin reichte am 5. April 2017 seine Honorarnote ein (Urk. 123), welche er an der Berufungsverhandlung aktualisierte (vgl. Urk. 128). Der geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren ist ausgewiese... 4. Genugtuung 4.1. Der freigesprochene Beschuldigte hat Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO lässt eine Verweigerung ... 4.2. Der Beschuldigte verlangt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, mit welchem ihm eine Genugtuung von Fr. 7'000.-- zugesprochen wurde (vgl. Urk. 126 S. 1 und Urk. 97 S. 23). 4.3. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung, auf welche verwiesen werden kann (vgl. Urk. 97 S. 20), die von ihm verlangte Genugtuung für 35 Tage erlittene Untersuchungshaft zugesprochen, welcher Entscheid zu bestätigen ist. 5. Weitere Entschädigungsbegehren Im vorinstanzlichen Verfahren beantragte der Beschuldigte, es seien ihm die Kosten für das von seinem Verteidiger bei Dr. O._____ in Auftrag gegebene Gutachten zu entschädigen (Urk. 46). Die Vorinstanz wies dieses Schadenersatzbegehren mit zutreffende... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen vom 22. Oktober 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Der erstinstanzliche Kostenentscheid (Ziff. 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin werden definitv auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten werden Fr. 7'000.00 Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen. Weitere Entschädigungsbegehren des Beschuldigten (Kosten Privatgutachten) werden abgewiesen. 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie hernach in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 100 zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB160401 — Zürich Obergericht Strafkammern 10.04.2017 SB160401 — Swissrulings