Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160398-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder
Urteil vom 19. Juni 2017
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Maurer, Ankläger und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin
betreffend mehrfacher, teilweise gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 28. Juli 2016 (DG150279)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kanton Zürich vom 24. September 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 98) Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen, Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Abs. 2, StGB, − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 120 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 10. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 26 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, abzüglich 120 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2013 beschlagnahmten Wettkarten im Nennwert von insgesamt CHF 29'520 (Sicherstellungs-Nr. 1/20 [Positions-Nr. 15]) werden durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet; ansonsten werden die Wettkarten vernichtet. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2013 beschlagnahmten Gegenstände mit den Sicherstellungs-Nummern 1/3, 1/4, 1/5, 1/6, 1/7, 1/9, 1/10, 1/11, 1/12, 1/14, 1/15, 1/16, 1/18, 1/19, 1/22, 1/23, 1/24, 1/25 (Positionen 1–14, 16–19) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden die Gegenstände vernichtet. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2013 beschlagnahmten Gegenstände mit den Sicherstellungs-Nummern 2/3, 2/4, 2/11 und 2/13 (Positionen 20–23) werden zuhanden des Club 'B._____', … [Adresse], nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.
- 3 - Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden die Gegenstände vernichtet. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2013 beschlagnahmten Gegenstände mit den Sicherstellungs-Nummern Tok 1–5 (Positionen 24–28) werden C._____, … [Adresse] nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden die Gegenstände vernichtet. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 CHF 22'451.10, zuzüglich 5% Zins ab 23. Januar 2015, zu bezahlen. 10. Der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin 4 wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'620.-- Kosten der Kantonspolizei Fr. 12'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'996.95 Auslagen Untersuchung Fr. 16'000.-- amtliche Verteidigung (Akontozahlung) Fr. 27'947.85 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 14. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten (unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Akontozahlung in der Höhe von CHF 16'000) mit CHF 27'947.85 (inkl. Mwst.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 15. (Mitteilungen) 16. (Rechtsmittel)"
- 4 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 146 S. 2) 1. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB freizusprechen. Eventualiter: 1. Der Berufungskläger sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit zu bestrafen. 2. Die erstandene Haft sei dem Berufungskläger anzurechnen. 3. Die Forderungen der Privatklägerschaft seien in das Zivilverfahren zu verweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 148 S. 1 f.) 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 28. Juli 2016 in den Dispositiv-Ziffern 5, 6, 7, 8, 10, 11, 14 nicht angefochten wurde und diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Das Urteil des Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, vom 28. Juli 2016 sei im Schuldpunkt zu bestätigen, d.h. der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen des mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 StGB.
- 5 - 3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit drei Jahren Freiheitsstrafe (wovon 120 Tage durch Haft erstanden) sowie mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 10.-. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 18 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Im Übrigen (18 Monate abzüglich 120 Tage Haft) sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen. 5. Der Vollzug der Geldstrafe sei im Umfang von 150 Tagessätzen zu CHF 10.aufzuschieben und die Probezeit sei auf zwei Jahre festzusetzen. Im Übrigen (150 Tagessätze zu CHF 10.-) sei die Geldstrafe zu vollziehen. 6. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 3 (D._____ AG) CHF 22'451.10 zuzüglich Zins ab dem 23. Januar 2015, zu bezahlen. 7. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Zur Vorgeschichte, zum Verfahrensgang im parallelen IV-Verfahren, im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren sowie im erstinstanzlichen Verfahren kann auf die detaillierte Schilderung im Entscheid der Vorinstanz (Urk. 130 S. 7-14) verwiesen werden. 1.2. Mit obenerwähntem Urteil vom 28. Juli 2016 sprach das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, den Beschuldigten des mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 teilweise in Verbindung mit Abs. 2 StGB und der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren (ab-
- 6 züglich 120 Tage Haft) und einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 10.-- (Dispositiv-Ziffern 1 bis 4). Weiter entschied die Vorinstanz über die Vernichtung bzw. Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände (Dispositiv- Ziffern 5 - 8), verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin 3 CHF 22'451.10 zuzüglich 5% Zins ab 23. Januar 2015 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 9), wies die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 4 auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositiv-Ziffer 10), setzte die Gerichtskosten fest (Dispositiv-Ziffer 11) und auferlegte diese, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 12). Die Kosten der amtlichen Verteidigung nahm die Vorinstanz unter dem Vorbehalt der Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StGB auf die Gerichtskasse (Dispositiv-Ziffer 13) und setzte die Entschädigung für die amtliche Verteidigung fest (Dispositiv-Ziffer 14). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. August 2016 fristgerecht Berufung (Urk. HD 125). Nach der rechtzeitig erstatteten Berufungserklärung vom 3. Oktober 2016 sind die Dispositiv-Ziffern 5 - 8, 10, 11 sowie 13 - 16 des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten. Im Übrigen wurde das Urteil vollumfänglich angefochten (Urk. 133). Konkret stellte die Verteidigung folgende Anträge (Urk. 133 S. 1 f.): "1. Der Angeklagte sei vom Vorwurf des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 StGB, sowie der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
Eventualiter:
1. Der Angeklagte sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit zu bestrafen. 2. Die erstandene Haft sei dem Angeklagten anzurechnen. 3. Die Forderungen der Privatklägerschaft seien in das Zivilverfahren zu verweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
- 7 - 1.4. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erhob mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 Anschlussberufung, welche sie auf die Bemessung der Strafe und den Vollzug bzw. den bedingten Vollzug der Strafe beschränkte (Urk. 137). In diesem Zusammenhang stellte sie die folgenden Anträge (Urk. 137 S. 2): 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 28. Juli 2016 sei im Schuldpunkt zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte sei mit 42 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. 3. Eventualantrag: a) Eventualiter sei der Beschuldigte zu bestrafen mit drei Jahren Freiheitsstrafe (wovon 120 Tage durch Haft erstanden) sowie mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 10.--. b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 18 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Im Übrigen (18 Monate abzüglich 120 Tage Haft) sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen. c) Der Vollzug der Geldstrafe sei im Umfang von 150 Tagessätzen zu CHF 10.-- aufzuschieben und die Probezeit sei auf zwei Jahre festzusetzen. Im Übrigen (150 Tagessätze zu CHF 10.--) sei die Geldstrafe zu vollziehen. 4. Die übrigen Dispositiv-Ziffern des Urteils vom 18. Juli 2016 seien zu bestätigen. 1.5. Die Privatklägerschaft erhob weder Berufung noch Anschlussberufung. 1.6. Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. 1.7. Am 25. Januar 2017 wurde auf den 27. März 2017 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 139). In der Folge mussten die Ladungen abgenommen werden und es wurde am 6. April 2017 auf den Montag, 19. Juni 2017, zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 142). 1.8. Die Berufungsverhandlung fand am 19. Juni 2017 statt, an welcher der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigung sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft teilnahmen (Prot. II S. 3-10). Der Beschuldigte liess die gleichen Anträge wie in der Berufungserklärung stellen (Prot. II S. 3, Urk. 146 S. 2). Die Staatsanwaltschaft modifizierte ihre Anträge (Prot. II S. 3 f., Urk. 148 S. 1 f.).
- 8 - 2. Umfang der Berufung 2.1. Gestützt auf die oben erwähnten Berufungserklärungen sind die Dispositiv- Ziffern 5 - 8, 10, 11 und 14 nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorweg festzustellen ist. 2.2. Die übrigen Dispositiv-Ziffern, nämlich 1 - 4, 9 und 12 sowie 13 stehen demgegenüber zur Disposition. 3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 141 IV 249 E. 1.2.1.; BGE 139 IV 179 IV E. 2.2.; BGE 138 IV 81 E. 2.2., je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Sachverhalt A. Betrug zum Nachteil der Sozialen Dienste (HD) 1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigen zusammenfassend vor, Inventar im Club 'B._____' im Gegenwert von CHF 60'000 bzw. den hieraus nach Abzügen am 25. August 2009 in bar erhaltenen Verkaufserlös von CHF 42'348.50 vorsätzlich am 25. März 2009 bzw. am 29. Januar 2010 gegenüber den Sozialen Diensten trotz entsprechender Pflichten nicht deklariert zu haben, was im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 8. April 2010 zu ungerechtfertigten Bezügen in der Höhe von CHF 49'001.05 geführt habe (Urk. 98 S. 2 ff.).
- 9 - 2. Bestrittener Sachverhalt 2.1. Vor Vorinstanz war der Beschuldigte geständig, Gelder im Umfang von CHF 42'348.50 erhalten und den Sozialen Diensten nicht gemeldet zu haben. Er machte jedoch - wie auch seine amtliche Verteidigung - geltend, sich einer entsprechenden Deklarationspflicht nicht bewusst gewesen zu sein (Urk. HD 119 S. 7 f.; Urk. HD 121 S. 3 f.). 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte ein, dass er einen Fehler begangen habe. Er anerkenne den Vorwurf, aber er habe nicht gewusst, dass es sich dabei um eine Straftat handle. Er habe auch nicht gewusst, dass eine Deklarationspflicht bestehe. Die Gelder habe er nicht bewusst verschwiegen. Er habe Schulden gehabt und das Geld sei dorthin geflossen. Es sei die Idee seiner Frau gewesen, bei den Sozialen Diensten Unterstützung zu suchen, weil das Geld nicht ausgereicht habe. Deshalb habe er mit ihr zusammen den Antrag ausgefüllt. Bei den Gesprächen habe er gar nicht genau zugehört (Urk. 145 S. 12 ff.). 2.3. Die Verteidigung führte - wie schon bei der Vorinstanz - aus, dass es für den Beschuldigten eine Überraschung gewesen sei, als er am 25. August 2009 - nach Verrechnung von Gegenforderungen - noch einen Betrag von CHF 42'348.50 erhalten habe. Das erhaltene Geld habe der Beschuldigte umgehend zur Tilgung alter Schulden und Ersatz von Wohnungsmobiliar verwendet. Den Rest habe er verspielt. Da er bereits wenige Tage nach Erhalt der Zahlung nicht mehr über das Geld verfügt habe, sei er fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er diese Zahlung den Sozialen Diensten Zürich nicht habe melden müssen (Urk. 146 S. 5 f. Ziff. 8). 2.4. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der Akten rechtsgenügend erstellen lässt.
- 10 - 2.5. Objektiver Sachverhalt 2.5.1. In Bezug auf den objektiven Sachverhalt kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 130 S. 27 f. Ziff. 2). Der objektive Sachverhalt ist erstellt. 2.6. Subjektiver Sachverhalt 2.6.1. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, wurde der Beschuldigte mehrfach in einer ihm verständlichen Sprache auf die Melde-, Vollständigkeits- und Wahrheitspflicht hingewiesen und hat es gleichwohl unterlassen, seine Einkommensund Vermögensverhältnisse offen zu legen (Urk. 130 S. 30 f. Ziff. 3.1.-3.2.3.). 2.6.2. Die Vorinstanz setzte sich eingehend mit den Aussagen des Beschuldigten zu seinen unterlassenen Pflichten auseinander (Urk. 130 S. 31 Ziff. 3.3.) und kam zum zutreffenden Schluss, dass der für die Finanzen zuständige Beschuldigte sich aufgrund der Anträge und Merkblätter seiner sofortigen und unaufgeforderten Deklarationspflicht sehr wohl bewusst gewesen sei. Als Motiv für das Verheimlichen seiner Beteiligung gegenüber den Sozialen Diensten komme zumindest dem Anschein nach nicht nur der Erhalt der Sozialhilfe, sondern auch das Verschleiern von Einkünften gegenüber seiner Ehefrau in Frage (Urk. 130 S. 33 Ziff. 3.5.). 2.6.2.1. Lediglich ergänzend ist nochmals auf das Dokument "ANTRAG FÜR WIRTSCHAFTLICHE SOZIALHILFE" (Urk. HD 8/1) einzugehen. Den Antrag, welcher dem Beschuldigten und seiner Ehefrau übersetzt wurde, unterzeichneten diese am 19. Februar 2009 (Urk. HD 8/1 S. 5). Unter dem Titel "Deklaration über die finanzielle Situation der Antragsteller/-Innen" wird auf Seite 11 nach allfälligen Beteiligungen gefragt. Der Beschuldigten und seine Ehefrau haben das Feld mit "Nein" angekreuzt (Urk. HD 8/1 S. 11). 2.6.2.2. Am 29. Januar 2010 haben der Beschuldigte und seine Ehefrau das Dokument "ANTRAG WIRTSCHAFTLICHE SOZIALHILFE UND JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG DER ANSPRUCHSBERECHTIGUNG" (Urk. HD 8/2) ausgefüllt und unterzeichnet. Auf Seite 6 des Antrags ist unter dem Titel "2.1. Vermögen Antragssteller" unter anderem die Frage aufgeführt, ob Forderungen gegenüber Drit-
- 11 ten bestehen. Diese Frage wurde vom Beschuldigten mit "Nein" beantwortet (Urk. HD 8/2 S. 6). Sowohl der Beschuldigte als auch seine Ehefrau haben mit ihrer Unterschrift auf der letzten Seite des "Merkblattes über Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe" am 29. Januar 2010 bestätigt, dass sie auf die hier aufgeführten gesetzlichen Rechte und Pflichten hingewiesen wurden, dass sie den Inhalt verstanden und dass sie das Merkblatt Rechte und Pflichten in ihrer Muttersprache "türkisch" erhalten haben (Urk. HD 8/3 S. 3). 2.6.2.3. In der Konfrontationseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 2013 (Urk. HD 29) führte der Beschuldigte aus, er habe gedacht, dass die Sozialen Dienste nur Gelder zurück verlangen würden, wenn man grössere Beträge erhalte. Auf die Frage, ob Fr. 40'000.- für ihn kein grösserer Betrag sei, sagte der Beschuldigte, er habe den grössten Teil dieses Betrags für seine Sachen gebraucht und den Restbetrag, d.h. ca. Fr. 10'000.-, das sei für seine Familie kein grösserer Betrag gewesen. Er habe gedacht, für ihren Lebensunterhalt sollten sie eine gewisse Reserve haben (Urk. HD 29 S. 21). 2.6.2.4. Diese Ausführungen des Beschuldigten zeigen, dass ihm die Meldepflicht bewusst war. Wenn er einwendet, er habe gedacht, eine solche bestehe nur für grössere Beträge, so ist das eine reine Schutzbehauptung. Aufgrund der ausgefüllten Unterlagen musste ihm bewusst sein, dass auch eine Meldepflicht für Forderungen gegenüber Dritten bestand. Er hätte somit bereits am 25. März 2009 den Anspruch im Zusammenhang mit seinem Geschäftsanteil am Club 'B._____' deklarieren müssen. Spätestens am 29. Januar 2010 aber hätte er den Erhalt des Verkaufserlöses vom 25. August 2009 in der Höhe von CHF 42'348.50 deklarieren müssen, was ihm aufgrund des erwähnten Merkblattes ebenfalls bewusst war. 2.6.3. Somit ist auch der subjektive Sachverhalt erstellt. 3. Fazit Mit der Vorinstanz ist der Anklagesachverhalt als erstellt zu betrachten.
- 12 - B. Betrug zum Nachteil der IV-Stelle (ND 1) 1. Anklagevorwurf 1.1. Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 98 S. 4-12). Ferner findet sich im vorinstanzlichen Urteil eine zutreffenden Zusammenfassung (Urk. 130 S. 33 f. Ziff. 1), auf die verwiesen werden kann. 2. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt vollumfänglich und lässt im Rahmen des Berufungsverfahrens den diesbezüglichen Schuldspruch anfechten (Urk. 133 S. 1). Die Vorwürfe, wonach er all die Krankheiten simuliert hätte, akzeptiere er nicht (Urk. 145 S. 12). Er habe zudem nie behauptet, dass er keine Freundschaftsdienste hätte leisten können (Urk. 145 S. 15). 3. Beanstandungen 3.1. Die Verteidigung führte in der Berufungserklärung vom 3. Oktober 2016 (Urk. 133) aus, dass die Vorinstanz dargelegt habe, dass der Beschuldigte Arbeiten für das Restaurant 'E._____' bzw. den Club 'B._____' verrichtet habe, berücksichtige aber nicht, dass der Beschuldigte durchaus berechtigt gewesen sei, Arbeit zu verrichten. Mit Entscheid der SVA Zürich vom 25. Januar 2010 sei ein Invaliditätsgrad von 62% festgestellt worden. Die SVA Zürich sei somit davon ausgegangen, dass der Beschuldigte Arbeitsleistungen im Umfang von bis zu 39% erbringen könne und dürfe. Diesem Entscheid habe das Gutachten der Academy of Swiss Insurance Medicine Basel (ASIM) zugrunde gelegen, welches von einer 50-60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei. Das in Kenntnis der strafrechtlichen Ermittlungen erstellte Gutachten der Aerztlichen Begutachtungsinstitut GmbH, Basel (ABI) vom 9. Dezember 2013 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 65- 70% (eine leichte Verbesserung um ca. 5%) ausgegangen. Es könne somit keine Rede davon sein, dass das ASIM Gutachten in relevantem Umfang verfälscht worden sei (Urk. 133 S. 2). Eine Täuschung hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des Beschuldigten habe dem Entscheid der SVA Zürich vom 25. Januar 2010 nicht zugrunde gelegen. Falls also tatsächlich zu Unrecht
- 13 - IV-Leistungen ausgerichtet worden seien (was bestritten werde), sei dies nicht auf täuschende Handlungen des Beschuldigten, sondern auf eine unrichtige Ermittlung des IV-Grades durch die SVA Zürich zurückzuführen. Dies könne aber im Strafverfahren nicht dem Beschuldigten angelastet werden (Urk. 133 S. 3). 3.1.1. Wie die Verteidigung zutreffend ausführte, sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Januar 2010 rückwirkend ab dem 1. Februar 2008 bei einem errechneten IV-Grad von 62% eine monatliche Dreiviertel- und drei Kinderrenten in der Höhe von insgesamt CHF 3'314 zu (Urk. ND 1/3/4/59). Aus der Verfügung gehen die medizinischen Gründe für die Zusprechung der Renten nicht hervor. 3.1.2. Soweit die Verteidigung einwendet, dass der Beschuldigte im Umfang von 38% habe arbeiten dürfen, so ist dies zutreffend, aber nicht relevant. Der Tatvorwurf lautet nämlich, dass der Beschuldigte einen IV-Grad von über 40% vorgetäuscht habe, wobei 40% die untere Grenze für eine Rentenberechtigung ist (Urk. ND 1/3/37). Gestützt auf das ABI-Gutachten und die Überwachungsresultate ist dieser Tatvorwurf rechtsgenügend erstellt, was die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 130 S. 90 f.). 3.1.3. Die Verteidigung macht weiter geltend, dem Entscheid der SVA habe das ASIM-Gutachten zu Grunde gelegen, welches dem Beschuldigten eine Arbeitsfähigkeit von 50-60% attestiert habe. 3.1.3.1. Auf dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 23. Oktober 2009 (Urk. ND 1/3/4/43) ist ersichtlich, dass die IV-Stelle massgeblich auf die Stellungnahme des RAD - welche auf den Arztberichten von Dr. F._____, der Hausärztin des Beschuldigten, basieren (100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 28. Februar 2007) und auf die Einschätzungen der ASIM-Gutachter abstellt, wonach eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten im angestammten Beruf vorliege (Urk. ND 1/3/4/43 S. 2-5; Urk. ND 1/3/37 S. 2 f.). Gemäss ASIM-Gutachten vom 27. August 2009 besteht beim Beschuldigten eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50-60%, sofern diese Tätigkeit kognitiv einfach und klar strukturiert ist sowie möglicherweise auch repetitive Tätigkeiten beinhaltet. Diese Tätigkeit sei ganztags verwert-
- 14 bar mit der Möglichkeit zum Einschalten längerer Pausen (Urk. ND 1/3/4/41 S. 22). 3.1.3.2. Die Aussage der Verteidigung ist teilweise korrekt, verkürzt die tatsächliche Situation aber in mehrerer Hinsicht unzulässig. Wie vorstehend gezeigt, stützt die SVA nicht nur auf das ASIM-Gutachten ab, sondern wesentlich auch auf weitere Arztberichte, betreffend welche ebenfalls eine Täuschung des Beschuldigten erstellt ist (vgl. Urteil der Vorinstanz Urk. 130 S. 35). Im ASIM-Gutachten werden dem Beschuldigten sodann nicht einfach 50-60 % Arbeitsfähigkeit attestiert, sondern es erfolgen zahlreiche Relativierungen und Einschränkungen in relevantem Umfang. 3.1.4. Die Verteidigung weist darauf hin, dass dem Beschuldigten im ABI-Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 65-70% attestiert werde. 3.1.4.1. Im ABI-Gutachten vom 21. Oktober 2013 (Urk. ND 1/4/13) wird zusammengefasst festgehalten, dass der Explorand (d.h. der Beschuldigte) aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne sturzgefährdende Arbeiten oder solche an gefährlichen Maschinen zu 70% arbeits- und leistungsfähig ist. Eine angepasste Tätigkeit könne mit ganztägigem Pensum und der oben erwähnten 30%igen Leistungseinschränkung zugemutet werden, dies bei erhöhtem Pausenbedarf von 10-15 Minuten pro Stunde und etwas reduziertem Rendement (Urk. 1/4/13 S. 31). 3.1.4.2. Damit erweist sich die Behauptung der Verteidigung als korrekt. 3.1.5. Die Verteidigung behauptet weiter, daher sei das ASIM-Gutachten nicht relevant verfälscht oder beruhe nicht auf einer relevanten Täuschung. 3.1.5.1. Diese Behauptung der Verteidigung ist falsch. Gestützt auf das ABI- Gutachten und die Überwachungsergebnisse ist erstellt, dass die tatsächliche Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten über den 50-60% verbunden mit zahlreichen Einschränkungen gemäss ASIM-Gutachten lag. Bereits das ASIM-Gutachten war also durch Täuschung des Beschuldigten in relevanten Umfang verfälscht (vgl. dazu die Vorinstanz Urk. 130 S. 41 und 79 ff.). Dazu kommen, wie bereits
- 15 ausgeführt, die weiteren für den SVA-Entscheid massgeblichen Arztberichte mit einer Arbeitsunfähigkeit von bis zu 100%, die ebenfalls auf Täuschungen des Beschuldigten beruhen. 3.2. Die Verteidigung macht weiter geltend, selbst wenn die SVA Zürich in ihrem ursprünglichen Entscheid vom 25. Januar 2010 eine falsche Berechnung zugrunde gelegt haben sollte, so sei dieser Fehler nicht dem Berufungskläger zur Last zu legen. Dieser habe sich in gutem Treuen darauf verlassen dürfen, dass die Berechnungen der SVA Zürich korrekt gewesen seien. Da sich in seinem Befinden keine Veränderungen ergeben hätten, habe er auch keinen Anlass gehabt, eine entsprechende Veränderung zu melden. Es sei Aufgabe der SVA Zürich gewesen, das erzielbare Einkommen bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu bestimmen. Sollte sie dieses Einkommen - in Kenntnis des damaligen Gesundheitszustandes des Berufungsklägers - im Entscheid vom 25. Januar 2010 zu tief angesetzt haben, so dürfe dies solange nicht dem Berufungskläger zur Last gelegt werden, als er tatsächlich nicht mehr als das von der SVA Zürich errechnete erzielbare Einkommen erwirtschaftete. Gerade für ein solches Einkommen fehle aber ein Beweis (Urk. 146 S. 9). Die Verteidigung macht zusammenfassend geltend, dass die Feststellung des IV-Grades von 62% durch das SVA somit nicht auf einer Täuschung des Beschuldigten beruhe, sondern auf einem Rechnungsfehler des SVA, was nicht der Beschuldigte zu vertreten habe. 3.2.1.1. Aus der SVA-Verfügung vom 25. Januar 2010 (Urk. ND 1/3/4/59) ergibt sich für den IV-Grad von 62% keine Begründung (vgl. dazu auch Urk. 1/3/37 S. 4). Gemäss Feststellungsblatt für den Beschluss der SVA Zürich vom 23. Oktober 2009 (Urk. ND 1/3/4/43) entspricht der IV-Grad der Differenz zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen (ND 1/3/4/43 S. 5). Das Valideneinkommen stützt sich auf den Fragebogen des Arbeitgebers betreffend frühere Einkommen und das Invalideneinkommen auf die Triage BB, eine Berechnung der IV-Stelle-Berufsberatung (BB). Das Valideneinkommen wird gemäss dem Dokument "Einkommensvergleich Berufsberatung nach LSE: Stellungnahme" vom 11. September 2009 gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers berechnet (Urk. ND 1/3/4/44). Bei der Berechnung des Invalideneinkommens wird auf die
- 16 - 50-60% (Durchschnitt 55%) Arbeitsfähigkeit gemäss ASIM-Gutachten abgestellt. Dieses wird dann reduziert, da das branchenübliche Einkommen unter dem statistischen Einkommen liege. Dann wird nochmals massiv, nämlich um 25% reduziert, "aufgrund der behinderungsbedingten starken Einschränkung des Tätigkeitsspektrums" (Urk. 1/3/4/44 S. 2). Somit resultiert aus der Einkommens- Differenz letztlich ein IV-Grad von 62%. 3.2.1.2. Entgegen der Behauptung der Verteidigung beruht der errechnete IV-Grad von 62% also nicht auf einem Rechnungsfehler, sondern den negativen Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten im ASIM-Gutachten und in den übrigen Arztberichten. Die SVA hat also in ihrer Berechnung zur Arbeitsfähigkeit die reine Prozentangabe des ASIM-Gutachtens gestützt auf die weiteren medizinischen Diagnosen und Prognosen bewusst und massiv überschritten. Diese die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Diagnosen und Prognosen beruhen auf Täuschungen des Beschuldigten. 3.3. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Anklage eine fehlende oder zumindest verminderte IV-Berechtigung des Beschuldigten bereits ab 1. Februar 2008, zumindest aber seit 1. September 2009 geltend mache. Es sei daher der Zeitpunkt des Beginnes und des Umfangs eines allfällig verminderten IV-Grades zu eruieren. Hierzu würden die Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten, festgestellte und von ihm verübte Tätigkeiten und die Angaben zu seinem Gesundheitszustand dienen (Urk. 130 S. 36 Ziff. 2.3.). 4. Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten 4.1. Die Vorinstanz hat die Angaben der Hausärztin Dr. F._____, der Neurologin Dr. G._____ und des Psychologen H._____ zutreffend aufgeführt (Urk. 130 S. 36 f. Ziff. 3.1.-3.3.). Auch die Resultate des ABI-Gutachtens vom 21. Oktober 2013 und des ASIM-Gutachtens vom 27. August 2009 fasste die Vorinstanz richtig zusammen und hielt dazu fest, dass sich die Gutachter explizit von den Einschätzungen der betreuenden Hausärztin Dr. F._____ und der Neurologin Dr. G._____ distanziert hätten, welche dem Beschuldigten eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten (Urk. 130 S. 37 ff. Ziff. 3.4.-3.5.5.). Auch die Angaben des Beschuldig-
- 17 ten hat die Vorinstanz richtig zusammengefasst (Urk. 130 S. 39 f. Ziff. 3.6.). Gestützt auf die genannten Beweismittel kam die Vorinstanz zum Schluss, dass für den Zeitraum ab August 2007 bis August 2009 konkrete Prozentzahlen zur Arbeitsunfähigkeit fehlen würden und die Gutachter eher vage blieben, weshalb auf weitere Beweismittel zur Eruierung von verübten Tätigkeiten des Beschuldigten sowie seines tatsächlichen Gesundheitszustandes einzugehen sei (Urk. 130 S. 40 f. Ziff. 3.7.). 5. Tätigkeiten des Beschuldigten 5.1. Die Vorinstanz hat die Tätigkeiten des Beschuldigten von Mai 2006 - August 2009 im Club 'B._____' und von September 2009 - September 2011 im Restaurant 'E._____' gemäss Ermittlungsberichte des Inspektorats der Sozialen Dienste der Stadt Zürich und der Observation der Kantonspolizei Zürich aufgeführt (Urk. 130 S. 42-45). 5.2. Die Tätigkeiten des Beschuldigten von März 2012 - Juli 2012 im Zusammenhang mit dem Club 'B._____' wurden ebenfalls durch die Kantonspolizei Zürich observiert. Sodann liegen die Telefonprotokolle und Nachweise betreffend Antennenstandorte der mit Verfügung TK110119-O/U06(328) des Obergerichts des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 25. April 2012 genehmigten Echtzeitüberwachung der Mobiltelefonnummer des Beschuldigten (Urk. ND 1/16/11) vor (POO 56-7). Wie die Auswertung der Antennenstandorte (Urk. 22/3) für den Zeitraum vom 27. April bis 12. Juli 2012 ergibt (Urk. 22/3 S. 2 f.), befand sich das Mobiltelefon des Beschuldigten wöchentlich 36-63 Stunden, an einzelnen Tagen bis zu 13 bzw. 16 Stunden, jeweils ab ca. 13.00 Uhr bis ca. 01.00 Uhr, manchmal auch bis 06.00 Uhr, im Club 'B._____'. Das Mobiltelefon loggte sich dabei - mit Ausnahme des Zeitraumes vom 4.-6. Juli 2012 in welchem eine Aufzeichnung fehlt - täglich in der Antenne beim Club 'B._____' ein. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat sich das Mobiltelefon im fraglichen Zeitraum auch am Wohnort des Beschuldigten in den entsprechenden Antennen eingeloggt, weshalb davon auszugehen ist, dass sich der Beschuldigte jeweils dort aufhielt, wo sich sein Mobiltelefon befand (Urk. 130 S. 54). Die Stellungnahme des Beschuldigten zu diesen Erkenntnissen hat die Vorinstanz vollständig aufgeführt
- 18 - (Urk. 130 S. 54 Ziff. 4.3.3.). Ebenfalls hat sie die Aussagen des mutmasslichen Geschäftspartners des Beschuldigten, I._____, einer der Angestellten des Beschuldigten, J._____, sowie weiteren befragten Personen aufgeführt (Urk. 130 S. 58 ff. Ziff. 4.3.4.-4.3.7.). 5.3. In Würdigung der aufgeführten Beweismittel erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte ab September 2009 bis September 2011 das Restaurant 'E._____' mit Einzelzeichnungsberechtigung geführt habe, wobei K._____ offizieller Patentinhaber geblieben und C._____ über die 'L._____ GmbH' der offizielle Pächter gewesen sei. Letzterer sei indessen offensichtlich praktisch nie vor Ort gewesen, weshalb der Beschuldigte fast täglich im Restaurant anwesend gewesen sei. Hierbei habe der Beschuldigten die folgenden Tätigkeiten verrichtet: Öffnen des Restaurants, Einkaufen mit dem Auto, Servieren inklusive Abräumen, Einkassieren, Arbeiten hinter der Bar wie Salate und Kaffee zubereiten, Tische und Terrasse reinigen, Stühle von Tischen nehmen, Menüpläne erstellen und per Fax verschicken, Personalplanung, Abrechnen mit Personal, Kasse abrechnen, Kassabuch führen, Restaurant reinigen, Alarmanlage einschalten und abschliessen. Dabei sei der Beschuldigte teils bereits um 09.00 Uhr, manchmal um 11.00- 14.00 Uhr und meistens ab 15.00 Uhr im Restaurant anzutreffen gewesen. Abends habe der Beschuldigte manchmal bis mitternachts oder länger gearbeitet. Darüber hinaus habe er mehrstündige Pokerrunden organsiert und habe an diesen auch teilgenommen. K._____ - ehemaliger Inhaber des Restaurants 'E._____' - habe nur schon den Aufwand für Einkäufe, Kasse und Abrechnen der Arbeitsstunden auf "ca. 3-4 Stunde pro Tag" geschätzt. Der Beschuldigte habe diese Schätzung für "möglich" gehalten. Zähle man indes noch den Aufwand für Menüpläne, Personalplanung, Führung des Kassabuchs sowie die diversen Einsätze des Beschuldigten als Service- und Bar-Mitarbeiter hinzu, so habe sein täglicher Arbeitsaufwand wohl weit über vier Stunden betragen. Da der Beschuldigte zudem das Kassabuch nach eigenen Angaben "täglich" geführt habe, effektiv täglich Einnahmen aufgeführt worden seien (siehe dazu PO 4 Urk. 4.5.2.) und er nach eigenen und Aussagen Dritter praktisch täglich im Restaurant anwesend gewesen sei, sei von einer 7-Tage-Woche auszugehen. Schon bei 3-4 Stunden pro Tag entspräche dies bei einer 42-Stundenwoche einem 50%-Pensum (bei 21 Stun-
- 19 den) oder gar einem 66%-Pensum (bei 28 Stunden pro Woche). Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und der Vielzahl der Betätigungen des Beschuldigten sei indes - entgegen der amtlichen Verteidigung (Urk. 121 S. 5 f.) - gar von einem Pensum auszugehen, welches gegen 100% oder gar darüber hinaus gegangen sein dürfte (Urk. 130 S. 61 f. Ziff. 4.4.2.). 5.4. Nachdem das Restaurant 'E._____' im Oktober 2011 weiterverkauft worden sei, habe der Beschuldigte wiederum einen Einstieg in den Club 'B._____' gesucht. Der Beschuldigte habe sich im Club 'B._____' ab März 2012 jeweils ab 14.00 Uhr täglich 5-7 Stunden, manchmal bis zu 12 Stunden aufgehalten. Für den Zeitraum vom 27. April bis 12. Juli 2012 sei aufgrund der Überwachung davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte wöchentlich 36-63 Stunden, an einzelnen Tagen bis zu 13 bzw. 16 Stunden, jeweils ab ca. 13.00 Uhr bis ca. 01.00 Uhr, manchmal auch bis 06.00 Uhr, im Club 'B._____' aufgehalten habe. Dabei habe der Beschuldigte diverse Tätigkeiten verrichtet: Einkaufen, Öffnen und Reinigung des Lokals, Personalplanung und -instruktion, Bestellung von Getränken, Brot und Kaffee, Zubereitung von Tee und kleineren Mahlzeiten (Toasts), Servieren, Bezahlung von Lieferanten und Personal, Organisation von Handwerkern und Inventar sowie Führen des Kassabuchs. Darüber hinaus habe er zwecks Erlangung von Provisionen diverse Internet-Wettspiele organisiert und es sei davon auszugehen, dass er auch für die Durchführung von Pokerturnieren zumindest Anstalten getroffen habe. Aufgrund der Unterlagen sei zudem davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte einen Gewinn mit dem offiziellen Betreiber hälftig geteilt habe. Ob er dies nur anrechnungsweise im Hinblick auf eine künftige Beteiligung getan habe - wie es der Beschuldigte immer wieder betont habe - sei irrelevant (Urk. 130 S. 62 Ziff. 4.4.3.). 5.5. Die Vorinstanz hält weiter fest, dass für den anklagerelevanten Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis Ende August 2009 Angaben zu Betätigungen des Beschuldigten praktisch inexistent seien. Erstellt sei zumindest, dass er von 2006, allenfalls ab dem 27. Februar 2007 bis August 2009 zusammen mit M._____ den Club 'B._____' aufgebaut habe, wobei er sich offenbar bereits vor und nach den Operationen vom Frühling 2007 dort aufgehalten habe. Der Beschuldigte habe es
- 20 dabei vermieden, offiziell als Inhaber des Clubs in Erscheinung zu treten. Sein Anteil am Club 'B._____' in der Höhe von CHF 42'348.50 sei ihm im August 2009 in bar ausbezahlt worden. Innert etwas mehr als zwei Jahren sei es dem Beschuldigten demnach gelungen, trotz Operation(en) einen Club aufzubauen und dabei eine ansehnliche Wertsteigerung zu erzielen. Konkrete Hinweise auf irgendwelche (körperlichen) Tätigkeiten des Beschuldigten fehlten indes für diesen Zeitraum gänzlich. Es seien daher vorab, aber nicht nur, für diesen Zeitraum Angaben zum Gesundheitszustand des Beschuldigten beizuziehen, die auf eine allenfalls erhöhte Arbeitsfähigkeit schliessen liessen (Urk. 130 S. 63 Ziff. 4.4.4.). 6. Gesundheitszustand des Beschuldigten 6.1. Die Vorinstanz hat die diversen Beweismittel zum Gesundheitszustand des Beschuldigten aufgeführt und ist auf diese eingegangen (Urk. 130 S. 63 ff. Ziff. 5). Darauf kann verwiesen werden. 6.2. Zu den Angaben der Zeugin und Hausärztin des Beschuldigten, Dr. F._____, ist nochmals hervorzuheben, dass sie ihre Diagnosen ausschliesslich oder zumindest überwiegend anhand der Angaben des Beschuldigten stellte und nicht aufgrund objektiver Erkenntnisse. Der Beschuldigte hatte offenbar auch gegenüber seiner Hausärztin diverse Tatsachen wie Autofahren und Tätigkeiten im Restaurant und Club verschwiegen, womit er auch sie über das Ausmass seiner Beschwerden und der damit verbundenen Einschränkungen täuschte. Ihre Einschätzung beruhte damit teilweise auf Hörensagen und ist - mit der Vorinstanz (Urk. 130 S. 74 f. Ziff. 5.3.5.) - als tatsachen- und aktenwidrig anzusehen. Auch die Angaben des Zeugen H._____, bei dem der Beschuldigte erstmals am 14. Juni 2011 in Behandlung war, beruhen überwiegend auf Hörensagen, nämlich den unwahren Angaben des Beschuldigten. Sie sind ebenfalls tatsachen- und aktenwidrig, was die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 130 S. 76 Ziff. 5.5.). 7. Gesamtwürdigung und Fazit Die Vorinstanz kam in ihrer Gesamtwürdigung zum objektiven Sachverhalt zum Schluss, dass im ABI-Gutachten von 2013 im Gegensatz zu allen anderen ärzt-
- 21 lichen und gutachterlichen Einschätzungen auch Observationsergebnisse - also objektive, von den subjektiven Angaben des Beschuldigten unabhängige Beweismittel - zumindest teilweise hätten berücksichtigt werden können, weshalb primär auf dessen Ergebnisse, d.h. eine 70% Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten, abzustellen sei. Zufolge der nachvollziehbaren Rückdatierung mit einer leichten Besserung von 5% sei zumindest ab ca. Mitte 2009 von einer 65%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf auszugehen (Urk. 130 S. 90 Ziff. 6.1.1.). Die gutachterlichen Einschätzungen würden sich zudem mit den weiteren Beweisergebnissen decken: Für den Zeitraum von September 2009 bis Juli 2012 ergäben sich aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, derjenige Dritter und vorab auch aufgrund der Observationsergebnissen das Bild eines Beschuldigten, welcher äusserst umtriebig, geschäftig und vielbeschäftigt aufgetreten sei. Er habe mehrere - mindestens vier, teilweise bis 16 - Stunden täglich, teilweise bis spätnachts oder frühmorgens gearbeitet und habe dabei mittel-schwere Tätigkeiten verrichtet, die ihm gemäss eigenen Aussagen sowie den Aussagen der Hausärztin und seines Psychologen nicht möglich oder angeblich gar gesundheitsschädigend gewesen wären (Urk. 130 S. 90 Ziff. 6.1.2.). Weiter führte die Vorinstanz aus, dass selbst wenn angesichts der Dauer und der Art der verrichteten Tätigkeiten gar von einem 100%-Pensum oder mehr ausgegangen werden könne, so sei mit den ABI- Gutachern von einer mindestens 65%igen Arbeitsfähigkeit ab spätestens Mitte 2009 auszugehen. Angesichts des Umstandes, dass die IV-Stelle bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit einen rentenausschliessenden IV-Grad von 29% errechnet habe, wäre bei einer 65%igen Arbeitsfähigkeit nicht mit einem IV-Grad von 40% sondern von ca. 35% zu rechnen gewesen, womit zumindest ab Mitte 2009 kein Anspruch auf eine IV-Rente bestanden habe (Urk. 130 S. 90 f. Ziff. 6.1.3.). Während für 2009 konkrete Hinweise für täuschende Handlungen und damit einen allenfalls rentenausschliessenden oder -reduzierenden Gesundheitszustand bestehen würden, gestalte sich die Beweislage für das Jahr 2008 dünner. Immerhin sei festzuhalten, dass der Beschuldigte einen weitgehend immer gleich schlechten Gesundheitszustand geltend mache - und zwar ab 2007 bis heute, obwohl alle Gutachter ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit schon im Jahr 2009 abgesprochen hätten. Dass er dann gleichzeitig noch einen im Wesentlichen
- 22 identischen Tagesablauf geschildert habe, welcher sich mit den Observationsergebnissen von 2009-2012 überhaupt nicht in Einklang bringen liessen, sei als weiteres Indiz für eine seit Längerem eingetretene Besserung des Beschuldigten zu werten. Insbesondere falle auf, dass der Beschuldigte und Dritte seinen angeblich (ausserordentlich) schlechten Gesundheitszustand oftmals auf den Zeitpunkt der Operation inklusive ein paar Monate danach zurückdatierten. Es erscheine daher plausibel, im Sinne der ASIM-Gutachter operationsbedingt bis ungefähr Ende August 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Danach dürfte zusehends eine Besserung eingetreten sein, während der Beschuldigte hartnäckig und konsequent einen unverändert schlechten Gesundheitszustand geltend gemacht, mithin zu simulieren begonnen habe. Obwohl gewisse Indizien dafür bestünden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten bis zu dessen IV-Rentenanmeldung vom 30. April bzw. 8. Mai 2008 bereits gebessert haben dürfte, lasse sich dieser Umstand und insbesondere der Umfang der Besserung nicht ohne Zweifel erstellen (Urk. 130 S. 91 f. Ziff. 6.1.5). Der Beschuldigte sei demnach zumindest ab ca. Mitte 2009 nicht zum Bezug einer IV-Rente berechtigt gewesen, womit die gegenüber den ASIM-Gutachtern getätigten Falschangaben zu einem verfälschten Gutachten und letztendlich zur irrtumsbehafteten Rentenverfügung vom 25. Januar 2015 geführt habe. Obwohl ein rentenausschliessender Gesundheitszustand mit gewisser Wahrscheinlichkeit bereits spätestens im Rahmen der ASIM-Begutachtung (März-Mai 2009) bestanden habe, sei der massgebliche Zeitpunkt mit der Anklage auf den 1. September 2009 - und damit auf den Arbeitsbeginn im Restaurant 'E._____' - zu legen. Für die Zeit davor bestünden zwar gewichtige Indizien, die zumindest auf eine rentenreduzierende Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden. In dubio pro reo sei hier aber zugunsten des Beschuldigten von dem für ihn günstigeren Sachverhalt auszugehen. Die IV-Stelle habe dem Beschuldigten im Zeitraum vom 1. September 2009 bis Ende August 2012 insgesamt CHF 102'444 an Rentenleistungen ausbezahlt (Urk. 130 S. 92 Ziff. 6.1.6.). 7.1. Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass gestützt auf das ABI-Gutachten und die Überwachungsergebnisse erstellt ist, dass die tatsächliche Arbeitsfähigkeit der Beschuldigten über den 50-60% verbunden mit zahlreichen
- 23 - Einschränkungen gemäss ASIM-Gutachten lag. Bereits das ASIM-Gutachten war also durch Täuschung des Beschuldigten in relevanten Umfang verfälscht. 7.2. Zum subjektiven Sachverhalt führte die Vorinstanz zusammenfassend aus, dass spätestens im Zeitpunkt der ASIM-Begutachtung davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte einen massiv schlechteren als den tatsächlichen Gesundheitszustand vorgetäuscht habe. Anders liessen sich nur schon seine Lügen gegenüber den Gutachtern nicht erklären. Dass er dann kurz darauf ins Restaurant 'E._____' eingestiegen sei und dort Arbeiten verrichtet habe, die sich mit dem Bild eines schwerkranken, an Schwindel und Gangunsicherheit leidenden, allseits schmerzgeplagten, depressiven und sozial zurückgezogenen Mannes nicht ansatzweise in Übereinstimmung bringen lasse, spreche ebenfalls gegen den Beschuldigten. Offenbar habe der Beschuldigte derart überzeugend getäuscht, dass er selbst seiner Ehefrau habe weismachen können, aufgrund seiner angeblichen körperlichen und seelischen Einschränkungen keine Einkaufstaschen tragen oder im Haushalt helfen zu können. Angesicht dieser krassen Diskrepanz von Wirklichkeit und getätigten Angaben und Verhalten des Beschuldigten sei es schlicht undenkbar, dass der Beschuldigte sich gegenüber den ASIM-Gutachtern fahrlässig dergestalt aufgeführt habe. Vielmehr habe er die falschen Angaben wissen- und willentlich getätigt (Urk. 130 S. 93 Ziff. 6.2.2.). Auch später sei sich der Beschuldigte sehr wohl bewusst gewesen, dass die von ihm gegenüber der IV-Stelle getätigten Angaben nicht der Wahrheit entsprochen hätten (Urk. 130 S. 93 Ziff. 6.2.3.). Diese Feststellungen der Vorinstanz sind zutreffend und bedürfen keiner Ergänzung. Der subjektive Sachverhalt ist demnach ebenfalls erstellt. 8. Fazit Der Anklagesachverhalt ist in der eingeklagten Variante eines rentenausschliessenden Einkommens [IV-Grad unter 40%] ab 1. September 2009 erstellt.
C. Betrug zum Nachteil der D._____ (ND 2)
- 24 - 1. Anklagevorwurf 1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, im September 2007 bei der D._____ Versicherungsleistungen aus einem bereits am 8. April 2003 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag angemeldet zu haben. Aufgrund der unwahren Angaben des Beschuldigten und der dadurch geschaffenen irrtumsbehafteten Unterlagen habe die D._____ mit Wirkung ab 17. März 2009 bis zum 30. Juni 2012 zu Unrecht Erwerbsunfähigkeitsleistungen von CHF 24'469.30 bezahlt. Zudem sei der Beschuldigte mit Wirkung ab 28. März 2007 bis zum 31. März 2014 zu Unrecht von der Prämienpflicht entbunden worden, womit er sich infolge Nichtbezahlens im Umfang von CHF 9'079 bereichert habe (Urk. 98 S. 12 f.). 2. Bestrittener Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte bestätigte den Abschluss des Lebensversicherungsvertrags (Urk. 27 S. 19 f.), wollte sich aber zum Vorwurf der Anklage nicht äussern (Urk. 27 S. 20). Vor Vorinstanz sagte er dazu, dass seine gesundheitlichen Beschwerden bekannt seien. Er wolle weder jemanden betrügen noch erzähle er irgendetwas Unwahres. Er habe auch nicht irgendeine bestimmte Absicht, solche Aussagen zu machen. Das sei eine Tatsache (Urk. 119 S. 13 f.). 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, dass davon auszugehen sei, dass die ärztlichen Berichte und Gutachten keineswegs fehlerhaft gewesen seien. Die allfällige Fehlerhaftigkeit der Rentenverfügung der SVA Zürich vom 25. Januar 2010 könne dem Beschuldigten nicht zur Last gelegt werden (Urk. 146 S. 10). 2.3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der Akten rechtsgenügend erstellen lässt. 2.4. Objektiver Sachverhalt 2.4.1. In Bezug auf den objektiven Sachverhalt kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 130 S. 95 ff. Ziff. 2). Mit der Vorinstanz ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sich eine eingetretene Besserung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten vor
- 25 - September 2009 nicht erstellen lässt. Die Vorinstanz hat die von der D._____ zu viel bezahlten Leistungen aufgeführt und ein Gesamttotal von CHF 24'232.55 per 30. Juni 2012 und CHF 27'022.55 per 31. Dezember 2014 errechnet (Urk. 130 S. 98), was nachvollziehbar ist. 2.4.2. Wie ausgeführt (vgl. vorstehend II lit. B Ziff. 3.2.), ist - entgegen der Behauptung der Verteidigung - die Rentenverfügung der SVA vom 25. Januar 2010 nicht fehlerhaft, sondern beruht letztlich auf Täuschungen des Beschuldigten. 2.4.3. Mit der Vorinstanz ist der objektive Sachverhalt erstellt. 2.5. Subjektiver Sachverhalt Die Vorinstanz führte sodann aus, dass die D._____ den Beschuldigten wiederholt auf seine Pflicht aufmerksam gemacht habe, jedwelche Veränderung seiner Arbeitsfähigkeit unverzüglich zu melden. Der Beschuldigte habe zudem aufgrund des mehrfachen Unterzeichnens von Vollmachten gewusst, dass die D._____ über ihn mehrmals Informationen, namentlich bei der IV-Stelle, eingeholt habe. Dass die D._____ vor dem Hintergrund des laufenden IV-Verfahrens keine eigenen Erhebungen getroffen habe, habe der Beschuldigte auch durch entsprechende Mitteilung vom 16. Oktober 2008 gewusst (Urk. 130 S. 98 Ziff. 3.1.). Gleichwohl habe der Beschuldigte gegenüber den ASIM-Gutachtern wahrheitswidrige Angaben getätigt und damit in Kauf genommen, dass diese Angaben mittels Umweg über die IV-Stelle seitens der D._____ entsprechend aufgenommen würden (Urk. 130 S. 98 Ziff. 3.2.). Diese zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz bedürfen keiner Ergänzung. Der subjektive Sachverhalt ist damit ebenfalls erstellt. 3. Fazit Für den Zeitraum ab dem 1. September 2009 ist der Sachverhalt erstellt, wobei die strafrechtlich relevanten Auszahlungen insgesamt mindestens CHF 27'022.55 (Urk. 130 S. 98) betragen haben. D. Betrug zum Nachteil der N._____ (HD)
- 26 - 1. Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, mittels gefälschtem Lohnausweis seiner Ehefrau und wahrheitswidrig ausgefülltem Formular am 16. Mai 2011 bei der N._____ einen Kredit in der Höhe von CHF 20'000 beantragt und in der Folge auch erhalten zu haben (Urk. 98 S. 13 f.). 2. Bestrittener Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte hat eingeräumt, das Kreditantragsformular unterzeichnet zu haben (Urk. 119 S. 14, Urk. 27 S. 6 f.). Er bestreitet jedoch zu wissen, wer die Lohnabrechnung, wonach seine Ehefrau im Restaurant 'E._____' gearbeitet hat, erstellt habe (Urk. 119 S. 14). Der Beschuldigte macht geltend, nicht zu wissen, woher dieses Papier komme (Urk. 119 S. 15). 2.2. Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung dazu aus, der Beschuldigte bestreite, die Lohnabrechnung des Restaurants 'E._____' für seine Ehefrau und für den Monat April erstellt zu haben. Wie diese Abrechnung in die Unterlagen der N._____ Eingang gefunden habe, könne sich der Beschuldigte nicht erklären. Der Beschuldigte habe das Darlehen inzwischen vollumfänglich an die N._____ AG zurückbezahlt, so dass dieser jedenfalls keinen Schaden entstanden sein dürfte (Urk. 146 S. 10 lit. D). 2.3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der Akten rechtsgenügend erstellen lässt. 2.4. Objektiver Sachverhalt 2.4.1. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel vollständig aufgeführt und gewürdigt (Urk. 130 S. 99 ff. Ziff. 2). Sie kommt zum zutreffenden Schluss, dass mögliche Drittpersonen als Täter ausscheiden und der Beschuldigte als einzige Person ein nachvollziehbares Motiv zur Erstellung des gefälschten Lohnausweises und zur Tätigung der Falschangaben im Kreditantrag gehabt habe, weshalb von dessen Täterschaft auszugehen sei. Darüber hinaus habe er aufgrund seiner Stellung im Restaurant 'E._____' auch die Möglichkeiten und das Wissen zur Erstellung der Fälschung gehabt. Dabei sei er - mittels Aufführen von diversen
- 27 - Lohnabzügen - so geschickt und sorgfältig vorgegangen, dass die von ihm erstellte Lohnabrechnung im Rahmen einer bankseitigen Überprüfung für "glaubwürdig" befunden und auf eine Nachfrage beim Arbeitgeber verzichtet worden sei (Urk. 130 S. 101 Ziff. 2.4.). 2.4.2. Dank Einbezug des so deklarierten Netto-Einkommens der Ehefrau des Beschuldigten hat ein monatlicher Budgetüberschuss resultiert, welcher zur Kreditvergabe geführt hatte. 2.4.3. Die belegte Rückzahlung des Kredites (Urk. 147/4) ist für den Sachverhalt nicht relevant, sondern ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. 2.4.4. Der objektive Sachverhalt kann erstellt werden. 2.5. Subjektiver Sachverhalt Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass dem Beschuldigten aufgrund eines bereits früher aufgenommenen Kredits bewusst gewesen sei, dass er bei Einreichung der notwendigen Unterlagen einen Kredit erhalten würde, ansonsten er wohl kaum ein gefälschtes Dokument eingereicht hätte. Damit ist auch der subjektive Sachverhalt erstellt. 3. Fazit Mit der Vorinstanz ist der diesbezügliche Anklagesachverhalt erstellt und der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. E. Falsche Anschuldigung (HD) 1. Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 25. September 2014 einen Bankmitarbeiter bezichtigt, eine gefälschte Lohnabrechnung erstellt zu haben, damit er dank dieser dem Beschuldigten in betrügerischer Weise habe einen Kredit vermitteln können. Der Beschuldigte habe um die Unwahrheit seiner Angaben gewusst und damit die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Bankmitarbeiter in Kauf genommen (Urk. 98 S. 14 lit. E).
- 28 - 2. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, da sich der Sachverhalt betreffend den Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der N._____ erhärten lasse, ergebe sich hieraus in Bezug auf den Vorwurf der falschen Anschuldigung gewissermassen eine Art von unfreiwilligem Geständnis. Habe der Beschuldigte doch am 25. September 2014 die Erstellung des gefälschten Lohnausweises dem Bankangestellten zugeschrieben (Urk. HD 31 S. 8), habe er in der Schlusseinvernahme diesen Vorwurf grundsätzlich aufrecht erhalten und habe sich davon selbst anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 119 S. 14) nicht wirklich distanziert (Urk. 130 S. 103 Ziff. 2). 3. Beanstandungen 3.1. Die Verteidigung führte in der Berufungserklärung vom 3. Oktober 2016 (Urk. 133) aus, hinsichtlich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung habe die Vorinstanz unter anderem festgehalten, dass die Aussagen des Beschuldigten im September 2014 zur Folge gehabt hätten, dass ein Unschuldiger habe einvernommen werden müssen und dass der Beschuldigte in Kauf genommen habe, dass gegen den Bankangestellten ein Strafverfahren eingeleitet werde. Der Beschuldigte habe jedoch noch anlässlich derselben Einvernahme vom 25. September 2014 die Anschuldigung nicht nur relativiert, sondern vollumfänglich zurückgenommen (Urk. 133 S. 3 Ziff. 2). Im Rahmen der Berufungsverhandlung präzisierte die Verteidigung, dass sich der Beschuldigte in derselben Einvernahme korrigiert und klargestellt habe, dass er nicht wisse, wer dieses Papier erstellt habe (Urk. 146 S. 10 Ziff. 20). 3.2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der Akten rechtsgenügend erstellen lässt. 4. Sachverhalt 4.1. Die Vorinstanz hat die verschieden Aussagen des Beschuldigten richtig zusammengefasst (Urk. 130 S. 103 Ziff. 2). 4.2. Die relevanten Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Konfrontationseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 25. September 2014 (Urk. HD 31)
- 29 sind nochmals genau zu überprüfen. Nach Vorhalt des fraglichen Lohnausweises und unter Hinweis darauf, was die Ehefrau des Beschuldigten dazu ausgesagt hat, fragte der Beschuldigte zurück (Urk. HD 31 S. 8 f.): "Wie war die Frage? [Frage] Ich möchte wissen, wer diesen Lohnausweis ausgestellt hat? Der Bankangestellte. [Frage] Ich habe Sie vorhin darauf aufmerksam gemacht welche Folgen falsche Anschuldigungen haben. Ja das stimmt. [Frage] Möchten Sie Ihre Antwort unter diesen Umständen korrigieren. Vom Restaurant E._____ weiss ich nichts. Damals benötigte ich einen Kredit. Ein Freund von mir, O._____, sagte, dass er bei der N._____ jemanden kenne, der auch Rentnern Kredite gebe oder verschaffe. Zusammen mit O._____ ging ich dann zur N._____ Filiale. Der dortige Angestellte kümmerte sich dann um den Rest. Am Ende erhielt ich dann den Bescheid, dass mein Kreditantrag bewilligt worden sei." Nach Unterbruch der Einvernahme und nachdem sich der Beschuldigte mit seinem Verteidiger besprechen konnte, wurde der Beschuldigte gefragt, ob er an seinen Aussagen festhalte. Der Beschuldigte sagte dazu: "Nein, ich glaube nicht, dass er das gemacht hat, bzw. ich weiss gar nicht, wer es gemacht hat." (Urk. HD 31 S. 9). 4.3. Der Beschuldigte hat somit, nach der Ermahnung betreffend falsche Anschuldigung und nachdem er sich mit seinem Verteidiger besprechen konnte, seine anfängliche Falschbelastung ausdrücklich zurückgenommen. Am Schluss der Einvernahme bestand somit - mit der Verteidigung - keine falsche Anschuldigung.
- 30 - 5. Fazit Der eingeklagte Sachverhalt kann nicht erstellt werden, weshalb ein Freispruch zu erfolgen hat. III. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz (Urk. 130 S. 105-132) ist zutreffend und bedarf keiner Ergänzung. Der Beschuldigte ist des mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1. Ausgangslage Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten des mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB und der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig (Urk. 130 S. 157 Dispositiv-Ziffer 1). 2. Beanstandungen 2.1. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf die Bemessung der Strafe und den Vollzug bzw. den bedingten Vollzug der Strafe und beantragte eine Bestrafung des Beschuldigten mit 42 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 137 S. 1 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (wovon 120 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 10.- (Urk. 148 S. 1) und folgte damit der Vorinstanz. 2.2. Die Verteidigung macht geltend, dass beim Beschuldigten - aufgrund zweier minderjähriger Kinder und eines allfälligen Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen sei (Urk. 146 S. 15).
- 31 - 3. Allgemeine Prinzipien der Strafzumessung Die Vorinstanz hat sich ausführlich zu den allgemeinen Regeln der Strafzumessung geäussert und die notwendigen theoretischen Ausführungen gemacht. Diese in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sind vollständig und bedürfen keiner Ergänzung, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 130 S. 132-135). 4. Bildung einer Gesamtstrafe 4.1. Für die Bildung der Gesamtstrafe setzt das Gesetz die Ausfällung "gleichartiger" Strafen für jede Normverletzung voraus, da die Strafen nur unter dieser Bedingung asperiert werden können (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Ungleichartige Strafen sind zu kumulieren (BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1.). 4.2. Der Ausfällung einer einheitlichen Freiheitsstrafe für mehrere Delikte steht nichts entgegen, wenn die einzelnen Taten Teil eines zusammenhängenden Vorgehens sind und gleichgelagerte Einzelhandlungen in einem Gesamtkontext darstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 1.7 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015, E. 3.1). Wenn die verschiedenen Straftaten eng miteinander verknüpft sind, ist es sinnvoll und zulässig, diese in einem Gesamtzusammenhang zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). 4.3. Infolge Freispruchs entfällt eine Bestrafung wegen falscher Anschuldigung. Es verbleibt die Täuschung zwecks Bereicherung der Sozialen Dienste durch Verheimlichen von Vermögenswerten, der SVA durch Vorspiegeln eines IV-Anspruchs und der D._____ Versicherung durch Vorspiegeln eines Leistungsanspruchs. In den gleichen Zeitraum fällt das betrügerische Erhältlich-Machen eines Bankkredits durch Vorspiegelung eines zusätzlichen Einkommens der Ehefrau. Auch diese Tat entspricht betreffend Zeitraum, Motiv und Tatvorgehen den übrigen zu beurteilenden Delikten gegenüber bereits mehreren verschiedenen
- 32 - Geschädigten: Der Beschuldigte täuschte arglistig, um sich zu bereichern. Damit ist auch eine Gesamtstrafe für sämtliche Delikte angebracht. 4.4. Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und als dann die einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGer 6B_899/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.2.). 5. Konkrete Strafzumessung 5.1. Mit Blick auf die abstrakte Strafandrohung der anwendbaren Straftatbestimmungen erweist sich der gewerbsmässige Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB mit einem Strafrahmen von Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis maximal zehn Jahren Freiheitsstrafe als schwerstes vom Beschuldigten begangenes Delikt. 5.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die tat- und täterangemessen Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzuhalten. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend sind beim Beschuldigten keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, weshalb die mehrfache Tatbegehung bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. 5.2.1. Gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil der IV-Stelle 5.2.1.1. Wie die Vorinstanz zur objektiven Tatschwere richtig ausführte, handelt es sich um einen relativ hohen Deliktsbetrag von CHF 120'444, welcher in einem
- 33 - Zeitraum von rund drei Jahren generiert wurde. Zur Erlangung dieses Betrages hat der Beschuldigte während mehreren Jahren diverse Ärzte, Gutachter und Behörden über das Ausmass seiner Beschwerden, insbesondere seiner Schmerzen, getäuscht. Die Täuschungen des Beschuldigten waren dermassen erfolgreich, dass nicht nur seine Hausärztin und die übrigen Ärzte sowie Gutachter, sondern auch seine eigene Ehefrau ihm Glauben schenkten. Er liess es - mit der Vorinstanz - nicht nur bei blossen Bezügen bewenden: Statt sich mit den ansehnlichen Zahlungen der IV zu begnügen, ging er diversen Beschäftigungen mit dem Ziel der Erlangung weiterer Einkünfte nach und leistete sich Glückspiel, ein teures Auto und eine Freundin. Der Beschuldigte schaffte es, seine Lüge über Jahre hinweg aufrecht zu erhalten, was von einer erheblichen kriminellen Energie zeugt (Urk. 130 S. 135 f. Ziff. 1.1.1). 5.2.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Mit der Vorinstanz könnte als Beweggrund des Beschuldigten der Umstand gesehen werden, dass ihm die Arbeit in der Autowaschanlage zu mühsam und zu anstrengend wurde, was sich darin äussert, dass er ausführte, dass er nur noch "gekrampft" habe (vgl. dazu Urk. HD 27 S. 17). Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er sich aufgrund seiner zwei Hirnoperationen wohl tatsächlich sehr krank und zum Bezug von IV-Rentenleistungen berechtigt gefühlt hatte - zumindest in den ersten Monaten nach den jeweiligen Operationen. Danach ist von Simulation auszugehen. Wie die Vorinstanz festhielt, konnte der Beschuldigte mit dem Einkommen aus der Autowaschanlage für seine Familie sorgen. Ein bescheidenes Leben reichte dem Beschuldigten aber nicht mehr, sondern er leistete sich einen Porsche Cayenne, der seine finanziellen Verhältnisse bei weitem überstieg. Ein echter wirtschaftlicher Druck war nicht vorhanden. Demnach initiierte er seine Taten in völliger Entscheidungsfreiheit. Auch hätte er jederzeit von seinem täuschenden Verhalten Abstand nehmen können. 5.2.1.3. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz als keinesfalls leicht einzustufen. Eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 2 1/4 Jahren Freiheitsstrafe erscheint als angemessen.
- 34 - 5.2.2. Betrug zum Nachteil der Sozialen Dienste 5.2.2.1. Bei der objektiven Tatschwere ist auf den doch ansehnlichen Deliktsbetrag von CHF 49'001.05 hinzuweisen. Nicht relevant ist, dass sich der Aufwand des Beschuldigten im unvollständigen Ausfüllen der Antragsformulare erschöpfte. 5.2.2.2. Zur subjektiven Tatschwere kann auf die vorstehenden Erwägungen (Erw. IV. 5.2.1.) verwiesen werden. Wiederum sind einzig egoistische und finanzielle Beweggründe auszumachen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ändert daran nichts, dass der Beschuldigte die Sozialhilfe "wegen [seiner] Familie" (Urk. HD 7 S. 15) beantragt hat (Urk. 130 S. 137 Ziff. 1.2.2.). 5.2.2.3. Die Vorinstanz hat das Tatverschulden des Beschuldigten als noch leicht angesehen und dafür eine hypothetische Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe eingesetzt. Dies erscheint als eher milde, ist aber noch vertretbar. 5.2.3. Betrug zum Nachteil der D._____ 5.2.3.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist wiederum auf den nicht kleinen Deliktsbetrag von CHF 27'022.55 hinzuweisen. Der Betrug gegenüber der D._____ steht - wie die Vorinstanz richtig zeigte - in einem Zusammenhang mit dem Betrug gegenüber der IV-Stelle, weil die D._____ bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschuldigen auf die gleichen Grundlagen, insbesondere die Gutachten, abgestellt hat wie die IV-Stelle. 5.2.3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist wiederum zu berücksichtigen, dass der Beschuldigten jederzeit von seinem täuschenden Verhalten hätte Abstand nehmen können. 5.2.3.3. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist eher leicht. Die hypothetische Einsatzstrafe von drei Monaten Freiheitstrafe erscheint - angesichts der gesamten Umstände und insbesondere des Deliktsbetrages - angemessen. 5.2.4. Betrug zum Nachteil der N._____
- 35 - 5.2.4.1. Bei der objektiven Tatschwere kann festgehalten werden, dass es sich um einen Deliktbetrag von CHF 20'000 handelt, was doch eine bedeutende Summe ist. Inzwischen wurde der Kredit vollständig zurückbezahlt (Urk. 147/4), was strafmindernd zu berücksichtigen ist. 5.2.4.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist wiederum davon auszugehen, dass der Beschuldigte einzig aus rein finanziellen, mithin egoistischen Beweggründen handelte. Die geltend gemachten Geldnöte sind vor dem Hintergrund des Lebensstils des Beschuldigten mit Glückspiel und einem Auto der Luxusklasse wohl eher selbstverschuldet. 5.2.4.3. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist als noch leicht anzusehen. Die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe erscheint vertretbar. 6. Täterkomponente 6.1. Unter dem Titel Täterkomponente kann hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf die diesbezügliche Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 130 S. 140 Ziff. 2.1.) verwiesen werden. Aktualisierend ist anzufügen, dass der Beschuldigte lediglich zwei Wochen bei der P._____ Reinigungsarbeiten ausführte, dass er aber zufolge grosser Schmerzen am Bein nicht weiter arbeiten konnte. Er schilderte nach wie vor Schwindel, an beiden Beinen Schmerzen, am linken Arm Taubheit, Sehkraftminderung am linken Auge sowie Schwellungen und auch eine Art Brennen an den Händen und Beinen. Der Beschuldigte führte aus, dass niemand bereit sei, ihm einen Job zu geben, weil diese über seine gesundheitlichen Probleme informiert seien. Er suche aktuell keinen Job. Wenn ihm aber eine Stelle angeboten würde, würde er zu 50% arbeiten unter der Voraussetzung, dass er weder lange stehen noch sitzen müsse (Urk. 145 S. 3 f.). Seine drei Kinder lebten noch zu Hause. Die Tochter arbeite in der Verkaufsabteilung der Bäckerei Q._____, der ältere Sohn mache eine Schreiner-Lehre und der jüngste Sohn sei noch in der Sekundarschule (Urk. 145 S. 8). Der Beschuldigte geht davon aus, dass er wieder eine Rente erhält, weil er krank sei (Urk. 145 S. 9).
- 36 - 6.2. Der Beschuldigte ist nur in Bezug auf den Betrug zum Nachteil der Sozialen Dienste und der N._____ zumindest punktuell einsichtig. An der Berufungsverhandlung hat er allerdings erneut auf seine starken Schmerzen hingewiesen, die es ihm verunmöglichen würden, zu arbeiten. Darin kann kein positives Nachtatverhalten gesehen werden. 6.3. Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte sei aufgrund seiner minderjährigen Kinder erhöht strafempfindlich. Der Beschuldigte macht für die Familie - gemäss eigenen Schilderungen - praktisch nichts. Abgesehen vom Versuch, für die Kinder Essen zuzubereiten, leistet er keinen Beitrag für die Familie. Seine Ehefrau arbeitet zu 100%, führt offensichtlich den Haushalt und erledigt die sonst anfallenden Arbeiten. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten damit und auch angesichts des Alters der drei Kinder nicht gegeben. 6.4. In Bezug auf einen allfälligen Verlust seines Aufenthaltsstatus, muss berücksichtigt werden, dass ein solcher die kausale Folge seines deliktischen Verhaltens wäre. Für die Regelung der aufenthaltsrechtlichen Fragen ist eine andere Behörde zuständig. 7. Fazit 7.1. Die Einsatzstrafe von 2 1/4 Jahren Freiheitsstrafe ist unter Anwendung des Asperationsprinzips um insgesamt neun Monate für die drei einfachen Betrüge [d.h. um vier (statt sechs), zwei (statt drei) und drei (statt fünf) Monaten] auf eine Gesamtstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe zu erhöhen. 8. Anrechnung der Untersuchungshaft Die 120 Tage Untersuchungshaft sind dem Beschuldigten auf die Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen.
- 37 - V. Vollzug 1. Vorinstanzliche Regelung Die Vorinstanz hat den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 26 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die übrigen zehn Monate, abzüglich 120 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind, erklärte die Vorinstanz für vollziehbar. 2. Beanstandungen Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass der zu vollziehende Teil des teilbedingten Vollzuges zu tief angesetzt sei (Urk. 148 S. 6). 3. Frage des teilbedingten Strafvollzuges 3.1. Objektiv sind die Voraussetzungen zur Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens (Art. 43 StGB) befindet. 3.2. Angesichts der fehlenden Vorstrafen wird eine günstige Prognose vermutetet. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich - trotz uneinsichtigen Nachtatverhaltens - unter dem Eindruck der teilbedingten Strafe wohlverhalten wird. 3.3. Mit der Vorinstanz kann dem Beschuldigten der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. Aufgrund seines Nachtatverhaltens und des teilweise erheblichen Verschuldens erscheint es jedoch angemessen, mindestens 18 Monate der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist im Umfang von 18 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Im Übrigen (18 Monate, abzüglich 120 Tage erstandene Untersuchungshaft) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
- 38 - VI. Zivilansprüche 1. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu den Grundzügen des Adhäsionsverfahrens (Urk. 130 S. 145 lit. A) kann verwiesen werden. 2. Wie die Vorinstanz richtig festhielt (Urk. 130 S. 147 ff. lit. C), ist die Forderung der D._____ AG (Privatklägerin 3) im Umfang von CHF 22'451.10 ausgewiesen, wobei Verzugszinsen von 5% ab Klageerhebung (23. Januar 2015) zuzusprechen sind. 3. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der D._____ AG, CHF 22'451.10 zuzüglich 5% Zins ab 23. Januar 2015 zu bezahlen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). 1.2. Wird das Verfahren eingestellt oder erfolgt ein Freispruch, so können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.3. Beim Beschuldigten erfolgen Schuldsprüche hinsichtlich des mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Betrugs. Ein Freispruch hat einzig betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung zu ergehen. Der diesbezügliche Sachverhalt ist dermassen eng mit demjenigen verbunden, in welchem ein Schuldspruch (Betrug zum Nachteil der N._____) erfolgt, dass eine Abgrenzung des Untersuchungsaufwandes nicht möglich ist. Aus diesem Grund sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. 1.4. Die vorinstanzliche Kostenauflage ist zu bestätigen.
- 39 - 2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil obsiegt der Beschuldigte, der einen vollumfänglichen Freispruch verlangt hat, marginal beim Freispruch bezüglich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung. Es rechtfertigt sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten zu 9/10 aufzuerlegen und zu 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 9/10 einstweilen und im Umfang von 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 9/10 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 28. Juli 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. (…) 2. (…) 3. (…) 4. (…) 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2013 beschlagnahmten Wettkarten im Nennwert von insgesamt CHF 29'520 (Sicherstellungs-Nr. 1/20 [Positions- Nr. 15]) werden durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet; ansonsten werden die Wettkarten vernichtet. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2013 beschlagnahmten Gegenstände mit den Sicherstellungs-Nummern 1/3, 1/4, 1/5, 1/6, 1/7, 1/9, 1/10, 1/11, 1/12, 1/14, 1/15, 1/16, 1/18, 1/19, 1/22, 1/23, 1/24, 1/25 (Positionen 1–14, 16–19) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.
- 40 - Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden die Gegenstände vernichtet. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2013 beschlagnahmten Gegenstände mit den Sicherstellungs-Nummern 2/3, 2/4, 2/11 und 2/13 (Positionen 20– 23) werden zuhanden des Club 'B._____', … [Adresse], nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden die Gegenstände vernichtet. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2013 beschlagnahmten Gegenstände mit den Sicherstellungs-Nummern Tok 1–5 (Positionen 24–28) werden C._____, … [Adresse] nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden die Gegenstände vernichtet. 9. (…) 10. Der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin 4 wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'620.-- Kosten der Kantonspolizei Fr. 12'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'996.95 Auslagen Untersuchung Fr. 16'000.-- amtliche Verteidigung (Akontozahlung) Fr. 27'947.85 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. (…) 13. (…) 14. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten (unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Akontozahlung in der Höhe von CHF 16'000) mit CHF 27'947.85 (inkl. Mwst.) aus der Gerichtskasse entschädigt."
- 41 - 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 120 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Freiheitsstrafe (18 Monate abzüglich 120 Tage erstandene Untersuchungshaft) vollzogen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der D._____ AG Fr. 22'451.10 zuzüglich 5% Zins ab 23. Januar 2015 zu bezahlen. 6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispo.-Ziff. 12 und 13) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5353.70 amtliche Verteidigung 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 9/10 einstweilen und im Umfang von 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 9/10 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 42 - 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die D._____ AG, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 43 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 19. Juni 2017
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Grieder
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Urteil vom 19. Juni 2017 "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen, Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Abs. 2, StGB, der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 120 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 10. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 26 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, abzüglich 120 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2013 beschlagnahmten Wettkarten im Nennwert von insgesamt CHF 29'520 (Sicherstellungs-Nr. 1/20 [Positions-Nr. 15]) werden durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet. Ein allfälliger Ve... 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2013 beschlagnahmten Gegenstände mit den Sicherstellungs-Nummern 1/3, 1/4, 1/5, 1/6, 1/7, 1/9, 1/10, 1/11, 1/12, 1/14, 1/15, 1/16, 1/18, 1/19, 1/22, 1/23, 1/24, 1/25 (Positionen 1–14, 16–19) wer... 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2013 beschlagnahmten Gegenstände mit den Sicherstellungs-Nummern 2/3, 2/4, 2/11 und 2/13 (Positionen 20–23) werden zuhanden des Club 'B._____', … [Adresse], nach Eintritt der Rechtskraft auf ers... 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2013 beschlagnahmten Gegenstände mit den Sicherstellungs-Nummern Tok 1–5 (Positionen 24–28) werden C._____, … [Adresse] nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 CHF 22'451.10, zuzüglich 5% Zins ab 23. Januar 2015, zu bezahlen. 10. Der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin 4 wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 14. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten (unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Akontozahlung in der Höhe von CHF 16'000) mit CHF 27'947.85 (inkl. Mwst.) aus der Gerichtskasse e... 15. (Mitteilungen) 16. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: 1. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB freizusprechen. Eventualiter: 1. Der Berufungskläger sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit zu bestrafen. 2. Die erstandene Haft sei dem Berufungskläger anzurechnen. 3. Die Forderungen der Privatklägerschaft seien in das Zivilverfahren zu verweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 28. Juli 2016 in den Dispositiv-Ziffern 5, 6, 7, 8, 10, 11, 14 nicht angefochten wurde und diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Das Urteil des Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, vom 28. Juli 2016 sei im Schuldpunkt zu bestätigen, d.h. der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen des mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1, teilweise in Verb... 3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit drei Jahren Freiheitsstrafe (wovon 120 Tage durch Haft erstanden) sowie mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 10.-. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 18 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Im Übrigen (18 Monate abzüglich 120 Tage Haft) sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen. 5. Der Vollzug der Geldstrafe sei im Umfang von 150 Tagessätzen zu CHF 10.- aufzuschieben und die Probezeit sei auf zwei Jahre festzusetzen. Im Übrigen (150 Tagessätze zu CHF 10.-) sei die Geldstrafe zu vollziehen. 6. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 3 (D._____ AG) CHF 22'451.10 zuzüglich Zins ab dem 23. Januar 2015, zu bezahlen. 7. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Zur Vorgeschichte, zum Verfahrensgang im parallelen IV-Verfahren, im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren sowie im erstinstanzlichen Verfahren kann auf die detaillierte Schilderung im Entscheid der Vorinstanz (Urk. 130 S. 7-14) verwiesen werden. 1.2. Mit obenerwähntem Urteil vom 28. Juli 2016 sprach das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, den Beschuldigten des mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 teilweise in Verbindung mit Abs. 2 StGB und der falsche... 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. August 2016 fristgerecht Berufung (Urk. HD 125). Nach der rechtzeitig erstatteten Berufungserklärung vom 3. Oktober 2016 sind die Dispositiv-Ziffern 5 - 8, 10, 11 sowie 13 - 16 des ... 1.4. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erhob mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 Anschlussberufung, welche sie auf die Bemessung der Strafe und den Vollzug bzw. den bedingten Vollzug der Strafe beschränkte (Urk. 137). In diesem Zusammenhang ste... 1.5. Die Privatklägerschaft erhob weder Berufung noch Anschlussberufung. 1.6. Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. 1.7. Am 25. Januar 2017 wurde auf den 27. März 2017 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 139). In der Folge mussten die Ladungen abgenommen werden und es wurde am 6. April 2017 auf den Montag, 19. Juni 2017, zur Berufungsverhandlung vorgeladen (U... 1.8. Die Berufungsverhandlung fand am 19. Juni 2017 statt, an welcher der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigung sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft teilnahmen (Prot. II S. 3-10). Der Beschuldigte liess die gleichen Anträge wie in der Ber... 2. Umfang der Berufung 2.1. Gestützt auf die oben erwähnten Berufungserklärungen sind die Dispositiv-Ziffern 5 - 8, 10, 11 und 14 nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorweg festzustellen ist. 2.2. Die übrigen Dispositiv-Ziffern, nämlich 1 - 4, 9 und 12 sowie 13 stehen demgegenüber zur Disposition. 3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 141 IV 249 E. 1.2.1.; BGE 139 IV 179 IV E. 2.2.; BGE 138 IV 81 E. 2.2., je mit Hinweisen)... II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigen zusammenfassend vor, Inventar im Club 'B._____' im Gegenwert von CHF 60'000 bzw. den hieraus nach Abzügen am 25. August 2009 in bar erhaltenen Verkaufserlös von CHF 42'348.50 vorsätzlich am 25. März 2009 bzw. ... 2. Bestrittener Sachverhalt 2.1. Vor Vorinstanz war der Beschuldigte geständig, Gelder im Umfang von CHF 42'348.50 erhalten und den Sozialen Diensten nicht gemeldet zu haben. Er machte jedoch - wie auch seine amtliche Verteidigung - geltend, sich einer entsprechenden Deklaration... 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte ein, dass er einen Fehler begangen habe. Er anerkenne den Vorwurf, aber er habe nicht gewusst, dass es sich dabei um eine Straftat handle. Er habe auch nicht gewusst, dass eine Deklarati... 2.3. Die Verteidigung führte - wie schon bei der Vorinstanz - aus, dass es für den Beschuldigten eine Überraschung gewesen sei, als er am 25. August 2009 - nach Verrechnung von Gegenforderungen - noch einen Betrag von CHF 42'348.50 erhalten habe. Das ... 2.4. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der Akten rechtsgenügend erstellen lässt. 2.5. Objektiver Sachverhalt 2.5.1. In Bezug auf den objektiven Sachverhalt kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 130 S. 27 f. Ziff. 2). Der objektive Sachverhalt ist erstellt. 2.6. Subjektiver Sachverhalt 2.6.1. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, wurde der Beschuldigte mehrfach in einer ihm verständlichen Sprache auf die Melde-, Vollständigkeits- und Wahrheitspflicht hingewiesen und hat es gleichwohl unterlassen, seine Einkommens- und Vermögensverhä... 2.6.2. Die Vorinstanz setzte sich eingehend mit den Aussagen des Beschuldigten zu seinen unterlassenen Pflichten auseinander (Urk. 130 S. 31 Ziff. 3.3.) und kam zum zutreffenden Schluss, dass der für die Finanzen zuständige Beschuldigte sich aufgrund ... 2.6.2.1. Lediglich ergänzend ist nochmals auf das Dokument "ANTRAG FÜR WIRTSCHAFTLICHE SOZIALHILFE" (Urk. HD 8/1) einzugehen. Den Antrag, welcher dem Beschuldigten und seiner Ehefrau übersetzt wurde, unterzeichneten diese am 19. Februar 2009 (Urk. HD ... 2.6.2.2. Am 29. Januar 2010 haben der Beschuldigte und seine Ehefrau das Dokument "ANTRAG WIRTSCHAFTLICHE SOZIALHILFE UND JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG DER ANSPRUCHSBERECHTIGUNG" (Urk. HD 8/2) ausgefüllt und unterzeichnet. Auf Seite 6 des Antrags ist unter de... 2.6.2.3. In der Konfrontationseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 2013 (Urk. HD 29) führte der Beschuldigte aus, er habe gedacht, dass die Sozialen Dienste nur Gelder zurück verlangen würden, wenn man grössere Beträge erhalte. Auf d... 2.6.2.4. Diese Ausführungen des Beschuldigten zeigen, dass ihm die Meldepflicht bewusst war. Wenn er einwendet, er habe gedacht, eine solche bestehe nur für grössere Beträge, so ist das eine reine Schutzbehauptung. Aufgrund der ausgefüllten Unterlage... 2.6.3. Somit ist auch der subjektive Sachverhalt erstellt. 3. Fazit Mit der Vorinstanz ist der Anklagesachverhalt als erstellt zu betrachten. B. Betrug zum Nachteil der IV-Stelle (ND 1) 1. Anklagevorwurf 1.1. Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 98 S. 4-12). Ferner findet sich im vorinstanzlichen Urteil eine zutreffenden Zusammenfassung (Urk. 130 S. 33 f. Ziff. 1), auf die verwiesen werden kann. 2. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt vollumfänglich und lässt im Rahmen des Berufungsverfahrens den diesbezüglichen Schuldspruch anfechten (Urk. 133 S. 1). Die Vorwürfe, wonach er all die Krankheiten simuliert hätte, akzeptiere er nicht (Urk. 1... 3. Beanstandungen 3.1. Die Verteidigung führte in der Berufungserklärung vom 3. Oktober 2016 (Urk. 133) aus, dass die Vorinstanz dargelegt habe, dass der Beschuldigte Arbeiten für das Restaurant 'E._____' bzw. den Club 'B._____' verrichtet habe, berücksichtige aber nic... 3.1.1. Wie die Verteidigung zutreffend ausführte, sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Januar 2010 rückwirkend ab dem 1. Februar 2008 bei einem errechneten IV-Grad von 62% eine monatliche Dreiviertel- und drei Kinderrenten in der Höhe von insge... 3.1.2. Soweit die Verteidigung einwendet, dass der Beschuldigte im Umfang von 38% habe arbeiten dürfen, so ist dies zutreffend, aber nicht relevant. Der Tatvorwurf lautet nämlich, dass der Beschuldigte einen IV-Grad von über 40% vorgetäuscht habe, wo... 3.1.3. Die Verteidigung macht weiter geltend, dem Entscheid der SVA habe das ASIM-Gutachten zu Grunde gelegen, welches dem Beschuldigten eine Arbeitsfähigkeit von 50-60% attestiert habe. 3.1.3.1. Auf dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 23. Oktober 2009 (Urk. ND 1/3/4/43) ist ersichtlich, dass die IV-Stelle massgeblich auf die Stellungnahme des RAD - welche auf den Arztberichten von Dr. F._____, der Hausärztin des Beschuldigte... 3.1.3.2. Die Aussage der Verteidigung ist teilweise korrekt, verkürzt die tatsächliche Situation aber in mehrerer Hinsicht unzulässig. Wie vorstehend gezeigt, stützt die SVA nicht nur auf das ASIM-Gutachten ab, sondern wesentlich auch auf weitere Arzt... 3.1.4. Die Verteidigung weist darauf hin, dass dem Beschuldigten im ABI-Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 65-70% attestiert werde. 3.1.4.1. Im ABI-Gutachten vom 21. Oktober 2013 (Urk. ND 1/4/13) wird zusammengefasst festgehalten, dass der Explorand (d.h. der Beschuldigte) aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne sturzgefährdende Arb... 3.1.4.2. Damit erweist sich die Behauptung der Verteidigung als korrekt. 3.1.5. Die Verteidigung behauptet weiter, daher sei das ASIM-Gutachten nicht relevant verfälscht oder beruhe nicht auf einer relevanten Täuschung. 3.1.5.1. Diese Behauptung der Verteidigung ist falsch. Gestützt auf das ABI-Gutachten und die Überwachungsergebnisse ist erstellt, dass die tatsächliche Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten über den 50-60% verbunden mit zahlreichen Einschränkungen gemäs... 3.2. Die Verteidigung macht weiter geltend, selbst wenn die SVA Zürich in ihrem ursprünglichen Entscheid vom 25. Januar 2010 eine falsche Berechnung zugrunde gelegt haben sollte, so sei dieser Fehler nicht dem Berufungskläger zur Last zu legen. Dieser... 3.2.1.1. Aus der SVA-Verfügung vom 25. Januar 2010 (Urk. ND 1/3/4/59) ergibt sich für den IV-Grad von 62% keine Begründung (vgl. dazu auch Urk. 1/3/37 S. 4). Gemäss Feststellungsblatt für den Beschluss der SVA Zürich vom 23. Oktober 2009 (Urk. ND 1/3/... 3.2.1.2. Entgegen der Behauptung der Verteidigung beruht der errechnete IV-Grad von 62% also nicht auf einem Rechnungsfehler, sondern den negativen Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten im ASIM-Gutachten und in den übrigen Arztberichten. Die... 3.3. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Anklage eine fehlende oder zumindest verminderte IV-Berechtigung des Beschuldigten bereits ab 1. Februar 2008, zumindest aber seit 1. September 2009 geltend mache. Es sei daher der Zeitpunkt des Beginnes und de... 4. Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten 4.1. Die Vorinstanz hat die Angaben der Hausärztin Dr. F._____, der Neurologin Dr. G._____ und des Psychologen H._____ zutreffend aufgeführt (Urk. 130 S. 36 f. Ziff. 3.1.-3.3.). Auch die Resultate des ABI-Gutachtens vom 21. Oktober 2013 und des ASIM-G... 5. Tätigkeiten des Beschuldigten 5.1. Die Vorinstanz hat die Tätigkeiten des Beschuldigten von Mai 2006 - August 2009 im Club 'B._____' und von September 2009 - September 2011 im Restaurant 'E._____' gemäss Ermittlungsberichte des Inspektorats der Sozialen Dienste der Stadt Zürich un... 5.2. Die Tätigkeiten des Beschuldigten von März 2012 - Juli 2012 im Zusammenhang mit dem Club 'B._____' wurden ebenfalls durch die Kantonspolizei Zürich observiert. Sodann liegen die Telefonprotokolle und Nachweise betreffend Antennenstandorte der mi... 5.3. In Würdigung der aufgeführten Beweismittel erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte ab September 2009 bis September 2011 das Restaurant 'E._____' mit Einzelzeichnungsberechtigung geführt habe, wobei K._____ offizieller Patent... 5.4. Nachdem das Restaurant 'E._____' im Oktober 2011 weiterverkauft worden sei, habe der Beschuldigte wiederum einen Einstieg in den Club 'B._____' gesucht. Der Beschuldigte habe sich im Club 'B._____' ab März 2012 jeweils ab 14.00 Uhr täglich 5-7 St... 5.5. Die Vorinstanz hält weiter fest, dass für den anklagerelevanten Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis Ende August 2009 Angaben zu Betätigungen des Beschuldigten praktisch inexistent seien. Erstellt sei zumindest, dass er von 2006, allenfalls ab dem 27... 6. Gesundheitszustand des Beschuldigten 6.1. Die Vorinstanz hat die diversen Beweismittel zum Gesundheitszustand des Beschuldigten aufgeführt und ist auf diese eingegangen (Urk. 130 S. 63 ff. Ziff. 5). Darauf kann verwiesen werden. 6.2. Zu den Angaben der Zeugin und Hausärztin des Beschuldigten, Dr. F._____, ist nochmals hervorzuheben, dass sie ihre Diagnosen ausschliesslich oder zumindest überwiegend anhand der Angaben des Beschuldigten stellte und nicht aufgrund objektiver Erk... 7. Gesamtwürdigung und Fazit Die Vorinstanz kam in ihrer Gesamtwürdigung zum objektiven Sachverhalt zum Schluss, dass im ABI-Gutachten von 2013 im Gegensatz zu allen anderen ärztlichen und gutachterlichen Einschätzungen auch Observationsergebnisse - also objektive, von den subje... 7.1. Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass gestützt auf das ABI-Gutachten und die Überwachungsergebnisse erstellt ist, dass die tatsächliche Arbeitsfähigkeit der Beschuldigten über den 50-60% verbunden mit zahlreichen Einschränkungen gemäss A... 7.2. Zum subjektiven Sachverhalt führte die Vorinstanz zusammenfassend aus, dass spätestens im Zeitpunkt der ASIM-Begutachtung davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte einen massiv schlechteren als den tatsächlichen Gesundheitszustand vorgetäuscht ... 8. Fazit Der Anklagesachverhalt ist in der eingeklagten Variante eines rentenausschliessenden Einkommens [IV-Grad unter