Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160396-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Burger, Präsident, Oberrichter lic. iur. Spiess und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard
Urteil vom 24. Februar 2017
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 18. Mai 2016 (GG160013)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. März 2016 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Verfügung der Vorinstanz: 1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wird bezüglich des Vorwurfs der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB infolge Rückzug des Strafantrags eingestellt. 2. Der Privatkläger B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, … [Adresse], wird aus dem Rubrum des vorliegenden Verfahrens entfernt. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG (Anklage Ziff. 1.a). 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG (Anklage Ziff. 1.b). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 1'800.–). 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. Juli 2014 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.– (entsprechend Fr. 1'200.–) unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und die Strafe für vollziehbar erklärt.
- 3 - 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 8. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'350.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung/Beratung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 52 S. 1) 1. Ziff. 1, 3, 4, 5, 7 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 18. Mai 2016 seien aufzuheben. Im Übrigen wird das Urteil nicht angefochten. 2. A._____ sei vom Vorwurf der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG (Anklageziffer 1.a) freizusprechen. 3. Von einem Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. Juli 2014 gewährten bedingten Strafvollzugs sei abzusehen. 4. Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 4 - 5. A._____ sei für die Untersuchung und das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 7'366.45 zuzusprechen. 6. Die Kosten für das Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. 7. A._____ sei für das Berufungsverfahren mit CHF 4'700.00 (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 45, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
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Erwägungen: I. a) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 31. Juli 2015, ca. 11.40 Uhr seinen Personenwagen durch die Einfahrt Kloten-Süd auf die Autobahn A51 (Fahrtrichtung Zürich) und dort sogleich auf die Überholspur gelenkt zu haben. Dabei habe er den Motorradfahrer B._____ nach links gegen die Leitplanke abgedrängt, so dass zwischen dieser und dem Motorrad nur noch ein Abstand von ca. 15 cm und zwischen Motorrad und Auto ein solcher von 5-10 cm bestanden habe. B._____ habe daraufhin seinen rechten Fuss angehoben und dabei den linken hinteren Kotflügel des Autos berührt und zerkratzt. Auf der Weiterfahrt nach Zürich-Oerlikon sei der Beschuldigte dem Motorrad mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h gefolgt und habe sich diesem streckenweise bis auf 3-5 Meter Ab-
- 5 stand genähert. Vor dem Stadtpolizeiposten Oerlikon habe der Beschuldigte den Motorradfahrer B._____ zudem als "Arschloch" tituliert (Urk. 17 S. 2). b) Das Einzelgericht in Strafsachen am Bezirksgericht Bülach stellte am 18. Mai 2016 das Verfahren betreffend Beschimpfung zufolge Rückzugs des Strafantrages ein. Es sprach den Beschuldigten sodann hinsichtlich des Abdrängens des Motorrades gegen die Leitplanke der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG) schuldig, bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– und verweigerte ihm den bedingten Strafvollzug. Das Gericht erklärte zudem eine mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 24. Juli 2014 ausgefällte und bedingt aufgeschobene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.– für vollziehbar. Vom Vorwurf, sich ausserdem hinsichtlich des Abstandes beim Hintereinanderfahren auf der Strecke von Kloten nach Zürich-Oerlikon der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht zu haben, wurde der Beschuldigte freigesprochen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden ihm zur Hälfte auferlegt, und er erhielt eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'350.– zugesprochen (Urk. 37 S. 20/21). c) Gegen das mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte am Montag, 30. Mai 2016, rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 30) und sodann auch fristgerecht (vgl. Urk. 36) die Berufungserklärung einreichen. Er strebt einen vollumfänglichen Freispruch an (Urk. 39). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und teilte dem Gericht mit, dass sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 45). Im Berufungsverfahren wurden keine Beweisanträge gestellt. Nach der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif.
II. Hinsichtlich der teilweisen Einstellung des Verfahrens, des Teilfreispruchs und der Kostenaufstellung blieb der vorinstanzliche Entscheid unangefochten. Er
- 6 ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustellen ist.
III. 1. Zu prüfen bleibt, ob der Beschuldigte beim nach der Einfahrt auf die Autobahn vorgenommenen Wechsel auf die Überholspur den bereits neben ihm fahrenden Motorradfahrer B._____ gegen die Leitplanke abdrängte. Unbestritten ist, dass es zwischen B._____s rechtem Fuss und dem hinteren linken Kotflügel des vom Beschuldigten gelenkten Autos zu einer Berührung kam. Streitig ist indessen, weshalb dies geschah. An Beweismitteln liegen diesbezüglich nur die Aussagen der beiden beteiligten Fahrzeuglenker und der Tochter von B._____ vor, die auf dessen Motorrad mitfuhr. Unbeteiligte Zeugen, aussagekräftige Spuren oder Bildaufzeichnungen gibt es nicht. 2. a) Der Beschuldigte gab bei der Polizei zu Protokoll, dass er von Kloten kommend bei der Einfahrt "Flughafen" in Richtung Zürich auf die Autobahn A51 gefahren sei. Er sei zunächst vom Einfahrts- auf den Normalstreifen gefahren. Weil das Fahrzeug vor ihm langsam unterwegs gewesen sei, habe er auf die Überholspur wechseln wollen. Er sei dazu sehr langsam nach links gefahren und habe das Motorrad in seinem Innenspiegel weiter hinten gesehen. Als er dann mit seinem Auto schon auf dem Überholstreifen gewesen sei, habe er einen Knall gehört und im linken Aussenspiegel gesehen, dass der Motorradlenker mit seinem Fuss gegen das Auto getreten habe. Er selber sei anschliessend wieder auf die Normalspur gefahren und habe bei einer Notnische anhalten wollen. Er habe aber gesehen, dass der Motorradlenker weitergefahren sei. So habe er sich entschieden, ihm nachzufahren und die Polizei anzurufen. Auf Nachfragen erklärte der Beschuldigte, dass auf der linken Spur weiter vorne ein Auto gefahren sei. Ansonsten habe er beim Spurwechsel nach links nur das Motorrad (von B._____) im Innenspiegel gesehen. Er habe auch den Richtungsblinker betätigt (Urk. 3/1 S. 1/2). Einer Protokollnotiz des befragenden Polizeibeamten ist zu entnehmen,
- 7 dass der Beschuldigte tatsächlich um ca. 11.43 Uhr die Polizei anrief (a.a.O., S. 2). b) In der staatsanwaltlichen Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2015 blieb der Beschuldigte dabei, dass er zunächst auf die rechte Spur gefahren sei und dann im Innenspiegel das Motorrad gesehen habe, das mit viel Abstand hinter ihm gefahren sei. Er habe dann den Blinker gestellt und sei langsam nach links gefahren. Dabei sei er mit ca. 80 km/h unterwegs gewesen. Der Motorradfahrer habe stark beschleunigt, sicher auf viel mehr als 80 km/h. Sonst hätte er ihn, den Beschuldigten, in so kurzer Zeit gar nicht erreichen können. Der Motorradfahrer sei, nachdem er selbst schon die Mittellinie (gemeint wohl: die Trennlinie zwischen Normal- und Überholspur) überquert habe, mit hoher Geschwindigkeit von hinten gekommen und habe ihn links überholen wollen. Er habe dann einen Tritt gegen das Auto ausgeführt. Er, der Beschuldigte, habe den Schlag gehört, der nicht von einem "Aneinanderstreifen", sondern von einem Tritt gekommen sei. Rechts von ihm sei auch ein Auto gewesen, so dass er nicht habe bremsen und ausweichen können (Urk. 3/3 S. 6). c) Vor Bezirksgericht sagte der Beschuldigte aus, dass er zuerst auf die rechte Spur der Autobahn gefahren sei und dabei auf ca. 70 km/h beschleunigt habe. Da die Fahrzeuge vor ihm langsam gefahren seien, habe er in alle drei Spiegel geschaut, ob alles frei sei, um zu überholen. Dabei habe er im Rückspiegel ein Motorrad festgestellt, das schätzungsweise 30 Meter hinter ihm auf der linken Spur gefahren sei. Er habe seine Geschwindigkeit auf ca. 80 km/h erhöht, das Blinklicht gesetzt, einen Seitenblick gemacht und sei dann langsam auf die linke Spur gewechselt. Als er schon auf der Überholspur gewesen sei, habe er festgestellt, dass der Motorradfahrer ihn noch links habe überholen wollen. Da rechts neben ihm ein weiteres Fahrzeug gewesen sei, habe er nicht nach rechts zurückwechseln können, und weil das Motorrad schon so nahe gewesen sei, habe er auch nicht bremsen können. Er habe im Spiegel gesehen, dass der Motorradfahrer immer näher gekommen sei und ihn im linken kleinen Raum, in einem Winkel, in dem er ihn nicht mehr habe sehen können, zu überholen versucht habe. Dann habe er so etwas wie einen Knall, wie einen Fusstritt gegen sein Auto
- 8 gehört. Er habe im linken Aussenspiegel auch das Motorrad wieder gesehen. Es stimme nicht, dass er das Motorrad abgedrängt habe. Er sei schon in der Mitte der Überholspur gewesen. Es sei (links von ihm) sehr knapp gewesen. Es habe schon noch Platz gehabt, aber bei dieser Geschwindigkeit wäre es (gemeint wohl: das Überholen) nicht möglich gewesen (Prot. I S. 28-32). Der Motorradfahrer habe danach auf sein Zeichen zum Anhalten nicht reagiert, und er habe dann die Polizei angerufen (a.a.O., S. 33). d) Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte keine Aussagen zur Sache (Prot. II S. 9 ff.). 3. a) B._____ gab gegenüber der Polizei an, dass er vor der Einfahrt "Kloten-Süd" hinter einem weissen Personenwagen auf der Überholspur der A51 in Richtung Zürich gefahren sei. Auf der Höhe der genannten Einfahrt habe er bemerkt, dass neben ihm noch etwas ankomme. Der schwarze Fleck von rechts sei dann näher gekommen, habe beschleunigt, sei auf die Autobahn ein- und in einem Zug geradewegs auf die linke Spur gefahren, dies auf gleicher Höhe mit ihm, B._____. Er selber habe versucht, gegen die Leitplanke hin auszuweichen, und dann zu bremsen begonnen. Es habe zwischen ihm und der Leitplanke keinen Platz mehr gehabt. Aus einer Abwehrreaktion heraus habe er während des Bremsens seinen rechten Fuss etwas angehoben, um sich vor dem Auto abzustützen. Zufolge seines Bremsmanövers sei es um Haaresbreite nicht zur Kollision gekommen. Er wisse, dass sein Fuss das Auto – vermutlich im Bereich des hinteren Kotflügels – kurz berührt habe (Urk. 3/2 S. 1). Auf der weiteren Fahrt habe er bemerkt, dass der Autofahrer ihm gefolgt sei. Er sei deshalb zur Polizeiwache Oerlikon gefahren (a.a.O., S. 2). b) Beim Staatsanwalt sagte B._____ aus, dass er mit ca. 80 km/h hinter einem weissen Geländewagen auf dem linken Fahrstreifen in Richtung Zürich gefahren sei. Auf der Höhe der vom Flughafen kommenden Einfahrt habe er rechts im Augenwinkel ein schwarzes Fahrzeug gesehen, das von der Einfahrt her gekommen sei. Dann sei alles relativ schnell gegangen. Er habe gesehen, wie das schwarze Auto sofort auf die linke Spur gefahren sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er, B._____, mit dem Oberkörper etwa auf der Höhe der hinteren Sitze des schwar-
- 9 zen Wagens gewesen. Dieser sei auf die linke Spur gefahren, und dann sei (für ihn) die Fahrbahn enger geworden, und er habe abbremsen und ausweichen müssen, um Schlimmes zu verhindern. Er sei mit ca. 80 km/h gefahren und habe notfallmässig sicher auf 40-50 km/h abgebremst. Währenddessen sei es zu einer Berührung seines Fusses mit dem schwarzen Auto gekommen. Dann sei er zwischen Auto und Leitplanke "rausgerutscht" (Urk. 3/3 S. 3/4). Als ihm das schwarze Auto danach immer nachgefahren sei, habe er Stress und Angst gehabt und sich überlegt, wie er zum nächsten ihm bekannten Polizeiposten komme ohne anhalten zu müssen (a.a.O., S. 10). c) Vor Bezirksgericht erklärte B._____ wiederum, dass er bei der Einfahrt "Kloten-Süd" auf die A51 in Richtung Zürich gefahren sei. Er habe eine bevorstehende Spurreduktion bemerkt und deshalb gleichzeitig mit einem vor ihm fahrenden weissen SUV auf den linken Fahrstreifen gewechselt. Die rechte Spur sei frei gewesen. Er sei mit 80 km/h hinter dem weissen Auto gefahren, als er auf der Höhe des Beschleunigungsstreifens (der nächsten Einfahrt) im 90-Grad-Winkel, im Aussenblickfeld ein schwarzes Auto wahrgenommen habe, das auf die Autobahn eingefahren sei. Zu seiner Perplexität sei dieses direkt auf seinen (linken) Fahrstreifen herübergekommen. Er sei in Richtung Leitplanke ausgewichen. Es sei immer enger geworden. In dem Moment, als er das Gefühl gehabt habe, dass er zu Fall kommen werde, habe er sich zur Seite gelehnt und den Fuss angehoben. Es sei zu einer Berührung im Bereich des hinteren Kotflügels (des Autos) gekommen. Dies habe zur Stabilisation (des Motorrades) geführt, und im dynamischen Prozess des Bremsens sei er im noch verbliebenen Platz nach hinten "hinausgerutscht" und danach hinter dem Auto gewesen (Prot. I S. 11/12). Als es eng geworden sei, sei er mit dem Vorderrad des Rollers auf der Höhe des Autositzes gewesen (a.a.O., S. 13). Im weiteren Verlauf der Befragung führte B._____ aus, dass der Beschuldigte danach zu einer SOS-Nische gefahren sei, die Fensterscheibe heruntergelassen und gestikuliert habe. Ihm sei dann durch den Kopf gegangen, dass er seine Tochter hinter sich habe, dass es mit diesem Verhalten (des Beschuldigten) nicht gut komme und auch das Motorrad instabil sei. Da gebe es nur noch etwas, nämlich zum nächsten Polizeiposten zu fahren (a.a.O., S. 17).
- 10 - 4. a) C._____ sagte bei der Polizei aus, dass sie mit ihrem Vater auf dem Weg nach Zürich gewesen sei. Nachdem sie ein Stückchen auf der Autobahn gefahren seien, habe sie auf einmal bemerkt, wie alle Fahrzeuge von der rechten auf die linke Spur gewechselt hätten. Auch ihr Vater habe dies getan. Im rechten Spiegel des Motorrades habe sie ein schwarzes Fahrzeug – glaublich einen BMW – gesehen. Sie könne sich nur noch daran erinnern, dass dessen Lenker das Motorrad nach links abgedrängt habe. Ihr Vater habe dann gebremst, da er ja nicht weiter habe ausweichen können, weil auf der linken Seite die Leitplanke gewesen sei. Das schwarze Auto sei von der rechten Spur gekommen und habe auf die linke wechseln wollen, wo sie selber sich schon befunden hätten. Ihr Vater habe den rechten Fuss vom Pedal genommen und seitlich nach rechts ausgestreckt, um das Motorrad im Gleichgewicht zu halten. Dabei habe er mit dem Fuss das schwarze Auto hinten links, auf der Höhe der Hecklichter, touchiert (Urk. 4/1 S. 1/2). b) Als Zeugin gab C._____ an, dass sie und ihr Vater auf der linken Spur der Autobahn in Richtung Zürich gefahren seien. Sie habe dann bemerkt, dass die Autos wegen einer Umleitung oder einer Baustelle die Fahrspur hätten wechseln müssen. Sie habe wahrgenommen, wie ein schwarzes Auto auf ihre Seite gekommen sei. Sie habe es neben dem Motorrad gesehen, auch in den Rückspiegel geschaut und gemerkt, wie das Auto sie langsam und immer mehr in Richtung Leitplanke "gestossen" habe. Dann habe ihr Vater versuchen müssen, das Motorrad abzubremsen. Sie seien immer näher an die Leitplanke gekommen. Einmal sei es so knapp gewesen, dass sie fast umgekippt wären. Ihr Vater habe mit dem rechten Fuss ausbalancieren müssen. Sein Fuss sei dabei "ganz fein" ans Auto herangekommen. Dann seien sie weitergefahren (Urk. 4/2 S. 3). Das Auto sei hinten oder auf der Seite, "an dieser Ecke rund ums Licht" berührt worden. Als sie das schwarze Auto erstmals bemerkt habe, sei es schon auf der linken Spur gewesen und habe das Motorrad "weggedrückt". In diesem Moment habe sie, die Zeugin, sich etwa auf der Höhe der Mitte des Autos befunden. C._____ bestätigte sodann ihre frühere Aussage, das Auto auch im rechten Seitenspiegel des Motorrades gesehen zu haben (a.a.O., S. 4).
- 11 - 5. a) Die Vorinstanz erwog, dass die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Kerngeschehens, nämlich des Spurwechsels, widersprüchlich und schon aufgrund des Fehlens von Realitätskriterien unglaubhaft seien. Zudem fänden sich darin verschiedentlich Lügensignale. So habe er im Verlauf der Untersuchung immer stärker betont, korrekt gefahren zu sein, und zugleich bezüglich des Verhaltens von B._____ aggraviert. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Inwiefern in der Sachdarstellung des Beschuldigten Realitätsmerkmale fehlen sollen, ist nicht ersichtlich. Unterstellt man einmal, dass dessen Aussagen grundsätzlich wahrheitsgemäss seien, so ist davon auszugehen, dass er das Motorrad vor dem Spurwechsel nach links im Rückspiegel sah und aufgrund des vorhandenen Abstandes zum Schluss gelangte, gefahrlos überholen zu können. Nachdem er auf die Überholspur gefahren war, nahm er unerwartet einen "Knall" wahr und bemerkte den Motorradfahrer neben dem linken hinteren Kotflügel des Autos. Seine Schilderung des "Knalls", seiner daraus resultierenden Nervosität und versehentlichen Betätigung der Scheibenwaschanlage (vgl. Urk. 3/1 S. 2) erscheint als lebensecht. Offensichtlich ist, dass der Beschuldigte in seinen Aussagen tatsächlich Wahrgenommenes mit Schlussfolgerungen vermischte, die er in seinen Gedanken machte. So versteht sich von selbst, dass er einen allfälligen Fusstritt B._____s gegen sein Auto nicht sehen konnte (Urk. 3/1 S. 1), weil er ja erst durch das Geräusch, welches bei der Berührung von B._____s Fuss mit dem Kotflügel entstand, auf das diesbezügliche Geschehen aufmerksam wurde. Er muss vielmehr aus der (subjektiven) akustischen Wahrnehmung eines "Knalls" und der Anwesenheit des Motorradfahrers in unmittelbarer Nähe seines Autos den (möglicherweise falschen, aber auf den ersten Blick nachvollziehbaren) Schluss gezogen haben, B._____ habe einen Tritt gegen das Auto ausgeführt. Ebenso klar ist, dass der Beschuldigte nicht unmittelbar wahrnehmen konnte, was B._____ wollte. Seine Aussagen, dieser habe versucht, ihn an der Vollendung des Spurwechsels zu hindern (Urk. 3/3 S. 6), bzw. er habe versucht, das Auto noch links zu überholen, obwohl dieses schon auf der Überholspur war (Prot. I S. 30), können vielmehr ebenfalls nur – durchaus logische – Interpretationen von B._____s Verhalten sein, die im Kopf des Beschuldigten entstanden. Wirklich widersprüchlich sind diese Aussagen im Übrigen nicht. Wenn B._____ tatsächlich
- 12 versucht haben sollte, das bereits auf der Überholspur fahrende Auto noch zu überholen, hätte er damit zwangsläufig auch den Beschuldigten beim ordnungsgemässen Abschluss des Spurwechsels behindert. Von einer immer schwereren Beschuldigung des Motorradfahrers kann nicht die Rede sein. Dass der Beschuldigte bemüht war, die Korrektheit seines eigenen Verhaltens zu betonen, ist angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe verständlich und macht seine Aussagen nicht ohne weiteres unglaubhaft. Gesamthaft betrachtet erweist sich der vom Beschuldigten geschilderte Hergang der Ereignisse grundsätzlich als plausibel und folgerichtig. Für dessen inhaltliche Richtigkeit spricht nicht zuletzt, dass der Beschuldigte nach dem Vorfall noch auf der Weiterfahrt die Polizei avisierte, um nachfolgend Anzeige zu erstatten. Ob die Sachdarstellung des Beschuldigten auch wirklich der Wahrheit entspricht, kann mangels weiterer Beweismittel nicht abschliessend festgestellt werden. Schlüssig widerlegbar ist sie aber jedenfalls nicht. b) Bei B._____s Sachverhaltsversion stellt sich zwar die Frage, weshalb er erst abbremste, als für ihn zwischen Auto und Leitplanke definitiv kein Raum mehr blieb. Angesichts des von ihm schon bei der Einfahrt auf die Autobahn im Augenwinkel bemerkten, sich sodann von der Seite nähernden und demnach etwa gleich schnell fahrenden Autos wäre zu erwarten gewesen, dass er früher gebremst hätte, womit er der sich abzeichnenden Gefahr problemlos hätte entgehen können. Nicht recht zu überzeugen vermag zudem B._____s Aussage, dass die Berührung des Autos mit dem Fuss während des Abbremsens (das zu einer wachsenden Geschwindigkeitsdifferenz zwischen Auto und Motorrad führen musste) zur Stabilisation des Motorrades geführt habe. Eigenartig mutet ferner an, dass B._____ die Polizei nicht in erster Linie aufsuchte, um wegen des Vorfalls auf der Autobahn Anzeige zu erstatten, sondern sich dazu offenbar entschloss, weil er eine Auseinandersetzung mit dem ihm nachfahrenden Beschuldigten befürchtete. Im Übrigen ist indessen auch der von B._____ geltend gemachte Ablauf der Geschehnisse logisch nachvollziehbar und könnte der Wahrheit entsprechen. Ohne weiteres möglich ist nämlich, dass der Beschuldigte beim Blick in den Rückspiegel den Abstand zum Motorrad über- und dessen Geschwindigkeit unterschätzte und demzufolge dem Motorradfahrer den in diesem
- 13 - Falle geschuldeten Vortritt verwehrte. Ein solches Manöver des Beschuldigten war für B._____ nicht vorauszusehen, was auch seine späte Reaktion darauf erklären mag. c) C._____ bestätigte zwar, dass sich das Auto des Beschuldigten dem Motorrad in der "heiklen Phase" des Geschehens seitlich näherte, ihr Vater den Fuss ausstreckte, um das Motorrad auszubalancieren (und nicht etwa einen Fusstritt gegen das Auto ausführte), und dabei den Kotfügel des Autos berührte. Im entscheidenden Punkt schaffen ihre Aussagen aber keine Klarheit, sondern eher Verwirrung. Insbesondere will sie das Auto des Beschuldigten im Rückspiegel des Motorrades gesehen haben, was bedeuten würde, dass dieses vor der kritischen Situation in einigem Abstand hinter dem Motorrad gefahren sein müsste. Der Beschuldigte müsste diesfalls von hinten rechts beschleunigend auf das vor ihm deutlich sichtbare Motorrad zugefahren sein und es nach links abgedrängt haben. Derlei behauptet nicht einmal B._____, sondern ist im Gegenteil mit seiner Sachdarstellung nicht vereinbar. Unerfindlich bleibt auch, weshalb der Beschuldigte ein solches Manöver hätte ausführen und damit den ihm unbekannten Motorradfahrer vorsätzlich und ohne irgend einen Nutzen für sich selbst in grösste Gefahr hätte bringen sollen. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Vorfall sehr wohl so zugetragen haben kann, wie er in der Anklage beschrieben ist. Der rechtsgenügende Beweis dafür lässt sich aber nicht erbringen. Der Beschuldigte ist freizusprechen.
IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt ein Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 24. Juli 2014 hinsichtlich einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.– gewährten bedingten Strafvollzugs ausser Betracht.
- 14 - V. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 423 und 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist für die Kosten seiner erbetenen Verteidigung im Betrag von Fr. 12'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse voll zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a und 436 Abs. 1 StPO; vgl. Urk. 53/1-2 und Prot. II S. 12). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach (Einzelgericht) vom 18. Mai 2016 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch) und 6 (Kostenaufstellung) sowie die gleichentags ergangene Verfügung (teilweise Einstellung des Verfahrens) in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG (Anklageziffer 1a) nicht schuldig und wird auch diesbezüglich freigesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 12'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
- 15 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, PIN-Nr.: … − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 51 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 16 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 24. Februar 2017
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Burger
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Leuthard
Urteil vom 24. Februar 2017 Anklage: Verfügung der Vorinstanz: 1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wird bezüglich des Vorwurfs der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB infolge Rückzug des Strafantrags eingestellt. 2. Der Privatkläger B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, … [Adresse], wird aus dem Rubrum des vorliegenden Verfahrens entfernt. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG (Anklage Ziff. 1.a). 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG (Anklage Ziff. 1.b). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 1'800.–). 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. Juli 2014 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.– (entsprechend Fr. 1'200.–) unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird wide... 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 8. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'350.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung/Beratung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach (Einzelgericht) vom 18. Mai 2016 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch) und 6 (Kostenaufstellung) sowie die gleichentags ergangene Verfügung (teilweise Einstellung des Ver... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG (Anklageziffer 1a) nicht schuldig und wird auch diesbezüglich freigesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 12'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Vorinstanz das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, PIN-Nr.: … die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 51 die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 6. Rechtsmittel: