Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160382-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw Höchli
Urteil vom 12. September 2017
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Misswirtschaft etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 20. April 2016 (DG150034)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. September 2015 (Urk. D1/35) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1. litera A); − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Geschädigten B._____ (Anklageziffer 1. litera B); − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 3 SVG (Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer beim Wiedereinfügen des Fahrzeugs in den Verkehr und fehlende Rücksichtnahme beim Überholen) (Anklageziffer 1. litera C); sowie − der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG (Verbotenes Rechtsüberholen), Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV (Unnötiges Hupen), Art. 43 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 VRV und Art. 78 SSV (Verbotenes Befahren des Pannenstreifens) (Anklageziffer 1. litera C). 2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG (Nichteinhalten eines ausreichenden Abstands) (Anklageziffer 1. litera C).
- 3 - 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entspricht Fr. 9'000.–), sowie mit einer Busse von Fr. 400.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 6. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. August 2011 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 140.– gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Mit dem Widerruf wird die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 140.– (entspricht Fr. 1'400.–) zur Zahlung fällig. 7. Die sichergestellten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. September 2015 beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen der Firma C._____ (7 Bundesordner) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben. 8. Die externe Harddisk der Kantonspolizei Zürich betreffend Datenspeicherung der EDV-gestützten Buchhaltungsdaten ab PC des Buchhalters und Beschuldigten D._____ (sep. Erledigung) werden der Kantonspolizei Zürich nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen. 9. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger B._____ in diesem Verfahren keine Schadenersatzforderungen gestellt hat. 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 4 - Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 50.– Hilfsmaterial Kantonspolizei Zürich, Fr. 161.– Zeugenentschädigung, Fr. 11'069.80 Entschädigung amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, Fr. 6'686.30 Entschädigung amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, Fr. 22'567.10 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf insgesamt Fr. 17'756.10 festgesetzt, nämlich für Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ auf Fr. 11'069.80 (Fr. 9'390.– für den Aufwand, Fr. 870.40 für Barauslagen und Fr. 809.40 für die Mehrwertsteuer) und für Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ auf Fr. 6'686.30 (Fr. 5'720.– für den Aufwand, Fr. 471.– für Barauslagen und Fr. 495.30 für die Mehrwertsteuer). 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vollständig auf die Gerichtskasse genommen und sofort definitiv abgeschrieben. 14. Mündliche Eröffnung, mündliche Begründung und schriftliche Mitteilung an: − die Anklägerin (übergeben); − den amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − den Privatkläger (mit Gerichtsurkunde); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an: − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B; − das Migrationsamt Kanton Zürich, Berninastrasse 45, 8057 Zürich;
- 5 - − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Prozessnr. A-9/2011/1620 − Kantonspolizei Zürich, Dienststelle TEU-ICT, Postfach, 8021 Zürich, je gegen Empfangsschein. 15. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Berufungsanträge a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 74 S. 2; Urk. 85 S. 1 sinngemäss) 1. Das vorinstanzliche Urteil vom 20. April 2016 sei bezüglich der Urteilsziffern 1 und 3 bis 6 sowie 12 aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 6 b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 77, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ________________________ Erwägungen: I. 1.1 Mit Urteil vom 20. April 2016 sprach das Bezirksgericht Dielsdorf, I. Abteilung, den Beschuldigten der Misswirtschaft, der einfachen Körperverletzung, der groben Verletzung von Verkehrsregeln und der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig; vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichteinhalten eines ausreichenden Abstandes sprach sie ihn frei. Sie bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 400.–, entschied über den Vollzug einer bedingt ausgefällten Vorstrafe sowie die Verwendung sichergestellter Buchhaltungsunterlagen und einer externen Harddisk, nahm Vormerk vom Verzicht des Privatklägers, Schadenersatzansprüche geltend zu machen, und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 64 S. 141 ff.). 1.2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 18) liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 54; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 12. August 2016 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (vgl. Urk. 59f.) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht. 2.1 Mit Verfügung des Präsidenten der erkennenden Kammer vom 15. September 2016 wurde der bisherige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. X2._____, entlassen und ersucht, dem Gericht seine Honorarnote einzu-
- 7 reichen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein neuer amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 70). 2.2 Am 22. September 2016 reichte der neue amtliche Verteidiger des Beschuldigten der erkennenden Kammer rechtzeitig die schriftliche Berufungserklärung ein und stellte einen Beweisantrag (Urk. 60/2; Urk. 74; Urk. 100; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Die Staatsanwaltschaft beantragte unter dem 18. Oktober 2016 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, verzichtete auf Beweisanträge und weitere Fristansetzungen zur Stellungnahme (Urk. 77). Der Privatkläger äusserte sich innert der ihm mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2016 (Urk. 75) angesetzten Frist nicht und verzichtete damit auf eine Anschlussberufung. 2.3 Mit Eingabe vom 16. September 2016 machte Rechtsanwalt Dr. X2._____ das Honorar für seine Bemühungen vom 12. Mai 2016 bis zum 16. September 2016 geltend (Urk. 73), und am 2. November 2016 ging das vom Beschuldigten ausgefüllte Datenerfassungsblatt zusammen mit einer Bestätigung des Sozialamtes, einem Auszug aus dem Betreibungsregister und einer Wohnsitzbestätigung beim Gericht ein (Urk. 78; Urk. 79/1-4). 2.4 Die Berufungsverhandlung fand heute in Anwesenheit des Beschuldigten statt (Prot. II S. 4 ff.). II. 1. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch. Seine Berufung richtet sich dementsprechend gegen die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 3 bis 5 (Strafe und Vollzug), 6 (Widerruf) und 12 (Kostenauflage) des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 74). Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist der vorinstanzliche Entscheid damit hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Freispruch), 7 und 8 (Verwendung beschlagnahmter Buchhaltungsunterlagen und einer Harddisk), 9 (Schadenersatz), 10 (Kostenfestsetzung), 11 (Entschädigung amtlicher Verteidiger) sowie 13 (Kostenübernahme amtliche Verteidigung durch die Staatskasse), was vorab festzustellen ist.
- 8 - 2.1.1 Dem Beschuldigten wird zunächst Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB vorgeworfen. Er soll als verantwortlicher Geschäftsführer der C._____ GmbH (C._____) im Zeitraum von September 2007 bis August 2011 trotz schlechten Geschäftsganges bzw. trotz finanzieller Probleme der Unternehmung mit deren Geld hochriskante Investitionen und private Bezüge mit finanziellen Mitteln der Gesellschaft getätigt haben, wodurch er die finanzielle Lage des Unternehmens vorsätzlich und entscheidend verschlechtert habe, so dass über dieses letztlich mit Urteil des Konkursrichters am Bezirksgericht Dielsdorf vom 2. August 2011 der Konkurs habe eröffnet werden müssen. Konkret habe er ohne genügende Sicherheit oder Gegenwerte und ohne jemals die Finanzlage der C._____ seriös geprüft zu haben in zwischen dem 8. Juni 2009 und dem 3. Januar 2011 geleisteten Teilbeträgen insgesamt mindestens ca. CHF 83'000.– in ein Kraftwerkprojekt der Firma E._____ in F._____ [Staat in Osteuropa] investiert, deren Direktor ebenfalls er gewesen sei. Weiter habe er ab Juni 2009 vier rein private Rechnungen über insgesamt CHF 635.20 ab dem Kontokorrentkonto der C._____ bezahlt. Trotz der für den Beschuldigten spätestens ab Beginn 2009 erkennbaren Überschuldung der C._____ bzw. trotz der seit dem Jahr 2008 aus dem Betreibungsauszug ersichtlichen regelmässig erfolgten, dem Beschuldigten jeweils zugestellten Betreibungen, habe der Beschuldigte zudem die Insolvenz der C._____ nicht rechtzeitig dem Konkursrichter gemeldet und es unterlassen, eine Zwischenbilanz erstellen zu lassen und die Buchhaltung zu deponieren, was dazu geführt habe, dass die C._____ bis zur Konkurseröffnung weitere finanzielle Verbindlichkeiten eingegangen sei, durch die sich die Überschuldung der Unternehmung bis zur Konkurseröffnung verschlimmert habe. 2.1.2 Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, vom 14. September 2007 bis zum 3. Februar 2011 verantwortlicher Geschäftsführer der C._____ gewesen zu sein (Urk. 49 S. 9 f.) und die in der Anklageschrift aufgeführten Zahlungen an die Firma "E._____" und zugunsten privater Gläubiger zulasten der C._____ vorgenommen zu haben (Urk. 49 S. 14 ff.; Prot. II S. 19 f.). Weiter gesteht er ein, dass es (u.a.) wegen dieser Investitionen und Zahlungen zum Konkurs der C._____ kam (Urk. 49 S. 17). Er verneint jedoch, dass es dem Unternehmen finanziell schlecht gegangen bzw. er sich dessen bewusst gewesen sei. Er macht geltend,
- 9 - G._____ habe die schlechte Finanzlage der C._____ durch pflichtwidriges bzw. betrügerisches Verhalten herbeigeführt und die Papiere manipuliert. Er habe sich stets auf die positiven Auskünfte und Zusicherungen von G._____ betreffend die Finanzen verlassen und sich im Übrigen nur an den ihm bekannten guten Einkünften des Unternehmens orientiert. Wie er die Finanzen hätte überprüfen sollen, wisse er nicht. Seiner Meldepflicht habe er nicht nachkommen können, weil sämtliche Unterlagen bei G._____ gewesen seien (Urk. 49 S. 10 ff.; Prot. II S. 20 ff.; vgl. auch Urk. D1/4/2 S. 4, wonach er die Pflicht, den Richter anzurufen, nicht gekannt habe). 2.2.1 Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, von G._____, H._____ und D._____ sowie gestützt auf die vorhandenen Buchhaltungsunterlagen erstellt sei. Der Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer und Gesellschafter der C._____ gewesen, deren Vermögen Bestandteil des Zwangsvollstreckungsverfahrens gewesen sei. Der vom Beschuldigten in das Kraftwerkprojekt E._____ insgesamt investierte Betrag sei höher als die Bilanzsumme der Geschäftsjahre 2008 und 2009 und damit beträchtlich. Die betriebsfremden Investitionen hätten sich über mehrere Jahre hingezogen. Das Projekt habe nur auf dem Papier existiert und der Beschuldigte habe sich dazu wohl keine weiteren betriebswirtschaftlichen Überlegungen gemacht. Das fehlende Sicherheitsdispositiv sei um so schwerer zu gewichten, als das Projekt in einem von Korruption und schlechtem Investitionsklima geplagten Land wie F._____ hätte realisiert werden sollen. Die für den Privatbereich getätigten Bezüge beliefen sich auf eine vergleichsweise geringe Summe, illustrierten aber doch das generell pflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten, das auch dadurch zum Ausdruck gebracht werde, dass er es unterlassen habe eine Zwischenbilanz zu erstellen und eine Überschuldungsanzeige zu machen. Die finanzielle Situation der bereits im Jahr 2008 betriebenen C._____ habe sich durch das krasse wirtschaftliche Fehlverhalten des Beschuldigten verschlimmert, was sich auch im sprunghaften Anstieg der Betreibungen im Jahr 2009 und folgende widerspiegle. Die Tathandlung des Beschuldigten stehe somit in einem sowohl natürlichen wie adäquaten Kausalzusammenhang zum Erfolg, welcher sich in der Verschlimmerung der Überschuldung der C._____ ma-
- 10 nifestiere und vom Beschuldigten in Kauf genommen worden sei (Urk. 64 S. 41 ff.). 2.2.2 Im Berufungsverfahren brachte die Verteidigung insbesondere vor, dass der Beschuldigte stets der Ansicht gewesen sei, dass sein Geschäft gut vonstatten ging und er deshalb über genügend Mittel verfüge, um in F._____ in ein Wasserkraftwerk investieren zu können. Diese Investitionen habe er denn aus seiner Sicht auch nicht als Geschäftsführer der C._____ GmbH, sondern als Privater getätigt, da er sich und die C._____ GmbH als wirtschaftliche Einheit verstanden habe. Zwischen ihm als Privatperson und der Gesellschaft als juristische Person habe er nicht oder nicht hinreichend unterschieden (Urk. 85 S. 3). Ausserdem habe der Beschuldigte erkannt, dass er nicht der "Administrativmensch" sei und das Administrative daher G._____ und deren Treuhänder, D._____, überlassen. Da es sich bei G._____ um eine studierte Ökonomin handle, habe er sich auf sie verlassen und ihr alles geglaubt (Urk. 85 S. 3). Die Buchhaltung sei nicht ordnungsgemäss geführt worden. Das geschäftliche Bankkonto im laufenden Geschäftsjahr 2009 sei erst ab dem 2. Quartal verbucht worden. Auf diese Weise seien Einnahmen in der Höhe von insgesamt CHF 145'786.33 nicht verbucht worden. Eine effektive Überschuldung in den Jahren 2009 und 2010 stehe deshalb nicht fest. Wollte man diese eruieren, müsste die Buchhaltung nicht bloss korrigiert, sondern vermutlich gänzlich neu erstellt werden. Der Beschuldigte, der auf das UBS-Konto abgestellt und sich vom sechsstelligen Gewinn habe blenden lassen, habe aufgrund der Buchhaltung keine Überschuldungsgefahr erkennen können und müssen. Daran ändere auch nichts, dass die Liquidität nicht allzeit die Beste gewesen sei. Er habe ja wieder regelmässige Eingänge auf dem UBS-Konto gehabt, aus welchen er diese Betreibungen habe bezahlen können. Er habe auch genügend Hinweise darauf gehabt, dass er weitere Einkünfte wie beispielsweise Provisionszahlungen aus den Versicherungsgeschäften erhalten würde (Urk. 85 S. 4 f.; Prot. II S. 37). Wenn die Frage gestellt worden sei, weshalb er überhaupt private Belege an den Buchhalter abgegeben habe, sei dies zwar berechtigt aber vorliegend irrelevant. Denn ein Buchhalter sortiere die Belege zunächst danach, ob sie Privataufwand oder Geschäftsaufwand beträfen. Es sei auch nicht relevant, ob ein Beleg aus einem Geschäftskonto beglichen werde oder nicht. Es gehe allein um
- 11 die Art und Weise der Verbuchung. Alleine aufgrund des Umstands, dass private Belege der Buchhaltung bzw. G._____ übergeben worden seien, lasse sich daher nicht darauf schliessen, dass Privataufwand auf Kosten der Gesellschaft hätte gedeckt werden sollen. Erforderlich wäre einzig eine korrekte Verbuchung gewesen (Prot. II S. 37 f.). Dies führe dazu, dass es bereits am objektiven Tatbestand mangle (Urk. 85 S. 4 f.; Prot. II S. 37). Schliesslich stellte die Verteidigung auch in Abrede, dass der Tatbestand der Misswirtschaft in subjektiver Hinsicht erfüllt sei. Der Beschuldigte habe an den geschäftlichen Erfolg geglaubt, nicht nur bei seinem Transportunternehmen, sondern auch bei seinen (privaten) Investitionen in F._____. Indem er nicht über die für die Führung einer Kapitalgesellschaft erforderlichen buchhalterischen und administrativen Fähigkeiten verfügt habe und er daher nicht in der Lage gewesen sei, die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen, liesse sich dem Beschuldigten allenfalls ein Übernahmeverschulden anlasten. In Anbetracht dessen, dass er die Buchhaltung aber an Fachkräfte delegiert habe, seien die nötigen Vorkehrungen durch ihn getroffen worden. Er habe das Geschäft im Gegenteil in subjektiver Hinsicht nicht an die Wand fahren, sondern erfolgreich weiterführen wollen (Urk. 85 S. 6). 2.3.1 Der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in anderer Weise als nach Art. 164 StGB vorsätzlich oder eventualvorsätzlich durch Misswirtschaft seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert. Vorsatz oder Eventualvorsatz ist dabei nur hinsichtlich der Bankrotthandlung erforderlich (statt vieler BGE 6B_66/2088 E. 7.3, wobei bei der Variante der Verschlimmerung der Vermögenslage auch die Überschuldung oder die Zahlungsunfähigkeit zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes bekannt sein muss (vgl. BGE 102 IV 21 E. 1; BSK StGB I - HAGEN- STEIN, Art. 165 N 57, 73). Für die Vermögenseinbusse an sich genügt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grobe Fahrlässigkeit, denn bestraft wird nicht nur, wer die Zahlungsunfähigkeit will oder in Kauf nimmt, sondern auch wer sie in unverantwortlicher Weise bzw. unter Verletzung elementarster Sorgfaltspflichten verneint, weil ihm jegliches Verantwortungsgefühl fehlt, zumal in wirtschaftlich an-
- 12 gespannter Situation eine erhöhte Aufmerksamkeit des Schuldners erwartet werden darf (BGE 6B_492/2009 E. 2.2). Als objektive Strafbarkeitsbedingung wird die Konkurseröffnung, ein gerichtlicher Nachlassvertrag oder ein Verlustschein vorausgesetzt. 2.3.2 Als Täter kommt nur der Schuldner in Betracht, wobei die Schuldnereigenschaft in Abhängigkeit von ihrer Funktion einer natürlichen Person gestützt auf Art. 29 StGB zugerechnet werden kann (6S.24/2007 E. 3.2). Tatobjekt ist das Schuldnervermögen, soweit es Bestandteil des Zwangsvollstreckungsverfahrens bildet. Tatbestandsmässig ist nicht jede Nachlässigkeit und es geht nicht darum, aus der Retrospektive unternehmerische Entscheide, die naturgemäss bis zu einem gewissen Grad risikobehaftet sind, als strafbare Fehlentscheide zu qualifizieren, weil die tatsächlich eingetretene Entwicklung für ein Unternehmen ungünstig ist. Vom Tatbestand erfasst werden vielmehr lediglich krasse Fälle wirtschaftlichen Fehlverhaltens ("unverhältnismässig", "gewagt", "leichtsinnig", "arg") bzw. die Verletzung elementarer Sorgfaltspflichten (BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 165 N 11). Das Gesetz will nicht, dass der Schuldner auf Kosten der Gläubiger auf gewagte Weise spekuliert bzw. prasst, arg leichtsinnig handelt und seine beruflichen Pflichten grob vernachlässigt (BGE 77 IV 167), wobei weniger die einzelne Sorgfaltspflichtverletzung im Vordergrund steht als ein allgemein pflichtwidriges Globalverhalten (BGE 6P.169/2006). Als gewagt gelten Geschäfte, bei denen die Erfolgsaussichten objektiv sehr klein, die Verlustrisiken hingegen als sehr hoch einzustufen sind, und die entgegen aller vernünftiger ökonomischer Argumente eingegangen werden (BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 165 N 21 f.). Eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung wird von Lehre und Rechtsprechung bejaht, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung wie z.B. die Anzeigepflicht gemäss Art. 725 Abs. 2 OR missachtet werden (BSK StGB-HAGEN- STEIN, Art. 165 N 33). Ob eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob der Täter nach Massgabe seiner persönlichen Möglichkeiten sämtliche erforderlichen Massnahmen für die betreffende Situation getroffen und die nötige Vorsicht an den Tag gelegt hat. Im Einzelfall ist dabei die Kenntnis des Täters aber auch die Anforderungen, die objektiv an seine oder eine vergleichbare Stellung in einem vergleichbaren Unternehmen gestellt werden können, relevant
- 13 - (BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 165 N 35). Folgen der Misswirtschaft sind Überschuldung oder deren Verschlimmerung bzw. Zahlungsunfähigkeit oder die Verschlimmerung der Vermögenslage in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit; sie gelten als tatbestandsmässiger Erfolg der strafbaren Handlung der Misswirtschaft (BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 165 N 56). Die Verschlimmerung der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit setzt voraus, dass der Täter sich bereits in einer prekären finanziellen Lage befindet (Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit) und das Verhältnis zwischen Aktiven und Passiven mehr als geringfügig und dauerhaft weiter zum Nachteil der Aktiven verschoben wird (BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 165 N 58 f.). Zwischen Tathandlung (Bankrotthandlung) und Erfolg muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 6P.169/2006). Nicht von Bedeutung ist, ob das Verhalten des Täters einzige Ursache für das Herbeiführen des Erfolgs oder lediglich Mitursache ist (BGE 6S.1/2006). 2.4.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt und den wesentlichen Inhalt der Aussagen des Beschuldigten, von D._____, H._____ und G._____ korrekt wiedergegeben sowie den Inhalt der beiden zum Polizeirapport vom 20. August 2013 (Urk. D1/1) gehörenden Ordner mit Beilagen (Ordner "Beilagen 1" ["Beilagen 1"]; Ordner "Beilagen 2" ["Beilagen 2"]) zutreffend beschrieben. Es kann insoweit auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 64 E. III. sowie E. IV.1.3., IV.1.6., IV. 1.9., IV.1.12 und IV.1.15). Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich beim Inhalt der beiden Beilagen-Ordner zum Polizeirapport um einen Zusammenzug aus den Ordnern mit Buchhaltungsunterlagen der C._____ (Ordner "C._____ GmbH 2008" [Ordnerrücken mit dem sachfremden Aufdruck "Auto"]; Ordner "C._____ GmbH Treuhand 2009"; Ordner "C._____ 2009 Rechnungen"; Ordner "C._____ 2009 Bank"; Ordner "C._____ 2010 Treuhand"; Ordner "C._____ 2010 Kasse/Bank"; Ordner "C._____ GmbH Kasse Bank 2. Semester 2010") und den auf dem Laptop von D._____ zusätzlich vorhandenen Buchhaltungsunterlagen der C._____ für das Jahr 2010 (vgl. Urk. D1/1 S. 9) handelt. 2.4.2 Der Beschuldigte erhielt nie Gelegenheiten, an einer Einvernahme von D._____ und H._____ anwesend zu sein und Ergänzungsfragen zu stellen. Die
- 14 - Aussagen von D._____ und H._____ sind daher zum Nachteil des Beschuldigten grundsätzlich nicht verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO; BGE 131 I 476 E. 2.2). Der Beschuldigte kann den Behörden allerdings nicht vorwerfen, gewisse Zeugen und Auskunftspersonen nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht die entsprechenden Beweisanträge zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.1). Ein Antrag auf Konfrontationseinvernahme ist nach der Praxis des Bundesgerichts verspätet, wenn der Antrag nicht bis zum Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgt, sofern der Beschuldigte bis dahin nach Treu und Glauben Anlass zur Antragstellung gehabt hätte (BGE 6B_573/2011 E. 2.6). Vorliegend hat der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren keinen Antrag auf Einvernahme von D._____ und H._____ gestellt, obwohl die Vorinstanz deren Aussagen im angefochtenen Entscheid explizit als Beweismittel aufführte. Er kann sich daher nicht auf die fehlende Konfrontation berufen. Die Aussagen von D._____ und H._____ sind folglich - wie die von G._____ - auch zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. 2.5 Erstellt und unbestritten ist, dass über die C._____ am 2. August 2011 der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren am 2. Dezember 2011 mangels Aktiven eingestellt wurde (vgl. "Beilagen 1" Abgriffe 6 und 7). Die von Art. 165 StGB geforderte objektive Strafbarkeitsbedingung ist damit gegeben. Der Beschuldigte war sodann vom 14. September 2007 bis zum 3. Februar 2011 zugegebenermassen verantwortlicher Geschäftsführer der C._____. Er kommt damit als Täter in Frage (Art. 29 StGB), was auch die Verteidigung anerkennt (Urk. 52 S. 6; Urk. 85 S. 2). 2.6.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten zunächst in allgemeiner Form vor, hochriskante Investitionen und private Bezüge zulasten der C._____ getätigt zu haben, obwohl der Geschäftsgang des Unternehmens schlecht gewesen sei bzw. obwohl das Unternehmen finanzielle Probleme gehabt habe, wodurch er die finanzielle Lage der Firma vorsätzlich und entscheidend verschlechtert habe, was letztlich zum Konkurs des Unternehmens geführt habe (Anklagepunkt 1.A.b). Die Umschreibung lässt offen, ob die Anklage von einer Überschuldung oder von der Zahlungsunfähigkeit der C._____ ausgeht bzw. dem Beschuldigten die Ver-
- 15 schlimmerung der Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit vorwirft. In Anklagepunkt 1.A.f. wird der Anklagevorwurf bezüglich des Erfolgs ("wodurch sich die Überschuldung der Firma C._____ bis zur Konkurseröffnung verschlimmerte") und in subjektiver Hinsicht ("für den Beschuldigten […] spätestens ab Beginn 2009 erkennbaren Überschuldung") explizit jedoch einzig mit dem Hinweis auf die Überschuldung der C._____ konkretisiert. Der Tatbestand der Misswirtschaft ist vorliegend somit unter Gesichtspunkt der (Verschlimmerung der) Überschuldung zu prüfen. Eine Prüfung der Sache unter dem Gesichtspunkt der Zahlungsunfähigkeit scheidet mangels Anklageerhebung aus. Anzufügen ist jedoch, dass die Überschuldung häufig mangels liquider Mittel auch zur Zahlungsunfähigkeit führt (vgl. dazu BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 165 N 53 ff.). 2.6.2 Die Definition der Überschuldung ergibt sich dabei aus Art. 725 Abs. 2 OR (BGE 6S.24/2007 E. 3.3), welcher auch für die GmbH gilt (Art. 820 Abs. 1 OR), und ist gegeben, wenn die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, d.h. das Fremdkapital die Aktiven übersteigt und soweit die Gesellschaftsgläubiger nicht im Ausmass der Überschuldung im Rang zurücktreten (BSK OR-WÜSTINER Art. 820 N 5). Bilanziell ausgedrückt bedeutet das, dass der Verlust grösser ist als das Gesellschaftskapital und die Reserven zusammen, weshalb das Fremdkapital durch die Aktiven nicht gedeckt ist. 2.6.3 Die C._____ wurde am 14. September 2007 im Handelsregister eingetragen. Die Geschäftstätigkeit nahm sie nach Angaben des Beschuldigten jedoch erst im Jahr 2008 auf (vgl. Urk. D1/4/1 S. 3). Es sind für das Jahr 2007 denn auch keine Buchhaltungsunterlagen vorhanden. Die Jahresbilanz 2008 weist bei einem Stammkapital von CHF 20'000.– einen Jahresverlust von CHF 52'525.27 ("Beilagen 2", Abgriff 1) und damit zu Fortführungswerten eine Überschuldung in der Höhe von CHF 32'525.27 aus. Die Jahresbilanz 2009 zeigt bei einem Stammkapital von CHF 20'000.– einen Jahresverlust von CHF 44'334.18 ("Beilagen 2", Abgriff 2). Davon ausgehend und unter Berücksichtigung des (in der Bilanz nicht berücksichtigten) Verlustvortrages aus dem Jahr 2008 ergibt sich aus der Bilanz der C._____ per 31. Dezember 2009 zu Fortführungswerten damit eine Überschul-
- 16 dung in der Höhe von CHF 76'859.45. Angesichts des Umstandes, dass die C._____ kaum über Sachwerte verfügte, ist davon auszugehen, dass eine Bewertung zu Veräusserungswerten (vgl. dazu BSK OR-WÜSTINER Art. 725 N 38) mangels stiller Reserven weder per Ende 2008 noch per Ende 2009 zu einem positiveren Ergebnis geführt hätte als eine Betrachtung zu Fortführungswerten. Für das Jahr 2010 liegt lediglich ein provisorischer Abschluss vor ("Beilagen 2" Abgriff 3). Gemäss provisorischer Bilanz verfügte die C._____ per 31. Dezember 2010 über ein Umlaufvermögen von CHF 140'208.63 und ein Anlagevermögen von CHF 5'343.85. Das Fremdkapital belief sich auf CHF 23'313.65. Der Gewinn wird mit CHF 122'238.83 angegeben. Unter Berücksichtigung des kumulierten Verlustvortrages aus den beiden Vorjahren (2008: CHF 52'525.27; 2009: CHF 44'334.18) bleibt ein Bilanzgewinn von CHF 25'379.38. Ausgehend von der provisorischen Bilanz der C._____ war die Unternehmung per Ende Dezember 2010 mithin nicht mehr überschuldet. Die Überschuldung hätte im Jahr 2010 also nicht nur nicht mehr zugenommen, sondern die C._____ hätte ihre Schuldenkrise überwunden. Eine Überschuldung wäre erst im Jahr 2011 bis zur Konkurseröffnung am 2. August 2011 wieder entstanden. 2.6.4 Die provisorische Bilanz per Ende 2010 gibt allerdings die Vermögenslage der C._____ offensichtlich nicht annähernd korrekt wieder. Bereits die Geschäftsabschlüsse aus den Vorjahren weisen erkennbar Fehler auf. Dazu sei vorab auf die zutreffende beispielhafte Aufzählung in Urk. D1/1 S. 9 ff. und die vorstehenden Erwägungen mit dem Hinweis auf die Nichtberücksichtigung des Verlustvortrages 2008 in der Bilanz 2009 verwiesen. Insbesondere hält die Verteidigung auch richtig fest (Urk. 85 S. 4 f.), dass das UBS-Konto der C._____ erst ab dem 1. April 2009 buchhalterisch erfasst und dadurch Gutschriften in der Höhe von CHF 145'786.33 aus der Buchhaltung der C._____ nicht ersichtlich sind. Dieser buchhalterische Fehler wirkt sich allerdings auf die Darstellung der Vermögenslage der C._____ per Ende 2009 und damit auch für das Folgejahr nicht aus, da der Anfangssaldo des UBS-Kontos per 1. April 2009 mit CHF 308.97 richtig in die Buchhaltung eingeführt wurde. Eine Auswirkung auf die Darstellung der Vermögenslage im Jahr 2010 hat dagegen Folgendes: Die in der Bilanz 2009 mit minus CHF 29'645.62 berücksichtigten Position "2915 KK A._____" (Guthaben der
- 17 - C._____ gegen den Beschuldigten), bei der es sich nicht um Eigenkapital handelt, bedarf ausgehend von den vorhandenen Buchhaltungsunterlagen betragsmässig einer Korrektur: Gemäss Bilanz per 31. Dezember 2008 schuldete die C._____ dem Beschuldigten CHF 22'475.46 ("Beilagen 2" Abgriff 1 "KK A._____"). Per Ende 2009 war daraus ein Guthaben der C._____ gegenüber dem Beschuldigten in der Höhe von CHF 29'645.62 geworden ("Beilagen 2" Abgriff 2 "KK A._____"). Das Konto war per 1. Januar 2009 allerdings mit einem Anfangssaldo 0 eröffnet worden ("Beilagen 2" Abgriff 4 "KK A._____ 2915") und die zwischen dem 4. September und 17. Dezember 2009 vorgenommenen Buchungen betreffen Zahlungen, die Teil der Investition der C._____ in das Projekt E._____ waren. Unter Berücksichtigung des Vorjahressaldos reduziert sich das Guthaben der C._____ gegenüber dem Beschuldigten auf CHF 7'170.16. Werden zusätzlich die Zahlungen in das Projekt E._____ nicht als Privatbezüge verbucht, resultiert auch per Ende 2009 eine Verpflichtung der C._____ gegenüber dem Beschuldigten in der Höhe von CHF 20'129.84 (CHF 22'475.46 [Saldo 2008] abzgl. CHF 2'345.62 [Privatbezüge 2009]). Das wiederum führt zu einer Erhöhung ihrer Passiven per Ende 2009 von CHF 86'029.74 auf CHF 106'159.58 und einer Erhöhung des Jahresverlusts gegenüber dem ausgewiesenen Betrag (CHF 44'334.18) um gut CHF 50'000.– auf CHF 94'409.63. Dagegen verfälscht die Tatsache, dass die Investition in das Projekt E._____ nie aktiviert wurde, die ausgewiesene Vermögenssituation der C._____ nicht, da die Investition offensichtlich wertlos war. In der provisorischen Bilanz 2010 fällt das im Vergleich mit den Vorjahren sehr hohe Umlaufvermögen bzw. der gegenüber den Vorjahren (CHF 852.65 [Jahr 2008] und CHF 14'275.45 [Jahr 2009]) sehr hohe Kassabestand von CHF 125'753.00 ("Beilagen 2" Abgriff 3) und der im Lichte des Betreibungsregisterauszuges mit CHF 23'313.65 tiefe Kreditorenbestand ("Beilagen 2" Abgriff 3) auf. Gemäss Aussagen von D._____ gab es beim Konto "Kassa" immer insofern Probleme, als der in der Buchhaltung ausgewiesene Bestand gemessen am effektiv vorhandenen Bargeld zu hoch war. Der Beschuldigte habe Auslagen gehabt, die er nicht habe belegen können (Urk. D1/6 S. 2). Zwar ist eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung der Aussagen von D._____, der selber im Fokus der Strafverfolgungsbehörden stand, durchaus angezeigt (vgl. Urk. 64 E. 1.7). Eine betriebliche
- 18 - Notwendigkeit für ein kontinuierliche Anwachsen des Bargeldbestandes während eines Jahres und für einen hohen Bargeldbestand Endes des Jahres ist allerdings nicht ersichtlich, weshalb es ohne Weiteres glaubhaft erscheint, dass der in der Buchhaltung ausgewiesene Kassabestand Ende 2010 tatsächlich nicht bzw. in deutlich geringerer Höhe vorhanden war. Was mit dem Geld geschah, ist unklar. Festgehalten werden kann einzig, dass eine korrekte Verbuchung die Vermögenslage der C._____ buchhalterisch nicht verbessert, sondern eher verschlechtert hätte, nämlich dann, wenn aus der Verwendung keine werthaltigen Gegenforderungen der C._____ entstanden wären. Letzteres wäre insbesondere bei einer Verwendung zugunsten des Projekts E._____ oder bei Privatbezügen des Beschuldigten der Fall, soweit eine allfällige Forderung der C._____ gegen ihn nicht einbringlich gewesen wäre (Wertberichtigung). Hinweise auf beides liefert eine vom Beschuldigten im Konkursverfahren über die C._____ abgegebene Erklärung, wonach er Bargeld im Betrag von total CHF 41'220.– u.a. für einen Zivilprozess in F._____, bezogen habe, welches er nicht zurückzahlen könne (vgl. dazu "Beilagen 1" Abgriff 6, "Erklärung"). Unvollständig verbucht wurden sodann die Kreditoren mit einem Betrag von lediglich CHF 23'313.65 unter dem Titel "Kreditor MwSt 1. Satz" ("Beilagen 2" Abgriff 3). Nicht verbucht wurde damit beispielsweise die Forderung der … Arbeitslosenkasse in der Höhe von CHF 126'002.20, für welche die C._____ am 12. November 2010 betrieben worden war, ohne dass Rechtsvorschlag erhoben worden wäre ("Beilagen 1" Abgriff 18); die Forderung stand gemäss den Angaben des Beschuldigten im Zusammenhang mit der fristlosen Entlassung eines Angestellten (Urk. 49 S. 24). Zusätzlich waren per Ende 2010 noch Betreibungen, die nicht die Mehrwertsteuer betrafen, in einem Gesamtbetrag von gut CHF 38'000.– offen (vgl. "Beilagen 1" Abgriff 18). In der provisorischen Bilanz fehlen damit jedenfalls Passiven im Betrag von über CHF 160'000.–. Werden diese ebenfalls berücksichtigt, erhöhen sich die Passiven in der Bilanz 2010 auf insgesamt gut CHF 187'000.–, und es resultiert bei Aktiven gemäss provisorischer Bilanz 2010 in der Höhe CHF 145'552.48 und einem Stammkapital von CHF 20'000.– auch für das Jahr 2010 ein Verlust und damit eine Verschlimmerung der Überschuldung zu Fortführungswerten gegenüber dem Zeitpunkt Ende 2009. Angesichts des Umstandes, dass die C._____ kaum über
- 19 - Sachwerte verfügte, ist auch per Ende 2010 davon auszugehen, dass eine Bewertung zu Veräusserungswerten mangels stiller Reserven nicht zu einem positiveren Ergebnis geführt hätte als die Betrachtung zu Fortführungswerten. Dass sich die Finanzlage der C._____ 2010 tatsächlich nicht verbesserte, sondern verschlechterte, zeigt auch ein Blick in das Betreibungsregister. Die Gesellschaft wurde ab 23. April 2009 regelmässig für mit ihrer Geschäftstätigkeit zusammenhängende Forderungen betrieben (Beilagen 1/6 "Auszug aus dem Betreibungsregister vom 5. August 2011; Beilagen 1/18 "Auszug aus dem Betreibungsregister vom 22. Dezember 2011). Im Jahr 2009 erfolgten acht Betreibungen über einen Betrag rund CHF 20'800.– durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, die I._____ AG, die J._____ AG, die Schweizerische Eidgenossenschaft (Steuerverwaltung Hauptabteilung Mehrwertsteuer), den Kanton Zürich (Strassenverkehrsamt) und die K._____ AG. Im Jahr 2010 wurde die Gesellschaft bereits insgesamt 13 Mal über einen Betrag von total über CHF 190'000.– von der SUVA, der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Steuerverwaltung Hauptabteilung Mehrwertsteuer und Eidg. Oberzolldirektion), dem Kanton Zürich (Kantonales Steueramt), der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, der … Arbeitslosenkasse und der J._____ AG betrieben. Selbst ohne die Berücksichtigung der aussergewöhnlich hohen Betreibung der … Arbeitslosenkasse über CHF 126'002.20 hatte sich nebst der Zahl der Betreibungen auch der Betrag, für welchen die C._____ betrieben wurde, im Jahr 2010 damit mehr als verdreifacht. Zwischen dem 11. Januar und dem 27. Juli 2011 erfolgten schliesslich 33 Betreibungen durch die Schweizerische Eidgenossenschaft (Steuerverwaltung Hauptabteilung Mehrwertsteuer und Eidg. Oberzolldirektion), den Kanton Zürich (Kantonales Steueramt und Strassenverkehrsamt), die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, die I._____ AG, die J._____ AG, die L._____ Schweiz AG und die M._____ AG über einen Gesamtbetrag von gut CHF 64'000.–. 2.6.5 Der Beschuldigte machte vor Vorinstanz geltend, Kunden hätten ihm CHF 10'000.– oder CHF 20'000.– bezahlen müssen, weil sein, des Beschuldigten, Lastwagen über den Namen des Kunden gelaufen sei. Dieses Geld hätte er ihm überweisen müssen. G._____ habe das Geld kassiert, aber er wisse nicht, was danach mit dem Geld passiert sei (Urk. 49 S. 22). Weiter macht er geltend, Fami-
- 20 lie B._____G._____ habe sehr viele Versprechungen gemacht und G._____ habe ihn betrogen. Sie schulde ihm viel Geld. Es würden auch Quittungen existieren, die belegen würden, dass sie für ihn Geld kassiert habe. Sie habe auch gesagt, dass sie bezahlen werde. Es stehe alles in der Buchhaltung (Urk. 49 S. 18). Kunden hätten G._____ Geld gegeben, er habe es aber nie erhalten (Urk. 49 S. 24). Im Berufungsverfahren wiederholte er, dass G._____ Geld abgezweigt habe (Prot. II S. 21, 24) und gab an, dass sie die Chauffeure dazu verleitet habe, fiktive Unfälle zu machen bzw. ihm Einkünfte aus dem Versicherungsgeschäft versprochen habe (Prot. II S. 19, 22). Abgesehen davon, dass diese Behauptungen des Beschuldigten teilweise kaum nachvollziehbar sind, fehlen auch objektive Anhaltspunkte dafür, dass zusätzliche Aktiven der C._____ vorhanden waren. In der Befragung durch das Konkursamt behauptete der Beschuldigte im Übrigen einzig Ansprüche der C._____ gegen einen ehemaligen Arbeitnehmer in der Höhe von CHF 10'000.– und ein Guthaben bei der UBS in der Höhe von CHF 347.57. Das Vorhandensein weiterer Aktiven verneinte er. Allfällige Forderungen der C._____ gegen G._____ erwähnte er mit keinem Wort (vgl. die Einvernahmeprotokolle in "Beilagen 1" Abgriff 6). Der Konkurs über die C._____ wurde zudem später mangels Aktiven eingestellt, was ein weiterer Hinweis darauf ist, dass tatsächlich kaum werthaltige Aktiven vorhanden waren. Dass das vom Beschuldigten in der konkursamtlichen Einvernahme erwähnte Guthaben über CHF 10'000.– gegenüber einem ehemaligen Arbeitnehmer die Vermögenslage der C._____ nicht entscheidend verbessert hätte, bedarf keiner weiteren Erklärung. Schliesslich sind allfällige Forderungen des Beschuldigten persönlich oder seines Sohnes z.B. aus der Vermittlung von Versicherungen gegen G._____ (vgl. Urk. 49 S. 17; Prot. II S. 37 "Ergänzung 3"), im vorliegenden Zusammenhang irrelevant, da sie von vornherein nicht der C._____ zustanden. 2.6.6 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass aufgrund der Mängel in der Buchhaltung der C._____ keine im Einzelnen zuverlässigen Aussagen über die finanzielle Lage des Unternehmens möglich ist. Allerdings bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die C._____ bereits per 31. Dezember 2008 überschuldet war und die Überschuldung in den Folgejahren bis zur Konkurseröffnung stetig zunahm.
- 21 - 2.7.1 Gestützt auf das mit den Buchhaltungsbelegen übereinstimmende Geständnis des Beschuldigten ist sodann erstellt, dass der Beschuldigte zwischen dem 20. Dezember 2008 und dem 3. Januar 2011 folgende Investitionen in das Projekt E._____ F._____ und zusätzlich zwischen dem 6. September 2008 und dem 22. Juli 2010 die folgenden privaten Zahlungen zulasten der C._____ bzw. deren Konto Nr. 1 bei der UBS tätigte (Urk. 49 S. 13 ff.; "Beilagen 1" Abgriffe 9 und 10, Abgriff 17 [Rechnungen]; vgl. auch Urk. D1/4/2 S. 5 ff.) Datum Zahlung CHF nähere Bezeichnung 2008 6. September 180.20 für privaten Grill (Bauhaus) 20. Dezember 1'540.– N._____ AG (für Projekt E._____) 2009 19. Januar 400.– für die Tönung der Scheiben des privaten PW (Fa. O._____) 8. Juni 2'000.– Überweisung an P._____ (für Projekt E._____) 12. Juni 15'000.– Überweisung an Q._____ (für Projekt E._____) 15. Juni 3'000.– Überweisung an P._____ (für Projekt E._____) 18. Juni 3'000.– Überweisung an P._____ (für Projekt E._____) 15. Juli 780.23 Automatenbezug (für Projekt E._____)
- 22 - 16. Juli 780.03 Automatenbezug (für Projekt E._____) 17. Juli 780.36 Automatenbezug (für Projekt E._____) 19. August 4'000.– Überweisung an R._____ (für Projekt E._____) 3. September 6'130.– Rechnung S._____ (für Projekt E._____) (Anmerkung: Beim 3. September 2009 handelt es sich um das Rechnungsdatum. Das Datum der Zahlung ist unbekannt) 4. September 1'600.– Überweisung an R._____ (für Projekt E._____) 11. September 3'000.– Überweisung an R._____ (für Projekt E._____) 11. November 10'000.– Überweisung an T._____ (für Projekt E._____) (Anmerkung: In der Anklageschrift wird das Datum der Zahlung aufgrund eines zu korrigierenden offensichtlichen Versehens mit dem 1. November 2009 angegeben) 12. November 5'000.– Überweisung an Q._____ (für Projekt E._____) 11. Dezember 2'000.– Überweisung an T._____ (für Projekt E._____) 11. Dezember 5'000.– Überweisung an Q._____ (für Projekt E._____) 17. Dezember 700.– Automatenbezug F._____ (für Projekt E._____) 2010
- 23 - 13. Januar 2'000.– Überweisung an T._____ (für Projekt E._____) 5. März 1'000.– S._____ (für Projekt E._____) 8. März 1'700.– U._____ AG (für Projekt E._____) 11. März 10.– für Einstellung der Skibindung der Tochter 20.April 2'000 U._____ AG (für Projekt E._____) 21. April 1'748.03 Überweisung an T._____ (für Projekt E._____) 21. April 1'200.– Automatenbezug F._____ (für Projekt E._____) 7. Mai 2'000.– Überweisung an U._____ AG (für Projekt E._____) 19. Mai 5'000.– Überweisung an T._____ (für Projekt E._____) 22. Juli 35.– Rechnung Drogerie … Schwangerschaftstest 2011 3. Januar 2'100.– Überweisung an T._____ (für Projekt E._____) 2.7.2 Der Beschuldigte begann also ab Ende 2008 das Projekt E._____ finanziell zu fördern, wobei er entgegen den Ausführungen der Verteidigung gemäss seinen
- 24 eigenen Aussagen nicht für sich persönlich, sondern für die C._____ handelte (Urk. D1/4/1 S. 7). Die Einzelzahlungen bewegten sich dabei im Wesentlichen im drei- und vierstelligen Bereich. Lediglich zweimal überwies der Beschuldigte mit CHF 10'000.– und CHF 15'000.– grössere Beträge. In den Jahren 2008 und 2011 beschränkte sich seine Investition sodann auf CHF 1'540.– bzw. CHF 2'100.–. Im Jahr 2009 belief sich die Summe seiner Zahlungen für das Projekt auf gegen CHF 63'000.– und im Jahr 2010 auf gegen CHF 17'000.–. Insgesamt leistete er zwischen Ende 2008 und anfangs 2011 so Zahlungen in der Höhe von insgesamt rund CHF 83'000.–. Die vom Beschuldigten geleisteten Zahlungen waren damit einzeln tatsächlich nicht besonders hoch (vgl. Urk. D1/4/1 S. 8). Die C._____ konnte sich diese Investitionen ungeachtet ihrer vergleichsweise bescheidenen Grössenordnung jedoch nicht leisten. Die C._____ hatte ihren Betrieb erst anfangs 2008 aufgenommen und bis zum Beginn der vom Beschuldigten zugunsten des Projekts E._____ geleisteten Zahlungen noch keinerlei Vermögen gebildet. Auch ihre Liquidität liess betriebsfremde Zahlungen wie diejenigen zugunsten des Projekts E._____ nicht zu. Das erhellen nebst den Buchhaltungsunterlagen auch die Aussagen des Beschuldigten, wonach er die Zahlungen an das Projekt nur leisten konnte, weil er sich darauf beschränkte, den jeweils gerade nötigsten Verpflichtungen der C._____ nachzukommen (Urk. D1/4/1 S. 7, 12). Bei dieser Ausgangslage wäre die C._____ allein zur Sicherstellung ihrer Liquidität auf eine sehr kurzfristige Rückzahlung der Investition oder sehr kurzfristig fliessende Erträge aus der Investition angewiesen gewesen. Damit konnte sie aber selbst dann nicht rechnen, wenn sich das Projekt problemlos entwickelt hätte, hätte es doch gemäss den Angaben des Beschuldigten ab Planungsbeginn mindestens neun Monate gedauert, um die Mini-Hydro-Zentrale überhaupt in Betrieb zu nehmen (Urk. D1/4/2 S. 11). Der Beschuldigte konnte also von einer positiven Beeinflussung der Finanzlage der C._____ durch die Investition innert notwendiger Frist selbst im günstigsten Fall nicht ausgehen. Mit dem Projekt waren im Übrigen auch prinzipiell sehr hohe Unsicherheiten bzw. Risiken verbunden. Die Situation in F._____ war - wie auch der Beschuldigte ausführte (Urk. D1/4/2 S. 3) - politisch schwierig und die Infrastruktur schlecht. Das Land bot damit ganz grundsätzlich ungünstige Bedingungen für Investitionen. Dazu kamen Probleme mit "Papieren",
- 25 also wohl mit Bewilligungen, und den Geldflüssen; der Beschuldigte konnte weder Hypotheken aufnehmen noch andere Investoren vom Projekt überzeugen (vgl. Urk. D1/4/2 S. 9). Das Projekt hatte damit alle Merkmale eines hochriskanten Geschäfts; die künftige Entwicklung war mit grossen Unsicherheiten verbunden. Die C._____ investierte in dieses aufgrund eines Entscheides des Beschuldigten, der gleichzeitig Direktor des Projektes war (Urk. D1/4/2 S. 9). Eine unabhängige Beurteilung der Investition fehlte. Sie war zudem weder vertraglich noch finanziell in irgendeiner Form abgesichert. Wie die C._____ am Projekt beteiligt werden sollte, bleibt gänzlich im Dunkeln. Dass einzig die Zahlungen nach F._____ in den Unterlagen der C._____ dokumentiert sind und Unterlagen, welche einen (versierten) Buchhalter die Notwendigkeit der Aktivierung der Investition in der Buchhaltung der C._____ hätte prüfen lassen, fehlen, passt dazu. Insofern ist erstellt, dass der Beschuldigte eine hochriskante Investitionen ohne genügende Sicherheiten oder Gegenwert für die C._____ tätigte, wie die Anklage behauptet. Der Beschuldigte ging für die C._____ mit der Investition in das Projekt E._____ ein überdurchschnittliches Risiko, entgegen aller vernünftiger ökonomischer Argumente, ein. Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass der Umstand, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Investition allenfalls auch Opfer eines Betrugs wurde (vgl. Urk. D1/4/1 S. 12), nichts daran ändert, dass der Entscheid zu investieren bzw. die Investition objektiv ein krasser Fall wirtschaftlichen Fehlverhaltens darstellt. Dazu kommen Zahlungen privater Verbindlichkeiten des Beschuldigten über die C._____, die betragsmässig zwar geringfügig aber dennoch pflichtwidrig waren. 2.7.3 Durch die bewiesenen privaten Zahlungen und die Investitionen in das Projekt E._____ ab anfangs 2009, welche nach dem Erwogenen Bankrotthandlungen im Sinne von Art. 165 StGB darstellen, hat der Beschuldigte objektiv tatsächlich zur Verschlimmerung der ab Ende 2008 bestehenden Überschuldung beigetragen. Sein Verhalten war ausserdem auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, die Überschuldung zu verschlimmern. Der geforderte natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Tathandlung und der Verschlimmerung der Überschuldung ist insoweit also zu bejahen. Ob es für die eingetretenen Vermögenseinbussen noch weitere
- 26 - Ursachen gab, kann offen bleiben, da es unerheblich ist, ob das Verhalten des Täters einzige Ursache für die Vermögenseinbusse oder lediglich Mitursache ist (BGE 6S.1/2006). Dagegen besteht zwischen den Zahlungen am 6. September und 20. Dezember 2008 (CHF 180.20 für privaten Grill; CHF 1'540.– N._____ AG für Projekt E._____) und der dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfenen Verschlimmerung der per Ende 2008 bestehenden Überschuldung der C._____ kein natürlicher Zusammenhang. Die Herbeiführung der Überschuldung durch diese Zahlungen bildet nicht Gegenstand der Anklage. 2.8.1.1 Dem Beschuldigten waren alle Umstände bekannt, welche das Projekt E._____ objektiv zu einem hochriskanten Geschäft machten. Insbesondere kannte er die politisch schwierige Situation in F._____ und die schlechte Infrastruktur, welche die Realisierung des Projektes erschwerte, und er sah, wie sich dieses ungünstige Investitionsumfeld auf das konkrete Projekt auswirkte; es gab Schwierigkeiten mit "Papieren" und weder Banken noch Drittinvestoren waren bereit, Geld für das Projekt zu sprechen (Urk. D1/4/2 S. 3, 9). Die Investition der C._____ sicherte er sodann weder rechtlich noch finanziell irgendwie ab. Wie die C._____ am Projekt beteiligt werden sollte, bleibt gänzlich im Dunkeln. Er verliess sich gemäss seinen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zugegebenermassen lediglich darauf, dass ihn die Gesetze in der Schweiz schützen bzw. ihm die schweizerischen Behörden bei Schwierigkeiten helfen würden (Urk. 49 S. 13 f.). Überzeugende Überlegungen lagen der Investition ausgehend von den Aussagen des Beschuldigten nicht zugrunde. Er wollte mit der C._____ einfach in ein Wasserkraftwerk in F._____ investieren und hoffte auf Gewinn (Urk. D1/4/1 S. 7; Urk. D1/4/2 S. 9; Prot. II S. 23). Seine Behauptung, es sei seiner Meinung nach keine unsichere Investition gewesen, begründete er nicht näher. Er hielt einfach fest, dass es hätte funktionieren und auch schnell Gewinn abwerfen können (Urk. D1/4/2 S. 9), wobei er auch zugab, dass es, selbst wenn das Projekt sich problemlos entwickelt hätte, ab Planungsbeginn mindestens neun Monate gedauert hätte, um die Mini-Hydro-Zentrale überhaupt in Betrieb zu nehmen (Urk. D1/4/2 S. 11).
- 27 - 2.8.1.2 Weiter kannte er gemäss seinen ursprünglichen überzeugenden Aussagen die Auftragslage und die Zahl der Angestellten, war über die eingehenden Rechnungen und Betreibungen im Bild und bewirtschaftete das Bankkonto der C._____ (Urk. D1/4/1 S. 2 ff., 11; vgl. auch Urk. D1/4/2 S. 8). Da die Geschäftstätigkeit der C._____ weder besonders kompliziert noch umfangreich war, hatte der Beschuldigte damit auch ohne nähere Einsicht in die (nicht regelkonform geführte) Buchhaltung zwingend eine ungefähre Vorstellung über den Geschäftsgang und konnte zu keinem Zeitpunkt ernsthaft annehmen, die Gesellschaft habe Vermögen gebildet, das für die Geschäftstätigkeit entbehrlich war und damit für betriebsfremde Investitionen eingesetzt werden könnte. So wies das - auch gemäss den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 85 S. 4) - im Fokus seines Interesses stehende Bankkonto der C._____ (vgl. Urk. D1/4/1 S. 8) Ende Dezember 2008 mit lediglich knapp CHF 8'700.– den höchsten Saldo zugunsten des Unternehmens aus. Danach sank dieser Saldo bis Ende Mai 2009 zunächst auf knapp CHF 3'800.– und belief sich in der Folge bis zur letzten Zahlung in das Projekt E._____ am 3. Januar 2011, soweit er nicht überhaupt negativ war, meist auf lediglich ein paar hundert Franken bis höchstens knapp CHF 2'100.– (vgl. Kontoauszüge in "Beilagen 1" Abgriff 9). Ab 23. April 2009 wurde die Gesellschaft zudem - wie bereits erwogen - regelmässig für beträchtliche mit ihrer Geschäftstätigkeit zusammenhängende Forderungen betrieben (davor war es lediglich eine Betreibung im Jahr 2008). Der Beschuldigte bemerkte diese Betreibungen und ihre zunehmende Zahl zugegebenermassen (Urk. D1/4/2 S. 9). Wenn er in der Berufungsverhandlung ausführte, die Betreibungen hätten ihn nicht alarmiert bzw. alarmieren müssen, weil diese Teil eines Plans gewesen seien, Steuern zu sparen (Prot. II S. 20), widerspricht er sodann seinen ursprünglichen Aussagen, in welchen er selber einen Zusammenhang zwischen den Betreibungen und den Investitionen in das Projekt E._____ hergestellt und damit deutlich gemacht hatte, dass er die Betreibungen nicht nur zum Zweck der Steueroptimierung zugelassen hatte, sondern sie auch für ihn erkennbar Ergebnis der effektiv schlechten Finanzlage der C._____ waren (vgl. Urk. D1/4/1 S. 7). Dazu kommt, dass er am 9. Juni 2009 bzw. 31. Mai 2010 die Steuererklärungen 2008 bzw. 2009 für die C._____ unterzeichnete, welche für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 jeweils einen Ver-
- 28 lust und ein Eigenkapital von weniger als Null auswiesen (vgl. "Beilagen 1" Abgriff 15). In Übereinstimmung mit dieser Aktenlage gab der Beschuldigte in der ersten (delegierten) Einvernahme denn auch zu, dass die C._____ nicht "direkt" das nötige Geld für die Investition gehabt habe. Die Rechnungen, die er dringend habe bezahlen müssen, habe er bezahlt, die anderen habe er aufgeschoben und das Geld in das Kraftwerk investiert (Urk. D1/4/1 S. 7, 12). Es steht damit fest, dass der Beschuldigte sich auch bewusst war, dass die C._____ kein Vermögen gebildet hatte, das für die Geschäftstätigkeit entbehrlich war und damit für (risikoreiche) betriebsfremde Investitionen eingesetzt werden konnte. Wenn er geltend macht, er habe sich auf positiv lautende Aussagen von G._____ zum Geschäftsgang verlassen, handelt es sich um eine Schutzbehauptung. Daran ändert auch seine (von der Verteidigung aufgenommene) Behauptung, er habe mit Provisionszahlungen aus dem Versicherungsgeschäft gerechnet, nichts. Die C._____ war gemäss seinen ersten Aussagen ausschliesslich im Transportgeschäft tätig (Urk. D1/4/1 S. 2) und verfügte gegenüber Dritten abgesehen von einem Guthaben gegenüber einem ehemaligen Angestellten im Zeitpunkt des Konkurses über keine Forderungen (vgl. E. II. 2.6.4). Dass es sich bei allfälligen Einkünften aus dem Versicherungsgeschäft um ihm persönlich zustehend Einnahmen handelte, ergibt sich denn auch eindeutig aus seinen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 49 S. 17). Dass diese (losgelöst von der Frage, in welcher juristischen Form) als persönliche Beiträge seinerseits in die C._____ hätten fliessen sollen bzw. er die Investitionen der C._____ in die E._____ im Vertrauen auf entsprechende Einkünfte gemacht habe, behauptete er jedoch weder in der polizeilichen Einvernahme vom 6. März 2012 (Urk. D1/4/1) noch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Juli 2014 (Urk. D1/4/2), obwohl sich das angesichts des Themas der Befragungen aufgedrängt hätte, wenn es denn zutreffen würde. Es überrascht vor diesem Hintergrund nicht, dass auch gänzlich im Dunkeln bleibt, wann, unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe der Beschuldigte mit Einkünften aus Versicherungsprovisionen hätte rechnen können. Dass er solche Zahlungen nie erhielt bzw. in die C._____ fliessen liess, steht fest. Wenn er heute ihm persönlich gegen G._____ angeblich zustehende Forderungen immer wieder im Zusammenhang mit dem Konkurs der
- 29 - C._____ und den gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen erwähnt, handelt es sich dabei daher um eine Schutzbehauptung oder um eine Behauptung, die der Tatsache geschuldet ist, dass er G._____ nach dem Verlust seiner Eigentumswohnung für alle seine finanziellen Probleme verantwortlich macht und zu einer Differenzierung nicht mehr in der Lage ist. Das gilt ungeachtet der Tatsache, dass der Beschuldigte von Anfang an angab, dass er die Firma und sein privates Vermögen nicht getrennt habe (vgl. Urk. D1/4/1 S. 9). Bei den entsprechenden Aussagen ging es allein um die gelegentliche Zahlung konkreter Rechnungen vom privaten bzw. geschäftlichen Konto (vgl. Urk. D1/4/1 S. 4 ff.). Dass er alle seine privaten Einkünfte und sein gesamtes privates Vermögen auch als Firmenvermögen verstanden habe, behauptete er nie. 2.8.1.3 Dass der Beschuldigte bei dieser Ausgangslage die Investitionen dennoch tätigte, kann vernünftigerweise nur so interpretiert werden, dass er die damit für die C._____ verbundenen grossen Risiken in der sehr vagen Hoffnung auf einen Gewinn bewusst in Kauf nahm. 2.8.2 Die Zeichen einer aktuellen existenziellen finanziellen Krise der C._____ (kaum Geld auf dem Bankkonto, trotz Zahlung nur der nötigsten Rechnungen, Betreibungen, Verluste und Minus-Eigenkapital gemäss Steuererklärungen 2008 bzw. 2009, vgl. dazu im Einzelnen E. II.2.8.2 hiervor) drängten sich dem Beschuldigten spätestens ab dem 9. Juni 2009 dabei so eindeutig auf, dass ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass er spätestens ab diesem Zeitpunkt zumindest in Kauf nahm, dass die C._____ konkursreif war und ihm daher zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre (vgl. BGE 99 IV 57 E. 1) die Überschuldung der C._____ im Sinne eines Eventualvorsatzes ab diesem Zeitpunkt bekannt war; ob er den Begriff der Überschuldung und seine Pflichten als Geschäftsführer kannte (vgl. Urk. D1/4/1 S. 8; Urk. D1/4/2 S. 4), ist unerheblich. Seine geschäftliche Tätigkeit richtet er zugegebenermassen bewusst einzig darauf aus, mit den aus den Kontoauszügen ersichtlichen Zahlungseingängen die dringendsten Rechnungen zu bezahlen und die Gläubiger gerade soweit zu befriedigen, dass das Geschäft weiterlaufen konnte und investierte im Übrigen in das Kraftwerkprojekt. So erklärte er auf entsprechende Frage, die C._____ habe ihre
- 30 - Rechnungen nicht immer fristgerecht bezahlt. Er habe sehr viel investiert und habe deshalb die Rechnungen nicht immer fristgerecht bezahlen können (Urk. D1/4/1 S. 5). Die C._____ habe nicht "direkt" das nötige Geld für die Investition gehabt. Die Rechnungen, die er dringend habe bezahlen müssen, habe er bezahlt, die anderen habe er aufgeschoben und das Geld in das Kraftwerk investiert (Urk. D1/4/1 S. 7, 12). Er nahm damit jedenfalls mit den nach dem 9. Juni 2009 getätigten Investitionen in Kauf, dass die Schulden der konkursreifen C._____ sich immer weiter erhöhten. 2.9.1 Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB damit hinsichtlich folgender Zahlungen in einem Gesamtbetrag von rund CHF 80'000.– erfüllt und ist entsprechend schuldig zu sprechen: 2009 12. Juni 15'000.– Überweisung an Q._____ (für Projekt E._____) 15. Juni 3'000.– Überweisung an P._____ (für Projekt E._____) 18. Juni 3'000.– Überweisung an P._____ (für Projekt E._____) 15. Juli 780.23 Automatenbezug (für Projekt E._____) 16. Juli 780.03 Automatenbezug (für Projekt E._____) 17. Juli 780.36 Automatenbezug (für Projekt E._____) 19. August 4'000.– Überweisung an R._____ (für Projekt E._____)
- 31 - 3. September 6'130.– Rechnung S._____ (für Projekt E._____) (Anmerkung: Beim 3. September 2009 handelt es sich um das Rechnungsdatum. Das Datum der Zahlung ist unbekannt) 4. September 1'600.– Überweisung an R._____ (für Projekt E._____) 11. September 3'000.– Überweisung an R._____ (für Projekt E._____) 11. November 10'000.– Überweisung an T._____ (für Projekt E._____) (Anmerkung: In der Anklageschrift wird das Datum der Zahlung aufgrund eines zu korrigierenden offensichtlichen Versehens mit dem 1. November 2009 angegeben) 12. November 5'000.– Überweisung an Q._____ (für Projekt E._____) 11. Dezember 2'000.– Überweisung an T._____ (für Projekt E._____) 11. Dezember 5'000.– Überweisung an Q._____ (für Projekt E._____) 17. Dezember 700.– Automatenbezug F._____ (für Projekt E._____) 2010 13. Januar 2'000.– Überweisung an T._____ (für Projekt E._____) 5. März 1'000.– S._____ (für Projekt E._____) 8. März 1'700.– U._____ AG (für Projekt E._____)
- 32 - 20.April 2'000 U._____ AG (für Projekt E._____) 21. April 1'748.03 Überweisung an T._____ (für Projekt E._____) 21. April 1'200.– Automatenbezug F._____ (für Projekt E._____) 7. Mai 2'000.– Überweisung an U._____ AG (für Projekt E._____) 19. Mai 5'000.– Überweisung an T._____ (für Projekt E._____) 2011 3. Januar 2'100.– Überweisung an T._____ (für Projekt E._____) 2.9.2 Die vor dem 9. Juni 2009 getätigten Zahlungen zugunsten des Projekts E._____ waren nicht kausal für die Verschlimmerung der per Ende 2008 bestehenden Überschuldung bzw. es ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass ihm die Überschuldung noch nicht bekannt war, als er die entsprechenden Investitionen tätigte und er daher eine Verschlimmerung der Überschuldung auch nicht in Kauf nahm und sie auch nicht (was ihm von der Anklage allerdings auch nicht vorgeworfen wird) grobfahrlässig verursachte. Gleiches gilt für die Zahlungen privater Verbindlichkeiten vor dem 9. Juni 2009. Bezüglich der später erfolgten Zahlung privater Rechnungen ist der Verteidigung folgend zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass er davon ausging, die Verbuchung werde korrekt als Privatbezug erfolgen, womit insoweit vorsätzliches Handeln zu verneinen ist. 2.9.3 Dass der Beschuldigte seine Pflichten gemäss Art. 725 Abs. 2 OR verletzte, steht im Übrigen fest. Ob eine Sorgfaltspflichtverletzung und damit eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung im Sinne von Art. 165 StGB vorliegt, beur-
- 33 teilt sich nach dem eingangs Erwogenen jedoch nicht einzig nach den Anforderungen, die objektiv an einen Geschäftsführer gestellt werden, sondern auch nach den Kenntnissen eines Täters. Kennt ein Täter wie der Beschuldigte seine Pflichten als Geschäftsführer nicht (vgl. dazu die insoweit glaubhaften Aussagen des Beschuldigten in Urk. D1/4/2 S. 4), weil ihm die für die Geschäftsführung nötige Ausbildung und Erfahrung fehlt, liegt die strafbare Sorgfaltspflichtverletzung entsprechend dem Vorbringen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 85 S. 6) nicht in der Missachtung von Art. 725 Abs. 2 OR sondern darin, dass er die Führung einer Unternehmung übernahm, ohne den objektiv an einen Geschäftsführer gestellten Anforderungen zu genügen. Dieses sog. Übernahmeverschulden wird dem Beschuldigten von der Anklage aber nicht vorgeworfen, weshalb eine Prüfung der Sache unter diesem Gesichtspunkt mangels Anklageerhebung ausscheidet. Anklagepunkt 1.B) Körperverletzung/Dossier 2 3.1.1 Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 22. September 2011 im Rahmen einer vorerst verbalen und dann tätlichen Auseinandersetzung mehrere Faustschläge gegen den Körper und den Kopf von B._____ (Privatkläger) ausgeführt zu haben, wodurch dieser u.a. eine Fraktur der 8. Rippe links und eine Nasenbeinfraktur erlitten habe, was der Beschuldigte gewollt oder angesichts der Art und der Schlagrichtung der von ihm geführten Schläge zumindest in Kauf genommen habe (Urk. D1/35 S. 5). 3.1.2 Dass es am fraglichen Tag zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Privatkläger kam, bestritt der Beschuldigte nie. Er behauptet jedoch, es sei einzig der Privatkläger gewesen, der ihn, den Beschuldigten, geschlagen und verletzt habe. Der Privatkläger lüge und die von ihm vorgelegten Arztzeugnisse seien "organisiert" (Urk. 49 S. 30 ff.; Prot. II S. 26 f.). Die Verteidigung hielt dafür, der Beschuldigte habe in rechtfertigender Notwehr gehandelt und sei daher freizusprechen (Urk. 85 S. 7). 3.2.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten auf der einen und dem Privatkläger und seiner Ehefrau auf der anderen Seite bereits vor dem Vorfall vom 22. September 2011 belastet gewesen sei, weshalb die
- 34 - Aussagen des Privatklägers mit entsprechender Vorsicht zu würdigen seien (Urk. 64 S. 52). Die Geschehnisse habe er jedoch grundsätzlich glaubhaft geschildert. Widersprüchlich und entsprechend unglaubhaft seien seine Aussagen aber insoweit, als er gegenüber der Polizei angegeben habe, den Beschuldigten nie geschlagen zu haben, wogegen er bei der Staatsanwaltschaft eingeräumt habe, den Beschuldigten möglicherweise doch geschlagen zu haben (Urk. 64 S. 53). Der Beschuldigte seinerseits habe über weite Strecken konstant ausgesagt (Urk. 64 S. 61). Das vom Beschuldigten bei den Details, die ihn selbst belasten, geltend gemachte partiell lückenhafte Erinnerungsvermögen, sei jedoch unglaubhaft (Urk. 64 S. 63), und es liessen sich einige nicht ausser Acht zu lassende Widersprüche und schwer nachvollziehbare Schilderungen bezüglich der vorliegend relevanten Sachverhaltselemente feststellen, insbesondere bezüglich der Fragen, ob er dem Privatkläger ins Gesicht gespuckt und ihn geschlagen und wie die Auseinandersetzung auf dem Parkplatz geendet habe (Urk. 64 S. 61 ff.). Die Aussagen der Zeugin V._____ könnten dagegen unter dem Vorbehalt, dass sie von einer dem Beschuldigten loyal gegenüberstehenden Person stammten, grundsätzlich als glaubhaft eingestuft werden (Urk. 64 S. 66 f.). Insgesamt seien die Schilderungen des Beschuldigten und des Privatklägers isoliert betrachtet nicht per se unglaubhaft, liessen sich aber auch nicht miteinander in Einklang bringen. Beide Beteiligten versuchten, sich selber in einem für sie günstigen Licht darzustellen und wiesen in ihrem Aussageverhalten gewisse Widersprüche auf. So hätten beide behauptet, dass jeweils der andere mit dem Schlagen begonnen habe. Insgesamt seien die Aussagen des Privatklägers jedoch glaubhafter und widerspruchsfreier. Die Zeugin V._____ habe nicht die gesamte Auseinandersetzung mitverfolgen können. Dass sie den Beschuldigten nie selber habe schlagen sehen, finde zwar Eingang in die Gesamtwürdigung, der Ablauf der Auseinandersetzung lasse sich aber trotzdem nicht im Detail rekonstruieren. Da somit beide geschilderten Abläufe möglich seien, sei von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen und anzunehmen, dass der Privatkläger die erste Handlung der tätlichen Auseinandersetzung initiiert habe. Die Aussagen des Beschuldigten, lediglich abgewehrt, respektive gar nie geschlagen zu haben, lassen sich jedoch nicht in Einklang mit den Sachbeweisen bringen. Sowohl der noch am Tag
- 35 der Auseinandersetzung erstellte, inhaltlich überzeugende Kurzbericht des Stadtspitals Triemli als auch die nach der Tat aufgenommene Fotodokumentation der Gemeindepolizei zeichneten ein eindeutiges Bild: Die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen seien zweifelsfrei auf die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten zurückzuführen. Dass ein lediglich auf Abwehr ausgerichtetes passives Verhalten beim Privatkläger zu einer Nasenbeinfraktur, einem Rippenbruch und mehreren Hämatomen im Gesicht und Rippenbereich sowie Abschürfungen über der Stirn und Prellmarken über den Rippen geführt habe, sei lebensfremd. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Verlauf der gegenseitigen Auseinandersetzung dem Privatkläger diese Verletzungen mit mehreren Faustschlägen gegen den Kopf und Körper zugefügt habe (Urk. 64 S. 69 ff.). Das Verhalten des Beschuldigten erfülle den objektiven und subjektiven Tatbestand der eventualvorsätzlichen einfachen Körperverletzung. Der Beschuldigte habe zwar in einer Notwehrlage gehandelt, er sei dabei aber - wie die Verletzungen des Privatklägers zeigten - über das hinausgegangen, was als noch tolerierbar im Verhältnis zur vorausgehenden Angriffshandlung gelten könne. Es liege mithin ein Notwehrexzess vor, der überdies nicht entschuldbar sei (Urk. 64 S. 73 ff.). 3.2.2 Die Verteidigung rügt die Beweiswürdigung der Vorinstanz insbesondere dahingehend, dass nicht alleine aufgrund des Verletzungsbildes des Privatklägers darauf geschlossen werden könne, dass keine Notwehr, sondern vielmehr ein "nicht entschuldbarer Notwehr-Exzess" vorgelegen habe. Welche Verletzungen ein Faustschlag verursache, bleibe letztlich vom Zufall abhängig. Werde auf einen Faustschlag ins Gesicht mit einem ebensolchen auf die Nase des Kontrahenten reagiert und ziehe sich letzterer bei einem Sturz eine Rippenfraktur zu, so sei dies nach wie vor als Notwehrhandlung und von der Notwehr abgedeckt zu betrachten. Es lasse sich sodann nicht rechtsgenügend erstellen, dass der Beschuldigte den Privatkläger hätte erheblich härter treffen oder gar verletzen wollen, weshalb es sich in diesem Fall um gerechtfertigte Notwehr gehandelt habe (Urk. 85 S. 7). 3.3.1 Die Vorinstanz hat den wesentlichen Inhalt der Aussagen und weiteren Äusserungen des Beschuldigten, des Privatklägers und der Zeugin V._____, wie sie sich aus dem Polizeirapport, einem Brief und den einschlägigen Einvernah-
- 36 meprotokollen ergeben, korrekt wiedergegeben. Es kann insoweit auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 64 E. IV.2.4, IV.2.7 und IV.2.10). Anzumerken ist jedoch, dass die von der Vorinstanz aus dem Polizeirapport zitierten Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers zum Nachteil des Beschuldigten nicht verwertet werden dürfen, da sie keinen Eingang in ein unterzeichnetes Protokoll fanden (vgl. BSK StPO-NÄPFLI, Art. 76 N 12; BGE 6B_344/2013 E. 1.3; BGE 6B_492/2012 E. 1.3). Der an die Staatsanwaltschaft gerichtete Brief des Privatklägers vom 14. März 2012 (Urk. D2/3 f.) ist samt Beilagen als Urkunde in die Beweiswürdigung einzubeziehen. 3.3.2 Der Privatkläger begab sich noch am Tattag in das Stadtspital Triemli. Dort wurde eine Fraktur der 8. Rippe links, eine Nasenbeinfraktur sowie Prellungen und Hämatome im Gesicht und am Thorax festgestellt (Urk. D2/4/9). Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim anlässlich der Untersuchung im Triemli erstellten Bericht um ein gefälschtes Arztzeugnis handelt, wie dies der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut behauptete (Prot. II S. 26 f.), bestehen nicht. Aufgrund der zeitlichen Nähe der Befunde zum angeklagten Vorfall steht zudem ausser Frage, dass der Privatkläger sich die Verletzungen anlässlich desselben zugezogen hat, zumal nicht anzunehmen ist, dass der Privatkläger den Beschuldigten mit den beschriebenen schmerzhaften Verletzungen aufgesucht hätte. Der Beschuldigte liess sich einen Tag später untersuchen, wobei eine Schwellung im Bereich des Jochbeins und multiple Hämatome im Gesicht festgestellt wurden (Urk. D2/9/2). Gemäss von ihm eingereichten medizinischen Unterlagen leidet er im Sinne einer Langzeitfolge der im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger erlittenen Verletzungen an einem Tinnitus (Urk. 47/7 f.). 3.4.1 Feststeht, dass es am 22. September 2011 auf dem Firmenareal der W._____ AG in … [Ort] zu einer zunächst verbalen und dann körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger kam. Die Darstellungen des Beschuldigten und des Privatklägers stimmen weiter darin überein, dass der Privatkläger den Beschuldigten aufsuchte und von ihm die Rückzahlung von Geld verlangte, was zum Streit führte, der schliesslich eskalierte
- 37 - (Urk. D1/4/7/1 S. 2; Urk. D2/2/2/16 S. 2; Urk. D2/7/1 S. 4 f.; Urk. 49 S. 30 f.). Den Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung schildern beide Kontrahenten ebenfalls weitgehend gleich. Ihre Schilderungen unterscheiden sich im Wesentlichen einzig hinsichtlich der Rollenverteilung. Der Privatkläger behauptet zusammengefasst, der Beschuldigte habe ihn angespuckt und dann mit einer Vielzahl von Faustschlägen gegen den Kopf und den Körper traktiert und gegen ein Auto gestossen, während er, der Privatkläger, sich lediglich gewehrt habe (Urk. D2/7/1 S. 5). Der Beschuldigte seinerseits macht verkürzt geltend, der Privatkläger habe ihn angespuckt und mit einer Vielzahl von Faustschlägen u.a. gegen den Kopf traktiert. Er, der Beschuldigte, sei im Laufe der Attacke rücklings auf ein Auto gestürzt. Er selber habe sich nur erfolglos gewehrt bzw. sich geschützt (Urk. D1/4/7/1 S. 2; Urk. D2/2/2/16 S. 2; Urk. 49 S. 31 f., 34; Prot. I S. 31 f.; Prot. II S. 26 ff.). 3.4.2 Hinsichtlich der entscheidenden kontroversen Frage der Rollenverteilung im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger ist den Aussagen beider Kontrahenten grundsätzlich mit Vorsicht zu begegnen. Ihre Beziehung war offensichtlich bereits vor dem angeklagten Vorfall u.a. aufgrund der aus der Sicht des Privatklägers stockenden Rückzahlung eines Darlehens und der vom Privatkläger vermuteten und von ihm missbilligten Beziehung zwischen dem Beschuldigten und V._____, der damaligen Ehefrau von AA._____ (Urk. D2/7/1 S. 4; Urk. D2/7/3 S. 3; Urk. D2/7/5 S. 4; Urk. D2/7/9 S. 4; vgl. auch Urk. D2/2/2/2/16 S. 2; Urk. D1/4/7/1 S. 2) belastet. Der Beschuldigte hat ausserdem aufgrund seiner Stellung im Strafprozess ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Entscheidend sind allerdings nicht Überlegungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Privatklägers, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen. 3.4.3 Und insoweit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich konstant dahingehend äusserte, dass nicht er den Privatkläger, sondern der Privatkläger ihn angegriffen habe, und es ohne Weiteres denkbar ist, dass es der Privatkläger war, der ob der Weigerung des Beschuldigten, seine Schulden zu begleichen, die Nerven verlor. Allerdings zeigt das Aussageverhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Misswirtschaft und der groben Verletzung der Ver-
- 38 kehrsregeln einen Hang, sich in der Opferrolle zu sehen bzw. darzustellen, um von eigener Verantwortung abzulenken. Eine tatsachenwidrige Umkehr von Opfer- und Täterrolle auch im vorliegenden Zusammenhang würde der Persönlichkeit des Beschuldigten folglich nicht widersprechen. Die beim Privatkläger noch am Tag des Vorfalls diagnostizierten Verletzungen (Rippenbruch, Nasenbeinbruch, Prellungen und Hämatome im Gesicht und am Thorax; Urk. D. 2/2) machen zudem deutlich, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit Sicherheit nicht nur am Bein gepackt (Urk. D1/4/7/1 S. 2 f.) bzw. lediglich ohne Erfolg versucht hat, sich gegen den Angriff des Privatklägers zu wehren (Prot. I S. 31 f.). Vielmehr muss aufgrund des Verletzungsbildes davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit Wucht gegen den Kopf schlug und auch der Oberkörper des Privatklägers im Verlauf der Auseinandersetzung stumpfer Gewalt ausgesetzt war. Dass er sich aktiver an der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger beteiligte, als er zuletzt eingestand, ergibt sich denn auch aus seinen Aussagen anlässlich der Einvernahme durch das Statthalteramt des Bezirks Dielsdorf zu Beginn des Strafverfahrens. Auch damals beschrieb er zwar den Privatkläger als Angreifer und bestand darauf, sich nur gewehrt zu haben. Immerhin gestand er aber ein, den Privatkläger auch geschlagen zu haben und deutete mit Gesten an, diesen auch in den Schwitzkasten genommen zu haben (Urk. D2/2/2/16 S. 2 ff.). Insgesamt war sein Aussageverhalten allerdings auch damals ausweichend und bezüglich ihn belastender Momente (Verletzungen des Privatklägers, Arztberichte) von Bagatellisierungstendenzen und Verschwörungstheorien geprägt. Dass er vom Privatkläger ebenfalls Schläge gegen den Kopf erhielt, wird durch den ärztlichen Befund am Folgetag der Auseinandersetzung bestätigt. Ungeachtet der tragischen Langzeitfolgen einer dieser Schläge ist jedoch festzustellen, dass die beim Beschuldigten festgestellten äusseren Verletzungen deutlich geringfügiger waren als diejenigen des Privatklägers. 3.4.4 Die Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Ereignisse gänzlich faktenbasiert schildert, werden auch dadurch nicht beseitigt, dass die Zeugin V._____ die Darstellung des Beschuldigten bestätigt, soweit sie die Auseinandersetzung mitverfolgte. Die Zeugin war im Zeitpunkt des Ereignisses gemäss den ersten Aussagen des Beschuldigten seine Freundin (Urk. D2/2/2/2/16 S. 2 "Ich habe auch Zeu-
- 39 gen. Meine jetzige Freundin ist dort gewesen"). Später legte der Beschuldigte Wert auf die Feststellung, dass die Zeugin lediglich eine Kollegin gewesen sei (Urk. D1/4/7/1 S. 2) und auch die Zeugin betonte, dass sie nicht die Freundin des Beschuldigten gewesen sei (Urk. D2/7/3 S. 3). Die Diskrepanz macht misstrauisch, und es ist jedenfalls festzuhalten, dass die Zeugin klar auf der Seite des Beschuldigten steht und deshalb auch Interesse daran hat, wie er selber, die Geschehnisse in einem für den Beschuldigten günstigen Licht zu schildern. 3.4.5 Der Privatkläger schilderte die Ereignisse anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. April 2014 lebensnah und in sich geschlossen. Er räumte auch ein, dass er den Beschuldigten möglicherweise ebenfalls geschlagen habe, als er versucht habe, sich abwehrend gegen diesen zu schützen. Allerdings wirken seine Aussagen, was die Gegenwehr betrifft, ebenfalls ausweichend, zumal aufgrund des Verletzungsbildes des Beschuldigten davon ausgegangen werden muss, dass der Privatkläger mehrfach in einer Intensität, die jedenfalls über eine mehr oder weniger zufällige oberflächliche Berührung hinausging, gegen den Kopf des Beschuldigten aktiv wurde. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass der Privatkläger gegenüber der Polizei gemäss Polizeirapport noch verneint hatte, den Beschuldigten je geschlagen zu haben (Urk. D2/1 S. 3). Auch seine Darstellung weist mithin bezüglich seines eigenen Verhaltens Bagatellisierungstendenzen auf, die der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bezüglich der Frage, wer wen und mit welcher Heftigkeit angriff, abträglich ist. 3.5 Wie die körperliche Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten ablief, lässt sich bei dieser Ausgangslage nicht mit rechtsgenügender Sicherheit bestimmen. Zwar bestehen Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten und der Zeugin. Die Aussagen des Privatklägers überzeugen jedoch hinsichtlich Beginn und weiterem Verlauf der Auseinandersetzung auch nicht in einer Weise, die es zulassen würde, auf seine Darstellung abzustellen. Welcher Abschnitt der Auseinandersetzung vom Beschuldigten bzw. der Zeugin und welcher Abschnitt vom Privatkläger faktenbasiert geschildert wird, lässt sich nicht mit rechtsgenügender Sicherheit bestimmen. Es ist daher mit der Vorinstanz und dem Grundsatz in dubio pro reo folgend davon auszugehen, dass der Privatkläger die erste Handlung
- 40 der tätlichen Auseinandersetzung initiiert, der Privatkläger den Beschuldigten also zuerst schlug (vgl. Urk. 64 S. 70, 74), und der Beschuldigte sich daraufhin verteidigte. Dass er dabei in einer den Umständen angemessener Weise vorging, mag aufgrund der beim Privatkläger resultierende Verletzungen zunächst zwar zweifelhaft erscheinen. Allerdings macht die Verteidigung zurecht geltend, dass für die Angemessenheit einer Verteidigungshandlung nicht auf die beim Angreifer eingetretene Rechtsgutverletzung abzustellen ist, sondern auf die Notwendigkeit der Verteidigungshandlung (Urk. 85 S. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.2.2). Alleine aufgrund des Umstands, dass die durch den Beschuldigten beim Privatkläger verursachten Verletzungen gravierender ausfielen als seine eigenen, kann daher nicht angenommen werden, dass er sich nicht noch in angemessener Weise verteidigte. Da somit weder die Verletzungen des Privatklägers noch die Angaben der damals anwesenden Personen Aufschluss darüber geben, unter welchen Umständen und mit welcher Intensität der Beschuldigte im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung auf den Privatkläger einwirkte, bleiben unüberwindliche Zweifel daran, dass seine Reaktion über das Mass einer für den Angriff verhältnismässigen Abwehrreaktion hinausging. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte in rechtfertigender Notwehr handelte. Er ist damit vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB freizusprechen. Anklagepunkt 1.C) Grobe und einfache Verletzung der Verkehrsregeln/Dossier 7 4.1.1 Schliesslich werden dem Beschuldigten noch eine grobe und drei einfache Verletzungen von Verkehrsregeln vorgeworfen. Der Anklage liegt ein Vorfall vom 11. Juni 2015, ca. 16.40 Uhr auf der Autobahn A5, Gemeindegebiet Deitingen/SO, zugrunde, den die Beteiligte AB._____ zur Anzeige brachte. Der Beschuldigte soll als Lenker eines Sattelmotorfahrzeuges bei stockendem Kolonnenverkehr - kurz zusammengefasst - zweimal ohne Notwendigkeit im Sinne einer Gefahrenlage gehupt, die Anzeigeerstatterin unter Benutzung des Pannenstreifens bzw. der als Pannenstreifen nutzbaren rechts neben der Fahrspur liegenden gesperrten Fläche rechts überholt haben und dann derart knapp vor dem Personenwagen der Anzeigeerstatterin wieder auf die Fahrspur eingebogen sein,
- 41 dass die Anzeigeerstatterin zwecks Vermeidung einer Kollision stark habe bremsen und das Lenkrad nach links herumumreissen müssen. 4.1.2 Der Beschuldigte gesteht ein, zum fraglichen Zeitpunkt am fraglichen Ort, wie in der Anklageschrift beschrieben, zweimal ohne Vorliegen einer Gefahrenlage gehupt zu haben, um der Anzeigeerstatterin zu signalisieren, dass sie aufschliessen solle und dann unter Benutzung des rechten Pannenstreifens bzw. der rechts neben der Fahrspur liegenden Sperrfläche zu einem Überholmanöver angesetzt zu haben, wobei er geltend macht, er habe durch sein Überholmanöver einen Unfall vermeiden wollen. Im Übrigen bestreitet er den Anklagevorwurf. Der Personenwagen der Anzeigeerstatterin sei während des gesamten Überholmanövers, und auch als er wieder auf die Fahrspur eingebogen sei, stillgestanden. Er habe dann Gas gegeben. Vor ihm seien keine weiteren Fahrzeuge mehr gewesen und er habe dann normal auf ca. 70 km/h beschleunigen und im Anschluss auf die Autobahn A1 einbiegen können. Es stimme nicht, dass die Anzeigeerstatterin abrupt habe abbremsen müssen, damit es nicht zu einer Kollision gekommen sei. Durch sein Manöver sei niemand gefährdet worden, wobei die Anzeigeerstatterin im Auto im Übrigen auch kein Kind gehabt habe (Urk. D7/2 S. 3, 5; Urk. D7/11 S. 3 f.; Urk. 49 S. 35 ff.; Prot. II S. 32 ff.). 4.2.1 Die Vorinstanz kam nach eingehender Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und der Anzeigeerstatterin zum Schluss, dass auf die Aussagen der Anzeigeerstatterin als Auskunftsperson abzustellen und damit auch der Anklagesachverhalt bezüglich Wiedereinbiegen des Beschuldigten auf die Fahrspur in einer Art und Weise, dass die Anzeigeerstatterin zwecks Verhinderung einer Kollision eine starke Bremsung habe einleiten und das Lenkrad dabei nach links habe herumreissen müssen, erstellt sei (Urk. 64 S. 78 ff.). Rechtlich würdigte sie das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache einfache Verkehrsregelverletzung sowie als grobe Verletzung der Verkehrsregeln und hielt fest, dass der Beschuldigte sich nicht auf Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe berufen könne (Urk. 64 S. 107 ff.). Was die grobe Verletzung der Verkehrsregeln betrifft, argumentierte sie, der Beschuldigte habe mit seinem Manöver die Vorschrift von Art. 35 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 4 SVG missachtet. Damit habe er eine ernstliche
- 42 - Gefahr für die Sicherheit der Anzeigeerstatterin und ihres Sohnes sowie potentiell anderer sich im Kolonnenverkehr befindenden Personen hervorgerufen. Überholmanöver dieser Art führten erfahrungsgemäss - gerade bei dichtem Verkehrsaufkommen - oft zu Unfällen. Der Beschuldigte sei sich aufgrund absolvierter Kurse zweifellos im Klaren darüber gewesen, wie gefährlich unvorsichtige Manöver im Strassenverkehr sein könnten, dass ein Lastwagen, wie er ihn gefahren habe, insbesondere auch im dichten Abendverkehr mit besonderer Vor- und Umsicht gelenkt werden müsse und das knappe Wiedereinbiegen krass verkehrswidrig sei (Urk. 64 S. 112 ff.). 4.2.2 Im Berufungsverfahren brachte die Verteidigung vor, die eingestandene Verhaltensweise des Beschuldigten sei im Rahmen der Selbsthilfe als rechtfertigender Notstand zu würdigen. Entsprechend sei er wegen dieser ihm vorgeworfenen Delikte nicht zu bestrafen. Eventualiter sei zumindest das Vorliegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu verneinen (Urk. 85 S. 9). Das Hupen sowie das "Rechtsüberholmanöver" des Beschuldigten seien gerechtfertigt und angezeigt gewesen, da andernfalls das Ladegut allenfalls in Bewegung hätte geraten können. Ausserdem habe der Beschuldigte durch seine Vorgehensweise die konkrete Gefahrensituation, welche aus seiner Sicht aufgrund der Fahrweise der Anzeigeerstatterin und ihrem Hantieren mit dem Natel bestanden habe, überwinden können (Urk. 85 S. 9). 4.3 Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und der Anzeigeerstatterin richtig wiedergegeben und sich mit den relevanten Beweismitteln umfassend und zutreffend auseinandergesetzt. Es kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 64 S. 79 ff.). Ergänzend bzw. präzisierend ist festzuhalten, dass zum fraglichen Zeitpunkt auch nach Darstellung des Beschuldigten stockender Kolonnenverkehr herrschte. Gemäss seiner ersten Aussage hatte die Anzeigeerstatterin bei einem Spurwechsel "nicht wie alle anderen Pw's hinten angeschlossen" und eine vor ihm entstandene Lücke ausgenützt (Urk. D7/2 S. 3). Er hupte ein erstes Mal, weil der Abstand zwischen dem Personenwagen der Anzeigeerstatterin und dem diesen vorausfahrenden Personenwagen so gross geworden war, dass "immer
- 43 mehr Fahrzeuge von rechts" gekommen seien, welche "ebenfalls in die Lücke fuhren und ebenfalls nicht hinten anstanden". Das zweite Mal hupte er, weil die Anzeigeerstatterin einfach nicht habe aufschliessen wollen (Urk. D7/2 S. 3). Die Aussagen legen nahe, dass die Geduld des Beschuldigten durch das Verkehrsaufkommen stark strapaziert war und der Wechsel der Anzeigeerstatterin auf seine Fahrspur (welcher möglicherweise mit der Auffahrt der Anzeigeerstatterin auf die Autobahn in Zusammenhang stand, vgl. Urk. D7/7) nicht zur Beruhigung seiner Nerven beigetragen hatte. Dass er in der Folge durch das vermeintlich oder tatsächlich nicht besonders zügige Fahrverhalten und die aus seiner Sicht ungenügende Reaktion der Anzeigeerstatterin auf sein Hupen die Beherrschung verlor und sich, in der Hoffnung endlich vorwärts zu kommen, zu einem riskanten Rechtsüberholmanöver hinreissen liess, erscheint vor diesem Hintergrund plausibel. Die von der Vorinstanz zu Recht als innerlich geschlossen und lebensnah bewertete Schilderung der Vorkommnisse durch die Anzeigeerstatterin, erweist sich damit auch unter Berücksichtigung der damaligen psychischen Verfassung des Beschuldigten als glaubhaft. Zudem ist kaum vorstellbar, dass sich die Anzeigeerstatterin die Mühe gemacht hätte, sich auf den Polizeiposten zu begeben und den Vorfall zur Anzeige zu bringen, wenn er sich nicht wie von ihr geschildert zugetragen hätte. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte wiederholt durchblicken liess, die Anzeigeerstatterin habe ihn durch ihr verkehrswidriges Verhalten gleichsam zum angeklagten Verhalten gezwungen. Seine diesbezüglichen Aussagen sind widersprüchlich bzw. schwer miteinander vereinbar, wie die Vorinstanz wiederum zutreffend erwog (Urk. 64 S. 91 f.). Seine im angefochtenen Urteil ebenfalls wiedergegebenen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 49 S. 38 f.) muten zudem stellenweise theatralisch erweitert an: Zwang ihn gemäss seiner Darstellung im Vorverfahren wahlweise die Verkehrsbehinderung durch die Anzeigeerstatterin oder eine (objektiv vernachlässigbare) Gefahr für seine Ladung zum Rechtsüberholen, war es gemäss seinen Aussagen vor Vorinstanz die Sorge um die Gesundheit und das Leben der Anzeigeerstatterin. Ausgehend von dem mit dem übrigen Untersuchungsergebnis übereinstimmenden Teilgeständnis des Beschuldigten und den glaubhaften Aussagen der Auskunftsperson ist der angeklagte Sachverhalt, soweit er Gegenstand
- 44 des Berufungsverfahrens ist, dem Urteil folglich als erstellt zugrunde zu legen. Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass keine Gefahrensituation bestand (weder aufgrund der Fahrweise der Anzeigeerstatterin noch aus einem anderen Grund), welcher der Beschuldigte durch das angeklagte Verhalten begegnen musste, und dass der Beschuldigte beim Abschluss seines Überholmanövers derart knapp wieder vor dem Personenwagen der Anzeigeerstatterin auf die Fahrspur zurückbog, dass die Anzeigeerstatterin zwecks Verhinderung einer Kollision stark bremsen und das Lenkrad nach links herumreissen musste. 4.4.1 Die rechtliche Würdigung des angeklagten und erstellten Sachverhaltes bezüglich des unnötigen Hupens, des Rechtsüberholens und des Befahrens des Pannenstreifens bzw. der Sperrfläche als mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 40 SVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 VRV sowie Art. 43 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 VRV und Art. 78 SSV trifft zu. Es kann insoweit auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 107 ff.). Eine sein Verhalten rechtfertigende Notstandssituation bestand nicht. 4.4.2.1 Im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich schuldig, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann zur Erfüllung des Tatbestands, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen).
- 45 - 4.4.2.2 Der Fahrzeugführer, der überholt, hat nach Art. 34 Abs. 3 und 35 Abs. 3 SVG auf die zu überholenden Strassenbenützer besonders Rücksicht zu nehmen und darf nach Art. 10 Abs. 2 VRV erst wieder nach rechts einbiegen, wenn für den Überholten keine Gefahr mehr besteht. Diese für die Verkehrssicherheit zentrale Bestimmung hat der Beschuldigte in gravierender Weise verletzt, als er sein Überholmanöver in der Weise beendete, dass er mit seinem Lastzug so knapp wieder auf die Fahrspur zurücklenkte, dass die Anzeigeerstatterin stark bremsen und das Lenkrad nach links herumreissen musste, um eine Kollision zu verhindern. Durch sein Verhalten gefährdete er die Verkehrssicherheit bzw. das Leben und die Gesundheit der Anzeigeerstatterin und ihres sich ebenfalls im Auto befindlichen Sohnes ernsthaft und konkret. In subjektiver Hinsicht ist ohne Weiteres von einem rücksichtlosen Verhalten des Beschuldigten auszugehen. Der Beschuldigte hatte den von der Anzeigeerstatterin gefahrenen Personenwagen nicht einfach übersehen. Vielmehr folgte er diesem schon länger mit wachsendem Unmut und war sich dementsprechend bewusst, dass er beim Wiedereinbiegen gerade auf dieses Fahrzeug Rücksicht nehmen musste. Die Dimensionen und übrigen Eigenschaften seines Fahrzeugs und die damit einhergehenden Anforderungen an das Fahrverhalten waren ihm aufgrund der absolvierten besonderen Prüfung und zusätzlicher Kurse bekannt. Sein objektiv sehr gefährliches Verhalten muss vor diesem Hintergrund in subjektiver Hinsicht als grobfahrlässig qualifiziert werden. Eine sein Verhalten rechtfertigende Notstandssituation (Urk. 85 S. 9) bestand nicht. 4.4.3 Zusammengefasst ist der Beschuldigte folglich der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und 35 Abs. 3 SVG sowie Art. 10 Abs. 2 VRV schuldig zu sprechen. III. 1.1 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis vom 24. August 2011 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 140.– und einer Busse von
- 46 - Fr. 300.– verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben (Urk. 68). Die heute zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte teilweise vor dieser Verurteilung (Misswirtschaft) und teilweise danach (Verkehrsregelverletzungen).Die vorliegend auszufällende Strafe ist daher teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. August 2011 auszufällen, zumal es schon allein aufgrund des Verschlechterungsverbotes auch für die heute zu beurteilenden Delikte bei einer Geldstrafe zu bleiben hat, soweit nicht für die einfachen Verkehrsregelverletzungen eine Busse auszufällen ist. Dabei ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Methodik der Zusatzstrafenbildung zu berücksichtigen, wie sie aus BGE 142 IV 265 hervorgeht. 1.2 Da die vor der Verurteilung begangene Tat (Misswirtschaft) schwerer wiegt als die danach begangene grobe Verkehrsregelverletzung, ist bei der Strafzumessung zunächst eine Gesamtstrafe für die vor der Verurteilung begangene Tat (Misswirtschaft) zusammen mit der bereits ausgefällten Strafe zu bilden. Dabei beschränkt sich das Ermessen des Gerichts auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Strafe und der für die noch nicht beurteilte Tat auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Die für die vor der Verurteilung begangene Tat (Misswirtschaft) auszufällende Zusatzstrafe ergibt sich danach aus der Differenz der hypothetischen Gesamtstrafe und der bereits ausgefällten Strafe. Sie bildet gemäss bisheriger Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 6B_151/2011 E. 5.4) die Einsatzstrafe für die neue Strafe, welche unter Berücksichtigung der für die nach der Verurteilung begangene Tat ermittelte hypothetische Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen ist. Ohne die Frage zu entscheiden, hält das Bundesgericht in BGE 142 IV 265 E. 2.4.7 jedoch fest, dass es von Wortlaut und Sinn von Art. 49 Abs. 1 StGB ebenso gut denkbar sei, die neuen, erst nach dem rechtskräftigen Ersturteil begangenen Taten mit einer selbständigen Strafe zu ahnden. 2.1 Bei der Bildung der Gesamtstrafe für das vor der Verurteilung vom 24. August 2011 begangene Delikt zusammen mit der bereits ausgefällten Strafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB vom Strafrahmen auszugehen, der für die
- 47 schwerste Tat vorgesehen ist, also von demjenigen für die Misswirtschaft. Art. 165 StGB sieht dafür einen ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, diesen Strafrahmen im vorliegenden Fall zu verlassen, bestehen auch aufgrund der Tatmehrheit nicht (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Strafe ist vorliegend mithin innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen. 2.2.1 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Ve