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Zürich Obergericht Strafkammern 12.01.2017 SB160374

12 gennaio 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·12,400 parole·~1h 2min·5

Riassunto

Mehrfache Nötigung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160374-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn und Ersatzoberrichter lic. iur. H. Meister sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Urteil vom 12. Januar 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 19. Mai 2016 (DG150355)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 26. November 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 85 S. 63 ff.) "Es wird erkannt: 1. Das Verfahren betreffend den Anklagepunkt der Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144bis StGB wird eingestellt. 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB sowie − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 340 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von 2 Jahren verboten, mit der Geschädigten B._____ direkt oder über Drittpersonen Kontakt auf-

- 3 zunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, bzw. sie anderweitig anzusprechen. Missachtet der Beschuldigte das Kontaktverbot, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. 7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 4. Juni 2015 beschlagnahmte iPhone 5 inkl. Schutzhülle wird eingezogen und durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich vernichtet. 8. Die anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vom 28. Januar 2015 sichergestellten Gegenstände, namentlich: - ein Teppichmesser mit blauem Griff - ein Klappmesser werden der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 9. Die weiteren von der Stadtpolizei Zürich am 1. März 2015 sichergestellten, beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände, namentlich: - eine schwarze Herrenjacke (...) sowie - eine graue Sporthose (...) werden der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 299.– zuzüglich 5% Zins ab 28. Februar 2015 zu bezahlen. 11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 C._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 28. Dezember 2014 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 2 C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 Fr. 500.– zuzüglich 5% Zins ab 28. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 4 - 13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 18'411.55 Auslagen (Gutachten) Fr. 2'108.– Auslagen (Telefonkontrolle) Fr. 34'100.– amtliche Verteidigung Fr. 9'200.– unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin 1 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten auferlegt. 15. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, RAin lic. iur. X._____, wird mit Fr. 34'100.– (inkl. MwSt; wovon Fr. 16'000.– durch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich bereits am 7. Dezember 2015 akonto bezahlt worden sind) entschädigt, wovon Fr. 880.– definitiv auf die Gerichtskasse genommen werden. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 16. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1, RAin lic. iur. Y._____, wird mit Fr. 9'200.– (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO. 17. Mitteilung 18.-20. Rechtsmittel" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 103): 1. Ziff. 2 Abs. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen:

- 5 - Der Beschuldigte ist schuldig - der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB; Ziff. 2 Abs. 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf - der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; 2. Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 340 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) sowie mit einer Busse von CHF 700.00. Für die Überhaft sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung durch die Gerichtskasse zu entrichten. 3. Ziff. 7 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 4. Juni 2015 beschlagnahmte iPhone 5 inkl. Schutzhülle sei dem beschuldigten herauszugeben. 4. Ziff. 10 des Dispositiv des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzuheben. 5. Ziff. 13 des Dispositiv des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzuheben. 6. Ziff. 14 des Dispositiv des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt. Ein Drittel der Kosten wird auf die Gerichtskasse genommen.

- 6 - 7. Unter Kostenfolge. b) Der Vertretung der Privatklägerin 1 B._____ (Urk. 95): Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 19. Mai 2016 (DG150355) sei zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten abzuweisen. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil und den relevanten prozessualen Fragen kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 85 S. 5 ff.). 1.2. Am 30. Mai 2016 liess der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil anmelden (Urk. 77) und nach Zustellung des begründeten Urteils dem Obergericht am 20. September 2016 die Berufungserklärung einreichen (Urk. 88). Die Berufungsanmeldung und -erklärung erfolgten fristgerecht. 1.3. Mit Verfügung vom 22. September 2016 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 90). Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger liessen sich daraufhin vernehmen. 1.4. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ erschienen ist, waren keine Vorfragen zu entscheiden und wurden keine Beweisanträge gestellt (Prot. II S. 8).

- 7 - 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche der Drohung gemäss HD (Disp. Ziff. 2 Abs. 4) sowie der Sachbeschädigung gemäss ND2 (Disp. Ziff. 2 Abs. 5), gegen die Strafzumessung (Disp. Ziff. 3-5), gegen die Einziehung (Disp. Ziff. 7), gegen die Zusprechung von Schadenersatz an die Privatklägerin 1, B._____ (Disp. Ziff. 10), gegen die Zusprechung einer Genugtuung an den Privatkläger 2, C._____ (Disp. Ziff. 12) sowie gegen die Kostenauflage (Disp. Ziff. 14). 2.2. Die Vertreterin der Privatklägerin 1, B._____, verlangt die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und teilte gleichzeitig mit, dass der Beschuldigte den Schadenersatz gemäss Dispositiv Ziffer 10 des bezirksgerichtlichen Urteils geleistet habe (Urk. 95). 2.3. Die Staatsanwaltschaft hat im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt. 2.4. Damit kann festgehalten werden, dass die Einstellung des Verfahrens betreffend Datenbeschädigung (Disp. Ziff. 1 der Vorinstanz), die Schuldsprüche der mehrfachen Nötigung (Disp. Ziff. 2 Abs. 1), der versuchten Nötigung gemäss ND2 (Disp. Ziff. 2 Abs. 2), der einfachen Körperverletzung (Disp. Ziff. 2 Abs. 3), der einfachen Drohung gemäss ND2 (Disp. Ziff. 2 Abs. 4), des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Disp. Ziff. 2 Abs. 6) sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Disp. Ziff. 2 Abs. 7), das Kontaktverbot (Disp. Ziff. 6), die Verwendung der sichergestellten Gegenstände (Disp. Ziff. 8 und 9), die Feststellung der Schadenersatzpflicht gegenüber dem Privatkläger C._____ (Disp. Ziff. 11), die Kostenfestsetzung (Disp. Ziff. 13) sowie die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung bzw. der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 (Disp. Ziff. 15 und 16) nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sind, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO; vgl. dazu Prot. II S. 6/7). 2.5. Schliesslich ist durch die Zahlung des Beschuldigten das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 gegenstandslos geworden, weshalb es abzuschreiben und darauf nicht mehr einzugehen ist.

- 8 - 3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2 je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. HD: Drohung 1. Ausgangslage 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 18. Januar 2015 um ca. 4.30 Uhr morgens in D._____ der Privatklägerin 1 (B._____) auf der Strasse abgepasst zu haben, im Rahmen eines Gesprächs mit ihr immer aggressiver geworden zu sein und sie schliesslich aufgefordert zu haben, mit ihm gemeinsam zu ihm nach Hause zu kommen, ansonsten er ihr die Zähne brechen würde. Vor der Wohnung des Beschuldigten angekommen, habe die Privatklägerin 1 zunächst nicht mit dem Beschuldigten in dessen Wohnung kommen wollen, worauf der Beschuldigte ihr wiederum gesagt habe, dass sie wisse, was geschehe, wenn sie nicht mitkommen würde. Die Privatklägerin 1 habe diese Drohungen des Beschuldigten ernst genommen und sich gefürchtet, der Beschuldigte könnte sie wahr machen, weshalb sie ihm bis zur und schliesslich in dessen Wohnung gefolgt sei. In der Wohnung angekommen, habe der Beschuldigte das zuvor bereits behändigte Mobiltelefon der Privatklägerin 1 durchsucht, sei wütend geworden, als er Fotos der Pri-

- 9 vatklägerin 1 mit einem anderen Mann entdeckt habe, und habe diese Fotos gelöscht. Sodann habe der Beschuldigte ein Messer behändigt, was die Privatklägerin 1 stark geängstigt habe. Kurz vor 7.00 Uhr morgens habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 schliesslich wieder nach Hause begleitet. 1.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, anerkennt der Beschuldigte den Anklagesachverhalt grundsätzlich, stellt jedoch in Abrede, in seiner Wohnung ein Messer behändigt und der Privatklägerin 1 damit gedroht zu haben (Urk. 85 S. 10 f.). Soweit der Beschuldigte den Sachverhalt anerkannt hat und entsprechend durch die Vorinstanz rechtskräftig wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB verurteilt worden ist, und soweit der Sachverhalt den rechtskräftig eingestellten Vorwurf der Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144bis StGB betrifft, ist darauf vorliegend nicht mehr einzugehen. 1.3. Zu erstellen bleibt der Anklagesachverhalt betreffend den Vorwurf, der Beschuldigte habe in seiner Wohnung ein Messer behändigt, was die Privatklägerin 1 stark geängstigt habe. Dazu sind die Aussagen der Privatklägerin 1 sowie diejenigen des Beschuldigten zu würdigen, welche die Vorinstanz in ihrem Entscheid ausführlich wiedergegeben hat (Urk. 85 S. 13 ff.). Wie die Vorinstanz weiter zutreffend erwogen hat, sind sämtliche Aussagen der Parteien verwertbar (Urk. 85 S. 11 f.). 1.4. Im Berufungsverfahren führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin 1 habe die Geschichte mit dem Messer erfunden. Er wisse zwar nicht, ob er ein solches Messer gehabt habe, habe vor der 10 Tage später durchgeführten Hausdurchsuchung aber kein Messer aus der Wohnung entfernt. Weiter meine er, wenn man jemanden mit einem Messer bedrohe, sei man bereit, auch zuzustechen. Er sei aber kein solcher Mensch (Urk. 102 S. 10 f.). 1.5. Die Verteidigung machte geltend, die Privatklägerin 1 sage widersprüchlich aus. Diese Widersprüche hätten auch anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme nicht ausgeräumt werden können. In den Ermittlungen habe die Privat-

- 10 klägerin 1 die Schilderungen über die Beziehungsprobleme, die Eifersucht des Beschuldigten oder auch dessen dominantes Verhalten überzeugend und ausführlich vorgebracht, während die mutmassliche Bedrohung mit einem Messer gewissermassen eine marginale Bedeutung einzunehmen scheine. So würde man doch erwarten, dass eine lebensgefährliche Drohung mit einem Messer in erster Linie erwähnt würde. Die Vorinstanz verkenne sodann, dass die Aussage, ein verbogenes Messer sei nicht alltäglich, kein Kriterium für die Glaubwürdigkeit sei, sondern vollkommen theatralisch anmute. Theatralisches und übertriebenes Verhalten sei vielmehr ein Lügensignal. Absolut haltlos sei die Annahme der Vorinstanz, es wäre durchaus vorstellbar, dass sich das angebliche Messer lediglich im Moment des Aufpralls auf die Wand temporär hätte verbiegen können. Wäre dies so vorgefallen, hätte die Privatklägerin 1 dies sicherlich so ausgesagt. Entgegen der Vorinstanz sei schliesslich ein erstes Bestreiten durch den Beschuldigten und späteres Zugeben nicht Hinweis für ein Lügensignal, sondern für eine beschuldigte Person äusserst typisch. Es sei sodann unerlässlich, die Privatklägerin 1 erneut einzuvernehmen, um sich einen Eindruck von ihr und ihren Aussagen zu verschaffen (Urk. 103 S. 3 ff.). 2. Sachverhalt Die Aussagen der Privatklägerin 1 sind insgesamt sehr detailliert und widerspruchsfrei. Sie wurde mehrfach befragt und gab jeweils ausführliche Antworten in freier Rede zu Protokoll. Insbesondere die Ausführungen in der ersten polizeilichen Einvernahme wirken sehr authentisch und selbst erlebt (Urk. 4/1 S. 2 ff.). So führte die Privatklägerin 1 nachvollziehbar aus, wie der Beschuldigte mit dem Messer auf sie zugekommen sei und zu ihr gesagt habe, ihr Weinen und Zittern würde sie nicht weiterbringen (Urk. 4/1 S. 2). Weiter erklärte sie anschaulich, wie der Beschuldigte das Messer gegen die Wand geworfen habe, so dass es ganz verbogen gewesen sei (Urk. 4/1 S. 2). Am Schluss habe der Beschuldigte das Messer wieder gerade gebogen und in der Schublade versorgt (Urk. 4/1 S. 4). Sie habe Angst gehabt, dass er sie ersteche. Er habe ihr mehrmals gesagt, er werde sie umbringen (Urk. 4/1 S. 4). Diese Aussagen bestätigte die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 4/2 S. 12 ff.) wie auch vor Vorinstanz (Prot. I

- 11 - S. 38 ff.). Dass die Privatklägerin 1 einmal von einem Brotmesser und einmal von einem Küchenmesser sprach, ist mit der Vorinstanz nicht als Widerspruch zu sehen, zumal die Privatklägerin selbst erklärte, sie habe damals den Unterschied nicht wirklich gekannt. Letztlich ist nicht die Bezeichnung des Messers entscheidend, sondern dass die Privatklägerin 1 dieses immer gleichbleibend beschrieb. Dass das Messer nicht aufgefunden werden konnte, widerlegt die Darstellung der Privatklägerin 1 sodann ebenfalls nicht, immerhin vergingen zwischen dem Vorfall und der Hausdurchsuchung rund 10 Tage (Urk. 14/4). Dass sich dieses Messer wie von der Privatklägerin 1 beschrieben verbogen habe, ist sodann durchaus denkbar und entgegen der Vorinstanz (Urk. 85 S. 19) nicht unlogisch und unglaubhaft. Dazu wirft die Verteidigerin der Privatklägerin 1 einerseits vor, sie erwähne die Bedrohung mit dem Messer nur nebenbei, andernorts moniert sie ihr "theatralisches" Aussageverhalten. Es kann indessen nicht angehen, dass man einmal von der Privatklägerin 1 eine bewegte Schilderung des Messervorfalls verlangt und an anderer Stelle das in diesem Sinne detaillierte Aussageverhalten als theatralisch bezeichnet. Dass die Privatklägerin 1 den Vorfall mit dem Messer nicht dramatisiert, mithin nicht etwa von akuter Lebensgefahr spricht, ist vielmehr ein Zeichen für glaubhaftes Aussageverhalten, da sie den Beschuldigten nur zurückhaltend belastet. Wenn die Privatklägerin 1 den Beschuldigten fälschlicherweise belasten wollte, wäre zudem anzunehmen, dass sie nicht behaupten würde, das Messer hätte sich verbogen und Spuren an der Wand hinterlassen (vgl. dazu Urk. 4/1 S. 2). Diese aussergewöhnlichen, sehr speziellen Details sind potentiell objektivierbar, und die Privatklägerin 1 musste damit rechnen, dass ihre diesbezüglichen Aussagen überprüft werden könnten. Letztlich hat die Vorinstanz zutreffend geschlossen, dass die Schilderungen der Privatklägerin 1 glaubhaft sind und auch die späte Anzeigeerstattung, welche plausibel zu erklären ist, nichts daran zu ändern vermag (Urk. 85 S. 18 f.). Dazu kommt, dass sich das von der Privatklägerin 1 geschilderte Verhalten des Beschuldigten nahtlos in das erstellte übrige Geschehen einfügt. Nach dem Gesagten ist auch eine weitere Befragung der Privatklägerin 1 durch das Berufungsgericht entbehrlich. Es liegt keine klassische Vier-Augen-

- 12 - Konstellation vor, da hinsichtlich des ganzen Geschehens, in welches der Vorfall mit dem Messer eingebettet ist, durchaus weitere Spuren, Bilder sowie auch ein weitgehendes Geständnis des Beschuldigten vorliegt, welches sich mit den Aussagen der Privatklägerin deckt. Zudem wurde die Privatklägerin 1 bereits durch die Vorinstanz nochmals einvernommen und weisen ihre Depositionen im Kontext der gesamten Beweislage eine derartige Überzeugungskraft auf, dass eine unmittelbare Kenntnisnahme ihrer Aussagen durch die Berufungsinstanz nicht als notwendig erscheint (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 m.Hw.). 2.1. Die Aussagen des Beschuldigten bezeichnete die Vorinstanz hingegen zu Recht als wenig glaubhaft. Er bestritt zunächst den gesamten Anklagesachverhalt, um im Laufe des Verfahren nach und nach Sachverhaltselemente anzuerkennen. Zur hier interessierenden Frage, ob er die Privatklägerin 1 mit einem Messer bedroht habe, machte der Beschuldigte nur kurze Aussagen und beschränkte sich im Wesentlichen darauf, den Vorwurf zu negieren (Urk. 3/2 S. 6; Prot. I S. 23 f.). Wenig plausibel brachte er dazu vor dem Zwangsmassnahmegericht etwa vor, er habe [in seiner Wohnung nota bene] kein Messer besessen; wer ein Messer habe, mache etwas damit (Urk. 17/5/3 S. 3f.). Dies ist indessen bereits durch die an der Hausdurchsuchung sichergestellten zwei Messer widerlegt (Urk. 14/4). Zwar versuchte der Beschuldigte das anlässlich der Berufungsverhandlung dahingehend zu relativieren, als er sich nicht sicher sei, ob er ein (solches) Messer gehabt habe und schloss schliesslich gar, es müsse ein Küchenmesser in der Wohnung gehabt haben (Prot. II S. 11). Dieses ausweichende, anpasserische Aussageverhalten betreffend einen Alltagsgegenstand, der wohl in jedem durchschnittlichen Haushalt vorhanden sein dürfte, ist indessen unglaubhaft. Letztlich vermögen die Aussagen des Beschuldigten keine Zweifel an der glaubhaften Sachdarstellung der Privatklägerin 1 zu wecken, weshalb gestützt auf deren Ausführungen erstellt ist, dass der Beschuldigte in seiner Wohnung ein Messer behändigt und damit die Privatklägerin 1 verängstigt hat. 3. Rechtliche Würdigung Wenn die Vorinstanz das Hantieren des Beschuldigten mit dem Messer als Drohung im Sinne von Art. 180 StGB qualifiziert, ist dem nichts hinzuzufügen (Urk. 85

- 13 - S. 24). Dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 durch sein Verhalten stark ängstigte, geschah zweifellos absichtlich und direktvorsätzlich. Wer im gegebenen Kontext wie der Beschuldigte ein Messer behändigt, will nichts anderes, als seinem Opfer Angst einzujagen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine auszumachen. 4. Zwischenfazit Der Beschuldigte ist hinsichtlich dieses Tatkomplexes – nebst dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB – auch der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig zu sprechen. B. ND2: Sachbeschädigung 1. Ausgangslage 1.1. Dem Beschuldigten wird schliesslich vorgeworfen, er habe am 28. Februar 2015 um ca. 22.50 Uhr der Privatklägerin 1 in Zürich abgepasst, sie angesprochen und ihr Mobiltelefon verlangt, wobei er wiederum habe nachschauen wollen, ob die Privatklägerin 1 einen neuen Freund habe. Als die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten ihr Mobiltelefon nicht habe geben wollen, sei er wütend geworden und habe ihr gesagt, dass er aggressiv werden würde, wenn sie ihm das Mobiltelefon nicht gebe. Als sie es ihm nicht übergeben habe, habe er es ihr aus den Händen gerissen. In der Folge habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit einer Hand seitlich am Hals gepackt und zugedrückt, um sie zu ängstigen und ihr zu zeigen, dass er bestimme, was laufe. Als die Privatklägerin 1 um Hilfe geschrien habe, habe der Beschuldigte von ihr abgelassen und ihr Mobiltelefon mit voller Kraft gegen die Hausmauer geworfen, wobei er gewollt habe, dass es kaputt gehe, was dann auch geschehen sei. All dies habe der Beschuldigte getan, obwohl – wie ihm bekannt gewesen sei – gegen ihn unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe im Sinne von Art. 292 StGB Gewaltschutzmassnahmen sowie ein Rayonverbot erlassen worden seien, die dem Beschuldigten untersagt hätten, die Privatklägerin 1 zu kontaktieren.

- 14 - 1.2. Der Beschuldigte anerkannte bereits vor Vorinstanz, dass er des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB und der versuchten Nötigung schuldig zu sprechen sei. Nicht angefochten ist schliesslich auch der Schuldspruch der vollendeten Nötigung sowie der Drohung. Darauf ist nicht mehr näher einzugehen. 1.3. Der Beschuldigte bestreitet allerdings nach wie vor, das Telefon der Privatklägerin 1 beschädigt zu haben, weshalb dieser Sachverhaltsabschnitt nachfolgend zu erstellen sein wird. Der Beschuldigte ficht den Schuldspruch der Vorinstanz wegen Sachbeschädigung mit folgender Begründung an: Er habe das Telefon nicht kaputt gemacht. Es könne sein, dass die Privatklägerin 1 es auf den Boden geschlagen habe oder es heruntergefallen sei. Ein Telefon ohne Hülle könne schnell kaputt gehen. Er musste allerdings einräumen, dass ein iPhone, das unbewusst herunterfalle, nicht so aussehen sollte wie jenes der Privatklägerin 1 (Urk. 102 S. 12; vgl. ND2 Urk. 6 S. 2, unteres Bild). Die Verteidigung wandte ein, es sei wohl verständlich, dass sich Anklagebehörde und die Geschädigtenvertreterin fragen würden, weshalb die Privatklägerin 1 ihr eigenes Telefon hätte kaputt machen sollen, wenn sie doch dann für den Schaden alleine hätte aufkommen müssen. Sie stellte jedoch in den Raum, ob es nicht sein könne, dass der Privatklägerin 1 das Handy in der Hitze des Gefechts aus den Händen geglitten und beim Aufprall an Wand oder Boden Schaden hätte nehmen können. Weiter fragt die Verteidigung, ob es weiter nicht sein könne, dass die Privatklägerin 1, entsetzt über den Schaden, gedacht habe, es gehe nicht, dass sie die Reparatur bezahlen müsse. Könne es sodann nicht sein, dass die Privatklägerin 1 – so die Verteidigung weiter – vielleicht davon ausgegangen sei, ihr Telefon sei nur deswegen entglitten, weil der Beschuldigte sie am Hals angegriffen habe, womit er indirekt verantwortlich sei? Und komme es schliesslich der Privatklägerin 1 nicht gelegen, ihrer Mutter, welcher sie die bisherigen Treffen mit dem Beschuldigten verheimlicht habe, das kaputte Telefon so zu erklären, dass der Beschuldigte die Schuld trage? Absolut plausibel sei diese Art und Weise des Tatherganges, wenn man die gängigen Presseartikel über die Oberflächenbeschaffenheit des iPhone 6 lese. Es fühle sich in der Hand so spiegelglatt an, dass es nur schon bei der geringsten, unkontrollierten Bewegung aus der Hand gleite (Urk. 103 S. 11).

- 15 - 2. Sachverhalt 2.1. Die Ausführungen der Privatklägerin 1 sind wiederum anschaulich und widerspruchsfrei. Sie führte aus, der Beschuldigte habe, nachdem er ihr zunächst das Handy entrissen hatte, später zu ihr gesagt, er habe noch ihr Telefon. Sie habe ihm gesagt, dass er es nicht kaputt machen solle. Bevor sie aber ihren Satz habe zu Ende sprechen können, habe er ihr Telefon bereits mit voller Wucht gegen die Mauer geschlagen und dann mit aller Kraft noch zu Boden geworfen (ND2 Urk. 4/1 S. 2). Diese Aussage bestätigte die Privatklägerin 1 bei der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz (Urk. 4/3 S. 8; Prot. I. S. 42). Die Sachdarstellung der Privatklägerin 1 ist überzeugend. 2.2. Der Beschuldigte selbst führte aus, er habe das Mobiltelefon der Privatklägerin 1 nicht beschädigt, sie habe es selbst zu Boden geworfen (Urk. 3/6 S. 5). Sie habe das Telefon vermutlich selbst zerstört, wohl wegen ihm (Prot. I S. 28; vgl. Prot. II S. 12). Diese Aussagen sind zwar widerspruchsfrei, ergeben aber wenig Sinn. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es schwer vorstellbar ist, weshalb die Privatklägerin 1 ihr iPhone selbst beschädigen sollte (Urk. 85 S. 35). Die von der Verteidigung vorgebrachten möglichen Motive der Privatklägerin 1 für eine fälschliche Belastung des Beschuldigten sind reine Mutmassungen, welche in den Akten keine Stütze finden. Weiter erkannte die Vorinstanz richtig, dass der Beschuldigte am Telefon der Privatklägerin 1 interessiert gewesen war, um deren aktuelles Liebesleben kontrollieren zu können. Sodann gingen die Gewalttätigkeiten und Aggressionen am Tatabend vom Beschuldigten aus, weshalb es durchaus plausibel erscheint, dass er dabei auch das Mobiltelefon der Privatklägerin 1, wie von ihr beschrieben, beschädigt hat (vgl. Urk. 85 S. 35). Die Erklärungsversuche der Verteidigung helfen auch nicht weiter (Prot. I S. 56 unten; Urk. 103 S. 11). Namentlich spricht das Zerstörungsbild des iPhones (ND2 Urk. 6 S. 2) klar für die Version der Privatklägerin 1, die ein mutwilliges, kraftvolles Schlagen gegen Wand und Boden beschreibt, und gegen ein versehentliches Herunterfallen, was der Beschuldigte letztlich selbst einräumen musste (Urk. 102 S. 12). Die Ausführungen des Beschuldigten vermögen jedenfalls die glaubhafte Darstellung der Privatklägerin 1 nicht zu entkräften, womit der Anklagesachverhalt erstellt ist.

- 16 - 3. Rechtliche Würdigung Dass das Beschädigen des Mobiltelefons der Privatklägerin 1 eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB darstellt, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Ob es sich dabei um eine geringfügige Sachbeschädigung im Sinne von Art. 172ter StGB handelt, ist nachfolgend zu klären. Der Beschuldigte warf das Mobiltelefon der Privatklägerin 1 zu Boden und beschädigte es dabei wie in ND2 Urk. 6 S. 2 dokumentiert. Laut Ausführungen der Privatklägerin 1 war eine Reparatur des Gerätes nicht möglich, sondern sie erhielt zum Preis von Fr. 299.-ein neues iPhone (Urk. 4/3 S. 11). Damit ist erstellt, dass das iPhone der Privatklägerin 1 irreparabel beschädigt war bzw. Reparaturkosten in unbekannter Höhe angefallen wären, was der Beschuldigte zu verantworten hatte und was auch von seinem Vorsatz erfasst war. Mit der Vorinstanz ist daher nicht mehr von einer geringfügigen Sachbeschädigung auszugehen, da ein iPhone klarerweise einen Fr. 300.-- übersteigenden Wert hat. Der Beschuldigte kann aus der Tatsache, dass die Privatklägerin 1 für Fr. 299.-- ein neues Telefon erhielt, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ausschlaggebend ist, dass der Beschuldigte durch sein Handeln einen Sachwert zerstörte, welcher zweifelsohne die Schwelle des geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter StGB übersteigt. 4. Zwischenfazit Der Beschuldigte ist zudem der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung umfassend und zutreffend dargelegt, darauf kann verwiesen werden (Urk. 85 S. 38 ff.). Es ist jedoch entgegen der Vorinstanz nicht für den Tatkomplex der Nötigung und der Drohung ("HD - Tatkomplex 2") eine Einsatzstrafe festzusetzen, sondern im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB für "die" (im Singular) schwerste Straftat. Eine

- 17 - Ausnahmesituation, die ein Abweichen von dieser Regel ermöglichte, liegt nicht vor. Die Nötigung ("Zähne brechen") und die Drohung mit dem Messer gründen auf zwei – wenn auch zeitlich kurz aufeinander folgenden – verschiedenen Handlungen, die gegenseitig unabhängig und selbständig dastehen sowie je auch einen eigenen, von der anderen Handlung nicht beeinflussten Unrechtsgehalt aufweisen (Urk. 85 S. 40). 1.2. Ausgehend von der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB als schwerstem Delikt beträgt der ordentliche Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass kein Anlass besteht, diesen Rahmen nach oben oder unten zu erweitern. Schliesslich ist für die begangenen Übertretungen eine Busse auszusprechen (Urk. 85 S. 38). 1.3. Die Verteidigung rügt im Berufungsverfahren, die Vorinstanz unterlasse es, die fehlende Planung der Taten in der subjektiven Tatkomponente zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Dass es zu den Delikten gekommen sei, sei spontan und unter Einfluss von Alkohol erfolgt. Weiter sei die Einsicht des Beschuldigten als positives Nachtatverhalten strafmildernd zu berücksichtigen. Unter dem Titel der Täterkomponenten seien die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorleben und dem Migrationshintergrund des Beschuldigten knapp und teilweise aktenwidrig. Ferner sei der Vorinstanz unter dem Titel der verschuldensunabhängigen Strafzumessungsgründe entgegen zu halten, dass das Bestreiten des Beschuldigten, die Privatklägerin 1 mit einem Messer bedroht zu haben, nicht dazu führen könne, dass das Geständnis nicht vollständig zu seinen Gunsten berücksichtigt werde. Das Wohlverhalten im Strafvollzug sei doch leicht strafmindernd zu berücksichtigen, da dem Beschuldigten keine Arbeit zugewiesen worden sei und er sich 23 Stunden in der Zelle befunden habe. Mit dem heutigen Auftreten des Beschuldigten und dem anhaltenden, guten Willen und Tatendrang sei die Therapie nicht nur leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Zum ND1 sei festzuhalten, dass es sich beim Faustschlag um eine singuläre Entgleisung handle, welche vollkommen atypisch für das übrige Verhalten des Beschuldigten sei. Die Busse sei sodann aufgrund der Reduktion des Arbeitspensums des Beschuldigten anzupassen. Schliesslich sei zu beachten, dass der Beschuldigte seit

- 18 seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Januar 2016 dabei sei, sein Verhalten zu ändern, seine Strafen abzubezahlen und seinem Leben geordnete Bahnen zu geben. Diese Haltung habe der Beschuldigte auch heute (Urk. 103 S. 11 ff.). 2. Einsatzstrafe für die Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (HD - Tatkomplex 2) 2.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 durch die Aussage, er werde ihr "die Zähne brechen" – mithin einer Androhung von massiver physischer Gewalt – dazu brachte, mit ihm in seine Wohnung zu kommen, wo sie ihm in dessen privatem Umfeld einigermassen schutzlos gegenüberstand. Es ist zwar durchaus mit der Verteidigung anzunehmen, dass der Tat keine längerfristige Planung voranging, immerhin fing der Beschuldigte die Privatklägerin 1 jedoch in den frühen Morgenstunden ab, weshalb ihr Zusammentreffen in dem Sinne durchaus als geplant bzw. gewollt und nicht als zufällig bezeichnet werden muss. Das gesamte Vorgehen des Beschuldigten zeugt von einiger krimineller Energie. Das Verschulden ist als nicht leicht zu bezeichnen. 2.2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Motiven. Er wollte die Entscheidung der Privatklägerin 1, die Beziehung zu ihm zu beenden, nicht akzeptieren, war wütend und gekränkt und hoffte – wenn auch kaum realistisch – auf Versöhnung. Mit der Vorinstanz sind beim Beschuldigten auch keine kulturellen Integrationsschwierigkeiten als Strafminderungsgrund zu berücksichtigen (Urk. 85 S. 41). Das subjektive Verschulden vermag das objektive nicht zu relativieren. 2.3. Das Verschulden ist insgesamt als nicht leicht zu bezeichnen. Eine Einsatzstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens von 6 Monaten erscheint angemessen.

- 19 - 3. Straferhöhung für die Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (HD - Tatkomplex 2) 3.1. In seiner Wohnung drohte der Beschuldigte der Privatklägerin 1 durch das Behändigen eines Messers wiederum ernstliche Gewalt gegen ihre physische Integrität an. Die Privatklägerin 1 war dem Beschuldigten in seiner Wohnung ausgeliefert. Immerhin ist dem Beschuldigten hier eine fehlende Planung zugute zu halten und dass er der Privatklägerin 1 nicht direkt drohte, sie zu erstechen, sondern mehr implizit drohend mit dem Messer hantierte und herumfuchtelte. Es ist damit wiederum von einem Verschulden im unteren Bereich des Strafrahmens auszugehen. 3.2. Zur subjektiven Tatschwere kann auf vorstehend zur Nötigung Gesagtes verwiesen werden. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive nicht. 3.3. Die festgesetzte Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips deutlich zu erhöhen. Wenn die Vorinstanz bis hierhin auf 10 Monate kommt (Urk. 85 S. 41), kann das übernommen werden. 4. Straferhöhung für die einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2, C._____ 4.1. Der Beschuldigte schlug den Privatkläger 2 unvermittelt mit der Faust ins Gesicht, was bei diesem immerhin zu einem schmerzhaften Nasenbeinbruch führte. Die objektive Tatschwere ist jedoch im Rahmen aller denkbaren einfachen Körperverletzungen am untersten Rand anzusiedeln. 4.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte die Verletzung des Privatklägers 2 nicht direkt wollte, sondern lediglich in Kauf nahm, mithin eventualvorsätzlich handelte. Das Motiv des Beschuldigten ist hingegen einigermassen nichtig und keinesfalls entschuldbar (vgl. Urk. 85 S. 45f.). Der Beschuldigte hatte seine Emotionen offensichtlich nicht im Griff. Somit vermag das subjektive Verschulden das objektive nicht zu relativieren. 4.3. Die festgesetzte Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips leicht zu erhöhen.

- 20 - 5. Straferhöhung für die versuchte Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (ND2) 5.1. Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin 1 damit, er werde aggressiv, um diese zu bewegen, ihm ihr Mobiltelefon zu geben, was ihm letztlich aber nicht gelang. Hier sind sowohl die Drohung als auch das Nötigungsziel offenkundig niederschwellig. Es kann zwar wiederum von fehlender detaillierter Planung durch den Beschuldigten gesprochen werden, jedoch erfolgte das Zusammentreffen mit der Privatklägerin 1 erneut nicht zufällig, sondern bewusst. Der Verschulden ist gleichwohl am untersten Rand anzusiedeln. 5.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wiederum aus rein egoistischen Beweggründen handelte. Er war wütend und gekränkt darüber, dass die Privatklägerin 1 die Beziehung zu ihm beendet hatte und konnte ihre Entscheidung nicht akzeptieren. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt leicht alkoholisiert (ND2 Urk. 7/5 und 7/6), was jedoch keinen Einfluss auf seine Schuldfähigkeit hat. Die subjektive Tatschwere kann als noch leicht bezeichnet werden. 5.3. Für den Versuch ist eine nur geringe Strafreduktion vorzunehmen, zumal es sich um einen vollendeten Versuch handelte. Auch wenn der Beschuldigte darauf verzichtete, seinen Nötigungsdruck zu intensivieren, trat der Erfolg nur aufgrund des Verhaltens der Privatklägerin 1 nicht ein. 5.4. Die festgesetzte Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips für die versuchte Nötigung nur leicht zu erhöhen. 6. Straferhöhung für die Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (ND2) 6.1. Weiter hielt der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit minimaler Gewaltanwendung davon ab, die Hausklingel zu betätigen, indem er sie wegschubste. Das Verschulden wiegt sehr leicht. 6.2. Zum subjektiven Verschulden kann auf vorstehend zur versuchten Nötigung Gesagtes verwiesen werden.

- 21 - 6.3. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist eine minimale Straferhöhung vorzunehmen. 7. Straferhöhung für die Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (ND2) 7.1. Im Weiteren griff der Beschuldigte der Privatklägerin 1 an den Hals und hielt sie so einige Sekunden fest, was diese ängstigte. Die Beschuldigte liess jedoch sofort wieder von der Privatklägerin 1 ab. Sie räumte ebenfalls ein, keine Beschwerden beim Atmen und keine Angst um ihr Leben gehabt zu haben (Urk. 4/3 S. 9). Das Verschulden wiegt leicht. 7.2. Zum subjektiven Verschulden kann auf vorstehend zur versuchten Nötigung Gesagtes verwiesen werden. 7.3. Für die Drohung ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips nur eine ganz leichte Straferhöhung angezeigt. 8. Straferhöhung für die Sachbeschädigung zum Nachteil der Privatklägerin B._____ (ND2) 8.1. Schliesslich zerstörte der Beschuldigte das der Privatklägerin 1 gehörende iPhone, welches nicht mehr repariert werden konnte. Der Sachwert des iPhones liegt nicht viel über der Grenze zum geringfügigen Vermögensdelikt, weshalb das Verschulden im untersten Bereich anzusiedeln ist. 8.2. Zum subjektiven Verschulden kann auf vorstehend zur versuchten Nötigung Gesagtes verwiesen werden. 8.3. Die Straferhöhung für die Sachbeschädigung hat unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips minimal auszufallen. 9. Zwischenfazit Es resultiert nach Beurteilung der Tatkomponenten aller Delikte eine Einsatzstrafe von rund 14 Monaten.

- 22 - 10. Täterkomponente 10.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten vollständig wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 85 S. 41 f.), wobei die von der Verteidigung aufgezeigten Widersprüche aus den Asylakten (Urk. 103 S. 13) für die Strafzumessung nicht relevant sind. An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, er arbeite zur Zeit nur noch 80 %, es könne jedoch sein, dass dies nur vorübergehend sei und er später wieder 100 % arbeiten könne (Urk. 102 S. 2 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich nichts, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre. 10.2. Der Beschuldigte weist mehrere Vorstrafen auf. Am 24. April 2012 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln bestraft. Am 21. August 2012 wurde er erneut wegen Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt. Bereits am 5. November 2012 folgte der nächste Strafbefehl wegen Diebstahls, Nötigung und grober Verletzung der Verkehrsregeln. Am 6. Mai 2014 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Beschimpfungen, mehrfacher Drohungen und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage – begangen ab 11. November 2012 – schuldig gesprochen. Am 18. September 2014 erging schliesslich noch ein Strafbefehl wegen Hinderung einer Amtshandlung (Urk. 87). All diese teilweise einschlägigen Vorstrafen, innert knapp zweieinhalb Jahren mit fast regelmässiger Delinquenz, sind deutlich straferhöhend zu werten. 10.3. Einen Teil der heute zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte sodann während laufender Strafuntersuchung, was mit der Vorinstanz ebenfalls klar straferhöhend wirkt (Urk. 85 S. 43). 10.4. Dass sich der Beschuldigte im Strafvollzug tadellos verhalten hat, kann erwartet werden und führt nicht zu einer Strafminderung, ebenso wenig die Tatsache, dass er frühere Geldstrafen und Bussen abbezahlt und eine Arbeit aufgenommen hat (vgl. Urk. 85 S. 44). Dabei handelt es sich um Umstände, welche allenfalls für die Frage des bedingten Vollzugs, nicht aber für die Strafzumessung eine Rolle spielen können.

- 23 - 10.5. Das Geständnis des Beschuldigten ist strafmindernd zu berücksichtigen. Allerdings erfolgte es erst spät im Verfahren, und der Beschuldigte ist bis heute nicht vollumfänglich geständig, weshalb ihm nur eine leichte Strafreduktion zuzugestehen ist. 10.6. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte freiwillig eine Therapie besucht, zu welcher sich die Vorinstanz ausführlich geäussert hat (vgl. Urk. 85 S. 44). Heute führte der Beschuldigte dazu aus, er gehe einmal pro Woche oder alle zwei Wochen zu PD Dr. E._____, je nach dessen Entscheid. Er wolle die Therapie beibehalten, solange dies Dr. E._____ meine. Der Arzt berate ihn und wolle ihn lehren, dass er seine Fehler und Verbrechen nicht wiederhole. Er wolle von ihm lernen. Dr. E._____ habe Recht, wenn er mit ihm schimpfe (Urk. 102 S. 4 ff.). Hinsichtlich der behaupteten Alkoholabstinenz erklärte der Beschuldigte heute, er trinke nicht viel Alkohol, ab und zu zwei Bier, er trinke nicht täglich (Urk. 102 S. 6). Hinzu kommt schliesslich, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 den von ihr für das zerstörte iPhone geltend gemachten Schadenersatz von Fr. 299.– bereits während des noch laufenden Verfahrens ersetzt hat. Wenn die Vorinstanz noch Zweifel an der Einsicht und Reue des Beschuldigten angemeldet und diese Umstände nur leicht zugunsten des Beschuldigten gewichtet hat (Urk. 85 S. 45), muss ihm heute deshalb eine weitergehende Strafminderung zugestanden werden. Insbesondere da er sich nunmehr immerhin seit einem Jahr in Therapie befindet und der Privatklägerin 1 Schadenersatz geleistet hat, ist durchaus von ernsthafter Einsicht auszugehen. 10.7. Nach wie vor überwiegen aber die straferhöhenden Faktoren (Vorstrafen, Delinquenz während laufendem Verfahren) die strafmindernden (teilweises Geständnis, Einsicht und Reue) deutlich, so dass aufgrund der Täterkomponenten eine spürbare Erhöhung der Einsatzstrafe angezeigt ist. Die Erhöhung hat aber etwas geringer auszufallen als noch bei der Vorinstanz. Die Strafe ist deshalb auf 17 Monate festzusetzen.

- 24 - 11. Strafart Unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es vorliegend aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten einzig zweckmässig erscheint, eine Freiheitsstrafe und keine Geldstrafen auszusprechen (Urk. 85 S. 49). 12. Übertretungsbusse für den Missbrauch einer Fernmeldeanlage (HD - Tatkomplex 1) und den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (ND2) 12.1. Für den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB sowie den Missbrauch einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB ist eine Busse auszusprechen, welche dem Verschulden und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Rechnung zu tragen hat. 12.2. Der Beschuldigte schickte der Privatklägerin 1 innert kurzer Zeit eine hohe Anzahl Nachrichten und versuchte, sie telefonisch zu kontaktieren. Die Privatklägerin 1 wurde durch die zahlreichen Anrufe und Nachrichten des Beschuldigten erheblich belästigt, was der Beschuldigte in Kauf nahm. Er handelte einzig aus egoistischen Motiven, indem er die Entscheidung der Privatklägerin 1, sich von ihm zu trennen, nicht akzeptieren wollte. 12.3. Weiter missachtete der Beschuldigte bewusst das verfügte Rayonverbot, dies aus denselben Beweggründen wie vorstehend dargelegt. Es kann auch hierzu auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 85 S. 50f.). 12.4. Dem insgesamt nicht leichten Verschulden sowie den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten erscheint eine Busse von Fr. 1'000.-- als angemessen, was bereits die Vorinstanz erkannt hat (Urk. 85 S. 51). Das – voraussichtlich vorübergehende – reduzierte Arbeitspensum und die damit verbundene Lohneinbusse bieten keinen Anlass, die Höhe der Busse anzupassen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse ist auf 10 Tage festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

- 25 - 13. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festzusetzen. Der Anrechnung der erstandenen Haft bzw. des vorzeitigen Strafantritts von 340 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). IV. Vollzug 1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Vollzugs zutreffend dargelegt und insbesondere richtig erkannt, dass vorliegend aufgrund der am 6. Mai 2014 gegen den Beschuldigten ausgesprochenen Geldstrafe von 210 Tagessätzen besonders günstige Umstände gefordert sind, um den Vollzug der heute auszusprechende Freiheitsstrafe aufschieben zu können (Urk. 85 S. 51 f.). 2. Der Beschuldigte ist seit dem 24. April 2012 fünf Mal verurteilt worden. Dabei hat er zunächst drei bedingte und zuletzt zwei unbedingte Geldstrafen erwirkt; der bedingte Vollzug der ersten drei Geldstrafen wurde widerrufen. Betrachtet man die Tatzeitpunkte, wird ersichtlich, dass er während Jahren immer wieder delinquiert hat. Die damit verbundenen Strafverfahren und Verurteilungen scheinen den Beschuldigten wenig beeindruckt zu haben, beging er die heute zu beurteilenden Delikte doch nur gut drei Monate nach Erhalt des letzten Strafbefehls und teilweise auch während bereits laufender Strafuntersuchung. Wie die Vorinstanz treffend festhält, vermochte auch die in einem früheren Verfahren verhängte Untersuchungshaft von immerhin 124 Tagen den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten (Urk. 85 S. 52, Urk. 87), und es ist deshalb davon auszugehen, dass auch der in diesem Verfahren bislang erlittene Freiheitsentzug von 340 Tagen keine Gewähr für Deliktsfreiheit bietet. Dass der Beschuldigte im Übrigen in stabilen Verhältnissen lebt, mithin einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nachgeht, bot bisher ebenfalls keine Garantie für Straffreiheit (vgl. Urk. 48 S. 8f.). Allein die Tatsache, dass er im Februar 2016 damit begonnen hat, nunmehr seine

- 26 deliktische Tätigkeit mit therapeutischer Hilfe aufzuarbeiten (Urk. 71/1,), kann nicht als besonders günstiger Umstand gewertet werden. Dem aktuellen Therapiebericht von PD Dr. E._____ kann entnommen werden, dass die Sitzungen bisher vorwiegend disziplinierenden und belehrenden Charakter gehabt hätten (Urk. 101/1). Es ist damit noch von keiner wegweisenden Einsicht oder Verhaltensänderung des Beschuldigten die Rede. Ausserdem ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss seinen Angaben nach wie vor Alkohol konsumiert, wenn auch offenbar in sehr geringem Ausmass (Urk. 102 S. 6). Auch dass der Beschuldigte seit einem Jahr deliktsfrei lebt, ist unter dem Druck des laufenden Verfahrens nicht weiter bemerkenswert. Es verbleiben damit erhebliche Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte in Zukunft bewähren wird. Es besteht daher kein Raum, den Vollzug der heute auszusprechenden Strafe aufzuschieben. Festzuhalten ist indes, dass der Beschuldigte mit den 340 Tagen bereits zwei Drittel der Strafe verbüsst hat. Ob ihm für das letzte Drittel eine hinreichend günstige Prognose gestellt werden kann (vgl. dazu Art. 86 StGB), wird vom Amt für Justizvollzug nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils zu entscheiden sein. V. Zivilansprüche Der Beschuldigte anerkennt im Berufungsverfahren grundsätzlich den Anspruch des Privatklägers 2 auf Zusprechung einer Genugtuung, liess jedoch ausführen, die Genugtuungssumme von Fr. 500.-- sei eindeutig zu hoch, er anerkenne eine Genugtuungszahlung von Fr. 300.--. Eine solche Summe gehe auch mit der Gerichtspraxis einher (Urk. 103 S. 18). Der Privatkläger 2 hat eine Nasenbeinfraktur erlitten, welche beträchtliche Schmerzen verursachte, jedoch nach einer gewissen Zeit folgenlos ausheilte. Wenn die Vorinstanz die Genugtuung entsprechend auf Fr. 500.-- festsetzt, so ist dies mit Sicherheit nicht zu hoch und daher zu bestätigen (vgl. Urk. 85 S. 59; vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich SB110646-O vom 15. Dezember 2011).

- 27 - VI. Beschlagnahmungen 1. Die Vorinstanz hat das iPhone 5 des Beschuldigten mit der Begründung eingezogen, dieses sei Tatmittel der Verwirklichung des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gewesen. Der Beschuldigte habe es benutzt, um die Privatklägerin mittels unzähliger Nachrichten und Anrufen zu belästigen. Da der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nicht definitiv abgebrochen sei, bestehe eine Rückfallgefahr des Beschuldigten für ähnlich gelagerte Delikte. Insbesondere sei das Mobiltelefon auch zur Unterstützung des zu erlassendenden Kontakverbots einzuziehen (Urk. 85 S. 62 f.). 2. Der Beschuldigte liess dagegen im Berufungsverfahren vorbringen, eine Einziehung müsse unterbleiben, wenn sie zur Erreichung des Zwecks ungeeignet sei. Konkret könne die Zwecktauglichkeit bei problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit, insbesondere bei Gegenständen des alltäglichen Gebrauchs, verneint werden (Urk. 103 S. 17 f.). 3. Es ist mit der Vorinstanz zutreffend, dass das beschlagnahmte Mobiltelefon des Beschuldigten Tatmittel zur Verwirklichung des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage war und grundsätzlich zur Begehung ähnlich gelagerter Delikte verwendet werden könnte. Es ist jedoch offensichtlich so, dass der Beschuldigte jederzeit ein neues Telefon erwerben kann, mit welchem er ähnlich gelagerte Delikte begehen könnte. Die Einziehung seines iPhone 5 ist daher nicht geeignet, ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Ausserdem ist das Mobiltelefon unwidersprochen defekt und damit als Tatmittel von vornherein nicht mehr tauglich. Weiter ist mit der Vorinstanz von der Verwertung des defekten Telefons abzusehen, zumal diese nicht verhältnismässig wäre, stellt man ihr die berechtigen Interessen des Beschuldigten an der Herausgabe seiner persönlichen Daten entgegen. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Juni 2015 beschlagnahmte iPhone 5 inkl. Schutzhülle (Sachkaution Nr. ...) ist dem Beschuldigten auf Verlangen herauszugeben bzw. nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde zu vernichten.

- 28 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 14) zu bestätigen (Urk. 85 S. 60 f.). Eine definitive Abschreibung der Kosten wäre bei einem erwerbstätigen Beschuldigten nicht angebracht. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzusetzen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen – mit der unwesentlichen Ausnahme einer minimen Reduktion der Strafe und betreffend Herausgabe des iPhones –, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die Kosten des Berufungsverfahrensvollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten bleibt. 3. Die amtliche Verteidigung ist für das Berufungsverfahrens antragsgemäss mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen (vgl. Urk. 105). Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1 macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 445.20 geltend, welcher zu entschädigen ist (Urk. 96). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 19. Mai 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren betreffend den Anklagepunkt der Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144bis StGB wird eingestellt. 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB

- 29 - − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, − der […] Drohung im Sinne von Art. 180 StGB [ND 2], − […] − des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB sowie − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 3.-5. (…) 6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von 2 Jahren verboten, mit der Geschädigten B._____ direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, bzw. sie anderweitig anzusprechen. Missachtet der Beschuldigte das Kontaktverbot, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. 7. (…) 8. Die anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vom 28. Januar 2015 sichergestellten Gegenstände, namentlich: - ein Teppichmesser mit blauem Griff - ein Klappmesser werden der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 9. Die weiteren von der Stadtpolizei Zürich am 1. März 2015 sichergestellten, beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände, namentlich: - eine schwarze Herrenjacke (...) sowie - eine graue Sporthose (...) werden der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 10. (…) 11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 C._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 28. Dezember 2014 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 2 C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 12. (…)

- 30 - 13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 18'411.55 Auslagen (Gutachten) Fr. 2'108.– Auslagen (Telefonkontrolle) Fr. 34'100.– amtliche Verteidigung Fr. 9'200.– unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin 1 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. (…) 15. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, RAin lic. iur. X._____, wird mit Fr. 34'100.– (inkl. MwSt; wovon Fr. 16'000.– durch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich bereits am 7. Dezember 2015 akonto bezahlt worden sind) entschädigt, wovon Fr. 880.– definitiv auf die Gerichtskasse genommen werden. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 16. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1, RAin lic. iur. Y._____, wird mit Fr. 9'200.– (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO." 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (HD) − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND2). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 17 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 340 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.--. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

- 31 - 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 B._____ in der Höhe von Fr. 299.-- zuzüglich 5% Zins ab 28. Februar 2015 wird als gegenstandlos abgeschrieben. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 C._____ Fr. 500.-- zuzüglich 5% Zins ab 28. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 4. Juni 2015 beschlagnahmte iPhone 5 inkl. Schutzhülle wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils auf Verlangen herausgegeben bzw. nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 14) wird bestätigt. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.-- amtliche Verteidigung Fr. 445.20 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten(übergeben)

- 32 - − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − den Privatkläger 2 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger 2 nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − das Kommando der Kantonspolizei unter Hinweis auf die Dispositivziffer 5 − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter Hinweis auf die Dispositivziffer 6 (Sachkaution ...) − die Asservaten Triage der der Kantonspolizei Zürich unter Hinweis auf die vorinstanzliche Dispositivziffer 8 − das Forensische Institut Zürich unter Hinweis auf die vorinstanzliche Dispositivziffer 9 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 33 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 12. Januar 2017

Der Präsident:

lic. iur. M. Langmeier

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Urteil vom 12. Januar 2017 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 85 S. 63 ff.) "Es wird erkannt: 1. Das Verfahren betreffend den Anklagepunkt der Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144bis StGB wird eingestellt. 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,  der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB,  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB,  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,  des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB sowie  des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 340 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von 2 Jahren verboten, mit der Geschädigten B._____ direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, bzw. sie a... Missachtet der Beschuldigte das Kontaktverbot, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. 7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 4. Juni 2015 beschlagnahmte iPhone 5 inkl. Schutzhülle wird eingezogen und durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich vernichtet. 8. Die anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vom 28. Januar 2015 sichergestellten Gegenstände, namentlich: - ein Teppichmesser mit blauem Griff - ein Klappmesser werden der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 9. Die weiteren von der Stadtpolizei Zürich am 1. März 2015 sichergestellten, beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände, namentlich: - eine schwarze Herrenjacke (...) sowie - eine graue Sporthose (...) werden der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 299.– zuzüglich 5% Zins ab 28. Februar 2015 zu bezahlen. 11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 C._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 28. Dezember 2014 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ... 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 Fr. 500.– zuzüglich 5% Zins ab 28. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten auferlegt. 15. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, RAin lic. iur. X._____, wird mit Fr. 34'100.– (inkl. MwSt; wovon Fr. 16'000.– durch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich bereits am 7. Dezember 2015 akonto bezahlt worden sind) entschädigt, wov... 16. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1, RAin lic. iur. Y._____, wird mit Fr. 9'200.– (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Ab... Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) 1. Ziff. 2 Abs. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Der Beschuldigte ist schuldig - der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB; Ziff. 2 Abs. 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf - der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; 2. Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 340 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) sowie mit einer Busse von CHF 700.00. Für die Überhaft sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung durch die Gerichtskasse zu entrichten. 3. Ziff. 7 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 4. Juni 2015 beschlagnahmte iPhone 5 inkl. Schutzhülle sei dem beschuldigten herauszugeben. 4. Ziff. 10 des Dispositiv des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzuheben. 5. Ziff. 13 des Dispositiv des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzuheben. 6. Ziff. 14 des Dispositiv des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt. Ein Drittel der Kosten w... 7. Unter Kostenfolge. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 19. Mai 2016 (DG150355) sei zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten abzuweisen. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil und den relevanten prozessualen Fragen kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 85 S. 5 ff.). 1.2. Am 30. Mai 2016 liess der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil anmelden (Urk. 77) und nach Zustellung des begründeten Urteils dem Obergericht am 20. September 2016 die Berufungserklärung einreichen (Urk. 88). Die Berufungsanmeld... 1.3. Mit Verfügung vom 22. September 2016 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu er... 1.4. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ erschienen ist, waren keine Vorfragen zu entscheiden und wurden keine Beweisanträge gestellt (Prot. II S. 8). 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche der Drohung gemäss HD (Disp. Ziff. 2 Abs. 4) sowie der Sachbeschädigung gemäss ND2 (Disp. Ziff. 2 Abs. 5), gegen die Strafzumessung (Disp. Ziff. 3-5), gegen die Einziehung (Disp.... 2.2. Die Vertreterin der Privatklägerin 1, B._____, verlangt die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und teilte gleichzeitig mit, dass der Beschuldigte den Schadenersatz gemäss Dispositiv Ziffer 10 des bezirksgerichtlichen Urteils geleistet habe... 2.3. Die Staatsanwaltschaft hat im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt. 2.4. Damit kann festgehalten werden, dass die Einstellung des Verfahrens betreffend Datenbeschädigung (Disp. Ziff. 1 der Vorinstanz), die Schuldsprüche der mehrfachen Nötigung (Disp. Ziff. 2 Abs. 1), der versuchten Nötigung gemäss ND2 (Disp. Ziff. 2 A... 2.5. Schliesslich ist durch die Zahlung des Beschuldigten das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 gegenstandslos geworden, weshalb es abzuschreiben und darauf nicht mehr einzugehen ist. 3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV ... II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Ausgangslage 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 18. Januar 2015 um ca. 4.30 Uhr morgens in D._____ der Privatklägerin 1 (B._____) auf der Strasse abgepasst zu haben, im Rahmen eines Gesprächs mit ihr immer aggressiver geworden zu sein und sie schliesslich... Sodann habe der Beschuldigte ein Messer behändigt, was die Privatklägerin 1 stark geängstigt habe. Kurz vor 7.00 Uhr morgens habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 schliesslich wieder nach Hause begleitet. 1.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, anerkennt der Beschuldigte den Anklagesachverhalt grundsätzlich, stellt jedoch in Abrede, in seiner Wohnung ein Messer behändigt und der Privatklägerin 1 damit gedroht zu haben (Urk. 85 S. 10 f.). S... 1.3. Zu erstellen bleibt der Anklagesachverhalt betreffend den Vorwurf, der Beschuldigte habe in seiner Wohnung ein Messer behändigt, was die Privatklägerin 1 stark geängstigt habe. Dazu sind die Aussagen der Privatklägerin 1 sowie diejenigen des Bes... 1.4. Im Berufungsverfahren führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin 1 habe die Geschichte mit dem Messer erfunden. Er wisse zwar nicht, ob er ein solches Messer gehabt habe, habe vor der 10 Tage später durchgeführten Hausdurchsuchung aber kein ... 1.5. Die Verteidigung machte geltend, die Privatklägerin 1 sage widersprüchlich aus. Diese Widersprüche hätten auch anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme nicht ausgeräumt werden können. In den Ermittlungen habe die Privatklägerin 1 die Schilde... 2. Sachverhalt Die Aussagen der Privatklägerin 1 sind insgesamt sehr detailliert und widerspruchsfrei. Sie wurde mehrfach befragt und gab jeweils ausführliche Antworten in freier Rede zu Protokoll. Insbesondere die Ausführungen in der ersten polizeilichen Einvernahm... Letztlich hat die Vorinstanz zutreffend geschlossen, dass die Schilderungen der Privatklägerin 1 glaubhaft sind und auch die späte Anzeigeerstattung, welche plausibel zu erklären ist, nichts daran zu ändern vermag (Urk. 85 S. 18 f.). Dazu kommt, dass ... Nach dem Gesagten ist auch eine weitere Befragung der Privatklägerin 1 durch das Berufungsgericht entbehrlich. Es liegt keine klassische Vier-Augen-Konstellation vor, da hinsichtlich des ganzen Geschehens, in welches der Vorfall mit dem Messer eingebe... 2.1. Die Aussagen des Beschuldigten bezeichnete die Vorinstanz hingegen zu Recht als wenig glaubhaft. Er bestritt zunächst den gesamten Anklagesachverhalt, um im Laufe des Verfahren nach und nach Sachverhaltselemente anzuerkennen. Zur hier interessier... 3. Rechtliche Würdigung Wenn die Vorinstanz das Hantieren des Beschuldigten mit dem Messer als Drohung im Sinne von Art. 180 StGB qualifiziert, ist dem nichts hinzuzufügen (Urk. 85 S. 24). Dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 durch sein Verhalten stark ängstigte, gesch... Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine auszumachen. 4. Zwischenfazit Der Beschuldigte ist hinsichtlich dieses Tatkomplexes – nebst dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB – auch der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig zu sprechen. B. ND2: Sachbeschädigung 1. Ausgangslage 1.1. Dem Beschuldigten wird schliesslich vorgeworfen, er habe am 28. Februar 2015 um ca. 22.50 Uhr der Privatklägerin 1 in Zürich abgepasst, sie angesprochen und ihr Mobiltelefon verlangt, wobei er wiederum habe nachschauen wollen, ob die Privatkläger... 1.2. Der Beschuldigte anerkannte bereits vor Vorinstanz, dass er des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB und der versuchten Nötigung schuldig zu sprechen sei. Nicht angefochten ist schliesslich auch der Schuldspruch der v... 1.3. Der Beschuldigte bestreitet allerdings nach wie vor, das Telefon der Privatklägerin 1 beschädigt zu haben, weshalb dieser Sachverhaltsabschnitt nachfolgend zu erstellen sein wird. Der Beschuldigte ficht den Schuldspruch der Vorinstanz wegen Sac... 2. Sachverhalt 2.1. Die Ausführungen der Privatklägerin 1 sind wiederum anschaulich und widerspruchsfrei. Sie führte aus, der Beschuldigte habe, nachdem er ihr zunächst das Handy entrissen hatte, später zu ihr gesagt, er habe noch ihr Telefon. Sie habe ihm gesagt, d... 2.2. Der Beschuldigte selbst führte aus, er habe das Mobiltelefon der Privatklägerin 1 nicht beschädigt, sie habe es selbst zu Boden geworfen (Urk. 3/6 S. 5). Sie habe das Telefon vermutlich selbst zerstört, wohl wegen ihm (Prot. I S. 28; vgl. Prot. I... 3. Rechtliche Würdigung Dass das Beschädigen des Mobiltelefons der Privatklägerin 1 eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB darstellt, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Ob es sich dabei um eine geringfügige Sachbeschädigung im Sinne von Art. 172ter StGB ... 4. Zwischenfazit Der Beschuldigte ist zudem der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung umfassend und zutreffend dargelegt, darauf kann verwiesen werden (Urk. 85 S. 38 ff.). Es ist jedoch entgegen der Vorinstanz nicht für den Tatkomplex der Nötigung und der Drohung (... 1.2. Ausgehend von der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB als schwerstem Delikt beträgt der ordentliche Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass kein Anlass besteht, diesen Rahmen nac... 1.3. Die Verteidigung rügt im Berufungsverfahren, die Vorinstanz unterlasse es, die fehlende Planung der Taten in der subjektiven Tatkomponente zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Dass es zu den Delikten gekommen sei, sei spontan und unter... 2. Einsatzstrafe für die Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (HD - Tatkomplex 2) 2.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 durch die Aussage, er werde ihr "die Zähne brechen" – mithin einer Androhung von massiver physischer Gewalt – dazu brachte, mit ihm in seine Wohnung zu ko... 2.2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Motiven. Er wollte die Entscheidung der Privatklägerin 1, die Beziehung zu ihm zu beenden, nicht akzeptieren, war wütend und gekränkt und hoffte – wenn auch kaum realistisch... 2.3. Das Verschulden ist insgesamt als nicht leicht zu bezeichnen. Eine Einsatzstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens von 6 Monaten erscheint angemessen. 3. Straferhöhung für die Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (HD - Tatkomplex 2) 3.1. In seiner Wohnung drohte der Beschuldigte der Privatklägerin 1 durch das Behändigen eines Messers wiederum ernstliche Gewalt gegen ihre physische Integrität an. Die Privatklägerin 1 war dem Beschuldigten in seiner Wohnung ausgeliefert. Immerhin ... 3.2. Zur subjektiven Tatschwere kann auf vorstehend zur Nötigung Gesagtes verwiesen werden. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive nicht. 3.3. Die festgesetzte Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips deutlich zu erhöhen. Wenn die Vorinstanz bis hierhin auf 10 Monate kommt (Urk. 85 S. 41), kann das übernommen werden. 4. Straferhöhung für die einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2, C._____ 4.1. Der Beschuldigte schlug den Privatkläger 2 unvermittelt mit der Faust ins Gesicht, was bei diesem immerhin zu einem schmerzhaften Nasenbeinbruch führte. Die objektive Tatschwere ist jedoch im Rahmen aller denkbaren einfachen Körperverletzungen am... 4.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte die Verletzung des Privatklägers 2 nicht direkt wollte, sondern lediglich in Kauf nahm, mithin eventualvorsätzlich handelte. Das Motiv des Beschuldigten ist hingegen einigermas... 4.3. Die festgesetzte Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips leicht zu erhöhen. 5. Straferhöhung für die versuchte Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (ND2) 5.1. Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin 1 damit, er werde aggressiv, um diese zu bewegen, ihm ihr Mobiltelefon zu geben, was ihm letztlich aber nicht gelang. Hier sind sowohl die Drohung als auch das Nötigungsziel offenkundig niederschwellig. ... 5.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wiederum aus rein egoistischen Beweggründen handelte. Er war wütend und gekränkt darüber, dass die Privatklägerin 1 die Beziehung zu ihm beendet hatte und konnte ihre Entscheidung ni... 5.3. Für den Versuch ist eine nur geringe Strafreduktion vorzunehmen, zumal es sich um einen vollendeten Versuch handelte. Auch wenn der Beschuldigte darauf verzichtete, seinen Nötigungsdruck zu intensivieren, trat der Erfolg nur aufgrund des Verhalte... 5.4. Die festgesetzte Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips für die versuchte Nötigung nur leicht zu erhöhen. 6. Straferhöhung für die Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (ND2) 6.1. Weiter hielt der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit minimaler Gewaltanwendung davon ab, die Hausklingel zu betätigen, indem er sie wegschubste. Das Verschulden wiegt sehr leicht. 6.2. Zum subjektiven Verschulden kann auf vorstehend zur versuchten Nötigung Gesagtes verwiesen werden. 6.3. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist eine minimale Straferhöhung vorzunehmen. 7. Straferhöhung für die Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (ND2) 7.1. Im Weiteren griff der Beschuldigte der Privatklägerin 1 an den Hals und hielt sie so einige Sekunden fest, was diese ängstigte. Die Beschuldigte liess jedoch sofort wieder von der Privatklägerin 1 ab. Sie räumte ebenfalls ein, keine Beschwerden b... 7.2. Zum subjektiven Verschulden kann auf vorstehend zur versuchten Nötigung Gesagtes verwiesen werden. 7.3. Für die Drohung ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips nur eine ganz leichte Straferhöhung angezeigt. 8. Straferhöhung für die Sachbeschädigung zum Nachteil der Privatklägerin B._____ (ND2) 8.1. Schliesslich zerstörte der Beschuldigte das der Privatklägerin 1 gehörende iPhone, welches nicht mehr repariert werden konnte. Der Sachwert des iPhones liegt nicht viel über der Grenze zum geringfügigen Vermögensdelikt, weshalb das Verschulden im... 8.2. Zum subjektiven Verschulden kann auf vorstehend zur versuchten Nötigung Gesagtes verwiesen werden. 8.3. Die Straferhöhung für die Sachbeschädigung hat unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips minimal auszufallen. 9. Zwischenfazit Es resultiert nach Beurteilung der Tatkomponenten aller Delikte eine Einsatzstrafe von rund 14 Monaten. 10. Täterkomponente 10.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten vollständig wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 85 S. 41 f.), wobei die von der Verteidigung aufgezeigten Widersprüche aus den Asylakten (Urk. 103 S. 13) für die St... Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich nichts, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre. 10.2. Der Beschuldigte weist mehrere Vorstrafen auf. Am 24. April 2012 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln bestraft. Am 21. August 2012 wurde er erneut wegen Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt. Bereits am 5. November ... 10.3. Einen Teil der heute zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte sodann während laufender Strafuntersuchung, was mit der Vorinstanz ebenfalls klar straferhöhend wirkt (Urk. 85 S. 43). 10.4. Dass sich der Beschuldigte im Strafvollzug tadellos verhalten hat, kann erwartet werden und führt nicht zu einer Strafminderung, ebenso wenig die Tatsache, dass er frühere Geldstrafen und Bussen abbezahlt und eine Arbeit aufgenommen hat (vgl. ... 10.5. Das Geständnis des Beschuldigten ist strafmindernd zu berücksichtigen. Allerdings erfolgte es erst spät im Verfahren, und der Beschuldigte ist bis heute nicht vollumfänglich geständig, weshalb ihm nur eine leichte Strafreduktion zuzugestehen ist. 10.6. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte freiwillig eine Therapie besucht, zu welcher sich die Vorinstanz ausführlich geäussert hat (vgl. Urk. 85 S. 44). Heute führte der Beschuldigte dazu aus, er gehe einmal pro Woche oder alle zwei... 10.7. Nach wie vor überwiegen aber die straferhöhenden Faktoren (Vorstrafen, Delinquenz während laufendem Verfahren) die strafmindernden (teilweises Geständnis, Einsicht und Reue) deutlich, so dass aufgrund der Täterkomponenten eine spürbare Erhöhung ... 11. Strafart Unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es vorliegend aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten einzig zweckmässig erscheint, eine Freiheitsstrafe und keine Geldstrafen auszusprechen (Urk. 85 S. 49). 12. Übertretungsbusse für den Missbrauch einer Fernmeldeanlage (HD - Tatkomplex 1) und den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (ND2) 12.1. Für den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB sowie den Missbrauch einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB ist eine Busse auszusprechen, welche dem Verschulden und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Besc... 12.2. Der Beschuldigte schickte der Privatklägerin 1 innert kurzer Zeit eine hohe Anzahl Nachrichten und versuchte, sie telefonisch zu kontaktieren. Die Privatklägerin 1 wurde durch die zahlreichen Anrufe und Nachrichten des Beschuldigten erheblich be... 12.3. Weiter missachtete der Beschuldigte bewusst das verfügte Rayonverbot, dies aus denselben Beweggründen wie vorstehend dargelegt. Es kann auch hierzu auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 85 S. 50f.). 12.4. Dem insgesamt nicht leichten Verschulden sowie den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten erscheint eine Busse von Fr. 1'000.-- als angemessen, was bereits die Vorinstanz erkannt hat (Urk. 85 S. 51). Das – voraussichtlich vorübergehende –... 13. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festzusetzen. Der Anrechnung der erst... IV. Vollzug V. Zivilansprüche VI. Beschlagnahmungen VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 19. Mai 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren betreffend den Anklagepunkt der Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144bis StGB wird eingestellt. 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,  der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB,  der […] Drohung im Sinne von Art. 180 StGB [ND 2],  […]  des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB sowie  des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 3.-5. (…) 6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von 2 Jahren verboten, mit der Geschädigten B._____ direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, bzw. sie an... Missachtet der Beschuldigte das Kontaktverbot, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. 7. (…) 8. Die anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vom 28. Januar 2015 sichergestellten Gegenstände, namentlich: - ein Teppichmesser mit blauem Griff - ein Klappmesser werden der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 9. Die weiteren von der Stadtpolizei Zürich am 1. März 2015 sichergestellten, beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände, namentlich: - eine schwarze Herrenjacke (...) sowie - eine graue Sporthose (...) werden der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 10. (…) 11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 C._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 28. Dezember 2014 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ... 12. (…) 13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. (…) 15. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, RAin lic. iur. X._____, wird mit Fr. 34'100.– (inkl. MwSt; wovon Fr. 16'000.– durch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich bereits am 7. Dezember 2015 akonto bezahlt worden sind) entschädigt, wov... 16. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1, RAin lic. iur. Y._____, wird mit Fr. 9'200.– (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Ab... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig  der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (HD)  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND2). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 17 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 340 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.--. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 B._____ in der Höhe von Fr. 299.-- zuzüglich 5% Zins ab 28. Februar 2015 wird als gegenstandlos abgeschrieben. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 C._____ Fr. 500.-- zuzüglich 5% Zins ab 28. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 4. Juni 2015 beschlagnahmte iPhone 5 inkl. Schutzhülle wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils auf Verlangen herausgegeben bzw. nach unbenutztem Ablauf einer dreimona... 8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 14) wird bestätigt. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen... 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten(übergeben)  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und die Privatklägerschaft  den Privatkläger 2 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger 2 nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten  das Kommando der Kantonspolizei unter Hinweis auf die Dispositivziffer 5  die Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter Hinweis auf die Dispositivziffer 6 (Sachkaution ...)  die Asservaten Triage der der Kantonspolizei Zürich unter Hinweis auf die vorinstanzliche Dispositivziffer 8  das Forensische Institut Zürich unter Hinweis auf die vorinstanzliche Dispositivziffer 9  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB160374 — Zürich Obergericht Strafkammern 12.01.2017 SB160374 — Swissrulings