Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160373-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 27. September 2016
in Sachen
A._____, Privatkläger und Berufungskläger
sowie
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte
betreffend Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 8. Februar 2016 (GG150012)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 8. Februar 2016 wurde der Privatkläger 4, A._____, mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 51 S. 18). Der Entscheid wurde dem Privatkläger A._____ am 10. Februar 2016 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 42/1). In Ziffer 12 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 40 [Urteilsdispositiv]; Urk. 48 = Urk. 51 [begründete Fassung]). Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 liess der Privatkläger A._____ Berufung anmelden (Urk. 43). Am 5. August 2016 wurde das begründete Urteil (Urk. 48 = Urk. 51) dem Privatkläger A._____ zugestellt (Urk. 49/2). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2 m.H.). 3. Der Privatkläger A._____ liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 25. August 2016). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Privatklägers A._____ gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
- 3 - 4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Privatklägers A._____ kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Privatkläger A._____ sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers A._____ vom 17. Februar 2016 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger A._____ auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Privatkläger A._____ − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die folgenden Privatkläger: − C._____ AG − D._____ − E._____ AG − F._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 4 des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 27. September 2016
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 27. September 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers A._____ vom 17. Februar 2016 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger A._____ auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Privatkläger A._____ die Beschuldigte die Staatsanwaltschaft See/Oberland die folgenden Privatkläger: C._____ AG D._____ E._____ AG F._____ 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.