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Zürich Obergericht Strafkammern 19.01.2018 SB160345

19 gennaio 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,766 parole·~1h 9min·6

Riassunto

Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160345-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, und lic. iur. B. Gut, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 19. Januar 2018

in Sachen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. U. Pajarola, Anklägerin und I. Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____

betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 11. November 2015 (DG140032)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kanton Zürich ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 40).

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 289 S. 358 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG (Anklageziffer I.1.), − der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG (Anklageziffer II.), − der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG (Anklageziffern III.1., III.3., III.4. [Kurier B._____]), − der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG (Anklageziffern III.4. [Kurier C._____], III.5.), − der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 aBetmG (Anklageziffer III.2.) sowie − der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB (Anklageziffer IV.). 2. Von den Vorwürfen − der versuchten qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.2.) sowie − der mehrfachen Gehilfenschaft zur versuchten schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. a und c StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB, eventualiter der mehrfachen Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Anklageziffer V.) wird der Beschuldigte freigesprochen.

- 3 - 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1'738 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2011 beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Nokia (schwarz/gold, IMEI Nr. …, inkl. GSM Card Lebara) wird eingezogen und ist durch die Bezirksgerichtskasse zu vernichten. 6. Von der Auferlegung einer Ersatzforderung des Staates in Höhe von Fr. 126'000.– wird abgesehen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 35'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 12'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 189'111.91 Auslagen Untersuchung Fr. 10'581.40 Kosten amtl. Verteidigung RA X3._____ Fr. 36'317.25 Kosten amtl. Verteidigung RA X2._____ Fr. 45'000.– Kosten amtl. Verteidigung RA X1._____ (akonto) Fr. 34'288.30 Kosten amtl. Verteidigung RA X1._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Staatskasse genommen; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche zu 1/5 definitiv und zu 4/5 einstweilen sowie unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. 9. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung für die erbetene Verteidigung zugesprochen. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel)

- 4 - Berufungsanträge: a) Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 331 S. 2) 1. A._____ sei von sämtlichen Vorwürfen frei zu sprechen; 2. Eventualiter sei A._____ unter Anrechnung der erstandenen Haft zu einer angemessenen, tieferen Freiheitsstrafe zu verurteilen; 3. Es sei der erbetene Verteidiger Dr. X2._____ für das erstinstanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen bzw. A._____ eine angemessene Prozessentschädigung für die erbetene Verteidigung zuzusprechen; 4. Im Falle eines Freispruchs sei A._____ insbesondere wegen Überhaft eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen und ihm Frist anzusetzen, um diese Forderungen noch genauer zu begründen und zu beziffern; 5. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren. b) Die erbetene Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 293 S. 3) 1. Es sei Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 11. November 2015 aufzuheben und es sei der Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. 2. Es sei Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 11. November 2015 aufzuheben und es sei der Beschuldigte unter Anrechnung der erstandenen Haft zu einer angemessenen, tieferen Freiheitsstrafe zu verurteilen. 3. Es sei Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 11. November 2015 aufzuheben und es seien die Kosten angemessen zu verteilen.

- 5 - 4. Es sei Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 11. November 2015 aufzuheben und es sei der erbetene Verteidiger angemessen zu entschädigen. 5. Unter entsprechender Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen. c) Der Vertreter der Staatsanwaltschaft: (Urk. 332 S. 19) 1. Bestätigung von Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11 2. Bestrafung des Beschuldigten mit 12 ½ Jahren Freiheitsstrafe 3. Auferlegung einer Ersatzforderung von Fr. 126'000.– Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung erstreckte sich über insgesamt sieben Tage (17. September 2014, Prot. I S. 5; 10. März 2015, Prot. I S. 24; 11. März 2015, einschliesslich persönlicher Befragung des Beschuldigten, Prot. I S. 28 und Urk. 182; 9. September 2015, Prot. I S. 49; 10. September 2015, Prot. I S. 80; 11. September 2015, Prot. I S. 83; öffentliche Urteilsverkündung am 11. November 2015, Prot. I S. 154). 2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 11. November 2015 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub für schuldig befunden und zu 8 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (Urk. 289). Teilweise wurde er von angeklagten Vorwürfen freigesprochen. 3. Gegen das Urteil erhob der Beschuldigte unmittelbar nach der mündlichen Eröffnung sowie mit Eingabe vom 17. November 2015 Berufung (Prot. I S. 154,

- 6 - Urk. 262). Mit Eingabe vom 12. November 2015 meldete die Staatsanwaltschaft ebenfalls Berufung an (Urk. 259). 4. Das über 360 Seiten umfassende begründete Urteil wurde den Parteien am 13. Juli 2016 zugestellt (Urk. 288). Am 3. und 4. August 2016 gingen die Berufungserklärungen hierorts ein (Urk. 291, 293 und 295). Diese Eingaben wurden alle am 2. August 2016 der Post übergeben, somit rechtzeitig innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 292, 294 und 296). 5. Mit Verfügung vom 9. August 2016 wurde der Beschuldigte gegen Leistung einer Kaution von Fr. 50'000.– aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (SF160010). 6. Mit Präsidialverfügung vom 9. September 2016 wurden die Berufungserklärungen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der jeweiligen Gegenpartei übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 304). Innert Frist ging keine entsprechende Erklärung ein. 7. Zur Berufungsverhandlung am 18. und 19. Januar 2018 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie die Vertreter der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 3 und 21). II. Umfang der Berufungen 1. Die Staatsanwaltschaft beschränkte die Berufung auf die Bemessung der Strafe und die Ersatzforderung (Urk. 291). 2. Der amtliche wie auch der erbetene Verteidiger verlangen einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen (Urk. 293 und 295). Eventualiter wird eine tiefere Strafe beantragt. Weiter wird die Kosten- und Entschädigungsregelung beanstandet bzw. eine Anpassung infolge des beantragten Freispruchs verlangt sowie eine Entschädigung für die erbetene Verteidigung.

- 7 - 3. Somit ist festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf die teilweisen Freisprüche (Dispositivziffer 2), die Einziehung (Dispositivziffer 5) und die erstinstanzliche Festsetzung der Untersuchungs- und Gerichtskosten einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 7) rechtskräftig geworden ist (Art. 402 StPO). III. Vorfragen und Prozessuales 1. Vorbringen der Verteidigung – rechtliches Gehör Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 Erw. 1.3.1; BGE 141 III 28 Erw. 3.2.4; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 Erw. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_958/2016 vom 19. Juli 2017 Erw. 1.2 und 6B_957/2016, 6B_1022/2016 vom 22. März 2017 Erw. 2.5.1; je mit Hinweisen). 2. Anträge zu Vorfragen gemäss Art. 339 Abs. 2 StPO 2.1. Zu Beginn der Berufungsverhandlung stellte der amtliche Verteidiger folgende Anträge (Urk. 327 S. 2 f.): 1. Es sei das Verfahren gegen A._____ einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO). Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) für das Untersuchungsverfahren sowie das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfahren. A._____ sei für die Geltendmachung und Bezifferung seiner Entschädigungsansprüche gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO eine angemessene Frist anzusetzen;

- 8 - 2. Eventualiter sei die Hauptverhandlung zu vertagen, um die Akten und Beweise im Sinne der Erwägungen ergänzen bzw. verbessern zu lassen, ebenso um die fehlenden Akten im Sinne der nachstehenden Ausführungen beizuziehen. Dabei sei der Verteidigung insbesondere ausreichend Zeit zu geben, auf der Grundlage eines lückenlosen Verzeichnisses aller Überwachungsmassnahmen (sog. Logbuch), inkl. dazugehöriger Datenträger und allfälliger Transkriptionen, weitere Beweisanträge zu stellen; bereits jetzt seien zudem folgende Beweise abzunehmen: a. Beizug der zur Diskussion stehenden Emails von StA Mathis bei der Rechtsanwältin D._____, der Verteidigerin von E._____, oder bei StA Wolter und/oder StA Pajarola; b. Einvernahme der Mitbeschuldigten E._____ und F._____ als Zeugen betr. Anstalten Treffen sowie Druckversuchen der Staatsanwaltschaft; c. Einvernahme der Mitbeschuldigten G._____ und H._____ als Zeugen zum Raubvorwurf, dann aber auch betreffend allfällige Druckversuche der Staatsanwaltschaft; d. Einvernahmen der Staatsanwälte Mathis, Pajarola und Wolter als Auskunftspersonen zur Untersuchungsführung, dann aber auch betreffend Druckversuche auf die Mitbeschuldigten.

3. Subeventualiter sei das Urteil vom 11. November 2015 aufzuheben und die Sache zur Behebung der Verfahrensmängel direkt an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Untersuchung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Im Falle der Rückweisung an die Staatsanwaltschaft sei diese angesichts der bestehenden Ausstandsproblematik insbesondere anzuweisen, eine andere Verfahrensleitung zu bestimmen bzw. den Fall einer ausserordentlichen Staatsanwaltschaft zu übergeben;

4. Über die Kosten- und übrigen Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) betr. der Anträge 2 und 3 sei im Endentscheid zu befinden. Über das Honorar der amtlichen Verteidigung bis zur heutigen Verhandlung sei zu entscheiden. Allfällige A._____ aufzuerlegende Kosten der amtlichen Verteidigung seien zu Lasten der Staatskasse abzuschreiben. 2.2. Die Verteidigung wirft der Staatsanwaltschaft wörtlich "massivste" Verfahrensmanipulationen vor (Urk. 327 S. 4). Es gehe namentlich um Verfahrenshindernisse und die Unvollständigkeit der Akten sowie die Zulässigkeit von Beweismitteln, was eine wirksame Verteidigung verunmöglicht habe (Urk. 327 S. 4 und 5). 3. Keine Verfahrensvereinigung und Verweigerung der Akteneinsicht 3.1. Die Anklage stützt sich unter anderem auf Telefon- und Audioüberwachungsprotokolle sowie Aussagen von 24 Mitbeschuldigten. Die Staatsanwaltschaft führte die Untersuchungen gegen die Mitbeschuldigten in getrennten Ver-

- 9 fahren. Die Verteidigung macht geltend, die Führung getrennter Verfahren sei mit Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO nicht vereinbar und habe die Aushöhlung der Verteidigungsrechte bezweckt (Urk. 327 S. 9). Die Verteidigung habe so nicht überprüfen können, ob bei den Mittätern die entlastenden Umstände in gleichem Masse Berücksichtigung gefunden hätten wie die belastenden. Es sei der Verteidigung im Laufe der Untersuchung auch keine Einsicht in die Akten der Mitbeschuldigten gewährt worden. Bereits die Vorinstanz hätte bei der Prüfung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO dafür besorgt sein müssen. Die Akten im vorliegenden Verfahren seien mangels Beizugs der Akten der Mitbeschuldigten unvollständig gewesen (Urk. 327 S. 10). 3.2. Die Staatsanwaltschaft erwiderte auf diese Vorwürfe, dass im Rahmen des gesamten riesigen Verfahrenskomplexes der Aktionen "…" und "…" eine grosse Anzahl beschuldigter Personen in völlig unterschiedlichem Masse und unterschiedlichen Phasen involviert gewesen sei (Prot. II S. 6 f.). Die beiden Aktionen hätten intensive, sehr umfangreiche Ermittlungen mit sich gebracht, die sich über mehrere Monate erstreckt hätten. Die Verhaftungen seien zu den unterschiedlichsten Zeiten in verschiedenen Wellen erfolgt. So seien die Mitbeschuldigten E._____, I._____ und F._____ und die Kurierin J._____ alle am 31. Januar 2010, also über ein Jahr vor dem Beschuldigten, in Untersuchungshaft versetzt worden. Mitte Februar 2010 sei ein weiterer Mittäter von E._____ verhaftet worden. Im Zeitraum von Mitte bis Ende Mai 2010 seien K._____, der Neffe des Beschuldigten, L._____ sowie sein Bruder M._____ nebst vier weiteren Beteiligten verhaftet worden. Am 15. Juli 2010 sei der Kurier C._____ arretiert worden, Anfang August zwei weitere Mittäter von E._____ und am 20. August 2010 dann der Kurier N._____. Am 29. September 2010 sei es zur Verhaftung eines weiteren Mittäters von E._____ gekommen und am 19. Oktober 2010 sei O._____ verhaftet worden. Schliesslich sei am 30. Oktober 2010 P._____ verhaftet worden. Er sei es gewesen, der E._____ mit dem Beschuldigten zusammen gebracht habe. Das sei alles geschehen, bevor der Beschuldigte am 8. Februar 2011 der Staatsanwaltschaft zugeführt worden sei. Und auch nach der Verhaftung des Beschuldigten seien bis Ende November 2011 weitere Personen verhaftet und die meisten davon auch in Untersuchungshaft versetzt worden. Die meisten Ermittlungen seien wegen der

- 10 - Untersuchungshaft möglichst rasch durchgeführt worden. Ferner sei eine Vielzahl von unterschiedlichen, sehr komplexen Vorgängen zu bearbeiten gewesen. Die verschiedenen Beschuldigten hätten die Delikte in unterschiedlicher Zusammensetzung begangen, sie seien in derselben Einvernahme zu verschiedenen Sachverhalten bzw. verschiedenen Vorgängen befragt worden. Es seien häufig mehrere Befragungen notwendig gewesen, um ihnen sämtliche Beweismittel zu den einzelnen Vorgängen vorzuhalten. Es wäre völlig sachfremd gewesen, wenn die Verfahren vereinigt worden wären, wie zum Beispiel jenes der am 30. Januar 2010 verhafteten und geständigen Kurierin J._____, welche mit den ebenfalls geständigen E._____, I._____, Q._____, R._____ zusammenwirkte. Ebenso beispielsweise der geständige Kurier N._____, der mit den schliesslich geständigen O._____ und S._____ und T._____ zusammenwirkte und beispielsweise mit der Mitbeschuldigten J._____ überhaupt keine Berührungspunkte aufgewiesen habe. Das Gleiche gelte für neun weitere Personen, die zwar mit E._____ oder O._____ teilweise zusammengearbeitet hätten, mit dem Beschuldigten aber absolut nichts zu tun gehabt hätten. Diese neun ebenfalls geständigen Beschuldigten hätten also bei einer Verfahrensvereinigung mit dem Beschuldigten und nochmals weiteren acht Personen angeklagt werden müssen. Es liege daher auf der Hand, dass bei den meisten geständigen Personen das Beschleunigungsgebot nicht hätte eingehalten werden können, wenn die Verfahren vereinigt worden wären. Weiter hätte eine Vereinigung bei den Beschuldigten, die hier keinen Wohnsitz haben und die einen vorzeitigen Strafvollzug antraten, zu Überhaft geführt bzw. diese wären bei einem Prozess gar nicht mehr anwesend gewesen. Die einzelnen Verfahren habe man getrennt führen müssen. Etwas Anderes wäre weder sachlich gerechtfertigt noch praktisch durchführbar gewesen. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die Durchführung und Auswertung der zahlreichen Überwachungsmassnahmen, die Vorbereitung und Durchführung der langen Einvernahmen und die Zusammenarbeit mit den ausländischen Behörden äusserst zeitintensiv gewesen sei und die Ressourcen nicht hätten beliebig erweitert werden können. Das alles habe dazu geführt, dass nicht von Anfang an alle dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte bekannt gewesen seien, insbesondere da die Übersetzung und Auswertung der geheimen Überwachungsmassnahmen viel Zeit in Anspruch ge-

- 11 nommen habe, was dazu geführt habe, dass die Beweismittel nicht alle gleichzeitig vorgelegen hätten, sondern sukzessive erarbeitet und den verschiedenen Beschuldigten hätten einzeln vorgehalten werden müssen. Dies habe wiederum dazu geführt, dass auch das Aussageverhalten der Beschuldigten sich meist im gleichen Rhythmus auch nur sukzessive verändert habe, was wiederum neue Einvernahmen und Konfrontationen erforderlich gemacht habe. Dem Konfrontationsrecht sei selbstverständlich Rechnung getragen worden. Der Beschuldigte sei stets mit Mitbeschuldigten konfrontiert und es sei ihm Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen eingeräumt worden. 3.3. Art. 29 StPO statuiert nach seiner ausdrücklichen Marginalie den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Diese Trennungsgründe gelten bereits bei der Frage, ob überhaupt Untersuchungen gegen mehrere Personen vereinigt werden sollen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (Urteil des Bundesgerichtes 1B_124/2016 vom 12. August 2016 Erw. 4.4.; BGE 138 IV 29 Erw. 3.2 S. 31; 214 Erw. 3.2 S. 219; Urteil des Bundesgerichtes 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015 Erw. 2.1 = Pra 2015 Nr. 89 S. 708; je mit Hinweisen). Genau solche sachlichen Gründe hat die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend gemacht. Bereits aus der Anklage geht hervor, dass dem Beschuldigten strafbare Handlungen mit ganz unterschiedlichen Täterkreisen vorgeworfen werden. Die Anklage gegen den Beschuldigten umfasst vier völlig unterschiedliche Sachverhaltskomplexe, welche mit Ausnahme der Person des Beschuldigten keine wesentlichen Zusammen-

- 12 hänge aufweisen (1. Drogengeschäfte Spanien/Holland mit E._____/F._____/ I._____ etc.; 2. Drogengeschäfte Brasilien mit O._____; 3. Raub; 4. Geldwäscherei). Für verschiedene Mitbeschuldigte hätte eine Vereinigung bedeutet, dass ihre Verfahren mit Verfahren anderer Personen vereinigt worden wären, welche sie weder kennen noch irgendein sachlicher oder persönlicher Zusammenhang besteht, einzig aus dem Grund, weil der Beschuldigte bei verschiedenen Sachverhalten involviert war. Zudem hätte es bei einer Vereinigung aller Verfahren praktisch unlösbare organisatorische und terminliche Probleme gegeben: Es wären Einvernahmen in Anwesenheit von 25 Beschuldigten samt Verteidigungen nötig gewesen, obschon viele Beschuldigte von einem Teil der zu klärenden Sachverhaltskomplexe gar nicht betroffen waren. Dementsprechend wäre auch die Vorbereitungszeit für solche gemeinsamen Einvernahmen weitaus grösser gewesen und hätte zu grossen Verfahrensverzögerungen geführt. Es hätte zur Folge gehabt, dass einige der Beschuldigten weitaus länger in Haft gesessen wären, bloss weil bei einem sie überhaupt nicht betreffenden Sachverhalt neue Details zu Tage traten, welche eine erneute Einvernahme unter Beteiligung aller Mitbeschuldigter zur Folge gehabt hätte. Offenbar hat auch die Verteidigung die kaum lösbare Problematik solcher für einzelne Beschuldigte zum grössten Teil unnötigen Monsterveranstaltungen erkannt und wendete ein, sie habe ja nie verlangt, dass alle 25 Verfahren hätten zusammen geführt werden müssen, sondern nur die wesentlichen Verfahren (Prot. II S. 14). Dabei verkennt die Verteidigung jedoch, dass sich die Welt (bzw. das Strafverfahren) nicht alleine um den Beschuldigten dreht und sich andere Beschuldigte nicht einfach danach zu richten haben, was für den Beschuldigten im vorliegenden Verfahren nach Auffassung seiner Verteidigung wesentlich ist. Tatsache ist auch, dass die Verfahren gegen die 24 Mitbeschuldigten zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingeleitet wurden und sich der Tatverdacht hinsichtlich der den Mitbeschuldigten vorgeworfenen Delikte zu unterschiedlichen Zeitpunkten ergab bzw. erhärtete. Ebenso steht fest, dass einzelne Beschuldigte schon längst rechtskräftig abgeurteilt wurden. 3.4. Zutreffend ist, dass dem Beschuldigten relativ spät im Verfahren umfassende Einsicht in die Akten der Mitbeschuldigten gegeben wurde, nämlich erst im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens aufgrund des Beschlusses vom

- 13 - 17. September 2014 (Prot. I S. 10). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht bemerkte, fanden aber bezüglich der den Beschuldigten betreffenden Sachverhalte die nötigen Konfrontationseinvernahmen mit den betreffenden Mitbeschuldigten statt und auch nach Gewährung der Einsicht in die Akten der Mitbeschuldigten brachte die Verteidigung keine substantiierten Einwendungen vor, wonach dem Beschuldigten durch die späte Gewährung der Akteneinsicht konkrete Nachteile erwachsen seien. Anlässlich der Fortsetzung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, ein halbes Jahr nach Gewährung der Akteneinsicht, meinte die Verteidigung dann auch, dass die Akteneinsicht derart spät gewährt worden sei, dass Beweisanträge in diesem Zusammenhang "nicht mehr opportun seien" (Urk. 167 S. 9). Nachdem der Beschuldigte ohnehin mehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, kann auch nicht abgeleitet werden, er hätte in Kenntnis der Aussagen der Mitbeschuldigten anders ausgesagt. Dass die Verfahren gegen die Mitbeschuldigten getrennt geführt wurden, war deshalb prozessual zulässig und geboten. 4. Unterdrückung von Akten 4.1. Die Verteidigung macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe ganz gezielt Akten weg gelassen bzw. aussortiert, um das Verfahren zu Ungunsten des Beschuldigten zu manipulieren (Urk. 327 S. 6). In den Akten fänden sich insbesondere nicht alle Aufnahmen und/oder Protokolle der abgehörten Telefon- und Audiogespräche (Urk. 167 S. 13). Die Staatsanwaltschaft habe nur die belastenden Gespräche vorgelegt. 4.2. Der amtliche Verteidiger verlangte vor Vorinstanz die Erstellung von Registern oder Verzeichnissen aller abgehörten Gespräche (Urk. 167 S. 15). Die Protokolle abgehörter und zu den Akten genommener Telefongespräche wurden von der Staatsanwaltschaft in mehreren Bundesordnern nach Anklagesachverhalt geordnet akturiert (Urk. HD 16 - 25; Ordner 8 - 10). Die Vorinstanz befand, ein rasches Auffinden einzelner Abhörprotokolle sei dadurch erschwert, weshalb sie noch zusätzlich ein Gesamtverzeichnis der Abhörprotokolle von der Staatsanwaltschaft verlangte (Prot. I S. 40; Urk. 289 S. 20). Diese 56-seitige tabellarische Aufstellung der Telefonprotokolle wurde von der Staatsanwaltschaft am 8. Mai 2015

- 14 eingereicht. Die Verteidigung bezeichnete dies dann später als "sinnlose Übung", weil das Verzeichnis nur die in den Akten befindlichen Gespräche umfasste und nicht jene, welche nach Auffassung der Verteidigung zu Lasten des Beschuldigten unterdrückt oder zumindest nicht transkribiert worden seien (Urk. 174 S. 2 Ziff. 5; Urk. 327 S. 44). 4.3. Die Gefahr einseitiger Tatsachenfeststellung und Aktensammlung durch die Staatsanwaltschaft besteht theoretisch immer. Allerdings weiss ein Beschuldigter in der Regel am besten, ob und welche weiteren Beweise, die von der Staatsanwaltschaft nicht erhoben wurden, ihn entlasten würden. Soweit die Verteidigung geltend macht, sie müsse diese Gespräche nach entlastenden Momenten durchsuchen, ist ohnehin nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte die angeblich entlastenden Gespräche bzw. Entlastungen nicht selbst vorbringen bzw. dem Verteidiger benennen kann, da er diese Gespräche ja selbst geführt hat. 4.4. Wenn der Verteidiger dagegen einwendet, es sei absolut unsinnig anzunehmen, ein Beschuldigter wisse nach fünf oder acht Jahren noch, was er in Telefonaten gesprochen habe (Prot. II S. 14), gesteht er sinngemäss ein, dass es ihm bei seinem Antrag um ein blindes Fischen nach theoretisch möglichen Entlastungsmomenten geht. Konkrete Hinweise auf Verfahrensmanipulationen können deshalb aus dem Umstand, dass der Untersuchungs- und Aktenumfang von der Staatsanwaltschaft bestimmt wurde, nicht abgeleitet werden. 4.5. Eine Triage der in der Untersuchung produzierten Dokumente ist insbesondere in umfangreichen Fällen unumgänglich (BSK StPO-SCHMUTZ, N 11 zu Art. 100). Auch das Bundesgericht hat verschiedentlich festgehalten, dass im Strafverfahren in den Akten festzuhalten sei, was zur Sache gehöre und entscheidwesentlich sein könne (BGE 130 II 473 Erw. 4.1.; BGE 124 V 372 Erw. 3b). Das bedeutet umgekehrt, dass irrelevantes Material nicht zu den Akten genommen werden muss. Dies ist Teil des Untersuchungsgrundsatzes, wonach die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären haben (Art. 6 Abs. 1 StPO). Insbesondere Daten, die im Rahmen einer Überwachung oder einer nachträglichen Auswertung eines Telefonverkehrs gesichtet wurden und in keinem

- 15 - Zusammenhang mit der Sache stehen, müssen nicht in das Dossier übernommen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_627/2011 vom 12. Januar 2012 Erw. 3.2.). Die von der Verteidigung verlangte Möglichkeit der Überprüfung, ob der Staatsanwalt sein diesbezügliches Ermessen richtig ausgeübt hat oder nicht, kann nun nicht darin resultieren, dass wiederum jegliches in der Untersuchung bekannt gewordenes Material in die Akten Eingang finden müsse (BSK StPO- SCHMUTZ, a.a.O.). Dabei ist vor Augen zu halten, dass auch die Möglichkeit der Überprüfung des gesamten produzierten Aktenmaterials das Grundproblem des Ermessens der Untersuchungsbehörde nie lösen könnte: Würde eine Untersuchungsbehörde tatsächlich entlastende Beweise den Akten vorenthalten wollen, könnte sie davon auch durch eine allumfassende Dokumentationspflicht nicht abgehalten werden, denn sie könnte dasselbe Ziel ebenso erreichen, indem sie gar nicht erwähnt bzw. aktenkundig macht, dass Beweise zu Gunsten eines Beschuldigten entdeckt wurden. 4.6. Es ist deshalb unumgänglich, dass gewisse Indizien oder zumindest plausible Gründe vorliegen müssen, um vom Staatsanwalt als nicht sachrelevant beurteilte Beweismittel dennoch im Nachgang zu den Akten einzuverlangen. Dasselbe gilt für ergänzende Beweisabnahmen im Rahmen eines Berufungsverfahrens gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO. Allein eine bloss abstrakte allgemeine Möglichkeit im Sinne einer blossen Hoffnung, dass sich in irgendeinem abgehörten Gespräch ein ausschlaggebendes entlastendes Moment ergeben könnte, genügt nicht. Die Verpflichtung des Staatsanwaltes, den Sachverhalt sowohl nach belastenden als auch nach entlastenden Umständen zu erforschen, darf nicht in dem Sinne interpretiert werden, dass der Staatsanwalt der Diener der Verteidigung ist. Strafuntersuchungen könnten ansonsten immer endlos weitergeführt werden, denn die Möglichkeit weiterer Nachforschungen besteht grenzenlos. Bereits an dieser Stelle ist zu bemerken, dass sich die belastenden Momente in den abgehörten Gesprächen hauptsächlich aus eigenen Äusserungen des Beschuldigten in den abgehörten Gesprächen ergibt und nicht etwa aus interpretationsbedürftigen Formulierungen von Mittätern.

- 16 - 4.7. Auch wenn vorliegend nicht alle aufgezeichneten Gespräche des Beschuldigten oder der Mitbeschuldigten Eingang in die Verfahrensakten des Beschuldigten gefunden haben, so ist keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 StPO und Art. 100 StPO ersichtlich. Von unvollständigen Akten kann keine Rede sein. 5. Unvollständige Email-Korrespondenz im Verfahren gegen E._____ 5.1. Die Verteidigung hält auch an dem bereits im Vorverfahren erhobenen Vorwurf fest, dass im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten E._____ zahlreiche Emails zwischen der Staatsanwaltschaft und der amtlichen Verteidigerin von E._____ aus den Akten entfernt worden seien. Diese Unvollständigkeit der Beizugsakten betreffe wohl alle beigezogenen Dossiers (Urk. 327 S. 11 ff.). 5.2. Es kann in diesem Zusammenhang auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Eine entscheidrelevante Bedeutung besagter Emails für dieses Verfahren wurde nicht substantiiert vorgebracht und ist auch nicht plausibel. Die Staatsanwaltschaft führte aus, es handle sich um für dieses Verfahren irrelevante Korrespondenz, zum Beispiel betreffend der Suche von Einvernahmeterminen (Urk. 217). Soweit die Verteidigung hinter den verschwundenen Emails geheime Absprachen zwischen Staatsanwaltschaft und E._____ unterstellt, wird nachfolgend unter Ziffer 6 noch eingegangen. 6. Verschwörungstheorie 6.1. Die Verteidigung versuchte wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine Verschwörungstheorie zu konstruieren. Sie machte geltend, die Staatsanwaltschaft bzw. die beiden untersuchungsführenden Staatsanwälte hätten Mitbeschuldigte, insbesondere E._____, F._____, U._____ und O._____ zu falschen Aussagen bewegt, indem sie diesen im Gegenzug massive Vorteile beim Strafmass versprochen hätten (vgl. Urk. 327 S. 22). Um dies zu verschleiern, sei auch ein Teil der Email-Korrespondenz in den Verfahren gegen Mitbeschuldigte unterdrückt worden. 6.2. So habe die Staatsanwaltschaft beispielsweise auf eine Strafverfolgung gegen E._____ wegen gewissen Drogendelikten verzichtet, als Belohnung für

- 17 - Aussagen gegen den Beschuldigten (Urk. 233 S. 7; Prot. I S. 51). Die Verteidigung strengte in diesem Zusammenhang auch ein Strafverfahren gegen die untersuchungsführenden Staatsanwälte an. Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 19. August 2015 (TB150100) wurde der Oberstaatsanwaltschaft allerdings eine Ermächtigung zur Einleitung eines Strafverfahrens nicht erteilt, da ein hinreichender Anfangsverdacht fehle (Urk. 231 S. 6). 6.3. Die Verteidigung behauptet, E._____ sei wegen Handels mit 40 kg Kokain zu bloss 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, was sensationell mild und deshalb auffällig sei (Urk. 233 S. 44). Nicht Gegenstand in diesem Verfahren ist die detaillierte Strafzumessung im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten E._____. Immerhin sind die Einwendungen der Verteidigung aber dahingehend zu prüfen, ob zumindest gewisse berechtigte Indizien für eine Begünstigung von Mitbeschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vorliegen, welche zu falschen Aussagen geführt hätten. Dies auch wegen dem Gebot einer Gleichbehandlung von Mittätern beim Strafmass. Der Anklageschrift gegen E._____ lässt sich entnehmen, dass E._____ nebst anderen strafbaren Handlungen vorgeworfen wurde, zusammen mit †V._____ den Transport von € 850'000.– von Holland nach Spanien geplant zu haben. Als †V._____ das Geld in Holland habe abholen wollen (ohne E._____), sei †V._____ von den Mittelsmännern in Holland überraschend eröffnet worden, anstelle des Geldes nun 35 Kilogramm Kokain (Reinheitsgehalt mind. 39%) transportieren zu müssen, was er dann auch getan und E._____ darüber telefonisch in Kenntnis gesetzt habe (Urk. 104/13). Nach Bundesgericht ist die Drogenmenge nur eines von vielen Kriterien der Strafzumessung und insbesondere dann von untergeordneter Bedeutung, wenn ihr, wie geschildert, ein eher zufälliger Charakter zukommt. Deshalb war das Strafmass gegen E._____ vor dem Hintergrund dieses Sachverhaltes und des vollumfänglichen Geständnisses von E._____ nicht derart tief, dass gleich ein Komplott dahinter vermutet werden müsste. Immerhin wurde das Strafmass auch vom Bezirksgericht seinerzeit im Urteil vom 3. Oktober 2012 abgesegnet. Insofern hätte in der Verschwörungstheorie der Verteidigung auch noch das Bezirksgericht Bülach mitgewirkt.

- 18 - 6.4. Weiter bringt die Verteidigung vor, im besagten abgekürzten Verfahren gegen E._____ sei der Sachverhalt, welcher dem Beschuldigten in der Anklageschrift unter ND 2 vorgeworfen werde, das Anstaltentreffen zum Verschaffen grosser Mengen Kokain, nicht zur Anklage gelangt (Urk. 233 S. 37 und 39; vgl. auch Urk. 327 S. 24 ff.). Dies lasse darauf schliessen, dass E._____ diesbezüglich von der Staatsanwaltschaft Straffreiheit versprochen worden sein, wenn er den Beschuldigten falsch belaste. 6.5. Die Staatsanwaltschaft bestritt jegliche Begünstigung von Mittätern oder unzulässige Einflussnahmen auf deren Aussagen (Prot. I S. 56). Insbesondere der Mitbeschuldigte E._____ habe seine den Beschuldigten belastenden Aussagen schon in einem sehr frühen Untersuchungsstadium, im März 2010 gemacht. Er habe seine Aussagen aus eigener Motivation gemacht und nicht etwa bloss Vorhalte der Staatsanwaltschaft bestätigt (Prot. I S. 58). Aus der Anklageschrift gegen den Beschuldigten gehe auch hervor, dass die Mitbeschuldigten E._____ und F._____ beim Sachverhaltskomplex Anstaltentreffen zu Drogenhandel nur zu Beginn involviert gewesen seien. Als es dann um konkrete Vorbereitungshandlungen gegangen sei, hätten die beiden im Gegensatz zum Beschuldigten nichts mehr damit zu tun gehabt. Dies sei der Grund gewesen, dass gegen E._____ diesbezüglich keine Anklage erhoben worden sei. 6.6. Die Untersuchungsakten belegen, dass die Aussagen von E._____ nur eines von mehreren, kohärent in ein Gesamtbild passendes Teil bilden. Wäre seine Darstellung eine Erfindung gewesen, hätten sich Widersprüche zu anderen Beweisen, insbesondere den abgehörten Telefongesprächen oder zu den ebenfalls belastenden Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ (Urk. HD 4/2 S. 12), des Mitbeschuldigten F._____ (Urk. HD 3/2 S. 8), des Mitbeschuldigten W._____ (Urk. HD 5/4) und des Mitbeschuldigten L._____ (Urk. HD 6/4 S. 6) sowie des Mitbeschuldigten AA._____ (Urk. HD 7/2 S. 2) ergeben. Selbst wenn die Behauptung der Verteidigung zutreffen würde, dass die Staatsanwaltschaft auf Mitbeschuldigte unzulässigen Druck ausgeübt oder Straferleichterungen versprochen hätte, wäre damit noch mitnichten belegt, dass die Aussagen der Mitbeschuldigten wahrheitswidrig waren und der Beschuldigte zu Unrecht belastet wurde. Die

- 19 - Meinung der Verteidigung, eine Begünstigung von E._____ bzw. anderen Mittätern bedeute automatisch eine falsche Anschuldigung gegen den Beschuldigten, ist unzutreffend (Urk. 233 S. 8; Urk. 327 S. 24). Die Aussagen von E._____ betreffen zudem auch nur die anfängliche Anbahnung von Kontakten und Gesprächen zwecks Drogenhandel, insbesondere die Herstellung des persönlichen Kontaktes zwischen dem Beschuldigten und dem Piloten F._____. Es ist sehr fraglich, ob die Aussagen von E._____ alleine überhaupt gereicht hätten, dem Beschuldigten eine strafbare Handlung nachzuweisen. In diesem Sinne ist E._____ auch kein "Kronzeuge" im Anklagekomplex des Nebendossiers 2 und es hätte wenig gebracht, ihn zu falschen Aussagen zu bewegen. 6.7. Ganz entscheidend ist aber auch die Art und Weise, wie E._____ ausgesagt hat (Urk. HD 2/2). Seine Darstellung erfolgte aus eigenem Antrieb und erweckt aufgrund ihrer natürlichen Detailfülle, dem Redefluss und der logischen Kohärenz den Eindruck einer wahren, selbst erlebten Geschichte (Urk. HD 2/2 S. 1 - 7). E._____ müsste über ausserordentliche schauspielerische Fähigkeiten verfügen, um so eine Geschichte, wie er sie zu Protokoll gab, aus der Phantasie zu erfinden und sie derart glaubhaft vorzutragen. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass E._____ zu einer unbedingte Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde. Für E._____ ging es also bei seinen Aussagen nicht darum, dem Strafvollzug zu entgehen. Dementsprechend dürfte für ihn auch der Anreiz sehr gering gewesen sein, den Beschuldigten wahrheitswidrig zu belasten. 6.8. E._____ ist aber nur einer von mehreren Mitbeschuldigten, welcher durch ihre Aussagen (auch) den Beschuldigten mitbelasteten. Würde die Behauptung der Verteidigung eines Komplottes gegen den Beschuldigten zutreffen, hätten also nicht nur zwei Staatsanwälte und ein Assistenzstaatsanwalt daran mitgewirkt, sondern auch noch die Mitbeschuldigten E._____, F._____, I._____, W._____, L._____, AA._____, O._____, S._____ und T._____ und zu Falschaussagen bewegt werden müssen. Dabei ist bemerkenswert, dass der Sachverhaltskomplex um E._____ und F._____ gar keinen personellen Zusammenhang hat mit den Kokaingeschäften des Beschuldigten mit O._____, ausser natürlich dem Beschuldigten selbst. Bereits die grosse Anzahl der beteiligten Personen lässt darauf

- 20 schliessen, dass die Auffassung der Verteidigung ein reines Fantasieprodukt ist. Dazu kommen die abgehörten Gespräche, welche den Beschuldigten zum Teil erheblich belasten und nahtlos in die Aussagen der genannten Mitbeschuldigten passen. Nicht einmal die Verteidigung selbst verstieg sich in die sich aus ihrem Standpunkt ergebende logisch konsequente Behauptung, diese abgehörten Gespräche seien ebenfalls von der Staatsanwaltschaft manipuliert worden. 6.9. Geständnisbereitschaft und Kooperation sind Strafminderungsgründe, welche sich gemäss Bundesgerichtspraxis bis zu einem Drittel strafmindernd auswirken können. Ganz allgemein betrachtet ist ein Versuch der Untersuchungsbehörde, beschuldigte Personen mit der Aussicht auf eine mildere Strafe zu einem Geständnis und zu Kooperation zu bewegen, deshalb nicht zu beanstanden. Keiner der genannten Mitbeschuldigten hat je angedeutet, dass sie für ihre Aussagen eine Gegenleistung erwarteten oder erhalten hätten. Und selbst wenn sogar als Resultat für eine Kooperation ein unangemessen tiefes Strafmass beantragt worden wäre, hiesse dies noch lange nicht, dass die aussagende Person Falschaussagen gemacht habe. Immerhin wurden diese Strafen auch gerichtlich abgesegnet. Mit anderen Worten: Aussagen werden nicht allein deshalb unglaubhaft, weil Mittäter zu tief bestraft worden sind. 6.10. Die Verteidigung machte geltend, den Mitbeschuldigten H._____ und G._____ sei das abgekürzte Verfahren verweigert worden, weil sie ihre Belastungen gegen den Beschuldigten an der Hauptverhandlung zurückgezogen hätten (Urk. 233 S. 89). Dies ist eine tatsachenwidrige Behauptung, denn H._____ wurde das abgekürzte Verfahren bereits vor der Hauptverhandlung verweigert, weil das beantragte Strafmass als zu tief erachtet wurde (SB140175, Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts gegen H._____ vom 22. September 2014, S. 41 Erw. 3.6.1). G._____ war nur teilweise geständig und focht das vorinstanzliche Urteil beim Obergericht an, weil er bezüglich der Vorbereitungshandlungen zu Raub einen Freispruch verlangte (SB140291, Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts gegen G._____ vom 11. November 2014, S. 3).

- 21 - 7. Namen der Übersetzer/innen und korrektes Vorgehen beim Übersetzen 7.1. Die Verteidigung rügte, dass aus den niedergeschriebenen Übersetzungen der abgehörten Gespräche nicht hervorgehe, welche Dolmetscher diese Übersetzungen vorgenommen hätten (Urk. 327 S. 57). Dies ist insofern zutreffend, als auf den entsprechenden Dokumenten lediglich ein anonymisiertes Kürzel für die jeweiligen Übersetzer aufgeführt wird (Urk. 328/4; V01, V02, V03, V04, ZHS16, ZHK34, ZHK 96). Im Übrigen wurde allerdings vermerkt, dass die Übersetzer auf die Pflicht von Art. 307 StGB aufmerksam gemacht wurden. Die Staatsanwaltschaft reichte nach einer Unterbrechung der Berufungsverhandlung eine Legende ein, woraus hervorgeht, welche Dolmetscherin welchem Kürzel entspricht (Urk. 329; Prot. II S. 10 f.). Es handelt sich ausschliesslich um namentlich bekannte Gerichtsdolmetscherinnen oder vereidigte Polizeibeamtinnen. Mit Einreichung dieser Liste wurde den Anforderungen gemäss BGE 129 I 85 Genüge getan, wonach feststellbar sein muss, wer als Dolmetscher/in geamtet hat. 7.2. Des weiteren wendete der Verteidiger ein, er wisse nicht, auf wessen Instruktion die Niederschrift erfolgt und wie die Übersetzung und die Niederschrift zustande gekommen sei (Urk. 327 S. 59). Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Assistenz-Staatsanwalt, vielleicht weil er Italienisch könne, Einfluss darauf genommen habe (Urk. 327 S. 60). Es sei nicht einmal ersichtlich, ob die Übersetzerin bereits vor der Übersetzung auf ihre gesetzliche Pflichten aufmerksam gemacht worden sei oder erst im Nachhinein (Urk. 327 S. 58). Diese Rügen erweisen sich als überspitzt formalistisch. Gemäss geltender Rechtsprechung bildet es keine Gültigkeitsvoraussetzung, dass für Übersetzungen von Dokumenten oder Audioprotokollen ein exaktes Ablaufprotokoll der Übersetzung erstellt wird. Ebenso wenig ist es prozessual nötig, dass der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger bei der Instruktion einer Übersetzerin von Dokumenten anwesend sein muss. Denn folgt man dem Einwand der Verteidigung, liesse sich eine korrekte Instruktion anhand schriftlicher Unterlagen gar nie überprüfen, weil der Verteidiger ebenso gut einwenden könnte, er könne nicht überprüfen, ob die schriftliche Bestätigung der korrekten Instruktion korrekt zustande gekommen sei. Vorliegend fällt ins Gewicht, dass dem Beschuldigten in seinen Einvernahmen die Audioproto-

- 22 kolle auch vorgespielt wurden und der vormalige amtliche Verteidiger die Niederschriften teilweise mitlas, jedoch nie einwendete, dass die Übersetzungen der Audiogespräche mangelhaft seien (z.B. Urk. HD 1/6 S. 5, 6, 8 etc. Urk. HD 1/7 S. 4, 5, 6 etc.; Urk. HD 1/8 S. 3, 4, 5 etc.; Urk. HD 1/9 S. 3, 4, 5 etc.). Abgehörte Gespräche wurden dem Beschuldigten auch im Beisein seines heutigen Verteidigers vorgespielt, wobei der Beschuldigte Aussagen zu den Aufnahmen verweigerte (z.B. Urk. HD 1/14). Nach der Rechtsprechung verbietet es der Grundsatz von Treu und Glauben, auf bekannte rechtserhebliche Einwände vorerst zu verzichten und diese erst im späteren Stadium des Verfahrens zu erheben. Dabei muss sich der Beschuldigte das Verhalten seines früheren Verteidigers anrechnen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 Erw. 3.4.3, zur Publikation bestimmt; Urteil des Bundesgerichtes 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 Erw. 1.4.2.). Da der frühere amtliche Verteidiger beim Vorhalt der abgehörten Gespräche nie geltend gemacht hat, die Übersetzungen seien nicht korrekt – wofür auch keine Indizien vorliegen – bleibt der heutige Einwand des Verteidigers, er müsse die Transkriptionen alle nochmals überprüfen, ohne Einfluss auf deren Verwertbarkeit. Zu bemerken bleibt, dass auch der amtliche Verteidiger kein Beispiel einer falsch übersetzten Äusserung des Beschuldigten nennt. 8. Verwertbarkeit von den Beschuldigten belastenden Aussagen Mit allen Mitbeschuldigten oder Dritten, welche den Beschuldigten belasteten, wurden Einvernahmen im Beisein des Beschuldigten durchgeführt (E._____: Urk. HD 2/7; W._____: Urk. HD 5/3; L._____: Urk. HD 6/3; AA._____: Urk. HD 7/3; E._____/F._____/I._____: Urk. HD 1/22; O._____/T._____: Urk. HD 1/26; S._____: Urk. HD 9/17). Von der Möglichkeit Ergänzungsfragen zu stellen, machte der Beschuldigte teilweise Gebrauch. Meistens verzichteten er und seine Verteidigung auf Ergänzungsfragen. Zur Verwertbarkeit der Aussagen kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Feststellung verwiesen werden (Urk. 239 S. 36, 44, 56, 64, 127, 141, 146, 162, 188, 204). Die Auffassung der Verteidigung, nur die Konfrontationseinvernahmen von Mitbeschuldigten seien zu Lasten des Beschuldigten verwertbar (Urk. 327 S. 54), entspricht nicht der bun-

- 23 desgerichtlichen Rechtsprechung. Es reicht aus, wenn die beschuldigte Person im Rahmen der Konfrontationseinvernahme Gelegenheit hatte, zu den belastenden Aussagen Stellung zu nehmen (BGE 141 IV 220 Erw. 4.5.; BGE 139 IV 25 Erw. 5.2.1). Das Teilnahmerecht von Art. 147 Abs. 1 StPO hebt die Bestimmung von Art. 146 Abs. 1 StPO, wonach getrennte Einvernahmen stattfinden, nicht auf. Vorliegend wurden keine Einvernahmen Mitbeschuldigter berücksichtigt, von welchen der Beschuldigte keine Kenntnis hatte und zu denen er im Rahmen der Konfrontationseinvernahmen nicht hat Stellung nehmen können. 9. Fazit Wie das Bundesgericht im Entscheid 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 Erw. 1.4.1 unter Verweis auf BGE 139 IV 25 Erw. 5.4.1 treffend festgehalten hat, dienen Beweiserhebungen im Strafprozess nicht allein der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs der Parteien, sondern primär der Wahrheitsfindung. Die vorfrageweise gestellten Beweisanträge der Verteidigung sind ohne Grundlage und vermöchten selbst bei Durchführung der beantragten Einvernahmen und der Aktenergänzungen nichts am Resultat zu ändern. Die Anträge wurden aus diesem Grund anlässlich der Berufungsverhandlung abgewiesen (Prot. II S. 11). 10. Vertagung der Berufungsverhandlung 10.1. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Namen der acht Übersetzerinnen, welche die Audioprotokolle übersetzt hatten, samt Kürzel am ersten Tag der Berufungsverhandlung eingereicht hatte (Urk. 329), wurde der Verteidigung Gelegenheit geboten, am Folgetag, d.h. am zweiten Tag der Berufungsverhandlung dazu Stellung zu nehmen (Prot. II S. 15). Die Verteidigung machte geltend, sie müsse gestützt darauf mehrere hundert Protokolle überprüfen und benötige dazu mehrere Tage (Prot. II S. 15). Nachdem allerdings, wie vorstehend erwähnt, die Richtigkeit der Übersetzungen der Audioprotokolle ohne substantiierte Rügen nicht mehr in Zweifel gezogen werden kann, ist nicht ersichtlich, weshalb eine unverzügliche Stellungnahme zu den acht Namen der Übersetzerinnen bzw. eine Stellungnahme nach einem Verhandlungsunterbruch von rund 16 Stunden nicht möglich war.

- 24 - 10.2. Weil die Beweisanträge der Verteidigung am ersten Tag der Berufungsverhandlung abgewiesen wurden, stellte der Verteidiger am zweiten Tag der Berufungsverhandlung ein Ausstandsbegehren gegen den Vorsitzenden (Prot. II S. 21). Die Berufungsverhandlung wurde in Anwendung von Art. 59 Abs. 3 StPO mit dem Vorsitzenden fortgesetzt, nachdem sich dieser als nicht befangen erklärte. 10.3. Weiter verlangte die Verteidigung eine Vertagung der Berufungsverhandlung, weil es ihr nicht möglich gewesen sei, über Nacht eine Berufungsantwort und Replik vorzubereiten (Prot. II S. 22). Auch dieser Antrag war unbegründet. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtete sich ausschliesslich gegen das vorinstanzliche Strafmass und die Ersatzforderung, was bereits seit Einreichung der Berufungserklärung im August 2016 bekannt war. Das schriftliche Plädoyer der Staatsanwaltschaft umfasst rund 13 Seiten an Begründung zur Sanktion und hebt die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft wesentlichen Kriterien der Strafzumessung hervor. Zudem wird auf rund 3 Seiten begründet, welchen Nettoerlös der Beschuldigte aus dem Drogenhandel erzielt habe und weshalb eine Ersatzforderung entgegen den erstinstanzlichen Erwägungen erhältlich gemacht werden könne (Urk. 332). Es finden sich im Wesentlichen keine neue Tatsachenbehauptungen und die Staatsanwaltschaft geht vorwiegend auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein, auch in der mündlichen Zweitberufungsantwort, welche rund drei Protokollseiten umfasst (Prot. II S. 16 - 18). Auf der anderen Seite hat sich die Verteidigung in der Zweitberufungsbegründung bereits auf sechs Seiten ihres Plädoyers eventualiter zur Strafzumessung geäussert. Die Berufungsverhandlung ist grundsätzlich mündlich und ohne unnötige Unterbrechungen zu Ende zu führen, was eine sofortige Berufungsantwort bzw. Replik impliziert (Art. 405 StPO i.V.m. Art. 340 StPO). Angesichts der geschilderten Umstände wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, unverzüglich auf die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft zu antworten. Aus diesem Grund wurde der Antrag auf Vertagung von der Verfahrensleitung abgewiesen (Prot. II S. 20). Der amtliche Verteidiger erstattete hierauf am Folgetag die Erstberufungsantwort und die Zweitberufungsreplik (Prot. II S. 21 ff.). Dass der Verteidiger auf eine Erstberufungsduplik verzichtete, spielt keine Rolle, da er zu sämtlichen Vorbringen der Staatsanwaltschaft

- 25 bereits in seinen vorherigen Vorträgen Stellung genommen hatte und die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Erstberufungsreplik Ausführungen zu jenen Teilen der Anklage machte, welcher nicht angefochten wurde bzw. der Beschuldigte von der Vorinstanz rechtskräftig freigesprochen wurde (Prot. II S. 27 und S. 28). Darüber hinaus brachte die Staatsanwaltschaft keine neuen Behauptungen vor, weshalb der Verzicht der Verteidigung ohne Einfluss auf eine genügende bzw. wirksame Verteidigung war. IV. Sachverhalt 1. Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen Die Vorinstanz hat auf rund 246 Seiten der Urteilsbegründung den Sachverhalt ausserordentlich sorgfältig und umfassend gewürdigt. Ihre Schlussfolgerungen sind überzeugend und im Rahmen des Berufungsverfahrens hat die Verteidigung auch keine neuen Argumente zur materiellen Beweislage vorgebracht. Um umfangreiche und unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Sachverhalt verwiesen werden (Urk. 286 S. 32 - 278). In den nachfolgenden Erwägungen werden die wesentlichen Argumente nochmals zusammengefasst aufgeführt und verschiedentlich Ergänzungen und Präzisierungen gemacht. Soweit die Vorinstanz zu einem Freispruch gelangte, wurde dies von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten, weshalb diesbezüglich keine neue Beurteilung durch die Berufungsinstanz zu erfolgen hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2. Aussageverhalten des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte machte nur zu Beginn der Untersuchung Aussagen. Nachdem man ihn in der Einvernahme vom 13. April 2011 mit abgehörten Gesprächen konfrontierte, machte er zunehmend geltend, sich an nichts mehr zu erinnern. In der darauf folgenden Einvernahme weigerte er sich dann fast durchwegs, Fragen zu beantworten oder auf Vorhalt von belastenden abgehörten Gesprächen eine Erklärung zu liefern (Urk. HD 1/7 und HD 1/8). Dabei blieb es auch in späteren Befragungen, insbesondere vor Vorinstanz.

- 26 - 2.2. Nach dem im Strafprozessrecht allgemein anerkannten sowie in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" ist im Strafverfahren niemand gehalten zu seiner Belastung beizutragen. Der Beschuldigte ist insofern nicht zur Aussage verpflichtet. Namentlich darf er nicht mit Druckmitteln zur Aussage gezwungen werden und darf sein Schweigen nicht als Indiz für seine Schuld gewertet werden (BGE 138 IV 47 Erw. 2.6.1, BGE 131 IV 36 Erw. 3.1; BGE 130 I 126 Erw. 2.1; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz bemerkte, dass dem Beschuldigten sein Aussageverhalten nicht zu seinem Nachteil gereiche (Urk. 239 S. 38). Diese Feststellung ist irreführend und nicht identisch mit besagtem Rechtsgrundsatz. Blosses Schweigen kann nie ein Beweis einer Schuld sein, kann sich aber trotzdem nachteilig auswirken. Dies ist logische Folge des Umstands, dass sich eigene, entlastende Aussagen auch zum Vorteil eines Beschuldigten auswirken können. Wenn schwer belastende Beweismittel vorliegen und ein Beschuldigter schweigt, vermag er diese auch nicht zu entkräften, was für ihn sehr wohl nachteilig ist. Das Bundesgericht hat zu Recht verschiedentlich erwähnt, dass das Gericht den Umstand, dass sich der Beschuldigte auf sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht beruft, unter gewissen Umständen in die Beweiswürdigung einbeziehen darf. Dies sei dann der Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteile des Bundesgerichtes 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, Erw. 3 und 4; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 Erw. 2.1; 6B_515/2014 vom 26. August 2014, je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall vertritt die Verteidigung beispielsweise den Standpunkt, dass der Beschuldigte blosser Laufbursche von E._____ und F._____ gewesen sei und insofern bloss eine untergeordnete Stellung in der Drogenhandelshierarchie inne gehabt habe (Urk. 233 S. 38). Dies wäre zwar theoretisch durchaus möglich, allerdings finden sich in den Aussagen der Mitbeschuldigten und insbesondere in den abgehörten Telefongesprächen nicht die geringsten Hinweise darauf, dass der Beschuldigte auf Anweisung von E._____ oder F._____ gehandelt habe. Mangels entsprechender Aussagen des Beschuldigten lässt sich die Hypothese

- 27 der Verteidiger nicht einmal auf eigene Aussagen des Beschuldigten stützen, weshalb sie eben als reine Hypothese qualifiziert werden muss. Nicht zugestimmt werden kann der vorinstanzlichen Feststellung, wonach bei den Aussagen des Beschuldigten zu beachten sei, dass er ein offenkundiges Interesse daran habe, die Geschehnisse in einem für ihn günstig erscheinenden Licht darzustellen (Urk. 289 S. 36). Beschuldigte haben nicht deshalb eine verminderte Glaubwürdigkeit, weil sie beschuldigt werden. Solche Zirkelschlüsse sind bei der Beweiswürdigung unzulässig, jedenfalls seit Abschaffung des Inquisitionsverfahrens. Jede in einem Strafverfahren beschuldigte Person, auch Unschuldige, haben dieses Interesse im selben Masse. Insofern ist die prozessuale Stellung einer Person alleine kein Unterscheidungskriterium zwischen wahren und unwahren Aussagen. Anklageziffer I. – Erwerb von 400 Gramm Kokain von E._____ im Oktober 2009 2.3. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe von den Mitbeschuldigten E._____ und I._____ 400 Gramm Kokain erworben (Urk. HD 40 S. 2 - 3). Die Verteidigung setzte sich vor Vorinstanz nur am Rande mit den belastenden Beweismitteln auseinander, sondern konzentrierte sich auf den Einwand, die Belastungen der Mitbeschuldigten gegen den Beschuldigten seien der Preis vorteilhafter Erledigungen von deren Strafverfahren gewesen (Urk. 237 S. 12 - 19). Zudem sei der Beschuldigte kein Krimineller, sondern ein quirliger und liebenswerter Italo, der keiner Fliege etwas zu leide tun könne und dessen Kokainkonsum etwas ausser Kontrolle geraten sei (so der Wortlaut des Verteidigers, Urk. 237 S. 4 und 7). 2.4. Die Mitbeschuldigten E._____, F._____ und I._____ bestätigten den Sachverhalt in der Anklageschrift, dass sie mit einem von F._____ pilotierten Kleinflugzeug 3 Kilogramm Kokain aus Spanien importiert und dem Mitbeschuldigten W._____ davon insgesamt zwei Kilogramm auf Kommission überlassen hatten. W._____ habe sich in der Folge geweigert, den Kaufpreis von Fr. 120'000.– zu bezahlen, mit dem Vorwand, es habe sich bei der Ware nicht um Kokain, sondern

- 28 um Ephedrin gehandelt (Urk. HD 2/1 S. 1 - 6, HD 2/2 S. 1 f., HD 2/3 S. 1). Über P._____ sei dann der Kontakt zum Beschuldigten zustande gekommen, damit ihnen dieser bei der Eintreibung des Geldes von W._____ behilflich sei. E._____, F._____ und der Beschuldigte hätten W._____ in der Wohnung von AB._____ in … [Ortschaft] getroffen, um die Schulden einzutreiben. 2.5. Für die Schuldeneintreibungsdienste des Beschuldigten hätten E._____ und I._____ diesem ein Entgelt von Fr. 5'000.– bezahlt. Zudem hätten sie dem Beschuldigten von dem aus Spanien importierten Kokain 400 Gramm auf Kommission übergeben (Urk. HD 2/2 S. 5). Diese Sachdarstellung wurde von F._____ insofern bestätigt, als ihm E._____ mitgeteilt habe, der Beschuldigte habe 400 Gramm Kokain auf Kommissionsbasis erhalten (Urk. HD 1/22 S. 12 und 27). Auch I._____ hielt fest, dass er von E._____ darüber orientiert worden sei, dass der Beschuldigte 400 Gramm Kokain erhalten habe (Urk. HD 4/5 S. 6). In der Konfrontationseinvernahme bestätigten E._____ und F._____ ihre Aussagen im Beisein des Beschuldigten (Urk. 1/22 S. 10). 2.6. Der Beschuldigte anerkannte in seiner Einvernahme vom 17. März 2011, Kokain erhalten zu haben. Es seien allerdings 100 und nicht 400 Gramm gewesen. Er habe diese Menge von E._____ im Beisein von F._____ für sich persönlich zum Eigenkonsum erhalten (Urk. HD 1/4 S. 9). Nicht glaubhaft ist diese Behauptung allerdings bereits deshalb, weil der Beschuldigte ausführte, er habe das Kokain auf Kommission erhalten und später Fr. 5'000.– bezahlt (Urk. HD 1/4 S. 10). Auf Kommission erhält man eine Ware zwecks Weiterverkaufs, mit der Verpflichtung zur Bezahlung, sobald man seinerseits den Erlös aus einem Weiterverkauf erhalten hat. Bei Erhalt von Drogen zwecks Eigenkonsums ist dies ausgeschlossen. Dem Beschuldigten kann diesbezüglich auch kein Glauben geschenkt werden, weil er in diesem Zusammenhang weitere unglaubhafte Aussagen machte. So gab er etwa an, zwar zusammen mit E._____ nach … gefahren, dort aber weder in der Wohnung gewesen zu sein noch mit W._____ gesprochen zu haben (Urk. HD 1/4 S. 5). Dies im Widerspruch zu den Aussagen von E._____, F._____ und auch W._____. Letzterer gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte in der Wohnung von AB._____ behauptet habe, es sei seine Ware und

- 29 er, W._____, müsse ihm Fr. 150'000.– dafür bezahlen (Urk. HD 5/1 S. 11). Diese Aussage bestätigte W._____ in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten (Urk. HD 5/3 S. 3). Auch hier ist kein Motiv ersichtlich, weshalb W._____ den Beschuldigten falsch anschuldigen sollte. Umgekehrt zeigt es, dass der Beschuldigte wenig glaubwürdig ist. 2.7. Falsche Anschuldigungen infolge von Versprechungen der Staatsanwaltschaft hätten Spuren in den Aussagen der Mitbeschuldigten hinterlassen, beispielsweise indem die Mitbeschuldigten blosse Vorhalte bestätigt hätten oder indem Widersprüche zwischen den Aussagen entstanden wären. Die Aussagen von E._____, F._____ und W._____ enthalten keine Hinweise auf eine gemeinsame, vorgängige Absprache im Sinne einer Verschwörung gegen den Beschuldigten, beispielsweise stereotype Formulierungen infolge einer vorgängig abgesprochenen Synchronisation. Insbesondere E._____ schilderte die ganze Geschichte aus eigenem Antrieb, d.h. nicht im Rahmen eines Frage-Antwort-Verhörs des Staatsanwaltes. Seine Aussagen sind sehr ausführlich, detailliert und lebensnah, ohne einstudiert zu wirken. Glaubhaft sind sie auch, weil er zunächst bezüglich Drogenmengen abwiegelte und Namen von Beteiligten verschweigen wollte (Urk. HD 2/1 S. 3, 5 und 6). Solches Aussageverhalten ist völlig untypisch für jemanden, der einen anderen zu Unrecht beschuldigen will. Es ist auch kein plausibles Motiv ersichtlich, weshalb E._____, F._____ und W._____ den Beschuldigten diesbezüglich wahrheitswidrig belasten sollten. Welchen Vorteil hätten sie sich denn auch versprechen lassen können, wahrheitswidrig von 400 Gramm anstatt von 100 Gramm zu sprechen? Dass E._____ dies zum Zwecke einer Strafreduktion im eigenen Verfahren getan habe, wie die Verteidigung insinuiert, ist abwegig, weil die Differenz zwischen der vom Beschuldigten anerkannten und der von E._____ behaupteten Kokainmenge gering ist. Es war insbesondere nicht so, dass ohne diese höhere Mengenangabe der Beschuldigte straffrei geblieben wäre. 2.8. Da das dem Beschuldigten überlassene Kokain aus der eingangs erwähnten Lieferung aus Spanien stammte und sich bei dem bei E._____ sichergestellten Teil der Lieferung ein Reinheitsgrad von 36% ergab, wäre auch bezüglich des

- 30 dem Beschuldigten abgegebenen Kokains vom selben Reinheitsgrad auszugehen. Zu Gunsten des Beschuldigten kann allerdings, wie die Vorinstanz in Anlehnung an das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten W._____ befand, von 33% ausgegangen werden (Urk. 289 S. 52). 2.9. Des Weiteren kann in diesem Anklagepunkt gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen beigepflichtet werden kann (Urk. 289 S. 43 - 54). 2.10. Der Anklagesachverhalt ND 1 / I.1. ist deshalb erstellt, wobei gestützt auf die Anklage davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte von den 400 Gramm Kokain 300 Gramm auf Kommissionsbasis erhalten hat und die weiteren 100 Gramm zum Eigenkonsum; davon ging auch die Vorinstanz aus (Urk. 289 S. 53). 2.11. Auf den weiteren, unter Anklageziffer I.2. geschilderten Sachverhalt braucht nicht mehr eingegangen zu werden, da die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu einem Freispruch gelangte und dieser von der Staatsanwaltschaft unangefochten blieb (Urk. 289 S. 288 Erw. 2.3, S. 291 Erw. 3.4, S. 292 Erw. 4.4. und S. 293 Erw. 5.4.; Urk. 291). 3. Anklageziffer II – Anstalten treffen zum Verschaffen grosser Mengen Kokain und zur Einfuhr von 4 kg Kokain aus Holland im November 2009 3.1. Dem Beschuldigten wird in diesem Punkt der Anklage der Vorwurf gemacht, er habe Anstalten getroffen, grosse Mengen Kokain in die Schweiz einzuführen und sich zu diesem Zweck unter anderem zwei Mal in Spanien und einmal in Holland mit entsprechenden Leuten aus dem internationalen Drogenbusiness getroffen. 3.2. Es steht aufgrund der Aussagen und der abgehörten Gespräche fest, dass der Beschuldigte zwei Mal nach Spanien und einmal nach Holland reiste und sich dort mit Leuten aus dem Drogenhandel traf, um Kokaingeschäfte anzubahnen. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist mit den leichten Korrekturen gemäss den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 289 S. 125) zweifelsfrei erwiesen.

- 31 - 3.3. Die Verteidigung brachte im erstinstanzlichen Plädoyer und vor Berufungsgericht vor, dass in den abgehörten Gesprächen mehrmals von 20 - 30 Autos die Rede gewesen sei (Urk. 237 S. 34; Urk. 331 S. 25 f.). In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo könne deshalb nicht von Kokain ausgegangen werden. Im Gesamtzusammenhang besteht allerdings kein Zweifel, dass die Bezeichnung "Auto" ein Codewort für Kokain war. Immerhin war auch der Beschuldigte in jener Zeit nie im Autohandel tätig. 3.4. Die Verteidigung erhebt auch bei diesem Anklagepunkt den allgemeinen Vorwurf, die Mitbeschuldigten seien durch Versprechen von Vorteilen in ihren Strafverfahren zu falschen Aussagen bewegt worden. Darüber hinaus macht die Verteidigung geltend, der Beschuldigte habe vielleicht einmal davon geträumt, einen grossen Deal durchzuziehen, jedoch nie über die logistischen und finanziellen Möglichkeiten dazu verfügt (Urk. 237 S. 20; Urk. 331 S. 13 f.). Er habe vielmehr als kleiner Gehilfe von E._____ und dessen Transporteur F._____ gehandelt (Urk. 237 S. 21 und 22 f.). 3.5. Ein Indiz, dass der Beschuldigte nicht als weisungsgebundener Gehilfe von E._____ und F._____ handelte, findet sich in einem abgehörten Gespräch zwischen dem Beschuldigten und AB._____ (Urk. ND 2/3/48). Darin äusserte sich der Beschuldigte wie folgt: "Ich versuche mit ihnen Kontakt zu halten, weil ich den Piloten [F._____] will, sonst wäre mir das scheissegal". Auch der Mitbeschuldigte I._____ erwähnte in seiner Einvernahme, er habe den Eindruck gehabt, der Beschuldigte sei gar nicht an der Lösung ihres Problems mit W._____ interessiert gewesen. Demgegenüber habe er sich brennend für F._____ interessiert, um mit ihm Transportflüge zu machen (Urk. HD 4/2 S. 12). In der Konfrontationseinvernahme in Anwesenheit des Beschuldigten präzisierte I._____, er habe gefordert, sich vom Beschuldigten zu trennen, weil dieser nur Interesse am Piloten gezeigt habe und nicht am Eintreiben ihres Geldes (Urk. HD 1/22 S. 28). F._____ gab in seiner Einvernahme zu Protokoll, E._____ habe wohl gehofft, mit Hilfe des Beschuldigten und dessen Beziehungen aus den Schulden rauszukommen, die er durch den Kokainverlust im Zusammenhang mit W._____ erlitten habe (Urk. HD 3/2 S. 3). Der Beschuldigte habe von wichtigen Leuten, die er in Holland

- 32 und in Italien kennen würde, erzählt und dass er, F._____, für ihn Flüge mit Kokain und zwecks Geldwaschens machen könne (Urk. HD 3/2 S. 4). Der Beschuldigte habe von mehreren Millionen und 100 bis 150 Kilogramm Kokain gesprochen (Urk. HD 3/3 S. 7). Der Beschuldigte habe ihm eröffnet, er könne auch für Kokaintransporte von Spanien nach Italien oder Geldtransporte von Italien in die Schweiz und umgekehrt schauen (Urk. HD 3/3 S. 6). Der Beschuldigte habe ihn aufgefordert, sich darüber Gedanken zu machen; es könne für ihn ein Gewinn von 1 - 1,5 Prozent des transportierten Geldes herausspringen. Zudem habe der Beschuldigte erwähnt, dass er bei der kalabresischen Mafia Einfluss habe. Bei einem Gespräch habe der Beschuldigte erwähnt, dass seine Kokainquelle in Spanien eine Dominikanerin sei bzw. deren Ehemann, der aber im Gefängnis sitze. Der Beschuldigte habe E._____ klar gesagt, dass er zu dieser Dominikanerin nach Spanien reisen müsse und deshalb von E._____ Geld für die Reisespesen gefordert habe (Urk. HD 3/3 S. 9). Auf einen Auftrag von E._____ angesprochen sagte F._____: "Nein, E._____ hat ihm gar keinen Auftrag gegeben. E._____ suchte bei ihm Hilfe und nicht umgekehrt" (Urk. HD 3/3 S. 9). An anderer Stelle führte F._____ aus, der Beschuldigte habe es fertig gebracht, E._____ zu gewinnen, so dass es zu weiteren Kontakten gekommen sei (Urk. HD 3/3 S. 13). Er [F._____] selbst sei im Banne von E._____ gestanden, weil er von diesem immer wieder Geld für seinen Lebensunterhalt erhalten habe. Ansonsten hätte er sicher abgelehnt, weil er Angst gehabt habe wegen der grossen Mengen von Kokain und wegen der Kontakte des Beschuldigten zur Mafia (Urk. HD 3/3 S. 14). 3.6. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte für seine erste Spanienreise von E._____ Fr. 1'000.– für Reisespesen erhalten hat und er beim zweiten Flug nach Spanien von E._____ begleitet wurde, belegt noch kein Unterordnungsverhältnis des Beschuldigten zu E._____. Wie erwähnt, hoffte E._____ auf eine gewisse Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten und versprach sich daraus den Abbau eigener Schulden, was die Übernahme der Reisekosten plausibel erklärt. Angesichts des in Aussicht stehenden Umfangs des Drogenhandels und des erwarteten Gewinnes ein marginaler Betrag.

- 33 - 3.7. Auch aus den abgehörten Telefongesprächen des Beschuldigten mit den Kontaktpersonen AC._____ und AD._____ bzw. AD'._____ geht in keiner Weise hervor, dass er – der Beschuldigte – bloss im Auftrag eines Dritten bzw. von E._____ die Reise nach Spanien antrat. Wäre er bloss Laufbursche von E._____ gewesen, so hätte er sich kaum über den Wechsel des Treffpunktes mit dem Kolumbianer in Spanien so aufgeregt und entrüstet erwähnt, dass er die Tickets schon bezahlt habe (Urk. ND 2/2/5). Ebenso hätte er im Zusammenhang mit der zweiten Reise im Telefonat vom 29. Oktober 2009 dem E._____ kaum mitgeteilt, dass sie am nächsten Tag nicht gehen könnten, weil er (der Beschuldigte) verhindert sei (Urk. ND 2/2/14). 3.8. Auch L._____, der Neffe des Beschuldigten, mit welchem der Beschuldigte die Reise nach Holland unternahm, tönte nicht einmal ansatzweise an, dass der Beschuldigte im Auftrag eines Dritten bzw. von E._____ gehandelt habe (HD 6/1, 6/2, 6/3 und 6/4). Dabei ist anzumerken, dass L._____ sehr glaubhaft aussagte, weil er sehr darauf bedacht war, niemanden zu belasten und dafür anfänglich sogar mehrfach log (Urk. HD 6/1 S. 3 ff.; HD 6/3 S. 7). Erst auf entsprechende Vorhalte, insbesondere der abgehörten Gespräche zwischen ihm und dem Beschuldigten auf der Autofahrt nach Holland, bestätigte er, dass der Zweck der Reise Kokaingeschäfte gewesen seien und dass der Beschuldigte durch Vermittlungsgeschäfte Geld verdient hätte (Urk. HD 6/1 S. 8 und 10). L._____ bestätigte auch auf Vorhalt von abgehörten Gesprächen die zahlreichen Telefonate und Gespräche des Beschuldigten mit den Kontaktleuten in Holland. L._____ sprach immer nur von seinem Onkel, dem Beschuldigten, und erwähnte nie den Mitbeschuldigten E._____. Illustrativ ist seine Aussage über die Rückfahrt: "Ich erinnere mich daran, dass ich A._____ [Beschuldigter] sagte, dass er dies nicht machen solle. Er bracht die Idee ein, das Kokain hierher liefern zu lassen, dies zu einem besseren Preis "(Urk. HD 6/1 S. 12). In der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten verneinte L._____ die Frage des Verteidigers, ob er sich bei der Einvernahme unter Druck gesetzt fühle (Urk. HD 6/3 S. 7). 3.9. Ganz ähnlich sieht es bei den Aussagen des Mitbeschuldigten AA._____ aus, dem Freund der Tochter des Beschuldigten (Urk. HD 7/3 S. 7). Auch er be-

- 34 stritt in seiner ersten Einvernahme, von Drogengeschäften des Beschuldigten Kenntnis zu haben (Urk. HD 7/1). Erst auf Vorhalt abgehörter Gespräche zwischen ihm und dem Beschuldigten anerkannte er, dass ihm der Beschuldigte von einer Lieferung von 4 kg Kokain erzählt und ihm angeboten habe, sich daran finanziell zu beteiligen (Urk. HD 7/2 S. 2). Der Beschuldigte hätte ihm ein Stück überlassen, was 1 kg bedeute (Urk. HD 7/2 S. 3). In all seinen Einvernahmen kam der Name E._____ nie aus dem Mund von AA._____. Ebenso wenig deutete AA._____ an, dass der Beschuldigte blosser Laufbursche eines Dritten gewesen sei, wie die Verteidigung geltend machte (Urk. 233 S. 38). 3.10. In Bezug auf Ziffer II der Anklage steht deshalb fest, dass der Beschuldigte in Eigenregie gehandelt hat, allenfalls E._____ miteinbeziehen und für die Weiterveräusserung des Kokains einspannen wollte, aber keinesfalls in dessen Auftrag und schon gar nicht als dessen Hilfsperson als blosser Befehlsempfänger handelte. 3.11. Gemäss Wortlaut in der Anklageschrift habe der Beschuldigte "vom angebotenen Kokain" selber 4 kg für den Weiterverkauf erwerben wollen. Diese Formulierung ist dahingehend zu deuten, dass diese 4 kg ein Teil der zuvor angebotenen 20 - 30 kg Kokain waren. Bei der Gesamtmenge an Kokain ist unter diesem Anklagepunkt deshalb von insgesamt mindestens 20 kg auszugehen. (Urk. 289 S. 99 Erw. 5.8.6.; S. 294 Erw. 2.). Entgegen der Verteidigung (Urk. 331 S. 25 f) handelt es sich bei einem "Auto" sehr wohl um ein Kilogramm. Angesichts des vom Beschuldigten betriebenen Aufwandes (Fahrt nach Amsterdam, Miete einer Wohnung) kann keine andere Einheit gemeint sein, zumal der Beschuldigte kein Kleindealer war. 3.12. Die Vorinstanz ging gestützt auf Untersuchungen der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin von dem durchschnittlich gehandelten Reinheitsgrad von 75% aus (Urk. 239 S. 98). Dies ist nicht zu beanstanden, da er für den internationalen Kokainhandel eher tief ist.

- 35 - 4. Anklageziffer III – Bandenmässige Organisation von Drogenimporten aus Brasilien zusammen mit O._____ 4.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zusammen mit O._____ beschlossen zu haben, unter Mitwirkung von T._____ und S._____, Kokain aus Brasilien einzuführen und hier weiter zu verkaufen. In der Folge sei es zu den in der Anklageschrift geschilderten Kokainimporten samt Finanzierungen und Übernahmen durch den Beschuldigen gekommen. Auf die einzelnen Geschäfte wird nachfolgend unter Ziffern 5.6. - 5.11. eingegangen. 4.2. Die Verteidigung erhob anlässlich der Berufungsverhandlung gar keine (Urk. 331) und vor Vorinstanz wenig substantiierte Einwendungen hinsichtlich der Transporte und der Übernahmen des Kokains von O._____ (Urk. 237 S. 41 ff.). Es könne vermutet werden, dass der Beschuldigte lediglich kleinere Mengen zum Eigenkonsum von O._____ erworben habe (Urk. 237 S. 41). Dies ist jedoch ausgeschlossen, denn ohne Verkauf des erhaltenen Kokains hätte er dieses jeweils gar nicht bezahlen können und ohne Bezahlung hätte O._____ gar keine weiteren Lieferungen organisiert. Auch in den abgehörten Gesprächen war nie die Rede von Eigenkonsum. 4.3. O._____ bestritt zunächst jegliche Beteiligung am Drogenhandel. Erst auf Vorhalt von belastenden Beweismitteln, insbesondere abgehörter Telefongespräche mit dem Mitbeschuldigten S._____, machte sie zögerliche Zugaben (Urk. HD 8/2 - HD 8/3). Mit Belastungen des Beschuldigten tat sie sich aber weiterhin schwer und die Frage, ob sie Angst vor Repressalien habe, beantwortete sie: "Ich weiss, dass zumindest seine Familie in Italien der Mafia angehört. Eine sehr heikle Angelegenheit. Ja, ich fürchte mich vor Repressalien. Ich habe schon Angst "(Urk. HD 8/6 S. 2). In ihrer polizeilichen Befragung vom 16. Mai 2011 wurde ihr dann ein abgehörtes Gespräch zwischen ihr und dem Beschuldigten über den Absatz des Kokains vorgehalten, worauf sie sich zu keinen weiteren Aussagen mehr bereit erklärte (Urk. HD 8/10 S. 3). In der Einvernahme rund einen Monat später anerkannte sie dann, dass der Beschuldigte ihr Drogenabnehmer hier in der Schweiz gewesen sei und sie gab Details zu Protokoll (Urk. HD 8/11 S. 3 ff.).

- 36 - 4.4. Dass der Beschuldigte O._____ zu einer Zusammenarbeit bewegte, lässt sich unschwer aus abgehörten Gesprächen vom 8. März 2010 entnehmen (Urk. ND 5/3/10, Index 3775). O._____ äusserte gewisse Bedenken, worauf der Beschuldigte einwendete: "Schau, wenn Du willst, gibt es hier keine Probleme. Du arbeitest mit mir, ich bin verantwortlich. Du weisst wo ich wohne. Ich habe ein Haus, ich habe ein Restaurant, ich habe einen Laden. Ich bin nicht ein Verrückter. Ich habe eine Adresse und einen Pass. Punkt. Wir haben schon zusammen gearbeitet und du weisst, wie es ist." Den Einwand von O._____, dass es hier zu viele Leute gebe, welche mit der Polizei zusammenarbeiteten, konterte der Beschuldigte mit den Worten, wenn man mit Spinnern arbeite, dann sei man selbst verrückt. Das sei aber nicht so, wenn sie mit ihm zusammenarbeite. Er schwöre bei Gott, sie müsse sich hier keine Sorgen machen (Urk. ND 5/3/9, Index 3773). O._____ mahnte dann nochmals, dass sie schon fünf Kurierinnen verloren habe, zwei in Spanien, zwei in Frankfurt und eine in Italien. Der Beschuldigte lobte auch die phantastische Qualität des Kokains, welches O._____ bringe und dass die Ware letztes Mal schnell weg gewesen sein (Urk. ND 5/3/10, Index 3775). Im abgehörten Gespräch des Beschuldigten mit einem Unbekannten namens …, mutmasslich mit AB._____, lobte der Beschuldigte O._____ in höchsten Tönen, sie habe Haare auf den Zähnen und könne ihm 100 Kilo im Monat schicken. Weiter sagte der Beschuldigte: "100. Weisst Du was das heisst. Wir machen ein Vermögen. In einem Monat können wir 1 Million pro Kopf verdienen. Sie hat was drauf" (Urk. ND 5/3/10, Index 3775). Auch die Verteidigung vermag keine plausible Erklärung für solche Aussagen des Beschuldigten vorzubringen vor dem Hintergrund ihres Standpunktes, dass O._____ den Beschuldigten falsch belaste und alles frei erfunden sei. 4.5. Zu den einzelnen Drogentransporten und Übernahmen durch den Beschuldigten kann auf die Erwägungen der Vorinstanz und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 289 S. 135 - 202, Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.6. Anklageziffer III.1. – Erwerb von 500 Gramm Kokain im März/April 2010 In der Konfrontationseinvernahme zwischen O._____, T._____ und dem Beschuldigten bestätigte O._____, dass sie mit dem Beschuldigten über künftige Kokain-

- 37 geschäfte gesprochen und sich ihre Drogenlieferantin AE._____ alias AE'._____ aus Brasilien mit dem Beschuldigten zwei Mal in der Schweiz getroffen habe (Urk. HD 1/26 S. 4 f.). Sie bestätigte, dem Beschuldigten zuerst ein Kokainmuster zwecks Qualitätsprüfung gebracht und danach im April 2010 500 Gramm Kokain aus Brasilien importiert und dem Beschuldigten übergeben zu haben (Urk. HD 1/26 S. 6). Dieser habe dann die Ware später in mehreren Teilbeträgen bezahlt. Vor dem Hintergrund der abgehörten Gespräche des Beschuldigten mit O._____ über Kokaingeschäfte bestehen keine Zweifel am Geständnis von O._____. Die Annahme, es habe ihr einen Vorteil gebracht, den Beschuldigten wahrheitswidrig zu belasten, ist nicht plausibel, denn angesichts der Zugabe, 500 Gramm Kokain importiert zu haben, war die Person des Abnehmers völlig nebensächlich. Zum Reinheitsgrad dieses Kokains sagte O._____ aus, sie denke, es sei von derselben Qualität gewesen wie das später gelieferte Kokain (Urk. HD 1/26 S. 7). Aufgrund des sichergestellten Materials der Lieferung C._____ und N._____ ist von einem sehr hohen Reinheitsgrad von mindestens 90% auszugehen, was üblichen Konzentrationen im internationalen Drogenhandel entspricht (Urk. ND 3/5/4 und 4/3/3). 4.7. Anklageziffer III.2. – Erwerb von 240 Gramm Kokain im Mai 2010 Gemäss Aussagen von S._____ habe er 240 Gramm Kokain schlechter Qualität aus Brasilien in die Schweiz importiert und es dem Beschuldigten übergeben (Urk. HD 9/16 S. 6 und 7). Bezahlt habe der Beschuldigte nichts und vielmehr später behauptet, es weggeschmissen zu haben (Urk. HD 9/16 S. 7). Belegt ist dies durch eine SMS von S._____ an den Beschuldigten, worin er diesen fragt, woher er nun das Geld nehmen solle für das, was der Beschuldigte weggeschmissen habe (Urk. HD 9/16 S. 8). Die Aussage korreliert auch mit jener von T._____, welcher zu Protokoll gab, S._____ habe 1 kg der Ware, Kokain-Base, selbst in einem Koffer aus Brasilien in die Schweiz geschmuggelt und Mühe gehabt, sie hier zu verkaufen, da es "Scheiss-Zeugs" gewesen sei (Urk. HD 10/17 S. 4). Einen Teil habe S._____ dem Beschuldigten gegeben. Dieser hätte Fr. 10'000.– oder Fr. 15'000.– dafür bezahlen müssen, habe aber nie bezahlt und

- 38 angegeben, es weggeschmissen zu haben. S._____ sei darüber sehr wütend gewesen, weil der Beschuldigte doch nicht etwas wegschmeissen dürfe, was ihm (S._____) gehöre (Urk. HD 10/17 S. 5). Der Kaufpreis ist im Übrigen auch durch zwei abgehörte Telefongespräche von S._____ dokumentiert, worin dieser die Summe von Fr. 15'000.– erwähnt, welche ihm der Beschuldigte noch schulde (Urk. ND 4/2/31, TK-Protokoll vom 27. Juli 2010, 17:36 Uhr, sowie Urk. ND 4/2/73, TK-Protokoll vom 12. August 2010, 14:11 Uhr). In der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten bestätigte S._____ dann, dem Beschuldigten 240 Gramm gegeben zu haben. Man habe ihm aber gesagt, dass es kein Kokain gewesen sei (Urk. HD 9/17 S. 15). Diese Abschwächung seiner Aussagen ist völlig unglaubhaft, denn sonst hätte er sich zuvor sicher nicht so per SMS geäussert. S._____ hat auch nie geltend gemacht, er habe den restlichen Teil selber weggeschmissen, weil es kein Kokain gewesen sei. Der Beschuldigte schwieg in der Konfrontationseinvernahme, als er zu Ergänzungsfragen aufgefordert wurde. Die Hypothese der Verteidigung, weil der Beschuldigte die Ware nie bezahlt habe, sei eben davon auszugehen, er habe sie selbst konsumiert, bleibt ohne jegliche objektivierbaren Indizien (Urk. 237 S. 47). Richtigerweise ist die Vorinstanz von maximal 7% Reinheitsgrad ausgegangen, da kein schwerer Fall eingeklagt wurde, was bedeutet, dass die Menge von 240 Gramm höchstens 17 Gramm reines Kokain beinhaltete (Urk. 237 S. 143). 4.8. Anklageziffer III.3. – Erwerb von 700 Gramm Kokain am 20. Mai 2010 Auch zu diesem Anklagevorwurf kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 237 S. 146 - 161). Aus dem abgehörten Gespräch zwischen dem Beschuldigten und O._____ vom 12. Mai 2010 geht hervor, dass die beiden über die Rückgewinnung von 1,5 kg flüssigem Kokain, welches O._____ in einem Koffer hierher bringe, sprachen (Urk. ND 5/3/19, Index 847). Der Beschuldigte erwähnt, dass er einen Freund habe, der dies auch schon gemacht habe. Es sei weiss geworden, Nummer 1 Arbeit. Nach diesem Telefongespräch gab es dann offenbar eine Programmänderung und am 19. Mai 2010 brachte T._____, der Sohn von O._____, kein flüssiges, sondern 700 Gramm Kokainpulver. T._____ beschrieb im Detail, wie er dieses zusammen mit S._____ in

- 39 das Restaurant AF._____ nach AG._____ [Ortschaft] gebracht habe, wo sie vom Beschuldigten bereits erwartet worden seien (Urk. HD 10/14 S. 6). Er habe das Kokain für O._____ geschmuggelt. Übergeben habe er es im Restaurant in AG._____ zwar AH._____; er denke aber, es sei für den Beschuldigten gewesen (Urk. HD 10/14 S. 5). S._____ schilderte in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten, dass er zusammen mit O._____ und T._____ vom Flughafen zum Restaurant AF._____ nach AG._____ gefahren sei, wo sie der Beschuldigte empfangen habe (Urk. HD 9/17 S. 4). T._____ sei dann auf die Toilette gegangen. O._____ sagte in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten aus, dass T._____ auf die Toilette gegangen und das Kokain in einen Rucksack getan habe. Nachdem sie zusammen gegessen hätten, habe sie den Rucksack genommen, sich zusammen mit dem Beschuldigten in einen Nebenraum begeben, dort das Kokain gewogen und es anschliessend dem Beschuldigten übergeben (Urk. HD 1/26 S. 13). Der Beschuldigte habe es dann später in mehreren Teilbeträgen bezahlt. Auf die Diskrepanz zwischen den Aussagen hinsichtlich des Abnehmers im Restaurant angesprochen, schwieg T._____ (Urk. HD 1/26 S. 14). Die Gründe dafür können offen bleiben, denn er bestritt auch nicht die Darstellung von O._____, weshalb kein Zweifel daran besteht, dass der Beschuldigte der Empfänger war. Auch dieser Anklagepunkt ist rechtsgenügend bewiesen. Bezüglich Reinheitsgrad dieses Kokains ist wiederum davon auszugehen, dass es denselben hohen Wert aufwies, wie das Material der Lieferung C._____ und N._____ von mindestens 90% (Urk. ND 3/5/4 und 4/3/3). Es stammte von derselben Lieferantin aus Brasilien. Auch O._____ ging stets von derselben Qualität aus (Urk. HD 1/26 S. 7). 4.9. Anklageziffer III.4. – Erwerb von 900 Gramm Kokain am 13. Juli 2010 (Kurier B._____) O._____ schilderte detailliert, wie sie den Beschuldigten im Vorfeld dieser Lieferung um Bezahlung der früheren Kokainlieferung gebeten habe (Urk. HD 8/13 S. 9 - 26). Sie konnte auf Vorhalt auch spontan die Bedeutung des Inhalts der abgehörten Gespräche und der Kurznachrichten zwischen ihr und dem Beschuldigten erläutern; ebenso die verklausulierten Formulierungen, welche verwendet

- 40 wurden, um die Unverfänglichkeit der Gespräche vorzutäuschen. Es ging jeweils um Schulden und neue Kokainlieferungen. Keine Zweifel bestehen auch daran, dass der Transporteur B._____ am 12. Juli 2010 mit dem Flugzeug in Zürich eintraf und O._____ eine Kokainlieferung von 900 Gramm aushändigte. Das Eingeständnis von O._____ wird gestützt durch die Aussage von T._____, welcher nach eigenen Angaben den Drogentransporteur vom Flughafen abgeholt habe (Urk. HD 10/15 S. 5). Dass diese Drogen – wie üblich – für den Beschuldigten bestimmt waren, belegt unter anderem die SMS von O._____ an den Beschuldigten vom 12. Juli 2010, worin diese mitteilte, dass sie am Folgetag kommen werde und er, der Beschuldigte, schon mal Fr. 5'000.– mitbringen solle (ND Urk. 3/2/198). Dass der Beschuldigte in der Folge an der …strasse, dem Wohnort von O._____ auftauchte und das Kokain übernahm, belegt der SMS-Verkehr zwischen ihm und O._____ (Urk. HD 8/14 S. 9 f.). Wenn O._____ den Beschuldigten wahrheitswidrig als Abnehmer des Kokains bezeichnet hätte, dann hätte sie wohl kaum erwähnt, dass der Beschuldigte in Begleitung eines glatzköpfigen Mannes gekommen sei. Solche völlig unnötigen Details oder "Komplikationen" fehlen typischerweise bei falschen Anschuldigungen. Bewiesen sind auch Zahlungen des Beschuldigten in der Grössenordnung von insgesamt Fr. 30'000.– bis Fr. 35'000.–. Gemäss abgehörtem Telefon vom 14. Juli 2010 teilte AH._____ O._____ mit, dass sie in einer Stunde "Kaffee trinken" gingen (Urk. ND 3/2/237). Dabei erwähnte AH._____, dass sie zwar kein Auto hätten, dass sie (Mehrzahl) aber kommen würden. Kaffee trinken war gemäss O._____ das Codewort für eine Zahlung für Kokain (Urk. HD 8/14 S. 17). Knapp eine Stunde später telefonierte der Beschuldigte O._____ und bat sie, "rasch herunter zu kommen" (Urk. ND 3/2/238). O._____ sagte aus, dass ihr der Beschuldigte bei diesem Treffen vor ihrem Haus Geld für die Lieferung übergeben habe, wobei sie den genauen Betrag nicht mehr wisse (Urk. HD 8/14 S. 20). Allerdings überwies S._____ im Auftrag von O._____ am Folgetag mit einer Expressüberweisung nach Brasilien rund Fr. 32'000.–, zuzüglich einer Gebühr von 2,5% bzw. Fr. 800.–, was auf eine oder mehrere Zahlungen des Beschuldigten in dieser Grössenordnung schliessen lässt (Urk. ND 3/2/249). S._____ bestätigte diese Überweisung. Er sei erschrocken über das viele Geld. Zusammen mit T._____ habe er die Überweisung dann aber

- 41 in seinem Namen gemacht (Urk. HD 9/8 S. 6). Dass der Beschuldigte bis zu diesem Zeitpunkt eine grössere Summe als Fr. 32'800.– bezahlt hat, erscheint spekulativ bzw. ist – entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz – nicht rechtsgenügend erwiesen. Bezüglich Reinheitsgrad dieses Kokains ist wiederum davon auszugehen, dass es denselben hohen Wert aufwies wie das Material der Lieferung C._____ und N._____ von mindestens 90% (Urk. ND 3/5/4 und 4/3/3). Es stammte von derselben Lieferantin aus Brasilien. Auch O._____ ging stets von derselben Qualität aus (Urk. HD 1/26 S. 7). Zudem spricht auch der gemäss O._____ vom Beschuldigten bezahlte Preis von Fr. 45'000.– dafür, dass diese Lieferung nicht von minderer Qualität war (Urk. HD 8/11 S. 7 f.). 4.10. Anklageziffer III.4. – Anstalten treffen zum Erwerb von 1'000 Gramm Kokain am 14. Juli 2010 (Kurier C._____) Keine ernsthaften Zweifel bestehen auch an der Kokainlieferung des zweiten Kuriers, C._____. Sie ist einerseits durch das Geständnis von O._____ belegt, andererseits durch die Verhaftung von C._____ am Flughafen Zürich und die polizeiliche Sicherstellung des Kokains. Im Telefongespräch vom 13. Juli 2010 erwähnte O._____ ausdrücklich den Namen von C._____, als sie dessen Flug umbuchen wollte (Urk. ND 3/2/218). Auch dieses Kokain war für den Beschuldigten bestimmt, wie O._____ glaubhaft aussagte (Urk. HD 8/14 S. 24). Der Beschuldigte habe sich genervt, als er von der Verhaftung erfahren habe. Solche Details sind völlig untypisch bei wissentlich falschen Belastungen. Der Reinheitsgrad dieses sichergestellten Kokains betrug 95% (Urk. ND 3/5/4). 4.11. Anklageziffer III.5. – Anstalten treffen zum Erwerb von 992 Gramm Kokain am 20. August 2010 (Kurier N._____) 4.11.1. Lieferung Am 20. August 2010 traf der Drogenkurier N._____ auf dem Flughafen Zürich- Kloten mit 992 Gramm Kokain ein, wo er von S._____ und T._____ in Empfang genommen und zur Wohnung von O._____ hätte gebracht werden sollen. Aller-

- 42 dings wurden alle drei noch am Flughafen verhaftet. Der Reinheitsgrad dieses sichergestellten Kokains betrug 93% (Urk. ND 4/3/3). 4.11.2. Vorgesehener Empfänger der Lieferung O._____ sagte in der Einvernahme vom 15. Juni 2011 aus, dass es grundsätzlich so gewesen sei, dass wenn Kokain in Zürich angekommen sei, dieses für den Beschuldigten bestimmt gewesen sei, das heisst er dieses übernehme (Urk. HD 8/11 Antwort 8). In den Einvernahmen vom 2. Februar 2012 und vom 8. Mai 2012 bestätigte sie, dass das Kokain des Kuriers N._____ für den Beschuldigten bestimmt gewesen sei (Urk. HD 1/26 S. 24; HD 8/11 S. 14 f.). S._____ sagte in seiner Einvernahme vom 13. Dezember 2010 aus, das Kokain der Kuriere C._____ und N._____ sei für den Italiener namens A'._____ bestimmt gewesen (Urk. HD 9/7 S. 20). Nachdem er in dieser Einvernahme noch Angst äusserte, den vollen Namen zu nennen, ergibt sich aus den späteren Befragungen, insbesondere der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten, dass er damit den Beschuldigten (A._____) meinte (Urk. HD 9/7 S. 21, Urk. HD 9/12 S. 7, HD 9/14 S. 21, HD 9/13 und HD 9/14 S. 2 ff.). In derselben Konfrontationseinvernahme bestätigte S._____, dass die Lieferung des Kuriers N._____ für den Beschuldigten bestimmt gewesen sei (Urk. HD 9/14 S. 14). T._____ gab in seiner ersten Einvernahme nach der Verhaftung an, er sei von AE._____ aus Brasilien gebeten worden, N._____ vom Flughafen abzuholen, was er dann auch zusammen mit S._____ gemacht habe (Urk. HD 10/1 S. 2). In seiner Einvernahme vom 2. Februar 2012 gab T._____ dann an, dass S._____ das Kokain an eine Dominikanerin hätte weiterleiten sollen (Urk. HD 1/26 S. 22). Dies stellte S._____ in seiner Einvernahme vom 14. Februar 2012 aber entschieden in Abrede (Urk. HD 9/16 S. 11 und 12). Die Behauptung von T._____ ist bereits deshalb unglaubhaft, weil einzig er es war, der über das Eintreffen des Kuriers am Flughafen und die ungefähre Menge des gelieferten Kokains von AE._____ aus Brasilien informiert worden war und nur er den Kurier am Flughafen identifizieren konnte, da man ihm telefonisch aus Brasilien eine Beschreibung der Kleidung des Kuriers mitgeteilt habe (Urk. HD 10/1 S. 2, HD 10/23 S. 8). Da S._____ diesbe-

- 43 züglich ahnungslos war, muss darauf geschlossen werden, dass sich seine Rolle und Aufgabe auf das blosse Begleiten von T._____ bzw. das Fahren an den Flughafen beschränkte. Dass die Lieferung der Kuriers N._____ für O._____ und nicht für besagte Dominikanerin bestimmt war, belegt auch die SMS von O._____ vom 20. August 2010 um 18:18 Uhr, worin sie T._____ fragt, ob sie schon angekommen seien, womit zweifellos das Ankommen am Flughafen gemeint war, wo der Flug mit dem Kurier planmässig 10 Minuten später landete (Urk. ND 4/2/115). 4.11.3. Finanzierung der Lieferung In den Tagen vor dem Kokaintransport des Kuriers N._____ weilte O._____ in Brasilien. Am 11. August 2010 telefonierte sie dem Beschuldigten, wobei auch dieses Gespräch aufgezeichnet wurde (Urk. ND 4/2/67). O._____ bat den Beschuldigten, unverzüglich Fr. 10'000.– ihrem Sohn T._____ in ihre Wohnung zu bringen, damit dieser ihr das Geld nach Brasilien überweisen könne. Sie wolle damit ein Haus kaufen (Gesprächsinhalt im vorinstanzlichen Urteil aufgeführt; Urk. 289 S. 193). Sie habe schon alles gemacht und es fehlten ihr nur noch diese Fr. 10'000.–. Kurz darauf telefonierte O._____ ihrem Sohn T._____ und hiess diesen, das Geld beim Beschuldigten einzutreiben und es ihr, unter Abzug der Wohnungsmiete, mit Western Union zu überweisen (Urk. ND 4/2/68). T._____ bestätigte, dass der Beschuldigte dann dieses Geld vorbeigebracht und er es mit Western Union geschickt habe (Urk. HD 10/20 Antwort 22). Auch S._____ bestätigte, dass er nach der Lieferung C._____ zusammen mit T._____ diese Fr. 10'000.– vom Beschuldigten eingezogen habe (Urk. HD 9/14 S. 23). In ihrer Befragung vom 24. März 2011 gab O._____ an, sie habe in diesem Telefonat Codewörter benutzt, damit der Beschuldigte nicht in Schwierigkeiten gerate. Auf Vorhalt, ob mit dem Kauf des Hauses Kokain gemeint gewesen sei, behauptete sie, das Geld nicht für ein Haus, sondern für ihre Tochter, welcher es nicht gut gegangen sei, benötigt zu haben (Urk. HD 8/8 Antwort 48). Dass sich der Beschuldigte plötzlich als Wohltäter zeigte und Fr. 10'000.– zum Zwecke der Unterstützung der Tochter von O._____ zahlte, kann ausgeschlossen werden. Wenn das Geld der Unterstützung der Tochter gedient hätte oder zum Kauf eines Hau-

- 44 ses, wäre es auch nicht nötig gewesen, Codewörter zu benützen. Dies macht nur Sinn, um illegale Geschäfte zu verschleiern. 4.11.4. Fazit Aus diesen Gründen ist auch bewiesen, dass die Zahlung des Beschuldigten von Fr. 10'000.– im Hinblick auf den Kokaintransport von N._____ erfolgte. 5. Anklageziffer IV – Strafbare Vorbereitungshandlungen für einen bewaffneten Raubüberfall 5.1. Gemäss Anklage plante der Beschuldigte zusammen mit G._____, im Mai/Juni 2010 einen bewaffneten Raubüberfall auf einen Geldkurier der AI._____ [Bank]. Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte auf Frage seines Verteidigers aus: "Ich habe viel mit H._____ und G._____ gesprochen. Wir wollten diesen Raub begehen. Am Schluss habe ich beschlossen, nichts mehr zu machen. Dann haben wir das Ganze sein lassen. Das Ganze war vor vier Jahren. Ich erinnere mich nicht mehr genau" (Urk. 182 S. 152). Auf eingehendere Fragen des Vorsitzenden gab der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Antwort (Urk. 182 S. 153 f.). 5.2. Die Anklage stützt sich im Wesentlichen auf abgehörte Gespräche zwischen dem Beschuldigten und den Mitbeschuldigten G._____ und H._____ in einem Auto anlässlich einer Tatortbesichtigung. Dies dokumentiert, dass diese drei massgeblich an der Planung des Raubes beteiligt waren. Die Vorinstanz hat den Inhalt dieser Gespräche in ihrem Urteil wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 289 S. 208 - 241). Aus dem Gespräch vom 5. Mai 2010 ergibt sich, dass der Beschuldigte von einem unbekannten Dritten Informationen über den Geldboten erhalten hatte und dies mit G._____ und H._____ besprach. Anders können die Worte des Beschuldigten "ich gebe Euch die Informationen" und "20% gehen an den andern, der die Idee hatte", nicht gedeutet werden (Urk. ND 6/11/1/6, Index 487 und 497). In weiteren Gesprächen wurden die genauen Modalitäten des Ablaufs des Raubs einschliesslich der Flucht besprochen (Urk. ND 6/11/1/1). Man redete insbesondere über den Zeitpunkt, zu welchem der Kurier aus der Türe komme und das Problem, dass das Geld wohl mit einem Mik-

- 45 rochip versehen sei und man es schnell umleeren müsse. Ebenso über Zeit und Wochentag, an welchem die Bancomaten aufgefüllt würden und ein Raub am besten sei. Man besprach, dass man dem Kurier Pfefferspray ins Gesicht spritze, worauf dieser mutmasslich die Hände vor die Augen nehme und man ihm einen Schlag versetze (Urk. ND 6/11/1/3, Index 491). Der Beschuldigte sagte unter anderem: "Also das Motorrad ist vorhanden. Die Helme sind vorhanden" (Urk. ND 6/11/1/3, Index 491). Zudem fragte der Beschuldigte einen seiner Begleiter, ob er ihm eine Waffe besorgen solle :"Brauchst du ein 22? Soll ich ihn dir auftreiben?" Damit war zweifellos eine Kleinkaliber-Pistole mit dem Kaliber .22 (5.6 mm) gemeint. In einem weiteren Gespräch erklärt der Mitbeschuldigte H._____, dass er den Geldboten nicht umbringen wolle und wenigstens ein Schlag ins Bein wohl genüge (ND 6/11/1/1, Index 487). Der Beschuldigte gibt zudem genaue Anweisungen, welchen Weg man mit dem Fluchtmotorrad fahren müsse (Urk. 6/11/1/2, Index 489). 5.3. Am 17. Mai 2010 kauften die Mitbeschuldigten G._____, H._____, L._____ und eine weitere Person in … Shop am … [Ort] zwei Sturmhauben. Ebenfalls im Mai 2010 besorgte der Beschuldigte zwei Motorräder, welche zur Flucht hätten dienen sollen. Dies ist unter anderem durch das abgehörte Gespräch vom 5. Mai 2010 belegt, worin der Beschuldigte mitteilt, dass der Kollege, von dem die Motorräder stammten, diese häufig draussen stehen lasse und dann am Tag nach dem Raub eine Diebstahlsanzeige machen werde (Urk. ND 6/11/1/6, Index 497). Der Beschuldigte sagte seinen Begleitern: "Das Motorrad kann ich Euch organisieren. Um die Nummer und den Fahrer müsst ihr Euch nicht kümmern. AJ._____ kann ich mit dem Auto an einen anderen Ort, wo ihr wollt, einsetzen, damit zwei zu Fuss weggehen und einer mit dem Auto und dem Geld" (Urk. ND 6/11/1/3, Index 491). Dass der Beschuldigte eine massgebliche Rolle bei der Planung des Raubüberfalls einnahm, belegen unter anderem auch seine Worte: "ich gebe kein grünes Licht, wenn ich es nicht von Euch bekomme" (Urk. 6/11/1/5, Index 495) sowie seine Worten an H._____ "Ich gebe dir den Weg, jetzt ist es an dir" (Urk. ND 6/11/1/6 S. 4, Index 497). Von einer blossen Unterstützung der Tat im Sinne von Gehilfenschaft kann nicht ausgegangen werden. Der Beschuldigte war Initiator, worauf unter anderem geschlossen werden muss, weil er für sich selbst

- 46 - 40% der Beute verlangte (Urk. ND 6/11/1/6 S. 4, Index 497; 50% abzüglich 10% für de

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