Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160339-O/U/cw
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec
Urteil vom 21. September 2018 in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. Oertle, Anklägerin und Erstberufungsklägerin
sowie
1. A._____, Privatklägerin und Drittberufungsklägerin 2. B._____, 3. C._____, 4. D._____, 5. E._____, Privatkläger
1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ 2, 3 vertreten durch lic. iur. X2._____ 4, 5 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____
gegen
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F._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 7. Dezember 2015 (DG150024)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Juli 2015 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 80 S. 208 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte F._____ wird freigesprochen vom Vorwurf: - der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten A._____ (Anklageziffer 1.4.); - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten B._____ und C._____ (Anklageziffer 1.5.); - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB zum Nachteil der Geschädigten A._____ (Anklageziffer 1.2.); - der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil der Geschädigten B._____ und C._____ (Anklageziffer 1.1. Abs. 2). 2. Der Beschuldigte F._____ ist schuldig: - der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB zum Nachteil der Geschädigten A._____ sowie zum Nachteil der Geschädigten B._____ und C._____ zum (Anklageziffer 1.3.); - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten D._____ und E._____ (Anklageziffer 2.);
- 4 - - des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG; - der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB zum Nachteil der Geschädigten A._____ (Anklageziffer 1.1. Abs. 1 und Anklageziffer 1.2.). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon bis und mit heute 431 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 6. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 wird auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die Schadenersatzforderungen der Privatkläger 2 und 3 werden auf den Zivilweg verwiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 aus den Ereignissen gemäss Anklageziffer 2. eine Genugtuung von Fr. 6'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 30. März 2014 zu bezahlen. Im übrigen Umfang wird die Genugtuungsforderung sowie die Schadenersatzforderung des Privatklägers 4 auf den Zivilweg verwiesen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 5 aus den Ereignissen gemäss Anklageziffer 2. eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 30. März 2014 zu bezahlen. Im übrigen Umfang wird die Genugtuungsforderung sowie die Schadenersatzforderung des Privatklägers 5 auf den Zivilweg verwiesen.
- 5 - 10. Der Antrag des Beschuldigten auf Vernichtung der erhobenen DNA-Probe FOTO/DNA-PCN: … und DACTY-PCN: … wird abgewiesen. 11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 9. Oktober 2014 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: - Elektroschockgerät getarnt als Taschenlampe (A007'526'321); - Elektroschockgerät getarnt als Mobiltelefon (A007'526'343) 12. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 28. November 2014 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: - Machete, ARMY specifics (A007'525'828); - Beil, ARMY specifics (A007'525'851); - Geissfuss, "Stahlwille" (A007'525'873); - Teppichmesser, NT Cutter L-500 (A007'525'884); - Taschenmesser, ARMY specifics (A007'525'908); - Klappmesser, goldfarben (A007'525'931); - 2 DIN A4 Seiten, Handnotizen (A007'526'003); - Einkaufstasche Denner, rot. 13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 263.80 Auslagen für das Vorverfahren (Gutachten); Fr. 627.00 übrige Auslagen für das Vorverfahren; Fr. 75.00 Entschädigung Zeuge; Fr. 47'532.90 Entschädigung amtliche Verteidigung;
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Fr. 22'624.40 Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1; Fr. 5'127.65 Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatkläger 4 und 5; Fr. 85'250.75 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens (derzeit Fr. 9'965.80) werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen. 15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen vollständig auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 16. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 wird auf die Gerichtskasse genommen. 17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Privatkläger 4 und 5 eine Entschädigung von Fr. 5'127.65 zu bezahlen. 18. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Rechtsbeistand der Privatkläger 2 und 3 keine Entschädigung verlangt hat. Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 90; sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils b) Der Vertreterin der Privatklägerin 1: (Urk. 132; sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 7 c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 140 S. 1 f.) "1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 7. Dezember 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch), 2 teilweise (Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz), 11 und 12 (Verwendung beschlagnahmter Gegenstände), 13 (Kostendispositiv), 15 (Entschädigung amtlicher Verteidiger) sowie 16 (Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin) in Rechtskraft erwachsen ist; 2. Es sei der Beschuldigte wegen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG mit einer angemessenen Geldstrafe zu bestrafen; 3. Es sei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben; 4. Im Übrigen sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen; 5. Es seien die Zivilklagen sämtlicher Privatklägerschaften abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen; 6. Es sei die beim Beschuldigten erhobene DNA-Probe zu vernichten und von der Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA- Profil-Gesetzes abzusehen bzw. dieses zu vernichten; 7. Es sei dem Beschuldigten aus der Staatskasse eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen auszurichten; 8. Es seien die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren, ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen und es sei davon abzusehen, den Beschuldigten zur Leistung einer Entschädigung an den Rechtsvertreter der Privatkläger D._____ und E._____ zu verpflichten."
- 8 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 7. Dezember 2015, das gleichentags mündlich eröffnet und den Parteien im Dispositiv übergeben worden war (Prot. I S. 24 und 29; Urk. 64), meldeten die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 rechtzeitig Berufung an (Urk. 69, 70 und 73). Mit Entscheid der Verfahrensleitung vom 29. Juni 2016 wurden die Dispositiv- Ziffern 13 und 17 des Urteils vom 7. Dezember 2015 infolge eines offensichtlichen Irrtums in der Bezeichnung und wegen eines Rechnungsfehlers betreffend die Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ berichtigt (Urk. 79; Prot. I S. 32). Soweit ersichtlich wurde dieser Entscheid an den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten und Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ mittels Schreiben vom 4. Juli 2016 zugestellt (Urk. 79, beigelegte Kopien der Schreiben). 2. Der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 1 reichten fristgemäss ihre Berufungserklärungen mittels Eingaben vom 5. resp. 6. Juli 2016 ein (Urk. 81-83). Nach entsprechender Aufforderung (Urk. 86) verzichteten der Rechtsbeistand der Privatkläger 2 und 3 (gemeinsame Kinder des Beschuldigten und der Privatklägerin 1) mit Eingabe vom 26. August 2016 und die Privatklägerin 1 mit einer solchen vom 9. September 2016 je auf Anschlussberufung (Urk. 88 und 89). Die Staatsanwaltschaft zog mit Eingabe vom 26. September 2016 ihre Berufung bereits wieder zurück (Urk. 90). Es wurde von keiner Seite Anschlussberufung erhoben. Am 18. Juli 2018 teilte sodann auch die Privatklägerin 1 den Rückzug ihrer Berufung schriftlich mit (Urk. 132). Von diesen Prozesserklärungen ist Vormerk zu nehmen. 3. Mit Beschluss vom 30. Juni 2017 wurde den Privatklägern 2 und 3 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und lic. iur. X2._____, c/o Amt für Jugend und Berufsberatung, Regionaler Rechtsdienst, … [Ortschaft], als unentgeltlicher
- 9 - Rechtsbeistand bestellt. Ausserdem wurde ein ärztliches Gutachten über die gesundheitlichen Folgen der dem Privatkläger 4 am 30. März 2014 zugefügten Verletzungen (namentlich am linken Auge, im Gesicht und am Kopf) angeordnet (Urk. 93). Nach dessen Eingang am 15. Dezember 2017 (Urk. 108) und der Einforderung aktueller ärztlicher Befunde beim Privatkläger 4 am 26. Februar 2018 (Urk. 127) wurde nach Terminabsprache mit den Parteien am 10. April 2018 zur Berufungsverhandlung auf den 21. September 2018 vorgeladen. Auf Gesuch des Staatsanwaltes vom 26. August 2018 wurde er von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 134/1-2), zu welcher schliesslich noch der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers und die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 erschienen (Prot. II S. 9). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. I. Prozessuales 1. Teilrechtskraft 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Entsprechend ist im Zusammenhang mit einer Überprüfung des Strafmasses regelmässig auch über den bedingten oder unbedingten Vollzug zu entscheiden. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel die Nebenfolgen, vor allem der Zivilpunkt sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, aber auch Entscheidungen über Einziehungen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer
- 10 - Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (vgl. dazu Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [kurz: Praxiskommentar StPO], 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 399 N 18; Hug / Scheidegger in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [kurz: ZH StPO Komm.], 2. A. Zürich-Basel-Genf 2014, N 19 und 20 zu Art. 399; Sprenger in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. A. Basel 2014, Art. 437, N 31 f.). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.2. Der Beschuldigte beantragt in allen Anklagepunkten – mit Ausnahme des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG – einen vollumfänglichen Freispruch unter entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 83 S. 2 und 140 S. 1 f.). Infolge der Berufungsrückzüge sind demnach Dispositivziffern 1 (Freisprüche), 2 alinea 3 (Vergehen gegen das Waffengesetz), 6 und 7 (Zivilforderungen der Privatkläger 1-3), 11 und 12 (beschlagnahmte Gegenstände), 13 (Kostenfestsetzung) sowie 16 und 18 (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger 1-3) in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Berufungsverfahrens verbleiben – nebst der Strafzumessung und den Nebenfolgen – aus dem Dossier 1 noch die Tatbestände der mehrfachen Tätlichkeiten (Anklageziffern 1.1 Abs. 1 und 1.2) und der mehrfachen Drohung (Anklageziffer 1.3) sowie aus dem Dossier 2 der Tatbestand der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 2).
- 11 - 2. Verschlechterungsverbot 2.1. Gemäss dem Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten eingereicht wurde. Für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist allein das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils massgebend, denn die von der Vorinstanz abweichenden Erwägungen der Rechtsmittelinstanz dürfen nicht zu einem schärferen Schuldspruch und auch nicht zu einer härteren Strafe führen, wenn ausschliesslich die beschuldigte oder verurteilte Person ein Rechtsmittel ergriff. Eine Verletzung des Verschlechterungsverbots liegt entsprechend dem gesetzgeberischen Willen daher nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat vor. Dies ist der Fall bei zusätzlichen Schuldsprüchen sowie dann, wenn der neue Straftatbestand eine höhere Strafdrohung vorsieht, d.h. einen höheren oberen Strafrahmen oder eine (höhere) Mindeststrafe (BGE 139 IV 282, E. 2.6). 2.2. Nachdem die Anklagebehörde die erstinstanzlichen Freisprüche, aber auch die Schuldsprüche, durch ihren Verzicht auf Berufung und Anschlussberufung nicht mehr anficht, ist der Anklagesachverhalt in Nachachtung des Verschlechterungsverbots einzig hinsichtlich der von der Vorinstanz gefällten Schuldsprüche betreffend (mehrfache) einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten und mehrfache Drohung zu prüfen und nicht hinsichtlich einer allfälligen (versuchten) schweren Körperverletzung. Ausserdem kann das vorinstanzliche Dispositiv auch in den übrigen Punkten, namentlich auch hinsichtlich des Strafmasses und der Zivilforderungen, nicht zulasten des Beschuldigten abgeändert werden.
- 12 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Vorbemerkungen 1. Hinsichtlich der allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 26 f.), wobei namentlich die detaillierten und umfassenden Ausführungen zur Würdigung von Beweisaussagen nicht wiederholt zu werden brauchen. 2. Die Vorinstanz hat sich mit jedem Sachverhaltsabschnitt der Anklageschrift ausführlich auseinandergesetzt. Dabei hat sie vorerst die zur Beurteilung des umstrittenen Sachverhalts zur Verfügung stehenden relevanten Beweismittel vollständig aufgezählt und die im vorliegenden Verfahren relevanten Aussagen jeweils zu den einzelnen Anklagepunkten zusammenfassend detailliert und korrekt aufgeführt. Diese konzisen Aussagenzusammenfassungen sind hier nicht zu wiederholen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die Aussagen der einzelnen Beteiligten ist nachfolgend, soweit notwendig, im betreffenden Sachverhaltsabschnitt zurückzukommen. Ebenfalls sind, wo nötig, Ergänzungen oder Korrekturen im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zu den einzelnen Anklagepunkten anzubringen. 3. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung und der Vertretung der Privatklägerschaft zur Sache ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1. mit Hinweisen).
- 13 - B. Anklagepunkt 1.3. (Dossier 1) mehrfache Drohungen 1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich im Detail aus der Anklageschrift vom 16. Juli 2015 (Urk. 19 S. 5) und wurde von der Vorinstanz korrekt dargelegt (Urk. 80 S. 73 f.). Stark zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, ab ca. Mai 2014 bis zum 16. September 2014, die Privatklägerin 1 mehrmals bedroht zu haben, und zwar während der Zeit des Zusammenlebens in G._____ [Ortschaft] mit der Privatklägerin 1 und den gemeinsamen Kindern B._____ und C._____ (Privatkläger 2 und 3), die damals rund 5 ½- bzw. knapp 4-jährig waren. So habe er ihr zum Beispiel ca. im Juli 2014 gesagt, er werde sie in Stücke schneiden und in der Pfanne braten oder er werde ihr Rattengift geben oder er werde ihr den Haarföhn in die Badewanne oder Dusche werfen oder jemand würde sie abpassen und ihr Gesicht mit Schnitten entstellen. Dies habe die Privatklägerin 1 ernst genommen und sei dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe. Ausserdem habe der Beschuldigte regelmässig, praktisch jeden Samstag, bevor er zur Arbeit gegangen sei, ab Juni 2014 bis anfangs September 2014 mit einem Elektroschockgerät auf die Privatklägerin 1 und die beiden Kinder B._____ und C._____ gezeigt und gesagt, sie sollten brav sein, sonst bekämen sie einen Stromschlag. Dadurch seien die Privatkläger 1-3 in Angst versetzt worden, was der Beschuldigte ebenfalls zumindest in Kauf genommen habe. 2. Die Anklagevorwürfe basieren weitestgehend auf den Schilderungen der Privatklägerin 1, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt (Urk. 80 S. 75 f.). Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe in allen Einvernahmen vollumfänglich, räumt in Bezug auf das Elektroschockgerät im Wesentlichen ein, er habe der Privatklägerin 1 und den Kindern lediglich gezeigt, wie das Gerät funktioniere, habe aber nicht gedroht (Urk. Dossier 1/4/4 S. 9; Urk. 71 S. 36). Der Beschuldigte bleibt auch im Berufungsverfahren bei seiner Bestreitung (Prot. II S. 27 ff.). 3. Die Vorinstanz fasst korrekt die Aussagen der direkt Beteiligten und der Zeugen H._____ (Bruder der Privatklägerin 1), I._____ (Mutter des Beschuldigten) und J._____ (Freundin der Privatklägerin 1) zusammen (Urk. 80 S. 76-84), so
- 14 dass hierauf verwiesen werden kann. Die Vorinstanz stellt in der Folge auf die Aussagen der Privatklägerin 1 ab unter dem Hinweis darauf, sie schildere die Geschehnisse im Verlaufe des Strafverfahrens grundsätzlich im Kern deckungsgleich und ohne Widersprüche. Ausserdem habe sie sich noch an die erste von ihr ernst genommene Drohung mit dem Haarföhn erinnert und ihre Aussagen enthielten diverse Realitätskriterien. So habe sie die vorherrschende Gefühlslage sowie ihre Gedankengänge kund getan. Zudem habe sie ab dem Zeitpunkt, als sie die Drohungen ernst genommen habe, gewisse Verhaltensänderungen ihrerseits vorgenommen, so das Rattengift weggeworfen und die Badezimmertür beim Duschen stets abgeschlossen. Die Angaben der Privatklägerin 1 seien differenziert und äusserst detailgetreu. Aufgrund der besonderen Bedeutung von Begriffen wie "Strom" für das Elektroschockgerät oder "kalter Waffe" für eine Attacke mit dem Messer liesse sich auf eine wahrheitsnahe Schilderung schliessen. Der besondere Charakter des jeweiligen Drohungsvorwurfes, der sich nicht auf einen unspezifischen kurzen Ausspruch beschränke, zeuge von einer ausgeklügelten Vorstellung des jeweils in Aussicht gestellten Nachteils. Zudem sei keine Tendenz ersichtlich, wonach die Privatklägerin 1 die Drohungsvorwürfe übertrieben darstelle und es sei aufgrund der veränderten Wohnsituation nach dem Einzug des Beschuldigten in die von der Privatklägerin 1 und den gemeinsamen Kindern in G._____ bewohnte Wohnung nachvollziehbar, dass sich das Verhalten des Beschuldigten verändert habe. Insgesamt seien die Schilderungen der Privatklägerin 1 als glaubhaft einzustufen (Urk. 80 S. 78-82). Die Vorinstanz zog die Aussagen der Zeugen als Hilfstatsachen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatklägerin 1 hinzu, welche zwar keine eigenen Wahrnehmungen machten, jedoch die Schilderungen der Privatklägerin 1 stützten (Urk. 80 S. 84). Auch die Aussagen der Kinder zum Vorfall betreffend das Elektroschockgerät beurteilte die Vorinstanz als glaubhaft (Urk. 80 S. 85) und erwog, der Anklagesachverhalt sei – hauptmassgeblich gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 1 – erstellt (Urk. 80 S. 85 ff.).
- 15 - 4. Im Ergebnis kann dieser Beweiswürdigung nicht gefolgt werden. 4.1. Richtig ist, dass die Aussagen der beiden Kinder in Bezug auf das Elektroschockgerät glaubhaft sind. Sie wurden auf Video aufgezeichnet, so dass sie immer noch authentisch vorliegen. Die Kinder bestätigen insbesondere die Aussage des Beschuldigten, dass er das Elektroschockgerät einmal vorführte, denn beide Kinder beschreiben es als langes Ding, das "psst" macht (Urk. Dossier 2/7/1 S. 3 [B._____] und Urk. Dossier 2/7/4 S. 3 [C._____]). Die Vorinstanz verschweigt indes, dass bei der Vorführung gemäss Aussagen beider Kinder die ganze Familie anwesend war, insbesondere auch die Privatklägerin 1 (Urk. Dossier 2/7/1 S. 3 [B._____] und Urk. Dossier 2/7/4 S. 3 [C._____]). Ausserdem ist die Aussage von B._____ bemerkenswert, wonach der Beschuldigte wohl nicht gemerkt habe, dass sie Angst vor dem Strom gehabt habe (Urk. Dossier 2/7/1 S. 3). Jedenfalls bestätigen die Kinder die Darstellung des Beschuldigten, wonach es sich lediglich um eine Demonstration des Elektroschockgerätes gehandelt hat. Dass sie aufgrund einer solchen Angst vor dem Strom hatten, entspricht einer altersentsprechenden Reaktion auf das Vorgeführte, woraus – in Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 140 S. 11 f.) – mitnichten der Schluss gezogen werden kann, der Beschuldigte habe sie bedroht. Dazu besteht umso weniger Anlass, als keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach der Privatklägerin 2 (B._____) nicht geglaubt werden kann, die explizit ausführt, dass der Beschuldigte nicht realisiert habe, dass sie Angst vor dem Strom hatte und sie nicht mehr genau wisse, warum sie (denn) Angst vor dem Strom gehabt habe (Urk. Dossier 2/7/1 S. 3). Diese Aussage spricht gegen eine tatsächliche Bedrohungssituation. 4.2.1. Hinzu kommt, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 – wie auch die Verteidigung zutreffend bemerkt (Urk. 140 S. 5 ff.) – nicht als derart konstant und widerspruchsfrei zu qualifizieren sind, wie das die Vorinstanz darstellt. So widerspricht sich die Privatklägerin zum Beispiel bereits hinsichtlich dem Zeitpunkt, seit wann sie die erste Drohung des Beschuldigten ernst nahm und auch über die Art dieser Drohung: Sie sagte in der ersten polizeilichen Einvernahme noch, er habe ihr schon in K._____ [Ortschaft] (sc. als sie noch getrennte Wohnungen hatten, er aber dort mit der Privatklägerin 1 zusammenlebte [Urk. Dossier 1/5/2 S. 5 Privat-
- 16 klägerin; Urk. Dossier 1/4/4 S. 3 Beschuldigter]) damit gedroht, ihr das Gesicht zu zerschneiden, sie müsse ein braves Mädchen sein und ihm dienen, er werde sie überall finden (Urk. Dossier 1/5/1 S. 4). Diese Aussage bedeutet, dass die Drohung vor dem gemeinsamen Zusammenleben in G._____, mithin vor dem 1. Dezember 2013 (Urk. Dossier 1/5/1 S. 1 und 8 [Privatklägerin 1) gefallen sein muss. Auf weitere Frage schildert sie dann jedoch widersprechend, sie habe die Drohung nicht ernst genommen, bis sie dann das Beil und das Messer (sc. in der gemeinsamen Wohnung in G._____) gesehen habe (Urk. Dossier 1/5/1 S. 4). Auch in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft schwadroniert die Privatklägerin 1 mit ihren Antworten zur ersten Drohung herum. Zunächst antwortet sie auf die Frage, wann es zur ersten Drohung gekommen sei, das sei im Mai 2014 gewesen, es sei nichts Besonderes vorgekommen, sie hätten gestritten und er habe ihr gesagt, er werde sie in Stücke schneiden und in der Pfanne braten (Urk. Dossier 1/5/2 S. 23). In der gleichen Antwort spricht sie dann aber davon, er habe davor schon ein paar Mal davon geredet, er werde ihr einen Haarföhn in die Dusche oder die Badewanne werfen, während sie sich wasche und diese Drohung habe sie bereits ernst genommen (a.a.O.). Auf weitere Nachfrage, welches nun die erste ernst genommene Drohung gewesen sei, gibt sie unmittelbar nachher an, das sei gewesen, als sie ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und seiner Mutter gehört habe, anlässlich welchem er zum Ausdruck gebracht habe, dass er sie liquidieren wolle und nicht mehr wolle, dass sie existiere (Urk. Dossier 1/5/2 S. 24). Mithin gibt die Privatklägerin 1 auf diese einfache und klare Frage innert kürzester Zeit drei verschiedene Antworten, die aufgrund der inhaltlich sehr unterschiedlichen Art der Drohungen auch nicht verwechselt werden können. Sodann sagt sie in der gleichen Antwort weiter aus, sie habe auch den Verdacht gehabt, dass er sie vergifte und er habe ihr gesagt, sie sei ein grosses Hindernis in seinem Leben, er wünsche ihr den Tod (a.a.O.), womit sie nochmals zwei neue Drohungen auf die Frage nach der ersten ernst genommenen Drohung deponiert, was den Staatsanwalt veranlasste, die Frage, welches die erste ernstgenommene Drohung gewesen sei, zu wiederholen. Darauf antwortete die Privatklägerin 1 unter anderem, das sei die Drohung gewesen, dass er sie in Stücke schneiden und in der Pfanne braten würde (Urk. Dossier 1/ 5/2 S. 24). Schliesslich kehrte die Pri-
- 17 vatklägerin 1 nach erneuter Wiederholung der Frage zu ihrer Antwort zurück, die erste Drohung sei im Mai 2014 diejenige mit dem Föhn gewesen und schränkt gleichzeitig erneut ein, nach der Drohung mit der Pfanne habe sie noch mehr Angst gehabt (a.a.O.). Auf diverse Nachfragen zur Klärung ihrer Antworten sagte die Privatklägerin 1 schliesslich aus, die Drohung mit der Pfanne sei im Sommer, ca. im Juli, 2014 gewesen (Urk. Dossier 1/5/2 S. 25). Auf die weitere, offen gestellte Frage, ob es zu weiteren Drohungen gekommen sei, antwortete die Privatklägerin 1 sodann, einmal habe er ihr gesagt, er würde das Haus ihrer Eltern in Serbien anzünden (Urk. Dossier 1/5/2 S. 26) und auf Nachfrage ergänzte sie, das sei während eines Streites in K._____, im Jahre 2008 gewesen (Urk. Dossier 1/5/2 S. 27). Auf den Widerspruch durch den Staatsanwalt angesprochen, sie habe zuvor ausgesagt, die erste Drohung sei im Mai 2014 gewesen, gibt sie ausweichend an, sie habe das so verstanden, dass er über alle Drohungen habe Bescheid wissen wollen, obwohl die Fragestellung einfach und auch klar war. Dieses Aussageverhalten kann nun beileibe nicht als konstant und widerspruchsfrei qualifiziert werden. 4.2.2. Die Privatklägerin 1 gab sodann, erneut widersprüchlich, zu Protokoll, sie habe sich nicht getraut die Polizei zu verständigen und sie habe auch keinem Menschen davon (sc. von den Drohungen) erzählt. Einer einzigen Frau, ihrer Freundin (sc. J._____), habe sie es spät, am Ende der Beziehung, als sie es nicht länger ausgehalten habe, erzählt (Urk. Dossier 1/ 5/2 S. 31 und S. 40). Später erneut gefragt, wann sie wem was von diesen Vorfällen erzählt habe, verortete die Privatklägerin 1 dies auf "anfangs Juni, besser gesagt Ende Mai, anfangs Juni" (Urk. Dossier 1/5/2 S. 40). Sie macht somit einmal mehr Angaben, die sich nicht zur Deckung bringen lassen, denn der Zeitraum Ende Mai / Anfang Juni ist definitiv nicht identisch mit dem Ende der Beziehung im September und liegt auch jahreszeitlich so weit auseinander, dass er nicht leicht verwechselt werden kann. Im Gegensatz dazu soll die Privatklägerin 1 der Zeugin J._____ jedoch bereits im März 2014 über Schläge, Haare-Reissen und Drohungen erzählt haben, wie diese gegenüber der Staatsanwaltschaft als Zeugin aussagte (Urk. Dossier 1/6/3 S. 4). Auch hier erweisen sich die Angaben der Privatklägerin 1 als nicht zuverlässig. Nicht nachvollziehbar erscheint ausserdem, dass die Privatklägerin 1 somit ihrer
- 18 - Freundin zu einem Zeitpunkt von einer vagen Beseitigungsdrohung berichtet haben will, als sie selbst, nach der eigenen abschliessenden diesbezüglichen Antwort beim Staatsanwalt, die Drohungen noch gar nicht ernst genommen hatte. 4.2.3. Zum Aussageverhalten der Privatklägerin 1 gilt es zudem zu bemerken, dass sie den Beschuldigten in ein schlechtes Licht stellt, ohne dass sie konkret gefragt worden wäre, einzig, indem sie entsprechende Randbemerkungen macht. So versucht sie zum Beispiel, den Vorwurf der Drohung zu verstärken, indem sie suggeriert, der Beschuldigte nehme Drogen, gleichzeitig aber einschränkt, sie habe das nie gesehen, aber anhand seines Verhaltens festgestellt (Urk. Dossier 1/5/ 1 S. 4). Eine solche Aussage ist weder überprüfbar noch sonst objektivierbar, erzeugt aber einen negativen Eindruck über den Beschuldigten. So legte sie dem Beschuldigten bereits in der ersten Einvernahme auf die Frage nach Schlägen bzw. Drohungen gegenüber den Kindern in den Mund, er habe den Kindern auch schon gesagt, sie seien nicht normal (Urk. Dossier 1/5/1 S. 5) oder der Beschuldigte sei zwar krank geschrieben, arbeite aber trotzdem nachts als Chauffeur (a.a.O. S. 6) oder aber auch, er sei "auch für alle anderen Personen sehr gefährlich" (Urk. 72 S. 16), was jeder Grundlage entbehrt. An anderer Stelle gibt sie an, es habe ihn gestört, dass sie "gewisse Sachen über ihn" in Erfahrung gebracht habe (Urk. Dossier 1/5/2 S. 25), ohne das zu erläutern, so dass wiederum etwas Negatives über den Beschuldigten lediglich vage angedeutet wurde. Weiter gab die Privatklägerin 1 zum Beispiel an, der Beschuldigte habe gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen und nach Serbien zu verschwinden (Urk. Dossier 1/5/1 S. 8 und 1/5/2 S. 25). Auch dafür gibt es allerdings keinerlei objektive Anhaltspunkte. Ganz im Gegenteil kennen sich die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte bereits seit 2006/2007, wobei er in G._____ und sie in K._____ je eine kleine Wohnung hatten, der Beschuldigte aber mehrheitlich bei der Privatklägerin 1 in K._____ lebte bis er auf ihren Wunsch in G._____ eine grössere Wohnung fand, in der sie als Familie gemeinsam leben wollten (Urk. Dossier 1/5/1 S. 1; 1/5/2 S. 5 f., 8, 10 [Privatklägerin 1]; Urk. Dossier 1/4/2 S. 2; 1/4/4 S. 3 f. [Beschuldigter]). Mithin hätte der Beschuldigte seit der Geburt der Kinder bis zum Einzug in G._____ schon beliebig oft Möglichkeiten und Gelegenheiten gehabt, die Kinder nach Serbien zu entführen, wenn er das gewollt hätte, gab die Privatklägerin 1 doch selbst an,
- 19 dass der Beschuldigte zwischen 2010 und 2014 vier bis fünf Mal pro Jahr nach Serbien zu seinen Eltern gereist sei, weil er damals keine Anstellung gehabt habe (Urk. Dossier 1/5/2 S. 9 und 40). Ganz abgesehen davon war es die Privatklägerin 1, die nach eigener Aussage die Tochter B._____ in den ersten Jahren zu ihren Eltern nach Serbien brachte, weil sie sich infolge ihrer Arbeitstätigkeit nicht genügend um sie kümmern konnte (Urk. Dossier 1/5/2 S. 6). Entgegen der Suggestion der Privatklägerin 1 gibt es somit keinerlei Anhaltspunkte, die für ihre behauptete Befürchtung sprechen. Überdies zeigt die Privatklägerin 1 auch ein ausweichendes Aussageverhalten, beantwortet Fragen nicht (Urk. 72 S. 20 f.) und widerspricht sich, zum Beispiel wenn sie einerseits aussagt, sie sei nicht laut gewesen beim Streiten, andererseits jedoch sie habe sehr laut mit ihm gestritten (a.a.O. S. 20 und 21). 4.3. Weiter fällt schliesslich noch in Betracht, dass der Bruder der Privatklägerin 1, H._____, als Zeuge vom Hörensagen angab, sie habe bei ihm am meisten Ende August, Anfang September 2014 über alle Vorkommnisse geklagt; davor jedoch auch schon (Urk. Dossier 1/6/2 S. 10). Vor dem Hintergrund der eigenen Aussagen der Privatklägerin 1 erschliesst sich nicht, wie ihr Bruder von ihr über die Drohungen schon vor Ende August 2014 informiert worden sein soll, wenn die Privatklägerin 1 selbst angibt, nur ihrer Freundin und dieser auch erst ganz am Schluss davon erzählt zu haben. Wie die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin 1 aufgrund solcher Widersprüche für glaubhaft halten kann, nachdem sie selbst die Aussagen der Privatklägerin 1 betreffend die Vergewaltigungen als zu widersprüchlich und zu wenig glaubhaft qualifiziert (Urk. 80 S. 97 f., S. 101, S. 104 f., S. 111, S. 114, S. 118 f. ), erschliesst sich vollends nicht. 4.4. Weiter fällt auf, dass die Privatklägerin 1 erst am 1. Oktober 2014 Anzeige erstattete (Urk. Dossier 1/5/1 S. 1), nachdem sie bereits am 16. September 2014 ins Frauenhaus gegangen war (a.a.O. S. 5), sich mithin einen halben Monat Zeit liess, obwohl die Vorwürfe gravierend waren. Angesichts dieses zeitlichen Umstandes, der es ihr ermöglicht hätte, sich ihre Aussagen zurecht zu legen, würde eine Konstanz in ihren eigenen Aussagen für sich allein noch kein Indiz für ein
- 20 - Realitätskriterium darstellen, sofern sie überhaupt übereinstimmende Angaben macht, was vorliegend ja gerade nicht der Fall war. Schliesslich erscheint es als unglaubhaft, dass die Privatklägerin 1 nicht schon früher ins Frauenhaus gegangen wäre, wenn sie tatsächlich derart konkret um ihr Leben gefürchtet hätte, wie sie es schildert. Dies erscheint denn auch vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin 1 alles daran gesetzt hat, mit einem – laut ihren eigenen Aussagen – gewalttätigen Mann zusammen zu wohnen und dass sie es war, die eine grössere Wohnung und mit dem Beschuldigen zusammenziehen resp. mit ihm als Familie zusammen leben wollte, (Urk. Dossier 1/5/1 S. 3, 1/5/2 S. 4 f.; 1/5/4 S. 8, 9 f. [Privatklägerin 1]; Urk. Dossier 1/4/1 S. 2 f.; 1/4/4 S.3 f. [Beschuldigter]), als völlig unglaubhaft. 5. Abschliessend erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 1 als derart inkonstant, widersprüchlich und unglaubhaft, dass der massgeblich auf ihren Angaben beruhende Anklagesachverhalt nicht als erstellt betrachtet werden kann. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB freizusprechen. C. Anklagepunkt 1.1. Abs. 1 und 1.2. (Dossier 1) mehrfache Tätlichkeiten 1.1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich im Detail aus der Anklageschrift vom 16. Juli 2015 (Urk. 19 S. 2 f.) und wurde von der Vorinstanz korrekt dargelegt (Urk. 80 S. 37). Stark zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, während der Zeit des Zusammenlebens mit der Privatklägerin 1 und deren Kindern ab ca. Februar 2014 bis zum 16. September 2014 mehrmals, praktisch täglich, die Privatklägerin 1 an den Haaren gerissen zu haben, ihr starke Faustschläge gegen die Aussenseite der Oberschenkel oder gegen die Oberarme verpasst und ihr das Kinn zusammengedrückt zu haben sowie in ihr Gesäss getreten zu sein und sie in die Lippe oder auch in den Nacken gebissen zu haben. Ausserdem habe der Beschuldigte ca. dreimal an das Handgelenk der Privatklägerin gefasst, wobei er zweimal ihren Arm hinter ihren Rücken gezogen und ihr dabei den Arm verdreht habe und einmal habe er dies vor ihrem Körper getan. Gelegentlich
- 21 habe der Beschuldigte von hinten mit seinem Arm um den Hals der Privatklägerin 1 gefasst und für mehrere Sekunden seinen Arm zugedrückt. Abgesehen von schnell heilenden blauen Flecken und kurz andauernden Schmerzen, welche der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe, habe die Privatklägerin 1 keine Verletzungen erlitten. 1.2. Den weiteren Anklagevorwurf, der Beschuldigte habe vermutlich im August 2014 einmal mit seinem Turnschuh heftig gegen den Oberschenkel der Privatklägerin 1 getreten, so dass diese mehrere Tage lang Schmerzen gehabt habe (Urk. 19 S. 4), subsumierte die Vorinstanz statt unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung ebenfalls unter denjenigen der Tätlichkeit (Urk. 67-72), was für die erkennende Kammer infolge des Verschlechterungsverbots verbindlich ist. 2. Die Vorinstanz schilderte korrekt und im Detail die Aussagen der beiden direkt Beteiligten einerseits, des Beschuldigten und seiner damaligen Lebenspartnerin der Privatklägerin 1, und der ebenfalls in der Wohnung lebenden gemeinsamen Kinder B._____ und C._____ andererseits sowie der Zeugen H._____ (Bruder der Privatklägerin 1), I._____ (Mutter des Beschuldigten) und der Zeugin J._____ (Urk. 80 S. 39-49). Die Vorinstanz hielt sowohl die Aussagen der Privatklägerin 1 aufgrund ihres hohen Grades an Übereinstimmung als auch jene des Zeugen H._____ und der Kinder für glaubhaft (Urk. 80 S. 47, 48 und 49 sowie Urk. 80 S. 68). Weil die Zeuginnen I._____ und L._____ aussagten, nie Gewalttätigkeiten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 1 wahrgenommen zu haben, befand die Vorinstanz, sie trügen nicht weiter zur Erstellung der rechtserheblichen Tatsachen bei (Urk. 80 S. 48 und 49 sowie S. 69). Abschliessend stellte die Vorinstanz auch bezüglich dieser Anklagepunkte auf die Aussagen der Privatklägerin 1 ab und hielt den Sachverhalt für erstellt (Urk. 80 S. 49 f. und S. 70). Der Beschuldigte bestreitet diese Vorwürfe bis heute vollumfänglich (Urk. Dossier 1/4/2 S. 4, 1/4/6 S. 6 f.; Urk. 71 S. 31 und 34 und Prot. II S. 27). 3.1. Die Aussagen der Kinder B._____ und C._____ stuft die Vorinstanz als glaubhaft ein. Dem kann – wie vorstehend bereits erwähnt (vorstehende Ziffer
- 22 - II.B.4.1.) – grundsätzlich zugestimmt werden. Trotzdem ist dem Umstand, dass die Kinder im Befragungszeitraum erst 4 ½- bzw. 6-jährig waren, angemessen Rechnung zu tragen. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Kinder seit ca. zwei Monaten alleine mit der Mutter lebten und der Beschuldigte nicht mehr bei ihnen in der gleichen Wohnung war. So sagte B._____, der Vater lebe nicht mehr bei ihnen, das sei gut so, wobei nicht klar ist, wieso das gut ist, da sie sofort nachschiebt, sie verstehe sich aber gut mit ihm (Urk. Dossier 2/7/1 S. 2). Ebenso fällt bei C._____ auf, dass er offenbar den Befragungsanlass genau kennt und in zwei Sätzen umschreibt: Es gehe um F'._____ (sc. den Beschuldigten), er habe die Mutter, B._____ und ihn geschlagen und an den Haaren gezogen; er komme nicht gut mit F'._____ aus (Urk. Dossier 2/7/4 S. 1; Urk. Dossier 2/7/6 S. 2), was vor dem Hintergrund einer möglichen Beeinflussung durch die Kindsmutter (Privatklägerin 1) doch auffällig erscheint. Insgesamt machten die Kinder, namentlich B._____, jedoch authentische und altersentsprechende Angaben, verstanden die gestellten Fragen trotz sprachlicher Schwierigkeiten und obwohl eine Dolmetscherin Hilfestellung leistete und antworteten auch nach Einschätzung der anwesenden Psychologin in eigenen, wenn auch knappen, aber inhaltlich eindeutigen (C._____), Worten (Urk. Dossier 2/7/3 und 2/7/6). B._____ attestiert sie zudem im Hinblick auf die Anzahl der verschiedenen Vorkommnisse eine differenzierte Wahrnehmung, indem sie unterscheide, ob sie selber oder ein anderes Familienmitglied die Übergriffe erlebte (Urk. Dossier 2/7/3 S. 1). Zu C._____ weist die Psychologin darauf hin, dass er noch keine sichere Vorstellung von Zahlen und Mengen habe und aufgrund seines jungen Alters Schwierigkeiten habe, offene Fragen oder solche nach einer Anzahl, Häufigkeit oder Lokalisation zu beantworten. Es habe sich kein eigentlicher Dialog zwischen ihm und der Befragenden entwickelt und die einzelnen Fragen seien von dem Knaben nur einsilbig beantwortet worden (Urk. Dossier 2/7/6 S. 2). Gemäss Aussagen von B._____ wurde die Mutter oft geschlagen, gestossen sowie angeschrien und mit dummer Kuh beschimpft, wobei die Folgen unklar bleiben, da sie nicht beschrieben wurden. Andere Übergriffe, namentlich das Treten mit Füssen, das Beissen oder das an den Haaren Reissen durch den Beschuldigten, werden von der Tochter jedoch nicht beschrieben. In Anbetracht des für eine prozessual verwertbare Aussage noch
- 23 sehr jungen Alters der Kinder des Beschuldigten und dem Umstand, dass sie seit der Trennung der Eltern alleine mit der Privatklägerin 1 lebten, deren Angaben zu strafbaren Handlungen des Beschuldigten sich bereits als unglaubhaft herausgestellt haben sowie entsprechender Beeinflussungsmöglichkeit seitens der Mutter, bleiben erhebliche Bedenken hinsichtlich der Authentizität der Angaben der Kinder bestehen. 3.2. B._____ bestätigt im Übrigen in ihrer Befragung die Aussage des Beschuldigten (Urk. Dossier 1/4/2 S. 3, 1/4/3 S. 6 f. und 1/4/4 S. 2 f.), dass ihr Onkel (sc. der Bruder der Privatklägerin 1, H._____) mit den Eltern und ihrem Bruder C._____ zusammen in der gleichen Wohnung lebt (Urk. Dossier 2/7/1 S. 2), was die Privatklägerin 1 bis zur letzten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 17. Dezember 2014 ganz verschwieg und dort auf entsprechende Frage lediglich angab, in G._____ hätten sie (beide Eltern) und die Kinder gelebt (Urk. Dossier 1/5/1 und 1/5/4 S. 10), oder aber auf einzelne Besuche des Bruders herabminderte (Urk. Dossier 1/5/2 S. 34). Ebenso verschwieg sie zunächst, dass sie in den ersten ca. sechs Monaten in G._____ eine Putzfrau hatten, die dort gemäss übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 auch wohnte (Urk. Dossier 1/5/4 S. 11; Urk. Dossier 1/4/4 S. 2 f.; Prot. II S. 31), musste aber auch dies schliesslich in der Einvernahme vom 17. Dezember 2014 auf Vorhalt zugeben (Urk. Dossier 1/5/4 S. 10 und 11). Im Gegensatz dazu machte dies der Beschuldigte schon ganz am Anfang der Untersuchung in Bezug auf die tatsächlichen Gelegenheiten, zu welchen er die ihm vorgeworfenen Tätlichkeiten begangen habe, geltend und es erwies sich als wahrheitsgemäss. Damit kann als erstellt betrachtet werden, dass die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte entgegen der Darstellung der Privatklägerin 1 nur selten alleine mit den Kindern zuhause waren, da zumindest bis Februar 2014 die Putzfrau in der Wohnung anwesend war (siehe dazu auch unten Ziffer 3.4.) und überdies während der gesamten Zeit der Bruder der Privatklägerin 1 ebenfalls vor Ort war, weil er in der gleichen Wohnung lebte. 3.3. Der Bruder der Privatklägerin 1 laviert bezüglich seines Wohnortes und seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz herum, weicht auf Nachfragen aus, indem er
- 24 zum Beispiel auf die Frage, seit wann er in der Schweiz lebe, damit antwortet seit wann er angemeldet ist (Urk. Dossier 1/6/1 S. 2). Dabei legt er nicht offen, dass er schon in K._____ in Wohnung der Privatklägerin 1 wohnte, ebenso wie später in G._____ (Urk. Dossier 1/6/1 S. 2-4; 1/6/2 S. 4). Auf Nachfrage äussert er sich sodann in der ersten Befragung lediglich zu tätlichen Übergriffen des Beschuldigten gegenüber seinen Kindern (Haare Reissen etc.), nicht jedoch bezüglich der Privatklägerin 1, von der er solches nur gehört habe. So führt er aus, wenn er selbst am Wohnort gewesen sei, habe sich der Beschuldigte zurückgehalten, sei zwar grob gewesen, aber die Beleidigungen und das psychisch Runtermachen habe er jeweils in einem anderen Zimmer so leise gesagt, dass er es nicht habe hören können (Urk. Dossier 1/6/1 S. 4). In der ersten Einvernahme gab er noch an, bezüglich blauer Flecken am Arm der Privatklägerin 1 nur von ihr gehört zu haben, dass dies der Beschuldigte durch Kneifen verursacht habe (Urk. Dossier 1/6/1 S. 6), wohingegen er dies gemäss Aussage in der zweiten Einvernahme dann als Zeuge selber gesehen haben will und gar ergänzt, dies sei beim Vorbeigehen gewesen, als der Beschuldigte sie am Arm fest zwickte oder sie fest zusammendrückte und einmal sei er auch anwesend gewesen, als er der Privatklägerin 1 mit einer Banane auf den Kopf geschlagen habe (Urk. Dossier 1/6/2 S. 5, 6). Damit aggraviert der Zeuge deutlich und weicht wesentlich von seinen ersten Aussagen ab. Ganz abgesehen davon lässt sich seine Aussage nicht mit derjenigen der Privatklägerin 1 in Übereinstimmung bringen, wonach mit Ausnahme ihrer Kinder niemand Zeuge der Gewalttätigkeiten und / oder Drohungen geworden sei (Urk. Dossier 1/ 5/2 S. 34), was schon alleine angesichts ihrer Schilderung von Art und Häufigkeit der tätlichen Übergriffe seitens des Beschuldigten und dem langjährigen Zusammenleben mit dem Bruder der Privatklägerin 1 in der gleichen Wohnung unglaubhaft erscheint. Mithin kann aufgrund des widersprüchlichen und aggravierenden Aussageverhaltens der Privatklägerin 1 und ihres Bruders nicht auf ihre Angaben abgestellt werden. 3.4. Der Vorinstanz kann auch darin nicht gefolgt werden, dass die Aussagen der Zeugin L._____ nichts zum Sachverhalt beitrügen. Die Zeugin, die notabene unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagte und extra von Serbien angereist war, erklärte nachvollziehbar und glaubhaft, sie kenne den Beschuldig-
- 25 ten genau gleich gut wie die Privatklägerin 1 und stehe in keiner (besonderen) Beziehung zu ihnen. Sie erläuterte, sie habe bei ihnen in G._____ gewohnt, habe dort geputzt, gekocht und auf die Kinder aufgepasst sowie diese in die Krippe gebracht resp. abgeholt. Die Kinder hätten sich so an sie gewöhnen sollen, damit sie in Zukunft auch mit ihr alleine zuhause geblieben wären (Urk. Dossier 1/6/4 S. 2 und 4 f.). Ihre Angaben erscheinen durchaus plausibel und decken sich mit denjenigen des Beschuldigten, aber auch – was die Haushaltshilfe und das Wohnen betrifft – mit denjenigen der Privatklägerin 1. Die Angaben der Zeugin werden durch ihr offenes Einräumen, dass sie aufgrund einer Anzeige bei der Polizei am 23. Februar 2014 ausgeschafft wurde (a.a.O. S. 4) und durch ihre authentisch und ehrlich wirkenden Angaben zur Kontaktierung sowohl von Seiten des Beschuldigten als auch von Seiten der Privatklägerin 1 noch umso glaubhafter, gibt sie doch überzeugend an, weder von dem Unbekannten seitens der Privatklägerin 1 noch von der Familie des Beschuldigten Instruktionen bezüglich ihrer Aussagen erhalten zu haben und auch nicht bekannt gegeben zu haben, was sie aussagen würde (a.a.O. S. 3 f. und S. 7). Dabei wird aufgrund ihrer Angaben deutlich, dass der Unbekannte versuchte, sie von der Reise abzuhalten, indem er ihr sagte, es habe doch keinen Sinn, einen so langen Weg auf sich zu nehmen; es sei doch Sache zwischen den beiden und sie sollten es doch selber regeln (a.a.O. S. 7), was sie aber nicht davon abhielt, der Vorladung Folge zu leisten. Die Zeugin gibt überdies zu Protokoll, dass der Umgang zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 in der Zeit, als sie dort wohnte, ganz normal, schön, anständig, gewesen sei. Sie habe das Gefühl gehabt, dass es sich um eine junge, schöne, normale Familie handeln würde. Er habe ständig gearbeitet, sei aber auch mit den Kindern zusammen gewesen, die sich jeweils auf sein Heimkommen gefreut hätten und er sei auch einkaufen gegangen. Abgesehen von den vier, fünf, Stunden am Tag, die er mit der Familie verbracht habe, habe er ständig gearbeitet, geschlafen (a.a.O. S. 5 f.). Was die Zeugin zu den Arbeitszeiten des Beschuldigten aussagte, blieb im Verfahren unbestritten, was erneut ein Indiz dafür darstellt, dass sie glaubhaft aussagt. Sowohl gestützt auf diese Zeugenaussage als auch auf die erste Aussage des Bruders der Privatklägerin 1 muss davon ausgegangen werden, dass jedenfalls bis zur Ausschaffung der Zeugin am 23. Februar 2014
- 26 - (Urk. Dossier 1/6/4 S. 4) keine Tätlichkeiten des Beschuldigten gegen die Privatklägerin 1 vorkamen, entgegen ihrer eigenen (unglaubhaften) Darstellung, diese seien seit Februar 2014 erfolgt (Urk. Dossier 1/5/2 S. 11). 3.5. Auch bezüglich dieses Anklagesachverhalts erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 1 entgegen der Vorinstanz als keineswegs überzeugend und mitnichten als übereinstimmend. Nicht nur widerspricht sie sich hinsichtlich der Gegenwart von Unbeteiligten, die die tätlichen Übergriffe wahrgenommen haben sollen, sondern auch bezüglich der Fusstritte in ihr Gesäss. Einmal sagt die Privatklägerin 1 aus, er habe sie mit den Füssen getreten, was von der Formulierung her auf mehrere Episoden deutet (Urk. Dossier 1/5/1 S. 4) und hernach gibt sie an, dies sei nur ein einziges Mal gewesen (Urk. Dossier 1/5/2 S. 14 f.), wohingegen sie später in derselben Einvernahme erneut deponiert, es habe sich um mehrere Tritte ins Gesäss gehandelt, die sie aber "nicht so ernst" genommen habe (Urk. Dossier 1/5/2 S. 22). Im Übrigen finden die Angaben der Privatklägerin 1 über Tritte mit den Füssen auch keine Stütze in den Aussagen der Kinder. 4. Der unauflösbare Widerspruch in den Schilderungen des Zeugen H._____ und der Privatklägerin 1 hinsichtlich des Umstands, ob Zeugen anlässlich der tätlichen Übergriffe des Beschuldigten ihr gegenüber zugegen waren oder nicht, sowie das dargestellte widersprüchliche Aussageverhalten der Privatklägerin 1 lassen unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass deren Angaben zum Tatgeschehen rund um die Tätlichkeiten des Beschuldigten der Wahrheit entsprechen. Der sich ausschliesslich auf die Angaben der Privatklägerin 1 stützende Anklage- Sachverhalt Ziffer 1.1. Abs. 1 und 1.2. (Dossier 1) kann daher nicht als erstellt diesem Urteil zugrunde gelegt werden, da eine theoretische Möglichkeit, dass die Darstellung der Privatklägerin 1 trotz der dagegen sprechenden Anhaltspunkte der Wahrheit entsprechen könnte, für einen Schuldspruch nicht ausreicht. Entsprechend ist der Beschuldigte – zusätzlich zum nicht angefochtenen diesbezüglichen Freispruch in Bezug auf die Kinder – der mehrfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 freizusprechen.
- 27 - D. Anklagepunkt 2. (Dossier 4) mehrfache (einfache) Körperverletzung 1. Sachverhalt 1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich im Detail aus der Anklageschrift vom 16. Juli 2015 sowie dem vorinstanzlichen Urteil (Urk. 19 S. 10 f.; Urk. 80 S. 142 f.). Dem Beschuldigten wird zusammengefasst und im Wesentlichen vorgeworfen, am frühen Morgen des 30. März 2014, um ca. 4.40 Uhr, vor dem Club M._____ in Zürich nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten, den Privatklägern 4 und 5 D._____ und E._____, dem Mitbeschuldigten N._____ (separates Verfahren) und ca. 5 weiteren nicht näher bekannten Personen, dem Privatkläger 4 drei Ohrfeigen verpasst, ihn und seinen Bruder (Privatkläger 5) die Treppe heruntergestossen resp. -geschleppt, und schliesslich den Privatkläger D._____ mehrfach mit Fäusten geschlagen und mit Füssen gegen den Körper getreten zu haben. Dabei habe der Beschuldigte dem Privatkläger 4 insbesondere die Faust auf dessen Auge geschlagen, ihn von hinten in den Schwitzkasten genommen und zugedrückt, während er weiter mit der anderen Faust von unten gegen das Gesicht und den Hinterkopf des Privatklägers 4 geschlagen habe. Als der Privatkläger E._____ seinem Bruder habe zu Hilfe kommen wollen, sei er vom Beschuldigten ebenfalls mit Fäusten geschlagen und als er zu Boden gegangen war, auch noch mit den Füssen getreten worden. Durch dieses wissentliche und willentliche Verhalten des Beschuldigten und der weiteren Beteiligten habe der Privatkläger D._____ eine Fraktur des Augenhöhlenbodens mit Einklemmung des geraden unteren äusseren Augenmuskels, eine Fraktur der nasenseitigen Wand der Augenhöhle mit Lufteinschlüssen hinter dem Augapfel sowie ein Schädelhirntrauma erlitten und der Privatkläger E._____ Weichteilquetschungen am Kopf, an der Brustwirbelsäule und an der Hand links sowie eine Distorsion des linken Handgelenks, wobei die Beschuldigten diese Verletzungen zumindest in Kauf genommen hätten. 2. Der Beschuldigte bestreitet, die ihm vorgeworfenen Körperverletzungen begangen zu haben (Urk. 71 S. 12 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft hatte er bereits eingeräumt, dass es draussen auf der Treppe vor dem Club M._____ zu
- 28 einem Wortwechsel zwischen ihm und einem der Privatkläger gekommen sei, er wisse aber nicht mit welchem (Urk. Dossier 4/4/4 S. 5; Urk. 71 S. ). Vor Vorinstanz gab er überdies an, er habe sich zwischen zwei sich unten vor der Treppe zum Club M._____ streitende Parteien, die eine Schlägerei hatten, gestellt und versucht, sie zu trennen, noch bevor die Polizei gekommen sei. Es sei ihm schliesslich gelungen, sie zu trennen. Sie seien da auseinander gegangen, aber an einem anderen Ort sei es wieder zur Schlägerei gekommen. Er bestreitet jedoch jeglichen physischen Kontakt sowohl mit D._____ als auch mit E._____ (Urk. 71 S. 13 f.). Daran hielt der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest. Er habe sich zum fraglichen Zeitpunkt als Gast im Club M._____ aufgehalten. Sein Kollege N._____ habe eine Personengruppe, zu welcher auch die Privatkläger 4 und 5 gehört hätten, darauf hingewiesen, dass der Club schliesse und sie diesen zu verlassen hätten. Auf diese Aufforderung hin habe die Gruppe damit begonnen Flaschen und Gläser zu zerbrechen. Sie hätten dann aber dennoch den Club verlassen. Vor dem Club habe N._____ mit einem der Privatkläger zu streiten begonnen. Es sei auch zu Handgreiflichkeiten bzw. einer Rauferei gekommen, an welcher mindestens 20 Personen beteiligt gewesen seien. Der Beschuldigte habe versucht die Streitenden auseinanderzubringen, habe aber weder Ohrfeigen verteilt noch mit der Faust zugeschlagen oder jemanden in den Schwitzkasten genommen. Wer die Privatkläger 4 und 5 verletzte, habe er nicht gesehen, da so viele Leute an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen seien (Prot. II S. 32 ff.). 3. Da die Staatsanwaltschaft gegen den im vorliegenden Sachverhalt vorkommenden Beschuldigten N._____ ein separates Verfahren führte und separat Anklage erhob, drängt es sich für das Verständnis des Gesamtzusammenhangs auf, vorab auf dieses Verfahren kurz einzugehen, welches einen Sachzusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Anklagepunkt aufweist: Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 11. Mai 2017 (Urk. 101/42; Prozessakten DG170009 [nachfolgend kurz Urteil]) ergibt sich unter Heranziehen der dortigen Anklage (dem Urteil beigeheftet), dass N._____ im Wesentlichen der gleiche Sachverhalt vorgeworfen wurde wie dem Beschuldigten
- 29 - F._____. So habe der Beschuldigte N._____ namentlich zusammen mit dem Beschuldigten F._____ D._____ die Treppe hinunter gestossen resp. geschleppt, ihn auf dem Vorplatz festgehalten, mehrfach mit den Fäusten geschlagen und mit den Füssen getreten. Der Beschuldigte N._____ habe jedoch insbesondere dem zu Hilfe eilenden E._____ mehrere Faustschläge ins Gesicht und in den Bauch versetzt. Als dieser auch einmal zu Boden gegangen war, hätten ihn die beiden Beschuldigten auch noch mit den Füssen getreten (Urk. 101/42, Urteilsanhang Anklage S. 3). Das Bezirksgericht Zürich verurteilte N._____ mit obgenanntem Entscheid wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers E._____ und wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB, sprach ihn indessen frei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers D._____, und bestrafte ihn mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren und widerrief schliesslich den Vollzug einer früher bedingt ausgefällten Geldstrafe (Urk. 101/42 Urteil S. 5). Das Urteil ist rechtskräftig. 4. Die Vorinstanz hat sich auch zu diesem Anklagesachverhalt bezüglich der Verwertbarkeit und der Beweiskraft der vorhandenen Sachbeweise im einzelnen geäussert (Urk. 80 S. 144 ff.). Ihre Erwägungen überzeugen, so dass vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Ebenso kann auf die korrekten Aussagenzusammenfassungen bezüglich des Beschuldigten (Urk. 80 S. 147-149), der Privatkläger 4 und 5 D._____ und E._____ (Urk. 150 und 153 f.) und der Zeugen O._____ (Schwägerin des Beschuldigten; Urk. 80 S. 156 f.), P._____ (Bruder des Beschuldigten; Urk. 80 S. 158 f.), Q._____ (Urk. 80 S. 160 f.), R._____ und S._____ (Urk. 80 S. 162 f. und S. 164 f.), T._____ (Urk. 80 S. 165 f.), U._____ und V._____ (Urk. 80 S. 166) sowie W._____ (Urk. 80 S. 167) und AA._____ (Urk. 80 S. 168) verwiesen werden. Dabei hat sich die Vorinstanz je mit der Glaubwürdigkeit der Beteiligten im Allgemeinen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im einzelnen auseinandergesetzt und hat die in der Anklage aufgeführten Vorgänge und Umstände als rechtsgenügend erstellt betrachtet (Urk. 80 S. 146- 171). Das Bezirksgericht ist dabei sehr sorgfältig und alle Eventualitäten abwä-
- 30 gend vorgegangen. Die Beweiswürdigung ist in allen Details gut nachvollziehbar und überzeugt im Einzelnen wie auch im Gesamten. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei an dieser Stelle auf die gut bedachte und durchs Band überzeugende Beweiswürdigung insgesamt verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Sinne einer Ergänzung drängen sich folgende Erwägungen auf: 4.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugen O._____ (Schwägerin des Beschuldigten), P._____ (Bruder des Beschuldigten), R._____ und S._____ (befreundet mit der Freundin der Privatkläger Q._____) sowie die im Club M._____ beschäftigten Zeugen T._____, U._____, V._____ und W._____ überhaupt erst ein Jahr und mehr nach dem Vorfall ein erstes Mal befragt wurden (Urk. Dossier 4/6/2; 4/6/3; 4/6/5 und 4/6/6 sowie Urk. Dossier 4/6/8-11), worauf bereits die Vorinstanz wie auch die Verteidigung im Berufungsverfahren hingewiesen haben (Urk. 80 S. 156-168 [Vorinstanz]; Urk. 140 S. 22 [Verteidigung]). Ausser den Privatklägern und dem Beschuldigten wurde zeitnah nur die Zeugin Q._____, die mit den Privatklägern D._____ und E._____ befreundet war, durch die Stadtpolizei Zürich protokollarisch befragt (Urk. Dossier 4/6/1). Auch ihre zweite Einvernahme fand dann jedoch erst ein Jahr später bei der Staatsanwaltschaft statt (Urk. Dossier 4/6/7). Auch wenn der Vorinstanz hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin R._____ betreffend den groben Ablauf der Auseinandersetzung grundsätzlich zuzustimmen ist (Urk. 80 S. 163), muss auch ihre Aussage aufgrund der verstrichenen Zeit von mehr als einem Jahr seit dem Vorfall mit grosser Zurückhaltung gewürdigt werden. Entsprechend sind aufgrund der erfahrungsgemäss bereits nach sehr kurzer Zeit eintretenden Erinnerungsverfälschungen und Erinnerungslücken (vgl. zum Beispiel Vergessenskurve nach Prof. Dr. Hermann Ebbinghaus) Angaben über solch weit zurückliegende Ereignisse mit der allergrössten Zurückhaltung zu würdigen. Es kann mithin diesbezüglich nicht ausgeschlossen werden, dass die Befragten ihre eigene Wahrnehmung, sollten sie noch an solche erinnern, in der verstrichenen Zeit bereits mit von anderen Personen Gehörtem oder Gesehenem angereichert, ergänzt oder ersetzt haben. Wenn die Vorinstanz annimmt, die Verminderung des Erinnerungsvermögens infolge Zeitablaufs werde durch den aussergewöhnlichen und daher einprägsamen Vorfall gemildert (Urk. 80 S. 163), gilt das erstens für alle
- 31 erst ein Jahr später Einvernommenen und lässt ausser Acht, dass die Zeugin R._____ mit Q._____ befreundet war und an dem Abend die Privatkläger kennenlernte, so dass ihrer Aussage gegenüber die gleichen Vorbehalte anzubringen sind, wie bei allen anderen spät befragten Zeugen und die Übereinstimmung mit der Aussage der Zeugin Q._____ durchaus ebenfalls gegenseitigem Gedankenaustausch geschuldet sein kann. Entsprechend räumte denn auch die Zeugin R._____ ein, dass sie über das Geschehen einerseits mit ihrer Schwester (S._____), mit der sie zusammenlebt, und andererseits mit der Zeugin Q._____ gesprochen habe, um sich besser erinnern zu können, da der Vorfall ja bereits ein Jahr her sei. So habe jede erzählt, woran sie sich noch erinnerte (Urk. Dossier 4/6/5 S. 9). So ist der Verteidigung zuzustimmen, wenn sie darauf hinweist, dass die Aussage der Zeugin R._____ bezüglich des Fusskicks gegen das Gesicht von D._____ alleine dastehe und sich nicht mit ihrem Standort in Einklang bringen lässt (Urk. 140 S. 26). Ausserdem kommt bei den Zeugen, die mit dem Beschuldigten, resp. dem Club M._____, dessen Besitzer sein Bruder und dessen Frau waren, in einer Verbindung stehen, weil sie entweder dort beschäftigt sind oder den Clubbesitzern nahe stehen, hinzu, dass sie zwar allesamt in Abrede stellten, dass der Beschuldigte selber tätlich geworden sei, jedoch ihre Schilderungen bezüglich des Kerngeschehens überaus vage ausfielen und konkrete Angaben zu Schlichtungsbemühungen und Tatbeiträgen vermissen lassen (Urk. 80 S. 169 f.), wobei dieser Umstand, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 140 S. 26), nicht zur Annahme einer besonders hohen Glaubhaftigkeit ebendieser Schilderungen führt. 4.2. Allerdings erweisen sich nicht sämtliche Zeugenaussagen aufgrund des Zeitablaufs und/oder der Beziehung zu einer der Streitparteien für die Beweiswürdigung als unzuverlässig, denn es liegen zumindest rudimentär die von der Polizei anlässlich der Erhebungen vor Ort im Polizeirapport festgehaltenen Aussagen von AB._____, O._____, P._____, R._____ und S._____ sowie Q._____ vor, anhand welcher Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der späteren Angaben gezogen werden können (Urk. Dossier 4/1 S. 8-11). Der Vorinstanz ist auch gestützt auf diese ersten vor Ort gemachten Angaben darin zuzustimmen, dass sich die Aussagen von Zeugen beiden Lagers mit denjenigen der Privatkläger über die Ge-
- 32 schehnisse innerhalb des Clubs vor dem Ausbruch der Schlägerei decken (Urk. 80 S. 170). Demgemäss war der Auslöser für das Eingreifen der Security und den Rauswurf des Privatklägers D._____, dass er mit dem Fuss auf einen Plastikbecher trat, der mit Inhalt zu Boden gefallen war. Die sich darauf entwickelnde verbale Auseinandersetzung verlagerte sich nach draussen auf den äusseren Treppenaufgang des Clubs und den Vorplatz, wo es in der Folge zu den angeklagten Handlungen kam (Urk. 80 S. 170 sowie Urk. Dossier 4/ 5/1-2 [D._____]; Urk. Dossier 4/5/3-4; [E._____]; Urk. Dossier 4/6/1 und 4/6/7 [Q._____]). Weiter ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Schilderungen der beiden Privatkläger überaus konsistent und detailliert sind und ausserdem durch die glaubhaften Aussagen der Zeuginnen Q._____ und R._____ bezüglich des Ablaufs gestützt werden (Urk. 80 S. 168 f.), was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatkläger spricht. Zudem haben die Privatkläger sich auch teilweise selber belastet, respektive ihren eigenen Tatbeitrag nicht beschönigt, was die Glaubhaftigkeit weiter unterstreicht. So gesteht der Privatkläger D._____ unumwunden ein, den Plastikbecher zertreten zu haben und in der anschliessenden verbalen Auseinandersetzung mit den Sicherheitsleuten des Clubs nach der Aufforderung durch N._____, den Club zu verlassen, selber auch Beleidigungen gegen die Widersacher zurückgegeben zu haben und nach der dritten Ohrfeige vermutlich selbst auch tätlich geworden zu sein (Urk. Dossier 4/5/1 S. 2 f.). Diese Schilderungen werden vom Privatkläger E._____ in vielen Details und namentlich bezüglich des gesamten Verlaufs bestätigt, wonach sein Bruder nach der ersten Auseinandersetzung nochmals die Aussentreppe zum Club hochstieg, um seine Jacke und seine Sachen zu holen, worauf es erneut zu einer Auseinandersetzung mit dem Sicherheitspersonal kam, bereits in der ersten Einvernahme vom 8. April 2014, und damit relativ nahe nach dem Vorfall. Gleichzeitig sagte er auch aus, nach der letzten Attacke gegen seinen Bruder habe dieser dann die ganze Zeit geflucht und die Türsteher beleidigt (Urk. Dossier 4/5/3 S. 2). Der Vorinstanz ist somit darin zuzustimmen, dass in den authentisch und realistisch erscheinenden Schilderungen der Privatkläger keine Tendenzen ersichtlich sind, die Geschehnisse übertrieben darzustellen und die Differenziertheit ihrer Aussagen nebst de-
- 33 ren Übereinstimmung für die wahrheitsgetreue Wiedergabe von Erlebtem spricht (Urk. 80 S. 152 f. und 154 ff.). 4.3. Indessen kann der Vorinstanz darin nicht gefolgt werden, dass sich die Aussagen des Beschuldigten über die verbalen Auseinandersetzungen mit den Privatklägern vor dem Ausbruch der Schlägerei weitgehend decken würden (Urk. 80 S. 169). Wie vorstehend dargelegt, war der Auslöser des Einschreitens des Sicherheitsmannes im Club das Zertreten des Plastikbechers. Einzig der Beschuldigte gab in der ersten polizeilichen Einvernahme an, der Privatkläger D._____ sei im Lokal umgefallen, weil er betrunken gewesen sei; im Übrigen habe im 1. Stock eine Schlägerei stattgefunden (Urk. Dossier 4/4/1 S. 4), was sich nicht mit den übrigen Aussagen in Deckung bringen lässt. Des weiteren spricht auch die bei D._____ um 5.23 Uhr mittels Atemlufttest festgestellte Alkoholisierung von lediglich 0.48 % gegen eine massgebliche Betrunkenheit im Zeitpunkt des Vorfalls von ca. 4.40 bis 4.50 Uhr (Urk. Dossier 4/1 S. 5). Dass der Privatkläger D._____ entsprechend bei der ersten Befragung durch die Polizei unter Bezeichnung seiner konsumierten Getränke angab, nicht betrunken gewesen zu sein (Urk. Dossier 4/5/1 S. 5), wird gar objektiv bestätigt und unterstreicht zusätzlich die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Ganz im Gegensatz dazu schilderte der Beschuldigte in der ersten polizeilichen Einvernahme, es habe eine Schlägerei zwischen Gruppen stattgefunden, die getrunken und den Club verlassen hätten, wo es nach vergeblichem Schlichtungsversuch durch ihn zu einer Schlägerei von über 30 Personen gekommen sei (Urk. Dossier 4/4/1 S. 2), was durch keine unabhängigen Zeugen oder durch die Privatkläger oder durch die glaubhaften Aussagen der Zeuginnen Q._____ und R._____ bestätigt wird. Gleiches gilt für die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung geschilderte neue Sachverhaltsvariante, wonach N._____ die Personengruppe um die Privatkläger 4 und 5 zufolge Schliessung des Clubs zum Verlassen desselben aufgefordert habe, worauf die Gruppe angefangen habe Gläser und Flaschen zu zerbrechen, den Club anschliessend aber dennoch verlassen habe, wobei es dann vor dem Club zu einem Streit zwischen N._____ und einem der Privatkläger 4 und 5 gekommen sei, an welchem sich schliesslich die Securitas und die Kellner des Clubs sowie die Clubbesucher – insgesamt 20 bis 30 Personen – beteiligt hätten (Prot. II S. 32
- 34 ff.). Im Übrigen milderte der Beschuldigte auf Vorhalt, niemand anders habe so ausgesagt, seine Aussage ab und sagte nur noch "vielleicht war auch schon oben eine Schlägerei" (Urk. Dossier 4/4/4 S. 12). Dieses anpassende Aussageverhalten spricht somit auch gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderung. Ebenso wenig kann mit deren übrigen Aussagen die Angabe des Beschuldigten in Einklang gebracht werden, dass die Leute der Schlägerei auf dem Vorplatz Flaschen auf Autos geworfen, auf die Strasse gepinkelt und sich ausgezogen hätten (Urk. Dossier 4/4/1 S. 3). 4.4. Auffallend ist sodann, dass der Beschuldigte ungefragt die Situation bezüglich angestellter Sicherheitsleute im Club darlegt. So erzählt er, P._____ und AB._____ seien "offiziell" Security gewesen an dem Abend; der Club laufe in letzter Zeit nicht mehr so gut, weshalb es nicht mehr Security brauche (Urk. Dossier 4/4/1 S. 2), gleichzeitig aber angibt, es gebe fast jedes Wochenende Probleme (Urk. Dossier 4/4/1 S. 5) – wobei er anlässlich der Berufungsverhandlung wiederum ausführte, dass es im Club bis zur fraglichen Auseinandersetzung vom 30. März 2014 während 4 Jahren nie Probleme gegeben habe (Prot. II S. 35) – und auf die Frage nach N._____ zunächst ausweichend antwortete, er kenne viele N'._____s, er wisse nicht welcher, nachher aber ausführt, dieser sei 20 Jahre alt und noch ein Kind (a.a.O. S. 6) und damit erneut einer konkreten Antwort ausweicht. Ausserdem bestreitet er, als Security im Club seines Bruders gearbeitet zu haben (Urk. Dossier 4/4/1 S. 2, 6; Urk. Dossier4/4/4 S. 7 f.; Prot. II S. 32). Gestützt auf die übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeuginnen Q._____ und R._____ sowie derjenigen der Privatkläger waren von Seiten des Clubs M._____ 7 Männer am Vorfall beteiligt, darunter auch der Beschuldigte, die als Türsteher resp. Security-Mitarbeiter im Club zu tun hatten (Urk. Dossier 4/6/1 S. 2; Urk. Dossier 4/6/7 S. 6, 8; Urk. Dossier 4/5/1 S. 2, 4/5/2 S. 5 und 10; Urk. Dossier 4/5/3 S. 3 f., 4/5/4 S. 4). Die Aussagen der clubseitigen und den Beschuldigten entlastenden Zeugen betreffend eine Schlägerei zwischen zwei Gruppen, resp. betreffend eine Massenschlägerei, sind daher vor dem Hintergrund einer möglichen Selbstbelastung wegen Schwarzarbeit als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren, zumal der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung wegen häuslicher Gewalt, Vergewaltigung, etc., selbst ange-
- 35 geben hatte, das dort eine Rolle spielende Elektroschockgerät öfters als Security getragen und dieses im Club des Bruders gefunden resp. dort einen Pfefferspray dabei gehabt zu haben (Urk. Dossier 1/4/ 4 S. 9; 1/4/6 S. 2 f.) – anlässlich der Berufungsverhandlung aber wiederum behauptete, den Elektroschocker im Internet gekauft zu haben (Prot. II S. 29). Auch hier zeigt sich das anpassende Aussageverhalten des Beschuldigten deutlich, der zunächst die Tätigkeit als Security im Club des Bruders zugibt als Erklärung resp. Rechtfertigung für das verbotene Elektroschockgerät, dieses dann leugnet und abmildernd behauptet, statt dessen einen Pfefferspray dabei gehabt zu haben und schliesslich konfrontiert mit seiner Aussage, er habe das Tragen des Elektroschockgerätes aber selbst angegeben, als Erklärung wiederum neu angibt, dies habe er seinen Kindern gesagt; er könne doch keinen Job ausüben, für den er keine Erlaubnis habe (Urk. Dossier 1/4/6 S. 3). Ausserdem passt er seine Angaben zur Tätigkeit als Security weiter an, indem einräumt, es könne sein, dass er die Elektroschockgeräte einmal als Security getragen habe, jedoch sogleich beteuert, als Security im Club seines Bruders nicht gearbeitet zu haben, weil er nicht qualifiziert sei und die Sprache nicht könne, sondern statt dessen behauptet, es sei mehr ums Putzen und ums Helfen bei der Getränkeausgabe gegangen (Urk. Dossier 1/4/6 S. 3). Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte wiederum an, dass er zwar in verschiedenen Clubs als Security gearbeitet habe (Prot. II S. 16), diesen Beruf aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse aber faktisch nie ausgeübt habe (Prot. II S. 24). Diese Aussagen verdeutlichen, dass die Bestreitung der Tätigkeit als Sicherheitsangestellter im Club M._____ eine reine Schutzbehauptung darstellt. Die Tätigkeit als Security im Club M._____, dessen Manager sein Bruder war, wird jedoch von weiteren Personen glaubhaft bestätigt, namentlich auch durch seine damalige Lebenspartnerin die Privatklägerin 1. Sie antwortete im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Drohung mittels des Elektroschockgerätes auf die Frage, wie oft das vorgekommen sei, "das war für gewöhnlich am Samstagabend, bevor er in die Diskothek arbeiten ging" (Urk. Dossier 1/5/2 S. 29; aber auch: Urk. Dossier 1/5/1 S. 4, S. 6) und bestätigt so praktisch beiläufig die eigene Aussage des Beschuldigten, der angegeben hatte, nebst 15-stündigen Arbeitstagen auch noch Samstag und Sonntag gearbeitet zu haben (Urk. Dossier 1/4/4 S. 5).
- 36 - So bezeichnen übereinstimmend die beiden Privatkläger, die Zeuginnen R._____ und Q._____ denjenigen, der den Privatkläger D._____ in den Schwitzkasten genommen und auf dessen Gesicht mit den Fäusten eingeschlagen hatte, als "Türsteher", bzw. "Mitarbeiter" bzw. "Securitas" (Urk. Dossier 4/1 S. 8, 9, 10, 11; Urk. Dossier 4/5/1 S. 2 f. und S. 4; Urk. Dossier 4/5/3 S. 2; Urk. Dossier 4/6/7 S. 8). Somit ist als erstellt davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Club M._____, dessen Manager sein Bruder war, entsprechende Aufgaben wie die Sicherheitsleute versah, namentlich am frühen Morgen des 30. März 2014 die Aufgaben eines Türstehers ausübte. 4.5. Mit der Vorinstanz ist abschliessend festzuhalten, dass der angeklagte Geschehensablauf vor dem Club M._____ als erstellt dem Urteil zugrunde zu legen ist (Urk. 80 S. 170 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 140 S. 28) sind auch die durch die drei Ohrfeigen, Fusstritte und Faustschläge gegen den Privatkläger D._____, darunter einen direkt auf das Auge, sowie die durch die Schläge und Fusstritte des Beschuldigten gegen den Privatkläger E._____ sowie durch das Herunterstossen auf der Treppe verursachten Verletzungen, wie sie in der Anklageschrift aufgeführt sind, beweismässig erstellt (Urk. 80 S. 145 f.), und auf die angeklagten Interaktionen des Beschuldigten, wie sie überzeugend und stimmig von den Privatklägern und der Zeugin Q._____ bestätigt werden, zurückzuführen (Urk. 80 S. 170 f.). Daran vermag auch das Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern, wonach die Zeugin R._____ aufgrund ihrer Position auf dem Podest beim Clubeingang sowie der schlechten Lichtverhältnisse gar nicht gesehen haben könne, wie auf den Privatkläger 4 eingewirkt worden sei (Urk. 140 S. 24 f.). Selbst wenn die Zeugin R._____ den Vorfall gar nicht hätte beobachten können, werden die anklagegegenständlichen Tathandlungen des Beschuldigten vor dem Club nach wie vor von den überzeugenden Aussagen der Privatkläger 4 und 5 sowie der Zeugin Q._____ bestätigt. 4.6.1. a) Aus den medizinischen Akten betreffend den Privatkläger D._____ ergibt sich, dass er am 30. März 2014 in die Notfallstation des Universitätsspitals eingeliefert wurde, wo eine Orbitabodenfraktur links mit Herniation (Einklemmung) des M.rectus inferior, eine Fraktur der Lamina papyracea links und ein Schädel-
- 37 hirntrauma diagnostiziert wurde (Urk. Dossier 4/9/18). Die operative Versorgung erfolgte sodann vom 9. April 2014 bis zum 11. April 2014 in der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, wo der Privatkläger D._____ hospitalisiert war (Urk. Dossier 4/9/19). Gemäss dem ärztlichen Befund der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Zürich vom 26. November 2014 hatten die Verletzungen ein postkommotionelles Syndrom mit anhaltenden Kopfschmerzen, Störung der Merkfähigkeit, Konzentration und Aufmerksamkeit sowie eine Hypästhesie an der linken Wange und Doppelbilder beim Blick nach oben/aussen zur Folge (Urk. Dossier 4/9/18 S. 2). Auf die Frage, ob sich der Patient zu einem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr befand, hält der Arztbericht fest, aufgrund der Schläge auf den Kopf mit nachfolgendem Schädelhirntrauma und Fraktur des Augengrundes hätte es theoretisch auch zu einer Hirnblutung mit nachfolgend ungewissem Ausgang kommen können. Eine rasche Versorgung im Spital habe diese ausschliessen können. Bezüglich allfällig bleibender Schäden werden aufgezählt, eine eventuell anhaltende Störung der Merkfähigkeit, Konzentration und Aufmerksamkeit, eine Sensibilitätsminderung der linken Wange und bleibende Doppelbilder beim Blick nach oben/aussen. Der Patient habe im Mai 2014 seine Arbeit als Projektleiter bei der AC._____ wieder aufgenommen (a.a.O. S. 2). Die Augenklinik des Universitätsspitals Zürich hielt in ihrem Bericht vom 25. November 2014 auf entsprechende Fragen fest, dass sich in unmittelbarer Nähe zu den verletzten Strukturen keine lebenswichtigen Strukturen finden, jedoch angrenzend an die Augenhöhle das Gehirn liege. Auf die Frage nach der Schwere der Verletzung wird darauf hingewiesen, dass die erlittenen Verletzungen bleibende Folgen haben können und zur Frage nach allfällig bleibenden Schäden wird festgehalten, dass am abschliessenden Untersuchungstag am 11. April 2014 beidseits ein voller Visus notiert wurde, am Augapfel selber keine Schäden objektiviert wurden, dass aber aus ophtalmologischer Sicht bekannt sei, dass bei Schlägen gegen das Auge in späteren Verläufen Netzhautablösungen oder Drucksteigerungen entstehen können, sich jedoch Hinweise dafür am 11. April 2014 nicht zeigten (Urk. Dossier 4/9/17).
- 38 - Der ärztliche Bericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie der Universität Zürich vom 14. November 2014 hält zudem fest, dass in den allermeisten Fällen ein Bruch des Bodens der Augenhöhle durch eine direkte Gewalteinwirkung auf das Auge erfolge. Eine unmittelbare Lebensgefahr habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, wobei aber bemerkt wird, dass prinzipiell bei einem Schlag oder Sturz auf den Kopf immer das Gehirn in Mitleidenschaft gezogen werden kann, was bei dem Patienten offensichtlich auch der Fall gewesen sei, da er nach dem Unfall über Gedächtnisstörungen geklagt habe. Die Klinik für Neurologie habe dann auch ein postkommotionelles Syndrom, d.h. ein Syndrom, das durch eine Gehirnerschütterung entstanden ist, diagnostiziert (Urk. Dossier 4/9/19 S. 1 und 2). b) Angesichts der Unklarheit, ob die festgestellten Verletzungen tatsächlich bleibende Folgen beim Privatkläger D._____ verursachten, wurde mit Beschluss vom 30. Juni 2017 beim Institut für Rechtsmedizin an der Universität Zürich (IRM) ein Gutachten und eine Ergänzung der ärztlichen Befunde bei der Augenklinik und der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Zürich eingeholt (Urk. 93, 105, 111 und 112). Gemäss dem Gutachten des IRM vom 13. Dezember 2017 erlitt der Privatkläger D._____ gestützt auf die vorliegenden Krankenakten und Bilder über die bereits festgestellten Verletzungen hinaus auch einen Bluterguss und eine Schwellung des linken Ober- und Unterlides und eine Schwellung der Augenbindehaut. Weiter wurden diverse Hautverfärbungen respektive veränderungen am Hinterkopf sowie im Gesichts- und Halsbereich festgestellt, welche aus rechtsmedizinischer Sicht am ehesten mit Blutergüssen, Hautabschürfungen sowie Blutantragungen vereinbar sind. Die streifenförmigen Verfärbungen an der Halshaut seien als Zeichen einer möglichen Gewalteinwirkung gegen den Hals, z.B. im Sinne des angegebenen Unterarmwürgegriffs ("Schwitzkasten"), zu sehen (Urk. 108 S. 10). Auch bestätigt das Gutachten die Entstehung der Knochenbrüche des Gesichtsschädels als Folge einer erheblichen stumpfen Gewalteinwirkung und hält fest, dass in der Zusammenschau der Befunde eine Entstehung der Verletzungen im Bereich des linken Auges mit Faustschlägen gegen das Gesicht bzw. die linke Augenregion plausibel sei. Insbesondere bei der Orbitabodenfraktur (in der Literatur auch als sog. Blow-out-Fracture bezeichnet)
- 39 handle es sich um eine spezielle Bruchform, welche typischerweise durch die punktuelle, frontale Einwirkung stumpfer Gegenstände resp. Körperteile – in der Regel mit einem grösseren Durchmesser als die knöcherne Augenhöhle selbst – hervorgerufen werde (Urk. 108 S. 11). Die Verletzungen im Gesichts-, Kopf- und Halsbereich seien am ehesten mit den Folgen einer stumpfen Gewalteinwirkung zu vereinbaren. Diejenigen an der Stirn sowie am Hinterkopf könnten demgegenüber auch durch den angegebenen Sturz auf den Boden entstanden sein und die Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der Halswirbelsäule könne sowohl als Folge des Sturzes als auch infolge der geltend gemachten Tritte gegen den Rücken aufgetreten sein (Urk. 108 S. 11). Die beschriebenen streifenförmigen Hautverfärbungen an der Halsvorderseite sind gemäss Gutachten aus rechtsmedizinischer Sicht am ehesten mit Blutergüssen als mögliche Folge einer lokalen Druckeinwirkung, wie z.B. durch den angegebenen Unterarmwürgegriff zu vereinbaren (Urk. 108 S. 12). Auf die Frage nach der Entfernung der Verletzungen von lebenswichtigen Strukturen ergänzt das Gutachten die bisherigen Feststellungen der Mediziner mit der Bemerkung, dass es dabei (sc. bei einer solchen Gewalteinwirkung auf den Hals wie dem Schwitzkasten) aufgrund der engen räumlichen Beziehung zu den in der Tiefe verlaufenden, grossen, Blutgefässen als unmittelbar lebenswichtige Strukturen, die das Gehirn mit Sauerstoff versorgen, zu schwerwiegenden Veränderungen oder Komplikationen als Folge einer Durchblutungsstörung des Gehirns kommen kann (Urk. 108 S. 10). Entsprechend merkte die Gutachterin zur Frage des Bestehens einer unmittelbaren Lebensgefahr an, dass der im vorliegenden Fall mutmasslich angewandete Unterarmwürgegriff eine Sonderform der Strangulation darstellt. Durch die breitflächige Kompression mit dem gebeugten Arm können äusserlich sichtbare Verletzungen der Halshaut gering ausgeprägt sein oder ganz fehlen. Durch die Hebelwirkung und den flächenhaften Kontakt ist es beim Unterarmwürgegriff ferner möglich, eine erhebliche Krafteinwirkung auszuüben und die Halsweichteile massiv zu komprimieren – im Gegensatz zu der eher punktuellen Einwirkung bei einem Würgen mit den Händen. Durch diese hohe Krafteinwirkung kann relativ leicht ein gleichzeitiges Abdrücken von Schlagadern und Venen des Halses erreicht werden, also eine komplette Unterbrechung des Blutzu- und -abflusses des Gehirns. Selbst unter hefti-
- 40 ger Gegenwehr kann es zudem möglich sein, den Griff zu halten und damit eine andauernde Halskompression zu erreichen. Die Anwendung des Unterarmwürgegriffs stellt daher eine das Leben gefährdende Handlung dar, welche in ihrer Tragweite bzw. Gefährlichkeit von den Anwendern häufig unterschätzt wird (Urk. 108 S. 13 f.). Das Gutachten bekräftigt zudem ausdrücklich, dass selbst ohne ärztliche Versorgung des Privatklägers D._____ bei den im vorliegenden Fall klinisch beschriebenen Verletzungen bzw. durch den Unterarmwürgegriff keine unmittelbare Lebensgefahr zu erwarten gewesen ist. Schliesslich hält das Gutachten zum Heilungsverlauf fest, dass prognostische Aussagen anhand der vorliegenden Unterlagen nicht abschliessend getroffen werden können (Urk. 108 S. 14). c) Aus dem Bericht der Augenklinik des Universitätsspitals vom 19. Februar 2018 ergibt sich, dass der Privatkläger D._____ am 21. Januar 2015 ein letztes Mal dort zur Konsultation erschienen war. Dabei wurde festgehalten, dass weiterhin Doppelbilder bestanden, objektiv abnehmend, und nach wie vor eine Sensibilitätsstörung infraorbital links sowie ein Enophtalmus links mit einer Seitendifferenz in der Hertelsmessung von 2 mm vorlagen. Aufgrund der Aktennotizen betreffend einen Verlauf von fast über einem Jahr sei wohl von bleibenden Schäden bestehend in persistierenden Doppelbildern, auszugehen, auch wenn die letzte Konsultation im Zeitpunkt dieses neuen Arztberichtes vor über drei Jahren stattfand (Urk. 126). d) Dem ärztlichen Ergänzungsbericht der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Zürich vom 28. Dezember 2017 ergibt sich zum Gesundheitszustand und den allfällig bleibenden Folgen nichts wesentlich Neues, da die letzte Konsultation am 11. September 2014 stattgefunden hatte. Allgemein hält der Bericht jedoch fest, das aufgrund der klinisch-neurologischen, neuropsychologischen und MR-tomographischen Befunde ohne Nachweis einer strukturellen Hirnschädigung zum Zeitpunkt der Untersuchungen zwischen Juli und September 2014 prinzipiell von einer guten Prognose ausgegangen werden konnte. Der Verlauf nach einem Schädel-Hirn-Trauma ohne strukturelle Hirnschädigungen ist in der Regel gekennzeichnet von einer graduellen und weitgehend bis kompletten Besserung der
- 41 - Symptomatik. Ob aber dieser Verlauf beim Privatkläger D._____ tatsächlich vorliegt, könne aufgrund der nicht durchgeführten Kontrolluntersuchungen in ihrer Klinik nicht abgeschätzt werden (Urk. 114). d) Zur Abklärung des aktuellen gesundheitlichen Zustands des Privatklägers D._____ wurde dieser aufgefordert, die ihn bezüglich der am 30. März 2014 erlittenen Verletzungen behandelnden Ärzte anzugeben und diese vom Berufsgeheimnis zu entbinden (Urk. 127), worauf sein Rechtsvertreter schriftlich mitteilte, dass es seit dem 21. Januar 2015 keine weiteren ärztlichen Behandlungen im vorliegenden Zusammenhang mehr gegeben habe. Von Seiten der Ärzte sei dem Privatkläger D._____ mitgeteilt worden, die Doppelbilder würden bleiben, was er so akzeptiert habe (Urk. 129). 4.6.2. a) Aus dem ärztlichen Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich vom 24. November 2014 betreffend den Privatkläger E._____ ergibt sich, dass er eine Weichteilquetschung am Kopf, der Brustwirbelsäule und der Hand links erlitt, welche Verletzungen allesamt keine operative Intervention erforderten. Es wird weiter festgehalten, dass zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr bestand und auch keine bleibenden Schäden zu erwarten sind. Ausserdem sei keine Arbeitsunfähigkeit gegeben (Urk. Dossier 4/9/32). Gemäss Befund der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie vom 12. November 2014 wurden beim Privatkläger E._____ die folgenden Verletzungen diagnostiziert: Distorsion des linken Handgelenkes, Kopferschütterung und Prellung der Brustwirbel. Als Folgen dieser Verletzungen werden Beschwerden und Schmerzen über dem Handgelenk links genannt (Urk. Dossier 4/9/34). b) Der Privatkläger E._____ liess die Frist zur Bezeichnung der ihn aktuell behandelnden Ärzte betreffend die am 30. März 2014 erlittenen Verletzungen (Urk. 93 und 94/3) unbenutzt verstreichen, so dass androhungsgemäss dieses Verhalten frei gewürdigt werden kann. Es kann daher und aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die beschriebenen Verletzungen folgenlos abgeheilt sind.
- 42 - 2. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz qualifiziert die Tathandlungen des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägers D._____ und E._____ als eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Sie geht von direktvorsätzlicher Tatbegehung aus und nimmt aufgrund des nur wenige Sekunden dauernden Tatgeschehens Tateinheit und nicht Tatmehrheit an (Urk. 80 S. 172 f.). Sie verneint angesichts der Intensität und der Mehrzahl der Verletzungen, die E._____ zugefügt wurden, das Vorliegen eines leichten Falles einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Urk. 80 S. 173). Der Beschuldigte beantragt berufungsweise einen Freispruch. Zur rechtlichen Qualifikation äusserte er sich dahingehend, dass die Auseinandersetzung vom 30. März 2014 rechtlich eigentlich als Raufhandel zu qualifizieren wäre. Zu diesem Ergebnis sei auch die 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich in ihrem Urteil vom 11. Mai 2017 betreffend N._____ gelangt. Das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO verbiete es zwar, den Beschuldigten wegen Raufhandels schuldig zu sprechen, jedoch sei es noch nicht zu spät, ein entsprechendes Strafverfahren gegen die Privatkläger 4 und 5 zu eröffnen (Urk. 140 S. 18 ff.). 2.1. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. 2.2. Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. In leichten Fällen kann der Richter gemäss Abs. 2 der Bestimmung die Strafe mildern. Bei Blutergüssen, Schürfun-
- 43 gen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40 mit Hinweisen). Für die Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt, ist jedoch auf die gesamten Umstände der Tat, nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen abzustellen (BGE 127 IV 59 E. 2 a/bb). 2.3. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage, Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf nicht allein daraus gezogen werden, dass ihm dieses Risiko bewusst war und er gleichwohl handelte. Denn das Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Für die Bejahung der Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung müssen daher weitere dafür sprechende Umstände hinzukommen. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge-
- 44 nommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch müssen dann zum Wissen des Täters weitere Umstände hinzukommen. Solche liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_565/2017 vom 7. August 2017 E. 1.3. mit Hinweisen und 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.3 mit Hinweisen). 2.4. Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). 3. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die bei E._____ festgestellten Verletzungen weder die Schwere aufweisen, die zur Qualifikation als schwere Körperverletzung führen müssten, noch unter einen leichten Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu subsumieren sind. Auch wenn das Bundesgericht einen Faustschlag ins Gesicht, der einen Bluterguss unterhalb des linken Auges zur Folge hatte (BGE 119 IV 25 mit Hinweisen) und einen harten Faustschlag ins Gesicht, der Schmerzen unterhalb des Auges sowie ein Schwindelgefühl zur Folge hatte (Urteil 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004 E. 3), jeweils als einen leichten Fall der einfachen Körperverletzung einstufte, sind vorliegend nicht nur Anzahl und Schwere der Verletzungen, sondern namentlich die konkreten Tatumstände für die Subsumtion massgebend. Indem der Privatkläger E._____ vom Beschuldigten zusammen mit N._____ die Treppe hinunter gestossen resp. geschleppt, dann auf dem Vorplatz festgehalten wurde und dabei mehrfach mit den Fäusten geschlagen und mit den Füssen getreten wurde, liegt ein gewaltsamer Übergriff in Mehrzahl gegen ein Opfer vor, das weder an einer vorgängigen Auseinanderset-
- 45 zung beteiligt, noch sonst einen objektiven Anlass bot, dergestalt auf ihn einzuwirken. Solche Tatumstände schliessen die Annahme eines leichten Falles unbesehen der Verletzungsfolgen von vornherein aus. Dass die Vorinstanz gestützt auf das Beweisergebnis von vorsätzlichem Handeln ausgeht, ist im Übrigen zutreffend, ebenso wie die Annahme tateinheitlichen und nicht mehrfachen Vorgehens (Urk. 80 S. 173 f.). Entsprechend ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen und der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers E._____ schuldig zu sprechen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk.140 S. 18 ff.) lässt der Anklagesachverhalt keinen Raum dafür, den Vorfall vom 30. März 2014 unter den Tatbestand des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB zu subsumieren, da die anklagegegenständliche Auseinandersetzung keine wechselseitige war. Dass sich die Privatkläger 4 und 5 – gänzlich erfolglos – gegen die Schläge und Tritte des Beschuldigten wehrten, indem sie versuchten diesen wegzustossen, ist als ohne weiteres angemessene Abwehrreaktion zu werten, welche noch keine aktive Beteiligung an der tätlichen Auseinandersetzung ist (vgl. Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2018, N 4 zu Art. 133 StGB). 4.1. Infolge des Rückzugs der Berufung durch die Staatsanwaltschaft und deren Verzicht auf eine Anschlussberufung verbietet es sich, die Anklage gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft hinsichtlich einer eventualvorsätzlich versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ergänzen zu lassen, da vorliegend nur der Beschuldigte Berufung erhob und somit das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu beachten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_418/2013 vom 15. April 2014 E. 3.4). Dies, obwohl deutliche Anhaltspunkte im Gutachten des IRM sowie in den übrigen ärztlichen Berichten zu den Verletzungen des Privatklägers D._____ vorliegen, wonach es aufgrund der Schläge auf den Kopf mit nachfolgendem Schädelhirntrauma und ins Gesicht mit Fraktur des Augengrundes theoretisch auch zu einer Hirnblutung mit nachfolgend ungewissem Ausgang hätte kommen können, was jedoch eine rasche Versorgung im Spital habe aus-
- 46 schliessen können. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht es denn auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn sich dieses zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (vgl. Urteile 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.4; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1, je mit Hinweisen), was vorliegend durch das Halten des Privatklägers D._____ im Unterarmwürgegriff durch den Beschuldigten und dessen gleichzeitiger Faustschläge ins Gesicht und namentlich auf das linke Auge des wehrlosen Opfers noch akzentuiert wurde. Da sich jedoch ein Schuldspruch wegen des qualifizierteren Tatbestandes und eine allenfalls entsprechend höhere Sanktion zwingend auf das Dispositiv zulasten des Beschuldigten auswirken würde, steht einer solchen rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts das Verschlechterungsverbot entgegen. 4.2. Dass der Beschuldigte die beweismässig erstellten Verletzungen des Privatklägers D._____, welche mit der Vorinstanz aufgrund ihrer Schwere zumindest als einfache Körperverletzungen zu qualifizieren sind, (direkt-)vorsätzlich beging, wie die Vorinstanz festhält (Urk. 80 S. 172), ist zutreffend. Indem der Beschuldigte den Privatkläger D._____ in den Schwitzkasten nahm und dabei weiter auf ihn einschlug, namentlich mit der Faust direkt auf den Bereich des linken Auges, ergibt sich zweif