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Zürich Obergericht Strafkammern 15.02.2017 SB160291

15 febbraio 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·3,980 parole·~20 min·6

Riassunto

Sachbeschädigung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160291-O/U/cs-hb

Mitwirkend: Der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterin Dr. Janssen und der Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir

Urteil vom 15. Februar 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Sachbeschädigung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 28. April 2016 (GG160015)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 8. März 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 15). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 900.–) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 108.– Zeugenentschädigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 36 S. 2) " Die Ziffern 1-6 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Bülach vom 28. April 2016 seien aufzuheben; es sei der Beschuldigte von den Vorwürfen der Anklage freizusprechen; es seien die Kosten der Untersuchung, des Gerichtsverfahrens und des zweitinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen; es sei dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von Fr. 2'540.– (inkl. MwSt.) für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine noch zu beziffernde Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren auszurichten." b) der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 39, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 28. April 2016 (Urk. 34) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. Mai 2016 (Datum der Aufgabe bei der Post) rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 27). Am 19. Juli 2016 ging beim hiesigen Gericht die Berufungserklärung fristgerecht ein (Urk. 36; vgl. Urk. 33: begründetes Urteil erhalten am 27. Juni 2016). Sowohl die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) als auch die Privatklägerschaft verzichteten nach Erhalt der Berufungserklärung des Beschuldigten auf eine Anschlussberufung (Urk. 37 - 40). Mit Präsidialverfügung vom 16. August 2016 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 41). Nach dreimal erstreckter Frist (Urk. 43 - 45) gingen bei der hiesigen Kammer am 4. Oktober 2016 die Berufungsanträge des Beschuldigten und deren Begründung ein (Urk. 46 - 48). Sie wurden der Staatsanwaltschaft, der Privatklägerschaft und der Vorinstanz zugestellt (Urk. 49 f.). Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichteten auf Vernehmlassung (Urk. 51 f.); die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen. 2. In seiner Berufungserklärung vom 18. Juli 2016 stellte der Beschuldigte folgende Beweisanträge (Urk. 36 S. 3 f.): " Es sei durch ein Gutachten festzustellen, welche Kraft im Vorbeigehen unter den auf der Videosequenz dokumentierten Umständen mit der Ferse eines Turnschuhs aus ca. 30-40 cm Entfernung auf eine ebene Fläche in der Art der Tür maximal ausgeübt werden kann; es sei durch ein Gutachten festzustellen, welche Kraft nötig ist, um ein mit 3 mm Holz belegtes Türblatt einzudrücken und in der Türe einen Eindruck von ca. 5 mm Tiefe zu verursachen."

- 5 - Aus den noch darzulegenden Gründen sind diese Beweisanträge abzulehnen (vgl. unten E. III). 3. Die Verwertbarkeit der von B._____ beigebrachten Videoaufnahme (Urk. 2) hat die Vorinstanz eingehend und sorgfältig geprüft (Urk. 34 S. 6 - 8). Sie kam mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis, dass sie verwertbar sei. Die Verteidigung erhob dagegen keine Einwendungen. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz können deshalb ohne Weiteres dem Berufungsentscheid zugrunde gelegt werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). II. Umfang der Berufung 1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 402; vgl. auch Art. 437 StPO). Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch (Urk. 36 S. 2; Urk. 46 S. 2). Insofern wird das vorinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt sowie die Kostenauflage (Dispositivziffern 1 - 4, 6) angefochten. Ebenso verlangt der Beschuldigte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils bezüglich der Kostenfestsetzung (Urk. 36 S. 2; Dispositivziffer 5). Eine Begründung dieses Antrages blieb aber aus. Da die Verteidigung ausführt, dass sich ihre Anträge aus der Anfechtung des Schuldspruchs ergeben würden (Urk. 46 S. 2) und die Kostenfestsetzung mit dem Entscheid im Schuldpunkt in keinem engen Zusammenhang steht, ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung entgegen der anderslautenden Erklärung des Beschuldigten in der Berufungserklärung als unangefochten zu betrachten. Ausdrücklich unangefochten blieb der Entscheid bezüglich des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerschaft (Dispositivziffer 7).

- 6 - 3. Damit ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 28. April 2016 in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist. III. Sachverhalt 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, die Eingangstüre der Firma C._____ GmbH am 30. Juni 2015 mutmasslich um ca. 08.26 Uhr mindestens eventualvorsätzlich beschädigt zu haben, indem er mit dem hinteren Teil seines linken Schuhs gegen diese getreten haben soll. Dadurch habe er einen Sachschaden von Fr. 1'442.10 verursacht (Urk. 15). 1.2. Die Vorinstanz kam zur Erkenntnis, dass dieser eingeklagte Sachverhalt erstellt sei (Urk. 34 S. 16). Dabei stützte sie sich neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 5) auf diejenigen des Vertreters der Privatklägerschaft B._____ (Urk. 8/1 und 8/3) und des Zeugen D._____ (Urk. 8/4), die sie korrekt zusammengefasst hat (Urk. 34 S. 10 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die den Akten ferner beiliegenden Beweismittel, so die von B._____ beigebrachten drei Fotografien von der beschädigten Eingangstüre (Urk. 4) und die Aufnahme des Videoüberwachungsgerätes (Urk. 2), berücksichtigte die Vorinstanz bei der Sachverhaltserstellung ebenfalls (Urk. 34 S. 9 f.). 1.3. Der Beschuldigte bestritt den eingeklagten Vorwurf im Untersuchungs- sowie im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren vollumfänglich. Er machte geltend, dass er die Eingangstür nicht berührt habe (Urk. 5 Nr. 5 - 8, 10, 12 etc.; Prot. I S. 4 f.; Urk. 24 S. 3). Im Berufungsverfahren wird von seiner Verteidigung nunmehr anerkannt, dass der Beschuldigte einen kurzen Tritt gegen die Tür ausgeführt habe. Dass allerdings dieser kurze Tritt einen Schaden der vorgeworfenen Art verursacht habe, wird in Abrede gestellt (Urk. 46 S. 2 ff.). 1.4. Die Anerkennung, dass der Beschuldigte (im Rahmen der von der Videoaufzeichnung erfassten Sequenz) gegen die Tür trat, steht, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, mit dem Untersuchungsergebnis in Einklang, weshalb der Sachverhalt insoweit erstellt ist. Somit ist im Berufungsverfahren nur

- 7 noch die Frage zu prüfen, ob vernünftige, unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass der eingeklagte Schaden durch den anerkannten und damit erstellten Fusstritt des Beschuldigten entstanden ist. 2.1. Die Vorinstanz hat die Beweislage eingehend und sorgfältig gewürdigt. Nach korrekter Darlegung der allgemeinen Beweiswürdigungsregeln (Urk. 34 S. 11 - 13) kam sie zusammengefasst zum Schluss, dass die drei Fotografien den Schaden an der Eingangstür belegen würden. Dessen Entstehung durch das Verhalten des Beschuldigten sei aus der Videoaufnahme ersichtlich. Diese sachlichen Beweismittel ergäben schliesslich auch mit den als glaubhaft zu würdigenden Aussagen von B._____ und D._____ ein stimmiges Ganzes. Der Anklagesachverhalt, mithin also auch die Verursachung des Schadens durch den Beschuldigten, sei erstellt. Die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten würden an dieser Erkenntnis keine Zweifel begründen (Urk. 34 S. 13 - 16). Diese Erwägungen überzeugen, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich daher als deren Zusammenfassung bzw. Hervorhebung und – soweit erforderlich – als deren Ergänzung. 2.2. Anhand der Aussagen von B._____, des Zeugen D._____ und der Videoaufnahme lässt sich zunächst die Zeitspanne bestimmen, während welcher der eingeklagte Schaden entstanden sein muss. B._____ sagte authentisch, detailliert und konstant aus, dass er gefolgt vom Beschuldigten die Treppe hinaufgegangen sei. Weiter schilderte er, dass er durch die Eingangstüre gegangen sei, diese hinter sich geschlossen habe und unmittelbar danach einen Schlag gehört habe (Urk. 8/1 Nr. 4; Urk. 8/3 Nr. 32; vgl. auch Urk. 2 Zeitstempel: 06:55:48 - 06:55:55, Zeitleiste: 4:40 - 4:45). In Bezug auf den Zeitstempel der Videoaufnahme gab B._____ an, dass dieser infolge mehrerer Stromausfälle gesamthaft um ca. eineinhalb Stunden zurückversetzt sei (Urk. 8/3 Nr. 10 f.; vgl. hierzu die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 34 S. 15 f.). Gemäss Angaben von B._____ war die Eingangstür vor dem Vorfall mit dem Beschuldigten unbeschädigt (Urk. 8/3 Nr. 24, 27; vgl. zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 34 S. 14). Damit muss der eingeklagte Schaden im Zeitraum ab ca. 08.25 Uhr entstanden sein.

- 8 - Entdeckt wurde der Schaden vom Zeugen D._____. Übereinstimmend mit den Aussagen von B._____ führte dieser glaubhaft aus, dass er ca. um 09.30 Uhr zur Privatklägerin gegangen sei. Er habe deren Eingangstüre geöffnet und B._____ sofort auf die Beschädigungen aufmerksam gemacht, worauf B._____ herausgekommen und sich die Tür angeschaut habe (Urk. 8/1 Nr. 4; Urk. 8/3 Nr. 37; Urk. 8/4 Nr. 13, 15, 17). Um ca. 09.30 Uhr war die Türe somit bereits beschädigt. Gemäss Videoaufnahme trat der Beschuldigte ca. um 08.25 Uhr gegen die Eingangstür (vgl. Urk. 2: Zeitstempel = 06:55:55 - 06:55:56, Zeitleiste: 04:47 - 04:48). Aus diesen Beweismitteln geht hervor, dass der eingeklagte Schaden ungefähr zwischen 08.25 Uhr und 09.30 Uhr entstanden ist. Erstellt ist ferner, wie dargelegt, dass der Beschuldigte genau in dieser Zeitspanne – für B._____ hörbar – gegen die Eingangstür trat, gleich nachdem er B._____ die Treppe hinauf gefolgt und B._____ durch die Eingangstür gegangen war. Allein dieses Beweisergebnis legt den Schluss nahe, dass der Schaden durch den Tritt des Beschuldigten entstanden ist. 2.3. Allfällig verbleibende Zweifel können schliesslich endgültig ausgeschlossen werden, wenn man das fotografisch festgehaltene Schadensbild mit der auf Video aufgezeichneten konkreten Trittweise des Beschuldigten vergleicht. Auf der Videoaufnahme ist die äusserst spezielle Trittweise des Beschuldigten deutlich erkennbar (Urk. 2: Zeitstempel = 06:55:55 - 06:55:56, Zeitleiste: 04:47 - 04:48). So führte der Beschuldigte den Tritt nicht aus dem Stand sondern in Bewegung aus. Mithin trat er beim Vorbeigehen gegen die Tür. Dabei war seine linke Körperseite gegen die Tür gerichtet. In dieser Position hob er beim Laufen sein linkes Bein, bereits links vor der Tür (von der Kameraposition aus betrachtet) an. Anschliessend trat er mit der linken Seite des linken Fusses in den linken Bereich der Tür. Die Haltung seines linken Fusses war währenddessen schräg. Seine Ferse war nach links oben und die Fussspitze nach rechts unten gerichtet. In ungefähr gleicher Haltung, Höhe und Nähe zur Tür verschob sich der Fuss zunächst

- 9 kurz leicht nach rechts. Dann schwang der Beschuldigte seinen Fuss bogenförmig nach rechts unten, von der Tür weg, und setzte ihn erst nach der Tür ca. in der Mitte des Ganges wieder ab. Bei diesem ganzen Manöver geriet er derart aus dem Gleichgewicht, dass er sich mit seiner rechten Hand kurz an der gegenüberliegenden Wand abstützen bzw. abstossen musste. Dies deutet auf einen schwungvoll und mit einer gewissen Wucht ausgeführten Tritt hin. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 46 S. 7) trug der Beschuldigte schliesslich Schuhe mit schwarzer Sohle. Diese Art des Tretens ist derart originell und eigen, dass sie auch ein ungewöhnliches und spezielles Schadensbild erwarten lässt. Ein solches ist vorliegend gegeben. Das konkrete Schadensbild erschliesst sich aus den Fotoaufnahmen (Urk. 4, insbes. Foto Nr. 3). Im linken unteren Bereich der Tür (von vorne betrachtet) ist eine von links oben schräg nach rechts unten reichende, eingedrückte Stelle erkennbar. Unmittelbar rechts davon (von vorne betrachtet) sind drei schwarze Schleifspuren zu sehen, welche zunächst bogenförmig minim nach unten rechts und dann gerade verlaufen. Demnach befand sich der Schaden ungefähr an der Stelle, an welcher der Beschuldigte gegen die Eingangstüre trat. Vor allem aber passen die eingedrückte Stelle und die schwarzen Schleifspuren genau zur beschriebenen Haltung des Fusses des Beschuldigten. Es bestehen damit keinerlei Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Dass jemand anderer in der Zeitspanne zwischen 08.25 Uhr und 09.30 Uhr zufälligerweise in der gleichen speziellen Art wie der Beschuldigte und an derselben Stelle, wo ein Schaden durch den vom Beschuldigten ausgeführten Fusstritt zu erwarten wäre, gegen die Tür trat, ist unter den gegebenen Bedingungen lebensfremd (vgl. Urk. 24 S. 5). Abgesehen davon gibt es auch keinerlei konkrete Hinweise auf eine Dritttäterschaft. 2.4. Bei diesem eindeutigen Beweisergebnis kann offen bleiben, aus welchem Material die Tür bestand und wieviel Kraft nötig war, diese in der eingeklagten Art zu beschädigen (vgl. Urk. 46 S. 4 ff.). Damit erübrigt sich die Einholung der beantragten Gutachten.

- 10 - 3. Es bestehen somit keine Zweifel daran, dass der fotografisch festgehaltene Schaden durch den Fusstritt des Beschuldigten entstanden ist, weshalb der anklagebildende Sachverhalt vollumfänglich erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Urk. 34 S. 18). Der Beschuldigte hat sich weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren zur rechtlichen Würdigung geäussert, auch nicht eventualiter (vgl. Urk. 24; Urk. 46). Die rechtlichen Erwägungen des Vorderrichters sind nicht zu beanstanden, weshalb in zustimmender Weise hierauf verwiesen werden kann (Urk. 34 S. 16 - 18; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat mit Wissen und Willen eine fremde Sache beschädigt. Damit hat er sämtliche Voraussetzungen der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist demnach zu bestätigen. V. Strafe 1. Die Vorinstanz befand die Bestrafung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– für angemessen (Urk. 34 S. 23). Die Verteidigung machte dagegen keine konkreten Einwendungen. 2. Das Bezirksgericht hat die vom Gesetz und vom Bundesgericht für die Strafzumessung aufgestellten Regeln und Grundsätze richtig wiedergegeben (Urk. 34 S. 18 f., E.IV 2.1.1 und 2.1.2). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. 3. Sachbeschädigung ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen (Art. 144 Abs. 1 und Art. 40 StGB). Es liegen keine Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe vor, welche eine Erweiterung dieses Strafrahmens bedingen würden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist vorliegend eine Geldstrafe auszufällen (Urk. 34 S. 22). Ohnehin stünde der Ausfällung einer Freiheitsstrafe im Berufungsverfahren das Verbot der reformatio in peius entgegen (BGE

- 11 - 135 IV 188 E. 3.4 m.H. auf BGE 134 IV 82 E. 7.2.2), hat doch die Staatsanwaltschaft gegen das vorinstanzliche Urteil kein Rechtmittel ergriffen. 4.1. Das Gericht misst innerhalb des gegebenen Strafrahmens die Anzahl Tagessätze der auszufällenden Geldstrafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). 4.2. Zur Bestimmung des Tatverschuldens ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Tat nicht im Voraus plante. Es handelte sich vielmehr um eine spontane Aktion. Das Tatvorgehen weist auf eine gewisse impulsive Gewaltbereitschaft und auf eine Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Eigentum hin. Besonders dreist erscheint, dass ihn auch die Kenntnis von der Videokamera (vgl. Urk. 5 Nr. 19; Urk. 24 S. 3) nicht von seiner Tat abhielt. Da der Beschuldigte aber eine verhältnismässig kleine Fläche beschädigte und der von ihm verursachte Schaden eher geringfügig blieb, ist das objektive Tatverschulden mit der Vorinstanz als leicht zu qualifizieren. Bei der Beurteilung des subjektiven Tatverschuldens ist zu beachten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Das Motiv dürfte unter Berücksichtigung des unbestrittenermassen vorausgegangenen Streites (Urk. 5 Nr. 8) Rache gewesen sein. Die subjektive Tatschwere ist leicht verschuldenserhöhend zu veranschlagen. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist dennoch noch als leicht zu qualifizieren. Eine Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe erweist sich hierfür als angemessen. 4.3. In Bezug auf die Täterkomponenten kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich hieraus weder straferhöhende noch -mindernde Umstände ergeben (Urk. 34 S. 21 f.). Dem kann hinsichtlich des Lebenslaufes des Beschuldigten gefolgt werden. Gemäss den Angaben des Verteidigers ist der Beschuldigte US-amerikanischer Staatsbürger, wuchs in Nevada/Las Vegas auf und hat aus erster Ehe drei erwachsene Kinder. Diese wurden ihm im Scheidungsurteil noch als Kleinkinder zu-

- 12 gesprochen. Er zog sie ohne Unterstützung seiner geschiedenen Frau gross. Obwohl er über keine Berufsausbildung verfügte, entwickelte er (in der Frühzeit des Internets) Websites und erbrachte Informatikdienstleistungen. Nachdem er seine heutige Lebenspartnerin, E._____, kennengelernt hatte, trat er mit ihr zusammen regelmässig in Shows im In- und Ausland auf. Nach einigen Jahren eröffnete seine Lebenspartnerin in F._____ ein Erotik-Studio. Der Beschuldigte kümmerte sich um den Haushalt und half unentgeltlich im Studio mit. Seine Partnerin tätigte die nötigen Zahlungen für den gemeinsamen Lebensunterhalt und gab dem Beschuldigten monatlich ein Taschengeld von rund Fr. 800.–. Ca. im März 2016 gab er seinen Wohnsitz in der Schweiz auf. Er hält sich zurzeit mutmasslich in den USA auf. Der Beschuldigte verfügt über kein Vermögen. Er hat Schulden aus einem Firmenkonkurs in Höhe von mehreren Fr. 100'000.– (Urk. 5 Nr. 44 ff.; Urk. 46 S. 8 f.). Mit der Vorinstanz ist sodann das Fehlen eines Geständnisses sowie von Einsicht und Reue als neutral zu bewerten. Von der Vorinstanz unberücksichtigt blieb hingegen der Umstand, dass der Beschuldigte das vorliegende Delikt während eines laufenden Strafverfahrens in anderer Sache verübte (Urk. 11/2: Strafuntersuchung betreffend Förderung der Prostitution mit Datum vom 20. Februar 2015). Dies ist straferhöhend zu veranschlagen. Ebenso verlangt das Vorliegen einer Vorstrafe nach einer leichten Erhöhung der Strafe, auch wenn sie nicht einschlägig ist und fast zehn Jahre zurückliegt (Urk. 11/2). Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten wäre die Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe um rund 10 Tagessätze zu erhöhen. Nachdem aber die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriff, steht einer strengeren Bestrafung das Verbot der reformatio in peius entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). 4.4. Die von der Vorinstanz festgesetzte Anzahl von 30 Tagessätzen ist demnach zu bestätigen.

- 13 - 5. Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Urteils (Einkommen, Vermögen, Familienstand, Alter, Gesundheit). Zur Bestimmung der Tagessatzhöhe ist gestützt auf die Ausführungen der Verteidigung davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach wie vor in knappen wirtschaftlichen Verhältnisse lebt (vgl. vorstehend E. 4.2). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erweist sich daher eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.– als angemessen (vgl. Urk. 46 S. 9). 6. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. VI. Vollzug 1. Die Vorinstanz schob den Vollzug der Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB auf (Urk. 34 S. 23 f.). Die Staatsanwaltschaft ergriff kein Rechtsmittel. Der Anordnung des Strafvollzugs steht somit das Verbot der reformatio in peius entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es bleibt daher beim vorinstanzlich gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafe. 2. Die Probezeit für den bedingten Vollzug setzte der Vorderrichter auf drei Jahre fest. Zwar ist ihm darin zuzustimmen, dass sich der Beschuldigte während des ganzen Verfahrens uneinsichtig zeigte und sein impulsives Tatvorgehen auf eine gewisse Gewaltbereitschaft hinweist. Allerdings ist er nicht einschlägig vorbestraft. Insofern kann die Rückfallgefahr, nach welcher sich die anzusetzende Dauer der Probezeit vordergründig richten muss (Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 44 N1), nicht als erhöht angesehen werden. Die Probezeit ist daher auf zwei Jahre herabzusetzen.

- 14 - VII. Verbindungsbusse Die Vorinstanz hat die bedingt ausgesprochene Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse kombiniert (Urk. 34 S. 22 f.). Den entsprechenden Erwägungen kann aus den nachfolgend darzulegenden Gründen nicht gefolgt werden. Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Dabei können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.2). Beim vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Massendelikt, bei welchem die Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen wäre. Auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Busse sodann nicht auf. Es ist anzunehmen, dass sich der Beschuldigte durch die bedingte Geldstrafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens, namentlich auch die Kostenfolgen, genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohlzuverhalten. Auf die Ausfällung einer zusätzlichen (Verbindungs-) Busse ist infolgedessen zu verzichten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Dementsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens ihm aufzuerlegen.

- 15 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 28. April 2016 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Kostenfestsetzung) und 7 (Schadenersatzbegehren Privatklägerschaft) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 900.–). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, − den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 16 - − die Vorinstanz, − das Migrationsamt des Kantons Zürich und − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 15. Februar 2017

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Karabayir

Urteil vom 15. Februar 2017 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 900.–) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen. Berufungsanträge: Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales II. Umfang der Berufung III. Sachverhalt IV. Rechtliche Würdigung V. Strafe VI. Vollzug VII. Verbindungsbusse VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 28. April 2016 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Kostenfestsetzung) und 7 (Schadenersatzbegehren Privatklägerschaft) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 900.–). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,  den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft  die Vorinstanz,  das Migrationsamt des Kantons Zürich und  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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