Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160288-O/U/hb-gs
Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller und die Ersatzoberrichterin lic. iur. Bantli-Keller sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner Urteil vom 4. April 2017
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Sachbeschädigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. Mai 2016 (GG150238)
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. September 2015 (Urk. 12) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB − des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, − der Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, − der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 2 lit. b PBG 2. Hinsichtlich des Anklagevorwurfs der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie der Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung im Sinne von Art. 143 Ziff. 3 VZV i.V.m. Art. 26 Abs. 2 VZV wird das Verfahren eingestellt. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– (wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.
- 3 - 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Kantonspolizei Zürich Schadenersatz von Fr. 3'302.90 zuzüglich 5 % Zins ab 30. April 2011 zu bezahlen. 7. Die Privatklägerin B._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde, Fr. 14'860.– amtliche Verteidigung (Akontozahlung). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden.
- 4 - Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 89 S. 1 f.) 1. Das Urteil des Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 12. Mai 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung beziehungsweise Wiederholung der Verhandlung an die Vorinstanz oder zur ergänzenden Untersuchung an eine (ausserkantonale) Untersuchungsbehörde zurückzuweisen. Im Eintretensfall sei nach den nachfolgenden Ziff. 2-7 zu entscheiden. 2. Dem Appellanten sei eine unabhängige Untersuchung seiner behaupteten unmenschlichen Behandlungen durch Beamte des Kantons Zürich seit dem Jahre 2004 bis heute zu gewähren. Ferner sei A._____ eine nach richterlicher Billigkeit zu bemessende Genugtuung mit entsprechendem Schadenersatz für die Folgen seiner durch unmenschliche Behandlungen erlittene posttraumatische Belastungsstörung auszurichten. 3. In Abänderung von Ziff. 1 des angefochtenen Urteils sei der Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB einzustellen; eventualiter sei darauf nicht einzutreten. Im Übrigen sei der Beschuldigte in Abänderung von Ziff. 1 und 3 des angefochtenen Urteils vollumfänglich freizusprechen. 4. Dem Appellanten A._____ sei für seine unschuldig erlittene Polizei-, Untersuchungshaft oder seinen Freiheitsentzug wegen angeblichem Bussenvollzug durch die Staatskasse eine nach richterlicher Billigkeit zu bemessende Genugtuung auszurichten. Ferner sei ihm für dieses Verfahren eine Umtriebsentschädigung nach richterlicher Billigkeit zuzusprechen.
- 5 - 5. In Abänderung von Ziff. 6 des angefochtenen Urteils sei die Zivilforderung der Kantonspolizei Zürich abzuweisen; eventualiter sei diese auf den Zivilweg zu verweisen. 6. In Abänderung von Ziff. 8 - 11 des angefochtenen Urteils seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive derjenigen für die amtliche Verteidigung, für beide Instanzen auf die Staatskasse zu nehmen. 7. In Ergänzung des angefochtenen Urteils vom 12. Mai 2016 seien die weiteren Anträge des Appellanten, gemäss seiner Eingabe vom 10. Mai 2016 (44 Seiten), gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Insbesondere sei die mehrfache Verletzung von Art. 3 und 6 EMRK im Dispositiv festzuhalten." 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 72, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
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Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 12. Mai 2016 wurde der Beschuldigte der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, der Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sowie der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 2 lit. b PBG schuldig gesprochen und mit einer auf zwei Jahre bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie mit einer (unbedingt zu bezahlenden) Busse von Fr. 200.-- bestraft. Bezüglich des Nichtbeachtens von Signalen (Überschreiten der maximalen Höchstgeschwindigkeit innerorts) sowie der Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung (Verletzen der Meldepflicht bei Wohnungswechsel) wurde das Verfahren eingestellt. Überdies wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin 1, der Kantonspolizei Zürich, einen Schadenersatz von Fr. 3'302.90 zuzüglich 5% Zins ab 30. April 2011 zu bezahlen (Urk. 59). Nach mündlicher Eröffnung des Urteils meldete der Beschuldigte noch vor Schranken der Vorinstanz mündlich Berufung dagegen an (Protokoll I S. 24). 2. Im Folgenden liess der Beschuldigte am 14. Juni 2016 dem Obergericht eine als Berufungserklärung bezeichnete Eingabe mit zahlreichen Beweisanträgen per E-Mail zukommen (Urk. 61/1). Die gleiche Eingabe reichte er am 15. Juni 2016 (Poststempel) nochmals per Post ein (Urk. 60). Sodann folgten ein weiteres Schreiben des Beschuldigten per E-Mail am 29. Juni 2016 (Urk. 63), wobei es sich um die erste Seite der Eingabe vom 14. bzw. 15 Juni 2016 handelte (Urk. 63), sowie weitere Eingaben per Post am 3. Juli 2016 (act. 64/2-64/3). Am
- 7 - 13. Juli 2016 reichte er nochmals per Post seine bereits als Urk. 60 und 61/1 zu den Akten genommene Berufungserklärung, sein als Urk. 64/2 zu den Akten genommenes Protokollberichtigungsbegehren sowie seine als Urk. 64/3 zu den Akten genommene Ergänzung der Beweisanträge ein (Urk. 66/2, 66/4 und 66/5). 3. Der amtliche Verteidiger erstattete seinerseits seine Berufungserklärung rechtzeitig am 18. Juli 2016 (Urk. 68). Darin ficht er das erstinstanzliche Urteil, abgesehen von Ziffer 2 des Dispositivs (Einstellung des Verfahrens), in allen Punkten an. Er beantragt, das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dem Beschuldigten sei eine unabhängige Untersuchung zu gewähren und es seien ihm eine angemessene Genugtuung sowie Schadenersatz zuzusprechen, das Verfahren betreffend Beschimpfung sei einzustellen, im Übrigen sei der Beschuldigte freizusprechen und die Zivilforderung der Privatklägerin 1 folglich abzuweisen. Schliesslich seien die Anträge des Beschuldigten gemäss dessen Eingabe vom 10. Mai 2016 in Ergänzung des erstinstanzlichen Urteils gutzuheissen und die mehrfache Verletzung von Art. 3 und 6 EMRK festzustellen. Konkrete Beweisanträge stellte der amtliche Verteidiger keine, sondern verwies pauschal auf die Eingaben des Beschuldigten vom 14. Juni und 3. Juli 2016. Gleichzeitig mit der Berufungserklärung liess der amtliche Verteidiger dem Berufungsgericht sein eigenes an die Vorinstanz gerichtetes Protokollberichtigungsbegehren vom 18. Juli 2016 (Urk. 69/1) sowie die als Urk. 61/1, 64/2 und 64/3 bereits zu den Akten genommene Berufungserklärung des Beschuldigten, dessen Protokollberichtigungsbegehren sowie dessen Ergänzung der Beweisanträge zukommen (Urk. 69/2A, 69/3-4). Zur Begründung der Berufungserklärung verwies der amtliche Verteidiger im Übrigen auf seine Plädoyernotizen für die Hauptverhandlung vor Vorinstanz und reichte diese ein (Urk. 69/5). 4. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 1 Kantonspolizei Zürich verzichteten je mit Eingabe vom 26. Juli 2016 (Urk. 72 und 73) auf Anschlussberu-
- 8 fung. Die Privatklägerin B._____ AG liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, weshalb ebenfalls vom Verzicht auf Anschlussberufung auszugehen ist. 5. In der Folge wurden die Parteien auf den 18. November 2016 zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 76A). Der Beschuldigte stellte am 7. November 2016 ein Ausstandsbegehren gegen den erstinstanzlich urteilenden Einzelrichter (Urk. 82) und blieb der Verhandlung unentschuldigt fern (Prot. II S. 5). Der amtlichen Verteidiger hielt das Ausstandsbegehren anlässlich der Berufungsverhandlung aufrecht begründete es (Urk. 89 S. 3 f.). In der Folge wurden die Akten mit Beschluss vom 18. November 2016 (Urk. 93) zur Behandlung des Begehrens an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich überwiesen und das Berufungsverfahren bis zum Abschluss dieses Verfahrens sistiert). Auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2017 nicht eingetreten (Urk. 100/1). Mit Beschluss der III. Strafkammer vom 9. Dezember 2016 wurde auf das Ausstandsbegehren mangels Zuständigkeit nicht eingetreten (Urk. 95). Der Beschluss erwuchs in Rechtskraft (Urk. 101 S. 6). Dementsprechend ist im vorliegenden Verfahren über das Ausstandsgesuch zu entscheiden.
II. Prozessuale Fragen 1.1. Die Strafprozessordnung legt für Eingaben von Parteien bestimmte Formvorschriften sowie inhaltliche Vorgaben fest. So muss die Eingabe bei elektronischer Übermittlung mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein, wobei der Bundesrat das Format der Übermittlung bestimmt (Art. 110 Abs. 2 StPO). In der Berufungserklärung sind die Parteien zudem gehalten, genau anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verlangt wird und welche Beweismittel beantragt werden (Art. 399 Abs. 3 StPO). Geht aus der Berufungserklärung nicht eindeutig hervor, ob das erstinstanzliche Urteil ganz oder nur in Teilen angefochten wird, so fordert die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Partei auf, ihre Erklärung zu verdeutlichen, und setzt ihr dafür eine Frist (Art. 400 Abs. 1
- 9 - StPO). Ferner kann die Verfahrensleitung ungebührliche oder weitschweifige Eingaben zurückweisen. Sie hat dabei eine Frist zur Überarbeitung solcher Eingaben anzusetzen und die Partei darauf hinzuweisen, dass die Eingabe bei unterlassener Verbesserung unbeachtet bleibe (Art. 110 Abs. 4 StPO). Die Parteien können sodann jederzeit der Verfahrensleitung unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen Eingaben machen (Art. 109 Abs. 1 StPO). 1.2. Der Beschuldigte hat zunächst seine Eingabe "Berufungserklärung beim OGer" vom 14. Juni 2016 per E-Mail zugesandt (Urk. 61/2), wobei er jedoch nicht über die vorgeschriebene anerkannte elektronische Signatur verfügte. Die gleiche Eingabe hat er indessen später korrekt per Post sowie via amtliche Verteidigung korrekt einreichen lassen (Urk. 60 und 69/2A). Die Eingabe "Berufungserklärung beim OGer." vermag indessen den gesetzlichen Anforderungen von Art. 110 Abs. 4 und Art. 399 StPO nicht vollumfänglich zu genügen. Die 22 Seiten umfassende Rechtsschrift erweist sich teilweise als inhaltlich wenig nachvollziehbar und ausschweifend, indem sie über den Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinausgeht. Der Beschuldigte beantragt pauschal, das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 69/2A S. 6). Dabei setzt er sich in Widerspruch zur Berufungserklärung seines Verteidigers, welcher die Einstellung des Verfahrens (Ziffer 2 Urteilsdispositiv Vorinstanz) von der Berufung ausnimmt und bezüglich der Beschimpfung eine Einstellung des Verfahrens und im Eventualstandpunkt einen Freispruch verlangt. Der amtliche Verteidiger ficht mit seiner korrekt eingereichten Berufungserklärung das Urteil damit in fast allen Punkten und verlangt im Sinne des Beschuldigten eine Rückweisung zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz bzw. zur Ergänzung der Untersuchung (Urk. 68). Damit nimmt er die Interessen des Beschuldigten umfassend wahr. Es rechtfertigt sich daher im Nachfolgenden, im Wesentlichen auf die Eingabe des amtlichen Verteidigers abzustellen und die Schreiben des Beschuldigte nur ergänzend zu beachten, sofern darin zusätzliche für die Beurteilung massgebliche Punkte aufgegriffen werden. Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden, die Eingaben des Beschuldigten zur Verbesserung zurückzuweisen.
- 10 - 1.3. Gemäss Art. 402 i. V. m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da die Verteidigung die Berufung nicht auf Ziffer 2 des Dispositivs bezog, blieb die Einstellung des Verfahrens bezüglich des Nichtbeachtens von Signalen (Überschreiten der maximalen Höchstgeschwindigkeit innerorts) sowie der Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung (Verletzung der Meldepflicht bei Wohnungswechsel) unangefochten. Es ist daher vorab mit Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen ist das Urteil im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu prüfen. 2.1. Die Verteidigung verlangt im Hauptantrag, es sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und zur Neubeurteilung an diese oder zur ergänzenden Untersuchung an eine ausserkantonale Untersuchungsbehörde zurückzuweisen (Urk. 68 Ziffer 1). Zudem rügt die Verteidigung in verfahrensrechtlicher Hinsicht, die Vorinstanz habe über verschiedene Feststellungsbegehren, namentlich die Verletzung von Art. 3 und 6 EMRK, im Dispositiv gar nicht entschieden, was erneut zur Rückweisung des Verfahrens führen müsse. Sie stellt überdies in Ziffer 7 den Antrag, es seien die weiteren Anträge des Appellanten gemäss dessen Eingabe vom 12. Mai 2016 gutzuheissen und es sei die mehrfache Verletzung von Art. 3 und 6 EMRK festzustellen (Urk. 68). Auch begehrt die Verteidigung in Antrag Ziffer 2, dem Beschuldigten sei eine unabhängige Untersuchung seiner Behauptungen unmenschlicher Behandlung durch Beamte zu gewähren (Urk. 68). 2.2. Die Berufungsinstanz überprüft das vorinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten umfassend und entscheidet in eigener Verantwortung aufgrund seiner freien, aus den Akten und der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Die Berufung zielt daher auf vollständige oder teilweise Wiederholung der Überprüfung des Sachverhalts sowie eine erneute tatsächliche Beurteilung ab. Es ist daher nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, einzig nach Fehlern des erstinstanzlichen Gerichts zu suchen und diese zu beanstanden (Luzius Eugster in Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 1 zu Art. 398). Art. 408 StPO sieht denn auch vor, dass das Berufungsgericht ein neues Urteil fällt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Das angefochtene Urteil ist nur dann auf-
- 11 zuheben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Verfahrensmängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 StGB). Solche wesentlichen Verfahrensmängel liegen vor, wenn in die Rechte von Verfahrensbeteiligten in schwerwiegender Weise eingegriffen wurde und die Mängel im Berufungsverfahren ohne Verlust einer Instanz nicht behoben werden können. In Frage kommen etwa die unterbliebene Behandlung von Anklage-, Einziehungs- und Zivilpunkten (Luzius Eugster, a.a.O., N 1 zu Art. 409). Art. 350 StPO beschränkt ferner den Umfang der Beurteilung des Strafgerichts und bestimmt, dass das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden ist. Damit beschränkt sich die Beurteilung des Strafgerichts auf die strafrechtlichen Aspekte des in der Anklage umschriebenen und angeklagten Lebensvorganges. Andere Lebensvorgänge, seien es frühere Erlebnisse des Beschuldigten, sind daher grundsätzlich nicht zu beurteilen, es sei denn, diese stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit der konkreten Anklage oder beeinflussten deren Beurteilung. Demzufolge sind gerügte Vorgänge bei der Polizei und Strafuntersuchungsbehörden nur soweit zu berücksichtigen, als diese für die Beurteilung der Strafsache massgebend sein können. Kann das Gericht materiell über die Anklage entscheiden, so fällt es ein Urteil über die Schuld, die Sanktionen und die weiteren Folgen, namentlich adhäsionsweise geltend gemachte Zivilansprüche sowie Kosten und Entschädigungsfolgen. Daraus ergeben sich die vom Strafgericht notwendigerweise zu beurteilenden und zu entscheidenden Punkte. Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung
- 12 muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGer. 6B_170/2011 Urteil vom 10. November 2011 E. 1.2. und BGE 134 I 83). 2.3. Die Verteidigung schildert im Zusammenhang mit dem Rückweisungsantrag im Berufungsverfahren zunächst die misslichen Erfahrungen des Beschuldigten mit den Strafbehörden, welche massgeblich zu seiner schweren posttraumatischen Belastungsstörung geführt hätten. Seine psychischen Probleme kämen dabei unter anderem von seinen schlechten Erfahrungen mit den Behörden im Zusammenhang mit dem früheren Strafverfahren wegen Vergewaltigung seiner Ex- Freundin, in welchem er schliesslich freigesprochen worden sei. Dabei verweist der Verteidiger auf Eingaben des Beschuldigten vor Vorinstanz. Dort reichte der Beschuldigte am 17. März 2016 eine rund 93 Seiten umfassende Eingabe zu Vorfragen gemäss Art. 339 StPO (Urk.28/2), am 10. Mai 2016 eine als "Stellungnahme als Zusammenfassung" betitelte Eingabe über 107 Seiten (Urk. 41/2) sowie gleichentags noch zwei weitere Eingaben zu Haftungsfragen des Staats (Urk. 41/3 uns 41/1) zu den Akten. Da sich diese Eingaben teilweise als weitschweifig und wenig nachvollziehbar erweisen, ist auch diesbezüglich im Folgenden nur soweit darauf einzugehen, als die Vorbringen thematisch für den vorliegenden Strafprozess von Relevanz sind. Im Wesentlichen ist auf die Einwände des Verteidigers einzugehen, zumal es seine Sache ist, die für das vorliegende Berufungsverfahren rechtlich relevanten Vorbringen aus den Schilderungen des Beschuldigten herauszufiltern und diese dem Gericht in gesetzeskonformer Weise vorzutragen. 2.4. Im Kern macht die Verteidigung geltend, es sei der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK durch nachfolgende, gesetzeswidrigen Verhaltensweisen der Behörden grob missachtet worden (Urk. 58 mit Verweis auf Urk. 44):
- 13 - - Verweigerung des Ausstands involvierter Kapo- und Stadtpolizisten - Widerrechtliche Ausschreibung des Beschuldigten zur Fahndung im RIPOL - keine Löschung seiner Einträge in POLIS, IPASS, CODIS, AFIS, VOSTRA, FAFER und ADMA - keine Eröffnung der Anordnung von Zwangsmassnahmen nach Art. 199 StPO - Verweigerung der Vorführung vor das Haftgericht - Nichtaufzeichnen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen auf Tonträger - Nichtbeachten von Datensperren - Verbot der Ausfällung eines Kontaktverbots durch den Beschuldigten zu seiner Ex-Freundin - Verweigerung der Schadensgutmachung durch den Staat - ungerechtfertigte Inhaftierung im Oktober 2010, am 1. Januar 2011, 4. März 2012 und 4. April 2013 - ungerechtfertigte Ausschreibung im RIPOL vom 26. März 2013 - Verweigerung der Anmeldung bei der Invalidenversicherung. 2.5. Die aus den Vorbringen der Verteidigung herauszulesenden oben dargestellten Vorwürfe gegenüber Polizei und Angehörigen von Amtsstellen beziehen sich zu einem grossen Teil auf Verhaltensweisen von Personen, welche keinen engen Zusammenhang zu den aktuell eingeklagten Sachverhaltspunkten und daher keine ersichtliche unmittelbare Relevanz für deren Beurteilung aufweisen. Die Verteidigung und der Beschuldigte vermochten in ihren Ausführungen denn auch nicht aufzuzeigen, inwiefern sich diese Vorwürfe auf die Beurteilung der vorliegend angeklagten Sachverhaltspunkte konkret auswirken könnten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Vorbringen nicht umfassend beurteilt und darüber formell nicht entschieden hat. Vielmehr müssen sie auch im Berufungsverfahren aufgrund der Beschränkung des Prozessthemas unbeachtlich bleiben. Was den Vorwurf der ungerechtfertigten Inhaftierungen betrifft, so wurde der Beschuldigte im Zusammenhang mit der vorliegenden Anklage wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte am 16. Februar 2012 um 16:10 Uhr festgenommen und am 17. Februar 2012 um 20:00 Uhr wieder freigelassen (Ordner 5 Urk. 5/3 und 5/11). Die Haft dauerte daher knapp 28 Stunden. Hinweise, welche die Vorwürfe stützen, die Haft sei widerrechtlich und es sei ein Gesuch
- 14 des Beschuldigten um Überprüfung des Gewahrsams durch das Zwangsmassnahmengericht nicht weitergeleitet worden, ergeben sich aus den Akten keine (Ordner 5 Urk. 5/1-5/11) und werden im Übrigen vom Verteidiger auch nicht konkretisiert. Sofern sich seine Rügen auf die Festnahmen im Oktober 2010, am 1. Januar 2011, 4. März 2012 und am 4. April 2013 beziehen, weisen sie keinen ersichtlichen Bezug zum aktuellen Strafverfahren auf. Auch zum Vorwurf, es sei der Ausstand involvierter Kapo- und Stadtpolizisten verweigert worden, lassen sich den Ausführungen des Verteidigers bzw. des Beschuldigten keine konkreten und überprüfbaren Behauptungen entnehmen, die vorliegend von Bedeutung sein könnten. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Ausstandsbegehren gegen die zuständige Staatsanwältin Myriam Ernst mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Januar 2013 abgewiesen und auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2013 nicht eingetreten wurde (Ordner 1 Urk 7/2/9 und 7/2/10). Zusammenfassend verfangen die oben aufgeführten Vorwürfe nicht. Es bleibt nachfolgend, wie es im Übrigen auch die Vorinstanz getan hat, im Rahmen der Rechtswidrigkeit zu prüfen, ob aufgrund der angeprangerten Verhaltensweisen der Polizei oder Angestellten von Amtsstellen ein Rechtfertigungsgrund zu bejahen und der Beschuldigte folglich mangels rechtswidrigem Verhalten freizusprechen ist. 3. Sofern die Verteidigung allgemein rügt, die Vorinstanz habe sich mit diversen Behauptungen des Beschuldigten nicht auseinandergesetzt und wiederholt beantragte Beweise nicht abgenommen (Urk. 68 S. 5), kann auf die Vorbringen nicht näher eingegangen werden, weil die Rügen so pauschal erhoben wurden, dass sie sich nicht überprüfen lassen. 4.1. Die Verteidigung bringt weiter vor, das Protokoll der Vorinstanz sei in vielen Punkten unvollständig oder falsch, was ein ordentliches und faires Berufungsverfahren unmöglich mache und zur Rückweisung führen müsse (Urk. 68 S. 3). Es seien die Anträge des Beschuldigten, die Strafuntersuchung sei an einen andern Kanton zu überweisen, eventualiter die Angelegenheit an die Haftpflichtversicherung des Kantons Zürich zu überweisen, nur unvollständig aufgenommen und darüber auch nicht entschieden worden. Zur weiteren Begründung hat der Vertei-
- 15 diger sein Protokollberichtigungsbegehren vom 18. Juli 2016 an die Vorinstanz (Urk. 69/1) sowie dasjenige des Beschuldigten vom 3. Juli 2016 (Urk. 69/3) als Beilagen eingereicht. 4.2. Art. 79 StPO regelt die Möglichkeit der Protokollberichtigung. Das Gesuch ist bei der Verfahrensleitung der protokollführenden Instanz zu stellen. Soweit sich die Ausführungen daher auf ein unvollständiges oder unkorrektes Protokoll beziehen, kann mangels sachlicher und funktionaler Zuständigkeit der Berufungsinstanz darauf nicht eingegangen werden. Die Verteidigung hat das Protokollberichtigungsbegehren korrekt bei der zuständigen Vorinstanz eingereicht. Ob und in welcher Weise die Vorinstanz entschieden hat, hat die Verteidigung bisher nicht dargelegt. Sie hat es aber auch unterlassen darzutun, inwieweit das allenfalls fehlerhafte Protokoll ein faires Verfahren vor Vorinstanz und vor Berufungsverfahren verunmöglicht habe bzw. verunmögliche. Das Protokoll der Vorinstanz enthält zusammenfassend, soweit ersichtlich, die einzelnen Verfahrensschritte der Hauptverhandlung nachvollziehbar und in gesetzeskonformer Weise. Es werden darin die in Art. 77 StPO vorgesehenen Verfahrenshandlungen festgehalten und das Protokoll gibt über die vorgeschriebenen Umstände gemäss Art. 77 Abs. 1 StPO Auskunft. Insgesamt erweist sich daher die Rüge als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Ein wesentlicher Verfahrensfehler, der zur Rückweisung führt, lässt sich nicht erkennen. 5. Was den Vorwurf, es sei an der Hauptverhandlung entgegen dem Protokolleintrag das schriftliche Dispositiv nicht übergeben worden, bleibt zu erwähnen, dass gemäss Art. 84 Abs. 1 und 2 StPO das Gericht das Urteil in öffentlichen Verfahren im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich eröffnet, kurz begründet und am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aushändigt oder es innert fünf Tagen zustellt. Das Protokoll der Vorinstanz hält fest, dass dem Beschuldigten und dem Verteidiger das Urteil nach mündlicher Eröffnung und Erläuterung übergeben worden sei und der Beschuldigte mündlich Berufung angemeldet habe (Protokoll I S. 24). Selbst wenn diese Passage im Rahmen des Protokollberichtigungsverfahrens geändert würde, liesse sich daraus kein wesentlicher Verfahrensfehler der Vorinstanz, der zur Rückweisung des Verfahrens an diese berech-
- 16 tigte, feststellen, zumal der Beschuldigte die notwendigen rechtlichen Schritte gegen den Entscheid vornehmen konnte und rechtzeitig Berufung angemeldet und erklärt hat. 6.1. Die Verteidigung macht ferner geltend, der Strafantrag der Geschädigten C._____ verstosse gegen Treu und Glauben, woraus sie schliesst, dieser sei unbeachtlich und die Untersuchung zu Unrecht gegen den Beschuldigten geführt worden (Urk. 44. S. 13). Zudem sei die Beschimpfung verjährt (Urk. 68 S. 5). 6.2. Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO richtet sich ausschliesslich an die Strafbehörden. Demgegenüber sind die geschädigten Personen bzw. die Privatklägerschaft nicht daran gebunden und sie dürfen die ihnen von der Strafprozessordnung gewährten Rechte wahrnehmen. C._____ war daher als Adressatin einer angeblichen Beschimpfung berechtigt, gestützt auf Art. 177 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 30 und 31 StGB innert dreier Monate seit Kenntnis des angeblichen Täters Strafantrag zu stellen. Das Schreiben des Beschuldigten mit dem Vermerk "z Hd. verlogenem Miststück Hptf. C._____" datiert vom 25. August 2011 und wurde der Kantonspolizei Zürich am 27. September 2011 gefaxt (Ordner 6 Urk. 1/2/8). Der Antrag wurde von der Geschädigten C._____ in der Folge frist- und formgerecht am 14. Oktober 2011 gestellt (Ordner 6 Urk. 1/4). Sowohl Strafantrag wie auch die daraufhin angehobene Strafuntersuchung sind daher nicht zu beanstanden und erfolgten korrekt. 6.3. Demgegenüber ist der Einwand der Verjährung zu schützen. Art. 178 StGB sieht für die Verfolgung von Ehrverletzungsdelikten in Abweichung Art. 97f. StGB lediglich eine vierjährige Verjährungsfrist vor. Demzufolge trat die Verjährung für die Beschimpfung am 27. September 2015 und damit noch vor dem Urteil der ersten Instanz ein. Auf die Anklage bezüglich der Beschimpfung ist daher in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids nicht einzutreten. 7.1. Überdies rügt die Verteidigung, der Beschuldigte sei von der Vorinstanz nicht über die näheren Umstände seiner angeblichen Taten befragt worden (Urk. 68 S. 5).
- 17 - 7.2. Ist die beschuldigte Person geständig, so prüfen Staatsanwaltschaft und Gericht die Glaubwürdigkeit des Geständnisses und fordern sie auf, die näheren Umstände der Tat genau zu bezeichnen (Art. 160 StPO). Der vom Verteidiger aufgeworfene Art. 160 StPO zielt vor allem darauf ab, die Fehlerhaftigkeit von Geständnissen, welche der Beschuldigte bereits früh im Verfahren ablegte, zu erkennen, zumal die Ermittlungsbemühungen erfahrungsgemäss nach Abgabe eines Geständnisses nachlassen können und die Gefahr besteht, unbesehen konkret wichtiger Umstände auf dieses abzustellen. Für die Befragung im gerichtlichen Strafprozess sieht Art. 341 Abs. 3 StPO sodann vor, dass die Verfahrensleitung an der Hauptverhandlung zu Beginn des Beweisverfahrens die beschuldigte Person eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens befragt. 7.3. Aus dem Protokoll der Vorinstanz ergibt sich, dass der Beschuldigte an der Hauptverhandlung zuerst zur Person befragt, ihm anschliessend die angeklagten Sachverhaltspunkte einzeln vorgehalten wurden und er sich zu den Vorwürfen äussern konnte (Protokoll I S. 15 ff.). Anzeichen, dass der Beschuldigte sein teilweises Geständnis widerrufen wollte oder dieses nicht der Wahrheit entsprach, bestanden nicht. Ferner wird vermerkt, dass keine Ergänzungsfragen gestellt wurden (Protokoll I S. 20). Es hätte daher der Verteidigung frei gestanden, allfällige wesentlichen Umstände im Rahmen von entsprechenden Ergänzungsfragen zur Sprache zu bringen. Entsprechende Ergänzungsfragen hätten sich bei unberücksichtigt gebliebenen Umständen insbesondere deshalb aufgedrängt, weil sich der Beschuldigte in der Untersuchung, vor allem an der Schlusseinvernahme vom 21. Mai 2015, wenig aussagebereit zeigte und solche daher der Vorinstanz nicht ohne weiteres bekannt sein konnten (Ordner 1 Urk. 4/3 und 4/4 sowie 4/7). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor Vorinstanz lässt sich daher nicht erkennen. Der Verteidiger hat auch im Berufungsverfahren unterlassen, im Einzelnen darzulegen, welche für die Beurteilung wesentlichen Umstände nicht erhoben wurden und wie sich diese auf die Beurteilung auswirken würden. Insgesamt erweist sich die Rüge als unbegründet.
- 18 - 8.1. Ferner macht der Verteidiger geltend, dem Beschuldigten sei von der Vorinstanz die Einsicht in die Tonbandaufzeichnungen am 2. Juni 2016 verwehrt und diese seien auch nicht zu den Akten genommen worden (Urk. 68 S. 5). 8.2. Das erstinstanzliche Urteil datiert vom 12. Mai 2016, während der Beschuldigte das Akteneinsichtsgesuch bei der Vorinstanz erst am 30. Mai 2016 für den 2. Juni 2016 stellte (Urk. 59 und 55). Es ist daher bereits aufgrund des chronologischen Hergangs nicht ersichtlich, inwiefern sich die Verweigerung des Akteneinsichtsrechts bzw. eine dadurch entstandene Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in relevanter Weise auf die Beurteilung durch die Vorinstanz ausgewirkt haben könnte. Dem Beschuldigten hätte es freigestanden, erneut im Berufungsverfahren um Akteneinsicht zu ersuchen, womit eine allenfalls zu Unrecht nicht gewährte Akteneinsicht hätte behoben werden können. 9.1. Die Verteidigung rügt, die Vorinstanz habe gesetzeswidrig gehandelt, indem sie über die Kosten der amtlichen Verteidigung mit separater Verfügung und nicht mit dem Erkenntnis entschieden habe (Urk. 68 S. 4). 9.2. Art. 135 Abs. 2 StPO bestimmt in allgemeiner Form, dass das urteilende Gericht die Entschädigung für die amtliche Verteidigung am Ende des Verfahrens festlegt. In Konkretisierung dieser Norm regelt Art. 421 Abs. 1 StPO, dass die Strafbehörde im Endentscheid die Kostenfolgen festlegt. Grundsätzlich sind daher sämtliche Verfahrenskosten, namentlich auch die Kosten für die amtliche Verteidigung nach Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO, im Endentscheid festzusetzen (BGer 6B_666/2014 Urteil vom 16. Dezember 2014). Eine Abweichung dieser gesetzlichen Bestimmung scheint indes dort gerechtfertigt, wo die Honorarnote erst an der Hauptverhandlung eingereicht wird, diese noch einer genaueren Prüfung zu unterziehen und allenfalls zu korrigieren ist, zumal vor einer Korrektur der Kostennote dem Verteidiger das rechtliche Gehör zu gewähren ist, wodurch sich das Erkenntnis im Strafpunkt ungebührlich verzögert könnte. 9.3. Im Urteil vom 12. März 2016 entschied die Vorinstanz, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse genommen werden, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Dispositivziffer 10), dass aber
- 19 über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung mit separater Verfügung entschieden werde (Dispositivziffer 11), wobei im Kostenblock der amtlichen Verteidigung eine Akontozahlung von Fr. 14'860.-- gewährt wurde (Dispositivziffer 12). Damit ist die Vorinstanz zwar der gesetzlichen Bestimmung nicht gefolgt. Doch lässt sich eine Abweichung vorliegend damit rechtfertigen, dass die Honorarnote erst mit dem Plädoyer am 12. Mai 2016 abgegeben wurde, obwohl der Verteidiger mit der Vorladung zur Hauptverhandlung darum ersucht wurde, die Honorarnote bis spätestens fünf Tage vor der Hauptverhandlung einzureichen (Protokoll I S. 11 und 20; Urk. 45). Die Honorarnote umfasste sodann neun Seiten und konnte frühestens nach den Parteivorträgen sorgfältig geprüft und dem Verteidiger allenfalls zur Vernehmlassung zugestellt werden. Den wirtschaftlichen Interessen des Verteidigers wurde mit der Festsetzung einer Akontozahlung einstweilen hinreichend Rechnung getragen. Unter diesen Umständen ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Auch wird vom Verteidiger nicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe über die Entschädigung überhaupt nicht entschieden. Schliesslich erwächst dem Beschuldigten bzw. dem Verteidiger durch die getrennte Entscheidung kein Rechtsverlust, kann doch die separate Verfügung über die Festsetzung der Entschädigung des Verteidigers selbständig mit Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO angefochten werden. 10. Der Beschuldigte begründete sein Ausstandsgesuch damit, dass die Vorinstanz sich für ihren Entscheid auf Akten, in die die Verteidigung keine Einsicht hatte, und auf nachweislich falsche, objektiv ehrverletzende Annahmen gestützt und sich damit in unzulässiger Weise vorzeitig festgelegt habe (Urk. 89 S. 3 f.). Sie begründet dies damit, dass dem Nachrichtendienst des Bundes ein Urteil zugestellt worden sei, was belege, dass Akten oder Drittinformationen vorliegen würden, welche der Verteidigung nicht zugänglich gewesen seien (Urk. 89 S. 4). Ferner sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, der Beschuldigte sei vorbestraft (Urk. 89 S. 3). Schliesslich gehe aus den Äusserungen des erstinstanzlichen Richters hervor, dass er sich bereits vorab festgelegt habe, da er das Strafverfahren als in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht "einfach" bezeichnet habe (Urk. 89 S. 4).
- 20 - Dem Nachrichtendienst des Bundes wird im Falle eines Schuldspruchs wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB gemäss Art. 1 Ziff. 9 MVO ein Urteil zugestellt; daraus lässt sich demnach nicht ableiten, es würden geheime Akten vorliegen. Die Vorinstanz ging auch nicht davon aus, dass der Beschuldigte vorbestraft sei; sie erwähnte in ihren Erwägungen einzig, dass aufgrund der Vorwürfe seiner damaligen Freundin ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, was aber mit einem Freispruch geendet habe (Urk. 59 S. 23). Dies hat auch die Verteidigung ausdrücklich in ihrem Plädoyer vor Vorinstanz bestätigt (Urk. 69/5 S. 3). Die von der Verteidigung geltend gemachten Anzeichen von einer vorzeitigen Festlegung sind nicht auszumachen. Dass der Vorrichter nicht auf jede Eingabe des Beschuldigten eingegangen ist, ändert daran nichts, da sich das Gericht gemäss bundesgerichtlicher Praxis nur zu den für den Entscheid relevanten Punkten äussern muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.). Dementsprechend ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz befangen gewesen wäre oder Beweisverbote verletzt hätte. Das Ausstandbegehren des Beschuldigten ist folglich abzuweisen und die im Verfahren erhobenen Beweise sind uneingeschränkt verwertbar. 11. Zusammenfassend lassen sich aus den oben genannten prozessualen Vorwürfen keine Verletzungen von Art. 6 EMRK (faires Verfahren) oder andere schwere Verfahrensfehler im aktuellen Strafverfahren erkennen, welche eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz oder zur ergänzenden Untersuchung an eine (ausserkantonale) Untersuchungsbehörde rechtfertigen. In Bezug auf den Anklagepunkt der Beschimpfung kann auf die Anklage nicht eingetreten werden.
III. Sachverhalt 1. Der Beschuldigte hat die eingeklagte Sachbeschädigung an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz wie auch vor Berufungsgericht anerkannt (Protokoll I S. 15; Urk. 44 S. 11 und Urk. 89 S. 6 f.). Es kann, um Wiederholungen zu vermei-
- 21 den, auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 59 S. 7). Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 2. Ebenso anerkennt der Beschuldigte, am 16. Dezember 2012 seinen Ford Fokus bei der D._____-Strasse … in Zürich stadteinwärts sowie am 4. März 2013 von E._____ herkommend bis zum Bahnhof in F._____ TG, gelenkt und den Führerausweis nicht bis zum 28. September 2012 abgegeben zu haben (Ordner 1 Urk. 4/5 S. 3). Sein Geständnis deckt sich mit der übrigen Aktenlage. Feststeht sodann, dass das Strassenverkehrsamt am 20. September 2012 den vorläufigen Entzug des Führerausweises verfügte und den Beschuldigten aufforderte, den Führerausweis umgehend abzugeben (Ordner 5 Urk. 1), weshalb auch diese Anklagepunkte (Fahren ohne Berechtigung und Nichtabgabe Ausweis gemäss ND 3) erwiesen sind. Die vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände betreffen die rechtliche Würdigung und sind daher an jener Stelle zu behandeln. 3.1. Der Beschuldigte bestreit hingegen den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und stellt in Abrede, den Polizisten G._____ anlässlich der Verhaftung vom 16. Februar 2012 gebissen zu haben. Die Wunde könne nicht von einem Biss stammen, denn der Polizist habe eine Cortex-Polizeijacke getragen (Protokoll I S. 17, Urk. 44 S. 16 f.). 3.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, des Geschädigten G._____ sowie des Zeugen H._____ korrekt wiedergegeben, weshalb zunächst darauf verwiesen werden kann (Urk. 59 S. 10 ff.). Diese sind im Hinblick auf die vom Beschuldigten erhobenen und später zu behandelnden Vorwürfe der unmenschlichen Behandlung und Folter durch die Polizei wie folgt zu ergänzen: 3.3. Nach Aussagen des Zeugen H._____ in seiner Einvernahme vom 23. Juni 2014 habe sich der Beschuldigte nicht fotografieren lassen wollen, sei auf den Boden gesunken und habe sich schwer gemacht. Er sei auf der einen Seite, der Stadtpolizist (G._____) auf der anderen Seite des Beschuldigten gewesen und sie hätten versucht, diesen hochzuheben. Da sich der Beschuldigte so sehr gewehrt habe, habe er, wie es in einem solchen Fall üblich sei, die Handkamera holen
- 22 wollen. Er habe den Beschuldigten deshalb losgelassen und sei gegangen. Als er vom Bunker wieder zurückgekommen sei, sei der andere Polizist bereits nicht mehr da gewesen. Er habe daher den Biss nicht gesehen. Offenbar habe der Beschuldigte den Stadtpolizisten durch die Jacke der Uniform gebissen. Der Beschuldigte sei korrekt behandelt worden, insbesondere sei er nicht geschlagen worden. Sie hätten lediglich versucht, ihn aufzurichten. Es sei ihm unbekannt, dass dem Beschuldigten damals eine Rippe gebrochen, ein Zahn ausgeschlagen oder Büschel von Haaren ausgerissen worden seien. Zudem beantwortete der Zeuge zahlreiche Ergänzungsfragen des Beschuldigten, in welchen er zusammenfassend ausführte, sich an die allgemein geltenden Regeln und Grundrechte bei Gefangennahme gehalten und keine Rechtsverletzungen beobachtet zu haben (Ordner 6 Urk. 2/4/1). 3.4. Der Geschädigte G._____ sagte am 8. Juli 2014 als Auskunftsperson aus, er habe zusammen mit dem Polizisten I._____ den Auftrag erhalten, den in der Post J._____ gesichteten und zum Verhaft ausgeschriebenen Beschuldigten zu holen. Der Beschuldigte sei freiwillig auf die Quartierwache J._____ mitgekommen, wo seine Personalien hätten überprüft werden können. Während dieser Zeit habe sich der Beschuldigte ruhig verhalten und habe den polizeilichen Aufforderungen Folge geleistet. Daraufhin sei dieser mit dem Kastenwagen zwecks "Einchecken" an die Kasernenstrasse 11 in Zürich überführt worden. Dort sei er zuerst in einer Abstandszelle untergebracht und dann dem Büro für Arrestanten vorgeführt worden, wo ein oder zwei Polizisten der Kantonspolizei den Beschuldigten in Empfang genommen hätte und dieser, was üblich sei, fotografiert werden sollte. Der Beschuldigte habe sich jedoch geweigert, sich für das Foto umzudrehen, habe sich zu Boden fallen lassen und sich hingekauert. Es sei diesem erklärt worden, dass das Foto für die Personenfeststellung und die Personalakten sei. Er habe daraufhin den Beschuldigten auf der einen Seite ergriffen, um ihn aufzurichten. Dieser habe sich vehement gesperrt, geschrien und sich äusserst widerspenstig verhalten. Beim Versuch ihn aufzurichten, habe ihn der Beschuldigte gebissen. Es habe geschmerzt. Er, G._____, habe glücklicherweise einen Pullover und eine Jacke getragen. Der Beschuldigte sei bis zu diesem Zeitpunkt korrekt behandelt worden. Nach dem Vorfall habe er sich um sich selber gekümmert und
- 23 behandeln lassen. Im Weitern Verlaufe der Einvernahme wurden auch dem Geschädigten zahlreiche Ergänzungsfragen des Beschuldigten vorgehalten. Dabei verneinte er, dass diesem ein Fusstritt verpasst worden sei, gab aber zu, der tobende Beschuldigte habe von mehreren Polizisten ruhig gestellt werden müssen. Dabei habe Gewalt angewendet werden müssen, um diesem die Handschellen anlegen zu können (Ordner 6 Urk. 2/4/3). Der Geschädigte G._____ hat ferner am 16. Februar 2012 einen Wahrnehmungsbericht verfasst, in welchem er den Ablauf der Arretierung und Zuführung sowie den Vorfall auf der Haftkoordination schildert (Ordner 6 Urk. 2/3). 3.5 Überdies befinden sich zahlreiche Fotos zur Bisswunde bei den Akten (Ordner 6 Urk. 2/1, 2/6/4). Weitere Beweise wurden nicht erhoben. 3.6. Zur Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten lassen sich der Begründung der Vorinstanz keine Erwägungen entnehmen, weshalb ergänzend festzustellen ist, dass der Zeuge H._____ unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB und der Geschädigte G._____ als Auskunftsperson unter derjenigen von Art. 303 - 305 StGB aussagten. Beide sind als an der Verhaftung beteiligte Polizisten in das Geschehen direkt involviert und weisen aufgrund der zahlreichen vom Beschuldigten gegen das Vorgehen der Polizei erhobenen schweren Vorwürfe ein Interesse auf, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Dieser Umstand ist im Rahmen der Beweiswürdigung vor Augen zu halten. Weiter ist in Betracht zu ziehen, dass der Zeuge H._____ ausführte, sich auf die Einvernahme nicht weiter vorbereitet und weder den Rapport noch den Wahrnehmungsbericht zuvor gelesen zu haben. Auch gab er an, der Name des Geschädigten, G._____, sage ihm nichts und den Beschuldigten kenne er nicht (Ordner 6 Urk. 2/4/1 S. 1 und 3). Der Zeuge gehört denn auch der Kantonspolizei an, während es sich beim Geschädigten um einen Polizisten der Stadt Zürich handelt. Hinweise auf eine gemeinsame Absprache der Polizisten und ein koordiniertes, einseitiges Aussageverhalten der beiden zum Nachteil des Beschuldigten lassen sich daher nicht erkennen. Beide Polizisten haben sich sodann nicht als Privatklägerschaft konstituiert und haben keine finanziellen Forderungen gestellt (Ordner 6 Urk. 2/9/2 und 2/9/6). Ein direktes wirtschaftliches Interesse ist daher
- 24 nicht ersichtlich. Insgesamt ist die Glaubwürdigkeit der beiden etwas getrübt, jedoch nicht grundsätzlich zu verneinen. 3.7. Bei der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten fällt in Betracht, dass auch er aufgrund seiner Stellung im Strafprozess ein natürliches Interesse daran hat, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Überdies musste er nicht unter der Verpflichtung zur Wahrheit aussagen. Ferner ist zu beachten, dass der Beschuldigte der scheinbar unverrückbaren Meinung ist, von staatlichen Organen und Angestellten amtlicher Stellen wiederholt unangemessen hart und unkorrekt behandelt worden zu sein. Seinen Eingaben und Aussagen lässt sich daher eine gewisse Voreingenommenheit insbesondere gegenüber polizeilichem Handeln nicht von der Hand weisen. All diese Aspekte sind bei der Würdigung seiner Aussagen vor Augen zu halten. 3.8. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten kann zunächst auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S. 10 ff.). Sowohl die Aussagen des Zeugen als auch diejenigen des Geschädigten scheinen glaubhaft, schildern sie doch nachvollziehbar, wie sich der Beschuldigte wehrte und sich hinkauerte. Letzteres wird auch durch das zu den Akten genommene Foto des Beschuldigten belegt (Ordner 5 Urk. 5/3). Zudem vermitteln ihre Aussagen nicht den Eindruck, den Beschuldigten um jeden Preis belasten und in ein schlechtes Licht rücken zu wollen. So betonte gerade auch der Geschädigte, der Beschuldigte habe sich bis zum Zeitpunkt, als ein Foto erstellt werden sollte, ruhig verhalten und die polizeilichen Anordnungen befolgt (Ordner 6 Urk. 2/4/3). Zwar weisen die Aussagen der beiden Polizisten gewisse Widersprüche auf und vermochte sich der Zeuge H._____ beispielsweise nicht mehr daran zu erinnern, dass er vom Beschuldigten bespuckt worden sei, wie es der Geschädigte behauptet, und habe auch dessen Schrei nicht gehört, als dieser gebissen worden sei. Die Widersprüche beziehen sich jedoch nicht auf wesentliche Elemente des Vorwurfs. Zudem hat der Zeuge nach eigenen Aussagen, das Lokal verlassen, um eine Handkamera zu holen, weshalb nachvollziehbar ist, dass er den Aufschrei des Geschädigten nicht gehört hat. Im Kern schildern sie die der Tat vorausgehenden Vorgänge jedoch übereinstimmend, namentlich wie
- 25 sich der Beschuldigte gegen das Erstellen des Fotos zur Wehr zu setzen begann, sich fallen liess und von den beiden an den Armen erfasst wurde. Auch wenn der Zeuge den Biss selber aufgrund seiner glaubhaft behaupteten Abwesenheit nicht bestätigen konnte, werden die konkreten Belastungen des Geschädigten durch die Fotos zu seiner Verletzung und die Feststellung im Polizeirapport vom 16. Februar 2012 (Ordner 6 Urk. 2/5 S.2), wonach der Geschädigte damals eine mit den Vorwürfen erklärbare, blutende Wunde am rechten Unterarm sowie eine Quetschung aufgewiesen habe, erhärtet. Der Beschuldigte gibt zumindest zu, dass er mit der Erstellung des Fotos damals nicht einverstanden gewesen sei und passiven Widerstand geleistet habe. Wegen seinen früheren, schlechten Erfahrungen mit der Polizei scheint in dieser Situation realitätsnah, dass er - erneut konfrontiert mit der seiner Ansicht nach unzulässigen Polizeigewalt - in Rage geriet und übermässige Gegenwehr entwickelte, indem er mit grosser Kraft in den Arm des Geschädigten biss, um die von ihm abgelehnte Prozedur zu verhindern. Auch wenn der Umstand, dass der Biss durch die Bekleidung drang, auf den ersten Blick zu erstaunen vermag, besteht insgesamt aufgrund der festgestellten Verletzung sowie den belastenden Vorbringen des Geschädigten und den Feststellungen im Polizeirapport kein wesentlicher Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat. Der Sachverhalt ist daher erstellt. 3.9. Die Verteidigung bzw. der Beschuldigte scheint im Zusammenhang mit diesem Anklagepunkt zu rügen, die Staatsanwaltschaft habe prozessuale Bestimmungen verletzt, indem sie den entlastenden Umständen nicht gleichermassen wie den belastenden Umständen nachgegangen sei und gegen Beweisverwertungsverbote verstossen habe [Urk. 27 S. 2, 28/2 (Eingabe des Beschuldigten an die Vorinstanz vom 17. März 2016), 41/2 S. 32 ff. (Eingabe des Beschuldigten vom 10. Mai 2016) und Urk. 69/2A]. Die Untersuchungsbehörde hat die beiden Polizisten, welche den Beschuldigten zur Fotoaufnahme vom Boden aufheben wollten, formell einvernommen. Sie hat darauf verzichtet, den dritten anwesenden Polizisten, I._____, sowie den protokollführenden Polizisten, K._____, einzuvernehmen. Im Polizeirapport vom
- 26 - 16. Februar 2012 wird nun allerdings festgehalten, dass I._____ durch K._____ mündlich befragt wurde und sich seine Aussagen vollumfänglich mit denjenigen des Geschädigten G._____ decken (Ordner 6 Urk. 2/1 S. 5). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass aufgrund der klaren Aussagen des Geschädigten und des Zeugen H._____ sowie der wahrgenommen und fotografisch dokumentierten Wunde auf seine Befragung verzichtet wurde, zumal aufgrund des Rapporteintrags nicht davon auszugehen war, dass I._____ den Beschuldigten entlastet hätte. Welche weiteren, insbesondere entlastenden Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten und zu Unrecht nicht erhoben wurden, lässt sich anhand der Akten nicht feststellen. Auch der Beschuldigte vermochte keine solchen in seinen Eingaben "Berufungserklärung beim OGer" (Urk. 69/2A S. 6ff.), "Ergänzung der Beweisanträge in der Berufungserklärung" (Urk. 69/4) und "Vorfragen gem. 339 StPO N°2" (Urk. 28/2) nachvollziehbar und konzise zu benennen. Zusammenfassend ist die Untersuchung zu diesem Anklagepunkt daher nicht zu beanstanden. Dem Antrag auf Rückweisung zwecks neutraler Untersuchung kann daher nicht gefolgt werden. Vielmehr ist der Sachverhalt aufgrund der durch die Untersuchung hervorgebrachten Erkenntnisse erstellt. 4.1. Der Beschuldigte scheint die beiden Vorwürfe betreffend Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes zu bestreiten, hat er doch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen Einsprache erhoben und in der Einvernahme vom 10. Juni 2014 durch die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen sowie an der Schlusseinvernahme vom 21. Mai 2015 durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl keine Aussagen dazu gemacht (Ordner 6 Urk. 4/6 S. 2 ff. und 4/7 S. 6). 4.2. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, konnte der Beschuldigte auf den fraglichen Zugfahrten ohne gültigen Fahrausweis angetroffen werden und dieser hat die schriftlichen Belege "Reise ohne gültigen Fahrausweis" der Firma B._____ sowohl für die Zugstrecke von Schaffhausen nach … als auch für diejenige von E._____ nach Schaffhausen eigenhändig unterzeichnet. (Ordner 6 Urk. 5/1 S. 4 und 6/1). Es bestehen keine Anzeichen dafür, aufgrund derer die Richtigkeit seiner schriftlichen Bestätigung anzuzweifeln wäre. Auch diese Sachverhaltspunkte sind deshalb erwiesen.
- 27 - 5. Zusammenfassend sind die angeklagten Sachverhalte bezüglich der Sachbeschädigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erforderlichen Ausweises, der Nichtabgabe von Ausweisen sowie der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes erstellt.
IV. Rechtliche Würdigung 1.1. Die Verteidigung rügt bezüglich der Vorwürfe des Fahrens ohne Berechtigung und Nichtabgabe des Ausweises zunächst, die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 20. September 2012 sei wegen ausserordentlich schwerwiegender inhaltlicher Mängeln nichtig und daher rechtsunwirksam, wobei er auf die 219seitige Stellungnahme des Beschuldigten vom 9. März 2013 (recte 9. April 2013) verweist. Es seien an das Strassenverkehrsamt objektive Verleumdungen über den Beschuldigten kolportiert worden (Urk. 44 S. 22 f.). Der Beschuldigte macht in besagter Stellungnahme vom 9. April 2013 im Wesentlichen geltend, es sei ihm vom Strassenverkehrsamt das rechtliche Gehör verweigert worden (Ordner 2 Urk. 1 S. 45 ff.). 1.2. Die Vorwürfe der Verteidigung und des Beschuldigten betreffend Nichtigkeit der Verfügung beziehen sich ausdrücklich auf die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 29. März 2012 über die Anordnung der verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung des Beschuldigten, während dem sich die Anklage auf die spätere Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 20. September 2012 über den vorläufigen Entzug des Führerausweises stützt. Die Vorwürfe der Verteidigung und des Beschuldigten zielen daher an der Sache vorbei. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die hier massgebliche Verfügung vom 20. September 2012 den vorläufigen Entzug des Führerausweises nachvollziehbar damit begründet, es bestünden aufgrund verschiedener polizeilicher Vorkommnisse Zweifel an der medizinischen und charakterlichen Fahrfähigkeit des Beschuldigten. Zudem wird erwogen, dass sich der Beschuldigte der mit Verfügung vom 29. März 2012 verordneten verkehrstechnischen und verkehrspsychologischen
- 28 - Abklärung der Fahreignung nicht unterzogen habe, weshalb ihm gestützt auf Art. 30 VZV der Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung entzogen werde. Gleichzeitig wurde das IRM mit dem Gutachten beauftragt und dem Beschuldigten die Möglichkeit des Rekurses innert 30 Tagen ab Mitteilung der Verfügung an gerechnet gewährt (Ordner 5 Urk. 1). Es spielt daher keine Rolle, wann der Beschuldigte die Verfügung tatsächlich erhalten hat, weil die Rechtsmittelfrist erst mit der Entgegennahme zu laufen begann. Damit hätte er auf jeden Fall die Möglichkeit gehabt, im Rahmen des Rekursverfahrens seine Einwände gegen die Verfügung vorzubringen. Das Strassenverkehrsamt ist sodann für Entscheide, wie den vorläufigen Entzug des Führerausweises, funktionell und sachlich zuständig (§ 4 Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich). Das Vorgehen des Strassenverkehrsamtes ist nicht zu beanstanden und es lässt sich insbesondere keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten erkennen. Zusammenfassend handelt es sich beim Entscheid des Strassenverkehrsamts vom 20. September 2012 um eine korrekt erlassene und in formelle Rechtskraft erwachsene Verfügung. Der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe gegen die Verfügung vom 20. September 2012 ein Rechtsmittel eingereicht, welches aber nicht behandelt worden sei (Urk. 89 S. 11 f.), ist vorliegend nicht relevant, da einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen worden war (Ordner 5 Urk. 1). 1.3. Weiter bringt die Verteidigung vor, der Beschuldigte habe vom Entzug des Führerausweises erst am 24. September 2013 und damit nach den ihm vorgeworfenen Fahrten vom 16. Dezember 2012 in Zürich und 4. März 2013 bei E._____ Kenntnis erhalten. Es mangle ihm daher der Vorsatz bzw. es fehle der subjektive Tatbestand. Das Schreiben vom 29. März 2012 sei zuerst an die falsche Adresse gesandt worden (Urk. 44 S. 21 f.) 1.4. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. März 2013 bei der Kantonspolizei Thurgau hat der Beschuldigte zugegeben, dass er die Verfügung des Strassenverkehrsamts Zürich zum vorsorglichen Entzug des Führerausweises und zur Aufforderung, den Führerausweis abzugeben, ca. einen Monat später erhalten habe. Die etwas verspätete Entgegennahme begründete er damit, dass er
- 29 sein Postfach nicht regelmässig leere und noch einen Unfall gehabt habe (Ordner 1 Urk.4/5 S. 5). Auch im Schreiben vom 26. Oktober 2012 bestätigte der Beschuldigte, die Verfügung vom 20. September 2012 mittlerweile erhalten zu haben (Ordner 5 Urk. 1). Aufgrund seiner Zugaben ist somit anzunehmen, dass diesem im Zeitpunkt der Fahrten bekannt war, dass er wegen des vorläufigen Entzugs des Führerausweises dazu nicht berechtigt war und den Ausweis mittlerweile hätte abgeben müssen. Dem Beschuldigten kann zwar nicht nachgewiesen werden, die Verfügung vom 20. September 2012 bereits vor Ablauf der Frist zur Rückgabe des Ausweises am 28. September 2012 erhalten zu haben. Ihm war aber aufgrund der Verfügung bekannt, dass er verpflichtet war, den Führerausweis umgehend abzugeben. Es bleibt zu erwähnen, dass der Verteidiger im Wesentlichen seine Rügen auf die nicht massgebliche frühere Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 29. März 2012 bezieht, in welchem es nicht um den vorläufigen Führerausweisentzug sondern um die Anordnung verkehrsmedizinischer Abklärung der Fahreignung des Beschuldigten ging (Ordner 5 Urk. 1). 2. Die Verteidigung rügt bezüglich der übrigen Tatbestände die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz bzw. die Staatsanwaltschaft nicht. Diese ist zutreffend und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.
V. Rechtfertigungsgründe 1.1 Die Verteidigung bringt bezüglich der Sachbeschädigung sinngemäss vor, der Beschuldigte sei selbst bei tatbestandsmässigem Verhalten nicht strafbar, weil ein Rechtfertigungsgrund vorliege. Der Beschuldigte sei Opfer von Folter und unmenschlicher Behandlung geworden. Es sei ihm bisher ein unparteiisches Gericht zur Untersuchung seiner ihm angetanen unmenschlichen Behandlung nie zur Verfügung gestellt worden und es habe nie eine unparteiische Untersuchung stattgefunden. Trotz zahlreichen Anstrengungen sei er von den Behörden nie ernst genommen worden und es sei ihm nicht gelungen, eine Staatshaftungsklage erfolgreich einzuleiten. Mit der Sachbeschädigung vom 30. April 2011 habe er auf sich aufmerksam machen und seinen Anliegen, den Staat für die ungesetzliche
- 30 - Behandlung verantwortlich zu machen, von diesem Schadenersatz und Genugtuung zu erlangen und eine unabhängige Untersuchung seiner Verletzungen zu erwirken, zum Durchbruch verhelfen wollen. Er berufe sich auf den übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen (Urk. 44 S. 10 ff., u.a. Urk. 41/3). 1.2. Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, sie insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, welche der Täter zu wahren sucht (BGer. 6B_1267/2015 Urteil vom 25. Mai 2015, BGE 134 IV 216, BGer 6B_305/2011 vom 12. November 2011). 1.3. Zwar erscheint das vom Beschuldigten angeführte Ziel, eine neutrale Untersuchung seiner angeblich unmenschlichen Behandlung sowie Schadenersatz und Genugtuung vom Staat zu erwirken, a priori nicht als unberechtigt. Anderseits ist nicht erkennbar und wird auch nicht glaubhaft behauptet, dass die Sachbeschädigung, nämlich ein mit roter Farbe gefülltes Glas in den Eingangsbereich des Gebäudes der Kantonspolizei Zürich zu werfen und diesen mit roten Spritzern einzufärben, den einzig möglichen Weg darstellt, um eine neutrale Untersuchung seiner Vorwürfe über staatlich unmenschliches Verhalten zu initiieren und Schadenersatz und Genugtuung vom Staat zu erhalten. Wie sich nachträglich bewahrheitete, erwies sich dieses Mittel denn auch nicht als wirksam und war damit ungeeignet. Es kann somit nicht als für die Zielerreichung notwendiges und angemessenes Mittel gelten. Zusammenfassend kann das Handeln des Beschuldigten nicht als Wahrnehmung berechtigter Interessen verstanden werden. 2.1. Die Verteidigung macht eventualiter für den Fall, dass der Sachverhalt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte als erstellt gilt, den Rechtfertigungsgrund der Notwehr geltend (Urk. 44 S. 18). Der Beschuldigte sei am 16. Februar 2012 rechtswidrig verhaftet und ohne Rechtsgrund genötigt worden, ein Foto von sich erstellen zu lassen. Zudem sei er festgehalten und zusammengeschlagen worden, wobei er einen Zahn und büschelweise Haare verloren sowie
- 31 diverse Verletzungen erlitten habe. Die Voraussetzungen einer erkennungsdienstlichen Behandlung seien damals nicht erfüllt gewesen, seien seine Personalien und sein Erscheinungsbild doch hinlänglich bekannt gewesen. Auch sei ihm die Vorführung vor das Haftgericht zu Unrecht verweigert worden und er sei zwei Tage widerrechtlich in der Sicherheitszelle festgehalten worden. Es handle sich daher um einen ungerechtfertigter Freiheitsentzug in Verletzung von Art. 3 und 6 EMRK. Es seien trotz Anzeige die polizeilichen Attacken gegen ihn bei der Verhaftung bisher nie untersucht, sondern vielmehr aufgrund seiner Gegenwehr umgehend eine Strafuntersuchung gegen ihn eingeleitet worden. Der Beschuldigte habe daher in Notwehr gebissen, wobei das ihm vorgeworfene Verhalten, er habe sich niedergekauert und sich eingerollt, nichts anderes als die Ausübung des notstandsähnlichen Widerstandsrechts bei unrechtmässigem Handeln der Beamten darstelle. 2.2. Rechtfertigende Notwehr liegt vor, wenn jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird. In diesem Fall ist der Angegriffene berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Der Angriff muss auf jeden Fall rechtswidrig sein. Bei Tatsachenbehauptungen zur Begründung eines Rechtfertigungsgrundes ist zudem zu beachten, dass der Grundsatz in dubio pro reo keine Anwendung findet, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es müssen daher gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptungen des Beschuldigten sprechen (Urteil Obergericht des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2014, Prozess-Nr. SB130304; Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320). 2.3. Der Beschuldigte bringt zwar in seinen diversen Eingaben eine ganze Reihe von Vorwürfen gegen das damalige Vorgehen der Polizisten vor und hat zu deren Untermauerung Fotografien, welche den ausgeschlagenen Zahn bzw. die Zahnlücke und die ausgerissenen Büschel Haare belegen sollen, eingereicht (u.a. Ordner 2 Urk. 1 "Leitfaden zur Stellungahme vom 09.04.13" S. 109). Trotz dieser zahlreichen Vorwürfe bleibt seine Schilderung der Abläufe sehr pauschal und be-
- 32 schränkt sich auf allgemeine Aussagen. So geht daraus nicht hervor, von welchem der Polizisten er malträtiert worden und wie der Widersacher vorgegangen sein soll. Aus den Aussagen von G._____ und H._____ erscheint glaubhaft, dass bis zum Zeitpunkt, als dem Beschuldigten eröffnet wurde, dass er erkennungsdienstlich fotografiert werde, alles ruhig verlaufen ist und der Beschuldigte den Anordnungen der Polizei Folge geleistet hat. Nachdem sich dieser in Kauerstellung begeben habe, hätten G._____ und H._____ versucht, den Beschuldigten aufzurichten, was nicht geklappt habe. Darüber, was danach genau geschah, sind die Ausführungen der beiden Polizisten nicht vollständig kohärent. Während H._____ nach eigenen Angaben den Raum nach den erfolglosen Aufrichtungsversuchen verlassen habe, um die Handkamera zu holen, und daher den Biss nicht gesehen habe, führte G._____ aus, er sei im Moment, als er den Beschuldigten nochmals mit zwei Polizisten habe aufrichten wollen und mit dem rechten Arm unter dem Gesicht des Beschuldigten dessen Arm erfasst habe, gebissen worden (Ordner 6 Urk 2/3 und Urk. 2/4/3). Aus beiden Schilderungen ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass vor dem Biss unverhältnismässige Gewalt der Polizisten ausgeübt wurde, welche auf eine Notwehrsituation, insbesondere eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), hindeuten. Da der Beschuldigte in all seinen Einvernahmen und Schreiben die Vorwürfe nur pauschal erhob, fehlt es an einer nachvollziehbaren Gegendarstellung zur Version der Polizisten und damit an einer glaubhaften Notwehrsituation. Was nach dem Biss in der Arrestantenannahme vorgefallen ist, bleibt aufgrund der Akten zwar im Dunkeln, ist jedoch für das vorliegende Strafverfahren auch nicht relevant, zumal dies bereits aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht zur Begründung eines Rechtfertigungsgrundes herangezogen werden könnte. Deshalb sind die Vorwürfe betreffend unzulässiges Festhalten in der Sicherheitszelle ohne Vorführung vor das Zwangsmassnahmengericht nicht näher abzuklären. Im Übrigen müsste der Biss, selbst wenn die Ausschreibung des Beschuldigten im RIPOL, die anfängliche Gewahrsamsnahme vom 16. Februar 2012 sowie die fotografische Erfassung irrtümlich und gesetzeswidrig erfolgt wären, als unangemessene Abwehr gewertet werden. Dem Beschuldigten hätte gegen solche polizeiliche Zwangsmassnahmen und Anordnungen der Weg der gerichtlichen Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff.
- 33 - StPO oder ansonsten der verwaltungsinterne Rekursweg zur Verfügung gestanden. Zusammenfassend liegt kein Rechtfertigungsgrund vor. 3. Schliesslich macht der Beschuldigte für die vorgeworfene Verletzung des Personenbeförderungsgesetzes geltend, er habe dies gemacht, um auf sich aufmerksam zu machen und ein ordentliches Verfahren bzw. eine unabhängige Untersuchung zu erzwingen. Unter Verweis auf die vorstehende Ziffer 1 fehlt es indessen auch hier an den Voraussetzungen des übergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes der Wahrnehmung berechtigter Interessen. Das Schwarzfahren ist weder ein notwendiges noch das einzige, geeignete und angemessene Mittel, um die vom Beschuldigten vorgebrachten Vorwürfe in einem neutralen Untersuchungsverfahren abklären zu lassen und finanzielle Ansprüche gegen den Staat durchzusetzen. In seinem Handeln lässt sich damit keine Wahrnehmung höherer Interessen erkennen. 4. Mangels Rechtfertigungsgründen ist der Beschuldigte der Sachbeschädigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erforderlichen Ausweises, der Nichtabgabe von Ausweisen sowie der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes schuldig.
VI. Strafe/Vollzug 1. Die Verteidigung hat nicht ausgeführt, welche Strafe eventualiter im Falle des Schuldspruchs angemessen wäre, sondern einzig einen Freispruch bzw. Rückweisung beantragt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann zunächst auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafe, zu den Strafzumessungsregeln und zum Strafrahmen verwiesen werden (Urk. 59 S. 19 - 21). Vorliegend ist bei der Strafzumessung von der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB als schwerstem Delikt auszugehen und die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzip angemessen zu erhöhen.
- 34 - 2.1. Bezüglich dem Verschulden bei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte kann der Einschätzung der Vorinstanz, dass die objektive Tatschwere nicht mehr leicht und die subjektive Tatschwere noch leicht wiegt, zugestimmt werden (Urk. 59 S. 21-22). Aufgrund der gesamthaften Betrachtung des Tatverschuldens rechtfertigt es sich, noch von einem leichten Verschulden auszugehen, weshalb in einem ersten Schritt von einer Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen auszugehen ist. 2.2. Der Beschuldigte hat zu seiner Person weder an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz noch in der Untersuchung (Protokoll I S. 14 und Ordner 1 Urk. 4/7 S. 6 f.) substantielle Aussagen gemacht. Im Rahmen der täterbezogenen Strafzumessungsfaktoren erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, soweit bekannt, als zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 59 S. 22 und 23). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Leicht straferhöhend ist das Delinquieren während laufendem Strafverfahren zu berücksichtigen. Ein Geständnis liegt nicht vor. Einschneidend und belastend scheinen seine Erfahrungen im mit Freispruch geendeten Strafverfahren gegen ihn wegen Vergewaltigung gewesen zu sein, welche zu einer posttraumatischen Belastungsstörungen und Depressionen geführt hätten. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, wie es die Vorinstanz tat, diese psychischen Störungen erheblich strafmindernd zu berücksichtigen. Zusammenfassend ist aufgrund der Täter bezogenen Komponenten eine Reduktion der Strafe auf 60 Tagessätze angemessen. 3.1. Was das Tatverschulden bei der Sachbeschädigung betrifft, handelt es sich objektiv betrachtet um einen einmaligen kurzen Vorgang, wobei der Haupteingang des Polizeigebäudes erheblich mit roter Farbe bespritzt wurde, jedoch vollständig gereinigt werden konnte. Es entstanden für die Reinigungsarbeiten Kosten von Fr. 3'302.90 (Ordner 1 Urk. 5). Das objektive Tatverschulden wiegt aufgrund der objektiv eher geringen Schwere der Sachbeschädigung und des noch eher niedrigen Deliktsbetrags noch leicht. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und gab als Motiv an, er habe damit auf die ungerechte Behandlung durch die staatlichen Organe, namentlich die Strafverfolgungsbehörden, aufmerk-
- 35 sam machen und eine Abklärung der Vorgänge erreichen wollen (Ordner I HD 4/1). Der Beschuldigte handelte daher aus Frustration und wohl aufgrund einer Fehleinschätzung. Das Tatverschulden ist daher insgesamt als leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von 30 Tagen dem Verschulden angemessen erscheint. 3.2. Bezüglich der Täterkomponente ist, soweit es die allgemeinen persönlichen Verhältnisse wie Vorleben des Beschuldigten und die finanzielle Situation betrifft, auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. Strafmindernd ist das Geständnis sowie die psychische Beeinträchtigung zu werten. Straferhöhungsgründe sind keine ersichtlich, weshalb die Strafe auf 20 Tage zu reduzieren ist. 4.1. Beim objektiven Tatverschulden des Fahrens ohne Berechtigung fällt in Betracht, dass der Beschuldigte zweimal, nämlich am 16. Dezember 2012 sowie erneut am 4. März 2013, ohne Fahrausweis seinen Ford Focus lenkte. Dabei handelt es sich zumindest bei der Fahrt von E._____ nach F._____ TG um eine Fahrstrecken von einigen Kilometern. Subjektiv hat der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt, wobei er als Motiv erneut sein Anliegen, auf die bisher ungerechte Behandlung durch die Strafuntersuchungsbehörden aufmerksam zu machen, angab. Insgesamt erweist sich das Tatverschulden noch als leicht und die Einsatzstrafe ist auf 30 Tage anzusetzen. 4.2. Im Rahmen der Täterkomponente fällt straferhöhend die mehrfache Begehung sowie das Delinquieren während laufendem Strafverfahren, strafmindernd indessen das umfassende Geständnis (Ordner 1 Urk. 4/4 S. 2-8) sowie erneut die psychische Beeinträchtigung ins Gewicht. Diese Umstände wirken sich insgesamt verschuldensneutral aus, weshalb die Einsatzstrafe bei 30 Tagen zu belassen ist. 5.1. Was das objektive Tatverschulden betreffend Nichtabgabe des Führerausweises betrifft, ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben vom vorsorglichen Entzug des Führerausweises und seiner Verpflichtung zur Abgabe etwa einen Monat nach der Verfügung, demnach spätestens Ende Oktober 2012, erfuhr (Ordner 1 Urk. 4/5 S. 5). Als er am 16. Dezember 2012 mit seinem Ford Focus an der D._____-Strasse in die Radarkontrolle geriet, wurde eine Un-
- 36 tersuchung wegen Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz angehoben. Dabei erhielt die Stadtpolizei am 1. Februar 2013 Kenntnis, dass der Beschuldigte noch immer unberechtigterweise im Besitze des Führerausweises war (Ordner 6 Urk. 3/1). Der Beschuldigte unterliess es daher während Monaten, den Führerausweis abzugeben, weshalb sein objektives Tatverschulden nicht mehr als leicht zu beurteilen ist. Subjektiv handelte er mindestens mit Eventualvorsatz, musste er doch damit rechnen, dass er trotz allfälliger Ergreifung von Rechtsmitteln gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 20. September 2012 den Führerausweis hätte abgeben müssen, zumal einem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen worden war (Ordner 5 Urk. 1). Insgesamt erweist sich eine Einsatzstrafe von 10 Tagen als dem Tatverschulden angemessen. 5.2. Im Rahmen der Täterkomponenten ist das Teilgeständnis bezüglich des Sachverhalts leicht sowie die psychische Erkrankung strafmindernd, das Delinquieren während laufender Strafuntersuchungen straferhöhend zu berücksichtigen. Diese Umstände wirken sich insgesamt strafneutral aus, so dass die Strafe bei 10 Tagen zu belassen ist. 6. Zusammenfassend ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine Geldstrafe von insgesamt 120 Tagessätzen angemessen, wobei der von der Vorinstanz angewendete Tagesansatz von Fr. 30.-- aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen ist. Auf die Strafe sind zwei Tage erstandener Haft anzurechnen. 7. Die Höhe der Busse von Fr. 200.-- für die mehrfache Übertretung des Personen Beförderungsgesetzes ist dem Verschulden und den finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen. 8. Die Erwägungen der Vorinstanz zum Vollzug sind zutreffend und benötigen keine Ergänzung (Urk. 59 S. 24 f.). Für die Geldstrafe ist daher der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.
VII. Zivilansprüche
- 37 - Die Verteidigung hat auch bezüglich der Zivilforderungen, Ziffer 6 und 7 Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils, Berufung erhoben. Sie hat die Berufung in diesen Punkten jedoch nicht begründet und keine konkreten Bestreitungen oder Behauptungen aufgestellt. Was die von der Privatklägerin Kantonspolizei Zürich eingeklagten Kosten für die Reinigung in der Höhe von Fr. 3'302.90 betrifft, sind diese durch die beiden Rechnungen ausgewiesen (Ordner 5 Urk. 3/3). Es rechtfertigt sich hingegen in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils, den Verzugszins nicht bereits ab Deliktsdatum sondern ab den jeweiligen Rechnungsdaten zuzusprechen. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden und vollständigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S. 25 f.).
VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Vorinstanz hat die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, vollständig dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 59 Ziffer 9 des Dispositivs). Der Teileinstellung durch die Vorinstanz bezüglich der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie der Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung im Sinne von Art. 143 Ziff. 3 VZV i.V.m. Art. 26 Abs. 2 VZV kommt im Hinblick auf die gesamte Untersuchung kein kostenrelevantes Gewicht zu. Hingegen rechtfertigt das Nichteintreten auf die Anklage in Bezug auf den Vorwurf der Beschimpfung angesichts des Untersuchungsaufwandes (u.a. wurde die Geschädigte C._____ als Zeugin einvernommen, Ordner 5 Urk. 1/5) die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten lediglich im Umfang von 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskassen zu nehmen. Die erstinstanzliche Kostenregelung ist entsprechend abzuändern. 2. Ebenso sind die Kosten des Berufungsverfahrens aufgrund des Nichteintritts auf die Anklage wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB dem Beschuldigten lediglich zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskassen zu nehmen.
- 38 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5.
IX. Genugtuung und (Umtriebs-)Entschädigung 1. Der Beschuldigte beantragt, es sei ihm eine angemessene Genugtuung wegen zu Unrecht erlittener Haft und ungerechtfertigtem Freiheitsentzugs zum Bussenvollzug sowie eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Demzufolge verzichtet er im Berufungsverfahren darauf, Schadenersatz für andere erlittene rechtswidrige Vorgehensweisen der Behörden und Lohnausfall sowie Genugtuung wegen illegaler Überwachung seines Post- und Telefonverkehrs geltend zu machen, wie er dies noch vor Vorinstanz tat. 2. Wie bereits eingangs erwähnt, kann thematisch lediglich die Verhaftung vom 16. Februar 2012 bis 17. Februar 2012 Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sein. Zwar wurde der Beschuldigte damals zum Zweck des Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen wegen unbezahlten Bussen überprüft und angehalten, die anschliessende mehrstündige Haft erfolgte jedoch aufgrund des Vorwurfs der gleichentags erfolgten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, zu welchem vorliegend ein Schuldspruch ergeht. Die Haft von knapp 28 Stunden erweist sich angesichts der damals in Frage stehenden Delinquenz als angemessen. Das Genugtuungsbegehren ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Verteidigung und der Beschuldigte haben einen über die Anwaltskosten hinausgehender Aufwand oder Schaden weder begründet noch belegt, weshalb ein Schadenersatz oder eine Umtriebsentschädigung nicht zuzusprechen ist.
- 39 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Anklage betreffend Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Mai 2016, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. Mai 2016 (GG150238) bezüglich Dispositivziffer 2 (teilweise Einstellung des Verfahrens) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB − des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 lit. b SVG,
- 40 - − der Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG − der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 2 lit. b PBG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon zwei Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit Fr. 200.– Busse. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. 5. Die Privatklägerin B._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Kantonspolizei Zürich Schadenersatz von Fr. 3'302.90 zuzüglich 5% Zins ab 30. April 2011 zu bezahlen. 7. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 8) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'400.15 amtliche Verteidigung 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 vorbehalten.
- 41 - 10. Dem Beschuldigten werden keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen. 11. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerinnen 1 und 2 − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 42 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 4. April 2017
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Hafner
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Urteil vom 4. April 2017 Anklage: Urteil der Vorinstanz: der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, der Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 2 lit. b PBG Berufungsanträge: Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Anklage betreffend Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Mai 2016, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. Mai 2016 (GG150238) bezüglich Dispositivziffer 2 (teilweise Einstellung des Verfahrens) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 lit. b SVG, der Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 2 lit. b PBG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon zwei Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit Fr. 200.– Busse. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. 5. Die Privatklägerin B._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Kantonspolizei Zürich Schadenersatz von Fr. 3'302.90 zuzüglich 5% Zins ab 30. April 2011 zu bezahlen. 7. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 8) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteid... 10. Dem Beschuldigten werden keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen. 11. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Privatklägerinnen 1 und 2 das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei den Nachrichtendienst des Bundes die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.