Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160268-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Urteil vom 18. Mai 2017
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 20. April 2016 (DG150021)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 17. April 2015 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 75 S. 57 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB; - der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB; - der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c. StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 42 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 400.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Februar 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 3 - 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 10'649.35 amtl. Verteidigungskosten Fr. 13'679.15 unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin Fr. 100.– Zeugenentschädigung Fr. 30'528.50 Total Wird keine schriftliche Begründung dieses Urteils verlangt, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf 2/3. 8. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 250.– zu bezahlen. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 4f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 111 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der einfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB und vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB freizusprechen.
- 4 - 3. Der Beschuldigte sei mit einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen. 4. Für die erlittene Überhaft von 38 Tagen (42 Tage abzüglich vier Tage für die Busse) sei der Beschuldigte mit Fr. 7'600.– zu entschädigen. 5. Die Zivilforderungen seien vollumfänglich abzuweisen. 6. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren seien dem Beschuldigten zu einem Achtel aufzuerlegen. Die Kosten für das Berufungsverfahren sowie die gesamten Kosten für die amtliche Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (Urk. 113 S. 1) Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 20. April 2016 sei vollumfänglich zu bestätigen, insbesondere was den Schuldpunkt und die Strafzumessung betrifft. c) Der Privatklägerin B._____: (Prot. II S. 11) Das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte und Prozessuales 1.1. Hinsichtlich der Prozessgeschichte bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf dessen zutreffende Erwägungen verwiesen werden (Urk. 75 S. 4f.). Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 20. April 2016 wurde der Beschuldigte A._____ vom Bezirksgericht Winterthur wegen Körperverletzung etc. zum Nachteil seiner damaligen Lebensgefährtin B._____ schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie einer Busse von Fr. 400.– be-
- 5 straft (Urk. 75 S. 57f.). Gegen das im Dispositiv mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 56) liess der Beschuldigte am 29. April 2016 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 69). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte die Verteidigung am 4. Juli 2016 innert Frist ihre Berufungserklärung ein (Urk. 78). Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2016 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin zugestellt, mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags (Urk. 80), worauf von beiden Seiten verzichtet wurde (Urk. 82 und Urk. 84). 1.2. Die Parteien wurden auf den 13. Oktober 2016 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 88). Mit Präsidialverfügung vom 29. September 2016 wurden die Ladungen wieder abgenommen und entschieden, die Privatklägerin vor Gericht als Auskunftsperson einzuvernehmen (Urk. 89). Aufgrund gesundheitlicher Probleme der Privatklägerin war dies längere Zeit nicht möglich (Urk. 91 und Urk. 93). An der heutigen Berufungsverhandlung konnte die Privatklägerin sodann befragt und den Parteien Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen eingeräumt werden (Prot. II S. 6; Urk. 108). 1.3. Die Verteidigung des Beschuldigten ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Zwar wird die Bestrafung wegen einfacher Tätlichkeit beantragt (Urk. 78 S. 2; Urk. 111 S. 2). Dies bezieht sich indes auf Ziff. 2 Abs. 2 der Anklageschrift, welche von einer einfachen Körperverletzung ausgeht (vgl. Urk. 75 S. 8 unten). Somit erweist sich kein Punkt des vorinstanzlichen Urteils als rechtskräftig im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO. 1.4. Die Vorinstanz ging davon aus, dass keine Verletzung des Anklageprinzips vorliege und die Vorwürfe hinreichend klar umschrieben seien (Urk. 75 S. 6 ff.). In Ziff. 3 der Anklage vom 17. April 2015 wird behauptet, der Beschuldigte habe "seit rund einem Jahr" der Privatklägerin monatlich oder alle zwei Monate erklärt, er werde sie umbringen (Urk. 16 S. 3). Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass aufgrund der ersten polizeilichen Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen sei, dass damit der Zeitraum ab 3. Februar 2014 bis Ende Januar 2015 gemeint sein müsse (Urk. 75 S. 7f.). Dies ist jedoch so nicht in der Anklage enthalten, was auch von der Verteidigung zu Recht gerügt wurde (Urk. 67/5 S. 7). Aufgrund der Formulie-
- 6 rung der Anklageschrift werden dem Beschuldigten vielmehr keine strafbaren Handlungen vor dem 17. April 2014 vorgeworfen. Es würde somit dem Anklageprinzip widersprechen, den Beschuldigten wegen Delikten vor diesem Datum schuldig zu sprechen. Letztlich ist dies aber von untergeordneter Bedeutung, denn auch die Privatklägerin sprach nicht von konkreten Daten, sondern bloss vom Jahr 2014 (Urk. 4/2 S. 11; Urk. 108 S. 14 ff.). Ob sich der unter Ziff. 3 eingeklagte Sachverhalt überhaupt erstellen lässt, wird nachfolgend geprüft. 2. Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte bestritt den eingeklagten Sachverhalt vollumfänglich. Er räumte auch heute lediglich ein, der Privatklägerin einmal eine leichte Ohrfeige gegeben zu haben (Urk. 111 S. 2; Urk. 109 S. 17). Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt mit den vorhandenen Beweismitteln erstellt werden kann. Dabei kann hinsichtlich der theoretischen Grundsätze der Beweiswürdigung vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 75 S. 9f.). Ebenso kann hinsichtlich der Aussagen der verschiedenen Beteiligten auf die zutreffenden Zusammenfassungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche nicht zu wiederholen sind. 2.2. Vorab kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten zahlreiche Lügenkriterien enthalten und insgesamt als wenig glaubhaft erscheinen (Urk. 75 S. 18ff., S. 30 ff., S. 38). Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte machte ausschweifende und ausweichende Aussagen, passte seine Darstellung – auch anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. u.a. Urk. 109 S. 7f.) – immer wieder an die neuesten Begebenheiten an und widersprach sich mehrfach. Er liess auch keine Gelegenheit aus, die Privatklägerin schlecht zu machen, während er sich selbst – mit übertrieben wirkenden Aussagen – als unschuldiges Opfer darstellte (vgl. Urk. 75 S. 19 und S. 31f.; Prot. I S. 32f.; Urk. 109 S. 9, S. 11, S. 14, S. 18). Es fällt auf, dass der Beschuldigte zunächst jegliche Drohungen oder Tätlichkeiten in Abrede stellte, dann aber schliesslich zugeben musste, dass es seinerseits zu einer Drohung und einer Ohrfeige gekommen war (Urk. 5/3 S. 8
- 7 i.V.m. S. 5; Urk. 3/6 S. 4), wobei er an der Hauptverhandlung aber wieder geltend machte, er sei nun 45 Jahre alt und habe noch nie mit Worten gedroht (Prot. I S. 43f.). Bezüglich Ziff. 1 der Anklage behauptete er zunächst, er habe mit der Privatklägerin über das Problem mit seinem Sohn nur gesprochen – nicht mehr und nicht weniger (Urk. 3/1 S. 4 oben). Er habe lediglich zur Privatklägerin gesagt "Komm, lass uns in Ruhe reden" (a.a.O. S. 5). In einer späteren Einvernahme bestätigte er hingegen die Aussagen seines Sohnes und gab kurzzeitig zu, die Privatklägerin bedroht zu haben, allerdings nur, weil sie ihn provoziert habe (Urk. 5/3 S. 8). Auch hinsichtlich Ziff. 2 der Anklage finden sich Widersprüche in seinen Aussagen: So gab er am 3. Februar 2015 zwar zu, die Privatklägerin einmal mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen zu haben, hielt aber fest, das sei schon ca. ein Jahr her; weitere solche Vorfälle habe es nie gegeben, auch nicht vor einem Monat; die Privatklägerin lüge (Urk. 3/1 S. 7). Bereits am nächsten Tag musste der Beschuldigte allerdings einräumen, dass dies vor ca. einem Monat geschehen sei, allerdings wiederum nur, weil seine Partnerin ihn provoziert habe (Urk. 3/2 S. 3). Heute erwähnte er die angebliche, leichte Ohrfeige erst auf konkretes Befragen und kehrte sodann zu seiner ursprünglichen Aussage zurück, wonach dies zeitlich viel früher als von der Privatklägerin behauptet gewesen sei (Urk. 109 S. 17; vgl. aber die Verteidigung in Urk. 111 S. 2 und S. 7). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte sodann auf Frage, dass das Gesicht der Privatklägerin am Morgen geschwollen gewesen sei, um in einer langfädigen Geschichte geltend zu machen, dies sei wegen Zahnschmerzen der Privatklägerin gewesen oder weil er sie möglicherweise unabsichtlich in der Nacht geschlagen haben könnte (Prot. I S. 42f.). Zu Recht hat die Vorinstanz erwogen, dass diese angeblichen Erklärungen erst anlässlich der Hauptverhandlung vorgebracht wurden (Urk. 75 S. 31). Sie sind alles andere als überzeugend (Prot. I S. 45 und S. 47). Heute erwähnte er solches zudem mit keinem Wort (Urk. 109). Sodann musste der Beschuldigte, welcher von sich behauptete, er gehe Provokationen aus dem Weg (Urk. 3/2 S. 4) und habe noch nie im Leben geschlagen (Urk. 3/1 S. 8 oben), zugeben, seine Ex-Frau geschlagen zu haben (Urk. 3/1 S. 9f.; Urk. 3/2 S. 4f.; Prot. I S. 37; Urk. 109 S. 3), wobei er aber teilweise wieder abstritt, dies getan zu haben (Urk. 3/5 S. 2). Die Aussagen des
- 8 - Beschuldigten vermögen somit in keiner Hinsicht zu überzeugen und erscheinen als reine Schutzbehauptungen. Dies genügt allerdings nicht für einen Schuldspruch. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die übrigen Beweismittel – vorab die Aussagen der Privatklägerin – das Gericht hinreichend davon zu überzeugen vermögen, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklage festgehalten abgespielt hat. Nachdem den Aussagen der Privatklägerin ein erhebliches Gewicht zukommt, weil es sich vorliegend um sog. "Vier-Augen-Delikte" handelt, wurde sie anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals als Auskunftsperson einvernommen (Urk. 108). Damit wurde auch der neueren Bundesgerichtspraxis in solchen Fällen Genüge getan (vgl. BGE 140 IV 196 S. 200). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz auch auf die polizeiliche Befragung der Privatklägerin abstellte, welche indes weder im Original noch vollständig in den Akten lag (Urk. 4/1; es fehlen die letzten beiden Seiten samt Unterschrift). Diese wurde mittlerweile beigebracht, allerdings ohne Unterschriften (Urk. 99 und Urk. 100). Die Privatklägerin bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass es sich bei Urk. 4/1 auf den Seiten 1-11 um ihre infidierten Unterschriften handle und der Inhalt von S. 12 gemäss Urk. 100 korrekt sei (Urk. 109 S. 20). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 75 S. 5) erwies sich aufgrund aller Umstände – insbesondere angesichts der Behauptungen der Zeugin C._____ – eine erneute Befragung der Privatklägerin vor Gericht als unumgänglich. 2.3. Die umfassende Befragung der Privatklägerin von heute machte deutlich, dass sie sich zwar nicht mehr an alle Einzelheiten zu erinnern vermag, gesundheitlich angeschlagen ist und die ganze Sache am liebsten vergessen würde (Urk. 108 S. 2f. und S. 4f.). Dennoch war sie in der Lage, die Geschehnisse gemäss Ziff. 1 und 2 der Anklage von sich aus übereinstimmend mit ihren bisherigen Aussagen zu schildern. So erinnerte sie sich erneut an den Streit, weil sie angeblich gekocht habe wie für einen Hund (Urk. 108 S. 11). Entgegen der Ansicht der Verteidigung trifft auch nicht zu, dass die Privatklägerin den Vorfall mit dem Messer erst auf mehrfaches Nachfragen erwähnte (Prot. II S. 9 Erg. 7). Sie schilderte diesen vielmehr spontan von sich aus als erstes, auch wenn ihr dort an sich eine Frage zum chronologisch zweiten Vorfall gestellt worden war (Urk. 108 S. 10). Gerade dies spricht gegen auswendig gelernte Aussagen. Überzeugend hielt sie
- 9 fest, wie sie das Bild noch vor sich habe, wie der Beschuldigte mit dem Messer den Eistee geöffnet und zu ihr gesagt habe, er könne ihr den Kopf abschneiden. Zwar trifft zu, dass die Privatklägerin das bei der Polizei geschilderte Messer anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht von sich aus erwähnte (Urk. 4/2 S. 6 und S. 8), was die Verteidigung als widersprüchlich moniert (Urk. 111 S. 5f.). Dazu ist allerdings festzuhalten, dass die Privatklägerin an der fraglichen Stelle explizit nach ihrer Verletzung am Ohr und nicht nach Drohungen gefragt wurde (Urk. 4/2 S. 6). Jedenfalls erscheint ihre heutige – erneute – bildliche Schilderung als authentisch und absolut überzeugend. Auch bezüglich des zweiten Vorfalls führte die Privatklägerin nachvollziehbar aus, wie sie schliesslich zur Polizei gegangen sei, weil sie nun plötzlich (erstmals) den Beschuldigten und seinen Sohn gegen sich gehabt habe (Urk. 108 S. 18). Die Privatklägerin belastete den Beschuldigten auch nicht übermässig, selbst dort, wo es ein Leichtes gewesen wäre. Wäre alles erlogen, so hätte sie ohne Weiteres deutlich schwerere Vorwürfe erfinden oder zumindest auch beim zweiten Vorfall von einem Messer oder Gewaltanwendung berichten können (vgl. auch Urk. 108 S. 15). Dies tat sie nicht. Es ist offenkundig, dass die Privatklägerin ein zwiespältiges Verhältnis zum Beschuldigten hatte, ansonsten sie nicht immer wieder zu ihm zurückgekehrt wäre, was sie als grossen Fehler bezeichnete (Urk. 108 S. 18). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten (und der Zeugin C._____, Prot. I S. 23) ist solches Verhalten bei häuslicher Gewalt indes nicht selten anzutreffen (Urk. 109 S. 14; Prot. II S. 12f.). Schliesslich ist kein Motiv der Privatklägerin erkennbar, den Beschuldigten zu Unrecht anzuzeigen (vgl. auch Prot. II S. 10). Dass sie die Vorwürfe aus finanziellen Gründen frei erfunden haben könnte, kann beim sozialhilfeabhängigen Beschuldigten wohl mit Fug ausgeschlossen werden. Das von diesem geltend gemachte Motiv der Eifersucht wäre theoretisch zwar denkbar. Hingegen hätte die Privatklägerin heute keinen Grund mehr für falsche Aussagen, denn sie will die ganze Sache offenkundig hinter sich lassen und hat mit dem Beschuldigten abgeschlossen. Gerade angesichts ihrer schweren Kopfoperation wäre es für sie ein Leichtes gewesen, heute geltend zu machen, sich an nichts mehr zu erinnern. Dies tat sie nicht, sondern schilderte die Vorfälle gemäss Anklageziffern 1 und 2 überzeugend und mit den gleichen Bildern. Ob sie nun einen Faustschlag oder al-
- 10 lenfalls zwei sehr kurz hintereinander erhielt, und ob sie danach ohnmächtig wurde oder "Sterne" gesehen hat (Urk. 108 S. 21; Urk. 111 S. 7f.; Prot. II S. 9 Erg. 8), ist letztlich nicht derart relevant, dass ihre Darstellung als unglaubhaft erscheint. Schliesslich ist festzuhalten, dass es nicht zutrifft, dass die Privatklägerin ihrem Arzt nur von den Vorfällen im Jahr 2012 erzählt hat, wie die Verteidigung geltend macht (Prot. II S. 8 Erg. 5). Zwar wird im heute eingereichten Bericht von Dr. D._____ vom 16. Mai 2017 betreffend Verletzungen tatsächlich nur der Vorfall vom 7. Dezember 2012 erwähnt (Urk. 110/2). In seiner detaillierten Patientengeschichte wurden hingegen sowohl die Bedrohung vom 1. Februar 2015 als auch der Angriff von anfangs 2015 und das blutende Ohr festgehalten (Urk. 10/7 S. 4f.). Insgesamt erscheinen die Aussagen der Privatklägerin als detailliert, selbsterlebt und plausibel, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 2.4. Hinzu kommt, dass die Darstellung der Privatklägerin zu Ziff. 1 der Anklage teilweise auch durch die Aussagen von E._____, dem Sohn des Beschuldigten, untermauert werden. Wenngleich dieser seine in der eigenen Hafteinvernahme erfolgten – nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbaren – Behauptungen, welche mit jenen der Privatklägerin noch weitgehend übereinstimmten, in der Konfrontationseinvernahme mit seinem Vater deutlich zurücknahm und abschwächte (vgl. Urk. 111 S. 5), blieb er doch im Wesentlichen dabei, dass sein Vater gegenüber der Privatklägerin bedrohlich wurde resp. eine "indirekte" Morddrohung aussprach. Sein Vater sei in diesem Moment gefährlich gewesen (Urk. 5/2; Urk. 5/3 S. 5f.; Urk. 75 S. 21f.). Zu solchen Aussagen hatte E._____, welcher der Privatklägerin offenkundig nicht mehr wohlgesinnt war, nach seiner Haftentlassung keinerlei Anlass mehr, wenn gar nichts Derartiges vorgefallen wäre (vgl. Prot. II S. 12). Der Beschuldigte bestätigte sodann alle Aussagen seines Sohnes vom 16. März 2015 als richtig (Urk. 5/3 S. 8). Ebenso liegen zum Vorfall gemäss Ziff. 2 Abs. 2 der Anklage Aussagen einer Drittperson vor (vgl. dazu auch Urk. 75 S. 34f.): Der Bruder des Beschuldigten, F._____, war zwar in einem anderen Raum und damit kein Augenzeuge. Aber er bestätigte immerhin, dass ein Streit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin stattgefunden und der Beschuldigte, welcher "etwas zu laut" gewesen sei, zu ihr gesagt habe, "Du hast es so weit gebracht." Er bestätigte als Zeuge sinngemäss auch die Aussagen der
- 11 - Privatklägerin, wonach sie sich im Bad das Blut abgewischt habe, wenngleich der Zeuge der Ansicht war, der rote Tropfen auf dem Taschentuch könne nicht Blut gewesen sein (Urk. 6/1 S. 4). Dass F._____ ausserdem behauptete, das mit dem Messer sei sicher nicht passiert (a.a.O. S. 4), bleibt ohne Bedeutung, nachdem er gar nicht in der Küche anwesend war. Wenn er ferner geltend machte, er habe bei der Privatklägerin keine Verletzungen wie ein blaues Auge oder eine geschwollene Lippe gesehen (a.a.O. S. 4 und S. 7), so ist zunächst festzuhalten, dass auch die Privatklägerin nie von einem blauen Auge oder Schwellungen an der Lippe sprach; andererseits widerspricht er damit dem Beschuldigten, der geltend machte, die Privatklägerin habe wegen ihrer Zahnschmerzen – oder allenfalls wegen eines unbeabsichtigten Schlages – geschwollene Lippen gehabt (Prot. I S. 42f.). Daraus lässt sich somit nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Angesichts dieser Beweissituation kommt den entlastenden Behauptungen der Zeugin C._____ keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Darauf kann vorab auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 39 ff.). Zwar konnte nicht restlos geklärt werden, in welcher Beziehung die Zeugin zum Beschuldigten steht (Urk. 108 S. 19 ff.; Urk. 109 S. 16f.). Sicher ist jedoch, dass sie mit ihm schon länger bekannt, der Privatklägerin hingegen nicht mehr wohlgesonnen ist. Der Beschuldigte machte heute geltend, C._____ habe ihn nach seiner Haftentlassung angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Privatklägerin während seiner Haftzeit mehrere Männer nach Hause gebracht habe, wobei C._____ gesehen habe, dass die Privatklägerin einen Mann geküsst habe. Deshalb habe sie etwas unternehmen wollen; so sei es zur Zeugenaussage C._____ gekommen (Urk. 109 S. 13f. und S. 16f.). Dies deckt sich weder mit seinen Angaben vor Vorinstanz noch mit jenen der Zeugin, die auch nichts von fremden Männern berichtete, obwohl sie die Privatklägerin damals fast täglich traf (Prot. I S. 15, S. 20 und S. 28f.). Sodann stellt sich auch die Frage, weshalb eine wichtige Zeugin wie C._____, die ja aus eigener Wahrnehmung wissen wollte, dass die Privatklägerin bezüglich des Messers gelogen habe, erst zwei Tage vor der Hauptverhandlung als Zeugin angerufen wurde (Urk. 57), nachdem die Haftentlassung des Beschuldigten bereits rund ein Jahr zuvor erfolgt war (vgl. Prot. II S. 11). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte noch vor seiner Haftentlassung der
- 12 - Zeugin C._____ offenbar ausrichten liess, die Privatklägerin sei eine Nutte und diese habe sie beschimpft (Urk. 3/6 S. 6). Somit sind die Hintergründe, die dazu führten, dass sich C._____ letztlich auf die Seite des Beschuldigten schlug, zu diffus, um ihren Aussagen entscheidendes Gewicht beizumessen. Es kann nicht gesagt werden, dass ihre Behauptungen glaubhafter sind als die – von weiteren Zeugen untermauerten – Aussagen der Privatklägerin. Die Sachverhalte gemäss Ziff. 1 und 2 der Anklage sind somit rechtsgenügend erstellt. 2.5. Die Aussagen der Privatklägerin zu Ziff. 3 der Anklage reichen hingegen nicht aus für einen Schuldspruch. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft erweisen sie sich gerade nicht als klar und nachvollziehbar (Urk. 67/1 S. 5 oben; Prot. II S. 10 oben). So wurde die Privatklägerin durch die Untersuchungsbehörde mehrfach danach gefragt, ob es auch im Jahr zuvor zu tätlichen Übergriffen gekommen sei. Während die Privatklägerin dies zwar bejahte, erzählte sie nicht etwa von weiteren Schläge oder Drohungen mit dem Messer, sondern vielmehr vom jeweiligen Anlass der Streitigkeiten (Urk. 4/2 S. 9 ff.). Selbst auf klare Frage, ob sie geschlagen worden sei, antwortete sie, "ja, beleidigt auch", um dann aber andere Umstände der Beziehung zu erwähnen (a.a.O. S. 10 oben und S. 11 oben). Der daraufhin konkret geschilderte Vorfall betraf sodann das Jahr 2012 und somit nicht die vorliegende Anklage. Auch ihre polizeilichen Aussagen betrafen mutmasslich vor allem diesen Vorfall im Jahre 2012 (Urk. 4/1 S. 11; Urk. 10/7 Beilage 2 und Anhang). Dies liess die Vorinstanz – trotz Kritik der Verteidigung – unerwähnt (Prot. I S. 49; Urk. 75 S. 37 ff.). Erst auf weiteres Nachhaken des Staatsanwalts erwähnte die Privatklägerin Faustschläge jeden oder jeden zweiten Monat, ohne dies indes näher auszuführen; weitere Bedrohungen mit einem Messer wurden gar nicht erwähnt, bis auch hierzu deutlich nachgefragt wurde (Urk. 4/2 S. 11f.). Ähnlich verlief auch die Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 108 S. 14 ff.). Während zwar nicht grundsätzlich anzuzweifeln ist, dass es in der Beziehung der Privatklägerin und des Beschuldigten zu weiteren verbalen oder tätlichen Vorfällen gekommen sein mag, wurde solches von der Privatklägerin nicht konkret (genug) geschildert, was – nebenbei bemerkt – bei erfundenen Anschuldigungen ein Leichtes gewesen wäre. Hinsichtlich der Drohungen mit Messern erinnerte sie sich heute bloss noch an einen weiteren Vorfall (nebst Anklageziffer 2;
- 13 - Urk. 108 S. 13). Grundsätzlich nachvollziehbar führte sie aus, sie könne sich heute nur noch an die gröberen Vorfälle erinnern (a.a.O. S. 23 oben). Somit sind die Aussagen der Privatklägerin zu diesem Punkt – mit der Verteidigung (vgl. Urk. 67/5 S. 7f.; Urk. 111 S. 8f.) – letztlich zu unbestimmt, als dass sie einen Schuldspruch zu begründen vermöchten. Es lässt sich damit kein dem Anklageprinzip genügender Sachverhalt erstellen, gegen den sich der Beschuldigte hinreichend zur Wehr setzen könnte, zumal konkrete Umstände sowie Ort und Anzahl der Vorfälle gänzlich offen gelassen werden müssten. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf gemäss Ziff. 3 der Anklage freizusprechen. 3. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann – mit der Einschränkung, dass betreffend Anklageziffer 3 ein Freispruch ergeht – vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 42). Diese wurden auch von keiner Seite in Frage gestellt (vgl. Urk. 111). Somit ist der Beschuldigte betreffend Anklageziffer 2 der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 StGB sowie betreffend Anklageziffern 1 und 2 der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen. 4. Strafe 4.1. Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Strafzumessung und des massgeblichen Strafrahmens kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sodann ging die Vorinstanz zu Recht von der einfachen Körperverletzung als schwerste Tat aus und legte dafür eine Einsatzstrafe fest (Urk. 75 S. 43 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung ging die Vorinstanz bei den objektiven Tatkomponenten von einem nicht mehr leichten Verschulden aus. Dem ist zuzustimmen, zumal ein Faustschlag gegen den Kopf der Lebensgefährtin als feige und gefühllose Tat erscheint. Unwesentlich ist hingegen, dass es sich nicht um eine schwere Verletzung handelte (vgl. Urk. 75 S. 45 oben), ansonsten ein
- 14 anderer Tatbestand zu beurteilen wäre. Unter Berücksichtigung der subjektiven Verschuldenselemente ging die Vorinstanz zu Recht insgesamt von einer Einsatzstrafe von 6 Monaten resp. 180 Tagessätzen aus. 4.3. Hinzu kommen die beiden Drohungen des Beschuldigten, welcher seiner Partnerin ein Mal mit gestreckten Fäusten sagte, sie solle ihr Maul halten, ansonsten er sie kaputtmachen würde. Das andere Mal drohte er damit, sie umzubringen. Dieser Drohung verlieh er Nachdruck mit einem Messer in der Hand. Die Tatsache, dass er seine Drohungen jeweils mit entsprechenden Gesten unterstrich und seine Partnerin im eigenen Heim, das einem Schutz bieten sollte, bedrohte, ist nicht zu bagatellisieren. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt auch hier nicht mehr leicht. Es kann im Übrigen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 45 ff.), sofern sie sich nicht auf Anklageziffer 3 beziehen. Eine Erhöhung der erwähnten Einsatzstrafe um – asperiert – weitere 3 Monate erscheint als angebracht. Aufgrund der Tatkomponenten erweist sich somit eine Strafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe resp. 270 Tagessätzen als angemessen. 4.4. Relevante Täterkomponenten, welche dieses Ergebnis zu verändern vermöchten, liegen nicht vor (Urk. 75 S. 48f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 75 S. 47f.). Ergänzend hat er an der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass er bloss noch gegenüber dem jüngeren Sohn unterstützungspflichtig sei. Diesen Betrag von Fr. 550.– bzw. Fr. 560.– könne er jedoch nicht bezahlen, da er vom Sozialamt unterstützt werde. Der Beschuldigte gab zudem an, eine neue Beziehung zu einer in Dänemark lebenden Frau zu haben. Vermögen habe er nicht. Aufgrund der nicht bezahlten Kinderunterhaltsbeiträge habe er Schulden von wohl Fr. 40'000.– bis Fr. 50'000.–; er räumte indes ein, in Mazedonien von Erspartem ein Stück Land für € 14'000.– gekauft zu haben (Urk. 109 S. 1 ff.). Daraus ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Ein Geständnis des Beschuldigten, welches in irgendeiner Weise auf Einsicht und Reue schliessen liesse, liegt nicht vor. Ebenso wenig weist der Beschuldigte im Strafregister verzeichnete Vorstrafen auf (Urk. 98).
- 15 - 4.5. Somit bleibt es – auch nach den Täterkomponenten – bei einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten bzw. einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen, welche heute auszufällen ist. 4.6. Während die Vorinstanz aufgrund der Strafhöhe keine Geldstrafe mehr ausfällen konnte, stellt sich bei einer Strafe von 9 Monaten bzw. 270 Tagessätzen die Frage nach der Sanktionsart (Art. 34 Abs. 1 StGB). Nach der Konzeption des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt – bei Strafen bis 1 Jahr – die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). In Nachachtung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist damit vorliegend eine Geldstrafe auszufällen. Dass der Beschuldigte Sozialhilfebezüger ist, ändert daran nichts, da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich ist (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3). Eine Untergrenze für die Höhe eines Tagessatzes sieht das Gesetz nicht vor. Das Bundesgericht hat sich für einen Mindesttagessatz von Fr. 10.– ausgesprochen (BGE 135 IV 180 E. 1.4). Der Beschuldigte ist Eigentümer eines Stück Landes in Mazedonien, welches er für € 14'000.– gekauft hat, und er besitzt einen Opel Corsa; beides hat er sich (teils) mit Erspartem leisten können (Urk. 109 S. 6f.). Der Tagessatz im vorliegenden Fall ist angesichts dieser Vermögenswerte auf Fr. 30.– festzusetzen (vgl. auch DOLGE in: BSK-StGB I, 3. Aufl. 2013, N 44 zu Art. 34). 4.7. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Der Anrechnung von 42 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
- 16 - 5. Vollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren gewährt (Art. 42 Abs. 1 StGB; Urk. 75 S. 50f.). Dies ist bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO heute zu bestätigen. 6. Zivilforderungen Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin festgestellt und ihn zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 1'500.– verpflichtet (Urk. 75 S. 52 ff.). Darauf kann verwiesen werden, selbst wenn betreffend Anklageziffer 3 heute ein Freispruch ergeht. Eine Genugtuung von Fr. 1'500.– erscheint bereits allein für die beiden Vorfälle gemäss Anklageziffern 1 und 2 gerechtfertigt, handelte es sich doch um schwere Drohungen, die zudem mit einem Messer bzw. mit gestreckten Fäusten unterstrichen wurden. Die Verteidigung hat diese Punkte zudem nur aufgrund ihres Antrags auf Freispruch angefochten und im Übrigen nicht weiter bestritten (Urk. 111 S. 9; Prot. II S. 9). Somit ist die vorinstanzliche Regelung zu bestätigen. 7. Kosten 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Kosten- und Entschädigungsdispositiv der Vorinstanz (dort Ziff. 7 bis 9) unter Verweis auf deren zutreffende Erwägungen zu bestätigen (Urk. 75 S. 55 ff.). Eine andere Regelung drängt sich trotz des Freispruchs betreffend Anklageziffer 3 nicht auf, da diesbezüglich kein relevanter Mehraufwand in der Untersuchung bzw. vor Vorinstanz entstanden ist. 7.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostentragung im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen in grossen Teilen (er anerkannte lediglich eine nicht weiter massgebliche Tätlichkeit; Urk. 78 S. 2 und Urk. 111 S. 1). Bezüglich Anklageziffer 3 erfolgt heute hingegen ein Freispruch – mit entsprechenden Folgen bei
- 17 der Sanktion. Es rechtfertigt sich daher, ihm drei Viertel der Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.–) aufzuerlegen; im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sowie jene der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind dabei im Umfang von drei Vierteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei hinsichtlich dieser Kosten ein Nachforderungsvorbehalt gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bestehen bleibt; im restlichen Viertel sind die Kosten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ein definitives Abschreiben der Kosten, wie von der Verteidigung vor Vorinstanz gefordert (Urk. 67/5 S. 10), rechtfertigt sich nicht, zumal der Beschuldigte im Ausland Vermögenswerte besitzt und grundsätzlich voll erwerbsfähig wäre. 7.3. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin X._____, reichte vor der Berufungsverhandlung eine Honorarnote über Fr. 1'843.80 ein, wobei die Aufwendungen bis 15. Mai 2017 berücksichtigt waren (Urk. 107). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung reichte sie für ihre Aufwendungen vom 17. und 18. Mai 2017 eine Ergänzung ihrer Honorarnote über Fr. 2'434.95 ins Recht (was ein Total beider Honorarnoten von Fr. 4'278.75 ergibt), wobei sie einen Aufwand von 6 Stunden (inkl. Wegzeit) für die Berufungsverhandlung veranschlagte (Urk. 112). Die Berufungsverhandlung dauerte indes etwas mehr als 6 Stunden – ohne Wegzeit. Zusätzlich sind die Aufwendungen für das Urteilsstudium sowie eine Nachbesprechung mit dem Beschuldigten zu berücksichtigen. Die amtliche Verteidigerin ist somit für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 5'000.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7.4. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Y._____, reichte vor der heutigen Berufungsverhandlung eine Honorarnote über Fr. 2'068.45 ein (Urk. 105). Heute ergänzte sie diese mit einer Honorarnote über Fr. 633.59, worin die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung, Wegzeit und Nachbearbeitung noch nicht berücksichtigt sind (Urk. 114). Insgesamt ist die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 4'400.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 18 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 StGB (betreffend Anklageziffer 2) − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB (betreffend Anklageziffern 1 und 2). 2. Vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB gemäss Anklageziffer 3 wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 42 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Februar 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7 bis 9) wird bestätigt.
- 19 - 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung Fr. 4'400.– unentgeltliche Verbeiständung 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden im Umfang von drei Vierteln einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von drei Vierteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 10. Schriftliche Mitteilung vorab im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
- 20 - 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 18. Mai 2017
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer
Urteil vom 18. Mai 2017 Urteil der Vorinstanz: (Urk. 75 S. 57 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 42 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 400.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den... 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Februar 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Wird keine schriftliche Begründung dieses Urteils verlangt, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf 2/3. 8. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kos... 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 250.– zu bezahlen. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 4f.) 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der einfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB und vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB freizuspr... 3. Der Beschuldigte sei mit einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen. 4. Für die erlittene Überhaft von 38 Tagen (42 Tage abzüglich vier Tage für die Busse) sei der Beschuldigte mit Fr. 7'600.– zu entschädigen. 5. Die Zivilforderungen seien vollumfänglich abzuweisen. 6. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren seien dem Beschuldigten zu einem Achtel aufzuerlegen. Die Kosten für das Berufungsverfahren sowie die gesamten Kosten für die amtliche Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte und Prozessuales 1.1. Hinsichtlich der Prozessgeschichte bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf dessen zutreffende Erwägungen verwiesen werden (Urk. 75 S. 4f.). Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 20. April 2016 wurde der Beschuldigte A._____ vom Be... 1.2. Die Parteien wurden auf den 13. Oktober 2016 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 88). Mit Präsidialverfügung vom 29. September 2016 wurden die Ladungen wieder abgenommen und entschieden, die Privatklägerin vor Gericht als Auskunftsperson ei... 1.3. Die Verteidigung des Beschuldigten ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Zwar wird die Bestrafung wegen einfacher Tätlichkeit beantragt (Urk. 78 S. 2; Urk. 111 S. 2). Dies bezieht sich indes auf Ziff. 2 Abs. 2 der Anklageschrift, w... 1.4. Die Vorinstanz ging davon aus, dass keine Verletzung des Anklageprinzips vorliege und die Vorwürfe hinreichend klar umschrieben seien (Urk. 75 S. 6 ff.). In Ziff. 3 der Anklage vom 17. April 2015 wird behauptet, der Beschuldigte habe "seit rund e... 2. Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte bestritt den eingeklagten Sachverhalt vollumfänglich. Er räumte auch heute lediglich ein, der Privatklägerin einmal eine leichte Ohrfeige gegeben zu haben (Urk. 111 S. 2; Urk. 109 S. 17). Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob der ... 2.2. Vorab kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten zahlreiche Lügenkriterien enthalten und insgesamt als wenig glaubhaft erscheinen (Urk. 75 S. 18ff., S. 30 ff., S. 38). Auf die diesbezüglichen Ausführungen kan... 2.3. Die umfassende Befragung der Privatklägerin von heute machte deutlich, dass sie sich zwar nicht mehr an alle Einzelheiten zu erinnern vermag, gesundheitlich angeschlagen ist und die ganze Sache am liebsten vergessen würde (Urk. 108 S. 2f. und S. ... 2.4. Hinzu kommt, dass die Darstellung der Privatklägerin zu Ziff. 1 der Anklage teilweise auch durch die Aussagen von E._____, dem Sohn des Beschuldigten, untermauert werden. Wenngleich dieser seine in der eigenen Hafteinvernahme erfolgten – nicht zu... 2.5. Die Aussagen der Privatklägerin zu Ziff. 3 der Anklage reichen hingegen nicht aus für einen Schuldspruch. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft erweisen sie sich gerade nicht als klar und nachvollziehbar (Urk. 67/1 S. 5 oben; Prot. II S. 10... 3. Rechtliche Würdigung 4. Strafe 4.1. Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Strafzumessung und des massgeblichen Strafrahmens kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sodann ging die Vorinstanz zu Recht von der einfachen Körperve... 4.2. Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung ging die Vorinstanz bei den objektiven Tatkomponenten von einem nicht mehr leichten Verschulden aus. Dem ist zuzustimmen, zumal ein Faustschlag gegen den Kopf der Lebensgefährtin als feige und gefühllos... 4.3. Hinzu kommen die beiden Drohungen des Beschuldigten, welcher seiner Partnerin ein Mal mit gestreckten Fäusten sagte, sie solle ihr Maul halten, ansonsten er sie kaputtmachen würde. Das andere Mal drohte er damit, sie umzubringen. Dieser Drohung ... 4.4. Relevante Täterkomponenten, welche dieses Ergebnis zu verändern vermöchten, liegen nicht vor (Urk. 75 S. 48f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen w... 4.5. Somit bleibt es – auch nach den Täterkomponenten – bei einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten bzw. einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen, welche heute auszufällen ist. 4.6. Während die Vorinstanz aufgrund der Strafhöhe keine Geldstrafe mehr ausfällen konnte, stellt sich bei einer Strafe von 9 Monaten bzw. 270 Tagessätzen die Frage nach der Sanktionsart (Art. 34 Abs. 1 StGB). Nach der Konzeption des neuen Allgemeinen... 4.7. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Der Anrechnung von 42 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 5. Vollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren gewährt (Art. 42 Abs. 1 StGB; Urk. 75 S. 50f.). Dies ist bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO heute z... 6. Zivilforderungen 7. Kosten 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Kosten- und Entschädigungsdispositiv der Vorinstanz (dort Ziff. 7 bis 9) unter Verweis auf deren zutreffende Erwägungen zu bestätigen (Urk. 75 S. 55 ff.). Eine andere Regelung drängt sich trotz des Freis... 7.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostentragung im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen in grossen Teilen (er anerkannte lediglich eine nicht weiter massgebli... 7.3. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin X._____, reichte vor der Berufungsverhandlung eine Honorarnote über Fr. 1'843.80 ein, wobei die Aufwendungen bis 15. Mai 2017 berücksichtigt waren (Urk. 107). Anlässlich der heutigen Be... 7.4. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Y._____, reichte vor der heutigen Berufungsverhandlung eine Honorarnote über Fr. 2'068.45 ein (Urk. 105). Heute ergänzte sie diese mit einer Honorarnote über Fr. 633.59, worin die ... Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 StGB (betreffend Anklageziffer 2) der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB (betreffend Anklageziffern 1 und 2). 2. Vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB gemäss Anklageziffer 3 wird der Beschu... 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 42 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägeri... 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Februar 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7 bis 9) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kos... 10. Schriftliche Mitteilung vorab im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials". 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.