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Zürich Obergericht Strafkammern 16.08.2017 SB160257

16 agosto 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,432 parole·~1h 7min·5

Riassunto

Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160257-O/U/cw

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. Wasser-Keller und lic. iur. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger

Urteil vom 16. August 2017

in Sachen

A._____, lic. iur., Beschuldigter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

1. ... 2. B._____, Dr., Privatkläger und Anschlussberufungskläger 3. C._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger

1 … 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

sowie

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Bergmann, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

- 2 betreffend Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. April 2016 (GB150091)

- 3 - Inhaltsübersicht Anklage 5 Urteil der Vorinstanz 5 Berufungsanträge 7 I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung 9 1. Einleitung 9 2. Kurzüberblick Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 9 3. Berufungsverfahren und Gegenstand der Berufung 14 II. Prozessuales 16 1. Allgemeiner Hinweis zur Würdigung der Parteistandpunkte 16 2. Örtliche Zuständigkeit 17 3. Privatkläger 17 4. Privatgutachten von Prof. Dr. D._____ 17 III. Schuldpunkt 18 A. ALLGEMEINES 18 1. Anklagevorwurf 18 2. Beweismittel und Grundsätze der Beweiswürdigung 20 3. Unbestrittene Sachverhalte 21 4. Bestrittene Sachverhalte 21 5. Zur Glaubwürdigkeit 23 6. Theoretische rechtliche Ausführungen 24 B. PRÜFUNG DES VORWURFS GEMÄSS ANKLAGEZIFFER I.B. 31 1. Sachverhalt 31 2. Tatbestandsmässigkeit 43 3. Rechtswidrigkeit: 45 3.1. Vorbemerkung 45 3.2. Prüfung der Wahrung berechtigter Interessen 46 4. Fazit 55 C. PRÜFUNG DES VORWURFS GEMÄSS ANKLAGEZIFFER I.C. 55 1. Sachverhalt 55 2. Tatbestandsmässigkeit 83

- 4 - 3. Rechtswidrigkeit 84 Prüfung der Wahrung berechtigter Interessen 84 4. Fazit 91 D. GESAMTFAZIT SCHULDPUNKT 91 IV. Sanktion 91 1. Strafe 91 1.1. Strafrahmen und allgemeine Ausführungen 91 1.2. Tatkomponenten 91 1.3. Täterkomponenten 93 1.4. Fazit 94 2. Vollzug 94 V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 94 1. Kostenfolgen 94 2. Entschädigungsfolgen 95 Dispositiv 100

- 5 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. September 2013 (Urk. 06.601) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG in Verbindung mit Art. 26 StGB sowie - der versuchten Verleitung zur Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b BankG. 2. Das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 Abs. 1 und Abs. 2 StGB wird eingestellt. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 340. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 11. Juli 2013 beschlagnahmten Gegenstände (act. 02.118): - Pos. 3/12: Visitenkarte E._____, F._____ [Zeitung]; - Pos. 4/2: E-Mail Verkehr C._____/A._____ (Papierform); - Pos. 4/3: E-Mail Verkehr C._____/A._____ aus Laptop (215 Seiten); - Pos. 4/4: Leistungsabrechnung/Zahlungen Klient C._____; - Pos. 4/6: E-Mail Verkehr A._____/C._____ aus Laptop; - Pos. 4/7: E-Mail Verkehr "F._____" aus Laptop; - Pos. 4/8: E-Mail Verkehr "G._____" aus Laptop; - Pos. 4/9: E-Mail Verkehr "G._____" aus Laptop (Account 2);

- 6 - - Pos. 4/10: E-Mail Verkehr "H._____" aus Laptop; - Pos. 4/20: E-Mail C._____/A._____ vom 15. November 2011 werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden die Gegenstände nach Ablauf von 3 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft vernichtet. 6. Die externe Festplatte Samsung 1,5 TB mit den Sicherungskopien der anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 13. Januar 2012 sichergestellten elektronischen Datenträgern sowie 3 CDs (Auswertungen des iPhones des Beschuldigten und seiner Handyverbindungen sowie exportierte E-Mails) werden zu den Akten genommen. 7. C._____ wird die Stellung als Privatkläger aberkannt. Auf seine Schadenersatz-, Genugtuungs- und Prozessentschädigungsbegehren wird nicht eingetreten. 8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'200.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 700.00 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 10'886.40 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Die Forderung in Bezug auf die Spesen in der Höhe von CHF 830 wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Im Mehrbetrag wird die Entschädigungsforderung des Privatklägers B._____ abgewiesen.

- 7 - Berufungsanträge: Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 68 S. 1) 1. Es seien die Ziffern 1, 3, 4, 8, 9 und 10 des bezirksgerichtlichen Urteils vom 7. April 2016 aufzuheben. 1. Es sei der Beschuldigte A._____ vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Zivilforderung des Privatklägers 2 B._____ sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft III sowie des Privatklägers 2 B._____ seien abzuweisen, auf die Berufung des Zweitberufungsklägers C._____ sei nicht einzutreten. 4. Es sei dem Beschuldigten A._____ aus der Staatskasse zu bezahlen: a) eine Entschädigung von Fr. 14'649.00 sowie eine Entschädigung im Umfange der heutigen Verhandlungsdauer; b) eine Genugtuung in angemessener Höhe. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- sowie zweitinstanzlichen Verfahrens seien ausgangsgemäss zu regeln. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 67) 1. In Abänderung von Ziff. 3 und 4 des Urteilsdispositivs des Urteils des Einzelrichters in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich vom 7. April 2016 (GB150091) sei der Beschuldigte A._____ mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 340.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufzuschieben sei,

- 8 sowie einer Busse von CHF 1'000.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen, zu bestrafen. 2. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. c) Des Vertreters des Privatklägers: (Urk. 64 S. 1 f.) 1. Es seien C._____ und A._____ solidarisch zu verpflichten, dem Privatkläger gestützt auf Art. 433 StPO für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 24'519.25 zu leisten. 2. Es seien C._____ und A._____ solidarisch zu verpflichten, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 3'048.50 zu leisten. 3. Es sei dem Unterzeichner als Vertreter des Privatklägers das persönliche Erscheinen an der Berufungsverhandlung vom 23.6.2017 zu erlassen bzw. sei der Unterzeichner als Vertreter des Privatklägers von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren. 4. Es seien dem Privatkläger die Urteilsdispositive und die schriftlich begründeten Urteile zuzustellen.

- 9 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung 1. Einleitung Die Verfahrensgeschichte und der Prozessverlauf vor erster Instanz ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil. Auf diese korrekten und sehr detaillierten Ausführungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 48 S. 5-15; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Kurzüberblick Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 2.1 Medienartikel und Eröffnung der Strafverfahren gegen C._____ und den Beschuldigten Am tt. Dezember 2011 wurden in einem Artikel des I._____ [Zeitung] unter der Schlagzeile "Stolpert SNB-Chef B._____ über seine schöne Frau?" Gerüchte thematisiert, wonach die Ehefrau des damaligen Nationalbankpräsidenten kurz vor Festsetzung des Euro-Mindestkurses von FR. 1.20 pro Euro am 6. September 2011 US-Dollar gekauft habe. Da der US-Dollar Kurs nach Festsetzung dieser Mindestgrenze von rund 78 auf 88 Rappen stieg, wurde gemutmasst, ob sie vom Insiderwissen ihres damaligen Ehemannes, B._____, zu profitieren versucht haben könnte (Urk. 05.002). Am 1. Januar 2012 um 07.00 Uhr gelangte C._____ an die Kantonspolizei Zürich, Kasernenstrasse 29 in Zürich, um eine Meldung betreffend ein Insidergeschäft des damaligen Nationalbankpräsidenten zu machen, wobei er von einem Missstand sprach. Eine Anzeige gegen eine bestimmte oder unbekannte Person wollte er nicht erstatten (Urk. 00.101 S. 2). In der anschliessenden Befragung durch die Kantonspolizei Zürich legte C._____ dar, dass er als Mitarbeiter im Bereich Informatik bei der Bank J._____ etwa am 12. Oktober 2011 durch andere Mitarbeiter mitbekommen habe, dass der Präsident der Schweizerischen Nationalbank im Rahmen einer Dollartransaktion allenfalls sein berufliches Wissen für ein privates

- 10 - Insidergeschäft genutzt haben könnte (Urk. 00.103 S. 1). Weiter erklärte er, deswegen den Beschuldigten, den er als seinen Rechtsanwalt bezeichnete, kontaktiert und um Rat zum korrekten Weg gefragt zu haben, diese ihm bekannt gewordenen Dollartransaktionen überprüfen zu lassen. Der Beschuldigte habe in dieser Sache dann mit dem damaligen Nationalrat G._____ Kontakt aufgenommen (Urk. 00.103 S. 1 f.). Die Kantonspolizei Zürich informierte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 3. Januar 2012 über diese Mitteilungen von C._____ (Urk. 00.007). In der Ausgabe der F._____ vom tt. Januar 2012 erschien sodann ein Artikel mit dem Titel "Spekulant B._____". Darin war unter anderem ein Auszug des Bankkontos von B._____ bei der Bank J._____ (die heutige Bank K._____ AG hiess bis 2013 Bank J._____ … AG, nachfolgend als Bank J._____ bezeichnet) abgedruckt. Dem Artikel war zu entnehmen, dass der angebliche Dollar-Kauf der Ehefrau von B._____ über ein auf ihn lautendes Konto abgewickelt worden sei. Gemäss diesem Kontoauszug seien am 15. August 2011 für FR. 400'000 US-Dollar gekauft worden. Nach der Festsetzung des Euro-Mindestkurses vom 6. September 2011 seien die gekauften rund USD 500'000 Anfang Oktober 2011 mit einem Gewinn von rund FR. 75'000 wieder verkauft worden. Ausserdem wurde davon berichtet, dass sich ein Mitarbeiter der Bank J._____ im Oktober 2011 mit den Informationen über diese Dollar-Transaktion an seinen Rechtsanwalt gewandt habe und dass danach auch der damalige Nationalrat G._____ darüber informiert worden sei, welcher diese Erkenntnisse wiederum der damaligen Bundespräsidentin L._____ weitergeleitet habe (Urk. 00.336 und Urk. 00.337). Mit Schreiben vom 5. und 9. Januar 2012 erstattete die Bank J._____ bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Strafanzeige gegen C._____ sowie gegen Dritte. Sie ging davon aus, dass es sich um Verletzungen des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG sowie des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB handle (Urk. 00.001 und Urk. 00.006). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. Januar 2012 wurde gegen C._____ wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die

- 11 - Banken und Sparkassen ein Strafverfahren eröffnet (Urk. 03.101) sowie mit weiterer Verfügung vom 6. Januar 2012 um den Tatbestand der Verletzung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses erweitert (Urk. 03.102). Mit Verfügung derselben Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2012 wurde gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Bankgeheimnisses, des Geschäftsgeheimnisses sowie des Berufsgeheimnis ein Strafverfahren eröffnet (Urk. 03.103) und mit weiterer Verfügung vom 20. Juni 2013 um den Tatbestand der Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 StGB erweitert (Urk. 03.121). Mit der Erklärung, nicht belegen zu können, dass seine Ehefrau die Dollarkäufe ohne sein Wissen getätigt habe, trat B._____ in der Folge am 9. Januar 2012 als Präsident der Schweizerischen Nationalbank zurück. In der Zeit vom 10. Januar bis 30. Oktober 2012 stellte C._____ diverse Strafanträge gegen den Beschuldigten, so wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses (Anwaltsgeheimnisses) im Sinne von Art. 321 StGB (Urk. 01.305 S. 16; Urk. 00.014), wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Urk. 00.011) und wegen Körperverletzung (Urk. 00.113; Urk. 48 S. 7 f.). 2.2 Diverse Zwangsmassnahmen 2.2.1 Hausdurchsuchungen, Sicherstellungen und Beschlagnahmungen Sowohl die Privatwohnung des Beschuldigten in M._____ als auch seine Anwaltskanzlei damals in N._____ wurden gestützt auf zwei Durchsuchungsbefehle der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 12. und 13. Januar 2012 in Anwesenheit des Beschuldigten durchsucht. Dabei kam es zu Sicherstellungen diverser Datenträger und Unterlagen. Zudem wurde das iPhone des Beschuldigten mit dessen Einverständnis gespiegelt. Die erlangten Daten wurden auf einer externen Festplatte gespeichert und zusammen mit einem Grossteil der Unterlagen unter Siegelung zu den Akten genommen (Urk. 48 S. 8 f.).

- 12 - Mit Zustimmung des Beschuldigten wurden sämtliche Daten, Inhalte und Verbindungsfeststellungen in Bezug auf C._____, die Bank J._____ und den gesamten Fallkomplex gesichert, ausgewertet und zuhanden der Strafuntersuchungsbehörde auf einem externen Datenträger gespeichert (Urk. 48 S. 9 f.). Die Beschlagnahmungen der Daten namentlich betreffend diversen E-Mail- Verkehr erfolgten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juli 2013 (Urk. 02.118), während die übrigen sichergestellten Gegenstände und Datenträger dem Beschuldigten in drei Etappen 2012/2013 wieder ausgehändigt wurden. 2.2.2 Editionsersuchen an die Bank J._____ Aufgrund diverser Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom Januar und Februar 2012 edierte die Bank J._____ sämtliche Unterlagen und Dokumente im Zusammenhang mit den vorliegend eingeklagten Geheimnisverletzungen sowie ihren internen Untersuchungsbericht. Weiter wurde am 5. Januar 2012 der Arbeitsplatz von C._____ überprüft, unter Sicherstellung diverser Gegenstände (Urk. 01.10.1 bis Urk. 01.10.32). Der sichergestellte PC wurde ausgelesen und die darauf enthaltenen Daten auf einer externen Festplatte gespeichert (Urk. 01.103 und Urk. 01.105 S. 9). 2.2.3 Aktenbeizugsgesuch an den Bundesrat Am 20. Januar 2012 erhielt die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom Rechtsdienst des Eidgenössischen Finanzdepartements die erbetenen Notizen von L._____ zu den Gesprächen mit G._____ vom 5., 13. und 15. Dezember 2011 einschliesslich der Mitteilung, wer an diesen Gesprächen jeweils teilgenommen habe (Urk. 01.11.1 und Urk. 01.11.3). 2.2.4 Rückwirkende Telefonüberwachung Nach entsprechender Genehmigung der rückwirkenden Telefonüberwachung der Rufnummer des Beschuldigten, ..., vom 3. August 2011 bis am 13. Januar 2012 durch das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts ordnete die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 2. Februar 2012 auch die Auswertung der

- 13 rückwirkenden Teilnehmeridentifikation durch die Kantonspolizei Zürich an (Urk. 02.201 ff.). 2.3 Verteidigung Seit 6. Januar 2012 ist der Beschuldigte durch Rechtsanwalt Dr. X._____ anwaltlich vertreten (Urk. 03.202 und Urk. 03.203). 2.4 Strafbefehl, Einstellung und erstinstanzliches Verfahren 2.4.1 Am 25. September 2013 erliess die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten, womit er wegen vorsätzlicher Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses, vorsätzlich versuchter Verleitung zur Verletzung des Bankgeheimnisses sowie wegen mehrfacher Verletzung des Schriftgeheimnisses mit einer auf zwei Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je FR. 110.– sowie mit einer Busse von FR. 3'300.– bestraft wurde (Urk. 06.601). 2.4.2 Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom gleichen Tag wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Geschäfts- und Berufsgeheimnisses eingestellt (Urk. 06.602). Die durch C._____ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 ab (Urk. 08.027). Auf die Beschwerde des Beschuldigten gegen den genannten Beschluss trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Mai 2015 nicht ein (Urk. 08.031; Urk. 48 S. 18 f.). 2.4.3 Nachdem die durch den Beschuldigten erhobene Einsprache gegen den Strafbefehl zunächst an das Bezirksgericht Meilen überwiesen worden war, das dortige Einzelgericht jedoch mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Anklage (bzw. den gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklage geltenden Strafbefehl) nicht eingetreten war (Urk. 09.021 und Urk. 09.031, diesbezüglicher Beschwerdeentscheid des Obergerichts, III. Strafkammer, vom 29. Juli 2015), ging der Strafbefehl am 15. Oktober 2015 beim zuständigen Bezirksgericht Zürich ein (Urk. 06.601 und Urk. 09.042; Urk. 48 S. 14 f.).

- 14 - 2.4.4 Auf Beweisantrag von C._____ wurden mit Verfügung vom 4. Januar 2016 die Akten im Strafverfahren gegen G._____ beigezogen (Urk. 25; Urk. 27-A; Beizugsakten A-1/2012/191100378, orange Ordner). In diesem Verfahren erging am 7. Dezember 2015 eine Einstellungsverfügung. Auf weiteren Antrag von C._____ verfügte die Vorinstanz am 1. März 2016 den Beizug der Akten im Verfahren gegen H._____ (Urk. 27; Urk. 27-B; Beizugsakten A-1/2013/191100165). 2.5 Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung – Einzelgericht, vom 7. April 2016 wurde der Beschuldigte der Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG in Verbindung mit Art. 26 StGB sowie der versuchten Verleitung zur Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b BankG schuldig gesprochen und mit einer auf 2 Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu FR. 340.– bestraft. In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 Abs. 1 und Abs. 2 StGB wurde das Verfahren eingestellt. Weiter entschied die Vorinstanz über das Schicksal zahlreicher beschlagnahmter Gegenstände (Urk. 48 S. 86 f.). 3. Berufungsverfahren und Gegenstand der Berufung 3.1 Berufungsanmeldungen 3.1.1. Gegen dieses Urteil meldeten der Verteidiger des Beschuldigten und der amtliche Verteidiger des als Privatkläger konstituierten C._____ rechtzeitig Berufung an (Urk. 41 und Urk. 42). Das schriftliche Urteil in begründeter Fassung wurde dem Beschuldigten am 9. Mai 2016 (Urk. 46/2) und C._____ am 6. Mai 2016 (Urk. 46/5) zugestellt. Während der Beschuldigte fristgerecht mit Eingabe vom 10. Mai 2016 die Berufungserklärung erstattete (Urk. 49), ging von C._____ keine Berufungserklärung ein. Am 4. August 2016 reichte der Beschuldigte das "Datenerfassungsblatt" samt Kopien der Steuererklärungen 2014 und 2015 sowie die Geschäftsabschlüsse 2014 und 2015 ein (Urk. 56 und Urk. 57/2-5).

- 15 - 3.1.2. Auf entsprechende Fristansetzung (Urk. 52) erhoben die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 13. Juli 2016, Poststempel 14. Juli 2016, und der Privatkläger 2 mit Eingabe 22. Juli 2016 ebenfalls rechtzeitig Anschlussberufung (Urk. 53/1 und 53/5; Urk. 54; Urk. 55). Die Privatklägerin 1 und der Privatkläger 3 liessen sich nicht vernehmen. Beweisanträge wurden keine gestellt. 3.2 Angefochtene Punkte 3.2.1. Von der Verteidigung angefochten sind die Dispositivziffern 1, 3, 4, 8, 9 und 10. Verlangt wird ein vollumfänglicher Freispruch unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 49). 3.2.2. Für die Staatsanwaltschaft ist die Sanktion gemäss den Dispositivziffern 3 und 4 zu mild ausgefallen. Sie beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer auf zwei Jahre bedingt aufzuschiebenden Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu FR. 340.– sowie mit einer Busse von FR. 1'000.– (Urk. 54 S. 1 f.). 3.2.3. Der Privatkläger 2 ficht die Dispositivziffer 10 an und stellt wie im erstinstanzlichen Verfahren den Antrag, die Prozessentschädigung auf FR. 24'519.25 festzusetzen (Urk. 55, unter Verweis auf Urk. 31A). 3.3 Nichteintreten auf die Berufung von C._____ Da der Privatkläger 3, C._____, im Anschluss an die Berufungsanmeldung keine Berufungserklärung eingereicht hat, ist androhungsgemäss auf seine Berufung nicht einzutreten (Urk. 48 S. 89; BSK StPO - Eugster, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 399 N 2). 3.4 Teilrechtskraft des vorinstanzlichen Urteils Damit ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 2 (Freispruch), 5 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände), 6 (Aufnahme einer externen Festplatte und von CDs in die Akten) und 7 (Aberkennung der Stellung als Privatkläger) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.

- 16 - 3.5. Weiterer Verfahrensgang 3.5.1. Am 24. Januar 2017 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 23. Juni 2017 vorgeladen (Urk. 63). Die beiden Beschuldigten (separate Verfahren) erhoben keine Einwände gegen eine gemeinsame Durchführung der Berufungsverhandlung. 3.5.2. Am 23. Juni 2017 fand die Berufungsverhandlung statt (vgl. Prot. II S. 5 ff.). Die geheime Beratung des Gerichts wurde am 3. Juli 2017 und am 16. August 2017 durchgeführt (Prot. II S. 71). Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu dem vom Beschuldigten eingereichten Rechtsgutachten von Prof. Dr. D._____ Stellung (Urk. 60) zu nehmen (Prot. II S. 70). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erfolgte am 4. Juli 2017 (Urk. 75). Eine Stellungnahme des Verteidigers zu dieser staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme erfolgte am 17. Juli 2017 (Urk. 77/1-2). Die öffentliche mündliche Eröffnung des Urteils vom 16. August 2017 fand am 23. August 2017 statt (Prot. II S.72 ff.). II. Prozessuales 1. Allgemeiner Hinweis zur Würdigung der Parteistandpunkte Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 139

- 17 - IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_957/2016, 6B_/1022/2016 vom 22. März 2017 und 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit Hinweisen). 2. Örtliche Zuständigkeit Die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz zur örtlichen Zuständigkeit sind allesamt zutreffend, so dass ohne Ergänzung darauf verwiesen werden kann (Urk. 48 S. 16-18; Art. 82 Abs. 4 StPO). Als Fazit ist festzuhalten, dass sich vorliegend die örtliche Zuständigkeit aufgrund der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen als Teilnehmer nach jener im Verfahren gegen C._____ als Täter richtet (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 33 Abs. 1 StPO), weshalb das Bezirksgericht Zürich als erste Gerichtsinstanz auch in diesem Verfahren zuständig war. 3. Privatkläger Hinsichtlich der Konstituierung der Privatkläger kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 91 S. 24; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4. Privatgutachten von Prof. Dr. D._____ 4.1. Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ reichte ein "Rechtsgutachten betreffend Strafverfahren gegen A._____ in Sachen Bankgeheimnis/Whistleblowing" ein (Urk. 60). Dieses Gutachten äussert sich zur Frage, ob die Beschuldigten A._____ und C._____ mit der Informierung von G._____ am 3. Dezember 2011 – also im Hinblick auf den im vorliegenden Verfahren unter Anklageziffer I.B. eingeklagten Sachverhalt – den Tatbestand der Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 StGB erfüllen oder sich auf legales Whistleblowing im Rahmen des übergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen berufen können. 4.2. Zu diesem Gutachten ist zunächst ganz allgemein festzuhalten, dass dieses ein Privatgutachten darstellt und als ein solches nur zur Kenntnis zu nehmen ist. Die Tatsachen, dass der Privatgutachter nicht von der Strafbehörde, sondern von

- 18 einer am Ausgang des Prozesses interessierten Partei ausgewählt, instruiert und entschädigt wird, dass die Möglichkeit einer strafrechtlichen Haftbarmachung gestützt auf Art. 307 StGB ausscheidet, dass der Privatgutachter möglicherweise nicht in alle Akten Einsicht hat, sowie die Erfahrung, dass ein Privatgutachten nur dann eingereicht wird, wenn es für den Auftraggeber günstig lautet, führt dazu, dass generell einem Privatgutachten lediglich der Beweiswert von blossen Parteivorbringen beigemessen wird (Donatsch in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 182 N 15). Hinzu kommt, dass es sich beim vorliegenden Gutachten um ein Rechtsgutachten handelt. Zu Rechtsfragen (unter Vorbehalt von hier nicht interessierenden Ausnahmen etwa bei Fragen des ausländischen Rechts) werden jedoch keine Sachverständige beigezogen, denn nach dem Grundsatz von iura novit curia ist es die ureigenste Aufgabe des Gerichtes, das Recht anzuwenden. Im konkreten Fall ist ausserdem zu beachten, dass Prof. Dr. D._____ nicht nur ein Rechtsprofessor, sondern auch ein versierter Politiker bzw. Nationalrat ist, der sich de lege ferenda für eine bessere Rechtsstellung von Whistleblowern engagiert. Seine Ausführungen sind deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt kritisch und mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen, geht es doch hier um die Anwendung geltenden und nicht zukünftigen Rechts. III. Schuldpunkt – eingeklagte Sachverhalte A. ALLGEMEINES 1. Anklagevorwurf Der noch zu beurteilende Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. September 2013 (Urk. 06.601 S. 2-6) und ist in den wesentlichen Zügen auch im angefochtenen Urteil dargestellt (Urk. 48 S. 22-24). 1.1 Zusammengefasst wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten in Anklageziffer I.B. vor, er habe gemeinsam mit C._____ – der damals IT-Mitarbeiter bei

- 19 der Bank J._____ war und durch Belege untermauerte Konto-Informationen über die privaten Aktien- und Devisengeschäfte des damaligen Nationalbankpräsidenten B._____ besass – spätestens am 18. November 2011 beschlossen, den als Nationalrat gewählten G._____ über die besagten Geschäfte B._____s zu informieren und bezüglich des weiteren Vorgehens um Rat zu fragen. Auf Wunsch C._____s habe er für den 3. Dezember 2011 ein Treffen zu Dritt mit G._____ bei diesem zu Hause in O._____ arrangiert, anlässlich welchem C._____ G._____ in Gegenwart des Beschuldigten detailliert sowie unter Vorlage der von diesem eigens mitgebrachten "Printscreens" betreffend das Konto von B._____ informiert habe. Dabei habe der Beschuldigte im Bewusstsein gehandelt, dass C._____ als Bankmitarbeiter dem Bankgeheimnis unterstand und dass er mit seinem Handeln die Preisgabe der geheimen Bankinformationen durch C._____ fördern würde. Dies habe er auch gewollt, da er weder mit der Geldpolitik der Nationalbank noch mit den privaten Aktien- und Devisengeschäften von B._____ einverstanden gewesen sei und sich dessen Rücktritt vom Amt des Nationalbankpräsidenten erhofft habe. 1.2 Weiter wird dem Beschuldigten in Anklageziffer I.C. angelastet, nach einer persönlichen Besprechung mit G._____ am 27. Dezember 2011 den Tatentschluss gefasst zu haben, C._____ zur Preisgabe seiner Informationen gegenüber dem F._____-Journalisten P._____ zu bewegen. Zu diesem Zweck habe er sich mit C._____ am 28. Dezember 2011 im Café "Q._____" in N._____ getroffen und diesem mitgeteilt, dass G._____ und er sich für einen Gang an die Medien entschieden hätten und dass C._____ den F._____-Journalisten über die Devisengeschäfte des Nationalbankpräsidenten informieren solle. Ausserdem habe er C._____ einen USB-Stick mit einem ausformulierten Entwurf einer anonymen Strafanzeige gegen B._____ übergeben und ihn aufgefordert, die Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich einzureichen, womit dieser nicht einverstanden war. Zudem wird dem Beschuldigten vorgeworfen, C._____ anlässlich zweier Spaziergänge vom 29. und 30. Dezember 2011 in der Umgebung seines Wohnortes in M._____ sowie erneut in den ersten Januartagen 2012 zur Kon-

- 20 taktnahme mit P._____ bzw. für ein Interview mit diesem zwecks Preisgabe der Informationen an die F._____ zu bewegen versucht zu haben, was C._____ wiederum ablehnte. Beim erwähnten Handeln habe der Beschuldigte zumindest angenommen, dass die in Frage stehenden Devisengeschäfte von B._____ noch immer geheim gewesen seien. Weiter habe er gewusst, dass sein Verhalten dazu geeignet gewesen sei, C._____ zur Preisgabe geheimer Bankinformationen gegenüber dem F._____-Journalisten zu bewegen, was er auch gewollt habe. 2. Beweismittel und Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1. Als Beweismittel zur Erstellung dieses strittigen Sachverhalts sind aus den vorhandenen Beweismitteln neben den Aussagen des Beschuldigten vorab die Angaben des Mitbeschuldigten C._____ und jene des früheren Mitbeschuldigten G._____ sowie die Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und C._____ via E-Mail und SMS relevant. Mit der Vorinstanz erweisen sich sämtliche Einvernahmen des Beschuldigten als verwertbar, nachdem diese ausnahmslos im Beisein seiner Verteidigung stattgefunden haben und die Verteidigungsrechte damit gewahrt sind (vgl. Urk. 01.307; Urk. 01.309; Urk. 01.313; Urk. 01.316; Urk. 01.322; Urk. 01.323; Urk. 48 S. 29). Ebenso uneingeschränkt verwertbar sind die Einvernahmen von C._____ und G._____, wurde doch am 24. Juni 2013 eine Konfrontationseinvernahme mit den drei damaligen Beschuldigten durchgeführt, anlässlich welcher der Beschuldigte und sein ebenfalls anwesender Verteidiger die Möglichkeit hatten, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 01.323; Urk. 48 S. 29). 2.2. Die Grundsätze der Beweiswürdigung finden sich korrekt und umfassend im angefochtenen Urteil. Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 48 S. 26-29; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3. Auf eine zusammenfassende Darstellung der verschiedenen Beweismittel ist zu verzichten. Auf die einzelnen wichtigen Beweismittel – namentlich die relevanten Aussagen und E-Mails/SMS der Beteiligten C._____, A._____ und G._____ –

- 21 ist nachfolgend, soweit notwendig, jeweils direkt an gegebener Stelle im Rahmen der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung einzugehen. 3. Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestätigte, dass C._____ Anfang November 2011 zu ihm in seine Anwaltskanzlei gekommen sei und ihm Printscreens zum Konto von B._____ bei der Bank J._____ gezeigt habe. Dazu habe C._____ gesagt, dass B._____ spekulieren würde und man da doch etwas machen müsse. Gemeinsam habe man diskutiert, ob und was man diesbezüglich tun solle (Urk. 01.307 S. 1 und 4). Weiter räumte der Beschuldigte ein, mit G._____ den Termin für das gemeinsame Treffen zu Dritt vom 3. Dezember 2011 vereinbart und zu diesem Zwecke mehrmals G._____ und dessen Büro angerufen zu haben (Urk. 01.309 S. 25 und Urk. 01.322 S. 6 f.). Auch dass er am 3. Dezember 2011 gemeinsam mit C._____ im Auto an den Wohnort von G._____ gefahren sei, bestritt der Beschuldigte nicht (Urk. 01.307 S. 14). Den diesbezüglichen Sachverhalt bestätigte der Beschuldigte auch anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 33 S. 5 f.). 4. Bestrittener Sachverhalt 4.1. Vorwurf der Gehilfenschaft zur Bankgeheimnisverletzung (Anklageziffer I.B.) 4.1.1. Den Vorwurf in Anklageziffer I.B., die Preisgabe geheimer Bankinformationen durch C._____ gegenüber G._____ gefördert und diesen Vorwurf in der Untersuchung anerkannt zu haben, bezeichnete der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen den Vorwurf zwar als richtig, stellte sich jedoch auf den Standpunkt, der Ablauf sei verkürzt, nicht ganz vollständig, dargestellt (Urk. 33 S. 6). Bei seinem ersten Telefonat mit G._____ sei es noch nicht um eine Terminvereinbarung gegangen. So führte er aus, er habe die Kenntnis über diese Vorfälle nicht gesucht. C._____ habe ihn damit konfrontiert und dann viele Ideen gehabt, eine davon sei beispielsweise der Gang an die Presse gewesen. C._____ sei ziemlich besessen gewesen von dieser Idee. Er (A._____) habe deshalb G._____ – als ebenfalls Kritiker B._____s und in der gleichen Partei wie er selber – angerufen,

- 22 um ihn über die Dollar-Transaktionen B._____s zu informieren, weil er jemanden kenne, der damit möglicherweise zu den Medien gehen würde. Dass sich die Presse auf G._____ gestürzt hätte, sei für ihn naheliegend gewesen, da dieser als Kritiker von B._____ bekannt gewesen sei. Da er G._____ auf einen solchen Angriff habe vorbereiten wollen, habe er ihm alle Informationen, welche er selbst von C._____ erhalten habe, weitergegeben. Er habe alles erzählt, was er über diese Transaktionen gewusst habe, auch den Namen der Bank und die Höhe der Transaktionen. Somit sei G._____ vollständig informiert gewesen, bevor C._____ überhaupt die Möglichkeit gehabt habe, diesen seinerseits zu informieren (Urk. 33 S. 5 f.). G._____ habe später zurückgerufen und sich bei ihm erkundigt, was denn los sei, da bisher noch nichts in der Presse erschienen sei. Um eine Terminvereinbarung sei es erst im dritten oder vierten Telefonat mit G._____ gegangen (Urk. 33 S. 5). 4.1.2. Der Verteidiger doppelte nach, der Beschuldigte habe G._____ bei diesem äusserst wichtigen Telefon vom 21. November 2011 vorwarnen wollen und ihn daher umfassend über die spekulativen Transaktionen von B._____ informiert. Das sei erneut detailliert und ausführlich geschehen beim rückfragenden Telefonanruf von G._____ vom 29. November 2011 (Urk. 37 S. 7 und 9). Daraus, dass der Beschuldigte G._____ bereits vor dem Treffen vom 3. Dezember 2011 über die Dollar-Transaktionen vollständig ins Bilde gesetzt habe, leitete der Verteidiger ab, dass die relevanten Informationen gegenüber G._____ dann gar nicht mehr geheim gewesen seien. Das Bankgeheimnis habe also am 3. Dezember 2011 gar nicht mehr verletzt werden können (Urk. 37 S. 12). 4.1.3. Wie die Vorinstanz richtig erwog (Urk. 48 S. 25 und 30), stellt sich die Frage, ob die internen Bankinformationen am 3. Dezember 2011 beim Treffen in O._____ entgegen der Behauptung des Beschuldigten in Bezug G._____ noch geheim bzw. diesem noch nicht gänzlich bekannt waren. Das ist folglich zu erstellen (hinten Ziff. III.B.1.).

- 23 - 4.2 Vorwurf der versuchten Verleitung zur Bankgeheimnisverletzung (Anklageziffer I.C.) 4.2.1 Der Beschuldigte bestritt ausserdem, zwischen dem 28. Dezember 2011 und dem Tag, an welchem er selbst Unterlagen an P._____, den F._____- Journalisten, weiterleitete, in irgendeiner Weise Einfluss oder Druck auf C._____ ausgeübt zu haben (Urk. 01.307 S. 26). Er verneinte auch generell, C._____ veranlasst zu haben, zu den Medien zu gehen (Urk. 01.323 S. 9; auch Urk. 37 S. 18 f.). 4.2.2 Der Sachverhalt in Bezug auf die versuchte Verleitung von C._____ zur Verletzung des Bankgeheimnisses gemäss Anklageziffer I.C. ist demnach ebenfalls zu erstellen (hinten Ziff. III.C.1.). 5. Zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten 5.1. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten A._____ sowie von G._____ kann ohne Ergänzungen auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 48 S. 32 f.) 5.2. Zur Glaubwürdigkeit des Mitbeschuldigten C._____ hat die Vorinstanz (vgl. Urk. 48 S. 56-58) richtig darauf hingewiesen, dass gegen ihn teilweise wegen derselben Ereignisse ein separates Verfahren geführt wird, in welchem er Beschuldigter ist, und dass er diesbezüglich ein Interesse an einem günstigen Verfahrensausgang hat, was zu kritischer Würdigung seiner Aussagen Anlass gibt. Weiter ist im angefochtenen Urteil erwähnt, dass C._____ im Zusammenhang mit einem früheren Strafverfahren gegen ihn im Kanton Thurgau – worin es um einen Beziehungskonflikt gegangen war, der Beschuldigte ihn als Rechtsanwalt vertreten und welches ihn stark beschäftigt und mitgenommen hatte – im vorliegenden Fall während der Einvernahmen gelegentlich weinen musste und dass in seiner E-Mail-Korrespondenz namentlich im November/Dezember 2011 heftige Gefühlsregungen und auch Wutausbrüche zum Ausdruck kamen, mit Beschimpfungen gegen Thurgauer Behördenmitglieder. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist jedoch festzustellen, dass während der Befragungen im vorliegenden Verfahren keine Wutausbrüche erfolgten und vor allem angesichts der Detailliertheit und Be-

- 24 ständigkeit seiner Aussagen nicht davon auszugehen ist, sein Gesundheitszustand oder seine Gemütsregungen hätten sein Erinnerungsvermögen in Bezug auf die hier in Frage stehenden Ereignisse beeinträchtigt. Im Ergebnis ist die Glaubwürdigkeit von C._____ nicht von vornherein anzuzweifeln. Primär massgebend ist jedoch ohnehin die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. 6. Allgemeine rechtliche Ausführungen Weiter sind vor der konkreten Würdigung der einzelnen Vorwürfe die relevanten allgemeinen rechtlichen Überlegungen aufzuführen. 6.1. Tatbestand der Gehilfenschaft zur Bankgeheimnisverletzung 6.1.1. a) Der Widerhandlung gegen Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG macht sich strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat. In ihrer Anklage würdigte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Handlungen des Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer I.B. in Bezug auf die Teilnahmeform als Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB. Da es sich jedoch bei der Bankgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG um ein Sonderdelikt handelt, kommt vorliegend – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 48 S. 65) – einzig die Teilnahme am Sonderdelikt im Sinne von Art. 26 StGB in Betracht. Danach macht sich strafbar, wer als Anstifter oder Gehilfe am unechten oder echten Sonderdelikt teilnimmt (Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, N 1 zu Art. 26). Gehilfenschaft ist sodann jeder kausale Beitrag, der eine dem Gehilfen in den groben Umrissen bekannte strafbare Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte, nicht aber, dass sie dann überhaupt unterblieben wäre (BGE 98 IV 83 E. 2c; BGE 129 IV 124 E. 3.2 und Donatsch, a.a.O., N 1 zu Art. 25). b) Geheim im Sinne von Art. 47 BankG sind Informationen dann, wenn sie relativ unbekannt sind und der Geheimnisherr an ihrer Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat, das er gewahrt wissen will. Dies gilt in der Regel für alle geschäftli-

- 25 chen Beziehungen zwischen einem Kunden und seiner Bank, auch für die Existenz dieser Beziehung als solche (Stratenwerth, in: Watter/Vogt/Bauer/Winzeler [Hrsg.], Basler Kommentar Bankengesetz, 2. Aufl., Basel 2013, N 13 zu Art. 47). Die geheimzuhaltenden Tatsachen müssen dem Verpflichteten zudem in seiner Eigenschaft als Bankangestellter anvertraut oder von ihm in dieser Eigenschaft wahrgenommen worden sein (Stratenwerth, a.a.O., Art. 47 N 14). Geheimzuhaltende Tatsachen zu offenbaren, bedeutet sodann, sie Unberufenen zugänglich zu machen (Stratenwerth, a.a.O., Art. 47 N 15). c) Der Tatbestand der Bankgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a StGB stimmt in der Sache weitgehend mit jenem der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB überein, das heisst, es liegt den Tatbeständen grundsätzlich auch derselbe Geheimnisbegriff zugrunde (Stratenwerth, a.a.O., N. 12 zu Art. 47). Ein Geheimnis kann demnach selbst dann offenbart werden, wenn der Empfänger die geheimzuhaltende Tatsache bereits kennt oder vermutet, weil dadurch seine unsicheren oder unvollständigen Kenntnisse ergänzt oder verstärkt werden (BSK StGB - Oberholzer, 2013, Art. 320 N 10). d) In Bezug auf die Tatbestandsmässigkeit der Offenbarung eines Geheimnisses ist unbedeutend, ob der Empfänger seinerseits einer Geheimhaltungspflicht untersteht (BSK Strafrecht - Oberholzer, 3. Aufl., 2013, Art. 320 N 10, Flachsmann, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, N 15 zu Art. 320). 6.1.2. In subjektiver Hinsicht ist sowohl vorsätzliche wie fahrlässige Begehung möglich (Art. 47 Abs. 1 und 2 BankG). Dabei setzt der Vorsatz in jedem Fall das Wissen voraus, dass die preisgegebenen Informationen dem Bankgeheimnis unterliegen (Stratenwerth, a.a.O., Art. 47 N 18). 6.2. Tatbestand der Verleitung zur Bankgeheimnisverletzung Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b BankG macht sich strafbar, wer jemanden zu einer Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG zu verleiten sucht.

- 26 - Bei diesem Tatbestand handelt es sich im Gegensatz zu Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG nicht um ein Sonderdelikt, weshalb sich auch Aussenstehende strafbar machen können (Stratenwerth, a.a.O., N 16 zu Art. 47). Der durch diese Bestimmung unter Strafe gestellte Versuch der Verleitung zur Bankgeheimnisverletzung kommt nicht zwingend einer Anstiftung zur Verletzung des Bankgeheimnisses gleich. Als "Verleiten" ist nicht nur das Hervorrufen des Vorsatzes zur Begehung einer Tat, wie bei der Anstiftung, sondern vielmehr jede Einwirkung auf den Geheimnisträger, durch die er veranlasst werden soll, den Tatbestand der Bankgeheimnisverletzung objektiv zu erfüllen, zu verstehen (Stratenwerth, a.a.O., N 17 zu Art. 47). 6.3. Tatbestand der Geschäftsgeheimnisverletzung 6.3.1. a) Der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät. Als Geschäftsgeheimnisse gelten Tatsachen, die den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unternehmens betreffen (BSK StGB - Niggli/Hagenstein, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 162 N 19). Es geht um wirtschaftlich relevante Informationen wie zum Beispiel Betriebsorganisation, Einkaufs- und Bezugsquellen, Preiskalkulationen, Absatzmöglichkeiten, Kundenlisten, Abmachungen mit Lieferanten und Kunden etc., die einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen. Entscheidend ist, ob die geheimen Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können oder mit anderen Worten, ob sie Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben (BGE 142 II 268 E. 5.2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die aus der Geschäftssphäre des Unternehmens verratene Tatsache muss demnach für den Geheimnisherrn (das Unternehmen) von wirtschaftlichem Wert und ihr Bekanntwerden geeignet sein, im Wettbewerb die Konkurrenz zu stärken oder den eigenen Betrieb zu schädigen. Entsprechend muss das Geschäftsgeheimnis einen wirtschaftlichen Wert darstellen und dessen Verletzung einen Einfluss auf den kaufmännischen Erfolg haben können (BSK StGB II - Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 9 und 19; Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], a.a.O., Art. 162 N 3; Trechsel/Jean-Richard, Schweizeri-

- 27 sches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 162 N 5 f.). 6.3.2. Bei der Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses handelt es sich um ein Vorsatzdelikt. Vorausgesetzt ist, dass der Täter um den geheimen Charakter der Tatsache weiss und den Verrat im Bewusstsein um seine Verpflichtung, das Geheimnis zu bewahren, begeht (BSK StGB II - Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 32). 6.4. Konkurrenz zwischen Bank- und Geschäftsgeheimnisverletzung 6.4.1. Echte Idealkonkurrenz wird (u.a.) angenommen, wenn mehrere verschiedene Tatbestände bei der Anwendung auf eine Handlung konkurrieren. Demgegenüber liegt unechte Idealkonkurrenz vor, wenn jemand durch eine Handlung zwar mehrere Straftatbestände erfüllt, doch der Tatbestand, der den deliktischen Gehalt der Tat erschöpfend erfasst und abgilt, den oder die anderen Tatbestände verdrängt, und deshalb nur ersterer anwendbar ist (vgl. BSK StGB - Ackermann, Art. 49 N 49, 68, 72 und 76). 6.4.2. Als Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 162 StGB gelten Tatsachen, die den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unternehmens betreffen. Nicht etwa nur die Herausgabe ganzer Kundenlisten, sondern auch schon die Preisgabe einer einzigen Kundenbeziehung kann eine wirtschaftlich relevante Information darstellen, namentlich dann, wenn es sich – wie im vorliegenden Fall – um einen Kunden handelt, der zugleich eine Person öffentlichen Interesses ist und daher ein allfälliger Geheimnisverrat eine grosse Publizität erlangt. Dies kann selbstredend eine Rufschädigung der Bank nach sich ziehen und z.B. zur vermögensschädigenden Abwanderung von Kundschaft infolge Vertrauensverlust führen. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass durch eine einzige Tathandlung – die rechtswidrige Offenbarung einer geheimen Bankkundenbeziehung – beide Tatbestände, also die Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 BankG sowie die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 StGB erfüllt werden können.

- 28 - Dann aber stellt sich die Frage der Konkurrenz der beiden Tatbestände zueinander. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Strafnorm der Bankgeheimnisverletzung umfassenden strafrechtlichen Schutz bietet: Im Unterschied zur Strafbestimmung der Geschäftsgeheimnisverletzung handelt sich bei Art. 47 BankG um ein Offizialdelikt, nicht bloss um ein Antragsdelikt. Sodann ist nicht nur vorsätzliches, sondern auch fahrlässiges Handeln unter Strafe gestellt. Schliesslich wird auch die versuchte Anstiftung bestraft, was bei Vergehen sonst nicht der Fall ist. Der strafrechtliche Schutz des Bankgeheimnisses geht somit wesentlich weiter als derjenige des Geschäftsgeheimnisses. Es ist deshalb – in Übereinstimmung mit der von Marcel Niggli und Nadine Hagenstein im Basler Kommentar geäusserten Auffassung (BSK StGB – Niggli/Hagenstein, 3. Aufl. 2013, Art. 162 N 55) – davon auszugehen, dass der Tatbestand der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses vom Tatbestand der Verletzung des Bankgeheimnisses konsumiert wird. 6.5. Rechtfertigungsgründe 6.5.1. Allgemeines Eine Handlung kann, obwohl sie einen Straftatbestand verwirklicht, gleichwohl rechtmässig sein. Die Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes indiziert lediglich die Rechtswidrigkeit, so dass deren Aufhebung durch das Vorliegen eines sog. Rechtfertigungsgrundes möglich ist. Allen Rechtfertigungsgründen liegt der Gedanke zu Grunde, dass es Gründe dafür geben kann, dem Achtungsanspruch einer Norm nicht zu entsprechen, insbesondere wenn eine höherrangige Norm oder ein von der Rechtsordnung anerkanntes höherrangiges Interesse dem Normgehorsam entgegenstehen. Prinzip der Rechtfertigung ist damit die – allerdings durch Angemessenheitserwägungen begrenzte – Interessenabwägung. Diese ist freilich an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft, die je nach Rechtfertigungsgrund unterschiedlich ausgeprägt sind (vgl. BSK StGB - Seelmann, 3. Aufl. 2013, Vor Art. 14 N 2).

- 29 - 6.5.2. Wahrung berechtigter Interessen (in der Form von Whistleblowing) 6.5.2.1. Wahrung berechtigter Interessen (allgemein) Gerechtfertigt ist eine Tat sodann, wenn der Täter in Wahrnehmung berechtigter Interessen handelt. Dieser Rechtfertigungsgrund gilt als gewohnheitsrechtlich anerkannt. Im Unterschied zu den anderen Rechtfertigungsgründen geht es nicht um Abwehr, sondern um die Ausübung verfassungsmässig garantierter Freiheitsrechte oder um die Herstellung sozial erwünschter und gebilligter Zustände auf Kosten der Beeinträchtigung anderer Interessen (BSK StGB – Seelmann, 3. Aufl., 2013, Art. 14 N 25; Trechsel/Geth, StGB PK, 2. Aufl., 2013, Art. 14 N 13). Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Straftat notwendig und angemessen ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, die Tat also insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, welche der Täter zu wahren sucht (BGE 134 IV 216 E. 6.1; BGE 127 IV 122 E. 5c, BGE 127 IV 166 E. 2b; BGE 126 IV 236 E. 4b mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen müssen auch erfüllt sein, wenn es dem Täter nicht um die Wahrung von eigenen privaten, sondern um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen geht. Ob die zu schützenden Interessen privater oder öffentlicher Art sind, betrifft die Abwägung respektive Gewichtung der auf dem Spiel stehenden Interessen. Dass ein Vorgehen, wie das heute zu beurteilende des Beschuldigten, in neuerer Zeit als "Whistleblowing" bezeichnet wird, ändert an seiner strafrechtlichen Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen nichts (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_305/2011 vom 12. Dezember 2011, Erw. 4.1.). Die neuere Lehre tendiert in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung dahin, für die Anerkennung von legalem Whistleblowing vorauszusetzen, dass nicht nur die berechtigten Interessen deutlich höher zu gewichten sind als die verletzten, sondern auch die verwendeten Mittel angemessen sind (BSK StGB – Seelmann, 3. Aufl., 2013, Art. 14 N 24; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., 2011, § 10 N 59 f.).

- 30 - 6.5.2.2. Handlungskaskade des Whistleblowers Auf der Grundlage dieses Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen ist gemäss Praxis und Lehre die erste Voraussetzung, die ein Whistleblower erfüllen muss, damit seine Handlung straflos bleibt, – soweit kann dem Privatgutachter Prof. Dr. D._____ [Verfahrensakten SB160257, Urk. 60 S. 11] gefolgt werden –, die Einhaltung eines dreistufigen Kaskadensystems: Demnach muss der Whistleblower zunächst versuchen, die Meldung organisations- bzw. amtsintern zu erstatten. Erst wenn dies nicht erfolgreich ist bzw. aussichtslos erscheint, ist der Schritt an externe Stellen wie Strafverfolgungsbehörden, Rechtsdienste, Geschäftsprüfungskommission etc. gerechtfertigt. Der Gang an die Medien bzw. die "Flucht in die Öffentlichkeit" ist sodann nur als letztes Mittel zulässig, wenn die Meldung an geeignete externe Stellen keine Abhilfe zu schaffen vermag (vgl. Urteil 6B_305/2011 vom 12. Dezember 2011, E. 4.1; BGE 115 IV 75; BSK StGB - Oberholzer, 3. Aufl., 2013, Art. 320 N 17; Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 2013, § 61 N 12 ; Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 2004 S. 559 f). 6.5.2.3. Geeignete externe Stellen im Falle der Schweizerischen Nationalbank a) Aufsichtsbehörden über die Nationalbank Gemäss dem Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank vom 3. Oktober 2003 (Nationalbankgesetz; SR 951.11) und dem Organisationsreglement der Schweizerischen Nationalbank vom 14. Mai 2004 (SR 951.153) übt der Bankrat die Aufsicht und Kontrolle über die Nationalbank aus. Der Bankrat stellt auch die Wahlvorschläge für die Mitglieder des Direktoriums der Nationalbank zuhanden des Bundesrates und er kann ebenso Abberufungsanträge zuhanden des Bundesrates stellen. Das Präsidium wird vom Bundesrat bezeichnet (vgl. Art. 42 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2 lit. a und h, Art. 43, Art. 45 Nationalbankgesetz; Art. 10 lit. g und Art. 14 Abs. 2 lit. b Organisationsreglement). Zudem unterliegen die Mitglieder der Organe der Nationalbank dem Amts- und Geschäftsgeheimnis (Art. 49 Abs. 1 Nationalbankgesetz). Gemäss der Generalklausel von Art. 42 Abs. 3 Nati-

- 31 onalbankgesetz ist überdies der Bankrat für alle Angelegenheiten zuständig, die nach Gesetz oder Organisationsreglement nicht einem andern Organ zugewiesen werden. Als Aufsichtsbehörde über die Nationalbank ist somit in erster Linie der Bankrat und in einem weiteren Sinne auch der Bundesrat zu bezeichnen. b) Strafverfolgungsbehörden Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen (Art. 301 StPO). Dieses allgemeine Anzeigerecht steht jedermann zu, wobei es keine Rolle spielt, ob man als Geschädigter betroffen ist oder lediglich als Aussenstehender vom Delikt Kenntnis genommen hat. Eine Strafanzeige kann selbst anonym erfolgen. Die Strafverfolgungsbehörden, vorab die Polizei, sind verpflichtet, Strafanzeigen entgegen zu nehmen (vgl. Schmid, StPO PK, 2. Auflage, Art. 301 N 1). Somit steht grundsätzlich jedermann die Möglichkeit offen, bezüglich eines von ihm vermuteten Insidergeschäfts eines Nationalbankpräsidenten von Anfang an direkt an die Polizei zu gelangen und Anzeige zu erstatten (vgl. Art. 161 aStGB, Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen; Straftatbestand des Insiderhandels).

B. PRÜFUNG DES VORWURFS GEMÄSS ANKLAGEZIFFER I.B. 1. Sachverhalt 1.1. Standpunkt des Beschuldigten 1.1.1. Wie oben bereits ausgeführt, war der Beschuldigte A._____ hinsichtlich des äusseren Sachverhalts weitgehend geständig, stellte sich aber – wie schon vor erster Instanz – auf den Standpunkt, er habe G._____ anlässlich der Telefonate im Vorfeld des Treffens vom 3. Dezember 2011 umfassend und detailliert über die Dollar-Transaktionen B._____s informiert. Dies habe er deshalb getan, da es für ihn naheliegend gewesen sei, dass bei einem allfälligen Gang an die Presse durch den Beschuldigten C._____ die Medien sich tumultartig auf G._____ stürzen würden, da dieser der prominenteste Kritiker von B._____ ge-

- 32 wesen sei. Da er G._____ auf einen solchen Angriff habe vorbereiten wollen, habe er ihm alle Informationen, welche er selbst von C._____ erhalten habe, mündlich weitergegeben (vgl. Prot. II S. 21 ff. und Urk. 33 S. 5 f.). Gestützt auf diese Darstellung machte der Verteidiger vor Berufungsgericht wie schon vor erster Instanz geltend, dass aufgrund dieser umfassenden Vorabinformation von G._____ durch den Beschuldigten die von C._____ am Treffen vom 3. Dezember 2011 mitgeteilten Informationen G._____ gegenüber bereits nicht mehr geheim gewesen seien. Somit habe der Mitbeschuldigte C._____ in jenem Moment das Bankgeheimnis gar nicht mehr verletzen können und der Beschuldigte A._____ deshalb logischerweise auch keine Gehilfenschaft dazu leisten können (Urk. 68 S. 6 f und Urk. 37 S. 12 f.). 1.1.2. Der Behauptung des Beschuldigten A._____, G._____ sei bereits vor dem Treffen vom 3. Dezember 2011 vollständig informiert gewesen, kann indes nicht gefolgt werden. sie muss als Schutzbehauptung verworfen werden, wie bereits im erstinstanzlichen Entscheid überzeugend dargetan worden ist (Urk. 48 S. 30 ff.). Zusammenfassend und ergänzend ist in Darstellung und Würdigung der relevanten Aussagen des Beschuldigten und von G._____ das Folgende auszuführen (nachstehend Ziff. 1.2. - 1.4.). 1.2. Aussagen des Beschuldigten und vorläufige Würdigung 1.2.1. An seiner ersten Einvernahme vom 13. Januar 2012 (Urk. 01.307) führte der Beschuldigte aus, C._____ habe ihn gebeten, ob er nicht mit G._____ einen Termin ausmachen könne. Zunächst habe er G._____ zwei- oder dreimal vergeblich zu erreichen versucht. Als er ihn dann habe sprechen können, habe er gesagt, dass ein Informant und er brisante Informationen bezüglich B._____ hätten und der Informant ihn, G._____, gerne treffen würde. Auf entsprechende Nachfragen erklärte der Beschuldigte, erwähnt zu haben, dass aus seiner Sicht B._____ mit Devisen spekulieren würde. Den Namen der Bank habe er bei diesem Telefonat nicht genannt [Anmerkung: diese und die nachfolgenden Hervorhebungen finden sich nicht in den Originaleinvernahmen des Beschuldigten]. G._____ habe erwidert, sich diese Person einmal anzuhören. Er habe G._____

- 33 am Telefon gesagt, dass B._____ rund USD 500'000 gekauft und wieder verkauft habe. Auf Frage gab der Beschuldigte an, G._____ keine Details über diese Transaktionen, sondern lediglich das grosse Bild vermittelt zu haben. Dann habe er mit G._____ einen Termin auf den 3. Dezember 2011 vereinbart und diesen ein paar Tage darauf C._____ mitgeteilt (zum Ganzen: Urk. 01.307 S. 13 f., Antwort zu Frage 46). 1.2.2. Diese eigenen Aussagen wurden dem Beschuldigten in seiner zweiten Einvernahme vom 26. Januar 2011 (Urk. 01.309) nochmals vorgehalten. Nun machte er geltend, es könne nicht ganz so abgelaufen sein. Er sei sicher, G._____ angerufen und ihm gesagt zu haben, dass jemand, ein Bankmitarbeiter, zu ihm gekommen sei und ihm Bankauszüge bzw. Printscreens von B._____ gezeigt habe. Er sei sich fast sicher, gegenüber G._____ erwähnt zu haben, dass er drei Print Screens gesehen habe. Er habe gegenüber G._____ erwähnt, B._____ habe Fr. 500'000.– gekauft und verkauft. Auf Frage fügte er an, nach seiner Erinnerung gesagt zu haben, B._____ habe am 15. August Fr. 500'000.– in USD gewechselt und am 4. Oktober wieder in Franken zurückgewechselt und dass er einen Informanten habe, der zu ihm gekommen sei und ihm das gezeigt habe. Weiter habe er angemerkt, dass sich dieser Informant gerne mit G._____ treffen würde. G._____ habe es interessant gefunden und sich bereit erklärt, den Informanten mal anzuhören. Er habe G._____ nicht bearbeiten müssen. Ob sie damals schon einen Termin abgemacht hätten, wisse er jetzt nicht mehr. Wahrscheinlich sei zu diesem Zeitpunkt das Datum noch nicht festgestanden. Auf Nachfrage glaubte er sich zu erinnern, dass man bereits an diesem ersten Telefongespräch beschlossen habe, dass es zu einem Treffen komme, bei welchem sich G._____ vom Informanten informieren lasse (zum Ganzen: Urk. 01.309 S. 12-14; Antwort zu Fragen 37 und 38). 1.2.3. In seiner dritten Einvernahme vom 9. Februar 2012 (Urk. 01.313) wurde dem Beschuldigten die Aussage C._____s vom 10. Januar 2012 (Urk 01.304 S. 18 f.) zur Stellungnahme vorgelegt. Dort hatte C._____ namentlich geschildert, G._____ habe bei ihrem Eintreffen in O._____ am 3. Dezember 2011 bereits sehr vieles gewusst, da A._____, wie er wisse oder zum Teil ahne, schon viel mit ihm

- 34 über die Angelegenheit gesprochen gehabt habe. Der Beschuldigte bestritt ausdrücklich, dass G._____ schon viel gewusst haben soll, und auch, dass G._____ und er schon viel über diese Angelegenheit gesprochen haben sollen. Er habe ihm (G._____) diese zwei Daten mitgeteilt, 14. August und 4. Oktober 2011. G._____ habe von ihm gar nicht viel wissen können (Urk. 01.313 S. 19). Auf weitere konkrete Vorhalte von Aussagen C._____s erläuterte der Beschuldigte, er selber habe am 3. Dezember 2011 nur den Namen von C._____ genannt, gar keine Gesprächseinleitung gemacht, sondern die beiden hätten das Gespräch selbst übernommen, indem G._____ dann C._____ die Gelegenheit eingeräumt habe zu erzählen (Urk. 01.313 S. 20 und 25). Dieser habe dann einfach losgesprudelt, ca. 2 Stunden ununterbrochen gesprochen, während er selber mucksmäuschenstill gewesen sei. G._____ habe hin und wieder nachgefragt, zum Beispiel, als C._____ erwähnt habe, am 15.08. sei ein gewisser Betrag in USD gewechselt worden. Er habe dann nach dem genauen Betrag gefragt und sich darüber Notizen gemacht (Urk. 01.313 S. 19, 22). C._____ habe das Bedürfnis gehabt, G._____ alle Details mitzuteilen. Auch habe C._____ die Printscreens ohne seine (A._____s) oder G._____s Aufforderung völlig freiwillig und mit einem gewissen Stolz gezeigt (Urk. 01.313 S. 26 f.). Ob er selber G._____ vor dem Treffen mitgeteilt habe, dass der Informant ein Informatiker sei, wisse er nicht, könne es aber nicht ausschliessen (Urk. 01.313 S. 21). 1.2.4. Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme zwischen G._____ und dem Beschuldigten vom 8. April 2013 (Urk. 01.322) gab der Beschuldigte auf die entsprechenden Fragen jeweils an, sich weder genau an die Anzahl noch an die Inhalte der Telefonate mit G._____ vor dem 3. Dezember 2011 erinnern zu können (Urk. 01.322 S. 6). So wisse er nicht mehr, was er G._____ gesagt oder mit diesem konkret vereinbart habe. Nach einer Erklärung dafür gefragt, wie er unmittelbar vor Sessionsbeginn des Parlaments vom 5. Dezember 2011 und trotz vollem Terminkalender von G._____ ein Treffen für den Samstagmorgen, 3. Dezember habe arrangieren können, entgegnete der Beschuldigte, dies sei mit dem Hinweis geschehen, es gehe um eine wichtige Sache und er würde ihn gerne treffen (Urk. 01.322 S. 6). Insbesondere verneinte der Beschuldigte noch zu wissen, ob er G._____ am Telefon gesagt habe, dass er über Informationen betreffend den

- 35 damaligen SNB-Präsidenten B._____ verfüge, dass B._____ wenige Wochen vor der Einführung des Mindestkurses CHF/EUR rund USD 500'000 gekauft und danach wieder mit Gewinn verkauft habe, dass er die Quelle dieser Informationen genannt habe, dass dies belegende schriftliche Unterlagen vorliegen würden, dass er einen Informanten habe (Urk. 01.322 S. 7 f.). Auf erneuten Vorhalt seiner Aussagen in der ersten Einvernahme – Urk. 01.307 S. 13 f., Antwort zu Frage 46, zitiert vorne in Ziff. 1.2.1. – berief sich der Beschuldigte auf Nichtmehrwissen. Es könne auch sein, dass er […] gedacht habe, dass das am Telefon so gesagt worden sei (Urk. 01.322 S. 8 f). Auch auf wiederholten Vorhalt seiner Darstellung in der zweiten Einvernahme – Urk. 01.309 S. 12 f., Antworten zu Fragen 37 und 38, zitiert vorne in Ziff. 1.2.2. – erklärte der Beschuldigte, er sei sich schon damals nicht mehr so sicher über den Ablauf gewesen, und heute, eineinhalb Jahre später, sei es erst recht so. Er habe keine Ahnung und könne sich an Details nicht mehr erinnern (Urk. 01.322 S. 9 f.). Danach gefragt, ob er bei diesen früheren Einvernahmen wahrheitsgemäss ausgesagt habe, erwiderte der Beschuldigte, nach seiner Erinnerung schon, das heisse, er habe wahrheitsgemäss nach seiner damaligen Erinnerung ausgesagt (Urk. 01.322 S. 10). Schon kurz zuvor in der Konfrontationseinvernahme hatte der Beschuldigte erklärt, er nehme nicht an, dass er den Staatsanwalt in seinen früheren Aussagen angelogen habe. Er wisse es aber nicht mehr. Das heisse, er sei sich sicher, dass er ihn damals nicht angelogen habe, aber er sei sich nicht mehr so sicher, ob ihn die Erinnerung heute oder damals trüge oder getrügt habe (Urk. 01.322 S. 8). 1.2.5. Wie vorne aufgezeigt (vgl. Ziff. A.4.1.1.), nahm dann der Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. März 2016 (Urk. 33) die Position ein, bevor überhaupt die Rede von einem gemeinsamen Treffen am 3. Dezember 2011 gewesen sei, habe er G._____ am Telefon über sämtliche Details im Zusammenhang mit den Dollar-Transaktionen B._____s in Kenntnis gesetzt, inkl. den Namen der Bank und die Beträge. Dies habe er getan, um G._____ vorzubereiten. Der geäusserten Vermutung des Beschuldigten, dass die Medien über-

- 36 haupt auf G._____ zugehen könnten, liegen seine weiteren Vermutungen zugrunde, dass C._____ mit den bankinternen Daten an die Presse gelangen würde und dass G._____ als bekannter Kritiker von B._____ wahrscheinlich als Urheber der ganzen Angelegenheit angefragt worden wäre (Urk. 33 S. 5 f.). 1.2.6. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen ist bereits gestützt auf diesen Aussagen-Überblick im Einklang mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass die Darlegungen des Beschuldigten schon für sich allein betrachtet als wenig konsistent erscheinen. So springt zunächst ins Auge, wie sehr seine Schilderungen je nach dem Zeitpunkt der Befragungen variieren. Während er Anfang 2012 zu Beginn der Untersuchung, wenn erfahrungsgemäss die Erinnerung an das Geschehen am frischesten ist, klar festgehalten hatte, G._____ am Telefon keine Details, sondern nur das grosse Bild – zu Gehör bekommene brisante Informationen bezüglich Devisenspekulationen durch den Nationalbankpräsidenten und dass der Informant G._____ treffen möchte – vermittelt und auch einen Termin vereinbart zu haben (Urk. 01.307 S. 13 f.), behauptete er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geradewegs das Gegenteil. So machte er geltend, G._____ damals vollumfänglich, alle eigenen Kenntnisse weitergebend, orientiert zu haben, um diesen für den von ihm erwarteten Fall von Medienanfragen vorzuwarnen. Darüber hinaus will der Beschuldigte nunmehr, ebenso im Gegensatz zur Erstaussage, am Telefon auch den Namen der Bank bekannt gegeben haben, wobei es, wiederum konträr, damals (noch) nicht um eine Terminvereinbarung gegangen sei (Urk. 33 S. 5). Dieser im Frühling 2016 vor Vorinstanz neu vorgetragene, sehr präzise, aber in frappantem Widerspruch zu seinen Angaben in den früheren Befragungen stehende Standpunkt erstaunt umso mehr, als der Beschuldigte in der zeitlich dazwischen liegenden Konfrontationseinvernahme vom 8. April 2013 durchwegs ins Feld geführt hatte, sich nach eineinhalb Jahren nicht mehr an die genauen Gegebenheiten im Vorfeld des 3. Dezember zu erinnern, eigentlich keine Ahnung mehr zu haben (Urk. 01.322 S. 6 und 9 f.). Dieser Umstand schwächt die Glaubhaftigkeit des neuen, quasi aus dem Hut gezauberten bzw. aus den Tiefen des Vergessens auferstandenen Vorbringens, G._____ schon vor dem Tref-

- 37 fen vollständig informiert und diesem alles eigene Wissen erzählt zu haben, noch weiter ab. Das wird zusätzlich unterstrichen durch die Tatsache, dass der Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme auch auf die konkrete Aufzählung, was er G._____ laut eigener Bekundung schon kommuniziert habe, je mit Nichtmehrwissen reagiert hatte. Seine beim Bezirksgericht präsentierte Version, G._____ vorgängig detailliert und ausführlich ins Bild gesetzt zu haben – dies gemäss seinem Verteidiger sogar an zwei Daten, dem 21. und 29. November 2011 (Urk. 37 S. 7 und 9) – kontrastiert schliesslich auch mit der expliziten Bestreitung des Beschuldigten in seiner dritten Einvernahme (vorne Ziff. 1.2.3.), dass G._____ vor dem 3. Dezember schon viel gewusst habe; von ihm, dem Beschuldigten, habe G._____ gar nicht viel wissen können. Abgesehen von alledem ist auch das markant schwammige Aussageverhalten des Beschuldigten anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit G._____ vom April 2013 (Urk. 01.322; vgl. vorne Ziff. 1.2.4.) alles andere als überzeugend. Damals beteuerte der Beschuldigte einerseits, den Staatsanwalt in den ersten Einvernahmen nicht angelogen zu haben, berief sich aber anderseits auf fehlende Erinnerung durch Zeitablauf resp. gab sich unsicher, ob ihn die Erinnerung heute oder damals trüge oder getrügt habe. Wohl ist schon an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass G._____ sich ebenfalls nicht mehr genau an die Telefonate mit dem Beschuldigten erinnern konnte (siehe nachstehend Ziff. 1.3.). Dies hat zur Folge, dass die neuen Aussagen des Beschuldigten zwar nicht im Widerspruch zu jenen von G._____ stehen, sie lassen sich durch die Angaben G._____s aber auch nicht bestätigen. 1.3. Aussagen von G._____ und vorläufige Würdigung 1.3.1. In der Befragung vom 6. September 2012 (Urk. 01.320) erklärte G._____, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne, wie die Telefonate vor dem 3. Dezember 2011 mit dem Beschuldigten abgelaufen seien. Er könne sich nicht einmal mehr genau daran erinnern, ob er direkt Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt und den Termin vom 3. Dezember 2011 selbst mit dem Beschuldigten abgemacht habe, oder ob dies durch sein Sekretariat vereinbart worden sei. Er habe diesem Ablauf auch keine Bedeutung beigemessen. Der Beschuldigte habe si-

- 38 cher wegen einer Terminvereinbarung angerufen. Jedenfalls habe er, G._____, nicht gewusst, um was es im Detail gehe. Wenn jemand anrufe wegen einer wichtigen Sache und um ein Gespräch bitte, dann schaue er, ob er einen Termin finde (Urk. 01.320 S. 9 und 14). In seiner Erinnerung habe der Beschuldigte wegen einer wichtigen, dringenden Sache – es sei um Landesinteressen gegangen, also um das Wohl des Landes, so sein (G._____s) Empfinden – auf ein Treffen vor Sessionsbeginn gedrängt, sonst hätte er den Termin nicht gegeben (Urk. 01.320 S. 11 ff.). Dass er vor dem Treffen über den Grund der dringenden Terminanfrage orientiert worden sei, konnte G._____ wegen fehlender Erinnerung selbst auf Vorhalt konkreter Behauptungen des Beschuldigten (etwa dass er G._____ vorgängig erwähnt, dass B._____ mit Devisen spekulieren würde, indem er an den aktenkundigen Daten Fr. 500'000.– in Dollar gewechselt und wieder zurückgewechselt habe), nicht bestätigen. Das entspreche aber dem, so G._____ weiter, was am 3. Dezember dann auf den Tisch gekommen sei, da habe er realisiert, dass ein schwerwiegender Verdacht vorliege. Auch liess G._____ durchblicken, dass der Beschuldigte ihn bei telefonischer Information gar nicht mehr hätte treffen müssen (Urk. 01.320 S. 13 ff.). 1.3.2. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 8. April 2013 (Urk. 01.322) wiederholte G._____ unter Bezugnahme auf seine frühere Aussage, dass er das, was bis zum 3. Dezember 2011 gewesen sei, nicht mehr in Erinnerung habe, da dies für ihn in dieser Geschichte Nebensache sei. Es sei um eine Terminvereinbarung gegangen. Er glaube, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er sei in grosser Not, da aus seiner Sicht für unser Land eine schwerwiegende Angelegenheit passiert sei und dass er ihn als Nationalrat darüber orientieren müsse. Ausserdem habe der Beschuldigte noch gefragt, ob er, G._____, bereit sei, ihn zu empfangen. Aufgrund von dessen Motiv habe er sich entschlossen, den Beschuldigen anzuhören (Urk. 01.322 S. 11 ff.). Das Treffen vom 3. Dezember 2011 habe er noch gut in Erinnerung (Urk. 01.322 S. 11 ff.). 1.3.3. Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G._____ betrifft, ist mit der Vorinstanz anzumerken, dass er in seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 13. Januar 2012 keine Angaben zum in Frage stehenden Sachverhalt tätigte

- 39 - (Urk. 01.306 S. 1 ff.). In seinen weiteren, teilweise vorne zitierten Einvernahmen als Mitbeschuldigter sowie in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten und C._____ vom 24. Juni 2013 (Urk. 01.323) schilderte er jedoch jeweils widerspruchsfrei, was er im Zusammenhang mit den zu beurteilenden Vorwürfen wahrgenommen hatte. Insbesondere fällt auf, dass G._____ zum Treffen vom 3. Dezember 2011 selbst viele, auch sonst aktenkundige Einzelheiten abrufen konnte. 1.4. Gesamtwürdigung Anklageziffer I.B. 1.4.1. In ihrer Beweiswürdigung bezeichnete die Vorinstanz zunächst die Version der umfassenden vorgängigen Information von G._____ im Hinblick auf vermeintliche Presseanfragen als sehr weit hergeholt. Das vom Beschuldigten beschriebene Szenario enthalte mehrere Vermutungen, deren Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung auch aus damaliger Sicht nicht als allzu gross einzuschätzen gewesen sei. Die Annahme, G._____ hätte durch die Presse kontaktiert werden können, sei demnach nur hypothetisch gewesen. Ausserdem erschien der Vorinstanz nicht ganz nachvollziehbar, weshalb es für G._____ wichtig gewesen sein sollte, informiert zu sein, wäre er tatsächlich von den Medien mit dem Vorwurf kontaktiert worden, etwas mit der Sache zu tun gehabt zu haben (Urk. 48 S. 33 f.). Diese stichhaltige Auffassung ist zu teilen. Als zutreffend zu übernehmen ist auch die weitere Beurteilung durch die Vorinstanz. Die nachstehenden Ausführungen verstehen sich als Zusammenfassung mit einigen Ergänzungen. 1.4.2. Darüber hinaus wurde diese Erklärung erstmals anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, mithin nach vier Jahren und damit sehr spät im Verfahren abgegeben, was deren Glaubhaftigkeit ebenfalls massgeblich einschränkt. Bis dahin war nie die Rede davon, dass sich der Beschuldigte an G._____ gewandt habe um ihn vorzuwarnen oder vorzuinformieren oder ihm bereits vor dem 3. Dezember 2011 das ganze eigene Wissen über die Dollar-Transaktionen B._____s weitergegeben zu haben. Vielmehr hatte der Beschuldigte wie aufge-

- 40 zeigt in den diversen Einvernahmen eine Mehrzahl an Varianten vorgelegt oder aber weitreichende Unsicherheit behauptet oder zu gänzlichem Erinnerungsmangel Zuflucht genommen. Ein plausibler, nachvollziehbarer Grund, weshalb die neue Version, wäre sie denn wahr, nicht schon früher hätte abgegeben werden können, ist weder vom Beschuldigten dargetan noch ersichtlich. Die neue Darstellung erscheint als konstruiert und nachgeschoben. 1.4.3. Die Argumentation des Verteidigers, dass der Beschuldigte und C._____ zu Beginn der Untersuchung darauf bedacht gewesen seien, sich gegenseitig nicht zu belasten und sich selbst gleichzeitig auch schadlos zu halten, dann aber nach Ausweitung der Ermittlungen hinsichtlich der Ereignisse im November und Dezember 2011 auf G._____ dieser eine ganz eigene Version, eine – wie es der Verteidiger nannte – resolut aufgetragene Sachverhaltsdarstellung, vorgebracht habe, was den Beschuldigten zum zeitlichen Ablauf bezüglich der Telefonate habe unsicher werden lassen und Erinnerungslücken in der Konfrontationseinvernahme bewirkt habe, vermag ebenfalls nicht als Anlass für das schwankende und uneinheitliche Aussageverhalten des Beschuldigten einzuleuchten. Inwiefern die Schilderungen G._____s in diesem Punkt Auswirkungen auf das Aussageverhalten des Beschuldigten gehabt haben sollen, ist nicht nachvollziehbar und wurde auch nicht näher dargelegt. Das gilt umso mehr, als es sich beim Beschuldigten bereits damals um einen über mehrjährige Berufserfahrung verfügenden Rechtsanwalt handelte, der auch schon als Strafverteidiger tätig gewesen war. Wenn überdies ausgeführt wird, dass der Beschuldigte nunmehr, nachdem einige Zeit verstrichen und er von den Aussagen G._____s unbelastet sei, nach einigem Aktenstudium erkannt habe, dass an einigen ganz zentralen Punkten gewisse Korrekturen und Berichtigungen anzubringen gewesen seien (Urk. 37 S. 4), so deutet das sehr darauf hin, dass das abgeänderte Vorbringen gerade nicht auf realem Hintergrund beruht, sondern rein taktisch motiviert ist. Es ist nämlich mit der Vorinstanz nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte erst an der Hauptverhandlung Ende März 2016 und nicht schon zu Beginn, zumindest aber deutlich früher in der Untersuchung, den neuen, für ihn günstigen Standpunkt vorlegte, sollten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen haben, zumal davon auszu-

- 41 gehen ist, dass die Erinnerung daran im Januar/Februar 2012 fraglos vorhanden gewesen wäre. Wären die Bankinformationen beim Treffen am 3. Dezember 2011 G._____ bereits vollständig bekannt und folglich nicht mehr geheim gewesen, wäre auch eine Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Gehilfenschaft zur Bankgeheimnisverletzung ausgeschlossen. Dass der Beschuldigte in seinen ersten Einvernahmen betreffend Kontakt zu und Information von G._____ unzutreffende Angaben gemacht haben soll, nur um C._____ nicht zu belasten, wie von der Verteidigung ausgeführt (Urk. 37 S. 4), erscheint mit der Vorinstanz als unwahrscheinlich, ist doch nicht erkennbar, inwiefern C._____ durch die neue Sachdarstellung (zusätzlich) belastet worden wäre. Der an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals präsentierte Standpunkt des Beschuldigten muss im Ergebnis als rein taktisch motivierte Schutzbehauptung gewertet werden. 1.4.4. Schliesslich sind keine Gründe ersichtlich, weshalb G._____ hätte verheimlichen sollen, dass er bereits vor dem 3. Dezember 2011 umfassend über die Dollartransaktionen von B._____ informiert worden wäre, wenn es sich denn so zugetragen hätte. Die Aussagen G._____s sprechen insgesamt jedenfalls gegen eine detaillierte telefonische Information wie vom Beschuldigten zuletzt behauptet. Wie vorne unter Ziff. 1.3. gezeigt, war G._____ hinsichtlich der Telefonate des Beschuldigten im Vorfeld des 3. Dezember 2011 – insbesondere bezüglich Anzahl, Inhalt und ob er überhaupt direkt mit dem Beschuldigten in Kontakt gestanden hatte oder dies via sein Sekretariat geschehen war – wegen fehlender Erinnerung ausserstande, substanzielle Angaben zu Vorabinformationen seitens des Beschuldigten machen. Er mass dem auch keine weitere Bedeutung zu, ging es doch aus seiner Sicht um eine Terminvereinbarung. Dass er trotz starker terminlicher Auslastung und kurz vor der Session des Parlaments noch am Samstag an seiner Privatadresse den Beschuldigten und C._____ empfing, erklärte er plausibel damit, er habe als Grund für die dringliche Terminanfrage von A._____ verstanden, dass das Wohl des Landes betroffen sei. Jedenfalls hat G._____ glaubhaft versichert, nicht gewusst zu haben, um was es im Detail gehe. Selbst wenn G._____ schon vor dem Treffen erfahren haben sollte, dass das gewünschte Ge-

- 42 spräch mögliche Spekulationsgeschäfte des Nationalbankpräsidenten betreffe, kann nicht davon gesprochen werden, dass er – wie behauptet – detailliert und umfassend informiert gewesen wäre. Bei derartiger, schon telefonisch erfolgter Information wäre aus seiner Sicht eine Zusammenkunft im Übrigen nicht mehr erforderlich gewesen (vorne Ziff. 1.3.1). All diese Umstände deuten darauf, dass G._____ vor dem besagten Treffen mit dem Beschuldigten und C._____ höchstens in groben Zügen, jedoch keineswegs in allen Einzelheiten, orientiert war. Im Gegensatz zum eben dargestellten Vorfeld konnte G._____ zum Ablauf und Gesprächsinhalt im Rahmen des Treffens vom 3. Dezember 2011 dann sehr detailliert Auskunft erteilen, zumal ihm auch die drei Printscreens des Kontos von B._____ mit den Dollartransaktionen durch C._____ vorgelegt und erläutert worden waren (z.B. Urk. 01.322 S. 14 f). Laut dem Beschuldigten hat C._____ G._____ diese Dokumente mit einem gewissen Stolz gezeigt und dabei das Bedürfnis gehabt, diesem alle Details mitzuteilen, und G._____ habe auch Notizen angefertigt (vgl. vorne Ziff. 1.2.3.). Dies sind Indizien dafür, dass G._____ die Details zu den Devisentransaktionen am 3. Dezember 2011 erfuhr. Letztendlich geht auch aus den Schilderungen des Beschuldigten hervor, dass man G._____ persönlich informieren und seinen Rat einholen wollte, unter Vorlage namentlich auch der existenten Dokumente – welche gezielt und eigens zu diesem Zweck an die Zusammenkunft in O._____ mitgenommen wurden – zur Untermauerung des Darzulegenden. Es versteht sich von selbst, dass speziell in dieser brisanten, das öffentliche Interesse unmittelbar tangierenden Angelegenheit die erhoffte Unterstützung durch Rat und eventuell Tat seitens von G._____ als sehr erfahrenem und gewieftem Politiker nur realistisch war, wenn sich dieser ein genaues eigenes Bild der Ausgangslage machen konnte, um gestützt darauf allenfalls konkrete weitere Schritte empfehlen zu können. Dazu bedurfte es präziser Information aller massgeblichen Tatsachen, wozu gerade eben das vereinbarte persönliche Treffen vom 3. Dezember 2011 diente, welches sich bei bereits umfassender Kenntnis der Umstände durch G._____ erübrigt hätte. All dies war zweifellos auch dem Beschuldigten als Rechtsanwalt und ebenfalls Politiker klar.

- 43 - Anzufügen bleibt, dass eine detaillierte und umfassende Information per Telefon gegenüber einem erst in die Geschehnisse Einzuweihenden auch unter dem Aspekt höchst zweifelhaft ist, als der Beschuldigte und C._____ in ihrem aktenkundigen E-Mail-Verkehr ebenso wie bei den Telefonaten sehr auf Vorsicht bedacht waren und aus diesem Grund weitgehend nur bruchstückhaft und verklausuliert kommunizierten, indem sie für B._____ und G._____ bewusst Pseudonyme verwendeten (für B._____: "R._____" [Anfangsbuchstabe des Nachnames], "S._____" [Abkürzung des Nachnames], "T._____", "U._____"; für G._____: "Chef", "Vögeli"; vgl. auch hinten Ziff. C.1.2.). Dass vor diesem Hintergrund telefonisch diesbezügliche Informationen zwischen dem Beschuldigten und G._____ offen und ausführlich geflossen sein sollen, erscheint realitätsfremd. 1.4.5. Wenn die Vorinstanz zweifelsfrei zum Ergebnis gelangte, dass es sich bei den neuen Vorbringen des Beschuldigten um taktisch motivierte Schutzbehauptungen handelt, mit welchen er sich einer Strafbarkeit aufgrund der Gehilfenschaft zur Bankgeheimnisverletzung zu entziehen versucht, so ist dem nach dem Gesagten und unter ergänzendem Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Urk. 48 S. 36) ohne Weiteres beizupflichten. 2. Rechtliche Würdigung 2.1. Aufgrund des vorstehend Gesagten und des im Übrigen geständigen Beschuldigten ist der unter Anklageziffer I.B. festgehaltene Sachverhalt erstellt. Die Vorinstanz hat überzeugend dargetan, dass die darin festgehaltenen Handlungen des Beschuldigten die Voraussetzungen des Tatbestands der Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG in Verbindung mit Art. 26 StGB erfüllen. Auf ihre Ausführungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 48 S. 65-69). Zusammenfassend und ergänzend ist das Folgende festzuhalten: Wie eingangs ausgeführt (vorstehend Ziff. A.6.1.1.c.),ist eine Geheimnisoffenbarung im Sinne von Art. 47 BankG auch dann zu bejahen, wenn – wie hier beim Treffen mit G._____ – bereits vorbestehende, unsichere oder unvollständige

- 44 - Kenntnisse eines Empfänger über die geheimzuhaltende Tatsache durch die Preisgabe ergänzt oder verstärkt werden. Dass den Informationen in Bezug auf die Bankbeziehung zwischen B._____ und der Bank J._____ sowie in Bezug auf die einzelnen Dollartransaktionen, welche auf dem Konto B._____s bei der Bank J._____ getätigt wurden, Geheimnischarakter zukommt, ist unbestritten. Auch nachdem C._____ diese Informationen gegenüber dem Beschuldigten preisgegeben und der Beschuldigte G._____ vororientiert hatte, waren sie der Öffentlichkeit und vor allem auch G._____ noch nicht im Detail bekannt. Rechtlich ist somit offensichtlich, dass der Mitbeschuldigte C._____, der dem Bankgeheimnis unterstand, mit diesen geheimen Informationen gegenüber G._____ anlässlich des Treffens vom 3. Dezember 2011 den Tatbestand der Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG erfüllt hat. Bezüglich des Beschuldigten ergibt sich gestützt auf den erstellten Sachverhalt eine vielfältige Hilfestellung: Er nahm Kontakt auf mit G._____, unterbreitete diesem Vorinformationen hinsichtlich der Eckdaten der Dollartransaktionen, vereinbarte mit ihm den Termin für das Treffen, begleitete C._____ zu diesem Treffen und nahm die Printscreens aus seiner Kanzlei mit. Der Beschuldigte A._____ unterstützte somit den Mitbeschuldigten C._____ organisatorisch, physisch und mental. Damit leistete er mehrere Tatbeiträge, welche das Delikt massgeblich förderten. Das Vorbringen des Verteidigers, der Beschuldigte habe im Zeitpunkt der Organisation des Treffens nicht gewusst, dass der Mitbeschuldigte C._____ G._____ die detaillierten Dollartransaktionen offenbaren würde (Urk. 60 S. 8), vermag nicht zu überzeugen. In Anbetracht des E-Mail-Verkehrs zwischen den Beschuldigten im Vorfeld des Treffens – vgl. z.B. das E-Mail C._____s an A._____ vom 20. November 2011, 17:07 Uhr: "[…] für mich ist die Besprechung mit ihm fast mit ein Ziel, auch dass er es einfach weiss […]" (Urk. 00.204) oder das E-Mail von A._____ an C._____ vom 28. November 2011, 10:53 Uhr: "Bez. Chef bräuchte ich dann aber schon verbindliche Zusagen, dass Du es machst. Sonst kann ich nicht nochmals anrufen" (SB160259 Urk. 72/5 S. 5) – aber auch entsprechender

- 45 - Aussagen des Beschuldigten – vgl. z.B. Urk. 01.307 S. 14: "Wir waren völlig unbefangen auf dieser Fahrt [zu G._____]. C._____ sagte, ich zeige ihm diese Unterlagen, und dann wird er sicher begeistert sein und werde sicher helfen wollen." – geht klar hervor, dass der Beschuldigte wusste und auch wollte, dass der Mitbeschuldigte C._____ G._____ die Printscreens zeigen würde, zumal auch er es war, der diese Printscreens aus seinem Tresor nahm und an dieses Treffen mitbrachte. 2.2. Inkonsequenterweise hat die Anklagebehörde hinsichtlich des Geheimnisverrats gegenüber G._____ die Handlungen der Beschuldigten A._____ und C._____ rechtlich unterschiedlich gewürdigt. Während C._____ wegen Verletzung des Bank- sowie des Geschäftsgeheimnisses angeklagt wurde, wurde dem Beschuldigten A._____ dagegen nur Gehilfenschaft zur Verletzung des Bank-, nicht aber des Geschäftsgeheimnisses vorgeworfen. Eine solche Ungleichbehandlung ist grundsätzlich sachlich nicht gerechtfertigt. Sie wirkt sich indes im Ergebnis nicht aus, da – wie vorstehend ausgeführt wurde (Ziff. A.6.4.) – die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses bzw. die hierzu geleistete Gehilfenschaft ohnehin durch die Verletzung des Bankgeheimnisses bzw. die dazu begangene Gehilfenschaft konsumiert würde. 3. Rechtswidrigkeit 3.1. Vorbemerkung Die Verteidigung des Mitbeschuldigten C._____ machte im Parallelverfahren SB160259 bezüglich des Geheimnisverrats gegenüber G._____ mehrere Rechtfertigungsgründe geltend. Unter anderem brachte sie vor, dass zwischen dem Beschuldigten C._____ und G._____ am 3. Dezember 2011 (zumindest aus subjektiver Sicht des Beschuldigten C._____) ein anwaltliches Mandatsverhältnis zustande gekommen und deshalb die Geheimnisoffenbarung des Beschuldigten C._____ an G._____ im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt sei. Müsste dieser Auffassung der Verteidigung des Mitbeschuldigten C._____ gefolgt werden, wäre aufgrund der sog. limitierten Akzessorietät der Teilnahme (vgl. Trechsel/Jean- Richard, StGB PK, 2. Aufl., vor Art. 24 N 26) auch das Verhalten des Beschuldig-

- 46 ten A._____ nicht strafbar. Im Berufungsentscheid betreffend den Beschuldigten C._____ wurde indes einlässlich dargetan, dass der geltend gemachte (Putativ-) Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB verneint werden muss. Im vorliegenden Verfahren wurde der entsprechende Rechtfertigungsgrund nicht geltend gemacht, weshalb sich an dieser Stelle weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 3.2. Prüfung des Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter Interessen 3.2.1. Standpunkt des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ beruft sich indes auf den übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen. Sie führt aus, dass die Beschuldigten A._____ und C._____ für sich in Anspruch nehmen könnten, als Whistleblower gehandelt zu haben (Urk. 68 S. 18 ff.), und stützt sich dabei auf das von ihr ins Recht gelegte Rechtsgutachten von Prof. Dr. D._____ vom 14. Juli 2016 (Urk. 60, vgl. dazu vorstehend Ziff. II.4). Das mediale Echo, welches die Enthüllungen der Dollartransaktion von B._____ ausgelöst hätten, bestätigte eindrücklich das öffentliche Interesse am Vorgefallenen. Insofern könne man den Beschuldigten C._____ und A._____ danken, dass sie die ganze Sache publik gemacht hätten (Urk. 68 S. 18 f.). Dass der erste Schritt der Whistleblowing-Kaskade, nämlich der interne Weg, seitens des Mitbeschuldigten C._____ nicht beschritten worden sei, sei nachvollziehbar, sei doch nicht anzunehmen, dass die Bank J._____ von sich aus etwas gegen einen guten Kunden und gleichzeitig den obersten Banker der Schweiz unternommen hätte. Als zweiter Schritt wäre sodann vorliegend zwar in der Tat der Bankrat als externe Stelle in Frage gekommen. Dass sich der Beschuldigte C._____ dagegen entschieden habe, müsse man aber rückblickend als richtig werten. Mit seiner Pressemitteilung vom tt. Dezember 2011 habe der Bankrat nämlich selbst den Beweis geliefert, dass ihm an der Untersuchung der im Raum stehenden Verdachtsmomente herzlich wenig gelegen sei. Als alternativen Weg hätten die Beschuldigten C._____ und A._____ stattdessen die Kontaktaufnahme mit G._____, einem nationalen Parlamentarier, der selbst Justizminister gewesen und bekanntermassen bestens vernetzt gewesen sei, gewählt. Diesen als geeignete externe Stelle zu kontaktieren, sei nicht abwegig, was auch das Rechtsgutachten von Prof. Dr. D._____ so

- 47 sehe. Hinzu komme, dass G._____ die geeigneten Schritte unternommen und über Bundesrätin L._____ verwaltungsinterne Untersuchungsmassnahmen ausgelöst habe. Mit der Kontaktaufnahme zu G._____ hätten die Beschuldigten deshalb eine korrekte Meldung an eine externe Stelle vorgenommen, womit ihr Handeln gerechtfertigt sei und straflos bleiben müsse (a.a.O. S. 22 f.). 3.2.2. Beurteilung 3.2.2.1. Wie einleitend ausgeführt (vorstehend Ziff. A.6.5.2.) ist bei der Prüfung, ob sich der Beschuldigte auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen berufen kann, in Nachachtung der erwähnten Lehre und Rechtsprechung (u.a.) zu beurteilen, ob das gewählte Vorgehen des Beschuldigten notwendig und angemessen war. Im Rahmen dieser Beurteilung ist zu prüfen, ob der Beschuldigte das dreistufige Kaskadensystem des erlaubten Whistleblowing eingehalten hat bzw. ob die Einhaltung desselben ihm allenfalls nicht möglich oder zumutbar war. 3.2.2.2. Der Beschuldigte C._____ macht im Parallelverfahren mit dem Plädoyer seiner Verteidigerin (Verfahrensakten SB160259, Urk. 168) sowie in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18. Mai 2017 (SB 160259 Urk. 156) geltend, dass eine interne Meldung an die Compliance-Abteilung der Bank J._____ unmöglich bzw. nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Anlässlich seiner Einvernahmen während der Untersuchung erklärte der Beschuldigte C._____, dass jene Person, von welcher er die Kundennummer B._____s erhalten habe, bereits beim zuständigen Kundenberater nachgefragt habe. Dieser habe lediglich gesagt, dass alles korrekt sei und gemäss dessen Wortwahl dürfte auch die Compliance bereits im Spiel gewesen sein (SB 160259 Urk. 01.308 S. 19 f.). Da der Kundenberater bereits gesagt habe, dass alles ok sei und auch die Compliance informiert sei, habe er keinen Zweck darin gesehen, dies auch noch zu tun ("dann muss nicht noch ein C._____ da nachfragen"; SB160259 Urk. 01.308 S. 20, SB160259 Urk. 01.311 S. 6). Diverse Mitarbeiter hätten allerdings an dieser Aussage (wonach alles korrekt sei) gezweifelt, und eine (erneute) Kontaktaufnahme mit der Compliance sei als gar keine Möglichkeit erschienen (Urk. 01.302 S. 10). In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18. Mai 2017 bringt der Mitbeschuldigte C._____ im Kern vor

- 48 - – auf die Details ist hier nicht einzugehen, nachdem den übrigen Parteien hinsichtlich dieser Eingabe das rechtliche Gehör eingeschränkt wurde (vgl. Prot. II S. 62 f.) – dass er bei einer bankinternen Meldung Repressionen hätte befürchten müssen. So habe in der Vergangenheit einmal ein früherer Mitarbeiter etwas aufgedeckt, worauf diesem postwendend gekündigt worden sei (vgl. Prot. II S. 61). Hierzu ist festzuhalten, dass in dieser doch sehr speziellen Konstellation eine interne Meldung des Beschuldigten C._____ an die Compliance-Abteilung der Privatbank in der Tat kaum erfolgversprechend gewesen wäre. Es ist – mit dem Verteidiger des Beschuldigten A._____ – davon auszugehen, dass die Vorgesetzten des Mitbeschuldigten C._____ wohl kaum etwas gegen ihren prominenten Kunden, den damaligen Nationalbankpräsidenten, unternommen hätten. Die Aussagen des Mitbeschuldigten C._____, wonach ihm seitens des Kundenberaters von B._____ mitgeteilt worden sei, dass mit den Transaktionen alles in Ordnung sei und die Compliance-Stelle darüber bereits informiert worden sei, kann ihm sodann nicht widerlegt werden. Zumindest subjektiv ist nachvollziehbar, dass dem Mitbeschuldigten C._____ die (erneute) Meldung an die Compliance-Stelle aus Furcht vor allfälligen Repressalien nicht zumutbar erschien. Dass der Mitbeschuldigte C._____ tatsächlich entsprechende Befürchtungen hegte, wird durch die Aussagen des Beschuldigten A._____ bestätigt. Dieser führte aus, der Mitbeschuldigte C._____ habe ihm – (glaublich anlässlich des Treffens vom 4. November 2011) auf dessen Rat, den Vorfall bankintern zu melden – geantwortet, das sei komplett unmöglich, was ihn (A._____) damals überrascht habe, ihm aber mittlerweile als absolut wahrscheinlich erscheine. Der Beschuldigte C._____ habe weiter gesagt, dass wenn er irgendeine Meldung machen würde, die Bank das Konto physisch verschwinden lasse würde und er seinen Job verlieren würde. Der Beschuldigte habe ihm auch gesagt, dass B._____ von dessen Bankberater darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass diese Transaktionen nicht in Ordnung seien, worauf dieser Bankberater ziemlich scharf angegangen worden sei. Es habe also ein gewisses Klima der Unsicherheit in dieser Bank geherrscht (Prot. II S. 17 ff.).

- 49 - Aus all den genannten Gründen erscheint es als gerechtfertigt, dass der Mitbeschuldigte C._____ den ersten Schritt der Informationskaskade des Whistleblowing nicht einhielt. 3.2.2.3. In einem zweiten Schritt hätte sich der Beschuldigte C._____ für ein legales Whistleblowing direkt an eine geeignete externe Stelle, also an den Bankrat als Aufsichtsbehörde über die Nationalbank, oder an den Bundesrat, der Wahlbehörde des Direktoriums der Nationalbank, wenden dürfen und müssen. Abgesehen davon wäre ihm jederzeit der direkte Gang zur Strafbehörden erlaubt gewesen (vgl. vorstehend Ziff. A.6.5.2.). Prof. Dr. D._____ hält einer solchen Erwägung in seinem vom Beschuldigten A._____ eingereichten Rechtsgutachten vom 14. Juli 2016 entgegen, dass diese Stellen zwar durchaus als Adressaten für eine Meldung in Frage gekommen wären. Der alternativ gewählte Weg über G._____, d.h. einen nationalen Parlamentarier, der selber ehemaliger Justizminister gewesen sei, bekanntermassen bestens vernetzt sei und die damalige Bundespräsidentin informiert habe, sei indes keineswegs abwegig, sondern plausibel. Die entsprechende Vorgehensweise sei durchaus als korrekte Meldung an externe Stellen gedeckt (Urk. 60 S. 14). Diese Betrachtungsweise greift indessen zu kurz. Freilich trifft es zu, dass G._____, der wohl bekannteste und einflussreichste Politiker der Schweiz, beste Beziehungen zu Bundesbern hatte. Es ist aber auch zu beachten – und dieser Umstand war den beiden politisch versierten Beschuldigten C._____ und A._____ anerkanntermassen bewusst – dass G._____ sowohl B._____ als auch der damaligen Geldpolitik der Nationalbank äusserst kritisch gegenüberstand. Wenn nun G._____ hochbrisante Informationen über B._____ erhielt, nämlich Informationen über allenfalls illegale oder zumindest moralisch verwerfliche private Devisentransaktionen des Nationalbankpräsidenten, dann drängte sich die Möglichkeit, dass sich daraus eine Eigendynamik entwickeln könnte, geradezu gebieterisch auf. Bestens vernetzt war G._____ selbstredend nicht nur mit Bundesbern, sondern auch mit bestimmten Medien. In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, was sich gemäss den bei den Akten liegenden, rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen von Telefonverbindungen ergibt, dass nämlich die telefonischen Kontak-

- 50 te zwischen G._____ und V._____, dem Chefredaktor der F._____, im fraglichen Zeitraum ein beachtliches Mass annahmen (vgl. Akten SB160259 Urk. 72/5, Korrespondenztabelle mit V._____). 3.2.2.4. Von entscheidender Bedeutung ist sodann auch die Frage, aus welchem Grund die beiden Beschuldigten gerade G._____ informierten, und hier ergeben sich aufgrund der Akten – welche dem Privatgutachter Prof. Dr. D._____ wohlgemerkt gar nicht zur Verfügung standen und somit auch nicht in seine Beurteilung einflossen – wesentliche Erkenntnisse. Aus dem intensiven tatzeitnahen E- Mailverkehr zwischen den beiden Beschuldigten C._____ und A._____ rund um das Treffen mit G._____ ergibt sich nämlich mit aller nur wünschbarer Klarheit, dass diese mit der Weiterleitung der brisanten Informationen an G._____ – entgegen den vorstehend zitierten Aussagen des Beschuldigten C._____ aber auch von G._____ (oben Ziff. 1.2. und 1.3.) in der Untersuchung – gar kein spezifisches Ziel verfolgten, zumindest jedenfalls nicht in erster Linie. G._____, den sie in den E-Mails bisweilen ehrfurchtsvoll als "Chef" bezeichneten, sollte vielmehr ganz einfach in Kenntnis gesetzt werden über das ihrer Ansicht nach skandalöse Verhalten des Nationalbankpräsidenten: • Bereits in einem E-Mail vom 19. November 201

SB160257 — Zürich Obergericht Strafkammern 16.08.2017 SB160257 — Swissrulings