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Zürich Obergericht Strafkammern 16.01.2017 SB160252

16 gennaio 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·7,183 parole·~36 min·5

Riassunto

Versuchte Nötigung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160252-O/U/ad

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Stiefel, die Oberrichterin lic. iur. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli

Urteil vom 16. Januar 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend versuchte Nötigung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 14. Januar 2016 (GG150082)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 29. September 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 900.–) sowie mit einer Busse von Fr. 100.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 3'000.– Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 100.– nebst Zins zu 5 % seit dem 24. September 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'500.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Dieser Anspruch fällt vollumfänglich an den Kanton.

- 3 - Berufungsanträge: a) des Beschuldigten: (Urk. 35 S. 2) Die Ziffern 1 - 8 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Bülach vom 14. Januar 2016 seien aufzuheben; es sei der Beschuldigte von allen Vorwürfen der Anklage freizusprechen; es seien die Kosten der Untersuchung, des Gerichtsverfahrens und des zweitinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen; es sei dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine noch zu beziffernde Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren auszurichten. b) der Staatsanwaltschaft: (Urk. 40) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) der Privatklägerin: (Urk. 57) Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz sei zu bestätigen. __________________________

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 14. Januar 2016 wurde der Beschuldigte der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag vorgesehen. Der Beschuldigte wurde ferner verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 100.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. September 2013 sowie eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe der Verteidigung vom 25. Januar 2016 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 27 und Prot. I S. 14). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 6. Juni 2016 zugestellt (Urk. 32). Mit Eingabe vom 27. Juni 2016 (Aufgabe der Postsendung am selben Tag) reichte die Verteidigung fristwahrend die Berufungserklärung ein. Gleichzeitig wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens beantragt (Urk. 35). Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2016 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur Anschlussberufung oder für einen Nichteintretensantrag angesetzt. Ausserdem wurden die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft mit derselben Verfügung ersucht, mitzuteilen, ob sie mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden seien (Urk. 38). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 1. Juli 2016 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, verzichtete aber wie auch die Privatklägerin auf Anschlussberufung (Urk. 40 und Urk. 42/1). Beide erklärten sich zudem mit der durch den Beschuldigten beantragten schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden (Urk. 42/1 und Urk. 43). Dem Beschuldigten wurde daher mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2016 Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen, so-

- 5 wie um seine persönlichen Verhältnisse darzulegen (Urk. 44). Nach dreimal erstreckter Frist kam der Beschuldigte dieser Aufforderung mit Eingabe vom 27. September 2016 fristgerecht nach (Urk. 51). Mit Präsidialverfügung vom 29. September 2016 wurde die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft, der Privatklägerin sowie der Vorinstanz zugestellt. Der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin wurde Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt. Die Vorinstanz erhielt Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 53), wobei sie auf eine solche verzichtete (Urk. 56). Während die Staatsanwaltschaft ebenfalls auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 55), datiert die fristgerecht eingereichte Berufungsantwort der Privatklägerin vom 20. Oktober 2016 (Urk. 54/4 und Urk. 57). Diese Berufungsantwort wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2016 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 59). II. Prozessuales Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte ficht das Urteil vollumfänglich an (Urk. 35 S. 2). Damit erwächst keine Dispositivziffer in Rechtskraft. III. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift zusammengefasst vorgeworfen, dass er die Privatklägerin am 24. September 2013 um ca. 11.00 Uhr und um ca. 12.30 Uhr anlässlich zweier Telefonate derart habe einschüchtern wollen, dass sie trotz ihrer vorgängigen Ankündigung per SMS, sie werde am 25. September 2013 infolge Krankheit nicht als Prostituierte arbeiten, an jenem Tag dennoch zur Arbeit als Prostituierte erscheinen würde. Insbesondere soll der Beschuldigte der Privatklägerin während des ersten Telefonats um ca. 11.00 Uhr gesagt haben, dass sie am 25. September 2013 arbeiten kommen müsse, da schon Kunden auf sie gebucht seien, und er wisse, dass sie nicht krank, sondern in C._____ [Ortschaft] am Arbeiten sei. Weiter habe er gesagt, dass dies so nicht gehe und er sich von ihr nicht gefallen lasse, dass sie ihn "verarsche", und er sie,

- 6 falls sie nicht zur Arbeit käme, fertigmachen würde. Als die Privatklägerin den Beschuldigten um ca. 12.30 Uhr zurückgerufen habe, soll ihr dieser gesagt haben, dass er wisse, wie er an sein Geld komme, allenfalls auch dadurch, dass er einen Freier, mit welchem sich die Privatklägerin eingelassen habe, erpressen würde. Zudem wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, ihr sinngemäss mitgeteilt zu haben, dass er dafür sorgen werde, dass sie ihre andere Arbeitsstelle durch gezielte telefonische Diffamierung verlieren würde und sie sich mit dem Falschen angelegt habe. Schliesslich soll er ihr gesagt haben, dass etwas passieren würde, wenn sie nicht zur Arbeit erscheine, er sich sein Geschäft von ihr nicht kaputt machen lasse und sie von einem Freier einmal richtig gefickt werden würde. Vor dem Hintergrund, dass er gegenüber der Privatklägerin bereits bei früheren Gelegenheiten oft erzählt habe, dass er diverse Probleme mit der Polizei gehabt habe, gewalttätig sei und sich rasch aufrege, sowie in Anbetracht der zuvor erwähnten Aussagen soll die Privatklägerin ernsthaft befürchtet haben, dass der Beschuldigte ihr gegenüber gewalttätig werde und sie körperlich oder ihre sexuelle Integrität verletzen oder verletzen lassen würde. Aufgrund dieser Angst habe die Privatklägerin an jenem Abend nicht mehr bei sich zu Hause, sondern bei einer Kollegin übernachtet und am folgenden Tag bei der Polizei entsprechend Strafanzeige erstattet. Trotz der Furcht vor diesen angedrohten Konsequenzen sei die Privatklägerin aber dennoch am 25. September 2013, wie von ihr vorgängig angekündigt, nicht zur Arbeit im "Club D._____" erschienen. 2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich die in Frage stehenden Ereignisse grundsätzlich so zugetragen hätten, wie sie im Anklagesachverhalt umschrieben worden seien (Urk. 33 S. 15). Sie erwog, dass die Aussagen der Privatklägerin im Gegensatz zu jenen des Beschuldigten insgesamt schlüssig seien und ein stimmiges Gesamtbild ergeben würden, weshalb von derer Richtigkeit auszugehen sei. Insbesondere könne auf ihre Aussagen abgestellt werden, wonach der Beschuldigte ihr einerseits gesagt habe, er würde sie fertigmachen, wenn sie nicht zur Arbeit erscheine, und er andererseits ihr gegenüber in der Vergangenheit geäussert habe, er neige zu Gewalt. Einzig dass der Beschuldigte der Privatklägerin gegenüber gesagt habe, er werde einen ihrer Freier erpressen und

- 7 sie gezielt bei ihrer Arbeitgeberin in C._____ diffamieren, wurde in dubio pro reo nicht als rechtsgenügend erstellt erachtet (Urk. 33 S. 13 ff.). Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden, zumal diese durch den Verteidiger in seiner Berufungsbegründung vom 27. September 2016 auch nicht beanstandet wurden (Urk. 51 S. 3 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Anklagesachverhalt erweist sich demnach mit Ausnahme der Aussagen, er werde einen der Freier der Privatklägerin erpressen und sie bei ihrer Arbeitgeberin in C._____ diffamieren, als rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 1. Der Anklagebehörde folgend würdigte die Vorinstanz den eingeklagten Sachverhalt als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 33 S. 20). 2. Der Beschuldigte liess in seiner Berufungsbegründung vom 27. September 2016 unter anderem vorbringen, dass seine Bemerkung, er werde die Privatklägerin fertigmachen, in keinerlei Verbindung zu einer Drohung mit Gewalt stehe. Die hier in Frage stehende Konversation mit dieser Bemerkung habe telefonisch stattgefunden, weshalb sich die Privatklägerin nicht durch das direkte, persönliche Auftreten des Beschuldigten habe bedroht fühlen können. Ausserdem sei sein Hinweis, er sei gewalttätig, in einem früheren Gespräch, über welches nichts bekannt sei, gefallen und gerade nicht während der vorliegend zu beurteilenden Telefongespräche. Tatsache bleibe auch, dass die Privatklägerin ihn nie als gewalttätig erlebt habe und insoweit keine Befürchtung zu haben brauchte, Opfer einer Gewalttat des Beschuldigten zu werden (Urk. 51 S. 3 f.). Weiter liess er darauf hinweisen, dass der Tatbestand der Nötigung gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann durch mehrere Einzelakte erfüllt werden könne, wenn die Einzelakte sich zu einem einzigen nötigenden Verhalten verdichten würden (BGE 129 IV 262 S. 266 f.; Urk. 51 S. 4). Da der Hinweis auf eine mögliche Gewalttätigkeit seinerseits jedoch zeitlich früher und nicht im Kontext des in Frage stehenden

- 8 - Telefongesprächs erfolgt sei, liege hier kein solcher Fall vor. Der möglicherweise viel früher erfolgte Hinweis, er sei gewalttätig, dürfe demnach auch nicht zur Bewertung der Aussage, er werde sie fertigmachen, mithin bei der Frage nach der Ernsthaftigkeit der Drohung, herangezogen werden (Urk. 51 S. 4 f.). Schliesslich enthalte der Satz, er werde sie fertigmachen, keine konkrete Androhung von Nachteilen und führe nicht zu einem ernstzunehmenden Druck auf den Betroffenen. Auch führe dieser Satz alleine nie dazu, dass sich eine verständige Person in der Lage des Betroffenen in seiner Handlungsfähigkeit einschränken liesse, weshalb der Tatbestand der versuchten Nötigung auch unter diesem Aspekt nicht erfüllt sei (Urk. 51 S. 5). 3. Die Privatklägerin hingegen liess in ihrer Berufungsantwort vom 20. Oktober 2016 geltend machen, dass die Umstände der Äusserung des Beschuldigten entgegen dessen Ansicht ebenfalls mitberücksichtigt werden müssten (Urk. 57 S. 1). 4. Gemäss Art. 181 StGB liegt eine Nötigung unter anderem dann vor, wenn jemand aufgrund der Androhung ernstlicher Nachteile genötigt wird, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 4.1. Der Beschuldigte forderte die Privatklägerin trotz ihrer Ankündigung, infolge Krankheit nicht zur Arbeit erscheinen zu können, auf, dennoch zu kommen, da sie bereits von Kunden gebucht worden sei. Ausserdem teilte er ihr mit, dass er sie fertigmachen werde, wenn sie nicht arbeiten komme. Sie habe sich mit dem Falschen angelegt, und er werde sich das Geschäft nicht von ihr kaputtmachen lassen. Ob es sich bei diesen Äusserungen, welche der Beschuldigte im Rahmen der Telefongespräche vom 24. September 2013 mit der Privatklägerin tätigte, um eine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB handelte, ist somit zu prüfen. 4.2. In Bezug auf die Tatbestandsvariante der Androhung ernstlicher Nachteile ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom Willen des Täters abhängt, vorausgesetzt (BGE 106 IV 19 125 E. 2a;TRECHSEL/FINGERHUTH, in: TRECHSEL/PIETH

- 9 - [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 4 zu Art. 181 StGB). Die Androhung muss zudem ernstlich sein. Dies ist der Fall, wenn sich der angedrohte Nachteil objektiv dazu eignet, auch eine verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen (DONATSCH, in: DONATSCH/ FLACHSMANN/HUG/ WEDER, Kommentar zum StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, N 5 zu Art. 181 StGB). Unwesentlich ist, ob die Täterschaft ihre Androhung ernstlicher Nachteile wahrmachen will (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, N 30 zu Art. 181). Das Opfer muss die Verwirklichung des angedrohten Übels jedoch befürchten (Delnon/Rüdy, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, N 36 zu Art. 181). 4.2.1. Die Privatklägerin wurde anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Juni 2015 gefragt, wovor sie konkret Angst gehabt habe. Darauf antwortete sie, dass sie nicht gewusst habe, ob der Beschuldigte jemanden vorbeischicken würde, um sie zu holen, ob er sie schlagen oder dazu zwingen würde, arbeiten zu gehen oder ob es sich nur um Worte gehandelt habe, mit welchen er ihr habe Angst machen wollen (Urk. 7/2 S. 9). Wenn davon ausgegangen wird, dass die Privatklägerin die in Frage stehenden Aussagen des Beschuldigten als Drohung, er würde ihr gegenüber gewalttätig werden und sie körperlich oder ihre sexuelle Integrität verletzen, wenn sie nicht zur Arbeit erscheinen würde, verstehen musste, so wäre die Umsetzung dieser Androhung sowohl vom Willen des Beschuldigten abhängig als auch geeignet, die Privatklägerin in ihrer Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Fraglich ist somit, ob die Äusserungen des Beschuldigten auch als Drohung, er würde ihr gegenüber gewalttätig werden, aufgefasst werden konnten. 4.2.2. Der Verteidiger brachte vor, dass die früheren Hinweise des Beschuldigten auf eine mögliche Gewalttätigkeit nicht zur Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Androhung herangezogen werden könnten. Dazu verwies er auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Tatbestand der Nötigung nur dann durch mehrere Einzelakte erfüllt werden könne, wenn sich diese zu einem einzigen nötigenden Verhalten verdichten würden (BGE 129 IV 262, S. 266 f.). Vorlie-

- 10 gend fehle es jedoch an einem Zusammenhang zwischen der Äusserung des Beschuldigten, er sei gewalttätig, und dem Gespräch, in welchem er gesagt habe, er werde die Privatklägerin fertigmachen (Urk. 51 S. 4). Diese früheren Hinweise des Beschuldigten darauf, dass er Probleme mit der Polizei gehabt habe und gewalttätig sei, stellen keinen eigentlichen Bestandteil der Nötigungshandlung dar. Sie wirken sich jedoch darauf aus, wie der Beschuldigte wahrgenommen und eingeschätzt wird. Dies wiederum ist für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit der durch ihn angedrohten Nachteile relevant. Aus diesem Grund sind diese Hinweise entgegen der Ansicht der Verteidigung dennoch für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit der angedrohten Nachteile heranzuziehen. 4.2.3. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 25. September 2013 räumte die Privatklägerin ein, dass sie nur vorgegeben habe, krank zu sein, und es sich dabei um eine Ausrede gehandelt habe. Sie habe eigentlich schon länger damit aufhören wollen, sich zu prostituieren. Allerdings habe sie Angst davor gehabt, dies dem Clubbesitzer zu sagen, da sie gehört habe, er sei gewalttätig (Urk. 7/1 S. 2). Da es ihr grundsätzlich freistand, sich nicht mehr zu prostituieren und es sich bei diesem Wunsch weder um etwas Verwerfliches noch um einen Angriff gegen den Beschuldigten handelte, wäre grundsätzlich zu erwarten gewesen, dass sie ihm dies ohne Weiteres hätte mitteilen können. Sie behielt diesen Wunsch jedoch für sich und gab zunächst vor, krank zu sein, um nicht arbeiten gehen zu müssen. Dass sie sich so verhielt, zeigt, dass sie dem Beschuldigten aufgrund der von ihr gehörten Hinweise zu seinen Konflikten mit der Polizei und zu einer möglichen Gewalttätigkeit bereits vor den Telefonaten vom 24. September 2013 eine gewisse Unberechenbarkeit und Gewalttätigkeit zutraute. 4.2.4. Als Grund für die Telefonate mit der Privatklägerin vom 24. September 2013 nannte der Beschuldigte im Rahmen seiner Einvernahmen jeweils die Unklarheit darüber, ob die Privatklägerin am Folgetag zur Arbeit erscheine oder nicht. Er machte geltend, dass sie sich diesbezüglich nicht festgelegt habe, es sei ein Hin und Her gewesen, in den SMS sei immer gestanden, sie sei nicht sicher, ob sie kommen könne. Er habe dies jedoch wissen müssen, um gegebenenfalls

- 11 einen Ersatz für die bereits für sie gebuchten Kunden organisieren zu können (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2 S. 3 und Urk. 21 S. 9). Im Gegensatz dazu erklärte er sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 30. September 2013 als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Juni 2015, dass die Privatklägerin zunächst per SMS mitgeteilt habe, dass sie nicht zur Arbeit erscheinen werde. Die SMS seien immer sehr klar und deutlich gewesen, dass sie nicht komme (Urk. 6/1 S. 2 und Urk. 6/2 S. 4). Bereits die Vorinstanz wies darauf hin, dass das Vorbringen des Beschuldigten, er habe die Privatklägerin am 24. September 2013 mehrmals kontaktiert, da nicht klar gewesen sei, ob sie am Folgetag zur Arbeit erscheinen könne oder nicht, wenig überzeugt. Sie erwog, dass der Beschuldigte vielmehr nicht ohne Weiteres akzeptieren konnte oder wollte, dass die Privatklägerin nicht zur Arbeit erscheinen würde (Urk. 33 S. 12). Dem ist zuzustimmen. Der Beschuldigte selbst gab an, die Privatklägerin habe per SMS erklärt, dass sie infolge Krankheit nicht zur Arbeit erscheinen könne (Urk. 6/1 S. 2), was einer unmissverständlichen Abmeldung gleichkommt. Die von der Verteidigung zitierte Stelle aus dem Einvernahmeprotokoll der Privatklägerin vom 17. Juni 2015 (Prot. I S. 13) vermag den abweichenden Standpunkt des Beschuldigten nicht zu stützen. Die unzweideutige SMS-Mitteilung der Privatklägerin vom 24. September 2013 betraf einzig den Arbeitseinsatz vom Folgetag, 25. September 2013 (Urk. 7/2 S. 12). Ihre definitive Absage, dass sie gar nicht mehr kommen werde, erfolgte erst später. Ob sich die Privatklägerin am 24. September 2013 betreffend einen definitiven Ausstieg aus der Prostitutionstätigkeit im Club D._____ schon festgelegt hatte oder nicht, ist (vorliegend) jedoch irrelevant und kann offen bleiben. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, weshalb es für den Beschuldigten ein Problem hätte sein sollen, wenn die Äusserungen der Privatklägerin nicht eindeutig gewesen wären. Die Partnerin des Beschuldigten und Betreiberin des Clubs D._____, E._____, erklärte in ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 9. September 2015, dass es nicht schwierig sei, einen Ersatz für die gebuchten Kunden zu finden, da sie immer selbst einspringen könne (Urk. 8 S. 8). Die Privatklägerin konnte am 25. September 2013 daher problemlos ersetzt werden, wie auch die Verteidigung ausführte (Prot. I S. 13). Ebensowenig ein Problem war das Umdisponieren laut dem Beschuldigten, und seine Partnerin erlitt dadurch auch

- 12 keinen Verlust (Urk. 21 S. 17). Daran ändert das Vorbringen der Verteidigung nichts, der Club sei sehr klein, neben E._____ würden dort nur ein oder zwei Mädchen arbeiten, und man müsse also wissen, ob ein Mädchen komme oder nicht (Prot. I S. 7). Vor diesem Hintergrund ist unerfindlich, weshalb der Beschuldigte einen solchen Aufwand hätte betreiben sollen, wenn es ihm nur darum gegangen wäre, eine klare Antwort der Privatklägerin zu erhalten. Er hätte im Gegenteil bereits die erste dezidierte SMS-Ankündigung einer Abwesenheit infolge Krankheit als Absage entgegennehmen und Ersatz organisieren können. Dass er dies gerade nicht getan hat, sondern mehrmals mit der Privatklägerin telefonierte, weist darauf hin, dass er ihr nicht geglaubt hat, dass sie krank war und unbedingt wollte, dass sie zur Arbeit erscheinen würde. Angesichts seines offensichtlichen Unmutes gab es für den Beschuldigten daher – entgegen der Verteidigung (Prot. I S. 13) – sehr wohl einen Grund, der Privatklägerin zu drohen. Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte gemäss seinen Angaben am Morgen des 25. Septembers 2013 gar bei der Arbeitgeberin der Privatklägerin in C._____ anrief (Urk. 6/1 S. 2 f.), bei welcher die Privatklägerin im kaufmännischen Bereich tätig und im Stundenlohn angestellt war (Urk. 7/1 S. 4). Er erklärte diesbezüglich, dass er die Privatklägerin unter den durch sie angegebenen Kontakttelefonnummern nicht habe erreichen können und daher ihre im Internet öffentlich einsehbare Büronummer gewählt habe. Den Anruf habe dann eine Frau F._____ entgegengenommen, und er habe diese mehrfach gefragt, ob die Privatklägerin zur Arbeit erschienen sei (Urk. 6/1 S. 2). Wiederum stellt sich aber die Frage, weshalb er die Privatklägerin erneut zu erreichen brauchte, um herauszufinden, ob sie in C._____ zur Arbeit erschienen sei, nachdem ein Ersatz für die Privatklägerin einfach zu organisieren war. Schliesslich räumte er ein, gegenüber Frau F._____, der Arbeitgeberin der Privatklägerin (Urk. 22 S. 1), erklärt zu haben, dass er der Privatklägerin an ihrer Stelle überhaupt nicht mehr vertrauen würde (Urk. 6/1 S. 3). Auch dadurch kommt zum Vorschein, wie sehr er sich in diese Angelegenheit hineingesteigert hatte und dass es ihm entgegen seinem Vorbringen klar war, dass die Privatklägerin abgesagt hatte, er jedoch grossen Aufwand betrieb, um sie dennoch dazu zu bringen, zur Arbeit zu erscheinen.

- 13 - 4.2.5. Bereits aufgrund der Hartnäckigkeit, welche der Beschuldigte zeigte, indem er die Privatklägerin mehrmals kontaktierte, konnte diese darauf schliessen, dass es für ihn von grosser Wichtigkeit war, dass sie am 25. September 2013 zur Arbeit erscheinen würde. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht dessen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten schon zuvor zutraute, gewalttätig zu werden, ist nachvollziehbar, dass die Worte, er mache sie fertig, bei der Privatklägerin Angst auslösten, er könnte ihr tatsächlich etwas antun. Sie gab denn auch an, dass sie nach diesen Äusserungen des Beschuldigten Angst gehabt habe, alleine nach Hause zu gehen und daher bei einer Kollegin geschlafen habe (Urk. 7/1 S. 3 f.). Ausserdem habe sie danach immer einen Pfefferspray bei sich gehabt und immer darauf geachtet, dass ihre Wohnungstür abgeschlossen sei (Urk. 7/2 S. 9). 4.2.6. Die Äusserungen des Beschuldigten, er werde sie fertigmachen, wenn sie nicht arbeiten komme, dass sie sich mit dem Falschen angelegt habe und er sich das Geschäft nicht von ihr kaputtmachen lasse, konnten daher durchaus als Drohung aufgefasst werden, er würde ihr gegenüber gewalttätig werden. Dies stellt ein Nachteil dar, welcher ohne Weiteres geeignet ist, eine verständige Person in der Lage der Privatklägerin gefügig zumachen und ist somit als ernstlich zu bezeichnen. Die Androhung ernstlicher Nachteile setzt im Übrigen nicht voraus, dass der Täter die zu erwartenden Nachteile ausdrücklich nennt. Es genügt, dass für den Geschädigten hinreichend klar ist, worin diese Nachteile bestehen. So können auch Ankündigungen, welche teilweise zwischen den Zeilen formuliert, aber für den Geschädigten aufgrund bereits durchlebter Erfahrungen (oder wie hier aufgrund von Kenntnissen) eruierbar sind, Drohungen darstellen (DONATSCH, in: DONATSCH/ FLACHSMANN/HUG/WEDER, a.a.O, N 4 zu Art. 156 StGB). Was die Redewendung "fertigmachen" betrifft, ist anzufügen, dass diese offensichtlich in ihrer Bedeutung "angreifen" im Sinne von herabsetzen, erledigen, ruinieren verwendet wurde und von der Privatklägerin auch so verstanden wurde (http://synonyme.woxikon.de/synonyme/fertig%20machen.php [12.01.2017]). Das musste auch dem Beschuldigten klar sein, wie ein Blick in seine Biografie zeigt (vgl. Urk. 6/3 S. 8; Urk. 21 S. 2, 4 f.; Urk. 24 S. 2 f.; Urk. 51 S. 5 f.).

- 14 - Gemäss eigenen Angaben und den Ausführungen der Verteidigung ist der Beschuldigte als Amerikaner in jungen Jahren in die Schweiz immigriert, hat hier geheiratet und ist Vater von drei heute erwachsenen Kindern geworden. Im Scheidungsurteil von ca. 1994 sind ihm diese noch als Kleinkinder zugesprochen worden, und er hat sie ohne Unterstützung seiner geschiedenen Frau grossgezogen. Seit 32 Jahren ist er in der Schweiz und hat seit 1988 den Ausweis C (Niederlassungsbewilligung). Er spricht Berndeutsch – wenn auch mit einem unüberhörbaren US-amerikanischen Akzent – und drückt sich "direkt und klar" aus, wie das im US-amerikanischen Geschäftsleben üblich sei. Zuweilen liegen seine Bemerkungen – mit den Worten der Verteidigung – "an der Grenze des Erlaubten" (Prot. I S. 6). Unter all diesen Umständen ist er sowohl mit der hiesigen Sprache (er bedurfte in den Einvernahmen keiner Übersetzung) als auch mit den Gepflogenheiten vertraut und wusste, was er mit den gewählten Worten "fertigmachen" zum Ausdruck brachte, nämlich das Inaussichtstellen negativer Folgen und damit ernstlicher Nachteile. Überdies existieren auch in der englischen Sprache Redewendungen mit der Bedeutung, jemanden körperlich / seelisch fertigzumachen, so zum Beispiel "to wear (oder to get) somebody down". 4.3. Vollendet ist die Nötigung erst, wenn sich das Opfer nach dem Willen des Täters verhält. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung- oder betätigung, so bleibt es beim Versuch (BGE 106 IV 125 E. 2b; TRECHSEL/FINGERHUTH, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], a.a.O. N 9 zu Art. 181 StGB). Trotz der Angst, welche die Privatklägerin aufgrund der Drohung des Beschuldigten verspürte, blieb sie dem Club D._____ am 25. September 2013 fern und kam somit der Aufforderung des Beschuldigten nicht nach. Es liegt eine versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 4.4. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, welcher sich auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt (TRECHSEL/FINGERHUTH, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], a.a.O., N 14 zu Art. 181 StGB). Der Beschuldigte musste zumindest damit rechnen, dass er durch die Androhung der erwähnten ernstlichen Nachteile erreichen würde, dass er die Privatklägerin dadurch in Angst versetzt und sie aufgrund dieser Furcht in ihrer

- 15 - Entscheidungsfreiheit einschränkt. Dennoch brachte er die Drohungen an und nahm damit die Nötigung der Privatklägerin in Kauf, womit er den subjektiven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt hat. 4.5. Ist der Tatbestand der Nötigung erfüllt, muss deren Rechtswidrigkeit positiv begründet werden. Diese ist gegeben, wenn alternativ ein unerlaubter Zweck verfolgt oder ein unerlaubtes Mittel verwendet wird oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Zweck mit einem ebensolchen Mittel rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 119 IV 301 E. 2b und Donatsch, a.a.O., N 9 zu Art. 181 StGB). Die spezifische Rechtswidrigkeit der Nötigung ergibt sich vorliegend ohne Weiteres aus der Androhung von Gewalt als unerlaubtem Mittel. 5. Die rechtliche Würdigung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz erweist sich somit als zutreffend. Der Beschuldigte ist daher der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festgesetzt. Mit der Berufung wird ein Freispruch von Schuld und Strafe verlangt (Urk. 35 S. 2). 2. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung korrekt und umfassend wiedergegeben und der massgebliche Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 181 StGB) korrekt abgesteckt (Urk. 33 S. 21 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen keine vor. 3. Konkrete Strafzumessung

- 16 - 3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte unter anderem seine arbeitgeberähnliche Stellung gegenüber der Privatklägerin und seine damit verbundene Kenntnis der gegenüber ihrem Umfeld geheimgehaltenen Tätigkeit als Prostituierte missbrauchte, um die Privatklägerin unter Druck zu setzen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich die Privatklägerin schliesslich doch nicht dazu bringen liess, wie durch den Beschuldigten gefordert, zur Arbeit zu erscheinen, und es daher bei einem Nötigungsversuch blieb. Das ist leicht strafmindernd zu werten. Zudem konnte die Privatklägerin trotz einer gewissen Diffamierung durch den Beschuldigten bei ihrer Arbeitgeberin in C._____ jene Anstellung behalten. Die objektive Tatschwere ist als leicht zu qualifizieren. 3.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit seinem deliktischen Versuch, die Privatklägerin dazu zu bringen, zur Arbeit zu erscheinen, in erster Linie die finanziellen Interessen des Clubs D._____ verfolgte. Die Privatklägerin erklärte, dass sie am Ende ihrer Schicht jeweils nur die Hälfte des von ihr verdienten Geldes erhalten habe (Urk. 7/1 S. 3). Der Rest des Geldes blieb folglich jeweils beim Club D._____. Da sich die Privatklägerin für die Arbeit am 25. September 2013 jedoch krankmeldete, drohten die entsprechenden Einnahmen des Clubs auszubleiben. Der Beschuldigte erklärte sodann auch selbst, dass es ihn aus wirtschaftlichen Gründen ärgerlich gestimmt habe, dass die Privatklägerin an jenem Tag nicht zur Arbeit erschienen sei (Urk. 6/2 S. 9). Auch handelte es sich nicht mehr um eine harmlose Drohung, auch wenn weit gravierendere denkbar sind. 3.3. Die subjektive Tatkomponente wirkt sich leicht verschuldenserhöhend aus. Das Verschulden ist insgesamt immer noch als leicht einzustufen. Es resultiert eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe. 4. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vor-

- 17 strafen, Leumund und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HUG, in: DONATSCH/ FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 4.1. Gemäss eigenen Angaben wurde der Beschuldigte am tt. August 1960 in Nevada, USA, geboren. Dort ist er auch aufgewachsen und hat während 12 Jahren die obligatorische Schule besucht. Anschliessend kam er in die Schweiz, wo er heiratete und Vater dreier Kinder wurde, wobei es ca. 1994 zur Scheidung kam (vgl. auch vorstehende Erw. IV.4.2.6). Obwohl keine Berufsausbildung absolviert, war er immer im kaufmännischen Bereich tätig. In der Frühzeit des Internets hat er ohne entsprechende Ausbildung Websites erstellt und Informatikdienstleistungen erbracht. Nachdem er seine heutige Lebenspartnerin, E._____, kennengelernt hatte, ist er mit ihr zusammen regelmässig in Shows im In- und Ausland aufgetreten. Seine Lebenspartnerin hat sodann in G._____ ein Erotik-Studio eröffnet. Er habe sich damals um den Haushalt gekümmert und ausserdem im Studio mitgeholfen. Angestellt sei er dort allerdings nicht gewesen, und er habe auch keinen Lohn erhalten. Seine Partnerin habe die nötigen Zahlungen getätigt, und sie hätten sehr bescheiden gelebt. Zusätzlich habe er von ihr monatlich ein Taschengeld von rund Fr. 800.– erhalten. Zu seinen finanziellen Verhältnissen erklärte er weiter, Steuerschulden sowie Schulden aus dem Konkurs eines Velohandels zu haben, welchen er in den 1990er Jahren geführt habe. Die möglicherweise noch vorhandenen Konkursverlustscheine würden jedoch in diesem Jahr verjähren. Über Vermögen verfüge er nicht (Urk. 6/1 S. 5; Urk. 6/3 S. 5 ff; Urk. 14/2; Urk. 51 S. 5 f. und Urk. 21 S. 2 ff.). Laut seinem Verteidiger halten sich der Beschuldigte und seine Lebenspartnerin derzeit in den USA auf, wobei die aktuellen finanziellen Verhältnisse unbekannt sind (Urk. 51 S. 6 f.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Besonderheiten, aus welchen sich strafmassrelevante Faktoren ableiten lassen.

- 18 - 4.2. Im aktuellen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister ist der Beschuldigte mit einer Vorstrafe verzeichnet. Mit Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 11. Juli 2007 wurde er wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– bestraft, wobei deren Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde, sowie mit 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit (Urk. 37). Da die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ein Vermögensdelikt darstellt, handelt es sich nicht um eine einschlägige Vorstrafe. Sie ist daher nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen, zumal sie auch weit zurückliegt. 4.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von maximal bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Beschuldigte zeigte sich weder geständig noch einsichtig oder reuig. Eine Strafreduktion unter diesem Titel fällt daher ausser Betracht. 5. Zwischen der Tatbegehung am 24. September 2013 und der Anklageerhebung am 29. September 2015 vergingen rund 2 Jahre. Bezüglich dieser langen Dauer stellt sich die Frage, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. 5.1. In Bezug auf die geführte Untersuchung fällt auf, dass zwischen der Erstellung des Rapports der Kantonspolizei Zürich vom 29. Oktober 2013 zu den heute zu beurteilenden Delikten und den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen des Beschuldigten und der Privatklägerin vom 17. Juni 2015 keine Untersuchungshandlungen ergangenen sind (Urk. 1; Urk. 6/2 und Urk. 7/2). Gründe, wie beispielsweise das Abwarten eines Gutachtens oder die Durchsicht zahlreicher edierter Unterlagen, welche diese lange Bearbeitungslücke von mehr als eineinhalb Jahren zu rechtfertigen vermöchten, liegen nicht vor. Weitere Bearbeitungslücken finden sich keine.

- 19 - 5.2. Aufgrund der genannten Bearbeitungslücke ist eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots zu bejahen und strafmindernd zu berücksichtigen. 6. Die strafmindernde Wirkung der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots überwiegt die nur leicht straferhöhend zu berücksichtigende Vorstrafe. Die Einsatzstrafe ist entsprechend um 10 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren. 7. Nachdem weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin ein Rechtsmittel ergriffen haben, steht einer strengeren Bestrafung das Verbot der reformatio in peius entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO), weshalb die Geldstrafe auf 30 Tagessätze festzusetzen ist. In Anbetracht dessen, dass mangels anderer Informationen davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte nach wie vor in engen wirtschaftlichen Verhältnisse lebt, erscheint die festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– als angemessen (vgl. vorstehende Erw. V.4.1.). 8. Die Vorinstanz folgte dem Antrag der Anklagebehörde und kombinierte die bedingt ausgesprochene Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse (Urk. 33 S. 24). 8.1. Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Dabei können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.2). Beim vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Massendelikt, bei welchem die Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen wäre. Auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht auf. Es ist anzunehmen, dass sich der Beschuldigte durch die bedingte Strafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens, namentlich auch die Kostenfolgen, genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohlzuverhalten. Auf die Ausfällung einer zusätzlichen (Verbindungs-)Busse ist infolgedessen zu verzichten.

- 20 - 8.2. Damit bleibt es bei einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–. VI. Vollzug Die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel ergriffen. Es bleibt daher beim vorinstanzlich gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafe und einer zweijährigen Probezeit (Art. 391 Abs. 2 StPO). VII. Genugtuung 1. Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 100.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. September 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 33 S. 27 f.). 2. Die Privatklägerin hat gegen die Abweisung des Genugtuungsbegehrens im Mehrbetrag kein Rechtsmittel ergriffen. Hingegen liess der Beschuldigte diese Anordnungen anfechten (Urk. 35 S. 2). 3. Die allgemeinen Voraussetzungen und Grundlagen für die Beurteilung der Genugtuungsansprüche wurden durch die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 33 S. 26 f.). Darauf kann verwiesen werden. 3.1. Ursprünglich liess die Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'500.– beantragen. Diese liess sie damit begründen, dass diese Situation unter anderem aufgrund der Angst, die sie fortan vor dem Beschuldigten gehabt habe, für sie psychisch sehr belastend gewesen sei (Urk. 22 S. 3). 3.2. Die Privatklägerin wurde durch die drohenden Äusserungen des Beschuldigten in eine solche Angst versetzt, dass sie sich in der Zeit nach dem Vorfall gar davor fürchtete, alleine nach Hause zu gehen und daher bei einer Kollegin übernachtete (Urk. 7/1 S. 3 f.). Dass die Privatklägerin aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten eine seelische Unbill erlitten hat, ist daher zu bejahen. Die Höhe der durch die Vorinstanz festgesetzten Genugtuung von Fr.100.– erscheint als

- 21 angemessen. Da sich die Tat am 24. September 2013 ereignet hat, ist der Zins zu 5 % ab diesem Datum zuzusprechen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5) zu bestätigen. 1.1. Dem Beschuldigten wurden gemäss dem angefochtenen Urteil auch die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin auferlegt (Dispositivziffer 6; Urk. 33 S. 30). Gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft jedoch nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Davon, dass sich der Beschuldigte derzeit in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, wird jedoch nicht ausgegangen (vgl. vorstehende Erw. V.4.1.). 1.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens daher mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.3. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen; die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 2. Die Privatklägerin liess im vorinstanzlichen Verfahren beantragen, die Honorarnote ihres unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Höhe von Fr. 3'290.76 (inkl. MwSt.) sei zu genehmigen (Urk. 22 S. 4 und Urk. 23). Für das Berufungsverfahren werden im Rahmen der unentgeltlichen Privatklägervertretung Aufwen-

- 22 dungen in der Höhe von Fr. 340.20 (inkl. MwSt.) geltend gemacht (Urk. 46 und Urk. 47). 2.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung einer aufgrund des teilweise Unterliegens im Zivilpunkt reduzierten Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– (inkl. MwSt.) an die Privatklägerin. Gleichzeitig wurde entschieden, dass der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin mit Fr. 3'000.– entschädigt werde und der Anspruch der Privatklägerin auf die Prozessentschädigung daher vollumfänglich an den Kanton falle (Urk. 33 S. 28 f. und S. 30; Dispositivziffern 5 und 8). 2.2. In Bezug auf diese Entschädigungsregelung durch die Vorinstanz ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten gemäss Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils die gesamten Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegt wurden. Diese Kosten enthalten gemäss Dispositivziffer 5 auch die vollständigen Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin von Fr. 3'000.– (Urk. 33 S. 30). Der Beschuldigte wurde somit durch die Auferlegung des Betrages der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters und zusätzlich der reduzierten Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– insgesamt zur Bezahlung eines höheren Betrages verpflichtet, als durch die Privatklägerin überhaupt geltend gemacht wurde. Dispositivziffer 8 des angefochtenen Urteils ist daher ersatzlos zu streichen. 2.3. Rechtsanwalt MLaw Y._____ machte für seine Bemühungen im Berufungsverfahren einen Aufwand in der Höhe von 1.4 Stunden geltend (Urk. 47). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand den Aufwand für das Berufungsverfahren mit einem Stundenansatz von Fr. 225.– in Rechnung stellte (Urk. 47). Da unentgeltliche Rechtsvertreter für ihre Leistungen ab dem 1. Januar 2015 grundsätzlich mit Fr. 220.– pro Stunde zu entschädigen sind (§ 3 AnwGebV), ist dies entsprechend anzupassen. Rechtsanwalt MLaw Y._____ ist folglich für seinen Aufwand im Berufungsverfahren von insgesamt 1.4 Stunden mit Fr. 332.65 (inkl. MwSt.), gerundet Fr. 333.–, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 23 - 3. Der Beschuldigte liess eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie in der Höhe von Fr. 1'907.10 für das zweitinstanzliche Verfahren geltend machen (Urk. 35 S. 2; Urk. 51 S. 7 und Urk. 52). Angesichts des Verfahrensausgangs bleibt kein Raum für eine Prozessentschädigung an den Beschuldigten. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 100.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. September 2013 zu bezahlen. 5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5) wird bestätigt. 6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 333.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 24 - Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 9. Schriftliche Mitteilung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt MLaw Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 25 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 16. Januar 2017

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Höchli

Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 16. Januar 2017 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 900.–) sowie mit einer Busse von Fr. 100.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 100.– nebst Zins zu 5 % seit dem 24. September 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'500.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Dieser Anspruch fällt vollumfänglich an den Kanton. Berufungsanträge: __________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang II. Prozessuales III. Sachverhalt IV. Rechtliche Würdigung V. Strafzumessung VI. Vollzug VII. Genugtuung VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 100.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. September 2013 zu bezahlen. 5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5) wird bestätigt. 6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger... 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskass... 9. Schriftliche Mitteilung an  die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt MLaw Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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