Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160249-O/U/jv
Präsidialverfügung vom 1. Juli 2016
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. T. Moder, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
1. A._____, 2. B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte
betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. März 2016 (GG160017)
- 2 - Erwägungen: Am 31. März 2016 meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 23. März 2016 (Urk. 30) Berufung an (Urk. 32). Mit Eingabe vom 21. Juni 2016, hierorts eingegangen am 22. Juni 2016, hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Berufung zurückgezogen (Urk. 39). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen. Es wird verfügt: (Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger) 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 23. März 2016 rechtskräftig. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an − die Beschuldigte A._____ − den Beschuldigten B._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 3 des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 1. Juli 2016
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Truninger
Präsidialverfügung vom 1. Juli 2016 Erwägungen: Es wird verfügt: (Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger) 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschuldigte A._____ den Beschuldigten B._____ die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.