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Zürich Obergericht Strafkammern 01.07.2016 SB160249

1 luglio 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·329 parole·~2 min·5

Riassunto

Drohung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160249-O/U/jv

Präsidialverfügung vom 1. Juli 2016

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. T. Moder, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

1. A._____, 2. B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte

betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. März 2016 (GG160017)

- 2 - Erwägungen: Am 31. März 2016 meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 23. März 2016 (Urk. 30) Berufung an (Urk. 32). Mit Eingabe vom 21. Juni 2016, hierorts eingegangen am 22. Juni 2016, hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Berufung zurückgezogen (Urk. 39). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen. Es wird verfügt: (Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger) 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 23. März 2016 rechtskräftig. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an − die Beschuldigte A._____ − den Beschuldigten B._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 3 des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 1. Juli 2016

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Truninger

Präsidialverfügung vom 1. Juli 2016 Erwägungen: Es wird verfügt: (Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger) 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an  die Beschuldigte A._____  den Beschuldigten B._____  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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