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Zürich Obergericht Strafkammern 21.04.2017 SB160209

21 aprile 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·9,362 parole·~47 min·7

Riassunto

Qualifizierte sexuelle Nötigung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160209-O/U/cw

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Affolter, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Spiess und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard

Urteil vom 21. April 2017

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Gossner, Anklägerin, Erstberufungsklägerin und Anschlussberufungsklägerin

sowie

A._____, Privatklägerin

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

B._____, Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend qualifizierte sexuelle Nötigung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 11. Februar 2016 (DG150022)

- 2 -

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 21. September 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 27). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 189 Abs. 3 StGB - der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, wovon 84 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 21. September 2015 beschlagnahmte Klappmesser (A007'504'576) wird eingezogen und vernichtet. 4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Es wird vorgemerkt, dass sich die Privatklägerin die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen vorbehält. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin als Genugtuung Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 2. September 2014 zu bezahlen. 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 6'000.– Auslagen Vorverfahren Fr. 16'310.– Auslagen (Gutachten)

- 3 - Fr. 21'162.90 Entschädigung des amtlichen Verteidigers (inkl. Fr. 760.30 Barauslagen und inkl. MwSt.) Fr. 8'537.10 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. Fr. 681.90 Barauslagen und inkl. MwSt.) 7. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 83 S. 2) 1. Der Appellant sei von jeglicher Schuld und Strafe freizusprechen; 2. der Appellant sei für seine Überhaft von 84 Tagen angemessem mit CHF 8'500.00 zu entschädigen; 3. eventualiter sei der Appellant wegen einfacher sexueller Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen; 4. die erstandene Untersuchungshaft sei dabei anzurechnen, wobei davon Vermerk zu nehmen sei, dass sich der Appellant vom 25.09.2014 bis 17.12.2014 in Haft befand; 5. die Kosten der Strafuntersuchung sowie der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen;

- 4 - 6. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% Mwst. zu Lasten des Staates; 7. die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 85 S. 1) 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Ziffer 2 des Dispositives des Urteils der Vorinstanz vom 11. Februar 2016 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe zu betrafen. Gegen die Anrechnung der Untersuchungshaft von 84 Tagen wird kein Einwand erhoben. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. c) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 74) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 11. Februar 2016 wurde der Beschuldigte der qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 189 Abs. 3 StGB sowie der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, unter Anrechnung von 84 Tagen Haft, bestraft. Im Weitern wurde festgestellt, dass er gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, und er wurde verpflichtet, ihr eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- zuzüglich Zinsen von 5% ab 2. September 2014 (Deliktsdatum) zu bezahlen (Urk. 67). 2. Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung angemeldet (Urk. 61) sowie am 15. April 2016 Berufung erklärt (Urk. 68). In seiner Berufungserklärung ficht er den Schuldspruch in beiden Fällen an und beantragt einen vollumfänglichen Freispruch mit entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei eine deutlich tiefere, teilbedingte Strafe auszufällen. Zufolge des Freispruchs seien die Ziffer 4 des Urteildispositivs (Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldigten), Ziffer 5 (Genugtuung) und Ziffer 7 (Kostenfolge) mitangefochten. Im Eventualstandpunkt werde indes gegen diese Ziffern sowie Ziffer 8 (Kostenübernahme der amtlichen Verteidigung) nicht opponiert (Urk. 67). Beweisanträge wurden keine gestellt. 3. Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Berufungserklärung (Urk. 70), weshalb auf ihre Berufung nicht einzutreten ist (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). Sie erhob indessen am 16. Juni 2016 Anschlussberufung in Bezug auf Ziffer 2 (Bemessung der Strafe) des vorinstanzlichen Urteils und beantragte eine Bestrafung mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 73). 4. Die Vertreterin der Privatklägerin erhob innert der ihr mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2016 angesetzten Frist keine Anschlussberufung, wünschte jedoch,

- 6 dass die Privatklägerin nicht in Gegenwart des Beschuldigten und durch eine Person gleichen Geschlechts einvernommen werde und die Öffentlichkeit mit Ausnahme der Medienvertreter von der Verhandlung auszuschliessen sei (Urk. 74). In der Folge wurde die Geschädigtenvertreterin darauf hingewiesen, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 12. November 2015, mit welcher die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden war, nach wie vor Geltung habe (Urk. 75). 5. Gemäss Art. 402 StPO i. V. m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da die Berufung die Ziffern 1, 2, 4, 5, 7 und 8 des Urteilsdispositivs betrifft, blieben die Ziffern 3 (Einziehung und Vernichtung des Klappmessers) und 6 (Kostenaufstellung) unangefochten. Es ist daher vorab mit Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen ist das Urteil im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu prüfen. 6. In der Folge wurden die Parteien auf den 21. April 2017 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 78). Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigung sowie Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner als Vertreter der Anklagebehörde (Prot. II S. 4). Die Privatklägerin verzichtete auf Teilnahme (Urk. 81).

II. Prozessuales 1. Die Verteidigung rügt wie bereits vor erster Instanz bezüglich des zweiten Vorwurfs der versuchten sexuellen Nötigung eine Verletzung des Anklageprinzips (vgl. Urk. 83 S. 7). Die Angabe des Tatzeitpunkts sei nicht hinreichend konkret, weshalb eine angemessene Verteidigung nicht möglich sei. Insbesondere hätten dadurch nicht sämtliche Verteidigungsmittel zur Entlastung des Beschuldigten, namentlich die Auswertung einer allfälligen Videoaufnahme, ergriffen werden können. 2. Die Vorinstanz hat sich zu diesem Vorwurf eingehend geäussert. Es ist, um Wiederholungen zu vermeiden, gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf ihre zutref-

- 7 fenden rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen zu verweisen (Urk. 67 S. 28). Zu ergänzen bleibt, dass in der Anklage die massgeblichen objektiven und subjektiven Sachverhaltselemente der versuchten sexuellen Nötigung hinreichend umschrieben werden und der Tatvorwurf nach Ort und Zeit aufgrund der Aussagen der Privatklägerin so genau als möglich eingegrenzt wurde. Es wird zudem ein einmaliger Vorfall eingeklagt. Aufgrund der gesamten Sachverhaltsdarstellung ist für die Verfahrensbeteiligten klar, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird und dieser konnte sich in der Untersuchung zum konkreten Vorwurf wiederholt äussern (Prot. I S. 21, Urk. 7/1 S. 10, Urk. 7/3 S. 4, Urk. 7/6 S. 11). Die zeitlich ungenaue Eingrenzung mag grundsätzlich die Abklärung von Geschehnissen erschweren. Dies gilt gleichermassen für entlastende wie belastende Umstände und ändert nichts daran, dass die Straftat dem Beschuldigten bei einer Verurteilung nachgewiesen werden muss. Der Umstand, dass ein theoretisch möglicher Entlastungsbeweis nicht erhoben werden konnte, führt nicht zu einer unzulässigen Einschränkung der Verteidigungsrechte. An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte ferner aus, er glaube, er habe die Privatklägerin das letzte Mal vor dem Vorfall vom 2. September 2014 in C._____ beim Parkplatz gesehen, sie habe ihm geschrieben. Er könne sich an den Grund des Treffens nicht mehr genau erinnern, sie hätten zusammen geredet, die Privatklägerin sei aus irgendeinem Grund wütend geworden und aus dem Auto gestiegen. Dies sei oberhalb seines Fitnessstudios beim Bahnhof C._____ gewesen (Prot. I S. 21 f.). Seinen Aussagen zufolge war ihm durchaus bekannt, auf welchen Vorfall sich der Vorwurf bezieht und auf welchem Parkplatz er sich zugtragen haben soll. Es wäre daher dem Verteidiger zumutbar gewesen, anhand des Wissens des Beschuldigten den Parkplatz sowie eine allfällige Videoüberwachung abzuklären oder konkrete Anträge im Vorverfahren zu stellen. Sein Vorwurf, es sei durch den in zeitlicher und örtlicher Hinsicht allgemein umschriebenen Anklagesachverhalt das Anklageprinzip verletzt worden, kann daher nicht bejaht werden.

- 8 - III. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird zusammenfassend vorgeworfen, die Geschädigte A._____ (Privatklägerin) am 2. September 2014, um ca. 21.00 Uhr in seinem Auto auf einem Parkplatz in D._____ gezwungen zu haben, ihn oral zu befriedigen, wobei er ihr ein offenes Klappmesser an die Gurgel gehalten und ihr verbal gedroht habe, sie "runter zu stechen", sofern sie nicht tue, was er von ihr wolle. Anschliessend habe er ihren Kopf immer wieder heftig zu seinem entblössten Geschlechtsteil hinuntergedrückt, obwohl die Privatklägerin versucht habe, den Kopf wegzuziehen. Als die Privatklägerin einmal ihren Kopf habe wegziehen können, habe der Beschuldigte erneut die Schneideseite des Messers an deren Gurgel gehalten und erklärt, er meine es ernst und er werde zustechen, wenn sie aufhöre. Da sich die Privatklägerin gefürchtet habe, habe sie ihn weiterhin, insgesamt etwa 30 Minuten, oral befriedigt. Dabei habe der Beschuldigte sie über den Kleidern am Rücken und zwischen ihren Beinen sowie unter dem T-Shirt am Rücken berührt und habe versucht, seine Hand unter deren Hosen zu führen, was jedoch aufgrund der Gegenwehr nicht gelungen sei. Während dieser Zeit sei der Personenwagen verriegelt gewesen. Zudem wird ihm vorgeworfen, zu einem früheren Zeitpunkt, ca. zwischen September 2013 und Februar 2014 in einem Fahrzeug auf einem Parkplatz beim Bahnhof Zürich-C._____ den Kopf der Privatklägerin heftig gegen sein entblösstes Geschlechtsteil gedrückt zu haben, damit sie ihn oral befriedige. Aufgrund der heftigen Gegenwehr habe er jedoch von ihr abgelassen. 2. Der Beschuldigte hat die beiden Vorwürfe im Kernpunkt des erzwungenen bzw. versuchten oralen Verkehrs sowohl im Vorverfahren als auch vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung bestritten und verlangt einen vollständigen Freispruch (Prot. I S. 18 ff., Urk. 7/1 und 7/3-7, Prot. II S. 6 und 13 ). Er räumte lediglich ein, die Privatklägerin am 2. September 2014 am Bahnhof D._____ getroffen zu haben, mit ihr zunächst zum Parkplatz beim E._____ und dann zu jenem an der ...strasse in D._____ gefahren zu sein. Dort habe er die Privatklägerin auf den Mund küssen wollen, sie habe ihn aber weggestossen (u.a. Urk. 56 S. 8).

- 9 - Es ist daher im Nachfolgenden zu prüfen, ob die beiden angeklagten Sachverhalte erstellt werden können. 3. Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei beiden Vorwürfen, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 67 S. 4 f.), entscheidend auf die belastenden Aussagen der Privatklägerin (Urk. 8/1 und 8/2) sowie bezüglich der qualifizierten sexuellen Nötigung zusätzlich auf die Aussagen der Zeuginnen F._____, G._____ und H._____, welchen gegenüber die Privatklägerin noch am gleichen Tag bzw. am nächsten Morgen das Vorgefallene geschildert habe. Die Aussagen der Privatklägerin seien detailliert, stimmig und glaubhaft. Diese würden zusätzlich durch die ebenfalls glaubhaften Angaben von F._____ gestützt, wonach die Privatklägerin am Abend des 2. Septembers 2014 aufgelöst und am Boden zerstört nach Hause gekommen sei und heftig geweint habe. Überdies würde die Schilderung der Privatklägerin durch die Angaben der Zeugin G._____ erhärtet, welcher sie ebenfalls noch am selben Abend telefoniert, den Vorfall erzählt und dabei heftig geweint habe. Schliesslich habe die Privatklägerin nach glaubhaften Aussagen der Zeugin H._____ das Geschehene am nächsten Tag weinend erzählt. Ihr gegenüber habe sie insbesondere auch den ersten Vorfall erwähnt. Es sei nicht denkbar, dass sie die Gefühlsausbrüche nur vorspiele und die beiden Vorwürfe erfunden habe. Auffallend sei weiter, dass die Privatklägerin im Verlaufe der Untersuchung ihre Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten nicht erhöht habe. Es liessen sich keine Übertreibungen finden und die Privatklägerin stelle den Beschuldigten nicht durchwegs negativ dar. Demgegenüber seien seine Aussagen wenig überzeugend. Insbesondere sei seine Version, die Privatklägerin sei wegen seinen Beziehungen zu Freundinnen eifersüchtig gewesen und es sei deshalb zum Streit gekommen, nicht glaubhaft (Urk. 54). 4. Die Verteidigung bringt zusammenfassend vor, der Sachverhalt vom 2. September 2014 lasse sich aufgrund der vorhandenen Beweismittel nicht erstellen, zumal direkte, unbefangene Zeugen fehlten. Die Privatklägerin habe sich gegenüber dem Beschuldigten stets widersprüchlich verhalten. Es sei bei früheren Treffen der beiden ausserhalb einer gemeinsamen Freundschaft zu Küssen, sexuellen Kontakten und ein- bis zweimal zu Geschlechtsverkehr gekommen. Die Pri-

- 10 vatklägerin habe daher damit rechnen müssen, dass es auch diesmal wieder zu Küssen käme, habe sie doch verneint, aktuell einen Freund zu haben. Sie komme aus schwierigen Verhältnissen, habe dem Beschuldigten dessen berufliche Situation missgönnt und sei eifersüchtig gewesen. Sie habe bereits ihrer Mutter gegenüber einmal sexuelle Vorwürfe, angeblich deren Freund betreffend, erhoben. Diese habe ihr auch nicht geglaubt. Insgesamt bestünden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin. Ihre Aussagen seien zudem widersprüchlich, namentlich die Aussagen, wer die Initiative zum Treffen ergriffen habe. Überdies seien die Angaben anfänglich sehr vage gewesen, habe sie doch gegenüber der Zeugin F._____ nicht konkret geschildert, was vorgefallen sei, sondern sei erst am nächsten Morgen gegenüber der Zeugin H._____ konkret geworden. Die Zeugin H._____ habe die Vorwürfe zum Messer nicht bestätigt. Hätte der Beschuldigte die Privatklägerin so mit dem Messer bedroht, wie die Privatklägerin es geschildert habe, hätten zudem äusserliche Anzeichen darauf hinweisen müssen. Die Privatklägerin habe zwar angegeben, dass Rötungen an ihrem Hals sichtbar gewesen seien. Sie habe es aber unterlassen, diese zu fotografieren. Darüber hinaus hätten solche Merkmale F._____, welche der Privatklägerin an diesem Abend die Türe geöffnet habe, auffallen müssen. Dass es diesbezüglich an Beweisen fehle, dürfe nicht zum Nachteil des Beschuldigten gewertet werden. Die Angaben des Beschuldigten zum Geschehen im Auto seien schlüssig. Danach hätten sie zunächst über das Geschäft, Freunde, Familie und Ferien gesprochen, er habe ihr das Messer gezeigt und es habe sich dann ein Streit über gemeinsame Freundinnen entfacht. Es sei zu vermuten, dass die Privatklägerin wegen seiner guten Noten in der Schule und seinen Beziehungen zu den Freundinnen einen Hass auf ihn gehabt habe und sich rächen wollte. Es bestünden daher erhebliche Zweifel, ob sich der Sachverhalt wie angeklagt abgespielt habe, weshalb der Beschuldigte nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen sei. Was den zweiten Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung betreffe, lasse sich dieser aufgrund der sehr vagen Angaben der Privatklägerin und mangels weiterer Beweismittel ohnehin nicht zweifelsfrei erstellen. Der Beschuldigte sei auch diesbezüglich freizusprechen (Urk. 56 und 83).

- 11 - 5. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Verfahrensbeteiligten korrekt wiedergegeben (Urk. 67 S. 4 ff.), worauf, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden kann. Diese werden im Folgenden daher nur insoweit dargestellt, als dies im Einzelnen von besonderer Relevanz ist. Auch ihre rechtlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung sind korrekt und es kann ebenfalls darauf verwiesen werden (Urk. 67 S. 9). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist vorliegend bei der Beweiswürdigung zu prüfen, ob eine bewusste Falschaussage der Privatklägerin in Frage kommen könnte. Denn es ist auszuschliessen, dass sie Verhaltensweisen des Beschuldigten im Sinne der von ihr erhobenen Vorwürfe falsch verstanden haben könnte oder ihn in dieser Art unbewusst falsch bezichtigte. Dabei ist neben der Analyse der Aussagen der Beteiligten bezüglich Realkriterien und Lügensignalen auch ein mögliches Motiv für eine Falschbezichtigung und die intellektuelle Leistungsfähigkeit bei der Privatklägerin zu prüfen. Weiter ist von Belang, dass bei der Beurteilung des Wahrheitsgehalts von Schilderungen der Erstaussage der betroffenen Person aus gedächtnispsychologischer Sicht eine entscheidende Bedeutung zukommt. 6.1. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin vom 28. Oktober 2014 wurde dem Verteidiger deren polizeiliche Einvernahme vom 16. September 2014 vorgelegt und ihm Gelegenheit geboten, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 8/2 S. 21). Seine Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO wurden daher im Nachhinein vollumfänglich gewahrt, weshalb die Aussagen der Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme auch zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden können. 6.2. Vorab fällt bei der kritischen Würdigung der Aussagen der Privatklägerin in befragungstechnischer Hinsicht auf, dass sie weder in der polizeilichen noch in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme in den massgeblichen Sachverhaltspunkten aufgefordert wurde, frei die Geschehnisse zu schildern, sondern ihr oft konkrete Fragen gestellt wurden. Im Bereich der sexuellen Vorwürfe handelte es sich teilweise um geschlossene Fragen, welche die Privatklägerin mit Ja oder Nein oder mit sehr knappen Angaben beantworten konnte. Diese Umstände erschweren erfahrungsgemäss die Beurteilung der Authentizität der Aussagen, las-

- 12 sen jedoch anderseits nicht den Schluss zu, die Privatklägerin habe die Unwahrheit gesagt. 6.3. Die belastenden Aussagen der Privatklägerin in den beiden Einvernahmen im Vorverfahren sind konstant und die Privatklägerin bestätigte ihre Vorwürfe nach rund eineinhalb Jahren in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz am 4. Februar 2016 ausdrücklich (Urk. 53 S. 5 ff.). Ihre Schilderung zum Vorgehen des Beschuldigten weist keine Widersprüchlichkeiten auf, sondern sie berichtete stets gleich, dass der Beschuldigte ihren Kopf mit der Hand zum entblössten Penis geführt habe, sie ihn oral habe befriedigen müssen, wobei er sie zunächst verbal bedroht habe, es gelte ernst und er werde sie stechen, wenn sie nicht tue was er wolle, und er ihr das Messer an die Gurgel gehalten habe. Ebenso schilderte sie ohne Abweichungen, dass sie sich wiederholt dagegen gewehrt und versucht habe, den Kopf zurückzunehmen, der Beschuldigte indessen ihr immer wieder den Kopf hinunter gedrückt habe. Gleichlautend erweisen sich ihre Ausführungen zum Vorgeschehen, dass sie sich auf einem Parkplatz beim Bahnhof D._____ getroffen hätten, sie dann in den Wagen des Beschuldigten eingestiegen sei, er auf dem Parkplatz beim E._____ in D._____ zunächst angehalten, dann aber zu einem Parkfeld an der ...strasse gefahren sei, an welcher Stelle sich dann der Vorfall ereignet habe (Prot. S. 7 ff., Urk. 8/1 und 8/2). Es fällt auf, dass die Privatklägerin in ihrer Schilderung auch Einzelheiten inhaltlich übereinstimmend ausführte, nämlich, dass sie ihm zuerst nicht getraut habe und nicht habe einsteigen wollen, er sie jedoch beschwichtigt habe und sie ihm dann geglaubt habe (Urk. 8/1 S. 3, 8/2 S. 7), dass sie beim Parkplatz beim E._____ die Türe geöffnet habe, weil sie sich unsicher gefühlt habe (Prot. I S. 8, Urk. 8/1 S. 4 und 8/2 S. 7), und dass sie nach dem Oralverkehr zunächst das Fahrzeug nicht habe verlassen können, weil es noch verriegelt gewesen sei (Urk. 8/1 S. 7, 8/2 S. 13). Dabei wählte sie jeweils nicht gleichlautende Formulierungen, weshalb die Wiederholungen nicht stereotyp und auswendig gelernt wirken. Ihre Schilderung wirkt im Ablauf nachvollziehbar und plausibel. So enthalten ihre Ausführungen, wonach der Beschuldigte vom eher oft frequentierten Parkplatz beim E._____ habe wegfahren wollen und zu einem Parkplatz bei einer am

- 13 - Abend verlassenen Geschäftsliegenschaft gefahren sei, in Anbetracht des Vorgeworfenen eine innere Logik. Überdies ist ihre Darstellung nachvollziehbar, dass der Beschuldigte ein Messer verwendete, um seinem Ansinnen Nachdruck zu verleihen und zum Erfolg zu führen, nachdem es der Privatklägerin beim früheren Vorfall gelungen sein soll, sich erfolgreich gegen den Oralverkehr zu wehren. Dass die gemäss Aussagen der Privatklägerin vom Messereinsatz stammende Rötung an ihrem Hals nicht fotografisch dokumentiert und von der als Zeugin befragten F._____ nicht erwähnt wurde, ändert daran nichts, zumal eine Rötung relativ rasch wieder verschwinden kann. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin wird dadurch unterstützt, dass sich der erste Vorfall der versuchten sexuellen Nötigung nahtlos in die Gesamtdarstellung einfügt, zumal die Privatklägerin zu einem wesentlichen Teil argumentiert, sie habe sich am 2. September 2014 mit dem Beschuldigten eingelassen und sei mit dem persönlichen Treffen einverstanden gewesen, weil er ihr gesagt habe, er wolle sich für den ersten Vorfall ernsthaft entschuldigen (Urk. 8/1 S. 3, Urk. 8/2 S. 6). Innere Widersprüche, die sich auf den Kern des Geschehens beziehen, sind nicht ersichtlich. Der einzige augenfällige Widerspruch betrifft die Kontaktaufnahme am 2. September 2014. Zwar sagt die Privatklägerin noch konstant aus, sie beide hätten vor dem 2. September 2014 einige Zeit keinen Kontakt mehr gehabt (Prot. I S. 5, Urk. 8/1 S. 2 f., Urk. 8/2 S. 5). Während sie jedoch im Vorverfahren erklärte, sie habe am besagten Tag den Kontakt mit dem Beschuldigten per Handy aufgenommen (Urk. 8/1 S. 3 f., 8/2 S. 5), gab sie an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz abweichend an, zuerst habe ihr der Beschuldigte geschrieben (Prot. I S. 5). Die Privatklägerin hat jedoch durchwegs gleich erklärt, es sei der Beschuldigte gewesen, der sie am 2. September 2014 unbedingt persönlich habe treffen wollen, wogegen sie sich anfänglich gesträubt habe (Prot. I S. 6, Urk. 8/21 S. 3; Urk. 8/2 S. 6). Im Gegensatz zur Frage, wer das persönliche Treffen initiierte, betrifft die Kontaktaufnahme im Gesamtvorwurf einen eher unwesentlichen Teil, weshalb dieser Widerspruch, wie dies die Vorinstanz zu Recht erwog, die Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Ausführungen nicht ernsthaft in Zweifel zieht.

- 14 - Was die Aussagen zum sexuellen Vorgang betrifft, schilderte die Privatklägerin diesen so konkret, dass hinreichend klar wird, was sich ihrer Auffassung nach abgespielt hat. Dass sie sich an gewisse Details (wie Beschaffenheit des Penis, Samenerguss) nicht erinnerte und den sexuellen Vorgang nicht mit weiteren Einzelheiten ausschmückte, lässt sich nachvollziehbar dadurch erklären, dass sie sich in einem Schreckzustand befunden haben dürfte und es Opfern sexueller Gewalt erfahrungsgemäss schwer fällt, über für sie schlimme Erinnerungen zu sprechen. Die Privatklägerin wirkt ehrlich, wenn sie erklärt, es sei ihr peinlich darüber zu sprechen (Urk. 8/1 S. 4). Ihre Ausführungen zu den sexuellen Vorwürfen erfahren, wie die Vorinstanz ebenfalls feststellte, im Verlaufe des Verfahrens keine Steigerung, sondern beziehen sich bis zum Schluss auf den bereits bei der Anzeige am 3. September 2014 der Polizei gegenüber geäusserten erzwungenen Oralverkehr vom 2. September 2014 und den früheren versuchten Oralverkehr (Urk. 1 S. 3 und 4). Auffallend ist weiter, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belastete und beispielsweise die Fragen verneinte, ob er neben dem Oralverkehr noch weitere sexuelle Handlungen erzwungen habe oder versucht habe, sie auszuziehen oder ihre Hosen zu öffnen (Urk. 8/1 S. 8). Ferner gestand sie ihm zu, dass er durchaus auch lieb sein könne (Urk. 8/2 S. 8). Im Gegenzug räumte sie eigene Fehler ein und erklärte, sie habe nach ihrer Beziehung zum Beschuldigten noch sexuelle Kontakte mit ihm gehabt, was sie jedoch lieber sein gelassen hätte (Urk. 8/1 S. 2). Ihr Aussagen wirken daher ehrlich und ergeben nicht den Eindruck, dass sie den Beschuldigten unbedingt in ein schlechtes Licht rücken will. Die Einvernahme der Privatklägerin wenige Tage nach dem Vorfall war überdies von Emotionen begleitet. Es wurde im Protokolls vermerkt, dass sie bereits zu Beginn der Einvernahme weinte (Urk. 8/1 S. 1). Ebenso erweist sich ihre Darstellung, wonach sie nach dem Vorfall geweint habe und es ihr auch am nächsten Tag so schlecht gegangen sei, dass sie sich von der Arbeit habe abmelden müssen (Urk. 8/1 S. 8), als realitätsnahe Reaktion und selbst erlebt. Diese

- 15 - Behauptungen werden überdies durch die Zeuginnen G._____ und F._____ glaubhaft bestätigt (Urk. 9/4 und 9/5). 6.4. Zusammenfassend erfüllen die Aussagen der Privatklägerin zahlreiche Realitätskriterien, sind in sich stimmig, detailreich, nachvollziehbar und enthalten keine Strukturbrüche im Geschehensablauf. Deutliche Lügensignale lassen sich nicht finden. Im Endergebnis ist daher der ausführlichen und sorgfältigen Würdigung der Vorinstanz (Urk. 67 S. 11 - 27 und 29) vollumfänglich zuzustimmen. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich als glaubhaft. 7.1. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung, vor Vorinstanz sowie vor Berufungsinstanz die Vorwürfe konstant bestritten (Prot. I S. 29 ff., Urk. 7/1 S. 2, 7/3 S. 2, 7/6 S. 2, 4 und 11, Prot. II S. 6 und 13). Seine Bestreitungen wirken indes pauschal und wenig gehaltvoll, weshalb diese alleine aufgrund der Konstanz nicht als glaubhaft eingestuft werden können. Ferner fällt auf, dass er die äusseren unverfänglichen Umstände, d.h. Ort und Zeitpunkt des persönlichen Treffens und das Anfahren von verschiedenen Parkplätzen, übereinstimmend mit der Privatklägerin schilderte, jedoch intime oder sexuelle Handlungen abstreitet, obwohl es auch nach seinen Aussagen durchaus zu sexuellen Kontakten mit der Privatklägerin ausserhalb ihrer Beziehung gekommen sei (Urk. 7/1 S. 5, Prot. II S. 13). Der Beschuldigte erwähnte in seiner ersten Einvernahme vom 25. September 2014 zunächst nicht, dass sie sich im Auto geküsst hätten, sondern führte erst auf die konkrete Frage aus, ob er die Privatklägerin geküsst habe, das könne sein, er erinnere sich nicht gut (Urk. 7/1 S. 7). Erst nach rund einem Jahr vermochte er sich zu erinnern, es sei ein ganz normaler Kuss auf den Mund, kein Zungenkuss gewesen. Die Initiative sei von ihm aus gegangen. Die Privatklägerin habe anfangs nichts gemacht, ihn dann aber weggeschubst und gesagt, er solle aufhören, worauf er okay gesagt habe (Urk. 7/6 S. 4). Nach Angaben des Beschuldigten blieb es damit maximal bei diesem Kuss. Die Ausführungen des Verteidigers, wonach es am 2. September 2014 zu einvernehmlichen Sexualkontakten zwischen den beiden gekommen sei (Urk. 56 S. 14 f.), finden daher in den Akten, namentlich den Aussagen des Beschuldigten, keinerlei Stütze und müssen als unbehelfliche Verteidigungstaktik gewertet werden.

- 16 - 7.2. Bei genauerer Betrachtung der Aussagen des Beschuldigten erweisen sich seine Schilderungen in seiner polizeilichen Einvernahme vom 25. September 2014 in verschiedener Hinsicht als oberflächlich, wenig nachvollziehbar und konstruiert. So bleibt nach seinen Angaben bereits unklar, weshalb er die Privatklägerin damals persönlich treffen wollte. Er führte dazu bloss aus, dass er der Privatklägerin ein WhatsApp geschrieben habe und sie habe treffen wollen. Er sei dann nach D._____ gegangen, wo sie abgemacht hätten und dann hätten sie über die Ferien, Familie etc. gesprochen (Urk. 7/1 S. 2 und 3). Auch in der Haft- Einvernahme vom 25. September 2014 vermochte er keine plausible Erklärung für ein persönliches Treffen anzugeben. Darin bestätigte er, dass er der Privatklägerin wegen eines Treffens geschrieben habe und damit die Initiative zum Treffen von ihm ausging. Sie hätten dann über die Schule oder die Ferien gesprochen und er habe ihr das Messer aus den Ferien gezeigt (Urk. 7/3 S. 2). Es wirkt wenig überzeugend, dass sich der in der Stadt Zürich wohnende, damals in … im Zürcher Unterland arbeitende Beschuldigte nach D._____ im Zürcher Oberland begeben haben soll, um mit der Privatklägerin persönlich über Alltägliches zu sprechen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass sich die beiden seit einiger Zeit nicht mehr gesehen haben, keinen persönlichen Kontakt mehr gepflegt haben und sich nichts ereignet zu haben scheint, was eine Intensivierung der Beziehung erklären könnte. Ein Austausch über Alltägliches findet unter jungen Personen im Übrigen erfahrungsgemäss über WhatsApp oder vergleichbare Chats statt. In der gleichen Einvernahme erwähnte er zum Grund des persönlichen Treffens abweichend, er habe eine SMS einer Kollegin der Privatklägerin erhalten und er habe sie gefragt, "wer die sei und so" (Urk. 7/3 S. 2). Weder konkretisierte er, was in dieser SMS stand, noch weshalb diese ein Treffen erforderlich machte. Aufgrund seiner dürftigen Angaben bleibt der Grund des Treffens damit eher diffus. Ebenso wirken seine Behauptungen zum Streit im Auto wenig überzeugend, auffallend oberflächlich und emotionslos. Gemäss seinen Aussagen hätten sie über die Ferien etc. gesprochen, dann habe er ihr ein Messer gezeigt und nach drei Minuten hätten sie wegen einer Kollegin oder so gestritten, wobei sie ihn und dann er sie angeflucht habe. Er habe das Messer einfach so in der Hand gehalten. Er habe ihr gesagt, sie solle einfach weggehen und sie sei dann gegangen

- 17 - (Urk. 7/1 S. 2). Diese pauschalen Aussagen ermöglichen keine genauere Vorstellung über den Inhalt sowie den Verlauf des Streits. In den Einvernahmen vom 25. September 2014 und vom 4. Februar 2015 erzählte der Beschuldigte die Vorgänge, wie es zum Streit gekommen sein soll, ebenso ohne nähere Angaben und es bleibt verschwommen, was den Streit ausgelöst haben könnte und was im Rahmen des Streits konkret gesagt worden sein soll (Urk. 7/3 S. 2 f., 7/6 S. 4). 7.3. Aus der Schilderung in seiner ersten Einvernahme ergeben sich weitere Ungereimtheiten, die sich auch durch seine Ausführungen in den nachfolgenden Einvernahmen nicht auflösen lassen. Unter anderem führte der Beschuldigte aus, er habe sich einige Tage nach dem Vorfall bei der Privatklägerin entschuldigen und ihr ein WhatsApp schreiben wollen, sie habe ihn aber blockiert und auf seine Nachricht im Chat … nicht antworten wollen. Er habe ihr geschrieben, dass es ihm schlecht gehe, und habe gedacht, dass eine Anzeige am Laufen sei (Urk. 7/1 S. 2). Nach dem von ihm dargestellten harmlosen Ablauf im Auto bleibt unerfindlich, weshalb er in dieser Situation mit einer Anzeige der Privatklägerin rechnen sollte, haben sich die Parteien seinen Angaben zufolge verbal gestritten und behielt er das Messer einfach in der Hand. Hingegen leuchtet seine Angst, die Privatklägerin könne die Polizei informiert haben, nach deren Version ein. Seine im Widerspruch zu den Angaben der Privatklägerin stehenden Ausführungen zum Messer bleiben ebenfalls vage und wenig nachvollziehbar. Danach habe er habe das Messer noch vor dem Kuss offen der Privatklägerin zum Ansehen gegeben, dann zugemacht und es weiterhin ganz kurz, ein paar Sekunden, in der Hand gehalten, dann hingelegt und habe es später nach dem Kuss, als es zum Streit gekommen sei, auch in der Hand gehalten (Urk. 7/6 S. 6). Diese Verstrickungen ergeben wenig Sinn und wirken erfunden. Darüber hinaus bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, weshalb sich die Privatklägerin für das Messer des Beschuldigten interessiert haben könnte. In der Einvernahme vom 4. Februar 2015 machte der Beschuldigte im Widerspruch zu den früheren Aussagen zur Kontaktaufnahme erstmals geltend, die Privatklägerin habe ihm zuerst geschrieben (Urk. 7/6 S. 2 und 4). Aus seinen Ausführungen geht jedoch in keiner Weise hervor, weshalb ihn diese hätte persönlich

- 18 treffen wollen, blieb er doch bei seinen Aussagen, sie hätten zunächst ganz normal über das Geschäft und ihre Familie und damit über Alltägliches sprechen wollen (Urk. 7/6 S. 2 und 5). Auch in dieser Einvernahme fällt auf, dass seine Antworten zu konkreten Fragen oft dürftig und teilweise nichtssagend ausfielen. So antwortete er beispielsweise auf die Frage zum Parkplatzwechsel, sie hätten einfach nicht in D._____ miteinander sprechen wollen. Einer inneren Logik entbehrt ferner seine Ausführung, er habe den Parkplatz beim E._____ in D._____ verlassen wollen, um an einen Aussichtspunkt zu fahren (Urk. 7/6 S. 2), fuhr er doch in der Folge eingestandenermassen (Urk. 7/6 S.3) zum Parkplatz an der ...strasse in D._____ und nicht an einen Aussichtspunkt (Urk. 2). 7.4. Zusammenfassend ist der sorgfältigen Einschätzung der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen, wonach sich die Darstellung des Beschuldigten als ungenau, widersprüchlich, wenig plausibel und teilweise realitätsfremd erweist (Urk. 67 S. 23 ff.). Seine Angaben sind insbesondere in den Kernpunkten, dem Grund des Treffens und den Vorgängen im Auto, auffallend detailarm, oberflächlich und nicht schlüssig. Seine Antworten fielen oft knapp oder ausweichend aus und erwecken den Eindruck, er versuche, das Vorgefallene zu vertuschen oder von Fragen abzulenken, indem er seine Aussagen mit belanglosen Angaben verwässerte oder die Privatklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken versucht. Seine Aussagen vermögen daher nicht zu überzeugen. 8.1. Den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin stehen damit zunächst die nicht überzeugenden Ausführungen des Beschuldigten gegenüber. Ihre Darstellung wird nun durch die Aussagen der Zeuginnen H._____, G._____ und F._____, die alle unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen wurden, weiter gestützt (Urk. 9/2, 9/4 und 9/5). Bei der Zeugin H._____ handelt es sich um eine Begleitperson des I._____. Da sie nicht die eigentliche Bezugsperson der Privatklägerin war (Urk. 9/2 S. 3), besteht kein Grund an ihrer Glaubwürdigkeit ernsthaft zu zweifeln. Die Zeugin bestätigte, dass ihr die Privatklägerin am nächsten Morgen die Vorwürfe geschildert habe, und wies darauf hin, dass sie am gleichen Tag ein Protokoll über die Angaben der Privatklägerin (Urk. 9/3) verfasst habe. Dieses Protokoll entspricht im Ablauf vollumfänglich den

- 19 - Schilderungen der Privatklägerin in deren polizeilicher Einvernahme. Nach Angaben der Zeugin H._____ erwähnte die Privatklägerin bereits damals auf den ersten Blick nebensächliche Einzelheiten, wie die Privatklägerin habe beim Parkplatz beim E._____ die Türe geöffnet, weil sie sich so sicherer gefühlt habe. Ebenso bestätigte die Zeugin die nachvollziehbaren Emotionen der Privatklägerin. Es sei dieser sehr schwer gefallen, über den Vorfall zu sprechen, sie habe die ganze Zeit geweint und habe grosse Angst vor dem Beschuldigten gehabt (Urk. 9/2 S. 5 und 9/3). Stimmig ist ferner der Umstand, dass sich die Privatklägerin der weiblichen Zeugin und nicht ihrer männlichen Bezugsperson, J._____, anvertraute. 8.2. Die Zeuginnen G._____ und F._____ waren im Zeitpunkt der Einvernahme Freundinnen der Privatklägerin, wobei die Zeugin G._____ auch mit dem Beschuldigten gut bekannt war (Urk. 9/4 S. 2 f., Urk. 9/5 S. 3). Hinweise, dass sie einseitig zugunsten der Privatklägerin ausgesagt hätten, ergeben sich aufgrund ihres Aussageverhaltens nicht. Ihre Angaben wirken sachlich und Anzeichen für Übertreibungen fehlen. Beide haben ausdrücklich bestätigt, dass die Privatklägerin am fraglichen Abend heftig geweint und Angst gehabt habe (Urk. 9/4 S. 4, Urk. 9/5 S. 5). Ebenfalls sagten beide aus, dass die Privatklägerin erzählt habe, sie sei ins Auto des Beschuldigten gestiegen, habe nicht mehr aussteigen können und "etwas Sexuelles" (Urk. 9/5 S. 5) bzw. etwa Grusiges machen bzw. "ihm habe blasen" (Urk. 9/4 S. 5) müssen. Damit werden die von der Privatklägerin erhobenen Vorwürfe zum 2. September 2014 weiter erhärtet. 8.3. Die Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatklägerin wird ferner durch ihr Nachtatverhalten untermauert. So zeigte sie ein für Opfer sexueller Gewalt übliches Verhalten, indem sie sich zuerst gegenüber einer engen Vertrauensperson, ihrer Freundin G._____, öffnete, und sich am nächsten Morgen an eine weibliche Begleitperson im Wohnheim wandte. Bezeichnenderweise brachte nicht die Privatklägerin sondern H._____ das Strafverfahren ins Rollen, indem sie den ersten Kontakt zur Polizei herstellte (Urk. 1). Gerade dieser Umstand spricht deutlich dagegen, dass sich die Privatklägerin am Beschuldigten rächen wollte. Ein nachvollziehbares Motiv für eine Rache lässt sich ebensowenig anhand der Angaben des Beschuldigten erkennen. Nach glaubhaften Aussagen beider bestand zwischen

- 20 den Parteien im September 2014 nur mehr eine lose Beziehung und sie haben sich einige Zeit nicht mehr getroffen. Nach Angaben des Beschuldigten seien sie 2010 oder 2011 und Ende 2013 etwa einen Monat lang ein Paar gewesen und er habe sie seit dem Streit in Zürich-C._____ nicht mehr gesehen (Prot. I S. 21 f., Urk. 7/1 S. 5). Es ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar, dass die Privatklägerin neun Monate später emotional mit dem Beschuldigten derart verbunden gewesen sein soll, dass seine, im Übrigen nicht näher beschriebenen Kontakte zu ihren Freundinnen sie in so hohem Mass hätten verletzen können und sie sich dadurch so hintergangen fühlte, dass sie sich mit einer falschen Anschuldigung beim Beschuldigten rächte und den damit verbundenen Aufwand einer Strafuntersuchung sowie die Risiken der eigenen Straffälligkeit zufolge einer Falschanschuldigung in Kauf nahm. Ebenso wenig vermag das Motiv, sie sei auf seine Berufslehre in … oder auf seine besseren Noten neidisch gewesen, zu überzeugen. Die Privatklägerin erhielt ihre Absage in ... bereits eineinhalb Jahre zuvor (Urk. 7/1 S.10) und wollte eher eine Lehre im Bereich Kleinkindererziehung absolvieren (Urk. 9/4 S. 6, Urk. 9/5 S. 6). Das vom Beschuldigten angeführte Motiv für eine Falschbeschuldigung scheint reichlich realitätsfremd und konstruiert. 8.4. Die Annahme einer bewussten Falschaussage wird daher weder durch die Aussagen der Beteiligten noch durch konkrete äussere Umstände gestützt. Auch wenn letztlich ein Lügengebäude nie vollkommen ausgeschlossen werden kann, so erweist sich vorliegend doch als unvorstellbar, dass die Privatklägerin in der Lage gewesen wäre, nach dem angeblichen Streit mit dem Beschuldigten innert kürzester Zeit eine so geschickte, komplexe Version mit zwei sich gegenseitig bedingenden Vorwürfen zurecht zu legen und die von den Zeuginnen wahrgenommenen Gefühlsausbrüche zu simulieren. Mangels plausiblem Rachemotiv der Privatklägerin kann nach Würdigung der Beweislage eine falsche Anschuldigung weitestgehend ausgeschlossen werden. 8.5. Es bestehen daher keine mehr als theoretischen Zweifel daran, dass der in der Anklage vorgeworfene, unter Einsatz des Messers erzwungene Oralverkehr am 2. September 2014 gemäss den Schilderungen der Privatklägerin stattgefunden hat. Was die Dauer des Übergriffs betrifft, kann den Erwägungen der Vor-

- 21 instanz zugestimmt werden. Es ist daher zu Gunsten des Beschuldigten als möglich zu erachten, dass der Übergriff kürzer als die von der Privatklägerin empfundenen 30 Minuten gedauert hat (Urk. 67 S. 27). Damit sind die wesentlichen Elemente des Sachverhalts in der Anklage erstellt. 8.6. Die hohe Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin sowie das fehlende Rachemotiv gilt auch für den früheren Vorfall der versuchten sexuellen Nötigung im Zeitraum zwischen September 2013 und Februar 2014 beim Bahnhof Zürich-C._____. Der Beschuldigte räumte in der polizeilichen Befragung ein, die Privatklägerin am besagten Ort zwei bis dreimal im Januar bzw. Februar 2014 getroffen zu haben und bestätigte diese Aussagen im Wesentlichen in der Einvernahme vom 4. Februar 2015, bestritt jedoch die versuchte sexuelle Nötigung (Urk. 7/6 S. 7 und 11). An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz gab er erstmals an, dass es an besagter Örtlichkeit im Auto ebenfalls zu einem Streit gekommen sei (Prot. I S. 21 f.). Seinen Bestreitungen stehen die konstanten und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin gegenüber. Der von ihr bereits bei der ersten polizeilichen Anhörung anlässlich der Tatbestandsaufnahme (Urk. 1 S. 2) geschilderte Vorfall ergibt in sich ein stimmiges Bild und erklärt ihr späteres Verhalten, sich nach einiger Zeit und nach einem gewissen Sträuben mit dem Beschuldigten getroffen zu haben, weil sie angenommen habe, er meine es ernst und wolle sich bei ihr für den ersten Vorfall entschuldigen. Ihre Darstellung enthält ferner keine Anzeichen von Übertreibungen, ging das Ganze doch glimpflich aus. Dieser harmlose Ausgang erklärt, weshalb sie diesen Vorfall zunächst für sich behielt und sich erst nach dem zweiten schlimmeren Vorfall an ihr vertraute Personen wandte. Es besteht kein Grund zur Annahme, die Privatklägerin habe sich entschieden, in diesem Punkt eine Falschaussage zu machen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 27 ff.). Der Sachverhalt bezüglich der versuchten sexuellen Nötigung ist daher ebenfalls erstellt.

- 22 - IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Staatsanwaltschaft hat die Tat vom 2. September 2017 als qualifizierte sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 189 Abs. 3 StGB und den früheren Vorfall als versuchte sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB qualifiziert (Urk. 27). Dieser Beurteilung hat sich die Vorinstanz in ihrem Urteil angeschlossen (Urk. 67). 2. Die Verteidigung rügt, das Verhalten vom 2. September 2014 erfülle den Tatbestand der qualifizierten sexuellen Nötigung nicht. Zur Erfüllung des Tatbestandes der sexuellen Nötigung müsse der Täter einen Widerstand des Opfers überwinden. Das Opfer müsse sich wehren, soweit ihm nach der Lage der Dinge Widerstand möglich und zumutbar sei. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin nicht konstant am Kopf festgehalten. Der Privatklägerin sei es deshalb möglich und zumutbar gewesen, sich in Richtung Beifahrertür zu lehnen und den Einwirkungsversuchen des Beschuldigten zu entgehen. Ausserdem sei es ihr jederzeit möglich gewesen, die Beifahrertüre zu öffnen und auszusteigen. Selbst wenn die Türe verriegelt gewesen wäre, hätte sie aussteigen können, da sich eine Zentralverriegelung stets aus dem Innern des Autos öffnen lasse (Urk. 83 S. 3). Darüber hinaus habe der Beschuldigte das Messer nicht als gefährlichen Gegenstand verwendet. Es habe für die Privatklägerin keine objektive Gefahr durch das Messer bestanden, weil dieses gar nicht zur Ausübung des Delikts verwendet worden sei. Alleine die Tatsache, dass sich das Messer im Fahrzeug befunden habe, führe nicht zu einer qualifizierten Begehung (Urk. 56 S. 15 ff., Urk. 83 S. 4 f.). 3. Die Vorinstanz hat sich unter dem Titel Strafzumessung zu den rechtlichen Anforderungen der qualifizierten Nötigung geäussert. Auf diese zutreffenden Erwägungen ist vorab zu verweisen (Urk. 67 S. 30 ff.). Für die Qualifikation als gefährlicher Gegenstand ist entscheidend, dass die konkrete Art und Weise der Verwendung die Gefahr einer schweren Schädigung mit sich bringt. Durch die Verwendung muss grundsätzlich ein konkretes und nahes Risiko einer Tötung oder einer schweren Körperverletzung geschaffen werden. Gemäss Rechtsprechung genügt zur Bejahung des qualifizierten Tatbestandes, wenn der gefährliche Gegenstand zur Bedrohung des Opfers verwendet wird. Das Bundesgericht er-

- 23 wog, dass durch das Halten eines Messers in den Händen in Kombination mit der wiederholten Bedrohung und der Todesangst die geforderte Intensität für die qualifizierte Begehungsform der sexuellen Nötigung erfüllt sei (Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2009, 6B_678/2009 mit Hinweisen). 4. Die Rügen der Verteidigung basieren auf der Argumentation, dass der in der Anklage umschriebene Einsatz des Messers nicht erwiesen sei. Es ist jedoch erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin das Messer zweimal an die Gurgel hielt, verbunden mit der Drohung, er werde sie runter stechen, wenn sie nicht tue, was er wolle, und sie dadurch zum Oralverkehr zwang. Nachdem der Sachverhalt anklagegemäss erstellt ist, wird der Argumentation der Verteidigung das Fundament entzogen. Der Beschuldigte hat mit der konkreten Verwendung des Messers sowie den verbalen Drohungen der Privatklägerin in Aussicht gestellt, sie bei Weigerung erheblich zu verletzen. Dadurch, dass er ihr das Messer unmittelbar an den Hals hielt, hat er deutlich manifestiert, dass er dieses nötigenfalls als Stich- oder Schnittwaffe gebraucht. Damit hat er das Messer als gefährlichen Gegenstand im Sinne der Rechtsprechung verwendet. Zudem steht ausser Frage, dass es der Privatklägerin unter diesen Umständen nicht zumutbar war, einen Versuch zu unternehmen, das Auto zu verlassen oder sonstige Abwehrhandlungen vorzunehmen, selbst wenn der Beschuldigte sie nicht konstant am Kopf festhielt. Auch der von der Verteidigung bestrittene subjektive Tatbestand (Urk. 83 S. 6 f.) kann vor diesem Hintergrund nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Die rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde und die Vorinstanz zur Tat vom 2. September 2014 ist daher korrekt. 5. Der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz für den zweiten Vorwurf beim Bahnhof Zürich-C._____, begangen zwischen September 2013 bis Februar 2014, kann ebenfalls gefolgt werden. Aufgrund des Einwandes der Verteidigung (Urk. 83 S. 7 f.) ist lediglich zu ergänzen, dass der Beschuldigte dadurch, dass er den Kopf der Privatklägerin in Richtung seines Geschlechtsteils drückte, die Schwelle zum Versuch überschritt. Sein Vorhaben scheiterte am Widerstand der Privatklägerin. Wäre die Privatklägerin zu schwach gewesen, hätte heute ein vollendetes Delikt zur Diskussion gestanden.

- 24 - 6. Da keine Rechtfertigungsgründe und keine Schuldausschlussgründe bestehen, ist der Beschuldigte der qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 189 Abs. 3 StGB sowie der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

V. Strafe 1. Die Verteidigung rügt, dass aufgrund der gesamten Umstände eine deutlich tiefere, teilbedingte Strafe auszusprechen sei. Das Verschulden wiege aufgrund des unklaren Motivs und der Involviertheit der Privatklägerin nicht derart schwer (Urk. 68, Urk. 83 S. 10 ff.). 2. Die Staatsanwaltschaft argumentierte demgegenüber, es könne der Einschätzung der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wonach der erzwungene Oralverkehr in einem unteren Schweregrad anzusiedeln sei. Dieser sei hinsichtlich der Schwere dem Geschlechtsverkehr etwa gleichzusetzen. Die Privatklägerin sei dadurch am 2. September 2014 in ihren persönlichen Verhältnissen massiv verletzt worden, zumal bereits zuvor ein Versuch stattgefunden habe. Auch geringfügige sexuelle Handlungen könnten im Übrigen entgegen der Auffassung der Vorinstanz unter den qualifizierten Tatbestand fallen, wenn das Vorgehen besonders grausam sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Bestrafung mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 73 und 85). 3. Die Vorinstanz erwog, dass bezüglich der objektiven Tatkomponente der qualifizierten sexuellen Nötigung das Verschulden des Beschuldigten eigentlich nicht leicht wiege, habe er doch die Privatklägerin mit seinem Vorgehen zutiefst verängstigt und tief gedemütigt. Zudem würden solche Taten regelmässig ein schweres Trauma beim Opfer auslösen (Urk. 67 S. 32). Anderseits sei ein besonders gefährlicher Messereinsatz nicht bewiesen und die Tat habe allenfalls erheblich weniger als 30 Minuten gedauert. Zudem könne angenommen werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht habe verletzen wollen, sondern das

- 25 - Messer nur als Nötigungsmittel eingesetzt habe. Im Vergleich zu andern Fällen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sei von einem mittleren bis schweren Verschulden zu sprechen. Trotzdem seien auch weit schlimmere sowie Wiederholungstaten vorstellbar. Im Gesamtvergleich sei die vorliegende Tat in einem unteren Schweregrad des qualifizierten Tatbestands von Art. 189 Abs. 3 StGB zu verorten, da der Beschuldigte der Privatklägerin keine körperlichen Schmerzen zugefügt habe (Urk. 67 S. 33). Im Rahmen der persönlichen Täterkomponente berücksichtigte die Vorinstanz insbesondere das junge Alter des Beschuldigten, die Erschwernisse in seiner Jugend sowie seine im Gutachten vom 1. Juni 2015 festgestellte Unreife und emotional instabile Persönlichkeit (Urk. 67 S. 34). 4.1. Die Vorinstanz ist bei der Bestimmung der konkreten Strafe grundsätzlich methodische korrekt vorgegangen und es kann auf ihre zutreffenden rechtlichen Überlegungen zunächst verwiesen werden (Urk. 67 S. 30 ff.). Auch auf ihre umfassenden konkreten Überlegungen zur Strafzumessung kann unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen grundsätzlich verwiesen werden. 4.2. Die schwerste Tat stellt vorliegend die qualifizierte sexuelle Nötigung dar. Der Strafrahmen dieses Tatbestandes reicht von Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bis zu 20 Jahren (Art. 189 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 40 StGB). Bei der objektiven Tatschwere der qualifizierten sexuellen Nötigung ist den Erwägungen der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass der Oralverkehr unter die beischlafähnlichen Handlungen fällt und gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich des Unrechtsgehalts einer Vergewaltigung nahekommt. Gemäss Bundesgericht sei die Strafe unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht wesentlich tiefer anzusetzen, als bei einer Vergewaltigung unter denselben Umständen (BGE 132 IV 126). Vorliegend hat der Beschuldigte die Privatklägerin erwiesenermassen während ca. 15 bis 30 Minuten und damit über einen nicht unerheblichen Zeitraum zum Oralverkehr gezwungen. Dabei setzte sich die Privatklägerin wiederholt zu Wehr, worauf der Beschuldigte jeweils körperlichen Zwang anwendete und sie zweimal verbal sowie mit dem Messer bedrohte. Es handelt sich daher objektiv betrachtet um keinen leichten Fall der sexuellen Nötigung,

- 26 sondern einen massiven Eingriff in die sexuelle Integrität der Privatklägerin. Allerdings ist im Rahmen der qualifizierten Begehung nach Art. 189 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen, dass der qualifizierte Tatbestand vorliegend allein aufgrund der Verwendung eines gefährlichen Gegenstands zur Anwendung gelangt und der Beschuldigte darüber hinaus nicht "grausam" handelte. Konkret fällt bei der objektiven Tatschwere in Betracht, dass der Beschuldigte der Privatklägerin unverhofft die Klinge eines spitzen Messers zweimal unmittelbar an den Hals hielt und sie gleichzeitig verbal mit dem Zustechen bedrohte, sollte sie seinem Ansinnen nicht folgen. Beim Hals bzw. der Gurgel handelt es sich bekanntermassen um eine äusserst sensible Körperstelle, deren Verletzung mit einem Messer leicht lebensgefährliche Folgen haben kann. Die derart vorgenommene Bedrohung mit möglichen lebensgefährlichen Verletzungen ist im Rahmen der Verwendung eines gefährlichen Gegenstands im Sinne von Art. 189 Abs. 3 StGB allerdings als noch leicht einzustufen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 2. September 2014 zum persönlichen Treffen lockte, indem er ihr in Aussicht stellte, sich für den ersten Vorfall der versuchten Nötigung zu entschuldigen. Damit erweckte er bei ihr gezielt Vertrauen und die Hoffnung, er wolle das ihr zugefügte Unrecht wieder gutmachen. Durch seine erneute Tat hat er ihr Vertrauen in schmerzlicher Weise missbraucht und ihren guten Glauben ausgenützt. Die Privatklägerin war ihm zudem dadurch ausgeliefert, dass der Beschuldigte auf einem Parkfeld bei einer am Abend verlassenen Liegenschaft anhielt und keine Person auf das Geschehene aufmerksam werden konnte. Sein planmässiges Verhalten manifestiert daher eine erhebliche Rücksichtlosigkeit, Niederträchtigkeit und Gemeinheit. Sein objektives Tatverschulden bezüglich der qualifizierten sexuellen Nötigung wiegt daher insgesamt nicht mehr leicht. 4.3. Beim subjektiven Tatverschulden ist direkter Vorsatz anzunehmen. Es ging dem Beschuldigten darum, seine sexuellen Triebe und Machtgelüste zu befriedigen, ungeachtet der damit einhergehenden psychischen und persönlichen Verletzungen der Privatklägerin. Weiter ist ihm anzulasten, dass er die Tat geplant haben musste und die Privatklägerin bewusst in eine Falle lockte, wobei auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 67 S. 32 unten).

- 27 - 4.4. Insgesamt ist das Tatverschulden für die Tat vom 2. September 2014 als nicht mehr leicht einzustufen. Aufgrund des Strafrahmens von mindestens drei Jahren erweist sich dafür eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren als angemessen. 4.5. Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der versuchten sexuellen Nötigung unter Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bezüglich der Tatkomponente der versuchten sexuellen Nötigung kann wiederum auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 35). Bei der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte versuchte, die Privatklägerin zum Oralverkehr zu zwingen. Wesentlich strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass es beim Versuch blieb. Da detaillierte Aussagen der Verfahrensbeteiligten zum Vorgeschehen fehlen und die Angaben der Privatklägerin zum Tathergang knapp ausfielen, lässt sich keine weitergehende zuverlässige Einschätzung des Verschuldens vornehmen. Es bestehen insbesondere keine Anzeichen für ein geplantes Vorgehen des Beschuldigten. Es ist zu seinen Gunsten anzunehmen, dass seine Tat einer spontanen, unkontrollierten Regung oder Phantasie entsprang. Das objektive Tatverschulden kann daher als noch leicht beurteilt werden. 4.6. Subjektiv handelte der Beschuldigte auch beim ersten Vorfall mit direktem Vorsatz. 4.7. Insgesamt erweist sich das Tatverschulden bezüglich der versuchten sexuellen Nötigung als noch leicht. In Anbetracht des Strafrahmens von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren erweist es sich als angemessen die Einsatzstrafe von 4 ½ Jahren um ¾ Jahre auf 5 ¼ Jahre zu erhöhen. 4.8. Was die persönlichen Verhältnisse sowie das Nachtatverhalten des Beschuldigten betrifft, kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die grundsätzlich ausführlichen und sorgfältigen Überlegungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 67 S. 34 ff.). Zu Recht hat die Vorinstanz das zur Tatzeit noch sehr junge Alter von 18 und 19 Jahren sowie die Unreife und instabile Persönlichkeit wesentlich strafmindernd berücksichtigt. Der Gutachter hat festgestellt, dass beim Beschuldigten darüber hinaus keinerlei Anzeichen auf eine Persönlichkeitsstörung

- 28 vorliegen und von einer Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht die Rede sein könne (Urk. 20/7 S. 38 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten in seiner Kindheit und Jugend erweisen sich insgesamt nicht als derart schwer, dass diese zusätzlich strafmindernd zu berücksichtigen wären. Der Lernschwäche des Beschuldigten wurde in der Kindheit durch die Einschulung in eine heilpädagogischen Einrichtung Rechnung getragen und er erhielt später die Möglichkeit, eine Berufslehre als Restaurationsangestellter zu absolvieren. Aufgrund der Täterkomponenten, vor allem des jungen Alters sowie der Unreife und der instabilen Persönlichkeit, rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um ein 1 ¼ Jahre auf 4 Jahre zu reduzieren. 5. Der Anrechnung der vom Beschuldigten erstandenen Untersuchungshaft von 84 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

VI. Schadenersatz und Genugtuung 1. Der Beschuldigte hat das Urteil der Vorinstanz bezüglich des Schadenersatzes und der zugesprochenen Genugtuung ausdrücklich nur im Falle eines Freispruchs angefochten (Urk. 68 S. 2). Nachdem ein Schuldspruch ergeht, gelten die Ziffern 4 und 5 des Urteildispositivs damit als unangefochten. 2. Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass die Vorinstanz die relevanten rechtlichen Grundlagen korrekt aufgeführt und die konkreten tatsächlichen Umstände vollständig und sorgfältig gewürdigt hat (Urk. 67 S. 37). Ihre Ausführungen zum Rahmen der Genugtuung bei Vergewaltigungen erweisen sich auch im Lichte der neusten Gerichtspraxis als zutreffend. Ihren Erwägungen kann daher gefolgt werden und die zugesprochene Genugtuung von Fr. 15'000.-- erweist sich als angemessen. Auch die Feststellung, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatze nach aus den eingeklagten Ereignissen schadenersatzpflichtig wird, ist nicht zu beanstanden.

- 29 - VII. Kosten und Entschädigung 1. Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung nicht durch. Zwar unterliegt auch die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung, doch handelt es sich bei der Bestätigung der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe um einen Ermessensentscheid, der sich nicht auf die Kostenauflage auswirken kann, zumal dem Gericht durch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft kaum Mehraufwand entstanden ist. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung im Betrag von Fr. 11'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 80/2 und Urk. 83 S. 13), wobei keine Gründe ersichtlich sind, vom Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO abzusehen (Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Betrag von Fr. 208.85 (inkl. Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 79/2) sind aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 4 StPO).

Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 11. Februar 2016 bezüglich der Dispositivziffern 3 (Einziehung und Vernichtung des Klappmessers) und 6 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 30 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 189 Abs. 3 StGB − der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 84 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 15'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 2. September 2014 als Genugtuung zu bezahlen. 5. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 31 - Fr. 3'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'600.-- amtliche Verteidigung Fr. 208.85 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin A._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilung an die Lagerbehörde (vgl. Ziffer 2 des Beschlusses)] − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Rechtsmittel:

- 32 - Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 21. April 2017

Die Präsidentin:

Oberrichterin lic. iur. Affolter

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Leuthard

Urteil vom 21. April 2017 Anklage: Urteil der Vorinstanz: Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 11. Februar 2016 bezüglich der Dispositivziffern 3 (Einziehung und Vernichtung des Klappmessers) und 6 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Rechtsmittel: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig  der qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 189 Abs. 3 StGB  der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 84 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklä... 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 15'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 2. September 2014 als Genugtuung zu bezahlen. 5. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger-schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver... 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben)  die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin A._____  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin A._____  die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilung an die Lagerbehörde (vgl. Ziffer 2 des Beschlusses)]  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Rechtsmittel:

SB160209 — Zürich Obergericht Strafkammern 21.04.2017 SB160209 — Swissrulings