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Zürich Obergericht Strafkammern 29.08.2016 SB160205

29 agosto 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,834 parole·~1h 9min·5

Riassunto

Versuchte sowie mehrfach vollendete Vergewaltigung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160205-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Flury sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder

Urteil vom 18. April 2017 in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin

betreffend versuchte sowie mehrfach vollendete Vergewaltigung etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 23. August 2013 (DG130024) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 23. September 2014 (SB140051) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 10. April 2016 (6B_70/2015)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 27. März 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23).

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 58 S. 57 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der versuchten sowie mehrfach vollendeten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, - der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, - des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG sowie - der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 41 Abs. 1 SVG sowie Art. 30 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 2 lit. a VRV. Vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, wovon 5 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 9. Dezember 2009.

- 3 - 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. April 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. b) Der Privatkläger C._____ wird mit seinen Forderungen auf den Zivilweg verwiesen. c) Der Privatkläger D._____ wird mit seiner Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 5. a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. November 2011 beschlagnahmten Bierflaschen werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet. b) Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 15. November 2011 beschlagnahmten Unterlagen, werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben: - Bewerbungen - Stelleninserate - Arbeitsverträge - Zeugnisse - Schreiben RAV - Lohnabrechnungen August 2006 und Oktober 2006 - Lohnabrechnungen Januar 2007 bis Dezember 2007 - Lohnabrechnungen Januar 2008 bis Dezember 2008 - Lohnabrechnungen Januar 2009 bis Dezember 2009

- 4 - - Lohnabrechnungen Januar 2010 bis Juli 2010 und September 2010, Monate Juni und Juli auch Arbeitslosenentschädigungs- Abrechnung - Lohnabrechnungen April/Mai/Juni (Unia Arbeitslosenkasse) und Juni 2011 bis August 2011 (Abrechnungen der Firma E._____ AG) - Arbeitsrapporte der Firma E._____ AG - Kontoauszüge - Zahlungsbefehl vom 20. Mai 2011 - Abrechnung Visa Card (Postfinance) - Schreiben Bezirksgericht (Eheschutzrichter) - Steuererklärung Jahr 2007 - Lohnausweise der Jahre 2007/2008/2009/2010 - Steuerrechnung für das Jahr 2008 - ID Karte gültig 2010 bis 2016 (Rückgabe am 13.10.2011) - alter Reisepass gültig 2004 bis 2010, alte ID Karten - Familienbuch - Zivilstandsdokument von Bolivien - Familienausweis - Geburtsurkunde - Domizilzeugnis und Kopien Reisepass B._____ Werden die vorgenannten Gegenstände nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, werden sie bei den Akten belassen oder vernichtet.

- 5 - 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.— ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'002.05 Auslagen Vorverfahren (gemäss RIS) Fr. 5'000.— Gebühr Strafuntersuchung Fr. 5'762.45 Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung (bereits bezahlt) Fr. 8'463.85 Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung (noch zu bezahlen) Fr. 6'372.30 Kosten der amtlichen Verteidigung (RAin X2._____, bereits bezahlt) Fr. 25'805.35 Kosten der amtlichen Verteidigung (RAin X3._____, noch zu bezahlen) Fr. 59'406.— Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf die Begründung dieses Urteils verzichtet, reduziert sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen für die amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden dem Beschuldigten in vollem Umfang auferlegt. Die Kosten für die amtlichen Verteidigungen sowie die unentgeltliche Geschädigtenvertretung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 8. Der Antrag des Beschuldigten, wonach die Privatkläger 2 und 3 zur Bezahlung einer angemessenen Parteikostenentschädigung im Sinne von Art. 432 StPO an den Beschuldigten zu verpflichten seien, wird abgewiesen. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel)

- 6 - Entscheid im ersten Berufungsverfahren: (SB 140051; Urk. 97 S. 52 ff.) Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten betreffend Tätlichkeiten (Anklageziffer 1.3) wird Vormerk genommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. August 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - (…) - (…) - (…) - der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, - des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG sowie - der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 41 Abs. 1 SVG sowie Art. 30 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 2 lit. a VRV. Vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 2. (…) 3. (…) 4. a) (…) b) (…) c) (…) 5. a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. November 2011 beschlagnahmten Bierflaschen werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.

- 7 b) Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. November 2011 beschlagnahmten Unterlagen, werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben: - Bewerbungen - Stelleninserate - Arbeitsverträge - Zeugnisse - Schreiben RAV - Lohnabrechnungen August 2006 und Oktober 2006 - Lohnabrechnungen Januar 2007 bis Dezember 2007 - Lohnabrechnungen Januar 2008 bis Dezember 2008 - Lohnabrechnungen Januar 2009 bis Dezember 2009 - Lohnabrechnungen Januar 2010 bis Juli 2010 und September 2010, Monate Juni und Juli auch Arbeitslosenentschädigungs-Abrechnung - Lohnabrechnungen April/Mai/Juni (Unia Arbeitslosenkasse) und Juni 2011 bis August 2011 (Abrechnungen der Firma E._____ AG) - Arbeitsrapporte der Firma E._____ AG - Kontoauszüge - Zahlungsbefehl vom 20. Mai 2011 - Abrechnung Visa Card (Postfinance) - Schreiben Bezirksgericht (Eheschutzrichter) - Steuererklärung Jahr 2007 - Lohnausweise der Jahre 2007/2008/2009/2010 - Steuerrechnung für das Jahr 2008 - ID Karte gültig 2010 bis 2016 (Rückgabe am 13.10.2011) - alter Reisepass gültig 2004 bis 2010, alte ID Karten - Familienbuch - Zivilstandsdokument von Bolivien - Familienausweis - Geburtsurkunde - Domizilzeugnis und Kopien Reisepass B._____ Werden die vorgenannten Gegenstände nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, werden sie bei den Akten belassen oder vernichtet.

- 8 - 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.— ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'002.05 Auslagen Vorverfahren (gemäss RIS) Fr. 5'000.— Gebühr Strafuntersuchung Fr. 5'762.45 Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung (bereits bezahlt) Fr. 8'463.85 Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung (noch zu bezahlen) Fr. 6'372.30 Kosten der amtlichen Verteidigung (RAin X2._____, bereits bezahlt) Fr. 25'805.35 Kosten der amtlichen Verteidigung (RAin X3._____, noch zu bezahlen) Fr. 59'406.— Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf die Begründung dieses Urteils verzichtet, reduziert sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel. 7. (...) 8. Der Antrag des Beschuldigten, wonach die Privatkläger 2 und 3 zur Bezahlung einer angemessenen Parteikostenentschädigung im Sinne von Art. 432 StPO an den Beschuldigten zu verpflichten seien, wird abgewiesen. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel) 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen Ziff. 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 9 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig - der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.3) - der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.2) - der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1.2.) 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen vollendeten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.1). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 5 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 3'000.-zuzüglich 5 % Zins seit 1. April 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Der Privatkläger C._____ wird mit seinen Forderungen auf den Zivilweg verwiesen. 7. Der Privatkläger D._____ wird mit seiner Forderung auf den Zivilweg verwiesen.

- 10 - 8. Die Hälfte der vorinstanzlichen Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt und die Hälfte wird auf die Gerichtskasse genommen. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'500.-- amtliche Verteidigung Fr. 1'537.40 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 1/3 definitiv und zu 2/3 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 156 S. 2) 1. Es sei der Beschuldigte von folgenden Vorwürfen freizusprechen: - der versuchten Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.3) - der sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.2).

- 11 - 2. In Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur sei der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 50.-- (bei Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft von 5 Tagen) sowie einer Busse von CHF 500.-- zu bestrafen; 3. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen; 4. Die Kosten des Vor- und des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens, der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung und der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter nach Obsiegen bzw. Unterliegen zu verteilen. 5. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung für die besonders schweren Verletzungen seiner Persönlichkeit zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 155 S. 1 f.) 1. Der Beschuldigte sei erneut schuldig zu sprechen, soweit das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, am 23. September 2014 bereits die Rechtskraft des erstinstanzlichen Schuldspruchs festgestellt hat und ihn zudem für schuldig befunden hat: - der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.3.) - der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.2.) - der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1.2.)

- 12 - 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 5 Tage durch Haft erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 1'000.-zu bestrafen. 3. Der Vollzug von 8 Monaten Freiheitsstrafe sei anzuordnen und für die restlichen 20 Monate Freiheitsstrafe sei der Vollzug bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. c) Der Privatklägerin B._____: (Keine Anträge)

Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Der Verfahrensverlauf bis zur ersten Berufungsverhandlung kann dem Urteil der hiesigen Kammer vom 23. September 2014 entnommen werden (Urk. 97 S. 8-11). 1.2. Am 22. September 2014 fand die erste Berufungsverhandlung statt (Urk. 96 S. 7 ff.). Nach der Beratung wurden der vorstehend wiedergegebene Beschluss und das Urteil vom 23. September 2014 (Urk. 97) den Parteien schriftlich mitgeteilt (Urk. 99). 1.3. Der Beschuldigte erhob dagegen bundesrechtliche Beschwerde (Urk. 100). Mit Entscheid des Bundesgerichts vom 20. April 2016 wurde diese teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts vom 23. September 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das hiesige Gericht zurückgewiesen (Urk. 107). Das Bundesgericht kam in seinem Urteil zum Schluss, dass das Beru-

- 13 fungsgericht die Privatklägerin B._____ hätte einvernehmen müssen (Urk. 107 E. 1.4.). 1.4. Mit Eingabe vom 26. Mai 2016 stellte der Verteidiger den Antrag, es sei das vorliegende Strafverfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an das Bezirksgericht Winterthur zurückzuweisen und er sei erneut als amtlicher Verteidiger des Berufungsklägers einzusetzen (Urk. 109 S. 2). Die Verfahrensleitung stellte die Eingabe des Verteidigers mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2016 den übrigen Parteien zu und setzte diesen Frist zur freigestellten Vernehmlassung an, um zur Frage einer Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der Antrag des Beschuldigten um Aufrechterhaltung der amtlichen Verteidigung nach erfolgter Rückweisung durch das Bundesgericht gutheissen (Urk. 111). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Stellungnahme (Urk. 113). Die Vertreterin der Privatklägerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2016 die Abweisung des Rückweisungsantrages des Beschuldigten und die Beurteilung des vorliegenden Strafverfahrens durch das hiesige Gericht. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und darum, die Unterzeichnende als unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin einzusetzen (Urk. 119 S. 2). Am 14. Juli 2016 teilte die Verfahrensleitung der Vertreterin der Privatklägerin telefonisch mit, dass die einmal gewährte unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich für alle Instanzen gelte (Urk. 122). Das hiesige Gericht wies den Antrag des Beschuldigten auf Rückweisung des vorliegenden Verfahrens an die Vorinstanz mit Beschluss vom 29. Juli 2016 ab (Urk. 124 S. 4). 1.5. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 stellte der Verteidiger des Beschuldigten den prozessualen Antrag, es sei anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. März 2017 lediglich die Befragung der Parteien durchzuführen und es sei ein separates Verhandlungsdatum für die Parteivorträge anzusetzen (Urk. 129 S. 2). Die Verfahrensleitung wies diesen Antrag mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2016 ab (Urk. 131 S. 3). 1.6. Am 17. Januar 2017 wurde auf den Mittwoch, 22. März 2017, zur zweiten Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 134).

- 14 - 1.7. Die Verfahrensleitung setzte der Privatklägerin mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2017 Frist an, um schriftlich zu erklären, ob sie verlange, anlässlich ihrer Befragung als Auskunftsperson von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden (Urk. 136 S. 2). Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 teilte die Vertreterin der Privatklägerin mit, dass ihre Klientin die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts verlange und beantragen lasse, nicht in physischer Anwesenheit von Männern befragt zu werden. Zudem sei die Öffentlichkeit von der Befragung auszuschliessen. Sodann sei die Begegnung mit dem Beschuldigten zu vermeiden (Urk. 139). 1.8. Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 teilte die Verfahrensleitung der Vertreterin der Privatklägerin die Modalitäten der Berufungsverhandlung mit (Urk. 141). Sie schloss mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2017 die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung aus und teilte den akkreditierten Gerichtsberichterstattern die entsprechende Auflage mit, unter denen sie zur Berufungsverhandlung zugelassen werden. Sodann verfügte sie, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin sich von je höchstens drei Vertrauenspersonen begleiten lassen können (Urk. 142 S. 3). 1.9. Am 22. März 2017 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. III S. 9-19), anlässlich welcher die Privatklägerin als Auskunftsperson (Urk. 153) und der Beschuldigte (Urk. 154) einvernommen wurden. Nach durchgeführter Berufungsverhandlung wünschte der Beschuldigte auf entsprechende Anfrage eine mündliche Urteilseröffnung (Prot. III S. 19). 1.10. Am 31. März 2017 wurden die Parteien zur mündlichen Urteilseröffnung auf den 2. Mai 2017 vorgeladen (Urk. 157). Mit Schreiben vom 5. April 2017 (Urk. 158 A) verzichtete der leitende Staatsanwalt auf eine Teilnahme an der mündlichen Urteilseröffnung und auch die unentgeltliche Rechtsvertreterin verzichtete nach telefonischer Anfrage auf eine Teilnahme (Urk. 159). Das Urteil wurde am 18. April 2017 beraten (Prot. III S. 20 ff.) und dem Beschuldigten und seinem amtlichen Verteidiger am 2. Mai 2017 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. III S. 27).

- 15 - 2. Umfang der Berufung 2.1. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Beschuldigten in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Vorwürfe der versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 23. September 2014 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Die weiteren Vorbringen und Rügen des Beschuldigten betreffend die Sachverhaltsfeststellungen und den Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung gemäss Anklageziffer 1.2. wies das Bundesgericht ab (Urk. 107 S. 9 Erw. 2). 2.2. Prozessgegenstand bildet nach der Rückweisung durch das Bundesgericht gemäss dessen Erwägungen die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die sexuelle Nötigung (Anklageziffer 1.1.2.) und die sexuelle Nötigung / versuchte Vergewaltigung (Anklageziffer 1.1.3.) mit den entsprechenden Konsequenzen hinsichtlich Sanktion, Zivilansprüche sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Entscheid des Obergerichts vom 23. September 2014 ist in Bezug auf den ganzen Beschluss in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist. Weiter ist festzustellen, dass der Schuldspruch betreffend mehrfache Nötigung, betreffend Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung, die Verweise der Forderungen der Privatkläger C._____ und D._____ auf den Zivilweg und die Kostenfestsetzung des ersten Berufungsverfahrens in Rechtskraft erwachsen sind. 3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne, dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_170/2011 vom 10. November 2011 E. 1.2). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

- 16 - 3.3. Wie schon im Rahmen des ersten Berufungsverfahrens machte die Verteidigung erneut geltend, dass die Einvernahme der Privatklägerin bei der Polizei vom 22. November 2010 (Urk. 7/1 und 7/2) nicht verwertbar sei, da diese nicht im Beisein des Beschuldigten erfolgt sei (Urk. 156 S. 20 Rz. 60). 3.4. Die hiesige Kammer hat sich im Entscheid vom 23. September 2014 mit dem Einwand der Verteidigung auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass die in der polizeilichen Einvernahme vom 22. November 2010 gemachten Aussagen auch zulasten des Beschuldigten verwertbar seien (Urk. 97 S. 29 f. Ziff. 8.2.2.). Darauf kann verwiesen werden. II. Sachverhalt 1. Anklagesachverhalt Der Anklagesachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom 27. März 2013, welche dem vorinstanzlichen Urteil beigeheftet ist (Urk. 23). 2. Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts 2.1. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid (Urk. 107) fest, dass das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen beruhe, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden seien (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts würden im Rechtsmittelverfahren nur unter den in Art. 389 Abs. 2 StPO genannten Voraussetzungen wiederholt. Nach Abs. 3 der Vorschrift erhebe die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren habe gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieben oder unvollständig gewesen sei und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheine. Der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz gelte auch im Rechtsmittelverfahren (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; Urteil 6B_430/2015 vom 15. Juni 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).

- 17 - Die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels erscheine für die Urteilsfällung als notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könne. Dies sei namentlich der Fall, wenn die Beweiskraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhänge, der bei seiner Präsentation entstehe, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbare Eindruck einer Zeugenaussage ankomme, so etwa wenn Aussage gegen Aussage stehe. Das Gericht verfüge beim Entscheid über die Frage, ob die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO für die Urteilsfällung notwendig erscheine, über einen Ermessenspielraum (Urk. 107 S. 5 f. E.1.3, m. w. H.). Die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie den Antrag auf Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 (Privatklägerin) abweise. In "Aussage gegen Aussage"- Situationen, in denen keine weiteren Sachbeweise oder Indizien vorlägen, sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die unmittelbare Wahrnehmung der aussagenden Person durch das Sachgericht grundsätzlich unverzichtbar. Fehle es an einer gerichtlichen Einvernahme, beruhe die Aussagewürdigung auf einer unvollständigen Grundlage (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.1-4.4.3: 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.8). Die Anschuldigungen der Beschwerdegegnerin 2 seien neben der Aussage des Beschwerdeführers das einzige Beweismittel in Bezug auf die schwerwiegenden Tatvorwürfe der versuchten Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung. Den sich widersprechenden Aussagen komme hinsichtlich des Verfahrensausgangs entscheidende Bedeutung zu, weshalb die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2 durch die Vorinstanz gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO notwendig sei (Urk. 107 S. 6 E. 1.4.1). Die Videoaufzeichnungen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen könnten vorliegend die Befragung der Beschwerdegegnerin 2 durch die Vorinstanz nicht ersetzen, respektive würden diese nicht unverzichtbar machen. Zwar stellten auf Video aufgezeichnete Einvernahmen nicht per se ein ungenügendes Beweismittel bei der Aussagewürdigung dar, sondern könnten genügen, um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson oder des Zeugen

- 18 respektive der Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu verschaffen (vgl. Urteil 6B_430/2015 vom 15. Juni 2015 E. 2.5.2 f.). Dies sei namentlich der Fall, wenn weitere Sachbeweise oder Indizien vorliegen würden und die einvernommene Person konstant und in sich logisch konsistent aussage. Vorliegend sei die Beschwerdegegnerin 2 in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von ihren Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme und den in ihrer Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen abgewichen und habe weitergehende Anschuldigungen erhoben. Diese Unregelmässigkeiten habe auch die Vorinstanz ausgemacht und die von der Beschwerdegegnerin 2 erhobenen Anschuldigungen der mehrfachen Vergewaltigung als unglaubhaft erachtet. Die Erforderlichkeit der gerichtlichen Einvernahme ergebe sich aus den Abweichungen, Widersprüchen und Weiterungen zu den früheren Einlassungen und nicht aufgrund der Form der Beweiserhebung mittels Videoaufzeichnung. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 und der Glaubhaftigkeit deren Aussagen hange im entscheidenden Masse davon ab, ob sich die Unklarheiten plausibel erklären oder nachvollziehbar auflösen liessen, was die persönliche Einvernahme durch die Vorinstanz erforderlich mache. Den Videoaufzeichnungen komme vorliegend zudem nur eine eingeschränkte Beweiskraft zu. Die Beschwerdegegnerin 2 habe die Tatvorwürfe zu keinem Zeitpunkt frei und zusammenhängend geschildert bzw. schildern können. Sie habe (fast) ausschliesslich auf die Fragen der Staatsanwaltschaft geantwortet und sei regelmässig zwecks Protokollierung unterbrochen worden. Das in den Akten befindliche Einvernahmeprotokoll gebe auch nicht den Wortlaut ihrer Aussagen wieder, sondern deren diktierte Zusammenfassung durch die Staatsanwaltschaft. Umfang und Inhalt der vom Beschwerdeführer als widersprüchlich gerügten Aussagen seien nicht das Ergebnis einer eigenständigen Schilderung durch die Beschwerdeführerin 2, sondern würden in erster Line auf der Art der (polizeilichen und) staatsanwaltschaftlichen Befragung beruhen, insbesondere der mehrfachen Wiederholung und dem Insistieren auf Fragen, bevor die Antworten protokolliert worden seien. Dies zeige, dass die unmittelbare Befragung durch das jeweils erkennende Sachgericht in der Regel hilfreich und gerade in Aussage gegen Aussage-Konstellationen für die Urteilsfindung unerlässlich sei. Eine persönliche An-

- 19 hörung der Beschwerdegegnerin 2 sei unerlässlich und hätte sich hinsichtlich sämtlicher Anklagevorwürfe aufgedrängt und zwar umso mehr, weil die Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin 2 erhobenen schwersten Vorwürfe der mehrfachen Vergewaltigung als inkonstant erachte und eine deutliche Aggravierungstendenz erkannt habe, die gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen spreche (Urk. 107 S. 6 ff. E. 1.4.2). 3. Bemerkungen zum bundesgerichtlichen Urteil vom 20. April 2016 Das Bundesgericht stellte in seinem Urteil unter anderem fest, dass die Privatklägerin in den Videobefragungen mittels Wiederholungen und Insistieren auf Fragen stark geführt worden sei, weshalb die Videoaufzeichnungen nur von beschränkter Beweiskraft seien. Die Befragungen in der Untersuchung und vor Berufungsgericht zeigen jedoch klar, dass die Privatklägerin auf offen gestellte Fragen insbesondere ihren Intimbereich betreffend (vgl. dazu Ziff. II. 7.2.3.), wenig antwortete. Um von ihr brauchbare Antworten zu erhalten, war ein Nachfragen nötig. Dadurch entstanden jedoch auch die als vermeintlich widersprüchlich gerügten Aussagen. Die Befragung anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung führte zur Auflösung dieser vermeintlichen Widersprüche, wie noch zu zeigen ist (Ziff. II. 7.2.6. ff.). 4. Ausgangslage Strittig sind im vorliegenden Verfahren noch die eingeklagten Sachverhalte betreffend sexuelle Nötigung im Frühling 2010 (Anklageziffer 1.1.2.) und die versuchte Vergewaltigung / sexuelle Nötigung ebenfalls im Frühling 2010 (Anklageziffer 1.1.3.). Diese Sachverhalte sind somit zu erstellen. 5. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Beweisgrundsätzen gemacht (Urk. 58 S. 10 ff.), welche im Urteil der hiesigen Kammer vom 23. September 2014 (Urk. 97 S. 14 ff.) ergänzt wurden. Darauf kann verwiesen werden.

- 20 - 6. Beweismittel Bei den zwei noch zu prüfenden Anklagevorwürfen liegen als Beweismittel einzig die Aussagen der Privatklägerin und diejenigen des Beschuldigten vor. 7. Aussagen der Privatklägerin 7.1. Die Vorinstanz hat die Ausführungen der Privatklägerin korrekt wiedergegeben (Urk. 58 S. 15 ff.). Die Privatklägerin wurde im Rahmen der Untersuchung am 22. November 2010 bei der Kantonspolizei Zürich (Urk. 7/1 und 7/2), ein Jahr später am 23. November 2011 bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Urk. 7/3) und dann rund 4 Monate später, nämlich am 6. März 2012, nochmals bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Urk. 7/5) einlässlich befragt. Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht wurde die Privatklägerin anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung vom 22. März 2017 nochmals befragt (Urk. 153). 7.2. Aussageverhalten der Privatklägerin 7.2.1. Das von der Privatklägerin an den Tag gelegte Aussageverhalten muss insgesamt betrachtet als ungewöhnlich und vielfach auch unerwartet bezeichnet werden. Die Privatklägerin weisst einerseits deutlich unterdurchschnittliche rhetorische Fähigkeiten auf. Andererseits beantwortete sie namentlich direkte Fragen, ihre Intimsphäre betreffend sehr zögerlich und mit auffällig grosser Zurückhaltung, wobei sie sich offenkundig schämte, diesbezüglich überhaupt Angaben zu machen. Dafür jedoch, dass die Privatklägerin etwa aus intellektuellen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, die an sie gerichteten Fragen adäquat zu erfassen und angemessen zu beantworten bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Gerade aber, weil das Aussageverhalten der Privatklägerin als aussergewöhnlich bezeichnet werden muss, drängen sich einleitend einige Erörterungen hierzu auf. 7.2.2. Die Verteidigung macht geltend, die Widersprüche im Aussageverhalten der Privatklägerin seien zwar erwähnt, aber im Wesentlichen als irrelevant abgetan worden, da sich die Privatklägerin später wieder habe erinnern können. Heute sei zu sehen, dass es mit der Erinnerung nicht weit her sei (Urk. 156 S. 4 Rz. 10).

- 21 - Die Ausführungen des Bundesgerichts seien vorliegend zentral. Es sei somit höchstrichterlich festgestellt worden, dass die Aussagen der Privatklägerin widersprüchlich seien. Es bestehe eine Aggravierungs- bzw. Ausbautendenz. Die Privatklägerin habe die Vorwürfe "zu keinem Zeitpunkt frei und zusammenhängend" geschildert und habe "fast ausschliesslich auf die Fragen der Staatsanwaltschaft" geantwortet. Die Aussagen der Privatklägerin seien nicht das Ergebnis einer eigenständigen Schilderung, sondern beruhten auf der Art der Fragestellung, insbesondere der mehrfachen Wiederholungen und dem Insistieren auf Fragen und seien als letzten Endes Ergebnis von Suggestion (Urk. 156 S. 5 Rz. 15). Mit anderen Worten habe das Bundesgericht in seltener Klarheit festgestellt, dass es den Aussagen der Privatklägerin an jenen Kriterien mangle, die glaubhafte Aussagen kennzeichneten. Auf die offen gestellten Fragen der Referentin habe die Privatklägerin in der Befragung keine eigenständige Schilderung des Sachverhalts wiedergegeben. Erst auf die detaillierte Fragestellung, die aufgrund des Vorwissens bestanden habe, habe die Privatklägerin dann Punkt für Punkt einzelne Aussagen gemacht. Aber eine eigenständige Schilderung fehle auch heute gänzlich (Urk. 156 S. 5 Rz. 15, Prot. III S. 13 E2). 7.2.3. Anlässlich ihrer Befragung in der zweiten Berufungsverhandlung vom 22. März 2017 beschrieb sich die Privatklägerin selber als ruhig und zurückhaltend (Urk. 153 S. 4). Dies zeigte sich sowohl in den Videoeinvernahmen (Urk. 7/4 u. Urk. 7/6) als auch anlässlich ihrer Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung. Bei der Beantwortung der an sie gestellten Fragen überlegte die Privatklägerin zuerst und gab dann aber keine weitschweifigen Auskünfte, sondern beschränkte sich auf kurze Antworten. Dabei blieb sie an der Frage haften und äusserte sich in der Tat nur sporadisch frei und zusammenhängend. Eine besondere Zurückhaltung wurde deutlich, sobald die Schilderungen der Privatklägerin die Grenze zum Intimbereich überschritten. Hier wurden ihre Aussagen geradezu karg, wobei sie die Dinge aber auf Nachfrage hin beim Namen nannte und überzeugend schilderte, was sich zugetragen hatte. Die Privatklägerin wirkt – wenn es um intime Details geht – peinlich berührt und hat dies auch gegenüber dem befragenden Polizisten so bestätigt, indem sie auf entsprechende Frage angab,

- 22 dass es ihr peinlich sei, über die Tat an sich zu sprechen (Urk. 7/2 S. 4 Fragen und Antworten 24 und 25). Dieser Eindruck wird unterstrichen durch das verlegene Lächeln der Privatklägerin, das auch in der Befragung anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung zu sehen war (Urk. 153 S. 16, Protokollnotiz). Schliesslich fasste sich die Privatklägerin unbewusst an die betroffenen Körperstellen, als sie beschrieb, was geschehen war (Urk. 153 S. 6, S. 14, S. 21, S. 24). Die Privatklägerin fokussierte nicht auf die deliktischen Handlungen und schilderte diese auch nicht ausgiebig, was deutlich macht, dass sie unpräpariert an die Befragung herantrat. Die betreffend das Kerngeschehen zurückhaltenden und kurzen Aussagen der Privatklägerin führten dazu, dass die jeweils Einvernehmenden nachfragen mussten. Auch an der zweiten Berufungsverhandlung zeigte sich mit der Verteidigung exemplarisch, wie die Privatklägerin auf offen formulierte Fragen zu den Anklagevorwürfen nur kurz antwortete bzw. aussagte, sie könne sich nicht mehr genau daran erinnern (Urk. 153 S. 11 f.). Auf konkrete Fragen gab sie dagegen präzisere Antworten (Urk. 153 S. 12 - 22). Entgegen der Verteidigung leitet das Bundesgericht aus der mangelnden eigenständigen Schilderungen der Tatvorwürfe durch die Privatklägerin aber nicht ab, dass es deren Aussagen an Glaubhaftigkeit mangle. Vielmehr fordert es die Einvernahme der Privatklägerin durch das Gericht (Urk. 107 S. 7), was anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung nachgeholt wurde (Urk. 153). 7.2.4. Grundsätzlich war die Privatklägerin sodann bemüht, den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten und räumte beispielsweise ein, dass es auch in den letzten Monaten vor der Trennung durchaus noch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei (Urk. 153 S. 10). Weiter schilderte sie, wie der Beschuldigte ihr am Tag des 80. Geburtstags ihrer Grossmutter eine Ohrfeige gegeben habe. Auf Frage erklärte sie, dadurch nicht verletzt worden zu sein und nicht mehr sagen zu können, ob ihr dies Ohrensausen verursacht habe (Urk. 7/2 S. 2). Die Privatklägerin gab betreffend den Vorwurf der versuchten Vergewaltigung / sexuellen Nötigung (Anklageziffer 1.1.3) an, dadurch nicht verletzt worden zu sein. Erst auf Nachfrage erklärte sie, sie habe ein wenig geblutet, da es trocken gewesen sei, als der Beschuldigte seine Finger eingeführt habe (Urk.

- 23 - 7/2 S. 6 f.). Die Privatklägerin gab schliesslich zu Protokoll, dass der Beschuldigte beim Geschlechtsverkehr jeweils keine Gewalt angewendet habe (Urk. 7/5 S. 8) und dieser nicht gegen ihren Willen geschehen sei (Urk. 7/2 S. 8), was schliesslich auch zum Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung führte (Urk. 97 S. 24 f.). Weiter hielt die Privatklägerin fest, der Beschuldigte habe sie nach dem Geburtstagsfest ihrer Grossmutter massiert und habe sie dann sexuell angegangen. Als sie ihm gesagt habe, er soll das sein lassen, habe er aufgehört (Urk. 7/2 S. 4, Urk. 7/3 S. 11 f.). Dann stellte die Privatklägerin klar, dass der Beschuldigte sie entgegen der Strafanzeige bei diesem Vorfall nicht versucht habe, zu vergewaltigen. Damals habe er sie lediglich geschlagen. Ihre Anwältin und sie hätten sich vermutlich missverstanden (Urk. 3/1 S. 4, Urk. 7/1 S. 5). Wenn die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht bzw. übermässig hätte belasten wollen, hätte sich das gerade in diesem Zusammenhang aufgedrängt, da ihre Vertreterin die Belastung bereits in der Anzeige erhoben hatte und die Privatklägerin diese einfach noch hätte bestätigen müssen. Die Privatklägerin verzichtet jedoch ausdrücklich auf Mehrbelastungen des Beschuldigten, was ein Realitätskennzeichen darstellt (AJP/PJA 11/2011 S. 1425). 7.2.5. Wie bereits einleitend erwähnt, ist die Privatklägerin von ihren sprachlichen Fähigkeiten her limitiert. Das lässt sich aus der nachfolgenden Zusammenfassung ihrer Aussagen herauslesen. Um die zumindest teilweise etwas eingeschränkten rhetorischen Möglichkeiten und die holprige Sprache der Privatklägerin besser zu veranschaulichen, werden ihre Äusserungen in der Folge so wiedergegeben, wie sie von ihr im Rahmen der Befragung deponiert wurden. 7.2.6. Anlässlich der Befragung in der zweiten Berufungsverhandlung vom 22. März 2017 (Urk. 153) wurde die Privatklägerin dazu befragt, wie es dazu gekommen sei, dass sie durch ihre Anwältin am 17. November 2010 Strafanzeige habe einreichen lassen. Die Privatklägerin sagte dazu, dass dies wegen der Vorfälle im Frühling 2010 gewesen sei. Da die Scheidung bevorgestanden habe, habe sie auch Angst gehabt, dass es so weiter gehen könnte. Sie habe keinen Ausweg gesehen. Sie habe sich von ihrem Mann getrennt und alleine gewohnt, weshalb sie gedacht habe, er lasse sie in Ruhe. Da das nicht aufgehört habe, sei sie

- 24 auf die Anwältin zu und dann zur Polizei gegangen. Danach befragt, weshalb die Anzeige erst so spät erfolgt sei, wo sich doch ein Vorfall gemäss Anzeige bereits im März 2007 ereignet habe, führte die Privatklägerin aus, dass sie das bei der gerichtlichen Trennung auf dem Formular ausgefüllt habe, warum und so. Dann habe sie gedacht, sie vergesse das einfach. Sie habe gedacht, wenn man getrennt sei, könne man einander vergeben und wenn sie dann ihren Frieden habe, sei es ok. Sie sei ja nicht so, dass sie unbedingt streiten wolle. Sie habe gedacht, dass wenn sie ihn verlasse und er sie in Ruhe lasse, lasse sie es einfach sein (Urk. 153 S. 7). Dazu befragt, weshalb die mehrfachen Vergewaltigungen in der Ehe in der Anzeige vom 17. November 2010 nicht erwähnt worden seien, sagte die Privatklägerin, dass sie gedacht habe, dass die Ehe vorbei sei. Darum habe sie das nicht erwähnt. Ihre Mutter sei damals bei der Polizei auch dabei gewesen, darum habe sie nicht über alles reden wollen, weil sie diese sonst auch noch belastet hätte (Urk. 153 S. 8). In der Folge wurde sie dazu befragt, weshalb sie zunächst ausgesagt habe, es sei nicht zu Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen gekommen, denn der Beschuldigte habe immer vorher aufgehört. Später habe sie dann aber angegeben, sie sei gegen ihren Willen zu Sex gezwungen worden. Die Privatklägerin gab zu Protokoll, dass das Eine gewesen sei, dass eben ihre Mutter bei der Anzeigeerstattung dabei gewesen sei und dass sie diese nicht zusätzlich habe belasten wollen. Diese habe von alldem nichts gewusst. Das Zweite sei gewesen, dass sie einen Strich nach der Trennung gemacht habe, dass es für sie wie abgeschlossen gewesen sei, als sie den Beschuldigten verlassen habe (Urk. 153 S. 9). 7.2.7. Die Privatklägerin begründete mit ihren nachvollziehbaren Ausführungen schlüssig, weshalb es nicht früher zu einer Anzeige gekommen war. Sie ging nämlich davon aus, dass die Übergriffe aufhörten, sobald sie vom Beschuldigten getrennt wäre. Als sich diese Hoffnung zerschlug, wandte sie sich an ihre Anwältin und es kam in der Folge zur Strafanzeige. Die Privatklägerin hätte die eingeklagten Vorfälle vergessen und dem Beschuldigten verzeihen wollen. Ebenfalls begründete die Privatklägerin nachvollziehbar und plausibel, weshalb sie die mehrfachen Vergewaltigungen in der Ehe weder bei der Anzeige noch an-

- 25 lässlich der polizeilichen Einvernahme erwähnte. Sie wollte nach der Ehe einen Schlussstrich ziehen. Bei der Polizei wollte sie die Vorfälle nicht vor ihrer Mutter, die sie zur Polizei begleitet hatte, thematisieren, um diese nicht zu belasten. Erst in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erwähnte sie – in Abwesenheit ihrer Mutter – die Vergewaltigungen. Es gibt somit für die späte und unvollständige Anzeige eine nachvollziehbare Erklärung. 7.2.8. Die Privatklägerin wies den Beschuldigten zwar gemäss ihren Aussagen in Bezug auf die unerwünschten sexuellen Kontakte darauf hin, dass es nicht so weitergehen könne (Urk. 153 S. 9). Sie bekundete aber in verschiedenen Situationen Mühe, dem Beschuldigten Grenzen aufzuzeigen. Sie setzte beispielsweise gemäss ihren Aussagen im Rahmen ihrer Abwehrhaltung und um nicht mehr mit dem Beschuldigten schlafen zu müssen die Pille ab. Das habe zur Folge gehabt, dass sie zwar am Anfang keinen Sex gehabt hätten, es danach aber egal gewesen sei (Urk. 153 S. 8, S. 10). Es sei dann zu einer ungewollten Schwangerschaft mit nachfolgendem Schwangerschaftsabbruch gekommen. Weiter erklärte sie betreffend den Vorfall gemäss Anklageziffer 1.1.2., sie habe den Beschuldigten mit dem Hinweis, dass er doch eine Freundin habe, dazu bewegen wollen, von ihr abzulassen (Urk. 7/2 S. 5, Urk. 7/3 S. 26 f., Urk. 153 S. 17 f.). Als Ausweg aus dieser problematischen Beziehung sah die Privatklägerin nur eine Trennung, die dann aber auch nicht den erhofften Effekt hatte. Als letzte Lösung blieb nur eine Strafanzeige. Das lange und auf den ersten Blick unverständliche Zuwarten mit einer Strafanzeige findet seine Begründung in der Haltung der Privatklägerin, die dem Beschuldigten – im Sinne eines Schlussstriches unter ihre Beziehung – in der Hoffnung verziehen hatte, dass alles besser werde. 7.2.9. Zum Aussageverhalten der Privatklägerin kann somit nach ihrer Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung festgehalten werden, dass sie die vermeintlichen Widersprüche stimmig und nachvollziehbar erklären und damit auflösen konnte. Ebenfalls zeigte die Privatklägerin auf, wie es zu ihren – zunächst sehr zurückhaltenden – Aussagen kam. Die Privatklägerin wollte das Vorgefallene verzeihen und vergessen, war dann aber wegen des Verhaltens des Beschuldigten gezwungen nach und nach alles auf den Tisch zu legen. Es kann deshalb nicht

- 26 mehr von einer Aggravierungstendenz gesprochen werden. Auch die Anwesenheit ihrer Mutter bei der polizeilichen Einvernahme und die sichtbar zurückhaltende Art der Privatklägerin führten dazu, dass sie bei der Polizei karg aussagte und gewisse Vorfälle während der Ehe mit dem Beschuldigten gar nicht erwähnte. Bei der Staatsanwaltschaft deponierte die Privatklägerin dann – zwar immer noch sehr zurückhaltend – alle Vorfälle. 7.2.10. Nachfolgend ist auf die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zu den noch strittigen Vorfällen einzugehen. 7.3. Sexuelle Nötigung (Anklageziffer 1.1.2) 7.3.1. Aussagen der Privatklägerin 7.3.1.1. Die Privatklägerin erwähnte diesen Vorfall weder in der Strafanzeige vom 17. November 2010 (Urk. 3/1), noch in den Einvernahmen bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. November 2010 (Urk. 7/1 und 7/2). Es wurde bereits ausführlich darauf eingegangen, wieso die Privatklägerin gewisse Aussagen erst nach der Anzeigeerstattung deponierte (Ziff. II. 7.2.6. f.). 7.3.1.2. Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der Einvernahmen vom 23. November 2011 und vom 6. März 2012 korrekt zusammen (Urk. 58 S. 19 f.). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist darauf zu verweisen. 7.3.1.3. Anlässlich der Befragung im Rahmen der zweiten Berufungsverhandlung vom 22. März 2017 (Urk. 153) sagte die Privatklägerin, dass sie sich nur noch ein wenig daran erinnern könne. Sie schilderte den Ablauf so, dass der Beschuldigte habe zu ihr lernen kommen wollen. Das sei, soweit sie wisse, unter der Woche am Abend gewesen. Sie hätten Pizza bestellt und gelernt. Er sei dann in ihr Zimmer gegangen und sie sei hinterher gegangen, weil sie gefunden habe, dass er dort nichts zu suchen habe. Er habe sie dann eingeschlossen und den Vibrator gesucht. Mehr wisse sie gerade nicht mehr (Urk. 153 S. 11 f.). Auf Ergänzungsfrage des Vorsitzenden sagte die Privatklägerin, dass sie nicht mehr wisse, was damals passiert sei. Auf erneute Frage erklärte sie, noch zu wissen, dass sie danach auf dem Bett gewesen seien. Die Details wisse sie nicht mehr. Auf noch-

- 27 maliges Nachfragen führte die Privatklägerin aus, dass sie auch noch wisse, dass er sie mit einer Hand an der Hüfte fixiert habe. Sie wisse aber nicht mehr, welcher Vorfall dies gewesen sei. Sie habe ein Durcheinander in ihrem Kopf. Sie habe weg gewollt und habe sich nach oben gestossen, bis der Kopf an der Wand am Ende des Bettes angestossen sei. Sie wisse nicht mehr, ob das der erste oder der zweite Vorfall gewesen sei. Sie wisse auch noch, dass sie einmal geblutet habe. Sie glaube, dass sei der Vorfall gewesen, als F._____ dabei gewesen sei. Danach befragt, was der Beschuldigte mit dem Vibrator gemacht habe, sagte die Privatklägerin, er sei in sie eingedrungen. Sie könne nicht mehr sagen, was vorher geschehen sei, weil sie sich nicht mehr daran erinnern könne (Urk. 153 S. 13 ff.). Auf Vorhalt ihrer Angaben bezüglich der Position des Beschuldigten, sagte die Privatklägerin, dass sie sich nur noch ganz schwach daran erinnern könne. Auch wisse sie nicht mehr in welcher Position sie sich befunden habe, sie denke auf dem Rücken (Urk. 153 S. 16 f.). Der Vorsitzende hielt der Privatklägerin ihre frühere Aussage vor, wonach sie dem Beschuldigten zuvor – als dieser begonnen habe ihre Brüste zu berühren – gesagt habe, er solle damit wegen seiner Freundin aufhören. Auf die Frage, was sie genau mit dieser Aussage habe bezwecken wollen, antwortete die Privatklägerin, dass sie gedacht habe, er lasse sie dann in Ruhe, er wäre sich dann bewusst. Sie habe ja nichts von ihm gewollt. Die Frage, ob sie das aus Respekt vor der Freundin gesagt habe, verneinte die Privatklägerin und führte aus, dass sie gedacht habe, dass er es sich dann anders überlege und sie dann in Ruhe lasse. Sie habe auch nicht verstanden, warum er noch etwas von ihr gewollt und sie dazu gezwungen habe, wenn er doch eine Freundin gehabt habe. Er hätte doch mit dieser Sex haben können (Urk. 153 S. 17 f.). 7.3.2. Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten bereits zutreffend zusammengefasst (Urk. 58 S. 9). Es ist darauf zu verweisen. Hinsichtlich seiner Aussagen in der ersten Berufungsverhandlung ist auf das Urteil der hiesigen Kammer vom 23. September 2014 zu verweisen (Urk. 97 S. 25). In der zweiten

- 28 - Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte an seinem bisherigen Standpunkt fest und bestritt den ihm vorgeworfenen Sachverhalt (Urk. 154 S. 4 f.). 7.3.3. Einwände der Verteidigung Die Verteidigung führte aus, es sei nochmals daran zu erinnern, dass der Vorfall mit dem Vibrator von der Privatklägerin nur ein einziges Mal erwähnt worden sei und die Privatklägerin dabei verschiedene angebliche Vorfälle derart durcheinander gebracht habe, dass erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestehen blieben. Auch heute habe es Verwechslungen beim Sachverhalt gegeben (Urk. 156 S. 5 Rz. 16). Die Privatklägerin habe also bereits zu Beginn der Geschichte verschiedene Vorfälle durcheinander gebracht. Und die Privatklägerin habe lediglich stereotype Aussagen gemacht. Sie sei (vielleicht) an den Brüsten berührt worden. Sie sei aufs Bett geworfen worden, wisse aber nicht wie. Und der Beschuldigte habe die Türe geschlossen, woraus später dann die Nötigungshandlung konstruiert worden sei (Urk. 156 S. 7 Rz. 22). Die Privatklägerin habe keine glaubhaften Aussagen zum Schliessen der Türe und dem Abziehen des Schlüssels gemacht. Sodann sei fraglich, ob "strukturelle Gewalt" also eine ständige Unterdrückung vorgelegen habe (Urk. 156 S. 8 Rz. 23). Auch die Entkleidung sei völlig unglaubhaft geschildert. Auffällig sei auch der Sprung in der Geschichte. Eben habe sie noch erzählt, dass er ihre Brüste und allenfalls den Hals geküsst habe und Zack! solle er mit dem Vibrator in sie eingedrungen sein (Urk. 156 S. 11 f. Rz. 29). Die Einsilbigkeit der Antworten und das lange Nachdenken vor den Antworten sei ebenfalls ein deutliches Indiz dafür, dass sich der Vorfall nicht so ereignet habe (Urk. 156 S. 13 Rz. 37). Schliesslich hält die Verteidigung fest, dass es weder eine Schilderung der Nötigung oder des Entkleidens, noch eigenständige Ausführungen gebe, wie dieser Vorfall abgelaufen sein soll. Im Kern seien die Aussagen der Privatklägerin höchst unklar (Prot. III S. 14). 7.3.4. Würdigung

- 29 - Wie bereits im Entscheid der hiesigen Kammer vom 23. September 2014 ausgeführt, hatte der Beschuldigte wenig Mühe, die zwei Begebenheiten (Anklageziffer 1.1.2 und 1.1.3; Urk. 97 S. 26 f.) auseinanderzuhalten: Er erwähnte stets, dass er einmal seinen Sohn besucht habe, weil dieser krank gewesen sei und er deshalb sein Besuchsrecht nicht habe ausüben können (Urk. 89 S. 14 f.). An einem anderen Tag sei er zum Lernen zur Privatklägerin gegangen, wobei sein Sohn nicht anwesend gewesen sei. Er sei danach aus Dankbarkeit eine Pizza kaufen gegangen (Urk. 6/11 S. 5) bzw. sie hätten eine Pizza gegessen (Urk. 89 S. 12). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin das Pizza-Essen zuerst erwähnte (Einvernahme vom 23. November 2011, Urk. 7/3 S. 23) und der Beschuldigte sich dieser Aussage in der Folge anschloss (Einvernahme vom 29. März 2012, Urk. 6/11 S. 5, Urk. 89S. 12). Vom Rahmengeschehen her – Lernen und Pizza essen – decken sich die Aussagen des Beschuldigten jedenfalls mit denen der Privatklägerin und vermögen deren Aussagen nicht abzuschwächen. Die Aussagen der Privatklägerin wirken wie eine Schilderung einer Person, welche tatsächlich Erlebtes wiedergibt. Sie sind in sich stimmig und plausibel. Die Privatklägerin hat sowohl den Ablauf des Vorfalles als auch den Kerngehalt zweimal und von sich aus gleich geschildert: Der Beschuldigte habe in ihrem Schlafzimmer den Vibrator gesucht. Sie sei dem Beschuldigten gefolgt, worauf er das Zimmer abgeschlossen habe. Dann sei er mit dem Vibrator in ihre Vagina eingedrungen, wobei sie auf dem Bett gelegen habe (Urk. 7/3 S. 23 ff., Urk. 153 S. 11 ff.). Dass die Privatklägerin in der zweiten Berufungsverhandlung und damit rund sieben Jahre nach dem Vorfall keine detailliertere Aussagen mehr machen konnte (Urk. 153 S. 11, S. 13 ff.), erscheint normal. Sodann enthalten die Schilderungen der Privatklägerin diverse Details, die darauf hindeuten, dass sie das Erzählte selbst erlebt hat und nicht erfunden hat. Sie konnte sich beispielsweise daran erinnern, dass es beim Stoff, den der Beschuldigte lernen musste, um Zinsrechnungen gegangen sei (Urk. 7/3 S. 23). Ebenfalls konnte sie genau sagen, dass der Beschuldigte den Vibrator in der obersten Schublade ihrer Kommode gefunden hatte (Urk. 7/3 S. 24). Bei diesen Details handelt es sich um Nebensächlichkeiten, in welche sie das Kerngeschehen ein-

- 30 bettete und die als Realkennzeichen eingestuft werden (AJP/PJA a. a. O., S. 1425). Entgegen der Verteidigung (Urk. 156 S. 13 Rz. 37) spricht es nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Privatklägerin, dass sie keine Details zum Vibrator zu Protokoll gab, denn dieses Thema würde sie, wegen der bereits erwähnten Zurückhaltung bei intimen oder sexuellen Themen (Ziff. II. 7.2.3.) von sich aus nicht vertiefen, wenn sie nicht ausdrücklich danach befragt würde. Diesbezügliche Fragen wurden auch von der Verteidigung nicht gestellt, was zeigt, dass diesem Thema – zu Recht – keine Bedeutung zugemessen wurde. Die Aussagen der Privatklägerin enthalten auch nicht bloss reine Sachdarstellungen, sondern verschiedentlich Empfindungen und Gedanken, was Schilderungen eigener psychischer Vorgänge und damit ebenfalls Realitätskennzeichen sind (AJP/PJA a. a. O., S. 1425). Sie sagte zum Beispiel, dass sie nach dem ersten Vorfall gedacht habe, dass sie den Beschuldigten sicher nicht mehr zu sich in die Wohnung lassen werde. Weiter erklärte sie eindrücklich, dass sie die Freundin des Beschuldigten erwähnt habe, da sie sich erhofft habe, er werde es sich dann anders überlegen und sie in Ruhe lassen. Die Privatklägerin wies zudem bei der Staatsanwaltschaft und auch anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung von sich aus und klar darauf hin, dass es zwei Vorfälle gewesen seien, die zeitlich nahe beieinander gelegen hätten und sie aus diesem Grund ein Durcheinander habe. Die zwei Vorfälle sind ähnlich gelagert, weshalb diese Unsicherheit nachvollziehbar ist. Das Eingeständnis einer Erinnerungslücke ist ausserdem als Realkennzeichen zu werten (AJP/PJA a. a. O., S. 1425). Es fehlt weiter an pauschalen Anschuldigungen oder Werturteilen, welche den Verdacht einer falschen Aussage erwecken könnten. Die Verteidigung beanstandete im Rahmen der Berufungsverhandlung namentlich auch die Einsilbigkeit und die fehlende Spontanität in den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 156 S. 13). Die betreffenden Einwände der Verteidigung erfolgen prima vista zu Recht. Nicht zuzustimmen ist ihr indessen, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, dieses Aussageverhalten stelle ein deutliches Indiz dafür dar, dass sich der Vorfall nicht wie behauptet ereignet habe. Exakt das Gegenteil ist nämlich der Fall. In diesem Zusammenhang drängt sich eine vertiefte Aus-

- 31 einandersetzung mit dem Aussageverhalten der Privatklägerin im Rahmen der Berufungsverhandlung auf. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der sexuellen Nötigung gemäss Anklageziffer 1.1.2 wurde sie zunächst durch die befragende Referentin in sehr allgemeiner und bewusst offen formulierter Art und Weise dazu angehalten, sich zum betreffenden Anklagevorwurf zu äussern respektive den fraglichen Vorfall zu schildern. Die Privatklägerin gab daraufhin die folgende, wörtlich wiedergegebene Deposition zu Protokoll: "Herr A._____ wollte zu mir lernen kommen, das war – soweit ich weiss – unter der Woche am Abend. Wir haben Pizza bestellt und gelernt. Er ging dann in mein Zimmer und ich ging hinterher, da ich fand, er habe dort nichts zu suchen. Er schloss mich dann ein und suchte den Vibrator. Mehr weiss ich grad nicht mehr." (Urk. 153 S. 12). Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass die Privatklägerin mit keinem Wort eine sexuell motivierte Handlung des Beschuldigten, sondern lediglich das Rahmengeschehen schildert. In der Folge musste die Privatklägerin über mehrere Seiten hinweg mit offen formulierten Fragen an das Kerngeschehen herangeführt werden, damit sie nach und nach Details zum inkriminierten Vorfall preisgeben konnte (Urk. 153 S. 13 ff.). Was die Privatklägerin dann jedoch zu Protokoll gab, entsprach über weite Teile ihren zuvor im Rahmen der Untersuchung gemachten Angaben. Dieses durch die Privatklägerin in der Berufungsverhandlung an den Tag gelegte – gleichermassen ungewöhnliche wie überzeugende – Aussageverhalten entspricht denn auch exakt ihrem Verhalten im Rahmen der Untersuchung. Auch dort musste sie durch die Befragung geleitet werden, was der befragenden Polizeibeamtin letztlich den unterschwelligen Vorwurf einbrachte, sie habe die Privatklägerin zumindest teilweise suggestiv befragt. Von Suggestion kann indes keine Rede sein. Die Beschuldigte bedarf offensichtlich aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur und ihrer sprachlichen Fähigkeiten einer sehr strukturierten Befragungstechnik. Spontane, längerdauernde und zusammenhängende Schilderungen können von ihr offenkundig nicht erwartet werden, namentlich dann nicht, wenn die zu erörternde Materie ihre Intimsphäre beschlägt. Aus diesem Aussageverhalten jedoch ableiten zu wollen, dass der Inhalt ihrer Depositionen der Un-

- 32 wahrheit entspräche, wäre vollends verfehlt. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Schilderungen der Privatklägerin inhaltlich vollends überzeugend sind. Auch nach all den Jahren hat sie sich im Kern konstant und glaubhaft zu den Tatvorwürfen geäussert. Ganz besonders zu erwähnen ist zudem, dass gerade im Umstand, dass die Privatklägerin nicht die eigentlichen sexuellen Handlungen ins Zentrum ihrer Aussage stellte, ersichtlich ist, dass es ihr mitnichten darum ging, den Beschuldigten grundlos zu belasten. Hätte sie dies tun wollen, so wäre wohl zu erwarten gewesen, dass sie sich auf diese Handlungen gestürzt und diese möglichst "ausgeschlachtet" hätte. Gerade das Gegenteil war aber der Fall, was in hohem Masse für die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen spricht. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin als überzeugend und damit als glaubhaft zu taxieren sind. Auf sie kann abgestellt werden. Damit ist der eingeklagte Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1.2 erstellt. 7.4. Versuchte Vergewaltigung / sexuelle Nötigung (Anklageziffer 1.1.3) 7.4.1. Aussagen der Privatklägerin Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall der versuchten Vergewaltigung / sexuellen Nötigung (Anklageziffer 1.1.3) richtig zusammen (Urk. 58 S. 16 f. u. S. 19). Es kann darauf verwiesen werden. Die Privatklägerin konnte sich in der Befragung anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung nur vage daran erinnern. Sie führte aus, dass F._____ bei ihr gewesen sei und sie beide nicht "zwäg" gewesen seien. Deshalb sei der Beschuldigte zu ihnen gekommen, da er F._____ nicht habe zu sich nehmen können. Sie wisse, dass er dann mit F._____ gespielt und sie sich aufs Bett gelegt habe. Sie hätten das Fischli-Spiel gespielt oder etwas, das so gerattert habe. F._____ sei dann eingeschlafen und der Beschuldigte sei zu ihr ins Zimmer gekommen. Er habe etwas von ihr gewollt, aber sie habe nicht gewollt (Urk. 153 S. 12). Auf Ergänzungsfrage führte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte in ihr Zimmer gekommen sei und mit ihr habe schlafen wollen. Sie habe gesagt, dass sie nicht wolle. Und auf

- 33 - Nachfragen führte sie aus, dass er seine Hose ausgezogen habe. Ob dies am oder im Bett gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Er habe mit ihr schlafen wollen und dann sei F._____ erwacht. Die Frage, ob der Beschuldigte gesagt habe, dass er mit ihr schlafen wolle, verneinte die Privatklägerin und sagte, dass vorher noch etwas gewesen sei, sie es aber nicht mehr wisse. Auf die Frage, woher sie wisse, dass er mit ihr habe schlafen wollen, sagte sie, dass er vorher bei ihr etwas mit der Hand gemacht habe. Und danach befragt was, sagte die Privatklägerin, dass er in ihre Scheide eingedrungen sei. Sie wisse nicht mehr, wie ihre Hose weggekommen sei. Sie wisse noch, dass er das gemacht habe, da sie nachher geblutet habe und es weh gemacht habe. Auf die Frage, weshalb der Beschuldigte dann nicht mit ihr geschlafen habe, sagte sie, dass F._____ erwacht sei und nach ihr gerufen habe. Der Beschuldigte habe sich angezogen und sei gegangen. Danach befragt, was sie gemacht habe, als F._____ gerufen habe, sagte die Privatklägerin, sie sei dann aufs WC gegangen und es habe geblutet. Dann habe sie sich um F._____ gekümmert (Urk. 153 S. 20 ff.). Auf Ergänzungsfrage des Staatsanwalts erklärte die Privatklägerin, sie habe sich bei diesem Übergriff hilflos gefühlt, da sie Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte sie schlagen würde, da er das auch schon gemacht habe. Sie sei viel schwächer als er. Ausserdem habe er sie runtergedrückt und festgehalten. Es mache einen hilflos, wenn man sich nicht wehren könne und man versuche, sich wegzustossen. Sie habe versucht, sich daraus zu befreien. Sie sei immer weiter nach oben gerutscht, bis irgendwann das Bett fertig gewesen sei und die Wand angefangen habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht wolle und er das sein lassen solle. Als sie ihm gesagt habe, dass er doch eine Freundin habe, habe er gesagt, dass ihm das egal sei, da er sowieso eine andere liebe (Urk. 153 S. 20 ff.). 7.4.2. Aussagen des Beschuldigten 7.4.2.1. Die Aussagen bis und mit der ersten Berufungsverhandlung wurden bereits im Urteil vom 23. September 2014 zusammengefasst (Urk. 97 S. 28 f.). Es kann darauf verwiesen werden. Der Beschuldigte hielt anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. März 2017 an seinem Standpunkt fest und sagte, dass alles

- 34 gelogen sei. Wahr sei nur, dass er dort gewesen sei und mit seinem Sohn gespielt habe. Die Anschuldigungen seien dagegen nicht wahr (Urk. 154 S. 5). 7.4.3. Einwände der Verteidigung Die Verteidigung führt an, es sei unglaubhaft, dass der Beschuldigte die Privatklägerin auch bei diesem Vorfall an den Brüsten berührt haben soll und diese ihm gesagt habe, er soll aufhören, er habe doch eine Freundin (Urk. 156 S. 20 Rz. 59). Die Privatklägerin habe keinen psychischen Druck oder Gewalt geschildert. Demnach fehle die Umschreibung eines Nötigungsmittels. Dass der Beschuldigte mit offenen Hosen da gestanden habe, sei nicht als point of no return einer Vergewaltigung zu sehen (Urk. 156 S. 21 Rz. 61 f.). Das Bundesgericht habe festgehalten, dass die Aussagen der Privatklägerin durch die unzusammenhängende Darstellung der angeblichen Geschichte gekennzeichnet seien und der gesamte wesentliche Sachverhalt habe suggestiv erfragt werden müssen. Die schliesslich hervorgebrachten wesentlichen Aussagen der Privatklägerin seien durch das Fehlen von Realitätskriterien gekennzeichnet (Urk. 156 S. 21 Rz. 64 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe sie dann ein Blackout geltend gemacht. Das Fehlen einer Erinnerung im Kerngeschehen sei bezeichnend und ein bedeutendes Lügensignal (Urk. 156 S. 21 ff. Rz. 66 - 71). Die Aussagen der Privatklägerin seien widersprüchlich und unglaubhaft (Urk. 156 S. 25 ff.). Es werde nicht bestritten, dass die Aussagen der Privatklägerin zum Randgeschehen glaubhaft seien. Darauf komme es aber nicht an. Im Kerngeschehen seien ihre Aussagen jedoch weder detailliert noch blumig. Sie seien stereotyp, kurz und widersprüchlich (Urk. 156 S. 29 f. Rz. 98 f.). Basierend auf der Nullhypothese müsse man also zum Schluss kommen, dass nicht hinreichend viele Glaubhaftigkeitssignale vorliegen würden, um den Sachverhalt zu erstellen (Urk. 156 S. 31 Rz. 104). 7.4.4. Würdigung 7.4.4.1. Wie im Entscheid der hiesigen Kammer vom 23. September 2014 bereits ausgeführt (Urk. 97 S. 30), erscheint wenig plausibel, dass der Beschuldigte fünf (Aussage in der Hafteinvernahme) bzw. drei Stunden (gemäss den folgenden

- 35 - Einvernahmen) mit seinem kranken Sohn gespielt haben soll. Sowohl fünf als auch drei Stunden sind eine sehr lange Dauer, um unterbrochen mit einem zur fraglichen Zeit viereinhalbjährigen, kranken Kind zu spielen. Immerhin war der Sohn gemäss Aussagen des Beschuldigten ja so krank, dass er ihn nicht zu sich nach Hause nehmen konnte (Urk. 97 S. 30). Entgegen der Verteidigung (Urk. 156 S. 29 f. Rz. 98) beschlägt dieses Thema insofern das Kerngeschehen, als dass der Beschuldigte sich mit seinen Aussagen zur auffallend langen Spielzeit möglicherweise eine Art Alibi verschaffen wollte. Diese Vermutung wird dadurch gestärkt, dass der Beschuldigte sich während der angegebenen Zeitdauer ununterbrochen nur im Zimmer seines Sohnes aufgehalten und nicht gewusst haben will, wo sich die Privatklägerin befand. Auffallend ist auch, dass der Beschuldigte in der Hafteinvernahme ausführte, sie hätten noch kurz gelernt, aber sein Sohn habe in unmittelbarer Nähe gespielt. Anlässlich der Hauptverhandlung war davon nicht mehr die Rede und sein Besuch galt einzig seinem Sohn, der wegen seines Gesundheitszustandes nicht zu ihm kommen konnte. 7.4.4.2. Die Verteidigung führte richtig aus, dass die Privatklägerin den Vorfall nicht frei und an einem Stück geschildert hatte. Der Ablauf und die wesentlichsten Punkte führte sie jedoch in der polizeilichen Einvernahme von sich aus aus (Urk. 7/2 S. 5 f., vgl. auch Urk. 97 S. 30 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bekundete sie zwar etwas Mühe bzw. machte ein Blackout geltend, konnte sich dann aber wieder erinnern (Urk. 7/3 S. 15, S. 18). In der zweiten Berufungsverhandlung konnte sie sich nicht mehr an alles erinnern (Urk. 153 S. 12, S. 18 ff.). Da seit dem Vorfall sieben Jahre vergangen sind, ist das jedoch nachvollziehbar. Anknüpfend an die jeweiligen Aussagen der Privatklägerin haben die Staatsanwältin bzw. die befragenden Oberrichter dann die weiteren Fragen gestellt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind die Aussagen der Privatklägerin nicht das Resultat einer suggestiven Befragung, was im Übrigen vom Bundesgericht gar nicht konstatiert wurde (Urk. 107 S. 7). Hierzu kann vollumfänglich auf die vorstehend unter Ziff. II. 7.3.4. S. 32 f. gemachten Erwägungen zur scheinbar suggestiven Befragung der Privatklägerin verwiesen werden.

- 36 - Den Aussagen der Privatklägerin mangelt es entgegen der Verteidigung nicht an Realitätskennzeichen (Urk. 156 S. 21 Rz. 65). Die Privatklägerin konnte sich an verschiedene Details erinnern, so zum Beispiel, dass sie und ihr Sohn erkältet waren, weshalb der Beschuldigte auf seinen Vorschlag hin den Besuchsnachmittag bei ihnen verbrachte. Weiter erscheint authentisch, dass ihr Sohn aufgrund dieser Erkrankung nach dem Spiel eingeschlafen sei, worauf der Beschuldigte zu ihr ins Zimmer gekommen sei (Urk. 7/3 S. 15). Ebenso leuchtet ein, dass sie – die gesundheitlich ebenfalls angeschlagen war – ihrerseits auf dem Bett gelegen haben soll, wo der Beschuldigte dann die sexuellen Handlungen an ihr vorgenommen habe. Dabei handelt es sich um Nebensächlichkeiten, in die sich das Kerngeschehen jedoch gut einbetten lässt. Weiter vermochte sie sich auch daran zu erinnern, dass sie den Beschuldigten gefragt habe, ob er jetzt gehe, als er zu ihr ins Schlafzimmer getreten sei (Urk. 7/3 S. 17). Die Schilderung der Privatklägerin, wie sie sich auf dem Bett nach oben geschoben hat, um sich vom Beschuldigten zu entfernen bzw. sich zu entwinden und dann wegen der Wand am Kopfende des Bettes nicht mehr weiter kam, lässt aufgrund der Originalität darauf schliessen, dass sie dies tatsächlich erlebt hat. Dies gilt auch für ihre Ausführungen, wonach sie beim Gang auf die Toilette festgestellt habe, dass sie geblutet habe, weil sie ja auch trocken gewesen sei. Auch ihre Erinnerung an den gehörten Klang des Spieles – ob es sich jetzt dabei um ein "Fischli-Spiel" oder eine Eisenbahn gehandelt hat, ist irrelevant –, das der Beschuldigten mit F._____ gespielt hat, ist ein ausgefallenes Detail, das ein Realkennzeichen darstellt und damit ebenfalls für real Erlebtes spricht (AJP/PJA, a. a. O.). 7.4.4.3. Die Verteidigung machte einen Widerspruch in den Aussagen der Privatklägerin geltend, wonach diese bei der Polizei gesagt habe, dass der Beschuldigte seine Hose geöffnet habe und sie danach ziemlich laut geworden sei. Sie habe geschrien. Dann sei F._____ wach geworden und habe nach ihr gerufen. Bei der Staatsanwaltschaft habe die Privatklägerin demgegenüber kein Wort verloren, dass sie selbst geschrien habe und F._____ deshalb erwacht sei. Im Gegenteil will sie nichts gesagt haben, weil sie Angst gehabt habe, F._____ könnte sonst traumatisiert werden (Urk. 156 S. 28 Rz. 87-91).

- 37 - In der Einvernahme bei der Kantonspolizei vom 22. November 2010 (Urk. 7/2) schilderte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte sie mit einer Hand am Bauch festgehalten habe und mit der anderen Hand gegen ihren Willen in sie eingedrungen sei. Auf die Frage, wie sie darauf reagiert habe, sagte die Privatklägerin, dass sie geweint und gesagt habe, dass er das sein lassen solle. Er habe dann seine Hose geöffnet und sie sei dann ziemlich laut geworden. Sie habe geschrien. Dann sei F._____ wach geworden und habe nach ihr gerufen. Der Beschuldigte sei dann aufgestanden, habe seine Hose wieder zugemacht und sei zu F._____ gegangen (Urk. 7/2 S. 5 Fragen und Antworten 36-38). Auf die Frage, wie weit die sexuelle Nötigung / Vergewaltigung fortgeschritten gewesen sei, als F._____ nach ihr gerufen habe, sagte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte seine Hose geöffnet, seine Unterhose runtergelassen und seinen Penis in der Hand gehalten habe. Ob er erregt gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Sie habe nicht so genau hingesehen. Dann habe F._____ nach ihr geschrien und da habe er seinen Penis wieder eingepackt (…) F._____ habe "Mami" gerufen (Urk. 7/2 S. 6 Fragen und Antworten 43 und 44). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. November 2011 (Urk. 7/3) gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass sie nicht gewollt habe, dass er in sie eindringe und sie sich nicht getraut habe, zu schreien, weil ihr Sohn geschlafen habe. Der Beschuldigte habe ihr auch gesagt, sie dürfe nicht schreien wegen F._____, sie solle ruhig sein. Auf die Frage, weshalb der Beschuldigte gesagt habe, sie solle ruhig sein, sagte die Privatklägerin, das sei wegen F._____ gewesen, dass er nicht wach werde. Die Frage, ob sie geschrien habe, verneinte die Privatklägerin und führte aus, dass sie ihm einfach gesagt habe, dass sie das nicht möchte und dass er damit aufhören solle. Er habe hierauf erwidert, sie solle ruhig sein, damit F._____ nichts mitkriege (Urk. 7/3 S. 20). F._____ habe nicht konkret geschrien, er habe einfach Mami gerufen. Dies wahrscheinlich, weil er erwacht sei und sie nicht gleich da gewesen sei. Das sei damals häufiger vorgekommen. (…) Der Beschuldigte sei dann, nachdem er die Hosen hochgezogen habe, zu F._____ gegangen (Urk. 7/3 S. 22).

- 38 - An der Berufungsverhandlung sagte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte schliesslich nicht mit ihr geschlafen habe, weil F._____ erwacht sei und nach ihr gerufen habe. Daraufhin habe sich der Beschuldigte angezogen und sei gegangen (Urk. 153 S. 22). Dem Verteidiger ist folglich zuzustimmen, dass sich die Privatklägerin unterschiedlich dazu äusserte, ob sie sich lautstark gegen den Übergriff gewehrt hatte. Sie sagte jedoch konstant aus, dass sie dem Beschuldigten klar mitteilte, dass sie das nicht wolle, dass F._____ aufgewacht sei und nach ihr gerufen habe. Diesbezüglich sind die Aussagen der Privatklägerin absolut überzeugend, widerspruchsfrei und lebensnah. Es kann dabei offen bleiben, ob Schreie der Privatklägerin der Grund dafür waren, dass F._____ aufwachte oder ob er ohne erkennbaren Anlass aufwachte. Entscheidend ist vielmehr, dass F._____ nach seiner Mutter rief, da dies dazu führte, dass der Beschuldigte aufhörte, die Privatklägerin sexuell anzugehen. 7.4.4.4. Die Schilderungen der Privatklägerin sind vom Ablauf her, in Bezug auf die Details und im Kerngehalt übereinstimmend. Insgesamt ergeben die Aussagen der Privatklägerin ein schlüssiges Bild, wie sich der Vorfall zugetragen hat. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1.3. ist demzufolge gestützt auf die Schilderungen der Privatklägerin erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1. Sexuelle Nötigung (Anklageziffer 1.1.2) 1.1. Dem Beschuldigten wird im Zusammenhang mit dem in Anklageziffer 1.1.2. eingeklagten Sachverhalt vorgeworfen, er habe sich der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 1.2. Den Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.

- 39 - Der Beschuldigte nötigte die Privatklägerin indem er sie entgegen deren Willen entkleidete, sich über sie kniete, sie sodann an deren Brüsten berührte und küsste und nachfolgend schliesslich mit einem Vibrator, welchen er zuvor aus ihrer Kommode behändigt hatte, in deren Vagina eindrang, um damit die Privatklägerin während zwei bis drei Minuten vaginal zu penetrieren. Obwohl die Privatklägerin anlässlich des Berührens ihrer Brüste den Beschuldigten mehrfach verbal mit den Worten, er solle aufhören bzw. sie wolle dies nicht und er habe doch eine Freundin, klar dazu aufforderte, von ihr abzulassen, nahm er die weiteren sexuellen Handlungen vor und ignorierte ihre Gegenwehr. Indem der Beschuldigte die Zimmertüre abschloss und den Schlüssel aus dem Schloss zog, wodurch der Privatklägerin eine Flucht verunmöglicht wurde und er sie zudem auf das Bett stiess, nötigte er sie dazu, die Penetration mit dem Vibrator zu erdulden. Sie liess die Handlung über sich ergehen, da sie aufgrund bereits früher erfolgten Übergriffen massiv eingeschüchtert war und für den Fall der Weigerung bzw. des Widerstandes physische Gewalt befürchtete. Die Verteidigung des Beschuldigten machte geltend, die Begründung, wonach sich die Nötigung durch das Abschliessen der Türe ergebe, sei rechtlich unzureichend. Damit liege noch keinen den Widerstand des späteren Opfers brechende Tathandlung vor. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung müsse sich ein Opfer soweit wehren, wie es ihm nach Lage der Dinge möglich und zumutbar sei. Selbst wenn sich der Sachverhalt so präsentieren würde, wie er von der Vorinstanz dargelegt worden sei, wären diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt gewesen. Auf S. 26 des Urteils sei an keiner Stelle eine genügende Abwehrreaktion der Privatklägerin umschrieben worden. Es sei einzig festgehalten, dass diese bekundet habe, dass sie keine sexuellen Kontakt wünsche. Das genüge aber mangels Bruchs des Widerstands noch nicht, um als sexuelle Nötigung qualifiziert zu werden. Aus diesem Grund erweise sich auch die rechtliche Subsumtion des Sachverhaltes als bundesrechtswidrig (Urk. 101/2 S. 15 Ziff. 48). Anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung brachte der Verteidiger weiter vor, dass das "Auf-das-Bett-stossen" nicht genügend sei, um die verlangte Nötigungsintensität zu erfüllen. Im ersten obergerichtlichen Verfahren sei diesbezüglich

- 40 festgehalten worden, dass die Nötigung durch das Abschliessen der Zimmertüre erfolgt sei, was der herrschenden Lehre widerspreche (Urk. 156 S. 16 Rz. 45). Auf diese Einwände der Verteidigung wurde schon im Entscheid der hiesigen Kammer vom 23. September 2014 eingegangen (Urk. 97 S. 34 f.) und es kann darauf verwiesen werden. Der Beschuldigte schloss die Tür ab, zog den Schlüssel aus dem Schloss, stiess die Privatklägerin auf das Bett und kniete über sie. Durch diese Vorgehensweise wurde die Privatklägerin eingeschüchtert und musste mit weiteren Gewaltakten seitens des Beschuldigten rechnen, weshalb sie die Penetration mit dem Vibrator über sich ergehen liess. Entgegen der Verteidigung ist nicht von einem einzelnen Nötigungsmittel auszugehen, vielmehr sind sie in ihrer Gesamtheit zu betrachten und damit in rechtlicher Hinsicht genügend intensiv. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist damit in objektiver Hinsicht erfüllt. 1.3. In subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale richten, namentlich auf den der sexuellen Handlung entgegenstehenden Willen des Opfers. Ein solcher entgegenstehender Wille muss zumindest in Kauf genommen werden (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 19. Aufl. 2013, N 22 zu Art. 189 StGB). Die Privatklägerin verdeutlichte vorliegend verbal, dass sie mit den vom Beschuldigten vorgenommenen sexuellen Handlungen nicht einverstanden war. Dies war für den Beschuldigten klar erkennbar. Dennoch setzte sich der Beschuldigte über diesen von ihm klar erkennbaren Willen der Privatklägerin hinweg und erzwang die sexuellen Handlungen. Es liegt somit vorsätzliches, zumindest aber eventualvorsätzliches Handeln vor. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist damit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 1.4. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland ist somit zutreffend, weshalb der Beschuldigte im Sinne der Anklage der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.

- 41 - 2. Versuchte Vergewaltigung / sexuelle Nötigung (Anklageziffer 1.1.3) 2.1. Dem Beschuldigten wird im Zusammenhang mit dem in Anklageziffer 1.1.3. eingeklagten Sachverhalt vorgeworfen, er habe sich der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 2.2. In der zweiten Berufungsverhandlung monierte der Verteidiger, es sei in der Anklageschrift zu Unrecht von Gewaltanwendung die Rede. Die Privatklägerin habe eine solche gar nie behauptet, sondern lediglich gesagt, dass der Arm des Beschuldigten über ihr gelegen bzw. sie nach unten gedrückt habe (Urk. 156 Rz. 106). Gemäss erstelltem Sachverhalt drückte der Beschuldigte die Privatklägerin mit seinem rechten Arm über dem Beckenknochen nach unten und fixierte sie so auf dem Bett. Dies stellt entgegen der Ansicht der Verteidigung eine Gewaltanwendung dar, da die Privatklägerin wegen dieser Fixierung weder aufstehen noch sich zur Seite drehen konnte. Als einziges, jedoch untaugliches Mittel blieb ihr übrig, nach oben bis zur Wand zu rutschen (Urk. 153 S. 24; vgl. dazu Ziff. II. 7.4.1.). Weiter führte der Verteidiger aus, dass durch eine Fixierung über dem Beckenknochen keine Widerstandsunfähigkeit bewirkt werden könne, da die Rücken- und die Oberschenkelmuskulatur weitaus stärker seien als die Unterarmmuskulatur. Etwas anderes sei es, wenn man mit dem Arm den Oberkörper fixiere (Urk. 156 S. 32 Rz. 107). Es ist jedoch bekannt, dass man sich nur schwerlich direkt aus der Rückenlage aufrichten kann. Erst recht nicht, wenn man mit einem Arm in der Hüftgegend fixiert wird. Die Privatklägerin konnte sich wegen dieser Fixierung über dem Beckenknochen auch nicht in die Seitenlage drehen, hätte sie dazu ihr Becken drehen müssen. Die Privatklägerin war dem Beschuldigten durch das Herunterdrücken ihres Beckens in der Rückenlage ausgeliefert und somit widerstandsunfähig. 2.3. Schliesslich machte der Verteidiger wie schon im ersten Berufungsverhandlung erneut geltend, die Schwelle zum Versuch der Vergewaltigung sei nicht

- 42 überschritten worden. Der Vergewaltigungsversuch habe begonnen, als der Beschuldigte seinen Penis hervorgeholt habe. Dann sei aber die Fixation der Privatklägerin wieder gelöst worden, weshalb es an einem Nötigungsmittel fehle (Urk. 156 S. 34 Rz. 115 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein (unvollendeter) Versuch der Vergewaltigung bereits dann vor, wenn der Täter das Zimmer des Opfers in der Absicht betritt, es zu vergewaltigen und, nachdem er es eingesperrt hat, sehr aggressiv wird und es unmittelbar bedroht (BSK StGB II, Maier, 3. Auflage 2013, Art. 190 N 15 m. w. H.). Der Beschuldigte bereitete die Privatklägerin mit der unter Gewaltanwendung vorgenommenen digitalen Penetration auf die Vergewaltigung vor. Die Schwelle zum Versuch wurde spätestens mit dem Herausholen des steifen Penis überschritten (Urk. 153 S. 25). Der Beschuldigte nahm damit alle Handlungen vor, um seinen Plan umzusetzen, die Privatklägerin zu vergewaltigen. Als der gemeinsame Sohn nach seiner Mutter rief, brach der Beschuldigte sein Vorhaben ab und schloss seine Hose wieder. Er gab seinen Plan folglich wegen eines äusseren Anlasses auf. 2.4. Der Beschuldigte hat durch das Eindringen mit dem Zeige- und Mittelfinger seiner linken Hand in die Vagina der Privatklägerin entgegen deren Willen den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt. Zudem hat er durch das anschliessende Hervorholen seines erigierten Gliedes, in der Absicht, Geschlechtsverkehr trotz entgegenstehendem Willen der Privatklägerin zu vollziehen, wovon er schliesslich absah, nachdem der Sohn F._____ zu schreien begonnen hatte, den Tatbestand der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt. 2.5. Die Privatklägerin brachte deutlich verbal zum Ausdruck, dass er damit aufhören solle und sie dies nicht wolle. Gleichzeitig versuchte die Privatklägerin sich körperlich von ihm zu entfernen. Dies war für den Beschuldigten klar erkennbar, dennoch liess er nicht von ihr ab, sondern drückte die Privatklägerin über den Beckenknochen mit seinem rechten Arm gewaltsam nach unten und fixierte sie derart auf dem Bett. Es liegt somit vorsätzliches Handeln vor. Der Tatbestand der se-

- 43 xuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist damit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.6. Zur Frage der Konkurrenz zwischen der sexuellen Nötigung und der versuchten Vergewaltigung machte die Vorinstanz zutreffende Erwägungen (Urk. 58 S. 39 f.). Demnach schützen beide Tatbestände das gleiche Rechtsgut, nämlich die sexuelle Freiheit. Der digitalen Penetration im Vorfeld zum Vergewaltigungsversuch kommt neben diesem demnach keine selbstständige Bedeutung zu. 2.7. Der Beschuldigte ist deshalb der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1. Vorbemerkungen 1.1. Für die Strafzumessung ist von den gleichen Delikten wie im ersten Berufungsverfahren auszugehen. 1.2. Die Verteidigung hat im Rahmen der Beschwerde ans Bundesgericht vom 19. Januar 2015 (Urk. 101/2) die Strafzumessung als bundesrechtswidrig gerügt und geltend gemacht, dass die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt viel zu hoch angesetzt worden sei. Dazu sei zu sagen, dass der "point of no return" überhaupt noch nicht überschritten worden sei, weshalb auch noch nicht von einem versuchten Delikt gesprochen werden könne. Aber selbst wenn die vorinstanzliche Annahme zuträfe, wäre die Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitstrafe angesichts des Umstands, dass sich der Versuch an der Grenze zur Straflosigkeit befunden habe, zu hoch angesetzt. Angemessen sei eine hypothetischen Einsatzstrafe von höchstens 9 Monaten Freiheitsstrafe, da aufgrund des Strafmilderungsgrundes des Versuchs auch die angedrohte Minimalstrafe unterschritten werden dürfe. Ferner führe die Vorinstanz aus, dass bei der subjektiven Tatschwere zur berücksichtigen sei, dass ein Motiv rein egoistischer Natur gewesen sei. Angesichts des im Raume stehenden Vorwurfs der Vergewaltigung scheine dies begriffsimma-

- 44 nent, weshalb dies nicht in die Strafzumessung einfliessen dürfe. Bundesrechtswidrig unberücksichtigt geblieben sei die wichtige Tatsache, dass die Privatklägerin und der Beschwerdeführer heute ein sehr gutes Verhältnis zueinander hätten. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich sehr gut um den gemeinsamen Sohn kümmere, sei nicht genügend berücksichtigt worden. Auch die überlange Verfahrensdauer und die lange Zeit, die zwischen den angeblichen Taten und der Verurteilung gelegen haben, sei bundesrechtswidrig zu wenig respektive gar nicht berücksichtigt worden (Urk. 101/2 S. 19 f. N 63 ff.). 1.3. Gesamtstrafe Die versuchte Vergewaltigung ist mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren und die sexuelle Nötigung ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen (Art. 190 Abs. 1 u. Art. 189 Abs. 1 StGB). Fahren ohne Berechtigung wird wie die (mehrfache) Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, die fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln wird ebenso wie die Tätlichkeiten mit Busse bestraft (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 181 StGB, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 126 Abs. 1 StGB). Betreffend Fahren ohne Berechtigung, mehrfache Nötigung und den Sexualdelikten wäre zwar grundsätzlich eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB möglich, da diese Delikte alle mit einer gleichartigen Strafe – der Freiheitsstrafe – geahndet werden können. Für das Strassenverkehrsdelikt allein wäre keine Freiheitsstrafe auszufällen, weshalb ungleichartige Strafen vorliegen und für diese keine Gesamtstrafe auszusprechen ist. Ungleichartige Strafen sind vielmehr kumulativ zu verhängen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015, E. 4.3.2.). Es ist für die versuchte Vergewaltigung, die sexuelle Nötigung und die mehrfache Nötigung, dann für das Fahren ohne Berechtigung sowie schliesslich für die Tätlichkeiten und die fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln jeweils eine separate Strafzumessung vorzunehmen.

- 45 - 2. Strafzumessung versuchte Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, mehrfache Nötigung 2.1. Hat der Täter, wie hier der Beschuldigte, mehrere Straftatbestände teilweise mehrfach erfüllt, ist für die Strafzumessung von der Tat mit der höchsten Strafdrohung auszugehen und die Dauer der für sie auszufällenden Strafe angemessen, jedoch nicht um mehr als die Hälfte, zu erhöhen. Dabei ist der Richter an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.2. Es ist von der (versuchten) Vergewaltigung im Sinne von Art 190 Abs. 1 StGB als schwerstem vom Beschuldigten begangenen Delikt auszugehen. Der Strafrahmen für Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB reicht von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Strafschärfend wirken sich die Deliktsmehrheit aus. Vorliegend besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, da sich die Strafe ohne Berücksichtigung des Strafschärfungsgrundes nicht am oberen Rand des ordentlichen Strafrahmen des schwersten Deliktes bewegen würde. Die Deliktsmehrheit ist daher im Rahmen der Tatkomponente lediglich straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 2.3. Zutreffend führte die Vorinstanz aus, dass die Strafmilderung des Versuchs dazu führe, dass das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden sei, jedoch mangels Vorliegens aussergewöhnlicher Umstände der ordentliche Strafrahmen nicht zu verlassen sei. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (Urk. 58 S. 44 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2010 vom 26. April 2011, E. 5.8). Hier liegt einzig der Versuch als strafreduzierende Komponente vor. Da es sich nicht um eine leichte objektive Tatschwere handelt (vgl. nachstehend Ziff. 2.4.1.), ist eine Unterschreitung des Strafrahmens entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 101/2

- 46 - S. 19 f. Rz. 64) nicht angezeigt. Auf die diesbezügliche Strafmilderung ist bei der Strafzumessung für die versuchte Vergewaltigung zurückzukommen. 2.4. Versuchte Vergewaltigung 2.4.1. Objektive Tatschwere Die Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB gehört zu den schwersten Delikten im Strafgesetzbuch und zählt insbesondere auch zu den qualifizierten Anlasstaten gemäss Art. 64 StGB. Geschützt ist jede weibliche Person in ihrer sexuellen Selbstbestimmung. Über dieses Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin hat sich der Beschuldigte in egoistischer Weise hinweggesetzt. Er hat das bestehende Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau, der Privatklägerin 1, ausgenutzt, indem er sich in ihr Schlafzimmer zu der auf dem Bett liegenden und sich nicht wohl fühlenden Privatklägerin begab und sich an dieser verging, wobei sein Sohn in Hörweite schlief. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt nicht mehr leicht. 2.4.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte. Der deliktischen Handlung lag keine Planung von langer Hand zugrunde, vielmehr handelte der Beschuldigte spontan. Ihm ging es ausschliesslich um die Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse, aber auch um die Durchsetzung seiner eigenen Vorstellungen und um Machtdemonstration, wobei sich die Privatklägerin zu unterwerfen hatte. Sein Motiv war rein egoistischer Natur. Mit der Verteidigung ist dies bei Sexualdelikten meistens der Fall und insofern tatimmanent. Dem wird vorliegend Rechnung getragen, indem die subjektive Tatschwere zu keiner Erhöhung des Tatverschuldens führt. 2.4.3. Weiter fällt die versuchte Tatbegehung strafmildernd ins Gewicht, wobei auch festzuhalten ist, dass sich der Versuch in einem relativ frühen Stadium befand, jedenfalls stand die geschlechtliche Penetration noch nicht unmittelbar bevor. Dagegen fällt aber erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte einzig wegen äusserer Umstände von der Vollendung der Vergewaltigung abgesehen

- 47 hat, nämlich weil sein Sohn nach seiner Mutter (der Privatklägerin) rief. Es ist insgesamt für die versuchte Vergewaltigung von einem noch nicht erheblichen Verschulden auszugehen. Für diese schwerste Tat resultiert eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe.

2.5. Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) 2.5.1. Objektive Tatschwere Auch dieses Delikt zählt mit einem Strafrahmen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu den schweren im Strafgesetzbuch. Mit seinem Handeln hat der Beschuldigte die Privatklägerin wiederum zum blossen Sexualobjekt degradiert. Er hat das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Privatklägerin ausgenutzt. Trotzdem ist von der Vorgehensweise (Berühren und Küssen der Brüste, Einführen eines Vibrators in die Vagina der Privatklägerin und Penetration mit diesem während zwei bis drei Minuten) und von den Nötigungsmitteln her (Zimmertüre abschliessen, Stossen der Privatklägerin auf das Bett, über ihr knien) noch von einem eher leichten Fall auszugehen, weshalb die Strafe im unteren Bereich anzusetzen ist. 2.5.2. Subjektive Tatschwere Auch dieser Tat liegt direkter Vorsatz und ein egoistisches Motiv zugrunde. Wiederum plante der Beschuldigte die Tat nicht, sie entstand vielmehr aufgrund eines spontanen Entschlusses. Die subjektive Tatkomponente vermag das objektive Verschulden nicht zu relativieren. Die hypothetische Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung der Asperation um 9 Monate auf 24 Monate zu erhöhen. 2.6. Mehrfache Nötigung (Art. 181 StGB)

- 48 - 2.6.1. Strafrahmen Das Strafgesetzbuch sieht für dieses Delikt einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. 2.6.2. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin, er werde den gemeinsamen Sohn F._____ nach Bolivien mitnehmen und ihr Gesicht verunstalten. Er wollte damit erreichen, dass sie sich nicht von ihm trennt. Die Privatklägerin hat diese Drohungen ernst genommen und es hielt sie letztlich davon ab, sich schon früher zu trennen. Die Androhung der Kindesentführung aber auch der Gesichtsverunstaltung ist ein äusserst perfides Druckmittel. Die mehrfache Tatbegehung wirkt sich straferhöhend aus. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt erheblich. 2.6.3. Subjektive Tatschwere Das Motiv des Beschuldigten war rein egoistisch, so wollte er die Privatklägerin davon abhalten, sich von ihm zu trennen. Er wusste, dass nur schon die Androhung einer Entführung des gemeinsamen Sohnes nach Bolivien für die Privatklägerin als Mutter eine katastrophale Auswirkung hat. Insofern ging der Beschuldigte ganz gezielt und planmässig vor. Die hypothetische Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um vier Monate auf 28 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 2.7. Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 SVG) 2.7.1. Strafrahmen Der Strafrahmen für den Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung beläuft sich auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. 2.7.2. Objektive Tatschwere Die Vorinstanz führte zur objektiven Tatschwere zutreffend aus, dass der Beschuldigte das allgemeine Interesse der Verkehrssicherheit und damit die körperliche Integrität der Verkehrsteilnehmer verletzte, indem er trotz Führerausweis-

- 49 entzug ein Fahrzeug geführt habe. Weiter erwog die Vorinstanz, dass die Taten des Beschuldigten nicht durchdacht gewesen seien, doch habe er sich ohne Skrupel über den Ausweisentzug hinweggesetzt (Urk. 58 S. 47, Art. 82 Abs. 4 StPO). Dies ist jedoch ein Aspekt der subjektiven Tatschwere und entsprechend dort abzuhandeln.

2.7.3. Subjektive Tatschwere Als Motiv gab der Beschuldigte an, dass seine Kollegin ihre Brille vergessen habe, welche diese aber gebraucht habe, um im Dunkeln zu fahren (Urk 6/18 S. 2). Es erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 2.8. Täterkomponente 2.8.1. Persönliche Verhältnisse, Werdegang Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und des Werdegangs des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 58 S. 48 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Was der Beschuldigte anlässlich der ersten Berufungsverhandlung zu seiner Person ausführte, wurde bereits im Urteil vom 23. September 2014 wiedergegeben (Urk. 97 S. 45 f.). In der zweiten Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei nicht mehr mit seiner Freundin zusammen. Er lebe mit einer Kollegin zusammen. Mit der Privatklägerin bespreche er, was nötig sei. Sie wolle keine grosse Beziehung haben. Seit ungefähr einem Jahr habe sich die Situation verschlechtert und die Privatklägerin sage nur noch Hoi und Tschau. Er habe an zwei Wochenenden pro Monat Kontakt mit F._____. Das funktioniere gut (Urk. 154 S. 2).

- 50 - Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 2.8.2. Vorstrafen / Delinquenz während laufenden Strafverfahrens Der Beschuldigte hat zwei Vorstrafen wegen Strassenverkehrsdelikten aus dem Jahre 2009 (Urk. 108). Diese einschlägigen Vorstrafen wirken sich straferhöhend aus. Inzwischen wurde der Beschuldigte wiederum wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG mit einem Strafbefehl bestraft (Urk. 76). Der Beschuldigte hat diese Straftat am 5. Juni 2013 begangen, weshalb er während des laufenden Strafverfahrens delinquierte, was ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen ist. 2.8.3. Nachtatverhalten Der Beschuldigte zeigte sich nur wenig geständig, was minimal strafmindernd zu berücksichtigen ist. Weiter ist dem Beschuldigten sein kooperatives Nachtatverhalten positiv anzurechnen. 2.9. Weitere Strafzumessungskriterien Seit den vorliegend zu beurteilenden Taten sind mehrere Jahre vergangen. Die Strafuntersuchung wurde 2010 eingeleitet und fand vor gut vier Jahren mit der Einreichung der Anklageschrift bei der Vorinstanz ihren Abschluss (Urk. 23). Das erste Urteil der hiesigen Kammer datiert vom 23. September 2014 (Urk. 97). Diese lange Verfahrensdauer, die der Beschuldigte nicht zu verantworten hat, ist erheblich strafmindernd zu b

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