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Zürich Obergericht Strafkammern 23.01.2017 SB160202

23 gennaio 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·7,012 parole·~35 min·5

Riassunto

Mehrfache Veruntreuung etc. und Widerruf

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160202-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und die Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder

Urteil vom 23. Januar 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache Veruntreuung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Februar 2016 (DG150054)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 24. Februar 2015 (Urk. 20) und der Nachtrag zur Anklage vom 4. Dezember 2015 (Urk. 73/14) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 104 S. 51-57) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, - der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV und - des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. 2. Von den Vorwürfen - des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, - der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB betreffend ND8, ND13 und ND3 der Nachtragsanklage und - des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 99 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.–. 4. Die Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe werden vollzogen. 5. Auf den Widerruf des bedingten Vollzuges der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Februar 2009 ausgefällten Freiheitsstrafe von zwei Monaten wird verzichtet.

- 3 - 6. a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 16. Februar 2015 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich lagernden diversen Unterlagen gemäss Durchsuchungsprotokoll vom 19. und 20. Juni 2014 werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet. b) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. Dezember 2015 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Imitationswaffe "Jet Protector JPX" wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 7. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ (ND1) Schadenersatz von Fr. 111'655.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. November 2012 zu bezahlen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ (ND4) Schadenersatz von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 17. Juli 2013 zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. c) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ (ND5) Schadenersatz von Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 25. Juli 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin D._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. d) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ (ND6) Schadenersatz von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2013 zu bezahlen. e) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger F._____ (ND7) Schadenersatz von Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 25. März 2013 zu bezahlen. f) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger G._____ (ND8) Schadenersatz von Fr. 806.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. August 2013 zu bezahlen. g) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger H._____ (ND11) Schadenersatz von Fr. 24'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Januar 2014 zu bezahlen. Der Beschuldigte wird ausserdem verpflichtet, dem Privatkläger H._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'844.15 zu bezahlen. h) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger I._____ (ND13) Schadenersatz von Fr. 3'250.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 4 i) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger J._____ (ND14) Schadenersatz von Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. Oktober 2013 zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers J._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. j) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger K._____ (ND15) Schadenersatz von € 2'800.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. April 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. k) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger L._____ (ND16) Schadenersatz von USD 4'200.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Februar 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. l) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin M._____ (ND17) Schadenersatz von Fr. 2'960.90 zuzüglich 5 % Zins ab 9. Oktober 2013 zu bezahlen. m) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin N._____ (ND18) Schadenersatz von Fr. 19'222.40 zuzüglich 5 % Zins ab 15. August 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. n) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger O._____ (HD Nachtragsanklage) Schadenersatz von Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Februar 2013 zu bezahlen. o) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin P._____ (ND1 Nachtragsanklage) Schadenersatz von Fr. 19'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. p) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Q._____ (ND2 Nachtragsanklage) Schadenersatz von Fr. 7'350.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. März 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. q) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin R._____ (ND3 Nachtragsanklage) Schadenersatz von Fr. 800.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. September 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. r) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin S._____ (ND4 Nachtragsanklage) Schadenersatz von Fr. 1'439.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. Juli 2015 zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin S._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

- 5 s) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger T._____ (ND4 Nachtragsanklage) Schadenersatz von Fr. 335.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. Juli 2015 zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers T._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. t) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin U._____ (ND4 Nachtragsanklage) Schadenersatz von Fr. 670.– zu bezahlen. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 42.80 Auslagen Untersuchung Fr. 6'418.55 amtliche Verteidigung (RAin X2._____) Fr. 24'326.65 amtliche Verteidigung (RA X1._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber definitiv abgeschrieben. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 149 S. 2) 1. Der Beschuldigte sei unter Anrechnung der erstandenen Haft zu einer angemessenen, tieferen Freiheitsstrafe zu verurteilen; 2. Es sei der Vollzug der gesamten Strafe aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; 3. Eventualiter sei die Strafe teilbedingt auszusprechen unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit;

- 6 - 4. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 152 S. 1) 1. Bestätigung der erstinstanzlichen Schuld- und Freisprüche; 2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren; 3. Vollzug dieser Freiheitsstrafe; 4. im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils 5. unter Kostenfolgen für das zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Beschuldigten. Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 11. Februar 2016 wurde der Beschuldigte A._____ wegen mehrfacher Veruntreuung, grober Verletzung der Verkehrsregeln und Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt. Von den Vorwürfen des Betrugs, der Veruntreuung betreffend ND 8, ND 13 und ND 3 der Nachtragsanklage sowie vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz wurde der Beschuldigte dagegen freigesprochen (Urk. 104 S. 51). Das vorinstanzliche Urteil wurde mündlich eröffnet (Prot. I S. 28). 1.2. Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 (Poststempel) meldete der Verteidiger fristgerecht Berufung an (Urk. 92). Das begründete Urteil wurde den zahlreichen Parteien zwischen dem 13. und dem 20. April 2016 zugestellt (Urk. 100 und 103/1-21). Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 (Poststempel) erklärte der Verteidiger

- 7 das ganze vorinstanzliche Urteil als angefochten (Urk. 105). Daraufhin wurde dem Verteidiger mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2016 Frist angesetzt, um die Berufungserklärung zu verdeutlichen und um insbesondere anzugeben, wie das Urteilsdispositiv des Berufungsurteils seiner Ansicht nach lauten sollte (Urk. 109). Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 reichte der Verteidiger innert der zweifach erstreckten Frist (Urk. 111, Urk. 113) eine neue Berufungserklärung ein (Urk. 115). Am 23. Juni 2016 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (Urk. 120). 1.3. Am 11. November 2016 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 23. Januar 2017 vorgeladen (Urk. 130). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 beantragte der Verteidiger, es seien die in einem anderen Verfahren am 13. Dezember 2016 erstinstanzlich beurteilten Delikte des Beschuldigten aus prozessökonomischen Gründen zweitinstanzlich gemeinsam mit denjenigen in vorliegendem Verfahren abzuhandeln (Urk. 132). Nach entsprechender Fristansetzung zur Stellungnahme (Urk. 136) stellte der Staatsanwalt den Antrag, das Gesuch des Beschuldigten um Abnahme des Ladungstermins sei abzuweisen (Urk. 138 A). Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2017 wurde das Gesuch um Abnahme des Verhandlungstermins vom 23. Januar 2017 abgewiesen (Urk. 139). Die Berufungsverhandlung fand am 23. Januar 2017 statt (Prot. II S. 8 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 3 (Strafzumessung betreffend die Freiheitsstrafe) und 4 (Vollzug) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 115 S. 2). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich ebenfalls gegen die Dispositivziffern 3 (gesamte Strafzumessung) und 4 (Vollzug) des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 120). Das vorinstanzliche Urteil ist somit in Bezug auf Dispositivziffern 1, 2, 5, 6, 7, 8 und 9 in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO; Prot. II S. 11), was vorab festzustellen ist. 3. Prozessuales

- 8 - 3.1. Die Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut den prozessualen Antrag, es sei die Berufungsverhandlung zu verschieben und erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Mai 2013 sowie des Nachtragsurteils vom 19. Juni 2013 bzw. nach dem rechtskräftigen Abschluss des diesbezüglich hängigen obergerichtlichen Verfahrens neu anzusetzen (Urk. 149 S. 2). Sie stellte sich dabei auf den Standpunkt, es handle sich bei diesem Antrag um eine Vorfrage, und zwar im Sinne von Art. 339 Abs. 2 lit. c StPO um ein Prozesshindernis (Prot. II S. 9 f.). 3.2. Der Staatsanwalt führte dazu aus, dass ein Abwarten darauf, bis alle Verfahren auf dem gleichen Stand wären, dem Beschleunigungsgebot widerspräche. Es könne sich dabei um Jahre handeln. Das schlussendlich entscheidende Gericht müsse dem Asperationsprinzip Rechnung tragen. Er beantrage deshalb die Durchführung der Berufungsverhandlung und dass ein Urteil gefällt werde (Prot. II S. 10). 3.3. Weitere pendente Verfahren stellen für einen Prozess kein Verfahrenshindernis dar. Unter Letzteres fallen vielmehr der Eintritt der Verjährung, der Tod der beschuldigten Person, Verhandlungsunfähigkeit, doppelte Strafverfolgung oder der Grundsatz "ne bis in idem", Begnadigung oder Amnestie (BSK StPO-Hauri, 2. Auflage 2014, Art. 339 N 15). Es besteht mangels Rechtsgrundlage kein Anspruch des Beschuldigten, dass das Gericht den Zeitpunkt abwartet, bei dem alle Verfahren zusammen beurteilt werden können, um ein möglichst günstiges Strafmass zu erreichen. Es handelt sich dabei um eine Frage der Strafzumessung und damit um eine materiellrechtliche Frage. Der Antrag der Verteidigung auf Verschiebung der Berufungsverhandlung ist deshalb abzuweisen und die Verhandlung ist durchzuführen. 4. Strafzumessung 4.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung bereits dargelegt (Urk. 104 S. 30 - 32). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Strafrahmen für die Veruntreuun-

- 9 gen erstreckt sich auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). 4.2. Mehrfache Veruntreuungen 4.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der Veruntreuungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 104 S. 32 f.). Mit der Vorinstanz ist aufgrund der relativ hohen Deliktssumme (gut Fr. 330'000.--), dem langen Deliktszeitraum von dreieinhalb Jahren und der grossen Anzahl von Einzelhandlungen das objektive Tatverschulden als mittelschwer - und nicht als schwer, wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht (Urk. 152 S. 3 unten) - einzustufen. 4.2.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten als Inhaber der Einzelfirma "V._____", welche diverse Dienstleistungen im Finanzbereich wie auch Reisen anbot (Urk. 70 S. 3 f.), ein hohes Vertrauen entgegengebracht wurde und er keine besonders ausgeklügelten Täuschungsmanöver vornehmen musste, um (unrechtmässig) an das Geld zu gelangen. Andererseits ist der Vertrauensbruch aufgrund des professionellen Deckmantels umso gravierender. Der Beschuldigte hat sich zwar mit der Verteidigung (Prot. II S. 14) mit dem veruntreuten Geld keine Luxusgüter angeschafft, sondern er versuchte Gewinn zu generieren, um damit alte Schulden zu begleichen. Der Beschuldigte hätte jedoch bereits die entsprechenden Lehren aus seiner Vergangenheit ziehen und erkennen müssen, dass diese Rechnung nicht aufgeht. Dennoch ist zu konstatieren, dass er offenbar unter grossem Druck von alten Gläubigern gestanden hat, die ihn gemäss seinen Aussagen abgepasst, bedroht und verprügelt haben (Urk. 70 S. 10 f., Urk. 151 S. 2, S. 6), was ihm leicht strafmindernd anzurechnen ist. Soweit sich die Verteidigung auf den Standpunkt stellt, die Opfer trügen eine Mitverantwortung, was sich zugunsten des Beschuldigten auszuwirken habe (Prot. II S. 12), ist dies zynisch.

Gestützt auf diese Erwägungen wird die objektive durch die subjektive Tatschwere leicht reduziert.

- 10 - 4.2.3. Es erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe im Rahmen von 3 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. 4.3. SVG-Delikte 4.3.1. Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass bei den SVG-Delikten sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafe vorgesehen sei, weshalb nicht einzusehen sei, wieso - angesichts der einschlägigen Vorstrafen eine lächerlich tiefe Geldstrafe auszufällen sei. Der Vollzug einer solchen erscheine angesichts der desolaten finanziellen Lage des Beschuldigten von vornherein aussichtslos. Die Strassenverkehrsdelikte seien deshalb bei der Bemessung der Freiheitsstrafe miteinzubeziehen, weshalb die Grundstrafe um zwei Monate zu erhöhen sei (Urk. 152 S. 4). 4.3.2. Hinsichtlich der Tatkomponente kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 104 S. 34), wobei eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen mit der Staatsanwaltschaft als zu tief erscheint, zumal der Beschuldigte in Bezug auf die grobe Verletzung der Verkehrsregeln einschlägig vorbestraft ist. Für die vorliegenden Strassenverkehrsdelikte wäre vielmehr eine Freiheitsstrafe von eineinhalb Monaten oder eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen angemessen. 4.3.3. Der Beschuldigte hat Schulden und offene Verlustscheine in Millionenhöhe (Urk. 70 S. 5, Urk. 15/2), weshalb ihm in weiter Zukunft keine Mittel zur Bezahlung einer Geldstrafe verbleiben würden. Die Geldstrafe ist angesichts der zahlreichen Betreibungen auch nicht vollstreckbar. Damit erscheint das Ziel einer Geldstrafe, Einschränkung des Lebensstandards und Konsumverzicht, kaum erreichbar (BGE 134 IV 64). Ausserdem ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft (Urk. 108 S. 2). Eine Geldstrafe ist deshalb nicht geeignet, weshalb auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Die hypothetische Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um einen Monat auf eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 1 Monat zu erhöhen.

- 11 - 4.4. Täterkomponente 4.4.1. Zum Vorleben hat die Vorinstanz bereits zutreffende Erwägungen gemacht bzw. diesbezüglich auf das Urteil vom 29. Mai 2013 verwiesen, worin bereits einlässliche Ausführungen dazu gemacht wurden (Urk. HD 15/5 S. 113 - 115). Darauf kann verwiesen werden. Insgesamt lassen sich aus den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 72 S. 8 f.) gibt die missliche persönliche Situation, in welche sich der Beschuldigte bekanntlich selbst hineinmanövriert hat, keinen Anlass für eine Reduktion der Strafe. 4.4.2. Hinsichtlich der Vorstrafen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 104 S. 36). Weiter hat die Vorinstanz korrekt aufgezeigt, dass der Beschuldigte sowohl während laufender Probezeit als auch während laufenden Strafuntersuchungen bzw. laufenden Rechtsmittelverfahren delinquierte und sogar noch straffällig wurde, nachdem die erste Anklage in vorliegendem Fall bereits bei der Vorinstanz eingegangen war (Urk. 104 S. 36 f.). Dieses Verhalten des Beschuldigten zeugt von einer bemerkenswerten Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung und wirkt sich zusammen mit den Vorstrafen erheblich straferhöhend aus. 4.4.3. Betreffend das Nachtatverhalten ist auf die differenzierten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach das Geständnis des Beschuldigten vor dem Hintergrund weiterer Vorwürfe und Belastungen zustande kam, der Beschuldigte zwar Reue und Einsicht beteuerte, gleichzeitig aber weiter delinquierte und stets darum bemüht war, seine Opferrolle zu betonen und sich schliesslich bereits im Verfahren SB070313 reuig und einsichtig gezeigt hatte (Urk. 104 S. 37 f. m. w. H.). Dennoch ist ihm zugute zu halten, dass er anlässlich der Berufungsverhandlung erneut und glaubhaft betonte, wie leid ihm die Privatkläger täten (Urk. 151 S. 6 f.). Das Nachtatverhalten des Beschuldigten schlägt demzufolge mit der Vorinstanz leicht strafmindernd zu Buche.

- 12 - 4.4.4. Die straferhöhenden Faktoren der Täterkomponente überwiegen die strafmindernden bei weitem, weshalb die hypothetische Einsatzstrafe im Umfang von 5 Monaten zu erhöhen ist. 4.5. Fazit Unter Berücksichtigung der dargelegten Strafzumessungsfaktoren erweist sich eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten als angemessen. Der Anrechnung der bis und mit heute erstandenen 446 Tage Haft und vorzeitigen Strafvollzug steht nichts entgegen (Art. 51 StGB; Urk. HD 37/9/1). 5. Strafvollzug Angesichts der Höhe der auszusprechenden Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten ist deren Aufschub - auch nicht teilweise - schon aus objektiven Gründen nicht möglich (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB), weshalb diese Strafe zu vollziehen ist. Es kann auf die weitergehenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 104 S. 39 f.). 6. Kosten Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind folglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung. Der Beschuldigte ist allerdings darauf hinzuweisen, dass er nach Erhalt der Abrechnung bei der Zentralen Inkassostelle des Obergerichts ein Ratenzahlungs- oder Stundungsgesuch stellen kann (vgl. Art. 425 StPO).

- 13 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Februar 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, - der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV und - des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. 2. Von den Vorwürfen - des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, - der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB betreffend ND8, ND13 und ND3 der Nachtragsanklage und - des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. (…) 4. (…) 5. Auf den Widerruf des bedingten Vollzuges der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Februar 2009 ausgefällten Freiheitsstrafe von zwei Monaten wird verzichtet. 6. a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 16. Februar 2015 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich lagernden diversen Unterlagen gemäss Durchsuchungsprotokoll vom 19. und 20. Juni 2014 werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet.

- 14 b) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. Dezember 2015 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Imitationswaffe "Jet Protector JPX" wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 7. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ (ND1) Schadenersatz von Fr. 111'655.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. November 2012 zu bezahlen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ (ND4) Schadenersatz von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 17. Juli 2013 zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. c) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ (ND5) Schadenersatz von Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 25. Juli 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin D._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. d) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ (ND6) Schadenersatz von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2013 zu bezahlen. e) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger F._____ (ND7) Schadenersatz von Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 25. März 2013 zu bezahlen. f) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger G._____ (ND8) Schadenersatz von Fr. 806.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. August 2013 zu bezahlen. g) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger H._____ (ND11) Schadenersatz von Fr. 24'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Januar 2014 zu bezahlen. Der Beschuldigte wird ausserdem verpflichtet, dem Privatkläger H._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'844.15 zu bezahlen. h) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger I._____ (ND13) Schadenersatz von Fr. 3'250.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. i) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger J._____ (ND14) Schadenersatz von Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. Oktober 2013 zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers J._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. j) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger K._____ (ND15) Schadenersatz von € 2'800.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. April 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der

- 15 - Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. k) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger L._____ (ND16) Schadenersatz von USD 4'200.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Februar 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. l) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin M._____ (ND17) Schadenersatz von Fr. 2'960.90 zuzüglich 5 % Zins ab 9. Oktober 2013 zu bezahlen. m) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin N._____ (ND18) Schadenersatz von Fr. 19'222.40 zuzüglich 5 % Zins ab 15. August 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. n) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger O._____ (HD Nachtragsanklage) Schadenersatz von Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Februar 2013 zu bezahlen. o) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin P._____ (ND1 Nachtragsanklage) Schadenersatz von Fr. 19'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. p) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Q._____ (ND2 Nachtragsanklage) Schadenersatz von Fr. 7'350.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. März 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. q) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin R._____ (ND3 Nachtragsanklage) Schadenersatz von Fr. 800.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. September 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. r) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin S._____ (ND4 Nachtragsanklage) Schadenersatz von Fr. 1'439.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. Juli 2015 zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin S._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. s) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger T._____ (ND4 Nachtragsanklage) Schadenersatz von Fr. 335.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. Juli 2015 zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers T._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

- 16 t) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin U._____ (ND4 Nachtragsanklage) Schadenersatz von Fr. 670.– zu bezahlen. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 42.80 Auslagen Untersuchung Fr. 6'418.55 amtliche Verteidigung (RAin X2._____) Fr. 24'326.65 amtliche Verteidigung (RA X1._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber definitiv abgeschrieben. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 446 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'874.60 amtliche Verteidigung 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 17 - 4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Privatkläger (1. - 20. gemäss vorinstanzlichem Rubrum, Urk. 104, S. 2 - 3) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 18 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 23. Januar 2017

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Grieder

Urteil vom 23. Januar 2017 "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, - der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV und - des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. 2. Von den Vorwürfen - des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, - der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB betreffend ND8, ND13 und ND3 der Nachtragsanklage und - des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 99 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.–. 4. Die Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe werden vollzogen. 5. Auf den Widerruf des bedingten Vollzuges der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Februar 2009 ausgefällten Freiheitsstrafe von zwei Monaten wird verzichtet. 6. a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 16. Februar 2015 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich lagernden diversen Unterlagen gemäss Durchsuchungsprotokoll vom 19. und 20. Juni 2014 werden dem Beschuldigten nach Eintr... b) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. Dezember 2015 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Imitationswaffe "Jet Protector JPX" wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 7. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ (ND1) Schadenersatz von Fr. 111'655.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. November 2012 zu bezahlen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ (ND4) Schadenersatz von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 17. Juli 2013 zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. c) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ (ND5) Schadenersatz von Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 25. Juli 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses... d) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ (ND6) Schadenersatz von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2013 zu bezahlen. e) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger F._____ (ND7) Schadenersatz von Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 25. März 2013 zu bezahlen. f) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger G._____ (ND8) Schadenersatz von Fr. 806.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. August 2013 zu bezahlen. g) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger H._____ (ND11) Schadenersatz von Fr. 24'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Januar 2014 zu bezahlen. Der Beschuldigte wird ausserdem verpflichtet, dem Privatkläger H._____ für das gesamte Verfahren e... h) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger I._____ (ND13) Schadenersatz von Fr. 3'250.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. i) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger J._____ (ND14) Schadenersatz von Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. Oktober 2013 zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers J._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. j) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger K._____ (ND15) Schadenersatz von € 2'800.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. April 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses ve... k) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger L._____ (ND16) Schadenersatz von USD 4'200.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Februar 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesse... l) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin M._____ (ND17) Schadenersatz von Fr. 2'960.90 zuzüglich 5 % Zins ab 9. Oktober 2013 zu bezahlen. m) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin N._____ (ND18) Schadenersatz von Fr. 19'222.40 zuzüglich 5 % Zins ab 15. August 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilproz... n) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger O._____ (HD Nachtragsanklage) Schadenersatz von Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Februar 2013 zu bezahlen. o) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin P._____ (ND1 Nachtragsanklage) Schadenersatz von Fr. 19'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. p) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Q._____ (ND2 Nachtragsanklage) Schadenersatz von Fr. 7'350.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. März 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des ... q) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin R._____ (ND3 Nachtragsanklage) Schadenersatz von Fr. 800.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. September 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Schaden... r) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin S._____ (ND4 Nachtragsanklage) Schadenersatz von Fr. 1'439.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. Juli 2015 zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin S._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. s) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger T._____ (ND4 Nachtragsanklage) Schadenersatz von Fr. 335.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. Juli 2015 zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers T._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. t) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin U._____ (ND4 Nachtragsanklage) Schadenersatz von Fr. 670.– zu bezahlen. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber definitiv abgeschrieben. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel)" 1. Der Beschuldigte sei unter Anrechnung der erstandenen Haft zu einer angemessenen, tieferen Freiheitsstrafe zu verurteilen; 2. Es sei der Vollzug der gesamten Strafe aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; 3. Eventualiter sei die Strafe teilbedingt auszusprechen unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit; 4. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren. Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 11. Februar 2016 wurde der Beschuldigte A._____ wegen mehrfacher Veruntreuung, grober Verletzung der Verkehrsregeln und Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsst... 1.2. Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 (Poststempel) meldete der Verteidiger fristgerecht Berufung an (Urk. 92). Das begründete Urteil wurde den zahlreichen Parteien zwischen dem 13. und dem 20. April 2016 zugestellt (Urk. 100 und 103/1-21). Mit Schrei... 1.3. Am 11. November 2016 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 23. Januar 2017 vorgeladen (Urk. 130). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 beantragte der Verteidiger, es seien die in einem anderen Verfahren am 13. Dezember 2016 erstinst... 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 3 (Strafzumessung betreffend die Freiheitsstrafe) und 4 (Vollzug) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 115 S. 2). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich eben... 3. Prozessuales 3.1. Die Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut den prozessualen Antrag, es sei die Berufungsverhandlung zu verschieben und erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Mai 2013 sowie des N... 3.2. Der Staatsanwalt führte dazu aus, dass ein Abwarten darauf, bis alle Verfahren auf dem gleichen Stand wären, dem Beschleunigungsgebot widerspräche. Es könne sich dabei um Jahre handeln. Das schlussendlich entscheidende Gericht müsse dem Asperatio... 3.3. Weitere pendente Verfahren stellen für einen Prozess kein Verfahrenshindernis dar. Unter Letzteres fallen vielmehr der Eintritt der Verjährung, der Tod der beschuldigten Person, Verhandlungsunfähigkeit, doppelte Strafverfolgung oder der Grundsatz... 4. Strafzumessung 4.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung bereits dargelegt (Urk. 104 S. 30 - 32). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Strafrahmen für die Veruntreuungen erstreckt sic... 4.2. Mehrfache Veruntreuungen 4.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der Veruntreuungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 104 S. 32 f.). Mit der Vorinstanz ist aufgrund der relativ hohen Deliktssumme (gut Fr. 330'000.--), dem langen ... 4.2.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten als Inhaber der Einzelfirma "V._____", welche diverse Dienstleistungen im Finanzbereich wie auch Reisen anbot (Urk. 70 S. 3 f.), ein hohes Vertrauen entgegengebracht wurde und er... 4.2.3. Es erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe im Rahmen von 3 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. 4.3. SVG-Delikte 4.3.1. Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass bei den SVG-Delikten sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafe vorgesehen sei, weshalb nicht einzusehen sei, wieso - angesichts der einschlägigen Vorstrafen - eine lächerli... 4.3.2. Hinsichtlich der Tatkomponente kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 104 S. 34), wobei eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen mit der Staatsanwaltschaft als zu tief erscheint, zumal der Beschuldigte in Bezug ... 4.3.3. Der Beschuldigte hat Schulden und offene Verlustscheine in Millionenhöhe (Urk. 70 S. 5, Urk. 15/2), weshalb ihm in weiter Zukunft keine Mittel zur Bezahlung einer Geldstrafe verbleiben würden. Die Geldstrafe ist angesichts der zahlreichen Betre... 4.4. Täterkomponente 4.4.1. Zum Vorleben hat die Vorinstanz bereits zutreffende Erwägungen gemacht bzw. diesbezüglich auf das Urteil vom 29. Mai 2013 verwiesen, worin bereits einlässliche Ausführungen dazu gemacht wurden (Urk. HD 15/5 S. 113 - 115). Darauf kann verwiesen ... Insgesamt lassen sich aus den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 72 S. 8 f.) gibt die missliche persönliche Situation, in welche sich der Beschuldigte bekanntlic... 4.4.2. Hinsichtlich der Vorstrafen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 104 S. 36). Weiter hat die Vorinstanz korrekt aufgezeigt, dass der Beschuldigte sowohl während laufender Probezeit als auch während laufenden St... 4.4.3. Betreffend das Nachtatverhalten ist auf die differenzierten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach das Geständnis des Beschuldigten vor dem Hintergrund weiterer Vorwürfe und Belastungen zustande kam, der Beschuldigte zwar Reue und Einsi... 4.4.4. Die straferhöhenden Faktoren der Täterkomponente überwiegen die strafmindernden bei weitem, weshalb die hypothetische Einsatzstrafe im Umfang von 5 Monaten zu erhöhen ist. 4.5. Fazit Unter Berücksichtigung der dargelegten Strafzumessungsfaktoren erweist sich eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten als angemessen. Der Anrechnung der bis und mit heute erstandenen 446 Tage Haft und vorzeitigen Strafvollzug steht nichts entgeg... 5. Strafvollzug Angesichts der Höhe der auszusprechenden Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten ist deren Aufschub - auch nicht teilweise - schon aus objektiven Gründen nicht möglich (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB), weshalb diese Strafe zu vollziehen ist... 6. Kosten Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind folglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Vertei... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Februar 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: - der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, - der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV und - des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. 2. Von den Vorwürfen - des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, - der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB betreffend ND8, ND13 und ND3 der Nachtragsanklage und - des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. (…) 4. (…) 5. Auf den Widerruf des bedingten Vollzuges der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Februar 2009 ausgefällten Freiheitsstrafe von zwei Monaten wird verzichtet. 6. a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 16. Februar 2015 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich lagernden diversen Unterlagen gemäss Durchsuchungsprotokoll vom 19. und 20. Juni 2014 werden dem Beschuldigten nach Eintr... b) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. Dezember 2015 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Imitationswaffe "Jet Protector JPX" wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 7. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ (ND1) Schadenersatz von Fr. 111'655.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. November 2012 zu bezahlen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ (ND4) Schadenersatz von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 17. Juli 2013 zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. c) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ (ND5) Schadenersatz von Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 25. Juli 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses... d) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ (ND6) Schadenersatz von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2013 zu bezahlen. e) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger F._____ (ND7) Schadenersatz von Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 25. März 2013 zu bezahlen. f) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger G._____ (ND8) Schadenersatz von Fr. 806.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. August 2013 zu bezahlen. g) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger H._____ (ND11) Schadenersatz von Fr. 24'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Januar 2014 zu bezahlen. Der Beschuldigte wird ausserdem verpflichtet, dem Privatkläger H._____ für das gesamte Verfahren e... h) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger I._____ (ND13) Schadenersatz von Fr. 3'250.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. i) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger J._____ (ND14) Schadenersatz von Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. Oktober 2013 zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers J._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. j) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger K._____ (ND15) Schadenersatz von € 2'800.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. April 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses ve... k) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger L._____ (ND16) Schadenersatz von USD 4'200.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Februar 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesse... l) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin M._____ (ND17) Schadenersatz von Fr. 2'960.90 zuzüglich 5 % Zins ab 9. Oktober 2013 zu bezahlen. m) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin N._____ (ND18) Schadenersatz von Fr. 19'222.40 zuzüglich 5 % Zins ab 15. August 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilpro... n) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger O._____ (HD Nachtragsanklage) Schadenersatz von Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Februar 2013 zu bezahlen. o) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin P._____ (ND1 Nachtragsanklage) Schadenersatz von Fr. 19'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. p) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Q._____ (ND2 Nachtragsanklage) Schadenersatz von Fr. 7'350.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. März 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des ... q) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin R._____ (ND3 Nachtragsanklage) Schadenersatz von Fr. 800.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. September 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Schaden... r) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin S._____ (ND4 Nachtragsanklage) Schadenersatz von Fr. 1'439.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. Juli 2015 zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin S._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. s) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger T._____ (ND4 Nachtragsanklage) Schadenersatz von Fr. 335.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. Juli 2015 zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers T._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. t) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin U._____ (ND4 Nachtragsanklage) Schadenersatz von Fr. 670.– zu bezahlen. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber definitiv abgeschrieben. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 446 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschul... 4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben)  die Privatkläger (1. - 20. gemäss vorinstanzlichem Rubrum, Urk. 104, S. 2 - 3) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB160202 — Zürich Obergericht Strafkammern 23.01.2017 SB160202 — Swissrulings