Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160195-O/U/gs
Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim und lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner Urteil vom 16. September 2016
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das BG über den unlauteren Wettbewerb
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 27. Januar 2016 (GG150071)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. September 2015 (Urk. 38) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen das BG über den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 23 UWG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 130.– (entsprechend Fr. 1'950.–). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 250.00 Auslagen Untersuchung Fr. 6'550.00 Total
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf die schriftliche Begründung dieses Urteils verzichtet, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (ohne die Kosten des Beschwerdeverfahren) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die
- 3 - Kosten des Beschwerdeverfahrens (Fr. 1'500.00; OG-Verfahren UE140261- O) werden auf die Staatskasse genommen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesamte Verfahren eine Entschädigung von Fr. 17'284.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 103 S. 2) 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 27. Januar 2016 wird vollumfänglich aufgehoben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen, unter Regelung der gesetzlichen Kostenfolgen bezüglich des vorinstanzlichen und des Berufungsverfahrens. 2. Die Privatstrafklage wird aufgrund fehlender Anspruchsgrundlage wie auch mangels rechtsgenügender Qualifizierung abgewiesen, soweit darauf im Rahmen des Berufungsverfahrens überhaupt einzutreten ist. 3. Der Berufungskläger wird für dessen Aufwendungen und Umtriebe, namentlich für die Kosten des Voranwalts und des vortragenden Rechtsanwalts während der Strafuntersuchung, im vorinstanzlichen Strafverfahren (exkl. Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht) sowie für den Aufwand im Berufungsverfahren mit insgesamt CHF 33'000.00 entschädigt. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 94 S. 1, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Vertreter des Privatklägers: (Urk. 106 S. 1)
- 4 - 1. Das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Geschädigten B._____ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 6'428.– zu entrichten.
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales 1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 27. Januar 2016, liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 1. Februar 2016 (Urk. 75) innert Frist Berufung anmelden. Das vollständig begründete Urteil (Urk. 87) wurde vom Beschuldigten am 20. April 2016 (Urk. 82) entgegengenommen. Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 reichte der Verteidiger fristgerecht die Berufungserklärung mit Beilagen ein (Urk. 89, 90/1-5). Mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2016 wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Privatkläger unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 92). Mit Eingabe vom 19. Mai 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 94). Der Privatkläger verzichtete mit Eingabe vom 8. Juni 2016 auf Anschlussberufung und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 97). 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Der Beschuldigte liess das vorinstanzliche Urteil vollständig anfechten (Urk. 89 S. 1 und Urk. 103 S. 2). Damit erwächst keine Dispositivziffer in Rechtskraft. 3. Die vom Verteidiger im Vorfeld der Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge wurden mit Präsidialverfügung vom 5. September 2016 einstweilen abgewiesen (Urk. 101). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wiederholte er die Beweisanträge (Urk. 103 S. 3-8). Wie noch zu zeigen sein wird, sind diesbezüglich keine Weiterungen notwendig. Das Verfahren ist spruchreif.
- 6 - 4. Anlässlich der Berufungsverhandlung rügte die Verteidigung, dass der Beschuldigte erst an der Hauptverhandlung über den Einsatz einer Ersatzrichterin informiert worden sei. Der Grund dafür sei zudem nicht rechtzeitig kommuniziert worden, weshalb es der Verteidigung nicht möglich gewesen sei, nach möglichen Einwendungen gegen die neue Gerichtsbesetzung zu forschen. Damit sei Art. 30 Abs. 1 BV verletzt worden, zumal die vorinstanzliche Richterin über allzu unvollständige Aktenkenntnis verfügt habe (Urk. 103 S. 12 ff.). Wie die Rechte des Beschuldigten durch den Einsatz einer Ersatzrichterin konkret verletzt worden wären, wird von der Verteidigung nicht dargelegt. Solche Vertretungen entsprechen der normalen Gerichtspraxis. Mit Bezug auf die vom Beschuldigten erwähnten, angeblich der Richterin unbekannten und mit dem vorliegenden Verfahren allenfalls peripher zusammenhängenden Betreibungsakten ist festzuhalten, dass ein pauschaler Verweis auf "ein Beispiel unter vielen" nicht ausreicht, um ihr eine für das Urteil relevante Unkenntnis der Akten nachzuweisen. Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV ist demzufolge nicht auszumachen. 5. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. II. Materielles 1. Der Beschuldigte und der Privatkläger sind beide Anbieter von Pianos. Der Privatkläger stand mit dem Interessenten C._____ wegen eines weissen Flügels der Marke "D._____" in Kaufverhandlungen. Dem Beschuldigten wird nun vorgeworfen, er habe mit einem am 8. Mai 2013 verfassten und versandten Schreiben den Kaufinteressenten C._____ ausdrücklich vor einem Kauf eines Pianos bei "E._____", dem Verkaufsgeschäft des Privatklägers, gewarnt. Er bezeichnete dabei das Unternehmen als dubios und mahnte zu höchster Vorsicht. Es sei gegen die Firma "E._____" bzw. den Privatkläger ein Verfahren durch die Steuerverwaltung eingeleitet worden, der Privatkläger sei nicht im Handelsregister eingetragen, er verfüge nicht über die vorgeschriebene UST-Nummer und es sei naheliegend, dass der Privatkläger keine AHV- oder BVG-Beiträge bezahle. Garantieleistungen des Privatklägers bzw. von dessen Firma seien nicht gewährleistet. Der Privatklä-
- 7 ger sei bei den Behörden schon bekannt und er habe schon etliche Verfahren wegen Betreibungen verursacht, zudem schulde er der F._____ Gebühren. Schliesslich verwende der Privatkläger viel Engagement, Kunden zu blenden oder zu täuschen, wobei der Beschuldigte beispielhaft auf die Internetseite www…..ch und dort befindliche wahrheitswidrige Angaben verwies. Niemand sollte daher ein Interesse haben, mit dem Privatkläger einen Vertrag abzuschliessen. Dem Beschuldigten wird sodann weiter vorgeworfen, am 10. Mai 2013 eine E-Mail an die Vertreterin der Herstellerfirma des "D._____"-Pianos gesandt, und den Privatkläger wiederum als ziemlich dubios und wegen fehlender Seriosität als nicht vertrauenswürdig erscheinend bezeichnet zu haben. Damit habe der Beschuldigte als Mitbewerber des Privatklägers wissentlich und willentlich beabsichtigt, die Leistung und Geschäftsverhältnisse des Privatklägers ins Zwielicht zu setzen und den Kaufinteressenten von Geschäften mit dem Privatkläger abzubringen. Dies sei ihm auch gelungen und er selbst habe mit dem Kaufinteressenten einen Geschäftsabschluss tätigen und die Geschäftsbeziehung des Privatklägers mit der Herstellerfirma negativ beeinflussen können bzw. derartige Auswirkungen mindestens billigend in Kauf genommen (Urk. 38). 2. Der Sachverhalt ist insoweit erstellt, als der Beschuldigte seine Urheberschaft dieser Schreiben zugesteht. Erstellt ist auch der Vorsatz (Urk. 87 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Die Vorinstanz kam in rechtlicher Hinsicht zum Schluss, dass die folgende Äusserungen des Beschuldigten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 23 UWG tatbestandsmässig seien (Urk. 89 S. 16 f.):
In der Email vom 10. Mai 2013: - Die Bezeichnung des Privatklägers im Email an G._____ als ziemlich dubios und, wegen fehlender Seriosität, als nicht vertrauenswürdig erscheinend. Im Schreiben vom 8. Mai 2013: - Die Bezeichnung des Unternehmens des Privatklägers als sehr dubios; die nachdrückliche Warnung des Adressaten des Schreibens vor dem Kauf beim Musikgeschäft E._____ und die Mahnung zu höchster Vorsicht in diesem Zusammenhang.
- 8 - - Die Ausführungen des Beschuldigten, dass es naheliegend sei, dass der Privatkläger keine AHV- oder BVG-Beiträge bezahle. - Das Werturteil, der Privatkläger verwende viel Engagement, Kunden zu blenden und zu täuschen. - Die Tatsachenbehauptung, dass der Privatkläger bzw. dessen Unternehmung die Garantieleistungen nicht gewährleisten könne. - Die Tatsachenbehauptung, der Privatkläger habe etliche Verfahren und Betreibungen verursacht und schulde der F._____ Gebühren. - Das Werturteil, dass niemand ein Interesse daran haben sollte, mit dem Privatkläger einen Kontrakt abzuschliessen.
4. Die Verteidigung brachte in ihrer Berufungsbegründung vorab im Hinblick auf die gestellten Beweisanträge Folgendes vor: Sie verwies zunächst auf den Beschluss (der III. Strafkammer) des Obergerichts vom 9. Juni 2015 (Rekursentscheid gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. September 2014). Darin sei festgehalten worden, dass sich die Staatsanwaltschaft mit den vom Beschwerdeführer (= Privatkläger) geltend gemachten Passagen im Schreiben des Beschwerdegegners (= Beschuldigter) werde einzeln auseinandersetzen und - nur aber immerhin im Lichte des Gesamtkontextes - unter den relevanten Tatbestandsvarianten von Art. 3 UWG subsumieren müssen. Den Privatkläger werde dabei die prozessuale Obliegenheit treffen, die von ihm behaupteten falschen Aussagen als solche zu beweisen. Diesen Beweis, so der Verteidiger, habe der Privatkläger bis heute weder erbracht noch sei ihm dieser Beweis im vorinstanzlichen Verfahren abverlangt worden. Damit sei dem Beschuldigten nicht die verbriefte Möglichkeit eröffnet worden, sich gegen die Anklage effizient zu wehren. Sodann habe die Vorinstanz in ihrer Subsumtion gemäss Erw. Ziff. 3.4 und 3.10 implizit offen gelassen, ob die Ausführungen des Beschuldigten nur unrichtig oder irreführend oder unnötig verletzend seien. Mit den anbegehrten Zeugeneinvernahmen wolle der Beschuldigte den Beweis erbringen, dass die Ausführungen des Beschuldigten weder unrichtig noch irreführend noch unnötig verletzend seien, sondern gemessen am Gesamtbild des Geschäftsgebarens und Benehmen des Privatklägers, namentlich zum Schutze der Kundschaft resp. des Marktes schlechthin indiziert gewesen seien. Das UWG
- 9 schütze vor Wettbewerbsverfälschungen und nicht den Ruf des Privatklägers. Für die Konsequenzen seines Geschäftsgebarens habe einzig der Privatkläger einzustehen (Urk. 89 S. 4 f. und Urk. 103 S. 4 f.). Auf diese und weitere Vorbringen wird im Folgenden, so weit nötig, eingegangen. 5. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 23 UWG macht sich strafbar, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Dabei sind Herabsetzungen indessen nur von einer gewissen Schwere, d.h. ein eigentliches Anschwärzen, Verächtlich- und Heruntermachen, tatbestandsmässig (vgl. BGE 123 IV 211 E. 3b; 122 IV 33 E. 2c; Urteil 6S.858/1999 vom 16. August 2001 E. 7b/bb, in: Pra 2002 Nr. 47 S. 235, 254). Die Herabsetzung wirkt also negativ auf das Bild des Mitbewerbers ein. Art. 3 Abs. 1 lit a UWG schützt die Geschäftsehre. Ob eine Äusserung diese zu verletzen geeignet ist, kann nur aus der Warte des Adressaten der Äusserungen beurteilt werden. Die Bedeutung der fraglichen Äusserung ist aus der Sicht des Durchschnittsadressaten zu beurteilen (Philippe Spitz, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ;SHK - Stämpflis Handkommentar, 2010, N. 35 zu Art. 3 lit a UWG). Die Herabsetzung alleine begründet die Unlauterkeit noch nicht. Wenn der herabsetzende Charakter einer Äusserung feststeht, muss deshalb jeweils geprüft werden, ob sie (alternativ) unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend ist (s. die Kasuistik bei Carl Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Basel/Genf/München 2001, N 45 ff. zu Art. 3 lit a UWG; Lucas David/Reto Jacobs, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, 2012 N 155 ff.). Mehrere Äusserungen sind jeweils für sich zu prüfen, doch muss der Gesamteindruck bei ihrer Auslegung berücksichtigt werden (BGE 6B_333/2008 E 1.2 – Emserberg, dazu Riklin, MediaLex 2009, 88 ff; BGE 4C.167/2006 E 6.1.2 – Stauffer; BGE 4A_481/2007 E 3.4 f – Adressbuchschwindel). Einzelne Äusserungen können bereits zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals ausreichen, es kommt nicht (nur) auf das Gesamtbild an (Spitz, a.a.O., N 33 zu Art. 3 lit. a UWG). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6s.858%2F1999&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-IV-33%3Ade&number_of_ranks=0#page33
- 10 a) Unrichtig können nur Tatsachenbehauptungen sein. Unrichtig ist eine solche nicht schon bei jeder Ungenauigkeit; der Grad der verlangten Genauigkeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (Pedrazzini/Pedrazzini, N 5.15; zu Ungenauigkeiten und kleineren Unwahrheiten s. BGE 4A_481/2007 E 3.3 – Adressbuchschwindel, bei Presseberichten, und BGE 1P.584/2006 E 6.2 betr. Biografien; s. auch Spitz, a.a.O., N 36 zu Art. 3 lit a UWG). b) Irreführend ist eine Aussage, die geeignet ist, das angesprochene Publikum zu falschen Annahmen zu verleiten. Der Gegenstand der Irreführung ist bei der herabsetzenden Äusserung belanglos, solange die Irreführung wettbewerbliche Relevanz besitzt. c) Unnötig verletzend ist eine (in der Regel wahre; ansonsten liegt bereits Unrichtigkeit vor) Äusserung, wenn sie «angesichts des Sachverhalts, der damit beschrieben oder bewertet werden soll, weit über das Ziel hinausschiesst, völlig sachfremd oder unsachlich, mithin unhaltbar ist» (Urteil 6S.648/1994 vom 13. Dezember 1994 E. 2c/aa, in: SMI 1995 II S. 438, 442; BGE 4C.205/2000 E 2a; so auch BGE 4A_481/2007 E 3.3 – Adressbuchschwindel). Entscheidend ist also, ob die Kritik in Ton, Inhalt und Ausmass sachlich gerechtfertigt ist. Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn sie ohne begründeten Anlass geäussert wird oder sich ohne zureichenden Grund etwa auf die Religionszugehörigkeit, das Geschlecht oder die Gesundheit des Mitbewerbers bezieht (Mario Pedrazzini/Frederico Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb UWG, 2.Auflage, Bern. 2002, N 5.23; Magda Streuli-Youssef, Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden, in: Lauterkeitsrecht, SIWR Bd. V/1, 2. Aufl. 1998, S. 126; siehe auch ZGB 28). Es bleibt grundsätzlich zulässig, (zutreffende) Kritik zu äussern, doch eben innerhalb der Grenzen der Geschäftsethik und des Verhältnismässigkeitsgebots (Baudenbacher, a.a.O., N 31 zu Art. 3 lit a UWG; David/Jacobs, a.a.O., N 153; Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., N 5.20) [zum Ganzen: Lorenza Ferrari Hofer, David Vasella, Wirtschaftsrechtliche Nebenerlasse: KKG, FusG, UWG und PauRG; CHK - Handkommentar zum Schweizer Privatrecht; 2.A.; 2012; Seiten 497-533 ]. Erfasst sind also einerseits sachbezogene, aber namentlich im Ton zu weit gehende Äusserungen (unsachliche Äusserungen, "Entgleisungen"), andererseits
- 11 solche, die nicht sachbezogen sind (sachfremde Äusserungen). Insofern schützt dieser Tatbestand vor Verletzungen der Menschenwürde und weist eine moralische Dimension auf: Verboten sind Demütigungen und ein eigentliches "Lächerlichmachen". Eine unnötige Verletzung wird auch in Fällen angenommen, in denen eine Äusserung ohne begründete Veranlassung und vorwiegend in der Absicht getätigt wird, jemand anderen schlecht zu machen. Das subjektive Merkmal der Schädigungsabsicht kann diesfalls als Indiz für die objektive Verletzungseignung dienen. Massstab ist auch hier der Eindruck des unbefangenen Durchschnittsadressaten der Äusserung. Pointiert abwertende Äusserungen wie z.B. "Betrüger", "Schwindler" oder "Bauernfänger" sind jedoch dann zulässig, wenn sie das tatsächliche Verhalten der kritisierten Person widerspiegeln. Ebenso gilt bildhafte, auch prägnant formulierte Kritik, welche durchaus sachbezogen ist, noch nicht per se als unnötig herabsetzend. Äusserungen über die Finanzlage, die Bonität, die Zahlungsmoral oder die berufliche Leistungsfähigkeit eines Marktteilnehmers sind grundsätzlich heikel und können schnell über das Ziel hinausschiessen und insofern unlauter sein, da sie potenziell schwerwiegend sein können. Dies gilt insbesondere für Äusserungen von Marktteilnehmern über Mitbewerber [zum Ganzen: Spitz, a.a.O., S. 226-265]. Dies kann auch der Fall sein, wenn ein Produkt oder eine Dienstleistung als wertlos, seinen Preis nicht wert, unbrauchbar, fehlerhaft oder schadhaft hingestellt wird (vgl. Kommentar Werberecht, David / Schwenninger / Senn / Thalmann, 2010, Marc Schwenninger, N 2 zu Art. 3 Abs.1 lit a UWG). Das Wort Geschäftsverhältnisse erfasst die finanziellen Grundlagen des Geschäfts, die Bezugsquellen, Angestellten und ähnliche Faktoren des Geschäftsbetriebes, auch persönliche Angriffe auf den Geschäftsinhaber (Botschaft UWG/1942, 689; Kommentar Wettbewerbsrecht II, Oesch / Weber / Zäch, 2011, Reto A. Heizmann, N 5 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). 6.1. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sind die Äusserungen (dubios; wegen fehlender Seriosität nicht vertrauenswürdig; Kaufwarnung; Mahnung zur höchsten Vorsicht; viel Engagement (des Privatklägers), Kunden zu täuschen) zufolge ihrer negativen Konnotation ohne Zweifel zur Herabsetzung ge-
- 12 eignet. Sie hat auch die Einwände der Verteidigung zutreffend widerlegt (Urk. 87 S. 9). Darauf ist vollumfänglich zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz ist dabei (entgegen der Verteidigung, Urk. 70 S. 8 f.) das Wettbewerbsverhältnis zu bejahen, bieten doch Beide Pianos zum Verkauf an. Ebenso zu Recht wurde der grundsätzlich herabsetzende Charakter dieser Äusserungen bejaht. Nachfolgend wird im Rahmen der Tatbestandsmässigkeit zu überprüfen sein, inwieweit sie unlauter sind (d.h. unrichtig, irreführend und unnötig verletzend) bzw. der Beschuldigte gemäss seiner Ansicht berechtigt war, die grundsolide Kundschaft (Urk. 70 S. 42) vor dem Privatkläger zu schützen. 6.2.1. Die Vorinstanz befasste sich zunächst mit der Bezeichnung des Unternehmens des Privatklägers im Schreiben vom 8. Mai 2013 an C._____ als sehr dubios, verbunden mit der nachdrücklichen Warnung an den Adressaten des Schreibens vor dem Kauf beim Musikgeschäft E._____ und der Mahnung zu höchster Vorsicht in diesem Zusammenhang. Auch im Schreiben vom 10. Mai 2013 an die Vertreterin der Handelsfirma "D._____" bezeichnete der Beschuldigte den Privatkläger als ziemlich dubios und wegen fehlender Seriosität nicht als vertrauenswürdig erscheinend. Die Vorinstanz hielt diese (wohl auch als gemischte) Werturteile eingekleidete Äusserungen als sachfremd, welche in keinem Zusammenhang mit dem geplanten Verkauf des Pianos stünden. Dieser Ansicht ist beizupflichten (Urk. 87 S. 10 f.; Ziff. 3.2-3.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz entkräftete auch die Argumente der Verteidigung (Urk. 70 S. 16-26). Die Verteidigung versucht vergeblich, aufgrund verschiedener Umstände (Unternehmen des Privatklägers während vieler Jahre (und im Tatzeitpunkt) nicht im HR eingetragen; keine UID-Nummer; Schulden der Verbandsgebühren; Untersuchung der eidgenössischen Steuerverwaltung, falsche Unternehmensangaben auf Internetseite www…..ch, Betreibungen und Verlustscheine) dieses Werturteil insoweit zu rechtfertigen, als die Verletzung nicht unnötig sei. Mit dem gleichen Ziel stützt sich die Verteidigung auf die Zeugenaussagen C._____, H._____ und I._____ (Urk. 104 S. 7). Die Verteidigung scheint zu verkennen, dass für den vorliegenden Pianokauf die sein Werturteil stützenden Informationen im vorliegenden Zusammenhang sachfremd sind. Konkrete Nachteile, die einem Kunden aus den geltend gemachten Umständen erwachsen könnten, werden in den inkriminierten Schrei-
- 13 ben auch keine dargelegt. Allenfalls die behaupteten Rechtshändel und Betreibungsverfahren des Privatklägers könnten in diesem Zusammenhang als sachbezogen angesehen werden, was aber angesichts der zahlreichen weiteren, klar sachfremden Vorwürfe, die der Beschuldigte in seinen Schreiben erhebt, den Gesamteindruck nicht wesentlich zu ändern vermag. Von vorneherein keine Rolle für die Tatbestandsmässigkeit spielt sodann die bezeugte Seriosität des Beschuldigten (Urk. 70 S. 21). Entgegen der Verteidigung (Urk. 89 S. 5) ergibt sich sodann aus den Erwägungen in Ziff. 3.3. der Vorinstanz (sachfremde Äusserungen), dass damit die Tatbestandsvariante "unnötig verletzend" von Art. 3a Abs. 1 lit. a UWG gemeint ist, selbst wenn dies nicht mehr explizit bei der eigentlichen Subsumption unter Ziff. 3.4 erwähnt wird. Unter diesen Umständen ist der Wahrheitsgehalt der Aussagen nicht relevant, da auch eine wahre Äusserung unnötig verletzend sein kann, was vorliegend, wie bereits erwähnt, der Fall ist. Dass die Äusserung sodann geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen, ist zu bejahen. Wird einem Wettbewerbsteilnehmer Unseriosität nachgesagt, sein Unternehmen als dubios bezeichnet und der Kunde vor einem Kauf zu höchster Vorsicht gemahnt, so beeinflussen diese unsachlichen Aussagen den Wettbewerb zugunsten anderer Teilnehmer. Der objektive Tatbestand gemäss Art. 3a Abs. 1 lit. a UWG ist somit erfüllt. 6.2.2. Die Vorinstanz hält sodann fest, dass der Hinweis des Beschuldigten auf eine seitens der eidgenössischen Steuerverwaltung gegen den Privatkläger eingeleitete Untersuchung sowie die Erwähnung des fehlenden Handelsregistereintrages und der UST-Nummer (recte: UID-Nummer [Unternehmensidentifikationsnummer]) nicht tatbestandsmässig sei (Urk. 87 S. 12 f., Ziff. 3.5.-3.8). Da nur der Beschuldigte Berufung erklärt hat, hat es gestützt auf das Verschlechterungsgebot damit sein bewenden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 6.2.3. Hingegen hat die Vorinstanz die Äusserung, dass es naheliegend sei, dass der Privatkläger keine AHV- oder BVG-Beiträge bezahle, mit zutreffender Begründung als unnötig verletzende Äusserung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG qualifiziert (Urk. 87 S. 13, Ziff. 3.9). Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Ausführungen der Verteidigung in der Berufungsverhandlung, wonach
- 14 diese Vermutung nicht widerlegt worden sei und einen Baustein für die Aussage, die Firma des Privatklägers sei dubios, darstellten (Urk. 103 S. 21), ändern daran nichts. Auch wird die Strafbarkeit nicht ins Uferlose ausgedehnt, wie die Verteidigung geltend macht, wenn die Vorinstanz festhält, dass diese Äusserungen ohne ersichtliche Veranlassung erfolgten. Vorliegend ist nicht entscheidend, ob die Vorwürfe wahr sind, sondern ob sie sachgerecht sind, was, wie bereits dargelegt, nicht der Fall ist. 6.2.4. Was die Äusserung betrifft, der Privatkläger "verwende viel Engagement, Kunden zu blenden und zu täuschen" (mit Hinweis des Beschuldigten auf die Internetseite www…..ch und die sich dort befindlichen, wahrheitswidrigen Aussagen), so hielt die Vorinstanz die Tatbestandsmässigkeit gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG für gegeben (Urk. 87 S. 13 f.; Ziff. 3.10). Darauf ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Verteidiger wendet auch hier ein, die Vorinstanz habe offen gelassen, welche Tatbestandsvariante (unrichtig, irreführend, unnötig verletzend) zum Tragen komme (Urk. 89 S. 5 und Urk. 103 S. 23). Vorliegend handelt es sich wiederum um ein eigentlich gemischtes Werturteil (vgl. 6.2.1. vorstehend), welches als letztlich unnötig verletzend zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz hat auch Einwände der Verteidigung vor Vorinstanz umfassend widerlegt (Urk. 87 S. 13 f. Ziff. 3.10; Urk. 70 S. 38 f.). Heute führte der Verteidiger zusätzlich aus, bei www…..ch handle es sich um ein stark genutztes Internetportal und nicht um eine Homepage, und machte Ausführungen zu einem Rechtsstreit des Privatklägers mit der Firma J._____, in dem der Privatkläger falsche Angaben zu seinem Wohnort gemacht habe (Urk. 103 S. 23-26). Inwiefern dies aber seinen Schreiben vom 8. und 10. Mai 2013 zugrunde gelegen haben sollte, legt er nicht dar. Die inkriminierten Schreiben (Urk. 5/1 und Urk. 5/2) nehmen darauf in keiner Weise Bezug, was jedoch zumindest in seiner E-Mail an die Firma D._____ zu erwarten gewesen wäre. Mit der Vorinstanz ist auch hier die Tatbestandsmässigkeit zu bejahen. 6.2.5. Als tatbestandsmässig im Sinne von unrichtig qualifizierte die Vorinstanz die Äusserung, dass der Privatkläger bzw. dessen Unternehmung die Garantieleistungen nicht gewährleisten könne. Diesen Erwägungen ist ebenfalls zu folgen
- 15 - (Urk. 87 S. 14 f, Ziff. 3.11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere verfügt der "D._____-Flügel" auch nach Angaben des Beschuldigten über eine Herstellergarantie, weshalb bereits daraus sich die Unrichtigkeit seiner Behauptung ergibt. In diesem Zusammenhang erübrigt sich auch eine Einvernahme des Zeugen I._____. Dieser war vom August 2013 bis November 2013 beim Privatkläger als Klavierbauer angestellt und wurde bereits als Zeuge einvernommen (Urk. 27/1). Er soll als Zeuge bestätigen, dass der PK weder willens noch in der Lage sei, fachkundige Garantie- und Reparaturleistungen zu erbringen. Ob der Privatkläger selbst handwerklich in der Lage ist, diese Garantieleistungen zu erbringen oder ob er dazu allenfalls andere Leute beiziehen muss, spielt sodann in diesem Zusammenhang entgegen den heutigen Ausführungen der Verteidigung (Urk. 103 S. 29-33) keine Rolle, da eine Pflicht, diese Leistungen persönlich zu erbringen, nicht besteht. 6.2.6. Die Äusserungen, wonach der Privatkläger etliche Verfahren und Betreibungen verursacht habe und F._____-Gebühren schulde, wurden von der Vorinstanz als unnötig verletzend im Sinne von Art. 3 Abs.1 lit a UWG qualifiziert (Urk. 87 S. 15; Ziff. 3.12). Die Vorinstanz hat wiederum eine sorgfältige Analyse unter Zugrundelegung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung vorgenommen. Zutreffend hat sie festgestellt, dass aufgrund vorliegender Umstände (einmaliger Kauf eines Pianos, keine längerfristige Geschäftsbeziehung, deshalb keine geschäftsbedingte besondere Notwendigkeit eines gesteigerten Informationsbedürfnisses betreffend Bonitätsfrage) die Äusserung unabhängig vom Wahrheitsgehalt unnötig verletzend sei. Die Verteidigung kann - wie die Vorinstanz zur Recht festgestellt hat - auch nichts daraus ableiten, dass der Kunde C._____ zuhanden der Kirchgemeinde ein Warnungsschreiben (Urk. 70 S. 25) gewünscht habe. Für den Inhalt und insbesondere die Formulierungen war der Beschuldigte verantwortlich. Die Aussage des Beschuldigten bei der Polizei, es sei seine Pflicht gewesen, seine Kirche - er sei reformiert - aufzuklären und vor einer solchen Person zu warnen (Urk. 3 S. 5), wird sodann durch das Eigeninteresse an einem Geschäftsabschluss ("Die Firma A1._____ GmbH kann aber jederzeit einen Flügel zu den besprochenen Konditionen liefern."), relativiert. Erfolgt die Herabsetzung zwecks Begünstigung der eigenen Leistung, so kann das subjektive Merkmal der
- 16 - Schädigungsabsicht als Indiz für die objektive Verletzungseignung erfolgen (vgl. vorstehend Ziff. 5c). Die Verteidigung brachte heute zusätzlich vor, die Solvenz eines Unternehmens sei für einen Käufer nicht zweitrangig, da eine Illiquidität zwangsläufig zu Problemen mit der Kundschaft führe (Urk. 103 S. 33 f.). Inwiefern dies aber vorliegend für die Kirchgemeinde oder die Firma D._____ der Fall sein könnte, legt sie nicht konkret dar, sondern verweist erneut auf angeblich vom Privatkläger zu erbringende Garantieleistungen sowie auf angebliche Eigentumsvorbehalte. Auch diese Äusserungen sind daher als unnötig verletzend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu qualifizieren. 6.2.7. Die Vorinstanz hat sodann die Äusserung, wonach der Privatkläger seit fünf Monaten der Firma D._____ den Flügel schulde, welcher der Privatkläger an C._____ zu verkaufen beabsichtigt habe, als unwahr bezeichnet. Hiezu ist zu bemerken, dass diese Äusserung zwar im Schreiben vom 8. Mai 2013 (Urk. 5/1) enthalten ist, indessen in der Anklageschrift fehlt. Damit ist diese Äusserung einer strafrechtlichen Qualifikation entzogen. Eine allfällige Ergänzung der Anklageschrift (Art. 329 Abs. 2 StPO) erweist sich im Übrigen nicht notwendig, da sich die Tatbestandsmässigkeit der Unlauterkeit bereits aus dem weiteren Äusserungen ergibt. 6.2.8. Die Vorinstanz qualifizierte die Äusserung, dass niemand ein Interesse an einem Vertragsabschluss mit dem Privatkläger haben sollte, als unnötig verletzend (Urk. 87 S. 16, Ziff. 3.14.). Dieser Ansicht kann ohne Weiterungen gefolgt werden (Art. 82 Abs.4 StPO). Dieses Werturteil stellt sodann eine Wiederholung der eingangs im Schreiben getätigten Aussage, wonach er C._____ ausdrücklich von einem Pianokauf beim Privatkläger abriet. Diesbezüglich kann deshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vorstehend Ziff. 6.2.1.), wo ebenfalls eine unnötig verletzende Äusserung festgestellt wurde. Mit der Vorinstanz ist auch hier festzuhalten, dass mit der Verkaufs- bzw. Schädigungsabsicht eine objektive Verletzungseignung indiziert wird.
- 17 - Die Verteidigung monierte heute, dies sei "im Gesamtkontext der vom Berufungskläger beschriebenen Handlungsweise des Privatklägers zu betrachten", und machte geltend, die Schreiben des Beschuldigten seien für das Nichtzustandekommen des Vertrags zwischen dem Privatkläger und der Kirchgemeinde nicht ursächlich gewesen und der Beschuldigte habe eine rechtsverbindliche Offerte, einen Flügel zu verkaufen, erst nach dem Abbruch der Verhandlungen zwischen dem Privatkläger und der Kirchgemeinde gemacht (Urk. 103 S. 35 f.). Wie bereits ausgeführt wurde, ist das Interesse des Beschuldigten an einem Geschäftsabschluss offensichtlich (siehe oben Ziff. 6.2.6.), und ob das eine blosse Einladung oder eine Offerte war, spielt dafür keine Rolle. Ebenso wenig ist relevant, ob die Schreiben für das Scheitern der Vertragsverhandlungen ursächlich waren oder nicht, da sie auf jeden Fall geeignet waren, eine solche Wirkung zu entfalten. Auch diese Äusserung ist als unnötig verletzend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu qualifizieren. 6.3. Gemäss Art. 23 Abs.1 UWG ist nur die vorsätzliche Begehung der im betreffenden Artikel erwähnten Tatbestände strafbar, wobei der Vorsatz die Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale erfordert. Eventualvorsatz genügt (BSK UWG-Martin Killias / Gwladys Gilliéron, Art. 23 N 21). Wie bereits vorstehend ausgeführt, wollte der Beschuldigte den Privatkläger und dessen Unternehmen bewusst ins Zwielicht setzten, um das zwischen dem Käufer C._____ und dem Privatkläger sowie zwischen dem Privatkläger und der Herstellerfirma D._____ bestehende Geschäftsverhältnis negativ zu beeinflussen. Vorsätzliches Handeln ist zu bejahen. 6.4. Der Beschuldigte hat am 8. Mai 2013 und am 10. Mai 2013 ein Schreiben aufgesetzt bzw. das Schreiben vom 8. Mai 2013 auch an die Firma D._____ weitergeleitet. Damit hat er mehrfach den objektiven und subjektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG erfüllt. 6.5. Was die Frage allfälliger Rechtfertigungsgründe angeht, so wurde diese bereits im Rahmen der Anwendung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG berücksichtigt, so-
- 18 mit quasi "vorweggenommen" und auf der Tatbestandsebene behandelt (vgl. dazu Kommentar Werberecht, David / Schwenninger / Senn / Thalmann, 2010, Marc Schwenninger, N 20 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Wie aufgezeigt wurde, hatten die vom Beschuldigten geltend gemachten Gründe für sein Handeln (Pflicht zur Wahrung der Interessen der öffentlich-rechtlichen reformierten Kirchgemeinde, Warnung der grundsoliden Kundschaft vor Privatkläger etc.) keine tatbestandsausschliessende Wirkung. Weitere Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich und wurden von der Verteidigung auch nicht vorgebracht. 7. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 UWG schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung und Vollzug 1. Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht. 2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung und den Strafrahmen zutreffend festgelegt und insbesondere darauf hingewiesen, dass die Geldstrafe Vorrang hat (Urk. 87 S. 17 ff.). 3. Die objektive Tatschwere ist als sehr leicht zu qualifizieren. Die Stossrichtung der Handlung des Beschuldigten war die Disqualifizierung des Privatklägers gegenüber einem Kunden und gegenüber einem Lieferanten. Die Wettbewerbsbeeinträchtigung für den Privatkläger hielt sich in einem relativ engen Rahmen. Zwar konnte er das Geschäft mit der Kirchgemeinde nicht abschliessen. Ob indessen das Schreiben kausal für den Kontaktabbruch zu seinem Kunden war oder ob dieser allenfalls auch sonst auf den Kauf des Flügels verzichtet hätte, ist beim objektiven Verschulden nicht entscheidend, da dies letztlich nicht tatbestandsmässig ist. Zumindest gegenüber der Kirchgemeinde setzte er sodann das Schreiben auf
- 19 deren Veranlassung auf, was ihn verschuldensmässig etwas entlastet. Für den Inhalt und die Formulierung trägt er dennoch die Verantwortung. In subjektiver Hinsicht begründete der Beschuldigte seine Tat damit, dass er die Landeskirche und den Lieferanten vor dem Geschäftsgebaren des Privatklägers warnen wollte. Auch wenn er mit seinem Schreiben insbesondere gegenüber dem potentiellen Kunden des Privatklägers weit über das Ziel hinausschoss, hätte dies sein Verschulden etwas relativiert. Mit dem gleichzeitig offenbarten Interesse an einem eigenen Geschäftsabschluss legte er indessen offen, dass er nicht uneigennützig handelte. Das subjektive Verschulden wird deshalb nicht relativiert. Die Einsatzstrafe ist somit aufgrund des sehr leichten Verschuldens auf 18 Tagessätze festzusetzen. 4. Die Vorinstanz hat sodann die Täterkomponente zutreffend wiedergegeben (Urk. 87 S. 20, Ziff. 4.1.). An der heutigen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend zu den persönlichen Verhältnissen aus, nach dem Abbruch seiner Müllerlehre habe er als Koch und auf dem Bau gearbeitet, ehe er mit 26 Jahren in Winterthur eine Lehre als Klavierbauer gemacht und abgeschlossen habe. Seit 1999 sei er selbständig erwerbend. Er zahle sich ein Gehalt von ca. Fr. 6'000.– aus und seine Ehefrau verdiene als Lehrerin noch ca. Fr. 4'000.– dazu. Ausser einer Hypothek von Fr. 788'000.– habe er keine Schulden (Prot. II S. 7 f.). Insgesamt ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Er zeigte sich insofern geständig, als er zugab, die betreffenden Schreiben aufgesetzt zu haben. Angesichts der Beweislage blieb ihm indessen auch nicht viel anderes übrig. Diese Zugabe wirkt sich deshalb nur leicht strafmindernd aus. 5. Die verschuldensangemessene Strafe von 18 Tagessätzen ist aufgrund des Geständnisses auf 15 Tagesätze zu reduzieren. 6. Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 130.– (Urk. 87 S. 20 f., Ziff. 5 und 5.1) erweist sich aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten als angemessen und ist zu bestätigen.
- 20 - 7. Der Beschuldigte ist somit mit einer mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 130.– zu bestrafen. 8. Mit der Vorinstanz (Urk. 87 S. 22 f., Ziff. 1. bis 3.) ist der Vollzug der Strafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen. IV. Zivilansprüche Der Entscheid der Vorinstanz, das Schadenersatzbegehren des Privatklägers antragsgemäss auf den ordentlichen Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 87 S. 23 f.), ist zu bestätigen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Verfahrensausgang ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen. Den Ausführungen der Verteidigung, wonach der Privatkläger es versäumt habe, seinen prozessualen Obliegenheiten nachzukommen, und sich der Beizug eines Rechtsanwaltes nicht als nötig erwiesen habe (Urk. 103 S. 42) ist nicht zuzustimmen. Schon allein die Tatsache, dass das Untersuchungsverfahren zunächst eingestellt wurde und der diesbezüglich Entscheid über mehrere Instanzen weitergezogen werden musste, zeigt, dass das Verfahren einen Laien überfordert hätte. 2. Ausgangsgemäss trägt der unterliegende Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens. Sodann hat er der Privatklägerschaft für die im Berufungsverfahren erwachsenen Kosten eine Entschädigung zu bezahlen. Die vom Privatkläger geltend gemachte Entschädigung von Fr. 6'428.– steht allerdings in keinem Verhältnis zum dem Fall angemessenen Aufwand. Aus den Akten des Berufungsverfahrens geht diesbezüglich hervor, dass sich die Aufwendungen auf den Verzicht auf eine Anschlussberufung sowie ein kurzes Plädoyer beschränkten (vgl. Urk. 97 und Urk. 105). Die dem Privatkläger zuzusprechende Entschädigung ist demnach auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
- 21 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 UWG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 130.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5, 6 und 7) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen. 9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, OARE − die Privatklägerschaft B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerschaft B._____ − die Bundesanwaltschaft − das Eidgenössische Department für Wirtschaft, Bildung und Forschung
- 22 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 16. September 2016
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Hafner
- 23 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Urteil vom 16. September 2016 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen das BG über den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 23 UWG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 130.– (entsprechend Fr. 1'950.–). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf die schriftliche Begründung dieses Urteils verzichtet, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (ohne die Kosten des Beschwerdeverfahren) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Fr. 1'500.00; OG-Verfahren UE140261-O) werden auf die Staatskasse genommen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesamte Verfahren eine Entschädigung von Fr. 17'284.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. Berufungsanträge: Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales II. Materielles III. Strafzumessung und Vollzug IV. Zivilansprüche V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 UWG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 130.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5, 6 und 7) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen. 9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, OARE die Privatklägerschaft B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatklägerschaft B._____ die Bundesanwaltschaft das Eidgenössische Department für Wirtschaft, Bildung und Forschung die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.