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Zürich Obergericht Strafkammern 17.05.2016 SB160184

17 maggio 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·616 parole·~3 min·5

Riassunto

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160184-O /U/jv

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. L. Chitvanni und lic. iur. Ch. von Moos sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Beschluss vom 17. Mai 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 13. Januar 2016 (GG150030)

- 2 - Erwägungen: 1. Das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, sprach den Beschuldigten A._____ am 13. Januar 2016 der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 45 S. 4, Urk. 53 S. 26, Prot. I S. 23, Urk. 56 S. 26). 2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Januar 2016 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 47). Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Dem erbetenen Verteidiger des Beschuldigten wurde das begründete Urteil am 13. April 2016 zugestellt (Urk. 54/3). Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung begann für den Beschuldigten somit am 14. April 2016 zu laufen (Art. 384 lit. a StPO) und endete am 3. Mai 2016. Innert der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist reichte der Beschuldigte bzw. dessen erbetener Verteidiger – obwohl der begründete Entscheid diesbezüglich eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung enthält, in welcher auch auf die Säumnisfolge hingewiesen wurde (Urk. 53 und Urk. 56, Dispositivziffer 8) – keine schriftliche Berufungserklärung ein. Die Einreichung einer Berufungserklärung stellt praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung dar (Urteil des Bundesgerichtes 6B_458/2013 vom 4. November 2013). Bei deren Nichteinreichung ist folglich auf eine Einholung von Stellungnahmen zu verzichten (ZR 110/2011 Nr. 69). Somit ist auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013, E. 1.3.2).

- 3 - 3. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; ZR 110/2011 Nr. 37). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 22. Januar 2016 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 13. Januar 2016, wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Privatklägerin B._____, … [Adresse], Italien sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 4 -

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 17. Mai 2016

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. P. Marti

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. P. Rietmann

Beschluss vom 17. Mai 2016 Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 22. Januar 2016 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 13. Januar 2016, wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  die Privatklägerin B._____, … [Adresse], Italien 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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