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Zürich Obergericht Strafkammern 12.07.2016 SB160164

12 luglio 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·3,853 parole·~19 min·6

Riassunto

Vergehen gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160164-O/U/hb

Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim und lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner

Urteil vom 12. Juli 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Vergehen gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 7. Januar 2016 (GB150016)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. August 2015, der als Anklage dient (Urk. 6), ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung im Sinne von Art. 105 Abs. 1 AVIG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 150.– (entsprechend CHF 3'000.–) sowie mit einer Busse von CHF 200.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 900.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'000.– Gebühr Vorverfahren CHF 1'900.– Total

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 6. Die Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 47 S. 1) 1. In Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte vom Vorwurf des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung im Sinne von Art. 105 Abs. 1 AVIG freizusprechen. 2. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten, inkl. Kosten der Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 43, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales 1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 7. Januar 2016, liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. Januar 2016 (Urk. 32) innert Frist Berufung anmelden. Das vollständig begründete Urteil (Urk. 38) wurde vom Beschuldigten am 1. April 2016 (Urk. 35) entgegengenommen. Mit Eingabe vom 21. April 2016 (Datum Poststempel) reichte die Verteidigerin die Berufungserklärung fristgerecht ein (Urk. 40). Mit Präsidialverfügung vom 27. April 2016 wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 41). Mit Eingabe vom 3. Mai 2016 erklärte die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 43). 2. Beweisanträge wurden keine gestellt. Das Verfahren ist spruchreif. 3.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). 3.2. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und verlangt somit eine vollständige Aufhebung des Urteils. Damit erwächst keine Dispositivziffer in Rechtskraft. 4. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen.

- 5 - II. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten, im Tatzeitpunkt als arbeitsloser Lehrer bei der Arbeitslosenkasse gemeldet, wird vorgeworfen, er habe seine 70 % Erwerbstätigkeit bzw. die entsprechende Entlohnung für den Monat Februar 2014 nicht deklariert und so unrechtmässig eine Arbeitslosenentschädigung erwirkt. Der Beschuldigte bestreitet nicht, das entsprechende Formular unrichtig ausgefüllt zu haben. Er gibt jedoch an, dies nicht absichtlich gemacht zu haben. 2. Was den äusseren Sachverhalt angeht, so ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und den Akten erstellt, dass er vom September 2013 bis März 2014 beim RAV angemeldet war und Arbeitslosenentschädigung bezogen hat, wobei er vom 21. Oktober 2013 bis 22. November 2013 einen Zwischenverdienst erzielte. Vom 6. Januar 2014 bis 31. Juli 2014 war er sodann teilzeitlich als Lehrer in der Gemeinde B._____ erwerbstätig (Urk. 4/3; Urk. 16 S. 3; Prot. I S. 11). Der Monatslohn für Februar 2014 wurde ihm zusammen mit dem Märzlohn am 26. März 2014 ausbezahlt (Urk. 4/7). Am 12. Mai 2014 kreuzte er auf dem entsprechenden Formular der Arbeitslosenversicherung für den Monat Februar 2014 bei der Frage 1 "Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet ?" die Antwort "nein" an; bei der Frage 10 "Sind Sie weiterhin arbeitslos?" kreuzte er die Antwort "nein" an und gab als Datum der Arbeitsaufnahme den 1. März 2014 an (Urk. 4/4 Blatt 2). Zufolge dieser Falschangaben wurde ihm für den Monat Februar 2014 eine um Fr. 3'178.30 übersetzte Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt. Insoweit ist der anklagegemässe äussere Sachverhalt, wie auch die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 38 S. 4 ff.; Art. 82 abs. 4 StPO), erstellt. 3.1. Was den subjektiven Sachverhalt angeht, so hielt der Beschuldigte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 7. Januar 2015 zuhanden der Arbeitslosenkasse fest, dass er das Formular nicht absichtlich und nicht wissentlich falsch ausgefüllt habe. Es sei ihm eine Fehlüberlegung unterlaufen, die ihm mangels Erfahrung als Arbeitsloser einfach passiert sei. Er habe im Februar 2014 keinen Lohn erhalten. Da er erst auf den März 2014 bei der RAV abgemeldet worden sei, habe er angenommen, dass er für den Februar noch Anspruch auf das monatliche Arbeitslo-

- 6 sengeld gehabt habe. In diesem Glauben sei er bis zur vorliegenden Meldung der Arbeitslosenkasse geblieben. Er habe erst dann begriffen, dass er offenbar beim Ausfüllen des Monatsrapportes vom Februar 2014 das falsche Kreislein angekreuzt habe (Urk. 4/6). 3.2. Anlässlich seiner Aussagen bei der Kantonspolizei am 4. August 2015 bestätigte er, vom 6. Januar 2014 bis Juli 2014 gearbeitet zu haben. Er habe im Februar keine Lohnzahlung erhalten, sondern erst im März; er wisse aber nicht, für wann diese Zahlung gewesen sei. Er habe dies vorerst nicht festgestellt. Er habe da im Kanton Aargau gearbeitet und es sei für ihn sehr schwierig gewesen. Er habe dieses Abrechnungssystem nicht verstanden. Es sei wirklich kompliziert gewesen. Er habe erst im Nachhinein herausgefunden, dass er einen Teil des Februars erhalten habe. Er habe dies selber nicht festgestellt. Da er im Februar keinen Lohn erhalten habe, habe er Anspruch auf das Arbeitslosengeld erhoben. Er habe noch offiziell Anspruch auf diese Arbeitslosengelder gehabt. Er habe seine Arbeit aber nicht deklariert. Er habe das dort falsch angekreuzt. Er habe das ja jeden Monat so gemacht. Er hätte dort ankreuzen sollen, dass er eine Arbeit habe. Es sei ein Versehen gewesen. Er habe dies schlicht übersehen. Er habe ja nur einen Teil seines Lohnes erhalten und der andere Teil hätte die Arbeitslosenkasse tragen sollen. Es sei ihm nicht aufgefallen, dass er für den Monat Februar 2014 trotz Lohn volle Taggelder erhalten habe. Es sei eben sehr kompliziert gewesen mit diesen Abrechnungen. Er habe einen unbewussten Fehler gemacht (Urk. 2 S. 1 ff.). 3.3. Vor der Staatsanwaltschaft am 22. Oktober 2015 hielt er an diesen Aussagen fest. Er habe fahrlässig und nicht vorsätzlich oder eventualvorsätzlich gehandelt. Die Situation sei für ihn nicht gut gewesen. Er sei unter Stress gestanden. Er habe möglicherweise vor allem die Märzabrechnung nicht angeschaut. Er sei froh gewesen, etwas auf dem Konto zu haben. Es habe ihn nicht interessiert, ob ausbezahlt worden sei oder nicht. Er habe das im Nachhinein (nach Erhalt der Anzeige) angeschaut und habe die Abrechnung auch dann nicht verstanden. Er habe Zweifel gehabt, ob der Februarlohn 2014 überhaupt ausbezahlt werden würde. Aus administrativen Gründen könne dies passieren (Urk. 16 S. 4). Er habe bei

- 7 seinem Arbeitgeber nicht nachgefragt, ob er für Februar 2014 den Lohn erhalten habe, weil es ihn zu diesem Zeitpunkt nicht interessiert habe. Er sei zufrieden gewesen, dass er seine Rechnungen habe bezahlen können. Der März sei für ihn einfach hinausgeflogen. Er wisse es im Nachhinein auch nicht weshalb. Wenn er es verstanden hätte, hätte er gesehen, dass etwas für den Februar entrichtet worden wäre. Er sehe dies auch jetzt noch nicht. Er sei damals nicht in der Lage gewesen, nachzufragen (Urk. 16 S. 2 ff.). 3.4. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte er, dass der Januarlohn 2014 von Fr. 9'394.50 normal ausbezahlt worden sei. Im Februar sei eine Veränderung des Anstellungsverhältnisses vorgenommen worden und er sei statt im Vikariatslohn im Monatslohn ausbezahlt worden. Zufolge eines administrativen Fehlers sei der Lohn dann nicht ausbezahlt worden. Er habe zu diesem Zeitpunkt absolut keine Reserven gehabt, um irgendwelche Abklärungen zu machen. Es sei für ihn ein Rückschlag gewesen, dass der Lohn nicht ausbezahlt worden sei, was ihn noch zusätzlich verwirrt habe. Auf der Schulverwaltung sei ihm mitgeteilt worden, dass sie das möglicherweise zu spät gemeldet hätten und dadurch irgendein Fehler passiert sei auf der kantonalen Verwaltung (Prot. I S. 12 f.). Auf Vorhalt seiner Februarmeldung (Urk. 4/4), wonach er als Arbeitsbeginn 1. März 2014 angegeben habe, wiewohl er bereits am 6. Januar 2014 mit der Arbeit begonnen habe, wusste er den Grund (für die Falschangabe) nicht. Er müsse irgendetwas verwechselt haben, möglicherweise mit der Abmeldung von der Arbeitslosenkasse. Er vermute, dass er dort einen "Link" gemacht habe, dass er irgendwie das Gefühl gehabt habe, er melde sich von der Arbeitslosenkasse ab und nehme jetzt sozusagen die Arbeit auf (Prot. I S. 13 f.). An der Berufungsverhandlung hielt er an diesen Aussagen fest (Prot. II S. 8 f.). Zusätzlich führte er aus, er habe den Eindruck gehabt, da er im Februar keinen Lohn erhalten habe, müsse er das nicht angeben. Erst im März habe er das Gefühl gehabt, er sei effektiv angestellt gewesen (Prot. II S. 9). 3.5. Die Verteidigung legte noch ein ärztliches Attest vom 26. Oktober 2015 zu den Akten, woraus hervorgeht, dass der Beschuldigte seit 2013 unter erheblicher beruflicher Belastung gestanden habe. Im betreffenden Zeitraum von Juni 2013

- 8 bis Juni 2014, so der Hausarzt, hätten Phasen von Verhaltensauffälligkeiten des Beschuldigten bestanden, welche vom sozialen Umfeld des Patienten (Angehörige) wiederholt bestätigt worden seien, wie depressive Verstimmungen, sozialer Rückzug und Antriebsschwäche. Es habe eine gewisse Desorientierung und Realitätsverlust bestanden, die zum Vergessen von wichtigen Terminen und Verwechslungen im administrativen Bereich (z.B. Ausfüllen von Formularen) durchaus hätten führen können (Urk. 30/3). Die Verteidigung führte vor Vorinstanz aus, der Hausarzt des Beschuldigten habe ihn in dieser Zeit arbeitsunfähig schreiben wollen, um eine psychiatrische Behandlung in die Wege zu leiten. Der Beschuldigte habe dies aus Existenzängsten abgelehnt, da er keinerlei Einkünfte mehr gehabt hätte. Dass der Beschuldigte wegen seiner schlechten psychischen Verfassung im administrativen Bereich überfordert gewesen sei und diesen Dingen nicht die notwendige Aufmerksamkeit gewidmet habe, lasse sich gut nachvollziehen. Er sei damals froh gewesen, wenn er sich überhaupt zum Unterricht habe aufraffen können; für Administratives hätte ihm schlicht die Kraft gefehlt. Belegt werde dies, so die Verteidigerin, dass er das fragliche Formular für die Arbeitslosenkasse erst im Mai 2014 ausgefüllt habe, im guten Glauben, er habe für den Februar 2014 keinen Lohn erhalten. Sodann fehle auf dem entsprechenden Formular eine Rubrik, dass er gearbeitet habe, aber kein Lohn bezahlt worden sei. Es sei sodann entschuldbar, dass der Beschuldigte in seiner damaligen psychischen Verfassung der Sache nicht weiter nachgegangen sei, sondern es einfach auf sich beruhen gelassen habe. Ihm deswegen ein kriminelles Verhalten zu unterstellen, gehe bei dieser Sachlage fehl. Er sei einfach mit der gesamten Situation überfordert gewesen und habe darauf vertraut, dass die Schlussabrechnung von der Arbeitslosenkasse nach Erhalt der Arbeitgeberbescheinigung gemacht würde. Es könne ihm kein eventualvorsätzliches Handeln vorgeworfen werden, sondern höchstens, dass er fahrlässig unrichtige Angaben gemacht habe und es pflichtwidrig unterlassen habe, die Lohnabrechnung zu prüfen (Urk. 31 S. 3-6). 4. Im Hinblick auf den subjektiven Sachverhalt stellt sich die Frage, was der Beschuldigte wusste, wollte und in Kauf nahm. Im Zeitpunkt (12. Mai 2014), als der Beschuldigte das Formular für den Februar 2014 ausgefüllt hat, wusste er, dass er einen Anstellungsvertrag mit der Schule B._____ hatte und seit dem 6. Januar

- 9 - 2014 dort arbeitete. Er wusste sodann auch, dass er im Januar 2014 Fr. 9'394.50 Lohn ausbezahlt erhalten hat, ebenso dass er im Februar keinen Lohn und im März Fr. 10'152.10 abzüglich eines Vorschusses von Fr. 3'561.70 erhalten hat. Seinen Aussagen lässt sich entnehmen, dass er sich - zufolge der angeblich fehlenden Lohnzahlung im Februar - in finanziell beengten Verhältnissen gefühlt hat. Da er ja noch bei der Arbeitslosenkasse angemeldet gewesen sei, habe er - so der Beschuldigte - noch einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehabt. Der Beschuldigte wusste indessen, dass der jeweilige Zwischenverdienst anzugeben war, hatte er dies doch bereits im Oktober/November 2013 so gehandhabt (Urk. 16 S. 3). Sodann wurde auch bei der Frage 1 (im Falle einer Arbeit) nach Belegen über Zwischenverdienst und Lohnabrechnungen gefragt (Urk. 4/4). Der Beschuldigte will nun u.a. mit dem Umstand, dass ihm der Lohn im Februar 2014 nicht ausbezahlt wurde, sein Versehen bei der Beantwortung der Frage 1 (Arbeitgeber? nein) begründen. Indessen ist klar zu unterscheiden zwischen Arbeit und Lohnanspruch. Der Beschuldigte war seit Januar 2014 als teilzeitbeschäftigter Sekundarlehrer der Schule B._____ tätig (Urk. 4/3). Die Frage nach dem Arbeitgeber war somit eindeutig zu bejahen. Damit hätte er allerdings seinen Zwischenverdienst angeben müssen. Im Februar wurde ihm aber kein Lohn ausbezahlt. Ohne Angabe des Zwischenverdienstes fehlte somit eine wesentliche Voraussetzung zur Auszahlung der Versicherungsleistung. Anfang März wäre der Beschuldigte somit nicht in der Lage gewesen, entsprechende Angaben über den Zwischenverdienst zu machen. Zugunsten des Beschuldigten ist sodann davon auszugehen, dass der Lohnausweis für den Monat März die Lohnzahlung für den Monat Februar nicht klar ausscheidet. Entscheidend ist nun aber, dass der Beschuldigte das Formular für die Arbeitslosenversicherung erst am 12. Mai 2014 ausgefüllt hat (Urk. 4/4). Er hatte genügend Zeit, mit dem Personaldienst Rücksprache zu nehmen und sich über den scheinbar fehlenden Februarlohn zu erkundigen. Insbesondere konnte er nicht ernsthaft davon ausgehen, dass er trotz Arbeitsleistung keinen Lohn erhalten würde. Vielmehr macht es den Eindruck, dass der Beschuldigte, welcher sodann angab, in einem finanziellen Engpass zu stecken (Urk. 16 S. 2 und S. 4), mittels bewusst falscher Angabe eine volle Versicherungsleistung für den Monat Februar ausbezahlt erhalten wollte. Dafür spricht

- 10 auch die Beantwortung der Frage 10, wo er die Arbeitsaufnahme per 1. März 2014 bekannt gibt; eine Angabe klar wider besseres Wissens, welche keinen Raum mehr offen lässt für eine versehentlich falsche Beantwortung der Frage 1. Die heute gemachte Aussage, er habe erst im März das Gefühl gehabt, er sei richtig angestellt (Prot. II S. 9), ändert daran nichts. Die Angabe seiner Verteidigerin, wonach der Beschuldigte darauf vertraut habe, dass die Schlussabrechnung von der Arbeitslosenkasse nach Erhalt der Arbeitgeberbescheinigung per Ende Juli gemacht werden würde (Urk. 31 S. 6), belegt, dass der Beschuldigte bewusst eine überhöhte Zahlung in Kauf genommen hat, und es dem Zufall überliess, ob der Fehler entdeckt würde. Zu Recht macht die Verteidigung auch keinen Sachverhaltsirrtum geltend. Das Formular mit der Frage nach dem aktuellen Arbeitgeber ist eindeutig. Dass der Beschuldigte darüber geirrt haben könnte, dass er trotz Arbeit keinen Lohn erhalten würde, ist nicht glaubhaft. Da er den Zwischenverdienst vom 21. Oktober 2013 bis 22. November 2013 korrekt angegeben hatte, kann auch nicht davon ausgegangen werden, er sei mit dem Ausfüllen des Formulars überfordert gewesen. Die psychische Verfassung des Beschuldigten, wie sie in den eingereichten Unterlagen beschrieben wird (vorstehend Ziff. II 3.5), ist damit für die Frage des Vorsatzes irrelevant. Der subjektive Sachverhalt ist erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1. Nach Art. 105 Abs. 1 AVIG wird, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 2.1. Die Vorinstanz hat eine zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen, worauf vollumfänglich zu verweisen ist (Urk. 38 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Ver-

- 11 teidigerin brachte dagegen an der Berufungsverhandlung keine Einwendungen vor (Urk. 47). 2.2. Zu Recht hat die Vorinstanz sodann das Vorliegen eines Rechtsirrtums verneint. Darauf ist ebenfalls zu verweisen (Urk. 38 S. 10). 2.3. Der von der Verteidigerin eingereichte Bericht des Hausarztes (vgl. vorstehend Ziff. II 3.5), wonach der Beschuldigte in einer schlechten psychischen Verfassung gewesen sei, was sich insbesondere in administrativen Belangen und beim Ausfüllen von Formularen ausgewirkt haben könnte, ist allenfalls im Rahmen des Verschuldens zu beachten, lässt aber keinen Schluss auf Schuldunfähigkeit zu, was die Verteidigung zu Recht auch nicht behauptet hat. 3. Demnach ist der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. IV. Strafe 1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung und den Strafrahmen zutreffend festgelegt und insbesondere darauf hingewiesen, dass die Geldstrafe Vorrang hat (Urk. 38 S. 11 ff.). Indessen ist von einer Verbindungsbusse abzusehen, da eine Warnwirkung im vorliegenden Fall bereits durch das ganze Verfahren und die Strafe erzielt wurde (Urk. 38 S. 13 f.). 2.1. Die Vorinstanz hat das objektive Tatverschulden innerhalb des Strafrahmens von bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe als leicht bewertet. Dieser Einschätzung ist zu folgen. Es handelte sich um eine einmalige Falschangabe mit der Folge, dass Fr. 3'178.30 zu viel ausbezahlt wurden. Eine grosse kriminelle Energie hat der Beschuldigte dabei nicht aufgewendet. 2.2. In subjektiver Hinsicht handelte er zumindest eventualvorsätzlich. Er wollte ohne grossen zusätzlichen Aufwand die Arbeitslosenentschädigung für den Monat Februar 2014, auf die er zumindest teilweise Anspruch hatte, erhältlich machen. Allerdings hätte es nur eine Anfrage an den Personaldienst gebraucht, um den Anteil des Februarlohns in der Märzlohnauszahlung ausfindig zu machen, dann

- 12 wäre der Beschuldigte auch ohne mit dem Strafrecht in Konflikt zu geraten zum Ziel gelangt. Dass sich der Beschuldigte zufolge der beruflichen und finanziellen Situation in einem psychisch angeschlagenen Zustand befand, ist nachvollziehbar, vermag aber das objektive Verschulden dieser Entgleisung nur geringfügig zu relativieren. 2.3. Insgesamt wiegt das Verschulden leicht und die Einsatzstrafe ist auf 30 Tagessätze anzusetzen. 3.1. Was die Täterkomponente und insbesondere die persönlichen Verhältnisse angeht, so kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Er ist als Sekundarlehrer tätig. Was die finanziellen Verhältnisse angeht, so ergänzte der Beschuldigte heute, er verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'555.–, das ihm dreizehnmal ausbezahlt werde. Seine Ehefrau erhalte eine AHV-Rente von monatlich Fr. 1'400.–. Er sei Eigentümer eines Hauses im Wert von ca. Fr. 1,132 Mio., welches mit einer Hypothek von Fr. 620'000 belastet sei (Prot. II S. 6 f.). 3.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was sich neutral auswirkt. Sonstige Straferhöhungsgründe sind keine ersichtlich. 3.3. Was das Nachtatverhalten angeht, so zeigte sich der Beschuldigte im äusseren Sachverhalt geständig. Sodann hat die Neuanmeldung bei der Arbeitslosenkasse im Oktober 2014 durch die richtige Angabe seiner bisherigen Tätigkeit überhaupt erst ermöglicht, die vorliegende Verfehlung aufgedeckt; er hat somit keine weiteren Vertuschungen seiner effektiven Arbeitstätigkeit vorgenommen. Eine eigentliche Selbstanzeige liegt aber auch nicht vor. Die Einsatzstrafe ist daher um einen Drittel auf 20 Tagessätze zu reduzieren. 4. Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe zutreffend mit Fr. 150.– festgesetzt (Urk. 38 S. 13). 5. Somit erweist sich eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen.

- 13 - 6. Der Vollzug dieser Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen (Urk. 38 S. 14 f.). V. Kostenfolgen Ausgangsgemäss trägt der unterliegende Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Verzicht auf Ausfällung einer Verbindungsbusse stellt einen Ermessensentscheid dar und bleibt ohne Folgen für die Kostenauflage. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung im Sinne von Art. 105 Abs. 1 AVIG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Postfach, 8090 Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 14 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 12. Juli 2016

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Hafner

- 15 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 12. Juli 2016 Anklage: Urteil der Vorinstanz 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung im Sinne von Art. 105 Abs. 1 AVIG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 150.– (entsprechend CHF 3'000.–) sowie mit einer Busse von CHF 200.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 6. Die Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: 1. In Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte vom Vorwurf des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung im Sinne von Art. 105 Abs. 1 AVIG freizusprechen. 2. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten, inkl. Kosten der Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales II. Sachverhalt III. Rechtliche Würdigung IV. Strafe V. Kostenfolgen Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung im Sinne von Art. 105 Abs. 1 AVIG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Postfach, 8090 Zürich  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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