Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 14.11.2016 SB160157

14 novembre 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·14,397 parole·~1h 12min·7

Riassunto

Bandenmässiger Raub etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160157-O/U/jv

Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. J. Meier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder

Urteil vom 14. November 2016 in Sachen

A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger bis 31.05.2016 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, ab 31.05.2016 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. R. Geisseler, Anklägerin und II. Berufungsklägerin

betreffend mehrfacher bandenmässiger Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 21. August 2015 (DG150008)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV vom 10. April 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2).

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 72 S. 206 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des mehrfachen bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 StGB, − des mehrfachen bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG sowie − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG. 2. Vom den Anklagevorwürfen gemäss den Dossiers Nr. 35, 4, 6, 8, 37, 38, 12, 14, 15, 16, 28, 33, 34 der Anklageschrift vom 10. April 2015 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wird der Beschuldigte B._____ freigesprochen. 3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 StGB, − des mehrfachen bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,

- 3 - − des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG sowie − der mehrfachen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV. 4. Vom den Anklagevorwürfen gemäss den Dossiers Nr. 35, 4, 6, 8, 37, 38, 12, 14, 15, 16, 28, 33, 34 der Anklageschrift vom 10. April 2015 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen. 5. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 570 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 6. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 570 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 7. Bezahlt der Beschuldigte A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. März 2015 unter den Positionen 1 – 2, 6, 8 – 15, 17 – 29, 22 – 29, 31 sowie 34 – 36 beschlagnahmten Gegenstände (Imitationspistole Beretta; Handschuhe; Kapuzenshirt, schwarz; Akkuschreiber, Marke Hilti, Typ SFC 14-A mit Ladegerät und Reserveakku; 3 Brecheisen; Maschinenanschlag, Marke Hilti; Schraubenzieher; Vierkantschlüssel; Umhängetasche, Marke O'Neill; 3 Abfall-Plastiksäcke, schwarz; Einkaufstaschen [Volg, Kaufland, usw.]; T-Shirt, schwarz [ibt Personal]; Teleskopschlagstock, schwarz; 2 Pfefferspray; Pfeffersprayhalter; Klebebandrolle, braun; diverse Kabelbinder, verschiedene Grössen; 2 Paar dunkelblaue Stoffhandschuhe; Geissfuss, orange; Dolch; Handschuhe, blau, mit Noppen, 3 Paar; Rucksack, Marke Dakine, schwarz mit 1 Seitenschneider, 1 Schraubenzieher Grösse 5, 1 Schraubenzieher Grösse 6 sowie 1 Schraubenzieher Grösse 6) werden eingezogen und vernichtet. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. März 2015 unter den Positionen 37 sowie 38 beschlagnahmten Zigaretten werden eingezogen. 10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. März 2015 unter den Positionen 4, 5, 7, 17, 30 sowie 33 beschlagnahmten Gegenstände (Turnschuhe, Marke Adidas, braun; Schirm-Mütze, Marke Adidas; Jacke, braun; T-Shirt, schwarz [Nike]; Faserpelzjacke, leuchtgelb/blau; Laptop, Marke Acer) werden dem Beschuldigten A._____ herausgegeben.

- 4 - 11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. März 2015 unter den Positionen 3, 16, 21 sowie 32 beschlagnahmten Gegenstände (Turnschuhe, Marke Reebok, schwarz; 2 Trainerhosen, dunkel; Sturmhaube, schwarz; Laptop, Marke HP) werden dem Beschuldigten B._____ herausgegeben. 12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. März 2015 unter den Positionen 1, 2 sowie 3 beschlagnahmten Gegenstände (Mobiltelefon Huawei Ascend G510 [inkl. Verpackung und Verkaufsquittung], ohne SIM-Karte [Verpackung Lebara SIM- Karte beiliegend]; Mobiltelefon iPhone 4, Swisscom SIM-Karte [...]; Mobiltelefon Nokia N8, gelbe Gummihülle, Lebara SIM-Karte, inkl. Verpackung [...]) werden dem Beschuldigten A._____ herausgegeben. 13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. März 2015 unter den Positionen 4, 5 sowie 6 beschlagnahmten Gegenstände (Mobiltelefon Samsung GT- E1050, ohne SIM-Karte; Mobiltelefon Nokia N97, inkl. Ladegerät, ohne SIM-Karte; Sunrise SIM-Karte [...], C._____ SIM-Karte [...], unbek. SIM-Karte [...]) werden dem Beschuldigten B._____ herausgegeben. 14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. März 2015 unter den Positionen 1 und 2 beschlagnahmten Gegenstände (Arbeitsschuhe, Marke Shield; Swisscom SIM-Karte [...] werden dem Beschuldigten A._____ herausgegeben. 15. Die folgenden Zivilklagen werden ganz oder teilweise gutgeheissen, jeweils unter solidarischer Haftung der beiden Beschuldigten B._____ und A._____: − Die Forderung der D._____ AG, E._____ [Ortschaft] (Dossier 1) wird im Umfang von Fr. 4'000.– gutgeheissen. Im übersteigenden Betrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen. − Die Forderung der F._____ AG [Versicherung], anstelle der G._____ AG (Dossier 3) wird im Umfang von Fr. 1'323.45 gutgeheissen. − Die Forderung der H._____ Versicherung (Dossier 5) wird im Umfang von Fr. 5'000.– gutgeheissen. Im übersteigenden Betrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen. − Die Forderung der I._____ (Dossier 6) wird im Umfang von Fr. 400.– gutgeheissen. Im übersteigenden Betrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen.

- 5 - − Die Forderung der H._____ Versicherung, anstelle der Badi Beiz J._____, K._____ [Ortschaft] (Dossier 7) wird im Umfang von Fr. 1'537.50 gutgeheissen. Im übersteigenden Betrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen. − Die Forderung der Politischen Gemeinde K._____ (Dossier 7) wird im Umfang von Fr. 960.30 gutgeheissen. − Die Forderung der L._____ Versicherung (Dossier 10) wird im Umfang von Fr. 1'500.– gutgeheissen. Im übersteigenden Betrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen. − Die Forderung der L._____ Versicherung, anstelle der Gemeindeverwaltung M._____ [Ortschaft] (Dossier 13) wird im Umfang von Fr. 6'363.75 gutgeheissen. Im übersteigenden Betrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen. − Die Forderung der N._____ AG, O._____ (TG) [Ortschaft], (Dossier 13) wird im Umfang von Fr. 800.– gutgeheissen. Im übersteigenden Betrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen. − Die Forderung der L._____ Versicherung, anstelle der Pistolensektion P._____ [Ortschaft] (Dossier 17) wird im Umfang von Fr. 1'838.55 gutgeheissen. Im übersteigenden Betrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen. − Die Forderung der Schützengesellschaft Q._____ [Ortschaft] (Dossier 19) wird im Umfang von Fr. 500.– gutgeheissen. − Die Forderung der Politischen Gemeinde R._____ [Ortschaft] (Dossier 19) wird im Umfang von Fr. 274.90 gutgeheissen. − Die Forderung von S._____, T._____ (Dossier 20) wird im Umfang von Fr. 500.– gutgeheissen. − Die Forderung der U._____ AG, M._____ (Dossier 20) wird im Umfang von Fr. 1'100.– gutgeheissen. − Die Forderung der L._____ Versicherung, anstelle der V._____ (Dossier 21) wird im Umfang von Fr. 7'394.95 gutgeheissen. − Die Forderung der W._____ (Dossier 23) wird im Umfang von Fr. 6'626.– gutgeheissen.

- 6 - − Die Forderung von AA._____, AB._____ [Ortschaft] (Dossier 23) wird im Umfang von Fr. 3'000.– gutgeheissen. − Die Forderung von AC._____, T._____ (Dossier 24) wird im Umfang von Fr. 1'500.– gutgeheissen. − Die Forderung der W._____ (Dossier 25) wird im Umfang von Fr. 6'485.– gutgeheissen. − Die Forderung von AD._____, vertreten durch RAin lic. iur. Y._____ (Dossier 25) wird im Umfang von Fr. 2'500.– gutgeheissen. Im übersteigenden Betrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen. − Die Forderung der AE._____ Schweiz AG, AF._____ [Ortschaft] (Dossier 26) wird im Umfang von Fr. 12'384.35 gutgeheissen. − Die Forderung von AG._____, AH._____ [Ortschaft] (Dossier 26) wird im Umfang von Fr. 2'000.– gutgeheissen (Schadenersatz und Genugtuung). − Die Forderung der AI._____ Genossenschaft, AJ._____ [Ortschaft] (Dossier 27) wird im Umfang von Fr. 1'800.– gutgeheissen. − Die Forderung von AK._____, AL._____ [Ortschaft] (Dossier 27) wird im Umfang von Fr. 2'000.– gutgeheissen. 16. Nachgenannte Privatkläger werden mit ihren Forderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: − AM._____ AG (Dossier 2); − AN._____ (Dossier 10); − W._____ (Dossier 28); − AO._____ (Dossier 28). − AP._____ (Dossier 25) (Parteientschädigung für Anwaltskosten). 17. Auf folgende Forderungen der Privatkläger wird nicht eingetreten: − Die L._____ Versicherung, anstelle der AQ._____ AG (Dossier 4); − Politische Gemeinde K._____ (Dossier 8);

- 7 - − Golfpark AR._____ (Dossier 15); − Die L._____ Versicherung, anstelle der Politischen Gemeinde AS._____ [Ortschaft] (Dossier 37); − Die L._____ Versicherung, anstelle der Gesundheitsbehörde AT._____ (ZH) [Ortschaft] (Dossier 38); − AU._____ Kraftwerke AG (Dossier 12); − AV._____, AW._____ [Ortschaft] (Dossier 33) 18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 10'000.–. Über die weiteren Kosten gemäss Kostenblatt wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. 19. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden den Beschuldigten B._____ und A._____ je zur Hälfte auferlegt, jedoch infolge Uneinbringlichkeit sofort und definitiv abgeschrieben. 20. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten B._____ und A._____ werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 21. Die Kosten des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten B._____ belaufen sich total (abzüglich der Akontozahlung vom 12. November 2014 in der Höhe von Fr. 7'280.– sowie der Akontozahlung vom 13. Juli 2015 in der Höhe von Fr. 11'507.70) auf Fr. 30'053.20 (inkl. 8 % MWST). 22. Die Kosten des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A._____ belaufen sich total (abzüglich der Akontozahlung vom 5. März 2015 in der Höhe von Fr. 16'757.–) auf Fr. 35'821.70 (inkl. 8 % MWST). 23. (Mitteilungen) 24. (Rechtsmittel) Es wird beschlossen: 1. Die Beschuldigten B._____ und A._____ verbleiben bis zur Rechtskraft des Urteils in Sicherheitshaft.

- 8 - 2. Schriftliche Mitteilung dieses Beschlusses zusammen mit dem Urteil an alle Adressaten gemäss Verteiler und an die Haftkoordination Zürich." Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 102 S. 2) 1. "Der Beschuldigte sei von den Anklagevorwürfen gemäss Dossier 26 und 36 der Anklageschrift vom 10. April 2015 frei zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB und des mehrfachen, zum Teil versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, unter Anrechnung von 1020 Tagen Haft, zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. 4. Die Forderungen der Privatklägerin 29 (AE._____ Schweiz AG, Dossier 26) und der Privatklägerin 30 (AG._____, Dossier 26) seien abzuweisen. 5. Der Beschuldigte sei in solidarischer Haftung des Beschuldigten B._____ zu verpflichten, der Privatklägerin 24 (W._____, Dossier 23) CHF 3'400.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag sei das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei gemäss den eingereichten Honorarnoten festzusetzen."

- 9 b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 103 S. 2 f.) 1. Dispositivziffer 1 des Urteils sei aufzuheben und es sei in nachfolgendem Sinne zu entscheiden: B._____ sei wegen mehrfachen Diebstahls (Dossier: 5, 9, 13 und 19), mehrfacher Sachbeschädigung (Dossier: 5, 9, 13 und 19), mehrfachen Hausfriedensbruchs (Dossier: 5, 9. 13, 19, 24 und 26) und mehrfachen Raubs (Dossier: 26 und 27) schuldig zu sprechen; Vom Vorwurf des mehrfachen bandenmässigen Diebstahls und des mehrfachen bandenmässigen Raubs sei B._____ freizusprechen; B._____ sei von allen übrigen Vorwürfen in den Dossiers 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 10,. 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 31, 33, 34, 35, 36, 37 und 38 freizusprechen; 2. Dispositivziffer 2 des Urteils sei zu bestätigen, soweit sie von einer anderen Partei angefochten wird; 3. In Aufhebung der Dispositivziffer 5 des Urteils sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu bestrafen, wobei die bereits erstandene Haft anzurechnen sei; 4. Der Berufungskläger sei für die Überhaft mit CHF 200.-- pro Tag der Überhaft zu entschädigen; 5. Dispositivziffer 15 sei aufzuheben und es seien die Zivilforderungen abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Hiervon ausgenommen sind die nachfolgend genannten Forderungen, - der H._____ Versicherung (Dossier 5), bei der die Schadenersatzpflicht im Grundsatz anerkannt wird, die zur Bestimmung des Quantitativs jedoch auf den Zivilweg zu verweisen ist;

- 10 - - der L._____ Versicherung anstelle der Gemeindeverwaltung M._____ (Dossier 13), bei der die Schadenersatzpflicht im Grundsatz anerkannt wird, die zur Bestimmung des Quantitativs auf den Zivilweg zu verweisen ist; - der Politischen Gemeinde R._____ und der Schützengesellschaft Q._____ (Dossier 19), bei der die Schadenersatzpflicht im Grundsatz anerkannt wird, die zur Bestimmung des Quantitativs jedoch auf den Zivilweg zu verweisen ist; - der AE._____ Schweiz AG (Dossier 26) und von AG._____, bei denen die Schadenersatzpflicht resp. die Genugtuungspflicht (betr. AG._____) im Grundsatz anerkannt wird, die zur Bestimmung des Quantitativs auf den Zivilweg zu verweisen sind; - der AI._____ Genossenschaft und von AK._____ (Dossier 27), bei denen die Schadenersatzpflicht resp. die Genugtuungspflicht (betr. AK._____) im Grundsatz anerkannt wird, die zur Bestimmung des Quantitativs jedoch auf den Zivilweg zu verweisen sind; 6. Dispositivziffer 16 und 17 seien zu bestätigen soweit sie von einer anderen Partei angefochten werden; 7. Dispositivziffer 19 sei in dem Sinne aufzuheben, dass die Kosten nach Massgabe des Obsiegens im Berufungsverfahren neu festzusetzen seien, diese jedoch infolge Uneinbringlichkeit umgehend abzuschreiben seien. c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 106 S. 1 f.) 1. Die beiden Beschuldigten seien im Sinne der Anklageschrift vom 10. April 2015 schuldig zu sprechen, mithin seien sämtliche Freisprüche

- 11 - - betr. B._____ gemäss Ziffer 2 des Urteilsdispositivs, also Dossier Nr. 35, 4, 6, 8, 37, 38, 12, 14, 15, 16, 28, 33, 34 der Anklageschrift - betreffend A._____ gemäss Ziffer 4 des Urteilsdispositivs, also Dossier 35, 4, 6, 8, 37, 38, 12, 14, 15, 16, 28, 33, 34 der Anklageschrift aufzuheben. 2. Die Berufungen der Beschuldigten seien abzuweisen. 3. B._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu bestrafen. 4. A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren zu bestrafen. 5. Bei beiden Beschuldigten sei die bis heute erstandene Haft an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 6. Es sei festzustellen, dass bezüglich beider Beschuldigten die Ziffern 8 - 14 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Andelfingen in Rechtskraft erwachsen sind. 7. Es sei über die Forderung der Privatkläger gemäss Ziffer 17 des Dispositivs betr. Dossier 4, 8, 15, 37, 38, 12, 33 der Anklageschrift zu befinden.

Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessgeschichte 1. Prozessgeschichte 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 21. August 2015 (Urk. 72). 1.2. Der Beschuldigte A._____ wurde mit dem vorstehend aufgeführten Urteil des mehrfachen bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 i.V.m.

- 12 - Ziff. 3 Abs. 2 StGB, des mehrfachen bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 lit. g WG sowie der mehrfachen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig gesprochen. Von den Anklagevorwürfen gemäss den Dossiers Nr. 35, 4, 6, 8, 37, 38, 12, 14, 15, 16, 28, 33 und 34 der Anklageschrift vom 10. April 2015 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wurde der Beschuldigte freigesprochen. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, abzüglich 570 Tage erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft, und einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt. Schliesslich wurde über diverse beschlagnahmten Gegenstände und über diverse Zivilforderungen entschieden (Urk. 72 S. 206-212). 1.3. Das Urteil wurde den Parteien am 21. August 2015 mündlich eröffnet (Prot. I S. 48). Mit Eingaben vom 24. August 2015 meldeten sowohl der amtliche Verteidiger des Beschuldigten (Urk. 40) als auch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Urk. 41) Berufung an. 1.4. Mit Beschluss vom 16. März 2016 berichtigte die Vorinstanz Ziff. 15 al. 4 des Urteilsdispositivs (Urk. 69). 1.5. Das begründete Urteil (Urk. 70 = Urk. 72) konnte am 17. März 2016 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und am 21. März 2016 dem amtlichen Verteidiger zugestellt werden (Urk. 71/1-2). 1.6. Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich datiert vom 21. März 2016 (Urk. 73). Mit Eingabe vom 4. April 2016 reichte der Beschuldigte eine eigene Berufungserklärung ein (Urk. 74) und liess am 6. April 2016 durch seinen amtlichen Verteidiger eine weitere Berufungserklärung einreichen (Urk. 76).

- 13 - 1.7. Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2016 (Urk. 80) wurde die Kontrolle der ein- und ausgehenden Post des Beschuldigten während der Sicherheitshaft der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich übertragen. Sodann wurde dem amtlichen Verteidiger eine Kopie der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft und eine Kopie der Eingabe des Beschuldigten zugestellt. Der Staatsanwaltschaft wurde je eine Kopie der Eingabe des Beschuldigten und der Berufungserklärung des amtlichen Verteidigers zugestellt. Dem Beschuldigten wurde Frist angesetzt, um die Berufungserklärung zu verdeutlichen und insbesondere anzugeben, wie das Urteilsdispositiv des Berufungsurteil seiner Ansicht nach lauten sollte (Urk. 80 S. 3). Mit Schreiben vom 20. April 2016 stellte der Beschuldigte den Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung zu Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ (Urk. 82). Mit Präsidialverfügung vom 26. April 2016 wurde dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, die Eingabe des Beschuldigten zugestellt und Frist zur obligatorischen Stellungnahme zum Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung angesetzt (Urk. 84). Die Stellungnahme des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, datiert vom 2. Mai 2016 (Urk. 86). Am selben Tag präzisierte der amtliche Verteidiger die Berufungsanträge (Urk. 88). Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2016 wurde der Beschuldigte aufgefordert darzulegen, aus welchen Gründen und inwiefern das Vertrauensverhältnis zu seinem amtlichen Verteidiger gestört sei (Urk. 89). Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 führte der Beschuldigte aus, welche Punkte des vorinstanzlichen Urteils angefochten werden (Urk. 91). Am 11. Mai 2016 ging das Schreiben des Beschuldigten ein, worin er seinen Antrag um Wechsel des amtlichen Verteidigers begründet (Urk. 95). Die Eingaben des Beschuldigten wurden mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2016 (Urk. 97) je dem amtlichen Verteidiger und der Staatsanwaltschaft zugestellt. Dem amtlichen Verteidiger wurde Frist angesetzt, um zur Eingabe des Beschuldigten Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde sowohl dem Beschuldigten als auch der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um bezüglich der Berufung der Gegenseite Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern wurde eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt, um gegebenenfalls An-

- 14 schlussberufung zu erheben der Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 97 S. 2). 1.8. Mit Eingabe vom 19. Mai 2016 (Urk. 100) teilte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich den Verzicht auf Anschlussberufung mit und reichte die Belegungsliste des BA._____ Pubs (Urk. 102) zu den Akten. 1.9. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ nahm mit Eingabe vom 30. Mai 2016 Stellung zum Antrag des Beschuldigten auf Wechsel der amtlichen Verteidigung und reichte gleichzeitig für dieses Teilverfahren seine Honorarnote ein (Urk. 103). 1.10. Mit Schreiben vom 4. Juni 2016 beantragte der Beschuldigte das Nichteintreten auf die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft und falls dem nicht entsprochen würde, Anschlussberufung (Urk. 106). 1.11. Mit E-Mail vom 6. Juni 2016 teilte Rechtsanwältin lic. iur X2._____ auf entsprechende Anfrage mit, dass sie die amtliche Verteidigung des Beschuldigten übernehme (Urk. 108). 1.12. Mit Eingabe vom 7. Juni 2016 teilte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, dem Gericht mit, dass weder Anschlussberufung erhoben noch ein Nichteintreten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft beantragt werde (Urk. 109). 1.13. In der Folge wurde mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 2016 Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit Wirkung ab 31. Mai 2016 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen. Gleichzeitig wurde Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ mit Wirkung ab 31. Mai 2016 als neue amtliche Verteidigerin eingesetzt und darauf hingewiesen, dass diese Bestellung als Besuchsbewilligung gelte (Urk. 111). 1.14. Am 19. August 2016 wurde auf den Montag, 14. November 2016, zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 122 und 123). 1.15. Am 14. November 2016 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 11 ff.)

- 15 - 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich – abgesehen vom Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes – gegen den Schuldpunkt (Dispositiv-Ziffer 3) gegen die Sanktion (Dispositiv-Ziffer 6 u. 7) und teilweise gegen den Entscheid über die Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffer 15) (Urk. 128 S. 2, Prot. II S. 15). 2.2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen sämtliche Freisprüche (Dispositiv-Ziffer 4), gegen die Bemessung der Strafe (Dispositiv-Ziffer 6) und das Nichteintreten auf die Forderung der Privatkläger (Dispositiv-Ziffer 17) (Urk. 131S. 1 f.). 2.3. Nicht angefochten und demgemäss in Rechtskraft erwachsen ist der Schuldspruch betreffend die mehrfache Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Dispositiv-Ziffer 3, die Einziehungen gemäss Dispositiv-Ziffern 8 und 9, die Herausgabe von diversen beschlagnahmten Gegenstände an den Beschuldigten gemäss Dispositiv-Ziffern 10,12 und14, die Verweisung von diversen Privatklägern auf den Weg des Zivilprozesses gemäss Dispositiv-Ziffer 16, die Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv-Ziffer 18, die Abschreibung der Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 19, die Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen auf die Gerichtskasse gemäss Dispositiv-Ziffern 20 und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers gemäss Dispositiv-Ziffer 22. 2.4. Die Rechtskraft der entsprechenden Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). 3. Formelles 3.1. Nachfolgend wird verschiedentlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Dies geschieht in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies bei jedem Hinweis ausdrücklich erwähnt wird. 3.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider-

- 16 legen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2., je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Beweisanträge Beweisanträge sind von der Verteidigung bis dato keine gestellt worden. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Ausgangslage 1. Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufung – neben den Freisprüchen des vorinstanzlichen Urteils – zusätzliche Freisprüche betreffend die Dossiers 26 und 36. Im übrigen hat er – mit Ausnahme der Tatbestandsqualifikation der Bandenmässigkeit bei den Tatbeständen des Raubes und des Diebstahls – die erfolgten Schuldsprüche anerkannt (Urk. 128 S. 2). Die Sachverhalte gemäss den Dossiers 1, 2, 3, 5, 7, 9, 10, 11, 13, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 24, 25 und 27 sind daher nicht mehr zu erstellen. Das bestrittene Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit ist bei der rechtlichen Würdigung abzuhandeln (Ziff. 8). 2. Die Staatsanwaltschaft ficht die Freisprüche betreffend der Dossiers Nr. 35, 4, 6, 8, 37, 38, 12, 14, 15, 16, 28, 33 und 34 der Anklageschrift an und verlangt Schuldsprüche (Urk. 131 S. 2). 3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die strittigen Sachverhalte aufgrund der Akten rechtsgenügend nachgewiesen werden können. Zu den konkreten Anklagevorwürfen sei auf die Anklageschrift (Urk. 2) und das vorinstanzliche Urteil (Urk. 72) verwiesen.

- 17 - B. Sachverhalt und rechtliche Würdigung der strittigen Dossiers 1. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid zutreffend die Grundsätze, nach denen eine Beweiswürdigung vorzunehmen ist, nachgezeichnet (Urk. 72 S. 21-24 lit. d). Darauf kann verwiesen werden. 2. Vorbemerkungen zu den GPS-Daten 2.1. Wie die Vorinstanz richtig ausführte (Urk. 72 S. 49 f. Ziff. 5), dienen zur Erstellung der Sachverhalte im Wesentlichen neben der Aussagen des Beschuldigten und weiteren Beweismitteln, die vorhandenen GPS-Daten der vom Beschuldigten und vom Mitbeschuldigten B._____ (Prozess-Nr. SB160156) gemieteten Fahrzeuge. 2.2. Gemäss den Akten haben sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte B._____ im fraglichen Zeitraum ab dem 20. Juni 2013 verschiedene Fahrzeuge gemietet, wobei sie jeweils sich selber und teilweise auch den anderen als Fahrer angegeben hatten. So ist auf den Mietverträgen für den Renault Twingo, ZH 1, und den Renault Clio, ZH 2, als Mieter und Lenker 1 B._____ und als Lenker 2 A._____ aufgeführt (Urk. O6 4/3, 4/6, 4/7). Auf den Mietverträgen für den VW Polo, ZH 3, den Renault Clio, ZH 4, und Opel Corsa, ZH 5, ist A._____ als Mieter und auch als Lenker 1 aufgeführt (Urk. O6 4/10, 4/11, 4/12, 4/13, 4/15, 4/16). Auf der Rechnung an A._____ für den Opel Corsa, ZH 5, (Mietdauer 7.11.2013 bis 08.01.2014) ist B._____ als Fahrer 2 aufgeführt (Urk. O7 2/8). Auf dem Mietvertrag für den Chevrolet Epica, TG 1, (Urk. O7 1/10 und 1/12, 4/2) und auf dem Mietvertrag für den Kia Rio, TG 2 (Mietdauer 11.01.2014 bis 21.01.2014) (Urk.O7 3/8) ist ebenfalls A._____ als Mieter aufgeführt. 2.2.1. Am 13. Januar 2014 wurde BB._____, BC._____ AG, bei der Kantonspolizei St. Gallen als Auskunftsperson befragt (Urk. D16 9/1). Auf den Vorhalt, wonach sein Mietfahrzeug Marke Opel, ZH 5, am Donnerstag, 26. Dezember 2013, 05.41 Uhr, in AJ._____, in einer Geschwindigkeitskontrolle erfasst worden sei, sagte BB._____, dass das Auto von A._____ am 7. November 2013 angemietet

- 18 worden sei und schilderte, wie es zu Verlängerungen der Mietdauer gekommen sei. Als keine Zahlung mehr erfolgt sei, habe er nach mehrmaligen Mahnungen am 8. Januar 2014 mit einem Zweitschlüssel das Auto abgeholt. Da sie in ihren Mietfahrzeugen GPS eingebaut hätten, habe er den Standort des Mietwagens orten können (Urk. D16 9/1 S. 2 Antworten auf Frage 3-5). Auf die Frage, ob bei der Anmietung am 11. November 2013 noch eine weitere Person dabei gewesen sei, sagte BB._____, dass er sich nicht ganz sicher sei, ob B._____ am 11. November 2013 auch dabei gewesen sei. Aber sie seien fast immer zusammen aufgetreten. Der Mietvertrag sei über A._____ gelaufen. Vom 20. Juni 2013 - 16. Juli 2013 habe B._____ den Mietwagen, Renault Twingo, ZH 1, gemietet. Vom 16. Juli 2013 - 2. September 2013 habe auch B._____ den Personenwagen, Renault Clio, ZH 2 gemietet. Vom 2. September 2013 - 11. Oktober 2013 habe A._____ den Pw, VW Polo, ZH 3 gemietet. Vom 11. Oktober 2013 - 31. Oktober 2013 habe A._____ den Renault Clio, ZH 4, und schliesslich vom 7. November 2013 - 8. Januar 2014 den Opel Corsa ZH 5 gemietet (Urk. D16 9/1 S. 2 f. Antwort auf Frage 6). 2.3. Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ haben nicht bestritten, dass die jeweiligen Fahrzeuge durch sie angemietet und auch von ihnen benutzt worden sind. Sie machen aber – bei den von ihnen bestrittenen Delikten – geltend, dass auch andere Personen mit den Mietautos hätten fahren können. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind nochmals aufzuführen: 2.3.1. In der Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung vom 4. August 2015 (Urk. 25) führte der Mitbeschuldigte B._____ auf entsprechende Fragen aus, dass sie gemeinsam nach BD._____ zur Mietautofirma gegangen seien. Sie hätten Arbeit als Gerüstbauer gehabt, deshalb hätten sie ein Auto mieten wollen. Sie hätten den Mietwagen gebraucht, um zu einer Baustelle zu fahren. Er habe aber keinen Führerschein gehabt. Er habe auch die Autos gemietet, weil A._____ Schulden bei der Autovermietung gehabt habe. Auf die Frage, wer mit dem Auto gefahren sei, sagte der Mitbeschuldigte B._____, dass er jedenfalls nicht gefahren sei, weil er keinen Führerschein gehabt habe. Jeder habe aber den Schlüssel nehmen können. Bis Ende 2013 habe er zwei Fahrzeuge auf seinen Namen gemietet (Urk. 25 S. 28 f.). Der Beschuldigte sagte dazu, dass es stimme, dass B._____

- 19 das erste Auto auf seinen Namen gemietet habe. Der Grund, weshalb man ein solches Auto angeschafft habe, sei, dass man schlechte Busverbindungen von R._____ nach BE._____ gehabt habe. Sie hätten damals bei Gerüstbaufirmen in BE._____ und K._____ gearbeitet. Dafür hätten sie auch ein Auto gebraucht. Es sei richtig, dass er die Mietautofirma in BD._____ gekannt habe. Er habe damals gedacht, dass er dort noch Schulden habe aus einem früheren Mietvertrag. Er könne auch bestätigen, dass der Schlüssel des Autos immer allen Bewohnern dieses Gasthauses zugänglich gewesen seien. Es seien 13 andere Bewohner gewesen (Urk. 25 S. 30). Bezüglich der Mietkosten gab der Beschuldigte an, dass sie sich die Kosten hätten teilen wollen und der Mitbeschuldigte B._____ sagte aus, dass er auch etwas daran bezahlt habe. Er wisse aber nicht mehr, wieviel (Urk. 25 S. 30). Der Mitbeschuldigte B._____ bestätigte auf entsprechende Frage nochmals, dass die Schlüssel für alle zugänglich gewesen seien (Urk. 25 S. 32). Der Beschuldigte hielt dazu aber fest, dass niemand es gewagt hätte, das Auto von B._____ zu nehmen und damit abzuhauen. Es sei aber korrekt, dass die Zimmer immer offen gewesen seien. Der Mitbeschuldigte B._____ sagte auf die Frage, ob der Wagen von einem anderen Bewohner einmal genommen worden sei, das Folgende: "Nicht das ich wüsste. Es wäre aber denkbar". Es habe ihn niemand gefragt, ob er den Wagen benutzen dürfe (Urk. 25 S. 32). Auch der Beschuldigte sagte, dass er sich betreffend das erste Auto nicht daran erinnern könne, dass eine andere Person damit gefahren sei (Urk. 25 S. 33). Auf die Frage, ob er auch niemanden seinen Mietwagen überlassen habe, sagte der Mitbeschuldigte B._____ wörtlich: "Nein, definitiv nicht" (Urk. 25 S. 52). 2.3.2. In der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe den gemieteten Renault Twingo und den Renault Clio nicht wissentlich einer Drittperson überlassen. Er könne nicht sagen, ob B._____ dies getan habe. Es sei aber gut möglich, dass eine Drittperson die beiden Autos ohne das Wissen der beiden Beschuldigten entwendet habe. Es gebe viele Leute, die im Wohnheim im BA._____ Pub gewohnt hätten. Seines Wissens habe es aber nur einen Schlüssel gegeben, welcher zu 50% bei ihm und zu 50% bei B._____ gewesen sei. B._____ sei sicher

- 20 auch ohne sein Wissen gefahren, das wisse er, da das Auto auch schon mal nicht da gestanden habe. Wenn er den Schlüssel nicht gehabt habe, sei er davon ausgegangen, dass B._____ diesen habe. Ob dann ein Dritter mit dem Auto gefahren sei, könne er nicht beantworten. B._____ sei gefahren, obschon er keinen Führerschein besessen habe (Urk. 126 S. 10 f., S. 14). Der Mitbeschuldigte B._____ erklärte dagegen, er sei nicht gefahren, da er keinen Führerschein besitze. A._____ behaupte viel. Seines Wissens habe es nur einen Schlüssel gegeben, welcher entweder bei ihm oder bei A._____ im Zimmer gelegen habe. Jeder habe Zugang zum Schlüssel gehabt. Er habe die Verträge unterschrieben, weil A._____ ihn wegen vermeintlicher Schulden bei der Mietautofirma darum gebeten habe. Auf die Frage, wieso der Schlüssel dann überhaupt bei ihm im Zimmer gewesen sei, obschon er nie gefahren sei, erklärte er, dass A._____ jederzeit Zugang dazu gehabt hätte und er darum nicht sehe, wo das Problem sei. Wenn er dabei gewesen sei, sei A._____ gefahren. Auf entsprechende Fragen gab er zu Protokoll, er habe die Mietwagen nie einer Drittperson überlassen. Er könne nicht sagen, ob A._____ dies getan habe. Er wüsste nicht, dass eine Drittperson eines der beiden Autos je entwendet hätte. Möglich sei aber alles. Er wisse jedoch nicht, wer dafür in Frage käme und habe auch keine entsprechenden Feststellungen gemacht, dass das Auto anders parkiert gewesen wäre, weniger Benzin gehabt hätte oder schmutziger gewesen wäre. Er bestreite, je mit den beiden Autos gefahren zu sein, da er keinen Führerausweis habe (Urk. 127 S. 5 ff., S. 13). 2.4. Die Angaben des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ zeigen, dass es zwar rein theoretisch möglich gewesen wäre, dass eine Drittperson sich der Autoschlüssel und damit der Mietfahrzeuge bemächtigt hätte. Beide Beschuldigte hielten aber fest, dass sie die Schlüssel nicht wissentlich einer Drittperson überlassen hätten. Die Annahme einer möglichen Dritttäterschaft, welche mit den vom Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten B._____ gemieteten Fahrzeugen die entsprechenden Deliktsorte angefahren hat, erweist sich damit als rein hypothetisch.

- 21 - 2.5. Es ist davon auszugehen, dass die Mietfahrzeuge in den fraglichen Zeiträumen einzig vom Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten B._____ benutzt worden sind. 3. Dossier 35, 4, 6, 8, 37, 38, 12, 14, 15 3.1. Sachverhalt 3.1.1. Die Anklagesachverhalte der Dossiers 35, 4, 6, 8, 37, 38, 12, 14 und 15 ergeben sich aus der Anklageschrift (Urk. 2 S. 6 f., S. 9 f., S. 12-14, S. 17, S. 19 f.). Die jeweiligen Anklagesachverhalte wurden von der Vorinstanz richtig zusammengefasst (Urk. 72 S. 36-38 lit. C Ziff. 1 lit. b-i). 3.1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von diesen Anklagesachverhalten freigesprochen (Urk. 72 S. 52). 3.1.3. Die Staatsanwaltschaft ficht die Freisprüche an und führt dazu aus, dass in sämtlichen Dossiers, bei denen nicht mindestens einer der beiden Beschuldigten geständig gewesen sei, ein Freispruch erfolgt sei. Angesichts der erdrückenden Beweislage, welche vor dem Bezirksgericht Andelfingen dargelegt worden sei, seien die Freisprüche betreffend die Einbruchdiebstähle (Dossier 35, 4, 6, 8, 37, 38, 12, 14, 15) nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe zwar zutreffend festgehalten, dass die Annahme, eine unbekannte Drittperson habe die von B._____ und A._____ gemieteten Autos entwendet, für die Delikte gebraucht und danach unbemerkt wieder zurückgestellt, lebensfremd sei. Die Schlussfolgerung aus diesen deutlichen Feststellungen sei dann aber gewesen, dass dennoch nicht zweifelsfrei feststehe, dass die Beschuldigten die vorgeworfenen Delikte begangen hätten (Urk. 73 S. 3, Urk. 131 S. 4 f.). 3.1.4. Die Vorinstanz hat die Beweismittel zu den einzelnen Sachverhalten zutreffend bezeichnet und ist auf diese eingegangen. Sie hat dazu ausgeführt, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ in den vorliegenden Fällen weitgehend einzig aufgrund der GPS-Daten der jeweils vom Mitbeschuldigten B._____ gemieteten Fahrzeuge Renault Twingo, ZH 1, und Renault Clio, ZH 2, mit den Delikten in Verbindung gebracht worden seien. Durch die GPS-Daten sei in allen

- 22 - Fällen erstellt, dass sich das jeweilige Mietfahrzeug zu den Tatzeiten in unmittelbarer Umgebung zu den Tatorten befunden hätten. Die Vorinstanz äussert sich weiter zu all den Indizien, die für eine Täterschaft des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ sprächen und würdigt auch deren Angaben, wonach es möglich sei, dass auch andere Personen mit den Mietautos gefahren seien. 3.1.5. Weiter führt die Vorinstanz durchaus richtig und nachvollziehbar aus, welche weiteren Umstände ebenfalls für die Täterschaft des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ sprechen (Urk. 72 S. 50 f.). Sie kommt dann aber zum Schluss, dass selbst wenn davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ diesbezüglich mehr wissen würden, als sie zugäben, könne dadurch noch nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ selber die vorgeworfenen Delikte begangen hätten. Weitere Beweismittel, wie etwa ein verwertbares DNA-Profil, die eindeutig für ihre Täterschaft in diesen Fällen sprächen, würden nicht vorliegen (Urk. 72 S. 51 f.). 3.1.6. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist zutreffend. Es ist aufgrund der GPS-Daten davon auszugehen, dass die jeweils gemieteten Fahrzeuge sich zu den Tatzeiten in der Nähe der Tatorte befanden. Weitere Indizien oder Beweismittel für die Täterschaft des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ liegen nicht vor. Allein gestützt auf die GPS-Daten lassen sich die entsprechenden Taten dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten B._____ jedoch nicht zuordnen. Es wäre nämlich auch denkbar, dass einer der beiden diese Delikte allein oder mit einer Drittperson begangen hat. Demzufolge ist der Beschuldigte mit der Vorinstanz in dubio pro reo von den Anklagevorwürfen der Dossiers 35, 4, 6, 8, 37, 38, 12, 14 und 15 freizusprechen.

- 23 - 4. Dossier 36 4.1. Sachverhalt 4.1.1. Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 2 S. 9). Eine zutreffende Zusammenfassung findet sich im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 72 S. 52 lit. D Ziff. 1). 4.1.2. Der Beschuldigte anerkannte den äusseren Sachverhalt (Urk. D36 5 S. 1 ff.; O4 1 S. 14 ff. und Urk. D36 3 S 23; Urk. 25 S. 59), machte aber geltend, über die Einbruchsabsichten von B._____ nichts gewusst zu haben. Ebenfalls bestritt er, dass beim Einbruch etwas gestohlen worden sei bzw. machte geltend, dass er nichts von der Beute gewusst habe (Urk. D36 5 S. 2 und S. 5; Urk. 25 S. 60). Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab er zu Protokoll, er habe nur gesehen, dass B._____ das Tor aufgebrochen habe. Er habe im Wald gesessen und gewartet (Urk. 126 S. 9). 4.1.3. Der Mitbeschuldigte B._____ bestritt, etwas mit der Sache zu tun zu haben (Urk. O4 1 S. 16 und Urk. O4 3 S. 23, Urk. 25 S. 60). 4.1.4. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel richtig aufgeführt (Urk. 72 S. 53 lit. b) und zutreffend gewürdigt (Urk. 72 S. 53 ff.). Darauf ist zu verweisen. 4.1.5. Ergänzend ist anzufügen, dass das Delikt in der Nacht vom 18./19. Juli 2013, um 02.03 Uhr, bereits der fünfte Einbruch war, der dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten B._____ zugeordnet werden kann. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten, von den Einbruchsabsichten des Mitbeschuldigten B._____ vorgängig nichts gewusst zu haben, musste ihm der Zweck auch dieses gemeinsamen nächtlichen Ausfluges deshalb klar gewesen sein. Die Aussage, B._____ habe ihm gesagt, er wolle spazieren gehen und etwas schauen, ist jedenfalls angesichts der nächtlichen Stunde dieses Ausflugs lebensfremd. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, er habe bemerkt, dass B._____ einen Einbruch machen wolle, als er die Tür zum Gelände aufgebrochen habe (Urk. O 4 1 S. 15 f.), ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte spätestens zu diesem Zeitpunkt den Tatentschluss und das Vorgehen von B._____ gebilligt hat.

- 24 - 4.1.6. Gemäss Polizeirapport wurden bei diesem Einbruch vier Bier und vier Chips-Packungen gestohlen (Urk. D36 1 S. 4). Die Verteidigung des Mitbeschuldigten B._____s stellt sich auf den Standpunkt, das Deliktsgut könne nicht erstellt werden, da die Geschädigte nicht befragt worden sei (Urk. 32 S. 21). Der Beschuldigte bestritt stets, dass etwas gestohlen worden sei bzw. von einer Beute zu wissen. Mangels weiterer Belege über das Deliktsgut ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass beim Einbruch in das Areal der Badi BF._____ keine Beute gemacht wurde. Im Übrigen ist der Sachverhalt gemäss Dossier 36 erstellt. 4.2. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist mit der Einschränkung zutreffend, dass es sich beim Diebstahl um einen Versuch handelt (Urk. 72 S. 59 f. Ziff. 2). Dieser geht jedoch in den übrigen vollendeten qualifizierten Delikten des bandenmässigen Diebstahls auf (BGE 123 IV 113 E. 2d für Gewerbsmässigkeit, zur Bandenmässigkeit unten Ziff. 8) und wird deshalb im Dispositiv nicht explizit erwähnt. 5. Dossier 26 5.1. Sachverhalt 5.1.1. Der Anklagesachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 2 S. 30 f.) und wurde von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst (Urk. 72 S. 139 f. Ziff. 1). 5.1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB und des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG schuldig gesprochen, wobei sie beim Raub von Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 StGB ausging. 5.1.3. Der Mitbeschuldigte B._____ hat den Schuldspruch betreffend Raub – mit Ausnahme der Qualifikation der Bandenmässigkeit und des Vergehens gegen das Waffengesetz – akzeptiert.

- 25 - 5.1.4. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch (Urk. 128 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess er dazu ausführen, dass die Begründung der Vorinstanz in keiner Weise überzeuge. Es stimme nicht, dass B._____ die angeblichen Tathandlungen des Beschuldigten konstant beschrieben habe. Gegenteiliges sei der Fall: Er wolle ja weder gesehen haben, was der andere Täter mit den Frauen im Nebenraum gemacht habe bzw. wie die Frauen gefesselt worden seien, noch wolle er etwas von einer Pistole bemerkt haben. Umso erstaunlicher sei es, der Begründung der Vorinstanz nachfolgend zu entnehmen, es handle sich um Schutzbehauptungen von B._____, wenn er verneine, gewusst zu haben, dass der andere Täter eine Imitationswaffe verwendet habe und Gleiches gelte für das geltend gemachte Nichtwissen um die Fesselung. Die Argumentation der Vorinstanz sei in sich widersprüchlich und ihre Begründung vermöge folglich nicht zu überzeugen. Hinzu käme, dass sich – wie bereits vor Vorinstanz erwähnt – bei diesem Raub einige Merkmale von den anderen augenfällig unterscheiden würden: Die Tatzeit nach Ladenschluss statt früh morgens und weisse Kabelbinder statt schwarze. Ausserdem würden keine mit dem Tatort und der Tatzeit korrespondierende Randdaten des Mobiltelefons des Beschuldigten vorliegen. Deshalb könne der in der Anklageschrift im Dossier 26 aufgeführte Sachverhalt nicht als rechtsgenügend erstellt gelten, weshalb der Beschuldigte dem Grundsatz in dubio pro reo folgend freizusprechen sei (Urk. 128 S. 3 f.). 5.1.5. Es kann auf die differenzierten und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 72 S. 149 ff.). Es wurde im vorinstanzlichen Urteil korrekt erwogen, dass der Mitbeschuldigte B._____ betreffend die Tatbeteiligung des Beschuldigten konstant aussagte und lediglich in Bezug auf seinen eigenen Tatbeitrag widersprüchliche Ausführungen machte und diesen zu verharmlosen versuchte. Weiter stand der vom Beschuldigten gemietete Opel Corsa gemäss den GPS-Daten am Vortag des Überfalls wie auch zur Tatzeit nur gerade 500 Meter vom Tatort entfernt an der BG._____-Strasse ... in BH._____ (Urk. D26 8/5 S. 4, D26 8/6 S. 4; vgl. google maps). Im Übrigen wurde der Opel Corsa gemäss der GPS-Auswertung um 21.25 Uhr am Tattag, also nur kurz vor dem Raub, am Tatort an der BI._____-Strasse ... geortet (Urk. D26 8/5 S. 3). Dann zahlte der Beschuldigte nur gerade zwei Stunden nach der Tat insgesamt Fr. 4'599.35 auf

- 26 eines seiner Konten ein, wobei in den folgenden Tagen weitere Einzahlungen von insgesamt Fr. 6'925.85 folgten. Schliesslich stammte der sichergestellte Fusssohlenabdruck eindeutig von der Sohle des Arbeitsschuhs, der unbestrittenermassen (Urk. 126 S. 8) immer im Kofferraum des vom Beschuldigten benutzten Fahrzeugs lag (zum Ganzen Urk. 72 S. 148 f. m. w. H.). Die auch heute wieder geäusserte These des Beschuldigten, wonach ein Dritter oder B._____ diesen Schuh zur Begehung der Tat verwendet habe (Urk. 126 S. 8), erscheint mit der Vorinstanz nicht wahrscheinlich (Urk. 72 S. 151). Weiter erwecken die bei dieser Tat verwendeten weissen statt wie bei den übrigen Taten schwarzen Kabelbinder allein keine ernsthaften Zweifel an der Tatbeteiligung des Beschuldigten. Bezüglich der angeblich anderen Tatzeit als üblich ist festzuhalten, dass vier Raubüberfälle (Dossiers 16, 20, 21 und 27) zwischen ca. 4 und 6 Uhr morgens stattfanden, der Raubüberfall auf die Postfiliale BJ._____ dagegen um ca. 18 Uhr (Dossier 23), derjenige auf die Postfiliale in BK._____ um ca. 9 Uhr morgens (Dossier 25) und derjenige auf die Postfiliale in BL._____ um ca. 11.15 Uhr (Dossier 28) (vgl. Urk. 2). Es war also mitnichten so, dass die übrigen Raubtaten alle früh morgens begangen worden wären. Die dem Beschuldigten nachweisbaren Raubtaten wurden folglich zu unterschiedlichen Tageszeiten begangen. Durch die erwähnten weiteren Indizien, die Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ sowie die Aussagen der Geschädigten verdichten sich die Hinweise auf eine Tatbeteiligung des Beschuldigten vielmehr derart, dass keine vernünftigen Zweifel mehr daran bestehen. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass der Sachverhalt erstellt ist (Urk. 72 S. 152). 5.2. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des Sachverhalts ist auf die nachfolgende Ziffer 8. zu verweisen.

- 27 - 6. Dossier 16 6.1. Sachverhalt 6.1.1. Der Anklagesachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 2 S. 21). Die Vorinstanz hat diesen korrekt zusammengefasst (Urk. 72 S. 159 lit. T Ziff. 1), worauf zu verweisen ist. 6.1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von diesem Vorwurf frei gesprochen, mit der Begründung, dass die GPS-Daten selber sowie die Randdatenidentifikation seine Anwesenheit am Tatort nicht belegen könnten (Urk. 72 S. 163). In Bezug auf das im Mundbereich von Frau BM._____ gefundene Spurenasservat, bei dem der Beschuldigte als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden kann (Urk. D16 7/13), hielt die Vorinstanz fest, dass die DNA nur von den Handschuhen des Täters stammen könne. Der Beschuldigte habe dazu glaubhaft ausgeführt, dass seine Handschuhe immer im Kofferraum des Autos gelegen hätten. Anders als bei Schuhen, die selten untereinander ausgetauscht würden, sei es bei Handschuhen (recte: nicht) abwegig, dass sie gelegentlich auch von anderen Personen genommen würden. Es sei deshalb auch mit der Möglichkeit zu rechnen, dass eine andere Person bei der Deliktsbegehung die Handschuhe des Beschuldigten getragen habe. Weiter gelte es zu bemerken, dass Frau BM._____ einen auffälligen Gang des Täters bemerkt habe wolle. Ein solcher habe aber weder beim Beschuldigten noch beim Mitbeschuldigten B._____ beobachtet werden können. Schliesslich lasse sich auch aus den Aussagen von Frau BN._____ keine Schlüsse auf die Täterschaft ziehen. Es sei erwiesen, dass das vom Beschuldigten und vom Mitbeschuldigten B._____ gemietete silberne Fahrzeug zur Tatzeit an diesem Ort abgestellt gewesen sei und es sich bei den von Frau BN._____ gesehenen Personen höchstwahrscheinlich um die Täterschaft gehandelt habe. Jedoch habe Frau BN._____ die Personen nicht identifizieren können (Urk. 72 S. 164). 6.1.3. Die Staatsanwaltschaft hat den Freispruch angefochten und dazu in der Berufungserklärung und anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass die Indizienkette (DNA des Beschuldigten am Opfer, Auto des Beschuldigten und des

- 28 - Mitbeschuldigten B._____ sei gemäss GPS Daten zur Tatzeit vor Ort gewesen, Täter hätten hochdeutsch gesprochen, zwei Täter seien gesehen worden, wenige Stunden vor dem Raubversuch seien der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ gemäss Randdatenerhebung und GPS-Daten gemeinsam im Auto unterwegs gewesen) sei derart erdrückend, dass nur ein Schuldspruch erfolgen könne (Urk. 73 S. 3, Urk. 131 S. 5). 6.1.4. Die Vorinstanz hat die zur Verfügung stehenden Beweismittel richtig aufgeführt (Urk. 72 S. 160 lit. b). Sie hat sodann die Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ ausführlich wiedergegeben (Urk. 72 S. 160 f. lit. c). 6.1.4.1. Die Geschädigte BM._____, Shopinhaberin der BO._____ Tankstelle, E._____, wurde am 24. August 2013 von der Kantonspolizei Zürich befragt (Urk. D16 3/1). Sie schilderte, wie sie am frühen Morgen des 24. August 2013 mit ihrem Auto an ihrem Arbeitsort eingetroffen sei und von der Rückbank eine flache Kartonschachtel behändigt habe. Sie sei dann in Richtung Hintereingang gegangen und habe diese Kartonschachtel neben dem Haupteingang fallen lassen. Es habe von der Schachtel einen lauten Knall gegeben. Sie habe noch gedacht, ups, dies sei jetzt auch noch laut gewesen, da es gehallt habe. Aus Reflex habe sie sich umgekehrt und habe niemanden erschrecken oder aufwecken wollen in der Nachbarschaft. Als sie sich gedreht habe, habe sie plötzlich eine Person erkannt. Diese habe so ausgesehen, sprich, habe so eine "gorillaartige" Bewegung gemacht. Es habe so ausgesehen, als ob sich diese Person auf dem Boden abgefedert und dabei die beiden Arme und Hände in die Höhe gehalten habe. Vermutlich sei diese Person von der dortigen Stützmauer auf den Parkplatz heruntergesprungen (Urk. D16 3/1 S. 2 Frage und Antwort Nr. 8). Den weiteren Verlauf schilderte BM._____ wie folgt: "Plötzlich erkannte ich, dass diese Person eine Maske trug. Dieser kam gleichzeitig auf mich zu. Ich lief gleichzeitig automatisch retour in Richtung Tankstelle, Haupteingang. Weil dort mehr Licht war. Ich schrie schon da, als ich diesen Mann mit der "Töffmaske" erkannte. Der Mann packte mich und versuchte gleichzeitig meinen Mund zuzuhalten, da ich laut schrie. Ich habe keine Worte geschrien, sondern habe einfach gekreischt. Plötzlich fiel ich zu Boden, ich weiss aber nicht mehr warum. Dabei konnte ich ihm die "Töffmaske"

- 29 einen Teil vom Gesicht einreissen. Dies auf der linken Seite von mir aus gesehen. Die Maske ging dabei kaputt. Ich konnte das Gesicht des Täters nicht erkennen. Ich konnte auch keine anderen speziellen Merkmale erkennen. Es ging so schnell, ich kann nicht sagen, ob ich gestolpert oder vom Täter gestossen wurde. Der Täter drückte mir erneut den Mund mit seiner Hand zu. Dabei bemerkte ich, dass dieser Gartenhandschuhe oder Handwerkerhandschuhe mit kleinen Gumminoppen trug. Gleichzeitig wurde ich in Hochdeutsch von ihm angesprochen mit den Worten: 'Halt deine Fresse, sonst steche ich dich ab'. Er wiederholte sich zwei oder dreimal mit denselben Worten in Hochdeutsch: 'Halt die Fresse' (Urk. D16 3/1 S. 2 Antwort auf Frage 9). Den Täter beschrieb BM._____ mit Stichworten unter anderem mit "175 cm bis 180 cm gross, sportliche Statur, sprach klar Hochdeutsch, (…), auffälliger Gang, analog wie eine Gorilla, O-Beine" (Urk. D16 3/1 S. 3 Antwort auf Frage 14). 6.1.4.2. Am 3. Dezember 2014 wurde BM._____ bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich als Zeugin befragt (Urk. D16 3/2). Sie führte nochmals aus, dass sie sich – nachdem sie die Kartonschachtel habe fallen lassen, was einen ziemlichen Lärm gemacht habe – umgedreht habe. Sie habe in Richtung ihres Autos geschaut. An der Wand stehe ein Kleidercontainer, in den man Altkleider entsorgen könne. Dort habe sie eine Gestalt stehen sehen. Sie vermute, dass dieser Mann von der Stützmauer hinunter gesprungen sei. Jedenfalls sei er mit erhobenen Händen dort gestanden, wie ein Gorilla. Ihr erster Gedanke sei gewesen, dass es sich um einen Witz handle. Der Mann sei auf sie zu gekommen und habe keinen Ton gesagt. Sie habe dann Angst bekommen und realisiert, dass es sich um keinen Witz gehandelt habe. Sie habe dann laut geschrien (…) (Urk. D16 3/2 S. 3 Antwort auf Frage 12). Er habe in einem schönen Hochdeutsch gesprochen (…) (Urk. D16 3/2 S. 4 Antwort auf Frage 13). Sie habe das Gefühl gehabt, er habe O-Beine, als er weggerannt sei (Urk. D16 3/2 S. 7 Antwort auf Frage 32). 6.1.5. Bei den Akten befindet sich die Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich (Urk. D16 2/2). Auf der Ergänzungsaufnahme zu Blatt 2 (Urk. D16 2/2 S. 3) ist die Mauer sichtbar, bei der BM._____ die fragliche Person entdeckt hat. Die Mauer ist höher als ein Auto. Dies erklärt auch die Aussage von BM._____,

- 30 die anfänglich nicht etwa von einem Gorilla-Gang gesprochen hat, sondern davon, dass die Person, die sie plötzlich erblickte, so dagestanden sei wie ein Gorilla, weil diese wohl von der Mauer gesprungen sei. 6.1.6. Aus den GPS-Daten des PW's ZH 2, Renault Clio (Urk. D16 8/4), ergibt sich, dass sich das Fahrzeug in der Nacht vom 23. auf den 24. August 2013 zwischen 23:03 und 00:29 Uhr beim Tatort gemäss Dossier 15 (Golfpark AR._____, BP._____ [Ort]) und zwischen 01:51 und 01:53 Uhr und zwischen 01:58 und 02:27 Uhr beim Tatort in E._____ befunden hat. Zwischen 01:10 und 01:17 Uhr befand sich das Auto an der BQ._____-Strasse ..., R._____ Dorf, d.h. beim BA._____ Pub, wo der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ im fraglichen Zeitraum wohnhaft waren. Bei allen Zeiten ist eine Zeitverschiebung von plus 2 Stunden zu berücksichtigen (Urk. D16 8/5). 6.1.7. Wie bereits festgehalten, kann davon ausgegangen werden, dass die vom Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten B._____ angemieteten Fahrzeuge ausschliesslich von ihnen benutzt worden sind. Weiter liegen eine den Beschuldigten belastende DNA-Analyse und die Angabe der Zeugin BN._____ vor, die im fraglichen Fahrzeug zwei Personen gesehen hat (Urk. D16 6/1 S. 3). Dann soll einer der Täter gemäss BM._____ hochdeutsch gesprochen haben. Schliesslich stimmen mit der Staatsanwaltschaft die Mobiltelefonranddaten des Beschuldigten am Vorabend des Raubs mit den besagten GPS-Daten überein (Urk. D16 8/2 S. 4 u. D16 8/1 S. 4). Gestützt auf diese Indizien kann der eingeklagte Sachverhalt erstellt werden. 6.2. Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als in Mittäterschaft begangenen versuchter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und geht zusätzlich von Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 StGB aus. Darauf ist weiter unten unter Ziffer 8. näher einzugehen. Der Versuch geht – wie bereits oben unter Ziff. 4. für den bandenmässigen Diebstahl erwogen – in den übrigen vollendeten qualifizierten Delik-

- 31 ten des bandenmässigen Raubs auf (BGE 123 IV 113 E. 2d für Gewerbsmässigkeit) und wird deshalb im Dispositiv nicht explizit erwähnt. 7. Dossier 28 7.1. Sachverhalt 7.1.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 2 S. 33) und wurde von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst (Urk. 72 S. 164 f. lit. U Ziff. 1). 7.1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf gemäss Dossier 28 freigesprochen und erwogen, dass trotz einiger belastender Indizien vernünftige Zweifel daran vorliegen würden, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift unter Ziffer 1 Dossier 28 umschrieben, zugetragen habe (Urk. 72 S. 172 f.). 7.1.3. Die Staatsanwaltschaft hat den Freispruch angefochten und dazu in der Berufungserklärung und anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass die Indizienkette betreffend A._____ sehr dicht sei. Die Zeugin AO._____ habe den Beschuldigten bei der sequentiellen Auswahlkonfrontation sofort erkannt und es seien bei ihr Emotionen hochgekommen. Dieses Beweismittel und auch die weiteren, seien im Urteil erwähnt worden (S. 164-173). Die Mutmassung des Gerichts, möglicherweise hätten die Geschädigte AO._____ und auch der Zeuge BR._____ A._____ bei der Lebendwahl mit grosser Sicherheit wiedererkannt, weil A._____ gemäss dessen Aussagen zwei bis drei Monate vorher in der Post gewesen sei, sei sehr lebensfremd. Noch befremdlicher sei die Schlussfolgerung, weil am Tatort nicht die DNA eines Beschuldigten vorgefunden worden sei, spreche dies dafür, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ nicht am Tatort gewesen seien. Sie seien bestrebt gewesen, am Tatort keine Spuren zu hinterlassen. Der Tatnachweis sei durch die dichte Indizienkette erbracht, weshalb ein Schuldspruch zu erfolgen habe (Urk. 73 S. 3, Urk. 131 S. 5 f.). 7.1.4. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel richtig genannt (Urk. 72 S. 165 lit. b). Sie hat die Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ ausführlich wiedergegeben (Urk. 72 S. 165-167).

- 32 - 7.1.5. Die Geschädigte AO._____ wurde am 22. Januar 2014 unmittelbar nach dem Vorfall durch die Kantonspolizei Zürich befragt (Urk. D28 3/1). Sie schätzte, dass der Täter ungefähr Fr. 5'000.- in den Händen gehabt habe. Nach der Stückelung befragt, sagte sie, dass es, glaube sie, nur zwei 1'000er Noten gehabt habe. Es habe von allem gehabt, also 100er, 50er , 20er und 10er Noten (Urk. D28 3/1 S. 3 Antworten auf Fragen 16 und 17). AO._____ führte weiter aus, dass der Täter ein Deutscher gewesen sei, er habe hochdeutsch ohne Akzent gesprochen. Als er das erste Mal in der Post gewesen sei, habe sie ihn als arrogant empfunden. Er habe eine arrogante Art gehabt. Es sei zwei oder drei Monate her, als er das erste Mal bei ihr in der Post gewesen sei, sie sei sich nicht mehr sicher. Er sei sicher ein- wenn nicht zweimal bei ihr gewesen. Einmal habe er sich auch nach Handys erkundigt. Das erste Mal, als sie ihn gesehen habe, meine sie, habe er wie eine Arbeitskleidung getragen, so ein leuchtoranges Teil, so wie es auch die Polizei trage. Es sei ein Gilet gewesen, welches Bauarbeiter tragen würden. Dieses Gilet habe er unter einer Jacke getragen (Urk. D28 3/1 S. 4 Antworten auf Fragen 18-23). 7.1.6. Die Geschädigte AO._____ wurde am 8. September 2014, 15:50 bis 15:57 Uhr, anlässlich einer Wahlkonfrontation bei der Kantonspolizei Zürich (Urk. D28 3/5) mit dem Beschuldigen und dem Mitbeschuldigten B._____ konfrontiert und bezeichnete den Beschuldigten als die Person, die sie überfallen habe. Sie sagte "Die Nummer 5, das ist er. Gerade, wie er mich angesehen hat, war genau wie beim Überfall. Das ist er ganz sicher!". Dabei wurde vermerkt, dass die Zeugin am ganzen Körper zitterte und weinte (Urk. D28 3/5). Im Anschluss daran fand eine Befragung statt (Urk. D28 3/6). AO._____ bestätigte nochmals, dass es die Person gewesen sei, welche sie überfallen habe. Es sei dieser Blick gewesen. In diesem Moment sei sie sich ganz sicher gewesen. Auf die Frage, warum sie sich so sicher sei, dass dies der Täter sei, sagte sie: "Die Augen" (Urk. D28 3/6 S. 2 f. Antworten auf die Fragen 9-11). 7.1.7. Am 14. November 2014 wurde AO._____ bei der Staatsanwaltschaft IV als Privatklägerin einvernommen (Urk. D28 3/7). Sie schilderte den Vorfall und sagte, dass sie die ganze Zeit geschrien und ihn auch lautstark beschimpft habe. Sie

- 33 habe sicher gesagt, "Hau ab!". Der Täter habe dann gesagt: "Halt die Fresse!" Er habe dann die Pistole hervorgenommen (Urk. D28 3/7 S. 5 Antwort auf Frage 19). Der Täter habe hochdeutsch gesprochen (Urk. D28 3/7 S. 7 Antwort auf Frage 33). Zum Auto des Täters befragt, sagte sie, dass es ein weisser Kleinwagen der Marke Seat gewesen sei. Es sei sicher ein neueres Modell gewesen und es habe auch ein Seat-Zeichen gehabt (Urk. D28 3/7 S. 9 Antworten auf Fragen 41 und 42). 7.1.8. Am 8. September 2014, von 15:31 bis 15:40 Uhr, wurde BR._____ mit dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten B._____ konfrontiert (Urk. D28 6/4). Er sagte, dass er nicht sicher sei, aber er habe das Gefühl, dass es die Nr. 3 sei. Beim Anblick sei es ihm ganz anders geworden. 100% sicher sei er nicht. Seine Augenpartie habe es ausgemacht. Er sei ca. 30 cm vor ihm gewesen bei der Tat. Grösse, Alter und Kopf stimmten (Urk. D28 6/4). In der anschliessenden Befragung sage BR._____ auf die Frage, warum er diese Person bezeichnet habe, dass die Augenpartie gemäss seiner Erinnerung sehr nah der Person entsprochen habe, welche den Überfall durchgeführt habe (Urk. D28 6/4 S. 2 Antwort auf Frage 7). Er sei nicht zu 100% sicher. Er sei schon erschrocken, ab der Ähnlichkeit. Als er näher an die Scheibe gekommen sei und er die Augenpartie gesehen habe. Die Höhe stimme, die Augenpartie stimme. Es habe ihn verwirrt, dass dieser grau/blaue Augen habe und nicht braune. Er sei immer davon ausgegangen, dass dieser braune Augen habe. Das habe er so auch bei der polizeilichen Vernehmung gesagt (Urk. D28 6/4 S. 3 Antwort auf Frage 10). Er sei sich zu 80% bis 85% sicher (Urk. D28 6/4 S. 3 Antwort auf Frage 14). 7.1.9. Am 14. November 2014 wurde BR._____ bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich als Zeuge einvernommen (Urk. D28 6/9). Auf die Frage, weshalb er denke, dass A._____ der Täter gewesen sei, sagte der Zeuge, dass er den Herrn bei der Tat ganz kurz von Angesicht zu Angesicht gesehen habe. Die Augenpartie stimme. Sie hätten sich ein bis zwei Sekunden in die Augen geschaut und dann sei er weg gewesen (Urk. D28 6/9 S. 3 Frage und Antwort 11). Nach dem Auto des Täters befragt sagte der Zeuge, er wisse, dass es ein Seat Leon gewesen sei (Urk. D28 6/9 S. 4 Antwort auf Frage 23). Auf Vorhalt der Fotos des

- 34 - Kia Rio meinte der Zeuge, das sei es sicher nicht gewesen (Urk. D28 6/9 S. 5 Frage und Antwort 27). Als dieser weggefahren sei, habe er gesehen, dass auf der Beifahrerseite niemand gesessen habe (Urk. D28 6/9 S. 5 Antwort auf Frage 29). 7.1.10. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte dem Vermieter des BA._____ Pubs, BS._____, am 22. Januar 2014, um ca. 17.00 Uhr, also am Tattag, Fr. 1'200.- bezahlt hat. Dies war die Miete vom 4. Dezember 2013 bis 4. Januar 2014 für das Zimmer des Beschuldigten und diejenige für das Zimmer des Mitbeschuldigten B._____ vom 11. Januar bis 11. Februar 2014. Bezahlt wurde mit einer Tausendernote, einer Hunderternote und der Rest mit einer Fünfzigernote und Zwanziger und Zehnernoten (Urk. D28 8/1). Ebenfalls bezahlte der Beschuldigte gemäss Automiete-Abrechnung vom 22. Januar 2014 der BT._____ AG Fr. 467.75 (Urk. D28 11/5). Gleichentags bezahlte der Beschuldigte A._____ der BU._____ AG für den Chevrolet Epica für die Mietdauer vom 22. Januar 2014 bis 29. Januar 2014, den Betrag von Fr. 1'000.- in bar (Urk. D28 11/6). 7.1.11. Auf die Frage, woher er am 22. Januar 2014 das Geld für diese Zahlungen gehabt habe, sagte der Beschuldige A._____ anlässlich seiner Befragung bei der Kantonspolizei St. Gallen vom 20. Februar 2014, dass er sich Geld geliehen habe von Herrn BV._____ (recte: BV.'_____), Senior, wohnhaft in BW._____ [Ortschaft]. Das sei am 22. Januar 2014 zwischen 11.00 und 12.00 Uhr gewesen. Er habe sich von diesem Fr. 3'000.- in 100er und 200er Noten geliehen. Er sei alleine dort und mit dem Kia unterwegs gewesen (Urk. D28 4/1 S. 19 Antworten auf Frage 174 und 175). Er habe mit dem Geld einerseits den Rest vom Mietwagen Kia, die Kaution für den Chevi und die Miete für zwei Personen bezahlt. Dann sei ihm noch ein Rest von Fr. 320.- geblieben. Er habe die Miete von Fr. 1'200.- mit 100er oder 200er bezahlt (Urk. D28 4/1 S. 20 Antwort auf Frage. 182 und Antwort auf Frage 182). 7.1.12. BV.'_____ wurde am 11. März 2014 bei der Kantonspolizei St. Gallen als Auskunftsperson befragt (Urk. D28 15). Er gab zu Protokoll, dass A._____ noch Geld von ihm zu Gute habe. Er schulde diesem noch im Maximum Fr. 2'000.- aus Arbeiten im Gerüstbau. Auf die Frage, ob A._____ ihn gebeten habe das Geld zu

- 35 bezahlen, sagte BV.'_____ das Folgende: "Ja hat er, wo ich was gehabt habe, konnte ich ihn nicht erreichen. Habe ihn angerufen und er sagte, er sei nicht hier. Als ich ihn dann getroffen habe, hatte ich das Geld nicht mehr (…) Ich konnte ihm dieses Jahr noch keines geben, weil ich selber keines habe. Ich erhalte sei 3 Monaten Arbeitslosenunterstützung" (Urk. D28 15 S 3 Antworten auf Fragen 12 und 13). Er habe diesem nie Geld geliehen (Urk. D28 15 S. 4 Antwort auf Frage 19). 7.1.13. Im Rahmen seiner Befragung bei der Kantonspolizei Thurgau vom 14. Mai 2014 (Urk. D28 4/4) sagte der Beschuldigte auf die Frage, woher er das Geld für die Mietzahlung vom 22. Januar 2014 für die beiden Zimmer im BA._____-Pub in R._____ gehabt habe, welches er in bar bezahlt habe: "Das Geld stammte aus dem Verkauf der Zigaretten, welche oben auf dem Speicher über Neujahr gelegen haben. Ich habe diese Zigaretten verkauft" (Urk. D28 4/4 S. 6 Antwort Frage 21). Er habe 96 Stangen Zigaretten à Fr. 40.- verkauft und daraus einen Erlös von Fr. 3'840.- gemacht. Damit habe er die Kosten bezahlt. Die Frage, ob er beim Verkauf 2 mal eine Note à Fr. 1'000.- erhalten habe, verneinte er (Urk. D28 4/4 S. 7 Antwort auf Fragen 23 und 24). 7.1.14. Die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten belegen, dass er die Herkunft des Bargeldes, das er am 22. Januar 2014 für die Miete der beiden Zimmer im BA._____-Pub und die Mietwagen verwendete, nicht preisgeben will. Er hat dabei mindestens eine Tausendernote gebraucht, was sich aus der Aufstellung von BS._____ vom Restaurant BA._____ Pub, R._____, ergibt (Urk. D28 8/1 S. 2). Gemäss AO._____ waren neben kleineren Noten zwei Tausendernoten in der Schublade, welche der Täter behändigt hatte. Es liegt angesichts der Stückelung, der zeitlichen Nähe zum Raub und mangels nachvollziehbarer Erklärung über die Herkunft des Geldes auf der Hand, dass das für den Mietzins und die Automieten verwendete Geld aus dem Raub stammte. Dieser Verdacht wird weiter verstärkt durch die Äusserung des Täters, wonach die Geschädigte "die Fresse halten" solle, was der Beschuldigte bereits beim Raubüberfall auf die BO._____ Tankstelle in E._____ zur dortigen Geschädigten sagte (Urk. D16 3/1 S. 2 Antwort auf Frage 9). Schliesslich wurde der Beschuldigte von der Privatklägerin AO._____ und vom Zeugen BR._____ in der Wahlkonfrontation als Täter identifi-

- 36 ziert. Weiter ist festzuhalten, dass das Kontrollschild des Fluchtautos der Täterschaft gemäss Angaben von AO._____ das Kennzeichen SG 1 aufwies (Urk. D28 1 S. 5, Urk. D28 3/1 S. 2), welches nur gerade 24 Stunden nach der Tat an einem Waldrand an der CA._____-Strasse in CB._____ [Ortschaft], Höhe CC._____, Gemeinde CD._____, gefunden wurde (Urk. D33 2). Gemäss google maps liegt die Fundstelle auf dem direkten Weg vom Tatort zum Wohnort des Beschuldigten, was ein weiteres Indiz dafür ist, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat. 7.1.15. Es bleiben deshalb keine vernünftigen Zweifel an einer Täterschaft des Beschuldigten bestehen, weshalb der angeklagte Sachverhalt in Bezug auf den Beschuldigten erstellt ist. 7.2. Rechtliche Würdigung Auf die rechtliche Würdigung ist im Folgenden näher einzugehen. 8. Rechtliche Würdigung 8.1. Die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Qualifikation als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB betreffend die Dossiers 16, 20, 21, 23, 25, 26, 27 und 28 sowie zur Qualifikation als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB betreffend die Dossiers 1, 2, 3, 5, 36, 7, 9, 10, 11, 13, 17, 18 und 19 sind zutreffend und unbestritten. Zur Frage der Mittäterschaft hat die Vorinstanz konstatiert (Urk. 72 S. 154), dass beide Beschuldigten den Raubüberfall gemeinsam vorbereitet und ausgeführt hätten und jeder der Beschuldigten mit den Handlungen des anderen ausdrücklich oder stillschweigend einverstanden gewesen sei, weshalb ihnen die Handlungen des jeweils anderen wie ihre eigenen zugerechnet werden. Beide erfüllten damit den objektiven und subjektiven Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB. Dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ die ihnen vorgeworfenen Taten in Mittäterschaft begingen, bestreitet die Verteidigung nicht, weist jedoch die Annahme der Bandenmässigkeit zurück (Urk. 128 S. 5). Insbesondere macht sie geltend, dass das qualifizierte Tatbestandsmerkmal der Bandenmässigkeit restriktiv auszulegen sei und dass anhand konkreter Tatumstände aufgezeigt werden müsse, dass sich die Täter mit dem

- 37 - Willen zusammengeschlossen hätten, mehrere selbständige, im Einzelnen noch unbestimmte Straftaten zu verüben. Dieser Wille müsse zumindest konkludent manifestiert worden sein und es könne auf diesen nicht allein aus der Tatsache geschlossen werden, dass zwei oder mehrere Täter eine Reihe von Delikten in enger örtlicher und zeitlicher Nähe auf ähnliche Weise verübt hätten. Zweck der Qualifikation sei die besondere Gefährlichkeit, die damit begründet werde, ein Zusammenschluss stärke die einzelnen Täter psychisch und physisch. Mittäterschaft allein könne einen Vorsatz auf eine Bandenmässigkeit nicht indizieren. Vielmehr hätte bei einigen Diebstählen sogar diskutiert werden können, ob die Handlungen des Beschuldigten nur als Gehilfenschaft zu qualifizieren gewesen wären. Der Beschuldigte akzeptiere aber eine Verurteilung wegen einfachen Diebstahls. Was die Raubtaten angehe, stelle sich die Frage, ob B._____ den Beschuldigten dazu angestiftet habe. In vier von fünf eingestandenen Raubtaten sei der Beschuldigte allein in den Gebäuden gewesen und B._____ habe draussen gewartet. Der Beschuldigte bestreite, den Willen gehabt zu haben, in unbestimmter Anzahl verbrecherisch tätig zu werden und dies zudem vorausgeplant zu haben. Das gesetzlich verlangte Gefährdungspotential, das die Annahme einer Bandenmässigkeit legitimiere, sei hier gerade nicht gegeben, habe A._____ doch bei vier der eingestandenen Raubtaten die Handlungen allein durchgeführt, während B._____ draussen gewartet und in keiner Art und Weise ins Geschehen eingegriffen habe. Bei den Diebstählen sei es dasselbe. Die Handlungen des Beschuldigten erschöpften sich darin, das Fahrzeug zu lenken sowie ab und zu beim Abtransport der Beute beteiligt gewesen zu sein. Die Sachbeschädigungen und das eigentliche Ergreifen der Beute habe in der Mehrheit der Fälle B._____ getätigt. Eine besondere Gefährlichkeit des Beschuldigten im Sinne der qualifizierten Tatbestände des bandenmässigen Diebstahls und des bandenmässigen Raubs sei nicht im erforderlichen Ausmass erkennbar. Es habe auch keine Vereinbarung darüber bestanden, was mit der Beute geschehe. Die vom Gesetz geforderte Gefährlichkeit würde auch einen festen Arbeitszusammenhalt verlangen. Das Vorliegen eines solchen könne vorliegend nicht

- 38 behauptet werden, da die einzelnen Tatbeiträge nicht für das Gelingen der Delikte von erheblicher Bedeutung gewesen seien. Folglich seien weder die objektiven noch die subjektiven Tatbestände des bandenmässigen Raubes und des bandenmässigen Diebstahls erfüllt, weshalb der Beschuldigte wegen mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei (Urk. 128 S. 4 ff.). 8.2. Die Staatsanwaltschaft hält dagegen, dass der Beschuldigte ausgeführt habe, es sei bereits bei den ersten Einbrüchen darum gegangen, Einbruchswerkzeuge zu beschaffen. Das bedeute, dass schon zu diesem Zeitpunkt eine bandenmässige Begehung und mehrere Einbruchdiebstähle zumindest geplant gewesen seien. Man habe auch ein spezielles Verhaltensmuster. Zuerst habe es eine Reihe von Einbruchdiebstählen gegeben, dann sei es zu einem versuchten Raub gekommen, der wegen des Widerstands des Opfers gescheitert sei. Wenige Tage später sei es zu Einbruchdiebstählen in Schützenhäusern gekommen, wobei eine Imitationswaffe erbeutet worden sei und die Folge sei gewesen, dass es fast nur noch Raubüberfälle gegeben habe, bei denen diese Waffe eingesetzt worden sei. Es habe sich also eine Planung vom ersten Moment an auf eine fortgesetzte Begehung abgezeichnet, weshalb Bandenmässigkeit sowohl betreffend Raub wie auch betreffend Diebstahl gegeben sei (Prot. II S. 17 f.). 8.3. Die besondere Gefährlichkeit bandenmässiger Tatbegehung besteht darin, dass durch den Zusammenschluss und die damit verbundene Kenntnis der anderen Bandenmitglieder der Ausstieg aus der deliktischen Tätigkeit erheblich erschwert und die Deliktsverübung selbst erleichtert wird (BSK, StGB II, Niggli/ Riedo, 3. Auflage 2013, Art. 140 N 70). Es kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 72 S. 174 ff.). Ergänzend ist zu bemerken, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ zuerst gemeinsam Diebstähle begingen, wobei meist der Beschuldigte Schmiere stand, um schliesslich mehrere Raubtaten mit meist umgekehrter Arbeitsteilung zu begehen. Zudem halfen sie sich gegenseitig in Bezug auf das Fahren, das Abtransportieren

- 39 der Beute und das in-Schach-halten einer zweiten Geschädigten (Dossier 26). Durch diese gegenseitigen und für den Erfolg der Taten wichtigen Unterstützungsleistungen wurde die deliktische Tätigkeit klar erleichtert. Daraus geht auch eine Rollen- bzw. Arbeitsteilung hervor, die für eine gewisse Organisation spricht, welche eine Bande ausmacht (vgl. BGE 135 IV 158 E. 3.2.) Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ bereits beim ersten Einbruch (Dossier 1) Werkzeug stahlen, um damit die nächsten Einbrüche erfolgreich bewerkstelligen zu können. Demnach planten sie bereits – wenn auch möglicherweise erst in groben Zügen – weitere Diebstähle und haben damit entgegen der Verteidigung ihren Willen für weitere Delikte konkludent zum Ausdruck gebracht. Ebenfalls ist mir der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ zuerst Einbruchdiebstähle begingen und danach, offenbar um mehr Beute zu machen (Urk. O4 3 S. 45), Raubüberfälle, wobei nach dem ersten erfolglosen Raub (Dossier 16) kurz darauf eine Imitationswaffe entwendet wurde (Dossier 17) und die nachfolgenden Raubtaten alle – bis auf eine (Dossier 25) – mit dieser begangen wurden. Spätestens im Zeitpunkt des Diebstahls der Imitationswaffe planten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ die Raubtaten – wenn auch möglicherweise nur rudimentär. Dadurch, dass sie sich gegenseitig bei den Delikten unterstützten und weitere Delikte jeweils vorhersehbar waren, entstand ausserdem ein gewisser Druck und ein Aussteigen war für jeden der beiden erschwert. Dies umso mehr, als der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ auch noch zusammen im selben Haus wohnten, wodurch ein gegenseitiges Ausweichen schwierig war. Es kann von einem fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden, was über die reine Mittäterschaft hinausgeht (dazu BGE 135 IV 158, E. 3.2.), weshalb von Bandenmässigkeit auszugehen ist. 8.4. Der Beschuldigte ist deshalb des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB und des bandenmässigen Raubes – abgesehen von Dossier 28 – im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Hinsichtlich Dossier 28, bei welchem eine Beteiligung des Mitbeschuldigten B._____ nicht erstellt ist (vgl.

- 40 - Prozess-Nr. SB160156, Urk. 108) und dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass er im Auftrag der Bande gehandelt hat, ist der Beschuldigte wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 8.5. Im Übrigen ist die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft betreffend die mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG (Urk. 2 S. 2 f., S. 36) zutreffend und nicht bestritten (Urk. 128 S. 2 ff.). 9. Dossier 33 9.1. Sachverhalt 9.1.1. Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 2 S. 35 f.). Ferner findet sich im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 72 S. 178 lit. C Ziff. 1) eine zutreffende Zusammenfassung, auf die verwiesen werden kann. 9.1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von diesem Vorwurf freigesprochen und auf den Freispruch vom Vorwurf des Raubüberfalles auf die Poststelle BL._____ gemäss Dossier 28 verwiesen (Urk. 72 S. 178 Ziff. 2). 9.1.3. Die Staatsanwaltschaft hat den Freispruch angefochten und dazu in der Berufungserklärung ausgeführt, dass bei einem Schuldspruch beim Raub gemäss Dossier 28 auch ein Schuldspruch wegen widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern erfolgen müsse, da nach übereinstimmenden Zeugenaussagen dieses entwendete Kontrollschild am Fluchtfahrzeug, welches beim Raub vom 22. Januar 2014 verwendet worden sei, angebracht gewesen sei (Urk. 73 S. 3, Urk. 131 S. 6). 9.1.4. Wie vorstehend unter Ziffer 7 (Dossier 28) gezeigt, kann der Sachverhalt in Bezug auf den Beschuldigten erstellt werden. Da er an seinem Fluchtfahrzeuge das Kontrollschild SG 1 hatte (Urk. D28 1 S. 5, D28 3/1 S. 2), ist davon auszugehen, dass er dieses zuvor beim Personenwagen Seat Toledo in … demontiert und

- 41 an das von ihm gemietete Fahrzeug angebracht und nach dem Raubüberfall auf die Postfiliale BL._____ auf dem Nachhauseweg beim Ausstellplatz an der CA._____-Strasse in CB._____ entsorgt hatte, wo es dann gefunden wurde (Urk. D33 2, vgl. oben Ziff. 7.1.14.). Damit ist in Bezug auf den Beschuldigten der Sachverhalt gemäss Dossier 33 erstellt. 9.2. Rechtliche Würdigung Anklagegemäss ist der Beschuldigte des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a + g SVG schuldig zu sprechen. 10. Dossier 34 10.1. Sachverhalt 10.1.1. Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 2 S. 36 f.). Ferner findet sich im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 72 S. 179 lit. D Ziff. 1) eine zutreffende Zusammenfassung, auf die verwiesen werden kann. 10.1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von diesem Vorwurf freigesprochen und ausgeführt, dass keine weiteren objektiven Beweise vorlägen, die seine Aussagen umstossen würden (Urk. 54 S. 182). 10.1.3. Die Staatsanwaltschaft hat den Freispruch angefochten und dazu in der Berufungserklärung ausgeführt, dass es geradezu ausgeschlossen erscheine, dass eine unbekannte Drittperson die Mietfahrzeuge des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ über einen so langen Zeitraum immer wieder verwendet hätten, ohne dass diese das gemerkt hätten. Dass diese unbekannte Person dann noch ein entwendetes Kontrollschild im Auto belasse, glaube niemand. Offensichtlich sei das Kontrollschild bereits für den nächsten gemeinsamen Raub beschafft worden (Urk. 73 S. 4, Urk. 131 S. 6). 10.1.4. Als Beweismittel liegen neben dem Polizeirapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 3. Februar 2014 (Urk. D34 3) einzig die Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ bei den Akten. Weitere Beweismittel – wie z.B. Fingerabdrücke auf dem Nummernschild – fehlen. Der Sachverhalt kann da-

- 42 mit nicht erstellt werden, weshalb der Beschuldigte vom Anklagevorwurf gemäss Dossier 34 freizusprechen ist. IV. Sanktion 1. Parteistandpunkte 1.1. Beschuldigter Die amtliche Verteidigerin macht in Bezug auf die Strafzumessung geltend, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht für die Zumessung der Strafe nicht ausreichend nachgekommen sei. So habe die Vorinstanz mit keinem Wort begründet oder dargelegt, warum der ihrer Meinung nach bandenmässige Diebstahl und Raub als mehrfach zu geltend habe. Dies sei schlicht falsch. Ebenfalls sei der von der Vorinstanz festgesteckte Strafrahmen nicht korrekt, dieser würde sich bis 20 Jahre und nicht bis 15 Jahre erstrecken. Weiter könne nicht für die Diebstähle und die Raubtaten zusammen eine Einsatzstrafe festgesetzt werden. Die objektive Tatschwere des bandenmässigen Raubs käme im unteren Bereich zu liegen, da das Ausmass der Gefährdung nicht stark ins Gewicht falle und der Beschuldigte keine über das Mass des Notwendigen ausgehende Gewalt gegenüber den Opfern ausgeübt habe. Die subjektive Tatschwere würde bei Annahme der bandenmässigen Tatbegehung im untersten Bereich liegen. Die vom Beschuldigten verfolgte Absicht, zu finanziellen Mitteln zu kommen, gehe nicht über das tatbestandsrechtlich Notwendige hinaus. Er habe ausserdem den Anweisungen und Ansinnen B._____s kaum etwas entgegen setzen können. Zusammengefasst relativiere die subjektive die objektive Tatschwere. Es würde sich eine Einsatzstrafe von 54 Monaten ergeben. Falls man beim Diebstahl von Bandenmässigkeit ausgehe, wäre das Mass der Beteiligung an einer gemeinsamen Tat als strafzumessungsrelevantes Kriterium vorliegend von der Vorinstanz zu bewerten gewesen und es wäre beim Beschuldigten als äusserst gering zu gewichten. Mehrheitlich sei B._____ in die Objekte eingestiegen, habe Sachschaden verursacht und Beute gemacht. Die objektive Tatschwerde liege bei den Diebstählen, inklusive Hausfriedensbrüche und Sach-

- 43 beschädigungen, im untersten Bereich, ebenso die subjektive Tatschwere. Dies würde eine maximale Erhöhung der Einsatzstrafe um 12 Monate erlauben, was insgesamt zu einer Strafe von 66 Monaten führen würde. Hinsichtlich der Täterkomponente sei festzuhalten, dass die Vorstrafe des Beschuldigten vorliegend, wenn überhaupt, nur äusserst marginal ins Gewicht falle. Der Beschuldigte habe sich kooperativ gezeigt. Sein Geständnis sei deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. Zudem habe er Einsicht ins Unrecht seiner Taten gezeigt. Er wisse, dass er viele Fehler gemacht habe und den Geschädigten durch seine Taten Leid zugefügt habe, er bedauere seine Taten aufrichtig. Diese Komponenten würden sich erheblich strafmindernd auswirken und die Einsatzstrafe im Bereich von 54 Monaten, mithin bei ungefähr 4 ½ Monaten, liegen (Urk. 128 S. 7-13). 1.2. Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft bringt anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls vor, dass sich der Strafrahmen auf zwei bis 20 Jahre belaufe. Die Vorinstanz habe alle Delikte in einer Gesamtbetrachtung bewertet und sei von einem schweren objektiven und einem schweren subjektiven Tatverschulden ausgegangen. Objektiv sei angesichts des geplanten, zielgerichteten und recht brutalen Vorgehens beim bandenmässigen Raub von einem recht schweren Tatverschulden auszugehen. Subjektiv lägen keine Minderungsgründe vor. Die Einsatzstrafe sei bei 6 Jahren anzusetzen, wobei die weiteren Delikte zu einer deutlichen Erhöhung der Einsatzstrafe auf 7 ½ Jahre führten. Es sei ein relativ aufwendiges Verfahren und das Verhältnis zur in Aussicht stehenden Strafe müsse stimmen und bei dieser Gesamtbewertung sei das Beschleunigungsgebot nicht derart verletzt, dass dies zu einer Strafminderung führen müsste (Urk. 131 S. 7 f., Prot. II S. 18). 2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Vorbemerkungen 2.1.1. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung

- 44 festzusetzen. Dieser kann entsprechend der Regelung der Art. 48 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, sofern ausserordentlich Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). 2.1.2. Unter den vorliegend anzuwendenden Straftatbestimmungen ist der Tatbestand des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 StGB, der einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bis hin zur gesetzlich festgelegten Höchstdauer von 20 Jahren – und nicht 15 Jahre, wie von der Vorinstanz konstatiert (Urk. 72 S. 182) – vorsieht, mit der schwersten Strafe bedroht. Mangels ausserordentlicher Umstände sind die Strafschärfungsgründe der mehrfachen Tatbegehung und der Deliktsmehrheit innerhalb des Strafrahmens zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. 2.1.3. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handels, den Beweggründe und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei zwischen der Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist. 2.2. Tatkomponente 2.2.1. Die Vorinstanz bewertete das Verschulden des Beschuldigten bezüglich aller Taten gemeinsam und legte in der Folge eine Einsatzstrafe für die objektive Tatschwere sämtlicher Taten fest (Urk. 72 S. 183 f.). Dies ist nicht zulässig. Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt und verfeinert, wie bei der Zumessung einer Strafe materiell im Einzelnen vorzugehen ist. Die Einsatzstrafe ist für die schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bestimmen, und nicht etwa für mehrere Taten oder auch einen mehrfachen Tatkomplex (Urteil

- 45 - 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E.2.1 sowie insbesondere Urteil 6B_274/2013 vom 5. September 2013 E.1.2.4.). Dies soll zu mehr Transparenz führen, damit der Beschuldigte erkennen kann, von welcher hypothetischen "Grundstrafe" ausgegangen wird und weshalb diese allenfalls – und in welchem Mass – erhöht oder reduziert wird (vgl. Urteil 6B_417/2012 vom 14. Januar 2013 E.4.2 und 4.3 mit Hinweisen). Das ist im Folgenden nachzuholen. Die schwerste Tat ist vorliegend der Raub auf die CE._____ Tankstelle in M._____ (Dossier 20), da der Beschuldigte der Geschädigten CF._____ die Imitationswaffe an den Kopf hielt, beide Geschädigten mit Kabelbindern fesselte und das Deliktsgut von total Fr. 28'305.10 bei diesem Raub am höchsten war. 2.2.2. Ein Aspekt der objektiven Tatschwere ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes. Raub stellt ein aus einem Diebstahl und einer qualifizierten Nötigung zusammengesetztes Delikt dar (BSK StGB II, Niggli/Riedo, a.a.O. Art. 140 StGB N 13). Betroffene Rechtsgüter sind somit die Herrschaftsmacht bzw. Verfügungsmacht des Berechtigten über die betreffende Sache (vorliegend das Vermögen; vgl. BSK StGB II, Niggli/Riedo, a.a.O., vor Art. 137 StGB N 28) einerseits und die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen anderseits (BSK StGB II, Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N 7). 2.2.3. Der Beschuldigte hat mit seinem Mittäter B._____ bei der CE._____ Tankstelle Bargeld von Fr. 28'305.10 erbeutet. Die beiden haben die Tat gemeinsam vorbereitet (Auskundschaften des Tatortes, Mitnahme der Imitationswaffe und der Kabelbinder) und auch ausgeführt. Der Einsatz der Imitationspistole muss als brutal bezeichnet werden, denn diese hat der Beschuldigte der Filialleiterin CF._____ an den Kopf gehalten. Sie hatte sich sodann auf den Boden zu legen. Auch die Verkäuferin S._____ musste sich auf den Boden legen und der Beschuldigte fesselte ihr die Hände auf dem Rücken mit Kabelbindern. Er führte CF._____ ins Büro, wo diese den Tresor öffnen und den Inhalt herausgeben musste. Nachdem er das Noten- und Münzgeld behändigt hatte, dirigierte er CF._____ zurück ins Lager und fesselte dann auch ihr die Hände mit Kabelbindern auf den Rücken.

- 46 - 2.2.4. Das Vorgehen des Beschuldigten war skrupellos und es muss insgesamt von einer hohen kriminellen Energie ausgegangen werden. 2.2.5. Das objektive Tatverschulden muss als nicht mehr leicht bezeichnet werden. Hält man sich den Strafrahmen von 2 bis 20 Jahren vor Augen und bettet das Verschulden in diesen weiten Strafrahmen ein, muss eine hypothetische Einsatzstrafe im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens festgelegt werden, vorliegend bei 5 Jahren. 2.2.6. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und bei intakter Schuldfähigkeit gehandelt hat. Dem Tun des Beschuldigten lagen einzig finanzielle Motive zugrunde, was jedoch bei Raubdelikten tatimmanent ist und sich neutral auf die Strafzumessung auswirkt. Eine eigentliche Notsituation hat nicht vorgelegen. Es ist entgegen der Verteidigung nicht glaubhaft dargelegt worden, dass der Mitbeschuldigte B._____ der Initiant und die treibende Kraft hinter den Raubtaten gewesen wäre (Urk. 128 S. 12). Die subjektive Komponente ändert nichts an der im Rahmen der objektiven Tatschwere festgelegten Freiheitsstrafe. 2.2.7. Es resultiert eine hypothetische Einsatzstrafe für diese schwerste Tat von 5 Jahren Freiheitsstrafe. 2.3. Tatkomponente der weiteren Delikte Aus rechtstechnischen Gründen sind die weiteren Taten in Deliktsgruppen zusammenzufassen und zu würdigen. 2.3.1. Tatkomponente weitere Raubüberfälle 2.3.1.1. Die weiteren sieben Raubüberfälle (D16, D21, D23, D25, D26, D27, D28) können als Deliktsgruppe zusammengefasst werden. Beim Raubüberfall auf die Postfiliale BL._____ (D28) ist von der alleinigen Tatbegehung durch den Beschuldigten auszugehen. Bezüglich dieser Deliktsgruppe kann grundsätzlich auf die Ausführungen zum Überfall auf die CE._____ Tankstelle verwiesen werden (Ziff. 2.2.2. bis 2.2.5). Der Deliktsbetrag aus dieser Deliktsgruppe beträgt

- 47 - Fr. 51'322.-. Zwischen dem 24. August 2013 und dem 22. Januar 2014 hat der Beschuldigte sieben Raubüberfälle begangen, was eine beachtliche Kadenz ist. Die objektive Tatschwere insgesamt muss als nicht mehr leicht bezeichnet werden. Die hypothetischen Einsatzstrafe für diese Deliktsgruppe ist auf 6 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.3.1.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf die Ausführungen zum Raub auf die CE._____ Tankstelle verwiesen werden (vgl. Ziff. 2.2.6.). 2.3.1.3. Die hypothetische Einsatzstrafe von 5 Jahren für den Überfall auf die CE._____ Tankstelle ist – in Anwendung des Asperationsprinzips – auf 7 ½ Jahre zu erhöhen. 2.3.2. Tatkomponente mehrfacher Diebstahl, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbruch 2.3.2.1. Der Beschuldigte hat mit dem Mitbeschuldigten B._____ insgesamt 13 Einbruchdiebstähle begangen, wobei es bei drei Fällen (Dossiers 2, 3 und 36) bei einem Versuch geblieben ist. Weiter wurde im Zusammenhang mit den Raubtaten in BJ._____ (Dossier 23), in BK._____ (Dossier 25), in BH._____ (Dossier 26) und schliesslich beim Einbruch in die Waldhütte in CG._____ [Ortschaft] (Dossier 24) Hausfriedensbrüche begangen, wobei sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit der letztgenannten Tat auch noch wegen Sachbeschädigung schuldig gemacht hat. Dem Deliktsgut von rund Fr. 18'818.30 stehen Sachbeschädigungen von Fr. 61'739.60 gegenüber. Die Sachbeschädigungen sind nicht als "Randprodukt" der Diebstähle angefallen, sondern waren geplant, um an Deliktsgut heran zu kommen. Das Verschulden ist nicht mehr leicht. 2.3.2.2. Auf der subjektiven Seite ist festzuhalten, dass von direktem Vorsatz auszugehen ist. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Verschulden weder zu erhöhen noch zu reduzieren. 2.3.2.3. Insgesamt wären für diese Deliktsgruppe 18 Monate Freiheitsstrafe angemessen.

- 48 - 2.3.3. Tatkomponente mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz 2.3.3.1. Der Beschuldigte hat für sechs Raubüberfälle eine Imitationspistole mit sich geführt. Es liegt mehrfache Tatbegehung vor, was sich zulasten des Beschuldigten auswirkt. Das objektive Verschulden ist nicht mehr leicht. 2.3.3.2. Beim Einsatz der Imitationspistole ist – da er Bestandteil der Deliktspläne war – von direktem Vorsatz auszugehen. 2.3.3.3. Insgesamt wäre für die Vergehen gegen das Waffengesetz von rund 12 Monaten angemessen. 2.3.3.4. Aufgrund des Asperationsprinzips und gestützt auf die obigen Ausführungen ist für die Deliktsgruppen Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sowie Vergehen gegen das Waffengesetz die Einsatzstrafe um zwei Jahre auf 9 1/2 Jahre anzuheben. 2.4. Täterkomponente 2.4.1. Bezüglich des Werdegangs kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 72 S. 184 Ziff. 4) verwiesen werden. Der Werdegang des Beschuldigten ist strafzumessungsneutral zu gewichten. 2.4.2. Vorstrafen weist der Beschuldigte in der Schweiz keine auf. Im deutschen Zentralregister sind Einträge betreffend Waffen und Munition sowie Strassenverkehr verzeichnet (Urk. O1 6/8). Es ist jedoch unklar, ob es sich dabei um rechtskräftige Verurteilungen handelt bzw. ob sie nach wie vor eingetragen sind, weshalb diese unberücksichtigt bleiben müssen. 2.4.3. Geständnisse können grundsätzlich strafmindernd berücksichtigt werden, namentlich wenn sie Ausdruck von Einsicht und Reue des Täters sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014, E. 2.4.m.w.H.). Der Beschuldigte war in der Mehrzahl der ihm vorgeworfenen Delikte geständig, was zu einer Strafreduktion führt.

- 49 - 2.4.4. Der Beschuldigte zeigte sich vor Vorinstanz betroffen und erklärte, es tue ihm leid (Urk. 29 S. 79). Er hat sich auch schriftlich bei vier Opfern entschuldigt (Urk. 16, 26-28), wobei die Geschädigte AA._____ (Dossier 23) sich bei der Staatsanwaltschaft meldete und keine weitere Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten wünschte (Urk. 16). Insgesamt wirkt sich das Nachtatverhalten des Beschuldigten deutlich strafreduzierend aus. 2.4.5. Insgesamt ergeben sich nur strafreduzierende Komponenten. 2.4.6. Die aufgrund der Tatkomponente festgelegte hypothetische Einsatzstrafe von 9 ½ Jahren ist daher in Berücksichtigung der Täterkomponente auf 7 Jahre zu reduzieren. Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren zu sanktionieren. 2.4.7. Der Anrechnung von 1021 Tagen Haft (bis und mit heute) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 2.4.8. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe ist bereits aus objektiven Gründen nicht möglich, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 36 Monate zu verurteilen ist (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). 3. Übertretungsbusse In Bezug auf die Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 72 S. 188 Ziff. 8 f.) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist mit einer Busse von Fr. 300.- zu bestrafen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen auszufällen. V. Zivilansprüche 1. Dossiers 1, 3, 5, 7, 10, 13, 17, 19, 20, 21, 23, 24, 25 (Forderung von AD._____), 26, 27 Es ist betreffend die Dossiers 1, 3, 5, 7, 10, 13, 17, 19, 20, 21, 23, 24, 25 (Forderung von AD._____), 26, 27 auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen

- 50 - (Urk. 72 S. 192 - 202), welche zu bestätigen sind. Da keine der Privatklägerinnen im Berufungsverfahren Anträge betreffend die Zivilansprüche gestellt hat, können die von der Vorinstanz gutgeheissenen Beträge o

SB160157 — Zürich Obergericht Strafkammern 14.11.2016 SB160157 — Swissrulings