Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160156-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. J. Meier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder
Urteil vom 14. November 2016
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. R. Geisseler, Anklägerin und I. Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend mehrfacher bandenmässiger Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 21. August 2015 (DG150007)
- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV vom 10 April 2015 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 54 S. 205 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 StGB, − des mehrfachen bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG sowie − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG. 2. Vom den Anklagevorwürfen gemäss den Dossiers Nr. 35, 4, 6, 8, 37, 38, 12, 14, 15, 16, 28, 33, 34 der Anklageschrift vom 10. April 2015 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen. 3. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des mehrfachen bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 StGB, − des mehrfachen bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,
- 3 - − des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG sowie − der mehrfachen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV. 4. Vom den Anklagevorwürfen gemäss den Dossiers Nr. 35, 4, 6, 8, 37, 38, 12, 14, 15, 16, 28, 33, 34 der Anklageschrift vom 10. April 2015 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wird der Beschuldigte B._____ freigesprochen. 5. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 570 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 6. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 570 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 7. Bezahlt der Beschuldigte B._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. März 2015 unter den Positionen 1 – 2, 6, 8 – 15, 17 – 29, 22 – 29, 31 sowie 34 – 36 beschlagnahmten Gegenstände (Imitationspistole Beretta; Handschuhe; Kapuzenshirt, schwarz; Akkuschreiber, Marke Hilti, Typ SFC 14-A mit Ladegerät und Reserveakku; 3 Brecheisen; Maschinenanschlag, Marke Hilti; Schraubenzieher; Vierkantschlüssel; Umhängetasche, Marke O'Neill; 3 Abfall-Plastiksäcke, schwarz; Einkaufstaschen [Volg, Kaufland, usw.]; T-Shirt, schwarz [ibt Personal]; Teleskopschlagstock, schwarz; 2 Pfefferspray; Pfeffersprayhalter; Klebebandrolle, braun; diverse Kabelbinder, verschiedene Grössen; 2 Paar dunkelblaue Stoffhandschuhe; Geissfuss, orange; Dolch; Handschuhe, blau, mit Noppen, 3 Paar; Rucksack, Marke Dakine, schwarz mit 1 Seitenschneider, 1 Schraubenzieher Grösse 5, 1 Schraubenzieher Grösse 6 sowie 1 Schraubenzieher Grösse 6) werden eingezogen und vernichtet. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. März 2015 unter den Positionen 37 sowie 38 beschlagnahmten Zigaretten werden eingezogen. 10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. März 2015 unter den Positionen 4, 5, 7, 17, 30 sowie 33 beschlagnahmten Gegenstände (Turnschuhe, Marke Adidas, braun; Schirm-Mütze, Marke Adidas; Jacke, braun; T-Shirt, schwarz [Nike]; Faserpelzjacke, leuchtgelb/blau; Laptop, Marke Acer) werden dem Beschuldigten B._____ herausgegeben.
- 4 - 11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. März 2015 unter den Positionen 3, 16, 21 sowie 32 beschlagnahmten Gegenstände (Turnschuhe, Marke Reebok, schwarz; 2 Trainerhosen, dunkel; Sturmhaube, schwarz; Laptop, Marke HP) werden dem Beschuldigten A._____ herausgegeben. 12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. März 2015 unter den Positionen 1, 2 sowie 3 beschlagnahmten Gegenstände (Mobiltelefon Huawei Ascend G510 [inkl. Verpackung und Verkaufsquittung], ohne SIM-Karte [Verpackung Lebara SIM- Karte beiliegend]; Mobiltelefon iPhone 4, Swisscom SIM-Karte [...]; Mobiltelefon Nokia N8, gelbe Gummihülle, Lebara SIM-Karte, inkl. Verpackung [...]) werden dem Beschuldigten B._____ herausgegeben. 13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. März 2015 unter den Positionen 4, 5 sowie 6 beschlagnahmten Gegenstände (Mobiltelefon Samsung GT- E1050, ohne SIM-Karte; Mobiltelefon Nokia N97, inkl. Ladegerät, ohne SIM-Karte; Sunrise SIM-Karte […], C.____ SIM-Karte […], unbek. SIM-Karte […]) werden dem Beschuldigten A._____ herausgegeben. 14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. März 2015 unter den Positionen 1 und 2 beschlagnahmten Gegenstände (Arbeitsschuhe, Marke Shield; Swisscom SIM-Karte […] werden dem Beschuldigten B._____ herausgegeben. 15. Die folgenden Zivilklagen werden ganz oder teilweise gutgeheissen, jeweils unter solidarischer Haftung der beiden Beschuldigten A._____ und B._____: − Die Forderung der D._____ AG, AW._____ [Ortschaft] (Dossier 1) wird im Umfang von Fr. 4'000.– gutgeheissen. Im übersteigenden Betrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen. − Die Forderung der E._____ Suisse AG, anstelle der F._____ AG (Dossier 3) wird im Umfang von Fr. 1'323.45 gutgeheissen. − Die Forderung der G._____ Versicherung (Dossier 5) wird im Umfang von Fr. 5'000.– gutgeheissen. Im übersteigenden Betrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen. − Die Forderung der H._____ (Dossier 6) wird im Umfang von Fr. 400.– gutgeheissen. Im übersteigenden Betrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen.
- 5 - − Die Forderung der G._____ Versicherung, anstelle der Badi Beiz I._____, J._____ [Ortschaft] (Dossier 7) wird im Umfang von Fr. 1'537.50 gutgeheissen. Im übersteigenden Betrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen. − Die Forderung der Politischen Gemeinde J._____ (Dossier 7) wird im Umfang von Fr. 960.30 gutgeheissen. − Die Forderung der K._____ Versicherung (Dossier 10) wird im Umfang von Fr. 1'500.– gutgeheissen. Im übersteigenden Betrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen. − Die Forderung der K._____ Versicherung, anstelle der Gemeindeverwaltung L._____ (Dossier 13) wird im Umfang von Fr. 6'363.75 gutgeheissen. Im übersteigenden Betrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen. − Die Forderung der M._____ AG, N._____ (TG), (Dossier 13) wird im Umfang von Fr. 800.– gutgeheissen. Im übersteigenden Betrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen. − Die Forderung der K._____ Versicherung, anstelle der Pistolensektion O._____ [Ortschaft] (Dossier 17) wird im Umfang von Fr. 1'838.55 gutgeheissen. Im übersteigenden Betrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen. − Die Forderung der Schützengesellschaft P._____ [Ortschaft] (Dossier 19) wird im Umfang von Fr. 500.– gutgeheissen. − Die Forderung der Politischen Gemeinde Q._____ [Ortschaft] (Dossier 19) wird im Umfang von Fr. 274.90 gutgeheissen. − Die Forderung von R._____, S._____ [Ortschaft] (Dossier 20) wird im Umfang von Fr. 500.– gutgeheissen. − Die Forderung der T._____ AG, L._____ [Ortschaft] (Dossier 20) wird im Umfang von Fr. 1'100.– gutgeheissen. − Die Forderung der K._____ Versicherung, anstelle der U._____ (Dossier 21) wird im Umfang von Fr. 7'394.95 gutgeheissen. − Die Forderung der V._____ (Dossier 23) wird im Umfang von Fr. 6'626.– gutgeheissen.
- 6 - − Die Forderung von W._____, AA._____ [Ortschaft] (Dossier 23) wird im Umfang von Fr. 3'000.– gutgeheissen. − Die Forderung von AB._____, S._____ (Dossier 24) wird im Umfang von Fr. 1'500.– gutgeheissen. − Die Forderung der V._____ (Dossier 25) wird im Umfang von Fr. 6'485.– gutgeheissen. − Die Forderung von AC._____, vertreten durch RAin lic. iur. Y._____ (Dossier 25) wird im Umfang von Fr. 2'500.– gutgeheissen. Im übersteigenden Betrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen. − Die Forderung der AD._____ Schweiz AG, AE._____ [Ortschaft] (Dossier 26) wird im Umfang von Fr. 12'384.35 gutgeheissen. − Die Forderung von AF._____, AG._____ [Ortschaft] (Dossier 26) wird im Umfang von Fr. 2'000.– gutgeheissen (Schadenersatz und Genugtuung). − Die Forderung der AH._____ Genossenschaft, AI._____ [Ortschaft] (Dossier 27) wird im Umfang von Fr. 1'800.– gutgeheissen. − Die Forderung von AJ._____, AK._____ [Ortschaft] (Dossier 27) wird im Umfang von Fr. 2'000.– gutgeheissen. 16. Nachgenannte Privatkläger werden mit ihren Forderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: − AL._____ AG (Dossier 2); − AM._____ (Dossier 10); − V._____ (Dossier 28); − AN._____ (Dossier 28). − AC._____ (Dossier 25) (Parteientschädigung für Anwaltskosten). 17. Auf folgende Forderungen der Privatkläger wird nicht eingetreten: − Die K._____ Versicherung, anstelle der AP._____ AG (Dossier 4); − Politische Gemeinde J._____ (Dossier 8);
- 7 - − Golfpark AQ._____ (Dossier 15); − Die K._____ Versicherung, anstelle der Politischen Gemeinde AR.____ (Dossier 37); − Die K._____ Versicherung, anstelle der Gesundheitsbehörde AS._____ (ZH) (Dossier 38); − AT._____ AG (Dossier 12); − AU._____, AV._____ [Ortschaft] (Dossier 33) 18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 10'000.–. Über die weiteren Kosten gemäss Kostenblatt wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. 19. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden den Beschuldigten A._____ und B._____ je zur Hälfte auferlegt, jedoch infolge Uneinbringlichkeit sofort und definitiv abgeschrieben. 20. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten A._____ und B._____ werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 21. Die Kosten des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A._____ belaufen sich total (abzüglich der Akontozahlung vom 12. November 2014 in der Höhe von Fr. 7'280.– sowie der Akontozahlung vom 13. Juli 2015 in der Höhe von Fr. 11'507.70) auf Fr. 30'053.20 (inkl. 8 % MWST). 22. Die Kosten des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten B._____ belaufen sich total (abzüglich der Akontozahlung vom 5. März 2015 in der Höhe von Fr. 16'757.–) auf Fr. 35'821.70 (inkl. 8 % MWST). 23. (Mitteilungen) 24. (Rechtsmittel) Es wird beschlossen: 1. Die Beschuldigten A._____ und B._____ verbleiben bis zur Rechtskraft des Urteils in Sicherheitshaft. 2. Schriftliche Mitteilung dieses Beschlusses zusammen mit dem Urteil an alle Adressaten gemäss Verteiler und an die Haftkoordination Zürich."
- 8 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 102 S. 2) 1. Der Beschuldigte sei von den Anklagevorwürfen gemäss Dossier 26 und 36 der Anklageschrift vom 10. April 2015 frei zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB und des mehrfachen, zum Teil versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, unter Anrechnung von 1020 Tagen Haft, zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. 4. Die Forderungen der Privatklägerin 29 (AD._____ Schweiz AG, Dossier 26) und der Privatklägerin 30 (AF._____, Dossier 26) seien abzuweisen. 5. Der Beschuldigte sei in solidarischer Haftung des Beschuldigten A._____ zu verpflichten, der Privatklägerin 24 (V._____, Dossier 23) CHF 3'400.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag sei das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei gemäss den eingereichten Honorarnoten festzusetzen.
- 9 b) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 103 S. 2 f.) 1. Dispositivziffer 1 des Urteils sei aufzuheben und es sei in nachfolgendem Sinne zu entscheiden: A._____ sei wegen mehrfachen Diebstahls (Dossier: 5, 9, 13 und 19), mehrfacher Sachbeschädigung (Dossier: 5, 9, 13 und 19), mehrfachen Hausfriedensbruchs (Dossier: 5, 9. 13, 19, 24 und 26) und mehrfachen Raubs (Dossier: 26 und 27) schuldig zu sprechen; Vom Vorwurf des mehrfachen bandenmässigen Diebstahls und des mehrfachen bandenmässigen Raubs sei A._____ freizusprechen; A._____ sei von allen übrigen Vorwürfen in den Dossiers 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 10,. 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 31, 33, 34, 35, 36, 37 und 38 freizusprechen; 2. Dispositivziffer 2 des Urteils sei zu bestätigen, soweit sie von einer anderen Partei angefochten wird; 3. In Aufhebung der Dispositivziffer 5 des Urteils sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu bestrafen, wobei die bereits erstandene Haft anzurechnen sei; 4. Der Berufungskläger sei für die Überhaft mit CHF 200.-- pro Tag der Überhaft zu entschädigen; 5. Dispositivziffer 15 sei aufzuheben und es seien die Zivilforderungen abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Hiervon ausgenommen sind die nachfolgend genannten Forderungen, - der G._____ Versicherung (Dossier 5), bei der die Schadenersatzpflicht im Grundsatz anerkannt wird, die zur Bestimmung des Quantitativs jedoch auf den Zivilweg zu verweisen ist;
- 10 - - der K._____ Versicherung anstelle der Gemeindeverwaltung L._____ (Dossier 13), bei der die Schadenersatzpflicht im Grundsatz anerkannt wird, die zur Bestimmung des Quantitativs auf den Zivilweg zu verweisen ist; - der Politischen Gemeinde Q._____ und der Schützengesellschaft P._____ (Dossier 19), bei der die Schadenersatzpflicht im Grundsatz anerkannt wird, die zur Bestimmung des Quantitativs jedoch auf den Zivilweg zu verweisen ist; - der AD._____ Schweiz AG (Dossier 26) und von AF._____, bei denen die Schadenersatzpflicht resp. die Genugtuungspflicht (betr. AF._____) im Grundsatz anerkannt wird, die zur Bestimmung des Quantitativs auf den Zivilweg zu verweisen sind; - der AH._____ Genossenschaft und von AJ._____ (Dossier 27), bei denen die Schadenersatzpflicht resp. die Genugtuungspflicht (betr. AJ._____) im Grundsatz anerkannt wird, die zur Bestimmung des Quantitativs jedoch auf den Zivilweg zu verweisen sind; 6. Dispositivziffer 16 und 17 seien zu bestätigen soweit sie von einer anderen Partei angefochten werden; 7. Dispositivziffer 19 sei in dem Sinne aufzuheben, dass die Kosten nach Massgabe des Obsiegens im Berufungsverfahren neu festzusetzen seien, diese jedoch infolge Uneinbringlichkeit umgehend abzuschreiben seien. c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 106 S. 1 f.) 1. Die beiden Beschuldigten seien im Sinne der Anklageschrift vom 10. April 2015 schuldig zu sprechen, mithin seien sämtliche Freisprüche
- 11 - - betr. A._____ gemäss Ziffer 2 des Urteilsdispositivs, also Dossier Nr. 35, 4, 6, 8, 37, 38, 12, 14, 15, 16, 28, 33, 34 der Anklageschrift - betreffend B._____ gemäss Ziffer 4 des Urteilsdispositivs, also Dossier 35, 4, 6, 8, 37, 38, 12, 14, 15, 16, 28, 33, 34 der Anklageschrift aufzuheben. 2. Die Berufungen der Beschuldigten seien abzuweisen. 3. A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu bestrafen. 4. B._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren zu bestrafen. 5. Bei beiden Beschuldigten sei die bis heute erstandene Haft an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 6. Es sei festzustellen, dass bezüglich beider Beschuldigten die Ziffern 8 - 14 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Andelfingen in Rechtskraft erwachsen sind. 7. Es sei über die Forderung der Privatkläger gemäss Ziffer 17 des Dispositivs betr. Dossier 4, 8, 15, 37, 38, 12, 33 der Anklageschrift zu befinden. Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessgeschichte 1. Prozessgeschichte 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 21. August 2015 (Urk. 54). 1.2. Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz den Beschuldigten A._____ des mehrfachen bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 StGB, des mehrfachen bandenmässigen Dieb-
- 12 stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig. Von den Anklagevorwürfen gemäss den Dossiers Nr. 35, 4, 6, 8, 37, 38, 12, 14, 15, 16, 28, 33, 34 der Anklageschrift vom 10. April 2015 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wurde der Beschuldigte A._____ freigesprochen. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, abzüglich 570 Tage erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft, bestraft. Schliesslich wurde über diverse beschlagnahmten Gegenstände und Zivilforderungen entschieden (Urk. 54 S. 205-213). 1.3. Das Urteil wurde den Parteien am 21. August 2015 mündlich eröffnet. Am 25. August 2015 meldete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Berufung an, der Beschuldigte liess am 26. August 2015 Berufung anmelden (Urk. 41 u. Urk. 43). 1.4. Mit Beschluss vom 16. März 2016 berichtigte die Vorinstanz Ziff. 15 al. 4 des Urteilsdispositivs (Urk. 51). 1.5. Das begründete Urteil (Urk. 52 = Urk. 54) konnte am 17. März 2016 je dem amtlichen Verteidiger und der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich zugestellt werden (Urk. 53/1-2). 1.6. Mit Eingabe vom 18. März 2016 reichte der amtliche Verteidiger die Berufungserklärung ein (Urk. 55). Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich datiert vom 21. März 2016 (Urk. 57). 1.7. Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2016 (Urk. 61) wurde die Kontrolle der ein- und ausgehenden Post des Beschuldigten A._____ während der Sicherheitshaft der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich übertragen. Sodann wurde dem Beschuldigten A._____ sowie den Privatklägern eine Kopie der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung
- 13 zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern wurde eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. 1.8. Mit Eingabe vom 29. April 2016 teilte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit, dass er an den Anträgen der Berufungserklärung vom 18. März 2016 festhalte (Urk. 66). Mit Eingabe vom 19. Mai 2016 (Urk. 68) teilte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich mit, dass auf Anschlussberufung verzichtet werde und ersuchte darum, die Zimmerbelegungsliste des AX._____ Pubs in Q._____ (Urk. 69) zu den Akten zu nehmen. Mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2016 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie von Urk. 66 und dem amtlichen Verteidiger eine Kopie von Urk. 68 und 69 zugestellt. Gleichzeitig wurde Urk. 69 zu den Akten genommen (Urk. 70). 1.9. Am 19. August 2016 wurde auf den Montag, 14. November 2016, zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 79). 1.10. Mit Eingabe vom 25. August 2016 beantragte der amtliche Verteidiger den Beizug der Akten in der Strafuntersuchung gegen AY._____, geb. tt. September 1988, von AZ._____ [Staat in Mittelosteuropa] (Urk. 82). Mit Präsidialverfügung vom 31. August 2016 wurde diese Eingabe der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich zur obligatorischen Vernehmlassung zugestellt (Urk. 85). Mit Eingabe vom 2. September 2016 teilte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich mit, dass nichts gegen den Beizug der Akten gegen AY._____ betreffend den Raub vom 12. Dezember 2013 auf die BA._____ [Bank] in BB._____ [Ortschaft] spreche (Urk. 87). In der Folge wurde mit Präsidialverfügung vom 5. September 2016 der Beweisantrag des Beschuldigten A._____ auf Beizug der Akten des gegen AY._____ geführten Strafverfahrens gutgeheissen und das Bezirksgericht Weinfelden um Zustellung der entsprechenden Akten ersucht (Urk. 89). Das Bezirksgericht Weinfelden stellte die Akten mit Begleitschreiben vom 9. September 2016 (Urk. 91) der ersuchenden Kammer zu.
- 14 - 1.11. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____ reichte seine Plädoyernotizen vom 8. November 2016 (Urk. 98) vorab ein. 1.12. Am 14. November 2016 fand die Berufungsverhandlung statt. 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten A._____ richtet sich gegen den Schuldpunkt (Dispositiv-Ziffer 1), gegen die Sanktion (Dispositiv-Ziffer 5) und teilweise gegen den Entscheid über die Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffer 15) (Urk. 103 S. 2 f.). 2.2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen sämtliche Freisprüche (Dispositiv-Ziffer 2), gegen die Bemessung der Strafe (Dispositiv-Ziffer 5) und das Nichteintreten auf die Forderung der Privatkläger (Dispositiv-Ziffer 17; Urk. 106 S. 1 f., Prot. II S. 14). 2.3. Nicht angefochten und demgemäss in Rechtskraft erwachsen sind die Einziehungen gemäss Dispositiv-Ziffern 8 und 9, die Herausgabe von diversen beschlagnahmten Gegenstände an den Beschuldigten gemäss Dispositiv-Ziffern 11 und 13, die Verweisung von diversen Privatklägern auf den Weg des Zivilprozesses gemäss Dispositiv-Ziffer 16, die Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv-Ziffer 18, das definitive Abschreiben der Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 19, die Verlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Dispositiv-Ziffer 20 und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers gemäss Dispositiv-Ziffer 21. 2.4. Die Rechtskraft der entsprechenden Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). 3. Formelles 3.1. Nachfolgend wird verschiedentlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Dies geschieht in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies bei jedem Hinweis ausdrücklich erwähnt wird.
- 15 - 3.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2., je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 3.3. Der Verteidiger hat im Berufungsverfahren erneut geltend gemacht, dass die GPS-Daten der vom Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten B._____ (Prozess-Nr. SB160157) gemieteten Fahrzeuge nicht verwertet werden dürften (Urk. 98 N 13). Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Verwertbarkeit dieses Beweismittels sind zutreffend und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 72 S. 15-18). Es bleibt zu ergänzen, dass hinsichtlich der vom Mitbeschuldigten B._____ unterschriebenen Mietverträge betreffend die Fahrzeuge Opel Corsa und Renault Clio Vertragsexemplare mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf der Rückseite anlässlich dessen Hausdurchsuchung vom 29. Januar 2014 (Urk. O7 3/1) gefunden wurden (Urk. O7 3/5, 3/6). Diese Exemplare entsprechen sowohl bezüglich der Vermieterin wie auch des Layouts – abgesehen von der fehlenden Rückseite – denjenigen für die weiteren gemieteten Fahrzeuge, die vom Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten B._____ ausgeliehen wurden (Urk. O6 4/3, 4/6, 4/7, 4/10, 4/11, 4/15, 4/16). Es ist deshalb davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Unterschreibens bei sämtlichen Vertragsexemplaren die entsprechende Rückseite mit den AGB vorhanden war. 3.4. Die Verteidigung macht weiter geltend, die Zeitverschiebung von zwei Stunden bei den GPS-Daten dürfe wegen Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten nicht korrigiert werden (Urk. 98 N 14). Die Vorinstanz hat diesbezüglich umfassende Erwägungen angestellt und kam zum Schluss, dass sich die Zeitkorrektur der GPS-Daten nicht auf die E-Mail von BC._____ stütze, sondern auf einer Tatsachenfeststellung der Kantonspolizei St. Gallen beruhe und deshalb auch die Zeitkorrekturen verwertbar seien (Urk. 54 S. 17 f.). Auf diese Erwägungen ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.5. Dann moniert die Verteidigung, es sei insbesondere in Bezug auf die Dossiers 16 und 20 das Anklageprinzip verletzt, da der Tatbeitrag von A._____ bei
- 16 den entsprechenden Anklagevorwürfen nicht erwähnt werde. A._____ werde lediglich vorgeworfen, mit B._____ im Auto gesessen zu haben. Die einleitenden Bemerkungen der Staatsanwaltschaft auf Seite 3 der Anklageschrift würden dabei dem Anklageprinzip nicht genügen, da dort kein Sachverhalt, sondern eine allgemeine Umschreibung der Tatbestandsvoraussetzungen ausformuliert werde (Urk. 103 S. 4 ff.). In den konkreten Anklagevorwürfen der Dossiers 16 und 20 wird in Bezug auf die Tatbeteiligung des Beschuldigten lediglich erwähnt, dass dieser zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ zum Tatort gefahren sei. Die Handlungen des Mitbeschuldigten B._____ werden dagegen ausführlich geschildert (Urk. 2 S. 21, S. 24). Wenn man diese Tathandlungen mit dem Ingress der Anklageschrift (Urk. 2 S. 3) ergänzt, ist im Umkehrschluss klar, was dem Beschuldigten in den Anklagevorwürfen der Dossiers 16 und 20 vorgeworfen wird, nämlich dass er mit den Tathandlungen von B._____ ausdrücklich oder konkludent einverstanden war, die Tat förderte, indem er mit diesem an den Tatort fuhr und diesen beim Erscheinen der Polizei oder sonstigen ungeplanten Ereignissen gewarnt hätte und in Bezug auf Dossier 20 beim Abtransport der Beute massgeblich mitwirkte und einen Teil derselben erhielt. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt deshalb nicht vor. 3.6. Schliesslich sei das Anklageprinzip in Bezug auf die angeblichen Verstösse gegen das Waffengesetz verletzt, da A._____ nie vorgeworfen worden sei, dass er selbst je einmal eine Imitationswaffe besessen und verwendet haben soll. Vielmehr beschränke sich der Vorwurf darauf, dass B._____ diese Waffe eingesetzt habe und A._____ davon gewusst habe. Das entspreche aber weder einer Umschreibung von Gehilfenschaft, noch Anstiftung, noch Mittäterschaft. Wenn die Vorinstanz ausführe, die Verwendung der Imitationswaffe entspreche dann auch dem gemeinsamen Tatplan, verletze sie die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift. Ausserdem sei es nicht möglich, Mittäter zu einem Verstoss gegen das Waffengesetz zu sein (Urk. 103 S. 6). Im Ingress der Anklageschrift ist sowohl die Mittäterschaft des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ in Bezug auf sämtliche Aspekte der Straftaten um-
- 17 schrieben, wie auch explizit, dass der Mitbeschuldigte B._____ im Wissen und mit Billigung des Beschuldigten die täuschend echt aussehende Imitationspistole, Beretta Model 92F, auf sich getragen und dann bei Raubüberfällen eingesetzt habe, obwohl er nicht über die notwendigen Bewilligungen verfügt habe, was sie gewusst hätten. Damit ist dem Anklageprinzip Genüge getan, da der Beschuldigte in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz weiss, was ihm vorgeworfen wird (zur Frage der Mittäterschaft vgl. Ziff. III. 18.5.). II. Beweisanträge Der amtliche Verteidiger stellte den Antrag auf Beizug der Strafakten i.S. Staatsanwaltschaft Bischofszell gegen AY._____ betreffend versuchten Raubes und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Diese Akten wurde beigezogen (Urk. 91). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Ausgangslage 1. Der Beschuldigte lässt beantragen, er sei wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs betreffend die Dossiers 5, 9, 13 und 19 (betreffend Hausfriedensbruch zusätzlich Dossiers 24 u. 26) und wegen mehrfachen Raubs betreffend die Dossiers 26 und 27 schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Bandenmässigkeit sei der Beschuldigte sowohl in Bezug auf den Diebstahl wie auch auf den Raub freizusprechen. Weiter sei der Beschuldigte von allen übrigen Vorwürfen in den Dossiers 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 23, 24 [betreffend Sachbeschädigung], 25, 26 [betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz], 27 [betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz], 28, 31, 33, 34, 35, 36, 37 und 38 freizusprechen (Urk. 103 S. 2).
- 18 - 2. Die Staatsanwaltschaft ficht die Freisprüche betreffend der Dossiers Nr. 35, 4, 6, 8, 37, 38, 12, 14, 15, 16, 28, 33 und 34 der Anklageschrift an und verlangt Schuldsprüche (Urk. 106 S. 1 f.). 3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die strittigen Sachverhalte aufgrund der Akten rechtsgenügend nachgewiesen werden können. Zu den konkreten Anklagevorwürfen sei auf die Anklageschrift (Urk. 2) verwiesen. B. Sachverhalt und rechtliche Würdigung der strittigen Dossiers 1. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid zutreffend die Grundsätze, nach denen eine Beweiswürdigung vorzunehmen ist, nachgezeichnet (Urk. 54 S. 21-24 lit. d). Darauf kann verwiesen werden. 2. Vorbemerkungen zu den GPS-Daten 2.1. Wie die Vorinstanz richtig ausführte (Urk. 54 S. 49 f. Ziff. 5), dienen zur Erstellung der Sachverhalte im Wesentlichen neben den Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ sowie weiteren Beweismitteln, die vorhandenen GPS-Daten der von den beiden gemieteten Fahrzeuge. 2.2. Gemäss den Akten haben sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte B._____ im fraglichen Zeitraum ab dem 20. Juni 2013 verschiedene Fahrzeuge gemietet, wobei sie jeweils sich selber und teilweise auch den anderen als Fahrer angaben. So ist auf den Mietverträgen für den Renault Twingo, ZH 1, und den Renault Clio, ZH 2, als Mieter und Lenker 1 A._____ und als Lenker 2 B._____ aufgeführt (Urk. O6 4/3, 4/6, 4/7). Auf den Mietverträgen für den VW Polo, ZH 3, den Renault Clio, ZH 4, und Opel Corsa, ZH 5, ist B._____ als Mieter und auch als Lenker 1 aufgeführt (Urk. O6 4/10, 4/11, 4/12, 4/13, 4/15, 4/16). Auf der Rechnung an B._____ für den Opel Corsa, ZH 5, (Mietdauer 7.11.2013 bis 08.01.2014) ist A._____ als Fahrer 2 aufgeführt (Urk. O7 2/8). Auf dem Mietvertrag für den Chevrolet Epica, TG 1, (Urk. O7 1/10, 1/12 und 4/2) und auf dem
- 19 - Mietvertrag für den Kia Rio, TG 2 (Mietdauer 11.01.2014 bis 21.01.2014) (Urk. O7 3/8) ist ebenfalls B._____ als Mieter aufgeführt. 2.2.1. Am 13. Januar 2014 wurde BD._____, BE._____ AG, bei der Kantonspolizei St. Gallen als Auskunftsperson befragt (Urk. D16 9/1). Auf den Vorhalt, wonach sein Mietfahrzeug Marke Opel, ZH 5, am Donnerstag, 26. Dezember 2013, 0541 Uhr, in AI._____, in einer Geschwindigkeitskontrolle erfasst worden sei, sagte BD._____, dass das Auto von B._____ am 7. November 2013 angemietet worden sei und schilderte, wie es zu Verlängerungen der Mietdauer gekommen sei. Als keine Zahlung mehr erfolgt sei, habe er nach mehrmaligen Mahnungen am 8. Januar 2014 mit einem Zweitschlüssel das Auto abgeholt. Da sie in ihren Mietfahrzeugen GPS eingebaut hätten, habe er den Standort des Mietwagens orten können (Urk. D16 9/1 S. 2 Antworten auf Frage 3-5). Auf die Frage, ob bei der Anmietung am 11. November 2013 noch eine weitere Person dabei gewesen sei, sagte BD._____, dass er sich nicht ganz sicher sei, ob A._____ am 11. November 2013 auch dabei gewesen sei. Aber sie seien fast immer zusammen aufgetreten. Der Mietvertrag sei über B._____ gelaufen. Vom 20. Juni 2013 - 16. Juli 2013 habe A._____ den Mietwagen, Renault Twingo, ZH 1, gemietet. Vom 16. Juli 2013 - 2. September 2013 habe auch A._____ den Personenwagen, Renault Clio, ZH 2 gemietet. Vom 2. September 2013 - 11. Oktober 2013 habe B._____ den Pw, VW Polo, ZH 3 gemietet. Vom 11. Oktober 2013 - 31. Oktober 2013 habe B._____ den Renault Clio, ZH 4, und schliesslich vom 7. November 2013 - 8. Januar 2014 den Opel Corsa ZH 5 gemietet (Urk. D16 9/1 S. 2 f. Antwort auf Frage 6). 2.3. Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ haben nicht bestritten, dass die jeweiligen Fahrzeuge durch sie angemietet und auch von ihnen benutzt worden sind. Sie machen aber – bei den von ihnen bestrittenen Delikten – geltend, dass auch andere Personen mit den Mietautos hätten fahren können. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind nochmals aufzuführen: 2.3.1. In der Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung vom 4. August 2015 (Urk. 25) führte der Beschuldigte auf entsprechende Fragen aus, dass sie gemeinsam nach BF._____ [Ortschaft] zur Mietautofirma gegangen seien. Sie hätten Arbeit als Gerüstbauer gehabt, deshalb hätten sie ein Auto mieten wollen und
- 20 hätten den Mietwagen gebraucht, um zu einer Baustelle zu fahren. Er habe aber keinen Führerschein gehabt. Er habe auch die Autos gemietet, weil B._____ Schulden bei der Autovermietung gehabt habe. Auf die Frage, wer mit dem Auto gefahren sei, sagte der Beschuldigte, dass er jedenfalls nicht gefahren sei, weil er keinen Führerschein gehabt habe. Jeder habe aber den Schlüssel nehmen können. Bis Ende 2013 habe er zwei Fahrzeuge auf seinen Namen gemietet (Urk. 25 S. 28 f.). Der Mitbeschuldigte B._____ sagte dazu, dass es stimme, dass A._____ das erste Auto auf seinen Namen gemietet habe. Der Grund, weshalb man ein solches Auto angeschafft habe, sei, dass man schlechte Busverbindungen von Q._____ nach BG._____ [Ortschaft] gehabt habe. Sie hätten damals bei Gerüstbaufirmen in BG._____ und J._____ gearbeitet. Dafür hätten sie auch ein Auto gebraucht. Es sei richtig, dass er die Mietautofirma in BF._____ gekannt habe. Er habe damals gedacht, dass er dort noch Schulden aus einem früheren Mietvertrag habe. Er könne auch bestätigen, dass der Schlüssel des Autos immer allen Bewohnern dieses Gasthauses zugänglich gewesen sei. Es seien 13 andere Bewohner gewesen. Bezüglich der Mietkosten gab der Mitbeschuldigte B._____ an, dass sie sich die Kosten hätten teilen wollen und der Beschuldigte sagte aus, dass er auch etwas daran bezahlt habe. Er wisse aber nicht mehr, wieviel (Urk. 25 S. 30). Der Beschuldigte bestätigte auf entsprechende Frage nochmals, dass die Schlüssel für alle zugänglich gewesen seien (Urk. 25 S. 32). Der Mitbeschuldigte B._____ hielt dazu aber fest, dass niemand es gewagt hätte, das Auto von A._____ zu nehmen und damit abzuhauen. Es sei aber korrekt, dass die Zimmer immer offen gewesen seien. Der Beschuldigte sagte auf die Frage, ob der Wagen von einem anderen Bewohner einmal genommen worden sei, das Folgende: "Nicht das ich wüsste. Es wäre aber denkbar". Es habe ihn niemand gefragt, ob er den Wagen benutzen dürfe (Urk. 25 S. 32). Auch der Mitbeschuldigte B._____ sagte, dass er sich betreffend das erste Auto nicht daran erinnern könne, dass eine andere Person damit gefahren sei (Urk. 25 S. 33). Auf die Frage, ob er auch niemandem seinen Mietwagen überlassen habe, sagte der Beschuldigte wörtlich: "Nein, definitiv nicht" (Urk. 25 S. 52).
- 21 - 2.3.2. In der Berufungsverhandlung erklärte der Mitbeschuldigte B._____, er habe den gemieteten Renault Twingo und den Renault Clio nicht wissentlich einer Drittperson überlassen. Er könne nicht sagen, ob A._____ dies getan habe. Es sei aber gut möglich, dass eine Drittperson die beiden Autos ohne das Wissen der beiden Beschuldigten entwendet habe. Es gebe viele Leute, die im Wohnheim im AX._____ Pub gewohnt hätten. Seines Wissens habe es aber nur einen Schlüssel gegeben, welcher zu 50% bei ihm und zu 50% bei A._____ gewesen sei. A._____ sei sicher auch ohne sein Wissen gefahren, das wisse er, da das Auto auch schon mal nicht da gestanden habe. Wenn er den Schlüssel nicht gehabt habe, sei er davon ausgegangen, dass A._____ diesen habe. Ob dann ein Dritter mit dem Auto gefahren sei, könne er nicht beantworten. A._____ sei gefahren, obschon er keinen Führerschein besessen habe (Urk. 100 S. 10 f., S. 14). Der Beschuldigte erklärte dagegen anlässlich der Berufungsverhandlung, er sei nicht gefahren, da er keinen Führerschein besitze. B._____ behaupte viel. Seines Wissens habe es nur einen Schlüssel gegeben, welcher entweder bei ihm oder bei B._____ im Zimmer gelegen habe. Jeder habe Zugang zum Schlüssel gehabt. Er habe die Verträge unterschrieben, weil B._____ ihn wegen vermeintlicher Schulden bei der Mietautofirma darum gebeten habe. Auf die Frage, wieso der Schlüssel dann überhaupt bei ihm im Zimmer gewesen sei, obschon er nie gefahren sei, erklärte er, dass B._____ jederzeit Zugang dazu gehabt hätte und er darum nicht sehe, wo das Problem sei. Wenn er dabei gewesen sei, sei B._____ gefahren. Auf entsprechende Fragen gab er zu Protokoll, er habe die Mietwagen nie einer Drittperson überlassen. Er könne nicht sagen, ob B._____ dies getan habe. Er wüsste nicht, dass eine Drittperson eines der beiden Autos je entwendet hätte. Möglich sei aber alles. Er wisse jedoch nicht, wer dafür in Frage käme und habe auch keine entsprechenden Feststellungen gemacht, dass das Auto anders parkiert gewesen wäre, weniger Benzin gehabt hätte oder schmutziger gewesen wäre. Er bestreite, je mit den beiden Autos gefahren zu sein, da er keinen Führerausweis habe (Urk. 101 S. 5 ff., S. 13). 2.4. Die Angaben des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ zeigen, dass es zwar rein theoretisch möglich gewesen wäre, dass eine Drittperson sich der Autoschlüssel und damit der Mietfahrzeuge bemächtigt hätte. Beide Beschul-
- 22 digte hielten aber fest, dass sie die Schlüssel nicht wissentlich einer Drittperson überlassen hätten. Die Annahme einer möglichen Dritttäterschaft, welche mit den vom Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten B._____ gemieteten Fahrzeugen die entsprechenden Deliktsorte angefahren hat, erweist sich damit als rein hypothetisch. 2.5. Es ist davon auszugehen, dass die Mietfahrzeuge in den fraglichen Zeiträumen einzig vom Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten B._____ benutzt worden sind. 3. Dossier 1 und 2 3.1. Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 2 S. 3-5). Ferner findet sich im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 54 S. 12 f. lit. A Ziff. 1) eine zutreffende Zusammenfassung, auf die verwiesen werden kann. 3.2. Der Beschuldigte bestreitet seine Tatbeteiligung an diesen Delikten vollumfänglich (Urk. D 1 6 S. 3; Urk. O 4 1 S. 5 und Urk. 3 S. 17; Urk. 25 S. 34 und 36, Urk. 101 S. 5) und lässt im Rahmen des Berufungsverfahrens die diesbezüglichen Schuldsprüche anfechten (Urk. 55 S. 2, Urk. 103 S. 2). 3.3. Die Verteidigung führte dazu anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass das Einzige, was A._____ mit den Dossiers 1 und 2 in Verbindung bringe, die Aussagen von B._____ seien. Dieser sei aber per se ein unglaubwürdiger Belastungszeuge und sage auch unglaubhaft aus. Dies deshalb, weil er alles tue, um A._____ in einem möglichst schlechten Licht darzustellen. Es müsse entgegen der Darstellung der Vorinstanz von einem Rachegeständnis ausgegangen werden. Ausserdem könne bei den Aussagen B._____s von konsistenten Aussagen keine Rede sein (Urk. 98 N 17 ff.). 3.4. Zur Erstellung des Anklagesachverhaltes sind die folgenden Beweismittel zu würdigen: Die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1 6; Urk. O4 1 S. 5 und Urk. 3 S. 17; Urk. 25 S. 34 und 36) und des Mitbeschuldigten B._____ (Urk. D1 5 S. 3; O 4 Urk. 1 S. 5 und Urk. 3 S. 17; Urk. D2 4 S. 3; Urk. 25 S. 34 f.), der Anzeigerapport der Kantonspolizei Thurgau vom 2. August 2013 (Urk. D1 1), die
- 23 - Auflistung des Deliktsguts und des Sachschaden der Geschädigten D._____ AG (Urk. D1 3), die Fotodokumentation (Urk. D1 4) und die Auswertung der GPS- Daten des vom Beschuldigten A._____ gemieteten Renault Twingo mit Kennzeichen ZH 1 (Urk. D1 7/1-2; Urk. D2 6/1-2). 3.5. Die Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ wurden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst (Urk. 54 S. 18 f. lit. c). Der Einwand der Verteidigung, wonach es sich bei den belastenden Aussagen des Beschuldigten B._____ um ein Rachegeständnis handeln könnte, hat die Vorinstanz ausführlich behandelt und ist zum Schluss gekommen, dass sich jene in Bezug auf die Tatbeteiligung des Beschuldigten als glaubwürdig erweisen würden (Urk. 54 S. 24 f. lit. e). Es ist mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung mitnichten so, dass der Mitbeschuldigte B._____ versucht hat, den Beschuldigten in einem möglichst schlechten Licht darzustellen. Vielmehr hat er den Beschuldigten in Bezug auf die Raubtaten nur zurückhaltend belastet und ausgesagt, dieser sei Schmiere gestanden, während dem er in die Lokalitäten eingedrungen sei und die anwesenden Personen ausgeraubt habe. Wenn der Mitbeschuldigte B._____ den Beschuldigten aus Rache hätte belasten wollen, hätte er ihn stärker belastet und ihm eine zentralere Rolle bei den schwerwiegenden Raubtaten zugedacht. Im Übrigen belastet der Mitbeschuldigte B._____ durch die Aussagen zulasten des Beschuldigten vor allem auch sich selber massiv. Es ist zwar zutreffend, dass der Mitbeschuldigte B._____ seine anlässlich der Einvernahme vom 20. April 2014 deponierten Aussagen in Bezug auf künftige geplante Delikte und seine Kenntnis über das erbeutete Einbruchswerkzeug später teilweise relativierte. Mit der Vorinstanz ist dabei jedoch davon auszugehen, dass es sich bei diesen Relativierungen um Schutzbehauptungen handelte, zumal der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ in der Folge tatsächlich zahlreiche Einbruchdiebstähle begingen. Entgegen der Verteidigung sind die belastenden Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ verwertbar, da er diese beispielsweise in der Konfrontationseinvernahme vom 14. Oktober 2014 in Anwesenheit des Beschuldigten auf Vorhalt bestätigte (Urk. O4 1 S. 4 f.). Es spielt dabei keine Rolle, dass der Mitbeschuldigte B._____
- 24 das Tatgeschehen nicht erneut mit eigenen Worten schilderte, sondern auf Vorhalt seiner früheren Aussagen bestätigte, da der Beschuldigte dadurch Kenntnis von den ihn belastenden Aussagen hatte, seine Teilnahmerechte wahren konnte und hätte Ergänzungsfragen stellen können. 3.6. Die Vorinstanz kam nach zutreffender Würdigung der relevanten Beweismittel zum korrekten Schluss, dass die Anklagesachverhalte der Dossier 1 und 2 rechtsgenügend erstellt seien. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 54 S. 18-27). 4. Dossier 3 4.1. Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 2 S. 5 f.). Er wurde von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst (Urk. 54 S. 30 f. lit. B Ziff. 1), worauf zu verweisen ist. 4.2. Auch bei diesem Sachverhalt streitet der Beschuldigte seine Tatbeteiligung konsequent ab (Urk. O4 1 S. 6; Urk. O4 3 S. 18; Urk. 25 S. 43 ff., Urk. 101 S. 5) und lässt im Rahmen des Berufungsverfahrens den diesbezüglichen Schuldspruch anfechten (Urk. 55 S. 2, Urk. 103 S. 2). 4.3. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel vollständig aufgeführt (Urk. 54 S. 31 lit. b) und kommt nach umfassender Würdigung aller relevanten Beweismitteln zum zutreffenden Schluss, dass der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt sei (Urk. 54 S. 31-34). Darauf kann verwiesen werden. Präzisierend ist Folgendes anzufügen: Entgegen der Verteidigung (Urk. 32 S. 16) und der Vorinstanz (Urk. 54 S. 33) sagte der Mitbeschuldigte B._____ nicht falsch aus, als er ausführte, sie hätten das Delikt an einem Sonntag oder Wochentag begangen, da er am nächsten Tag habe arbeiten müssen (Urk. 25 S. 43). Gemäss Rapport der Kantonspolizei Thurgau wurde zwischen dem 29. Juni 2013, 23.50 Uhr und dem 30. Juni 2013, 6.30 Uhr in das Restaurant des F._____ eingebrochen (Urk. D3 1). Genauer wird die Tatzeit jedoch durch den Standort des vom Beschuldigten und vom Mitbeschuldigten B._____ gemieteten Fahrzeugs bestimmt: Gemäss GPS-Daten des Renault
- 25 - Twingo stand dieser am Sonntag, 30. Juni 2013 zwischen 00.46 Uhr und 1.56 Uhr an der …strasse in BH._____, also in unmittelbarer Nähe des Tatorts (vgl. google maps), weshalb es auf der Hand liegt, dass die Tat vom Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten B._____ in dieser Zeitspanne begangen wurde, folglich also in den frühen Morgenstunden des 30. Juni 2013, einem Sonntag. Demnach sagte der Mitbeschuldigte B._____ korrekt aus, dass die Tat an einem Sonntag (oder an einem Wochentag) gewesen sein müsse, da er am nächsten Tag habe arbeiten müssen. Weiter moniert die Verteidigung, der Mitbeschuldigte B._____ belaste den Beschuldigten einzig in der delegierten polizeilichen Einvernahme, danach habe er nur noch darauf verwiesen und quasi keine eigenen Aussagen mehr gemacht (Urk. 98 N 36 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Mitbeschuldigte B._____, dass A._____ die Türe aufgebrochen habe, wobei er nicht wisse, ob das mit einem Hammer geschehen sei. Er selber habe ca. 35 bis 40 Meter weit weg gewartet. In der Folge sei er dann rein gegangen, um A._____ zu holen. Es sei schon eine gefühlte Weile her gewesen, als A._____ rein gegangen sei. Er habe nur gesagt, dass beim Restaurant hinten wieder Licht angegangen sei. Er sei dann gegangen und A._____ sei hinterher gekommen. Er wisse nicht mehr, wessen Idee das Ganze gewesen sei, seine aber nicht, da er schon beim ersten Delikt nicht die Idee dazu gehabt habe. Er sei für alle Taten von A._____ unter Druck gesetzt worden, wobei dieser nie gesagt habe, was er vorgehabt habe. Er (A._____) habe jeweils nur gesagt, er (B._____) solle ihn da und dorthin fahren (Urk. 25 S. 44 f.). Die Behauptung, der Mitbeschuldigte B._____ habe nach der polizeilichen Einvernahme keine den Beschuldigten belastenden Aussagen mehr gemacht, ist demnach unzutreffend. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Mitbeschuldigte B._____ in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigers auf Vorhalt seiner bisherigen Aussagen diese in einer Konfrontationseinvernahme bestätigte, wodurch die Teilnahmerechte des Beschuldigte gewährleistet waren, konnte er doch Ergänzungsfragen stellen (Urk. O4 1 S. 7). In Bezug auf das von der Verteidigung (Urk. 98 N 41) vorgebrachte Argument des Rachegeständnisses kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (Ziff. 3.5.).
- 26 - 5. Dossier 36 5.1. Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 2 S. 9). Eine zutreffende Zusammenfassung findet sich im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 54 S. 52 lit. D Ziff. 1). 5.2. Der Beschuldigte bestritt, etwas mit der Sache zu tun zu haben (Urk. O4 1 S. 16 und Urk. 3 S. 23; Urk. 25 S. 60, Urk. 101 S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung dazu aus, dass sich die Sachverhaltsdarstellung im Wesentlichen auf die Aussagen von B._____ beschränke. Die GPS-Daten würden einzig die unbestrittene Anwesenheit B._____s am Tatort erklären. Die Aussagen B._____s in Bezug auf den Tatbeitrag A._____s seien nicht besonders glaubhaft, sei doch auch hier davon auszugehen, dass die Tat mit einem anderen Teilnehmer begangen worden sei. Zudem sei auch hier wieder das typische Rachegeständnisverhalten feststellbar. Im Übrigen habe das Deliktsgut nicht in verwertbarer Weise nachgewiesen werden können, weshalb der Diebstahl nicht erstellt werden könne (Urk. 98 N 43 f.). Der Mitbeschuldigte B._____ anerkannte dagegen den äusseren Sachverhalt und belastete den Beschuldigten (Urk. D36 5 S. 1 ff.; O 4 Urk. 1 S. 14 ff. und Urk. 3 S 23; Urk. 25 S. 59), bestritt aber, dass beim Einbruch etwas gestohlen worden sei bzw. machte geltend, dass er nichts von der Beute gewusst habe (Urk. D36 5 S. 2 und S. 5; Urk. 25 S. 60). 5.3. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel richtig aufgeführt (Urk. 54 S. 53 lit. b) und zutreffend gewürdigt (Urk. 54 S. 53 ff.). Darauf ist zu verweisen. Ergänzend ist zu konstatieren, dass die Theorie des Rachegeständnisses unter Hinweis auf obige Ausführungen zu verwerfen ist (vgl. Ziff. 3.5.) und den Beschuldigten belastenden Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ Glauben zu schenken ist, zumal auch die Auswertungen der GPS-Daten belegen, dass sich das vom Beschuldigten gemietete Fahrzeug Renault Clio, ZH 2 (Urk. O6 4/6) zur Tatzeit in unmittelbarer Nähe des Tatorts befand (Urk. D36 7/2). 5.4. Gemäss Polizeirapport wurden bei diesem Einbruch vier Bier und vier Chips-Packungen gestohlen (Urk. D36 1 S. 4). Der Mitbeschuldigte B._____ be-
- 27 stritt stets, dass etwas gestohlen worden sei bzw. von einer Beute zu wissen. Mangels weiterer Belege über das Deliktsgut ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass beim Einbruch in das Areal der Badi BI._____ keine Beute gemacht wurde. Im Übrigen ist der Sachverhalt gemäss Dossier 36 erstellt. 6. Dossier 7 6.1. Der diesbezügliche Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 2 S. 11). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt zutreffend zusammengefasst (Urk. 54 S. 61 lit. E Ziff. 1). 6.2. Der Beschuldigte bestreitet auch anlässlich der Berufungsverhandlung, mit dem Anklagevorwurf etwas zu tun zu haben (Urk. 101 S. 8). 6.3. Die Vorinstanz hat die massgebenden Beweismittel zutreffend aufgeführt (Urk. 54 S. 62 f. lit. b) und gewürdigt (Urk. 54 S. 63 f. lit. d) und kommt zum Schluss, dass der Sachverhalt gemäss Dossier 7 erstellt sei. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Soweit die Verteidigung einwirft, dass in Bezug auf das Deliktsgut nicht auf die Parteibehauptung im Polizeirapport abgestellt werden dürfe (Urk. 98 N 48), ist festzuhalten, dass der Mitbeschuldigte B._____ aussagte, A._____ sei mit zwei oder drei Taschen aus dem Gebäude herausgekommen. Auf Frage, was mit den gestohlenen Gegenständen und dem Bargeld geschehen sei, antwortete er, er habe sicher etwas Geld erhalten, er könne aber nicht sagen, wie viel. Er könne sich nicht erinnern, ob er auch noch Zigaretten erhalten habe (Urk. D7 4 S. 3, 5). Folglich wusste der Mitbeschuldigte B._____, dass bei diesem Delikt Zigaretten erbeutet wurden, ohne dass der Einvernehmende dies erwähnt hätte. Daher leitet sich zumindest die Art des Deliktsguts nicht nur aus dem Polizeirapport ab, sondern auch aus den glaubhaften Aussagen des Mitbeschuldigten B._____. Demnach ist auch die eingeklagte Höhe und Art des Deliktsguts erstellt. 7. Dossier 10 7.1. Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 2 S. 15). Er wurde zudem von der Vorinstanz zusammengefasst (Urk. 54 S. 65 lit F. Ziff. 1), worauf zu verweisen ist.
- 28 - 7.2. Der vorinstanzliche Schuldspruch wird wiederum vom Beschuldigten angefochten, der bestreitet, mit der Sache etwas zu tun zu haben (zuletzt an der Berufungsverhandlung Urk. 101 S. 8 f.). Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel vollständig genannt (Urk. 54 S. 66 lit. b) und diese entsprechend aufgeführt (Urk. 54 S. 66 ff.). 7.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten hat vor Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der Mitbeschuldigte B._____ die Tat alleine oder zusammen mit einer Drittperson als Komplize verübt haben könnte. Die Aussage wäre diesfalls identisch. Deshalb sei der Beweiswert der Aussage gleich null. Die Polizei habe beispielsweise nach einem AY._____ gefragt, ohne aber dieser Spur nachzugehen. Demgegenüber habe A._____ konstant bestritten, in die Sache involviert zu sein. Selbst die Polizei schien sich ihrer Sache nicht sicher gewesen zu sein. Der Verteidiger zitiert in diesem Zusammenhang eine E-Mail von BJ._____ (KAPO SG): "A._____ will von den beiden Delikten nichts wissen. Es scheint, dass er vielleicht recht hat. Ich vermute schwer, dass AY._____, 1988, mit B._____ unterwegs war, und als AY._____ verhaftet wurde (12.12.2013- 13.01.2014 in U-Haft) hat B._____ A._____ mit auf die Tour genommen. – ist eine Variante, die nicht vergessen werden darf" (Urk. 32 S. 25 f. Rz 82 f.). Auch im Berufungsverfahren bringt der Verteidiger die Möglichkeit der Beteiligung AY._____s wieder vor (Urk. 98 N 51). 7.4. Die E-Mail von BJ._____, Kapo SG, wurde von BK._____, Kapo AI, beantwortet. Dort ist zusammenfassend zu lesen, dass beim Einbruchdiebstahl Freibad BL._____ eine zweite DNA-Spur – neben derjenigen, welche dem Mitbeschuldigten B._____ zugeordnet werden konnte – gefunden wurde, welche aber weder dem Beschuldigten noch AY._____ zugeordnet werden konnte. BK._____ schreibt: "Du sprichst weiter einen AY._____, geb. tt.09.1988 an. Dieser AY._____ ist im Kanton Thurgau bereits ED-behandelt worden. Wäre unsere zweite DNA-Spur von AY._____ gewesen, hätte diese bereits "gehittet". Dieser No-Hit auf unsere zweite DNA-Spur bedeutet jedoch nicht, dass, wie Du schreibst, B._____ zusammen mit AY._____, den EBD im Freibad BL._____ be-
- 29 gangen hat. Spurenmässig liegt einfach nichts gegen A._____ und AY._____ vor betreffend EBD Freibad BL._____" (Urk. O2 4.3). 7.5. In diesem Zusammenhang hat der amtliche Verteidiger den Beizug der Akten des gegen AY._____ geführten Strafverfahren beantragt (Urk. 82). Diese Akten wurden mit Präsidialverfügung vom 5. September 2016 beigezogen (Urk. 89). Weder aus den beigezogen Akten noch – wie oben unter Ziff. 7.4. gesehen – aufgrund der am Tatort gefundenen DNA-Spuren ergeben sich Hinweise auf eine Tatbeteiligung von AY._____ beim Einbruchdiebstahl Freibad BL._____ in BM._____ vom 6. August 2013. 7.6. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ gewürdigt und ist zum Schluss gekommen, dass diese glaubhaft sind. Zusammen mit den entsprechenden GPS-Daten, des vom Beschuldigten A._____ gemieteten Renault Clio kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass der diesbezügliche Sachverhalt erstellt sei (Urk. 54 S. 71). Dem ist nichts beizufügen. 8. Dossier 11 8.1. Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 2 S. 16). Eine zutreffende Zusammenfassung findet sich im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 54 S. 72 lit. G Ziff. 1). 8.2. Der Beschuldigte hat seine Tatbeteiligung bei diesem Delikt stets abgestritten (zuletzt in der Berufungsverhandlung, vgl. Urk. 101 S. 9) und lässt den vorinstanzlichen Schuldspruch anfechten. Im Rahmen des Berufungsverfahrens lässt er unter anderem ausführen, dass das Mietfahrzeug entgegen den Erwägungen der Vorinstanz am Vortag der Verübung des Delikts gar nicht in BN._____ in der Nähe des Tatorts gestanden habe (Urk. 98 N 56). Entgegen diesen Ausführungen befand sich das vom Beschuldigten gemietete Fahrzeug jedoch am 13. August 2013 um 15.24 Uhr (die Zeitverschiebung bereits berücksichtigt) – also am Nachmittag vor der Tat – gestützt auf die GPS-Daten auf der Umfahrungsstrasse in BN._____ (Urk. D 11 7/1 S. 1).
- 30 - 8.3. Soweit die Verteidigung anführt, der Mitbeschuldigte B._____ könnte dieses Delikt auch mit BO._____ begangen haben, da er gemäss GPS-Daten vor der Tat bei dessen Wohnung vorbeigefahren sei (Urk. 98 N 58), ist dem Folgendes zu entgegnen: Die besagte BP._____-strasse in BQ._____, welche die Täterschaft gemäss GPS-Auswertung des vom Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten B._____ gemieteten Autos sowohl vor als auch nach der Tat entlangfuhr (Urk. D11 7/1 S. 2, 4), liegt auf dem direkten Weg vom Tatort zum Wohnort des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ (vgl. google maps). Daraus lässt sich folglich für eine Mittäterschaft von BO._____ nichts ableiten. Ebenso wenig lässt sich eine von der Verteidigung vermutete Mittäterschaft von AY._____ belegen, denn dass es sich bei den für das vorliegende Delikte verwendeten Handschuhen um dieselben handelt, wie sie offenbar bei AY._____ sichergestellt wurden, ist eine unbelegte Vermutung der Verteidigung (Urk. 98 N 55). Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren schliesslich erneut geltend, die Teilnahmerechte des Beschuldigten seien nicht gewahrt worden, da der Mitbeschuldigte B._____ seine den Beschuldigten belastenden Aussagen bei der Polizei in dessen Abwesenheit deponiert und hernach stets einfach darauf verwiesen habe (Urk. 98 N 54). Dies ist unzutreffend. Der Mitbeschuldigte B._____ machte anlässlich der Konfrontationseinvernahme, nachdem ihm seine polizeilichen Einvernahmen vorgehalten wurden (Urk. O4 1 S. 30), differenzierte Angaben zum Anklagevorwurf (Urk. O 4 1 S. 29 - 31). Die Verteidigung hätte im Anschluss daran die Möglichkeit gehabt, Ergänzungsfragen zu stellen, worauf sie verzichtete (Urk. O4 1 S. 32 ganz oben). Die Teilnahmerechte des Beschuldigten wurden demnach auch hier gewahrt. 8.4. Die Vorinstanz hat die zur Verfügung stehenden Beweismittel vollständig aufgeführt und zutreffend wiedergegeben (Urk. 54 S. 73 ff.). Sie kommt nach entsprechender Würdigung zum Schluss, dass der Sachverhalt erstellt sei (Urk. 54 S. 79). Dem ist nichts beizufügen.
- 31 - 9. Dossier 16 9.1. Der Anklagesachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 2 S. 21). Die Vorinstanz hat diesen korrekt zusammengefasst (Urk. 54 S. 159 lit. T Ziff. 1), worauf zu verweisen ist. 9.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von diesem Vorwurf frei gesprochen, mit der Begründung, dass die GPS-Daten selber sowie die Randdatenidentifikation seine Anwesenheit am Tatort nicht belegen könnten (Urk. 54 S. 163). In Bezug auf das im Mundbereich von Frau BS._____ gefundene Spurenasservat, bei dem der Beschuldigte als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden kann (Urk. D16 7/13), hielt die Vorinstanz fest, dass die DNA nur von den Handschuhen des Täters stammen könne. Der Mitbeschuldigte B._____ habe dazu glaubhaft ausgeführt, dass seine Handschuhe immer im Kofferraum des Autos gelegen hätten. Anders als bei Schuhen, die selten untereinander ausgetauscht würden, sei es bei Handschuhen (recte: nicht) abwegig, dass sie gelegentlich auch von anderen Personen genommen würden. Es sei deshalb auch mit der Möglichkeit zu rechnen, dass eine andere Person bei der Deliktsbegehung die Handschuhe des Mitbeschuldigten B._____ getragen habe. Weiter gelte es zu bemerken, dass Frau BS._____ einen auffälligen Gang des Täters bemerkt habe wolle. Ein solcher habe aber weder beim Beschuldigten noch beim Mitbeschuldigten B._____ beobachtet werden können. Schliesslich lasse sich auch aus den Aussagen von Frau BS._____ keine Schlüsse auf die Täterschaft ziehen. Es sei erwiesen, dass das vom Beschuldigten und vom Mitbeschuldigten B._____ gemietete silberne Fahrzeug zur Tatzeit an diesem Ort abgestellt gewesen sei und es sich bei den von Frau BS._____ gesehenen Personen höchstwahrscheinlich um die Täterschaft gehandelt habe. Jedoch habe Frau BS._____ die Personen nicht identifizieren können (Urk. 54 S. 164). 9.3. Die Staatsanwaltschaft hat den Freispruch angefochten und dazu in der Berufungserklärung und anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass die Indizienkette (DNA des Mitbeschuldigten am Opfer, Auto des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ sei gemäss GPS Daten zur Tatzeit vor Ort gewesen, Täter hätten hochdeutsch gesprochen, zwei Täter seien gesehen wor-
- 32 den, wenige Stunden vor dem Raubversuch seien der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ gemäss Randdatenerhebung und GPS-Daten gemeinsam im Auto unterwegs gewesen) sei derart erdrückend, dass nur ein Schuldspruch erfolgen könne (Urk. 57 S. 3, Urk. 106 S. 5). 9.4. Die Vorinstanz hat die zur Verfügung stehenden Beweismittel richtig aufgeführt (Urk. 54 S. 160 lit. b). Sie hat sodann die Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ ausführlich wiedergegeben (Urk. 72 S. 160 f. lit. c). 9.5. Die Geschädigte BS._____, Shopinhaberin der BT._____ Tankstelle, AW._____, wurde am 24. August 2013 von der Kantonspolizei Zürich befragt (Urk. D16 3/1). Sie schilderte, wie sie am frühen Morgen des 24. August 2013 mit ihrem Auto an ihrem Arbeitsort eingetroffen sei und von der Rückbank eine flache Kartonschachtel behändigt habe. Sie sei dann in Richtung Hintereingang gegangen und habe diese Kartonschachtel neben dem Haupteingang fallen lassen. Es habe von der Schachtel einen lauten Knall gegeben. Sie habe noch gedacht, ups, dies sei jetzt auch noch laut gewesen, da es gehallt habe. Aus Reflex habe sie sich umgekehrt und habe niemanden erschrecken oder aufwecken wollen in der Nachbarschaft. Als sie sich gedreht habe, habe sie plötzlich eine Person erkannt. Diese habe so ausgesehen, sprich, habe so eine "gorillaartige" Bewegung gemacht. Es habe so ausgesehen, als ob sich diese Person auf dem Boden abgefedert und dabei die beiden Arme und Hände in die Höhe gehalten habe. Vermutlich sei diese Person von der dortigen Stützmauer auf den Parkplatz heruntergesprungen (Urk. D16 3/1 S. 2 Frage und Antwort Nr. 8). Den weiteren Verlauf schilderte BS._____ wie folgt: "Plötzlich erkannt ich, dass diese Person eine Maske trug. Dieser kam gleichzeitig auf mich zu. Ich lief gleichzeitig automatisch retour in Richtung Tankstelle, Haupteingang. Weil dort mehr Licht war. Ich schrie schon da, als ich diesen Mann mit der "Töffmaske" erkannte. Der Mann packte mich und versuchte gleichzeitig meinen Mund zuzuhalten, da ich laut schrie. Ich habe keine Worte geschrien, sondern habe einfach gekreischt. Plötzlich fiel ich zu Boden, ich weiss aber nicht mehr, warum. Dabei konnte ich ihm die "Töffmaske" einen Teil vom Gesicht einreissen. Dies auf der linken Seite von mir aus gesehen. Die Maske ging dabei kaputt. Ich konnte das Gesicht des Täters nicht erkennen.
- 33 - Ich konnte auch keine anderen speziellen Merkmale erkennen. Es ging so schnell, ich kann nicht sagen, ob ich gestolpert oder vom Täter gestossen wurde. Der Täter drückte mir erneut den Mund mit seiner Hand zu. Dabei bemerkte ich, dass dieser Gartenhandschuhe oder Handwerkerhandschuhe mit kleinen Gumminoppen trugt. Gleichzeitig wurde ich in hochdeutsch von ihm angesprochen mit den Worten: 'Halt deine Fresse, sonst steche ich dich ab'. Er wiederholte sich zwei oder dreimal mit denselben Worten in hochdeutsch: 'Halt die Fresse' (Urk. D16 3/1 S. 2 Antwort auf Frage 9). Den Täter beschrieb BS._____ mit Stichworten unter anderem mit "175 cm bis 180 cm gross, sportliche Statur, sprach klar hochdeutsch, (…), auffälliger Gang, analog wie eine Gorilla, O-Beine" (Urk. D16 3/1 S. 3 Antwort auf Frage 14). 9.6. Am 3. Dezember 2014 wurde BS._____ bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich als Zeugin befragt (Urk. D16 3/2). Sie führte nochmals aus, dass sie sich – nachdem sie die Kartonschachtel habe fallen lassen, was einen ziemlichen Lärm gemacht habe – umgedreht habe. Sie habe in Richtung ihres Autos geschaut. An der Wand stehe ein Kleidercontainer, in den man Altkleider entsorgen könne. Dort habe sie eine Gestalt stehen sehen. Sie vermute, dass dieser Mann von der Stützmauer hinunter gesprungen sei. Jedenfalls sei er mit erhobenen Händen dort gestanden, wie ein Gorilla. Ihr erster Gedanke sei gewesen, dass es sich um einen Witz handle. Der Mann sei auf sie zu gekommen und habe keinen Ton gesagt. Sie habe dann Angst bekommen und realisiert, dass es sich um keinen Witz gehandelt habe. Sie habe dann laut geschrien (…) (Urk. D16 3/2 S. 3 Antwort auf Frage 12). Er habe in einem schönen hochdeutsch gesprochen (…) (Urk. D16 3/2 S. 4 Antwort auf Frage 13). Sie habe das Gefühl gehabt, er habe O-Beine, als er weggerannt sei (Urk. D16 3/2 S. 7 Antwort auf Frage 32). 9.7. Bei den Akten befindet sich die Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich (Urk. D16 2/2). Auf der Ergänzungsaufnahme zu Blatt 2 (Urk. D16 2/2 S. 3) ist die Mauer sichtbar, bei der BS._____ die fragliche Person entdeckt hat. Die Mauer ist höher als ein Auto. Dies erklärt auch die Aussage von BS._____, die anfänglich nicht etwa von einem Gorilla-Gang gesprochen hat, sondern da-
- 34 von, dass die Person, die sie plötzlich erblickte, so dagestanden habe wie ein Gorilla, weil diese wohl von der Mauer gesprungen sei. 9.8. Aus den GPS-Daten des PW's ZH 2, Renault Clio (Urk. D16 8/4), ergibt sich, dass sich das Fahrzeug in der Nacht vom 23. auf den 24. August 2013 zwischen 23:03 und 00:29 Uhr beim Tatort gemäss Dossier 15 (Golfpark AQ._____, BV._____) und zwischen 01:51 und 01:53 Uhr und zwischen 01:58 und 02:27 Uhr beim Tatort in AW._____ befunden hat. Zwischen 01:10 und 01:17 Uhr befand sich das Auto an der BW._____-strasse 1, Q._____, d.h. beim AX._____ Pub, wo der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ im fraglichen Zeitraum wohnhaft waren. Bei allen Zeiten ist eine Zeitverschiebung von plus 2 Stunden zu berücksichtigen (Urk. D16 8/5). 9.9. Wie bereits festgehalten, kann davon ausgegangen werden, dass die vom Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten B._____ angemieteten Fahrzeuge ausschliesslich von ihnen benutzt worden sind. Weiter liegen eine den Mitbeschuldigten B._____ belastende DNA-Analyse und die Angabe der Zeugin BS._____ vor, die im fraglichen Fahrzeug zwei Personen gesehen hat (Urk. D16 6/1 S. 3). Dann soll einer der Täter gemäss BS._____ hochdeutsch gesprochen haben. Bezüglich der Mobiltelefonranddaten des Beschuldigten ist auffällig, dass dieser ca. 34 Minuten bevor das gemietete Fahrzeug in der Nähe des Tatort stand (Urk. D16 8/1 S. 10) eine SMS erhalten hatte (SMMT = Short Message Terminated = eingehende SMS, vgl. im Anhang zu Urk. D16 8/3) und eine Stunde, nachdem das Fahrzeug das letzte Mal in der Nähe des Tatorts geortet worden war (Urk. D16 8/1 S. 10), eine solche versandte (SMMO = Short Message Originated = abgehende SMS, vgl. im Anhang zu Urk. D16 8/3), wobei dazwischen und damit während der Tat keinerlei Aktivität des Mobiltelefons des Beschuldigten festgestellt werden konnte. Gemäss google maps dauert der Weg vom AX._____ Pub bis zur BX._____-strasse … in AW._____ mit dem Auto ungefähr 34 Minuten. Gestützt auf diese Indizien kann der eingeklagte Sachverhalt erstellt werden.
- 35 - 10. Dossier 17 und 18 10.1. Die diesbezüglichen Anklagevorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift (Urk. 2 S. 21 f.) und wurden von der Vorinstanz richtig zusammengefasst (Urk. 54 S. 80 f. lit. H Ziff. 1). 10.2. Der Beschuldigte bestritt stets seine Tatbeteiligung (zuletzt an der Berufungsverhandlung, Urk. 101 S. 9) und lässt den vorinstanzlichen Schuldspruch anfechten. 10.3. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel vollständig aufgeführt (Urk. 54 S. 81 lit. b). Sie ist ausführlich auf diese eingegangen und kommt nach zutreffender Würdigung zum Schluss, dass die beiden Sachverhalte erstellt seien (Urk. 54 S. 81-85). Darauf kann ohne weiteres verwiesen werden. 10.4. Ergänzend ist anzufügen, dass es – wie die amtliche Verteidigung des Beschuldigten einwendet (Urk. 98 N 64) – zutreffend ist, wonach die bei den späteren Raubtaten zum Einsatz gekommene Imitationswaffe von der Geschädigten nicht als Deliktsgut angegeben wurde. In der Konfrontationseinvernahme vom 14. Oktober 2014 bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führte der Mitbeschuldigte B._____ auf entsprechende Frage zu den Dossier 17 und 18 aus, dass es richtig sei, dass in den Tatvorhalten weder der Harass mit Wein noch die Feuerzeugattrappe, welche wie eine Pistole aussehe, erwähnt worden seien. Er bestätigte, dass es sich um dieses Feuerzeug in der Form einer Pistole gehandelt habe, welches bei der Verhaftung sichergestellt worden und bei den eingestandenen Raubüberfällen verwendet worden sei (Urk. O4 1 S. 40 f.). Die entsprechenden Aussagen sind glaubhaft und es kann darauf abgestellt werden. 10.5. Die Verteidigung hat weiter eingewendet, der modus operandi bei den übrigen vom Beschuldigten eingestandenen Delikten unterscheide sich vom hier vorliegenden, da er bei jenen die Rollläden ohne grossen Aufwand aufgebrochen habe, in den vorliegenden Delikten jedoch die Haupteingangstür aufgewuchtet, respektive eine Scheibe eingeschlagen worden sei (Urk. 98 N 63). Dem ist zu entgegnen, dass der Beschuldigte nicht bestritten hat, im Zusammenhang mit dem Einbruch in Q._____ (Dossier 19) vor dem Aufwuchten eines Rollladens am
- 36 - Tatort – erfolglos – versucht zu haben, die Eingangstür aufzubrechen (Urk. O4 3 S. 43). Beim Einbruch in BY._____ [Ortschaft] (Dossier 5) brach der Beschuldigte unbestrittenermassen eine Holztür auf (Urk. O4 3 S. 21 f.) und beim Einbruch in L._____ (Dossier 13) schlug er ein Fenster ein (Urk. O4 S. 3 S. 34 f., Urk. 29 S. 5 f.). Demzufolge ging der Beschuldigte entgegen der Verteidigung auch in anderen Fällen ähnlich wie vorliegend vor. 10.6. Gestützt auf die obigen Erwägungen können die Anklagevorwürfe der Dossiers 17 und 18 erstellt werden. 11. Dossier 24 11.1. Der entsprechende Anklagesachverhalt findet sich in der Anklageschrift (Urk. 2 S. 28 f.). Die Vorinstanz hat diesen zutreffend zusammengefasst (Urk. 54 S. 97 lit. M Ziff. 1). 11.2. Der Beschuldigte hat den Sachverhalt anerkannt mit Ausnahme des Aufbrechens der Eingangstüre mit einem Geissfuss (O 4 Urk. 3.2. S. 5; Urk. 29 S. 54). Anlässlich der Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte ein, dass er das gemacht habe, was ihm in der Anklageschrift vorgehalten werde (Urk. 29 S. 51). Auf die Frage, ob die Hütte nicht abgeschlossen gewesen sei, sagte der Beschuldigte, soweit er sich erinnern könne, sei die Türe offen gewesen. Demgegenüber führte der Mitbeschuldigte B._____ aus, dass er gesehen habe, wie der Beschuldigte die Tür mit einem Kuhfuss aufgebrochen habe. Der Beschuldigte sagte dazu, dass ihn das störe. Er habe das nicht gemacht. Er könne sich nicht daran erinnern. Er habe keinen Kuhfuss in der Hand gehabt (Urk. 29 S. 54). In der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte, sich nicht daran zu erinnern, die Eingangstür aufgebrochen zu haben. B._____ lüge (Urk. 101 S. 9). Bei diesen Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass er zwar bestreitet, die Tür aufgebrochen zu haben, sich aber gleichzeitig nicht daran erinnern will. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich um Schutzbehauptungen handelt. 11.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 54 S. 97) ist gestützt auf den Rapport der Kantonspolizei Thurgau vom 11. Dezember 2013 (Urk. D24 1), die Fotodokumentati-
- 37 on der Kantonspolizei Thurgau vom 11. Dezember 2013 (Urk. D24 3 Bilder 2 und 3) und die glaubhaften Aussagen des Mitbeschuldigten B._____, erstellt, dass die Türe vom Beschuldigten aufgebrochen wurde. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. 12. Dossier 20 12.1. Der Anklagesachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 2 S. 24 f.). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt zutreffend zusammengefasst (Urk. 54 S. 99 f. lit. N Ziff. 1). 12.2. Der Beschuldigte hat stets bestritten, etwas mit diesem Delikt zu tun gehabt zu haben und ficht demensprechend auch den vorinstanzlichen Schuldspruch an. 12.3. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel zutreffend aufgeführt und ausführlich wiedergegeben (Urk. 54 S. 100 ff.). Nach umfassender Würdigung kommt sie zum richtigen Schluss, dass der Sachverhalt erstellt sei (Urk. 54 S. 108). Soweit der Verteidiger wiederum geltend macht, es komme eine alternative Täterschaft in Frage (Urk. 98 N 77), ist dem zu entgegnen, dass es keinen erkennbaren Grund für den Mitbeschuldigten B._____ gibt, den Beschuldigten zu Unrecht derart zu belasten (vgl. Ziff. 3.5.). Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte auf eine Tatbeteiligung von AY._____ (vgl. Ziff. 7.3.). 13. Dossier 21 13.1. Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 2 S. 25 f.). Eine zutreffende Zusammenfassung findet sich im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 54 S. 111). 13.2. Der Beschuldigte bestritt eine Tatbeteiligung seinerseits und verlangt im Rahmen der Berufung einen Freispruch. 13.3. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel vollständig aufgeführt und ist entsprechend auf diese eingegangen (Urk. 54 S. 112 ff.). Die Vorinstanz
- 38 hat die Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ umfassend analysiert und als glaubhaft eingestuft, was nicht zu beanstanden ist (Urk. 54 S. 115 f. lit. c). 13.4. Vor Vorinstanz hat der amtliche Verteidiger ausgeführt, dass der Mitbeschuldigte B._____ behauptet habe, dass A._____ auf der anderen Strassenseite in einem Wald gewartet habe. Schaue man sich die Luftaufnahme des Ortes an, an dem das Fahrzeug gestanden habe, so falle auf, dass um den Tatort herum einzig Felder seien. Von einem Wald sei keine Spur. In der Schlusseinvernahme vom 4. März 2015 habe der Mitbeschuldigte B._____ dann ausgesagt, dass A._____ in einem Gebüsch auf der anderen Strassenseite gewartet habe. Diese Aussagen würden sich somit als unglaubhaft erweisen (Urk. 32 S. 42 f. Rz. 149). In der Konfrontationseinvernahme vom 15. Oktober 2014 sagte der Mitbeschuldigte B._____, der Beschuldigte sei auf der gegenüberliegenden Strassenseite in einer Art Wäldchen gewesen (Urk. O4 1.1 S. 4). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Mitbeschuldigte B._____ dann, der Beschuldigte habe im oder hinter dem Gebüsch gewartet (Urk. 29 S. 42). Wenn man sich die Luftaufnahmen des Tatorts und der daran entlangführenden BZ._____-strasse in CA._____ [Ortschaft] anschaut (google maps), kann man eine die Strasse säumende Reihe Bäume oder Büsche erkennen. Diese Feststellung deckt sich folglich mit den Aussagen des Mitbeschuldigten B._____, wobei diese nicht widersprüchlich sind, nur weil er einmal von "einer Art Wäldchen" und ein anderes Mal von "Gebüsch" sprach, da es sich dabei lediglich um eine Definitionsfrage handelt. 13.5. Weiter macht die Verteidigung geltend, dass die GPS-Daten in Bezug auf die Anwesenheit von A._____ nichts zu beweisen vermögen. Die Geschädigte CB._____ habe wiederholt erklärt, dass sie nur einen Täter gesehen habe. Der amtliche Verteidiger hat weiter geltend gemacht, aus den Telefondaten lasse sich erkennen, dass A._____ noch um 02:14 Uhr in Q._____ mit seiner damaligen Freundin telefonischen Kontakt gehabt habe und auch um ca. 07:10 Uhr wieder mit ihr in Kontakt gestanden sei. In der Zwischenzeit habe er geschlafen. Beachtenswert sei vorliegend auch, dass ab diesem Delikt und bei sämtlichen nachfolgenden Delikten das Fahrzeug einzig auf den Namen von B._____ gemietet wor-
- 39 den sei und es somit nicht mehr ein gemeinsam gemietetes Fahrzeug gewesen sei. Neben den Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ gebe es kein einziges Beweismittel, das auf die Anwesenheit des Beschuldigten schliessen lassen würde. Es gebe keine DNA-Spuren und die Geschädigte habe nur einen Täter gesehen (Urk. 32 S. 43 Rz 150-153). Die GPS-Daten allein beweisen tatsächlich nicht, wer sich im fraglichen Fahrzeug befunden hat. Sie zeigen aber auf, dass der VW Polo ab 02:50 Uhr von der BW._____-strasse 2, Q._____, weg gefahren wurde, zwischen 03:24 Uhr und 04:52 Uhr in der Nähe des Tatortes parkiert wurde und um 05:18 Uhr wieder nach Q._____ zurück gefahren wurde (Urk. D21 6 S. 1, 2 und 4). Dem Beschuldigten war es in zeitlicher Hinsicht ohne weiteres möglich, die vom Verteidiger angeführten Telefongespräche mit der damaligen Freundin vor der Wegfahrt und nach der Rückkehr nach Q._____ zu führen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auf der Rechnung der BE._____ AG vom 8. Januar 2014 (Mietdauer 7. November 2013 bis 8. Januar 2014) an B._____ für den Opel Corsa; ZH 5, A._____ als Fahrer 2 aufgeführt ist (Urk. O7 2/8), was im Widerspruch zur Behauptung der Verteidigung steht. In den Akten, welche beim Beschuldigten sichergestellt wurden, befindet sich sodann eine handschriftliche Aufstellung, aus der hervorgeht, dass Autokosten bis 15. Dezember 2013 in der Höhe von Fr. 750.- und Tanken etc. bis 26. Dezember 2013 in der Höhe von Fr. 480.- angefallen sind (Urk. O7 2/11 S. 3), was wiederum für eine Mitbenutzung des Mietfahrzeugs durch den Beschuldigten spricht. 13.5.1. Mit der Vorinstanz (Urk. 54 S. 116) ist demnach gestützt auf die vorhandenen Beweismittel davon auszugehen, dass der Sachverhalt erstellt ist. 14. Dossier 23 14.1. Der entsprechende Anklagesachverhalt ist der Anklageschrift zu entnehmen (Urk. 2 S. 26 f.) und wurde von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst (Urk. 54 S. 119).
- 40 - 14.2. Wiederum bestreitet der Beschuldigte, mit diesem Delikt etwas zu tun zu haben und ficht den vorinstanzlichen Schuldspruch an. Soweit die Verteidigung anführt, das Anklageprinzip sei verletzt (Urk. 98 N 82 ff.), ist auf die bereits dazu gemachten Erwägungen zu verweisen (Ziff. I. 3.5.). Demnach ist im Ingress der Anklageschrift umschrieben, was dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten B._____ vorgeworfen wird, wie auch, dass der Beschuldigte am Auskundschaften des Tatorts in gleich massgeblicher Weise beteiligt gewesen sein soll (Urk. 2 S. 3). 14.3. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel vollständig genannt und hat sie ausführlich wiedergegeben (Urk. 54 S. 120 f.). Sie kommt nach entsprechender Würdigung zum zutreffenden Schluss, dass der Sachverhalt erstellt sei (Urk. 54 S. 125). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. 14.4. Die Verteidigung kritisiert am vorinstanzlichen Urteil, dass dieses verkenne, dass die Privatklägerin W._____ den Beschuldigten nie gesehen habe, was ein Widerspruch zu den Aussagen des Mitbeschuldigten B._____s sei, wonach der Beschuldigte die Postfiliale ausgekundschaftet habe und dabei gesehen habe, dass der Tresor offen gewesen sei. Es sei denkbar, dass der Mitbeschuldigte B._____ selber die Filiale ausgekundschaftet habe. Ausserdem sei der Raum, in dem der Tresor stehe, von aussen nicht einsehbar (Urk. 98 N 86). Die Privatklägerin W._____ hat von sich aus ausgesagt, dass die Post von aussen einsehbar sei (Urk. D23 4/5 S. 8). Wie die Verteidigung darauf kommt, dass der Raum mit dem Tresor von aussen nicht einsehbar sei, begründet sie nicht. Es ist daher mit der Vorinstanz festzuhalten (Urk. 54 S 124), dass die Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ denjenigen der Privatklägerin W._____ nicht widersprechen. 14.5. Schliesslich ist entgegen der Verteidigung (Urk. 98 N 87) und mit der Vorinstanz (Urk. 54 S. 127) davon auszugehen, dass die Verwendung der Imitationswaffe vom gemeinsamen Tatplan der beiden Beschuldigten gedeckt war.
- 41 - 15. Dossier 25 15.1. Der Anklagesachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 2 S. 26 f.). Die Vorinstanz hat diesen zusammengefasst (Urk. 54 S. 128 f.), worauf verwiesen werden kann. 15.2. Der Beschuldigte bestreitet einen Tatbeitrag seinerseits und ficht den vorinstanzlichen Schuldspruch an. 15.3. Die Vorinstanz hat die zur Verfügung stehenden Beweismittel genannt (Urk. 54 S. 129 lit. b). Ebenfalls hat sie sich mit den Einwänden der Verteidigung auseinandergesetzt (Urk. 54 S. 129 f. lit. ba-bc). Nach einer ausführlichen Würdigung aller Beweismittel kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Sachverhalt erstellt sei (Urk. 54 S. 130-136). Darauf kann verwiesen werden. 15.4. Der Mitbeschuldigte B._____ hat glaubhaft ausgesagt, dass der Entschluss zum Überfall in der Nacht davor gefasst wurde, wobei die Idee schon vorher da gewesen sei. Lebensnah schilderte er, wie der Beschuldigte gesagt habe, er brauche Geld, um mit seiner Freundin etwas unternehmen zu können und wie er (B._____) am Tag der Tat dem Beschuldigten seine Bedenken mitgeteilt habe, wobei dieser gemeint habe, dass Frühstückszeit sei und dann alle im Restaurant seien und niemand etwas davon mitbekommen würde (Urk. D25 6/5 S. 4 f.). Auch wenn die Tat bereits am Tag nach der nächtlichen Entschlussfassung begangen wurde, haben die beiden Beschuldigten entgegen der Verteidigung (Urk. 98 N 90) die Tat dennoch geplant. Sie besprachen beispielsweise, welche Geschichte der Mitbeschuldigte B._____ der Post-Angestellten erzählen sollte (Urk. O4 1.1 S. 21). Der Beschuldigte wirkte wesentlich bei der Entschlussfassung und der Planung der Tat mit, weshalb mit der Vorinstanz von einer mittäterschaftlichen Tatbegehung auszugehen ist (Urk. 54 S. 138). 16. Dossier 26 16.1. Der Anklagesachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 2 S. 30 f.) und wurde von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst (Urk. 54 S. 139 f. Ziff. 1).
- 42 - 16.2. Der Beschuldigte hat den Schuldspruch betreffend Raub – mit Ausnahme der Qualifikation der Bandenmässigkeit und des Vergehens gegen das Waffengesetz – akzeptiert, ist jedoch mit dem Sachverhalt betreffend sein Wissen über die Verwendung der Imitationswaffe und der Fesselung der Privatklägerinnen nicht einverstanden (Urk. 98 N 99). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Sachverhalt erstellt ist (Urk. 54 S. 153). In Bezug auf das Wissen des Beschuldigten um die Verwendung der Imitationswaffe durch den Mitbeschuldigten B._____ und um die Fesselung der Privatklägerinnen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 152 f.). 17. Dossier 27 17.1. Der Anklagesachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 2 S. 32 f.). Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf zusammengefasst (Urk. 54 S. 156 f. lit. S Ziff. 1). Darauf kann verwiesen werden. 17.2. Der Sachverhalt ist vom Beschuldigten grundsätzlich anerkannt worden (Urk. 98 N 102). Der Beschuldigte lässt jedoch im Berufungsverfahren vorbringen, er habe den Tatort vor der Tat nicht ausgekundschaftet, was durch die RDI seines Mobiltelefons belegt werde (Urk. 98 N 103). Dem ist wiederum zu entgegnen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte sein Mobiltelefon zu Hause gelassen hat, weshalb auf die glaubhaften Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ abzustellen ist, wonach sie den Tatort zusammen ausgekundschaftet hätten (vgl. dazu die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils in Urk. 54 S. 158). 18. Rechtliche Würdigung Die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Qualifikation als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB betreffend die Dossiers 16, 20, 21, 23, 25, 26 und 27 sowie zur Qualifikation als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB betreffend die Dossiers 1, 2, 3, 5, 36, 7, 9, 10, 11, 13, 17, 18 und 19 sind – mit der Einschränkung, dass es sich beim Vorfall gemäss Dossier 36 um einen Versuch (vgl. oben Ziff. 5.4.) handelt – zutreffend und unbestritten. Die Versuche gemäss
- 43 - Dossier 16 und 36 gehen in den übrigen vollendeten qualifizierten Delikten des bandenmässigen Diebstahls bzw. des bandenmässigen Raubes auf (BGE 123 IV 113 E. 2d für Gewerbsmässigkeit, zur Bandenmässigkeit nachfolgend) und werden deshalb im Dispositiv nicht explizit erwähnt. 18.1. Zur Frage der Mittäterschaft hat die Vorinstanz konstatiert (Urk. 54 S. 154), dass beide Beschuldigten den Raubüberfall gemeinsam vorbereitet und ausgeführt hätten und jeder der Beschuldigten mit den Handlungen des anderen ausdrücklich oder stillschweigend einverstanden gewesen sei, weshalb ihnen die Handlungen des jeweils anderen wie ihre eigenen zugerechnet würden. Beide erfüllten damit den objektiven und subjektiven Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB. Dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ die ihnen vorgeworfenen Taten in Mittäterschaft begingen, bestreitet die Verteidigung nicht, weist jedoch die Annahme der Bandenmässigkeit zurück. Insbesondere macht sie geltend, dass an der Kritik der gerichtlichen Praxis festzuhalten sei, wonach auch zwei Personen eine Bande darstellen könnten. Es werde für die Annahme der Bandenmässigkeit eine besondere Konstellation verlangt, die den Ausstieg aus der Bande besonders erschwere, woraus sich die Gefährlichkeit der Bande ergebe. Dies liege gemäss Bundesgericht etwa bei besonders freundschaftlich oder familiär verbundenen Tätern vor. Davon könne vorliegend keine Rede sein. Die Beschuldigten seien weder verwandt, noch besonders befreundet gewesen. Es sei keinem der beiden möglich gewesen, den anderen derart unter Druck zu setzen, dass ihm der Ausstieg erschwert worden wäre. Diese Voraussetzung werde aber vom Bundesgericht für die Annahme der Bandenmässigkeit verlangt. Die Beschuldigten hätten weiter keinen Vorsatz in Bezug auf die künftige Begehung selbständiger aber derzeit noch unbestimmter Straftaten gehabt. Es habe sich um Spontanaktionen gehandelt. Ausserdem müsse dem Beschuldigten für jedes einzelne Delikt die Begehung als Mitglied einer Bande nachgewiesen werden. Bei Dossier 23 und 28 sei aber offenkundig ein Einzeltäter am Werk gewesen. Weiter seien gerade die Raubtaten mit wenigen Ausnahmen allein vom Mitbeschuldigten B._____ begangen worden, weshalb es an der besonderen Gefährlichkeit fehle. Deshalb sei die von der Anklägerin geforderte Qualifikation des
- 44 - Tatbestands nicht gegeben, weshalb der Strafrahmen auch im Falle einer Schuldigsprechung nicht erhöht werde und auch keine zweijährige Mindeststrafe zur Anwendung gelange (Urk. 103 S. 9 f.). 18.2. Die Staatsanwaltschaft hält dagegen, dass der Mitbeschuldigte B._____ ausgeführt habe, es sei bereits bei den ersten Einbrüchen darum gegangen, Einbruchswerkzeuge zu beschaffen. Das bedeute, dass schon zu diesem Zeitpunkt eine bandenmässige Begehung und mehrere Einbruchdiebstähle zumindest geplant gewesen seien. Man habe auch ein spezielles Verhaltensmuster. Zuerst habe es eine Reihe von Einbruchdiebstählen gegeben, dann sei es zu einem versuchten Raub gekommen, der wegen des Widerstands des Opfers gescheitert sei. Wenige Tage später sei es zu Einbruchdiebstählen in Schützenhäusern gekommen, wobei eine Imitationswaffe erbeutet worden sei und die Folge sei gewesen, dass es fast nur noch Raubüberfälle gegeben habe, bei denen diese Waffe eingesetzt worden sei. Es habe sich also eine Planung vom ersten Moment an auf eine fortgesetzte Begehung abgezeichnet, weshalb Bandenmässigkeit sowohl betreffend Raub wie auch betreffend Diebstahl gegeben sei (Prot. II S. 17 f.). 18.3. Die besondere Gefährlichkeit bandenmässiger Tatbegehung besteht darin, dass durch den Zusammenschluss und die damit verbundene Kenntnis der anderen Bandenmitglieder der Ausstieg aus der deliktischen Tätigkeit erheblich erschwert und die Deliktsverübung selbst erleichtert wird (BSK StGB II, Niggli/Riedo, 3. Auflage 2013, Art. 140 N 70). Es kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 174 ff.). Ergänzend ist zu bemerken, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ zuerst gemeinsam Diebstähle begingen, wobei meist der Beschuldigte Schmiere stand, um schliesslich mehrere Raubtaten mit meist umgekehrter Arbeitsteilung zu begehen. Zudem halfen sie sich gegenseitig in Bezug auf das Fahren, das Abtransportieren der Beute und das in-Schach-halten einer zweiten Geschädigten (Dossier 26). Durch diese gegenseitigen und für den Erfolg der Taten wichtigen Unterstützungsleistungen wurde die deliktische Tätigkeit klar erleichtert. Daraus geht auch eine Rollen- bzw. Arbeitsteilung hervor, die für eine gewisse Organisation spricht, welche eine Bande ausmacht (vgl. BGE 135 IV 158 E. 3.2.).
- 45 - Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ bereits beim ersten Einbruch (Dossier 1) Werkzeug stahlen, um damit die nächsten Einbrüche erfolgreich bewerkstelligen zu können. Demnach planten sie bereits – wenn auch möglicherweise erst in groben Zügen – weitere Diebstähle und haben damit entgegen der Verteidigung ihren Willen für weitere Delikte konkludent zum Ausdruck gebracht. Ebenfalls ist mir der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ zuerst Einbruchdiebstähle begingen und danach, offenbar um mehr Beute zu machen (Urk. O4 3 S. 45), Raubüberfälle, wobei nach dem ersten erfolglosen Raub (Dossier 16) kurz darauf eine Imitationswaffe entwendet wurde (Dossier 17) und die nachfolgenden Raubtaten alle – bis auf eine (Dossier 25) – mit dieser begangen wurden. Spätestens im Zeitpunkt des Diebstahls der Imitationswaffe planten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ die Raubtaten – wenn auch möglicherweise nur rudimentär. Dadurch, dass sie sich gegenseitig bei den Delikten unterstützten und weitere Delikte jeweils vorhersehbar waren, entstand ausserdem ein gewisser Druck und ein Aussteigen war für jeden der beiden erschwert. Dies umso mehr, als der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte A._____ auch noch zusammen im selben Haus wohnten, wodurch ein gegenseitiges Ausweichen schwierig war. Es kann von einem fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden, was über die reine Mittäterschaft hinausgeht (dazu BGE 135 IV 158, E. 3.2.), weshalb von Bandenmässigkeit auszugehen ist. 18.4. Der Beschuldigte ist deshalb des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB und des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 18.5. Im Übrigen ist die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft betreffend die mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und den mehrfachen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, (Urk. 2 S. 2 f., S. 36) zutreffend und nicht bestritten (Urk. 103 S. 2). Was die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz angeht, ist festzuhalten, dass diesbezüglich entgegen der Ver-
- 46 teidigung (Urk. 103 N 13) eine Tatbegehung in Mittäterschaft möglich ist, auch wenn der Beschuldigte selber keine Waffe verwendet hat, da es sich bei diesem Delikt nicht um ein Sonderdelikt handelt. Die Verwendung der Imitationswaffe war wie die übrigen Tathandlungen des Mitbeschuldigten B._____ vom Vorsatz des Beschuldigten mitgetragen (vgl. oben Ziff. 14.5, 16.2). Der Beschuldigte ist deshalb mit der Vorinstanz weiter wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG schuldig zu sprechen. 19. Dossier 35, 4, 6, 8, 37, 38, 12, 14, 15 19.1. Die Anklagesachverhalte dieser Dossiers ergeben sich aus der Anklageschrift (Urk. 2 S. 6 f., S. 9 f., S. 12-14, S. 17, S. 19 f.). Die jeweiligen Anklagesachverhalte wurden von der Vorinstanz richtig zusammengefasst (Urk. 54 S. 36-38 lit. C Ziff. 1 lit. b-i). Die entsprechenden Anklagevorwürfe werden vom Beschuldigten bestritten. 19.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von diesen Anklagesachverhalten freigesprochen (Urk. 54 S. 52). 19.3. Die Staatsanwaltschaft ficht die Freisprüche an und führt dazu aus, dass in sämtlichen Dossiers, bei denen nicht mindestens einer der beiden Beschuldigten geständig gewesen sei, ein Freispruch erfolgt sei. Angesichts der erdrückenden Beweislage, welche vor dem Bezirksgericht Andelfingen dargelegt worden sei, seien die Freisprüche betreffend die Einbruchdiebstähle (Dossier 35, 4, 6, 8, 37, 38, 12, 14, 15) nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe zwar zutreffend festgehalten, dass die Annahme, eine unbekannte Drittperson habe die von A._____ und B._____ gemieteten Autos entwendet, für die Delikte gebraucht und danach unbemerkt wieder zurückgestellt, lebensfremd sei. Die Schlussfolgerung aus diesen deutlichen Feststellungen sei dann aber gewesen, dass dennoch nicht zweifelsfrei feststehe, dass die Beschuldigten die vorgeworfenen Delikte begangen hätten (Urk. 57 S. 3, Urk. 106 S. 4 f.).
- 47 - 19.4. Die Vorinstanz hat die Beweismittel zu den einzelnen Sachverhalten zutreffend aufgeführt und ist auf diese eingegangen. Sie hat dazu ausgeführt, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ in den vorliegenden Fällen weitgehend einzig aufgrund der GPS-Daten der jeweils vom Beschuldigten gemieteten Fahrzeuge Renault Twingo, ZH 1, und Renault Clio, ZH 2, mit den Delikten in Verbindung gebracht worden seien. Durch die GPS-Daten sei in allen Fällen erstellt, dass sich das jeweilige Mietfahrzeug zu den Tatzeiten in unmittelbarer Umgebung zu den Tatorten befunden habe. Die Vorinstanz äussert sich weiter zu all den Indizien, die für eine Täterschaft des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ sprechen und würdigt auch deren Angaben, wonach es möglich sei, dass auch andere Personen mit den Mietautos gefahren seien. Weiter führt die Vorinstanz durchaus richtig und nachvollziehbar aus, welche weiteren Umstände ebenfalls für die Täterschaft des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ sprechen (Urk. 54 S. 49 ff.). Sie kommt dann aber zum Schluss, dass selbst wenn davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ diesbezüglich mehr wissen würden, als sie zugäben, noch nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden könne, dass sie selber die vorgeworfenen Delikte begangen hätten. Weitere Beweismittel, wie etwa ein verwertbares DNA-Profil, die eindeutig für ihre Täterschaft in diesen Fällen sprächen, würden nicht vorliegen (Urk. 54 S. 51 f.). 19.5. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist zutreffend. Es ist aufgrund der GPS-Daten davon auszugehen, dass die jeweils gemieteten Fahrzeuge sich zu den Tatzeiten in der Nähe der Tatorte befanden. Weitere Indizien oder Beweismittel für die Täterschaft des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ liegen nicht vor. Allein gestützt auf die GPS-Daten lassen sich die entsprechenden Taten weder dem Beschuldigten noch dem Mitbeschuldigten B._____ zuordnen. Es wäre nämlich auch denkbar, dass einer der beiden diese Delikte allein oder mit einer Drittperson begangen hat. Demzufolge ist der Beschuldigte mit der Vorinstanz in dubio pro reo von den Anklagevorwürfen der Dossiers 35, 4, 6, 8, 37, 38, 12, 14 und 15 freizusprechen.
- 48 - 20. Dossier 28 20.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 2 S. 33) und wurde von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst (Urk. 54 S. 164 f. lit. U Ziff. 1). Der Beschuldigte bestreitet diesen Anklagevorwurf. 20.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf gemäss Dossier 28 freigesprochen und erwogen, dass trotz einiger belastender Indizien vernünftige Zweifel daran vorliegen würden, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift unter Ziffer 1 Dossier 28 umschrieben, zugetragen habe (Urk. 54 S. 172 f.). 20.3. Die Staatsanwaltschaft hat den Freispruch angefochten und dazu in der Berufungserklärung und anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemacht, dass die Indizienkette betreffend B._____ sehr dicht sei und es auch einen Hinweis auf A._____ gebe. Die Zeugin AN._____ habe den Mitbeschuldigten B._____ bei der sequentiellen Auswalkonfrontation sofort erkannt und es seien bei ihr Emotionen hochgekommen. Dieses Beweismittel und auch die weiteren, seien im Urteil erwähnt worden (Urk. 54 S. 164-173). Die Mutmassung des Gerichts, möglicherweise hätten die Geschädigte AN._____ und auch der Zeuge CC._____ B._____ bei der Lebendwahl mit grosser Sicherheit wiedererkannt, weil B._____ gemäss dessen Aussagen zwei bis drei Monate vorher in der Post gewesen sei, sei sehr lebensfremd. Noch befremdlicher sei die Schlussfolgerung, weil am Tatort nicht die DNA eines Beschuldigten vorgefunden worden sei, spreche dies dafür, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ nicht am Tatort gewesen seien. Sie seien bestrebt gewesen, am Tatort keine Spuren zu hinterlassen. Der Tatnachweis sei durch die dichte Indizienkette erbracht, weshalb ein Schuldspruch zu erfolgen habe (Urk. 57 S. 3, Urk. 106 S. 5 f.). 20.4. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel richtig genannt (Urk. 54 S. 165 lit. b). Sie hat die Aussagen der beiden Beschuldigten ausführlich wiedergegeben (Urk. 54 S. 165-167). 20.5. Sowohl die Privatklägerin AN._____ wie auch der Zeuge CC._____ identifizierten den Mitbeschuldigten B._____ mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als Täter. Weder AN._____ noch CC._____ haben ausserdem einen zweiten Täter
- 49 gesehen (vgl. Urk. 54 S. 168 f.). Weiter geht aus den Akten hervor, dass der Mitbeschuldigte B._____ dem Vermieter des AX._____ Pubs, CD._____, am 22. Januar 2014, um ca. 17.00 Uhr, Fr. 1'200.- für die Miete vom 4. Dezember 2013 bis am 4. Januar 2014 für das Zimmer des Beschuldigten A._____ und diejenige für das Zimmer des Mitbeschuldigten B._____ vom 11. Januar 2014 bis 11. Februar 2014, bezahlt hat. Bezahlt wurde vom Mitbeschuldigten B._____ mit einer Tausendernote, einer Hunderternote und der Rest mit einer Fünfzigernote und Zwanziger und Zehnernoten (Urk. D28 8/1). Ebenfalls bezahlte der Mitbeschuldigte B._____ gemäss Automiete-Abrechnung vom 22. Januar 2014 der CE._____ AG den Betrag von Fr. 467.75 (Urk. D28 11/5). Gleichentags bezahlte der Mitbeschuldigte B._____ der CF._____ AG für den Chevrolet Epica für die Mietdauer vom 22. Januar 2014 bis 29. Januar 2014, den Betrag von Fr. 1000.- in bar (Urk. D28 11/6). Bezüglich der Aussagen, woher dieses Geld stammte, verhedderte sich der Mitbeschuldigte B._____ in Widersprüche. Der Sachverhalt konnte schliesslich betreffend den Mitbe