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Zürich Obergericht Strafkammern 01.11.2016 SB160148

1 novembre 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·12,218 parole·~1h 1min·9

Riassunto

Hausfriedensbruch

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160148-O/U/hb

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Affolter und Ersatzoberrichter lic. iur. Gmünder sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald

Urteil vom 1. November 2016

in Sachen

1. A._____, PD Dr. iur., 2. B._____, Privatkläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

sowie

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin

gegen

C._____, Beschuldigte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Hausfriedensbruch

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 27. November 2015 (GG150009)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 19. Mai 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 39). Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte C._____ ist des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'700.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung CHF 4'700.– Total 3. Die Entscheidgebühr wird den Privatklägern auferlegt. Im Umfang, in dem die Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. März 2014 nicht in Rechtskraft erwachsen ist, wird die Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung auf die Gerichtskasse genommen. 4. Die Privatkläger werden verpflichtet, der Beschuldigten für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte eine Entschädigung von CHF 9'450.– (darin eingeschlossen 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Der Beschuldigten wird weder eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen noch eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse zugesprochen. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens UE140095-O werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 3 - 7. Der Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren UE140095-O eine Entschädigung von CHF 1'161.– (darin eingeschlossen 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8. Den Privatklägern wird für das Beschwerdeverfahren UE140095-O eine Entschädigung von CHF 2'970.– (darin eingeschlossen 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 9. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil und hiermit als begründetes Urteil im Sinne von Art. 82 Abs. 2 StPO an Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 101) 1. Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen sei bezüglich der Höhe der Entschädigung aufzuheben und es sei die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren und das Vorverfahren auf CHF 30'623.45 (zzgl. Mehrwertsteuer) festzusetzen; 2. Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen sei bezüglich der Höhe der Entschädigung aufzuheben und es sei die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'290.– (zzgl. Mehrwertsteuer) festzusetzen; 3. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen zu bestätigen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% Mehrwertsteuer) zulasten der Berufungskläger, evenutaliter zulasten der Staatskasse.

- 4 b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 94, schriftlich) Verzicht auf Antragstellung c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 100) 1. Die Dispositiv-Ziff. 1 (Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs), Ziff. 3 Satz 1 (Auferlegung Entscheidgebühr zu Lasten der Privatkläger) und Ziff. 4 (Parteientschädigung zu Gunsten der Beschuldigten und zu Lasten der Privatkläger) des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 27. November 2015 seien aufzuheben. 2. Es sei die Beschuldigte des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 3. Es sei die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägern eine Entschädigung von CHF 12'903.84 inkl. MWST für das erstinstanzliche Verfahren auszurichten. 5. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägern für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 7'786.80 inkl. MWST auszurichten.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Am 27. August 2013 kam es in der Wohnung der Privatkläger in Meilen zu einem Aufeinandertreffen des Privatklägers 1 mit der Beschuldigten und D._____. In dessen Nachgang erstatteten die Privatkläger Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs (Urk. 2 und 3). Die daraufhin von der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Hausfriedensbruchs und weiterer Delikte geführte Strafuntersuchung wurde am 26. März 2014 eingestellt resp. nicht anhand genommen (Urk. 17). Gegen diese Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung führten die Privatkläger (teilweise) erfolgreich Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Nach diesem Entscheid war die Untersuchung nur, aber immerhin, wegen Hausfriedensbruchs zufolge Verweilens trotz Aufforderung zum Verlassen der Wohnung weiter zu führen. Nach Ergänzung der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland beim Einzelgericht in Strafsachen des Bezirkes Meilen Anklage gegen die Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs. Die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigte beantragten einen Freispruch, die Privatkläger einen Schuldspruch. Das Einzelgericht sprach die Beschuldigte am 27. November 2015 vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB frei, auferlegte die Entscheidgebühr den Privatklägern, nahm die Gebühr für die Untersuchungsführung im Umfang, in welchem die Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. März 2014 nicht in Rechtskraft erwachsen war, auf die Gerichtskasse, und verpflichtete die Privatkläger zur Zahlung einer Entschädigung von Fr. 9'450.– an die Beschuldigte. Zudem entschied das Einzelgericht, die Kosten des vorgängigen Beschwerdeverfahrens UE140095-O auf die Gerichtskasse zu nehmen und der Beschuldigten und den Privatklägern für das Beschwerdeverfahren UE140095-O je eine Entschädigung zuzusprechen (Urk. 35, S. 30 ff.).

- 6 - 2. Gegen dieses Urteil meldeten die Privatkläger am 1. Dezember 2015 (Urk. 73) und die Beschuldigte am 7. Dezember 2015 (Urk. 74) fristgerecht Berufung an. Die Privatkläger reichten am 11. April 2016 innert Frist ihre Berufungserklärung ein (Urk. 83/1). In dieser Berufungserklärung beantragten die Privatkläger die Aufhebung der Dispositivziffern 1 (Freispruch), 3 Satz 1 (Auferlegung Entscheidgebühr zulasten der Privatkläger) und 4 (Parteientschädigung zugunsten der Beschuldigten und zulasten der Privatkläger), die Schuldigsprechung der Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, deren angemessene Bestrafung unter Auflage der Kosten und ihre Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung an die Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren sowie Auflage der Kosten des Berufungsverfahrens an die Beschuldigte und deren Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung an die Privatkläger für das Berufungsverfahren (Urk. 83/1, S. 2). Die Beschuldigte hingegen liess die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung ungenutzt verstreichen. Entsprechend wurde auf ihre Berufung mit Beschluss vom 1. Juni 2016 nicht eingetreten (Urk. 87). 3. Mit Präsidialverfügung vom 1. Juni 2016 wurde den Privatklägern eine Frist zur Zahlung einer Kaution von Fr. 4'000.– angesetzt, welche fristgerecht geleistet wurde (Urk. 89 und 91/1). Mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2016 wurde der Staatsanwaltschaft See/Oberland und der Beschuldigten Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 92). Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 verzichtete die Staatsanwaltschaft See/Oberland auf eine Anschlussberufung, erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen zu wollen, und ersuchte um Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 94). Die Beschuldigte hingegen erhob mit Schreiben vom 7. Juli 2016 fristgerecht Anschlussberufung, wobei sie die Höhe der Entschädigungen gemäss Dispositivziffern 4 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 27. November 2015 anfocht und die Festsetzung einer Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 30'623.45 (zuzüglich Mehrwertsteuer) und für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'290.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) beantragte (Urk. 95/1).

- 7 - 4. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Nachdem die Dispositivziffer 2 (Kostenfestsetzung), die Dispositivziffer 3 Satz 2 (teilweise Übernahme der Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung auf die Gerichtskasse), die Dispositivziffer 5 (keine Entschädigung und keine Genugtuung an die Beschuldigte), die Dispositivziffer 6 (Übernahme der Kosten des Beschwerdeverfahrens UE140095- O auf die Gerichtskasse) und 8 (Entschädigung der Privatkläger für das Beschwerdeverfahren UE140095-O) nicht angefochten worden sind (Urk. 83/1 und 95/1), ist mittels Beschlusses festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 5. In der heutigen Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge. Das Verfahren ist spruchreif. II. Tatsächliches 1. Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, sich am 27. August 2013 um ca. 11 Uhr zusammen mit ihrem Ehemann D._____ in die Wohnung der beiden Privatkläger begeben zu haben und dort den Privatkläger 1 im Rahmen einer bestehenden Meinungsverschiedenheit im Zusammenhang mit ihrem nachbarschaftlichen Verhältnis sogleich angeschrien zu haben. In der Folge habe die Beschuldigte sich geweigert, der Aufforderung des Privatklägers 1 nachzukommen, dessen Wohnung zu verlassen, und sei während etwas mehr als neun Minuten gegen den Willen des Privatklägers 1 in dessen Wohnung verblieben, obwohl er die Beschuldigte bereits nach ca. 30-45 Sekunden nach Betreten der Wohnung ein erstes Mal und während der folgenden ca. neun Minuten mindestens sieben weitere Male angewiesen habe, diese zu verlassen. Dies habe die Beschuldigte im Wissen darum getan, dass ihre Anwesenheit nicht erwünscht gewesen sei (Urk. 39, S. 2 ). Damit habe sich die Beschuldigte des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht.

- 8 - 2. Die Beschuldigte ist nicht geständig und verlangt einen Freispruch von Schuld und Strafe. Insbesondere bestreitet die Beschuldigte, dass der Privatkläger 1 sie bereits 30-45 Sekunden nach Betreten der Wohnung und danach noch mindestens weitere sieben Male angewiesen habe, die Wohnung zu verlassen, was zu tun sie sich geweigert habe. Von der Beschuldigten anerkannt ist lediglich, dass der Privatkläger 1 die Beschuldigte vor dem Schluss des Aufeinandertreffens zweimal kurz hintereinander aufgefordert habe, die Wohnung nun zu verlassen, welchem Ansinnen sie dann auch Folge geleistet habe (Prot. I S. 12 f.; Urk. 6, S. 2 ff., Urk. 25 S. 2 ff.; Prot. II S. 14 f.). Hierbei ist aber wiederum strittig, wie schnell die Beschuldigte sich diesem Ansinnen fügte. Damit einher geht die Frage, ob die willen- und wissentliche Missachtung des Hausrechts der Privatkläger durch die Beschuldigte als nachgewiesen gelten kann oder nicht. Der bestrittene Sachverhalt ist durch das Gericht zu erstellen. Die Beweislage präsentiert sich dabei so, dass die strittigen Sachverhaltselemente drei Personen gesamthaft und direkt miterlebt haben, nämlich der Privatkläger 1, die Beschuldigte und deren Ehemann. Ihre Aussagen sind die zentralen Beweismittel. Der Zeuge E._____ hat den ersten Teil der Begegnung der erwähnten drei Personen am Telefon mitgehört, die Zeugin F._____ befand sich im unteren Stock des Gebäudes, in welchem der Vorfall passierte, und hat den Streit am Rande mitbekommen. Die Aussagen dieser beiden Zeugen sind weitere direkte Beweismittel zur Sachverhaltserstellung. Die übrigen Beweismittel, wie z.B. der Polizeirapport, die Personalakten etc., sind nur, aber immerhin indirekte Beweismittel. Sie taugen zum Beweis von Hilfstatsachen oder Indizien, welche wiederum zur Hauptbeweisführung herangezogen werden können. 3. Die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes erfolgte bereits durch die Vorinstanz. Diese hat dabei sehr sorgfältig und ausführlich die massgebenden Beweismittel, die Grundsätze der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung der Aussagen von Beschuldigten, Privatklägern und Zeugen benannt, die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen beleuchtet und die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen entsprechend diesen Grundsätzen gewürdigt (Urk. 81, S. 8 ff.). Auf diese Ausführungen ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen und zu präzisieren ist das Folgende:

- 9 - 4.1 Bei der Würdigung der Aussage des Privatklägers 1 sind zunächst einmal die Umstände der Anzeigeerstattung von Interesse. Ein besonderes Gewicht erhält eine Erstaussage, die unmittelbar nach dem Vorfall erfolgt, da diese zeitnah und frei von äusseren Einflüssen ist. Eine solche Aussage fehlt vorliegend. Der angeklagte Vorfall ereignete sich am 27. August 2013 um ca. 11 Uhr. Unmittelbar nach dem Vorfall wurde keine Strafanzeige erstattet und keine Polizei involviert, sondern der Privatkläger 1 ging auf einen längeren Spaziergang mit D._____. Ein erster Kontakt mit der Polizei erfolgte am 28. August 2013 um 15:24 Uhr, als der Privatkläger 1 sich telefonisch bei der Polizeistation Meilen meldete und sich dort über die rechtlichen Möglichkeiten informieren liess. Eine Anzeige erfolgte nicht. Am 5. September 2013 meldete sich der Privatkläger 1 erneut bei der Polizeistation Meilen und erklärte, Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs stellen zu wollen. Am 6. September 2013 erschienen beide Privatkläger auf der Polizeistation und stellten Strafantrag gegen die Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs. In der Folge wurde der Privatkläger 1 am 23. September 2013 als Geschädigter zum ersten Mal einvernommen (Urk. 1 S. 3). Diese Umstände zeigen, dass sich der rechtskundige Privatkläger 1 genau überlegte, ob und wie er Anzeige gegen die Beschuldigte machen wollte. Er stellte den Strafantrag bei der Anzeigeerstattung auch nicht alleine, sondern zusammen mit der Privatklägerin 2, wohl weil er sich überlegte, dass ihnen das Hausrecht gemeinsam zustehe. Dies alles ist legitim und bei einer Vielzahl von Strafanzeigen so. Gerade in Fällen, in denen die Beweisführung nur mittels Personalbeweisen zu führen ist und in denen letztlich Aussage gegen Aussage steht, kommt den Umständen der Erstaussage aber besonders Gewicht zu und vermögen diese die Beweiskraft der Erstaussage zu unterstützen. Hier ist nur, aber immerhin, festzuhalten, dass die Umstände der Erstaussage die Beweiskraft der Aussage des Privatklägers 1, der sich in einem Nachbarschaftsstreit mit der von ihm Beschuldigten befindet, nicht zu stärken vermögen. 4.2 Zu dieser Erstaussage des Privatklägers 1 ist aber auch zu erwähnen, dass er die von ihm geltend gemachten verschiedenen Aufforderungen gegenüber der Beschuldigten, die Wohnung zu verlassen, zumindest teilweise mit spezifischen Details zu unterscheiden vermochte (Urk. 8, S. 2 ff.). So sagte er bei der

- 10 - Polizei aus, dass die Beschuldigte, nachdem er die Türe geöffnet habe, auf ihn eingeschrien und ihn beschimpft habe. Sie habe ihm erklärt, dass sie ihm nun die Meinung sagen würde und er aufhören solle, solche E-Mails zu schreiben. Er sei instinktiv ein, zwei Schritte zurückgewichen. Zu diesem Zeitpunkt seien beide noch vor der Türe gestanden. In der Folge hätten sie die Wohnung in deren Eingangsbereich - einem kleinen Raum von ca. 1,2 x 1,2 m - betreten. Er habe niemanden hineingebeten. Die Beschuldigte habe ca. zehn Minuten in extrem grosser Lautstärke auf ihn eingeschrien, sodass nach ca. fünf Minuten die Nachbarin im 1. Stock, F._____, aus der Türe herausgekommen sei und gesagt habe: "C._____ hör auf zu schreien, und bis endlich ruhig." Er habe schnell gesagt: "Verlönd sofort diä Wohnig." Dies sei nicht passiert. Die Beschuldigte habe ihm gesagt, sie seien nicht an einer Gerichtsverhandlung, sondern würden jetzt miteinander reden. Er sei instinktiv immer mehr zurückgewichen und rückwärts zuerst die erste, dann die zweite Stufe der Treppe hochgegangen. Die Beschuldigte sei ihm nachgegangen. Zeitweise habe sie nur noch einen Abstand von ca. 50 cm zu ihm gehabt. Er habe nochmals wiederholt: "Verlönd sofort mein Haus, oder ich hole die Polizei." Er sei rückwärts auf die dritte Stufe und am Schluss sogar auf die vierte Stufe gegangen, weil die Beschuldigte immer weiter geschrien habe. Die Beschuldigte sei am Schluss auf der zweiten oder dritten Stufe gestanden. Er habe zu D._____ gesagt: "D._____, nimm sie zrugg, das isch inakzeptabel das Verhalte. Ich chan das Verhaltä nöd akzeptiärä und bitte üch, d Wohnig z'verlaa." Als er ca. auf der vierten Stufe gestanden sei und die Beschuldigte sich immer weiter genähert habe – D._____ sei immer noch im Eingangsbereich gestanden und habe nichts gesagt – habe er sie mit seiner rechten Hand an ihrem rechten Unterarm gefasst und sie leicht zurückgeschubst. Er habe signalisieren wollen: So nicht, jetzt zurück. Darauf habe D._____ gesagt: "Fasse meine Frau nicht an." Der Privatkläger 1 habe ihm darauf gesagt, er - D._____ - müsse sich darum keine Sorgen machen, er - der Privatkläger 1 - werde dies sicher nicht tun. Er habe D._____ gesagt, dass er ihnen jetzt insgesamt acht Mal gesagt habe, sie müssten seine Wohnung verlassen. Dies sei nicht passiert. Er habe überlegt, was er machen müsse, damit sie seine Wohnung verliessen. Die Beschuldigte habe wieder geschrien: "Jetzt gehen wir in deine Wohnung hoch und reden miteinander. Du

- 11 bist ja auch schon in unserer Wohnung gewesen." Er habe ihr gesagt, dass sie mit Sicherheit nicht in seiner Wohnung reden würden. Er sei aber bereit, mit D._____ nach draussen zu gehen, etwas zu spazieren und sich zu unterhalten. Aber mit jemandem, der so hysterisch und laut sei, sei er nicht bereit zu diskutieren. Als er sich bereit erklärt habe, mit D._____ zusammen zu reden, und dieser die Beschuldigte auch aufgefordert habe, die Wohnung zu verlassen, sei sie auch gegangen. Sie sei die Treppe nach unten gegangen und habe seine Wohnung verlassen. 4.3 Auffallend ist hier zunächst einmal die Aussage, dass die Beschuldigte nach der ersten Aufforderung des Privatklägers 1, die Wohnung zu verlassen, entgegnet haben soll, dass sie hier nicht an einer Gerichtsverhandlung seien und jetzt miteinander reden würden. Hier benennt der Privatkläger 1 ein originelles Kriterium, welches dieser Aussage angesichts der Situation (die Beschuldigte ist anerkanntermassen erbost und will den Privatkläger 1 mit ihrer Sicht der Dinge konfrontieren; beim Privatkläger 1 handelt es sich bekanntermassen um einen auch forensisch tätigen Rechtsanwalt) ein hohes Mass an Glaubhaftigkeit verschaffen kann. Die zweite Aufforderung, dass Haus zu verlassen, habe er dann ausgesprochen, als er auf der Treppe gestanden und die Beschuldigte ihm bis auf ca. 50 cm Abstand gefolgt sei (Urk. 8, S. 2). Dabei habe er gesagt: "Verlönd sofort mein Haus, oder ich hole die Polizei" (Urk. 8, S. 2). Auch hier schildert der Privatkläger 1 ein neues, originelles Detail, nämlich, dass er mit der Polizei gedroht hatte. Diesbezüglich ist aber mit der Vorinstanz festzuhalten, dass - entgegen der Auffassung des Vertreters der Privatkläger (Urk. 100, S. 6 f.) - nicht verständlich ist, weshalb der Privatkläger 1 mit dem Beizug der Polizei gedroht haben soll, diese dann aber gleichwohl nicht avisiert hat, obwohl nach seinen eigenen Aussagen die Beschuldigte seiner Aufforderung keine Folge geleistet habe, sondern ihm weiter auf der Treppe gefolgt sein soll, sie ihn noch während mehreren Minuten in der Wohnung angeschrien haben soll, und er das Haustelefon griffbereit bei sich in der Hosentasche hatte. Selbst wenn der Akku des Telefons zu diesem Zeitpunkt bereits leer gewesen wäre, wie der Vertreter des Privatklägers 1 geltend macht (Urk. 100, S. 6 f.), hätte der Privatkläger 1 ein anderes Telefon benutzen können. Die dritte Aufforderung sei nach den Angaben des Privatklägers 1 dann

- 12 mit den Worten erfolgt: "D._____, nimm sie zrugg, das isch inakzeptabel das Verhalte. Ich chan das Verhaltä nöd akzeptiärä und bitte üch, d Wohnig z'verlaa" (Urk. 8, S. 2). Danach sei er ca. auf der vierten Stufe seiner Treppe gestanden und die Beschuldigte habe sich ihm weiter genähert, worauf er sie mit der rechten Hand an ihrem rechten Unterarm gefasst und zurückgeschoben habe. D._____ habe ihm daraufhin gesagt, er solle dessen Frau nicht anfassen, worauf er entgegnet habe, er müsse sich da keine Sorgen machen, aber er habe ihnen jetzt schon achtmal gesagt, sie müssten seine Wohnung verlassen, ohne dass sie diesem Ansinnen Folge geleistet hätten. Daraufhin habe der Privatkläger 1 vorgeschlagen, das Gespräch mit D._____ draussen weiterzuführen, worauf sich die Beschuldigte und D._____ aus der Wohnung entfernt hätten (Urk. 8, S. 3). Hier ist festzuhalten, dass diese letzten Schilderungen in wesentlichen Teilen mit den Aussagen der Beschuldigten und D._____s übereinstimmen, nämlich so weit sie auch ausdrücken, dass der Privatkläger 1 gegen Ende der Unterredung die Beschuldigte zumindest zweimal aufgefordert habe, die Wohnung zu verlassen, wobei er sie zwischen den Aufforderungen am Arm gepackt habe, darauf ein Wortwechsel mit D._____ bezüglich des Anfassens der Beschuldigten gefolgt sei und die Beschuldigte die Wohnung anschliessend verlassen habe. In den Aussagen der beiden anderen Direktbeteiligten findet sich sodann auch die Beschreibung, dass der Privatkläger 1 vorschlug, das Gespräch draussen und alleine mit D._____ weiter zu führen, worauf man sich dann auch verständigte. Hier ist zu konstatieren, dass der Privatkläger 1 drei Aufforderungen an die Beschuldigte, die Wohnung zu verlassen, darlegt, und dann zusammenfassend ausführt, er habe die Beschuldigte bereits achtmal aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Die letzte dieser drei genannten Aufforderungen findet sich auch in den Schilderungen der Beschuldigten und von D._____. Damit sind bei genauer Betrachtung nur die beiden ersten Aufforderungen strittig. Strittig bleiben zudem weitere wichtige Details: Hat sich die Beschuldigte nach der Aufforderung, die Wohnung zu verlassen, dem Privatkläger 1 weiter genähert oder stand sie da schon still? Wann genau verliess die Beschuldigte die Wohnung? Erst nachdem man sich darauf geeinigt hatte, das Gespräch unter den Männern draussen weiter zu führen, oder während resp. vor dieser Einigung? Hierauf ist später zurückzukommen.

- 13 - 4.4 Die Vorinstanz erkannte in den Aussagen des Privatklägers 1 einen Widerspruch in einem zentralen Punkt, nämlich dem Zeitpunkt, in welchem er die Beschuldigte zum ersten Mal zum Verlassen der Wohnung aufgefordert haben soll. Sie machte geltend, in der vorgenannten Schilderung habe er ausgeführt, erst nachdem F._____ hinaufgerufen habe, die Beschuldigte solle aufhören herumzuschreien, die Beschuldigte erstmals zum verlassen der Wohnung aufgefordert zu haben (Urk. 81, S. 43 f.). Dieser Zwischenruf von F._____ sei aber nicht zu Beginn des ca. zehnminütigen Streitgesprächs erfolgt, sondern nach ca. fünf Minuten, also etwa in der Mitte. Diese Aussage kontrastiere mit der Behauptung des Privatklägers 1, die Beschuldigte bereits zu Beginn des Gesprächs, nach ca. 30-45 Sekunden erstmals aufgefordert zu haben, die Wohnung zu verlassen. Mit dem Vertreter des Privatklägers 1 (Urk. 83/1, S. 4 f.; Urk. 100, S. 3 f.) ist hier aber festzuhalten, dass sich diese Interpretation der Aussage des Privatklägers 1 nicht zwangsläufig ergibt. Ebenso möglich erscheint, dass die Aussage "Ich sagte schnell: 'Verlönd sofort diä Wohnig.' Was nicht passiert war, sondern sie sagte mir, wir seien nicht an einer Gerichtsverhandlung, sondern jetzt reden wir miteinander." (Urk. 8, S. 2) sich wieder auf den gesamten Vorfall bezog und "schnell" nicht in einem zeitlichen Konnex zum Hinaufrufen von F._____ stand, sondern zum ganzen Streitgespräch. Diese Folgerung drängt sich auf, wenn man nicht nur diese beiden Sätze zueinander in Verbindung bringt, sondern die ganze (vorstehend geschilderte) Antwort des Privatklägers 1 auf die Frage 6 in Betracht zieht. Zudem hat der Vertreter des Privatklägers 1 richtig festgehalten, dass die beiden genannten Sätze zeitlich nicht miteinander verbunden wurden (z.B. mit "dann", "danach" oder "anschliessend"; Urk. 83/1, S. 5; Urk. 100, S. 3). 5.1 Zu den Aussagen der Beschuldigten: Sie führte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme aus (Urk. 6, S. 3 ff.), dass sie und ihr Ehemann D._____ um ca. 11:00 Uhr zur Wohnung der Privatkläger 1 gegangen seien und dort geklingelt hätten. Der Privatkläger 1 sei nach unten gekommen und habe trotz 'Guggloch' gefragt, wer da sei. D._____ habe darauf "C._____ und D._____" geantwortet. Der Privatkläger 1 habe gesagt: "Moment bitte, ich bin am Telefon, ich komme gleich." Sie hätten ca. zehn Minuten vor der Türe gewartet, dann habe der Privatkläger 1 geöffnet. Der Privatkläger 1 habe Platz gemacht, sei auf die Treppe ge-

- 14 treten und habe sie so hereingelassen. Dann habe sie das Gespräch eröffnet und dem Privatkläger 1 gesagt, dass er bitte aufhören solle, sie im ganzen Haus zu verleumden und eine Lösung im Zusammenhang mit dem Wasserschaden zu behindern. Der Privatkläger 1 habe so getan, als würde er nicht wissen, wovon sie rede. Er habe die Sache auf andere Personen abgeschoben und so getan, als ob er von nichts wüsste. Dann habe der Privatkläger 1 sie aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Er habe plötzlich etwas die Kontrolle über sich verloren. Es sei gewesen, als würde er sich nicht spüren. Als sie im Begriff gewesen sei, die Wohnung zu verlassen, habe er sie am Arm gefasst und zurückgestossen. Daraufhin habe sie die Wohnung verlassen. Der Privatkläger 1 habe gesagt, dass er gerne mit ihrem Mann reden würde. Sie sei im Gang gestanden und habe zugeschaut (Urk. 6, S. 3). Auf Nachfrage, wie lange sich die Beschuldigte insgesamt in der Wohnung aufgehalten habe, führte diese aus: "circa 10 Minuten" (Urk. 6, S. 4). Sie führte weiter aus, dass der Privatkläger 1 die Türe geöffnet habe und dann zur Seite getreten sei. Sie habe deshalb die Wohnung betreten. Sie habe nur mit ihm reden wollen. Sie hätte keinen Grund gehabt, in seine Wohnung zu gehen. Das Gespräch hätte auch im Gang stattfinden können. Sie habe einfach die Sache klären wollen (Urk. 6, S. 5). Sie sei weiter in den Vorraum getreten, weil der Privatkläger 1 auf der Treppe gestanden sei und man ihn nicht gesehen habe. Die Treppe stehe im rechten Winkel zum Eingang (Urk. 6, S. 5). Auf die Frage, wie oft der Privatkläger 1 sie aufgefordert habe, die Wohnung zu verlassen, erklärte sie: "Zweimal hintereinander. Er forderte mich auf zu gehen. Wenige Sekunden später packte er mich schon am Arm und schob mich zurück" (Urk. 6, S. 4). Der Privatkläger 1 habe sie zweimal kurz nacheinander zum Verlassen der Wohnung aufgefordert. Als sie im Begriff gewesen sei, die Wohnung zu verlassen, habe er sie am Arm gepackt und nochmals gesagt, dass sie seine Wohnung verlassen solle (Urk. 6, S. 5). Auf den Vorhalt, sie solle dem zurückweichenden Privatkläger 1 nochmals zwei bis drei Stufen die Treppe hoch gefolgt sein und ihn dabei angeschrien haben, erklärte die Beschuldigte, es sei so gewesen, dass sie energisch miteinander gesprochen hätten, wobei der Privatkläger 1 alles zurückgewiesen habe. Er sei gar nicht auf sie eingegangen. Er sei oben gestanden und sie unten. Er habe gesagt, sie spinne, und sei dabei nochmals zwei Schritte nach oben ge-

- 15 gangen. Sie sei ihm darauf nachgegangen. Das treffe zu. Sie habe das getan, damit sie wieder einen normalen Abstand voneinander gehabt hätten. Auf die nächste Frage, wo sie gestanden sei, als der Privatkläger 1 sie am Arm angefasst und zurückgestossen habe, führte sie aus, dass dies genau zu diesem Zeitpunkt gewesen sei. Er habe sie aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Als sie sich habe umdrehen wollen, habe er sie am Arm angefasst und zurückgeschoben (Urk. 6, S. 6). In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft führte die Beschuldigte aus, dass, als der Privatkläger 1 ihr gesagt habe, sie solle die Wohnung verlassen, sie sich sofort umgedreht habe. Während dem sie sich umgedreht habe, habe der Privatkläger 1 nochmals "gang use" gesagt, sie am Arm gepackt und gegen die Wand gedrückt. Daraufhin habe sie die Wohnung verlassen (Urk. 25.1, S. 2). Diese Anpassung der Aussage zu ihren Gunsten in einer Einvernahme, welche eineinhalb Jahre nach dem Vorfall erfolgte, ist jedenfalls nicht glaubhaft. Während sie in der ersten Einvernahme ausführte, sie habe sich gerade umdrehen wollen, als sie der Privatkläger 1 am Arm anfasste, führte sie hier aus, er habe sie während des Umdrehens am Arm angefasst. Hier ist auf die erste Aussage abzustellen. Nach ihrer ersten Aussage hat sie sich entschieden, die Wohnung zu verlassen. Sie habe sich deshalb umdrehen und die Treppe nach unten gehen wollen. Noch bevor sie dies aber getan habe, habe sie der Privatkläger 1 am Arm gepackt und zurückgeschoben. Diese Schilderung ist stimmig und wird von D._____ bestätigt (Urk. 7, S. 3). Ihr schadet auch nicht, dass der Privatkläger 1 in der polizeilichen Einvernahme zunächst ausführte, er habe der Beschuldigten und D._____ gesagt: "D._____, nimm sie zrugg, das isch inakzeptabel das Verhalte. Ich chan das Verhalte nöd akzeptiärä und bitte üch, d Wohnig z'verlaa", und danach ausführte, dass er auf der vierten Stufe gestanden sei und sich die Beschuldigte immer weiter genähert habe, worauf er sie mit seiner rechten Hand an ihrem rechten Unterarm gepackt und leicht zurückgeschubst habe (Urk. 8, S. 2). Bereits vorstehend wurde darauf hingewiesen, dass die Schilderungen des Privatklägers 1 nicht streng chronologisch erfolgten. Aus diesem Grund ist auch hier sehr wohl denkbar, dass das Nachfolgen der Beschuldigten auf der Treppe vor oder während der Aufforderung des Privatklägers 1, die Wohnung zu verlassen, erfolgte. Damit lässt

- 16 sich nicht widerlegen, dass die Beschuldigte, nachdem der Privatkläger 1 diese Aufforderung an sie ausgesprochen hatte, für sich entschied, umzukehren, die Treppe wieder hinunterzusteigen und die Wohnung zu verlassen. Dies zeigt darüber hinaus, dass das, was die Beschuldigte wollte, und das, was der Privatkläger 1 dachte, was sie tun wollte, nicht zwingend übereinstimmen musste. Mit Blick auf diese Konkretisierung lässt sich auch der Vorbehalt der Vorinstanz (Urk. 81, S. 35) und des Rechtsvertreters des Privatklägers 1 (Urk. 83/1, S. 4) gegen diese Schilderung der Beschuldigten entkräften. Dass der Privatkläger 1 hier die Beschuldigte am Arm fasste und sie zurückschob, macht aus seiner Sicht Sinn, ging er doch davon aus, dass die Beschuldigte sich ihm weiter nähern würde, während die Beschuldigte aber bereits für sich entschieden hatte, der Aufforderung nachzukommen. Im Kern lassen sich hier die Schilderungen aller drei Direktbeteiligten widerspruchsfrei und sinnvoll verbinden. 5.2 Zu den Aussagen von D._____: Er führte aus, dass er und die Beschuldigte bei den Privatklägern geklingelt hätten. Sie hätten zwei bis drei Minuten gewartet und seien wieder in ihre Wohnung zurückgegangen. Dann hätten sie von oberhalb ein leichtes Poltern gehört und daraus geschlossen, dass jemand anwesend sei. Fünfzehn Minuten nach dem ersten Klingeln hätten sie nochmals an der Türe des Privatklägers geklingelt und gehört, wie jemand die Treppe heruntergekommen sei. Der Privatkläger 1 habe durch die Türe gefragt, wer draussen sei. Er habe "D._____ und C._____" geantwortet, worauf der Privatkläger 1 erklärt habe, dass er am Telefon sei, aber gleich kommen werde. Sie hätten dann fünf bis zehn Minuten im Treppenhaus gewartet. Dann habe der Privatkläger 1 die Türe geöffnet und sie in die Wohnung hineingelassen. Der Privatkläger 1 habe sich einige Stufen die Treppe hochbegeben und die Beschuldigte habe das Gespräch eröffnet. Sie habe den Privatkläger 1 gebeten, E-Mails, welche aus ihrer Sicht Unwahrheiten enthalten würden, nicht weiter zu versenden. Der Privatkläger 1 sei darauf nicht eingegangen. Dann habe die Beschuldigte den Umstand richtig stellen wollen, dass es nicht richtig sei, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft die Kosten des Wasserschadens übernehmen müsse, da dies unter Garantie laufe. Auch darauf sei der Privatkläger 1 nicht eingegangen. Der Privatkläger 1 habe sich ein, zwei Treppenstufen hinauf begeben und die Beschuldigte aufgefordert,

- 17 die Wohnung zu verlassen. Seiner Meinung nach sei sie im Begriff gewesen, die Wohnung zu verlassen, als der Privatkläger 1 sie am Arm gepackt und zurückgestossen habe. Dabei habe der Privatkläger 1 ihr erneut gesagt: "Jetzt verlasse meine Wohnung." Er sei über die heftige Reaktion des Privatklägers 1 überrascht und einen Moment lang perplex gewesen. Er glaube, dass auch der Privatkläger 1 für einen Moment erschrocken sei. Die Beschuldigte habe die Fassung wieder gefunden, die Wohnung verlassen und sich ins Treppenhaus begeben. Der Privatkläger 1 habe sich bereit erklärt, mit ihm weiter zu sprechen, wobei er (D._____) die Beschuldigte gebeten habe, in ihre Wohnung zurück zu gehen, und gesagt habe, dass er mit dem Privatkläger 1 reden würde. Sie habe gefragt, ob er sicher sei, dass er dies so tun wolle. Er habe ihr versichert, dass dies ok sei und sie zu beruhigen versucht. Sie sei sehr erschrocken gewesen. Darauf habe der Privatkläger 1 auch ihn aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Der Privatkläger 1 würde sich die Schuhe anziehen und käme gleich nach draussen. D._____ habe dann auch die Wohnung verlassen und der Privatkläger 1 habe die Türe hinter ihm geschlossen (Urk. 7, S. 3). Damit lässt sich festhalten, dass sowohl D._____ als auch die Beschuldigte und der Privatkläger 1 übereinstimmend schildern, dass Letzterer gegen Ende der Unterredung die Beschuldigte zumindest zweimal aufgefordert hatte, die Wohnung zu verlassen, wobei er sie zwischen den Aufforderungen am Arm gepackt hatte, darauf ein Wortwechsel mit D._____ bezüglich des Anfassens der Beschuldigten folgte und die Beschuldigte die Wohnung anschliessend verliess. Dieses von allen drei Direktbeteiligten geschilderte Kerngeschehen kann deshalb zumindest einmal so als erstellt betrachtet werden. 6.1 Zur Frage der Dauer des Verweilens der Beschuldigten, nachdem diese vom Privatkläger 1 aufgefordert worden ist, die Wohnung zu verlassen, führte D._____ in der polizeilichen Einvernahme aus, dass sie ca. fünf bis zehn Minuten in der Wohnung der Privatkläger gewesen seien. Nach der ersten Aufforderung zum Verlassen der Wohnung sei die Beschuldigte noch "maximal eine Minute, vielleicht auch weniger" in der Wohnung verblieben. Diese sei erfolgt, nachdem die Beschuldigte laut geworden sei und der Privatkläger 1 begonnen habe, rückwärts die Treppe hochzugehen (Urk. 7, S. 8). Aus dieser Aussage zu schliessen, dass D._____ hier zugestehe, dass die Aufforderung an die Beschuldigte, die

- 18 - Wohnung zu verlassen, bereits ganz zu Beginn des Vorfalls erfolgt sei, weil die Beschuldigte von Beginn an laut geschrien habe und der Privatkläger 1 bereits zu Beginn die Treppe zwei Stufen hoch gegangen sei, ist falsch. D._____ hat ja im Gegenteil betont, dass sie zehn Minuten lang in der Wohnung gewesen seien und die Beschuldigte eine knappe Minute nach der Aufforderung die Wohnung verlassen habe. Die Aussage ist viel mehr so zu verstehen, dass sich die (bereits laute) Tonalität noch einmal verschärfte, worauf der Privatkläger 1 die Treppe (noch einmal) ein paar Stufen hinauf ging, die Beschuldigte ihm folgte, und der Privatkläger 1 dann zum ersten Mal die Beschuldigte aufforderte, die Wohnung zu verlassen. Dass der Privatkläger 1, kurz bevor er die Beschuldigte am Arm anfasste, die Treppe noch einmal weiter hochgestiegen sei, bestätigten sowohl jener (Urk. 8, S. 2 ) als auch die Beschuldigte (Urk. 6, S. 6). 6.2 Die Beschuldigte führte in der polizeilichen Einvernahme aus, dass sie lediglich zwei bis drei Sekunden lang in der Wohnung verblieben sei, nachdem sie zum Verlassen aufgefordert worden sei (Urk. 6, S. 4). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte sie auf Vorhalt der Aussage von D._____, dass sie viel weniger als eine Minute nach der Aufforderung in der Wohnung verblieben sei. Zeitmessungen seien schwierig, umso mehr bei emotionaler Belastung, und ihr Ehemann sei sehr schockiert gewesen, nachdem der Privatkläger 1 sie am Arm gepackt und an die Wand gedrückt hätte (Urk. 25.1, S. 5). Sie blieb dabei, nach der Aufforderung zum Verlassen der Wohnung nur ein paar wenige Sekunden lang in dieser verblieben zu sein (Urk. 25.1, S. 2). Diese zeitlichen Einschätzungen der Beschuldigten erscheinen in jeder Hinsicht als beschönigt. Allein wenn man bedenkt, dass sie nach der Aufforderung vom Privatkläger 1 noch auf der Treppe stehend am Arm gepackt wurde, jener sie nochmals aufforderte, die Wohnung zu verlassen, danach D._____ den Privatkläger 1 anwies, die Beschuldigte nicht anzufassen, Letzterer dies zusagte und die Beschuldigte danach die Wohnung verliess, erkennt man, dass dieser ganze Ablauf niemals nur zwei bis drei Sekunden oder ein paar wenige Sekunden dauerte. Auch die zeitliche Angabe von D._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ("sieben Sekunden") erscheint eindeutig als zu kurz und als beschönigte Angabe zugunsten der Beschuldigten (Urk. 26.1, S. 3 und 4). Realistisch erscheint hier eine Zeitspanne von

- 19 vielleicht 30 - 40 Sekunden. Eine solche Zeitspanne lässt sich auch mit den Angaben von D._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme, dass die Beschuldigte nach der ersten Aufforderung zum Verlassen der Wohnung noch "maximal eine Minute, vielleicht auch weniger" in der Wohnung verblieben sei, in Einklang bringen. Eingedenk der Tatsache, dass es sehr schwierig ist, Zeiträume im Nachhinein zu schätzen, weshalb diese Schätzungen recht ungenau sind, und in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo, ist bei dieser Sachlage von einem Verbleib der Beschuldigten nach der ersten Aufforderung von etwa 30 Sekunden auszugehen. 6.3 Der Privatkläger 1 schilderte, dass nach dem Wortwechsel mit D._____ wegen seines Anfassens der Beschuldigten diese noch gesagt habe, sie würden jetzt nach oben in die Wohnung des Privatklägers 1 gehen und miteinander reden. Sie habe dazu gesagt, er sei ja auch schon in ihrer Wohnung gewesen. Er habe dann entgegnet, dass man mit Sicherheit nicht in seiner Wohnung oben miteinander reden würde (Urk. 8, S. 2 und 3). Diese Schilderung ist nun aber in zeitlicher Hinsicht kaum glaubhaft. Sie passt nicht in die Chronologie. Es ist schwer vorstellbar, dass die Beschuldigte gerade dann, als sie vom Privatkläger 1 angefasst und zurückgeschoben wurde und darob sehr erschrak, worauf sich D._____ zur Aussage genötigt sah, dass der Privatkläger 1 seine Frau nicht mehr anfassen solle, gesagt hat, dass man das Gespräch nun oben in dessen Wohnung weiterführen solle. Vielmehr ist auch hier zu konstatieren, dass der Privatkläger 1 den Vorfall nicht streng chronologisch schilderte und dieser Wortwechsel früher stattfand. Das manifestiert sich in der Antwort 7 der polizeilichen Einvernahme gerade noch einmal, als der Privatkläger 1 ausführte, dass er nicht mehr genau wisse, was die Beschuldigte genau zusammengeschrien habe. Er wisse aber noch wörtlich, dass sie gesagt habe, wenn er noch einmal so eine E-Mail schreibe, passiere etwas ganz Schlimmes. Auch diese Aussage ist wohl zeitlich nicht nach dem Anfassen durch den Privatkläger 1 einzuordnen. 6.4 Schliesslich schildert der Privatkläger 1 hier noch, dass er die Beschuldigte und D._____ auf schwarze Striemen an der Wand hingewiesen habe, die von den Kleidern der Beschuldigten stammen sollen, sowie, dass die Beschuldig-

- 20 te die Wohnung verliess, als er sich bereit erklärt hatte, mit D._____ alleine das Gespräch weiter zu führen, und D._____ die Beschuldigte auch aufforderte, die Wohnung zu verlassen (Urk. 8, S. 3). Diese letzte Aussage widerspricht den Aussagen der Beschuldigten und denjenigen von D._____. Die Beschuldigte führte dazu aus, dass sie die Wohnung nach der Aufforderung des Privatklägers 1 und nachdem dieser sie am Arm angefasst und zurückgestossen habe, verlassen habe. Der Privatkläger 1 habe gesagt, dass er mit D._____ reden würde. Sie sei dabei im Gang gestanden und habe zugeschaut, was sich zwischen D._____ und dem Privatkläger 1 ereignete. Sie sei sehr darüber erschrocken, wie stark der Privatkläger 1 sie angefasst habe. Sie sei dann in ihre Wohnung gegangen, während der Privatkläger 1 und D._____ ca. drei Stunden lang spazieren und miteinander reden gegangen seien (Urk. 6, S. 4). D._____ hielt fest, dass die Beschuldigte im Begriff gewesen sei, die Wohnung zu verlassen, als der Privatkläger 1 sie am Arm gepackt und zurückgestossen habe. Dabei habe er zu ihr nochmals gesagt, sie solle jetzt die Wohnung verlassen. Er sei über die heftige Reaktion des Privatklägers 1 überrascht gewesen. Er glaube, dass auch der Privatkläger 1 einen Moment lang über sich erschrocken sei. Seine Frau habe dann die Fassung wieder gefunden, die Wohnung verlassen und sich ins Treppenhaus begeben. Der Privatkläger 1 habe erklärt, dass er gerne bereit sei, mit D._____ weiter zu sprechen, worauf er die Beschuldigte gebeten habe, in ihre eigene Wohnung zurückzugehen. Er würde mit dem Privatkläger 1 reden. Die Beschuldigte habe gefragt, ob er sicher sei, dass er dies so tun wolle. Er habe ihr erklärt, dass das für ihn ok sei, und habe versucht, sie zu beruhigen, da sie ob der Handlung des Privatklägers 1 sehr erschrocken gewesen sei. Darauf habe der Privatkläger 1 auch ihn aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Der Privatkläger 1 habe gesagt, er würde sich die Schuhe anziehen und käme gleich nach draussen. D._____ habe dann auch die Wohnung verlassen und der Privatkläger 1 habe die Türe hinter ihm geschlossen (Urk. 7, S. 3). Auch hier ist zu konstatieren, dass beide Versionen möglich erscheinen. Der Privatkläger 1 hat nach den Angaben der Beschuldigten und von D._____ die Beschuldigte zweimal explizit aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, und dazwischen auch körperlich deutlich gemacht, dass er wollte, dass die Beschuldigte die

- 21 - Wohnung verliess, weshalb nachvollziehbar erscheint, dass die Beschuldigte alleine sich diesem Ansinnen fügte. Gleichzeitig wurde das Gespräch aber zwischen den Männern weitergeführt, wobei vom Privatkläger 1 der Vorschlag kam, draussen mit D._____ weiter zu reden. Auch hier ist nachvollziehbar, dass die Beschuldigte nicht alleine in ihre Wohnung zurückkehrte, sondern nur die Türschwelle überschritt und von dort den weiteren Verlauf des Gesprächs verfolgte. Auch die Version des Privatklägers 1 ist plausibel. Aber für sie spricht nicht mehr als für die Version der Beschuldigten und von D._____. Steht so Aussage gegen Aussage, ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo von der für die Beschuldigte günstigeren Version auszugehen. Dabei ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass D._____ in dieser Einvernahme zahlreiche Angaben machte, die sich zulasten seiner Ehefrau verwerten lassen. Neben dem Zugeständnis, dass diese etwas weniger als eine Minute nach der ersten Aufforderung die Wohnung verliess, erklärte D._____ auch, dass man nicht hätte laut werden sollen, dass man auf die Aufforderung, die Wohnung zu verlassen, schneller hätte reagieren sollen und dass man den Satz nicht hätte fertig sprechen sollen (Urk. 7, S. 8). Diese Aussagen unterstreichen den Willen von D._____, wahrheitsgemäss auszusagen, und stärken damit die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Schliesslich ist der Vollständigkeit halber aber hier auch festzuhalten, dass sich darüber hinaus aus diesen Zugaben nichts ableiten lässt, was sich nicht mit dem vorstehend erstellten Ergebnis in Einklang bringen liesse. Was schliesslich die Striemen an der Wand betrifft, so ist mit dem E-Mail- Verkehr zwischen der Privatklägerin 2 und D._____ zumindest erstellt, dass diese am 27. August 2013 ein Thema waren. Unklar bleibt, ob der Privatkläger 1 diese Striemen vor oder nach dem Verlassen der Wohnung durch die Beschuldigte ansprach. Auch hier ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo zugunsten der Beschuldigten von Letzterem auszugehen. 7.1 Zu E._____: Was die zusätzlichen und insbesondere früher getätigten Aufforderungen des Privatklägers 1 an die Beschuldigte, die Wohnung zu verlassen, betrifft, verweist der Rechtsvertreter des Privatklägers 1 auf die Aussagen des Zeugen E._____. Dessen Aussagen würden die Darstellung des Privatklägers 1 stützen. E._____ habe sich zwar nicht mehr genau an die Worte des von

- 22 ihm am Telefon mitgehörten Gesprächs erinnern können. Sinngemäss habe er aber durchaus Ausführungen machen und bestätigen können, dass die Beschuldigte bereits zu Beginn des Aufeinandertreffens sehr laut gewesen sei, böse auf den Privatkläger 1 eingesprochen habe, und habe er den Eindruck erhalten, die Beschuldigte sei in der Wohnung der Privatkläger nicht erwünscht. Sodann habe er ausgeführt, er glaube sich erinnern zu können, dass der Privatkläger 1 die Beschuldigte zum Verlassen der Wohnung aufgefordert habe (Urk. 83/1, S. 8; Urk. 100, S. 10). Dem ist zu entgegnen, dass der Zeuge E._____ keine die Beschuldigte konkret belastenden Aussagen machte. In der polizeilichen Einvernahme (Urk. 10, S. 1 ff.) führte er aus, dass er vielleicht eine Minute lang habe zuhören können. Er habe vor allem die Beschuldigte gehört. Er sei sich nicht sicher, ob der Privatkläger 1 überhaupt etwas gesagt habe, solange er habe zuhören können. An einzelne Worte oder Sätze könne er sich nicht erinnern. Auf die konkrete Nachfrage, ob er eine Aufforderung des Privatklägers 1 gehört habe, dass die Wohnung zu verlassen sei, sagte er: "Das ist möglich. Ich kann es nicht sagen. Evtl. ja. Dies könnte schon möglich sein" (Urk. 10, S. 3). Damit vermag E._____ die Darstellung des Privatklägers 1 nicht massgeblich zu stützen, wie auch die Verteidigung zutreffend ausführte (Urk. 101, S. 9 f.). Er sagte zwar, es sei möglich, aber auch, er könne es nicht sagen. Wenn er aber letztlich nicht sagen kann, ob er gehört hat, dass der Privatkläger 1 die Beschuldigte zum Verlassen der Wohnung aufgefordert hat, dann vermag seine Aussage die Behauptung des Privatklägers 1, bereits zu Beginn des Aufeinandertreffens die Beschuldigte zum Verlassen der Wohnung aufgefordert zu haben, nicht zu bekräftigen. 7.2 Zu F._____: Der Rechtsvertreter des Privatklägers 1 verweist bezüglich der Dauer des Verweilens auf die Aussagen der Zeugin F._____, aus denen sich ergebe, dass die Beschuldigte, nachdem D._____ gerufen habe "lang mini Frau nöd aa", noch während mehreren Minuten weiter geschrien habe (Urk. 26.4, S. 6 und 10, Urk. 83/1, S. 5, Urk. 100, S. 8 und S. 11 f.). Im Nachgang dieser Aussage habe die Beschuldigte erstmals anlässlich der Einvernahme vom 20. April 2015 ausgeführt, dass sie auch nach dem Verlassen der Wohnung der Privatkläger noch fünf Minuten im Treppenhaus weiter geschrien habe (Urk. 83/1, S. 6, Urk. 100, S. 9). Soweit die Privatkläger geltend machen wollen, dass die Beschuldigte

- 23 hier ihre Aussagen dem Stand des Verfahrens angepasst habe und diese Aussagen deshalb unglaubhaft seien, so mag dies zutreffen. Sofern sie damit aber belegen wollen, dass die Beschuldigte, nachdem der Privatkläger 1 sie am Arm gepackt habe, noch während fünf Minuten in der Wohnung verblieben sei, so sind sie damit nicht zu hören. Diese Aussage von F._____ zwei Jahre nach dem Vorfall widerspricht den zeitnahen Aussagen von allen drei Hauptbeteiligten (Privatkläger 1, Beschuldigte und D._____), welche alle den Moment, als der Privatkläger 1 die Beschuldigte am Arm packte, am Schluss und nicht in der Mitte des Vorfalls einordneten, und vermögen deshalb den vorstehend erstellten Sachverhalt in Bezug auf die Dauer des Verweilens der Beschuldigten nach der ersten Aufforderung, die Wohnung zu verlassen, nicht umzustossen. 8. Zusammenfassung und Würdigung 8.1 Unter Verweis auf die Würdigung der Vorinstanz, namentlich deren Aussage- und Motivationsanalyse sowie deren Fazit (Urk. 79, S. 33-60; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist festzuhalten, dass sich die in der Anklage aufgeführten zahlreichen Aufforderungen des Privatklägers 1 an die Beschuldigte, die Wohnung zu verlassen, mit Ausnahme der letzten beiden, auch mit diesen Präzisierungen und Ergänzungen in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht rechtsgenügend erstellen lassen. Es bleibt hier im Wesentlichen bei der Konstellation Aussage gegen Aussage, resp. präziser, eine Aussage (Privatkläger 1) gegen mehrere Aussagen (Beschuldigte und D._____). Die Ausführungen des Privatklägers 1 sind dabei zwar als detailliert, konstant und nachvollziehbar zu bezeichnen. Sie stimmen im Kern in weiten Teilen mit den Ausführungen der Beschuldigten und von D._____ überein. Gerade die weiteren, früheren Aufforderungen an die Beschuldigte, die Wohnung zu verlassen, finden aber in den übrigen Untersuchungsergebnissen keine Stütze. Die Aussagen von E._____ taugen dazu so wenig wie diejenigen von F._____. Allein auf die Aussagen des Privatklägers 1 abzustellen, genügt in einer solchen Konstellation nicht. Hierbei ist mit in Betracht zu ziehen, dass der Privatkläger 1 und die Beschuldigte zerstritten waren, der Privatkläger 1 die Strafanzeige erst mehr als eine Woche nach dem Vorfall erhob und seine erste Aussage fast vier Wochen nach dem Vorfall erfolgte. Dem Privatklä-

- 24 ger 1 wird dabei keinesfalls eine bewusste Lüge unterstellt. Mit dem Verteidiger ist aber festzuhalten, dass gerade in einer solchen Konstellation eine Schärfung und Anpassung der Erinnerungen nicht unüblich ist (Urk. 66, S. 6 f.) Sodann ist zu konstatieren, dass die Ausführungen von D._____ in der polizeilichen Einvernahme zahlreiche Zugeständnisse zulasten der Beschuldigten enthalten. Diese Zugeständnisse unterstützen die Beweisführung denn auch massgeblich zugunsten der Privatkläger. Im Gegenzug wirkt sich aber auch zulasten der Privatkläger aus, dass D._____ auch in der ersten Einvernahme bei der Polizei angab, nicht gehört zu haben, dass der Privatkläger 1 die Beschuldigte bereits früher zum Verlassen der Wohnung aufgefordert haben soll. Bezüglich der Behauptungen, die Beschuldigte habe sich dem Privatkläger 1 weiter genähert, nachdem er sie aufgefordert hatte, die Wohnung zu verlassen, und dass die Beschuldigte die Wohnung erst verlassen habe, nachdem sich der Privatkläger 1 und D._____ geeinigt hatten, das Gespräch allein unter den Männern und draussen weiterzuführen, wurde nachgewiesen, dass auch hier beide Versionen gleich plausibel erscheinen. Insgesamt verbleiben bei dieser Sachlage beim Gericht begründete Zweifel, ob sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklageschrift geschildert wurde. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo ist bei dieser Sachlage von dem für die Beschuldigte günstigeren Sachverhalt auszugehen und deshalb als erstellt zu betrachten, dass der Privatkläger 1 die Beschuldigte nur zweimal kurz nacheinander explizit aufgefordert hat, die Wohnung zu verlassen. Weiter ist als erstellt zu betrachten, dass die Beschuldigte nach der ersten Aufforderung ihren Satz noch beendete, sich danach aber gerade umdrehen und die Treppe hinab zum Ausgang gehen wollte, und der Privatkläger 1 sie just in diesem Moment am Arm packte und erneut anwies, die Wohnung zu verlassen, weil er davon ausging, dass sie sich seiner ersten Aufforderung widersetzte. In Folge reagierte D._____ und wies den Privatkläger 1 an, seine Frau nicht anzurühren, was der Privatkläger 1 ihm zusicherte, worauf sich eine kurze Diskussion im Hinblick auf die Weiterführung des Gesprächs draussen und alleine unter den Männern anschloss, während welchem die Beschuldigte die Wohnung verliess. Schliesslich ist als erstellt zu betrachten, dass zwischen der ersten Aufforderung zum Verlassen der Wohnung und dem tatsächlichen Verlassen der Wohnung ca. 30 Sekunden vergingen.

- 25 - 8.2 Der angeklagte Sachverhalt ist nicht nur in objektiver Hinsicht, sondern auch in subjektiver Hinsicht zu erstellen. In subjektiver Hinsicht ist bei einem Vorsatzdelikt erforderlich, dass der Beschuldigte um die objektiv erstellten Tatbestandselemente wusste und deren Verwirklichung wollte oder zumindest in Kauf nahm. Der subjektive Tatbestand lässt sich bei fehlendem Geständnis immer nur aufgrund von Indizien erstellen. Von in objektiver Hinsicht erstellten Tatsachen wird auf die innere Haltung des Beschuldigten geschlossen. Vorliegend fällt hierzu in Betracht, dass die Beschuldigte grundsätzlich keine Intention hatte, das Hausrecht der Privatkläger zu verletzen. Sie hatte nie zuvor ein Hausverbot von den Privatklägern erhalten. Ihre Intention am Vormittag des 27. August 2013 war es, den Privatkläger 1 mit seinen in E-Mails getätigten Aussagen zu konfrontieren (Urk. 6, S. 5). Das Wissen, dass der Privatkläger 1 sein Hausrecht geltend macht und sie zum Verlassen der Wohnung auffordert, hat die Beschuldigte nach dem vorstehend in objektiver Hinsicht erstellten Sachverhalt erst am Schluss des Aufeinandertreffens. Sie war bei dieser Aufforderung anerkanntermassen in Rage. Dass sie auf diese Aufforderung hin nicht augenblicklich verstummte und die Wohnung schnurstracks verliess, sondern ihren angefangenen Satz noch beendete, bedeutet weder, dass sie wissen- und willentlich das Hausrecht der Privatkläger verletzte, noch, dass sie dies in Kauf nahm. Die Aufforderung musste sich bei der aufgebrachten Beschuldigten zunächst einmal setzen. Hierfür ist ihr eine kurze Zeitspanne zuzugestehen. Eine solche, und nur eine solche, kann als erstellt gelten. Dass sie danach tatsächlich umkehren und die Wohnung verlassen wollte, ist vorstehend ebenfalls erstellt worden. Genauso der Umstand, dass der Privatkläger 1 sie genau in diesem Moment am Arm packte und damit auch körperlich zum Verlassen der Wohnung auffordern wollte. Dies, weil er nicht wahrgenommen hatte, dass die Beschuldigte seinem Ansinnen Folge leisten wollte. Dass die Beschuldigte sodann nach der körperlichen Berührung und dem nachfolgenden verbalen Disput zwischen dem Privatkläger 1 und D._____ stehen blieb, kann in subjektiver Hinsicht ebenfalls noch nicht als wissen- und willentliche Verletzung des Hausrechts oder dessen Inkaufnahme gedeutet werden. Danach, das ist ebenfalls erstellt worden, hat die Beschuldigte die Wohnung verlassen. Damit ist

- 26 aber das willentliche Verletzen des Hausrechts oder auch nur dessen Inkaufnahme nicht erstellt. III. Rechtliches 1. Einen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB begeht, wer gegen den Willen des Berechtigten in eine Wohnung unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Das Hausrecht ermächtigt den Berechtigten, Personen, die mit seinem Willen den geschützten Raum betreten haben, nachträglich wieder wegzuweisen (BSK StGB I - DELNON/RÜDY, 3. Aufl., Basel 2013, N 33 zu Art. 186 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis setzt Hausfriedensbruch in der Form des unrechtmässigen Verweilens trotz Aufforderung des Berechtigten voraus, dass der Täter im Raum, aus dem er sich entfernen soll, während einer gewissen Dauer verbleibt und dadurch nach aussen zu erkennen gibt, dass er sich um das Verbot des Berechtigten nicht kümmert. Wer sich auf erste Aufforderung hin entfernt, dies aber nur zögernd tut, der verweilt nicht und handelt demnach nicht tatbestandsmässig (BGE 83 IV 69; BSK StGB I - DELNON/RÜDY, a.a.O. N 35 zu Art. 186 StGB). 2. Der Rechtsvertreter der Privatkläger macht geltend, dass es für die Erfüllung des Tatbestandes des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB genüge, wenn das Verweilen gegen den Willen des Geschädigten wenige Sekunden daure. Wenn man zum Verlassen einer Wohnung aufgefordert werde, müsse man sofort gehen und nicht erst nach beispielsweise dreissig Sekunden. Es sei daher nicht erforderlich, zu beweisen, dass sich der Sachverhalt genau gemäss Anklagevorwurf abgespielt habe, sondern lediglich, dass die Beschuldigte die Wohnung der Privatkläger nicht umgehend verlassen habe, nachdem der Privatkläger 1 sie zum Verlassen der Wohnung aufgefordert habe (Urk. 83/1, S. 9, Urk. 100, S. 12). 3. Festzuhalten ist, dass der Vertreter der Privatkläger zu Recht geltend macht, dass der Tatbestand des Hausfriedensbruchs bereits nach wenigen Sekunden erfüllt sein kann. Wenn jemand wissen- und willentlich ein Haus betritt, von dem er weiss, dass der Hausherr sein Eindringen nicht toleriert, so erfüllt er

- 27 bereits mit dem Betreten des Raums den Tatbestand. Beim Verweilen trotz Aufforderung, den Raum zu verlassen, präsentiert sich die Situation etwas anders. Hier kommt es nicht allein auf die Dauer des Verweilens nach der Aufforderung an, sondern darauf, ob sich aus dem Verweilen der Wille der Verletzung des Hausrechts ableiten lässt oder nicht. Als Beispiel sei hier der Gaukler genannt, der mit seinen Utensilien in einem Einkaufszentrum vom Hausdienst angetroffen, mit einem Hausverbot belegt und weggewiesen wird. Wenn der Gaukler darauf beginnt, seine Habseligkeiten zusammen zu räumen, und sich danach zum Ausgang hin bewegt, so erfüllt er den Tatbestand des Hausfriedensbruchs auch dann nicht, wenn das Zusammenräumen zwei Minuten dauerte und das Hinausgehen noch einmal so lange. Wer hingegen auf Aufforderung hin sagt, dass er den Raum nicht verlassen werde und sich z.B. demonstrativ auf den Boden setzt, gibt bereits damit – und somit nach wenigen Sekunden – zu erkennen, das er sich dem Willen des Berechtigten nicht unterziehen wird. Massgebend ist hier wie auch im vorliegenden Verfahren, ob der Beschuldigte mit seinem Verhalten zu erkennen gibt, dass er sich dem Verbot des Berechtigten widersetzen will. Damit ist letztlich eine innere Tatsache (der Wille, sich der Wegweisung zu widersetzen) und der subjektive Tatbestand angesprochen, der sich aber in einem objektiv erkennbaren Verhalten manifestiert. Vorliegend wurde erstellt, dass der Privatkläger 1 die Beschuldigte aufforderte, die Wohnung zu verlassen, und dass jene hernach noch circa 30 Sekunden in der Wohnung verweilte. In subjektiver Hinsicht ist sodann aber zusätzlich erforderlich, dass die Beschuldigte um die objektiv erstellten Tatbestandselemente wusste und deren Verwirklichung wollte oder zumindest in Kauf nahm. Das willentliche Verletzen des Hausrechts oder auch nur dessen Inkaufnahme konnte vorliegend aber nicht erstellt werden. Die Beschuldigte wollte wenige Sekunden nach der Aufforderung die Wohnung verlassen. Dass sich ihr Rückzug verzögerte, ist dem Umstand zuzuschreiben, dass der Privatkläger 1 nicht erkannte (und wohl nicht erkennen konnte), dass die Beschuldigte seinem Ansinnen Folge leisten wollte, und sie körperlich berührte. Bei dieser besonderen Konstellation ist festzuhalten, dass das Verhalten der Beschuldigten nach der Aufforderung des Privatklägers 1, die Wohnung zu verlassen, insgesamt noch als zögerliches Ent-

- 28 fernen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 83 IV 69) angesehen werden kann. Bei dieser Sachlage ist der Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB nicht erfüllt, und die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. IV. Kostenfolgen 1. Der Beschuldigten wurde von der Vorinstanz für die Untersuchung und ihr Verfahren statt der verlangten Fr. 30'623.45 (zuzüglich Mehrwertsteuer) lediglich eine Entschädigung von Fr. 8'750.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) zugesprochen. Die Höhe dieser Entschädigung ist mit Anschlussberufung angefochten (Urk. 95/1, Urk. 101, S. 2 und S. 16). 2.1 Die Vorinstanz hat die Kürzung u.a. damit begründet, dass es sich vorliegend um einen "offensichtlichen Bagatellfall" handle (Urk. 79, S. 64). Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren bestimmt sich die Anwaltsgebühr im Strafprozess nach der Bedeutung des Falles, der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts und der Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Richtig ist vorliegend sicher, dass der Zeitaufwand trotz des Bagatellcharakters des strafrechtlichen Vorwurfs als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden kann. Dies ergibt sich allein aus dem Umfang der Rechtsschriften und der Gerichtsurteile. Ungeachtet dessen bleibt es aber in strafrechtlicher Hinsicht ein unbedeutender Fall mit eher tiefer Verantwortung des Anwalts. Die Bandbreite, welche die Verordnung für die Festsetzung der Gebühr nach Zeitaufwand normiert, umfasst Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde, wobei für amtliche resp. unentgeltliche Rechtsvertretungen ein Stundenansatz von Fr. 220.– festgesetzt wird (§ 3 AnwGebV). Wenn die Vorinstanz die Entschädigung vorliegend auf Fr. 250.– pro Stunde festsetzte, so erscheint dies unter den genannten Prämissen absolut angemessen. 2.2. Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 26. März 2014 in Dispositiv-Ziffer 8 entschieden habe, dass der Beschuldigten keine Entschädigung zugesprochen werde

- 29 - (Urk. 81, S. 64 und Urk. 17, S. 11). Dispositiv-Ziffer 8 der Einstellungsverfügung wurde vom Beschwerdeentscheid der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2014 nicht tangiert und ist in Rechtskraft erwachsen. Die von der Verteidigung genannten Gründe, wieso die Beschuldigte gegen die Einstellungsverfügung keine Beschwerde erhob (Urk. 101, S. 16), ändern nichts daran, dass sie auf eine Beschwerde an die III. Strafkammer verzichtete. Entsprechend hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass für eine Entschädigung der Beschuldigten für den Zeitraum vor dem 26. März 2014 kein Raum besteht und die in den Honorarnoten Urk. 67/1-5 aufgeführten Leistungen nicht zu entschädigen sind (Urk. 79, S. 64). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass im Strafprozess nur der (notwendige) Aufwand während des Vorverfahrens nach dem Zeitaufwand abgerechnet wird, während für die Vorbereitung des Parteivortrags und die Hauptverhandlung eine Grundgebühr festzusetzen ist, welche gegebenenfalls mittels Zuschlägen zu erhöhen ist (§ 17 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Bezüglich der Honorarnoten für das erstinstanzliche Verfahren ab dem Datum der Einstellungsverfügung (Urk. 67/1-5) und ohne das separat zu behandelnde Beschwerdeverfahren (Urk. 67A/1-4) ist zunächst festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb am 26. Mai 2014 Aktenstudium von einer halben Stunde zu entschädigen sein soll, nachdem die Strafuntersuchung eingestellt und das Beschwerdeverfahren hängig war, für welches separate Honorarnoten eingereicht wurden (Urk. 67/6 und Urk. 67A/1-4). Dieser Aufwand ist nicht zu entschädigen. Bis zur Einreichung der Anklage beim Einzelgericht am 2. Juni 2015 macht der Verteidiger der Beschuldigten einen Zeitaufwand von 22.05 Stunden geltend (Urk. 67/7- 10). Telefonate und E-Mails mit der Beschuldigten und der Staatanwaltschaft werden dabei nicht getrennt ausgewiesen. Der gesamte in dieser Zeitperiode unter diesem Titel geltend gemachte Aufwand erscheint aber in der Tat dem Fall nicht angemessen und ist um 2.05 Stunden auf 20 Stunden zu kürzen. Damit ergibt sich für das Untersuchungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.–. Für das Gerichtsverfahren werden vom Verteidiger sodann 42.40 Stunden geltend gemacht (Urk. 67/10-13). Davon betreffen wohl 3.40 Stunden (und nicht nur, wie die Vorinstanz berechnet hat, 2.75 Stunden; Urk. 79, S. 65) die Vor- und Vergleichsverhandlung vom 31. August 2015 (Urk. 67/11). Diese 3.40

- 30 - Stunden sind als Zuschlag zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a AnwGebV). Nämliches gilt für die Eingabe des Verteidigers vom 11. Juni 2015 (Urk. 44), für welche ein Aufwand von 1.30 Stunden als Zuschlag zu entschädigen ist (§ 17 Abs. 2 lit. b AnwGebV). Die verbleibenden 37.70 Stunden ergäben bei einem Stundenansatz von Fr. 250.– Fr. 9'425.–, mithin einen Betrag, der ausserhalb des Gebührenrahmens für ein Strafverfahren in Einzelrichterlicher Kompetenz liegt. Angemessen erscheint hier eine Grundgebühr von Fr. 6'500.– zuzüglich Fr. 850.– für die Vorund Vergleichsverhandlung und Fr. 325.– für die Eingabe vom 11. Juni 2015, total mithin Fr. 7'675.–. Die geltend gemachten Barauslagen sind nicht zu beanstanden. Im Ergebnis ist die Entschädigung für die Beschuldigte deshalb auf Fr. 5'000.– (Aufwand Untersuchungsverfahren), plus Fr. 7'675.– (Gebühr inklusive Zuschläge für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren), plus Fr. 814.60 (Barauslagen ab 26. März 2014), plus Fr. 1'079.15 (8% Mehrwertsteuer), insgesamt Fr. 14'568.75 (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. In diesem Teilumfang ist die Anschlussberufung gutzuheissen. 3. Mit der Anschlussberufung ebenfalls angefochten wurde die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren UE140095-O (Urk. 95/1, Urk. 101, S. 2 und S. 16). Hier wird ein Betrag von Fr. 1'290.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer statt der festgesetzten Fr. 1'075.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer verlangt. Der Unterschied gründet hier alleine auf dem entschädigten Stundenansatz von Fr. 250.– statt der verlangten Fr. 300.–. Dazu wurde bereits vorstehend ausgeführt, dass Fr. 250.– angemessen erscheinen. Entsprechend ist die Anschlussberufung in diesem Punkt abzuweisen. 4.1 Die Privatkläger machen geltend, dass auch bei einem Freispruch die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO der Beschuldigten aufzuerlegen seien und diese gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO zu verpflichten sei, den Privatklägern eine Entschädigung zu bezahlen, weil diese rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt habe (Urk. 83/1, S. 9, Urk. 100 S. 12, S. 15 und S. 16). Vorliegend habe das laute und ununterbrochene Schreien der Beschuldigten Anlass für die Einleitung des Verfahrens gebildet. Bereits die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Einstellungsverfügung vom 26. März 2014 fest-

- 31 gehalten, dass sich die Beschuldigte anlässlich der Zusammenkunft zwischen ihr und dem Privatkläger 1 sehr ungehobelt verhalten und die Entscheidung des Privatklägers 1, sich zurückzuziehen, um so räumliche Distanz zu schaffen, nicht akzeptiert habe und ihm stattdessen in seine Wohnung nachgefolgt sei. Dadurch habe die Beschuldigte die Persönlichkeitsrechte des Privatklägers 1 im Sinne von Art. 28 ZGB verletzt und deshalb die Einleitung des Verfahrens betreffend Hausfriedensbruch und Drohung durch ihr rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten veranlasst (Urk. 17, S. 10, Urk. 100, S. 12 f.). Die Beschuldigte habe zudem die Einstellungsverfügung und damit auch die Kostenauflage zu ihren Lasten akzeptiert. An der diesbezüglichen Würdigung könne sich nichts geändert haben (Urk. 83/1, S. 10). 4.2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Regelung von Art. 426 Abs. 2 StPO folgt dem gemäss der Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe geltenden Grundsatz, wonach der beschuldigten Person bei Verfahrenseinstellung und Freispruch angesichts der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) nur dann Kosten auferlegt werden dürfen, wenn sie die Einleitung des Strafverfahrens in widerrechtlicher und schuldhafter Weise veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BOTSCHAFT zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff., 1326). Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der entsprechend begründeten Kostenpflicht nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen, namentlich Art. 41 OR, angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, das ursächlich für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war. Es ist mit der Bundesverfassung vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person Kosten aufzuerlegen, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene

- 32 oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteile des Bundesgerichts 6B_250/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.3 und 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (zum Ganzen vgl. insbesondere Urteil des Bundesgerichts 6B_250/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.3 m.w.H.; GRIESSER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 9 ff zu Art. 426.; BSK StPO-DOMEISEN, 2. Aufl., Basel 2014, N 26 ff. zu Art. 426). 4.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsund Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. März 2014 tatsächlich unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Kosten teilweise der Beschuldigten und den Privatklägern auferlegt hat, dies von der Beschuldigten nicht angefochten wurde und die Staatsanwaltschaft zur Begründung der rechtswidrigen und schuldhaften Einleitung des Verfahrens auf eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB hinwies. Allein, dieser Umstand hindert weder das Gericht noch die Beschuldigte, im jetzigen Verfahrensstadium diese Frage neu und frei zu erörtern. Die Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung hat keine Bindungswirkung für den Teil des Strafverfahrens, welcher nicht rechtskräftig eingestellt, sondern weitergeführt wurde. Für eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO muss eine klare Verletzung einer Rechtsnorm vorliegen, welche kausal für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war. Gefordert wird also eine qualifizierte Rechtswidrigkeit (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 6 zu Art. 426). Von den Privatklägern wird als verletzte Norm Art. 28 ZGB angerufen. Zu Art. 28 ZGB ist festzuhalten, dass nicht jede Beeinträchtigung der Persönlichkeit mit einer Verletzung im Sinne dieses Artikels gleichgesetzt werden kann, sondern eine gewisse Intensität zu verlangen ist. Nicht jeder Übergriff über die Grenzen sozial korrekten Verhaltens stellt gleich

- 33 eine Persönlichkeitsverletzung dar (BSK ZGB I-ANDREAS MEILI, 5. Aufl., Basel 2014, N 38 zu Art. 28). Vorliegend steht fest, dass die Beschuldigte den Privatkläger 1 in seiner Wohnung als Folge einer nachbarschaftlichen Meinungsverschiedenheit während zehn Minuten immer wieder angeschrien hat. Das Anschreien alleine kann aber noch nicht als schwere Verletzung der Persönlichkeit angesehen werden. Zum Inhalt des Geschreis ist zu sagen, dass nicht geltend gemacht wurde, dass die Beschuldigte den Privatkläger 1 dabei beschimpft oder beleidigt oder sonst wie in seiner Ehre verletzt hätte. Es wurde denn auch nie ein Strafantrag wegen Beschimpfung oder Ehrverletzung gegen die Beschuldigte erhoben. Unbeteiligte Dritte (E._____, F._____) haben zwar das Anschreien des Privatklägers 1 mitbekommen. Deren Aussagen ist aber zu entnehmen, dass durch diesen Vorfall nicht das Ansehen und die Persönlichkeit der Privatkläger Schaden genommen haben, sondern höchstens die der Beschuldigten. Bei dieser Sachlage sind aber insgesamt keine genügend intensiven Verletzungen von Persönlichkeitsrechten der Privatkläger nachgewiesen. Auch eine Verletzung im Sinne von Art. 28b ZGB ist nicht erstellt. Das Strafverfahren wegen Drohung wurde nicht anhand genommen. Nachstellungen oder Gewalt wurden nicht geltend gemacht. Auch hier ergibt sich keine Grundlage für die zur Begründung der Kostenauflage trotz Freispruchs geforderte Widerrechtlichkeit. Nämliches gilt für eine Verletzung des Hausrechts; gerade dies wurde vorliegend ja abgeklärt und verneint. 4.4 Ungeachtet der materiellen Voraussetzungen für eine Kostenauflage an die freizusprechende Beschuldigte fällt eine solche auch deshalb nicht in Betracht, weil ihr Verhalten jedenfalls nicht mehr als adäquat kausal für die nun in Frage stehenden Prozesskosten angesehen werden kann. Das Verhalten der Beschuldigten mag allenfalls kausal für die Strafanzeige mit Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gewesen sein. Die Staatsanwaltschaft hat dieses Strafverfahren aber in der Folge einstellen wollen. Dies verhindert haben allein die Privatkläger, welche mit Beschwerde erreichten, dass die Staatsanwaltschaft (gegen die eigene Überzeugung) Anklage erhob. Damit haben sie veranlasst, dass das Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs gerichtlich beurteilt wurde. Entsprechend tragen sie für den weiteren Verlauf des Verfahrens auch das Prozessrisiko. Damit bleibt kein Raum für eine Kostenauflage an die Beschuldigte oder die Ver-

- 34 pflichtung der Beschuldigten zur Bezahlung einer Entschädigung an die Privatkläger trotz Freispruchs. 4.5 Mit ausführlicher Begründung hat die Vorinstanz sodann dargelegt, weshalb den Privatklägern bei dieser Konstellation die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen und diese zu verpflichten sind, der Beschuldigten eine Entschädigung zu bezahlen. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der Privatkläger (Urk. 100, S. 14 f.) sind diese Erwägungen überzeugend und richtig. Auf diese Ausführungen ist deshalb zu verweisen (Urk. 81, S. 60 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5. Die Privatkläger unterliegen mit ihrer Berufung vollumfänglich. Die Beschuldigte obsiegte mit ihrer Anschlussberufung, welche nur die Höhe der Entschädigung betraf, teilweise. Zudem wurde auf ihre Berufung mit Beschluss vom 1. Juni 2016 nicht eingetreten (Urk. 87). Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 7/8 den Privatklägern (solidarisch) und zu 1/8 der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatkläger haben sodann keinen Anspruch auf eine Entschädigung für das Berufungsverfahren, sondern sind zu verpflichten, der Beschuldigten eine um 1/4 reduzierte Entschädigung zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO und Art. Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO). Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich nach § 18 Abs. 1 AnwGebV. Die Verteidigung bezifferte die Kosten des Aufwandes für das Berufungsverfahren auf Fr. 9'878.– (Urk. 102), ging dabei aber von einem Stundenansatz von Fr. 300.– aus und schätzte die Dauer der Berufungsverhandlung auf 4 Stunden. Diese dauerte aber lediglich 2.5 Stunden (vgl. Prot. II S. 6 und S. 14). Bei einem Stundenansatz von Fr. 250.–, welcher auch für das Berufungsverfahren angemessen erscheint, errechnet sich für 28.25 Stunden ein Honorar von Fr. 7'062.50. Zuzüglich Barauslagen von Fr. 225.30 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer ergibt dies einen Betrag von Fr. 7'870.80, welcher angemessen erscheint. Reduziert um 1/4 bleiben Fr. 5'903.10. Entsprechend sind die Privatkläger solidarisch zu verpflichten, der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 5'903.10 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Für das Berufungsverfahren haben die Privatkläger eine Prozesskaution in

- 35 der Höhe von Fr. 4'000.– zur Deckung von allfälligen Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei geleistet (vgl. Urk. 89). Diese Prozesskaution ist ausgangsgemäss zur Deckung der den Privatklägern auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens heranzuziehen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 27. November 2015 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Kostenfestsetzung), 3 Satz 2 (teilweise Übernahme der Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung auf die Gerichtskasse), 5 (keine Entschädigung und keine Genugtuung an die Beschuldigte), 6 (Übernahme der Kosten des Beschwerdeverfahrens UE140095-O auf die Gerichtskasse) und 8 (Entschädigung der Privatkläger für das Beschwerdeverfahren UE140095-O) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte C._____ ist des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird solidarisch den Privatklägern auferlegt. 3. Die Privatkläger werden solidarisch verpflichtet, der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 14'568.75 zu bezahlen. 4. Der Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren UE140095-O eine Entschädigung von Fr. 1'161.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'800.–.

- 36 - 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu sieben Achteln den Privatklägern (solidarisch) und zu einem Achtel der Beschuldigten auferlegt. 7. Die Privatkläger werden solidarisch verpflichtet, der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 5'903.10 zu bezahlen. 8. Die von den Privatklägern geleistete Prozesskaution von Fr. 4'000.– wird zur Deckung der den Privatklägern auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens gemäss den vorstehenden Dispositivziffern 5-6 verwendet. 9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Vertreter der Privatkläger dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Vertreter der Privatkläger dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 84 zur Löschung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung über das Strafregister. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 37 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 1. November 2016

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Schwarzenbach-Oswald

Urteil vom 1. November 2016 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte C._____ ist des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 3. Die Entscheidgebühr wird den Privatklägern auferlegt. Im Umfang, in dem die Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. März 2014 nicht in Rechtskraft erwachsen ist, wird die Gebühr für die Führung der St... 4. Die Privatkläger werden verpflichtet, der Beschuldigten für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte eine Entschädigung von CHF 9'450.– (darin eingeschlossen 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Der Beschuldigten wird weder eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen noch eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse zugesprochen. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens UE140095-O werden auf die Gerichtskasse genommen. 7. Der Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren UE140095-O eine Entschädigung von CHF 1'161.– (darin eingeschlossen 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8. Den Privatklägern wird für das Beschwerdeverfahren UE140095-O eine Entschädigung von CHF 2'970.– (darin eingeschlossen 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 9. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil und hiermit als begründetes Urteil im Sinne von Art. 82 Abs. 2 StPO an Berufungsanträge: 1. Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen sei bezüglich der Höhe der Entschädigung aufzuheben und es sei die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren und das Vorverfahren auf CHF 30'623.45 (zzgl. Mehrwertsteuer) festzusetzen; 2. Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen sei bezüglich der Höhe der Entschädigung aufzuheben und es sei die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'290.– (zzgl. Mehrwertsteuer) festzusetzen; 3. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen zu bestätigen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% Mehrwertsteuer) zulasten der Berufungskläger, evenutaliter zulasten der Staatskasse. Verzicht auf Antragstellung 1. Die Dispositiv-Ziff. 1 (Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs), Ziff. 3 Satz 1 (Auferlegung Entscheidgebühr zu Lasten der Privatkläger) und Ziff. 4 (Parteientschädigung zu Gunsten der Beschuldigten und zu Lasten der Privatkläger) des Urteil... 2. Es sei die Beschuldigte des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 3. Es sei die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägern eine Entschädigung von CHF 12'903.84 inkl. MWST für das erstinstanzliche Verfahren auszurichten. 5. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägern für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 7'786.80 inkl. MWST auszurichten. Erwägungen: I. Verfahrensgang 4. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Nachdem die Dispositivziffer 2 (Kostenfestsetzung), die Dis... II. Tatsächliches III. Rechtliches IV. Kostenfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 27. November 2015 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Kostenfestsetzung), 3 Satz 2 (teilweise Übernahme der Gebühr für die Führung der Strafuntersuch... 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte C._____ ist des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird solidarisch den Privatklägern auferlegt. 3. Die Privatkläger werden solidarisch verpflichtet, der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 14'568.75 zu bezahlen. 4. Der Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren UE140095-O eine Entschädigung von Fr. 1'161.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'800.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu sieben Achteln den Privatklägern (solidarisch) und zu einem Achtel der Beschuldigten auferlegt. 7. Die Privatkläger werden solidarisch verpflichtet, der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 5'903.10 zu bezahlen. 8. Die von den Privatklägern geleistete Prozesskaution von Fr. 4'000.– wird zur Deckung der den Privatklägern auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens gemäss den vorstehenden Dispositivziffern 5-6 verwendet. 9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  den Vertreter der Privatkläger dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  den Vertreter der Privatkläger dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger  die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 84 zur Löschung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung über das Strafregister. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB160148 — Zürich Obergericht Strafkammern 01.11.2016 SB160148 — Swissrulings