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Zürich Obergericht Strafkammern 28.06.2016 SB160144

28 giugno 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·3,839 parole·~19 min·5

Riassunto

Sexuelle Nötigung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160144-O/U/ad-ag

Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim und lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner Urteil vom 28. Juni 2016

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. Weder, Anklägerin und Berufungsklägerin

sowie

A._____, Privatklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend sexuelle Nötigung etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Januar 2016 (DG150290)

________________________________

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2015 (Urk. 28) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB − des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 365 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die Privatklägerin A._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 3 - 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Januar 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 20'985.35 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 7. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerschaft mit Fr. 9'025.65 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 560.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 21'615.– Gutachten Fr. 4'887.– Auslagen Untersuchung Fr. 20'985.35 Kosten amtliche Verteidigung Fr. 9'025.65 Kosten unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 4 - Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 84 S. 1) Der Beschuldigte sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruches des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Januar 2016 mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 85 S. 1) 1. Das Urteil vom 14. Januar 2016 sei bezüglich Dispositiv Ziff. 2 zu bestätigen. 2. (…) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

________________________________

Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales 1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Januar 2016, liess die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 18. Januar 2016 (Urk. 51) innert Frist Berufung anmelden. Das vollständig begründete Urteil (Urk. 69) wurde von der Staatsanwaltschaft am 29. Februar 2016

- 5 - (Urk. 66/1) entgegengenommen. Mit Eingabe vom 1. März 2016 reichte der Vertreter der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung fristgerecht ein (Urk. 70). Mit Präsidialverfügung vom 6. April 2016 wurde dem Beschuldigten und der Privatklägerin unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 74). Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 erklärte der Beschuldigte Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 80). Die Privatklägerin liess sich zur Frage der Anschlussberufung nicht vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf den Strafpunkt (Urk. 70). Somit sind die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4 und 5 (Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren), sowie 6-11 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen. 3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Dem geständigen Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe seine damalige Freundin in der Wohnung eingeschlossen, indem er die Türe von innen abgeschlossen habe und den Schlüssel in die Hosentasche gesteckt habe. Hernach habe er die Privatklägerin aufs Bett geschubst und begonnen, sie zu würgen, wobei er sie während des Würgens mehrmals aufgefordert habe, ihm zu gehorchen, und ihr gedroht habe, sie umzubringen. Als Stimmen im Treppenhaus zu hören gewesen seien, sei der Beschuldigte zur Wohnungstüre gegangen und habe die Türe einen Spalt breit geöffnet, und die Privatklägerin habe begonnen, um Hilfe zu rufen. Der Beschuldigte habe sie an den Haaren von der Türe weggezogen und ihren Kopf zweimal gegen die Wand geschlagen. Hernach habe er sie

- 6 an den Haaren zurück zum Bett gezogen, sie wiederum aufs Bett geschubst und nach einer kurzen Pause wieder begonnen, die Privatklägerin zu würgen, bis sie sagte, sie würde brav sein und ihm gehorchen. Danach habe der Beschuldigte die Privatklägerin aufgefordert, ihre Kleider auszuziehen, und habe entgegen dem Willen der Privatklägerin deren nackte Brust geleckt. Hernach habe er sie aufgefordert, sie solle ruhig auf dem Bett liegen bleiben, während er die Wohnung verlassen würde, um Essen zu holen. Der Beschuldigte habe die Wohnung daraufhin verlassen und habe die Türe von aussen abgeschlossen. Der Privatklägerin sei schliesslich über das Fenster die Flucht gelungen. Zudem wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich trotz rechtskräftiger Ausweisung in der Schweiz aufgehalten zu haben. 2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig. Zudem sprach sie ihn des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG schuldig (act. 69 S. 7). III. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz hat die Strafzumessungsregeln im Sinne von Art. 47 ff. StGB zutreffend dargestellt. Danach misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB bestimmt sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der

- 7 schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). 2.2. Als schwerste Tat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (BSK Strafrecht I - Ackermann, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 N 116 mit weiteren Hinweisen). Sexuelle Nötigung als schwerste Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zehn Jahre oder Geldstrafe bestraft. Auszugehen wäre deshalb für die eigentliche Verschuldensbemessung von dieser Tat. Aufgrund des engen, örtlich und zeitlich konzentrierten Tatgeflechts mit gleicher Motivlage, erweist sich eine separate Behandlung der einzelnen Delikte mit objektiver und subjektiver Bewertung des Tatverschuldens als nicht zielführend. Vielmehr sind in einer solchen Konstellation die Delikte in objektiver Hinsicht verschuldensmässig zu bewerten und dann zu einer hypothetischen "Gesamtstrafe" zu asperieren (ähnlich die Vorinstanz; Urk. 69 S. 9 f.), und danach eine subjektive Spiegelung des Tatverschuldens vorzunehmen. Alsdann ist daran die Strafe für den rechtswidrigen Aufenthalt zu asperieren. 2.3.1. Die objektive Tatschwere der sexuellen Nötigung erweist sich gemessen an der eigentlichen sexuellen Handlung, das Lecken der nackten linken Brust der Privatklägerin, als sehr leicht; die sexuelle Integrität wurde relativ geringfügig verletzt. Erheblich erschwerend wirkt sich indessen die eingesetzte physische und psychische Gewalt aus, womit die Privatklägerin zum Widerstand unfähig gehttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_274%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-IV-101%3Ade&number_of_ranks=0#page101 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_274%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-57%3Ade&number_of_ranks=0#page57

- 8 macht wurde. Um Doppelverwertungen zu vermeiden, ist indessen der damit verbundene objektive Unrechtsgehalt unter den entsprechenden Tatbeständen zu würdigen. Eine objektive hypothetische Einsatzstrafe ist auf rund einen Monat festzulegen. 2.3.2. Die verschuldensmässig stark ins Gewicht fallenden Taten (Freiheitsberaubung, Drohung und einfache Körperverletzung) stehen im Zusammenhang mit der eigentlichen Macht- und Disziplinierungsaktion des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin. Sie hatte die völlige Gehorsamkeit und Unterwerfung zum Ziel und bewirkte auch die Widerstandsunfähigkeit des Opfers gegenüber dem sexuellen Übergriff. a) Der Beschuldigte ging dabei sehr gezielt vor, indem er ihr mit der Freiheitsberaubung die Möglichkeit nahm, vor seinem Ansinnen zu entfliehen, um sie dann mit den Drohungen und körperlichen Attacken zu demütigen. Zwar dauerte der Freiheitsentzug mit zwei Stunden nicht sehr lange. Indessen war es die Privatklägerin, die mittels Flucht die Freiheitsberaubung beendete; der Beschuldigte wollte die Privatklägerin gegen ihren erklärten Willen noch länger eingesperrt halten. Auch wenn die Privatklägerin die Wohnung kannte und sie somit wusste, wo sie sich befand, wirkt erschwerend der Umstand, dass sie angesichts des gewalttätigen Auftritts des Beschuldigten nicht wusste, was ihr geschah. Ihr Sicherheitsgefühl wurde durch das Gefühl des Ausgeliefertseins ("Er hat mir die Freiheit genommen und schikanierte mich"; Urk. 5/1 S. 7) zusätzlich beeinträchtigt. Das Verschulden für die Freiheitsberaubung (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre) erweist sich insgesamt als eher leicht und eine Strafe von rund 6 Monaten erwiese sich als angemessen. b) Die Drohungen waren massiv. Er bedrohte sie unter anderem mit dem Tod bzw. damit, dass etwas passieren werde. Dies versetzte die Privatklägerin in grosse Angst und sogar Todesangst, da er diese Drohungen, wie nachstehend erwähnt, mit seinem brutalen physischen Vorgehen (insbesondere das Würgen) noch unterstrich. Diese Drohungen hatten zum Zweck, die Privatklägerin völlig seinem Willen zu unterwerfen: sie musste gehorsam und brav sein und - entkleidet - auf dem Bett liegen bleiben und auf ihn warten. Angesichts des Strafrah-

- 9 mens von Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht zu gewichten mit einer Strafe im Bereich von rund 8 Monaten. c) Bei der einfachen Körperverletzung ist angesichts der relativ geringfügigen Verletzungen noch von einem leichten Verschulden auszugehen, wobei die brutale, über eine längere Zeit sich hinziehende Vorgehensweise (Schlagen des Kopfes gegen die Wand, Würgen, an den Haaren ziehen, Schubsen, Arm hinter Rücken festhalten), welche mit viel Schmerzen verbunden waren, erschwerend dazu kommt. Dem insgesamt nicht mehr leichten Tatverschulden entspräche eine Strafe von rund 8 Monaten. 2.3.3. Wie bereits erwähnt, ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips in einer Gesamtwürdigung angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen. Insbesondere unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs, welcher zu einer Verminderung des Anteils des einzelnen Delikts am Gesamtschuldbeitrags führt (vgl. BGer 6B_323/2010, Urteil vom 23. Juni 2010), erweist sich eine hypothetische Gesamtstrafe für das objektive Tatverschulden (für die Delikte gegenüber der Privatklägerin) von 16 Monaten als angemessen. Der Ansicht der Staatsanwaltschaft, es liege insgesamt ein erhebliches objektives Tatverschulden vor (Urk. 84 S. 1 f.), ist nicht zu folgen. 2.4.1. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass das Tatmotiv des Beschuldigten (wie bereits erwähnt) darauf gerichtet war, die Privatklägerin vollkommen zu unterwerfen, nachdem sie ihm mitgeteilt hatte, sie wolle die Beziehung zu ihm abbrechen (Urk. 5/2 S. 6 f.). Um die Privatklägerin gefügig zu machen ("brav sein und gehorchen"), raubte er ihr zunächst ihre Bewegungsfreiheit und drangsalierte sie mittels Drohungen und körperlicher Gewalt (u.a. Würgen). Um seine absolute Macht über sie zu demonstrieren, zwang er die Privatklägerin sodann, sich zu entkleiden. Das Lecken der Brust diente somit nicht nur der Befriedigung seiner sexuellen Triebe, sondern war v.a. auch ein Mittel der Unterwerfung. Dieses rein egoistische Motiv des Beschuldigten, der Privatklägerin keinen eigenen Willen zu lassen, und sie insbesondere abzustrafen, weil sie ihn verlassen wollte, und sein

- 10 direktvorsätzliches Handeln, lassen keinen Raum für eine Verschuldensrelativierung. 2.4.2. Am 7. September 2015 wurde ein forensisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten u.a. zur Frage einer psychischen Störung und der Schuldfähigkeit des Beschuldigten erstellt (Urk. 10/14). Dabei wurde beim Beschuldigten eine narzisstische und eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Diese Störungen hätten zu keinen generellen Einbussen der psychosozialen Funktionsfähigkeit sowie zu keinem hohen subjektiven Leidensdruck geführt. Bei vorliegendem Vorfall sei bezüglich der Deliktsdynamik von einer Dominanz- und Wutproblematik bei latenter Gewaltbereitschaft des Beschuldigten auszugehen. Es handle sich dabei um ein eingeschliffenes Verhaltensmuster in Konfliktsituationen (Urk. 10/14 S. 69). Der Beschuldigte sei im Deliktszeitraum fähig gewesen zur Einsicht in das Unrecht der ihm vorgeworfenen Taten bzw. zum Handeln gemäss dieser Einsicht. Trotz Persönlichkeitsstörung und des durch Konflikte geprägten Handlungsablaufs ergäben sich keine Anhaltspunkte für allfällige Einbussen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Auch eine Alkoholwirkung mit forensisch relevanter Verminderung der Steuerungsfähigkeit sei nicht zu verzeichnen. Dem Beschuldigten sei das Unrecht seiner Handlungen stets klar gewesen. Er sei bei Begehung der vorgeworfenen Handlungen fähig gewesen, gemäss dieser Einsicht zu handeln (Urk. 10/14 S. 74 f.). Die Erwägungen im Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar. Damit ist von einer nicht eingeschränkten Schuldfähigkeit auszugehen. Mit der Vorinstanz und mit Hinweis auf das Gutachten ist sodann auch eine von der Verteidigung geltend gemachte verminderte Schuldfähigkeit zufolge Alkoholeinflusses zu verneinen (Urk. 69 S. 11 f.; Urk. 10/14 S. 74 f.). 3. Das objektive Tatverschulden für den rechtswidrigen Aufenthalt (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) ist noch leicht. Der Beschuldigte scheint sich nicht um Entscheide der Migrationsbehörde zu kümmern; indessen verweilte er im anklagerelevanten Zeitraum nur für eine kürzere Zeitspanne (vom 3. November 2014 bis am 15. Januar 2015) rechtswidrig in der Schweiz. In subjektiver Hinsicht handelte er direktvorsätzlich. Selbst die Anordnung von Ausschaffungshaft vermochte ihn nicht zur Ausreise zu bewegen. Unter Berücksichtigung des Asperar-

- 11 tionsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe um 1 Monat auf 17 Monate zu erhöhen. 4.1. Was die Täterkomponente, insbesondere das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse angeht, so ist vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen und das gerichtspsychiatrische Gutachten zu verweisen (Urk. 69 S. 13; Urk. 10/14 S. 32 ff.). Der Beschuldigte führte dazu heute ergänzend aus, er habe keinen Schulabschluss oder eine Berufsausbildung und könne seit einem Gefängnisaufenthalt mangels Ausweis nicht mehr arbeiten. Er lebe von Krediten, die ihm gewährt würden und sei trotz fehlender Aufenthaltsgenehmigung nicht bereit, die Schweiz ohne seinen Sohn zu verlassen. Seine Schulden bei der Krankenkasse solle der Staat zahlen, da diese Schulden durch seine unschuldig erlittene Haft verursacht worden seien (Prot. II. S 6-10). Mit der Vorinstanz ist zusammengefasst von einer eher schweren Kindheit des Beschuldigten (Aufwachsen bei einer Pflegemutter) auszugehen. Bei den persönlichen Verhältnissen ist auch die vom psychiatrischen Gutachter diagnostizierte dissoziale und narzisstische Persönlichkeitsstörung zu berücksichtigen (vgl. vorstehend Ziff. 2.4.2.). Bei ausgeprägtem Dominanzbedürfnis, Selbstbezogenheit und Empathiemangel seien eine geringe Frustrationstoleranz und eine schwache Verhaltenskontrolle auffällig (Urk. 10/14 S. 61). Dies ist ihm im Sinne eines seine Lebensführung erschwerenden Umstands insbesondere im sozialen Umgang leicht strafmindernd anzurechnen. 4.2. Deutlich straferhöhend fallen dagegen die sechs, teilweise einschlägigen Vorstrafen ins Gewicht. So wurde er im Jahr 2005 wegen Raubes zu 8 Monaten Gefängnis, 2006 wegen mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel zu 30 Tagen Haft, im Jahr 2007 wegen Gefährdung des Lebens, Drohung, mehrfacher Nötigung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zu 28 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.–, im Jahr 2012 wegen mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes und wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, im selben Jahr zudem wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Drohung und Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie im Jahr 2014 erneut wegen rechtswidrigen Aufenthaltes zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt

- 12 - (Urk. 82; Urk. 69 S. 13 ff.). Insgesamt wurde der Beschuldigte somit seit 2005 mit 65 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Diese Vorstrafen sind erheblich straferhöhend zu veranschlagen, und mit der Vorinstanz ist die Einsatzstrafe deshalb um rund die Hälfte zu erhöhen. 4.3. Was das Nachtatverhalten angeht, so billigte ihm die Vorinstanz für das Geständnis an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eine Strafreduktion von rund 10 Prozent zu, was sie einlässlich begründete (Urk. 69 S. 14 f.). Demgegenüber führte die Staatsanwaltschaft aus, der Beschuldigte sei allgemein renitent, nicht nur bezüglich des rechtswidrigen Aufenthaltes, und zeige keinerlei Einsicht, sondern bezeichne sein Verhalten als blosse "Überreaktion" (Urk. 84 S. 2; Prot. II S. 16). Dazu ist festzuhalten, dass eine gewisse Einsicht nicht von der Hand zu weisen ist, auch wenn keine eigentliche Reue auszumachen ist. 4.4. Insgesamt überwiegen bei der Täterkomponente die straferhöhenden Faktoren die strafmindernden mit rund einem Drittel. 5. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich deshalb eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten den Taten und dem Täter angemessen. Daran sind 523 Tage erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute anzurechnen. 6. Die Vorinstanz hat den Vollzug dieser Strafe nicht aufgeschoben (Urk. 69 S. 15 f.). Die Verteidigung hat sich zu Recht nicht dagegen gewehrt. Insbesondere mit Blick auf die zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen, der gemäss dem psychiatrischen Gutachten bescheinigten hohen Rückfallgefahr sowie den nicht stabilen Lebensumständen des Beschuldigten kann ihm keine günstige Prognose gestellt werden. Die Freiheitstrafe ist dementsprechend zu vollziehen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft dringt

- 13 mit ihrem Antrag auf eine höhere Bestrafung nicht durch. Die Kosten sind deshalb auf die Staatskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Januar 2016 (DG150290) bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4 und 5 (Zivilpunkt), sowie 6-11 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 523 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'600.– amtliche Verteidigung

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

- 14 - − die Privatklägerin A._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Staatssekretariat für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

- 15 - 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 28. Juni 2016

Der Präsident:

lic. iur. Spiess

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Hafner

Urteil vom 28. Juni 2016 ________________________________ Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig  der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB  der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB  des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 365 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die Privatklägerin A._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Januar 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 20'985.35 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 7. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerschaft mit Fr. 9'025.65 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge: Der Beschuldigte sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruches des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Januar 2016 mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen. 1. Das Urteil vom 14. Januar 2016 sei bezüglich Dispositiv Ziff. 2 zu bestätigen. 2. (…) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. ________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung III. Strafzumessung IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Januar 2016 (DG150290) bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4 und 5 (Zivilpunkt), sowie 6-11 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) in Rechtskraft erw... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 523 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Privatklägerin A._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  das Staatssekretariat für Migration  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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