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Zürich Obergericht Strafkammern 13.04.2016 SB160125

13 aprile 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·718 parole·~4 min·5

Riassunto

Hinderung einer Amtshandlung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160125-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 13. April 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Hinderung einer Amtshandlung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 17. November 2015 (GG150058)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 17. November 2015 wurde der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie einer Busse von Fr. 300.– (unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Dieser Entscheid wurde am 17. November 2015 mündlich eröffnet und dem Beschuldigten schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 27; Urk. 11). In Ziffer 8 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich angeführt (Urk. 11 [Urteilsdispositiv]; Urk. 15 = Urk. 20 [begründete Fassung]). Noch vor Schranken liess der Beschuldigte Berufung anmelden (Prot. I S. 27). Nachdem der Verteidiger des Beschuldigten am 16. Februar 2016 sein Mandat niedergelegt hatte (Urk. 14), holte der Beschuldigte das ihm in der Folge zugestellte begründete Urteil (Urk. 15 = Urk. 20) nicht ab (Urk. 16). Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung jedoch als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Der Beschuldigte liess Berufung anmelden und wusste demzufolge, dass er ein begründetes Urteil erhalten würde. Das Urteil gilt somit als am 10. März 2016 zugestellt. 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014,

- 3 - Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.). 3. Der Beschuldigte liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 30. März 2016). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen.

Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 17. November 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 4 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 13. April 2016

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 13. April 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 17. November 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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