Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160116-O/U/cow
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. L. Chitvanni und lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Beschluss vom 11. April 2016
in Sachen
A._____,
Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 19. Januar 2016 (GG150256)
- 2 - Erwägungen:
1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 19. Januar 2016 hat die Beschuldigte zwar Berufung angemeldet (Urk. 37), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das Berufungsverfahren sind somit der Beschuldigten aufzuerlegen. Gemäss Mitteilung des amtlichen Verteidigers vom 8. April 2016 sind ihm für das Berufungsverfahren keine Aufwendungen entstanden (Urk. 45), weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 25. Januar 2016 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin B._____ International Inc., … [Adresse] sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz
- 3 - 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 11. April 2016
Der Präsident:
Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. S. Bussmann
Beschluss vom 11. April 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 25. Januar 2016 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und die Beschuldigte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Privatklägerin B._____ International Inc., … [Adresse] 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.