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Zürich Obergericht Strafkammern 26.09.2016 SB160110

26 settembre 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·14,026 parole·~1h 10min·5

Riassunto

mehrfacher Diebstahl

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160110-O/U/jv

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell

Urteil vom 26. September 2016 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Beschuldigte und Berufungskläger 1 erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ 2 erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfacher Diebstahl Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 2. Oktober 2015 (GG150008)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 5. Mai 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 68).

Urteil der Vorinstanz: Das Einzelgericht erkennt: 1. Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind schuldig des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 60.– (entsprechend CHF 10'800.–) sowie mit einer Busse von CHF 2'000.–. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte A._____ die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 3. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Mai 2010 gegenüber A._____ bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten wird einstweilen verzichtet. Die diesbezügliche Probezeit von 4 Jahren wird jedoch um 2 Jahre verlängert, laufend ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils. 4. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 60.– (entsprechend CHF 9'000.–) sowie mit einer Busse von CHF 2'000.–. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte B._____ die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.

- 3 - Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 2'000.– Gebühr Vorverfahren

CHF 5'000.– Total

Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt. 7. Der Antrag des Beschuldigten B._____ auf Zusprechung einer Entschädigung respektive Genugtuung wird abgewiesen. 8. Die Zivilforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 9. Mitteilungen 10. Rechtsmittel

Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 129 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 2. Oktober 2015 sei vollständig aufzuheben. 2. Der Beschuldigte A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.).

- 4 b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 131 S. 1 f.) 1. Es seien (die den Beschuldigten B._____ betreffenden) Ziff. 1, 4, 6 und 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben. 2. Es sei der Beschuldigte B._____ vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls vollumfänglich freizusprechen. 3. Sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen. c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 133 S. 1) 1. Die Beschuldigten seien in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen. 2. Der beschuldigte A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen; 6 Monate seien zu vollziehen, der Vollzug der verbleibenden 6 Monate sei unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Mai 2010 für die Freiheitsstrafe von 5 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen. 3. Der beschuldigte B._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. 4. Das vorinstanzliche Kostendispositiv sei zu bestätigen, die Kosten des Berufungsverfahrens seien den Beschuldigten je zur Hälfte aufzuerlegen.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 2. Oktober 2015 sprach das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, die Beschuldigten A._____ und B._____ des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig (Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 60.-- (Beschuldigter A._____) bzw. mit einer solchen von 150 Tagessätzen zu CHF 60.-- (Beschuldigter B._____) und belegte beide Beschuldigten zusätzlich mit einer Busse von CHF 2'000.--. Den Vollzug der Geldstrafe schob sie unter Ansetzung einer Probezeit auf (4 Jahre für den Beschuldigten A._____; 2 Jahre für den Beschuldigten B._____) und ordnete für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse bei beiden Beschuldigten eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen an (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 und Dispositiv-Ziffer 4). Auf den Widerruf einer früheren Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ verzichtete die Vorinstanz, verlängerte jedoch die früher angesetzte Probezeit von 4 Jahren um 2 Jahre (vgl. Dispositiv-Ziffer 3). Weiter auferlegte die Vorinstanz die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens den Beschuldigten je zur Hälfte (Dispositiv-Ziffer 6), wies den Antrag des Beschuldigten B._____ auf Zusprechung einer Entschädigung resp. Genugtuung ab (Dispositiv-Ziffer 7) und verwies die Zivilforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 8). 1.2. Gegen diesen Entscheid meldeten beide Beschuldigten mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 Berufung an (Urk. 94 betr. B._____, Urk. 95 betr. A._____). 1.3. Mit Berufungserklärung vom 29. Februar 2016 stellte der neu zugezogene Verteidiger des Beschuldigten A._____ die folgenden Anträge (vgl. Urk.103 S. 2): 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 2. Oktober 2015 sei vollständig aufzuheben.

- 6 - 2. Der Beschuldigte A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates: die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei A._____ eine Entschädigung zuzusprechen. 1.4. Der Beschuldigte B._____ liess in der Berufungserklärung vom 17. März 2016 die folgenden Anträge stellen (vgl. Urk. 108 S. 1): 1. Ziff. 1, 4, 6 und 7 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls vollumfänglich freizusprechen. 3. Sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen. 1.5. Die Staatsanwaltschaft See / Oberland erhob mit Eingabe vom 31. März 2016 Anschlussberufung und beschränkte diese ausdrücklich auf die Bemessung der Strafe und den Vollzug bzw. den bedingten Vollzug der Strafe (vgl. Urk. 112). Im Einzelnen stellte sie folgende Anträge: Beschuldigter A._____: - Der Beschuldigte A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. - 6 Monate seien zu vollziehen, der Vollzug der verbleibenden 6 Monate sei unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben. - Der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Mai 2010 für die Freiheitsstrafe von 5 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen. Beschuldigter B._____: - Der Beschuldigte B._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. 1.6. Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. 1.7. Die Berufungsverhandlung fand am 26. September 2016 statt (Prot. II S. 5 ff.).

- 7 - 2. Umfang der Berufung 2.1. Beide Beschuldigten verlangen einen vollständigen Freispruch, die Staatsanwaltschaft die Überprüfung der Dispositiv-Ziffern 2 - 4. Weiter hat sich an der Berufungsverhandlung ergeben, dass die Beschuldigten den Verweis des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 8) und die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 5) nicht anfechten (Prot. II S. 7). 2.2. Damit ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispositiv-Ziffer 5 und 8 in Rechtskraft erwachsen, was vorweg festzustellen ist. Die übrigen Dispositiv- Ziffern stehen im Berufungsverfahren demgegenüber zur Disposition. II. Ausgangslage 1. Anklagevorwurf 1.1. Zusammengefasst wird den Beschuldigten A._____ und B._____ vorgeworfen, unter der Mitwirkung von weiteren Beteiligten (C._____ und D._____) in der Zeitspanne 19. Oktober bis 1. November 2011 ohne Berechtigung zuerst 6, später zusätzliche 4 Dusch-WCs der Marke „E._____“ (Wert je CHF 2‘750.--) aus dem Magazin der Baustelle „F._____“ zum Nachteil der Firma „G._____ AG“ (Privatklägerin) behändigt und diese in ein bereit gestelltes Fahrzeug verladen zu haben, wohl wissend, dass ohne Recht und ohne Bezahlung über diese Artikel verfügt würde. Die entsprechenden Anweisungen hierzu seien vorgängig von D._____ an den Beschuldigten B._____ erteilt worden, welcher die Anweisungen seinerseits an den Beschuldigten A._____ und an C._____ weitergegeben habe. 1.2. Weiter wird den Beschuldigten A._____ und B._____ zur Last gelegt, zwischen dem 1. und dem 11. November 2011 gemeinsam mit C._____ zum Nachteil der Privatklägerin und ohne Berechtigung 17 Duschmischer der Marke „H._____“ im Gesamtwert von ca. CHF 9‘333.-- aus dem Magazin der Baustelle F._____ weggenommen zu haben.

- 8 - 1.3. Die Beschuldigten – so die Anklage weiter – hätten dies getan, um sich oder einen andern (C._____ bezüglich sämtliche Vorfälle und D._____ bezüglich der Wegnahme der Dusch-WCs) damit unrechtmässig zu bereichern und in gleichmassgeblichem Zusammenwirken sowie mit dem Willen, sich in Nutzen und Risiko zu teilen, mithin in Mittäterschaft gehandelt. 2. Involvierte Personen 2.1. Wie dem Anklagevorwurf zu entnehmen ist, werden die Beschuldigten A._____ und B._____ des mehrfachen Diebstahls in Mittäterschaft bezichtigt, wobei neben ihnen noch zwei weitere Personen in die eingeklagten Vorfälle involviert gewesen sein sollen. Dabei handelt es sich um C._____ und D._____. Letzterer war Inhaber der Einzelfirma I._____, welche in der Zeit vom 1. Oktober 2011 bis Ende November 2011 im Unterakkord für die Privatklägerin auf der Baustelle F._____ für die Ausführung von Sanitärarbeiten zuständig war. Die Beschuldigten A._____ und B._____ waren bei dieser Einzelfirma angestellt, ebenso wie C._____, der dort eine Lehrstelle innehatte. 2.2. Eine gegen C._____ geführte Strafuntersuchung endete am 14. März 2014 mit dem Erlass eines – nunmehr rechtskräftigen – Strafbefehls (vgl. Urk. 49). Darin wurde C._____ u.a. des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Diesem Schuldspruch lag die Wegnahme von insgesamt 10 Dusch-WCs der Marke "E._____" und von weiteren insgesamt 17 Duschmischer der Marke "H._____" zugrunde, welcher Sachverhalt – wie oben dargestellt – auch im vorliegenden Verfahren zur Debatte steht. 2.3. Die Wegnahme der oben erwähnten insgesamt 10 Dusch-WCs der Marke "E._____" bildete u.a. auch Gegenstand der Anklage wegen mehrfachen Diebstahls gegen D._____ (in Mittäterschaft mit B._____, A._____ und C._____; vgl. Anklage vom 5. Mai 2015, Urk. 68 im Parallelverfahren am Bezirksgericht Meilen, Nr. GG150007). Das Verfahren vor Bezirksgericht Meilen führte mit Bezug auf den Diebstahlsvorwurf zu einem Freispruch von D._____ (vgl. Urk. 106 S. 5, Dispositiv-Ziffer 2, im Verfahren am BG Meilen Nr. GG150007). Dieser Freispruch ist rechtskräftig (vgl. Urk. 142 S. 2 in

- 9 - Geschäfts-Nr. SB160109 der I. Strafkammer des Obergerichtes Zürich, Urteilsdispositiv vom 7. Juli 2016). 3. Prozessuales 3.1.1. Die Vorinstanz hat – wie oben dargetan – den weiteren Beteiligten D._____ mit Bezug auf die Vorwürfe des mehrfachen Diebstahls in Mittäterschaft mit C._____ und den in diesem Verfahren involvierten Beschuldigten A._____ und B._____ freigesprochen. Die Anklage geht hinsichtlich der eingeklagten Diebstähle von insgesamt 10 Dusch-WCs der Marke "E._____" davon aus, die Wegnahme sei auf Anweisung von D._____ erfolgt. Es stellt sich daher die Frage, ob der Anklagetext eine genügende Grundlage für die Beurteilung der Beschuldigten A._____ und B._____ bietet. 3.1.2. Zum Inhalt der Anklage äussert sich Art. 325 StPO. Die Tatumschreibung gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO besteht darin, dass dem vorgeworfenen gesetzlichen Tatbestand folgend zunächst alle objektiven Merkmale mit Sachverhaltsbehauptungen unterlegt werden. Bei einer Anklage wegen Wegnahmedelikten, wie hier bei Diebstahl, muss deshalb (neben den Angaben zum Täter sowie Ort und Zeit der Tat) allein behauptet werden, dass das Tatobjekt eine fremde bewegliche Sache war (Bezeichnung der Sache und des Eigentümers sowie des Deliktsbetrages) und dass der Beschuldigte sie wegnahm. Beim subjektiven Tatbestand und hier primär beim Vorsatz genügt gemäss Lehre und Praxis das Anführen desselben. Nach der Praxis genügt an sich bei Vermögensdelikten wie Diebstahl dieser Deliktsvorwurf ohne Umschreibung der Aneignungs- und Bereicherungsabsicht, da diese Tatbestände diese Vorwürfe bereits einschliessen (vgl. dazu Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2013, Art. 325 N 8 und 9; Schmid, Handbuch StPO, 2. Auflage Zürich / St. Gallen 2013, Fn 160 zu N 1267, S. 570 mit weiteren Hinweisen). 3.1.3. Aus dem oben wiedergegebenen Anklagevorwurf erhellt ohne weiteres, dass die Anklageschrift auch unter Weglassung der Tatbeteiligung des freigesprochenen D._____ sämtliche zum gesetzlichen Tatbestand des Diebstahls gehörenden objektiven und subjektiven Merkmale mit Sachverhaltsbehauptungen

- 10 unterlegt (wissentliche Wegnahme ohne Berechtigung und Abtransport von insgesamt 10 Dusch-WCs aus dem Magazin der Baustelle "F._____" zum Nachteil der Privatklägerin im Zeitraum 19. Oktober bis 1. November 2011) und diese Handlungen (nebst C._____) den Beschuldigten A._____ und B._____ zur Last legt. Aus dem umschriebenen Tatablauf geht sodann die im Ingress festgehaltene Aneignungs- und Bereicherungsabsicht sowie die den Beschuldigten vorgeworfene Mittäterschaft deutlich hervor. Bei diesem Stand der Dinge bleibt unmassgeblich, dass (und ob) D._____ dazu die entsprechenden Anweisungen erteilte, wie dies die Anklageschrift zusätzlich festhält. 3.2.1. Zurecht rügt die Verteidigung des Beschuldigten B._____, dass die Vorinstanz bezüglich des Diebstahls der vier Dusch-WCs und jenes der 17 Duschmischer davon ausgegangen sei, dass die entwendete Ware jeweils "in ein vom Beschuldigten A._____ bereit gestelltes Fahrzeug" verladen wurde, obwohl die Anklageschrift lediglich bezüglich des Diebstahls der ersten 6 Dusch-WCs von einem Verlad in ein vom Beschuldigten A._____ bereit gestelltes Fahrzeug spreche (Urk. 131 S. 3 f., vgl. Urk. 99 S. 25 und 27, Urk. 68 S. 2 f.). Die Vorinstanz hat den entsprechenden Zusatz offensichtlich versehentlich vom ersten Teilsachverhalt übernommen und auch beim zweiten und dritten Teilsachverhalt eingefügt (vgl. Urk. 99 S. 25). Wie bereits vorstehend unter Ziff. 3.1.2. und 3.1.3. ausgeführt, sind die für den Tatbestand des Diebstahls massgeblichen objektiven und subjektiven Merkmale in der Anklageschrift enthalten; der Umstand, in wessen Auto die Ware verladen wurde, ist für die Subsumierung unter den Tatbestand des Diebstahls nicht entscheidend. Bezüglich des Diebstahls der 17 Duschmischer spricht die Anklageschrift ohnehin lediglich von einer Wegnahme, ohne diese weiter zu beschreiben, und in Bezug auf den Diebstahl der 4 Dusch-WCs hält sie fest, diese seien ins Auto von D._____ verladen worden. Zumal C._____ solches jedoch in keiner Einvernahme erklärte, kann aufgrund des Ausgeführten bezüglich des zweiten Teilsachverhalts (Diebstahl der 4 Dusch-WCs) offengelassen werden, in wessen Auto die Ware verladen wurde.

- 11 - III. Sachverhalt 1. Standpunkt der Beschuldigten A._____ und B._____ 1.1. Die Beschuldigten A._____ und B._____ bestritten sowohl im Untersuchungsverfahren als auch vor Vorinstanz eine Teilnahme an den eingeklagten Straftaten (vgl. u.a. Prot. I S. 51 ff. und S. 61 ff.). Dabei blieben sie auch an der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 128 S. 3 f. und S. 7 f.). 1.2. Die Beschuldigten A._____ und B._____ liessen an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen vorbringen, die wahren Täter, namentlich D._____ und J._____, hätten unter anderem mittels C._____ versucht, die Schuld ihnen (den vorliegend Beschuldigten) in die Schuhe zu schieben und damit von sich selbst abzulenken (Urk. 129 und 131). 1.3. Nachdem beide Beschuldigte sämtliche Tatvorwürfe nach wie vor bestreiten, ist der Sachverhalt zu erstellen. 2. Verwertbarkeit und Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde seitens der Staatsanwaltschaft die Frage aufgeworfen, ob der in vorliegender Sache bereits rechtskräftig verurteilte C._____ fälschlicherweise als Zeuge und nicht als Auskunftsperson einvernommen wurde (Urk. 133 S. 2). Die Lehrmeinungen gehen diesbezüglich auseinander. Während Schmid (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2013, Art. 162 N 4 und Art. 178 N 14) die Meinung vertritt, dass eine Person als Zeuge einvernommen werden kann, sobald deren konnexes Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen worden ist, stellt sich Oberholzer (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 747) auf den Standpunkt, dass die Verfahrensrolle der beschuldigten Person bei einem späteren Verfahren gegen Mitbeteiligte auch nach rechtskräftigem Abschluss beibehalten wird (so auch BGE 6B_1039/2014 Erw. 2.4.1.). Würde letzterer Lehrmeinung gefolgt, stellte sich die Frage nach der Verwertbarkeit der Zeugenaussagen C._____s.

- 12 - 2.1.2. Beweise, die unter Anwendung verbotener Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Abklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, abschliessend diejenigen Bestimmungen aufzulisten, die als Gültigkeitsvorschriften respektive als Ordnungsvorschriften zu betrachten sind. Soweit das Gesetz eine Bestimmung nicht selber als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet, hat die Praxis die Unterscheidung vorzunehmen, wobei primär auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist. Zu prüfen ist dabei im Einzelfall, ob die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der geschützten Interessen der betroffenen Person eine derart erhebliche Bedeutung hat, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung der Vorschrift der Beweis unverwertbar ist (BGE 6B_1039/2014 Erw. 2.3.). 2.1.3. Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ macht geltend, es sei für die aussagende Person entscheidend, ob diese als Auskunftsperson von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache oder ob diese als Zeuge ausdrücklich nicht sagen möchte, ob sie früher die Wahrheit gesagt habe (Prot. II S. 12). Damit will die Verteidigung wohl sagen, dass der Befragte ein anderes Aussageverhalten zeige, wenn er als Zeuge und nicht als Auskunftsperson einvernommen werde, und dass sich dies negativ auf die Beschuldigten auswirke. Die Folge für C._____ als Zeugen wäre bei einer entsprechenden Aussage, er wolle nicht sagen, ob er früher die Wahrheit gesagt habe, – gleich wie bei einer Auskunftsperson, die von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch macht – jedoch lediglich, dass die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen beeinträchtigt wäre, was für diesen im vorliegenden Verfahren keine negativen Konsequenzen hätte. Würde die aussagende Person als Auskunftsperson oder als Zeuge erklären, dass sie zuvor falsch ausgesagt hat, so hätte dies in beiden Fällen die gleichen strafrechtlichen Konsequenzen. Ein sich aus den Überlegungen des Aussagenden als Zeuge er-

- 13 gebender Nachteil für die beschuldigte Person ist somit ebenso wenig ersichtlich wie ein solcher für den Zeugen selbst. Demzufolge hat die Tatsache, dass C._____ als Zeuge und nicht als Auskunftsperson befragt wurde, keinesfalls eine derart erhebliche Bedeutung, dass die Vorschrift ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei deren Nichtbeachtung der Beweis unverwertbar ist (vgl. BGE 6B_1039/2014, Erw. 2.3.). Mit dem Umstand, dass C._____ als Zeuge ausgesagt hat, wurde somit höchstens eine Ordnungsvorschrift verletzt, weshalb die entsprechenden Aussagen C._____s ohne Weiteres verwertbar sind. 2.2. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, liegen als Beweismittel – nebst den Aussagen der Beschuldigten B._____ und A._____ (Urk. 6, 7, 24, 25, 26, 27, 28, Prot. I S. 51 ff und S. 61 ff.) – die Aussagen von C._____ (Urk. 5, 19, 26 und Prot. I S. 5 ff.) sowie diejenigen des (damals noch) Mitbeschuldigten D._____ vor (Urk. 3, 10, 22, 30 und Prot. I S. 22 ff.). An den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Beschuldigten A._____ und B._____ vom 18. März 2015 nahm auch D._____ (damals als Beschuldigter) teil (vgl. Urk. 27 und 28). Alle Beteiligten erhielten dabei Gelegenheit, einander Ergänzungsfragen zu stellen. Die Beschuldigten A._____ und B._____ verzichteten in der Folge auf die Teilnahme an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von D._____ (vgl. Urk. 30), welche ebenfalls am 18. März 2015 im Anschluss an die oben erwähnten Einvernahmen der Beschuldigten stattfand. Die Hauptverhandlung vor Vorinstanz, an welcher C._____ nochmals als Zeuge befragt wurde, fand in Anwesenheit sowohl der Beschuldigten A._____ und B._____ als auch von D._____ statt. Auch an der Hauptverhandlung hatten alle Beteiligten Gelegenheit, einander Ergänzungsfragen zu stellen, wovon z.B. der Beschuldigte A._____ Gebrauch machte (vgl. Prot. I S. 34). Bereits die staatsanwaltschaftliche Einvernahme von C._____ als Zeuge hatte in Anwesenheit der Beschuldigten und von D._____ stattgefunden (vgl. Urk. 26). Damit steht fest, dass sämtliche Befragungen der Beschuldigten A._____ und B._____ sowie jene von D._____ und von C._____ verwertbar sind. 2.3. Weiter liegen Fotos von zwei Dusch-WCs der Marke "E._____" (inkl. Seriennummern, vgl. Urk. 11), die bei der Bäckerei K._____ durch den Beschuldigten A._____ montiert wurden, in den Akten. Mangels Kenntnis der Seriennum-

- 14 mern der auf der Baustelle F._____ entwendeten Dusch-WCs, lässt sich aus diesen Fotos – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. Urk. 101 S. 7 f.) – nichts ableiten. Insofern sind diese Urkunden für die Beweiswürdigung ohne Belang. 2.4. Schliesslich liegen die Einvernahmen des Projektleiters der Privatklägerin, J._____ (vgl. Urk. 2 und 23), und des Inhabers der Bäckerei K._____, L._____ (vgl. Urk. 9), bei den Akten, welche indessen in Abwesenheit der Beschuldigten A._____ und B._____ stattfanden und daher ohnehin nicht zu deren Lasten verwertbar sind. 2.5. Zu den Regeln der Beweiswürdigung äusserte sich bereits die Vorinstanz und wies dabei auf die Grundsätze der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) und der Unschuldsvermutung sowie das daraus fliessende Prinzip "in dubio pro reo" hin. Korrekt erwähnte die Vorinstanz weiter, dass beim Abwägen von Aussagen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist, wobei im Prozess vorab der materielle Gehalt einer Aussage, mithin die Glaubhaftigkeit massgebend ist. Auf die entsprechenden Erwägungen ist zu verweisen (Urk. 101 S. 8 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Inhalt der Aussagen 3.1. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Depositionen der Beschuldigten und der weiter einvernommenen Personen in ihrem Entscheid korrekt zusammengefasst (vgl. Urk. 101 S. 10 ff.), so dass darauf zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vorweg zu verweisen ist. Auf die Aussagen ist im Rahmen deren Würdigung einzugehen. 3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte A._____ die vorliegend eingeklagten Vorwürfe erneut wie auch die Behauptung, er habe C._____ Geld für dessen Beteiligung gegeben (Urk. 128 S. 2 ff.). Auf entsprechende Fragen brachte er vor, nicht zu wissen, weshalb ihn C._____ belaste. C._____s IQ sei sehr schwach, er habe Mühe beim logischen Denken. Vielleicht habe ihm auch jemand Mut gemacht, die Falschen zu beschuldigen,

- 15 und wahrscheinlich bringe es ihm eine mildere Strafe. Er (der Beschuldigte A._____) vermute ein Zusammenspiel von C._____ und D._____ (Urk. 128 S. 3 f.). Auf weitere Fragen erklärte der Beschuldigte A._____, während laufender Untersuchung einmal von C._____ und dessen Mutter besucht worden zu sein, wobei die Mutter von ihm verlangt habe, die ihrem Sohn auferlegte "Busse von Fr. 12'000.--" zu übernehmen (Urk. 128 S. 4 f.). 3.3. Der Beschuldigte B._____ bestritt die vorliegend gegen ihn erhobenen Vorwürfe anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls erneut und verneinte die Behauptung, dass C._____ in seiner Anwesenheit für die Beteiligung Geld erhalten habe. Ob C._____ jemanden habe schützen wollen, Schulden gehabt habe oder ob an der Mobbinggeschichte etwas dran sei, wisse er nicht, auch nicht, ob es ein abgekartetes Spiel sei (Urk. 128 S. 7 f.). Der Beschuldigte B._____ erklärte, C._____s Mutter angerufen zu haben, nachdem er von deren Besuch bei A._____, respektive von deren Forderung, erfahren habe. Diese habe gesagt, sie sollten zusammenhalten und die Schuld ihres Sohnes bezahlen. Er wisse aber nicht weshalb (Urk. 128 S. 8 f.). Schliesslich erklärte der Beschuldigte B._____ auf die Frage, ob seitens C._____ jemals Vorwürfe betreffend Mobbing erhoben worden seien, er habe solches vermutet. C._____ habe dies nicht geltend gemacht. Im Jahr 2013 habe C._____ für einen Monat bei ihm gearbeitet. Auf Nachfrage gab der Beschuldigte B._____ an, C._____ habe ihn gebeten, ihm trotzdem eine Chance zu geben. Er habe diesem dann aber gekündigt, weil er einen Wasserschaden auf einer Baustelle verursacht habe. Der Beschuldigte B._____ bestätigte schliesslich die Frage, ob er C._____ eingestellt habe, nachdem und obwohl ihn dieser im Jahr 2012 des WC-Diebstahls bezichtigt habe (Urk. 128 S. 9). 4. Würdigung 4.1. Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen 4.1.1. In ihrem Entscheid setzte sich die Vorinstanz mit der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen auseinander.

- 16 - 4.1.2. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten A._____ und B._____ erwog die Vorinstanz zutreffend, dass sie als direkt Betroffene an einem für sie günstigen Ausgang des Verfahrens ein berechtigtes Interesse haben, weswegen ihre Aussagen mit einer gewissen kritischen Zurückhaltung zu würdigen sind. Ergänzend ist beizufügen, dass ihre Glaubwürdigkeit nicht grundsätzlich zum Vornherein zweifelhaft ist. Ebenso korrekt hielt die Vorinstanz indessen fest, dass vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen massgebend ist (vgl. Urk. 101 S. 9 f.). 4.1.3. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit von D._____, der vor Vorinstanz noch im Parallelverfahren als Beschuldigter involviert war (Verfahren GG150007), wobei er in der Folge mit Bezug auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der Wegnahme von 10 Dusch-WCs freigesprochen wurde (vgl. auch SB160109). 4.1.4. C._____ war eingestandenermassen in massgeblicher Weise an den auch in diesem Verfahren zur Diskussion stehenden Diebstählen beteiligt und wurde mit Strafbefehl vom 14. März 2014 (Urk. 49) des mehrfachen Diebstahls in Mittäterschaft i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Nach erfolgter Verurteilung wurde er mehrfach als Zeuge einvernommen (vgl. Urk. 26 und Prot. I S. 5 ff.). Wenn die Vorinstanz bei der Würdigung der allgemeinen Glaubwürdigkeit von C._____ auf die ihm jeweils vor den Einvernahmen angedrohten Straffolgen hinwies (vgl. Urk. 101 S. 10), so ist diesbezüglich zu korrigieren, dass diese rein prozessuale Stellung und die damit verbundene Tatsache der Androhung von Straffolgen dem Zeugen nicht zu einer generell erhöhten Glaubwürdigkeit verhilft, da dies strafprozessualen Grundsätzen zuwiderlaufen würde. Es ist jedoch bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass kein Motiv zu erkennen ist, weshalb C._____ mit seinen Aussagen die Beschuldigten A._____ und B._____ zu Unrecht belasten sollte, zumal er sich mit seinen Aussagen von Anfang an massiv selber belastete und sich damit auch in keiner Art und Weise entlasten kann. Damit sind keine Momente auszumachen, welche seine Aussagen beeinflusst haben könnten. Entscheidend ist jedoch – wie bereits erwähnt – ohnehin die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.

- 17 - 4.1.5. Im Folgenden ist somit die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen zum Tatvorwurf zu analysieren. 4.2. Zu den Aussagen des Beschuldigten A._____ 4.2.1. Der Beschuldigte A._____ bestritt durchwegs eine Teilnahme an den ihm zur Last gelegten Diebstählen (Urk. 7 S. 1, Urk. 25 S. 2 f., Prot. I S. 56 und 64 sowie Urk. 128 S. 2 ff.). 4.2.2. Auffällig an seinen Aussagen ist, dass er nicht bereits vor der Polizei am 11. April 2012, sondern erst an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Juli 2014 kategorisch bestritt, im Zeitpunkt der fraglichen Diebstähle auf der Baustelle des F._____ tätig gewesen zu sein (vgl. Urk. 7 S. 2 und Urk. 25 S. 2), was ausgehend davon, dass die Erinnerung mit zunehmendem Zeitablauf abnimmt, nicht nachvollziehbar ist. Vielmehr wäre nämlich zu erwarten gewesen, dass er im Frühjahr 2012 noch in der Lage gewesen wäre, den Ort seiner Arbeitseinsätze im Oktober und November 2011 zu kennen. Ganz abgesehen davon lieferte er auch im weiteren Verlauf der Untersuchung wie auch des erst- sowie zweitinstanzlichen Verfahrens keinerlei konkrete Angaben zu seinen Einsätzen bei jener Baustelle (vgl. Prot. I S. 52). Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ bereits bei seiner zuvor ausgeübten Tätigkeit auf der Baustelle des M._____ in Diensten von D._____ stand (Urk. 25 S. 3). Insbesondere angesichts des personellen Konnexes zur Baustelle F._____ wäre deshalb nicht ausgeschlossen, dass A._____ am besagten Diebstahl vom 19. resp. 20. Oktober 2011 beteiligt war, selbst wenn er zu jenem Zeitpunkt noch nicht dort tätig gewesen wäre. Wenn die Vorinstanz die spät vorgetragene Behauptung von A._____, er sei im Zeitpunkt der fraglichen Diebstähle gar nicht auf jener Baustelle gewesen, als Schutzbehauptung qualifizierte, so ist dem zuzustimmen. Aufhorchen lässt sodann die Tatsache, dass er im Laufe seiner Befragungen die Kritik an C._____ kontinuierlich verschärfte. Erklärte er in der polizeilichen Befragung noch, C._____ habe die verlangte Leistung – soviel er wisse – nicht erbracht, oder er sei frech gegenüber den Vorgesetzten gewesen, wobei er selber nichts derartiges festgestellt habe (Urk. 7 S. 3), gab er im späteren Verlauf derselben Einvernahme nach Bekanntgabe der Belastung durch C._____ an, er (A._____)

- 18 habe ihn manchmal kritisiert und in lautem Ton angeschrien (vgl. Urk. 7 S. 5) und weiter, (C._____) sei besoffen und bekifft zu D._____ gekommen (Urk. 7 S. 6). In einer späteren Einvernahme deponierte der Beschuldigte A._____, er habe C._____, der obschon er damals schon etwa drei Jahre auf dem Bau gearbeitet hatte, gar nichts gekonnt habe, immer etwas Stress und Druck gemacht, deshalb habe C._____ gar nicht gerne mit ihnen (gemeint A._____ und B._____) gearbeitet (vgl. Urk. 25 S. 4). Weiter spekulierte er zum Motiv für die Diebstähle und gab an, (C._____) habe eventuell Geld für Drogen gebraucht (Urk. 25 S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte er vor, C._____ habe einen tiefen IQ und Mühe beim logischen Denken. Möglicherweise habe ihn auch jemand ermutigt, die Falschen zu beschuldigen (Urk. 128 S. 3). Dies alles zeigt das Bestreben des Beschuldigten A._____ auf, den ihn belastenden C._____ schlecht zu machen. Seine Erklärungen zum Motiv der Belastungen seitens von C._____ machen indessen die Tatsache nicht ungeschehen, dass C._____ sich dadurch in erster Linie selbst belastete. Insofern erscheinen die Aussagen von A._____ wenig überzeugend. 4.3. Zu den Aussagen des Beschuldigten B._____ 4.3.1. Auch der Beschuldigte B._____ bestritt durchwegs eine Teilnahme an den ihm zur Last gelegten Diebstählen (Urk. 6 S. 1 und 3, Urk. 24 S. 2 f., Urk. 27 S. 2, Prot. I S. 64 ff. sowie Urk. 128 S. 7 f.). 4.3.2. Aus den Aussagen von B._____ geht hervor, dass er im Zeitraum, als die Diebstähle erfolgten, zugegebenermassen auf der Baustelle F._____ arbeitete (vgl. Urk. 6 S. 1), wobei er bestätigte, dass auch A._____ dort arbeitete, wenn auch er ohne zeitliche Angaben einschränkte, dass dies später der Fall gewesen sei (Urk. 6 S. 2). Im Übrigen konnte er sich das Motiv für die Belastung durch C._____ nicht erklären (vgl. Urk. 6 S. 3, Urk. 24 S. 4, Urk. 128 S. 7). An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz spekulierte er darüber, er habe C._____ bei der Arbeit schon "gestresst", er wisse nicht, ob er dies (gemeint bei der Belastung) im Hinterkopf gehabt habe. Er wisse wirklich nicht, ob er so nachtragend sei, er sei frisch aus der Lehre gekommen oder sei noch in der Lehre gewesen und habe wirklich keine Ahnung vom Beruf gehabt (Prot. I S. 63). Diese letzten, erst vor

- 19 - Vorinstanz getätigten Aussagen zum Motiv für die Belastung durch C._____ decken sich mit denjenigen, die vom Beschuldigten A._____ vorgetragen wurden, was auf eine entsprechende Absprache zwischen den beiden Beschuldigten hindeutet. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, glaubt auch die Verteidigung von B._____ den Grund für die Belastung durch C._____ darin zu sehen, dass sich dieser als Lehrling gemobbt gefühlt habe und sich nunmehr mit seinen Schilderungen habe rächen wollen (vgl. Urk. 101 S. 14 unter Hinweis auf Urk. 97 S. 4, Urk. 131 S. 7). Abgesehen davon, dass sich aus den Aussagen der beiden Beschuldigten nicht ergibt, dass ein solches Mobbing erfolgte (vgl. Urk. 7 S. 5 N 33, Urk. 25 S. 4, Prot. I S. 63, Urk. 128 S. 9), ist mit der Vorinstanz als lebensfremd zu bezeichnen, dass C._____ wegen Unstimmigkeiten auf der Baustelle die Beschuldigten fälschlicherweise belastete und sich gleichzeitig der Gefahr einer Verfolgung wegen falscher Anschuldigung aussetzte (so auch die Vorinstanz in Urk. 101 S. 14). Die Behauptung, C._____ habe die Schuld zu Unrecht auf die beiden vorliegend Beschuldigten geschoben und sei möglicherweise von den wahren Mittätern "gekauft" worden (Urk. 131 S. 7 f., Urk. 128 S. 7 sinngemäss), hält nur schon aufgrund der Tatsache nicht stand, dass der Beschuldigte B._____ – gemäss seinen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung – C._____ im Jahr 2013 einstellte, nachdem ihn dieser zuvor zu Unrecht belastet haben soll (Urk. 128 S. 9). Dieser Umstand ist umso mehr lebensfremd, als C._____ bei der Arbeit unfähig gewesen sein soll. Es handelt sich dabei mithin offensichtlich um Schutzbehauptungen. Gesamthaft gesehen erschöpfen sich die Aussagen des Beschuldigten B._____ in der Bestreitung einer Tatbeteiligung und enthalten im übrigen reine Spekulationen, so auch zum Zeitpunkt der Meldung der Diebstähle (Urk. 27 S. 2) und zum Zeitraum des Arbeitseinsatzes des Mitbeschuldigten A._____ auf besagter Baustelle (vgl. Urk. 6 S. 2 N 8). 4.4. Zu den Aussagen von D._____ 4.4.1. Bereits die Vorinstanz hat nach einer Zusammenfassung der Aussagen von D._____ festgehalten (vgl. Urk. 101 S. 15 f.), dass er mit Bezug auf die Täterschaft betreffend die zur Diskussion stehenden Diebstähle nur Vermutungen äusserte, die sich auf Äusserungen von C._____ stützen sollen (vgl. Urk. 101 S. 16).

- 20 - Der Vorinstanz ist zudem zuzustimmen, dass die Aussagen von D._____ zur Frage, welcher seiner Mitarbeiter im Zeitpunkt der fraglichen Diebstähle auf der Baustelle tätig war, widersprüchlich sind. Einmal sollen C._____ und die Beschuldigten in jener Zeitspanne dort tätig gewesen sein (vgl. Urk. 3 S. 2 N 5 und S. 3 N 9), einmal soll C._____ später auf die Baustelle gekommen sein (vgl. Urk. 30 S. 2) bzw. C._____ soll während dieser Zeit gar nicht dort tätig gewesen sein (Prot. I S. 23). Aber auch zum Einsatz des Beschuldigten A._____ konnte er auf entsprechende Frage lediglich sagen, jener habe im F._____ ziemlich spät angefangen (vgl. Prot. S. 34), welche Antwort selbstredend nicht geeignet ist, darüber Klarheit zu schaffen. 4.5. Zu den Aussagen von C._____ 4.5.1. C._____ war bereits in seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 11. April 2012 (vgl. Urk. 5), mithin von Anfang an, vollumfänglich geständig, in der Zeit vom 18. Oktober bis 16. November 2011 zusammen mit den Beschuldigten A._____ und B._____ 10 Dusch-WCs sowie 17 Duschmischer gestohlen zu haben. Er äusserte sich dabei detailliert dazu, namentlich, dass sie (d.h. er sowie die Beschuldigten A._____ und B._____) die Ware aus dem Magazin geholt und sie in A._____s Auto (ein hellblauer Renault) getragen hätten, worauf sie abtransportiert worden sei. C._____ machte sodann Angaben zu seiner und zur Rolle der Beschuldigten (alle hätten die Ware weggetragen, wobei er mehr habe tragen müssen als die Beschuldigten; einer der Beschuldigten habe jeweils geschaut, dass niemand komme, während der andere den Wagen gefahren sei, wobei sich die Beschuldigten in dieser Aufgabe abgewechselt hätten; vgl. Urk. 5 S. 3 N 13 und 14). Weiter gab er an, es seien mehrere Autofahrten ausgeführt worden; meistens sei A._____ gefahren, wohin er die Ware gefahren habe, wisse er nicht, zumal er immer mit B._____ nach Hause gefahren sei (Urk. 5 S. 3 N 15). Schliesslich gab er unumwunden zu, für seine Mitwirkung an den Diebstählen (für die Hilfe beim Mittragen) CHF 4'000.--, vielleicht in bisschen weniger, in bar erhalten zu haben und zwar von A._____ (vgl. Urk. 5 S. 4 N 19 und 20). 4.5.2. Bei seinen späteren Einvernahmen, die am 13. März 2014, am 18. März 2015 und an der Hauptverhandlung vom 16. September 2015 erfolgten und bei

- 21 welchen Befragungen nach den drei eingeklagten Vorfällen differenziert wurde, bestätigte C._____ im Wesentlichen seine früheren Aussagen gegenüber der Polizei. Er bestätigte insbesondere, gemeinsam mit den Beschuldigten A._____ und B._____ sechs Dusch-WCs vom Magazin in das Fahrzeug von A._____, eine Art Van, möglicherweise einen Renault, verladen zu haben, welches sich etwa 30 Meter vom Lager entfernt befunden habe, wobei er nicht wisse, wohin diese Ware gebracht worden sei (Urk. 19 S. 2 ff., vgl. auch Urk. 26 S. 3 und Prot. I S. 6 f.). Sodann bestätigte er, mit denselben Beschuldigten A._____ und B._____ bei der Wegnahme von weiteren vier Dusch-WCs genau gleich wie beim ersten Mal vorgegangen zu sein (vgl. Urk. 19 S. 4, vgl. Urk. 26 S. 4, vgl. Prot. I S. 9 f.). Auch hinsichtlich des Vorfalls mit den 17 Duschmischern bestätigte C._____, dass er und die Beschuldigten daran beteiligt gewesen seien (vgl. Urk. 26 S. 5 N 26 ff., Urk. 19 S. 5, und Prot. I S. 12 f.). Gleichbleibend schilderte C._____ schliesslich, für seine Dienste (als Lohn für die Zusammenarbeit, "das was man aus der Sache herausgeholt habe", vgl. Urk. 19 S. 5) Geld erhalten zu haben und zwar von A._____ (vgl. Urk.26 S. 5 N 31) bzw. von A._____ in Anwesenheit von B._____ (Prot. I S. 8, 10, 19); gesamthaft CHF 4'000.-- (Urk. 19 S. 5), bzw. zwischen CHF 3'500.-- und CHF 4'000.-- (Urk. 26 S. 5 N 30), bzw. etwa CHF 3'000.-- (vgl. Prot. I S. 8). 4.5.3. Die Vorinstanz erwog in Würdigung der Aussagen von C._____ zutreffend, dass die Tatsache, dass er seit Beginn der Untersuchung geständig war, für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Weiter ist mit der Vorinstanz nicht ersichtlich, inwiefern er sich mit seinem Geständnis in ein besseres Licht gerückt und die Hauptschuld auf die übrigen Mitbeschuldigten abgewälzt haben soll, wie dies die Verteidigung des Beschuldigten B._____ vorbrachte (Urk. 97 S. 4, so auch Urk. 131 S. 7), denn C._____ belastete mit seinem Geständnis nicht nur die Beschuldigten, sondern vor allem auch sich selbst, was auch zu seiner Verurteilung führte (vgl. Strafbefehl Urk. 49). Bei diesem Stand der Dinge ist auch die These der Verteidigung des Beschuldigten B._____, es sei nicht auszuschliessen, dass C._____ sich an den Beschuldigten habe rächen wollen (vgl. Urk. 97 S. 4, Urk. 131 S. 7), an den Haaren herbeigezogen (vgl. auch oben dazu bei den Aussagen von B._____). Zuzustimmen ist der Vorinstanz sodann, dass C._____ das

- 22 - Kerngeschehen mit Bezug auf die beiden Beschuldigten (die Idee zu den Diebstählen hätten die Beschuldigten gehabt, die Beschuldigten und er hätten das Diebesgut vom Magazin der Baustelle weggenommen und in das bereitgestellte Auto verladen, für die Beteiligung an den Diebstählen habe er von A._____ ca. CHF 3'000.– bis CHF 4'000.– erhalten) realitätsnah, konstant und in sich schlüssig. Mit Bezug auf die erhaltene "Entschädigung" machte C._____ bereits in seiner ersten Einvernahme klar, dass es sich bei der von ihm angegebenen Summe um einen ca.-Betrag handelte (CHF 4'000.--, vielleicht ein bisschen weniger, vgl. Urk. 5 S. 4), was er auch in den übrigen Einvernahmen immer wieder betonte (zwischen CHF 3'500.-- und CHF 4'000.-- , Urk. 26 S. 5; etwa CHF Fr. 3'000.--: Prot. I S. 8), weswegen die sich daraus ergebenden Schwankungen ohne Weiteres erklärbar sind. Diese Differenzen sind im Übrigen auch durch den Zeitablauf seit dem Geschehen erklärbar (Oktober/November 2011), liegen doch zwischen seiner ersten und seiner letzten Einvernahme (11.4.2012 und 16.9.2015) mehrere Jahre. Weiter fällt mit der Vorinstanz auf, dass er die behauptete Geldübergabe anlässlich der Hauptverhandlung rund vier Jahre nach den fraglichen Vorfällen detailreich umschrieben hat, indem er ausführte, diese habe in einem Raum im F._____ – die Tür sei geschlossen gewesen – mit Küche im Obergeschoss stattgefunden; beide Beschuldigten seien anwesend gewesen, wobei es A._____ gewesen sei, der ihm das Geld übergeben habe (vgl. insbesondere Prot. I S. 18 f.) Darin, dass C._____ an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz angab, beide Beschuldigten hätten ihm das Geld gegeben, bevor er dann konkretisierte, das Geld von A._____ erhalten zu haben, ist kein Widerspruch auszumachen, sondern spricht wiederum für die unbefangene Wiedergabe seiner Erinnerung. Entscheidend ist, dass gemäss C._____ beide Beschuldigten bei der Übergabe anwesend waren. Ein Widerspruch ist auch nicht – wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 131 S. 10 f.) – darin ersichtlich, dass C._____ zunächst aussagte, das Geld für das Mittragen erhalten zu haben, während er später angab, dieses als Lohn für die Zusammenarbeit, das was man aus der Sache herausgeholt habe, erhalten zu haben. Es scheint vorliegendenfalls naheliegend, dass der genaue Grund für die Geldübergabe gar nie ausgesprochen wurde und C._____s diesbezügliche Aus-

- 23 sagen auf dessen Interpretation beruhen. Wesentlich ist, dass bei beiden Versionen sein Mitwirken abgegolten werden sollte. 4.5.4. Bereits die Vorinstanz setzte sich mit dem Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten B._____ auseinander, dass die Aussagen des Zeugen C._____ betreffend den Zeitpunkt, in welchem sich die fraglichen Vorfälle hätten abgespielt haben sollen, widersprüchlich seien (Urk. 97 S. 5, so auch Urk. 131 S. 9 f.). Dazu hielt die Vorinstanz in ihrem Entscheid die Aussagen von C._____ zur zeitlichen Abfolge der Vorfälle, die in der Tat nicht einheitlich sind, korrekt fest, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. Urk. 101 S. 23 Ziff. 4.4.62). Sie erwog indessen zutreffend, dass die aufgezeigten Widersprüche der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ keinen Abbruch tun. Zum einen wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft die Aussagen von C._____ vor der Polizei durcheinanderbrachte. In der Tat deponierte C._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme, dass an einem Samstag vier Dusch-WCs gestohlen wurden (Urk. 5 N 17), währenddem die Staatsanwaltschaft im Widerspruch dazu C._____ in der Folge nach dem Diebstahl von sechs Dusch-WCs an einem Samstag befragte. Was bleibt – so auch die Vorinstanz (vgl. Urk. 101 S. 23) –, sind damit die uneinheitlichen Ausführungen von C._____ zur Frage, ob der Diebstahl der vier Dusch-WCs vor (so gemäss Vorbringen vor der Polizei, Urk. 5 N 23) oder nach dem Diebstahl der sechs Dusch-WCs (so gemäss Vorbringen vor dem Staatsanwalt [Urk. 19 S. 2, Urk. 26 N 9]) erfolgte. Dazu ist zu berücksichtigen – worauf bereits oben in anderem Zusammenhang hingewiesen wurde –, dass zwischen den Vorfällen im Oktober 2011 und der polizeilichen Einvernahme im April 2012 bzw. der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im März 2014 viel Zeit verstrich (so auch die Vorinstanz in Urk. 101 S. 23). Dass sich C._____ vor diesem Hintergrund nicht mehr im Detail an die zeitliche Abfolge der beiden WC-Diebstähle und daran, ob der Diebstahl der vier Dusch-WCs vor oder nach demjenigen der sechs Dusch- WCs erfolgte, erinnern konnte, erscheint – dies mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 101 S. 23 f.) – durchaus nachvollziehbar und vermag die sonst bemerkenswerte Konsistenz seiner Aussagen nicht zu schmälern. Weiter wies die Vorinstanz korrekt darauf hin, dass C._____ anlässlich der Hauptverhandlung offen deklarierte, dass er das Datum des ersten Diebstahls nicht mehr rekonstruieren könne (Urk. 101 S.

- 24 - 24 unter Hinweis auf Prot. I S. 6) und lediglich die Richtigkeit seiner Angaben anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. März 2014, wonach der erste Diebstahl am 19. oder 20. Oktober 2011 begangen worden sei, bestätigt hat. 4.5.5. Die Vorinstanz äusserte sich sodann zum Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten B._____, der vorgebracht hatte, dass die Darstellungen von C._____ zu den Fragen, wer die Idee zur Begehung der fraglichen Diebstähle gehabt habe und wer ihm die entsprechenden Anweisungen erteilt habe, uneinheitlich seien (vgl. Urk. 97 S. 6, so auch Urk. 131 S. 8 f.). Wenn die Verteidigung des Beschuldigten B._____ vor Vorinstanz darauf hinwies, dass C._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme erklärt hatte, die beiden anderen – gemeint sind die Beschuldigten – hätten die Idee zur Begehung der fraglichen Diebstähle gehabt (Urk. 5 N 9), wohingegen er vor dem Staatsanwalt nicht mehr sagen konnte, wessen Idee es war (act. 19 S. 3), so ist dies grundsätzlich zutreffend. Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 101 S. 24) ist indessen festzuhalten, dass letztere Aussage von C._____ aus dem Kontext gerissen und verkürzt wiedergegeben ist, denn C._____ erklärte sogleich anschliessend, dass der Beschuldigte A._____ ihm gesagt habe, er solle das Zeug ins Auto laden (Urk. 19 S. 3 oben), was er anlässlich der Einvernahme vom 18. März 2015 bestätigte (Urk. 26 N 14). Korrekt ist sodann die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Tatsache, dass C._____ an der Hauptverhandlung – rund vier Jahre nach den fraglichen Vorfällen – nicht mehr konkret wusste, welcher der Beschuldigten ihm die entsprechenden Anweisungen erteilte (Prot. I S. 6), einerseits seine Glaubwürdigkeit unterstreicht und andererseits das von C._____ beschriebene enge Zusammenwirken zwischen den Beschuldigten und ihm aufzeigt (vgl. Urk. 101 S. 24). Zu übernehmen ist sodann die weitere Erwägung der Vorinstanz, dass es nachvollziehbar ist, dass sich der Zeuge C._____ nach so langer Zeit an die exakte Aufgabenteilung zwischen den Beschuldigten B._____ und A._____ nicht mehr erinnern kann. 4.5.6. Korrekt erkannte die Vorinstanz, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Aussagen von C._____, wonach einerseits alle (die Beschuldigten und C._____) dieselbe Rolle gehabt hätten (Urk. 26 N 18) und wonach andererseits er viel mehr

- 25 als die anderen habe tragen müssen (Urk. 5 Ziff. 13), widersprechen sollen, zumal nicht nur dann von einer identischen Rollenverteilung auszugehen ist, wenn jeder Beteiligte die exakt gleiche Anzahl Dusch-WCs und Duschmischer wegträgt (vgl. Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 101 S. 24 f. auf die Vorbringen der Verteidigung von B._____ in Urk. 97 S. 6). Wenn die Verteidigung des Beschuldigten B._____ unter Hinweis auf Urk. 26 S. 5 N 30 im Übrigen geltend macht, C._____ könne nicht einmal sagen, wieviel die anderen beiden erhalten haben sollen (vgl. Urk. 97 S. 6), so ist zu präzisieren, dass C._____ am angeführten Ort lediglich über seine "Entschädigung" Auskunft gab (vgl. Urk. 26 S. 5 N 30: "Ich selber habe zwischen ca. CHF 3'500.-- und VHF 4'000.-- erhalten.") und sich zu derjenigen der Beschuldigten gar nicht äusserte. Dies tat er indessen an der Befragung vor Vorinstanz indem er ausführte, als sie (gemeint die Beschuldigten) ihm das Geld gegeben hätten, habe er gesehen, dass es zu gleichen Teilen aufgeteilt worden sei (vgl. Prot. I S. 17). Damit erweist sich das Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten B._____ als ohne Fundament. 4.5.7. Zu den Aussagen von C._____ hinsichtlich der Rolle von D._____ ist festzuhalten, dass diesbezüglich nur vermeintlich Widersprüche vorliegen. Denn seine Depositionen lassen in ihrer Fortsetzung klar aufscheinen, dass eine Beteiligung von D._____ an den in diesem Verfahren zur Diskussion stehenden Diebstählen von Dusch-WCs letztlich bloss auf seine Vermutungen, mithin auf "Hörensagen", basierten. Dies geht deutlich daraus hervor, dass C._____ konkret durchwegs von der Beteiligung von drei Personen sprach (d.h. die Beschuldigten A._____ und B._____ und C._____; so in Urk. 19 S. 3 oben, Urk. 26 S. 3 und Prot. I S. 6) und zur Rolle von D._____ äusserte, "einmal hiess es, er sei derjenige, der das brauche. Einmal hiess es, es sei ein anderer. Es war ein Hin und Her" (vgl. Urk. 19 S. 4) und weiter erklärte: "Ich hörte über Mittag, dass er Schulden bei der Bäckerei K._____ in der Nähe von … hatte und deswegen dort zwei WCs montieren musste" (vgl. Urk. 19 S. 4), wobei er vor Vorinstanz präzisierte, dies von A._____ gehört zu haben (vgl. Prot. I S. 10). Dass C._____ schliesslich erklärte, nicht zu wissen, ob D._____ mit dem ersten Vorfall etwas zu tun hatte (vgl. Prot. I S. 7) bzw. D._____ sei beim 2. Vorfall einfach anwesend gewesen (vgl. Prot. I S. 9), vermag die Zuverlässigkeit seiner Aussagen nicht in Frage zu stellen.

- 26 - 4.5.8. In diesem Zusammenhang ist auch auf die im Polizeirapport (HD 1 S. 8) und in der Befragung von D._____ vom 13. Februar 2012 (Urk. 3 S. 2 f.) erwähnte Videoaufnahme einzugehen. Nach der in den Akten erwähnten, jedoch im Original nicht vorhandenen Videoaufnahme soll C._____ gegenüber D._____ "sinngemäss" gesagt haben, dass er einmal ein … WC in den Wagen gelegt habe und die Duschmischer für CHF 4'000.-- bei sich zu Hause im Keller gelagert habe. Er habe ausser der Lagerung nichts mit den gestohlenen Sachen zu tun. Er habe lediglich die CHF 4'000.-- genommen und dafür 32 Duschmischer sowie zwei kleine Waschtische bei sich im Keller gelagert. Er werde keine Aussagen machen, ausser, wenn er erfahre, dass er von "B'._____" und "A'._____" belastet werde. Er habe mit den beiden anderen schon Sachen durchgezogen und Sachen gestohlen (vgl. Urk. 3 S. 2 f.). C._____ wurde mehrmals auf diese Videoaufnahme angesprochen (vgl. Urk. 5 S. 4, Urk. 19 S. 5 und Prot. I S. 17). Vor Vorinstanz konzedierte er, im Gespräch mit D._____ vielleicht gesagt zu haben, dass er die Duschmischer gelagert habe, tatsächlich habe er diese aber nicht zu sich nach Hause genommen (vgl. Prot. I S. 17). Damit kann aus dem Inhalt dieser Videoaufnahme nichts abgeleitet werden, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner gleichbleibenden Depositionen zum Tatgeschehen aufkommen liesse. Immerhin kann in diesem Zusammenhang hervorgehoben werden, dass C._____ bereits anlässlich seines Gespräches mit D._____, welches Monate vor seiner ersten polizeilichen Befragung erfolgte, die Beschuldigten A._____ und B._____ ("B'._____" und "A'._____") erwähnte sowie sich selber belastete. 4.5.9. Zusammenfassend sind die Aussagen von C._____ als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen. Darin sind insbesondere – dies mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 101 S. 25) – keine unüberbrückbaren Widersprüche zu erkennen, weshalb darauf abzustellen ist. 4.6. Mit der Vorinstanz hat hinsichtlich des äusseren Sachverhaltes daher gestützt auf die Aussagen von C._____ als erstellt zu gelten, - dass die Beschuldigten B._____ und A._____ zusammen mit C._____ am 19. oder 20. Oktober 2011 aus dem Magazin der Baustelle "F._____" zum Nachteil der Firma "G._____ AG" sechs Dusch-WCs der Marke "E._____"

- 27 im Wert von je CHF 2'750.– wegnahmen und in ein vom Beschuldigten A._____ in der Tiefgarage bereit gestelltes Fahrzeug verluden, - dass die Beschuldigten B._____ und A._____ zusammen mit C._____ zwischen dem 27. Oktober 2011 und dem 1. November 2011 aus dem Magazin der Baustelle "F._____" zum Nachteil der Firma "G._____ AG" vier Dusch-WCs der Marke "E._____" im Wert von je CHF 2'750.– wegnahmen und in ein bereit gestelltes Fahrzeug verluden, - dass die Beschuldigten B._____ und A._____ zusammen mit C._____ zwischen dem 1. November 2011 und 11. November 2011 aus dem Magazin der Baustelle "F._____" zum Nachteil der Firma "G._____ AG" 17 Duschmischer der Marke "H._____" im Gesamtwert von zirka CHF 9'333.– wegnahmen, - dass die Beschuldigten A._____ und B._____ die Idee zur Ausübung der fraglichen Diebstähle hatten, - dass C._____ für die Beteiligung an den Diebstählen vom Beschuldigten A._____ CHF 3'000.– bis CHF 4'000.– erhielt, wobei die Beschuldigten B._____ und A._____ in gleichem Mass profitierten. 4.7. Zum inneren Sachverhalt ist noch folgendes nachzutragen: 4.7.1. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, brachte die Verteidigung von B._____ im Eventualstandpunkt vor, der Mitbeschuldigte D._____ habe glaubhaft ausgeführt, dass er – was durchaus üblich sei – von J._____, dem Projektleiter der G._____, Dusch-WCs gekauft und fünf davon bei der K._____ Bäckerei in … habe einbauen lassen. Hätten die Beschuldigten A._____ und B._____ zusammen mit C._____ tatsächlich die Dusch-WCs in A._____s Auto verladen, so hätte der Beschuldigte B._____ demnach davon ausgehen dürfen, dass der Mitbeschuldigte D._____ dies mit J._____ abgesprochen habe. Folglich habe es auf Seiten des Beschuldigten B._____ am erforderlichen Vorsatz sowie der Aneignungs- und Bereicherungsabsicht gemangelt (vgl. Urk. 101 S. 26 unter Hinweis auf Urk. 97 S. 7, so auch Urk. 131 S. 12).

- 28 - 4.7.2. Die Vorinstanz erwog dazu, der Beschuldigte B._____ habe sich während der gesamten Untersuchung nie dahingehend geäussert, sondern habe jegliche Tatbeteiligung bestritten. Im Gegenteil habe der Beschuldigte B._____ auf Befragen ausgeführt, dass die von der N._____ gelieferten Dusch-WC im F._____ hätten eingebaut werden müssen (Urk. 101 S. 26 unter Hinweis auf Prot. I S. 62). Weiter erwog die Vorinstanz, wenn der Beschuldigte B._____ tatsächlich der Ansicht gewesen wäre, er habe sich rechtmässig verhalten, als er die Dusch-WCs und Duschmischer in A._____s Fahrzeug verlud, hätte er nicht in Abrede gestellt, dass er die fraglichen Dusch-WCs und Duschmischer aus dem Magazin weggenommen und in A._____s Auto legte. Diese Erwägungen überzeugen und sind zu übernehmen. Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Argumentation der Verteidigung dabei zusätzlich ausblendet, dass der Zeuge C._____, wie oben gesehen, glaubhaft und überzeugend aussagte, dass er und die beiden Beschuldigten für die Beteiligung an den Diebstählen im Umfang von CHF 3'000.– bis CHF 4'000.– profitierten, welche Zahlung ein Indiz für das Bestehen der Bereicherungsabsicht zum Tatzeitpunkt darstellt. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte B._____ jegliche Tatbeteiligung bestritt, erscheint das diesbezügliche Vorbringen der Verteidigung als schlicht abwegig. Bei diesem Stand der Dinge erübrigt sich eine Prüfung der behaupteten Absprache zwischen D._____ und J._____. 4.7.3. Damit kann mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 101 S. 27) als erstellt gelten, - dass die Beschuldigten B._____ und A._____ wussten, dass die fraglichen Dusch-WCs und Duschmischer der Privatklägerin gehörten,

- dass die Beschuldigten B._____ und A._____ die fraglichen Dusch- WCs und Duschmischer wissentlich und willentlich aus dem Magazin der Baustelle F._____ wegnahmen und ins Auto von A._____ verluden, um darüber zu verfügen und sich auf diese Weise unrechtmässig zu bereichern.

- 29 - IV. Rechtliche Würdigung 1. In rechtlicher Hinsicht würdigt die Staatsanwaltschaft das Verhalten der Beschuldigten als mehrfachen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Mittäterschaft. 2. Die Vorinstanz gelangte mit zutreffender Begründung und unter Angabe der Rechtsprechung hinsichtlich der Mittäterschaft zum Schluss (vgl. Urk. 101 S. 27 f.), dass die Beschuldigten A._____ und B._____ bei der Entschliessung und Ausführung der Diebstähle in massgebender Weise mit C._____ zusammenwirkten. Diesen korrekten Ausführungen ist nichts mehr beizufügen. 3. Demgemäss ist der Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen und die Beschuldigten A._____ und B._____ sind des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten A._____ mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- sowie mit einer Busse von CHF 2'000.-- und den Beschuldigten B._____ mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 60.-- sowie einer Busse von CHF 2'000.--. 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Anschlussberufung die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten für den Beschuldigten A._____ und eine solche von 9 Monaten für den Beschuldigten B._____ (vgl. Urk. 112). Anlässlich der Berufungsverhandlung begründete sie diese – im Vergleich zu den in der Anklageschrift vom 5. Mai 2015 beantragten Strafen (Urk. 86 S. 4) höheren – Sanktionen damit, dass die ursprünglichen Anträge der Staatsanwaltschaft zu tief gewesen und vorgängig nicht mit dem Leitenden Staatsanwalt besprochen worden seien (Prot. II S. 11 f. bzgl. Urk. 133 S. 3). Die Vorinstanz habe die Einsatzstrafe

- 30 für den Diebstahl der sechs Dusch-WCs wie auch jene für die Zusatzdelikte zu tief angesetzt (Urk. 133 S. 3). 1.3. Vor Vorinstanz stellte die Verteidigung von B._____ explizit keinen Antrag für den Fall einer Verurteilung (vgl. Prot. I 69 f.) und verzichtete auch anlässlich der Berufungsverhandlung darauf, einen entsprechenden Antrag zu stellen (vgl. Urk. 131). 1.4. Der im Berufungsverfahren neu zugezogene Verteidiger des Beschuldigten A._____ verzichtete ebenfalls ausdrücklich auf ein Stellen von Eventualanträgen (Urk. 129 S. 2 f.). 2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwähnt, dass bei der Strafzumessung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB, welche Bestimmung sich u.a. auf mehrfach begangene, gleichartige Delikte bezieht und vorliegend anzuwenden ist, das vom Beschuldigten mit der schwersten Strafandrohung begangene Delikt den Ausgangspunkt bildet. Sie hat sodann den gesetzlichen Strafrahmen von Art. 139 StGB korrekt abgesteckt, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 101 S. 28 f.) 2.2. Schliesslich hat die Vorinstanz die anzuwendenden Strafzumessungsregeln in ihrem Entscheid angeführt und ebenso zutreffend festgehalten, dass zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist. Auch darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 101 S. 29 f.). 2.3. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass aufgrund der Deliktssumme der Diebstahl von sechs Dusch-WCs das schwerste Delikt darstellt und damit Ausgangspunkt bildet. 3. Tatkomponente 3.1. Zur Tatkomponente bezüglich des Diebstahls von sechs Dusch-WCs und dort zur objektiven Tatschwere führte die Vorinstanz aus, dass aufgrund der Schilderungen von C._____ nicht davon auszugehen ist, dass die beiden Beschuldigten die Tat von langer Hand geplant haben, sondern dass sie sich viel-

- 31 mehr die unübersichtlichen Verhältnisse auf der Baustelle und den Umstand, dass das Magazin offenbar für alle Baustellenmitarbeiter zugänglich war, mithin keine Sicherheitsmassnahmen überwunden werden mussten, zu Nutze machten, was hier zu übernehmen ist. Zuzustimmen ist der Vorinstanz sodann, dass bei beiden Beschuldigten von einer gleichwertigen Rollenverteilung ohne besondere Hierarchieverhältnisse auszugehen ist. Schliesslich handelt es sich beim Deliktsbetrag von CHF 16'500.-- (6 Dusch-WC à CHF 2'750.--) gewiss um einen substanziellen Betrag. 3.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist von rein finanziellen und daher egoistischen Beweggründen auszugehen, wobei die Beschuldigten sich nicht in einer finanziellen Notlage befanden. 3.3. Die Vorinstanz bewertete das Tatverschulden insgesamt als nicht mehr leicht und fixierte die Einsatzstrafe bei 100 Tagessätzen, was sehr wohlwollend, aber noch vertretbar ist. 3.4. Hinsichtlich der Diebstähle von vier Dusch-WCs sowie von 17 Duschmischern bewertete die Vorinstanz das Verschulden aufgrund des tieferen Deliktsbetrages (CHF 11'000.-- bzw. CHF 9'333.--) zutreffend als etwas geringer. Korrekt hielt die Vorinstanz sodann fest, dass bezüglich Vorgehensweise und Rollenverteilung auf das bereits beim ersten Vorfall Ausgeführte verwiesen werden kann. Ergänzend ist hier anzumerken, dass die Beschuldigten innerhalb einer relativ kurzen Zeitspanne sich mehrmals im Magazin bedienten, was eine nicht unerhebliche kriminelle Energie aufscheinen lässt und eine empfindliche Erhöhung der oben festgesetzten Einsatzstrafe rechtfertigt. 4. Täterkomponenten 4.1. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten betrifft, so ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz mit den entsprechenden Aktenhinweisen zu verweisen (vgl. Urk. 101 S. 32). An der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte A._____, inzwischen ein weiteres Kind bekommen zu haben, weshalb seine Frau nicht arbeite. Seine Schulden in

- 32 der Höhe von ca. Fr. 70'000.-- zahle er mit durchschnittlich Fr. 1'000.--/1'200.-pro Monat ab (Urk. 128 S. 2 f.). Der Beschuldigte B._____ ergänzte, Fr. 5'000.-- Kreditkartenschulden zu haben und sein Auto-Leasing in Raten von monatlich Fr. 300.-- abzuzahlen (Urk. 128 S. 5 f.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die persönlichen Verhältnisse beider Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren enthalten. 4.2. Währenddem der Beschuldigte B._____ über keine Vorstrafen verfügt, weist der Strafregisterauszug des Beschuldigten A._____ zwei allerdings nicht einschlägige Vorstrafen aus (vgl. Urk. 106). Fest steht sodann, dass der Beschuldigte A._____ während laufender Probezeit delinquierte. Dies rechtfertigt wiederum eine spürbare Erhöhung der für den Beschuldigten A._____ festgesetzten Einsatzstrafe. Dabei ist jedoch immerhin zu beachten, dass er sich seit fünf Jahren nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. 4.3. Unter dem Titel Nachtatverhalten können beide Beschuldigten, die nicht geständig sind und damit weder Einsicht, noch Reue oder Kooperation zeigten, nichts Entlastendes geltend machen. 5. Strafhöhe, Strafart und Höhe Tagessätze 5.1. Insgesamt erscheinen die für den Beschuldigten B._____ von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 150 Tagessätzen und diejenige von 180 Tagessätzen für den Beschuldigten A._____ als tief, jedoch gerade noch vertretbar. Demgegenüber scheint die von der Staatsanwaltschaft verlangte Sanktionierung beider Beschuldigten zu hoch. 5.2. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte B._____ nicht vorbestraft ist, besteht bei der oben aufgezeigten Sanktionshöhe kein Grund zu einer Freiheitsstrafe. Es ist daher eine Geldstrafe auszusprechen. Zur Tagessatzhöhe kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denn es sind keine Veränderungen in finanzieller Hinsicht eingetreten, die zu einer anderen Berechnung führen müssten (vgl. Urk. 101 S. 34, vgl. Urk. 128 S. 5 f.).

- 33 - 5.3. Aber auch beim Beschuldigten A._____ rechtfertigt sich angesichts der Tatsache, dass seine Vorstrafen schon länger zurück liegen, die Ausfällung einer Geldstrafe. Zur Tagessatzhöhe ist auch hier auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, zumal die finanziellen Verhältnisse in der Zwischenzeit keine wesentlichen Änderungen erfuhren (vgl. Urk. 101 S. 34, vgl. Urk. 128 S. 1 f.). 6. Verbindungsbusse 6.1. Die Vorinstanz hat für beide Beschuldigten zur bedingt aufzuschiebenden Geldstrafe eine Verbindungsbusse von CHF 2'000.– ausgesprochen (Urk. 101 S. 35 f). In einer Gesamtbetrachtung erweist sich die vorinstanzliche Sanktionshöhe bei beiden Beschuldigten (Geldstrafe von 150 bzw. 180 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie Busse von Fr. 2'000.–) als schuldangemessen. Demzufolge ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 2'000.– zu bestätigen (Art. 42 Abs. 4 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4.5.2.). Auch die für den Fall des verschuldeten Nichtbezahlens der Busse angesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen ist zu bestätigen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Vollzug 1. Der Beschuldigte B._____ ist Ersttäter, so dass ihm ohne weiteres eine gute Prognose gestellt werden kann. Die Vorinstanz hat ihm denn auch mit zutreffender Begründung den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt (Urk. 101 S. 35), was zu bestätigen ist. 2. Mit Bezug auf den Beschuldigten A._____ erwog die Vorinstanz, dieser sei zwar vorbestraft, allerdings sei die letzte Verurteilung zum Zeitpunkt der Urteilsfällung rund fünfeinhalb Jahre zurückgelegen, weshalb auch ihm – unter entsprechender Ansetzung einer längeren Probezeit – eine gute Prognose gestellt werden könne (vgl. Urk. 101 S. 35). Die Staatsanwaltschaft sprach sich bezüglich des Beschuldigten A._____ unter Hinweis auf die Vorstrafen und die mangelnde Einsicht für einen teilweisen Vollzug der Strafe aus (Urk. 133 S. 4). Es trifft zu, dass die letzte Vorstrafe nunmehr schon relativ lange zurück liegt, weiter betrafen beide Vorstrafen nicht einschlägige Delikte und die heute zu beurteilenden De-

- 34 likten liegen bereits 5 Jahre zurück, weshalb dem wohlwollenden Entscheid der Vorinstanz auch diesbezüglich zu folgen ist. VII. Widerruf bezüglich Beschuldigter A._____ 1. Die Vorinstanz verzichtete auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Mai 2010 gegenüber A._____ ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe und verlängerte stattdessen die Probezeit um zwei Jahre. 2. Die Staatsanwaltschaft beantragte den Widerruf dieser Strafe. Dazu führte sie an der Berufungsverhandlung aus, es handle sich bei der relevanten Vorstrafe zwar um ein anders gelagertes Delikt, jedoch sollte eine erneute Straffälligkeit während laufender Probezeit grundsätzlich zum Widerruf führen, insbesondere wenn es sich nicht um die einzige Vorstrafe handle und der Beschuldigte keine Einsicht zeige (Urk. 133 S. 4). 3. Ausgehend davon, dass die zu widerrufende Vorstrafe des Beschuldigten A._____ bereits etliche Jahre zurückliegt und dass der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren – soweit bekannt – sich nichts zuschulden kommen liess, ist entsprechend dem – wiederum wohlwollenden – Entscheid der Vorinstanz auf einen Widerruf zu verzichten und stattdessen die Probezeit um zwei Jahre zu verlängern. VIII. Kosten und Entschädigungsfolgen 1. Kosten der ersten Instanz 1.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage grundsätzlich zu bestätigen (Art. 426 StPO). 2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten unterliegen hinsichtlich ihrer Anträge auf Freispruch vollumfänglich. Die (Anschluss-) appellierende Staatsanwaltschaft unterliegt betreffend die Höhe der beantragten

- 35 - Strafe und mit Bezug auf den Beschuldigten A._____ auch hinsichtlich der Anträge betreffend Aussprechung einer teilbedingten Strafe und betreffend Widerruf. Demnach rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens den Beschuldigten zu je 9/20 aufzuerlegen. Die übrigen Kosten von 1/10 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.-- anzusetzen. 3. Entschädigung 3.1. Angesichts des Schuldspruchs kommt die Zusprechung einer Entschädigung respektive Genugtuung, wie dies die Verteidiger der beiden Beschuldigten in Bezug auf einen Freispruch beantragten (Urk. 129 S. 12, Urk. 131 S. 13), nicht in Betracht. 3.2. Im Berufungsverfahren ist indessen eine Entschädigung für die erbetene Verteidigung beider Beschuldigten im Rahmen des Obsiegens festzulegen. Eine solche von Fr. 500.-- erscheint angemessen und ist den Beschuldigten je zuzusprechen.

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 2. Oktober 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.- 4. … 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 2'000.– Gebühr Vorverfahren CHF 5'000.– Total

- 36 - 6. - 7. ….. 8. Die Zivilforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.-- sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.--. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.-- sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.--. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 5. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Mai 2010 gegenüber A._____ bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten wird einstweilen verzichtet. Die diesbezügliche Probezeit von

- 37 - 4 Jahren wird jedoch um 2 Jahre verlängert, laufend ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils. 6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.--. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beschuldigten je zu 9/20 auferlegt. 1/10 der Kosten wird auf die Gerichtskasse genommen. 9. Dem Beschuldigten B._____ wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zugesprochen. 10. Dem Beschuldigten A._____ wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zugesprochen. 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den erbetenen Verteidiger des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ (übergeben) − den erbetenen Verteidiger des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ (übergeben)

− die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) − die Privatklägerin G._____ AG im Dispositivauszug betr. Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses (versandt gegen Empfangsschein) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − den erbetenen Verteidiger des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 38 - − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich betreffend B._____ − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B betreffend A._____ − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A betreffend B._____ − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − das Bezirksgericht Zürich (Prozess-Nr. GG100198) betreffend Dispositiv-Ziff. 5 des Erkenntnisses 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 39 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 26. September 2016

Der Präsident:

lic. iur. S. Volken

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kümin Grell

Urteil vom 26. September 2016 Das Einzelgericht erkennt: 1. Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind schuldig des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 60.– (entsprechend CHF 10'800.–) sowie mit einer Busse von CHF 2'000.–. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte A._____ die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 3. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Mai 2010 gegenüber A._____ bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten wird einstweilen verzichtet. Die diesbezügliche Probezeit von 4 Jahren wird jedoch um 2 Jahre verlän... 4. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 60.– (entsprechend CHF 9'000.–) sowie mit einer Busse von CHF 2'000.–. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte B._____ die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt. 7. Der Antrag des Beschuldigten B._____ auf Zusprechung einer Entschädigung respektive Genugtuung wird abgewiesen. 8. Die Zivilforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 9. Mitteilungen 10. Rechtsmittel 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 2. Oktober 2015 sei vollständig aufzuheben. 2. Der Beschuldigte A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.). 1. Es seien (die den Beschuldigten B._____ betreffenden) Ziff. 1, 4, 6 und 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben. 2. Es sei der Beschuldigte B._____ vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls vollumfänglich freizusprechen. 3. Sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 2. Oktober 2015 sprach das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, die Beschuldigten A._____ und B._____ des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig (Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz best... 1.2. Gegen diesen Entscheid meldeten beide Beschuldigten mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 Berufung an (Urk. 94 betr. B._____, Urk. 95 betr. A._____). 1.3. Mit Berufungserklärung vom 29. Februar 2016 stellte der neu zugezogene Verteidiger des Beschuldigten A._____ die folgenden Anträge (vgl. Urk.103 S. 2): 1.4. Der Beschuldigte B._____ liess in der Berufungserklärung vom 17. März 2016 die folgenden Anträge stellen (vgl. Urk. 108 S. 1): 1.5. Die Staatsanwaltschaft See / Oberland erhob mit Eingabe vom 31. März 2016 Anschlussberufung und beschränkte diese ausdrücklich auf die Bemessung der Strafe und den Vollzug bzw. den bedingten Vollzug der Strafe (vgl. Urk. 112). Im Einzelnen stellt... 1.6. Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. 1.7. Die Berufungsverhandlung fand am 26. September 2016 statt (Prot. II S. 5 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Beide Beschuldigten verlangen einen vollständigen Freispruch, die Staatsanwaltschaft die Überprüfung der Dispositiv-Ziffern 2 - 4. Weiter hat sich an der Berufungsverhandlung ergeben, dass die Beschuldigten den Verweis des Schadenersatzbegehrens ... 2.2. Damit ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispositiv-Ziffer 5 und 8 in Rechtskraft erwachsen, was vorweg festzustellen ist. Die übrigen Dispositiv-Ziffern stehen im Berufungsverfahren demgegenüber zur Disposition. II. Ausgangslage 1. Anklagevorwurf 1.1. Zusammengefasst wird den Beschuldigten A._____ und B._____ vorgeworfen, unter der Mitwirkung von weiteren Beteiligten (C._____ und D._____) in der Zeitspanne 19. Oktober bis 1. November 2011 ohne Berechtigung zuerst 6, später zusätzliche 4 Dusch-... 1.2. Weiter wird den Beschuldigten A._____ und B._____ zur Last gelegt, zwischen dem 1. und dem 11. November 2011 gemeinsam mit C._____ zum Nachteil der Privatklägerin und ohne Berechtigung 17 Duschmischer der Marke „H._____“ im Gesamtwert von ca. CHF... 1.3. Die Beschuldigten – so die Anklage weiter – hätten dies getan, um sich oder einen andern (C._____ bezüglich sämtliche Vorfälle und D._____ bezüglich der Wegnahme der Dusch-WCs) damit unrechtmässig zu bereichern und in gleichmassgeblichem Zusammen... 2. Involvierte Personen 2.1. Wie dem Anklagevorwurf zu entnehmen ist, werden die Beschuldigten A._____ und B._____ des mehrfachen Diebstahls in Mittäterschaft bezichtigt, wobei neben ihnen noch zwei weitere Personen in die eingeklagten Vorfälle involviert gewesen sein soll... 2.2. Eine gegen C._____ geführte Strafuntersuchung endete am 14. März 2014 mit dem Erlass eines – nunmehr rechtskräftigen – Strafbefehls (vgl. Urk. 49). Darin wurde C._____ u.a. des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig ges... 2.3. Die Wegnahme der oben erwähnten insgesamt 10 Dusch-WCs der Marke "E._____" bildete u.a. auch Gegenstand der Anklage wegen mehrfachen Diebstahls gegen D._____ (in Mittäterschaft mit B._____, A._____ und C._____; vgl. Anklage vom 5. Mai 2015, Urk... 3. Prozessuales 3.1.1. Die Vorinstanz hat – wie oben dargetan – den weiteren Beteiligten D._____ mit Bezug auf die Vorwürfe des mehrfachen Diebstahls in Mittäterschaft mit C._____ und den in diesem Verfahren involvierten Beschuldigten A._____ und B._____ freigesproc... 3.1.2. Zum Inhalt der Anklage äussert sich Art. 325 StPO. Die Tatumschreibung gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO besteht darin, dass dem vorgeworfenen gesetzlichen Tatbestand folgend zunächst alle objektiven Merkmale mit Sachverhaltsbehauptungen unter... 3.1.3. Aus dem oben wiedergegebenen Anklagevorwurf erhellt ohne weiteres, dass die Anklageschrift auch unter Weglassung der Tatbeteiligung des freigesprochenen D._____ sämtliche zum gesetzlichen Tatbestand des Diebstahls gehörenden objektiven und subj... 3.2.1. Zurecht rügt die Verteidigung des Beschuldigten B._____, dass die Vorinstanz bezüglich des Diebstahls der vier Dusch-WCs und jenes der 17 Duschmischer davon ausgegangen sei, dass die entwendete Ware jeweils "in ein vom Beschuldigten A._____ b... III. Sachverhalt 1. Standpunkt der Beschuldigten A._____ und B._____ 1.1. Die Beschuldigten A._____ und B._____ bestritten sowohl im Untersuchungsverfahren als auch vor Vorinstanz eine Teilnahme an den eingeklagten Straftaten (vgl. u.a. Prot. I S. 51 ff. und S. 61 ff.). Dabei blieben sie auch an der Berufungsverhandlun... 1.2. Die Beschuldigten A._____ und B._____ liessen an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen vorbringen, die wahren Täter, namentlich D._____ und J._____, hätten unter anderem mittels C._____ versucht, die Schuld ihnen (den vorliegend Beschuldigten)... 1.3. Nachdem beide Beschuldigte sämtliche Tatvorwürfe nach wie vor bestreiten, ist der Sachverhalt zu erstellen. 2. Verwertbarkeit und Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde seitens der Staatsanwaltschaft die Frage aufgeworfen, ob der in vorliegender Sache bereits rechtskräftig verurteilte C._____ fälschlicherweise als Zeuge und nicht als Auskunftsperson einvernommen wurde ... 2.1.2. Beweise, die unter Anwendung verbotener Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Beweise, ... 2.1.3. Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ macht geltend, es sei für die aussagende Person entscheidend, ob diese als Auskunftsperson von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache oder ob diese als Zeuge ausdrücklich nicht sagen möchte, ob ... 2.2. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, liegen als Beweismittel – nebst den Aussagen der Beschuldigten B._____ und A._____ (Urk. 6, 7, 24, 25, 26, 27, 28, Prot. I S. 51 ff und S. 61 ff.) – die Aussagen von C._____ (Urk. 5, 19, 26 und Prot. I S. 5 f... 2.3. Weiter liegen Fotos von zwei Dusch-WCs der Marke "E._____" (inkl. Seriennummern, vgl. Urk. 11), die bei der Bäckerei K._____ durch den Beschuldigten A._____ montiert wurden, in den Akten. Mangels Kenntnis der Seriennummern der auf der Baustelle F... 2.4. Schliesslich liegen die Einvernahmen des Projektleiters der Privatklägerin, J._____ (vgl. Urk. 2 und 23), und des Inhabers der Bäckerei K._____, L._____ (vgl. Urk. 9), bei den Akten, welche indessen in Abwesenheit der Beschuldigten A._____ und B.... 2.5. Zu den Regeln der Beweiswürdigung äusserte sich bereits die Vorinstanz und wies dabei auf die Grundsätze der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) und der Unschuldsvermutung sowie das daraus fliessende Prinzip "in dubio pro ... 3. Inhalt der Aussagen 3.1. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Depositionen der Beschuldigten und der weiter einvernommenen Personen in ihrem Entscheid korrekt zusammengefasst (vgl. Urk. 101 S. 10 ff.), so dass darauf zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vorweg zu ... 3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte A._____ die vorliegend eingeklagten Vorwürfe erneut wie auch die Behauptung, er habe C._____ Geld für dessen Beteiligung gegeben (Urk. 128 S. 2 ff.). Auf entsprechende Fragen brachte ... 3.3. Der Beschuldigte B._____ bestritt die vorliegend gegen ihn erhobenen Vorwürfe anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls erneut und verneinte die Behauptung, dass C._____ in seiner Anwesenheit für die Beteiligung Geld erhalten habe. Ob C._____... 4. Würdigung 4.1. Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen 4.1.1. In ihrem Entscheid setzte sich die Vorinstanz mit der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen auseinander. 4.1.2. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten A._____ und B._____ erwog die Vorinstanz zutreffend, dass sie als direkt Betroffene an einem für sie günstigen Ausgang des Verfahrens ein berechtigtes Interesse haben, weswegen ihre Aussagen mi... 4.1.3. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit von D._____, der vor Vorinstanz noch im Parallelverfahren als Beschuldigter involviert war (Verfahren GG150007), wobei er in der Folge mit Bezug auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der Wegnahme v... 4.1.4. C._____ war eingestandenermassen in massgeblicher Weise an den auch in diesem Verfahren zur Diskussion stehenden Diebstählen beteiligt und wurde mit Strafbefehl vom 14. März 2014 (Urk. 49) des mehrfachen Diebstahls in Mittäterschaft i.S.v. Art.... 4.1.5. Im Folgenden ist somit die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen zum Tatvorwurf zu analysieren. 4.2. Zu den Aussagen des Beschuldigten A._____ 4.2.1. Der Beschuldigte A._____ bestritt durchwegs eine Teilnahme an den ihm zur Last gelegten Diebstählen (Urk. 7 S. 1, Urk. 25 S. 2 f., Prot. I S. 56 und 64 sowie Urk. 128 S. 2 ff.). 4.2.2. Auffällig an seinen Aussagen ist, dass er nicht bereits vor der Polizei am 11. April 2012, sondern erst an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Juli 2014 kategorisch bestritt, im Zeitpunkt der fraglichen Diebstähle auf der Baustelle ... 4.3. Zu den Aussagen des Beschuldigten B._____ 4.3.1. Auch der Beschuldigte B._____ bestritt durchwegs eine Teilnahme an den ihm zur Last gelegten Diebstählen (Urk. 6 S. 1 und 3, Urk. 24 S. 2 f., Urk. 27 S. 2, Prot. I S. 64 ff. sowie Urk. 128 S. 7 f.). 4.3.2. Aus den Aussagen von B._____ geht hervor, dass er im Zeitraum, als die Diebstähle erfolgten, zugegebenermassen auf der Baustelle F._____ arbeitete (vgl. Urk. 6 S. 1), wobei er bestätigte, dass auch A._____ dort arbeitete, wenn auch er ohne zeit... 4.4. Zu den Aussagen von D._____ 4.4.1. Bereits die Vorinstanz hat nach einer Zusammenfassung der Aussagen von D._____ festgehalten (vgl. Urk. 101 S. 15 f.), dass er mit Bezug auf die Täterschaft betreffend die zur Diskussion stehenden Diebstähle nur Vermutungen äusserte, die sich au... 4.5. Zu den Aussagen von C._____ 4.5.1. C._____ war bereits in seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 11. April 2012 (vgl. Urk. 5), mithin von Anfang an, vollumfänglich geständig, in der Zeit vom 18. Oktober bis 16. November 2011 zusammen mit den Beschuldigten A._____ und B.____... 4.5.2. Bei seinen späteren Einvernahmen, die am 13. März 2014, am 18. März 2015 und an der Hauptverhandlung vom 16. September 2015 erfolgten und bei welchen Befragungen nach den drei eingeklagten Vorfällen differenziert wurde, bestätigte C._____ im We... 4.5.3. Die Vorinstanz erwog in Würdigung der Aussagen von C._____ zutreffend, dass die Tatsache, dass er seit Beginn der Untersuchung geständig war, für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Weiter ist mit der Vorinstanz nicht ersichtlich, inwi... 4.5.4. Bereits die Vorinstanz setzte sich mit dem Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten B._____ auseinander, dass die Aussagen des Zeugen C._____ betreffend den Zeitpunkt, in welchem sich die fraglichen Vorfälle hätten abgespielt haben sollen,... 4.5.5. Die Vorinstanz äusserte sich sodann zum Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten B._____, der vorgebracht hatte, dass die Darstellungen von C._____ zu den Fragen, wer die Idee zur Begehung der fraglichen Diebstähle gehabt habe und wer ihm ... 4.5.6. Korrekt erkannte die Vorinstanz, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Aussagen von C._____, wonach einerseits alle (die Beschuldigten und C._____) dieselbe Rolle gehabt hätten (Urk. 26 N 18) und wonach andererseits er viel mehr als di... 4.5.7. Zu den Aussagen von C._____ hinsichtlich der Rolle von D._____ ist festzuhalten, dass diesbezüglich nur vermeintlich Widersprüche vorliegen. Denn seine Depositionen lassen in ihrer Fortsetzung klar aufscheinen, dass eine Beteiligung von D._____... 4.5.8. In diesem Zusammenhang ist auch auf die im Polizeirapport (HD 1 S. 8) und in der Befragung von D._____ vom 13. Februar 2012 (Urk. 3 S. 2 f.) erwähnte Videoaufnahme einzugehen. Nach der in den Akten erwähnten, jedoch im Original nicht vorhandene... 4.5.9. Zusammenfassend sind die Aussagen von C._____ als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen. Darin sind insbesondere – dies mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 101 S. 25) – keine unüberbrückbaren Widersprüche zu erkennen, weshalb darauf abzustellen ist. 4.6. Mit der Vorinstanz hat hinsichtlich des äusseren Sachverhaltes daher gestützt auf die Aussagen von C._____ als erstellt zu gelten, - dass die Beschuldigten B._____ und A._____ zusammen mit C._____ am 19. oder 20. Oktober 2011 aus dem Magazin der Baustelle "F._____" zum Nachteil der Firma "G._____ AG" sechs Dusch-WCs der Marke "E._____" im Wert von je CHF 2'750.– wegnahmen und in ... - dass die Beschuldigten B._____ und A._____ zusammen mit C._____ zwischen dem 27. Oktober 2011 und dem 1. November 2011 aus dem Magazin der Baustelle "F._____" zum Nachteil der Firma "G._____ AG" vier Dusch-WCs der Marke "E._____" im Wert von je CHF... - dass die Beschuldigten B._____ und A._____ zusammen mit C._____ zwischen dem 1. November 2011 und 11. November 2011 aus dem Magazin der Baustelle "F._____" zum Nachteil der Firma "G._____ AG" 17 Duschmischer der Marke "H._____" im Gesamtwert von zir... - dass die Beschuldigten A._____ und B._____ die Idee zur Ausübung der fraglichen Diebstähle hatten, - dass C._____ für die Beteiligung an den Diebstählen vom Beschuldigten A._____ CHF 3'000.– bis CHF 4'000.– erhielt, wobei die Beschuldigten B._____ und A._____ in gleichem Mass profitierten. 4.7. Zum inneren Sachverhalt ist noch folgendes nachzutragen: 4.7.1. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, brachte die Verteidigung von B._____ im Eventualstandpunkt vor, der Mitbeschuldigte D._____ habe glaubhaft ausgeführt, dass er – was durchaus üblich sei – von J._____, dem Projektleiter der G._____, Dusch-W... 4.7.2. Die Vorinstanz erwog dazu, der Beschuldigte B._____ habe sich während der gesamten Untersuchung nie dahingehend geäussert, sondern habe jegliche Tatbeteiligung bestritten. Im Gegenteil habe der Beschuldigte B._____ auf Befragen ausgeführt, dass... 4.7.3. Damit kann mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 101 S. 27) als erstellt gelten, - dass die Beschuldigten B._____ und A._____ wussten, dass die fraglichen Dusch-WCs und Duschmischer der Privatklägerin gehörten, - dass die Beschuldigten B._____ und A._____ die fraglichen Dusch-WCs und Duschmischer wissentlich und willentlich aus dem Magazin der Baustelle F._____ wegnahmen und ins Auto von A._____ verluden, um darüber zu verfügen und sich auf diese Weise unrec... IV. Rechtliche Würdigung V. Sanktion 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten A._____ mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- sowie mit einer Busse von CHF 2'000.-- und den Beschuldigten B._____ mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 60.-- s... 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Anschlussberufung die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten für den Beschuldigten A._____ und eine solche von 9 Monaten für den Beschuldigten B._____ (vgl. Urk. 112). Anlässlich der Berufungsve... 1.3. Vor Vorinstanz stellte die Verteidigung von B._____ explizit keinen Antrag für den Fall einer Verurteilung (vgl. Prot. I 69 f.) und verzichtete auch anlässlich der Berufungsverhandlung darauf, einen entsprechenden Antrag zu stellen (vgl. Urk. 131). 1.4. Der im Berufungsverfahren neu zugezogene Verteidiger des Beschuldigten A._____ verzichtete ebenfalls ausdrücklich auf ein Stellen von Eventualanträgen (Urk. 129 S. 2 f.). 2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwähnt, dass bei der Strafzumessung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB, welche Bestimmung sich u.a. auf mehrfach begangene, gleichartige Delikte bezieht und vorliegend anzuwenden ist, das vom Beschuldigten mit der schwersten S... 2.2. Schliesslich hat die Vorinstanz die anzuwendenden Strafzumessungsregeln in ihrem Entscheid angeführt und ebenso zutreffend festgehalten, dass zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist. Auch darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 101... 2.3. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass aufgrund der Deliktssumme der Diebstahl von sechs Dusch-WCs das schwerste Delikt darstellt und damit Ausgangspunkt bildet. 3. Tatkomponente 3.1. Zur Tatkomponente bezüglich des Diebstahls von sechs Dusch-WCs und dort zur objektiven Tatschwere führte die Vorinstanz aus, dass aufgrund der Schilderungen von C._____ nicht davon auszugehen ist, dass die beiden Beschuldigten die Tat von langer ... 3.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist von rein finanziellen und daher egoistischen Beweggründen auszugehen, wobei die Beschuldigten sich nicht in einer finanziellen Notlage befanden. 3.3. Die Vorinstanz bewertete das Tatverschulden insgesamt als nicht mehr leicht und fixierte die Einsatzstrafe bei 100 Tagessätzen, was sehr wohlwollend, aber noch vertretbar ist. 3.4. Hinsichtlich der Diebstähle von vier Dusch-WCs sowie von 17 Duschmischern bewertete die Vorinstanz das Verschulden aufgrund des tieferen Deliktsbetrages (CHF 11'000.-- bzw. CHF 9'333.--) zutreffend als etwas geringer. Korrekt hielt die Vorinstan... 4. Täterkomponenten 4.1. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten betrifft, so ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz mit den entsprechenden Aktenhinweisen zu verweisen (vgl. Urk. 101 S. 32). An der Berufungsverhandlung erg... 4.2. Währenddem der Beschuldigte B._____ über keine Vorstrafen verfügt, weist der Strafregisterauszug des Beschuldigten A._____ zwei allerdings nicht einschlägige Vorstrafen aus (vgl. Urk. 106). Fest steht sodann, dass der Beschuldigte A._____ während... 4.3. Unter dem Titel Nachtatverhalten können beide Beschuldigten, die nicht geständig sind und damit weder Einsicht, noch Reue oder Kooperation zeigten, nichts Entlastendes geltend machen. 5. Strafhöhe, Strafart und Höhe Tagessätze 5.1. Insgesamt erscheinen die für den Beschuldigten B._____ von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 150 Tagessätzen und diejenige von 180 Tagessätzen für den Beschuldigten A._____ als tief, jedoch gerade noch vertretbar. Demgegenüber scheint die... 5.2. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte B._____ nicht vorbestraft ist, besteht bei der oben aufgezeigten Sanktionshöhe kein Grund zu einer Freiheitsstrafe. Es ist daher eine Geldstrafe auszusprechen. Zur Tagessatzhöhe kann vollumfänglich a... 5.3. Aber auch beim Beschuldigten A._____ rechtfertigt sich angesichts der Tatsache, dass seine Vorstrafen schon länger zurück liegen, die Ausfällung einer Geldstrafe. Zur Tagessatzhöhe ist auch hier auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, zu... 6. Verbindungsbusse 6.1. Die Vorinstanz hat für beide Beschuldigten zur bedingt aufzuschiebenden Geldstrafe eine Verbindungsbusse von CHF 2'000.– ausgesprochen (Urk. 101 S. 35 f). In einer Gesamtbetrachtung erweist sich die vorinstanzliche Sanktionshöhe bei beiden Besch... VI. Vollzug 1. Der Beschuldigte B._____ ist Ersttäter, so dass ihm ohne weiteres eine gute Prognose gestellt werden kann. Die Vorinstanz hat ihm denn auch mit zutreffender Begründung den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Ja... 2. Mit Bezug auf den Beschuldigten A._____ erwog die Vorinstanz, dieser sei zwar vorbestraft, allerdings sei die letzte Verurteilung zum Zeitpunkt der Urteilsfällung rund fünfeinhalb Jahre zurückgelegen, weshalb auch ihm – unter entsprechender Anset... VII. Widerruf bezüglich Beschuldigter A._____ 1. Die Vorinstanz verzichtete auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Mai 2010 gegenüber A._____ ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe und verlängerte stattdessen die Probezeit um zwei Jahre. 2. Die Staatsanwaltschaft beantragte den Widerruf dieser Strafe. Dazu führte sie an der Berufungsverhandlung aus, es handle sich bei der relevanten Vorstrafe zwar um ein anders gelagertes Delikt, jedoch sollte eine erneute Straffälligkeit während lauf... 3. Ausgehend davon, dass die zu widerrufende Vorstrafe des Beschuldigten A._____ bereits etliche Jahre zurückliegt und dass der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren – soweit bekannt – sich nichts zuschulden kommen liess, ist entsprechend dem – wied... VIII. Kosten und Entschädigungsfolgen 1. Kosten der ersten Instanz 1.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage grundsätzlich zu bestätigen (Art. 426 StPO). 2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten unterliegen hinsichtlich ihrer Anträge auf Freispruch vollumfänglich. Die (Anschluss-) appellierende... 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.-- anzusetzen. 3. Entschädigung 3.1. Angesichts des Schuldspruchs kommt die Zusprechung einer Entschädigung respektive Genugtuung, wie dies die Verteidiger der beiden Beschuldigten in Bezug auf einen Freispruch beantragten (Urk. 129 S. 12, Urk. 131 S. 13), nicht in Betracht. 3.2. Im Berufungsverfahren ist indessen eine Entschädigung für die erbetene Verteidigung beider Beschuldigten im Rahmen des Obsiegens festzulegen. Eine solche von Fr. 500.-- erscheint angemessen und ist den Beschuldigten je zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 2. Oktober 2015 wie folgt in Re

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