Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 1.
Geschäfts-Nr.: SB160100-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. Bertschi und Dr. Bachmann sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom
Urteil vom 27. September 2016
in Sachen
A._____, Beschuldigte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Krättli, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
betreffend mehrfache Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. Dezember 2015 (GG150242)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 29. September 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 37). Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB, − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte den Tatbestand der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB nach dem 31. März 2013 im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit begangen hat. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.–, wovon bis und mit heute 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. 6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.– (einschliesslich Zins) als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. September 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten nach Eintritt der
- 3 - Rechtskraft auf erstes Verlangen, spätestens aber nach drei Monaten, herausgegeben, ansonsten diese Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden. - 1 iPad "Apple" (Ass.-Nr. A005'786'505) - 4 Harddisks (Ass.-Nr. A005'786'801) - 1 Router "Zyxel", mit Netzkabel (Ass.-Nr. A005'786'889) - 1 Natel "Nokia", grau (Ass.-Nr. A005'786'981) - 1 Natel "Nokia", ohne SIM-Card, mit Etui, IMEI.Nr. ... (Ass.- Nr. A005'787'020) - div. Korrespondenzunterlagen (Ass.-Nr. A005'786'677) - 1 Natel "Nokia", ohne SIM-Card, IMEI-Nr. ... (Ass.- Nr. A005'787'702) - 1 Natel "Nokia", inkl. SIM-Card Sunrise, IMEI-Nr. … (Ass.- Nr. A005'787'713) - 1 SIM-Card-Halterung "Sunrise" (Ass.-Nr. A005'787'735) - 1 iPhone, inkl. SIM-Card "Sunrise", mit Etui (defekt) und Ladekabel (Ass.-Nr. A005'787'837) lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (SK 29423), sowie - 1 Computer "iMac", inkl. 2 Kabel (Ass.-Nr. A005'786'754) - 1 USB-Stick "EMTEC" (Ass.-Nr. A005'786'787) - 1 Harddisk (USB) Western Digital "My Book" 500GB lagernd bei der Stadtpolizei Zürich, GEBSI.
- 4 - 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 750.– Kosten Beschwerdeverfahren (UP150030) Fr. 12'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 20'267.80 Auslagen Untersuchung Fr. 2'480.80 ehemalige amtliche Verteidigung (RAin Y._____) Fr. 14'118.60 amtliche Verteidigung (RA Z._____) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9. Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten mit Fr. 14'118.60 (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden unter Vorbehalt einer hälftigen Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 115 S. 1) 1. Die Ziff. 1-6, 8, 10 des Urteils der Vorinstanz vom 10. Dezember 2015 (Geschäfts-Nr. GG150242-L) seien aufzuheben und die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Schadenersatz und Genugtuung für die Beschuldigte) zulasten der Staatskasse. Eventualiter, sofern die Beschuldigte wider Erwarten schuldig gesprochen wird:
- 5 - 2. Die Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.00, unter Anrechnung der erstandenen Haft sowie einer Busse von Fr. 400.00 zu bestrafen. 3. Der Vollzug der Geldstrafe sei mit einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. 4. Auf die Zivilansprüche sei nicht einzutreten resp. diese seien abzuweisen bzw. seien diese auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. 5. Die lediglich als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände seien meiner Mandantin auf erstes Verlangen herauszugeben. 6. Die Kosten für das Verfahren, namentlich für die psychiatrische Begutachtung und diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 114, schriftlich) Keine Anträge. c) Des Privatklägers: Keine Anträge.
- 6 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang a) Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich (Einzelgericht) vom 10. Dezember 2015 wurde die Beschuldigte A._____ des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB und der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gesprochen. Für die Begehung dieser Delikte für die Zeit nach dem 31. März 2013 wurde festgestellt, dass die Beschuldigte diese im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit begangen hat. Die Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.–, wovon zwei Tage als durch Haft geleistet gelten, und mit einer Busse von Fr. 1'200.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre angesetzt. Betreffend die Busse wurde entschieden, dass diese zu bezahlen ist. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen festgesetzt. Zudem wurde die Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 2'000.– (inkl. Zins) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abgewiesen. Die beschlagnahmten Gegenstände wurden der Beschuldigten auf deren erstes Verlangen herausgegeben. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, wurden der Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden unter dem Nachforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 88). b) Gegen dieses am 10. Dezember 2015 eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Zürich meldeten der damalige amtliche Verteidiger der Beschuldigten mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 (Urk. 81), der erbetene Verteidiger der Beschuldigten mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 (Urk. 82) und die Beschuldigte persönlich mit Eingabe vom 20. Dezember 2015 (Urk. 83) rechtzeitig die Berufung an. Am 11. März 2016 reichte der erbetene Verteidiger der Beschuldigten rechtzeitig die
- 7 - Berufungserklärung ein und stellte oberwähnte Anträge (Urk. 89). Mit Eingabe vom 14. März 2016 zog der amtliche Verteidiger die angemeldete Berufung zurück (Urk. 93). Mit Eingabe vom 20. März 2016 reichte die Beschuldigte persönlich eine Berufungserklärung ein (Urk. 97). Diese Berufungserklärung erfolgte wohl verspätet. Da jedoch der erbetene Verteidiger bereits rechtzeitig mit den gleichen Anträgen wie die Beschuldigte persönlich die Berufungserklärung einreichte, ist die Berufungserklärung als rechtzeitig anzusehen. Mit Verfügung vom 15. März 2016 wurde dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragen würden. In der gleichen Verfügung wurde die Beschuldigte aufgefordert, das Datenerfassungsblatt und diverse Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen. Mit Verfügung vom 17. März 2016 wurde dem erbetenen Verteidiger Frist angesetzt, um zur Berufungsrückzugserklärung des amtlichen Verteidigers Stellung zu nehmen (Urk. 95). Am 21. März 2016 teilte der erbetene Verteidiger mit, die Beschuldigte halte an ihrer Berufung fest, wolle sich allerdings vor Obergericht nur noch vom erbetenen Verteidiger und nicht mehr vom amtlichen Verteidiger vertreten lassen. Zudem teilte der erbetene Verteidiger mit, die Beschuldigte reiche weder das Datenerfassungsblatt noch Unterlagen ein (Urk. 98). Daraufhin wurde dem amtlichen Verteidiger mit Verfügung vom 23. März 2016 Frist angesetzt, um zur Eingabe des erbetenen Verteidigers vom 21. März 2016 Stellung zu nehmen (Urk. 99). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 6. April 2016 fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 101). Am 19. April 2016 reichte der amtliche Verteidiger seine Stellungnahme gemäss Verfügung vom 23. März 2016 ein (Urk. 102). Diese Eingabe erfolgte nach Ablauf der angesetzten Frist (Urk. 99; Urk. 100/2). Mit Verfügung vom 28. April 2016 wurde der amtliche Verteidiger der Beschuldigten entlassen (Urk. 105). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Sodann zog die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung mit Eingabe vom 26. September 2016 zurück (Urk. 114), wovon Vormerk zu nehmen ist. c) Die Beschuldigte ficht Ziffer 7 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände) nicht an (Urk. 115 S. 1). Die Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids in die-
- 8 sem Punkt ist entsprechend vorzumerken (Art. 404 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 402 StPO). 2. Strafanträge a) Beim Straftatbestand von Art. 179septies StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Es ist daher zu prüfen, ob die notwendigen Strafanträge vorliegen. b) Der Privatkläger stellte am 20. März 2013 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt Strafantrag gegen die Beschuldigte (Urk. DS1/1; Urk. DS1/2/1). Damit liegt für die in der Anklageschrift umschriebenen Handlungen für die Zeit ab dem 12. Januar 2013 bis zum 20. März 2013 ein gültiger Strafantrag vor. Aufgrund seines Strafantrages wurde der Privatkläger am 11. April 2013 durch die Stadtpolizei Zürich einvernommen (Urk. DS1/11/1). In dieser Einvernahme schildert der Privatkläger auch, wie er ab dem 20. März 2013 durch die Beschuldigte weiter belästigt wurde. Zudem unterzeichnete er am 11. April 2013 das Formular zur Geltendmachung von Rechten als Privatkläger und erklärte ausdrücklich, sich am Verfahren beteiligen und als Privatkläger Parteirechte ausüben zu wollen. Er erklärte, er wolle als Strafkläger am Verfahren mitwirken. Ob er auch als Zivilkläger auftreten wolle, war noch unklar (Urk. DS1/19/5). Damit gab der Privatkläger unmissverständlich kund, dass er die Beschuldigte auch für die Belästigungen für die Zeit nach dem 20. März 2013 strafrechtlich verfolgt haben will. Da der Privatkläger sowohl die Einvernahme vom 11. April 2013 als auch das Formular zur Geltendmachung von Rechten als Privatkläger eigenhändig unterschrieb, liegt auch für die Zeit ab 20. März 2013 bis zum 11. April 2013 ein gültiger Strafantrag vor (Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St.Gallen 2013, Art. 118 N 4; Art. 304 N 3). Für die Zeit zwischen dem 11. April 2013 und dem 18. April 2013 fehlt es an einem gültigen Strafantrag. Nach einer Phase mit weniger Belästigungen zeigte der Privatkläger durch mehrere Eingaben an die Stadtpolizei Zürich weitere Belästigungen an (Urk. DS1/6). Mit zwei Eingaben vom 17. Oktober 2013 und je einer Eingabe vom 6. Januar 2014, vom 13. Januar 2014 sowie vom 16. Januar 2014 zeigte der Privatkläger diverse Belästigungen in der Zeit vom 21. September 2013 bis zum 15. Januar 2014 an (DS1/6). Diese Anzeigen erfolgten zumindest teilweise mit gewöhnlichem
- 9 - E-Mail und enthalten keine Unterschrift des Privatklägers. Am 9. April 2014 wurde der Privatkläger durch die Staatsanwalt als Auskunftsperson einvernommen. Darin bestätigte der Privatkläger, dass es richtig sei, dass er der Polizei gemeldet habe, es sei ab ca. Oktober 2013 bis ca. Mitte Januar 2014 wieder zu vermehrten Belästigungen gekommen (Urk. DS1/11/2 S. 14). Damit gab der Privatkläger unmissverständlich seinen Willen kund, dass die Beschuldigte auch für die weiteren Belästigungen bestraft werde. Die Einvernahme trägt die Unterschrift des Privatklägers. Damit hat der Privatkläger am 9. April 2014 einen rechtsgültigen Strafantrag gestellt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beginnt die Frist zur Stellung eines Strafantrages, wenn das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt, analog zu Dauerdelikten nicht vor Beendigung des Delikts zu laufen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; BGE 118 IV 167 E. 1c; BSK StGB-Riedo, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 30 N 102 ff. und Art. 31 N 21 ff.). Der Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB setzt eine gewisse Häufigkeit voraus. Diese wird erst erreicht, wenn die Handlungen über einen gewissen Zeitraum andauern. Vorliegend begann die Frist zur Stellung eines Strafantrages somit Mitte Januar 2014 zu laufen. Der am 9. April 2014 gestellte Strafantrag erfolgte innert Frist. In Bezug auf die in der Anklage aufgeführten Handlungen zwischen dem 1. Oktober 2013 und dem 15. Januar 2014 liegt somit ein gültiger Strafantrag vor. c) C._____ teilte mit Mail vom 3. Juni 2013 Herrn D._____ von der Stadtpolizei Zürich mit, dass sie die stetigen Belästigungen durch die Beschuldigte nicht mehr aushalte und aus diesem Grund eine Anzeige deponieren wolle (Urk. DS2/1 S. 2). Daraufhin wurde eine Einvernahme auf den 2. Juli 2013 terminiert, in welcher sie ausdrücklich einen Strafantrag zu Protokoll gab. Das Protokoll wurde von C._____ eigenhändig unterzeichnet (Urk. DS2/5/1 S. 1 f. und 7). Zudem unterzeichnete C._____ das Formular zur Geltendmachung von Rechten als Privatklägerin und erklärte, sich am Verfahren als Strafklägerin beteiligen zu wollen (Urk. DS2/6/1). Damit hat C._____ am 2. Juli 2013 einen gültigen Strafantrag gestellt. Wie bereits ausgeführt, beginnt die Frist zur Stellung eines Strafantrages vorliegend mit der Beendigung des Delikts, folglich am 2. Juli 2013. Für die in der
- 10 - Anklage aufgeführten Handlungen in der Zeit vom 24. März 2013 bis 2. Juli 2013 liegt somit ein gültiger Strafantrag vor. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, ist für die Handlungen von Anfang Dezember 2013 bis zum 27. Dezember 2013 aufgrund des mehrmonatigen Zeitabstands ein neuer Strafantrag erforderlich. Mit Mail vom 31. Dezember 2013 teilte C._____ mit, dass sie seit Anfang Dezember 2013 weiter belästigt werde (Urk. DS2/7/2; Urk. DS2/7/3). In der darauffolgenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. April 2014 schilderte C._____, wie sie über die Weihnachtstage 2013 belästigt worden ist (Urk. DS2/5/2 S. 6 f.). Diese Einvernahme ist wohl von C._____ unterschrieben worden, jedoch war am 9. April 2014 die Frist zur Einreichung des Strafantrages bereits abgelaufen. Das Mail vom 31. Dezember 2013 stellt keinen gültigen Strafantrag dar, da es nicht mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen ist (BGE 6B_284/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.2). Damit fehlt es für die Handlungen in der Zeit von Anfang Dezember 2013 bis 27. Dezember 2013 an einem gültigen Strafantrag. 3. Anklagegrundsatz Gemäss dem Anklagegrundsatz darf eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f. StPO). Funktion des Anklagegrundsatzes ist es somit, das Thema des Strafprozesses klar zu umschreiben und sicherzustellen, dass die beschuldigte Person weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie sich verteidigen kann. Vorliegend wirft die Anklage der Beschuldigten vor, sie habe dem Privatkläger in der Zeit vom 29. Januar 2013 bis ca. 18. April 2013 und ab ca. 1. Oktober 2013 bis mindestens 15. Januar 2014 von verschiedenen Orten in der Schweiz aus, durch eine sehr grosse Anzahl von Telefonanrufen und eine sehr grosse Anzahl SMS und E-Mails kontaktiert und belästigt. Für genau umschriebene Zeiträume wird die Anzahl Telefonanrufe und die Anzahl SMS konkretisiert, ansonsten ist
- 11 nur von einer sehr grossen Anzahl die Rede. Zudem habe die Beschuldigte mehrfach die Ex-Frau und die Schwester des Privatklägers telefonisch kontaktiert. Aufgrund der vielfach wiederholten Tatbegehung über genau bestimmte Zeiträume hinweg und unter Angabe der Tathandlungen, liegt keine Verletzung des Anklageprinzips vor (BSK StPO-Heimgartner/Niggli, Art. 325 N 38). Dies gilt umso mehr, als die Beschuldigte im Rahmen des Vorverfahrens über die Vorwürfe informiert wurde und sie dazu auch hätte Stellung beziehen können. Auch sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die Beschuldigte nicht hätte genügend gegen die erhobenen Vorwürfe verteidigen können, war sie doch auch seit Beginn des Strafverfahrens verteidigt. Der Anklagevorwurf ist somit genügend klar umschrieben. 4. Zu beurteilender Anklagesachverhalt Vorliegend ist in Bezug auf die der Beschuldigten vorgeworfenen Nötigungen der gesamte Anklagesachverhalt der Beurteilung zugrunde zu legen. Das Gleiche gilt beim Missbrauch einer Fernmeldeanlage gegenüber dem Privatkläger. Zudem ist zu prüfen, ob die Beschuldigte den Straftatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gegenüber C._____ erfüllt hat, indem sie sie in der Zeit vom 24. März 2013 bis 2. Juli 2013 teilweise täglich mehrmals anonym anrief (zum Teil 10-20 Mal pro Tag) und ihr vom 24. März 2013 bis 18. April 2013 teilweise pro Tag rund 10 E-Mails sendete. Mangels gültigem Strafantrag ist nicht zu prüfen, ob die Beschuldigte C._____ ab ca. Anfang Dezember 2013 bis mindestens 27. Dezember 2013 täglich mehrmals anonym anrief. II. Sachverhalt 1. Betreffend dem Anklagevorwurf, der relevanten Beweismittel und deren Verwertbarkeit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 88 S. 13 bis 16.). 2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers, der Beschuldigten und von C._____ korrekt wiedergegeben. Vorab kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 88 S. 16 bis 33).
- 12 - III. Aussagenwürdigung 1. Was die allgemeinen Grundsätze für die Beweiswürdigung anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 88 S. 12 f.). 2. Die Aussagen des Privatklägers enthalten sehr viele Details. Die Schilderungen sind nachvollziehbar, ergeben ein Ganzes und wirken homogen. Die vielen Details schilderte der Privatkläger von sich aus, ohne sich in Widersprüche zu verwickeln. Auch die auf Nachfragen erfolgten Aussagen fügen sich nahtlos in die Schilderungen des Privatklägers ein. Der Privatkläger schilderte in seinen Einvernahmen die Abläufe und zeigte auf, dass die Beschuldigte bereits nach dem ersten Treffen sehr viele SMS geschrieben und ihn ständig angerufen habe, ihn dies damals noch nicht gestört habe. Bereits die Vereinbarung des zweiten Treffens habe er als Druck empfunden. Auch nach dem zweiten Treffen habe die Beschuldigte ihn mit sehr vielen SMS bombardiert. Er sei dann auf Distanz gegangen und habe nicht auf alle SMS reagiert oder das Telefon nicht beantwortet. Sie hätten sich dann ein drittes Mal getroffen. Er habe sich unwohl und gezwungen gefühlt. Nach dem dritten Treffen habe er der Beschuldigten dann geschrieben, dass er die Affäre beende wolle und habe ihr seine Beweggründe erklärt. Dann sei es losgegangen mit SMS, Telefonanrufen, E-Mails und dergleichen (Urk. DS1/11/1 S. 2 f.). Dass sich der Privatkläger so detailgenau und mit inhaltlicher Konstanz an die Vorgänge erinnert, ist wenig erstaunlich. Für ihn waren die ganzen Vorfälle sehr belastend. Er änderte Lebensgewohnheiten und entwickelte gesundheitliche Beschwerden. Der erwähnte Detailreichtum in den Aussagen des Privatklägers findet sich beispielsweise darin, dass er sich das erste Mal mit der Beschuldigten in Zürich zum Nachtessen getroffen habe. Sie hätten über alles gesprochen (Job / Hobbies / Familie usw.). Dann seien sie weiter in eine Bar gegangen. Sie hätten Alkohol getrunken (1-2 Gläser Wein; 1-2 Gin Tonic). Sie seien sich nähergekommen. Da er getrunken habe, habe er in einem Hotel übernachten wollen. Sie seien zusammen in ein Hotel gegangen und hätten die Nacht zusammen verbracht. Sie hätten zusammen geschlafen. Am Tag darauf hätten sie im Hotel gefrühstückt
- 13 - (Urk. DS1/11/1 S. 2). Nach dem Gespräch zusammen mit C._____ bei ihm zuhause, habe er ihr etwas zu trinken und Sandwiches mit auf den Weg gegeben (Urk. DS1/11/1 S. 6). Solche detailreichen Schilderungen über nebensächliche Begleitumstände sind Realitätskriterien und damit Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen. Besonders eindrücklich ist die Schilderung des Privatklägers vom Vorfall vom 20. März 2013, als die Beschuldigte vor seiner Wohnungstüre sass, als er mit seinen Kindern nach Hause gekommen sei. Die Beschuldigte sei total aufgelöst und panisch gewesen. Er sei wirklich schockiert gewesen und habe echt Angst gehabt. Er habe seine Kinder in die Wohnung geschickt und die Beschuldigte gefragt, was sie wolle. Sie habe mit ihm reden wollen. Er habe ihr gesagt, sie müsse gehen und sei in die Wohnung gegangen. Dann habe die Beschuldigte "Sturm" geläutet und an die Türe geklopft. Als er sich später entschlossen habe, mit der Beschuldigten zu sprechen, sei diese zum Geländer gelaufen und habe gedroht, sie würde dort herunterspringen, wenn er nicht mit ihr rede (Urk. DS1/11/2 S. 1 f.). Der Privatkläger belastet die Beschuldigte auch nicht übermässig. Nirgends führt er aus, die Beschuldigte habe ihm explizit damit gedroht, ihm etwas anzutun. Er beschränkt sich darauf, die überbordende Kontaktaufnahme der Beschuldigten und die bei ihm ausgelösten Gefühle zu schildern. Er lässt die Beschuldigte auch nicht in einem übermässig schlechten Licht erscheinen, sondern sucht auch Fehler bei sich. So räumt er ein, dass es womöglich kontraproduktiv gewesen sei, wieder das Gespräch mit der Beschuldigten zu suchen (Urk. 72 S. 4) oder seine Ex-Freundin bei einem Gespräch zu erwähnen (Urk. DS1/11/1 S. 3). Dass der Privatkläger immer wieder das Gespräch mit der Beschuldigten suchte, ist damit erklärbar, dass der Privatkläger an die Vernunft der Beschuldigten glaubte und die Beilegung der Situation durch Gespräche erreichen wollte (Urk. DS1/11/1 S. 4; Urk. DS1/11/2 S. 7; Urk. 72 S. 3). Nachvollziehbar ist auch, dass der Privatkläger nach vorangegangenen massiven Belästigungen das Gespräch mit der Beschuldigten suchte, um sich zu erklären und zu entschuldigen, in der Hoffnung, die Beschuldigte würde die weitere Kontaktaufnahme unterlassen. Dies ist umso plausibler, da die Beschuldigte Druck auf den Privatkläger ausübte, indem sie ihm
- 14 drohte, bei ihm zuhause aufzutauchen, sollte er ihr nicht antworten. Konstant schilderte der Privatkläger, die anhaltenden Belästigungen würden in ihm Ohnmachtsgefühle auslösen, und er leide unter Angstgefühlen, da ihm die Unberechenbarkeit der Situation zu schaffen mache (Urk. DS1/11/1 S. 8 f.; Urk. DS1/11/2 S. 7 und S. 15 f.; Urk. 72 S. 3 und 5). Wie die Vorinstanz richtigerweise feststellte, trieb die Tatsache, dass die Beschuldigte den Privatkläger offenbar hemmungslos an seiner Arbeitsstelle kontaktierte, den Privatkläger zur Verzweiflung. Weitere Realitätskriterien in den Aussagen des Privatklägers finden sich in den überaus zahlreich geschilderten eigenen Gefühlen. So führte der Privatkläger aus, er habe Angst, fühle sich bedroht, habe Ohnmachtsgefühle; das Schlimmste sei die Ratlosigkeit. Er habe Angst was passiere, wenn er nicht auf die Kontaktaufnahme reagiere. Er habe Angst, dass die Beschuldigte seine Kinder angehe, um an ihn heranzukommen (Urk. DS1/11/1 S. 8). Die Belastung sei für ihn extrem gewesen, auch in seinem Arbeitsumfeld. Die Konzentration bei seiner Arbeit sei gleich Null gewesen. Es sei schrecklich gewesen. Er habe sich auch Sorgen gemacht wegen seiner Familie (Urk. DS1/11/2 S. 6 f.). Er sei wirklich schockiert gewesen und habe echt Angst gehabt (Urk. DS1/11/2 S. 11). Er glaube, sein Weltbild, an das Gute zu glauben, sei definitiv zerstört worden. Es habe ihn Gefühle gelehrt, die er vorher nicht gekannt habe; Angst; Bedrohung. Er habe jeden Tag Angst gehabt, weil diese Situation für ihn absolut nicht mehr berechenbar gewesen sei. Er habe ein richtiges Ohnmachtsgefühl gehabt (Urk. DS1/11/2 S. 15 f.). 3. Die Aussagen von C._____ sind konstant, sachlich, detailliert und nachvollziehbar. Auch sie belastet die Beschuldigte nicht übermässig. C._____ äussert sich nicht abwertend über die Beschuldigte. So beschreibt sie den ersten Kontakt mit der Beschuldigten als positiv. Die Beschuldigte sei beim ersten Gespräch erstaunlich offen gewesen und habe sie begrüsst. Sie habe in einer ungewohnt offenen Art erzählt, obwohl sie nicht gewusst habe, wer sie (C._____) sei (Urk. DS2/5/1 S. 2). C._____ habe ein anständiges Gespräch mit der Beschuldigten gehabt, und sie habe ihr Leid getan (Urk. DS2/5/1 S. 4).
- 15 - Auch C._____ schildert ihre eigenen Gefühle. Im Verlaufe des Abends habe sie gut mit der Beschuldigten reden können und habe das Gefühl gehabt, dass sie verstehe, was gesprochen wurde (Urk. DS2/5/1 S. 2). Als die Beschuldigte sie dann so angegriffen habe und die Sachen geschrieben habe, habe sie das gar nicht glauben können, dass ein Mensch das könne. Das mache man nicht. Das sei ihr extrem nahegegangen. Sie habe sich provoziert gefühlt, zu antworten (Urk. DS2/5/1 S. 4). Die Beschuldigte mache sie "saumässig" aggressiv. Es mache sie wütend (Urk. DS2/5/1 S. 6). Das Tun der Beschuldigten habe sie eingeschränkt, und sie habe sich sehr, sehr stark belästigt gefühlt. Es sei für sie klar gewesen, dass dieses Verhalten auch Angst mache (Urk. DS2/5/2 S. 8). Sie habe absolut keine Angst. Aber wenn jemand einfach nicht aufhöre, einen zu belästigen, egal auf welchem Weg, dann löse das einen Unmut aus. Das sei für sie schlimm gewesen (Urk. DS2/5/2 S. 9). Die von C._____ geschilderten eigenen Gefühle stellen Realitätskriterien dar. 4. Die Beschuldigte verweigerte mehrheitlich in den Befragungen die Aussagen oder verweist auf ihre bereits getätigten Aussagen. Sie machte wiederholt geltend, Konzentrationsschwierigkeiten zu haben, den Befragungen nur sehr schwer folgen zu können und Angst vor Fehlern zu haben. Die Vornahme einer aussagekräftigen Aussagewürdigung ist daher nur eingeschränkt möglich, auch weil bei der Beschuldigten eine psychische Störung diagnostiziert wurde, aufgrund welcher sie vermindert schuldfähig und ab Anfang April 2013 als gänzlich schuldunfähig eingestuft wurde. Bei den Aussagen der Beschuldigten fällt auf, dass sie mehrmals nicht die gestellten Fragen beantwortet. So führte die Beschuldigte aus, sie und der Privatkläger hätten am Abend eine lange Diskussion gehabt. Auf die Frage, um was es gegangen sei, beantwortete die Beschuldigte die gestellte Frage nicht. Auf nochmalige Wiederholung der Frage antwortete die Beschuldigte, sie wisse es nicht. Sie müsse darüber nachdenken. Sie könne sich nicht daran erinnern, was sie diskutiert hätten (Urk. DS1/12/1 S. 11). Auch die Frage, was sie dazu sage, dass sie seit ca. 29. Januar 2013 den Privatkläger durch massive Stalking-Handlungen massiv belästige, beantwortet sie erst nach zweimaligem Stellen der Frage
- 16 - (Urk. DS1/12/1 S. 13). Das Nichtbeantworten der gestellten Frage ist als Fluchtsignal zu werten. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte sprunghafte Gedankengänge in ihren Aussagen hat. Anfänglich schilderte die Beschuldigte, C._____ sei die Tante des Privatklägers. Später erklärte die Beschuldigte, sich doch nicht mehr sicher zu sein, ob es die Tante war. Erst habe C._____ gesagt, dass sie die Tante sei, dann habe sie gesagt, dass keine Blutsverwandtschaft bestehe, und sodann habe sie gesagt, dass sie mit dem Privatkläger schlafe. Sie sei deswegen sehr wütend gewesen (Urk. DS1/12/1 S. 11 f.). Auffällig ist, dass die Beschuldigte auf ihre wiederholten Kontaktaufnahmen zu C._____ angesprochen wiederholt ausführte, es sei C._____ gewesen, welche immer wieder den Kontakt zu ihr gesucht habe. Sie habe C._____ wiederholt mitgeteilt, dass diese sie nicht mehr kontaktieren solle und sie nicht verstehe, weshalb C._____ ihren Wunsch nicht akzeptieren konnte (Urk. DS1/12/2 S. 6 und 10). In den Aussagen der Beschuldigten finden sich auch Widersprüche. So führte die Beschuldigte zunächst aus, die Geschäftsnummer des Privatklägers nicht zu kennen. Als sie darauf hingewiesen wurde, dass man ihr Mobiltelefon auswerten werde, relativierte die Beschuldigte ihre Aussage und erklärte, sie habe den Privatkläger vielleicht angerufen. In der Folge erklärte sie, die Geschäftsnummer des Privatklägers zu kennen, ihn aber nicht täglich auf dieser Nummer angerufen zu haben und dass man dies bei der Auswertung ihre Mobiltelefons auch nicht feststellen werde (Urk. DS1/12/1 S. 16 f.). Auch betreffend einem vom Privatkläger der Beschuldigten geschriebenen Brief, in welchem er sie aufforderte, die Kontaktaufnahme zu unterlassen, und der anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung der Beschuldigten sichergestellt wurde, sagte die Beschuldigte widersprüchlich aus. Zunächst antwortete sie, sie habe den Brief nicht erhalten. Dann springt sie mit ihren Ausführungen zurück zu dem Abend, an welchem der Privatkläger sie zum Essen eingeladen habe. Sie habe absolut keine Ahnung, weshalb der Privatkläger ihr den Brief geschrieben habe. Auch das Treffen in Basel am 25. Februar 2013 zur Bereinigung von Unklarheiten tut sie als "seine Perspektive"
- 17 ab. Der Privatkläger habe nie gesagt, dass er nichts mehr von ihr wolle (Urk. DS1/12/1 S. 14 f.). Die Vorinstanz erwog, die Beschuldigte habe konsequent sämtliche ihr vorgehaltenen Vorwürfe dementiert oder versucht, diese zu verharmlosen. Das Verhältnis zum Privatkläger schilderte die Beschuldigte durchgehend als gut und erklärte, sie denke, dass sie eine Art Beziehung gehabt hätten. Der Kontakt zwischen den Treffen habe variiert und sei mal mehr mal weniger gewesen. Es sei ihr wichtig gewesen, ihn zu treffen, und sie habe ihm "vielleicht" Nachrichten geschickt. Auf Vorhalt der Anrufprotokolle und den Vorhalt, diese würden auf massive Stalking- Handlungen hindeuten, erklärte die Beschuldigte, vom Privatkläger ja zu sich nach Hause eingeladen worden zu sein, und dies mache für sie keinen Sinn. Sie würde nie jemanden zu sich nach Hause einladen, wenn sie sich gestalkt fühlen würde. Auf die Frage, ob sie den Privatkläger seit dem 29. Januar 2013 "hunderte Male" angerufen habe, antwortete die Beschuldigte, sie glaube dies nicht (Urk. DS1/12/1 S. 13). Zudem machte die Beschuldigte geltend, der Austausch sei gegenseitig erfolgt (Urk. DS1/12/3 S. 4). Die Beschuldigte stellt sich generell auf den Standpunkt, der Kontakt zum Privatkläger sei gegenseitig erfolgt und beidseitig gewünscht gewesen, da der Privatkläger immer wieder den Kontakt zu ihr gesucht und sie zu sich nach Hause eingeladen habe (gemäss Schilderung des Privatklägers indessen nur zu klärenden Gesprächen zwecks definitiver Beendigung der Beziehung). Das Verhältnis zu C._____ bezeichnet die Beschuldigte als freundschaftlich und stellt sich auf den Standpunkt, dass C._____ ihr ihre Kontaktangaben gegeben habe (was betreffend die E-Mail Adresse so von C._____ bestätigt wird). Den Aussagen der Beschuldigten lässt sich nicht entnehmen, dass ihr in irgendeiner Form bewusst gewesen wäre, dass die Kontaktaufnahmen durch den Privatkläger und C._____ lediglich bezweckten, sie von übermässiger Kontaktaufnahme abzuhalten. Die Aussagen der Beschuldigten zu den Vorfällen sind daher stark beschönigend und verharmlosend. Diese vorinstanzlichen Erwägungen überzeugen und sie sind vorliegend zu übernehmen. Die Beschuldigte führte in der ersten Einvernahme ungefragt aus, dass sie den Privatkläger über die Internet-Plattform "..." kennengelernt habe. Das sei eine
- 18 - Plattform für ernste Beziehungen und nicht für sexuelle Dates (Urk. DS1/12/1 S. 7). Anlässlich der Einvernahme des Privatklägers bei der Staatsanwaltschaft am 9. April 2014 stellte die Beschuldigte dem Privatkläger die Zusatzfrage, ob es sich bei der Plattform, über welche sie sich kennengelernt hätten, um eine Plattform für ernsthafte Beziehungen oder um eine solche für sexuelle Kontakte handle. Nachdem der Privatkläger bestätigte, dass man auf dieser Plattform ernsthafte Beziehungen suche, fragte die Beschuldigte, weshalb es dann zwischen ihnen zu einer Einigung gekommen sei, dass sie nur eine sexuelle Beziehung hätten (Urk. DS1/11/2 S. 18). Damit bestätigt die Beschuldigte einerseits die Aussage des Privatklägers, dass er mit der Beschuldigten eine rein sexuelle Affäre führen wollte und ihr dies bewusst gewesen ist. Andererseits fühlt sich die Beschuldigte durch den Privatkläger verletzt und will ihn schlechtmachen, indem sie ihn auf sein Fehlverhalten aufmerksam macht und damit auch von ihrem eigenen Fehlverhalten ablenken respektive dieses rechtfertigen will. Ebenfalls von sich aus und ohne auf den Vorfall angesprochen worden zu sein, schilderte die Beschuldigte, dass es beim Treffen vom 20. März 2013 zu einem Missverständnis zwischen ihr und dem Privatkläger gekommen sei. Der Privatkläger habe sie am Donnerstag zum Essen ausführen wollen resp. sie habe darauf bestanden, dass er für sie koche. Sie habe gedacht, ihm gesagt zu haben, dass sie am Donnerstag nicht könne und daher am Mittwoch kommen würde. Der Privatkläger habe nicht realisiert, dass sie am Mittwoch kommen würde. Es habe ein Missverständnis gegeben. Der Privatkläger sei nicht sehr glücklich gewesen, als sie gekommen sei. Er habe sie gebeten zu gehen, was sie auch gemacht habe. Für sie sei es wichtig gewesen, mit ihm zu reden. In der Folge zeigte sich die Beschuldigte erstaunt darüber, dass die Polizei gekommen ist (Urk. DS1/12/1 S. 12 f.). Auch aus diesen Ausführungen der Beschuldigten ergibt sich, dass sie versucht, ihr Handeln zu rechtfertigen. Stereotyp und versessen äussert die Beschuldigte immer wieder, der Privatkläger hätte für sie kochen müssen. Dieser wiederholt geäusserte Wunsch, vom Privatkläger bekocht zu werden, wurde auch übereinstimmend vom Privatkläger und von C._____ erwähnt. Die Beschuldigte schilderte, dass zwischen ihr und dem Privatkläger eine Vereinbarung bestand, dass er für sie koche (Urk. DS1/12/1
- 19 - S. 12). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Privatklägers stellte sie ihm die Zusatzfrage, ob die Tatsache, dass sie für ihn gekocht habe nicht unter der Bedingung gewesen sei, dass sie dann auch zu ihm nach Hause kommen könne (Urk. DS1/11/2 S. 19). Die Beschuldigte war offensichtlich der Ansicht, einen Anspruch darauf zu haben, dass der Privatkläger für sie kocht, obwohl sich die Entwicklung der Beziehung zumindest aus Sicht des Privatklägers verändert hat. Die Beschuldigte fühlte sich vom Privatkläger ungerecht behandelt und rechtfertigte ihr Verhalten mit dieser ungerechten Behandlung. Die Beschuldigte versucht auch, den Privatkläger in einem schlechten Licht darzustellen. So machte sie geltend, der Privatkläger habe die Polizei mehrfach angelogen, und er habe versucht, sie falsch anzuschuldigen (Urk. DS1/12/3 S. 5). Auch gegenüber C._____ macht die Beschuldigte den Privatkläger schlecht, indem sie ihn immer wieder als "Wixer", "Arschloch" und "Sauhund" bezeichnete. Es habe auch wüste Beschimpfungen gegen ihn und seine Familie gegeben (Urk. DS2/5/1 S. 3). 4. Die rückwirkende Teilnehmeridentifikation ergab, dass die Beschuldigte dem Privatkläger in der Zeit vom 29. Januar 2013 bis 10. April 2013 rund 781 SMS (Urk. DS1/14/3/8), in der Zeit vom 21. März 2013 bis 17. April 2013 197 Mal auf das Mobiltelefon (170 Mal bis 11. April 2013) und in der Zeit vom 28. März 2013 bis 17. April 2013 83 Mal (69 Mal bis 11. April 2013) via Skype anrief (Urk. DS1/14/3/10). Zudem erfolgten in der Zeit vom 2. Februar 2013 bis zum 10. April 2013 123 Anrufe vom Mobiltelefon der Beschuldigten auf das Mobiltelefon des Privatklägers (Urk. DS1/14/3/7), in der Zeit vom 7. Februar 2013 bis 8. April 2013 24 Anrufe vom Mobiltelefon der Beschuldigten auf die direkte Geschäftsnummer des Privatklägers, in der Zeit vom 16. Februar 2013 bis 3. April 2013 16 Anrufe vom Mobiltelefon der Beschuldigten an die Ex-Frau des Privatklägers und in der Zeit vom 16. Februar 2013 bis zum 1. April 2013 7 Anrufe an die Schwester des Privatklägers (Urk. DS1/14/3/39). Weitere Kontaktaufnahmen der Beschuldigten ergeben sich aus den Beilagen zu Urk. DS1/6. Gemäss diesen Belegen erfolgten Anrufe der Beschuldigten an den Privatkläger vom 1. bis 17. Oktober 2013 und vom 4. Dezember 2013 bis 15. Januar 2014 und Mails vom 1. Ja-
- 20 nuar 2014 und vom 19. Dezember 2013 bis zum 10. Januar 2014. Damit werden die Aussagen des Privatklägers gestützt. 5. Der Privatkläger führte aus, er habe der Beschuldigten anlässlich des Treffens vom 29. Januar 2013 mitgeteilt, dass er sie nicht mehr treffen möchte (Urk. DS1/11/2). Danach habe der Terror begonnen. Er habe die Beschuldigte mehrmals aufgefordert, ihn in Ruhe zu lassen. Auch beim Treffen vom 25. Februar 2013, welches auf Druck der Beschuldigten stattgefunden habe, habe er erneut dargetan, dass er sie nicht mehr treffen wolle und dass sie ihn in Ruhe lassen solle (Urk. DS1/11/1 S. 4). Da der Druck der Beschuldigten jedoch weiter angehalten habe, habe er sich zu einem erneuten Treffen mit der Beschuldigten in Anwesenheit seiner Kollegin C._____ entschieden. Auch im Rahmen dieses Gespräches habe er der Beschuldigten gesagt, er wünsche keinen Kontakt mehr und fühle sich durch ihr Verhalten bedroht (Urk. DS1/11/1 S. 5 f.). Zudem habe er die Beschuldigte mit Brief vom 18. März 2013 ausdrücklich aufgefordert, ihn nicht mehr zu terrorisieren. Dieser Brief des Privatklägers wurde anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung der Beschuldigten gefunden (Urk. DS1/13/1/9). Dass der Privatkläger sich durch das Verhalten der Beschuldigten bedroht fühlte und vor ihr Angst hatte, ergibt sich auch aus diversen SMS, welche auf dem Mobiltelefon des Privatklägers sichergestellt wurden. Es handelt sich dabei um SMS, welche die Beschuldigte dem Privatkläger sandte. Die SMS, welche der Privatkläger der Beschuldigten sandte, finden sich nicht bei den Akten. Aus den SMS der Beschuldigten geht jedoch hervor, dass der Privatkläger ihr mitteilte, dass er sich bedroht fühlte und Angst vor ihr hatte (Urk. DS1/14/3/3; insbesondere SMS vom 26. Februar 2013 12:59:07, 12:59:57, 13:11:56, 13:54:41). Somit wusste die Beschuldigte, dass sich der Privatkläger von ihr bedroht fühlte und Angst hatte sowie von ihr in Ruhe gelassen werden wollte. Von einem freiwilligen Kontakt, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 115 S. 4), kann keine Rede sein. Trotz dieser Mitteilungen fuhr die Beschuldigte mit ihrem Tun fort. 6. Der Privatkläger führte aus, er habe einzig weil die Beschuldigte ihm häufig auf seinen Festnetzanschluss anrief, diesen Ende Februar 2013 gekündigt und sich ein neues Telefon gekauft. Er habe auch noch seinen Mobiltelefonanschluss kün-
- 21 digen wollen, um den Druck auf ihn etwas zu reduzieren. Den Mobiltelefonanschluss habe er nicht kündigen können, weil er an den Vertrag gebunden gewesen sei. Der Vertrag sei dann Ende März oder April 2013 ausgelaufen. Er habe den Vertrag dann offiziell kündigen können. Sunrise habe ihm dann einen Wechsel von einem Abo zu einem Prepaid angeboten, weshalb er dann ein neues Mobiltelefon mit einer neuen Nummer gekauft habe (Urk. DS1/11/1 S. 9 f.; Urk. DS1/11/2 S. 7 f.). Mit Schreiben vom 23. November 2015 bestätigte die Swisscom die Kündigung des Festnetzanschlusses durch den Privatkläger (Urk. 66). Die Sunrise teilte mit Schreiben vom 30. November 2015 mit, dass der Vertrag des Privatklägers am 28. März 2013 gekündigt wurde und die Rufnummer in ein Prepaid-Abo umgewandelt worden sei (Urk. 68). 7. Der Privatkläger führte mehrfach aus, er habe aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten diverse gesundheitliche Probleme (Urk. DS1/11/1 S. 9; Urk. DS1/11/2 S. 16 f.; Urk. 72 S. 3). Die Ausführungen des Privatklägers werden durch einen von der Untersuchungsbehörde eingeholten ärztlichen Bericht von Dr. med. E._____ vom 5. März 2014 bestätigt (Urk. DS1/20/4). 8. Die Aussagen des Privatklägers werden teilweise auch durch die Aussagen der Beschuldigten bestätigt. Die Beschuldigte bestätigt das vom Privatkläger geschilderte Kennenlernen und die Treffen (Urk. DS1/12/1 S. 7 ff.). Auch das Treffen beim Privatkläger zuhause, an welchem auch C._____ anwesend war und sie eine lange Diskussion gehabt hätten, bestätigt die Beschuldigte (Urk. DS1/12/1 S. 11). Ebenfalls, dass sie an einem Mittwoch zum Privatkläger nach Hause gegangen sei und dort von ihm bekocht werden wollte. Der Privatkläger sei nicht sehr glücklich gewesen und habe sie gebeten zu gehen. Sie sei dann gegangen. Es sei ihr wichtig gewesen, mit ihm zu reden. Als sie retour gekommen sei, sei die Polizei dort gewesen (Urk. DS1/12/1 S. 12). Sie habe ihm vielleicht Nachrichten geschickt (Urk. DS1/12/1 S.13). Damit bestätigt die Beschuldigte gleichzeitig auch Teile der Aussagen von C._____. 9. Die Aussagen des Privatklägers werden auch von C._____ bestätigt. C._____ schildert das Zusammentreffen mit der Beschuldigten und dem Privatkläger beim Privatkläger zuhause. Die Beschuldigte habe gesagt, dass sie vom Privatkläger
- 22 respektlos behandelt und sexuell ausgenützt werde. Sie habe gewollt, dass er sich bei ihr entschuldige und für sie koche. Sie habe sicher zwanzig Mal gesagt, dass er für sie bei sich zuhause koche solle, dies aus Respekt, weil sie ihn auch in ihre Wohnung gelassen habe. Der Privatkläger habe sich wiederholt entschuldigt. Er habe das auch bereits bei früheren Treffen gemacht. Die Beschuldigte habe dies aber nicht akzeptiert. Sie habe wortwörtlich gesagt, dass sie (Beschuldigte) ihn wegen Vergewaltigung anzeige, wenn er nicht für sie koche (Urk. DS2/5/1 S. 2). Einmal habe der Privatkläger sie (C._____) angerufen und mitgeteilt, die Beschuldigte stehe vor seiner Hauseingangstüre. Der Privatkläger sei mit den Kindern nach Hause gekommen. Sie sei dann sofort dorthingefahren. Sie habe die Beschuldigte gesehen, wie sie vor der Haustüre am Boden gesessen sei und geweint habe. Sie sei dann mit den Kindern in die Wohnung gegangen, weil diese irritiert gewesen seien. Der Privatkläger habe dann mit der Beschuldigten gesprochen. Weil sich die Beschuldigte geweigert habe, zu gehen, habe der Privatkläger die Polizei gerufen. Auf Aufforderung der Polizei sei die Beschuldigte dann gegangen. Kurze Zeit später habe sich die Mutter des Privatklägers gemeldet und mitgeteilt, die Beschuldigte habe bei ihr geläutet und mit ihr sprechen wollen (Urk. DS2/5/2 S. 5). Genau so schildert auch der Privatkläger die beiden Treffen (Urk. DS1/11/1 S. 5 und 12; Urk. DS1/11/2 S. 9 ff.). Somit bestätigt auch der Privatkläger die Aussagen von C._____. 10. In den Akten finden sich Belege, wonach die Beschuldigte C._____ im tatrelevanten Zeitraum vom 24. März 2013 bis 5. April 2013 (Urk. DS1/14/3/14; Urk. DS2/4/2; Urk. DS2/3/4; Urk. DS2/3/5; Urk. DS2/3/7) E-Mails sandte. 11. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aussagen des Privatklägers und von C._____ für sich allein sehr viele Kriterien erfüllen, die für wahrheitsgemässe Aussagen sprechen. Die Aussagen des Privatklägers enthalten sehr viele Details und sind widerspruchsfrei. Die Schilderungen sind nachvollziehbar, ergeben ein sinnvolles Ganzes und wirken homogen. Er belastet die Beschuldigte auch nicht übermässig und lässt sie auch nicht in einem übermässig schlechten Licht erscheinen, sondern sucht die Fehler bei sich. Zudem schildert er überaus zahlreich seine eigenen Gefühle. C._____ sagte ebenfalls konstant aus. Ihre Aussagen
- 23 sind gut nachvollziehbar. Sie belastet die Beschuldigte nicht übermässig und äussert sich nicht abwertend über die Beschuldigte. Auch C._____ schildert zahlreiche eigene Gefühle. Hinzu kommt, dass diverse Urkunden bei den Akten liegen, welche Kontaktaufnahmen der Beschuldigten zum Privatkläger und C._____ belegen. Weiter gibt es Urkunden, die belegen, dass der Privatkläger der Beschuldigten mitteilte, sie solle ihn in Ruhe lassen, fühle sich von ihr bedroht und habe Angst. Weitere Urkunden belegen, dass der Privatkläger seinen Festnetzanschluss und auch seinen Mobiltelefonanschluss kündigte. Auch die gesundheitlichen Beschwerden des Privatklägers sind belegt. Kommt hinzu, dass die Beschuldigte in den wenigen Aussagen, die sie machte, die Aussagen des Privatklägers zumindest teilweise und somit auch die Aussagen von C._____ bestätigte. Die Aussagen von C._____ und des Privatklägers stimmen zumindest dort überein, wo sie beide selbsterlebte Vorfälle berichten. Die Aussagen des Privatklägers und von C._____ sind daher als sehr glaubhaft anzusehen. Die Hypothese, die Aussagen des Privatklägers und von C._____ seien nicht wahr, wird damit bereits widerlegt. Darüberhinaus enthalten die Aussagen der Beschuldigten Ungereimtheiten, indem sie sich selbst in Widersprüche verwickelt, die gestellten Fragen nicht beantwortet und sprunghafte Gedankengänge äussert. Sie beschönigt und verharmlost ihr Verhalten und versucht dieses zu rechtfertigen. Zudem wirken die Aussagen der Beschuldigten stereotyp und versessen. Dies alles sind Kennzeichen von nicht wahrheitsgemässen Aussagen. Es bestehen somit keine unüberwindbaren Zweifel im, Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass sich sämtliche Vorfälle so zugetragen haben, wie sie der Privatkläger und C._____ schildern. Was die Häufigkeit der Kontaktaufnahmen der Beschuldigten zum Privatkläger anbelangt, steht gemäss der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation fest, dass die Beschuldigte dem Privatkläger vom 29. Januar 2013 bis zum 10. April 2013 insgesamt 781 SMS-Nachrichten zukommen liess, was ungefähr 11 SMS pro Tag entspricht. In der Zeit vom 21. März 2013 bis 17. April 2013 erfolgten 197 Anrufe auf das Mobiltelefon (entspricht sieben pro Tag) und in der Zeit vom 28. März 2013 bis 17. April 2013 83 Mal (entspricht vier pro Tag) via Skype anrief. Zudem erfolgten in der Zeit vom 2. Februar 2013 bis zum 10. April 2013 123 Anrufe vom
- 24 - Mobiltelefon der Beschuldigten auf das Mobiltelefon des Privatklägers (entspricht rund zwei Anrufen pro Tag), in der Zeit vom 7. Februar 2013 bis 8. April 2013 24 Anrufe vom Mobiltelefon der Beschuldigten auf die direkte Geschäftsnummer des Privatklägers (entspricht rund einem Anruf jeden zweiten Tag). Zudem ergab die Auswertung des Mobiltelefons des Privatklägers, dass er in der Zeit vom 12. Februar 2013 bis 17. April 2013 insgesamt 158 Anrufe von der Beschuldigten und von Unbekannt erhielt (Urk. DS1/14/3/2), wobei festzuhalten ist, dass diese Anrufe zumindest teilweise mit den obenerwähnten Anrufen identisch sind. Der Privatkläger selber ging von täglich 10 bis 20 anonymen Anrufen, bis 20. März 2013 täglich 20 bis 100 SMS und bis ca. Mitte März 2013 ca. 10 bis 12 E-Mails pro Tag aus (Urk. DS1/11/1 S. 7). Nur vermeintlich abweichend ist die Anzahl SMS, da ab 20. März 2013 fast keine mehr erfolgten. Es kann daher gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers als erstellt erachtet werden, dass die Beschuldigte ihm vom 29. Januar 2013 bis Mitte März 2013 täglich 10 bis 12 E-Mails, vom 29. Januar 2013 bis 20. März 2013 täglich ca. 15 SMS und bis 10. April 2013 noch einzelne SMS zukommen liess und vom 29. Januar 2013 bis 17. April 2013 täglich 10 bis 20 Mal anrief. Für die Kontaktaufnahmen der Beschuldigten zum Privatkläger in der Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 15. Januar 2014 gibt es keine rückwirkende Teilnehmeridentifikation. Die Aussagen des Privatklägers in dieser Phase sind betreffend Häufigkeit der Kontakte vage. Bei den Akten liegen jedoch Belege, die der Privatkläger eingereicht hat (Urk. DS1/6). Daraus ergibt sich, dass die Beschuldigte ihm am 1. Oktober 2013 drei Mal, am 3. und am 5. Oktober 2013 je einmal, am 7. Oktober 2013 zweimal, am 8. Oktober 2013 einmal, am 17. Oktober 2013 zweimal, am 4. Dezember 2013 einmal, am 12. Dezember 2013 einmal, in der Zeit vom 23. Dezember 2013 bis 1. Januar 2014 rund 114 Mal und am 15. Januar 2014 22 Mal anonym angerufen hat. Hinzu kommen ein E-Mail am 30. Dezember 2013, zehn E-Mails am 1. Januar 2014 und ein E-Mail am 10. Januar 2014 (Urk. DS1/6). Diese Kontakte erweisen sich damit als erstellt. C._____ gab der Beschuldigten anlässlich der gemeinsamen Aussprache beim Privatkläger vom 12. März 2013 ihre E-Mail Adresse. In der Folge kam es zu täg-
- 25 lichen E-Mails. Gestört haben diese E-Mails C._____ erst ab dem 24. März 2013. Am 24. März 2013 sendete die Beschuldigte C._____ fünf, am 25. März 2013 dreizehn und am 5. April 2013 vier E-Mails. Je eine E-Mail erfolgte am 26. Mai 2013, am 31. Mai 2013, am 1. Juni 2013 und am 25. Juni 2013 (Urk. DS2/4/2). Die Aussagen von C._____, auf welche grundsätzlich abzustellen ist, blieben in Bezug auf die Anzahl und den zeitlichen Rahmen der E-Mails vage. Der Anklagesachverhalt kann daher in Bezug auf die E-Mails nur dahingehend erstellt werden, dass die Beschuldigte C._____ am 24. und 25. März 2013 rund zehn E-Mails pro Tag und nachher bis 25. Juni 2013 nur noch vereinzelte E-Mails sandte. Betreffend die Anrufe der Beschuldigten an C._____ ist darauf hinzuweisen, dass diese in der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation der Beschuldigten im Zeitraum vom Januar 2013 bis April 2013 nicht ersichtlich sind (Urk. DS1/14/3/1-2; Urk. DS1/14/37-10; Urk. DS1/14/3/15). Gemäss den glaubhaften Aussagen von C._____ erhielt diese im Mai 2013 rund 30 Anrufe täglich, wobei sie diese erst ab Ende Mai 2013 belästigend empfand. Im Juni 2013 war es ruhiger. Es erfolgten weder Anrufe noch Mails (Urk. DS2/5/1 S. 5). Ab Anfang Juli 2013 wurde C._____ nicht mehr dauernd angerufen, sondern lediglich noch an den Spieltagen des FC … und an ihrem Geburtstag. Zwischen dem 24. Dezember 2013 und dem 27. Dezember 2013 erfolgten insgesamt an diesen vier Tagen 80 anonyme Anrufe (Urk. DS2/5/2 S. 6). Der Anklagesachverhalt kann somit in Bezug auf die anonymen Telefonanrufe wie folgt erstellt werden: Ende Mai 2013 für wenige Tage täglich 10 bis 20 (C._____ erwähnt 30 Anrufe pro Tag. In der Anklageschrift sind jedoch nur 10 bis 20 Anrufe eingeklagt); vom 24. Dezember 2013 bis 27. Dezember 2013 insgesamt 80 anonyme Anrufe. Sämtliche Anrufe bei C._____ gingen anonym ein. C._____ führt glaubhaft aus, sie wisse jedoch bzw. führe sie es auf den normalen Menschenverstand zurück, dass es die Beschuldigte gewesen sei, da die Anrufe immer zeitgleich mit den E- Mails erfolgt seien und der Privatkläger ihr gesagt habe, dass er zur selben Zeit ebenfalls Anrufe erhalte. Zudem habe sie früher noch nie eine solche Anzahl anonymer Anrufe erhalten und wisse nicht, wer sie sonst mit einer solchen Intensität anrufen sollte (Urk. DS2/5/1 S. 5 f.; Urk. DS2/5/2 S. 5 f.; Urk. 73 S. 3). Mit der
- 26 - Vorinstanz bestehen keine Gründe, daran zu zweifeln, zumal C._____ schlüssig und plausibel erklärte, wann die Anrufe zugenommen haben, nämlich als sich die nachweisbaren intensiven Kontaktaufnahmen per E-Mail reduzierten. Auch die zeitliche Parallelität der anonymen Anrufe zu E-Mails und Kontaktaufnahmen zum Privatkläger lassen darauf schliessen, dass die anonymen Anrufe von der Beschuldigten ausgingen. Es gibt keine andere Erklärung für die sprunghafte Häufung solcher Anrufe. Auch ist es lebensfremd anzunehmen, eine Kollegin von C._____, welche auch schon ein paar Mal anonym angerufen hat, würde diese plötzlich und ohne sich später zu erkennen zu geben in einer solchen Intensität belästigten. Kommt hinzu, dass die Auswertung des I-Phones der Beschuldigten ergab, dass diese diverse Nummern, darunter auch jene des Privatklägers, direkt mit der Vorwahl #31# gespeichert hatte, mit welcher der Anruf als Unbekannt erscheint (Urk. DS1/14/3/1). Es bleiben entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 115 S. 6 f.) keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass die anonymen Anrufe von der Beschuldigten getätigt worden sind. IV. Rechtliche Würdigung 1. Nötigung 1.1 Allgemeines Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die in Art. 181 StGB enthaltene Generalklausel der Beschränkung der Handlungsfreiheit des Opfers auf andere Weise als durch Gewalt oder Drohung ist überaus weit gefasst und im Hinblick auf das in Art. 1 StGB enthaltene Bestimmtheitsgebot restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern soll zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB führen. Erfasst sind allgemein Verhaltensweisen, denen eine der Gewaltanwendung und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbare Zwangswirkung zukommt. Die Einwirkung auf das Opfer muss also das üblicherweise gedul-
- 27 dete Mass ähnlich eindeutig überschreiten, wie dies für die im Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 129 IV 264). Mit anderen Worten muss das verwendete Mittel bzw. das Verhalten im konkreten Fall intensiv genug sein, um den dem Opfer zumutbaren Widerstand, der nach einem objektiv-individuellen Massstab zu bemessen ist, zu brechen. Nicht mehr zumutbar ist ein Widerstand, wenn er aussichtslos und/oder gefährlich ist. Überschritten sein kann das geduldete Mass an Beeinflussung schon nach einem Einzelakt, aber allenfalls auch erst nach einer Reihe von Handlungen des Täters, mit denen dieser jedes Mal seinem Begehren Nachdruck verleihen will. Gemäss BGE 129 IV 266 f. ist bei der Prüfung, ob eine Nötigung vorliegt, stets zu beachten, dass die einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingen muss. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Die Nötigung knüpft an einen zeitlich und räumlich näher bestimmten Erfolg an, während "Stalking" als tatbestandliche Handlungseinheit konzipiert ist. Ein Schuldspruch wegen Nötigung kann sich mithin nicht allein auf die Würdigung der Gesamtheit der Handlungen des Täters stützen. Die einzelnen Handlungen sind jedoch durchaus unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu würdigen, wozu auch vorangegangene Handlungen gehören. 1.2 Gegenüber dem Privatkläger 1.2.1 Zunächst rief die Beschuldigte den Privatkläger in der Zeit vom 29. Januar 2013 bis 17. April 2013 auf diversen Anschlüssen (Festnetz, Mobiltelefon, Geschäftstelefon) täglich 10 bis 20 Mal an und liess ihm vom 29. Januar 2013 bis 20. März 2013 täglich 15 und bis 10. April 2013 noch einzelne SMS und vom 29. Januar 2013 bis Mitte März 2013 täglich 10 bis 12 E-Mails zukommen. Durch die Handlungen der Beschuldigten änderte der Privatkläger seinen Arbeitsweg und verliess das Haus nur noch unter Angst. Wenn er nach Hause kam, fuhr er zuerst am Haus vorbei, um zu schauen, ob sie dort war. Zudem fühlte sich der Privatkläger massiv im Arbeitsalltag beeinträchtigt. Er konnte sich schlecht
- 28 konzentrieren und wurde aus dem Konzept gebracht. Auch sein Vorgesetzter reklamierte, weil die Leitung immer besetzt war. Zudem hatte er Angst und fühlte sich bedroht. Das Schlimmste war offenbar das Ohnmachtsgefühl. Auch war er ratlos. Am Abend hatte er Angst, dass wieder etwas sei, dass die Beschuldigte vorbeikommt. Die Handlungen der Beschuldigten beeinträchtigten sein Leben und seine Gesundheit (Urk. DS1/11/1 S. 8 f.; Urk. DS1/11/2 S. 16; Urk. 72 S. 2 ff.). Der Privatkläger teilte der Beschuldigten seit dem 29. Januar 2013 mehrfach mit, er wolle keinen Kontakt mehr zu ihr. Aufgrund des von der Beschuldigten aufgebauten Drucks reagierte er auf ihre Kontaktsuche hin. Wenn er nämlich ein oder zwei Tage nicht auf ihre Mails reagierte, schrieb ihm die Beschuldigte, sie werde heute um 18.00 Uhr bei ihm zuhause sein. Weiteren Druck baute die Beschuldigte auf, indem sie dem Privatkläger mitteilte, sie werde seine Eltern kontaktieren, mit dem Hinweis, ob er keine Erziehung genossen habe. Er hat dann nachgegeben und der Beschuldigten geschrieben, dass sie ihn in Ruhe lassen soll, dies aus Angst was passiert, wenn er nicht auf die Kontaktaufnahme reagiert. Er konnte die Reaktion nicht mehr einschätzen. Aufgrund der häufigen Kontaktaufnahmen durch die Beschuldigte war es für den Privatkläger schwierig, nicht darauf zu reagieren. Aus der ganzen Situation heraus hat er dann wieder Kontakt aufgenommen und ihr gesagt, sie solle damit aufhören. Einzig weil die Beschuldigte Druck für weitere Treffen gemacht hat, traf er sich wieder mit ihr, weil er sich erhoffte, die Beschuldigte würde aufgrund eines solchen Gespräches von ihrem Handeln absehen (Urk. DS1/11/1 S. 3 ff.; Urk. DS1/11/2 S. 6). Diese Reaktion des Privatklägers ist nachvollziehbar und nicht weiter erstaunlich. Ziel der Beschuldigten war, durch ihr Verhalten darauf hinzuwirken, dass der Privatkläger die Beziehung zu ihr weiterführt, ihn zu weiteren Treffen zu bringen, um sich mit ihm auszusprechen (Urk. DS1/14/3/3, 26 Februar 2013, 10:59:07, 12:42:28, 12:50:11, 13:11:56). Sie wollte zu ihm nach Hause kommen und "bekocht" werden. Die Beschuldigte verfolgte diese Ziele überaus hartnäckig und liess sich nicht von ihrem Vorhaben abbringen, obwohl der Privatkläger ihr mehrmals mitteilte, sie solle damit aufhören. Neben der grossen Anzahl Kontaktaufnahmen und Kontaktversuchen lassen auch die Inhalte der Nachrichten die hart-
- 29 näckige Verfolgung des Ziels erkennen. Die Handlungen der Beschuldigten weisen eine Intensität auf, welche die Handlungs- und Willensbetätigungsfreiheit des Privatklägers erheblich einschränkte. Er wurde regelrecht gezwungen, Handlungen gegen seinen Willen vorzunehmen. Von einem geringfügigen Druck auf die Entscheidungsfreiheit des Privatklägers kann nicht mehr gesprochen werden. Vielmehr wurde das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung eindeutig überschritten (vgl. dazu BGE 129 IV 262 E. 2.1 und 2.5 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 3.2). Jeder einzelnen Handlung der Beschuldigten, die auf ein Tun des Privatklägers gerichtet war, kommt angesichts der gesamten Umstände nötigender Charakter zu. Die einzelnen Nötigungserfolge bestanden darin, dass der Privatkläger aufgrund des von der Beschuldigten aufgebauten Drucks immer wieder auf ihre Kontaktaufnahmen antworten musste, seinen Arbeitsweg änderte, seinen Festnetzanschluss kündigte, sein Mobiltelefon und seine Mobiltelefonnummer wechselte, sich mit der Beschuldigten traf, mit ihr sprach und sich aufgrund seines in diesem Zeitraum verschlechterten Gesundheitszustandes in ärztliche Behandlung begeben musste. Damit ist der objektive Tatbestand der mehrfachen Nötigung erfüllt. Da sich der Privatkläger zumindest teilweise nach dem Willen der Beschuldigten verhalten hat, sind die mehrfachen Nötigungen vollendet (BGE 129 IV 270). 1.2.2 Das Gleiche wie oben gilt auch für die Kontaktaufnahmen mit der Ex-Frau und der Schwester des Privatklägers, den persönlichen Aussprachen zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger und in Bezug auf das Nötigungsmittel für die Drohung mit einer Anzeige wegen Vergewaltigung. Auch diesbezüglich ist der objektive Tatbestand der mehrfachen Nötigung erfüllt. Da sich der Privatkläger zumindest teilweise nach dem Willen der Beschuldigten verhalten hat, sind die mehrfachen Nötigungen vollendet (BGE 129 IV 270). 1.2.3 Vorfall vom 20. März 2013 Am 20. März 2013 erschien die Beschuldigte unangemeldet beim Privatkläger zuhause, läutete und klopfte Sturm und drohte ihm, sich über das Treppengeländer in die Tiefe zu stürzen, wenn er nicht mit ihr rede. Dadurch redete der Privatkläger
- 30 entgegen seinem Willen mit der Beschuldigten. Damit erfüllte die Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Nötigung. Die Nötigung ist vollendet. 1.2.4 Kontakte vom 1. Oktober 2013 bis 15. Januar 2014 In diesem Zeitraum wurde der Privatkläger wiederum von der Beschuldigten kontaktiert und zwar wie oben erwähnt durch 148 anonyme Telefonanrufe und 12 E- Mails. Bei der Beurteilung dieser Kontakte durch die Beschuldigte kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass aufgrund der Handlungen der Beschuldigten in der Zeit vom 29. Januar 2013 bis 18. April 2013 bereits eine Vorgeschichte bestand, die massgeblichen Einfluss auf die Beurteilung der Qualität und Intensität der vorliegenden Handlungen hat. Zwar erfolgten die Telefonanrufe anonym und hatten die E-Mails nicht mehr die gleiche Intensität wie in der früheren Phase. Aufgrund der Vorgeschichte lösten sie beim Privatkläger dennoch erheblichen Druck aus. Aus den E-Mails geht denn auch hervor, dass die Beschuldigte beim Privatkläger Druck machte, indem sie vorbeikommt, bei ihm klingelt, von ihm eine Entschuldigung verlangte, eine Schuld bei ihm einlösen wollte (Urk. DS1/6). Er meldete sich zwar nicht mehr bei der Beschuldigten. Jedoch ist klar, dass sie ihn zwingen wollte, sie zumindest wieder zu treffen, Sex mit ihm zu haben und zu ihm nach Hause zu kommen. Angesichts dieser Vorgeschichte liegt kein bloss geringfügiger Druck auf die Entscheidungsfreiheit des Privatklägers mehr vor und das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung wurde überschritten. Für diese Phase schildert der Privatkläger konkret, dass er immer noch, wenn er nach Hause kommt, schaut, ob jemand auf der anderen Strassenseite steht. Wenn er zuhause aus dem Lift tritt, hat er immer noch das Bild vor Augen. In der Stadt hat er das Gefühl, sich nicht mehr so frei wie früher bewegen zu können. Zudem hat er Angst, dass die Beschuldigte es wieder versucht. Gegen Ende Jahr 2013 hatte er richtig grosse Angst, dass die Beschuldigte ganz durchdrehte und mit einem Messer oder so zu ihm komme. Aufgrund gesundheitlicher Beschwerden suchte er dann einen Arzt auf (Urk. DS1/11/2 S. 16). Insgesamt ist der objektive Tatbestand der mehrfachen Nötigung erfüllt. Da sich der Beschuldigte jedoch nicht mehr nach dem Willen der Beschuldigten verhielt und nicht mehr auf die Kontaktaufnahmen reagierte, liegt eine versuchte Tatbegehung vor.
- 31 - 1.3 Gegenüber C._____ Die Beschuldigte schrieb C._____ am 24. und 25. März 2013 rund zehn E-Mails pro Tag und nachher noch bis 25. Juni 2013 vereinzelte E-Mails. Zudem rief die Beschuldigte C._____ Ende Mai 2013 während weniger Tage täglich 10 bis 20 Mal und vom 24. bis 27. Dezember 2013 insgesamt 80 Mal anonym an. Im Frühjahr 2013 besorgte sich C._____ eine neue E-Mail-Adresse. Aufgrund der Aussagen von C._____ waren es nicht nur die E-Mails der Beschuldigten, welche sie dazu veranlassten, sondern auch, dass sie sich selbst die Möglichkeit nehmen wollte, die E-Mails zu lesen und darauf zu antworten (Urk. DS2/5/1 S. 4). C._____ hatte Angst, dass die Beschuldigte, nachdem sie beim Privatkläger und dessen Eltern aufgetaucht ist, auch zu ihr kommen würde. Spätestens dann ist ihr bewusst geworden, dass dieses Verhalten der Beschuldigten Angst macht. Konkret darauf angesprochen, ob sie Angst habe oder ob sie verängstigt sei, gab sie jedoch an, dass sie absolut keine Angst habe, diese Belästigungen eher einen Unmut auslösen, sie "sauer" machen und sie provozieren würden (Urk. DS2/5/1 S. 4 f.; Urk. DS2/5/2 S. 8 f.; Urk. 74 S. 4). Die weiteren Aussagen von C._____ lassen deutlich erkennen, dass sie durch die ganze Situation ganz klar besorgt war und ein mulmiges Gefühl hatte. So gibt sie etwa an, schlecht geschlafen zu haben, auf dem Heimweg wirklich ein ungutes Gefühl gehabt zu haben, dass die Beschuldigte irgendwo stehen könnte, es sie eingeschränkt habe und sie sich sehr stark belästigt gefühlt habe. Auch räumt sie ein, dass es ihr schwerfalle, ihre Gefühle zu beschreiben (Urk. DS2/5/1 S. 4; Urk. DS2/5/2 S. 5 ff.). Den Äusserungen von C._____ kann entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 115 S. 7) zumindest eine starke Besorgnis bzw. ein angstähnliches Gefühl entnommen werden. Der Privatkläger zog C._____ bei, weil er sich erhoffte, die Beschuldigte würde ihn durch das Gespräch mit einer Frau nicht mehr kontaktieren. Nach dem gemeinsamen Gespräch gab C._____ der Beschuldigten ihre E-Mail-Adresse, worauf sich ein intensiver gegenseitiger E-Mail-Kontakt zwischen der Beschuldigten und C._____ entwickelte. Zudem kam es zwischen den beiden zu einer weiteren
- 32 persönlichen Aussprache. Das Ziel der Beschuldigten war es wohl, über C._____ den Kontakt und die Beziehung zum Privatkläger wieder aufleben zu lassen. Nachdem dies nicht funktionierte und C._____ der Beschuldigten in einer langen E-Mail vom 24. März 2013 dies zu erklären versuchte, folgten von Seiten der Beschuldigten E-Mails an C._____, in denen sie diese beschimpfte und später die anonymen Telefonanrufe. Die Anrufe erfolgten am Geburtstag von C._____, an Spieltagen des FC … (deren Fan C._____ ist) und über die Weihnachtsfeiertage, also an Tagen, an welchen C._____ eine gute Zeit hatte, just um ihr diese zu vermiesen. Eigentliches Ziel der Beschuldigten war es somit, C._____ zu beschimpfen und sie zu "plagen". Es ging der Beschuldigten somit nicht darum, C._____ zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zu bringen, sondern einfach darum, sie zu belästigen. Die Handlungsfreiheit von C._____ war nie eingeschränkt. Der objektive Tatbestand der Nötigung ist somit nicht erfüllt. 1.4 Subjektiver Tatbestand Betreffend die theoretischen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 88 S. 64). In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Privatkläger der Beschuldigten mehrmals mitteilte, sie solle aufhören, er habe Angst und fühle sich bedroht. Dessen ungeachtet kontaktierte sie diesen weiterhin persönlich, durch Telefonanrufe und SMS. Sie wollte damit den Kontakt zum Privatkläger aufrechterhalten und diesen dazu bewegen, mit ihr zu reden, sie zu sich einzuladen und die Beziehung weiterzuführen. Dieses Ziel verfolgte sie hartnäckig und ausdauernd und beschränkte den Privatkläger in seiner Handlungsfreiheit, um ihn dazu zu zwingen, sich ihrem Willen zu beugen. Damit hat die Beschuldigte nicht nur mit Eventualvorsatz, sondern mit direktem Vorsatz gehandelt. Die Vorinstanz ging von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung aus. Es liegt keine Verletzung des Verschlechterungsverbotes vor, sofern die direktvorsätzliche Tatbegehung nicht zu einer höheren als von der Vorinstanz ausgefällten Strafe führt (BGE 139 IV 282 E. 2.5).
- 33 - 1.5 Widerrechtlichkeit Zu prüfen ist weiter, ob die festgestellten Beschränkungen der Handlungsfreiheit widerrechtlich sind. Die Handlungen der Beschuldigten verletzten die Persönlichkeitssphäre des Privatklägers und erfüllen wohl auch den Straftatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Die von der Beschuldigten eingesetzten Mittel zur Beschränkung der Handlungsfreiheit des Privatklägers stehen in keinem Verhältnis zum verfolgten Zweck. Insbesondere erscheint das zwanghafte Belästigen des Privatklägers von vornherein nicht als geeignetes Mittel, um diesen dazu zu bringen, die Beziehung mit ihr fortzusetzen. Die Widerrechtlichkeit ist somit zu bejahen. 2. Missbrauch Fernmeldeanlage Beim Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 88 S. 56 f.). Bilden die Handlungen, die eine Verurteilung wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu begründen vermöchten, gleichzeitig Bestandteil einer Nötigung, so wird Art. 179septies StGB konsumiert (BSK StGB-von Ins/Wyder, 3. Auflage, Art. 179septies StGB N 14). Es fällt somit ein Schuldspruch im Sinne von Art. 179septies StGB für die Handlungen gegenüber dem Privatkläger ausser Betracht. Die Beschuldigte schrieb C._____ am 24. und 25. März 2013 rund zehn E-Mails pro Tag und nachher noch bis 25. Juni 2013 vereinzelte E-Mails. Zudem rief sie C._____ Ende Mai 2013 während weniger Tage täglich 10 bis 20 Mal anonym an. Für die Anrufe vom 24. bis 27. Dezember 2013 fehlt es an einem gültigen Strafantrag. Bezüglich der E-Mails ist festzuhalten, dass C._____ der Beschuldigten in dieser Zeitspanne immer wieder auf ihre E-Mails antwortete. Zwar besteht ein gewisses Missverhältnis in Bezug auf die gesendeten Mails. Zu beachten ist jedoch, dass C._____ teilweise mehrmals am Tag auf die E-Mails der Beschuldigten antwortete. Am 25. März 2013 schrieb C._____ der Beschuldigten sechs Mal zurück, und
- 34 es fand ein eigentlicher Schlagabtausch statt. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sich C._____ nicht aufgrund der Häufigkeit der E-Mails belästigt fühlte, sondern vielmehr wegen deren Inhalt (Urk. DS2/1 S. 2; Urk. DS2/5/1 S. 4 f.). Der Anklageschrift ist jedoch nirgends zu entnehmen, dass sich C._____ durch den Inhalt der E-Mails belästigt gefühlt hätte, sondern vielmehr durch deren Häufigkeit. In der Anklageschrift wird nicht auf den Inhalt der E-Mails, sondern auf deren Anzahl hingewiesen. Entsprechend wird der obszöne oder beleidigende Inhalt der E- Mails, welche den Tatbestand von Art. 179septies StGB ebenfalls erfüllen könnten, der Beschuldigten in der Anklageschrift nicht vorgeworfen. Die Beschuldigte ist daher in Bezug auf die E-Mails nicht schuldig. Ende Mai 2013 rief die Beschuldigte C._____ während weniger Tage täglich 10 bis 20 Mal anonym an. Mit dieser Anzahl Anrufen ist die erforderliche Intensität für eine Belästigung gegeben. Die Beschuldigte antwortete bei Entgegennahme der Anrufe nicht. Sie hatte offensichtlich nichts zu sagen. Demzufolge ging es ihr einzig um die Belästigung. Das Verhalten der Beschuldigten ist als boshaft und mutwillig zu bezeichnen. Der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 179septies StGB sind damit erfüllt. Da der Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage eine gewisse Häufigkeit voraussetzt, liegt keine mehrfache Tatbegehung vor. 3. Zusammenfassend hat die Beschuldigte mit ihrem Verhalten die Straftatbestände der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, des mehrfachen Nötigungsversuches im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB objektiv und subjektiv erfüllt. Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Beschuldigte auch schuldhaft gehandelt hat. V. Schuld War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB).
- 35 - Die Untersuchungsbehörde hat ein Gutachten über die Beschuldigte bei Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie & Psychotherapie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, eingeholt. Der Gutachter erstattete sein Gutachten am 29. Mai 2015. Da sich die Beschuldigte weigerte, an der Erstellung des Gutachtens mitzuwirken, wurde ein Aktengutachten erstellt (Urk. DS1/18/16). Die Vorinstanz hat den Inhalt und die Schlussfolgerungen des Gutachters korrekt zusammengefasst. Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB; Urk. 88 S. 67 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, sind die Ausführungen des Gutachters klar, nachvollziehbar und überzeugen. Es besteht kein Anlass, an deren Korrektheit zu zweifeln. Dementsprechend war die Beschuldigte bei der Begehung der mehrfachen Nötigungshandlungen im Sinne von Art. 181 StGB ab Anfang April 2013 nicht schuldfähig. Ebenfalls nicht schuldfähig war die Beschuldigte bei der Begehung der versuchten mehrfachen Nötigungen im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB. Entsprechend ist die Strafzumessung lediglich für die mehrfachen Nötigungen gegenüber dem Privatkläger in der Zeit vom 29. Januar 2013 bis 31. März 2013 vorzunehmen. Anzufügen ist, dass die Frage, ob die Beschuldigte mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt hat, von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden ist. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass die Beschuldigte keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden konnte. Vielmehr kann auch ein völlig Schuldunfähiger vorsätzlich handeln. Beim Vorsatz geht es um die Umsetzung eines Handlungsentschlusses in die Wirklichkeit auf der Grundlage von sinnlich wahrgenommenen oder vorgestellten Tatumständen, was grundsätzlich auch bei fehlender Einsicht in das Unrecht möglich ist, weil es dazu eines entsprechenden Wertungsaktes nicht bedarf (BSK StGB-Bommer/Dittmann, 3. Auflage, Art. 19 N 19).
- 36 - VI. Sanktion 1. Strafzumessungsregeln Die Vorinstanz hat die allgemeinen Strafzumessungsregeln zutreffend umschrieben. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 88 S. 69). 2. Strafrahmen Wer eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begeht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Vorliegend ist der Strafschärfungsgrund der mehrfachen Tatbegehung und der Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit gegeben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt eine Erweiterung des Strafrahmen jedoch nur dann, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Solche ausserordentlichen Umstände liegen nicht vor, weshalb die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen ist. 3. Tatkomponente 3.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte den Tatbestand mehrfach begangen hat, wobei die Tatmehrheit durch jede einzelne Handlung der Beschuldigten herbeigeführt wurde. Die Beschuldigte rief den Privatkläger in der Zeit vom 29. Januar 2013 bis 31. März 2013 auf diversen Anschlüssen (Festnetz, Mobiltelefon, Geschäftstelefon) täglich 10 bis 20 Mal an und liess ihm vom 29. Januar 2013 bis 20. März 2013 täglich 15 und bis 31. März 2013 noch einzelne SMS und vom 29. Januar 2013 bis Mitte März 2013 täglich 10 bis 12 E-Mails zukommen. Hinzu kommen die Kontaktaufnahmen mit der Ex-Frau und der Schwester des Privatklägers, die persönlichen Aussprachen zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger und die Drohung mit einer Anzeige wegen Vergewaltigung in der Zeit vom 29. Januar 2013 bis 31. März 2013 und die Nötigung anlässlich des Vorfalls vom 20. März 2013. Durch die sehr grosse Anzahl an Kontaktaufnahmen versuchte die Beschuldigte ihre Ziele zu erreichen, was ihr auch teilweise gelang. Das Handeln der Beschuldigten führte zu einem massiven Leidensdruck beim Privatkläger und zur Einschränkung seines Si-
- 37 cherheitsgefühls, welches wiederum zu Taterfolgen führte. Die Beschuldigte suchte die direkte Konfrontation mit dem Privatkläger, indem sie unangekündigt bei ihm zu Hause auftauchte und das Sicherheitsgefühl des Privatklägers noch zusätzlich beeinträchtigte. Dass die Kinder des Privatklägers anwesend waren und durch ihr Verhalten verstört waren, war ihr egal. Sie schreckte auch nicht davor zurück, mit einem Sturz in die Tiefe zu drohen oder mit einer Anzeige wegen Vergewaltigung, um an ihr Ziel zu kommen. Die Beschuldigte schreckte auch nicht davor zurück, den Privatkläger an seinem Arbeitsort anzurufen, was dazu führte, dass dieser Probleme am Arbeitsplatz bekam und sich nur noch schlecht konzentrieren konnte. Dies führte auch dazu, dass der Privatkläger seinen Vorgesetzen über seine privaten Angelegenheiten informieren musste, was äusserst unangenehm war. Das Handeln der Beschuldigten war jedoch nicht besonders planmässig und wies somit keine besonders hohe kriminelle Energie auf. Es macht vielmehr den Eindruck, dass sie jeweils aus Launen heraus handelte. Ihre Ziele verfolgte sie jedoch mit einer ausgesprochenen Hartnäckigkeit und entgegen dem wiederholt geäusserten Willen des Privatklägers, womit sie auch ihre Geringschätzung ihm gegenüber offenbart. 3.2 In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu erwähnen, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Ihr Motiv lag wohl darin, dass sie sich im Rahmen der Beziehung zwischen ihr und dem Privatkläger in ihren Gefühlen verletzt und zurückgewiesen fühlte. Durch ihre Handlungen versuchte sie ihr "vermeintliches Recht" auf Gegenleistung bezüglich einer Einladung zum Privatkläger nach Hause mit Bekocht werden durchzusetzen. Indem der Privatkläger teilweise ihren Forderungen nachgab und wieder Kontakt zu ihr aufnahm, gab er der Beschuldigten aus deren Sicht Zuwendung und Hoffnung, dass sie ihm trotz allem nicht gleichgültig sei. Verschuldensmindernd ist die verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen, die gemäss dem Gutachten in der Phase von Januar bis Ende März 2013 zunächst leicht, dann mittelgradig bis schwer gemindert war (Urk. DS1/18/16 S. 152). Insgesamt vermag die subjektive Schwere der Tat die objektive Tatschwere im mittleren Mass zu mindern.
- 38 - 3.3 Das Gesamtverschulden der Beschuldigten ist noch als leicht zu qualifizieren. Nachdem sich eine geringere Strafe angesichts des Verschuldens der Beschuldigten, insbesondere der direktvorsätzlichen Tatbegehung nicht rechtfertigt, muss es bei der vorinstanzlich festgelegten Einsatzstrafe von 60 Tagen sein Bewenden haben. 4. Täterkomponente 4.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ist aufgrund ihrer Aussageverweigerung nur bekannt, dass ihr Beruf … ist (Prot. I S. 8). Es ergeben sich daher keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 4.2 Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. DS1/28/1). Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich strafzumessungsneutral aus. 4.3. Zum Nachtatverhalten der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sich diese während des ganzen Vorverfahrens und dem erstinstanzlichen Verfahren nicht geständig und kooperativ zeigte. Auch zeigte sie keinerlei Einsicht in das Unrecht ihres Handelns und keinerlei Reue, was wohl auch mit ihrer psychischen Erkrankung zusammenhängt. Dieses Nachtatverhalten der Beschuldigten darf ihr nicht negativ angelastet und damit nicht straferhöhend berücksichtigt werden. Mangels eines Geständnisses besteht auch kein Raum für eine Strafminderung (BGE 121 IV 205). 4.4 Aufgrund der Täterkomponente ergeben sich insgesamt keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Entsprechend ist die Strafe auf 60 Tagen zu belassen. Aufgrund der Strafhöhe ist die Strafe in Form einer Geldstrafe auszufällen. Einer Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts im Wege (Art. 51 StGB), weshalb zwei Tage als durch Haft geleistet gelten. 4.5 Da Art. 179septies StGB vorliegend durch Art. 181 StGB konsumiert wird, entfällt die Bestrafung mit einer Busse (vgl. oben IV. 2.). 5. Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein-
- 39 kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz schloss aus dem Beruf der Beschuldigten, dass diese ein Einkommen von Fr. 10'000.– erzielt und sich daraus ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 100.– ergebe. Die Beschuldigte wies im Jahre 2013 ein steuerbares Einkommen von Fr. 150'000.– und ein steuerbares Vermögen von Fr. 650'000.– aus (Urk. DS1/28/6 und Urk. 113). Auf diese Zahlen kann nicht abgestellt werden, da von den heutigen finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten ausgegangen werden muss. Die Beschuldigte bewohnt an der G._____-strasse 1 in H._____ eine moderne Eigentumswohnung (Urk. DS1/3 S. 8; Urk. DS1/13/1/3). Sehr zurückhaltend geschätzt würde die Miete einer solchen Wohnung mindestens Fr. 2'000.– betragen. Ausgehend davon, dass die Miete einen Drittel des Einkommens nicht übersteigen soll, ist von einem Einkommen bzw. einem monatlichen Vermögensverbrauch von mindestens Fr. 6'000.– auszugehen. Mangels Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten, ist davon auszugehen, dass sie Fr. 300.– für die Krankenkasse und Fr. 500.– für Steuern je monatlich bezahlt. Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge hat die Beschuldigte keine geltend gemacht. Insbesondere ist in den Akten keine Rede von Kindern. Es würde daher eine Tagessatzhöhe von sicherlich mehr als die von der Vorinstanz berechneten Fr. 100.– resultieren. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist der Tagessatz jedoch bei Fr. 100.– zu belassen, wie dies auch durch die Verteidigung beantragt wird (Urk. 115 S. 1). 6. Fazit Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschuldigte die Tatbestände der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, des mehrfachen Versuches der Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB ab dem 1. April 2013 objektiv und subjektiv erfüllt hat, diese Taten jedoch im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat. Die Beschuldigte ist der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu spre-
- 40 chen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu bestrafen, wovon zwei Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. VII. Massnahme Nachdem die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme als nicht erfüllt betrachtete und von der Anordnung einer solchen absah und die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zurückzog, ist aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) von der Anordnung einer Massnahme abzusehen. VIII. Vollzug 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die günstige Prognose wird also grundsätzlich vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (BGE 134 IV 5; BGE 134 IV 117). 2. Da die Beschuldigte nicht vorbestraft ist (Urk. DS1/28/2), es sich bei ihr mithin um eine Ersttäterin handelt, wird nach Art. 42 Abs. 2 StGB eine günstige Prognose vermutet und es steht angesichts der Höhe der heute ausgefällten Strafe der Gewährung des bedingten Strafvollzuges kein Hindernis entgegen. Eine andere Regelung durch die Berufungsinstanz ist aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin nicht möglich, da die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zurückgezogen hat. 3. Die Vorinstanz hat die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt (Urk. 88 S. 74). Die Beschuldigte hat wie erwähnt keinerlei Vorstrafen. An das ihr auferlegte Kontakt-
- 41 und Rayonverbot hat sie sich stets gehalten (Urk. DS1/26/2/3; Urk. DS1/26/2/12; Urk. DS1/26/2/18; Urk. DS1/26/2/19), und seit den heute zu beurteilenden Vorfällen hat sich nichts Derartiges mehr ereignet. Zwar hält das Gutachten fest, dass die Legalprognose nicht günstig ist. Jedoch gibt dies noch keinen Anlass, von der üblichen Dauer der Probezeit für Ersttäter abzuweichen, weshalb diese auf zwei Jahre festzusetzen ist. IX. Zivilansprüche Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 2'000.– (Zins inbegriffen) an den Privatkläger. Die einschneidendsten Ereignisse (Auftauchen der Beschuldigten am Wohnort des Privatklägers und Drohung mit einer Anzeige wegen Vergewaltigung, vgl. oben VI. 3.) erfolgten vor Eintritt der Schuldunfähigkeit der Beschuldigten. Unter Verweis auf die zutreffend wiedergegebenen rechtlichen Grundlagen sowie die zutreffende Würdigung der Umstände erscheint eine Genugtuung von Fr. 2'000.– (Zins inbegriffen) als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden der Beschuldigten angemessen (Urk. 88 S. 81 f.). X. Kostenfolgen 1. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr wie auch die Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung mit Anklageschrift erscheinen zwar hoch (vgl. Urk. 115 S. 10 f.), sind jedoch angesichts des prozessualen Verhaltens der Beschuldigten nicht unverhältnismässig (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV). Insgesamt ist somit das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8 bis 10) zu bestätigen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ¾ der Beschuldigten aufzuerlegen und zu ¼ auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Diese sind im Umfange von ¾ einstweilen und zu ¼ definitiv auf die Gerichtskas-
- 42 se zu nehmen. Betreffend die einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten ist der Rückzahlungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorzusehen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Dezember 2015 bezüglich Dispositivziffer 7 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Es wird vorgemerkt, dass die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zurückgezogen hat. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
- 43 - 2. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte die Tatbestände der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB ab dem 1. April 2013 im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.– (einschliesslich Zins) als Genugtuung zu bezahlen. 6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8 bis 10) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 624.80 amtliche Verteidigung (RA Dr. Z._____, bis 28.04.2016) 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, werden der Beschuldigten zu ¾ auferlegt und zu ¼ auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu ¼ definitiv und zu ¾ einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt für die einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Privatkläger
- 44 - − RA Dr. Z._____ (im Dispositiv-Auszug betr. Ziffer 7 und 8) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 45 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 27. September 2016
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Stiefel
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Aardoom
Urteil vom 27. September 2016 Anklage: Urteil der Vorinstanz: des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte den Tatbestand der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB nach dem 31. März 2013 im Zustand der nicht selbs... 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.–, wovon bis und mit heute 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. 6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.– (einschliesslich Zins) als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. September 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen, spätestens aber nach drei Monaten, herausgegeben, ansonsten diese Gegenstände d... - 1 iPad "Apple" (Ass.-Nr. A005'786'505) - 4 Harddisks (Ass.-Nr. A005'786'801) - 1 Router "Zyxel", mit Netzkabel (Ass.-Nr. A005'786'889) - 1 Natel "Nokia", grau (Ass.-Nr. A005'786'981) - 1 Natel "Nokia", ohne SIM-Card, mit Etui, IMEI.Nr. ... (Ass.-Nr. A005'787'020) - div. Korrespondenzunterlagen (Ass.-Nr. A005'786'677) - 1 Natel "Nokia", ohne SIM-Card, IMEI-Nr. ... (Ass.-Nr. A005'787'702) - 1 Natel "Nokia", inkl. SIM-Card Sunrise, IMEI-Nr. … (Ass.-Nr. A005'787'713) - 1 SIM-Card-Halterung "Sunrise" (Ass.-Nr. A005'787'735) - 1 iPhone, inkl. SIM-Card "Sunrise", mit Etui (defekt) und Ladekabel (Ass.-Nr. A005'787'837) lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (SK 29423), sowie - 1 Computer "iMac", inkl. 2 Kabel (Ass.-Nr. A005'786'754) - 1 USB-Stick "EMTEC" (Ass.-Nr. A005'786'787) - 1 Harddisk (USB) Western Digital "My Book" 500GB lagernd bei der Stadtpolizei Zürich, GEBSI. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9. Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten mit Fr. 14'118.60 (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden unter Vorbehalt einer hälftigen Nachforder... Berufungsanträge: 1. Die Ziff. 1-6, 8, 10 des Urteils der Vorinstanz vom 10. Dezember 2015 (Geschäfts-Nr. GG150242-L) seien aufzuheben und die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Schadenersatz und Genugtuung für ... Eventualiter, sofern die Beschuldigte wider Erwarten schuldig gesprochen wird: 3. Der Vollzug der Geldstrafe sei mit einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. 4. Auf die Zivilansprüche sei nicht einzutreten resp. diese seien abzuweisen bzw. seien diese auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. 5. Die lediglich als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände seien meiner Mandantin auf erstes Verlangen herauszugeben. 6. Die Kosten für das Verfahren, namentlich für die psychiatrische Begutachtung und diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Keine Anträge. Keine Anträge. Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Dezember 2015 bezüglich Dispositivziffer 7 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Es wird vorgemerkt, dass die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zurückgezogen hat. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte die Tatbestände der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und des Missbrauchs einer Fernmeldea... 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.– (einschliesslich Zins) als Genugtuung zu bezahlen. 6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8 bis 10) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, werden der Beschuldigten zu ¾ auferlegt und zu ¼ auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu ¼ definitiv und zu ¾ einstwe... 9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (vorab per Fax) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den Privatkläger RA Dr. Z._____ (im Dispositiv-Auszug betr. Ziffer 7 und 8) die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den Privatkläger die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kasse des Bezirksgerichts Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.