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Zürich Obergericht Strafkammern 21.06.2016 SB160097

21 giugno 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·7,874 parole·~39 min·5

Riassunto

Einfache Körperverletzung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160097-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Burger und Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiberin lic. iur. Freiburghaus Urteil vom 21. Juni 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

B._____, Privatkläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend einfache Körperverletzung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 22. Oktober 2015 (GG150025)

- 2 -

_____________________________

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 4. September 2015 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. September 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 633.– Auslagen Untersuchung

Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

- 3 - 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'630.10 (inkl. 8 % MwSt.) zu bezahlen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 60 S. 2) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 22.10.2015 (Geschäfts-Nr. GG150025-F/UB/Bar/JS) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 3. Alle Zivilforderungen des Privatklägers seien vollumfänglich abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 8% MWST, und zwar für das gesamte Strafverfahren, zu Lasten des Privatklägers bzw. eventualiter zu Lasten der Staats-/Gerichtskasse. b) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 62 S. 1) 1. Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 22. Oktober 2015 sei zu bestätigen. 2. Die Verfahrens- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) seien dem Beschuldigten/Berufungskläger aufzuerlegen. _____________________________

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 22. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte A._____, der einfachen Körperverletzung i.S. von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Sodann wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger B._____ (nachfolgend: Privatkläger), Fr. 2'500.– zuzüglich 5% Zins ab 29. September 2014 als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 47 S. 26 ff.). Dagegen liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 41) und reichte innert Frist sodann die Berufungserklärung ein (Urk. 49). Die Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger verzichteten auf Anschlussberufung und beantragten die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 53 und 56). 2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte ficht das Urteil vollumfänglich an (Urk. 49 S. 2). Damit erwächst keine Dispositiv-Ziffer in Rechtskraft. 3. Die Berufungsverhandlung fand am 21. Juni 2016 statt. Nach dieser Verhandlung, zu welcher heute der Beschuldigte mit seinem Verteidiger sowie der Rechtsvertreter des Privatklägers erschienen sind (Prot. II S. 3), ist das Verfahren spruchreif. II. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am Montag, 29. September 2014 um ca. 13.15 Uhr den Privatkläger im Anschluss an eine verbale Auseinandersetzung auf der Baustelle C._____ in … im 1. Untergeschoss des Hauses Nr. … willentlich

- 5 mit der rechten Faust voller Wucht gegen die linke Wange geschlagen zu haben, wodurch der Privatkläger einen doppelten Kieferbruch erlitten haben soll (Urk. 25 S. 2). 2. Der Beschuldigte gibt zu, dass es am Montag, 29. September 2014, nach der Mittagspause auf der fraglichen Baustelle zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Privatkläger über ein Verbindungsstück zwischen Schlauch und Wasserhahn gekommen ist (Prot. I S. 9 und 11 und Urk. 4 Rz. 4) und dass er den Privatkläger im Anschluss daran aus der Baustellenwohnung rausgeschoben hat. Er bestreitet indes, den Privatkläger mit der rechten Faust voller Wucht gegen die linke Wange geschlagen zu haben (Prot. I S. 9 und 12; Urk. 4 Rz. 12 und 19; Urk. 5 Rz. 16 und 70; Urk. 7 Rz. 23). Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. 3. Die Anklage stützt sich auf die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4; Urk. 5 und Urk. 7; Prot. I S. 9 ff.), des Privatklägers (Urk. 8 und Urk. 9), der Zeugen D._____ (Urk. 11 und Urk. 12) und Dr. med. dent. E._____ (Urk. 13 und Urk. 14), auf die in einer Aktennotiz festgehaltene telefonische Auskunft des Polizeibeamten F._____ vom 19. Februar 2015 (Urk. 16) sowie auf die medizinischen Unterlagen betreffend den Privatkläger (Urk. 15/1-12). 4. Die Vorinstanz qualifizierte die Aussagen des Beschuldigten was das Sachverhaltselement des Hinausstossens des Privatklägers aus der Wohnung sowie des Geschehens danach anbelangt als äusserst knapp und zurückhaltend. Sie beurteilte deshalb die Aussagen des Beschuldigten mit Bezug auf das strittige Sachverhaltselement als wenig glaubhaft. Zum gleichen Ergebnis gelangte sie bezüglich der Aussagen des Zeugen D._____. Die Schilderungen des Privatklägers hingegen erachtete die Vorinstanz als inhaltlich konstant, widerspruchsfrei, detailliert, frei von Strukturbrüchen und folglich als glaubhaft. Für die Vorinstanz bestanden keine erheblichen Zweifel, dass der Beschuldigte, wie vom Privatkläger geschildert, diesem einen Faustschlag erteilte, nachdem er ihn infolge einer verbalen Auseinandersetzung aus der Wohnung im Haus Nr. … auf der Baustelle C._____ hinausgestossen hatte. Weil sodann der festgestellte ärztliche Befund

- 6 mit der Sachverhaltsschilderung des Privatklägers gemäss Vorinstanz absolut vereinbar sei, gelangte sie zum Schluss, dass der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erstellt sei. 4.1. Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie des Privatklägers angeht, so kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 47 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen D._____ hat die Vorinstanz auf das gespannte Verhältnis zwischen dem Privatkläger und dem Zeugen D._____ hingewiesen sowie den Umstand hervorgehoben, dass diesem eine Woche vor dem Vorfall gekündigt wurde, wobei der Privatkläger mittelbar in die Kündigung involviert war (vgl. Urk. 8 Rz. 9). Betreffend die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugen D._____ ist die Vorinstanz aufgrund derer Angaben, dass sie jeweils die Mittagspausen zusammen verbracht hätten und auch schon zusammen angeln gegangen seinen (Urk. 5 Rz. 36; Urk. 11 Rz. 12; Urk. 12 Rz. 97; Prot. I S. 13), von einem freundschaftlichen Verhältnis – und entgegen dem Verteidiger des Beschuldigten nicht von einer engen Freundschaft (vgl. Urk. 49 Rz. 13 und Urk. 60 Rz. 5) – ausgegangen. Gestützt auf diese Umstände hat die Vorinstanz zu Recht auf die Gefahr hingewiesen, dass der Zeuge D._____ geneigt sein könnte, den Sachverhalt zugunsten des Beschuldigten und zuungunsten des Privatklägers darzustellen, diese Gefahr jedoch aufgrund der Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB wiederum relativiert. Entscheidend ist – wie auch die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – indessen ohnehin die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen und weniger die generelle Glaubwürdigkeit der aussagenden Person. 4.2. Mit der Vorinstanz sind die Aussagen des Privatklägers als glaubhaft zu qualifizieren. Zunächst ist festzuhalten, dass keinerlei Motiv ersichtlich ist, weshalb der Privatkläger den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Gemäss übereinstimmender Darstellung des Privatklägers und des Beschuldigten haben die beiden zuvor nichts miteinander zu tun gehabt (Urk. 4 Rz. 10; Urk. 5 Rz. 72; Urk. 8 Rz. 8). Das Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten, wonach es durchaus denkbar sei, dass der Beschuldigte in seiner ganzen Wut und Aufgebrachtheit gestürzt sei und den Beschuldigten als Revanche dafür, dass er von

- 7 diesem aus der Wohnung hinausgeschoben worden sei, angezeigt habe (Urk. 49 Rz. 23), ist lebensfremd. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (Erw. II. Ziff. 4.6.4.) fällt die Möglichkeit, dass sich der Privatkläger den doppelten Kieferbruch durch einen Sturz zugezogen hat, ausser Betracht. Selbst wenn sich der Privatkläger durch die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten gekränkt und in seinem Stolz verletzt gefühlt hätte, könnte darin kein Grund dafür erblickt werden, dass er ihn bewusst falsch angeschuldigt und sich dadurch selbst strafbar gemacht hätte. 4.2.1. Die Aussagen des Privatklägers zeichnen sich dadurch aus, dass dieser sowohl die Vorgeschichte der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten als auch das Tatgeschehen selbst detailliert und konstant schilderte, wobei keine Strukturbrüche ersichtlich sind (Urk. 8 Rz. 6; Urk. 9 Rz. 13). So führte er hinsichtlich des Tatgeschehens ab dem Hinausstossen aus der Wohnung – nachdem er drei bis vier Mal vergeblich nach dem Verbindungsstück gefragt hatte – sowohl anlässlich der polizeilichen als auch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gleichbleibend aus, dass er lediglich abgewehrt und nicht zurückgestossen habe, wobei der Zeuge D._____ ihnen zugeschaut habe (Urk. 8 Rz. 6 und Urk. 9 Rz. 13). Nachvollziehbar und lebensnah schilderte er weiter, dass er, als er an der Treppe angestossen sei, rechts nach hinten geschaut habe, um sicherzustellen, dass er nicht stürze. Die Aussage, wonach er in dem Moment, als er wieder zum Beschuldigten geschaut habe, von diesem mit hoher Intensität einen Faustschlag an die linke Wange erhalten habe, ist mit dem vom Privatkläger geschilderten Bewegungsablauf vereinbar und deckt sich sodann mit dem Polizeirapport vom 20. Oktober 2014, gemäss welchem die linke Wange des Privatklägers gerötet gewesen sei (Urk. 1 S. 3). Gleichbleibend erklärte der Privatkläger sodann, dass der Beschuldigte nach dem Faustschlag wieder in die Wohnung gegangen sei. Weiter fällt auf, dass die Aussagen des Privatklägers Sinneswahrnehmungen enthalten. So erklärte dieser zum Beispiel sowohl anlässlich der polizeilichen als auch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass er vom Haupteingang habe hören können, dass der Beschuldigte und der Zeuge D._____ im Untergeschoss miteinander geredet hätten (Urk. 8 Rz. 6 und Urk. 9 Rz. 13). Hervorzuheben ist sodann, dass der Privatkläger sehr präzise Angaben darüber machte, wo der Zeuge D._____ zu Beginn der Auseinandersetzung und im weiteren Verlauf ge-

- 8 standen sein soll. Er führte aus, dass sich der Zeuge D._____ zusammen mit dem Beschuldigten im Korridor aufgehalten habe, als er die Wohnung betreten habe. Zu Beginn der verbalen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten habe sich der Zeuge D._____ zur Wohnungstür begeben und sei dort – ca. zwei Meter hinter ihm – stehen geblieben (Urk. 8 Rz. 6). Als es zum Faustschlag gekommen sei, sei er auf der dritten oder vierten Stufe der Treppe, welche vom Untergeschoss ins Erdgeschoss führe, gestanden (Urk. 8 Rz. 6 und 17; Urk. 9 Rz. 13). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers durch die Aussagen des fachkundigen Zeugen Dr. med. dent. E._____ gestützt werden, wonach der beim Privatkläger diagnostizierte doppelte Kieferbruch typisch sei für eine durch eine Schlägerei verursachte Verletzung (vgl. weiter unten Erw. II. Ziff. 4.5.). 4.2.2. Der Verteidiger des Beschuldigten moniert, dass der Privatkläger anlässlich der polizeilichen Einvernahme erklärt hatte, sich bestens an jedes Detail erinnern zu können, jedoch erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erwähnte, dass er nach dem behaupteten Schlag zum Zeugen D._____ gesagt habe, dass dieser alles [den Schlag] mitbekommen habe, was der Zeuge D._____ angeblich verneint haben soll (Urk. 49 Rz. 11). Wenn der Detailreichtum der Erstaussage auch in der Zweitaussage wiederkehrt, dann ist das unter der Voraussetzung, dass auch Erweiterungen oder Präzisierungen stattfinden, ein Realitätskriterium (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N 454). Da sowohl die Erst- als auch die Zweitaussage des Privatklägers detailliert ausgefallen sind, spricht die vom Privatkläger vorgenommene Ergänzung mit Bezug auf die Rolle des Zeugen D._____ nach dem Gesagten eher für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers. 4.2.3. Weiter bringt die Verteidigung des Beschuldigten vor, dass am vermeintlichen Tatort keine Blutspuren festgestellt worden seien, weshalb die Aussage des Privatklägers anlässlich der polizeilichen Einvernahme, wonach er Blut ausgespuckt habe, in Zweifel gezogen werden müsse (Urk. 49 Rz. 11). Entgegen dem Verteidiger hat der Privatkläger lediglich ausgesagt, dass er, als er ausgespuckt habe, gesehen habe, dass er blute (Urk. 8 Rz. 6). Diese Aussage steht nicht im Widerspruch zum Umstand, dass am behaupteten Tatort keine Blutspuren fest-

- 9 stellt werden konnten, kann doch die Aussage des Privatklägers auch bedeuten, dass der Privatkläger mit Blut versetzten Speichel ausspukte, weshalb es durchaus möglich ist, dass am behaupteten Tatort in der Folge keine Blutspuren mehr festgestellt werden konnten. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang sodann, dass die beim Privatkläger festgestellten Verletzungen gemäss Aussagen des Zeugen Dr. med. dent. E._____ nicht mit einer grossen Blutung verbunden waren, sondern lediglich das leicht eingerissene Zahnfleisch des Privatklägers ein wenig geblutet hat (Urk. 13 Rz. 12 und 43). 4.2.4. Insgesamt besteht kein Anlass an den Aussagen des Privatklägers zu zweifeln. 4.3. Wie erwähnt bestritt der Beschuldigte während des Untersuchungsverfahrens, anlässlich der Hauptverhandlung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung, den Privatkläger geschlagen zu haben (Urk. 4 Rz. 12; Urk. 5 Rz. 7; Urk. 7 Rz. 23, Prot. I S. 9 und Prot. II S. 9). Die Aussagen des Beschuldigten zu den Hintergründen der verbalen Auseinandersetzung decken sich im Wesentlichen mit den Aussagen des Privatklägers. Auch seine Schilderungen bis zum Hinausschieben des Privatklägers aus der Wohnung stimmen mit dessen Angaben überein (Urk. 4 Rz. 4; Urk. 5 Rz. 7 und Prot. I S. 9), bis auf den Unterschied, dass der Beschuldigte als Grund für das Hinausstossen des Privatklägers aus der Wohnung angab, dieser sei auf den frisch verlegten Entkoppelungsmatten gestanden (Urk. 4 Rz. 4; Urk. 5 Rz. 7 und Prot. I S. 11). Bereits die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte die verbale Auseinandersetzung mit dem Privatkläger sowie die Hintergründe dazu sehr detailreich beschrieben hat (vgl. Urk. 4 Rz. 4 und Urk. 5 Rz. 7), was für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen spricht, wohingegen die Aussagen des Beschuldigten betreffend das Hinausstossen aus der Wohnung sehr knapp und zögerlich ausfielen. Dazu gab er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Dezember 2014 lediglich an, dass er nicht mehr so genau wisse, wie er den Privatkläger gestossen habe. Er glaube, an der Brust und eventuell auch etwas am Oberarm. Der Privatkläger sei sehr stämmig vor ihm gestanden in der Haltung "ich geh nicht raus" (Urk. 5 Rz. 10 und 11). Nach dem Stoss habe er die Tür zugemacht "und das war es

- 10 dann" (Urk. 5 Rz. 12). Dieser Strukturbruch in den Aussagen des Beschuldigten lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen mit Bezug auf den strittigen Faustschlag aufkommen. Sodann erscheint die Erklärung des Beschuldigten, wonach er den Privatkläger hinausgeschoben habe, weil dieser auf den frisch verlegten Entkoppelungsmatten gestanden sei, wenig plausibel. Wenn das Hauptanliegen des Beschuldigten darin bestanden hätte, dass sich der Privatkläger aufgrund der frisch verlegten Entkoppelungsmatten nicht länger in der Baustellenwohnung aufhielt, so wäre zu erwarten gewesen, dass er dem Privatkläger das Verbindungsstück ausgehändigt hätte. 4.3.1. Auffallend ist weiter, dass der Zeuge D._____ bei den Schilderungen der Geschehnisse des Beschuldigten keine Erwähnung findet. Erst auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, dass er und der Zeuge D._____ sich kurz vor der Wohnung im Untergeschoss unterhalten hätten. Danach habe sich dieser ins Erdgeschoss begeben. Eine oder zwei Minuten später sei der Privatkläger zu ihm in die Wohnung gekommen (Urk. 4 Rz. 22). An dieser Sachdarstellung hielt der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Dezember 2014 zunächst fest, wobei er zusätzlich erklärte, dass er nicht wisse, wo sich der Zeuge D._____ im Zeitpunkt der Auseinandersetzung befunden habe (Urk. 5 Rz. 21). Später in der Befragung relativierte der Beschuldigte seine Aussage und gab zu Protokoll, es könne sein, dass der Zeuge D._____ mit ihm heruntergekommen sei. Er fügte an, dass dieser gegen 12.55 Uhr die Treppe hochgegangen sei, zumindest habe er die Wohnung verlassen (Urk. 5 Rz. 89). Der Beschuldigte vermag bis auf fünf Minuten genau anzugeben, wann der Zeuge D._____ die Wohnung im Untergeschoss verlassen haben soll, gleichzeitig kann er nicht mit Sicherheit sagen, ob der Zeuge D._____ sich mit ihm überhaupt darin aufgehalten hat. Das ergibt keinen Sinn. Dass der Privatkläger und der Zeuge D._____ in der Baustellenwohnung nicht begegnet sein sollen, steht ausserdem im Widerspruch zu dessen Aussagen. Der Zeuge D._____ erklärte sowohl vor der Polizei als auch vor der Staatsanwaltschaft, er habe die Baustellenwohnung im Untergeschoss verlassen, als der Privatkläger diese betreten habe (Urk. 11 Rz. 5; Urk. 12 Rz. 10).

- 11 - 4.3.2. Die Aussage des Beschuldigten, wonach der Privatkläger während der verbalen Auseinandersetzung in der Baustellenwohnung sehr aufgebracht gewesen und laut geworden sei (Urk. 4 Rz. 4; Urk. 5 Rz. 7 und Prot. I S. 11), lässt sich sodann mit der Sachdarstellung, wonach der Privatkläger nicht reagiert habe, nachdem der Beschuldigte diesem die Türe vor der Nase zugeschlagen habe (Urk. 4 Rz. 4; Urk. 5 Rz. 7 und 12 und Prot. I S. 12), nicht vereinbaren. Dass die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger, welcher sich bereits in einer aufgebrachten Gemütsverfassung befunden haben soll, mit dessen Hinausschieben aus der Baustellenwohnung und ohne dass er in den Besitz des fraglichen Verbindungsstück gelangt war, seinen Abschluss gefunden haben soll, ist lebensfremd und damit wenig glaubhaft. 4.4. Die Aussagen des Zeugen D._____ sind widersprüchlich und uneinheitlich. Widersprüchlich schilderte der Zeuge D._____ zunächst, wo er sich zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger befunden hat. So erklärte er anlässlich der polizeilichen Befragung, dass er den Raum verlassen und die Treppe hochgegangen sei, als der Privatkläger den Raum betreten habe. Er habe sich noch auf der Treppe befunden, als dieser ca. eine bis zwei Minuten später an ihm vorbeigeschossen sei (Urk. 11 Rz. 5). Vor der Staatsanwaltschaft gab er dann zunächst zu Protokoll, dass er die Baustellenwohnung verlassen habe, als der Privatkläger begonnen habe, mit dem Beschuldigten zu diskutieren. Er habe sich vor dem Gebäude bei der Ausgangstür befunden, als der Privatkläger ungefähr 15 Minuten später schimpfend an ihm vorbeigelaufen sei (Urk. 12 Rz. 10), um im weiteren Verlauf der Einvernahme zu erklären, dass er beim Ausgang bei der Tür gestanden sei, als der Privatkläger an ihm vorbeigelaufen sei (Urk. 12 Rz. 50 und 53), wobei die Auseinandersetzung ungefähr fünf bis zehn Minuten gedauert habe (Urk. 12 Rz. 29 und Rz. 80). Auf Ergänzungsfrage des Rechtsvertreters des Privatklägers erklärte er dann wiederum, vielleicht habe er sich auch draussen vor der Tür aufgehalten und die Tür sei zu gewesen (Urk. 12 Rz. 88). Mit dem Umstand konfrontiert, dass er sich sehr nahe am Ort der Auseinandersetzung aufgehalten habe und vom Streit dennoch nichts mitbekommen haben soll, erklärte er (Urk. 12 Rz. 54): "Oben hörst du das nicht mehr, denke ich." Diese Aussage wirkt konstruiert und einstudiert, weshalb

- 12 sich der Schluss aufdrängt, dass der Zeuge D._____ nicht das tatsächlich Erlebte widergibt. Ausserdem deckt sich die Aussage nicht mit seiner vor der Polizei gemachten Aussage, wo er auf die Frage, ob er mitbekommen habe, dass es zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, erklärt hatte, er habe hören können, wie die beiden lautstark miteinander diskutiert hätten. Er sei sich nicht sicher, ob er allenfalls gehört habe, wie jemand an die Blechtüre geflogen sei (Urk. 11 Rz. 17). Dass der Zeuge D._____ die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger nicht einmal akustisch wahrgenommen haben soll, ist nicht vereinbar mit dem Umstand, dass die Luftliniendistanz zwischen dem Standort des Zeugen D._____ und der Wohnung gemäss dessen Angaben lediglich acht bis zehn Meter beträgt (Urk. 12 Rz. 87). 4.4.1. Weiter fallen die knappen Aussagen des Zeugen D._____ mit Bezug auf den fraglichen Faustschlag auf. Er erklärte auf Vorhalt der Aussage des Privatklägers, wonach er, der Zeuge D._____, ungefähr auf der Mitte der Treppe gestanden sei und den Faustschlag gesehen habe, lediglich knapp und pauschal, er habe nichts gesehen, wobei er anfügte, dass er dem Privatkläger generell aus dem Weg gehe (Urk. 12 Rz. 11). Ebenso wenig habe er mitbekommen, dass der Privatkläger aus dem Raum gestossen worden sei (Urk. 12 Rz. 27). Der Zeuge D._____ macht keine näheren Ausführungen dazu, weshalb er nichts gesehen haben soll und stellt insbesondere nicht klar, ob er sich tatsächlich auf der Treppe aufgehalten hat. Jedenfalls liefert die Aussage, wonach er dem Privatkläger generell aus dem Weg gehe, keine Erklärung dafür, weshalb der Zeuge D._____ vom fraglichen Faustschlag nichts mitbekommen haben soll. 4.4.2. Sodann sind die Aussagen des Zeugen D._____ mit Bezug auf die Verletzungen, welche er beim Privatkläger wahrnehmen konnte, nicht einheitlich. Auf die Frage, ob der Privatkläger Verletzungen aufgewiesen habe, als er den Raum verlassen habe, erklärte er, er habe von Weitem gesehen, dass der Privatkläger, als dieser mit den anderen Arbeitern gesprochen habe, ein rotes Ohr gehabt habe, wobei er anfügte, es sei anzunehmen, dass sich der Privatkläger die Verletzung zugezogen habe, als er sich im Gebäude aufgehalten habe (Urk. 11 Rz. 10). Nicht stimmig ist vor diesem Hintergrund die Aussage des Zeugen D._____ an-

- 13 lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wonach er nichts Aussergewöhnliches habe feststellen können, als der Privatkläger an ihm vorbeigelaufen sei (Urk. 11 Rz. 48 und 49). 4.4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Sachdarstellung des Zeugen D._____, wonach er nicht mitbekommen haben soll, was sich am Tatort zugetragen hat, obwohl er sich nur wenige Meter davon entfernt aufgehalten hat, wenig glaubhaft ist. 4.5. Der Zeuge Dr. med. dent. E._____ hat keine eigenen Wahrnehmungen zum Verletzungshergang gemacht. Seine Aussagen beschränken sich rein auf das medizinisch Fachliche. Die Aussagen des Zeugen Dr. med. dent. E._____ sind sehr differenziert, weshalb sie mit der Vorinstanz als glaubhaft einzustufen sind. Für die Sachverhaltserstellung von Relevanz sind insbesondere folgende Aussagen: Der Zeuge erklärte, dass es beim Privatkläger abgesehen von einer kleinen Schwellung äusserlich keine Anzeichen für einen doppelten Kieferbruch gegeben habe (Urk. 13 Rz. 17). Insbesondere habe der Privatkläger weder Schürfungen noch Rötungen aufgewiesen (Urk. 13 Rz. 18). Die Verletzung des Privatklägers müsse durch eine äussere, stärkere Gewalteinwirkung entstanden sein. Beim Privatkläger müsse die Gewalteinwirkung von der Seite ausgegangen sein, da auf der einen Seite der Kiefer und auf der anderen Seite das Gelenk gebrochen sei. Er könne nicht mit Sicherheit sagen, von welcher Seite die Gewalteinwirkung gekommen sei. Aufgrund des Verletzungsbilds sei eine Gewalteinwirkung von der rechten Seite wahrscheinlicher, sicher sei diese jedoch nicht (Urk. 13 Rz. 26). Die Angabe des Privatklägers, wonach ihm der Beschuldigte mit der rechten Faust an die linke Wange geschlagen habe, sei mit der Art der Verletzung vereinbar (Urk. 13 Rz. 28). Ein blöder Sturz sei weniger wahrscheinlich, weil damit in der Regel äussere Verletzungen, wie Blutergüsse und dergleichen einhergingen. Damit der Kiefer breche, müsse schnell Energie freigesetzt werden (Urk. 13 Rz. 29). Die beim Privatkläger vorgefundene Verletzung sei typisch. Etwa 70% der Kieferbrüche, welche im Spital behandelt würden, rührten von Schlägereien her. Unfallbedingte Kieferbrüche seien meistens komplexer, d.h. dass noch andere Gesichtsteile betroffen seien (Urk. 13 Rz. 37 und 39). Schliesslich bestätigt der Zeuge,

- 14 dass ein derartiger Kieferbruch mit einer unsauberen Aussprache einhergehe. Da der Biss nicht mehr stimme, sei es normal, dass man unsauber rede (Urk. 13 Rz. 22). 4.6. Der Verteidiger hält wie bereits vor Vorinstanz dafür, dass es bei objektiver Betrachtung der Akten- und Beweislage durchaus möglich sei, - dass die Verletzungen des Privatklägers bereits vor dem Zusammentreffen mit dem Beschuldigten bestanden hätten, - dass die Verletzungen nach dem Zusammentreffen mit dem Beschuldigten erfolgt seien, oder - dass die Verletzungen erst nach Erstattung der Strafanzeige entstanden seien (Urk. 49 Rz. 18). 4.6.1. Die Vorinstanz verwarf alle drei vom Verteidiger angeführten Verletzungsvarianten. 4.6.2. Zur Möglichkeit des Eintritts der Verletzung vor der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger erwog sie zunächst, dass sowohl der Privatkläger als auch der Zeuge D._____ übereinstimmend ausgesagt hätten, dass der Privatkläger zu Beginn der Auseinandersetzung nicht verletzt gewesen sei (Urk. 4 Rz. 6 und Urk. 11 Rz. 9). Vor dem Hintergrund, dass es gemäss Angaben des Zeugen Dr. med. dent. E._____ beim Privatkläger äusserlich – bis auf eine kleine Schürfung – keine Hinweise auf eine Verletzung gegeben habe, ist dem Verteidiger zuzustimmen, dass die vorinstanzliche Argumentation, wenig stichhaltig ist. Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass sich der Privatkläger gemäss den Angaben des später vor Ort anwesenden Polizisten F._____ am Kiefer gehalten und unsauber geredet habe, wobei das unsaubere Reden gemäss Dr. med. dent. E._____ einen Zusammenhang mit dem Kieferbruch haben könne. Weder den Aussagen des Beschuldigten noch denjenigen des Zeugen D._____ lasse sich indes entnehmen, dass der Privatkläger bereits während der verbalen Auseinandersetzung unsauber geredet habe oder anderweitige Anzeichen bestanden hätten, dass er grosse Schmerzen spüre. Zudem bestünden begründete

- 15 - Zweifel, dass der Privatkläger mit einem doppelten Kieferbruch fähig gewesen wäre, mit dem Beschuldigten eine lautstarke verbale Auseinandersetzung zu führen (Urk. 47 S. 16). Der Verteidiger bringt vor, dass der Polizist F._____ die Aussage, wonach der Privatkläger eine "nicht sehr saubere Aussprache" gehabt und sich am Kinn gehalten habe, erst rund fünf Monate nach dem Vorfall anlässlich einer telefonischen Nachfrage durch die Anklägerin und einen halben Monat nach der Schlusseinvernahme des Beschuldigten gemacht, wobei die Angabe lediglich als Aktennotiz ins Verfahren eingeführt worden sei, weshalb darauf aus formellen Gründen nicht abgestellt werden könne (Urk. 49 Rz. 27). 4.6.3. Dass die unsaubere Aussprache im Polizeirapport nicht festgehalten wurde, ist letztlich unerheblich. Bereits aufgrund des Umstandes, dass weder der Zeuge D._____ noch der Beschuldigte aussagten, dass der Privatkläger unsauber geredet habe, kann nämlich geschlossen werden, dass der Privatkläger vor der Auseinandersetzung noch nicht am Kiefer verletzt war. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang sodann das Vorbringen des Verteidigers, wonach der Beschuldigte vor dem Vorfall nie mit dem Privatkläger geredet habe (Urk. 49 Rz. 28), gaben doch der Privatkläger und der Beschuldigte übereinstimmend an, dass Ersterer Letzteren bereits während der Mittagspause nach dem Verbindungsstück gefragt habe (Urk. Urk. 4 Rz. 4; Urk. 5 Rz. 7; Prot. I S. 10; Urk. 8 Rz. 6 und Urk. 9 Rz. 13). Zwar weist der Verteidiger zutreffend darauf hin, dass weder der Beschuldigte noch der Zeuge D._____ nach der Aussprache des Privatklägers gefragt worden seien (Urk. 49 Rz. 28), doch kann davon ausgegangen werden, dass die beiden von sich aus erwähnt hätten, wenn der Privatkläger eine unsaubere Aussprache gehabt hätte, zumal der Beschuldigte angab, dass der Privatkläger laut gesprochen habe (Urk. 4 Rz. 4 und Rz. 11; Urk. 5 Rz. 7, 38 und Rz. 43; Prot. I S. 11), ohne konkret danach gefragt worden zu sein. Dass auch mit einem doppelten Kieferbruch eine lautstarke Auseinandersetzung geführt werden könne, gab der Zeuge Dr. med. dent. E._____ entgegen dem Verteidiger (vgl. Urk. 49 Rz. 29) sodann nicht zu Protokoll, sondern lediglich, dass man mit einem doppelten Kieferbruch noch in der Lage sei, zu sprechen (Urk. 13 Rz. 23). Schliesslich ist das Vorbringen, wonach sich der Privatkläger den doppelten Kieferbruch zugezogen

- 16 haben könnte, ohne etwas davon bemerkt zu haben (Urk. 49 Rz. 30), schlicht abwegig, ist eine solche Verletzung doch mit erheblichen Schmerzen verbunden. 4.6.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kieferbruch bereits vor der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten vorhanden war. 4.6.5. Zum Vorbringen des Verteidigers, wonach es denkbar sei, dass sich der Privatkläger die Verletzung erst nach der verbalen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten zugezogen habe, hielt die Vorinstanz fest, dass sich die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger unbestrittenermassen um ca. 13.15 Uhr zugetragen habe (Urk. 1 S. 1), und die Polizei um 13.23 Uhr durch den Arbeitskollegen … über den Vorfall per Telefon informiert worden sei (Urk. 1 S. 2), weshalb unüberwindbare Zweifel an der vom Verteidiger angeführten Sachverhaltsvariante bestünden (Urk. 47 S. 16). Die vom Verteidiger angeführte Möglichkeit eines Kieferbruchs verursacht durch einen Sturz auf das eigene, mit einer Hose bedeckte Knie oder auf die abgedeckte Reling eines Treppengeländers (Urk. 49 Rz. 21), fällt ausser Betracht, weil sich der Privatkläger im Untergeschoss befunden hat, weshalb ein Treppensturz von vornherein gar nicht möglich ist. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das fragliche Treppengeländer nicht abgedeckt war (vgl. Urk. 2 S. 2 und 3). Dass sich der Privatkläger verletzt haben könnte, als er die Treppe hochgestiegen ist, lässt sich nicht mit der Aussage des Zeugen D._____, wonach der Privatkläger eine bis zwei Minuten nach Verlassen des Raums im Untergeschoss auf der Treppe an ihm "vorbeigeschossen" sei (Urk. 11 Rz. 5), vereinbaren. Wäre der Privatkläger gefallen, so hätte der Zeuge D._____ den Sturz bemerken müssen. Wenn der Verteidiger schliesslich vorbringt, nach der allgemeinen Lebenserfahrung dürfe angenommen werden, dass ein durch einen Faustschlag verursachter doppelter Kieferbruch beim Zuschlagenden zu einer Verletzung der Hand führe (Urk. 49 Rz. 22), so ist festzuhalten, dass eine Handverletzung des Zuschlagenden keineswegs zwingende Folge eines Faustschlags ist. Es hängt von der Art des Schlages ab, ob der Zuschlagende sich durch das Zuschlagen ebenfalls verletzt.

- 17 - 4.6.5. Zusammenfassend ergibt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dass keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestehen, wonach sich der Privatkläger den Kieferbruch nach der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten zugezogen haben könnte. 4.6.6. Schliesslich hat die Vorinstanz auch die Sachverhaltsvariante, nach welcher sich der Privatkläger den doppelten Kieferbruch im Zeitpunkt zwischen der Anzeigeerstattung um 13.23 Uhr und dem Spitaleintritt um 15.18 Uhr zugezogen haben könnte, zu Recht verworfen. Wenn der Verteidiger in diesem Zusammenhang vorbringt, dass vor dem Spitaleintritt niemand eine Verletzung festgestellt habe (Urk. 49 Rz. 32), so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass der Zeuge D._____ zwar nicht von einer Verletzung berichtete, jedoch davon, dass er aus einer Distanz von 30 Metern gesehen habe, dass der Privatkläger ein rotes Ohr gehabt habe (Urk. 11 Rz. 10 und Urk. 12 Rz. 15). Ausserdem ist dem Polizeirapport zu entnehmen, dass die Polizei den Privatkläger mit einer geschwollenen Wange und Blut an den Lippen angetroffen hat (Urk. 1 S. 3). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diese Sachverhaltsvariante nur dann einen Sinn ergeben würde, wenn der Privatkläger einen Komplott geplant hätte, indem er zuerst die Anzeige erstattet und sich erst im Nachhinein die Verletzung zugefügt hätte, wobei nach wie vor eine Erklärung für das vom Zeugen D._____ vor der Anzeigeerstattung wahrgenommene rote Ohr des Privatklägers fehlen würde. 4.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die beim Privatkläger festgestellten Verletzungen gemäss Einschätzung des fachkundigen Zeugen Dr. med. dent. E._____ durch eine massive äusserliche Gewaltanwendung von der Seite her entstanden sind. Die fraglichen Verletzungen sind mit der Sachverhaltsschilderung des Privatklägers vereinbar. Dessen Aussagen sind wie erwähnt aufgrund ihrer Konstanz, Widerspruchsfreiheit und ihrem Detailreichtum als glaubhaft zu qualifizieren, wohingegen die Aussagen des Beschuldigten betreffend das Sachverhaltselement des Hinausstossens des Privatklägers aus der Baustellenwohnung und des Geschehens danach sehr knapp und zurückhaltend und damit wenig glaubhaft sind. Darüber hinaus ist es lebensfremd, dass der Streit zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger über das fragliche Verbindungsstück mit

- 18 dessen Hinausschieben aus der Wohnung seinen Abschluss gefunden haben soll, zumal der Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt nach wie vor im Besitz des fraglichen Verbindungsstücks war. Weil sodann aufgrund der Aussagen des Zeugen Dr. med. dent. E._____ Kieferbrüche durch Stürze in der Regel mit Verletzungen wie Blutergüssen einhergehen, der Privatkläger keine solchen aufgewiesen hat und ein Treppensturz aufgrund des Umstandes, dass sich der Privatkläger im Tatzeitpunkt im Untergeschoss des Hauses Nr. … aufgehalten hat, ausgeschlossen werden kann, bestehen keine Zweifel, dass die Verletzungen des Privatklägers diesem durch einen Menschen zugefügt wurden. Da sodann Anhaltspunkte fehlen, welche darauf hinweisen würden, dass der Privatkläger innert der kurzen Zeitspanne zwischen dem Hinausschieben aus der fraglichen Wohnung und dem Verlassen des Hauses Nr. … von einer andern, sich auf der Baustelle befindlichen Person, geschlagen wurde und keinerlei Gründe ersichtlich sind, weshalb der Privatkläger den Beschuldigten zu Unrecht anschuldigen sollte, bestehen keine unüberwindbaren Zweifel, dass der Beschuldigte, wie vom Privatkläger geschildert, diesem einen Faustschlag erteilte, nachdem er ihn infolge einer verbalen Auseinandersetzung aus der Wohnung im Haus Nr. … auf der Baustelle C._____ hinausgestossen hatte. Die Verletzungen, welche der Privatkläger durch den Faustschlag erlitten hat, sind aufgrund der medizinischen Unterlagen (Urk. 15/2) ausgewiesen. Somit ist der eingeklagte Sachverhalt erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1. Eine einfache Körperverletzung begeht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). In anderer Weise schädigt ein Täter jemanden an Körper oder Gesundheit, wenn die Verletzung weder den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB noch denjenigen der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB erfüllt. 2. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt dabei bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).

- 19 - Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung zwar nicht anstrebt, aber für möglich hält und dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges bloss möglich ist, selbst dann, wenn sich diese Möglichkeit, statistisch betrachtet, nur relativ selten verwirklicht. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht, soweit der Täter nicht geständig ist, regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen geschlossen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 133 IV I, E. 4.1, bestätigt in BGer 6B_823/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.1; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2. m.w.H., bestätigt in BGer 6B_527/2010 vom 30. September 2010 E. 4.1 sowie in BGer 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.1.2 f.). 3. Der Privatkläger erlitt eine offene Fraktur des Unterkiefers rechts, eine dislozierte Kiefergelenkhalsfraktur sowie eine Zahnlücke mit einer Zahnfleischrisswunde zwischen den Positionen 22 und 23 (Urk. 13 Rz. 11; Urk. 15/2). Der untere Knochenbruch musste operativ behandelt werden. Das Gelenk wurde ohne operativen Eingriff behandelt, was eine längere Nachsorge mit sich zog (Urk. 13 Rz. 40 und Urk. 15/2). Diese Verletzungen stellen ohne Zweifel nicht nur Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB dar. Dagegen war andererseits keine schwere Körperverletzung gegeben, weil weder Lebensgefahr bestand, noch ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt oder unbrauchbar gemacht wurde, oder das Gesicht des Geschädigten bleibend entstellt wurde.

- 20 - 4. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger die Faust mit voller Wucht gegen die linke Wange geschlagen, weshalb er die Möglichkeit von mindestens einer einfachen Körperverletzung so nahe vor sich sah, dass er sie im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB billigend in Kauf nahm, zumal als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, dass ein wuchtiger Faustschlag gegen den Kopf zu den eingetretenen Verletzungen führen kann. 5. Mit der Vorinstanz sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich und werden von der Verteidigung zu Recht auch nicht geltend gemacht. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist somit zutreffend und der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafe 1. Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestimmen. Vorliegend ist für die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB von einem Strafrahmen auszugehen, welcher eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. 2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs.1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise

- 21 der Herbeiführung dieses Erfolgs zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich 2013, N 6 ff. zu Art. 47). 3. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit voller Wucht mit der rechten Faust gegen die linke Wange geschlagen hat, wodurch der Privatkläger einen doppelten Kieferbruch erlitten hat. Im Spektrum der einfachen Körperverletzungen stellt dies eine ziemlich gravierende Verletzung dar. Sodann zeugt ein Faustschlag ins Gesicht einerseits von einer grossen Brutalität, andererseits von einer erheblichen Geringschätzung der körperlichen Integrität. Ein solcher Faustschlag birgt die Gefahr einer erheblichen Verletzung und kann auch zu einem unkontrollierten Sturz des Opfers mit unabsehbaren Folgen führen. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht zu werten. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Tat zwar nicht geplant war, sondern sich vielmehr aus der Situation heraus ergeben hat und sich der Beschuldigte provoziert fühlte (Urk. 4 Rz. 4; Urk. 5 Rz. 7 f. und Urk. 9 Rz. 16 ff.). Dennoch hat der Beschuldigte mit dem Faustschlag völlig unverhältnismässig auf die vorangegangene verbale Auseinandersetzung reagiert. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht mit direktem, sondern mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Das subjektive Tatverschulden ist ebenfalls als nicht mehr leicht zu bezeichnen und führt nicht zu einer Relativierung des objektiven Verschuldens. Die Einsatzstrafe ist auf 180 Tage bzw. Tagessätze festzusetzen.

- 22 - 4. Bei den täterbezogenen Komponenten sind zunächst die persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat das Vorleben zutreffend wiedergegeben, worauf zu verweisen ist (Urk. 47 S. 21). Was die Lebensumstände angeht, so kann ebenfalls auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 60 S. 21 f.). An der heutigen Berufungsverhandlung führte er neu aus, dass er von Mitte Februar bis Mai 2016 arbeitslos gewesen sei und seit 23. Mai 2016 eine Festanstellung bei der G._____ AG in … habe (Prot. II S. 6 f.). Der Beschuldigte ist vorbestraft wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Die Verurteilung erfolgte am 10. Juli 2008 und liegt damit weit zurück (Urk. 23/3), weshalb sich diese nicht einschlägige Vorstrafe nicht mehr auf die Strafzumessung auszuwirken vermag. 5. Gesamthaft erscheint damit eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als angemessen. 6. Die Höhe eines Tagesatzes bestimmt sich nach Art. 34 Abs. 2 StGB. Massgebend sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum. Der Beschuldigte erzielte bei seiner früheren Arbeitgeberin, bei welcher er bis Februar 2016 angestellt war, ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von durchschnittlich Fr. 6'000.– (Prot. II S. 6). Er wohnt mit seiner Freundin zusammen, wobei sein Mietanteil monatlich Fr. 1'075.– beträgt. Die monatlichen Krankenkassenprämien belaufen sich auf Fr. 280.– (Prot. II S. 8). Der Beschuldigte hat in Deutschland offene Schulden in der Höhe von EUR 23'000.– aus dem Zwangsabbruch seines Hauses, welche er abbezahlt (Prot. II S. 8). Ausserdem bezahlt er an seine in Deutschland wohnhafte Tochter monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von EUR 375.– (Prot. II S. 7). Damit erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Tagsatzhöhe von Fr. 50.– als den Verhältnissen angemessen.

- 23 - V. Vollzug Was den Vollzug der Freiheitsstrafe anbelangt, so ist diese – unter Verweis auf die in allen Punkten zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 47 S. 23 f.) – aufzuschieben. Die Probezeit ist auf 2 Jahre anzusetzen. VI. Zivilansprüche: Genugtuung 1. Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Körperverletzung muss beim Verletzten zu einer immateriellen Unbill (zu einem Schmerz) geführt haben. Darüber hinaus muss der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein (BGE 110 II 166 = Pra 1984, 486). Bei der Bemessung und Festsetzung von Genugtuungsleistungen kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Abzustellen ist dabei vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Beeinträchtigung sowie auf die Schwere des Verschuldens (Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2012, Rz. 17.12). 2. Der Privatkläger liess im vorinstanzlichen Verfahren die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 4'500.– zuzüglich 5% Zins seit 29. September 2014 beantragen (Urk. 35). Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. September 2014 zu. 3. Der Beschuldigte beantragt die Abweisung des Genugtuungsbegehrens (Urk. 49 S. 2 und Urk. 60 S. 2). 4. Zum Verschulden des Beschuldigten wurden bereits Ausführungen gemacht (vgl. Erw. IV. Ziff. 3. und Ziff. 4.). Die Verletzung des Privatklägers machte einen operativen Eingriff notwendig. Der Privatkläger war während zwei Monaten zu 100% arbeitsunfähig (Urk. 15/6) und konnte während sieben Wochen nur flüssige

- 24 - Nahrung zu sich nehmen. Im Herbst 2015 musste die eingefügte Platte wieder entfernt werden (Urk. 62 S. 3). Es entspricht der Lebenserfahrung, dass solche Verletzungen mit grossen Schmerzen verbunden sind. Aufgrund der Schilderungen des Privatklägers, wonach mit einer Arthrose im linken Kiefergelenk zu rechnen sei (Urk. 35 S. 3), ist ausserdem nicht auszuschliessen, dass der erfolgte Kieferbruch auch in Zukunft Schmerzen verursachen wird. Es ist auch einfühlbar, dass der Privatkläger durch den Vorfall eine seelische Beeinträchtigung erlitten hat. 5. Unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten, der obigen Erwägungen sowie vor dem Hintergrund vergleichbarer Fälle, in welchen Opfern von vergleichbaren Verletzungen Genugtuungen zugesprochen wurden (vgl. Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht: Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Zürich 2013, § 17, Tabelle II, S. 451), erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 2'500.– zuzüglich 5% Zins ab dem 29. September 2014 angemessen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsdispositiv zu bestätigen. 2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

- 25 - 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'500.– zuzüglich 5% Zins ab 29. September 2014 als Genugtuung zu bezahlen. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.– zu bezahlen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Vertreter des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Privatklägerschaft (falls fristgerecht verlangt)

- 26 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 21. Juni 2016

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Freiburghaus

- 27 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 21. Juni 2016 _____________________________ Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. September 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'630.10 (inkl. 8 % MwSt.) zu bezahlen. Berufungsanträge: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 22.10.2015 (Geschäfts-Nr. GG150025-F/UB/Bar/JS) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 3. Alle Zivilforderungen des Privatklägers seien vollumfänglich abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 8% MWST, und zwar für das gesamte Strafverfahren, zu Lasten des Privatklägers bzw. eventualiter zu Lasten der Staats-/Gerichtskasse. 1. Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 22. Oktober 2015 sei zu bestätigen. 2. Die Verfahrens- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) seien dem Beschuldigten/Berufungskläger aufzuerlegen. _____________________________ I. Prozessgeschichte / Prozessuales II. Sachverhalt III. Rechtliche Würdigung IV. Strafe V. Vollzug VI. Zivilansprüche: Genugtuung VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens... 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'500.– zuzüglich 5% Zins ab 29. September 2014 als Genugtuung zu bezahlen. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsver-fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.– zu bezahlen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  den Vertreter des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  die Privatklägerschaft (falls fristgerecht verlangt)  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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