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Zürich Obergericht Strafkammern 21.12.2016 SB160091

21 dicembre 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,826 parole·~1h 9min·5

Riassunto

Vergewaltigung etc. und Widerruf

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160091-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. S. Volken, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Urteil vom 21. Dezember 2016

in Sachen

A._____, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin

betreffend Vergewaltigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. Dezember 2015 (DG150030)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. August 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20).

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 74 S. 56 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. 2. Im Übrigen ist der Beschuldigte einer weiteren strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 48 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 258 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Mai 2014 (A-1/2014/2977) für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– (unter Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft) unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen; der Vollzug der Geldstrafe wird angeordnet. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. November 2014 als Genugtuung zu bezahlen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'914.25 Auslagen Untersuchung Fr. 800.– Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren (UB150124-O) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 3 - 8. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 20'061.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. 9. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 6'058.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und diejenigen der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. 11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 12. (Mitteilung) 13. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 40 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 236 S. 1 f.) 1. Es seien die Ziffern 1, 3, 4, 5 und 10 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. Dezember 2015 (Geschäfts-Nr. DG150030) aufzuheben. 2. Es sei der Beschuldigte freizusprechen von den Vorwürfen − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB; − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. 3. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft IV vom 30. März 2016 sei abzuweisen. 4. Die bis und mit heute erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei dem Beschuldigten an die mit Urteil des Obergerichts Thurgau vom

- 4 - 19. November 2014 (Proz.-Nr. SBR.2014.34) verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen. Eventualiter sei dem Beschuldigten für die erstandenen Zwangsmassnahmen eine nach Ermessen des Gerichtes festzusetzende Genugtuung zuzusprechen. 5. Die Ansprüche der Zivilklägerin seien abzuweisen. Die Kosten und Entschädigungsfolgen (des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens) seien ausgangsgemäss zu regeln, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung vorgängig aus der Staatskasse zu vergüten seien. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 239 S. 1) Der Beschuldigte sei zusätzlich zur Verurteilung vom 3. Dezember 2015 wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, eventualiter der fahrlässigen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 187 Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen und er sei mit einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten zu bestrafen. c) Der Vertreterin der Privatklägerin B._____: (Urk. 240 S. 1) 1. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei gutzuheissen. Ev. sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 2. Die Kosten des Verfahrens inklusive der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Mit obenerwähntem Urteil vom 3. Dezember 2015 (Urk. 74) sprach das Bezirksgericht Dietikon den Beschuldigten der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn – unter Anrechnung vom 258 Tagen Haft – mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 48 Monaten (vgl. Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4). Einer weiteren strafbaren Handlung wurde der Beschuldigte freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 2). Die Vorinstanz ordnete gleichzeitig den Vollzug einer früheren Geldstrafe an (Dispositiv-Ziffer 5), verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin (Dispositiv-Ziffer 6), setzte die Verfahrenskosten und die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung und für die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin fest (Dispositiv-Ziffern 7, 8 und 9) und auferlegte dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziffer 10), wobei sie die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin unter dem Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse nahm (Dispositiv-Ziffer 11). 1.2. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 57). Mit fristgerecht erstatteter Berufungserklärung vom 7. März 2016 liess der Beschuldigte folgende Anträge stellen (vgl. Urk. 79): 1. Es seien Ziff. 1, 3, 4, 5, 6, 7, 10 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. Dezember 2016 in Geschäft Nummer DG150030 aufzuheben. 2. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB freizusprechen. 3. Es sei der Beschuldigte unverzüglich auf freien Fuss zu setzen.

- 6 - 4. Es sei dem Beschuldigten für die erstandenen Zwangsmassnahmen eine Genugtuung von CHF 64'250.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 28. Juli 2015 zuzusprechen. 5. Es seien sämtliche Ansprüche der Privatklägerin abzuweisen. 6. Die Kosten für die Untersuchung, das Verfahren sowie die amtliche Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. 1.3. Mit Eingabe vom 30. März 2016 erhob die Staatsanwaltschaft fristgerecht Anschlussberufung (vgl. Urk. 83), welche sie auf den Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Handlung mit Kindern sowie die Bemessung der Strafe beschränkte. Die Staatsanwaltschaft beantragte dabei, der Beschuldigte sei zusätzlich der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, eventualiter der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 187 Ziff. 4 StGB, schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten zu bestrafen (Urk. 83 S. 1). 1.4. Die Berufungsverhandlung fand am 21. Dezember 2016 statt (Prot. II S. 39 ff.), anlässlich welcher neben dem Beschuldigten auch die Privatklägerin als Auskunftsperson einvernommen wurde (vgl. Urk. 234 und Urk. 235). 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte verlangt einen vollständigen Freispruch, liess indessen die festgesetzten Entschädigungen für die amtliche Verteidigung und für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (Dispositiv-Ziffern 8 und 9) unangefochten. Dazu hat sich an der Berufungsverhandlung ergeben, dass der Beschuldigte auch die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 7) nicht anficht (Prot. II S. 42). Die Staatsanwaltschaft verlangt die Überprüfung der Dispositiv-Ziffern 2 (Freispruch) und 3 (Sanktion). 2.2. Bei dieser Ausgangslage sind die Dispositiv-Ziffern 7, 8 und 9 nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO). Demgegenüber stehen die übrigen Dispositiv-Ziffern (d.h. Ziffern 1-6 sowie 10 und 11) zur Disposition und sind im Berufungsverfahren zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

- 7 - II. Prozessuales Die vom im Berufungsverfahren neu zugezogenen Verteidiger gestellten Beweisanträge auf Beizug von KESB-Akten über die Privatklägerin und auf Einholung eines Führungsberichtes bei der „C._____“ über sie (vgl. Urk. 136) wurden mit Verfügung des Kammerpräsidenten vom 28. September 2016 abgewiesen (vgl. Urk. 183). Sie wurden im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht mehr erneuert und es wurden auch keine anderen Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 236; Prot. II S. 42), so dass kein Anlass zu diesbezüglichen Erörterungen besteht. III. Sachverhalt 1. Ausgangslage 1.1. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, an der im Tatzeitpunkt noch nicht 16jährigen Privatklägerin gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen und trotz ihren (in der Anklage näher umschriebenen) Widerstand, den Geschlechtsverkehr vollzogen, sie am Oberkörper geküsst, ihr seinen Finger anal eingeführt und ihre Hand an seinen erigierten Penis gelegt zu haben. 1.2. Der Beschuldigte, der in der Hafteinvernahme noch von nichts wissen wollte (vgl. Urk. 5.1), bestritt im weiteren Verlauf der Untersuchung nicht, dass es mit der Privatklägerin zu sexuellen Handlungen kam, machte jedoch geltend, dazu sei es auf Betreiben bzw. Wunsch der Privatklägerin und im beidseitigen Einvernehmen gekommen. Weiter erklärte er, davon ausgegangen zu sein, dass die Privatklägerin im Tatzeitpunkt 19 Jahre alt gewesen sei. Damit stellte der Beschuldigte die ihm gemachten Vorwürfe in Abrede, was er auch an der Berufungsverhandlung tat (vgl. Urk. 235 S. 11). Somit ist zu prüfen, ob der zur Anklage gebrachte Sachverhalt anhand der erhobenen Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden kann. 2. Vorhandene Beweismittel und deren Verwertbarkeit 2.1. An Beweismitteln liegen neben den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 6/1, Urk. 6/4, Urk. 42 und Urk. 234) sowie jenen des Beschuldigten (Urk. 5.1 bis 5.4,

- 8 - Prot. I S. 7 ff. und Urk. 235) die Aussagen des Zeugen D._____ (Urk. 7.1 und Urk. 7.2) vor. Weiter liegen ein Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich über die molekulargenetische Auswertung von zwei Spurenträgern (Urk. 8/3) sowie die medizinischen Akten zur Privatklägerin (Urk. 9/1-7) im Recht. 2.2. Die Anklage stützt sich hauptsächlich auf die belastenden Aussagen der Privatklägerin, denn vorliegend handelt es sich um ein klassisches Vier-Augen-Delikt (so auch Vorinstanz in Urk. 74 S. 11 sowie die Verteidigung in Urk. 236 S. 2 und S. 17). Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid in extenso zur Frage nach der Verwertbarkeit der Beweismittel geäussert (vgl. Urk. 74 S. 4 ff. Ziff. 1-3 und S. 11 f. Ziff. 3.2) und diese zutreffend bejaht. Insbesondere setzte sie sich mit den prozessualen Einwänden der früheren Verteidigung hinsichtlich Verwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin auseinander (vgl. Urk. 74 S. 4 ff. Ziff. 1-3), worauf hier zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen zu verweisen ist, und gelangte korrekt zum Schluss, dass ihre Aussagen in der Untersuchung vorbehaltlos verwertbar sind. Dasselbe gilt auch mit Bezug auf die übrigen erhobenen Beweismittel (vgl. dazu die Vorinstanz zutreffend in Urk. 74 S. 11 f. Ziff. 3.2). 2.3. Auch die an der Berufungsverhandlung durchgeführte Befragung der Privatklägerin als Auskunftsperson erfolgte unter Einhaltung der massgeblichen prozessualen Vorschriften (vgl. Urk. 234 S. 1 f.). Die Verteidigung moniert in diesem Zusammenhang, ihr sei unverständlich, weshalb die erste Einvernahme nicht unter Beizug einer Fachperson per Video durchgeführt worden sei, und sie will daraus eine starke Einschränkung von deren Beweiskraft ableiten (Urk. 236 S. 5 f.). Dass die erste Einvernahme der Privatklägerin verwertbar ist, hat die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt (Urk. 74 S. 6). Die Argumentation des Beschuldigten hätte zudem zur Folge, dass von Opferbefragungen immer Videoaufzeichnungen erstellt werden müssten. Ein solcher Anspruch eines Beschuldigten existiert jedoch nicht.

- 9 - 3. Zur Glaubwürdigkeit der Aussagenden 3.1. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass darauf zu verweisen ist (Urk. 74 S. 9 ff.). 3.2. Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wurde im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, dass ihn keine Pflicht zu wahrheitsgemässer Aussage trifft und dass er ein – insoweit legitimes und natürliches – Interesse daran haben dürfte, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen (vgl. Urk. 74 S. 12 f.). Die Vorinstanz erwähnte in diesem Zusammenhang sodann die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten sowie seine Delinquenz während der Probezeit und wies weiter darauf hin, dass der Beschuldigte insbesondere im Verfahren, welches im Kanton Thurgau stattfand und zu seiner nunmehr rechtskräftigen Verurteilung führte, sich erstinstanzlich ungeständig gezeigt hatte. Wenn sie daraus schloss, dass diese aktenkundigen Umstände seine generelle Glaubwürdigkeit negativ zu tangieren vermögen, so ist dies zwar nicht von der Hand zu weisen, indessen ist darauf hinzuweisen, dass letztlich die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in diesem Verfahren entscheidend ist. Dies gilt generell analog für die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen. Ihren Angaben kommt nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zu, weil der aussagenden Person Strafandrohungen vorgehalten werden. Alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person kann nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3., Urteil des Bundesgerichtes 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4., je mit Hinweisen). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Privatklägerin (vgl. dazu auch nachfolgende Erwägung 3.3.) und des weiteren befragten D._____ (vgl. dazu nachfolgende Erwägung 3.4.) auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist.

- 10 - 3.3. Bezüglich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist anzufügen, dass sie – als Opfer der zur Anklage gebrachten Straftaten – mit ihren Aussagen die Untersuchung in Gang brachte. Mit der Vorinstanz ist indessen zu berücksichtigen, dass die Strafanzeige vom 23. November 2014 aktenkundig durch ihren Onkel, Herrn E._____, und nicht durch sie persönlich erfolgte (vgl. Urk. 1 S. 3 und S. 4, so auch die Vorinstanz in Urk. 74 S. 12; vgl. auch Aussagen der Privatklägerin in Urk. 6.1 S. 7 zu Frage 52 und 53: „Ich will jetzt noch nicht.“ sowie S. 11 zu Frage 96). Richtig ist, dass sie in diesem Verfahren eine Genugtuungsforderung gegen den Beschuldigten stellte, was ihr ein gewisses wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Prozesses zuträgt. Abgesehen von diesem finanziellen Hintergrund, bei welchem es sich um eine übliche rechtliche Folge mutmasslich strafbarer Handlungen wie der vorliegend zu beurteilenden handelt, sind keine weiteren Interessen der Privatklägerin am Ausgang des Verfahrens auszumachen. In diesem Zusammenhang ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass gemäss übereinstimmender Darstellung sich die Beteiligten (d.h. der Beschuldigte und die Privatklägerin) vor der hier zur Diskussion stehenden Nacht nicht kannten. So konnte die Privatklägerin gegenüber den an den Wohnort ihrer Mutter ausgerückten Polizeibeamten den Täter lediglich beschreiben; seinen Namen nennen oder sonstige Angaben über ihn konnte sie indessen nicht liefern (vgl. Urk. 1 S. 4). Unter dem Blickwinkel der Glaubwürdigkeit ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den ihr unbekannten Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. 3.4. Schliesslich ist zur Glaubwürdigkeit von D._____, der als polizeiliche Auskunftsperson und später als Zeuge befragt wurde, mit der Vorinstanz zu erwähnen, dass er mit dem Beschuldigten befreundet ist und wegen dieser persönlichen Beziehung versucht sein könnte, den Beschuldigten in einem positiven Licht darzustellen (vgl. Vorinstanz in Urk. 74 S. 13 unter Hinweis auf Urk. 7/2 S. 2). 4. Zu den Aussagen Wie oben erläutert, ist in erster Linie der innere Gehalt der Aussagen massgebend. Dabei sind im Folgenden die Aussagen zu den einzelnen eingeklagten und im Berufungsverfahren immer noch zur Diskussion stehenden Sachverhalte (Vergewaltigung und sexuelle Nötigung [Anklageziffer 1. und 2. a) Abs. 1] sowie

- 11 sexuelle Handlungen mit Kindern [Anklageziffer 2. a) Abs. 2 und 2. b)] separat zu würdigen. 4.1. Zum Sachverhalt betreffend Vergewaltigung und sexuelle Nötigung 4.1.1. Was die eigentlichen Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten und von D._____ während der Untersuchung und an der Hauptverhandlung betrifft, so ist zunächst auf die diesbezügliche zusammenfassende Darstellung durch die Vorinstanz zu verweisen, in welcher alles Wesentliche aufgelistet wurde (Privatklägerin: Urk. 74 S. 14-19 Ziff. 1.2. und 1.3.; D._____: Urk. 74 S. 22-24 Ziff. 2.2. und 2.3.; Beschuldigter: Urk. 74 S. 25-29 Ziff. 3.2. bis 3.6.). Die Privatklägerin wurde an der Berufungsverhandlung nochmals einvernommen. Im Wesentlichen bestätigte sie ihre früheren Aussagen, insbesondere bekräftigte sie, die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten seien gegen ihren erklärten und erkennbaren Willen erfolgt (vgl. Urk. 234 S. 7). Zusammenfassend führte sie aus, sie sei mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen, was sie dem Beschuldigten gesagt habe. Sie habe sich auch sonst gewehrt. Ganz wehren habe sie sich aber nicht können, da sie wisse, weil sie aus F._____ [Staat in Lateinamerika] komme, dass sie nichts dagegen machen könne, wenn ein so grosser Mann vor ihr stehe und sie anfasse. Sie habe sich daher zwar gewehrt, ihn weggeschubst, nein gesagt und alles zusammengedrückt. Aber sie habe nicht viel machen können. Die Initiative sei nicht von ihr ausgegangen (Urk. 234 S. 7 f.). Die Befragung des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung ergab keine neuen Erkenntnisse. Er blieb insbesondere bei seiner Darstellung, die sexuellen Handlungen seien im gegenseitigen Einvernehmen und auf Initiative der Privatklägerin überhaupt zustande gekommen. Zusammenfassend führte er aus, die Privatklägerin habe etwas von ihm gewollt. Die Privatklägerin habe alles gemacht, er habe fast nichts machen müssen. Er sei bereits in den ersten drei Minuten im Auto "gekommen". Nachher habe die Privatklägerin weitergemacht, weshalb die Haut an seinem Penis abgeschürft worden sei. Die Privatklägerin sage nicht die Wahrheit. In einem so kleinen Auto gehe dies gar nicht, wie diese es sage. Er habe die Privatklägerin zu nichts zwingen müssen (Urk. 235 S. 11 ff.).

- 12 - 4.1.2. Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten hielt die Vorinstanz vorerst fest, dass er bei seiner ersten Einvernahme, die ca. 15 Stunden nach seiner Verhaftung am 22. März 2015 stattfand, mithin beinahe 4 Monate nach dem hier zur Diskussion stehenden Vorfall, von nichts gewusst haben will, obschon er mit der Tatsache konfrontiert wurde, dass ein DNA-Abgleich mit der DNA- Datenbank und den sichergestellten Spuren auf den Kleidern der Privatklägerin eine vollständige Übereinstimmung mit seinem DNA-Profil ergeben hatte (vgl. Urk. 74 S. 29 unter Hinweis auf Urk. 5.1). Ergänzend ist hier anzufügen, dass dem Beschuldigten – dies entgegen den Rügen der Verteidigungen (vgl. Urk. 51 S. 7 und Prot. I S. 13 Ergänzung 2; Urk. 236 S. 6) – in dieser Einvernahme sehr konkrete Vorhalte unterbreitet wurden, weshalb ihm trotz Zeitablaufs und obwohl ihm vorgehalten wurde, der Vorfall sei in einer Bar im G._____ [Region] geschehen (Urk. 5.1 S. 2), in Kombination mit den anderen Vorhalten (z.B. Geschlechtsverkehr auf dem Rücksitz eines Autos) und seinen übrigen Aussagen durchaus klar sein musste, um welchen Vorfall es sich handelte. Berücksichtigt man zudem, dass der Beschuldigte in dieser Einvernahme noch erklärte, er sei selten im Ausgang und fast nie in der Schweiz, sondern, so quasi wenn schon, in Deutschland (vgl. Urk. 5.1 S. 9, vgl. aber anderslautende Aussagen seines Freundes in Urk. 7.1 S. 7 und 8), und er kenne keine anderen Shisha-Bars ausser einer in H._____ (Urk. 5.1 S. 8), so hätte ihm der Vorfall erst recht klar sein müssen, zumal die Privatklägerin die einzige Frau sei, die so schnell Sex habe haben wollen (vgl. Urk. 5.2 S. 10). Eine Verwechslung kann daher ausgeschlossen werden. Freilich ist das gute Recht eines Beschuldigten – sofern er andere damit nicht falsch belastet – zu lügen oder aber die Aussage zu verweigern, d.h. einfach nichts zu sagen, worauf der Beschuldigte auch von allem Anfang an korrekt hingewiesen wurde (vgl. Urk. 5.1 S. 1). Wenn sich ein Beschuldigter dennoch äussert, so weiss er, dass die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen (nicht nur, aber auch) an der Gesamtheit seiner Aussagen gemessen wird. Dieser Hinweis erfolgt bereits an dieser Stelle deshalb, weil die in den später erfolgten Einvernahmen vom Beschuldigten selbst wiedergegebene Darstellung der Ereignisse in jener Tatnacht – ausgehend von deren Richtigkeit – derart prägend hätten sein müssen, dass ein „Nicht-mehr-wissen“ gar nicht vorstellbar ist.

- 13 - 4.1.2.1. Bereits in der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wusste der Beschuldigte doch darüber zu berichten, was sich damals zutrug. Demnach stiess der damals 26jährige Beschuldigte – nach seiner Darstellung – in jener Tatnacht auf die ihm bis dahin nicht bekannte, noch nicht 16jährige Privatklägerin, die von ihm unvermittelt Sex verlangte und ihn zu diesem Zweck fragte, ob er ein Auto dabei habe, worauf er seinen Kollegen um die Autoschlüssel bat (vgl. Urk. 5.2 S. 4). Im zweitürigen Auto, welches auf dem Areal vor dem Lokal abgestellt gewesen sei, hätten er und die Privatklägerin auf dem Rücksitz Platz genommen. Die Privatklägerin habe nach dem Austausch von Küssen seine Hose heruntergezogen, sie habe zu „blasen“ und „mit der Hand“ begonnen, worauf er „gekommen“ sei. Der Beschuldigte bejahte die Frage, ob auch Geschlechtsverkehr vollzogen wurde und ergänzte, darauf habe die Privatklägerin „weiter und weitergemacht“, er habe das „nicht ganz mitbekommen“, er sei „ganz kaputt“ gewesen. Sie habe dann weitergemacht, bis er zum zweiten Mal „gekommen“ sei. Sie hätten „fast alles gemacht“, sie sei auf ihn gesessen und er auf sie (vgl. Urk. 5.2 S. 5). Sie seien fast eine Stunde im Auto gewesen, er sei in den ersten drei Minuten „gekommen“, die Privatklägerin hätte gehen können, aber sie habe Lust gehabt, mehr als er (vgl. Urk. 5.2 S. 6). Er stellte in dieser Einvernahme – wie übrigens in den darauf folgenden Befragungen – mehrfach eine verbale oder körperliche Gegenwehr der Privatklägerin in Abrede und auf entsprechende Frage wiederholte er ergänzend, die Privatklägerin habe alles gemacht (vgl. Urk. 5.2 S. 6), er habe gar nichts machen müssen, sie habe alles für ihn gemacht (vgl. Urk. 5.2 S. 7), er habe ihr – nachdem sein Kollege an der Autoscheibe geklopft habe – gesagt, er „komme“ nicht mehr, er sei „schon mal gekommen“, aber sie habe trotzdem weitergemacht (vgl. Urk. 5.2 S. 7). Er konzedierte, sie überall angefasst zu haben und gab zur Privatklägerin ungefragt noch die Meinung ab, er glaube, jeder könne sie überall anfassen, weil sie „billig“ sei (vgl. Urk. 5.2 S. 7), eine Erklärung, die er auf ausdrückliche Frage noch dahingehend erläuterte, die Privatklägerin sei die schnellste Frau, die er angemacht hätte, sie habe das zuerst versucht und dann bekomme er „so was“, das sei „nicht normal“ (vgl. Urk. 5.2 S. 10). Auch in der nachfolgenden Einvernahme vom 18. Mai 2015 hielt er an seinen Aussagen fest und präzisierte, nachdem der Kollege an die Autoscheibe geklopft habe, habe er ihr ge-

- 14 sagt, „es sei jetzt fertig mit dem Sex“ (vgl. Urk. 5.3 S. 2). In der Schlusseinvernahme vom 11. August 2015 wiederholte er mehrfach, er habe nichts machen müssen, die Privatklägerin habe alles gemacht, sie habe mehr Lust gehabt als er (vgl. Urk. 5.4 S. 4). An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz trug der Beschuldigte neu vor, er habe von dieser Nacht eine Verletzung davongetragen, die Haut an seinem Penis sei gerötet und wund gewesen, da er schnell „gekommen“ sei, die Privatklägerin aber weiter den Geschlechtsverkehr vollzogen habe (vgl. Prot. I S. 9). Heute hielt der Beschuldigte an seinem Standpunkt fest und bestätigte seine bereits deponierten Aussagen. Er führte ergänzend aus, mit „billig“ habe er gemeint, es sei so schnell gegangen. Nach Minuten seien sie im Auto gewesen. Er habe gedacht, das könne vielleicht jeder im Club machen. So schnell, das sei ihm noch nie passiert. Ferner präzisierte der Beschuldigte, die Haut an seinem Penis sei wegen der Reibung abgeschürft gewesen (Urk. 235 S. 11 ff.). 4.1.2.2. Diese Aussagen in Verbindung mit seinem ursprünglichen „Nichts-mehrwissen-wollen“ anlässlich seiner ersten Einvernahme (vgl. oben) erstaunen doch sehr, wenn man bedenkt, dass er sich später in mehrfacher Hinsicht letztlich als „Opfer“ der sexbesessenen und unersättlichen Privatklägerin darstellte. Denn solch aussergewöhnliche Ereignisse müssten nach allgemeiner Lebenserfahrung wohl jedem auch noch so begehrten Mann in Erinnerung haften bleiben, zumal es gemäss Deposition des Beschuldigten das erste Mal gewesen sei, dass er mit einer Frau Geschlechtsverkehr im Auto seines Freundes gehabt habe (Urk. 235 S. 19). Bereits dies lässt seine Schilderungen als unglaubhaft erscheinen. Aber nicht nur das. Auffällig ist, dass er seine Darstellung im Laufe der Einvernahmen kontinuierlich aggravierte (er sei „fast betrunken“ gewesen, habe „das nicht ganz mitbekommen“, dann er sei „ganz kaputt“ gewesen, vgl. oben bzw. er sei „kaputt, betrunken und müde“ gewesen, es habe so lange gedauert, er habe einfach „kommen“ wollen, aber er habe nicht gekonnt, vgl. Urk. 5.2 S. 10) und diese schliesslich in der Geltendmachung von an jenem Tag davongetragenen (erst an der Hauptverhandlung erstmals geltend gemachten) Penisverletzungen gipfelte. Darauf hat auch die Vorinstanz zutreffend hingewiesen. Zurecht erwog sie, dass die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen im Auto sehr oberflächlich und widersprüchlich blieben, zumal er diesbezüglich Erinnerungslücken geltend

- 15 machte, weil er „so kaputt“ und stark betrunken gewesen sein soll (vgl. Urk. 74 S. 29 f. unter Hinweis auf Urk. 5.2 S. 5). Weiter ist gestützt auf die obigen Ausführungen den Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen, am Aussageverhalten des Beschuldigten zum Kerngeschehen falle nicht nur auf, dass er dazu neige, die Schuld nicht einfach von sich zu weisen bzw. zu behaupten, dass es sich um einvernehmliche sexuelle Kontakte gehandelt habe, sondern darüber hinaus versuche, der Privatklägerin die vollumfängliche Initiative zuzuschieben und diese als sexbesessene Person darzustellen (vgl. Urk. 74 S. 30). Korrekt wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass die Darstellung des Beschuldigten, wonach die knapp 16jährige Privatklägerin bei ihrem ersten Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten nach nicht einmal fünf Minuten auf ihre eigene Initiative hin mit ihm im Auto seines Kollegen während ihrer Monatsblutung ungeschützt den Geschlechtsverkehr vollzogen und selbst nach der Ejakulation des Beschuldigten weitergemacht haben soll, so dass seine Penishaut gerötet gewesen sei, jeglicher Lebenserfahrung widerspricht und damit in höchstem Masse unglaubhaft erscheint (vgl. Urk. 74 S. 30). In diesem Zusammenhang fällt sodann auf, dass der Beschuldigte mit seinen Aussagen auch danach trachtete – was auf ein Lügensignal hinweist – die ihm bis zu jener Nacht unbekannte Privatklägerin zu diskreditieren, indem er diese als „billig“ charakterisierte, als Person, die jeder überall anfassen könne (vgl. Urk. 5.2 S. 7) bzw. dazu angab, das könne jeder machen (vgl. Urk. 235 S. 16) und als schnellste Frau, die er angemacht habe (vgl. Urk. 5.2 S. 10). Immerhin konzedierte er mit seiner letzterwähnten Bemerkung, dass er es war, der die Privatklägerin anmachte, was eigentlich mit seiner oben wiedergegebenen Darstellung in Widerspruch steht. An der Hauptverhandlung und auch heute spekulierte der Beschuldigte, die falsche Darstellung des Vorgefallenen durch die Privatklägerin sei auf die Kollegin, die in jener Nacht in Begleitung der Privatklägerin gewesen sei, zurückzuführen, weil diese Kollegin mit ihm zusammen habe sein wollen, was er abgelehnt habe (vgl. Prot. I S. 8; Urk. 235 S. 21 f.). Dass diese Verschwörungstheorie komplett abstrus ist, geht schon daraus hervor, dass die Privatklägerin diese Kollegin lediglich oberflächlich, jedenfalls nicht einmal ihren Vornamen kannte, so dass sie auch nicht eruiert werden konnte. Weswegen die Privatklägerin sich durch eine praktisch unbekannte Frau zum Nachteil des

- 16 - Beschuldigten zu einer falschen Anschuldigung hätte hinreissen lassen sollen, ist nicht ersichtlich und ebenso wenig nachvollziehbar. 4.1.2.3. Der Beschuldigte berief sich für seine Darstellung – zumindest bis zur Berufungsverhandlung – teilweise auf seinen Freund D._____. Fest steht, dass D._____ dem Beschuldigten in jener Nacht sein Auto zur Verfügung stellte und dass dieser, als die Privatklägerin und der Beschuldigte im Auto waren, an der Autoscheibe klopfte, wobei er aufgrund der Tatsache, dass die Autoscheiben beschlagen waren, nicht in der Lage war zu erkennen, wer sich im Autoinneren aufhielt. Diesbezüglich stimmen die Aussagen sämtlicher Beteiligten überein. Mit der Vorinstanz ist vorweg festzuhalten, dass die Aussagen von D._____ sich im Übrigen als wenig sachdienlich erweisen, weil sie nicht das Kerngeschehen betreffen (vgl. Urk. 74 S. 24). Weiter ist zu bemerken, dass die Depositionen in verschiedenen Punkten auch von denjenigen des Beschuldigten divergieren (vgl. Stellungahme Beschuldigter in Urk. 5.3 S. 1 f.). Von Belang in diesem Zusammenhang ist, dass er die Darstellung des Beschuldigten in mehrfacher Hinsicht nicht bestätigte: So mit Bezug auf den vom Beschuldigten ihm gegenüber geäusserten Grund für die Aushändigung des Autoschlüssels (Getränke im Auto holen wollen, vgl. Urk. 7.2 S. 3; demgegenüber sagte der Beschuldigte: er habe dem Kollegen gesagt, er wolle im Auto Sex haben, vgl. u.a. Urk. 5.3 S. 3) sowie mit Bezug auf den Treffpunkt vor Antritt der Heimreise (der Zeuge: Zusammen mit dem Beschuldigten den Club verlassen, Urk. 7.2 S. 6; Beschuldigter: er habe D._____ auf dem Parkplatz zur Heimreise getroffen, Urk. 5.3 S. 3). Wesentlich ist sodann, dass die Darstellung des Zeugen D._____, der Beschuldigte sei, nachdem er mit der Privatklägerin im Auto gewesen war, mit dieser händchenhaltend in den Club zurückgekehrt (vgl. Urk. 7.1 S. 4 und Urk. 7.2 S. 5 f.), nicht einmal mit der Darstellung des Beschuldigten selbst übereinstimmt, weil dieser eine eigene Rückkehr zum Club verneinte (vgl. Urk. 5.3 S. 3). Heute räumte der Beschuldigte ein, D._____ habe gelogen („für ihn geredet“; vgl. Urk. 235 S. 18). Die Verteidigung leitet hieraus ab, dass der Beschuldigte nicht einfach alles suche, was ihm nützlich wäre, sondern er auch Dinge bestreite, die ihm helfen würden (Prot. II S. 43). Dies trifft zwar zu, kann jedoch nicht zu Gunsten des Beschuldigten ausgelegt werden und verleiht seinen Aussagen keine höhere Glaubhaftigkeit. Bei diesem

- 17 - Stand der Dinge erscheinen die Depositionen des Zeugen, die ohnehin nichts zum Kerngeschehen beitragen, wenig zuverlässig, was letztlich – wie soeben dargelegt – auch vom Beschuldigten eingeräumt werden musste. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die weiteren Ausführungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen von D._____ verwiesen werden, die zutreffend zum Schluss kommen, dass er sich entweder in tatsächlicher Hinsicht an besagte Nacht nicht mehr wirklich erinnern könne oder aber, dass er den Beschuldigten mit erfundenen Elementen schützen wolle (vgl. dazu Urk. 74 S. 34). 4.1.3. Was die Depositionen der Privatklägerin betrifft, so ergeben diese in mehrfacher Hinsicht ein zuverlässiges Bild. 4.1.3.1. Vorerst ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte selber konzedierte, an der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollzogen, sie überall berührt und auch geküsst zu haben (vgl. oben). Offen ist indessen, ob dies im Einvernehmen mit der Privatklägerin geschah, was die Privatklägerin in sämtlichen Einvernahmen gleichbleibend in Abrede stellte. 4.1.3.2. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vorerst auf die Kritik des früheren Verteidigers hingewiesen, der an der Hauptverhandlung vorgetragen hatte, dass den Aussagen der Privatklägerin jegliche Beständigkeit sowohl im Detailreichtum als auch in den Details selbst abgehe. Weiter hatte der Verteidiger vor Vorinstanz vorgebracht, die Schilderung der Privatklägerin bezüglich ihrer Stellung und derjenigen des Beschuldigten während des Ausziehens und der Penetration sei nicht realistisch und anatomisch nicht möglich. Schliesslich erscheine auch realitätsfremd, dass die Privatklägerin nicht versucht haben wolle, sich ihrer Tortur zu entziehen oder um Hilfe zu rufen (vgl. Vorinstanz in Urk. 74 S. 19 f. unter Hinweis auf Urk. 51 S. 13 ff.). Der Verteidiger spekulierte in seinem Plädoyer vor Vorinstanz über die möglichen Beweggründe für eine falsche Darstellung der Privatklägerin, und zählte diese wie folgt auf: Die Privatklägerin habe sich nachträglich für das Vorgefallene geschämt bzw. sie habe eine Ausrede dafür gebraucht, weshalb sie dem Heim ferngeblieben war, bzw. es handle sich um einen Racheakt der mysteriösen „I._____“, die der Privatklägerin von den Vorstrafen des Beschuldigten er-

- 18 zählt habe, bzw. die Privatklägerin sei allenfalls zu ihrer Anzeige gezwungen worden (vgl. Urk. 51 S. 17). An der Berufungsverhandlung argumentierte auch die neue Verteidigung, die Schilderungen der Privatklägerin zum Beginn des angeblich erzwungenen Sexualaktes seien schlicht lebensfremd (Urk. 236 S. 8), es bestünden bei genauerer Betrachtung der Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich der behaupteten Sexualdelikte grösste Zweifel, hinter ihre Schilderungen seien grosse Fragezeichen zu setzen und sie habe das Kerngeschehen entgegen der Vorinstanz nicht konstant und widerspruchsfrei vorgetragen (a.a.O. S. 11). Sie habe sich – dazu befragt, wie sie sich dem Beschuldigten gegenüber zur Wehr gesetzt habe – äusserst zurückhaltend geäussert (a.a.O. S. 13). Schliesslich würden ihre Aussagen zum Kennenlernen und der Vorgeschichte gar farblos wirken und seien realitätsfremd (a.a.O. S. 14 f.) 4.1.4. Die Vorinstanz stimmte im Rahmen der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin der Verteidigung zu, dass der Detaillierungsgrad in den Einvernahmen vom 23. November 2014 und vom 15. Juni 2015 unterschiedlich ist, was sicher zutreffend ist. Sie wies indessen weiter korrekt darauf hin, dass beide Einvernahmen verwertbar und zu würdigen sind. Dazu kommen die Depositionen der Privatklägerin an der Berufungsverhandlung, welche bereits dargestellt wurden. 4.1.4.1. Zu den am Tattag (gemeint wohl: in der ersten Einvernahme, da am Tattag keine Einvernahme stattfand) gemachten Aussagen der Privatklägerin erwog die Vorinstanz, dass diese detailliert, lebensnah, differenziert und, was das Kerngeschehen betrifft, nachvollziehbar sind sowie dass sie durchaus von Selbsterlebtem zeugten (vgl. Urk. 74 S. 20). Diesen Schlussfolgerungen ist vorbehaltlos zuzustimmen. Ergänzend ist beizufügen, dass sie auch für die übrigen, später erfolgten Aussagen der Privatklägerin zutreffen. Gleichbleibend schilderte sie in sämtlichen Einvernahmen, dass sie den Beschuldigten erst in der Shisha-Bar sah (und nicht im schon vorher von ihr u.a. mit der flüchtig bekannten Kollegin aufgesuchten Club), dass sie mit ihm deswegen die Shisha-Bar verliess und ihm zum Auto folgte, weil er sie um ihre Begleitung gebeten hatte unter der Angabe, es sei ihm schlecht, und dass sie auf seine Aufforderung hin auf dem Rücksitz des Au-

- 19 tos Platz nahm. Wenn die Verteidigung geltend macht, die Geschichte der Privatklägerin sei gänzlich abstrus, weil jemand, dem es schlecht gehe und der daher an die frische Luft müsse, wohl kein Auto besteige (Urk. 236 S. 16), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte litt ja gar nicht an Übelkeit, sondern das war – gemäss den Depositionen der Privatklägerin – bloss ein Vorwand, um sie nach draussen und ins Auto zu locken. Daher ist es durchaus nachvollziehbar, dass man sich ins Auto (und dort schliesslich auf die Rückbank) setzte. Weiter macht die Verteidigung geltend, es widerspreche jeglicher Realität, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten ohne vorgängige Abtastungsphase einfach ins Freie gefolgt sei, irgendwie seien die beiden sich zuvor näher gekommen und sympathisch gewesen (Urk. 236 S. 15). Entscheidend ist, dass sich die Darstellung des Beschuldigten und diejenige der Privatklägerin auch in diesem Punkt widersprechen. Die Privatklägerin erklärte nämlich, der Beschuldigte habe ihr gegenüber – wahrheitswidrig – angegeben, ihm sei übel. Daher verliess sie mit ihm den Club, nachdem sie sich bei ihrer Kollegin vergewissert hatte, dass sie dem Beschuldigten gefahrlos folgen konnte. Ein solches Verhalten widerspricht keineswegs jeglicher Realität, da ihre Kollegin den Beschuldigten schon kannte. Keine Widersprüche sind sodann in ihren Schilderungen betreffend die im Auto erfolgten Übergriffe des Beschuldigten auszumachen. Gleichbleibend schilderte sie, wie der Beschuldigte sie zuerst an den Oberschenkeln anfasste, worauf sie ihn fragte, ob ihm besser gehe, wobei er ihr Anliegen, wieder in die Bar zurückzukehren mit der Bemerkung abschlug, er wolle noch im Auto bleiben. Weiter schilderte sie, dass er sie fest hielt, sie gegen die Schultern auf die Bank quer hinunterdrückte und sie mit seinen gespreizten Beinen auf ihren Körper fixierte, wobei sein Gesicht zu ihrem Kopf schaute. Weiter schilderte sie anschaulich, wie er sie an ihren Hüften nach oben zog und ihr die Hosen zu öffnen versuchte, wie er ihre Mitteilung, sie wolle gehen, missachtete und sie weiter festhielt, wie er ihr die Hosen von hinten nach unten auszog und schliesslich – nachdem er seine Hosen aufgemacht und etwas nach unten gezogen hatte – mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang (vgl. Urk. 6.1 S. 2). Auch die übrigen sexuellen Handlungen (Küsse auf Oberkörper und Brust, teilweises Eindringen mit dem Finger in den After sowie das Legen ihrer Hand auf seinen Penis) schilderte sie im Kern gleichbleibend.

- 20 - Dass es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen sein soll, seinen Finger in den After der Privatklägerin einzuführen, wenn diese rücklings auf der Bank lag und die Pobacken zusammengekniffen habe (Urk. 236 S. 10), trifft nicht zu. Mit entsprechender Kraft- und Gewaltanwendung ist dies ohne Weiteres möglich, insbesondere wenn man sich die Grössenverhältnisse zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vor Augen führt. Sie berichtete zudem – entgegen der Verteidigung (Urk. 236 S. 13) – anschaulich über ihre mündliche und physische Gegenwehr. So schilderte sie beispielsweise, wie sie dem Beschuldigten mehrmals mitteilte, dass sie nicht will und ihn um Rückkehr zur Shisha-Bar ersuchte; wie sie in Gedanken ihn irgendwie habe schubsen wollen, sie aber in Realität Angst gehabt habe, dass er sie schlagen könnte, zumal er recht kräftig war und sie irgendwie nicht wusste, was machen, wie sie sein Gesicht mit der Hand auf die Seite zu schieben versuchte, wie sie Beine und Anus während des Übergriffs mehrfach zusammenpresste. Sie vermochte überzeugend darzulegen, weshalb sie, als sie an der Autoscheibe klopfen hörte, nichts sagte (nämlich aus Angst, dass noch ein weiterer Mann dazu kommen könnte, vgl. Urk. 6.4; Urk. 42 S. 3) und schliesslich gab sie unumwunden zu, an eine Flucht aus dem Auto nicht gedacht zu haben (vgl. Urk. 6.4; Urk. 42 S. 3), was sie nachvollziehbar mit dem Schock erklärte, der bei ihr durch den Übergriff des Beschuldigten hervorgerufen worden sei. Diese Schilderungen dokumentieren anschaulich und überzeugend ihre situationsbedingt relativ schwache Gegenwehr, welche freilich aufgrund der ausweglosen Lage (gefangen auf dem Rücksitz eines zweitürigen Autos mit dem ihr kräftemässig überlegenen Beschuldigten) zum vorneherein zum Scheitern verurteilt war. In dieser Situation war auch eine Flucht nicht zu bewerkstelligen. Dass der frühere Verteidiger sich bemüssigt fühlte, ihr die Unterlassung eines Fluchtversuchs vorzuwerfen, ist daher schlicht unverständlich. Sich nahtlos in das soeben Gesagte einfügend gab sie heute – wie bereits dargelegt – denn auch zu Protokoll, wenn ein so grosser Mann einen in F._____, wo sie herkomme, anfasse, müsse man mitmachen oder man sterbe (Urk. 234 S. 7 f.). Diese Schilderung zeigt deutlich, dass sich die Privatklägerin durchaus Gedanken zur Gegenwehr gemacht hat und entsprechende – der Lage angepasste – Handlungen vorgenommen hat. Dies reicht.

- 21 - 4.1.4.2. Die Vorinstanz ortete in den Schilderungen der Privatklägerin gewisse Ungereimtheiten, welche indessen allesamt nicht das Kerngeschehen im Auto betreffen. In diesem Zusammenhang erwähnte die Vorinstanz das Thema, ob die Privatklägerin nach dem Vorfall im Auto zur Shisha-Bar zurückkehrte oder nicht (vgl. Urk. 74 S. 20), welcher Umstand insofern von nebensächlicher Bedeutung ist, als aufgrund der Aussagen des Beschuldigten selbst bereits feststeht (vgl. oben), dass jedenfalls eine Rückkehr der Privatklägerin zusammen mit dem Beschuldigten dorthin nicht stattfand. Als auf den ersten Blick unstimmig bezeichnete die Vorinstanz sodann die Aussage der Privatklägerin, wann sie die nähere Umgebung der Shisha-Bar verliess und wann sie bei ihrer Mutter zu Hause ankam (vgl. Urk. 74 S. 20), welche Begebenheiten ebenso wenig das Kerngeschehen beschlagen und daher nicht einer vertieften Erörterung zu unterziehen sind. Jedenfalls ist mit der Vorinstanz diesbezüglich festzuhalten, dass sich in diesen unmassgeblichen Divergenzen noch keine die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen entscheidend in Frage stellende Widersprüche erblicken lassen. Zu Recht wies die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hin, dass einzelne kleinere Ungenauigkeiten und Abweichungen im Verlaufe mehrerer Befragungen zudem als Realkennzeichen zu werten sind, währenddessen eine völlige Widerspruchfreiheit einen Hinweis auf ein einstudiertes Lügenkonstrukt bilden könnte. Weiter fällt mit der Vorinstanz auf, dass die Privatklägerin in der Videobefragung gewisse Unstimmigkeiten auf mehrmalige Nachfrage hin problemlos beseitigte (zum Beispiel die Ausführungen zum zuvor besuchten Club und/oder die teilweise auch als Club bezeichnete Shisha-Bar, vgl. Urk. 74 S. 21 unter Hinweis auf die Aussagen). Ergänzend ist beizufügen, dass die Privatklägerin auch an ihrer ersten Einvernahme offen von sich aus auf ein Missverständnis hinwies (Eindringen von hinten mit dem Finger und nicht mit dem Penis, vgl. Urk. 6.1 S. 4 zu Fragen 27 und 30). 4.1.4.3. Die Vorinstanz stimmte der damaligen Verteidigung zu, dass ein gewisser Widerspruch bezüglich der Position der Privatklägerin bzw. des Beschuldigten im Auto während des Geschehens nicht zu verkennen ist (vgl. Urk. 74 S. 21). Die Vorinstanz erwog dazu, der Widerspruch betreffe aber einen dynamischen Vorgang im Autoinnern, welcher aufgrund seiner kontinuierlichen Veränderung, der

- 22 beengten Verhältnisse und des Schockzustandes der Privatklägerin nachvollziehbar uneinheitlich geschildert wurde (vgl. Urk. 74 S. 21). Es trifft vorerst zu, dass es sich dabei um einen dynamischen Vorgang handelte. Genau betrachtet liegt diesbezüglich entgegen Vorinstanz und Verteidigung (auch der heutigen Verteidigung; vgl. Urk. 236 S. 8 f.) indessen gar kein solcher Widerspruch vor. Sowohl in der ersten Einvernahme wie auch in ihrer Videobefragung schilderte die Privatklägerin gleichbleibend, der Beschuldigte habe sie im Auto zunächst nach unten gedrückt, mit seinen gespreizten Beinen fixiert und sie danach an ihren Hüften nach oben gezogen (vgl. Urk. 6.1 S. 2 und Urk. 6.4 ab 00:16:00; diesbezüglich sei noch darauf hingewiesen, dass die Zusammenfassung der Videobefragung gemäss Urk. 42 die Depositionen der Privatklägerin verkürzt wiedergibt). Dass der Beschuldigte die Privatklägerin bzw. ihre Hüften etwas anheben musste, um ihr die Hosen ausziehen zu können, ist keineswegs lebensfremd, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 236 S. 8 f.), sondern schlichtweg nötig, um das Ausziehen der Hosen zu bewerkstelligen. Entgegen der Verteidigung führt das blosse Anheben der Hüften sodann nicht dazu, dass die Privatklägerin beim anschliessenden Geschlechtsverkehr auf dem Schoss des Beschuldigten gesessen sei (a.a.O.). Dies deckt sich nicht mit den glaubhaften Angaben der Privatklägerin und kann daher nicht erstellt werden, zumal selbst der Beschuldigte ausführt, er sei oben und unten gewesen (Urk. 5.2 S. 5). 4.1.4.4. Es trifft sodann zu – worauf auch die Vorinstanz hinwies –, dass die Privatklägerin das Tatgeschehen in emotionaler Hinsicht relativ nüchtern schilderte, indem sie von einer Art Schockzustand sprach, in welchen sie geraten sei, ohne dabei einen tieferen Einblick in ihre Gefühlswelt zu gewähren. Dieser Umstand lässt sich mit den Schamgefühlen und dem von der Privatklägerin an den Tag gelegten, im Allgemeinen eher zurückhaltenden Aussageverhalten erklären (so auch die Vorinstanz in Urk. 74 S. 21). Ein Desinteresse lässt sich entgegen der Verteidigung hingegen nicht erkennen (vgl. Urk. 236 S. 6). Dazu ist weiter zu bemerken, dass sie – was aus der Videobefragung mühelos hervorgeht und sich auch anlässlich ihrer Befragung an der Berufungsverhandlung klar ergab – sichtlich grosse Scham verspürte, über das Vorgefallene zu sprechen. Sie legte dies offen, indem sie mehrmals nachfragte, ob sie jetzt jedes Detail erzählen müsse, bzw. in-

- 23 dem sie ausdrücklich erklärte, sie finde es peinlich, dies zu erzählen (vgl. Video z.B. 6.4 ab 00:16:00). Auch dem von der Psychologin verfassten Bericht über die Videobefragung ist zu entnehmen, dass es der Privatklägerin schwer fiel, über den Vorfall zu sprechen (vgl. Urk. 6.3), was ohne weiteres nachvollziehbar ist. 4.1.4.5. Die Vorinstanz erwog weiter, dass die Privatklägerin mit ihren Aussagen weder zu Übertreibungen neigte, noch den Beschuldigten unnötig belastete, welcher Einschätzung zuzustimmen ist. Zutreffend ist insbesondere, dass sie sich sehr differenziert über das Verhalten des Beschuldigten und über das am Tatabend Geschehene äusserte und keineswegs darauf erpicht war, den Beschuldigten in ein möglichst schlechtes Licht zu rücken, wobei weder eine Dramatisierung der Geschehnisse noch eine Aggravierung der Vorwürfe an die Adresse des Beschuldigten ersichtlich ist (so auch die Vorinstanz in Urk. 74 S. 21). Dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht unnötig belastete, geht aus verschiedenen Aussagen hervor, welche schon die Vorinstanz aufzählte, nämlich, dass sie während des Geschlechtsverkehrs keine körperlichen Schmerzen verspürte und der Beschuldigte ihr auch sonst keine Schmerzen zufügte (vgl. Urk. 74 S. 21 unter Hinweis auf Urk. 6.1 S. 3 und 9). Weiter stellte sie in Abrede, dass die bei ihr festgestellten Verletzungen, die im Rahmen des gegenständlichen Vorfalls entstanden sein könnten (vgl. Urk. 9.4 S. 4), durch den Beschuldigten verursacht wurden. 4.1.4.6. Sodann steht schon aufgrund des Polizeirapportes fest (vgl. Urk. 1 S. 3), dass nicht die Privatklägerin, sondern ihr Onkel die Polizei einschaltete. Sie wollte – was sie deutlich erklärte – keine Anzeige gegen den Beschuldigten erstatten (Urk. 6.1 S. 7) und gegenüber der Polizei nichts sagen, wobei in diesem Zusammenhang offenbar ihre Mutter sie zu einer Anzeige zu motivieren versuchte (Urk. 6.1 S. 11). Hierzu macht die Verteidigung geltend, die Privatklägerin habe praktisch mitmachen müssen, da ihr Onkel Anzeige erstattet habe (Urk. 236 S. 5). Es trifft zu, dass die Privatklägerin keine Anzeige erstatten wollte, dies ergibt sich aus ihrer Einvernahme (Urk. 6.1 S. 7). Es finden sich indes in den Akten keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Privatklägerin hat mitmachen müssen. Diese Darstellung der Verteidigung widerlegt schliesslich auch die Hypothese des Beschuldigten zu einem möglichen Motiv der Privatklägerin für eine

- 24 - Falschbelastung, nämlich dass die Privatklägerin im Auftrag von "I._____", der Frau, die ihm nachstellte (vgl. Urk. 235 S. 21 f.) gehandelt habe. Wäre dem tatsächlich so gewesen, hätte die Privatklägerin jedenfalls von sich aus Anzeige erstattet. 4.1.4.7. Die Verteidigung kritisiert den angefochtenen Entscheid ferner dahingehend, es sei durchaus von Relevanz, wie lange der Aufenthalt im Auto gedauert habe. Es liege auf der Hand, dass dieser recht lange, ja wohl etwa eine Stunde gedauert habe, was die von der Privatklägerin gemachte Darstellung vom kurzen unerwünschten Intermezzo im Auto zusätzlich und zudem erheblich in Zweifel ziehe (Urk. 236 S. 11 f.). Dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte rund eine Stunde im Auto aufgehalten haben, lässt sich nicht erstellen, sondern ist eine blosse Behauptung des Beschuldigten (Urk. 235 S. 17). Die Privatklägerin gab in beiden Einvernahmen eine kürzere Dauer an (in Urk. 6.1 S. 2: ca. 20 Minuten; in Urk. 6.4 bzw. Urk. 42 S. 8: 10 Minuten). Auf die Angaben D._____s ist mit der Vorinstanz nicht abzustellen, zumal – wie bereits erwähnt – auch der Beschuldigte diesen als Lügner darstellte. 4.1.4.8. In den Aussagen der Privatklägerin sind schliesslich keine Anzeichen vorhanden, dass sie den Beschuldigten ohne Erlebnishintergrund anschwärzen wollte. Ihr Aussageverhalten, insbesondere die geschilderte ins Auge springende Zurückhaltung zugunsten des Beschuldigten, schliesst eine bewusst falsche Darstellung des Geschehens geradezu aus. Auch sonst ist kein Grund für die Annahme einer Falschaussage der Privatklägerin ersichtlich. Dies entgegen der Darstellung des früheren Verteidigers, der vor Vorinstanz geradezu zynisch und variantenreich solches der Privatklägerin unterstellte, indem er spekulierte, die Privatklägerin habe in der Folge den Sex bereut und deswegen das vorliegende Verfahren initiiert, oder sie habe sich über das Vorgefallene geschämt oder sie habe eine Ausrede gesucht, weil sie dem Heim ferngeblieben sei, oder es handle sich um ein Racheakt der mysteriösen „I._____“, die der Privatklägerin von den Vorstrafen des Beschuldigten erzählt habe, oder die Privatklägerin sei allenfalls zu ihrer Anzeige gezwungen worden (vgl. dazu Urk. 51 S. 17). Solch reine Spekulationen, die zudem in den Akten teilweise schon widerlegt sind (vgl. z.B. Anzeige,

- 25 vgl. oben), verdienen keine weitere Kommentierung. Immerhin ist beizufügen, dass nicht ersichtlich ist, was genau an den Ausführungen der Privatklägerin eine Ausrede dafür hätte sein sollen, dass sie dem Heim ferngeblieben war, zumal sie bereits um 20.00 Uhr hätte ins Heim zurückkehren sollen und sie die ausgebliebene Rückkehr nachweislich nicht mit dem viel später erfolgten Übergriff des Beschuldigten erklärte, sondern mit dem Ausfall der S-Bahn (vgl. Urk. 6.1 S. 1). 4.1.4.9. Zum Gutachten vom 17. Dezember 2014 hat die Vorinstanz nach einer zutreffenden Zusammenfassung, auf welche verwiesen werden kann (vgl. Urk. 74 S. 30), ausgeführt, dieses vermöge das dem Beschuldigten Vorgeworfene weder zu bestätigen noch zu widerlegen. Immerhin erwog die Vorinstanz weiter, die Aussagen der Privatklägerin stimmten mit dem Gutachten überein (keine Verletzungen durch den Beschuldigten erlitten zu haben, vgl. Urk. 6.1 S. 3 und 9), währenddem die Aussage des Beschuldigten, dass er in der Vagina der Privatklägerin zum Samenerguss gekommen sei (Urk. 5.2 S. 9), im Widerspruch zum Gutachten stehe (vgl. Urk. 74 S. 32). Im Zusammenhang mit dem Gutachten ist die Feststellung von Belang, dass bei der Privatklägerin keine Verletzungen der Genital- und/oder Analregion festgestellt werden konnten (vgl. Urk. 9.4), was mit der Darstellung der Privatklägerin, die angab, keine physischen Schmerzen zu haben, übereinstimmt. Im Übrigen ist gutachterlich festgehalten, dass solche Verletzungen nach einem sexuellen Übergriff auch nicht zwingendermassen zur Beobachtung kommen müssen (vgl. Urk. 9.4 S. 4), weswegen die Tatsache, dass keine Verletzungen vorlagen, nicht zwingend auf einvernehmliche Sexualkontakte schliessen lässt (anders die Verteidigung: Urk. 236 S. 10). Im Übrigen äusserte sich die Vorinstanz detailliert und zutreffend zu den einzelnen Vorbringen der damaligen Verteidigung, welche der Untersuchungsbehörde zu Unrecht verschiedene Unterlassungen vorwarf und auch die zeitliche Schilderung der Tat bemängelte, worauf ohne Ergänzungen verwiesen werden kann (vgl. Urk. 74 S. 31 ff.). Dies gilt auch für die diesbezüglichen weiteren Vorbringen des aktuellen Verteidigers. Dieser moniert, der Beschuldigte sei erst vier Monate nach dem Vorfall mit dem Vorwurf konfrontiert worden (Urk. 236 S. 6). Dazu ist auf die entsprechenden Ausführungen der Anklagebehörde zu verweisen (Prot. II S. 49 f.). Weiterungen erübrigen sich.

- 26 - 4.1.5. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung, die moniert, die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei selektiv und einseitig (Urk. 236 S. 3 f.), festzuhalten, dass einzig den Aussagen der Privatklägerin Glaubhaftigkeit zukommt. Wenn die Vorinstanz dazu erwog, sie seien plausibel, nachvollziehbar und in sich geschlossen, so ist diese Schlussfolgerung zu übernehmen. Zuzustimmen ist der Vorinstanz sodann, dass die Darstellungen der Privatklägerin in weiten Teilen – wie oben dargetan – sehr detailliert sind und dadurch lebensnah wirken, dass jedenfalls das massgebliche Kerngeschehen von der Privatklägerin konstant, grundsätzlich widerspruchsfrei und damit überzeugend vorgetragen wurde, so dass es als Gesamtes stimmig erscheint. Demgegenüber sind die Aussagen sowohl des Beschuldigten als auch dessen Freund D._____s in verschiedener Hinsicht nicht überzeugend. Zu guter Letzt – dies sei bloss ergänzend erwähnt, um das Bild abzurunden – wies die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten auf seine einschlägigen Vorstrafen hin (vgl. Urk. 74 S. 34), zwischen welchen (d.h. dem hier zur Beurteilung liegenden Sachverhalt und dem Vorfall, der der Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Thurgau zugrunde lag) sich gewisse Parallelen erkennen liessen (z. B. Missachtung in beidem Fällen der abweisenden Äusserungen der Privatklägerinnen; vgl. Urk. 74 S. 34). All dies führt zum Schluss, dass der in der Anklageschrift eingeklagte Sachverhalt betreffend Vergewaltigung und sexuelle Nötigung rechtsgenügend erstellt ist. 4.2. Zum Sachverhalt betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern 4.2.1. Dem Beschuldigten wird in diesem Zusammenhang vorgeworfen, die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin im Wissen darum vorgenommen bzw. ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet zu haben, dass jene in diesem Zeitpunkt unter 16 Jahre alt war. Eventualiter habe er die Handlungen in der irrigen Vorstellung vorgenommen, dass die Privatklägerin über 16jährig gewesen sei, welchen Irrtum er bei pflichtgemässer Rücksicht hätte vermeiden können. 4.2.2. Der hier zur Diskussion stehende Vorfall ereignete sich am 23. November 2014. Die am 24. November 1998 geborene Privatklägerin hatte damit das 16. Altersjahr um einen Tag noch nicht erreicht.

- 27 - 4.2.3. Der Staatsanwalt begründet seine Anschlussberufung zusammengefasst wie folgt: Der Begründung der Vorinstanz, wonach normalerweise der Einlass in einen Club bzw. eine Shisha-Bar ein Alter von 18 Jahren bedinge und bei solchen Lokalitäten Zugangskontrollen durchgeführt werden würden, könne nicht gefolgt werden. Die allgemeine Lebenserfahrung sage, dass Eingangskontrollen überaus oberflächlich stattfinden würden und der Aufenthalt von jungen Frauen unter 16 Jahren in solchen Clubs gang und gäbe sei. Selbst wenn eine solche Eintrittskontrolle stattgefunden hätte, hätte dies nicht zur Folge, dass auf eine Pflicht zur Prüfung des Alters durch den Beschuldigten hätte verzichtet werden können, da es notorisch sei, dass sich gerade jüngere Leute den Zugang zu Clubs mit gefälschten Ausweisen etc. erschleichen würden. Da es sich bei der Privatklägerin um eine kleine und zierliche Person handle, aufgrund deren Aussehen ihr Alter ein Thema habe sein müssen für den Beschuldigten, liege Eventualvorsatz vor. Zumindest ein fahrlässiges Verhalten müsse sich der Beschuldigte aber anrechnen lassen, da, wenn das Kind wie 16- oder 17jährig wirke, eine erhöhte Sorgfalt notwendig sei (Urk. 239 S. 2 ff.). 4.2.4. Die Vorinstanz gelangte mit zutreffender Begründung zum Schluss, dem Beschuldigten könne nicht nachgewiesen werden, dass er wusste oder in Kauf genommen habe, dass die Privatklägerin im Tatzeitpunkt noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei. Selbst wenn zutreffend wäre, dass die Privatklägerin – was diese auch so darstellte – mit dem Beschuldigten nicht über ihr Alter sprach, so ist das Vorbringen des Beschuldigten nicht zu widerlegen, dass er die Privatklägerin in der Shisha-Bar traf und der Einlass in dieses Lokal ein Alter von 18 Jahren bedingt, worauf der Beschuldigte aufgrund der Eingangskontrolle unwiderlegbar ausging und ausgehen konnte, zumal die Privatklägerin heute angab, ihre Kollegin habe sie älter gemacht, damit sie reingekommen sei (Urk. 234 S. 9). 4.2.5. Aber auch eine Verurteilung des Beschuldigten gestützt auf Art. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 187 Ziff. 4 StGB kommt hier nicht in Betracht. Die Vorinstanz wies in ihrem Entscheid auf die massgeblichen Beurteilungsgrundlagen für die Vermeidbarkeit bezüglich Entschuldbarkeit des Irrtums hin, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 74 S. 37). Ausgehend von der Massgeblichkeit des

- 28 äusseren Erscheinungsbildes der Privatklägerin, wie es sich auch anlässlich der Videobefragung, die allerdings mehr als ein halbes Jahr nach dem Vorfall erfolgte, präsentierte, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Privatklägerin, obwohl sie – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 239 S. 4) – klein und zierlich ist, nicht kindlich wirkte, so dass der Beschuldigte Zweifel daran hätte haben müssen, dass sie mindestens 16 Jahre alt war. Dazu kommt, dass die Privatklägerin am Tag nach dem besagten Ereignis just 16 Jahre alt wurde. Ihre Erscheinung kombiniert mit der Tatsache, dass sie sich in einer für mindestens 18jährige Kunden zugänglichen Bar aufhielt, sowie die dem Beschuldigten nicht zu widerlegende Behauptung, dass im Zeitpunkt, als er die Bar betrat, beim Eingang Zugangs- und Alterskontrollen durchgeführt wurden, lassen die Unterlassung des Beschuldigten hinsichtlich einer eigenen Ausweiskontrolle sowie einer Nachfrage nach dem Alter der Privatklägerin (sollte er dies nicht gemacht haben, was er aber wie oben gesehen – entgegen der Darstellung der Privatklägerin – bestreitet) nicht als Pflichtverletzung erscheinen. Im Übrigen ist dazu auf die allesamt zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urk. 74 S. 37). Dies führt zur Bestätigung des Freispruchs der Vorinstanz vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, eventualiter in Verbindung mit Art. 187 Ziff. 4 StGB. IV. Rechtliche Würdigung 1. Zum Tatbestand der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung 1.1. Die Vorinstanz hat sich in allgemeiner Hinsicht zu den Tatbeständen der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB ausführlich und zutreffend geäussert, worauf hier zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen hat. Sie hat ferner die objektiven und subjektiven Voraussetzungen erläutert und diese anhand der herrschenden Gerichtspraxis eingehend konkretisiert. Besonderes Augenmerk richtete die Vorinstanz auf die erforderlichen Nötigungsmitteln, insbesondere auf dasjenige der Gewalt und hielt diesbezüglich zutreffend fest, dass darunter eine physische Einwirkung auf das Opfer verstanden wird, mit dem Ziel, dessen geleisteten oder er-

- 29 warteten Widerstand zu brechen, wobei ein relativer Massstab anzuwenden ist, und grundsätzlich diejenige Gewalt genügt, die nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen, so dass je nach den Umständen schon ein verhältnismässig geringer Kraftaufwand ausreicht (vgl. Urk. 74 S. 40 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass in diesem Zusammenhang jedoch erforderlich ist, dass dem Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse nicht möglich war, sich der Einwirkung des Täters zu entziehen. Erforderlich ist eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung, wobei der Lage des jeweiligen Opfers besondere Rechnung zu tragen ist (vgl. Urk. 74 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2. Vorbringen der Parteien 2.1. Die Vorinstanz fasste die Einwände des Beschuldigten gegen die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen der übrigen Parteien zutreffend zusammen. Darauf ist zu verweisen. 2.2. An der Berufungsverhandlung wurde zum Rechtlichen (erneut) ausgeführt, die Gegenwehr der Privatklägerin sei – sogar gemäss ihren Aussagen – äusserst schwach bis nicht vorhanden und für den Beschuldigten während laufenden Aktes nicht wahrnehmbar gewesen. Wenn der Beschuldigte diese nicht habe erkennen können, habe er demzufolge auch nicht mit dem Wissen darum und dem Willen, diese zu unterdrücken bzw. einen nicht deutlichen Widerstand zu brechen, gehandelt (Urk. 236 S. 17 f.). 3. Rechtliche Würdigung im konkreten Fall 3.1. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, indem der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt die Privatklägerin festgehalten habe, ihr die Hosen ausgezogen und sie auf die Rückbank quer hinuntergedrückt habe, habe er der Privatklägerin gegenüber tatbestandsmässige Gewalt angewandt. In diesem Zusammenhang sei unbedeutend, dass der Beschuldigte einen verhältnismässig geringfügigen Kraftaufwand betrieben habe. Entscheidend sei vielmehr, dass seine Zwangs-

- 30 einwirkungen genügt hätten, um den Willen der Privatklägerin zu brechen. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Privatklägerin sich dabei anfänglich sowohl verbal als auch körperlich wahrnehmbar zur Wehr gesetzt habe, indem sie ihre Beine zusammengedrückt, ihre Brüste mit ihren Händen bedeckt und versucht habe, den Beschuldigten mit beiden Händen an der Wange bzw. am Kiefer auf die Seite zu schieben. Der Beschuldigte habe denn auch aufgrund des Zusammendrückens der Beine die vaginale Penetration aufgegeben und danach mehrfach vergeblich versucht, die Beine der Privatklägerin auseinander zu drücken, wobei er, als ihm dies nicht gelungen sei, mit dem Finger anal in die Privatklägerin eingedrungen sei. Die Privatklägerin habe in Anbetracht der beengten Verhältnisse im Auto ausreichend Widerstand geleistet, zumal der Beschuldigte der Privatklägerin auch kräftemässig deutlich überlegen gewesen sei (vgl. Urk. 74 S. 41). Dem bleibt eigentlich nichts hinzuzufügen. Die Privatklägerin konnte angesichts der Umstände schlicht nicht mehr Gegenwehr leisten. Ergänzend ist noch hervorzuheben, dass die Übergriffe des Beschuldigten auf die Privatklägerin auf dem Rücksitz eines zweitürigen Autos stattfanden, was der Privatklägerin keine Möglichkeit einräumte, das Auto zu verlassen. 3.2. Korrekt wies die Vorinstanz zudem darauf hin, dass Widerstand auch nicht Gegenwehr bis zur Erschöpfung oder das Erleiden körperlicher Verletzungen (vgl. aber die Verteidigung in Urk. 236 S. 10) erfordert. Zuzustimmen ist sodann der Vorinstanz, dass, selbst wenn mehr Gegenwehr möglich gewesen wäre, dies nicht den Umkehrschluss zulässt, dass die Gegenwehr der Privatklägerin ungenügend war. Fest steht sodann mit der Vorinstanz, dass für den Beschuldigten niemals der Eindruck entstehen konnte, dass es sich um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr handelte. Die Privatklägerin sagte ihm, dass sie wieder zurückwolle (Urk. 234 S. 7), sie drückte alle Körperöffnungen zusammen und sie bedeckte ihre Brüste mit den Händen. Bei einem solchen Verhalten anzunehmen, dass der Beschuldigte von Einvernehmlichkeit ausging, wäre realitätsfremd. Für die fehlende Freiwilligkeit und deren Erkennbarkeit spricht sodann der Umstand, dass der Beschuldigte die Privatklägerin unter einem Vorwand ins Freie gelockt hatte, weswegen dem Beschuldigten bewusst sein musste, dass ihm die Privat-

- 31 klägerin bei Offenlegung seiner Absichten nicht nach draussen und ins Auto gefolgt wäre (so auch die Vorinstanz in Urk. 74 S. 41). 3.3. Keinerlei Zweifel kommen darüber auf, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr und die sexuellen Handlungen an der Privatklägerin vornehmen wollte und dass ihm aufgrund der klar ausgedrückten Zurückweisung bewusst war, dass die Privatklägerin damit nicht einverstanden war. Nachdem er sich über den entgegenstehenden Willen der Privatklägerin hinweg setzte, handelte er vorsätzlich. Damit sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt. 3.4. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die vom Beschuldigten an der Privatklägerin neben dem Beischlaf vorgenommenen sexuellen Handlungen (er hat seinen Finger zur Hälfe anal in die Privatklägerin eingeführt und die Hand der Privatklägerin auf seinen erigierten Penis gelegt) selbständige Bedeutung zukommt und nicht Begleiterscheinungen der Vergewaltigung waren, weil sie auf selbständige geschlechtliche Befriedigung zielten, weswegen echte Realkonkurrenz vorliegt (vgl. Vorinstanz Urk. 74 S. 42 unter Hinweis auf die Lehre). 3.5. Damit ist der Beschuldigte in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion 1. Grundlagen Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Strafzumessung und des massgeblichen Strafrahmens kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 74 S. 43 ff.).

- 32 - 2. Tatkomponente 2.1. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere der Vergewaltigung erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten die sexuelle Integrität und damit ein hochwertiges Rechtsgut der Privatklägerin in massiver Weise verletzte, dass es sich hierbei indessen um ein tatbestandsimmanentes Merkmal einer jeden Vergewaltigung handelt. Zuzustimmen ist der Vorinstanz, dass im Rahmen des an sich schon schweren Delikts sowie des sehr weiten Spektrums denkbarer Vergewaltigungen das Verschulden des Beschuldigten eher noch im unteren Bereich anzusiedeln ist, zumal er die Privatklägerin weder bedroht noch ihr gegenüber physische Gewalt angewendet hat, welche über das für den Vollzug des Geschlechtsverkehrs gegen ihren Willen notwendige Mass hinausging. Mit der Vorinstanz ist weiter richtig, dass er ihr keine körperlichen Verletzungen zufügte, dass er dennoch sein Vorhaben trotz aktivem Widerstand der Privatklägerin – sowohl verbal als auch physisch – zielgerichtet umsetzte. Raffiniert lockte er die Privatklägerin unter einem fiesen Vorwand (es sei ihm schlecht) ins Freie und dann auf den Rücksitz des Autos, wo sie ihm ausgeliefert war. Aus der Videobefragung ergibt sich zweifelsohne, dass der jungen Privatklägerin der sexuelle Missbrauch augenscheinlich zusetzte (Urk. 6/4), was sich auch anlässlich ihrer Befragung an der Berufungsverhandlung bestätigte. Belastend für die Privatklägerin wirkte sich mit der Vorinstanz zudem aus, dass der Geschlechtsverkehr ungeschützt vollzogen wurde, was – selbst wenn es vorliegend schliesslich ausserhalb der Vagina der Privatklägerin zum Samenerguss kam – mit der erhöhten Gefahr einer Infektion mit gefährlichen Krankheiten verbunden war. 2.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere hob die Vorinstanz hervor (vgl. Urk. 74 S. 45 f.), dass der Beschuldigte vorsätzlich, rücksichtslos und aus rein egoistischen Beweggründen handelte, dies selbst in Beachtung des Umstandes, dass jedem Vergewaltigungsdelikt eine egoistische Motivlage immanent ist. Fraglos spielte der Beschuldigte seine körperliche Überlegenheit schamlos aus und nutzte die auf der Rückbank des zweitürigen Autos gefangene Privatklägerin und deren beschränkte Bewegungsmöglichkeit, um sein Vorhaben umzusetzen. Zu Recht betonte die Vorinstanz, dass er aus eigenem Antrieb handelte, ohne dass

- 33 ihm die Privatklägerin einen Anlass für sein Verhalten gegeben oder ihn in irgendeiner Weise sexuell provoziert hätte. Sein zielgerichtetes und raffiniertes Vorgehen lässt mit der Vorinstanz keine relevante Verminderung der Schuldfähigkeit infolge Alkoholkonsums zu. Zutreffend ist schliesslich, dass sein Verhalten von erheblicher krimineller Energie zeugt. 2.3. Mit der Vorinstanz lässt sich das Verschulden des Beschuldigten zusammenfassend unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente je für sich und insgesamt als erheblich qualifizieren, was eine Einsatzstrafe von 36 Monaten bzw. drei Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigt. 2.4. Die obigen Ausführungen betreffend objektive und subjektive Tatschwere gelten grundsätzlich auch für die hinzutretende sexuelle Nötigung, worauf bereits die Vorinstanz korrekt hinwies. Dazu hob die Vorinstanz mit Fug hervor, dass der Beschuldigte ein hohes Mass an Gleichgültigkeit bzw. fehlender Empathie an den Tag legte, was sich daraus ergibt, dass der Beschuldigte, als er aufgrund des Zusammendrückens der Beine der Privatklägerin von der vaginalen Penetration ablassen musste, mit seinem Finger in nicht weniger rücksichtsloser Weise anal in die Privatklägerin eindrang und später noch ihre Hand auf seinen erigierten Penis legte (so auch Vorinstanz in Urk. 74 S. 46). 2.5. Die Vorinstanz bewertete das Verschulden des Beschuldigten unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente je für sich und insgesamt als nicht mehr leicht bis erheblich, was zu übernehmen ist. Die von der Vorinstanz aufgrund der sexuellen Nötigung vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe um 6 Monate auf 42 Monate bzw. 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe ist daher nicht zu beanstanden. 3. Täterkomponente 3.1. Bezüglich des Werdegangs und des Vorlebens des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz hingewiesen werden (vgl. Urk. 74 S. 46 f.). An der Berufungsverhandlung ergab sich, dass ein weiterer Bruder des Beschuldigten nun in der Schweiz lebt. Zudem hat der Be-

- 34 schuldigte sich verlobt. Ferner präzisierte der Beschuldigte, nach der Schule das KV besucht, dieses aber nach einem Jahr abgebrochen zu haben. Anschliessend habe er Militärdienst geleistet (Urk. 235 S. 2 f.). Korrekt ist, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevante Elemente ableiten lassen. 3.2. Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft (Urk. 231). Diese Vorstrafen und die Tatsache, dass er während der Probezeit delinquierte (vgl. unten zum Widerruf), führen zu einer starken Straferhöhung. 3.3. Zum Nachtatverhalten ist anzuführen, dass der Beschuldigte nach wie vor nicht geständig ist, weder Einsicht oder Reue und ebenso wenig Mitleid mit der Privatklägerin zeigte, was keine Strafminderung zulässt. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt – dies mit der Vorinstanz (vgl. dazu Urk. 74 S. 47) – nicht vor. Eine Strafminderung wegen der Verliebtheit bzw. dem Finden der Liebe seines Lebens ist entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 236 S. 19) ebenfalls nicht angezeigt. 4. Fazit Sanktion In Würdigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Kriterien ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von insgesamt 48 Monaten bzw. 4 Jahren Freiheitsstrafe angemessen und damit zu bestätigen. 5. Anrechnung Haft 5.1. Der Beschuldigte wurde am 21. März 2015 festgenommen (vgl. Urk. 11.7). In der Nacht vom tt. auf den tt.mm 2016 gelang ihm unter Mithilfe von … die Flucht aus dem Bezirksgefängnis Dietikon (vgl. Urk. 68). Am 15. März 2016 konnte der Beschuldigte in J._____ wieder verhaftet werden (vgl. Urk. 110). Seither ist er in Haft. Der Beschuldigte verbrachte somit bis und mit heute 608 Tage in Haft (326 Tage vor der Flucht, 282 Tage nach der Flucht bis heute). Dieser Freiheitsentzug ist an die ausgefällte Strafe anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB).

- 35 - VI. Vollzug Angesichts der ausgefällten Strafe kommt die Gewährung eines (teil-)bedingten Strafvollzugs nicht in Frage (Art. 42 und 43 StGB). Die Freiheitsstrafe ist demnach zu vollziehen. VII. Widerruf Der Beschuldigte beging die hier zu beurteilenden Taten während der ihm im Strafbefehl vom 9. Mai 2014 mit Bezug auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 70.– angesetzten Probezeit von zwei Jahren (vgl. Urk. 14/5), weshalb sich die Frage nach dem Widerruf stellt. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die nach eingehender Begründung von einer Schlechtprognose ausgeht (vgl. Urk. 74 S. 49). Diesen Ausführungen ist nichts mehr beizufügen. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Mai 2014 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 70.– ist daher zu widerrufen. VIII. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung den Beschuldigten zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 15'000.– zuzüglich 5% Zins verpflichtet (vgl. Urk. 74 S. 50 ff.). Der Beschuldigte hat diese Verpflichtung nur aufgrund seines Antrags auf Freispruch anfechten lassen und sie ansonsten nicht bestritten (vgl. Urk. 236 S. 19 f.). Somit ist die vorinstanzliche Regelung der Genugtuungsforderung auch heute zu bestätigen.

- 36 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliches Verfahren Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 10 und 11) zu bestätigen. 2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt hinsichtlich seiner Anträge vollumfänglich. Die (anschluss-)appellierende Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrem Antrag, den Beschuldigten zusätzlich der sexuellen Handlung mit Kindern schuldig zu sprechen sowie mit dem Antrag auf Erhöhung der Strafe. Demnach rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens (inklusive Gerichtsgebühr, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin) dem Beschuldigten zu 4/5 aufzuerlegen. Die übrigen Kosten von 1/5 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind zu 1/5 definitiv und zu 4/5 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei hinsichtlich 4/5 dieser Kosten die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 426 Abs. 4 StPO i.V. m. Art. 134 Abs. 4 StPO). 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4‘500.– anzusetzen. 3. Entschädigungen 3.1. Der amtliche Verteidiger reichte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Honorarnote über Fr. 7'698.60 (zuzüglich Berufungsverhandlung) ein (Urk. 238). Die geltend gemachten Bemühungen sind in diesem Umfange ausgewiesen. Zu addieren sind ein Aufwand von weiteren sieben Stunden für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg) und das Studium sowie die Nachbesprechung des

- 37 - Urteils. Demgemäss ist der amtliche Verteidiger mit Fr. 9'361.80 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 3.2. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin reichte mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 eine Kostennote über Fr. 2'157.20 ein (Urk. 226). Ihre geltend gemachten Bemühungen sind ausgewiesen. Auch bei ihr ist ein Aufwand von weiteren sieben Stunden für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg) und das Studium sowie die Nachbesprechung des Urteils zu berücksichtigen. Demgemäss ist sie mit Fr. 4'582.10 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 3.3. Der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten wurde im Berufungsverfahren bereits mit Fr. 2'789.65 entschädigt (Urk. 122 A). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. Dezember 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-6. … 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'914.25 Auslagen Untersuchung Fr. 800.– Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren (UB150124-O) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 20'061.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. 9. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 6'058.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 38 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. 2. Der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, eventualiter in Verbindung mit Art. 187 Ziff. 4 StGB, ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 608 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie Auslieferungshaft (J._____) erstanden sind. 4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Mai 2014 (A-1/2014/2977) für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– (unter Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft) unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und der Vollzug der Geldstrafe angeordnet. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 15‘000.– zuzüglich 5% Zins ab 24. November 2014 als Genugtuung zu bezahlen. 6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 10 und 11) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'789.65 amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 9'361.80 amtliche Verteidigung (RA X1._____) Fr. 4'582.10 unentgeltliche Verbeiständung (RAin Y._____) Fr. 65'250.– Telefonüberwachung

- 39 - 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden zu 1/5 definitiv und zu 4/5 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 4/5 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in die Akten (A-1/2014/2977).

- 40 - 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 21. Dezember 2016

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Urteil vom 21. Dezember 2016 Urteil der Vorinstanz: (Urk. 74 S. 56 ff.) Es wird erkannt:  der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB,  der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. 2. Im Übrigen ist der Beschuldigte einer weiteren strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 48 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 258 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Mai 2014 (A-1/2014/2977) für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– (unter Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft) unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedi... 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. November 2014 als Genugtuung zu bezahlen. 8. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 20'061.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. 9. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 6'058.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und diejenigen der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. 11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 12. (Mitteilung) 13. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 40 f.) 1. Es seien die Ziffern 1, 3, 4, 5 und 10 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. Dezember 2015 (Geschäfts-Nr. DG150030) aufzuheben. 2. Es sei der Beschuldigte freizusprechen von den Vorwürfen  der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB;  der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. 3. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft IV vom 30. März 2016 sei abzuweisen. 4. Die bis und mit heute erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei dem Beschuldigten an die mit Urteil des Obergerichts Thurgau vom 19. November 2014 (Proz.-Nr. SBR.2014.34) verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen. Eventualiter sei dem Beschuldigten für die erstandenen Zwangsmassnahmen eine nach Ermessen des Gerichtes festzusetzende Genugtuung zuzusprechen. 5. Die Ansprüche der Zivilklägerin seien abzuweisen. Die Kosten und Entschädigungsfolgen (des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens) seien ausgangsgemäss zu regeln, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung vorgängig aus der Staatskasse zu vergüten seien. Der Beschuldigte sei zusätzlich zur Verurteilung vom 3. Dezember 2015 wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, eventualiter der fahrlässigen sexuellen Handlungen mit einem ... er sei mit einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten zu bestrafen. 1. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei gutzuheissen. Ev. sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 2. Die Kosten des Verfahrens inklusive der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Mit obenerwähntem Urteil vom 3. Dezember 2015 (Urk. 74) sprach das Bezirksgericht Dietikon den Beschuldigten der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ... 1.2. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 57). Mit fristgerecht erstatteter Berufungserklärung vom 7. März 2016 liess der Beschuldigte folgende Anträge stellen (vgl. Urk. 79): 1.3. Mit Eingabe vom 30. März 2016 erhob die Staatsanwaltschaft fristgerecht Anschlussberufung (vgl. Urk. 83), welche sie auf den Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Handlung mit Kindern sowie die Bemessung der Strafe beschränkte. Die Staatsanwaltsch... 1.4. Die Berufungsverhandlung fand am 21. Dezember 2016 statt (Prot. II S. 39 ff.), anlässlich welcher neben dem Beschuldigten auch die Privatklägerin als Auskunftsperson einvernommen wurde (vgl. Urk. 234 und Urk. 235). 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte verlangt einen vollständigen Freispruch, liess indessen die festgesetzten Entschädigungen für die amtliche Verteidigung und für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (Dispositiv-Ziffern 8 und 9) unangefochten. Dazu hat... 2.2. Bei dieser Ausgangslage sind die Dispositiv-Ziffern 7, 8 und 9 nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO). Demgegenüber stehen die übrigen Dispositiv-Ziffern (d.h. Ziffern 1-6... II. Prozessuales Die vom im Berufungsverfahren neu zugezogenen Verteidiger gestellten Beweisanträge auf Beizug von KESB-Akten über die Privatklägerin und auf Einholung eines Führungsberichtes bei der „C._____“ über sie (vgl. Urk. 136) wurden mit Verfügung des Kammerpr... III. Sachverhalt 1. Ausgangslage 1.1. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, an der im Tatzeitpunkt noch nicht 16jährigen Privatklägerin gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen und trotz ihren (in der Anklage näher umschriebenen) Widerstand, den Geschlechts... 1.2. Der Beschuldigte, der in der Hafteinvernahme noch von nichts wissen wollte (vgl. Urk. 5.1), bestritt im weiteren Verlauf der Untersuchung nicht, dass es mit der Privatklägerin zu sexuellen Handlungen kam, machte jedoch geltend, dazu sei es auf Be... 2. Vorhandene Beweismittel und deren Verwertbarkeit 2.1. An Beweismitteln liegen neben den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 6/1, Urk. 6/4, Urk. 42 und Urk. 234) sowie jenen des Beschuldigten (Urk. 5.1 bis 5.4, Prot. I S. 7 ff. und Urk. 235) die Aussagen des Zeugen D._____ (Urk. 7.1 und Urk. 7.2) vor. ... 2.2. Die Anklage stützt sich hauptsächlich auf die belastenden Aussagen der Privatklägerin, denn vorliegend handelt es sich um ein klassisches Vier-Augen-Delikt (so auch Vorinstanz in Urk. 74 S. 11 sowie die Verteidigung in Urk. 236 S. 2 und S. 17). D... 2.3. Auch die an der Berufungsverhandlung durchgeführte Befragung der Privatklägerin als Auskunftsperson erfolgte unter Einhaltung der massgeblichen prozessualen Vorschriften (vgl. Urk. 234 S. 1 f.). Die Verteidigung moniert in diesem Zusammenhang, ih... 3. Zur Glaubwürdigkeit der Aussagenden 3.1. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass darauf zu verweisen ist (Urk. 74 S. 9 ff.). 3.2. Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wurde im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, dass ihn keine Pflicht zu wahrheitsgemässer Aussage trifft und dass er ein – insoweit legitimes und natürliches – Interesse daran... Dies gilt generell analog für die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen. Ihren Angaben kommt nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zu, weil der aussagenden Person Strafandrohungen vorgehalten werden. Alleine aus der prozessualen Stellun... 3.3. Bezüglich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist anzufügen, dass sie – als Opfer der zur Anklage gebrachten Straftaten – mit ihren Aussagen die Untersuchung in Gang brachte. Mit der Vorinstanz ist indessen zu berücksichtigen, dass die Strafa... 3.4. Schliesslich ist zur Glaubwürdigkeit von D._____, der als polizeiliche Auskunftsperson und später als Zeuge befragt wurde, mit der Vorinstanz zu erwähnen, dass er mit dem Beschuldigten befreundet ist und wegen dieser persönlichen Beziehung versu... 4. Zu den Aussagen Wie oben erläutert, ist in erster Linie der innere Gehalt der Aussagen massgebend. Dabei sind im Folgenden die Aussagen zu den einzelnen eingeklagten und im Berufungsverfahren immer noch zur Diskussion stehenden Sachverhalte (Vergewaltigung und sexue... 4.1. Zum Sachverhalt betreffend Vergewaltigung und sexuelle Nötigung 4.1.1. Was die eigentlichen Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten und von D._____ während der Untersuchung und an der Hauptverhandlung betrifft, so ist zunächst auf die diesbezügliche zusammenfassende Darstellung durch die Vorinstanz zu verwe... Die Privatklägerin wurde an der Berufungsverhandlung nochmals einvernommen. Im Wesentlichen bestätigte sie ihre früheren Aussagen, insbesondere bekräftigte sie, die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten seien gegen ihren erklärten und erkennbaren... Die Befragung des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung ergab keine neuen Erkenntnisse. Er blieb insbesondere bei seiner Darstellung, die sexuellen Handlungen seien im gegenseitigen Einvernehmen und auf Initiative der Privatklägerin überhaupt zus... 4.1.2. Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten hielt die Vorinstanz vorerst fest, dass er bei seiner ersten Einvernahme, die ca. 15 Stunden nach seiner Verhaftung am 22. März 2015 stattfand, mithin beinahe 4 Monate nach dem hier zur Diskussio... 4.1.2.1. Bereits in der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wusste der Beschuldigte doch darüber zu berichten, was sich damals zutrug. Demnach stiess der damals 26jährige Beschuldigte – nach seiner Darstellung – in jener Tatnacht auf die ihm ... 4.1.2.2. Diese Aussagen in Verbindung mit seinem ursprünglichen „Nichts-mehr-wissen-wollen“ anlässlich seiner ersten Einvernahme (vgl. oben) erstaunen doch sehr, wenn man bedenkt, dass er sich später in mehrfacher Hinsicht letztlich als „Opfer“ der se... 4.1.2.3. Der Beschuldigte berief sich für seine Darstellung – zumindest bis zur Berufungsverhandlung – teilweise auf seinen Freund D._____. Fest steht, dass D._____ dem Beschuldigten in jener Nacht sein Auto zur Verfügung stellte und dass dieser, als ... 4.1.3. Was die Depositionen der Privatklägerin betrifft, so ergeben diese in mehrfacher Hinsicht ein zuverlässiges Bild. 4.1.3.1. Vorerst ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte selber konzedierte, an der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollzogen, sie überall berührt und auch geküsst zu haben (vgl. oben). Offen ist indessen, ob dies im Einvernehmen mit ... 4.1.3.2. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vorerst auf die Kritik des früheren Verteidigers hingewiesen, der an der Hauptverhandlung vorgetragen hatte, dass den Aussagen der Privatklägerin jegliche Beständigkeit sowohl im Detailreichtum als auch i... An der Berufungsverhandlung argumentierte auch die neue Verteidigung, die Schilderungen der Privatklägerin zum Beginn des angeblich erzwungenen Sexualaktes seien schlicht lebensfremd (Urk. 236 S. 8), es bestünden bei genauerer Betrachtung der Aussage... 4.1.4. Die Vorinstanz stimmte im Rahmen der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin der Verteidigung zu, dass der Detaillierungsgrad in den Einvernahmen vom 23. November 2014 und vom 15. Juni 2015 unterschiedlich ist, was sicher zutreffend ist. Sie ... 4.1.4.1. Zu den am Tattag (gemeint wohl: in der ersten Einvernahme, da am Tattag keine Einvernahme stattfand) gemachten Aussagen der Privatklägerin erwog die Vorinstanz, dass diese detailliert, lebensnah, differenziert und, was das Kerngeschehen betri... 4.1.4.2. Die Vorinstanz ortete in den Schilderungen der Privatklägerin gewisse Ungereimtheiten, welche indessen allesamt nicht das Kerngeschehen im Auto betreffen. In diesem Zusammenhang erwähnte die Vorinstanz das Thema, ob die Privatklägerin nach de... 4.1.4.3. Die Vorinstanz stimmte der damaligen Verteidigung zu, dass ein gewisser Widerspruch bezüglich der Position der Privatklägerin bzw. des Beschuldigten im Auto während des Geschehens nicht zu verkennen ist (vgl. Urk. 74 S. 21). Die Vorinstanz er... 4.1.4.4. Es trifft sodann zu – worauf auch die Vorinstanz hinwies –, dass die Privatklägerin das Tatgeschehen in emotionaler Hinsicht relativ nüchtern schilderte, indem sie von einer Art Schockzustand sprach, in welchen sie geraten sei, ohne dabei ein... 4.1.4.5. Die Vorinstanz erwog weiter, dass die Privatklägerin mit ihren Aussagen weder zu Übertreibungen neigte, noch den Beschuldigten unnötig belastete, welcher Einschätzung zuzustimmen ist. Zutreffend ist insbesondere, dass sie sich sehr differenzi... 4.1.4.6. Sodann steht schon aufgrund des Polizeirapportes fest (vgl. Urk. 1 S. 3), dass nicht die Privatklägerin, sondern ihr Onkel die Polizei einschaltete. Sie wollte – was sie deutlich erklärte – keine Anzeige gegen den Beschuldigten erstatten (Urk... 4.1.4.7. Die Verteidigung kritisiert den angefochtenen Entscheid ferner dahingehend, es sei durchaus von Relevanz, wie lange der Aufenthalt im Auto gedauert habe. Es liege auf der Hand, dass dieser recht lange, ja wohl etwa eine Stunde gedauert habe, ... 4.1.4.8. In den Aussagen der Privatklägerin sind schliesslich keine Anzeichen vorhanden, dass sie den Beschuldigten ohne Erlebnishintergrund anschwärzen wollte. Ihr Aussageverhalten, insbesondere die geschilderte ins Auge springende Zurückhaltung zugu... 4.1.4.9. Zum Gutachten vom 17. Dezember 2014 hat die Vorinstanz nach einer zutreffenden Zusammenfassung, auf welche verwiesen werden kann (vgl. Urk. 74 S. 30), ausgeführt, dieses vermöge das dem Beschuldigten Vorgeworfene weder zu bestätigen noch zu w... 4.1.5. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung, die moniert, die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei selektiv und einseitig (Urk. 236 S. 3 f.), festzuhalten, dass einzig den Aussagen der Privatklägerin Glaubhaftigkeit zukom... 4.2. Zum Sachverhalt betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern 4.2.1. Dem Beschuldigten wird in diesem Zusammenhang vorgeworfen, die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin im Wissen darum vorgenommen bzw. ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet zu haben, dass jene in diesem Zeitpunkt unter 16 Jahre alt war.... 4.2.2. Der hier zur Diskussion stehende Vorfall ereignete sich am 23. November 2014. Die am 24. November 1998 geborene Privatklägerin hatte damit das 16. Altersjahr um einen Tag noch nicht erreicht. 4.2.3. Der Staatsanwalt begründet seine Anschlussberufung zusammengefasst wie folgt: Der Begründung der Vorinstanz, wonach normalerweise der Einlass in einen Club bzw. eine Shisha-Bar ein Alter von 18 Jahren bedinge und bei solchen Lokalitäten Zugangs... 4.2.4. Die Vorinstanz gelangte mit zutreffender Begründung zum Schluss, dem Beschuldigten könne nicht nachgewiesen werden, dass er wusste oder in Kauf genommen habe, dass die Privatklägerin im Tatzeitpunkt noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei. Selbst w... 4.2.5. Aber auch eine Verurteilung des Beschuldigten gestützt auf Art. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 187 Ziff. 4 StGB kommt hier nicht in Betracht. Die Vorinstanz wies in ihrem Entscheid auf die massgeblichen Beurteilungsgrundlagen für die Verme... IV. Rechtliche Würdigung 1. Zum Tatbestand der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung 1.1. Die Vorinstanz hat sich in allgemeiner Hinsicht zu den Tatbeständen der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung nach A

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