Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160072-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann
Urteil vom 7. Dezember 2016
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Stammbach, Anklägerin und I. Berufungsklägerin
gegen
1. A._____, Beschuldigte und II. Berufungsklägerin sowie Anschlussberufungsklägerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ 2. B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Mord etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 27. November 2015 (DG150023)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. Juni 2015 (Urk. 67), sowie die Eventualanklage vom 1. November 2015 (Urk. 197) und die Zusatzanklage vom 4. November 2015 (Urk. 206) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 280 S. 137 ff.) "1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig - des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB; - des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB; - des gewerbsmässigen Diebstahles im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 StGB betreffend die ND 1, ND 2, ND 3 und ND 6. 2. Die Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf des Diebstahles betreffend die ND 7, ND 9 und ND 10 freigesprochen. 3. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig - des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB; - des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB; - des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 aSVG. 4. Die Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB gemäss Zusatzanklage vom 4. November 2015 (act. 206) freigesprochen. 5. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren, wovon bis und mit heute 747 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. Die Freiheitsstrafe der Beschuldigten A._____ wird vollzogen. 6. Die Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren, wovon bis und mit heute 730 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. Die Freiheitsstrafe der Beschuldigten B._____ wird vollzogen. 7. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri/Bremgarten vom 16. Januar 2013 über die Beschuldigte B._____ bedingt ausgefällte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
- 3 - 8. Die Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, Fr. 100.– Schadenersatz an die Privatklägerin C._____ zu bezahlen. 9. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin D._____ wird abgewiesen. 10. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin E._____ wird im Umfang von Fr. 1'650.– gutgeheissen, im Mehrbetrag von Fr. 1'500.– (die Uhr betreffend) auf den Zivilweg verwiesen und im Umfang von Fr. 600.– (den Siegelring betreffend) abgewiesen. 11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. April 2014 (Ordner 14, act. 54/1/1) beschlagnahmte Flasche Tramadol-Mepha (SK …; Aufbewahrungsort: Gerichtskasse des Bezirksgerichts Horgen) wird eingezogen und nach Rechtskraft des Urteils der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Horgen zur Vernichtung überlassen. 12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 5. Mai 2014 (Ordner 14, act. 54/2/1) bzw. vom 2. September 2014 (Ordner 14, act. 54/6/1) bzw. vom 1. September 2014 (Ordner 14, act. 55/8/2) beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Gerichtskasse des Bezirksgerichts Horgen) werden den Hinterbliebenen der Geschädigten †F._____ nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: - 1 silberfarbene Armbanduhr (IWC) (SK …) - 1 Armreif (vergoldet) (SK …) - 1 Fingerring mit 18 Brillanten (SK …) - 1 blattförmige Brosche mit 5 Brillanten (SK …) - 1 Kette mit Kristalltropfen (SK …) - 1 Armband (silber/goldig) (SK …) - 1 silberne Halskette mit Kreuz (SK …) - 1 goldene Halskette mit Herz (SK …) - 1 Bankkundenkarte CS, lautend auf F._____ (SK …) - 1 Radio SAILOR Concerto 1 (SK …) Als Hinterbliebene der Geschädigten †F._____ gelten: - G._____, geb. tt. September 1923, von H._____ ZH und Zürich ZH - I._____, geb. tt. Februar 1947, von … UR und H._____ ZH - J._____, geb. tt. Juni 1950, von … UR und H._____ ZH - K._____, geb. tt. Juni 1945, von H._____ ZH und … SG
- 4 - Verlangen die Hinterbliebenen der Geschädigten †F._____ nicht bis spätestens 3 Monate nach Rechtskraft des Urteils die Gegenstände heraus, werden sie eingezogen und der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Horgen zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 11. Juni 2014 (Ordner 14, act. 54/3/1) beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Gerichtskasse des Bezirksgerichts Horgen) sind der Beschuldigten B._____ nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben: - 1 Mobiltelefon Samsung GT … weiss (SK …) - 1 iPad 3, weiss (SK …) - 1 Navigationsgerät … (SK …) - 1 externe Harddisc (SK …) - 1 HP Pavillon dv7 (SK …) 14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. Juni 2014 und 17. September 2014 (Ordner 14, act. 54/7/1) bzw. vom 1. September 2014 (Ordner 14, act. 54/4/1) beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Gerichtskasse des Bezirksgerichts Horgen) sind der Beschuldigten A._____ nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben: - 1 Plastiksäckchen verknotet (SK …) - 5 Taschenlampen (SK …) - 1 Mobiltelefon iPhone 5 (A._____) (SK…) 15. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 1. September 2014 (Ordner 14, act. 54/5/1) beschlagnahmte Schlüssel (Aufbewahrungsort: Gerichtskasse des Bezirksgerichts Horgen) ist dem Alterszentrum L._____ nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben: - 1 Schlüssel KESO … (SK …) 16. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 25. November 2011 (Ordner 14, act. 54/8/1) beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Gerichtskasse des Bezirksgerichts Horgen) werden eingezogen und nach Rechtskraft des Urteils der Gerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: - 1 Armbanduhr Marke Diesel (SK …) - 1 Fingerring mit Brillanten (SK …)
- 5 - 17. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird für seine Bemühungen und Auslagen (unter Berücksichtigung der am 24. April 2014 erfolgten Akontozahlung in der Höhe von Fr. 9'000.–) mit Fr. 39'654.45 (inkl. Fr. 3'604.05 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 18. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten A._____, Rechtsanwalt MLaw X._____, wird für seine Bemühungen und Auslagen mit Fr. 26'522.30 (inkl. Fr. 1'964.60 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 19. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 22'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 60'000.– Gebühr Vorverfahren Fr. 28'790.70 Auslagen Vorverfahren Fr. 12'840.– Psychiatrisches Gutachten B._____ Fr. 22'642.90 Psychiatrisches Gutachten A._____ Fr. 375.– Entschädigung Dolmetscher M._____ (Vorverfahren) Fr. 50.– Entschädigung Zeuge N._____ Fr. 100.– Entschädigung Zeuge Dr. med. O._____ Fr. 300.– Entschädigung Zeuge Dr. med. P._____ Fr. 1'598.85 Entschädigung Sachverständiger Zeuge Dr. med. Q._____ Fr. 3'400.– Entschädigung Sachverständige Zeugen Prof. Dr. med. R._____ und Dr. med. S._____ Fr. 1'070.– Entschädigung Sachverständiger Zeuge Dr. med. T._____ Fr. 48'654.45 Entschädigung RA Y._____ Fr. 26'522.30 Entschädigung RA X._____ Fr. 13'132.80 Entschädigung RA Z._____ Fr. 241'477.– Total Weitere Kosten bleiben vorbehalten. 20. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die Kosten für die Erstellung des jeweiligen psychiatrischen Gutachtens und der amtlichen Verteidigung, werden den Beschuldigten je hälftig auferlegt. Die Kosten der psychiatrischen Begutachtung und der amtlichen Verteidigung werden den jeweils betroffenen Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei die Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
- 6 - 21. Die von der Beschuldigten A._____ zu tragenden Kosten stellen sich wie folgt zusammen: Fr. 11'000.– Hälfte Gerichtskosten Fr. 30'000.– Hälfte Kosten Vorverfahren Fr. 14'395.35 Hälfte Auslagen Vorverfahren Fr. 22'642.90 Psychiatrisches Gutachten A._____ Fr. 375.– Entschädigung Dolmetscher M._____ (Vorverfahren) Fr. 25.– Hälfte Entschädigung Zeuge N._____ Fr. 50.– Hälfte Entschädigung Zeuge Dr. med. O._____ Fr. 150.– Hälfte Entschädigung Zeuge Dr. med. P._____ Fr. 799.45 Hälfte Entschädigung Sachverständiger Zeuge Dr. med. Q._____ Fr. 3'400.– Entschädigung Sachverständige Zeugen Prof. Dr. med. R._____ und Dr. med. S._____ Fr. 26'522.30 Entschädigung RA X._____ Fr. 13'132.80 Entschädigung RA Z._____ Fr. 122'492.80 Total 22. Die von der Beschuldigten B._____ zu tragenden Kosten stellen sich wie folgt zusammen: Fr. 11'000.– Hälfte Gerichtskosten Fr. 30'000.– Hälfte Kosten Vorverfahren Fr. 14'395.35 Hälfte Auslagen Vorverfahren Fr. 12'840.– Psychiatrisches Gutachten B._____ Fr. 25.– Hälfte Entschädigung Zeuge N._____ Fr. 50.– Hälfte Entschädigung Zeuge Dr. med. O._____ Fr. 150.– Hälfte Entschädigung Zeuge Dr. med. P._____ Fr. 799.45 Hälfte Entschädigung Sachverständige Zeugen Dr. med. Q._____ Fr. 1'070.– Entschädigung Sachverständiger Zeuge Dr. med. T._____ Fr. 48'654.45 Entschädigung RA Y._____ Fr. 118'984.25 Total 23. (Mitteilungen) 24. (Rechtsmittel)"
- 7 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 10 ff.) a) Der Verteidigung der Beschuldigten A._____: (Urk. 341 S. 46) 1. Frau A._____ sei von den Vorwürfen des Mordes gemäss Art. 112 StGB sowie des Raubes gemäss Art. 140 StGB und der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB freizusprechen. 2. Eventualiter sei Frau A._____ von den Vorwürfen des Mordes gemäss Art. 112 StGB und der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB freizusprechen und wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu verurteilen. 3. Frau A._____ sei von den Vorwürfen des einfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB wie auch des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 2 StGB freizusprechen. 4. Eventualiter sei Frau A._____ von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 2 StGB freizusprechen und wegen einfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB zu verurteilen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. b) Der Verteidigung der Beschuldigten B._____ (Urk. 342 S. 2 f.) 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 27. November 2015 bezüglich der Dispositivziffer 3 (Schuldsprüche betreffend Mord im Sinne von Art. 112 StGB, Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB und mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 aSVG), Dispositivziffer 4 (Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls gemäss Zusatzanklage vom 4. November 2015), Dispositivziffer 7 (Widerruf der mit Strafbefehl der
- 8 - Staatsanwaltschaft Muri/Bremgarten vom 16. Januar 2013 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.–), Dispositivziffer 13 (Herausgabe der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 11. Juni 2014 beschlagnahmten Gegenstände), Dispositivziffer 17 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) und Dispositivziffer 19, 20 und 22 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Beschuldigte B._____ sei von der Anklage des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB freizusprechen. Ebenso von der Anklage des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB. 3. Die Beschuldigte B._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren, wovon bis und mit heute (7. Dezember 2016) 1'106 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 4. Die Freiheitsstrafe der Beschuldigten B._____ sei zu vollziehen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien hinsichtlich der Beschuldigten B._____ auf die Staatskasse zu nehmen. c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 340 S. 1 f.) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 27. November 2015 sei grundsätzlich zu bestätigen, mit folgenden Ausnahmen 2. Dispositiv Ziff. 1 – Schuldspruch Raub: Die Beschuldigte A._____ sei schuldig zu sprechen im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB 3. (Eventualantrag) Dispositiv Ziff. 1 – Schuldspruch Raub: Die Beschuldigte A._____ sei eventualiter schuldig zu sprechen im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB
- 9 - 4. Die Beschuldigte A._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren (Dispositiv Ziff. 5) 5. Dispositiv Ziff. 3 – Schuldspruch Raub: Die Beschuldigte B._____ sei schuldig zu sprechen im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB 6. (Eventualantrag) Dispositiv Ziff. 3 – Schuldspruch Raub: Die Beschuldigte B._____ sei eventualiter schuldig zu sprechen im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB 7. Die Beschuldigte B._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren (Dispositiv Ziff. 5) d) Der Privatklägerschaft: keine Anträge Erwägungen: I. Prozessverlauf 1. Untersuchung und Anklage Am 10. November 2013 wurde †F._____, geb. tt. August 1925, tot in ihrer Wohnung in der Alterssiedlung L._____ in H._____ aufgefunden (Urk. 1/1). Da die Todesursache unklar war, wurde die Kantonspolizei Zürich eingeschaltet (Urk. 1/2). Am 11. November 2013 wurde U._____ am Zollamt in Kreuzlingen kontrolliert, wobei im Fahrzeug eine verbotene Waffe und in den Effekten eine Bankkarte der Geschädigten †F._____ sichergestellt wurden. Nachdem U._____ zunächst angab, die Karte gehöre seiner Grossmutter, gestand er kurze Zeit später ein, dass diese Bankkarte einer Frau aus dem Altersheim gehöre (Urk. 1/3). In der Folge stellte sich heraus, dass die Freundin von U._____, die Beschuldigte (A'._____) A._____, in der Alterssiedlung L._____ arbeitete, weshalb sie in den polizeilichen Ermittlungsfokus geriet. Nach umfangreicher Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 10. Juni 2015 Anklage gegen die Beschul-
- 10 digte A._____ und die Beschuldigte B._____ wegen Mordes, Raubes, gewerbsmässigen Diebstahls (A._____) und Fahrens in fahrunfähigem Zustand (B._____) beim Bezirksgericht Horgen (Urk. 67). Am 1. November 2015 wurde die Anklage im Sinne einer Eventualanklage auf fahrlässige Tötung ergänzt (Urk. 197) und am 4. November 2015 erfolgte eine Zusatzanklage betreffend Diebstahl zulasten der Beschuldigten B._____ (Urk. 206). 2. Erstinstanzliches Verfahren Das Bezirksgericht Horgen verurteilte die Beschuldigte A._____ mit oben im Dispositiv aufgeführtem und gleichentags mündlich eröffnetem Urteil vom 27. November 2015 wegen Mordes, Raubes und gewerbsmässigen Diebstahls, die Beschuldigte B._____ wegen Mordes, Raubes und mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Urk. 280 S. 137 ff.; Prot. I S. 69). Es bestrafte sie mit 13 Jahren (A._____) bzw. 10 1/2 Jahren (B._____) Freiheitsstrafe. 3. Berufungsverfahren 3.1. Berufungsanmeldungen Gegen das Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft am 1. Dezember 2015 (Poststempel 30. November 2015; Urk. 262) und die Beschuldigte A._____ am 7. Dezember 2015 (Poststempel 4. Dezember 2015) Berufung an (Urk. 266). Die Mitbeschuldigte B._____ meldete keine Berufung an. Das begründete Urteil wurde den Parteien am 3. Februar 2016 zugestellt (Urk. 278/1-3). Die Berufungserklärung des Verteidigers der Beschuldigten A._____ ging hierorts am 16. Februar 2016 (Urk. 281), die beiden Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft am 22. Februar 2016 (Poststempel 19. Februar 2016) ein, beide somit rechtzeitig innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 287 und 289). Innert der mit Verfügung vom 4. März 2016 angesetzten 20-tägigen Frist erklärte der amtliche Verteidiger der Beschuldigten A._____ mit Eingabe vom 7. März 2016 Anschlussberufung, wobei er dieselben Anträge in der Sache stellte wie in seiner Berufungserklärung (Urk. 293).
- 11 - 3.2. Beweisanträge der Beschuldigten Der Verteidiger der Beschuldigten A._____ stellte den Antrag, es sei ein Obergutachten zum Autopsiegutachten sowie ein Glaubhaftigkeitsgutachten über die Mitbeschuldigte B._____ zu erstellen (Urk. 289 und Urk. 293). Ebenso wurde eine Rekonstruktion der Tat beantragt. Die Staatsanwaltschaft nahm dazu am 11. April 2016 Stellung (Urk. 303), worauf die Verteidigung von A._____ mit Eingabe vom 14. April 2016 replizierte (Urk. 305). Die Beweisanträge wurden mit Verfügung vom 20. Juni 2016 einstweilen abgewiesen mit der Begründung mangelnder Notwendigkeit (Urk. 320). Anlässlich der Berufungsverhandlung erneuerte der Verteidiger der Beschuldigten A._____ die gestellten Beweisanträge (vgl. nachstehende Erw. II. 4). 3.3. Sicherheitshaft Die Beschuldigte A._____ wurde am 11. November 2013 verhaftet (Urk. 61/1). Auf ihr Gesuch hin war sie vom 2. April 2014 bis zum 23. Dezember 2014 im vorzeitigen Strafvollzug, danach wieder in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Urk. 61/8/1 und Urk. 61/12/1). Die Beschuldigte B._____ wurde am 28. November 2013 in Haft genommen und befindet sich seit dem 25. November 2014 im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 62/2 und Urk. 62/13/1). Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 wurden der Staatsanwaltschaft und der Beschuldigten A._____ Frist angesetzt, um zur Fortdauer der Sicherheitshaft Stellung zu nehmen (Urk. 309). Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 wurde die Fortdauer der Sicherheitshaft für A._____ bis zum Entscheid der Berufungsinstanz über die Anklage angeordnet (Urk. 314). 3.4. Zur Berufungsverhandlung am 7. Dezember 2016 erschienen die Beschuldigten in Begleitung ihrer amtlichen Verteidiger sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 10). Die Beschuldigte A._____ liess vorgängig am 18. November 2016 (eingegangen am 21. November 2016) eine 22-seitige schriftliche Stellungnahme zum Anklagevorwurf einreichen und mitteilen, dass sie an der Berufungsverhandlung keine weiteren Aussagen zum Sachverhalt machen werde (Urk. 329 und Urk. 331).
- 12 - II. Umfang der Berufungen 1. Beschuldigte Die Verteidigung der Beschuldigten A._____ verlangt einen Freispruch vom Vorwurf des Mordes, des Raubes und des gewerbsmässigen Diebstahls (Urk. 281 S. 2; Prot. II S. 10). Die Verteidigung der Beschuldigten B._____ beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, soweit es sie betrifft (Prot. II S. 11). Die Anschlussberufung der Beschuldigten A._____ deckt sich inhaltlich mit den Anträgen in der Berufungserklärung, weshalb ihr keine selbständige Bedeutung zukommt (Urk. 293, Prot. II S. 16). 2. Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft erachtet den Tatbestand des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB für gegeben (Lebensgefahr, schwere Körperverletzung oder grausame Behandlung). Entsprechend verlangt sie für beide Beschuldigten einen Schuldspruch im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB anstelle des Grundtatbestands von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Urk. 289, Prot. II S. 12). Im Sinne eines Eventualantrages verlangt sie die Verurteilung der Beschuldigten nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (Prot. II S. 12). Weiter verlangt sie höhere Strafen, nämlich 18 Jahre für die Beschuldigte A._____ und 15 Jahre für die Beschuldigte B._____, anstelle der von der Vorinstanz ausgesprochenen 13 und 10 1/2 Jahre (Urk. 287 und 289, Prot. II S. 12). 3. Nicht angefochtene Punkte des vorinstanzlichen Urteils Die Berufung hat gemäss Art. 402 StPO im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil im nicht angefochtenen Teil rechtskräftig. Es ist somit festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Dispositivziffer 2 (Freispruch von A._____ vom Vorwurf des Diebstahls betreffend ND 7, ND 9 und ND 10), Dispositivziffer 3 alinea 1 und alinea 3 (Schuldspruch B._____ bezüglich Mord und mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand), Dispositivziffer 4 (Freispruch B._____ vom Vorwurf des Diebstahls gemäss Zusatzanklage), Dispositivziffer 7 (Widerruf des Aufschubs der
- 13 - Geldstrafe der Mitbeschuldigten B._____ gemäss Strafbefehl vom 16. Januar 2013), Dispositivziffer 9 (Abweisung Schadenersatzbegehren der Privatklägerin D._____), Dispositivziffern 11 - 16 (Verwendung beschlagnahmter Gegenstände), Dispositivziffern 17 und 18 (Entschädigung der amtlichen Verteidiger), sowie Dispositivziffer 19 (Festsetzung der erstinstanzlichen Kosten) in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Beweisanträge an der Berufungsverhandlung Die Verteidigung der Beschuldigten A._____ erneuerte im Rahmen des Beweisverfahrens ihre Beweisanträge und verlangte – wie bereits im Vorfeld der Berufungsverhandlung (Urk. 281, 293, 305, 318) – die Einholung eines Obergutachtens, die Nachstellung der Tat, und die Befragung von Frau V._____ (Prot. II S. 14). Auf die gestellten Beweisanträge wird, soweit erforderlich, untenstehend im jeweiligen Sachzusammenhang einzugehen sein. III. Sachverhalt Raubmord 1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wirft den Beschuldigten vor, in der Nacht vom 9. auf den 10. November 2013, ca. 01.00 Uhr, mit einem durch die Beschuldigte A._____ an einem nicht näher bekannten Datum, Tage zuvor, entwendeten Passepartout-Schlüssel für die Wohnungen, Zimmer und Räumlichkeiten des Alterszentrums L._____ in die Wohnung von †F._____ (Geschädigte) im Alterszentrum L._____ an der …strasse … in H._____ eingedrungen zu sein, um aus dieser Wohnung Schmuck, Geld und Uhren der Geschädigten zu behändigen und mitzunehmen, um diese Vermögenswerte für eigene Zwecke zu verwenden. Dabei hätten sie vorgängig dunkle Kleidung angezogen und Einweghandschuhe mitgenommen, um zu verhindern, dass sie Spuren hinterliessen. Unmittelbar nach dem Eintreten in das Schlafzimmer hätten die Beschuldigten ein mitgeführtes Tuch mit flüssigem Gift "Salmiakgeist 12 %" getränkt, welches Gift der Klasse 3 die Beschuldigte A._____ am 8. November 2013 bei der Apotheke/Drogerie … in W._____ für den Verwendungszweck zumindest der Betäubung
- 14 gekauft habe, wobei die Beschuldigten vorgängig des Kaufs gemeinsam entsprechende Internet-Recherchen hinsichtlich dieses Gifts über das Mobiltelefon der Beschuldigten A._____ getätigt hätten. Die Beschuldigte B._____ habe sodann dieses mit Salmiakgeist genässte Tuch der Geschädigten während ca. 1 bis 3 Minuten gegen das Gesicht, insbesondere gegen die Atemöffnungen (Mund und Nase) gedrückt, wobei die Beschuldigte A._____ dabei zunächst die Geschädigte an den Beinen bzw. Armen gehalten habe. In der Folge habe die Beschuldigte A._____ das Schlafzimmer der Geschädigten nach Bargeld, Schmuck und Wertgegenständen durchsucht. Später habe auch die Beschuldigte A._____ das erwähnte mit dem flüssigen Gift Salmiakgeist 12 % genässte Tuch der Geschädigten gegen das Gesicht, insbesondere gegen die Atemöffnungen der Geschädigten (Mund und Nase) gedrückt. lm Rahmen der Durchsuchung der Wohnung der Geschädigten hätten die beiden Beschuldigten Geld (Fr. 3'000.--), Schmuck (1 IWC-Uhr, 1 Halskette aus Weissgold, 1 Fingerring Weissgold mit 18 Brillanten, 1 Schmuckanhänger mit Kreuzform aus Weissgold mit 11 Brillanten, 1 Armband) und eine Bankkarte, lautend auf die Geschädigte, behändigt und mit dem genannten Deliktsgut die Wohnung verlassen, wobei vorgesehen gewesen sei, das Bargeld und den Erlös aus dem verkauften Schmuck gleichmässig zu teilen. Durch das Drücken des mit Salmiak genässten Tuchs gegen Mund und Nase habe die Geschädigte Ätzverletzungen im Mund-Wangenbereich, linksseitig betont, erlitten und sei infolge Erstickens (mechanisches Verlegen der Atemwege) verstorben, wobei die beiden Beschuldigten anlässlich des geschilderten Tuns (mehrmaliges Drücken des mit flüssigem Gift der Klasse 3, Salmiakgeist 12 % genässten Tuchs gegen die Atemwege der Geschädigten über einen längeren Zeitraum; beim ersten Mal ca. 1 bis 3 Minuten), um die Möglichkeit des Todeseintritts bei †F._____ gewusst und deren Tod zumindest in Kauf genommen hätten. Die Tötung der Geschädigten sei dabei insbesondere deshalb besonders skrupellos gewesen, weil die Beschuldigten der schlafenden ahnungslosen, betagten (88-jährigen), gebrechlichen und völlig wehrlosen Geschädigten, welche an einer schweren Lungenkrankheit gelitten habe (was insbesondere für die Beschuldigte A._____ als ausgebildete Fachangestellte Gesundheit mit Erfahrung in Altersheimen ohne Weiteres erkennbar gewesen sei, habe sich doch ein Sauerstoffgerät im Schlaf-
- 15 zimmer der Geschädigten befunden), mit doch gewissem Druck das mit ätzender Flüssigkeit getränkte Tuch gegen Mund und Nase gedrückt hätten, wodurch †F._____ erstickt sei, und weil die Beschuldigten die Geschädigte im Rahmen der Begehung eines Raubüberfalls, allein zwecks Erlangung eines finanziellen Vorteils, mithin aus Habgier, getötet hätten (act. 67 S. 3 ff.). 2. Standpunkt der Beschuldigten 2.1. Die Mitbeschuldigte B._____ anerkannte sowohl in der Untersuchung wie auch vor Bezirksgericht bei der Tatausübung dabei gewesen zu sein. Sie hat den vorinstanzlichen Schuldspruch nicht angefochten. 2.2. Die Beschuldigte A._____ anerkannte nach anfänglichem Abstreiten die Tat (Urk. 3/4). Monate später widerrief sie ihr Geständnis und bestritt eine Beteiligung an der Tat (Urk. 3/20). Sie sei zum Tatzeitpunkt zu Hause gewesen und habe nichts gemacht (Urk. 3/20 S. 5). Die Mitbeschuldigte B._____ belaste sie wahrheitswidrig. 3. Beziehung der Beteiligten untereinander 3.1. Die beiden Beschuldigten waren zumindest bis zu ihrer Verhaftung gute Freundinnen. Die Beschuldigte B._____ schilderte, dass sie in die Beschuldigte A._____ verliebt gewesen sei und ihr dies auch eröffnet habe (Urk. 224 S. 12 ff., Urk. 339 S. 26). Zu sexuellen Kontakten sei es allerdings nicht gekommen. A._____ schilderte, dass sie dies etwas merkwürdig gefunden habe, weil B._____ doch einen Freund gehabt habe (Urk. 223 S. 22). An der Berufungsverhandlung erklärte sie, dass sie es im Nachhinein als lächerlich erachte (Urk. 339 S. 11). Die Gefühle von B._____ ihr gegenüber hätten sie aber nicht gestört und das Thema sei dann nicht weiter erörtert worden. Sie hätten sich gegenseitig vertraut und fast täglich gesehen. Sie könne nicht sagen, dass B._____ wie eine Schwester gewesen sei, weil sie gar keine Schwester habe (Urk. 223 S. 20 ff.). Es sei aber fast schon schwesternmässig gewesen. Sie habe sie ins Herz geschlossen und voll akzeptiert (Urk. 339 S. 10).
- 16 - 3.2. A._____ arbeitete als Nachtwache im Alterszentrum L._____, wo die Tat stattfand. B._____ arbeitete als Kioskverkäuferin im Einkaufszentrum … und habe die Beschuldigte A._____ einige Male im Alterszentrum besucht, als diese Nachtwache hielt (Urk. 4/2 S. 2 und 6). Sie sei jeweils auch gekommen, um den Hund abzuholen (Urk. 339 S. 11). 3.3. U._____ war ab 2011 der Freund der Beschuldigten A._____. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am Zoll konnte bei ihm Deliktsgut sichergestellt werden (Urk. 1/4a S. 8). Am 16. Juli 2014 gebar die Beschuldigte ein Kind von U._____. Anlässlich der Geburt habe sie ihn im Spital gesehen. Danach hätten sie sich gestritten und seither nie mehr Kontakt gehabt (Urk. 223 S. 5, Urk. 339 S. 6). Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass er das Kind gar nie gewollt habe (Urk. 339 S. 6). Es sei nichts mit aufrichtiger Partnerschaft, sondern alles verlogen gewesen (Urk. 339 S. 4). 3.4. AA._____, der Bruder von U._____, war der Freund der Beschuldigten B._____. 4. Glaubwürdigkeit der beiden Beschuldigten 4.1. Die Vorinstanz hat bereits Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Beschuldigten gemacht, auf welche im zustimmenden Sinne verwiesen werden kann (Urk. 280 S. 20 - 23; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Von der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten B._____ ist auszugehen. Es liegen auch keine plausiblen Gründe vor, weshalb sie die Beschuldigte A._____ zu Unrecht mit einer solch schweren Straftat belasten sollte, zumal die beiden Beschuldigten früher sehr freundschaftlich miteinander verbunden waren und die Beschuldigte B._____ gar in die Beschuldigte A._____ verliebt war. Wie sie anlässlich der Berufungsverhandlung darlegte, habe sie gar ihren Freund für die Beschuldigte A._____ verlassen (Urk. 339 S. 20, 26) und sie unter keinen Umständen verlieren wollen (Urk. 339 S. 42). Denkbar wäre allenfalls, dass B._____ jemand anderen decken wollte. Dies würde jedoch in keiner Weise bedingen, dass sie zu diesem Zweck A._____ zu Unrecht beschuldigt. Läge eine Falsch-
- 17 belastung vor, wäre auch kaum erklärbar, weshalb die Beschuldigte A._____ dann nicht sofort vehement dagegen protestiert hätte. Es war im Gegenteil A._____, welche zeitlich vor B._____ ein Geständnis ablegte. Darauf wird nachfolgend noch eingegangen. 4.3. Demgegenüber muss die Glaubwürdigkeit von A._____ erheblich in Frage gestellt werden, insbesondere weil sie gegenüber dem Vater ihres Kindes, U._____, heute stark negative Gefühle hat. Von relevanter Bedeutung ist auch, dass die Beschuldigte A._____ im Laufe der Untersuchung mehrfach und zugegebenermassen gelogen hat, so beispielsweise als sie geltend machte, sie sei von einem unbekannten Schwarzen erpresst und zu den Diebstählen genötigt worden (Urk. 3/4 S. 3) oder als sie ihre Jugendzeit wahrheitswidrig schlimmer darstellte, um "auf Mitleid zu machen" und besser davon zu kommen, wie sie sich später wörtlich ausdrückte (Urk. 223 S. 9, vgl. auch Urk. 339 S. 7). Kommt hinzu, dass dem psychiatrischen Gutachten zu entnehmen ist, dass Lügen und Täuschen ein offensichtlicher Bestandteil des Verhaltensrepertoires der Beschuldigten sei (Urk. 63/11/4 S. 38). Die Aussage vom 28. November 2013 (dazu weiter unten) zeigt exemplarisch, wie lügenhaft das Aussageverhalten der Beschuldigten ist, indem sie mehrfach Dinge ganz entschieden abstritt, welche sie in der Folge, insbesondere auf Vorhalte von Untersuchungsergebnissen, zugab. 4.4. Wie bereits die Vorinstanz unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festhielt, ist die Glaubwürdigkeit im Allgemeinen zwar von untergeordneter Bedeutung, aber vorliegend in Bezug auf die Beschuldigte A._____ trotzdem von Belang, weil sie eben das Gesamtbild der Beweiswürdigung noch zusätzlich stützt. Massgebend ist in erster Linie aber die Glaubhaftigkeit der Aussagen der in dieses Strafverfahren involvierten Personen. 5. Würdigung der Beweislage 5.1. Anfängliche Bestreitungen Die Beschuldigte A._____ wurde am 11. November 2013 verhaftet. In ihren ersten Befragungen vom 12. November 2013 und 13. November 2013 stellte sie in Ab-
- 18 rede, etwas mit dem Raub bzw. dem Todesfall der Geschädigten zu tun zu haben (Urk. 3/1 und 3/2). 5.2. Version Schwarzer Mann Mit Brief vom 15. November 2013 machte die Beschuldigte A._____ dann geltend, ein unbekannter schwarzer Mann habe sie gezwungen, im Altersheim zu stehlen, indem er ihr angedroht habe, dass ansonsten ihr oder ihrem Sohn etwas Schlimmes passiere (Urk. 3/3). Dieser Mann sei um Mitternacht bei ihr vor der Haustüre gestanden und habe ihr die Bankkarte von Frau †F._____ gegeben. Darauf habe sie diese Karte ihrem Partner U._____ in seine Tasche gesteckt. Sie schwöre, dass U._____ unschuldig sei. Sie selbst habe mit der Bewohnerin †F._____ nichts zu tun (Urk. 3/3). Zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. November 2013 machte die Beschuldigte A._____ dann nähere Ausführungen zu dieser Version (Urk. 3/4). Der unbekannte Schwarze, bei welchem sie ab und zu Kokain gekauft habe, habe ihr gesagt, sie solle mit der Karte Geld abheben (Urk. 3/4 S. 2). Welcher Name auf der Karte gestanden habe, habe sie nicht gelesen, sondern diese Karte einfach in die Tasche von U._____ gesteckt, ohne ihm etwas zu erzählen. Sie habe keine Ahnung, weshalb U._____ aussagte, dass die Karte einer Frau im Altersheim gehöre (Urk. 3/4 S. 3). Der Schwarze habe sie über das Altersheim L._____ ausgefragt und sie angewiesen, dort Portemonnaies, Karten, Geld und Schmuck zu stehlen (Urk. 3/4 S. 5). Sie habe dann tatsächlich eine Uhr bei einer Frau namens E._____ gestohlen. Schmuck habe sie aber nie gestohlen, auch nicht in anderen Altersheimen (Urk. 3/4 S. 7). Sie habe auch noch nie im Leben zuvor Schmuck verkauft (Urk. 3/4 S. 7). 5.3. Geständnis Im weiteren Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. November 2016 damit konfrontiert, dass bei ihr kurz nach der Verhaftung ein Portemonnaie sichergestellt werden konnte, welches einer Bewohnerin aus dem Alterszentrum L._____ zuzuordnen war (vgl. ND 6/1), gab sie dann zu, dieses und aus vier weiteren Portemonnaies Geld entwendet zu haben (Urk. 3/4 S. 6). Bei der Geschä-
- 19 digten †F._____ habe sie aber nichts gestohlen; damit habe sie nichts zu tun (Urk. 3/4 S. 6). Auf ausdrückliche Fragen hin bekräftigte sie mehrmals, dies sei die Wahrheit (Urk. 3/4 S. 8). Auf Vorhalt von Diebstahlsanzeigen in Altersheimen, wo die Beschuldigte A._____ früher gearbeitet hatte, gab sie schliesslich zu, auch dort Geld und Schmuck gestohlen und später verkauft zu haben (Urk. 3/4 S. 8). Im Altersheim L._____ habe sie bei Frau AB._____, Frau AC._____, Frau E._____ und einer weiteren Dame Geld und Schmuck gestohlen (Urk. 3/4 S. 6, 11 f.). Auf erneute Frage, wie sie in den Besitz der Bankkarte von Frau †F._____ gekommen sei, gab sie schliesslich zu Protokoll: "Es ist so, dass ich und B._____ am Samstagabend dort hin gingen, uns rein schlichen und dann haben wir ein Couvert mit Geld gefunden und ein Kärtchen." Das Couvert sei in einer braunschwarzen Handtasche gewesen, welche auf einem Stuhl neben dem Bett gestanden habe. Sie seien mit einem Passepartout, welchen sie [die Beschuldigte A._____] bereits zwei Wochen zuvor an sich genommen habe, zwischen ca. Mitternacht und 01:00 Uhr ins Zimmer gelangt. Bei der Wohnung von Frau †F._____ handle es sich um eine Zweizimmerwohnung im Parterre. Mit dem Tod von Frau †F._____ habe sie aber nichts zu tun. Sie hätten nur Geld, Schmuck und das Kärtchen sowie einen Papierzettel mit dem PIN-Code genommen und sich dann davon gemacht (Urk. 3/4 S. 12 ff.). Auf Vorhalt, ob es nicht so sei, dass die Geschädigte † F._____ aufgewacht und sie beim Diebstahl ertappt habe, gestand die Beschuldigte A._____ dann ein, dass sie im Internet auf dem Handy nachgeschaut hätten, was zu tun sei, wenn jemand aufwache und wie die Person wieder zum Schlafen komme (Urk. 3/4 S. 15). Es sei ihr dann gesagt worden, dass man Ammoniak gegen die Nase halte und die Person wieder für fünf bis zehn Minuten einschlafe. Sie – die Beschuldigte A._____ – habe das Ammoniak auf ein Tuch getan und B._____ habe der Geschädigten den Lumpen – noch bevor sie hätte aufwachen können – vor das Gesicht gehalten, ca. fünf Minuten lang (Urk. 3/4 S. 16 und S. 17). Auf die Frage, ob die Geschädigte aufgewacht sei, erwiderte die Beschuldigte A._____: "Sie hat für einen Moment so zwei- dreimal gezuckt mit den Armen. Dann war nichts mehr" (Urk. 3/4 S. 16). Sie hätten wirklich gedacht, dass die Geschädigte eingeschlafen sei und dann erschrocken, als sie hörten, dass die Frau tot sei. "Ich hörte Geräusche, ich sah Zuckungen. Ich kann aber
- 20 nicht sagen, dass sie sich wehrte oder so" (Urk. 3/4 S. 23). Damit konfrontiert, dass Frau †F._____ ein frisches, unerklärbares Hämatom im Gesicht aufgewiesen habe und ob sich Frau †F._____ nicht gewehrt habe, als man ihr das Tuch auf das Gesicht gedrückt habe, erklärte die Beschuldigte A._____: "Sie zuckte schon. Ob sie das Gesicht [recte: Tuch] derart fest ins Gesicht drückte, dass es Hämatome gibt, das weiss ich nicht" (Urk. 3/4 S. 21). Das Ammoniak habe sie, die Beschuldigte A._____, in einer Apotheke gegenüber der … in W._____ gekauft. Die Verkäuferin habe ihr gesagt, es sei nicht stark (Urk. 3/4 S. 16). Die Karte habe sie dann U._____ gegeben und ihm gesagt, er solle sie aufbewahren (Urk. 3/4 S. 16). Das gestohlene Geld hätten sie aufgeteilt. Die beiden Taschenlampen, das Ammoniak und die Plastikhandschuhe, welche sie getragen hätten, habe sie dann in einen Müllsack geworfen. Sie hätten "Schiss" gehabt, dass es jemand hätte entdecken können, zum Beispiel U._____ (Urk. 3/4 S. 17 und S. 18). Das Tuch sei blau gewesen aus Frottéstoff (Urk. 3/4 S. 19). Auf entsprechende Frage gab die Beschuldigte an, Frau †F._____ sei zugedeckt im Bett gelegen. Die Beschuldigte zeigte dann auf einem Tisch, wie das Opfer gelegen habe, nämlich etwas seitlich auf der linken Körperseite, mit dem linken Arm nach oben. Diese Lage stimmt in hohem Masse mit der Lage überein, welche von der Polizei am Tatort fotografisch festgehalten wurde (Urk. 3/4 letzte beiden Seiten). Während der Tat sei im Zimmer das Radio der Geschädigten eingeschaltet gewesen und als sie das Zimmer wieder verlassen hätten, sei die Musik immer noch gelaufen (Urk. 3/4 S. 23). Nachdem B._____ der Geschädigten das Tuch gegen das Gesicht gedrückt habe, habe sie anschliessend das Bücherregal gegenüber dem Bett durchsucht (Urk. 3/4 S. 24). Die Einvernahme setzte sich wie folgt fort: Frage: "Durchsuchte man auch das Nachttischlein direkt neben dem Bett am Kopfende?" Antwort: "Ich glaube nicht". Frage: "Durchsuchte man die Kommode, welche in der Ecke links stand, das heisst, am Fussende des Betts hinter dem Stuhl?" Antwort: "Ja, das habe ich durchsucht. Sie auch noch." Frage: "Hatte man die Uhr von dort?" Antwort: "Diese war nicht in der Kommode, sondern auf der Kommode." Frage: "Was war die Marke?" Antwort: "Dazu kann ich nichts sagen. Es war eine silbrige Uhr." Auf die Frage, ob sie das Sauerstoffbeatmungsgerät, dass im Zimmer gestanden habe bemerkt hätten, erwiderte die Beschuldigte: "Ja, aber erst
- 21 als wir rausliefen". Auf die Frage, ob das Fenster offen gewesen sei, sagte die Beschuldigte: "Es war offen." Das stimmt mit der Aussage von B._____ überein (Urk. 4/3 S. 12). Am Ende der Einvernahme gab die Beschuldigte zudem zu, dass die Geschichte mit dem unbekannten schwarzen Mann erfunden gewesen sei (Urk. 3/4 S. 27). Solche Antworten auf Fragen mit Details zur Einrichtung des Zimmers, die mit den polizeilichen Tatortfeststellungen übereinstimmen, gibt niemand, der nie am Tatort gewesen sein will und vom Raub nur vom Hörensagen weiss. So beispielsweise, dass noch Musik im Radio lief, als sie die Wohnung verliessen, was mit den polizeilichen Feststellungen am Tatort übereinstimmt (Urk. 3/4 S. 23, Urk. 3/5 S. 8, Urk. 1/2 S. 4). Ebenso bliebe ohne vernünftige Erklärung, weshalb die Beschuldigte eine exakte Zeichnung vom Schlafzimmer der Geschädigten †F._____ samt Einrichtung erstellen konnte, bzw. einzeichnen konnte oder erklären konnte, welche Gegenstände sich wo befanden (Urk. 339 S. 32) wenn sie nicht selbst anwesend gewesen wäre (Urk. 3/4 S. 31). Schliesslich fällt auf, dass die Beschuldigte A._____ von Plastikhandschuhen wie in der Pflege (Urk. 339 S. 34) sprach und damit in der Lage war, die Art der verwendeten Handschuhe zu präzisieren. 5.4. Es kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie diese Details über die Möblierung und die Position der Möbel einzig von der Schilderung der Tat von B._____ weiss (vgl. auch nachstehende Erw. 5.7). Es hätte gar keinen Grund für die Beschuldigte B._____ gegeben, den Tatort derart detailliert zu schildern. Abgesehen davon ist es völlig lebensfremd, dass jemand beim Bericht über einen Raubüberfall sich derart in unwesentliche Details wie die Position der Möbel verliert. 5.5. Detaillierte Bestätigung des Geständnisses in späteren Einvernahmen 5.5.1. In ihrer Einvernahme vom 13. Dezember 2013 schilderte die Beschuldigte A._____ nochmals den Ablauf der Tat, einschliesslich weiterer Details. So erwähnte sie beispielsweise, als sie die Wohnung verlassen hätten, habe sie das Tuch mit dem Ammoniak mitgenommen und die Handschuhe abgezogen
- 22 - (Urk. 3/5 S. 6). Weiter gab sie zu, den Schmuck und die Uhr U._____ zusammen mit der Bankkarte übergeben zu haben, damit dieser ihn verkaufe (Urk. 3/5 S. 7). 5.5.2. Ebenso hielt die Beschuldigte in ihrer Einvernahme vom 6. Februar 2014 an ihrem Geständnis fest, indem sie weitere Angaben zur Tat und zum Verkauf der Beute machte (Urk. 3/8). So beschrieb die Beschuldigte im Detail, wie sie zusammen mit B._____ zunächst vergeblich versucht hätten, via Keller in die Wohnung der Geschädigten zu gelangen (Urk. 3/8 S. 6). Der Hauswart habe ihr einmal den Weg erklärt, wegen der Heizung. Sie hätten in dieser Nacht dann aber den Weg nicht gefunden, weshalb sie wieder zurück und dann oberirdisch direkt zur Wohnung gegangen seien (Urk. 3/8 S. 6). 5.5.3. In der polizeilichen Befragung vom 28. Februar 2014 anerkannte die Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt, dass sie B._____ am Abend der Tat vom 9. November 2013, um 17:13 Uhr, ein SMS mit folgendem Inhalt gesendet hatte: "Nimm öpis für i usgang und nimm schwarzi sportlechi sache …. Mer hend hüt öpis …. Und danach Party" (Urk. 3/9 und 3/9/4). Schon in einer früheren Befragung hatte die Beschuldigte ausgeführt, dass sie bei der Tat schwarze Kleidung getragen hätten, welche sie danach entsorgt hätten (Urk. 3/5 S. 2). Das stimmt mit dem auf dem iPhone der Beschuldigten A._____ gespeicherten Bild überein (aufgenommen am 9. November 21:47 Uhr), welches jene in schwarzem Rollkragenpullover und schwarzer Kappe abbildet (Urk. 321 S. 6). 5.5.4. In der Konfrontationseinvernahme zwischen den Beschuldigten vom 6. März 2014 wurde der ganze Ablauf der Tat besprochen und von beiden grossmehrheitlich übereinstimmend bestätigt (Urk. 3/14). Diese Einvernahme enthält Passagen, welche die gemeinsame Tatbegehung klar dokumentieren (Urk. 3/14 S. 10 ff.): Frage an A._____: "Hat man zunächst bei einer anderen Wohnung versucht einzudringen?" Antwort A._____: "Ja". Antwort B._____: "Wir sind in den Keller, landeten in der Tiefgarage und nahmen dann eine andere Türe, gelangten in den zweiten oder dritten Stock, versuchten es dann dort, scheiterten und gingen dann zurück in den Keller und kamen dann irgendwann wo anders hin, zu einem Zimmer." Antwort A._____: "Das stimmt. Wir sind dann aber nicht in den Keller zu-
- 23 rück, sondern ins Parterre und dann zur Wohnung †F._____." (…) Frage: Wissen Sie, wer dort wohnte, wo die Wohnung verriegelt war?" Antwort A._____: "Keine Ahnung". Antwort B._____: "Keine Ahnung". (…) Frage: Ab welchem Zeitpunkt haben Sie Handschuhe getragen? Antwort B._____: "Nachdem wir reingegangen waren." Frage an B._____: Heisst das, dass sie die Türe ohne Handschuhe aufgemacht haben? Antwort B._____: "Ja." Antwort A._____: "Ja." Frage an A._____: Sie sagten, dass B._____ das Tuch ca. gegen fünf Minuten Frau †F._____ gegen das Gesicht hielt?" Antwort A._____: "Ja das stimmt. Vielleicht sind fünf Minuten auch zu viel. Vielleicht habe ich damit übertrieben. (…) Vielleicht hielt sie das Tuch auch nur ein paar Sekunden hin. Vielleicht auch eine Minute. (…) Ich war beschäftigt mit dem Geld rausnehmen, dem Schmuck rausnehmen." (…) Frage an B._____: Können Sie dieses Zucken von Frau †F._____ bestätigen? Antwort B._____: "Ja". Frage an B._____: Stand A'._____ [Rufname von A._____] daneben? Antwort B._____: "Da wir beide zusammen dort hin liefen und A'._____ hinter mir war, war sie dabei mit mir, als ich der Geschädigten das Tuch gegen das Gesicht hielt. Nachdem das Zucken vorbei war, hat A'._____ dann nach Wertgegenständen gesucht." Frage an B._____: "Wie lange schätzen Sie, dass Sie das Tuch der Geschädigten gegen das Gesicht drückten? Antwort B._____: "Maximal eine Minute." Für diese Kohärenz der Aussagen in der Konfrontation liessen sich noch mehr Beispiele anführen. Solche Aussagen können nur von Täterinnen stammen, die eine Tat gemeinsam ausgeführt haben. Es ist ausgeschlossen, dass solche Aussagen zu Protokoll gegeben worden wären, wenn die Tat alleine von B._____ ausgeführt worden wäre und B._____ die Beschuldigte wahrheitswidrig der Teilnahme bzw. Mittäterschaft bezichtigen würde. Insbesondere fällt auf, dass die Beschuldigte A._____ die Angaben von B._____ sogar korrigierte bzw. präzisierte. 5.5.5. Eine erneute Bestätigung der gemeinsamen Tatausführung erfolgte anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen den Beschuldigten A._____, B._____ und U._____ am 27. März 2014 (Urk. 3/17). Wiederum wurden von den Beschuldigten A._____ und B._____ zahlreiche Details übereinstimmend geschildert. U._____ verweigerte allerdings mehrheitlich jegliche Aussagen. Auf die Fra-
- 24 ge, was mit dem Erlös des Schmuckes hätte geschehen sollen, den U._____ zum Verkauf erhalten habe, antwortete A._____: "Den hätten ich und B._____ geteilt" und B._____: "Das ist so, wie es A'._____ sagt" (Urk. 3/17 S. 8). 5.6. Widerruf des Geständnisses Rund fünf Monate nach ihrem Geständnis widerrief die Beschuldigte dieses mit Brief vom 25. April 2014 (Urk. 3/18): "Ich, A._____ widerrufe meine sämtlichen Aussagen, da ich unter Druck Sachen zugeben musste, die ich nicht gemacht habe." Kurze Zeit danach erfolgte ein Wechsel der Person des Verteidigers (Urk. 3/19). In ihrer Einvernahme vom 12. September 2014 vermochte die Beschuldigte keine plausible Erklärung für den Widerruf ihres Geständnisses vorzubringen (Urk. 3/20). Auf die Frage, wer denn Druck auf sie ausgeübt habe, gab sie zur Antwort: "Der Druck der kompletten Situation" (Urk. 3/20 S. 2). Sie habe bloss erzählt, was ihr B._____ von der Tat geschildert habe (Urk. 3/20 S. 4). Auf die Frage, wer denn an den Passepartout-Schlüssel gelangt sein solle, meinte sie, dies müsse B._____ gewesen sein. Dass sie zunächst ausgesagt habe, sie wisse nicht, wie U._____ in den Besitz der Bankkarte der Geschädigten †F._____ gelangt sei, erklärte sie mit dem Umstand, dass sie U._____ habe decken wollen (Urk. 3/20 S. 3). Den belastenden SMS-Verkehr zwischen ihr und B._____ erklärte sie zunächst mit dem Umstand, dass eben jeder Zugang zu ihrem Handy gehabt habe (Urk. 3/20 S. 4). Später behauptete sie, U._____ habe sie geheissen, fragliches SMS an B._____ zu senden (Urk. 223 I S. 28). Dabei blieb sie auch in ihrer schriftlichen Stellungnahme sowie an der Berufungsverhandlung (Urk. 331 S. 4 und Urk. 339 S. 31 f.). Immerhin anerkannte sie, dass sie das Ammoniak gemeinsam mit U._____ gekauft habe (Urk. 3/20). Allerdings ist dieser Kauf durch ihre Unterschrift auf dem Formular der Apotheke und die Zeugenaussagen der Apothekerin auch bewiesen (Urk. 14/3, Urk. 6/9 S. 4 f. sowie Anhang). Die Beschuldigte machte aber geltend, U._____ habe es kaufen wollen (Urk. 3/20 S. 5). Sie habe es dann B._____ übergeben (Urk. 3/20 S. 5). B._____ habe weder gesagt, wofür sie es brauche noch habe sie (die Beschuldigte A._____) B._____ danach gefragt (Urk. 3/20 S. 6). Im Zimmer der Geschädigten †F._____ sei sie nicht gewesen (Urk. 3/20 S. 6). Zu-
- 25 treffend sei, dass sie Schmuck von B._____ erhalten habe (Urk. 3/20 S. 11). Diesen Schmuck habe sie dann U._____ zum Verkauf weitergegeben, aber nicht gewusst, woher er stammte (Urk. 3/20 S. 11). Mit U._____ sei sie nun nicht mehr zusammen, weil er sie hingehalten, angelogen und betrogen habe (Urk. 3/20 S. 13). Er habe wohl das Ganze geplant und deshalb auch das Ammoniak gekauft (Urk. 3/20 S. 15 und S. 16). Sie habe gewusst, dass er dieses für eine Straftat gebrauche, allerdings nicht, dass damit jemand umgebracht werde (Urk. 3/20 S. 16). An dieser Version hielt die Beschuldigte in der Konfrontationseinvernahme vom 24. November 2014 zwischen ihr, B._____ und U._____ fest (Urk. 3/21). Bei Kauf des Ammoniaks habe sie nur unterschrieben, aber nicht gewusst, wofür es U._____ brauche (Urk. 3/21 S. 3). In ihrer schriftlichen Stellungnahme führte sie aus, U._____ habe ihr gesagt, dass sie tun solle, was er sage. Aufgrund ihres Kokainkonsums habe sie keine Lust auf Diskussionen gehabt und sei ihm in die Apotheke gefolgt (Urk. 331 S. 4). An der Berufungsverhandlung führte sie aus, dass sich die ganze Situation so entwickelt und sie unterschrieben habe, sei dumm gelaufen (Urk. 339 S. 31). Das Ammoniak habe sie am Abend der Tat B._____ übergeben (Urk. 3/20 S. 5). Den Schmuck und die Bankkarte an U._____ (Urk. 3/20 S. 11). Eine vernünftige Erklärung, weshalb sie selbst diese Dinge an U._____ überreichte, obschon sie am Raub völlig unbeteiligt war, gab sie nicht an (Urk. 3/21 S. 4). Weiter beschuldigte sie B._____, sie (die Beschuldigte A._____) bestohlen zu haben. B._____ habe ihre eine ganze Liste von Gegenständen, Schmuck und Kleider etc. weg genommen. B._____ anerkannte demgegenüber, der Beschuldigten Fr. 500.– genommen zu haben als Entgelt für den Unterhalt des Hundes (Urk. 3/21 S. 5). B._____ hielt an dieser Konfrontationseinvernahme an ihrem Geständnis fest (Urk. 3/21 S. 10). Sie habe die Tat zusammen mit A._____ begangen und wisse nicht, weshalb diese nun eine Beteiligung abstreite (Urk. 3/21 S. 10). B._____ gab wiederum zahlreiche Details zu Protokoll, so beispielsweise zum Passepartout, welchen A._____ besorgt habe (Urk. 3/21 S. 12). In der vorinstanzlichen Befragung gab die Beschuldigte A._____ an, zwischen Tür und Angel mitbekommen zu haben, dass U._____ den Raub mit zwei Kollegen geplant habe (Urk. 223 S. 29). Bei dieser Version blieb sie auch in ihrer schriftli-
- 26 chen Stellungnahme und an der Berufungsverhandlung. Demnach habe U._____ geplant, während ihrer Schicht an ihrem Arbeitsort einen Raub zu begehen und sie hierzu zu betäuben (Urk 331 S. 1 f, Urk. 339 S. 30). 5.7. Würdigung der Aussagen Bei einer Gesamtwürdigung bestehen keinerlei Zweifel, dass die Beschuldigte A._____ an der Tat zum Nachteil von †F._____ beteiligt war. Ihr Geständnis war viel zu detailliert, als dass sie nur Dinge vom Hörensagen erzählt hätte. So beispielsweise bezüglich dem Sauerstoffgerät und dem Passepartout. Die Beschuldigte A._____ sagte auf die Frage, was mit dem Passepartout-Schlüssel geschehen sei, aus: "Den hatte B._____. Ich nahm Handschuhe, Tuch und Flasche und bin damit raus gesprungen. Sie kam hintendrein" (Urk. 3/5 S. 6). B._____ hatte ausgesagt, dass sie den Passepartout vor lauter Nervosität in der Wohnung der Geschädigten liegen gelassen habe und er wurde denn auch von der Polizei dort sichergestellt (Urk. 4/7 S. 15, Urk. 7/1 S. 1). Noch deutlicher ist die aufgrund der Beschreibungen von A._____ angefertigte Zeichnung von der Möblierung des Zimmers der Geschädigten †F._____ zu interpretieren; dies vor dem Hintergrund ihrer Behauptung, nie in der Wohnung der Geschädigten gewesen zu sein (Urk. 30/20 S. 6; Urk. 223 S. 38). Sie habe auch nie mit der Geschädigten gesprochen und diese nicht gekannt (Urk. 223 S. S. 43). Solche Übereinstimmungen in den Aussagen von A._____ mit dem Ermittlungsergebnis – den örtlichen Gegebenheiten am Tatort – kann kein Zufall zugrunde liegen. Kommt hinzu, dass die Beschuldigte A._____ in der Lage war, die Möblierung des Schlafzimmers derart genau anzugeben, dass gestützt darauf eine detailgetreue und mit der tatsächlichen Situation übereinstimmende Skizze angefertigt werden konnte (Urk. 3/4 S. 30), wohingegen sich bei den Angaben der Beschuldigten B._____ hinsichtlich der Position des Stuhles ein Fehler eingeschlichen hatte (Urk. 4/3 S. 17, vgl. zur Tatortsituation Urk. 8). Wenn die Beschuldigte A._____ dies damit zu erklären versucht, dass es durchaus möglich sei, dass die Beschuldigte B._____ den Stuhl – und nur gerade den Stuhl – vielleicht ja gerade extra an einem falschen Ort eingezeichnet haben könnte (Urk. 339 S. 33), erscheint dies als unbehelflicher Rechtfertigungsversuch, welcher jeglicher
- 27 logischen Grundlage entbehrt. Viel plausibler ist, dass die Beschuldigte A._____ sich die Lage des Stuhles deshalb so gut einprägen konnte, weil sie es gewesen war, die – gemäss den übereinstimmenden (allerdings seitens der Beschuldigten A._____ hernach widerrufenen) Angaben der Beschuldigten – die Handtasche auf dem Stuhl nach Wertgegenständen durchsucht hatte (Urk. 3/4 S. 12, Urk. 3/14 S. 11 f., Urk. 4/3 S. 4). Dass die Beschuldigte A._____ in der Tatnacht vor Ort gewesen sein muss, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sie im Rahmen ihres Geständnisses nicht nur hinsichtlich des Ablaufs innerhalb der Alterswohnung, sondern auch betreffend die Vorgänge zuvor auf dem Parkplatz sowie über die Umstände, wie man schliesslich in die Wohnung von Frau †F._____ gelangte, bestens in der Lage war, Auskunft zu geben und die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten B._____ in der Konfrontationseinvernahme vom 6. März 2014 gar noch ergänzte bzw. korrigierte (vgl. vorstehende Erw. 5.4.2 und 5.4.4). Anzunehmen, dass ihr diese sämtlichen Details in Einzelbildern gleich eines Filmes durch die Beschuldigte B._____ mitgeteilt worden sein könnten, ist völlig lebensfremd, zumal selbst die Beschuldigte A._____ an der Hauptverhandlung ausführte, dass ihr die Beschuldigte B._____ lediglich geschildert habe, was innerhalb der Wohnung passiert sei (Urk. 223 S. 50). Absolut unglaubwürdig ist sodann, wenn die Beschuldigte A._____ behauptet, dass ihr die Beschuldigte B._____ zwar die Tatnacht bis ins letzte Detail geschildert habe, ihr dabei aber nicht preisgegeben haben soll, wer bei der Tatausführung bei ihr gewesen sei (Urk. 339 S. 39) und sie auch nicht nachgefragt habe (Urk. 223 S. 37). Die Beschuldigte kann auch keinen plausiblen Grund für ein falsches Geständnis angeben. Vor Vorinstanz gab sie zu Protokoll, es sei die Angst gewesen und der Anwalt, der nach einer Woche vorbeigekommen sei und gesagt habe, sie solle mit dem Staatsanwalt kooperieren (Urk. 223 S. 31). Unter Druck gesetzt habe sie – ausser U._____ – aber niemand. Es sei die ganze Situation gewesen, die sie erdrückt habe (Urk. 223 S. 38). Dass es ihr ehemaliger Verteidiger gewesen sei, der ihr zum Geständnis geraten habe, machte sie auch in ihrer schriftlichen Stellungnahme geltend. Überdies habe sie auch Angst gehabt, U._____ zu erwähnen (Urk. 331 S. 14 f.). Die Annahme, sie würde schneller aus der Untersuchungshaft
- 28 entlassen, wenn sie einen Raubmord gesteht (Urk 223 S. 37, 42, 45; Urk. 331 S. 14 f.; Urk. 339 S. 38, 40 f.), ist abwegig. Zudem ist auch lebensfremd, dass A._____ in der Alterssiedlung L._____ als Nachtwache tätig und mit den dortigen Verhältnissen vertraut war, das Ammoniak bzw. den Salmiakgeist besorgte, anerkanntermassen Internetrecherchen über Ammoniak tätigte, der Beschuldigten am Nachmittag vor der Tatnacht in eigenem Namen ein SMS schrieb, wonach diese schwarze Kleidung tragen sollte, da sie noch etwas vor hätten, und schliesslich einen Teil der Beute einschliesslich der Bankkarte erhielt und an U._____ übergab, wenn sie nicht an der Tat beteiligt gewesen wäre. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte A._____ – gemäss dem sichergestellten Foto auf ihrem iPhone (Urk. 31 S. 6) – in der Tatnacht schwarz gekleidet war und die Beschuldigte A._____ aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses Zugang zu dem später verwendeten Passepartout hatte. Schliesslich ist auch kein vernünftiges Motiv von B._____ ersichtlich, A._____ derart schwer zu belasten, zumal diese – wie gesehen (vgl. vorstehende Erw. 4.2) – der Beschuldigten A._____ im Tatzeitpunkt sehr zugetan war und auch heute nicht den Eindruck hinterlassen hat, Rachegefühle gegen A._____ zu hegen (vgl. Urk. 339 S. 25). Die Beschuldigte A._____ führte darauf angesprochen aus: "Entweder weil sie sich nicht getraut, die wahre Person zu nennen und weil sie wahrscheinlich auch irgendeinen Druck hat oder aus Eifersucht" (Urk. 223 S. 41). Eine überzeugende Erklärung ist dies nicht. Schliesslich ist auch der Umstand erwähnenswert, dass es die Beschuldigte A._____ war, welche sich zuerst geständig zeigte. Erst einige Tage danach, auf Vorhalt des Geständnisses von A._____, legte auch die Beschuldigte B._____ ein Geständnis ab, bei welchem sie dann bis heute blieb (Urk. 4/2 S. 10 und Urk. 4/3). Soweit die Beschuldigte A._____ immer wieder – meist implizit – U._____ als möglichen Mittäter ins Spiel bringt (vgl. etwa Urk. 223 S. 29 ff., 39 f., 44; Urk. 331 S. 1 f., 5, 8, 12, 14 f., 18; Urk. 339 S. 30, 39, 41), ist dem entgegenzuhalten, dass keineswegs einsichtig ist, weshalb die Beschuldigte B._____ diesen mit einer Falschbelastung A._____s hätte entlasten sollen. Die Darstellung der Beschuldigten A._____, wonach die Beschuldigte B._____ ein Verhältnis mit U._____ gehabt habe (Urk. 339 S. 14), erscheint konstruiert und wird durch keinerlei äussere Anhaltspunkte ge-
- 29 stärkt. Vielmehr hat die Beschuldigte B._____ – wie gesehen – immer wieder glaubhaft versichert, in die Beschuldigte A._____ verliebt gewesen zu sein und deshalb geplant zu haben, ihren Verlobten AA._____ zu verlassen. Dass die Beschuldigte B._____ der Beschuldigten A._____ ihre Gefühle offenbarte, wird von letzteren denn auch nicht in Abrede gestellt. Damit erscheint es reichlich abenteuerlich, dass sie gleichzeitig eine Affäre mit dem Freund der Beschuldigten A._____, dem Bruder von AA._____, gehabt haben soll. Vor diesem Hintergrund kann auf eine Zeugeneinvernahme von Frau V._____, welche angeblich Angaben zu diesem Verhältnis machen könne, verzichtet werden. Wie die Beschuldigte A._____ selbst vorbringt, kann ihre ehemalige Mitgefangene Frau V._____ – welche innerhalb von zwei Jahren zweimal in U-Haft genommen werden musste – lediglich Aussagen vom Hörensagen machen (Urk. 339 S. 14). Der Beweiswert solcher Aussagen ist sehr beschränkt. Selbst wenn Frau V._____ als Zeugin bestätigen könnte, gehört zu haben, dass die Beschuldigte B._____ angeblich ein Verhältnis mit U._____ gehabt habe, wäre dadurch der Beweis nicht erbracht, dass dem so war. Jedenfalls vermöchte auch eine dahingehende Zeugenaussage die Überzeugungskraft der beiden in sich stimmigen Geständnisse der beiden Beschuldigten nicht zu entkräften. Auf eine Einvernahme von Frau V._____ ist demnach zufolge nicht zu erwartendem Erkenntnisgewinn zu verzichten. Auch die von B._____ erfolgte umfangreiche Schilderung des Tatvorgehens und der gesamten Umstände ist derart ausführlich und detailliert, dass eine wahrheitswidrige Belastung von A._____ durch B._____ mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Hätte B._____ in ihrer Schilderung die Person ihrer Mittäterin einfach ausgetauscht, hätte sie sich zweifellos in Widersprüche verstrickt oder es wären gelegentlich Versprecher aufgetaucht. Umgekehrt spricht auch der Detailierungsgrad der Aussagen der Beschuldigten A._____ gegen eine Falschaussage. Abgesehen davon, dass sich – wie mehrfach aufgezeigt – nicht erklären lässt, weshalb die Beschuldigte A._____ derart genau über das Tatgeschehen informiert sein konnte, wenn sie nicht dabei gewesen sein soll, entspricht es nicht dem Aussageverhalten einer sich bewusst zu Unrecht belastenden Person, derart detaillierte Angaben zu machen. Sodann ist nicht ein-
- 30 sichtig, weshalb sie auch die weiteren Diebstähle (vgl. nachstehende Erw. IV.) hätte zugeben sollen. Entsprechend ist ohne weiteres auf das – widerrufene – Geständnis der Beschuldigten A._____ abzustellen. 5.8. Einwände der Verteidigung 5.8.1. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie den Wahrheitsgehalt der Geständnisse nur deshalb in Frage stellt, weil diese "zu gut übereinstimmend" seien, was misstrauisch machen müsse und auf eine Absprache hindeute (Urk. 341 S. 4). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist es nicht so, dass über weite Teile deckungsgleiche Aussagen per se als Indiz für eine Falschaussage zu werten wären. Es ist nicht einzusehen, weshalb zwei Zeugen zum selben Sachverhalt grundsätzlich zwei verschiedene Abläufe erzählen sollten (Urk. 341 S. 4, 7). Etwaige Lügensignale, wie etwa die immer gleiche Wortwahl, die die Aussagen einstudiert und stereotyp wirken lassen, sind bei den Geständnissen, wie vorstehend aufgezeigt, nicht ersichtlich. Vielmehr ergänzen sich die Aussagen der beiden Beschuldigten in stimmiger Weise (vgl. insbesondere vorstehende Erw. 5.4.4). Hinzu kommt, dass es durchaus einzelne Abweichungen in den Aussagen gibt, die sich aber entweder auf ausgesprochene Detailfragen beziehen oder sich – wie von der Verteidigung erwartet – mit dem Umstand erklären lassen, dass die beiden Beschuldigten die Situation nicht exakt gleich wahrgenommen hatten. So gab etwa lediglich die Beschuldigte A._____ zu Protokoll, beim Verlassen der Wohnung ein Sauerstoffgerät gesehen zu haben, während dies die Beschuldigte B._____ nicht bestätigen konnte (Urk. 3/14 S. 14, Urk. 224 S. 37 f.). Ferner sprach die Beschuldigte zur Farbe des mit Ammoniak getränkten Lappens befragt, von einem verblassten Grün (Urk. 4/4 S. 5), während die Beschuldigte A._____ von einem blauen Frotteewaschlappen sprach (Urk. 3/4 S. 19). Schliesslich fällt auf, dass die Beschuldigten teilweise den Tatbeitrag des jeweils anderen gewichtiger darzustellen versuchten, was unter Berücksichtigung der Schwere des Tatvorwurfes nicht erstaunt. So stellte sich die Beschuldigte
- 31 - A._____ auf den Standpunkt, dass sie die Internetrecherchen betreffend das Ammoniak zusammen mit der Beschuldigten B._____ vorgenommen habe, was diese in Abrede stellte (Urk. 3/14 S. 5). Ebenso nicht deckungsgleich sind die Aussagen hinsichtlich der Frage, ob die Beschuldigte A._____ neben der Beschuldigten B._____ gestanden hatte, als diese das Tuch gegen den Mund des Opfers hielt und ob hernach auch die Beschuldigte A._____ das Tuch gegen das Gesicht des Opfers drückte (Urk. 3/14 S. 11 ff., Urk. 224 S. 29, 34). Mit der Vorinstanz ist – insbesondere aufgrund der Relativierung der Beschuldigten B._____ vor Vorinstanz (Urk. 224 S. 36) – zugunsten der Beschuldigten A._____ nicht davon auszugehen, dass auch sie das Tuch gegen den Mund des Opfers hielt (vgl. Urk. 280 S. 65, 72). 5.8.2. Entgegen der Verteidigung ist der Tatablauf, wie ihn die Vorinstanz angenommen hat, keineswegs unhaltbar (Urk. 341 S. 7). Die Vorinstanz geht zusammenfassend davon aus, dass das Tuch mit erheblichem Druck gegen das Gesicht gehalten worden sei, wobei Mund und Nase vollständig mit dem Tuch bedeckt gewesen sei. Dabei müsse sich die Geschädigte gewehrt haben, indem sie versucht habe, das Tuch von ihrem Gesicht zu reissen. Weiter sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte A._____ die Geschädigte am linken Bein und die Beschuldigte B._____ am Arm festgehalten habe (Urk. 280 S. 69). Den diesbezüglich überzeugenden Erwägungen kann ohne weiteres gefolgt werden. Mit der Vorinstanz ergibt sich schon aus den Verletzungen an den Innen- und Aussenseiten der Lippen des Opfers (vgl. Urk. 8, Urk. 10/1 und 11/1), dass das Tuch mit erheblichem Druck gegen die Nasen-/Mundpartie hingehalten worden sein muss, was auch durch die Einschätzung der Sachverständigen gestützt wird (Urk. 280 S. 60, 67 f; Urk. 226 S. 20, 33, 35, 39, 46 f., 55). Sodann hat die Beschuldigte A._____ schon zu Beginn ihres Geständnisses und hernach bis zu dessen Widerruf immer wieder erklärt, dass das Opfer für "einen Moment" bzw. "zwei bis dreimal" bzw. "ein wenig" gezuckt habe (Urk. 3/4 S. 16, 21, 23; Urk. 3/14 S. 11), was die Beschuldigte B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 6. März 2014 auf entsprechende Frage bestätigte (Urk. 3/14 S. 12) und diese Begriffsumschreibung in der Folge auch in ihre eigenen Ausführungen übernahm (Urk. 224 S. 30 f.). Schon aufgrund des "Zuckens" ist davon auszugehen, dass
- 32 das Opfer zumindest kurzzeitig erwachte, was die Beschuldigte B._____ anlässlich der Hauptverhandlung auch bestätigte (Urk. 224 S. 310). Das deckt sich auch mit den Ausführungen von Dr. med. Q._____, der anlässlich der Hauptverhandlung vor der ersten Instanz ausführte, dass man aufgrund des extrem beissenden Geruchs von Salmiak ganz sicher aufwacht, wenn einem ein damit getränktes Tuch auf das Gesicht gedrückt werde (Urk. 226 S. 46). Damit ist aber auch gleichzeitig erstellt, dass sie sich gewehrt haben muss: Wie auch für einen Laien anhand des Bildmaterials (vgl. Urk. 8, Urk. 10/1 und 11/1) unschwer erkennbar und durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zürich erstellt, erlitt das Opfer Verätzungen im Mund- und Wangenbereich (Urk. 11/3 S. 3, 5). Ganz abgesehen davon, dass es im hohen Masse verängstigend sein muss, in den eigenen vier Wänden von zwei dunkel gekleideten Personen aus dem Schlaf gerissen und überrascht zu werden, muss die Verätzung von Gesichtspartien mit nicht unerheblichen Schmerzen verbunden gewesen sein. Kommt hinzu, dass das Opfer aufgrund der (zumindest teilweise) verlegten Atemwege – wenn überhaupt – sicher nur ganz eingeschränkt Atmen konnte. Mit der Staatsanwaltschaft können daher keine Zweifel bestehen, dass sich Frau †F._____ – soweit es ihr aufgrund ihres gebrechlichen Zustandes und der Fixation durch die Beschuldigten möglich war (dazu nachfolgend) – gewehrt haben muss (Prot. II S. 20). Wenn die Vorinstanz diesen Vorgang als Todeskampf umschreibt, ist dies – entgegen der Verteidigung (Urk. 341 S. 7) – nicht zu beanstanden. Dass bei dieser Ausganslage (mechanisches Verlegen der Atemwege mit einem mit Ammoniak getränktem Tuch mit ätzender Wirkung und beissendem Geruch) eine Gegenwehr zu erwarten ist, bestätigten auch die Sachverständigen anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz (Urk. 226 S. 23, 39). Dass die Beschuldigte A._____ – und hernach auch die Beschuldigte B._____ – diese Gegenwehr als Zuckungen beschrieben, ist vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigten das Opfer gemäss den glaubhaften Ausführungen der Beschuldigten B._____ an Armen und Beinen fixierten, indem sie sich darauf abgestützt hätten (Urk. 4/11 S. 13 f., Urk. 224 S. 30, 34) nachvollziehbar. Die Fixation durch die Beschuldigten lässt sich – wie dies die Sachverständigen anlässlich der Hauptverhandlung überzeugend ausführten – auch mühelos mit dem Verletzungsbild des Opfers am Brustkork, Armen
- 33 und Beinen in Einklang bringen (vgl. Urk. 226 S. 33). Daran ändert auch nichts, dass das Opfer vor ihrem Tod mit Kortison behandelt wurde. Zwar trifft es gemäss Dr. med. AD._____ zu, dass eine Kortisontherapie typischerweise zu einer Altershaut führe und Einblutungen, wie sie beim Opfer festgestellt wurden, bereits durch Bagatelltraumata entstehen können. Gleichwohl schliesst dieser Umstand aber – entgegen der Verteidigung (Urk. 341 S. 11 ff.) – eine Fremdbeibringung nicht aus (Urk. 226 S. 33 f., 41). Vielmehr sei insbesondere die Brustverletzung aufgrund ihrer Lokalisation für eine Fremdbeibringung geradezu hochverdächtig (Urk. 226 S. 33, 55). 5.8.3. Ebenso unbegründet ist die Kritik der Verteidigung an den Ausführungen der Sachverständigen betreffend die Eingrenzung des Todeszeitpunktes (Urk. 341 S. 9 ff.). Wie dies die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, führten sowohl Dr. med. P._____ als auch Dr. med. Q._____ anlässlich der Hauptverhandlung nachvollziehbar aus, dass es bei der Berechnung des Todeszeitpunktes Korrekturfaktoren gebe und im vorliegenden Fall insbesondere die Körpertemperatur als Unsicherheitsfaktor zu gelten habe (Urk. 280 S. 56, 61 mit Verweis auf Urk. 226 S. 43 f. und 48, Urk. 226 S. 17). Insbesondere zu berücksichtigen sei, dass das Resyl plus bzw. das Guaifenesin – welches im Blut des Opfers nachgewiesen werden konnte (Urk. 11/4 S. 3, Urk. 226 S. 35) –, auf einen Ateminfekt hinweise, was zu einer höheren Ausgangstemperatur führte (Urk. 280 S. 61, Urk. 226 S. 43). Ferner in Betracht zu ziehen sei, dass der Körper bei körperlicher Anstrengung , wie dies die Gegenwehr sein kann, Wärme generiere, was ebenso zu einer höheren Ausgangstemperatur führte (Urk. 226 S. 43). Dass unter diesen Umständen die im Rahmen der Legalinspektion gemessene Körpertemperatur von 35.7º C (Urk. 10/1) bei der Berechnung des Todeszeitpunktes eine andere Bedeutung erhält und sich bei erhöhter Ausgangstemperatur der Todeszeitunkt nach vorn verschiebt, ist einsichtig. Entsprechend besteht keine Veranlassung, die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach nicht ausgeschlossen sei, dass der Tod zwischen 01:00 Uhr und 02:15 Uhr eingetreten sein könnte (Urk. 226 S. 43, 51), anzuzweifeln. 5.8.4. Der Bericht der Legalinspektion von Dr. med. P._____ (Urk. 10/1), die Feststellungen im Gutachten (Urk. 11/3) sowie die nachvollziehbaren Ausführungen
- 34 von Dr. med. Q._____ sowie Dr. med O._____ anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 226 S. 29 ff., insbesondere S. 35) lassen in Kombination mit der übrigen Beweislage, insbesondere der Aussagen der Beschuldigten, keine Zweifel zu, dass der Tod durch mechanische Verlegung der Atemwege mittels eines mit Ammoniak getränkten Tuchs verursacht wurde. Insbesondere kann mangels ausgeprägter Überwässerung des Hirns sowie der Lunge ein langsames Dahinsterben ausgeschlossen werden (Urk. 226 S. 40 f.). Entgegen der Kritik der Verteidigung (Urk. 341 S. 16) wurde sodann mittels der CT-Untersuchung ein akutes Herzversagen als Todesursache ausgeschlossen (Urk. 226 S. 31). 5.8.5. Vor diesem Hintergrund sind die seitens der Verteidigung gestellten Beweisanträge auf Einholung eines Obergutachtens sowie einer Nachstellung der Tat (Urk. 341 S. 8, Prot. II S. 14) abzuweisen. Die Todesursache durch mechanische Verlegung der Atemwege ist erstellt. 5.9. Fazit In objektiver Hinsicht ist der Sachverhalt, wie in der Anklageschrift beschrieben, mit nachfolgenden Präzisierungen erstellt: Es ist davon auszugehen, dass die Mitbeschuldigte B._____ der Geschädigten †F._____ den mit Salmiakgeist getränkten Lappen kurzzeitig während mindestens einer Minute gegen Mund und Nase drückte, während sie sich mit einem Arm auf dem Opfer der Geschädigten im Bereich des Oberkörpers abstützte und die Beschuldigte A._____ die Geschädigte an den Beinen fixierte. Die Annahme der Vorinstanz, es seien mindestens drei Minuten gewesen, währenddessen die Beschuldigte B._____ das Tuch mit erheblichem Druck gegen die Mund-/Nasenpartie gedrückt habe, geht von den wörtlichen Angaben der Beschuldigten B._____ aus, welche diese später wieder relativierte (Urk. 280 S. 72). Da Zeitschätzungen bekanntlich sehr subjektiv sind und meistens zu hoch ausfallen, ist zugunsten der Beschuldigten B._____ von mindestens einer Minute auszugehen. Nicht nachgewiesen werden kann sodann, dass auch die Beschuldigte A._____ das Tuch gegen die Mund-/Nasenpartei des Opfers gehalten hatte. Nicht erstellt ist darüber hinaus, dass die Beschuldigte A._____ im Zeitpunkt der Tat
- 35 wusste, dass die Geschädigte †F._____ an einer schweren Lungenkrankheit litt, sagte sie doch aus, das Sauerstoffgerät erst beim Verlassen der Wohnung bemerkt zu haben. Im Übrigen ist der objektive Anklagesachverhalt erstellt. Erstellt ist auch die Mitnahme des Deliktguts gemäss Anklage (Urk. 67 S. 4). Subjektiv ist erwiesen, dass die Beschuldigten den Tod der Geschädigten †F._____ in Kauf genommen haben, wie in der Anklageschrift dargestellt (Urk. 67 S. 5). Dazu wird nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung nochmals einzugehen sein. IV. Sachverhalt gewerbsmässiger Diebstahl Ebenso unglaubhaft ist der Widerruf des Geständnisses der Beschuldigten A._____ betreffend den gewerbsmässigen Diebstahl. In ihrer Einvernahme vom 28. November 2013 gab die Beschuldigte A._____ an, sie habe im Seniorenzentrum AE._____ in AF._____, wo sie von 2003 bis 2006 ihre Ausbildung gemacht habe, mindestens 10 Mal Geld und Schmuck gestohlen (Urk. 3/4 S. 8). Jedes Mal im Wert von ca. Fr. 1'000.–, Goldketten, Ringe, Uhren, Armbänder, Broschen, Halsketten. Diese Schmuckstücke habe sie bei der Firma AG._____ in AH._____ verkauft (Urk. 3/4 S. 9). Nach einem Unterbruch habe sie im Heim AI._____ in AH._____ gearbeitet. Dort habe sie schätzungsweise 5 bis 10 Mal Geld zwischen Fr. 1'000.– bis Fr. 2'000.– sowie Schmuck gestohlen (Urk. 3/4 S. 10). Den Schmuck habe sie wiederum bei AG._____ und bei der Schmuckbörse in AH._____ verkauft. Dafür habe sie einen Betrag von über Fr. 5'000.– erhalten. Auch als sie in der Alterssiedlung L._____ gearbeitet habe, habe sie dort gestohlen. Sie habe ein Portemonnaie, drei Mal Geld aus einem Portemonnaie und eine Uhr geklaut, bei Frau AB._____, bei Frau AC._____, bei Frau E._____ und einer weiteren Frau im zweiten Stock (Urk. 3/4 S. 11). Sie habe insgesamt Fr. 1'000.– in bar gestohlen. Für die Uhr habe sie bei der Firma AG._____ Fr. 1'500.– erhalten. Frau AC._____ habe einmal ihren Rollator draussen stehen lassen, worauf sie das Portemonnaie, ein braunes, genommen habe. Frau AB._____ sei einmal im Spital gewesen und habe ihr Türe nicht abgeschlossen gehabt (Urk. 3/4 S. 12). Bei Frau E._____ habe sie die Sachen genommen, als diese sich auf dem WC
- 36 gewaschen habe. Bei der weiteren Frau sei es ebenfalls gewesen, als sich diese gewaschen habe. Die Zugaben der Beschuldigten erfolgten aus eigenem Antrieb und ihre Angaben dazu machte sie in freier Rede und detailliert. Sie schilderte auch ausführlich ihre damalige finanziell bedrängte Situation, was Grund für die Diebstähle gewesen sei. Am entsprechenden Geständnis der Beschuldigten A._____ bestehen aufgrund der Detailliertheit trotz des späteren Widerrufs keine rechtserheblichen Zweifel. Zu diesen Diebstählen in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung befragt, bestritt die Beschuldigte alles mit einem pauschalen Nein, ohne nähere Angaben (Urk. 223 S. 45ff.). Auch an der Berufungsverhandlung bestritt sie, mit den ihr zur Last gelegten Diebstähle etwas zu tun zu haben (Urk. 339 S. 37 ff.), ohne jedoch einen plausiblen Grund nennen zu könne, weshalb sie die Diebstähle ursprünglich eingestanden hatte. Auch dieser Anklagesachverhalt ist – soweit er im vorliegenden Berufungsverfahren noch zu überprüfen ist (ND 1, ND 2, ND 3 und ND 6) –, aufgrund des Geständnisses der Beschuldigten A._____ erstellt. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 280 S. 96 - 100; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wenn die Verteidigung vorbringt, dass die Diebstähle auch durch "fremde Personen in Zimmern von bestohlenen Heimbewohnern" hätten vorgenommen werden können (Urk. 341 S. 21), vermag diese Mutmassung die Glaubhaftigkeit des ursprünglich abgelegten und hernach widerrufenen Geständnisses der Beschuldigten A._____ nicht erschüttern. Insbesondere liesse sich bei einer Dritttäterschaft nicht erklären, weshalb das braune Portemonnaie, welches die Beschuldigte (anerkanntermassen) aus dem Rollator von Frau AC._____ entwendet hatte, kurz nach der Verhaftung bei der Beschuldigten A._____ sichergestellt werden konnte (vgl. Urk. 5/3). Ebenso liesse sich nicht erklären, weshalb das Tramadol, welches sie gemäss dem ursprünglichen Geständnis bei Frau AB._____ entwendet habe (Urk. 3/7 S. 3 f.), in der Wohnung von U._____, wo sie sich öfters aufgehalten hatte, sichergestellt werden konnte (Urk. 51/4 S. 5). Dass es U._____ gewesen sei, der die Gegenstände gestohlen habe und sie das Portemonnaie ganz zufälligerweise beim Aufräumen der Wohnung gefunden ha-
- 37 be, just in dem Augenblick, als die Polizei an der Türe geklingelt habe, wie die Beschuldigte A._____ in der schriftlichen Stellungnahme angibt (Urk. 331 S. 12 f.), erscheint konstruiert und ist damit unglaubhaft. V. Rechtliche Würdigung 1. Eventualvorsätzliche Tötung Gemäss früherer Giftverordnung sind auch unter dem heutigen Chemikaliengesetz sechs Giftklassen üblich. Salmiakgeist ist eine wässrige Ammoniaklösung der Giftklasse 3. Stoffe dieser Klasse gelten im Bereich von 50 - 500 mg als tödlich. Salmiakgeist ist nur in speziellen Geschäften wie zum Beispiel Apotheken gegen Unterschrift und unter Nachweis der Personalien erhältlich. Es hat einen stechenden Geruch, ist stark ätzend und sollte ohne weitere Verdünnung mit Wasser nur mit Handschuhen und in gut belüfteten Räumen, allenfalls mit Atemschutz angewendet werden. Dementsprechend befinden sich auf der Flasche deutliche Hinweise auf die hohe Giftigkeit bzw. Gefährlichkeit, einerseits durch einen Texthinweis, andererseits durch Kennzeichnung mit den entsprechenden Gefahrensymbolen (Urk. 4/4 S. 11). Es ist unglaubhaft wenn die Beschuldigte A._____ behauptet, sie habe diese Hinweise nicht gelesen, zumal sie dieses Gift ja ganz bewusst mit der Absicht gekauft hatte, jemanden zwecks Raubes ausser Gefecht zu setzen. Kennzeichnend ist auch die Aussage von der Beschuldigten A._____, "man habe ihr gesagt" mit Ammoniak könne man jemanden betäuben, ohne näher auszuführen wer ihr dies wann gesagt habe (Urk. 3/4 S. 15). Solch unbestimmte Aussagen gelten im Allgemeinen als Lügensignale. Salmiakgeist ist zwar als gefährliches Reinigungsmittel, nicht aber als Betäubungsmittel bekannt, wie beispielsweise Chloroform. Im Gegensatz zu Letzterem würde auch niemand wegen der stark ätzenden Dämpfe einen Selbstversuch mit Salmiakgeist wagen. Bereits ein einzelner Atemzug an einer offenen Flasche führt zu einer starken Reaktion des Probanden, sei es Brechreiz, Übelkeit, Husten oder starkes Augenbrennen. Das Verschlucken von Salmiakgeist kann zu einem schmerzhaften Tod führen. Die fotografisch dokumentierten Verätzungen der Geschädigten †F._____
- 38 um den Mund herum sprechen eine deutliche Sprache (Urk. 8 S. 2, Urk. 9 S. 55 ff.). Wer einer betagten Person einen mit Salmiakgeist getränkten Lappen mindestens eine Minute lang an den Mund drückt, bis diese erschlafft, kann – unabhängig von den angewendeten Krafteinheiten – nicht mehr ernsthaft behaupten, er habe die Person nur betäuben wollen. Aufgrund der mehrjährigen beruflichen Tätigkeit in der Betreuung betagter Personen wusste insbesondere die Beschuldigte A._____ bestens, dass eine alte Frau die Verlegung der Atemwege mit einem feuchten Tuch nicht mehr gleich erträgt wie eine junge Person mit kräftigen Lungen. Die Möglichkeit des Todes liegt derart nahe, dass man umgekehrt von ausserordentlichem Glück sprechen müsste, wenn die Geschädigte diesen Angriff überlebt hätte. Zum objektiven und subjektiven Tatbestand kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 280 S. 81 - 88. Ziff. 4.3.1 - Ziff. 4.3.3). Es ist von eventualvorsätzlicher Tötung auszugehen, da ein direkter Vorsatz nicht nachgewiesen werden kann. 2. Qualifikation als Mord Die Tötung der 88-jährigen †F._____ war eine völlig sinnlose Tat. Das Opfer schlief zu dieser Zeit in ihrem Bett, und wäre sie wegen des Einbruchs der beiden Beschuldigten aufgewacht, wären die Beschuldigten ihr körperlich weit überlegen gewesen. Die Beschuldigten hätten sich in diesem Falle ohne Probleme unerkannt wieder aus der Wohnung entfernen können. In diesem Sinne war das Ammoniak nicht einmal nötig für die Durchführung des Raubs, sondern diente "bloss" zur Vermeidung von Störungen während des Raubs. Die Beschuldigten wollten jegliches Risiko ausschalten und drückten der Geschädigten den Lappen mit dem Salmiakgeist bereits "prophylaktisch" auf den Mund, als diese schlief und noch gar keine Bedrohungs- bzw. Alarmsituation bestand. Wenn jemand im Alter der Geschädigten zu Hause im eigenen Bett im Schlaf überrascht und beraubt wird, verbleiben für überlebende Opfer in der Regel gravierendste psychische Folgen. Die Verunsicherung und Angst sind danach derart gross, dass ein Opfer oftmals jegliche Lebensfreude verliert. Nach einem 88 Jahre dauernden Leben ein derartiges Ende zu finden, wie die Geschädigte es erleiden musste, ist äusserst tragisch. Die Verwendung von ätzenden Dämpfen beim Ersticken führt zu einem
- 39 qualvollen Tod. Wer dies in Kauf nimmt, bloss um Schmuck und Bargeld in unbekanntem Umfang bzw. mutmasslich in nicht sehr hohen Wert zu erbeuten und so handelt, obschon das Ammoniak für das Handlungsziel möglicherweise gar nicht nötig gewesen wäre, offenbart eine erhebliche Skrupellosigkeit. Die Vorinstanz hat die Tat der Beschuldigten deshalb zu Recht als eventualvorsätzlichen Mord im Sinn von Art. 112 StGB qualifiziert (Urk. 280 S. 95). Auf ihre Erwägungen zur rechtlichen Würdigung kann ohne Einschränkungen verwiesen werden (Urk. 280 S. 76 - 92, Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Raub Wer ein Opfer zum Widerstand unfähig macht um einen Diebstahl zu begehen, macht sich des Raubes im Sinne von Art. 140 StGB schuldig. Von qualifiziertem Raub ist gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB auszugehen, wenn die Täterin das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. In welchem Verhältnis dieser qualifizierte Tatbestand zur schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB und zur Lebensgefährdung von Art. 129 StGB steht, lässt einige Fragen offen. Allerdings beinhaltet Art. 140 Ziff. 4 StGB nicht die Tötung des Opfers, weshalb in Bezug auf die Folgen der Tat unechte Konkurrenz zu Art. 140 Ziff. 4 StGB besteht. Gemäss Wortlaut dieser Bestimmung verbleibt deshalb einzig das Qualifikationsmerkmal der Grausamkeit, welches allerdings nicht bereits dann gegeben ist, wenn das Opfer ermordet wird, denn allgemein betrachtet ist ein Mord immer grausam. Grausamkeit im Sinne dieser Bestimmung ist nur die Zufügung von Qualen um ihrer selbst willen (Trechsel/ Crameri, Praxiskommentar StGB, N 21 zu Art. 140; Donatsch, Strafrecht III, 10. Aufl. Zürich 2013, S. 179). Vorliegend wurde die Tötung jedoch eventualvorsätzlich begangen und das Ausschalten des Opfers geschah einzig zum Zwecke des Raubes, nicht um des Quälens willen. Wenngleich das Tatmittel, Ersticken durch ätzende Dämpfe, keine schöne Art des Versterbens darstellt, unterscheidet es sich von zahlreichen anderen Arten der Tötung – beispielsweise das Stossen vor ein fahrendes Auto oder Messerstiche in den Hals mit langsamem Verbluten usw. – nicht derart krass, dass eine bedeutend schwerere Qualifikation als der Grundtatbestand von Art. 140 StGB nötig wäre. Gleiches gilt in Bezug auf die sei-
- 40 tens der Staatsanwaltschaft vor Berufungsgericht neu geltend gemachte Subsumtion unter den Tatbestand von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB wegen besonderer Gefährlichkeit (Prot. II S. 12, Urk. 340 S. 7). Räuber bringen per se eine gewisse Gefährlichkeit mit sich. Vorliegend hat sich diese latente Gefahr realisiert, weshalb das Qualifikationsmerkmal der besonderen Gefährlichkeit durch die Verurteilung wegen eventualvorsätzlichen Mordes abgegolten bzw. konsumiert zu gelten hat, ähnlich wie Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB umgekehrt den Tatbestand der Gefährdung des Lebens bzw. eine einfache Körperverletzung konsumiert (BSK StGB II-Niggli/Riedo, 3. Auflage 2013, Art. 140 N 118). Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht vom Grundtatbestand nach Art. 140 Ziff. 1 StGB ausgegangen (Urk. 280 S. 94 Ziff. 4.3.3.). 4. Gewerbsmässiger Diebstahl von A._____ Zur rechtlichen Würdigung des gewerbsmässigen Diebstahls kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 280 S. 100 - 102; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte beging diese Diebstähle, um einen Teil ihrer Lebenshaltungskosten zu bestreiten, insbesondere weil ihr damaliger Partner nicht habe arbeiten wollen (Urk. 3/7 S. 1 f., Urk. 280 S. 97). Mit der Vorinstanz ist die Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. VI. Strafzumessung 1. Strafrahmen Für die Strafzumessung ist vom Tatbestand des Mordes als schwerste Tat auszugehen und eine Einsatzstrafe im Bereich von zehn Jahren bis zu lebenslänglich festzusetzen (Art. 112 StGB). In der Folge sind die Strafen für den Raub und den gewerbsmässigen Diebstahl zu bestimmen (Art. 140 StGB und Art. 139 Ziff. 2 StGB). Strafmilderungsfaktoren, die eine Unterschreitung des Strafrahmens rechtfertigten, sind keine ersichtlich.
- 41 - 2. Objektive Tatschwere Mord Die Täterinnen mussten eine Gegenwehr des Opfers überwinden, indem sie es auf dem Bett fixierten. Wenn ein Opfer im vertrauten Bereich, d.h. im Bett in den eigenen vier Wänden nachts durch ihre Mörderinnen überrascht, überwältigt und dann mit einem mit einer stark ätzenden Flüssigkeit getränktem Tuch erstickt wird, ist dies ein qualvoller, äusserst würdeloser Tod. Aus Sicht des Opfers kann die Strafe deshalb – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 341 S. 44) – nicht am untersten Rahmen liegen. Die Beschuldigte A._____ plante die Tat. Sie war es, welche im Voraus im Internet recherchierte, wie ein Opfer ausser Gefecht zu setzen ist, sie besorgte den Salmiakgeist und sie gab der Mitbeschuldigten B._____ mittels SMS das Signal zur Ausführung der Tat und hiess sie mit schwarzer Kleidung zu kommen. Sie schüttete den Salmiakgeist auf das Tuch und wies die Mitbeschuldigte B._____ an, dieses dem Opfer gegen den Mund zu halten. Sie hatte die Führungsrolle und übernahm auch die Beute zwecks Erzielung eines Erlöses. Demgegenüber war B._____ nur die Mitläuferin, welche auf Geheiss von A._____ handelte. Nichts desto trotz machte die Beschuldigte B._____ aber völlig freiwillig und ohne Zwang mit bei der Tat und scheute sich nicht davor, mit ihren eigenen Händen das betagte Opfer zu ersticken und übernahm damit einen gewichtigen Tatbeitrag, was auch die Verteidigung der Beschuldigten B._____ anerkennt (Urk. 342 S. 6). Man kann zwar einwenden, dass die Beschuldigte B._____ ohne die Beschuldigte A._____ die Tat wohl nicht aus eigenem Antrieb begangen hätte; umgekehrt ist aber auch nicht erwiesen, dass die Beschuldigte A._____ die Tat ohne Mitwirkung der Beschuldigten B._____ ausgeführt hätte. Zudem nahm die Beschuldigte B._____ unmittelbar nach der Tat auch die Hälfte des gestohlenen Bargeldes (Urk. 4/3 S. 8). In diesem Sinne tragen beide Beteiligte eine hohe Verantwortung und Schuld. Die Vorinstanz hat bereits darauf hingewiesen, dass die Terminologie bei der Verschuldensbewertung immer relativ zur Tat betrachtet werden muss und nicht absolut im Vergleich zu anderen Straftaten, denn moralisch trägt ein Mörder immer schwerstes Verschulden (Urk. 280 S. 113). Im Rahmen aller möglichen Tat-
- 42 varianten gibt es bei Mord noch zahlreiche andere Arten der Tatausführung, welche als noch gravierender zu bewerten sind (z.B. lebendiges Begraben des Opfers oder längeres Quälen, Ergötzen des Täters am Leiden, Tötung im Angesicht von Angehörigen etc.). Das objektive Tatverschulden ist deshalb vorliegend als erheblich zu taxieren. 3. Subjektive Tatschwere Mord Die Beschuldigten wussten, dass das in der Alterswohnung wohnhafte Opfer betagt und somit gegenüber den beiden jungen Täterinnen wehrlos war. Die zu erwartende Beute war im Verhältnis zum Wert eines Lebens äusserst gering. Die Tötung war auch unverhältnismässig, weil sie nicht erfolgte, um den Raub zu begehen, sondern einzig um einer allfälligen Störung zuvor zu kommen. Die Skrupellosigkeit der Beschuldigten zeigt sich auch im Umstand, dass sie nach der Tat an eine Party gingen, wo sie sich amüsierten, als wäre nichts geschehen (vgl. etwa Urk. 6/2 S. 5, Urk. 6/4 S. 5). Diesen subjektiv erschwerenden Faktoren steht allerdings der Eventualvorsatz gegenüber, d.h. die Tötung wurde zwar in Kauf genommen, sie war aber nicht das Handlungsziel. Die eventualvorsätzlich Handelnde will die Erfüllung des Tatbestands, aber nicht mit der gleichen Intensität wie die Täterin, welche mit direktem Vorsatz handelt. Ausreichend für den Eventualvorsatz ist freilich, wenn der Erfolgseintritt der Täterin gleichgültig oder gar unerwünscht ist (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 9. Auflage 2013, S. 120). Insgesamt wird die Tatschwere durch die subjektiven Komponenten deshalb in nicht unerheblichem Umfang gemildert. Aufgrund der bereits vorgängig geschilderten Rollenteilung bzw. der führenden Rolle der Beschuldigten A._____, muss die Einsatzstrafe für die Beschuldigte A._____ deutlich höher liegen als jene für die Mitbeschuldigte B._____. Auch der sachverständige Gutachter vermittelte anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz das Bild einer Person, welche nicht den Lead in einer Gruppe übernimmt, sondern eher anerkennungs- und anlehnungsbedürftig ist (Urk. 230 S. 9, vgl. auch das psychiatrische Gutachten vom 30. Juni 2014, Urk. 64/8/4). Illustrativ ist auch die Aussage von A._____, welche von der Mitbeschuldigten B._____ sagte: "Manchmal hat sie mir zugestimmt, aber sich nicht getraut etwas zu sagen. Sie
- 43 hat es dann einfach rausgelassen, wenn sie Alkohol getrunken hatte; ich habe es auch ohne Alkohol gesagt" (Urk. 223 S. 23). Für die Beschuldigte A._____ ist eine Einsatzstrafe für das Tatverschulden im Bereich von 13 Jahren angemessen, für die Beschuldigte B._____ eine solche im Bereich von 12 Jahren. 4. Tatschwere Raub Der Strafrahmen für Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB liegt im Bereich von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Die Vorinstanz hat die massgebenden Faktoren bei der Bewertung der Tatschwere des Raubs aufgeführt (Urk. 280 S. 113 Erw. 4.2.). Die Beute im Wert von ca. Fr. 5'000.– war nicht besonders hoch. A._____ war die treibende Kraft hinter dieser Tat, weil ihr die blosse Begehung von Diebstählen in Altersheimen bzw.wohnungen nicht mehr genügte und sie mehr Beute erzielen wollte. Sie beschaffte den Passepartout-Schlüssel, kannte die örtlichen Begebenheiten einschliesslich des Sicherheitspersonals, besorgte Handschuhe und Taschenlampen, gab vor, schwarze Kleidung zu tragen, bewegte die Mitbeschuldigte B._____ zur Teilnahme und übernahm schliesslich die Beute zur Versilberung. Sie hatte ihre Vertrauensstellung als Nachtwache in der Alterssiedlung aufs Übelste missbraucht. Wer wehrlose betagte Leute in ihrer eigenen Wohnung zu Opfern eines Raubüberfalls macht, zerstört ganze Leben. Die kriminelle Energie muss als hoch bezeichnet werden. Wäre das Opfer nicht gestorben bzw. müsste allein dieser Raub beurteilt werden, wäre mit Sicherheit keine Strafe mehr im vollbedingten Bereich angemessen gewesen. Die Tatschwere beim Raub ist als mittelschwer zu qualifizieren und hat sich bei beiden Beschuldigten in einer deutlichen Straferhöhung auszuwirken. Anders als bei der Beschuldigten B._____ ist bei der Beschuldigten A._____ zusätzlich der Missbrauch der Vertrauensstellung straferhöhend zu berücksichtigen. Die vorinstanzliche Asperation von einem Jahr bei der Beschuldigten A._____ bzw. von 9 Monaten bei der Beschuldigten B._____ erweist sich vor diesem Hintergrund als deutlich zu tief (Urk. 280 S. 115, )
- 44 - 5. Tatschwere gewerbsmässiger Diebstahl in Bezug auf die Beschuldigte A._____ Für gewerbsmässigen Diebstahl ist gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB eine Strafe zwischen Geldstrafe nicht unter 90 Tagen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszufällen. Die Beschuldigte A._____ beging innert eines Zeitraums von 10 Monaten insgesamt vier Diebstähle in Altersheimen. Die Beute von rund Fr. 2'200.– war relativ gering, weshalb das objektive Tatverschulden noch leicht ist. Allerdings nützte die Beschuldigte A._____ auch hier ihre Vertrauensstellung als Angestellte in Altersheimen aus und das Aussuchen von alten Leuten als Opfer ist in subjektiver Hinsicht besonders verwerflich. Insofern handelte sie bereits bei den dem Mord vorangegangenen Diebstählen betreffend Tatort und Opferauswahl nach dem gleichen Muster wie in der Nacht vom 9. auf den 10. November 2013. Damit erscheint auch hinsichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls nur eine Freiheitsstrafe als dem Verschulden der Beschuldigten A._____ angemessene und damit einzig zweckmässige Sanktion. In Bezug auf die Beschuldigte A._____ ist die aufgrund der eventualvorsätzlichen Tötung festgesetzte und wegen des Raubes deutlich erhöhte Einsatzstrafe nochmals leicht zu erhöhen. 6. Gesamtstrafe 6.1. Grundsatz der Strafschärfung Hat eine Täterin mehrere Strafen erwirkt, sind die einzelnen Strafen nicht einfach zu addieren, sondern die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt ist unter Berücksichtigung der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Ausmass dieser Strafschärfung unterliegt einem weiten richterlichen Ermessen, es darf allerdings auch nicht sein, dass zusätzliche Delikte praktisch folgenlos bleiben. Die gesamte Strafe muss letztlich den Unrechtsgehalt sämtlicher Taten widerspiegeln. 6.2. Beschuldigte A._____ Ausgehend von einer Einsatzstrafe für die Beschuldigte A._____ von 13 Jahren für den Mord, einer deutlichen Straferhöhung für den Raub sowie einer leichten
- 45 - Straferhöhung für den gewerbsmässigen Diebstahl, erscheint insgesamt eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren angemessen. 6.3. Beschuldigte B._____ Bei der Beschuldigten B._____ resultiert für den Mord und den Raub unter Berücksichtigung des Strafschärfungsprinzips eine Strafe von 13 ½ Jahren. In Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand aufgrund von Kokaineinfluss ist nach neuerer Bundesgerichtsrechtsprechung eine separate Geldstrafe festzusetzen. Die Beschuldigte B._____ fuhr von W._____ nach H._____ an den Tatort, dann wieder zurück nach W._____, später nach AJ._____ und schliesslich wieder zurück nach W._____. Sie konsumierte sowohl vor der ersten Fahrt als auch in AJ._____. Die Strecken waren nicht kurz. Das Tatverschulden ist nicht mehr leicht. Eine Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen erscheint deshalb angemessen. 7. Täterkomponenten 7.1. Beschuldigte A._____ 7.1.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben Nach eigenen Angaben habe die Beschuldigte A._____ eine normale, glückliche Kindheit und Jugendzeit verlebt (Urk. 223 S. 9). Die Schilderung der Vorinstanz der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten A._____ stammt mehrheitlich aus den Angaben der Beschuldigten A._____ gegenüber dem psychiatrischen Gutachter (Urk. 280 S. 120): Ihre Familie stamme aus AK._____ [Staat in Südosteuropa]. Ihr Vater sei bereits als Kind in die Schweiz gekommen. Er habe keinen Beruf erlernt und als Lagerist gearbeitet. Ihre Mutter sei Krankenschwester gewesen, jetzt sei sie IV-Rentnerin. Sie habe einen Bruder, mit welchem sie sich gut verstehe. Sie sei in … aufgewachsen und habe dort den Kindergarten und die Primarschule besucht. Danach habe sie die Realschule absolviert und das 10. Schuljahr in … besucht. Mit 17 Jahren habe sie ein Praktikum in der Pflege im Pflegezentrum AL._____ absolviert, anschliessend habe sie ein halbes Jahr bei ihren Grosseltern in AK._____ verbracht. Im August 2003 habe sie die 3-jährige Lehre als Fachfrau Gesundheit im Altersheim in AF._____ angefangen. Da sie in
- 46 der Ausbildung schwanger geworden sei, habe sie ein Jahr wiederholt. Ihr Sohn AM._____ sei 2005 zur Welt gekommen, ihre Mutter habe die Pflegschaft für AM._____ übernommen. Im Jahr 2007 habe sie mit ihrem damaligen Ehemann in … gewohnt und nicht gearbeitet. Dieser habe sie aber im Sommer 2008 ohne Vorankündigung verlassen und mit Schulden zurückgelassen, woraufhin sie wieder zu ihren Eltern nach AH._____ gezogen sei. Im Februar 2012 habe sie eine Stelle in AN._____ gefunden. Zunächst sei sie gependelt, während ihre Eltern sich um AM._____ gekümmert hätten. Ab August 2012 habe sie eine Wohnung in AN._____ gefunden, Anfang 2013 sei auch ihr Bruder zu ihr gezogen und sie hätten zusammen mit ihrem Sohn dort gelebt. Im Juni 2012 habe sie einen Unfall gehabt und sei lange krank geschrieben gewesen. Ab Januar 2013 habe sie in H._____ im Alterszentrum L._____ eine neue Stelle gefunden. Sie habe auf ihren Wunsch hin nur im Nachtdienst gearbeitet, so habe sie tagsüber Zeit für ihren Sohn gehabt. Mitte 2012 habe sie über das Internet U._____ kennengelernt. Ab Frühjahr 2013 sei sie mehr oder weniger zu ihm gezogen. Sie hätten gemeinsam eine grosse Wohnung gesucht, um mit U._____s Töchtern aus einer früheren Beziehung und mit ihrem Sohn zusammen zu wohnen. Sie hätten auch ein gemeinsames Kind bekommen wollen. Im Juni 2013 habe sie eine Fehlgeburt erlitten und sei daraufhin depressiv verstimmt gewesen. Im gleichen Monat habe sie sich einen Hund zugelegt. Ab Sommer 2013 habe sie zudem begonnen, Kokain zu konsumieren. Sie habe zudem einen Kredit von Fr. 40'000.– aufgenommen, um sich ein neues Auto zu kaufen, in die Ferien zu fahren und Rechnungen zu bezahlen. Die Beschuldigte B._____ habe sie im Oktober 2012 kennengelernt; sie sei die Freundin des Bruders von U._____ gewesen. B._____ habe auch einen Hund gehabt und der Kontakt sei zunächst über die Hunde zustande gekommen. Im Sommer hätten sie fast jeden Abend grilliert (Urk. 63/11/4 S. 23 ff.; Urk. 63/4). Gegen die Beschuldigte A._____ liefen am 10. März 2014 22 Betreibungen (Urk. 63/7). Am 16. Juli 2014 gebar die Beschuldigte einen Sohn, dessen Vater U._____ sei. An der Hauptverhandlung führte die Beschuldigte aus, im Gefängnis gehe es ihr den Umständen entsprechend. Sie erhalte jede Woche Besuch von ihrem kleinen Sohn und einmal im Monat von ihrem Vater. Ihr grösserer Sohn lebe bei ihrer Mutter in AN._____, der kleinere lebe im Kinderheim. U._____ pflege
- 47 keinen Kontakt zu seinem Sohn. Die Beziehung zu ihm würde sie rückblickend als Lüge bezeichnen. Bei der Geburt des gemeinsamen Sohnes AO._____ sei er dabei gewesen; dann hätten sie sich zerstritten und seither keinen Kontakt mehr. Ihr Leben würde sie als nicht speziell bezeichnen. Ihre früheren Aussagen, wonach sie ein Opfer und das schwarze Schaf in der Familie sei, würden nicht stimmen (act