Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160050-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 30. Juni 2016
in Sachen A._____,
Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw UZH X._____
sowie Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle,
Anklägerin
gegen B._____,
Beschuldigte und Berufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend falsche Anschuldigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. November 2015 (GG150200)
- 2 - Anklage: (Urk. 32) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 11. August 2015 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Nachtragsurteil der Vorinstanz: (Urk. 57 S. 20 ff.) "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Zivilklage des Privatklägers wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'200.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 3'185.55 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird nachträglich entschieden. 6. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)
- 3 - Sodann wird am 22. Dezember 2015 erkannt: 1. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt:
a) Leistungen mit 8 % MwSt
Honorar: 10'458.00 Barauslagen: 752.40 Zwischentotal / MwSt: 11'210.40 896.83 Entschädigung total inkl. MwSt: Fr. 12'107.25 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.) 2. (Mitteilungen) 3. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 7) a) Der Privatklägerschaft A._____: (Urk. 88 S. 1) Es sei die Beschuldigte in Gutheissung der Zivilklage der Privatklägerschaft unter Aufhebung von Ziff. 1, 2, 3, 4 und 6 des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschuldigten, wobei die Beschuldigte insbesondere auch zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 27'645.55 sowie einer Genugtuung von CHF 2'000.– an den Privatkläger zu verpflichten sei. b) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 90 S. 1) 1. Das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Privatkläger aufzuerlegen. c) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 67) Keine Anträge.
- 4 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 3. November 2015 wurde die Beschuldigte vom Anklagevorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen und die Zivilklage des Privatklägers abgewiesen. Entsprechend wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse genommen und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Mit Nachtragsurteil vom 22. Dezember 2015 setzte die Vorinstanz die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Gerichtsverfahren auf Fr. 12'107.20 fest (Urk. 57 S. 20 ff.). 1.2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil liess der Privatkläger mit Eingabe vom 5. November 2015 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 48). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 56) reichte der Vertreter des Privatklägers am 29. Januar 2016 – ebenfalls fristgerecht – dem Obergericht die Berufungserklärung ein (Urk. 58). Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2016 wurde dem Privatkläger in Anwendung von Art. 383 StPO Frist angesetzt, um zur Deckung von allfälligen Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei eine Prozesskaution von Fr. 9'000.– zu leisten, ansonsten auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 62). Der Privatkläger leistete diese Kaution am 3. März 2016 fristgerecht (Urk. 64/1). Hierauf wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um zu ihren finanziellen Verhältnissen verschiedene Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 65). Am 17. März 2016 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten und sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu beteiligen (Urk. 67). Seitens der Beschuldigten erfolgte keine Reaktion und wurden keine Unterlagen eingereicht.
- 5 - 1.3. In der Folge wurde am 12. Mai 2016 auf den 30. Juni 2016 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 68). Mit vom 14. Mai 2016 datierter Eingabe, am 30. Mai 2016 von seinem Vertreter beim Gericht persönlich abgegeben, liess der Privatkläger vier Beweisanträge stellen: Einerseits seien mit Bezug auf die finanzielle Situation der Beschuldigten deren Steuererklärungen 2012 bis 2015 inkl. Beilagen sowie die IV-Akten beizuziehen. Andererseits seien hinsichtlich der "Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit" der Beschuldigten medizinische Akten der psychiatrischen Privatklinik Kilchberg einzufordern und C._____ als Zeugin zu befragen (Urk. 70 S. 1, 2). Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde diese Eingabe der Beschuldigten zur obligatorischen Stellungnahme innert 5 Arbeitstagen zugestellt (Urk. 72). Innert erstreckter Frist (Urk. 74) beantragte die Beschuldigte die Abweisung der Beweisanträge, wobei sie sich einer erneuten Befragung von C._____ nicht widersetze (Urk. 79). 1.4. Am 15. Juni 2016 reichte der Privatkläger eine Präsidialverfügung der Kammer vom 26. Mai 2016 ein, wonach das Verfahren SB160214 in Sachen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen D._____ betreffend falsches Zeugnis als durch Rückzug der Berufung des Beschuldigten abgeschrieben wurde (Urk. 76, 78). 1.5. Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 wurde den Parteien mitgeteilt, dass über die gestellten Beweisanträge an der Berufungsverhandlung entschieden werde (Urk. 82). 1.6. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Vertreter des Privatklägers sowie die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 7). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden, und abgesehen von der Einvernahme der Beschuldigten (Urk. 87) mussten keine weiteren Beweise abgenommen werden (Prot. II S. 8, 10). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 13 ff.).
- 6 - 2. Umfang der Berufung/Prozessuales 2.1. Der Privatkläger lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten und verlangt, dass die Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen sei (Urk. 58). Entsprechend ist das Urteil vom 3. November 2015 in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (Prot. II S. 8 f.). 2.2. Auf die vom Privatkläger gestellten Beweisanträge wird, soweit erforderlich, untenstehend im jeweiligen Sachzusammenhang einzugehen sein. 3. Sachverhalt/rechtliche Würdigung 3.1. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Dieser Tatbestand schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (BGE 132 IV 20 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person und erfordert in subjektiver Hinsicht Vorsatz sowie in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung ein Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus. Nicht schuldig ist eine Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Ebenso gilt nicht als schuldig derjenige, dessen Nichtschuld durch Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verbindlich festgestellt worden ist. Ein früheres Urteil oder eine Einstellung bindet den Richter, der im neuen Verfahren über die Anklage der falschen Anschuldigung zu befinden hat, insoweit, als die früheren
- 7 - Entscheide sich über Schuld oder Nichtschuld der beschuldigten Person ausgesprochen haben. Gleichwohl darf nicht, wer zu Unrecht beschuldigt wird, einfach im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen. Aus dem Umstand, dass ein Beschuldigter freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist, lässt sich nämlich nicht ableiten, die Strafanzeige selbst sei wider besseres Wissen gegen einen Nichtschuldigen erhoben worden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Nichtschuld des Betroffenen im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung noch gar nicht verbindlich festgestellt war. In einem solchen Fall bildete diese Frage ja gerade Gegenstand des aufgrund der Strafanzeige eröffneten Verfahrens, sodass nicht gesagt werden kann, es habe sich die Strafanzeige gegen einen Nichtschuldigen gerichtet. Namentlich könnte hier derjenige, der sich wegen falscher Anschuldigung verantworten muss, zu seiner eigenen Verteidigung das anrufen, was seines Erachtens für die Schuld des anderen spricht, um darzutun, dass er die Anschuldigung gutgläubig erhoben hat. Diesfalls entfiele ein Handeln wider besseres Wissen (zum Ganzen: BGE 136 IV 170 E. 2.1 und 2.2 mit vielen weiteren Verweisen). 3.2. Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten und von der Beschuldigten anerkannt, dass sie am 30. Dezember 2011 den Privatkläger im Sinne des ersten Abschnitts der Anklage (Urk. 32 S. 2) bei der Polizei angezeigt hat, mit der Absicht, gegen diesen eine Strafuntersuchung wegen Körperverletzung/Tätlichkeit herbeizuführen (Urk. 87 S. 6 f.; Urk. 57 S. 7; Urk. 4). Eine solche Strafuntersuchung fand dann auch statt, und am 23. September 2013 erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich beim Bezirksgericht Uster Anklage gegen den Privatkläger wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB. Mit Urteil vom 10. April 2014 wurde der Privatkläger jedoch freigesprochen (Urk. 16/61). Dieses Urteil ist rechtskräftig. 3.3. Gemäss der unter Erw. 3.1 dargestellten Rechtsprechung steht damit fest, dass der Privatkläger betreffend die von der Beschuldigten gegen ihn erhobenen Vorwürfe vom 23. Dezember 2011 heute als nichtschuldig gilt. Im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung durch die Beschuldigte am 30. Dezember 2011 war das aber noch nicht so. Die Frage der Schuld oder Nichtschuld des Privatklägers war gera-
- 8 de Gegenstand des dannzumal eingeleiteten Untersuchungsverfahrens. Alleine weil der Privatkläger mittlerweile freigesprochen worden ist, ist deshalb die Beschuldigte nicht quasi "automatisch" der falschen Anschuldigung schuldig zu sprechen. Damit ein solcher Schuldspruch ergehen kann, muss der Beschuldigten vielmehr nachgewiesen werden können, dass sie die Strafanzeige vom 30. Dezember 2011 im Wissen darum erstattet hat, dass der von ihr erhobene Vorwurf nicht stimmt. Es muss seitens der Staatsanwaltschaft – bzw. im Berufungsverfahren nunmehr seitens des Privatklägers – der Beweis erbracht werden, dass die Beschuldigte am 30. Dezember 2011 bewusst wahrheitswidrig der Polizei angezeigt hat, sie sei am 23. Dezember 2011 vom Privatkläger geschlagen worden. 3.4. Wie bei der Erstellung eines bestrittenen Sachverhalts vorzugehen ist, hat die Vorinstanz zutreffend und ausführlich dargestellt. Darauf ist zu verweisen (Urk. 57 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.5. Auch in der Sache hat die Vorinstanz richtig entschieden. Es kann der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, den Privatkläger wider besseres Wissen falsch angeschuldigt zu haben: 3.5.1. Insbesondere ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschliessen, dass sich der Sachverhalt eben nicht doch so abgespielt haben könnte, wie ihn die Beschuldigte schildert. Zwar ist der Privatkläger mittlerweile – wie gesehen – vom entsprechenden Vorwurf freigesprochen worden. Bekanntlich bestehen aber in einem Strafverfahren zugunsten der jeweils beschuldigten Person hohe Anforderungen an den Beweis: Insbesondere obliegt die Beweislast immer – einseitig – der Staatsanwaltschaft (bzw. im hier vorliegenden Berufungsverfahren dem Privatkläger) und legt zusätzlich der Grundsatz "in dubio pro reo" die Latte des erforderlichen Beweismasses hoch. So hat ein Freispruch zu ergehen, wenn bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten fortbestehen (so zuletzt BGE 138 V 74 E. 7 m.w.H.). Zwar ist das den Privatkläger vom Vorwurf der Körperverletzung freisprechende Urteil vom 10. April 2014 unbegründet geblieben (Urk. 16/61). Aufgrund der damals gegebenen Beweislage (vgl. die beigezogenen
- 9 - Akten, Urk. 16) ist aber mit der Vorinstanz (Urk. 57 S. 19) klar, dass es sich um einen "in dubio pro reo"-Freispruch handelte: Offensichtlich hatte das Gericht insoweit erhebliche Zweifel an der Sachdarstellung der Beschuldigten, als es nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschliessen konnte, dass der Privatkläger den ganzen Abend im Kreise seiner Firma im Restaurant "E._____" verbracht bzw. jedenfalls die Beschuldigte nicht in der von ihr behaupteten Art und Weise geschlagen hat. 3.5.2. Umgekehrt steht aber unzweifelhaft fest, dass es angesichts der räumlichen Verhältnisse dem Privatkläger möglich gewesen wäre, den Firmenanlass kurz zu verlassen, sich nach Hause zu begeben und dort auf die Beschuldigte zu treffen. Der Privatkläger räumte denn auch ein, sich einige Male im Gang und draussen aufgehalten zu haben, um Telefonate zu erledigen und um zu rauchen (Urk. 16/5.2 S. 5; Urk. 16/23 S. 3). Das bestätigten die (nur polizeilich und damit ohnehin nicht gegen die Beschuldigte verwertbar) befragten F._____ (Angestellte der G._____ AG, Urk. 16/8.3 S. 2) und H._____ (Inhaber und Geschäftsführer der G._____ AG, Urk. 16/8.4 S. 2), die es auch als "theoretisch möglich" erachteten, dass der Privatkläger im Verlaufe des Abends einmal unbemerkt für einige Minuten hätte nach Hause gehen können, wenngleich sie beide davon ausgehen, dass der Privatkläger das nicht getan habe (Urk. 16/8.3 S. 2/3, Urk. 16/8.4 S. 3). Soweit sich der Vertreter des Privatklägers dazu auf den Kassastreifen des Restaurants "E._____" beruft und aus den dort vermerkten Bestellzeiten schliessen will, es hätte der Privatkläger sicher nicht so unanständig und stillos die weihnächtliche Feierrunde seiner Firma gerade verlassen, als das Essen serviert wurde (Urk. 40 S. 1/2), muss ihm entgegen gehalten werden, dass die angeführten Zeiten mit dem Vorwurf der Beschuldigten durchaus in Einklang zu bringen sind: Aus dem Kassazettel ergibt sich nämlich, dass um 16:26 Uhr die erste Runde Bier bestellt wurde, gefolgt von weiteren Apéro-Getränken bis eine halbe Stunde später. Um 17:25 bis 17:39 oder 17:48 Uhr erfolgten dann die Pizza-Bestellungen, bevor um 17:53 bzw. 18:12 Uhr nochmals Getränke bestellt wurden. Dann bricht der Kassazettel ab (Urk. 41/6 Blatt 3). Erfahrungsgemäss werden die Pizzen – zumal noch so frühabends – relativ schnell serviert worden sein; jedenfalls sicher
- 10 so, dass der Privatkläger seine Pizza ruhig hätte verspeisen und danach gleichwohl noch vor 19 Uhr bei sich zuhause auf die Beschuldigte hätte treffen können. 3.5.3. Die Aussagen der Beschuldigten bestärken diesen Schluss: Mit der Vorinstanz sind diese nämlich im Kern konstant und widerspruchsfrei. Soweit es um den konkreten Ablauf der Geschehnisse geht, schilderte die Beschuldigte diesen immer gleich - zuerst kurz in der polizeilichen Einvernahme vom 30. Dezember 2011 (Urk. 16/6.1 [handschriftlich abgefasstes Protokoll]) und dann ausführlich in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Februar 2012 (Urk. 16/6.2 S. 4 ff.): Gegenüber der Polizei beschrieb die Beschuldigte, wie sie den Privatkläger am 23. Dezember 2011 zwischen 18 und 19 Uhr aufgesucht habe, um ihn zu fragen, ob er ihr Geld gebe, damit sie mit ihrem Sohn Skifahren gehen könne. Der Privatkläger sei dann zunächst "verbal ausgerastet" und habe ihr in der Folge des Streits zwei bis drei Mal mit der flachen Hand gegen den Kopf geschlagen. Sie habe dann das Haus sofort verlassen und sei nach Hause zurückgekehrt. Zuerst habe sie leichte Kopfschmerzen verspürt. Diese seien in den folgenden Tagen aber immer stärker geworden, und am 25. Dezember 2011 habe sie sich notfallmässig ins Universitätsspital begeben. Die MRI-Untersuchung habe eine Hirnblutung zutage gefördert, welche dann am 28. Dezember 2011 operiert worden sei (Urk. 16/6.1 S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Befragung wiederholte die Beschuldigte, wie sie am 23. Dezember zwischen 18 und 19 Uhr zum Privatkläger nach Hause und in den obersten Stock des Penthauses gegangen sei. Sie habe geklingelt und dabei gesehen, dass der Privatkläger eine neue Türvorlage besitze, auf welcher golden "…" stehe. Er habe dann die Tür geöffnet und auf ihre Bitte nach Geld für Skiferien gesagt, er sei nicht ihre – der Beschuldigten – Privatbank. Dann habe er "auch andere Worte gesagt", die sie jedoch gar nicht nennen wolle. Sie habe sich gedreht und die Treppe hinuntergehen wollen. Dabei habe sie der Privatkläger mit der flachen Hand mehrmals gegen den Kopf geschlagen. Schon jenentags habe sie leichte Kopfschmerzen gehabt. Am 24. Dezember 2011 habe sie einen Racletteabend mit Freunden verbracht, und dabei seien die Kopfschmerzen immer stärker geworden. Am 25. Dezember 2011 seien die Schmerzen weiter stärker geworden, bis sie sich in den Spital begeben habe (Urk. 16/6.2 S. 4/5).
- 11 - Ungefähr anderthalb Jahre später erfolgte am 26. August 2013 die nächste Einvernahme der Beschuldigten, ausgestaltet als Konfrontationseinvernahme zwischen ihr als Beschuldigte im vorliegenden Verfahren und dem Privatkläger als Beschuldigter in der wegen Körperverletzung gegen ihn geführten Untersuchung (Urk. 16/23). Hier ging es weniger um eine weitere Schilderung des Vorfalls durch die Beschuldigte, als vielmehr darum, dass sie sich angesichts der Haltung des Privatklägers in die Defensive gedrängt sah und sich gegen den Vorwurf der falschen Anschuldigung verteidigte. Sie hielt an ihren bisherigen Aussagen fest und ging auf entsprechende Frage "hundertprozentig" davon aus, dass der Privatkläger damals kurz das Restaurant "E._____" verlassen und sich in seine Wohnung begeben habe. Sie habe jedenfalls anhand seiner Autos – der Bentley sei in der Garage gestanden und der "unübersehbare" Dodge vor dem Haus – vermutet, dass er zuhause sei, und sei darum hinaufgegangen. Sie habe auch gewusst, dass der Privatkläger seit 15 Jahren jeweils am Freitag vor Weihnachten am Nachmittag Kadersitzung habe, und nachdem sie weder telefoniert noch abgemacht hätten, sei es ein "Riesenzufall" gewesen, ihn an jenem Datum anzutreffen (Urk. 16/23 S. 4-6). Abermals ein Jahr später, am 14. August 2014, wurde die Beschuldigte ein weiteres Mal staatsanwaltschaftlich befragt, nachdem der Privatkläger vom Vorwurf der Körperverletzung freigesprochen worden war (Urk. 16/18.1). Auch hier hielt die Beschuldigte an ihrer Darstellung fest und wiederholte, sie habe den Dodge auf dem Parkplatz gesehen und es deshalb auf gut Glück hin beim Privatkläger versucht. Es stimme, dass dieser sie geschlagen habe. Er rauche Zigarren, und seine Wohnung sei maximal drei bis vier Minuten zu Fuss und eine Minute mit dem Auto vom "E._____" entfernt. Wenn sie den Privatkläger hätte falsch anschuldigen wollen – so die Beschuldigte weiter – hätte sie sich einen anderen Tag als ausgerechnet den 23. Dezember ausgesucht, wo ihr nicht eine Sitzung des Privatklägers "in die Quere" gekommen wäre (Urk. 16/18.1 S. 2/3). Gleich sagte die Beschuldigte schliesslich in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. November 2015 aus (Prot. I S. 14 ff.): Wenn sie hätte lügen wollen, hätte sie nicht genau das Datum des 23. Dezember ausgesucht, obwohl sie wis-
- 12 se, dass der Privatkläger dann sein Firmenessen habe. In der Sache wiederholte sie den Ablauf abermals deckungsgleich: Sie habe den Privatkläger um Geld für Skiferien bitten wollen und dessen riesigen Dodge vor dem Haus stehen sehen. Sie sei deshalb hinaufgegangen und habe geklingelt. Auf ihre Bitte habe er aber geantwortet: "Bin ich Deine Bank?", und dann habe ein Wort das andere ergeben. Schliesslich habe sie der Privatkläger mit der flachen Hand zweimal auf den Kopf geschlagen. Weinend sei sie darauf nach draussen gegangen. Auch die Fortsetzung mit dem Besuch am 24. Dezember 2011 und den immer stärkenden Kopfschmerzen schilderte die Beschuldigte gleich, bis hin zum Spitaleintritt nach der Einladung vom 25. Dezember 2015 (Prot. I S. 15 ff.). Bei dieser Sachdarstellung blieb die Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung und führte aus, an ihren früheren Aussagen festzuhalten (Urk. 87 S. 6 ff.) 3.5.4. Wo da der Vertreter des Privatklägers unglaubhafte, konstruiert erscheinende Aussagen voller Widersprüche orten will (Urk. 40 S. 2 ff., Urk. 88 S. 12 f.) ist nicht ersichtlich. Gegenteils ist festzustellen, dass die Aussagen der Beschuldigten authentisch und nicht gelernt wirken; darauf deuten insbesondere auch ihre Schilderungen von für den Kernvorwurf an sich unbedeutenden Nebenumständen sowie die Tatsache hin, dass sie auch ihre psychische Situation und ihren jeweiligen Gefühlszustand beschrieb (so schon die Vorinstanz in Urk. 57 S. 13). 3.5.5. Zu den Einwendungen des Privatklägers (Urk. 40 S. 2 ff., Urk. 88 S. 7 ff.) hat die Vorinstanz das Nötige ausgeführt: Davon ausgehend, dass die Beschuldigte um das Firmenessen am 23. Dezember 2011 wusste, hätte sie sich in der Tat kaum einen ungünstigeren Zeitpunkt für eine bewusste Falschanschuldigung aussuchen können (Urk. 57 S. 13/14). Dass niemand der Nachbarn etwas von der angeblichen Auseinandersetzung gehört hat, erklärte die Beschuldigte plausibel damit, dass sie sich erstens geschämt und deshalb nicht laut gesprochen habe (Urk. 39A S. 15), und zweitens liege die Wohnung des Privatklägers im obersten Stock (Urk. 16/6.2 S. 5; Urk. 57 S. 15/16). Überzeugend begründen konnte die Beschuldigte auch, dass sie die Sache erst eine Woche nach dem 23. Dezember 2011 zur Anzeige brachte: Einerseits tat sie nachvollziehbar dar, wie sie in einer
- 13 ambivalenten Beziehung zum Privatkläger stand und hin und her gerissen war; wäre es nicht zu einer Hirnblutung gekommen – so die Beschuldigte – hätte sie die Polizei nicht eingeschaltet (Urk. 16/6.2 S. 8, Urk. 87 S. 6-8). Zudem habe sie sich auch geschämt und die Haltung gehabt, dass "es nichts bringt" (Urk. 16/23 S. 8). Der Privatkläger habe sie "immer wieder um den Finger wickeln" gekonnt (Urk. 39A S. 14). Sie sei schon oft von ihm geschlagen worden. Es sei einfach ein weiteres Mal gewesen (Urk. 87 S. 7). Andererseits sagte die Beschuldigte ebenfalls plausibel aus, dass sich die Kopfschmerzen vom 23. bis zum 25. Dezember und dem Spitaleintritt akzentuiert hätten. Vor diesem Hintergrund stellt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Anzeige am 30. Dezember 2011 nur gerade zwei Tage nach der Operation vom 28. Dezember 2011 erfolgte (Urk. 57 S. 16). Zutreffend weist die Vorinstanz schliesslich auch darauf hin, dass die Beschuldigte sehr wohl schon beim Eintritt im Universitätsspital von einem tätlichen Übergriff gesprochen hatte (Urk. 57 S. 14; Urk. 16/7.2: "cSHD nach häuslicher Gewalt und INR-Entgleisung"). 3.5.6. Dass die Beschuldigte am 26. Dezember 2011 mit starken Kopfschmerzen die Notfallstation des Universitätsspitals aufgesucht hat und danach wegen der diagnostizierten Hirnblutung am 28. Dezember 2011 operiert werden musste, steht aufgrund der medizinischen Unterlagen fest (Urk. 16/7.2 und 16/7.4). Aus dem Gutachten des IRM vom 6. Juni 2012 ergibt sich, dass sich die akute Blutung angesichts der von der Beschuldigten eingenommenen Blutverdünnungsmedikamente mit einem Schlag, einem Sturz oder einem Anschlagen des Kopfes in Einklang bringen lasse (Urk. 16/7.4 S. 6). 3.6. Vorliegend ist nicht zu prüfen, ob dem Privatkläger mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann, die Beschuldigte geschlagen zu haben. Das war Gegenstand des gegen den Privatkläger geführten Verfahrens, welches am 10. April 2014 mit einem Freispruch geendet hat (vgl. dazu Erw. 3.5.1). Im hier gegebenen Verfahren ist vielmehr Thema, ob der Beschuldigten nachgewiesen werden kann, den Privatkläger wider besseres Wissen angezeigt zu haben. Um dies bejahen zu können, müsste das Gericht zur zweifelsfreien Überzeugung kommen, dass sich der Vorfall nicht so abgespielt hat, wie er von der Beschuldig-
- 14 ten geschildert wird. Allfällige Zweifel wirken sich hier also – anders als im Verfahren gegen den Privatkläger – "in dubio" zugunsten der Beschuldigten aus. Während das Einzelgericht des Bezirks Uster den Privatkläger schon freizusprechen hatte, wenn es ernsthaft daran zweifelte, ob der Privatkläger die Beschuldigte geschlagen hat, müsste als Voraussetzung für eine Verurteilung der Beschuldigten im vorliegenden Verfahren mit Gewissheit feststehen, dass der Übergriff nicht (so) stattgefunden hat. 3.6.1. Ebenso wie nun die unter Erw. 3.5.1 dargestellten Umstände beim Gericht im Verfahren gegen den Privatkläger Zweifel weckten, nähren sie auch vorliegend Zweifel am Vorwurf gegen die Beschuldigte. Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger zwischen 18 und 19 Uhr das Restaurant "E._____" einmal hätte verlassen können, um sich kurz nach Hause zu begeben und dort auf die Beschuldigte zu treffen. Die gegebene Beweislage lässt die zweifelsfreie Überzeugung nicht zu, dass die Beschuldigte den Privatkläger der Schläge bezichtigt, obwohl sie weiss, dass das gar nicht stimmt. 3.6.2. Entgegen der Auffassung der Privatklägervertretung (Urk. 88 S. 2 ff.) ändert daran auch nichts, dass I._____ aufgrund seiner – im gegen den Privatkläger geführten Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung gemachten – Zeugenaussagen (Urk. 14/6 und Urk. 16/24) mittlerweile rechtskräftig wegen falschen Zeugnisses verurteilt worden ist (vgl. vorstehende Erw. 1.4 mit Verweis auf Urk. 76, 78). Wie bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat, kann aus dem falschen Zeugnis von I._____ nicht der Beweis erbracht werden, dass auch die Anschuldigung seitens der Beschuldigten wider besseres Wissen erfolgte (Urk. 57 S. 12, 18). Diese Argumentation verfängt selbst dann nicht, wenn man mit der Privatklägervertretung davon ausgehen wollte, dass die Beschuldigte I._____ zum falschen Zeugnis angestiftet oder ihn zumindest dahingehend beeinflusst haben könnte (Urk. 88 S. 6 f.). Es ist nämlich ohne weiteres denkbar, dass man jemanden zur Untermauerung einer wahren Gegebenheit zu einer Falschaussage zu gewinnen versucht. Der Vollständigkeit halber verbleibt darauf hinzuweisen, dass die – im gegen den Privatkläger geführten Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung – vor dem erstinstanzlichen Gericht gemachte Zeugenaussage von
- 15 - I._____ (vgl. Urk. 14/6) mangels Wahrung der Teilnahmerechte der Beschuldigten im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht zu deren Lasten verwertbar ist (Art. 147 Abs. 4 StPO). 3.6.3. Bei dieser Ausgangslage ist den Beweisanträgen des Privatklägers "zur Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Beschuldigten" nicht weiter Folge zu geben: 3.6.3.1. Soweit er Akten der psychiatrischen Klinik Kilchberg über die Beschuldigte von der Einweisung vor der Einigungsverhandlung vom 27. November 2015 beigezogen haben will und überdies verschiedene Unterlagen einreicht, damit die Frage beurteilt werden könne, "ob die Beschuldigte aus psychischen oder physischen Gründen überhaupt in der Lage ist, verwertbare realitätskonforme und zuverlässige Feststellungen zu machen" (Urk. 70 S. 2, 3-5), ist festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bei der gegebenen Aktenlage ausreichend zuverlässig beurteilt werden kann. Was sodann Unterlagen betreffend eine Einweisung der Beschuldigten in eine psychiatrische Klinik im November 2015 Massgebliches für die Beurteilung von Aussagen hergeben sollten, die von bis zu vier Jahren vorher datieren, ist nicht klar. Es sei daran erinnert, dass die Aussagen der Beschuldigten ab der ersten polizeilichen Einvernahme vom 30. Dezember 2011 im zentralen Vorwurf immerzu konstant und plausibel geblieben sind (vgl. dazu Erw. 3.5.3 vorstehend). Auch in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. November 2015 (Urk. 39A S. 15/16) und vor Berufungsgericht (Urk. 87 S. 5 ff.) blieb das so, ungeachtet der ansonsten teilweise ausufernden, sehr emotionalen Ausführungen der Beschuldigten, offensichtlich geprägt durch den seit 2008 andauernden, erbitterten Scheidungsprozess zwischen den Parteien (Urk. 39A S. 2 ff.). 3.6.3.2. C._____, die gemäss Antrag des Vertreters des Privatklägers noch befragt werden soll (Urk. 70 S. 2, 5/6), war sodann allseits unbestrittenermassen beim von der Beschuldigten behaupteten Vorfall am 23. Dezember 2011 nicht dabei und kann entsprechend auch nichts darüber aussagen. Daran ändert auch nichts, dass sie die Abende des 24. und 25. Dezembers mit der Beschuldigten verbracht und diese am 25. Dezember in den Spital begleitet hat (vgl. dazu die
- 16 - Beschuldigte in Urk. 16/6.2 S. 8/9 und Urk. 16/23 S. 6). Dass der Spitaleintritt nicht grundlos erfolgte, sondern die Beschuldigte starke Kopfschmerzen hatte und die dafür ursächliche Hirnblutung eine Operation notwendig machte, ist erwiesen und belegt, dass diesbezüglich durchaus "etwas" geschehen war. Wenn der Vertreter des Privatklägers dagegen ausführt, es habe die Beschuldigte dadurch, dass sie "intensiv mit Freunden feiere und dabei kein Wort über eine gefährliche aktuelle Tätlichkeit ihres Ehemannes verliere, in sich schlüssig zum Ausdruck gebracht, dass in dieser Hinsicht nichts, aber auch gar nichts geschehen war" (vgl. auch Urk. 88 S. 8 ff.), ist das polemisch: Zum einen hat die Beschuldigte immer darauf hingewiesen, dass die Kopfschmerzen vom 23. bis zum Spitaleintritt am 25. (bzw. frühmorgens am 26.) Dezember 2011 immer stärker geworden seien; woher der Vertreter des Privatklägers wissen will, dass sie "intensiv gefeiert" habe bzw. aufgrund des stundenlangen Bingospielens "erfahrungsgemäss erheblicher Hochspannung ausgesetzt" gewesen sei, ist schleierhaft. Und zum andern hat ja die Beschuldigte gemäss ihren Aussagen bis zum Zeitpunkt, in welchem feststand, dass sie eine Hirnblutung hatte, keine Strafanzeige gegen den Privatkläger einreichen wollen, sodass auch nicht erstaunlich erschiene, wenn sie an Heiligabend und an Weihnachten im Freundeskreis nichts von einem Übergriff des Privatklägers erzählt hätte. 3.6.4. Wenn der Vertreter des Privatklägers schliesslich – wie schon erwähnt – nichts weniger als die Frage unabdingbar sieht, "ob die Beschuldigte aus psychischen oder physischen Gründen überhaupt in der Lage ist, verwertbare realitätskonforme und zuverlässige Feststellungen zu machen" (Urk. 70 S. 5), so muss dies konsequenterweise auch die Möglichkeit einschliessen, dass die Beschuldigte den Vorwurf an den Privatkläger etwa in einem Wahn oder in einem Zustand beeinträchtigter Wahrnehmungsfähigkeit erhoben haben könnte. Dann fehlte aber zur Tatbestandserfüllung der erforderliche Vorsatz; wie schon vorstehend ausgeführt (Erw. 3.1), genügte namentlich auch Eventualvorsatz nicht. 3.7. Mit der Vorinstanz verbleiben damit erhebliche Zweifel daran, dass die Beschuldigte den Privatkläger der Verübung einer Körperverletzung am 23. Dezember 2011 bezichtigt hat, im Wissen darum, dass das nicht stimmt. In
- 17 - Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist die Beschuldigte deshalb vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freizusprechen. 4. Zivilforderungen Wird die beschuldigte Person freigesprochen und ist hinsichtlich der adhäsionsweise anhängig gemachten Zivilklage der Sachverhalt nicht spruchreif, ist diese auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Das ist insbesondere etwa dann der Fall, wenn ein Freispruch mangels Beweisen erfolgt (ZHK StPO- Lieber, Art. 126 N. 7). Eine solche Sachlage ist vorliegend gegeben. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers ist deshalb auf den Zivilweg zu verweisen. Insofern ist das Urteil der Vorinstanz, mit welchem die Zivilforderung des Privatklägers abgewiesen worden ist (Urk. 57 S. 19), zu korrigieren. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Urteil – ist die Kostenund Entschädigungsregelung des angefochtenen Urteils zu bestätigen (Dispositivziffern 3 bis 6). Ebenso zu bestätigen ist das Nachtragsurteil vom 22. Dezember 2015 (Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung). 5.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Privatkläger mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung (vgl. dazu Art. 422 StPO), zu auferlegen. 5.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist schliesslich auch den Beweisanträgen des Privatklägers keine Folge zu geben, die sich auf die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten beziehen (Urk. 70 S. 1: Beizug Steuererklärungen und IV-Akten). Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freigesprochen.
- 18 - 2. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 3. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 3 bis 6 des Urteils vom 3. November 2015 sowie Nachtragsurteil vom 22. November 2015) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– amtliche Verteidigung 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Privatkläger auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution in der Höhe von Fr. 9'000.– bezogen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers, RA MLaw UZH X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers A._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers, RA MLaw UZH X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 19 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 30. Juni 2016
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bussmann
Urteil vom 30. Juni 2016 Anklage: (Urk. 32) Urteil und Nachtragsurteil der Vorinstanz: (Urk. 57 S. 20 ff.) "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Zivilklage des Privatklägers wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Auslagen betragen: 4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird nachträglich entschieden. 6. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel) Sodann wird am 22. Dezember 2015 erkannt: 1. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: 2. (Mitteilungen) 3. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 7) Es sei die Beschuldigte in Gutheissung der Zivilklage der Privatklägerschaft unter Aufhebung von Ziff. 1, 2, 3, 4 und 6 des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen... 1. Das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Privatkläger aufzuerlegen. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 3. November 2015 wurde die Beschuldigte vom Anklagevorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen und die Zivilklage des Privatklägers abgewiesen. Entsprechend... 1.2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil liess der Privatkläger mit Eingabe vom 5. November 2015 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 48). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 56) reichte der Vertreter des Privatklägers am 29. Januar 2016 ... 1.3. In der Folge wurde am 12. Mai 2016 auf den 30. Juni 2016 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 68). Mit vom 14. Mai 2016 datierter Eingabe, am 30. Mai 2016 von seinem Vertreter beim Gericht persönlich abgegeben, liess der Privatkläger vier Be... 1.4. Am 15. Juni 2016 reichte der Privatkläger eine Präsidialverfügung der Kammer vom 26. Mai 2016 ein, wonach das Verfahren SB160214 in Sachen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen D._____ betreffend falsches Zeugnis als durch Rückzug de... 1.5. Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 wurde den Parteien mitgeteilt, dass über die gestellten Beweisanträge an der Berufungsverhandlung entschieden werde (Urk. 82). 1.6. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Vertreter des Privatklägers sowie die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 7). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden, und abgeseh... 2. Umfang der Berufung/Prozessuales 2.1. Der Privatkläger lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten und verlangt, dass die Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen sei (Urk. 58). Entsprechend ist das Urteil vom 3. November 2015 in keinem Punkt in Rechtskraf... 2.2. Auf die vom Privatkläger gestellten Beweisanträge wird, soweit erforderlich, untenstehend im jeweiligen Sachzusammenhang einzugehen sein. 3. Sachverhalt/rechtliche Würdigung 3.1. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung ... 3.2. Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten und von der Beschuldigten anerkannt, dass sie am 30. Dezember 2011 den Privatkläger im Sinne des ersten Abschnitts der Anklage (Urk. 32 S. 2) bei der Polizei angezeigt hat, mit der Absicht, ge... 3.3. Gemäss der unter Erw. 3.1 dargestellten Rechtsprechung steht damit fest, dass der Privatkläger betreffend die von der Beschuldigten gegen ihn erhobenen Vorwürfe vom 23. Dezember 2011 heute als nichtschuldig gilt. Im Zeitpunkt der Anzeigeerstattun... 3.4. Wie bei der Erstellung eines bestrittenen Sachverhalts vorzugehen ist, hat die Vorinstanz zutreffend und ausführlich dargestellt. Darauf ist zu verweisen (Urk. 57 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.5. Auch in der Sache hat die Vorinstanz richtig entschieden. Es kann der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, den Privatkläger wider besseres Wissen falsch angeschuldigt zu haben: 3.5.1. Insbesondere ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschliessen, dass sich der Sachverhalt eben nicht doch so abgespielt haben könnte, wie ihn die Beschuldigte schildert. Zwar ist der Privatkläger mittlerweile – wie gesehen – vom entsp... 3.5.2. Umgekehrt steht aber unzweifelhaft fest, dass es angesichts der räumlichen Verhältnisse dem Privatkläger möglich gewesen wäre, den Firmenanlass kurz zu verlassen, sich nach Hause zu begeben und dort auf die Beschuldigte zu treffen. Der Privatkl... 3.5.3. Die Aussagen der Beschuldigten bestärken diesen Schluss: Mit der Vorinstanz sind diese nämlich im Kern konstant und widerspruchsfrei. Soweit es um den konkreten Ablauf der Geschehnisse geht, schilderte die Beschuldigte diesen immer gleich - zu... 3.5.4. Wo da der Vertreter des Privatklägers unglaubhafte, konstruiert erscheinende Aussagen voller Widersprüche orten will (Urk. 40 S. 2 ff., Urk. 88 S. 12 f.) ist nicht ersichtlich. Gegenteils ist festzustellen, dass die Aussagen der Beschuldigten a... 3.5.5. Zu den Einwendungen des Privatklägers (Urk. 40 S. 2 ff., Urk. 88 S. 7 ff.) hat die Vorinstanz das Nötige ausgeführt: Davon ausgehend, dass die Beschuldigte um das Firmenessen am 23. Dezember 2011 wusste, hätte sie sich in der Tat kaum einen ung... 3.5.6. Dass die Beschuldigte am 26. Dezember 2011 mit starken Kopfschmerzen die Notfallstation des Universitätsspitals aufgesucht hat und danach wegen der diagnostizierten Hirnblutung am 28. Dezember 2011 operiert werden musste, steht aufgrund der med... 3.6. Vorliegend ist nicht zu prüfen, ob dem Privatkläger mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann, die Beschuldigte geschlagen zu haben. Das war Gegenstand des gegen den Privatkläger geführten Verfahrens, welches am 10. April 2014 m... 3.6.1. Ebenso wie nun die unter Erw. 3.5.1 dargestellten Umstände beim Gericht im Verfahren gegen den Privatkläger Zweifel weckten, nähren sie auch vorliegend Zweifel am Vorwurf gegen die Beschuldigte. Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit a... 3.6.2. Entgegen der Auffassung der Privatklägervertretung (Urk. 88 S. 2 ff.) ändert daran auch nichts, dass I._____ aufgrund seiner – im gegen den Privatkläger geführten Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung gemachten – Zeugenaussagen (Urk. ... 3.6.3. Bei dieser Ausgangslage ist den Beweisanträgen des Privatklägers "zur Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Beschuldigten" nicht weiter Folge zu geben: 3.6.3.1. Soweit er Akten der psychiatrischen Klinik Kilchberg über die Beschuldigte von der Einweisung vor der Einigungsverhandlung vom 27. November 2015 beigezogen haben will und überdies verschiedene Unterlagen einreicht, damit die Frage beurteilt w... 3.6.3.2. C._____, die gemäss Antrag des Vertreters des Privatklägers noch befragt werden soll (Urk. 70 S. 2, 5/6), war sodann allseits unbestrittenermassen beim von der Beschuldigten behaupteten Vorfall am 23. Dezember 2011 nicht dabei und kann entspr... 3.6.4. Wenn der Vertreter des Privatklägers schliesslich – wie schon erwähnt – nichts weniger als die Frage unabdingbar sieht, "ob die Beschuldigte aus psychischen oder physischen Gründen überhaupt in der Lage ist, verwertbare realitätskonforme und zu... 3.7. Mit der Vorinstanz verbleiben damit erhebliche Zweifel daran, dass die Beschuldigte den Privatkläger der Verübung einer Körperverletzung am 23. Dezember 2011 bezichtigt hat, im Wissen darum, dass das nicht stimmt. In Anwendung des Grundsatzes "in... 4. Zivilforderungen 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Urteil – ist die Kosten- und Entschädigungsregelung des angefochtenen Urteils zu bestätigen (Dispositivziffern 3 bis 6). Ebenso zu bestätigen ist das Nachtragsurteil vom 22. Dezember 2015 (Festsetz... 5.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Privatkläger mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsver... 5.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist schliesslich auch den Beweisanträgen des Privatklägers keine Folge zu geben, die sich auf die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten beziehen (Urk. 70 S. 1: Beizug Steuererklärungen und IV-Akten). Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freigesprochen. 2. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 3. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 3 bis 6 des Urteils vom 3. November 2015 sowie Nachtragsurteil vom 22. November 2015) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Privatkläger auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution in der Höhe von Fr. 9'000.– bezogen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Vertretung des Privatklägers, RA MLaw UZH X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers A._____ (übergeben) die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Vertretung des Privatklägers, RA MLaw UZH X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers A._____ die Vorinstanz 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.