Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 13.05.2016 SB160023

13 maggio 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·9,101 parole·~46 min·7

Riassunto

Schwere Körperverletzung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160023-O/U/hb

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ruggli, Präsident, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold

Urteil vom 13. Mai 2016

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Moder, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte

sowie

A._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____

gegen

B._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend schwere Körperverletzung etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 31. August 2015 (DG150088)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 30. März 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 22). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig: - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie - der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB eingestellt. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 23 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung durch einen forensisch erfahrenen Psychotherapeuten u.a. zwecks Gesprächstherapie und Kontrolle der Abstinenz) angeordnet. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben. 6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2015 beschlagnahmte Militärkarabiner, WF Bern, Kar 31' (Asservat-Nr. ...) wird eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

- 4 - 7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2015 beschlagnahmte Bajonett (Asservat-Nr. ...) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben. 8. Der Privatkläger A._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Mai 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 13'844.75 Auslagen Untersuchung Fr. 322.75 Auslagen Zusatzgutachten Fr. 9'402.50 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch infolge Uneinbringlichkeit abgeschrieben. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden. 13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'300.– zu bezahlen.

- 5 - Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 66 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei − der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB, eventualiter: − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB, subeventualiter: − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft, zu bestrafen. 3. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. August 2015 zu bestätigen.

b) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 67 S. 2 f.) 1. Schuldspruch Es sei der Beschuldigte − der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB sowie − der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 StGB

- 6 schuldig zu sprechen. 2. Eventualanträge Schuldspruch a. Eventuell sei der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. b. Für den Eventualfall, dass der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen werden sollte, sei er zusätzlich wegen Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB, eventuell wegen versuchter Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig zu sprechen. 3. Feststellung Grundsatzhaftung für Schadenersatz Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger A._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 11. Mai 2011 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches sei der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten und Berufungsbeklagten.

c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 69 S. 1) 1. Die Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und der Privatklägerschaft seien vollumfänglich abzulehnen.

- 7 - 2. Der Anschlussberufung der Verteidigung, die Freiheitsstrafe sei aufzuschieben bei einer Probezeit von vier Jahren, soll Folge gegeben werden. 3. Im übrigen Umfang ist das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich vollumfänglich zu bestätigen, mithin auch in Bezug auf die Schadenersatzregelung. 4. Die Kosten seien anteilsmässig dem Staat und der Privatklägerschaft aufzuerlegen.

_________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 31. August 2015 meldete die Anklagebehörde am 4. September 2015 fristgerecht Berufung an (Urk. 41). Das vollständig begründete Urteil (Urk. 49) wurde sowohl von der Anklagebehörde als auch vom amtlichen Verteidiger am 13. Januar 2016 entgegen genommen (Urk. 48/1-2). Mit Eingabe vom 19. Januar 2016 reichte die Anklagebehörde die Berufungserklärung ein (Urk. 50). Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2016 wurde dem Beschuldigten sowie dem Privatkläger unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Anklagebehörde Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 51). Am 25. Januar 2016 liess der Beschuldigte bei der Vorinstanz Berufung erheben (Urk. 53/2). Die Vorinstanz übermittelte diese Eingabe am 29. Januar 2016 der Berufungsinstanz, wo sie gleichentags einging (Urk. 51). Mit Beschluss vom 1. Februar 2016 trat das Berufungsgericht auf die Berufung des Beschuldigten vom 25. Januar 2016 nicht ein (Urk. 54). Am 15. Februar 2016 liessen sowohl der Beschuldigte (Urk. 56) als auch der Privatkläger

- 8 - (Urk. 57) Anschlussberufung erheben. Die Anklagebehörde teilte mit Eingabe vom 24. März 2016 mit, dass sie den Antrag, der Beschuldigte sei auch der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig zu sprechen, zurückziehe (Urk. 62). Mit Präsidialverfügung vom 12. April 2016 wurde der mit der Anschlussberufung gestellte Antrag des Privatklägers auf Beweisergänzung einstweilen abgewiesen (Urk. 64). Am heutigen Tag fand die Berufungsverhandlung statt. An dieser nahmen der Vertreter der Anklagebehörde, der Beschuldigte, dessen amtlicher Verteidiger und der Vertreter des Privatklägers teil (Prot. II S. 6 ff.). Das Verfahren ist spruchreif.

II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). 1.2. Die Anklagebehörde verlangte in ihrer Berufungserklärung auch die Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Urk. 50 S. 3), womit sie sinngemäss Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils anfocht. Diesen Antrag zog sie indes mit Eingabe vom 24. März 2016 zurück (Urk. 62). Das Verfahren ist daher mit Bezug auf Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben. Noch offen sind dahingegen ihre Anfechtung der Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch betreffend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), und 3 (Sanktion). Der Privatkläger focht mit seiner Anschlussberufung ebenfalls die Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch betreffend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und zudem die Dispositivziffer 8 (Entscheid betreffend Schadenersatz) an (Urk. 57). Von Seiten des Beschuldigten wurde im Rahmen seiner Anschlussberufung die Dispositivziffer 5 (Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme) angefochten (Urk. 56). Die Dispositivziffern 1 teilweise

- 9 - (Schuldspruch betreffend mehrfache Drohung), 4 (ambulante Massnahme), 6 (Einziehung), 7 (Herausgabe), 9 (Genugtuung), 10 (Kostenaufstellung) sowie 13 (Prozessentschädigung an Privatkläger) blieben unangefochten und hinsichtlich Dispositivziffer 2 wurde die Berufung wie dargelegt zurückgezogen, weshalb diese Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen sind, was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist. Über die erstinstanzliche Kostenfolge (Dispositivziffern 11 und 12) wird gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO von Amtes wegen neu zu befinden sein, weshalb diesbezüglich keine Teilrechtskraft vorliegt. 2. Was die Konstituierung des Geschädigten als Privatkläger und seine Stellung als Opfer angeht, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 6 f.). 3.1. Erstinstanzlich wurde über die unter der Anklageziffer 1 eingeklagte mehrfache Drohung rechtskräftig entschieden. Was die unter Anklageziffer 1 eingeklagten Tätlichkeiten angeht, erhob die Anklagebehörde zwar gegen den Einstellungsentscheid der Vorinstanz Berufung, zog diese aber in der Folge zurück, weshalb auch der diesbezügliche Entscheid der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen ist (dazu vorne unter Erw. II.1.2.). Damit können Erwägungen darüber, ob für diese Delikte ein rechtsgenügender Strafantrag gestellt wurde, unterbleiben. Das Gleiche gilt für die unter Anklageziffer 2 eingeklagte Drohung und die unter dieser Ziffer ebenfalls zur Anklage gebrachten Tätlichkeiten. 3.2. Da der Privatkläger am 11. Mai 2011 und somit innert der Frist gemäss Art. 31 StGB Strafantrag u.a. wegen Körperverletzung stellte (Urk. 3), liegt hinsichtlich des Tatbestandes der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ein rechtsgenügender Strafantrag vor, sollte der unter Anklageziffer 2 eingeklagte Vorwurf des Würgens rechtsgenügend erstellt werden können und als einfache Körperverletzung im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren sein. 4.1. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Anklagebehörde vom Vorsitzenden eingeladen, den Anklagesachverhalt dahingehend zu ergänzen, dass eine konkrete Lebensgefahr für den Privatkläger nicht nur durch das

- 10 über lange Zeit dauernde, teils heftige Würgen durch den Beschuldigten, sondern auch durch den dadurch verursachten Bruch des Kehlkopfes des Privatklägers entstanden sei (Prot. I S. 7 f. und S. 36). 4.2. Die von der Verteidigung gegen dieses Vorgehen vorgebrachte Kritik (Prot. I S. 8 und S. 45) wurde von der Vorinstanz als Rüge der Verletzung des Anklageprinzips interpretiert und im Ergebnis verworfen (Urk. 49 S. 7 f.). 4.3. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, den Privatkläger mit dem über lange Zeit dauernden, teils heftigen Würgen in konkrete Lebensgefahr gebracht zu haben (Urk. 22 S. 5). Dass das Würgen u.a. den Bruch des Kehlkopfes resp. des Schildknorpels des Privatklägers bewirkte, wird weiter vorne in der Anklageschrift geschildert (Urk. 22 S. 5). Die Anklagebehörde nahm somit keine Ergänzung der Anklageschrift vor, weshalb weitere Ausführungen zum betreffenden Vorgang unterbleiben können. 5.1. In seiner Anschlussberufung liess der Privatkläger den Beweisantrag stellen, es sei, soweit dies für die Beurteilung des Strafpunktes erforderlich sei, ein ergänzendes Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin insbesondere zur Frage der Lebensgefahr des Würgens und zur Frage der Schwere der bleibenden medizinischen und funktionalen Beeinträchtigung des Kehlkopfes sowie dessen Entstellung einzuholen, eventualiter sei ein Sachverständiger des Instituts für Rechtsmedizin anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen (Urk. 57 S. 3). 5.2. Der Antrag auf Beweisergänzung wurde mit Präsidialverfügung vom 12. April 2016 einstweilen abgewiesen (Urk. 64). Anlässlich der Berufungsverhandlung verzichtete der Vertreter des Privatklägers explizit darauf, am gestellten Antrag festzuhalten (Prot. II S. 10). 6. Auf die Argumente der amtlichen Verteidigung, des Vertreters des Privatklägers und der Staatsanwaltschaft ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-

- 11 ken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile des BGer 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2, 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 und 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2).

III. Schuldpunkt 1. Im Berufungsverfahren sind im Rahmen des Schuldpunktes einzig die behaupteten Vorgänge und Folgen mit Bezug auf das in der Anklageschrift geschilderte Würgen gemäss Anklageziffer 2 zu prüfen. Die Vorinstanz kam diesbezüglich im Rahmen der Sachverhaltserstellung zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt unter Ausklammerung der von ihr im Rahmen der rechtlichen Würdigung abgehandelten Frage, welche Gefahr von den Würgevorgängen und der daraus resultierenden Fraktur des Kehlkopfes resp. des Schildknorpels des Privatklägers ausgegangen sei, erstellt sei (Urk. 49 S. 31 f.). Diese Sachverhaltserstellung wurde weder von der Anklagebehörde (Urk. 50 S. 2) noch vom Beschuldigten (Urk. 56) oder von der Privatklägerschaft (Urk. 57) angefochten, weshalb insoweit vom eingeklagten Sachverhalt auszugehen ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass davon auszugehen ist, dass der Geschädigte entgegen einer Passage in der Anklageschrift (Urk. 22 S. 4 unten) nicht zum Beschuldigten sagte, dass dieser die Fr. 50.– nicht bezahlen müsse, sondern dass er (der Geschädigte) die Fr. 50.– bezahlen werde (Urk. 22 S. 4 unten; Urk. 5/1 S. 5; Urk. 5/2 S. 7 f., S. 14 f. und S. 20), wobei es sich aber angesichts dessen, dass der Sachverhalt betreffend die Fr. 50.– zuvor zutreffend geschildert worden war (Urk. 22 S. 4 unten), um eine offensichtliche Verwechslung handelt. 2. Betreffend die Vorwürfe zu den Würgevorgängen gemäss Anklageziffer 2 beantragt die Anklagebehörde im Hauptstandpunkt, wie schon vor der Vorinstanz, die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung (Urk. 22 S. 5 f.; Urk. 50 S. 3; Urk. 66 S. 1). Die Vorinstanz kam hinsichtlich dieses Vorwurfs zum Schluss, dass eine Verurteilung des Beschuldigten wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB nicht möglich sei. Aus dem medizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich vom 21. Juni 2011 (Urk. 8/1)

- 12 sowie dessen Ergänzungsgutachten vom 18. Juni 2015 (Urk. 32) gehe unzweideutig hervor, dass ein Kehlkopfbruch wie der vorliegende für sich oder durch den Eintritt weiterer Zwischenschritte wie das Aufreissen der Schleimhaut oder die Verlegung der Atemwege zu Lebensgefahr führen könne. Ob die im vorliegenden Fall erfolgte Verletzung konkret lebensgefährdend gewesen sei, bleibe jedoch fraglich und sei auch im eigens betreffend diese Frage angeforderten Zusatzgutachten unbeantwortet geblieben. Gegen eine Lebensgefahr in concreto spreche, dass der Privatkläger nicht intubiert worden sei, was bei akuter Erstickungsgefahr medizinisch in der Regel angebracht sei. Sodann spreche die unterdurchschnittlich lange Aufenthaltsdauer im Spital von 2,5 Tagen zumindest als Indiz gegen die Lebensgefahr. Auch habe beim Geschädigten kein Aufreissen der Schleimhaut und keine Verlegung der Atemwege stattgefunden, was gemäss Gutachten typische weitere dem Kehlkopfbruch folgende und die Lebensgefahr erst begründende Ereignisse wären. Insgesamt blieben die Gutachten zu wenig konkret und lasse sich aus deren Wortlaut nicht herleiten, dass der Kehlkopfbruch beim Privatkläger zu einem Zustand geführt habe, in dem sich die Möglichkeit dessen Todes dermassen verdichtet habe, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Gefahr geworden sei. Zugunsten des Beschuldigten müsse daher davon ausgegangen werden, dass Art. 122 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei (Urk. 49 S. 32 ff.). Ferner verneinte die Vorinstanz die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale von Art. 122 Abs. 2 StGB. Zwar handle es sich beim Kehlkopf zweifellos um ein wichtiges Organ. Dieser sei jedoch nicht dauerhaft unbrauchbar gemacht worden. Weder die bleibende Asymmetrie noch die unter Umständen bleibende Heiserkeit würden dazu führen, dass der Kehlkopf unbrauchbar wäre. Ferner handle es sich bei der durch die Verletzungen resultierenden Arbeitsunfähigkeit nicht um eine dauerhafte, sondern bloss um eine vorübergehende. Sodann handle es sich beim Kehlkopf nicht um einen Teil des Gesichts, weshalb keine arge Entstellung des Gesichts vorliegen könne (Urk. 49 S. 36 ff.). Schliesslich liege auch keine "andere schwere Schädigung" im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB vor. Die erhebliche Arbeitsunfähigkeit von insgesamt ca. neun Monaten und die bleibende Kehlkopf-Asymmetrie würden zwar eine erhebliche Beeinträchtigung für den Privatkläger darstellen, vermöchten aber insgesamt noch keine "schwere Schädigung" im Sinne dieser Bestimmung

- 13 zu begründen. Somit habe der Beschuldigte keine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB begangen (Urk. 49 S. 38). 3. Die Anklagebehörde hält dem im Wesentlichen entgegen, es sei zwar richtig, dass der Privatkläger weder Stauungsblutungen noch Urinabgang gehabt habe und auch keine Bewusstlosigkeit eingetreten sei, doch habe der Beschuldigte ihn so stark gewürgt, dass er einen Kehlkopfbruch erlitten habe. Im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin werde festgehalten, aufgrund der beim Privatkläger festgestellten Verletzungen am Hals, die als Würgemale zu interpretieren seien, sowie des mutmasslich gebrochenen Kehlkopfs, der nachträglich als tatsächlicher Bruch bestätigt worden sei, und des Blutergusses in den Halsweichteilen sei von einem Zustand auszugehen, aus welchem sich auch ohne weitere Einwirkung von aussen eine konkrete Lebensgefahr (beispielsweise durch eine Zunahme des inneren Blutergusses im Bereich des Kehlkopfes mit nachfolgender Verlegung der Atemwege) hätte ergeben können. Sodann sei dem Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 18. Juni 2015 zu entnehmen, weil ein Angreifer während der Ausführung eines Würgegriffes nicht erkennen könne, ab welcher Intensität und/oder Dauer der Halskompression er das Opfer durch Beeinträchtigung der Atmung oder der Gehirndurchblutung in Lebensgefahr bringe, sei ein Angriff gegen den Hals, der Verletzungen hinterlasse, aus rechtsmedizinischer Sicht per se als bedrohlich zu bezeichnen. Das Vorliegen eines Kehlkopfbruches deute auf eine relativ heftige oder heftige Gewalt gegen den Hals hin. Aufgrund der Gewalt gegen den Hals des Privatklägers mit Folge einer insgesamt seltenen Kehlkopffraktur sei von einer recht erheblichen Erhöhung der Lebensgefahr auszugehen. Somit sei ein Würgen, welches zu einem Kehlkopfbruch führe, aus rechtsmedizinischer Sicht als lebensgefährlich zu betrachten. Ein Kehlkopfbruch müsse den anderen Voraussetzungen wie Stauungsblutungen etc. gleichgestellt sein, wenn nicht diese sogar überwiegen. Dass der Privatkläger nicht intubiert worden sei und den Spital am nächsten Tag habe verlassen können, dürfe nicht als Grund für die Verneinung einer (versuchten) schweren Körperverletzung resp. wenigstens einer Gefährdung des Lebens herangezogen werden, würden Opfer von Würgeattacken mit Stauungsblutungen etc. in der Regel doch auch nicht län-

- 14 ger in Spitalpflege bleiben (Urk. 50 S. 2; Urk. 66 S. 2 ff.). Der Privatkläger schloss sich dieser Argumentation im Wesentlichen an (Urk. 67 S. 4). 4. Eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. 5. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Eintritt einer konkreten Lebensgefahr im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB gestützt auf das bei den Akten liegenden Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 21. Juni 2011 (Urk. 8/1), das Ergänzungsgutachten vom 18. Juni 2015 (Urk. 32), den Bericht über das Konsilium ORL vom 12. Mai 2011 (Urk. 44), die Arztberichte von Dr. med. C._____ vom 16. Mai 2012 (Urk. 8/4), vom 6. Februar 2013 (Urk. 8/7) und vom 26. März 2014 (Urk. 8/19) sowie den dem Bericht von Dr. med. C._____ beiliegenden Bericht von Dr. med. D._____ vom 7. Februar 2014 (Urk. 8/10 S. 2) nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt (Urk. 49 S. 36). Ihre Erwägungen sind lediglich dahingehend zu präzisieren, dass der Privatkläger zwar zwei Nächte, aber weniger als 2,5 Tage (vgl. Urk. 49 S. 36) in Spitalpflege gewesen sein muss, weil sich der Übergriff am 11. Mai 2011 nach 19 Uhr ereignete (Urk. 22 S. 3), er aber am 13. Mai 2011 aus dem Spital entlassen wurde (Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/2 S. 1; Urk. 8/3), ansonsten aber zutreffend, weshalb auf sie verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 33 ff.). Insbesondere deutet der Umstand, dass der Privatkläger im Anschluss an die im Halsbereich erlittenen Verletzungen nicht intubiert wurde (Urk. 32 S. 4), darauf hin, dass die ihn behandelnden Medizinalpersonen nicht von einer unmittelbar drohenden Erstickungsgefahr durch Aufreissen der Schleimhaut oder Zuschwellen der Atemwege, die gemäss dem Ergänzungsgutachten des IRM vom 18. Juni 2015 nach einem Kehlkopfbruch auftreten kann (Urk. 32 S. 4), ausgingen. Tatsächlich riss denn auch, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 49 S. 36), beim Privatkläger weder die Schleim-

- 15 haut auf noch fand eine Verlegung der Atemwege statt (Urk. 44). Zudem ist auch der relativ kurze Spitalaufenthalt von weniger als 2,5 Tagen mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 36) als Indiz dafür zu betrachten, dass aus den vom Privatkläger erlittenen Verletzungen keine unmittelbare Lebensgefahr resultierte, wird doch im erwähnten Ergänzungsgutachten des IRM festgehalten, dass gemäss einer Studie von B.S. Jewett und W.W. Shockley (External laryngeal trauma analysis of 392 patients, Arch Otolaryngol Head Neck Surg., August 1999, Vol. 125, 8, S. 877- 880) die von einem durch äussere Gewalteinwirkung verursachten Kehlkopftrauma betroffenen Patienten ungefähr eine bis zwei Wochen im Spital verbracht hätten (Urk. 32 S. 4). Die in diesem Ergänzungsgutachten festgehaltene Aussage, dass der Umstand, dass keine tödlichen Folgen eingetreten seien, rückblickend nicht belege, dass kein Risiko bestanden habe (Urk. 32 S. 5), lässt sich sodann auch umkehren: Dass keine tödlichen Folgen eintraten, stellt gleichermassen ein Indiz dafür dar, dass keine unmittelbare Todesgefahr bestand. Der von der Anklagebehörde angeführten – auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 21. Juni 2011 beruhenden – Argumentation, es sei von einem Zustand auszugehen, aus welchem sich auch ohne weitere Einwirkung von aussen eine konkrete Lebensgefahr hätte ergeben können (Urk. 8/1 S. 3), ist entgegen zu halten, dass dies dahingehend zu verstehen ist, dass der Eintritt einer konkreten Lebensgefahr zwar möglich war, im konkreten Fall aber nicht nachweislich eingetreten ist. Von einer weiteren Nachfrage beim Institut für Rechtsmedizin oder von der Einvernahme eines Sachverständigen sind diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, wird doch im Ergänzungsgutachten vom 13. Mai 2011 (Urk. 32) aufgezeigt, weshalb diese Frage nicht präziser beantwortet werden kann. 6. Dafür, dass der Kehlkopf des Privatklägers eine Verletzung erlitten hätte, die als Verstümmelung oder Unbrauchbarmachen eines wichtigen Organs oder Glieds im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB zu qualifizieren wäre, liegen keine genügenden Anhaltspunkte vor, weshalb der Vorinstanz auch in diesem Punkt zu folgen ist (Urk. 49 S. 36 ff.). Zwar ist mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 37) davon auszugehen, dass es sich beim Kehlkopf um ein wichtiges Organ oder Körperteil im Sinne dieser Bestimmung handelt. Er hat zum einen die Aufgabe, die Luftröhre vor Speisestücken zu schützen, indem er beim Schlucken nach vorne oben gezo-

- 16 gen und diese mit dem Kehldeckel verschlossen wird, zum andern regulieren die Stimmlippen den Strom der Atemluft und wird durch ihre Schwingungen die menschliche Stimme erzeugt (vgl. Urk. 63). Davon, dass eine dieser Funktionen dauerhaft beeinträchtigt wäre, kann aber aufgrund der Arztberichte nicht ausgegangen werden. Gemäss der Anklageschrift hielten die in den diversen Arztberichten erwähnten Schluckbeschwerden und Stimmstörungen, die ausgeprägte Heiserkeit und der Reizhusten nach der Tat über mehrere Wochen hinweg an (Urk. 22 S. 5), was impliziert, dass sie nach mehreren Wochen nicht mehr vorhanden waren. Soweit der Vertreter des Privatklägers anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geltend machen wollte, dass dieser nach wie vor einen intermittierenden Hustenreiz habe (Prot. I S. 39), wäre dies zwar je nach Schwere eine allenfalls erhebliche Beeinträchtigung für den Privatkläger, würde auch dies aber nichts daran ändern, dass keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige Funktionsstörung des Kehlkopfes vorliegen. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht erkannt, dass die bleibende Kehlkopf-Asymmetrie für sich allein keine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB darstellt (Urk. 49 S. 37), denn diese bewirkt offensichtlich keine grössere medizinische oder funktionale Beeinträchtigung (vgl. Urk. 8/10 S. 2, worin von Dr. med. D._____ festgehalten wird, dass ein vollständiger Glottisschluss möglich ist). Sodann sind auch die Ausführungen der Vorinstanz dazu, dass zwar eine vorübergehende, nicht aber eine bleibende Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB resultierte (Urk. 49 S. 38 mit Verweis auf Urk. 8/7; vgl. dazu Erw. 8. nachfolgend), nicht zu beanstanden. 7. Ferner hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass auch keine arge und bleibende Entstellung des Gesichtes des Privatklägers im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB vorliegt, da der Kehlkopf nicht dem Gesicht zuzurechnen und die Gesetzesbestimmung eng auszulegen ist (Urk. 49 S. 38; BSK StGB II-Roth/Berkemeier, Art. 122 N. 19). 8. Schliesslich ist der Vorinstanz auch darin zu folgen, dass keine "andere schwere Schädigung" im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB vorliegt. Sie hat zutreffend festgestellt, dass die Verletzungen des Privatklägers eine erhebliche Einschrän-

- 17 kung seiner Arbeitsfähigkeit zur Folge hatten. Diese bestand insgesamt – mit einem Unterbruch von 2 Monaten – während rund 7 Monaten ganz oder teilweise (gut 3 Monate zu 100 %, gut 2,5 Monate zu 75 %, 3 Wochen zu 50 % arbeitsunfähig, danach 2 Monate voll arbeitsfähig, dann nochmals 2 Wochen zu 25 % arbeitsunfähig; Urk. 8/5 und 8/7). Zudem hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass auch die bleibende Kehlkopfasymmetrie zu berücksichtigen ist (Urk. 49 S. 38). Die Einschätzung, dass diese beiden Elemente zwar für den Privatkläger eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen, auch gesamthaft betrachtet aber noch keine "schwere Schädigung" im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB zu begründen vermögen (Urk. 49 S. 38), ist aber nicht zu beanstanden. Daran vermöchte auch ein allenfalls beim Privatkläger nach wie vor intermittierend auftretender Reizhusten nichts zu ändern. 9. Somit hat der Beschuldigte keine vollendete schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB begangen. 10. Gemäss erstelltem Sachverhalt wurde dem Beschuldigten vom Privatkläger aber bei den Würgevorgängen insbesondere der Kehlkopf resp. der Schildknorpel gebrochen und beging dieser somit eine – massive – einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Es bedarf keiner langen Erläuterungen, dass der aufgrund des Verletzungsbildes mit massiver Kraftanwendung erfolgte Angriff gegen den Hals des Privatklägers ohne Weiteres zu einer konkreten Lebensgefahr hätte führen können, wie im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 21. Juni 2011 denn auch ausdrücklich festgehalten wird (Urk. 8/1 S. 3). Somit ist der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung einzig mit Bezug auf die erforderliche Schwere der Verletzung nicht erfüllt, hätte dieser aber ohne weiteres Zutun erfüllt werden können, und stellt sich die Frage, ob versuchte Tatbegehung vorliegt. 11.1. Mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB vorsätzlich ein Verbrechen oder Vergehen begeht, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Neben dem direkten Vorsatz erfasst Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB auch den Eventualvorsatz. Danach handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.

- 18 - 11.2. Der Vorsatz erfordert auf der Wissensseite ein aktuelles Wissen um die Tatumstände. Bei Delikten, die den Eintritt eines Erfolges erfordern, gehört zur Wissensseite des Vorsatzes eine Vorstellung über den Zusammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem Erfolg. 11.3. Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden. Dieser Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein. 11.4. Der Vorsatz bezieht sich nicht nur auf Tatumstände, deren Vorhandensein oder Eintreten der Täter für sicher hält. Er kann sich auch auf solche erstrecken, deren Vorhandensein oder Eintreten er nur für möglich hält, da Art. 12 Abs. 2 StGB wie dargelegt auch den Eventualvorsatz erfasst. 11.5. Dass der Beschuldigte nicht die Absicht bzw. den direkten Vorsatz hatte, den Privatkläger schwer zu verletzen, kann ihm aufgrund der konkreten Umstände geglaubt werden. Insbesondere ist nicht einzusehen, weshalb er den Privatkläger über eine lange Zeit würgte, wenn dies seine Absicht gewesen wäre. Eine schwere Körperverletzung wäre für den nach eigener Darstellung (Prot. I S. 28) körperlich überlegenen Beschuldigten viel schneller zu erreichen gewesen. Damit kommt nur eventualvorsätzliche Tatbegehung in Frage. 11.6. Ist der Täter nicht geständig, kann sich das Gericht bei der Prüfung, ob eventualvorsätzliche Tatbegehung vorliegt, regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtsprechung darf er vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des

- 19 - Erfolges ausgelegt werden kann. Als äussere Umstände, aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen habe, nennt die Rechtsprechung unter anderem die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und demnach nicht darauf vertraut, dass sich das ihm bekannte Risiko nicht verwirklichen werde. Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf aber nicht allein aus der Tatsache gezogen werden, dass sich dieser des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte, denn das Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt (BGE 133 IV 15 ff.; BGE 131 IV 1; BGE 130 IV 60 ff.; BGE 125 IV 242; BGE 119 IV 1; BGE 101 IV 46, je mit Hinweisen). 11.7. Dass der Beschuldigte um die ernsthafte Möglichkeit, dem Privatkläger mit dem massiven Würgevorgang schwere Verletzungen zuzufügen, wusste, kann schon deshalb nicht bezweifelt werden, weil die grosse Gefährlichkeit des Würgens allgemein bekannt ist. Zudem hatte der Beschuldigte dem Privatkläger gemäss erstelltem Sachverhalt zuvor und während des Würgens gedroht, er werde ihn töten, er könne ihn töten, der Privatkläger wisse, dass er dies tun könne, und in der Folge – während des Würgevorgangs – präzisiert, er könne dies auch mit einer Hand (Urk. 22 S. 3 f.). Dadurch wird bestätigt, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitpunkt um die Gefährlichkeit seines Handelns wusste. Ferner war das Risiko des Eintritts einer schweren Körperverletzung und somit der Tatbestandsverwirklichung, wie sich auch aus dem Gutachten des IRM ergibt, erheblich (Urk. 32 S. 5). Unter diesen konkreten Umständen ist schlechterdings undenkbar, dass der Beschuldigte darauf vertraute, dass beim Privatkläger keine schweren Verletzungen entstehen würden. Seine Aussagen, er habe nie gedacht oder gewollt, dass es zu einer lebensbedrohlichen Situation kommen könnte (Prot. I S. 21; Prot. II S. 20), kann angesichts der konkreten Umstände mit Bezug auf die Frage der schweren Körperverletzung nur als Schutzbehauptung qualifiziert wer-

- 20 den. Wer sein Opfer mit seiner Hand derart kräftig würgt, dass er diesem sogar den Kehlkopf bricht, was gemäss dem Institut für Rechtsmedizin bei Würgehandlungen nur selten vorkommt (Urk. 32 S. 5), nimmt vielmehr in Kauf, seinem Opfer eine lebensgefährliche und damit im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB schwere Verletzung – wie beispielsweise das Aufreissen der Schleimhaut oder eine Verlegung der Atemwege – zuzufügen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte mit Bezug auf eine schwere Körperverletzung im Sinne dieser Bestimmung eventualvorsätzlich handelte. 12. Da, wie dargelegt, zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass der tatbestandsmässige Erfolg, die Entstehung einer konkreten Lebensgefahr, nicht eintrat, blieb es beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB. 13. Im Sinne einer Ergänzung ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine an sich auch in Betracht kommende Qualifikation der Tat als versuchtes Tötungsdelikt vorliegend nicht erfüllt sind. Einerseits ist dem Beschuldigten zu glauben, dass er entgegen seiner erstellten Drohung, dies zu tun, den Privatkläger nicht töten wollte. Zum einen hätte er, als er den Privatkläger am Hals gepackt hatte, ohne Weiteres die Möglichkeit dazu gehabt, diesen zu töten, tat dies aber nicht. Zum andern musste er davon ausgehen, dass er resp. E._____ dann die Fr. 50.–, welche Anlass für den körperlichen Übergriff waren, nicht erhalten würde. Es liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte in Tötungsabsicht handelte. Andererseits liegen aber auch keine rechtsgenügenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte die Tötung des Privatklägers in Kauf nahm. Anders als im vom Bundesgericht in ihrem Urteil vom 4. April 2014 beurteilten Fall (6B_617/2013) litt der Privatkläger im Zeitpunkt des Übergriffs nicht unter einer schweren Herzkrankheit – oder unter einer anderen schweren körperlichen Erkrankung –, welche die Gefahr eines tödlichen Ausgangs massiv erhöhte. Sodann stellt der Umstand, dass der Beschuldigte für den Fall des Todes des Privatklägers annehmen musste, dass er resp. E._____ die Fr. 50.– nicht erhalten würde, ein Indiz dafür dar, dass er diesen nicht in Kauf nahm. Dass es ihm tatsächlich "nur" um die Fr. 50.– ging, zeigt sich darin, dass er unbestrittenermassen

- 21 vom Privatkläger abliess, nachdem dieser ihm ein entsprechendes Zugeständnis gemacht hatte. 14. Liegt versuchte schwere Körperverletzung vor, bleibt für die von der Anklagebehörde und der Privatklägerschaft eventualiter beantragte Qualifikation der Tat als Gefährdung des Lebens kein Raum. 15. Weil keine Rechtfertigungs- und gemäss den diesbezüglichen Erkenntnissen im Psychiatrischen Gutachten von F._____ vom 20. Januar 2015, die zu keinen Zweifeln Anlass geben, auch keine Schuldausschlussgründe vorliegen (Urk. 11/14 S. 64; Urk. 11/19 S. 1 f.), ist der Beschuldigte daher ferner der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

IV. Sanktion 1. Da das vorinstanzliche Urteil mit Bezug auf den Schuldspruch betreffend mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB rechtskräftig ist, ist bei der Strafzumessung dieser Schuldspruch mit einzubeziehen. 2. Die allgemeinen Regeln der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre sowie die bundesgerichtliche Praxis korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 41 ff.). Ferner ist angesichts dessen, dass alle zu beurteilenden Taten in einem direkten Zusammenhang stehen, eine Prüfung, ob für die mehrfache Drohung eine Geldstrafe ausgesprochen werden kann, nicht angezeigt. Für die versuchte schwere Körperverletzung kommt eine Bestrafung mit Geldstrafe, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ohnehin nicht in Betracht. Es ist daher bei der Strafzumessung nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorzugehen und gesamthaft eine Freiheitsstrafe zu bilden. 3.1. Vorliegend weist der Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB mit Freiheitstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen die höhere abstrakte Strafandrohung auf. Es ist daher zunächst für die versuchte schwere Körperverletzung eine Einsatzstrafe festzulegen

- 22 und diese nachher für die mehrfache Drohung nach dem Asperationsprinzip angemessen zu erhöhen. 3.2. Beim Beschuldigten sind trotz des Vorliegens sowohl des Strafschärfungsgrundes der Tatmehrheit als auch der Strafmilderungsgründe der versuchten Tatbegehung und der verminderten Schuldfähigkeit (dazu nachfolgend unter Erw. 4.2) keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich, welche eine Über- oder Unterschreitung des regulären Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen. 4.1. Für die Bewertung der objektiven Tatschwere der versuchten schweren Körperverletzung ist von der vollendeten Tat auszugehen; dass versuchte Tatbegehung vorliegt, ist nach der Abhandlung der objektiven und subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen. Ferner ist beim objektiven Tatverschulden vorauszuschicken, dass der Tatbestand der schweren Körperverletzung die körperliche und psychische Integrität und damit das wichtigste Rechtsgut des Menschen überhaupt schützt. Der Beschuldigte würgte den Privatkläger aus nichtigem Grund während langer Zeit und dies teilweise heftig. Die erhebliche Intensität des Würgens, die insbesondere zum Bruch des Kehlkopfes resp. des Schildknorpels des Privatklägers führte, zeigt eine beim Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat vorhandene spontane Gewaltbereitschaft und Aggression. Umgekehrt ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Tat offensichtlich nicht im Voraus plante und vorbereitete. Allerdings dauerte diese dann über lange Zeit an, weshalb die spontane Komponente zusehends in den Hintergrund rückte. Die objektive Schwere der Tat ist daher, hätte sie zu einer konkreten Lebensgefahr beim Privatkläger geführt, als keinesfalls leicht einzustufen und würde eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen. 4.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass dem körperlichen Übergriff – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 39 S. 11) – keine das Verschulden des Beschuldigten relativierende Provokation des Privatklägers ihm gegenüber oder gar eine Notwehr- oder Notstandsituation vorausging. Verschuldensmindernd ist aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gemäss erstelltem Sachverhalt davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte hinsichtlich der schweren Körperverletzung nicht direktvorsätzlich handelte. Er nahm

- 23 eine solche jedoch in Kauf. Weiter ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 49 S. 44), stark verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat mit einer Blutalkoholkonzentration von 2.2 bis 3.16 g‰ (Urk. 10/8) stark betrunken war. Zudem lag gemäss dem erwähnten Psychiatrischen Gutachten von F._____ beim Beschuldigten sekundär auch bedingt durch die diagnostizierte emotional-instabile Persönlichkeitsstörung eine beeinträchtigte Fähigkeit zum einsichtsgemässen Handeln vor (Urk. 11/14 S. 64; Urk. 11/19). Dass die Vorinstanz gestützt auf dieses Gutachten von einer mittelschwer bis grenzwertig schweren Beeinträchtigung der Fähigkeit des Beschuldigten zum einsichtsgemässen Handeln ausging (Urk. 49 S. 44; Urk. 11/14 S. 64), ist nicht zu beanstanden. Die subjektive Komponente führt zu einer deutlichen Relativierung des Gesamtverschuldens, weshalb für das vollendete Delikt aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere eine hypothetische Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe angemessen wäre. 4.3. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die erlittene Verletzung die für die Annahme einer schweren Körperverletzung erforderliche Schwere nicht erreichte, weshalb versuchte Tatbegehung vorliegt. Aus diesem Grund ist die hypothetische Einsatzstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu mindern, allerdings nur leicht, da der Beschuldigte alles, was zur Erfüllung des Tatbestandes der schweren Körperverletzung erforderlich ist, unternahm und es nur dem Zufall zu verdanken war, dass keine schwere Körperverletzung eintrat. Vor diesem Hintergrund ist eine Reduktion von 3 Monaten angemessen. 4.4. Was die Täterkomponente angeht, kann hinsichtlich der Biographie des Beschuldigten auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, die der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Prot. II S. 10 f.), verwiesen werden (Urk. 49 S. 45 f.). Aus dieser ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Die Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Jahre 2008, die auf einer Tatbegehung in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit beruht (Urk. 36), hat die Vorinstanz zu Recht nur sehr leicht straferhöhend gewichtet. Auch mit Bezug auf das Nachtatverhalten kann den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 49 S. 46 f.) zugestimmt werden. Das letztlich erfolgte Geständnis und die auch anlässlich der

- 24 - Berufungsverhandlung glaubhaft geäusserte Reue und Einsicht des Beschuldigten in das Unrecht der Tat (Prot. II S. 20 f.) sind strafmindernd zu berücksichtigen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, überwiegen die strafmindernd zu berücksichtigenden Täterkomponenten leicht. Die Einsatzstrafe ist daher um 1 ½ Monate Freiheitsstrafe zu mindern. 5. In Anwendung des Asperationsprinzips ist schliesslich die mehrfache Drohung in die Strafzumessung einzubeziehen. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Erwägungen zum objektiven Verschulden zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich um Todesdrohungen handelte und mithin um eine innerhalb der Bandbreite möglicher Drohungen ohnehin schon besonders schwere Form (Urk. 49 S. 44). Die Drohungen vom 10. Mai 2011 untermauerte der Beschuldigte zudem mit einem Karabiner, wobei er dem Privatkläger angab, dieser enthalte sechs Schuss. Diesen richtete er, nachdem er dem Privatkläger gesagt hatte, dass er diesen erschiessen werde, mit dem Finger am Abzug in einem Abstand von ca. 30 cm gegen den Kopf des Privatklägers. Der Privatkläger musste daher davon ausgehen, dass er nun jeden Moment erschossen werde. Dabei handelt es sich um ein grausames Vorgehen des Beschuldigten. Nicht weniger verwerflich sind aber die Todesdrohungen vom nächsten Tag, die ausgesprochen wurden, während der Beschuldigte den Privatkläger über lange Zeit und teilweise heftig würgte. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Privatkläger aufgrund der durch die fraglichen Handlungen untermauerten Drohungen Todesangst hatte. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 49 S. 44) kann das objektive Verschulden bei den Drohungen nicht bloss als erheblich, sondern muss es als schwer eingestuft werden. Im Rahmen der Beurteilung der subjektiven Tatschwere ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass das Tatvorgehen an beiden Tagen eine erhebliche kriminelle Energie erkennen lässt. Dass der Karabiner nicht geladen war, lässt sich entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 49 S. 45) nicht verschuldensmindernd berücksichtigen, denn dies hatte auf die Schwere der Drohung keinen Einfluss – der Privatkläger musste aufgrund der Aussagen des Beschuldigten davon ausgehen, dass dieser mit sechs Schuss geladen war. Zu Recht hat die Vorinstanz auch bei diesen Delikten die gemäss Gutachten mittelschwer bis grenzwertig schwer beeinträchtigte Fähigkeit des Beschuldigten zu

- 25 einsichtsgemässem Handeln stark mindernd berücksichtigt, wobei die weniger starke Gewichtung bei den Delikten vom 10. Mai 2011 plausibel begründet würde, weshalb ihr darin zu folgen ist (Urk. 49 S. 45). In Nachachtung des Asperationsprinzips würde sich aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 8 Monate rechtfertigen. Für die Täterkomponente kann vollumfänglich auf die Ausführungen zum schwersten Delikt verwiesen werden, die mutatis mutandis auch hier gelten (dazu vorne unter Erw. IV.4.4.). Zu ergänzen ist, dass mit Bezug auf die Drohungen nur ein Teilgeständnis vorlag, welches nicht die eigentlichen Kerngeschehnisse betrifft und nur sehr leicht strafmindernd berücksichtigt werden kann. Die Täterkomponente rechtfertigt insgesamt betrachtet einen Abzug von einem halben Monat. 6. Demzufolge ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe zu erhöhen und der Beschuldigte mit 21 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Daran sind 23 Tage Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB).

V. Vollzug 1. Die allgemeinen Voraussetzungen, unter denen eine Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen werden kann, wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 47 f.). 2. Die Vorinstanz ordnete für den Beschuldigten eine ambulante Massnahme an (Urk. 49 S. 48 ff. und S. 56). Die entsprechende Dispositivziffer wurde nicht angefochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen (dazu vorne unter Erw. II.1.2). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst die von der Vorinstanz im Rahmen ihrer Erwägungen bejahte (Urk. 49 S. 49 f.) Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten eine günstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB per se aus (BGE 135 IV 185 f.; BSK StGB I-Heer, Art. 63 N 90 mit weiteren Hinweisen). Eine solche könnte aber auch dann, wenn sich der Beschuldigte in den knapp 8 ½ Monaten seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung weiter stabilisiert und abstinent gelebt hätte, nicht bejaht werden. F._____ stufte die Rückfallgefahr des Beschuldigten für ein Gewaltdelikt der Qualität einer Körperverletzung

- 26 in seinem Gutachten überzeugend als mittelgradig resp. mittelschwer ein, dazu erklärend, dass diese vorderhand auf der Alkoholabhängigkeitsstörung und sekundär auf der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung als Ausdruck von prägnanten Persönlichkeitsmerkmalen basiere (Urk. 11/14 S. 62 ff.). Seinem Gutachten ist ferner zu entnehmen, dass mit einer Alkoholabstinenz das Problem der Persönlichkeitsstörung und des damit beim Beschuldigten einhergehenden Problems der hohen emotionalen Reagibilität nicht beseitigt sei. Von daher müsse gutachterlicherseits einer konsequenten und längerfristigen psychotherapeutischen Behandlung in Kombination mit deliktorientiertem therapeutischem Vorgehen das Wort geredet werden (Urk. 11/14 S. 63). Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er sich seit der Tatbegehung vor inzwischen fünf Jahren nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen und dass er eine positive Entwicklung durchzumachen scheint, die auch eine mehrheitliche Alkoholabstinenz – gemäss den Aussagen des Beschuldigten kam es seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu zwei Rückfällen (Prot. II S. 12 f.) – zur Folge hat. Dies reicht jedoch gestützt auf die überzeugenden Erkenntnisse im Psychiatrischen Gutachten im heutigen Zeitpunkt nicht aus, um die attestierte mittelgradige resp. mittelschwere Rückfallgefahr mit Bezug auf ein den inkriminierten Taten vergleichbares Gewaltdelikt (Urk. 11/14 S. 64) in Frage zu stellen, zumal die freiwillig angetretene Behandlung bei Dr. G._____ gemäss den Aussagen des Beschuldigten bislang vorwiegend der Überprüfung der Abstinenz diente und weniger als Gesprächstherapie funktionierte (Prot. II S. 12). Die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug der Strafe sind daher nicht erfüllt. 3. Da die Vorinstanz den Vollzug der Strafe zugunsten der von ihr angeordneten ambulanten Massnahme aufschob (Urk. 49 S. 51 f. und S. 56) und dieser Aufschub nicht angefochten wurde, steht dieser Punkt aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zur Disposition. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist daher zugunsten der von der Vorinstanz angeordneten ambulanten Massnahme aufzuschieben.

VI. Zivilansprüche

- 27 - 1. Der Privatkläger beantragt in seiner Anschlussberufung, es sei entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid, mit dem sein Schadenersatzbegehren in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen wurde (Urk. 49 S. 52 und S. 56), festzustellen, dass der Beschuldigte ihm gegenüber aus dem eingeklagten Ereignis vom 11. Mai 2011 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei, und er sei zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 57 S. 3; Urk. 67 S. 2). 2. Der Entscheid des Gerichts über eine adhäsionsweise Zivilklage ist in Art. 126 StPO geregelt. Damit ein Entscheid ergehen kann, ist unter anderem vorausgesetzt, dass die Zivilklage hinreichend begründet und beziffert ist, andernfalls sie auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Ist über den Anspruch zu entscheiden, wäre die vollständige Beurteilung des Zivilpunkts jedoch unverhältnismässig aufwendig, so ist gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO eine grundsätzliche Feststellung der Schadenersatzpflicht unter weiterem Verweis auf den Zivilweg möglich. Angesichts dessen, dass der Privatkläger seine Klage anlässlich der Berufungsverhandlung, wie schon im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 38 S. 3; Prot. I S. 40), nicht bezifferte, besteht für die Gutheissung des Antrags des Privatklägers auf Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldigten kein Raum. Vielmehr liegt ein Anwendungsfall von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO vor, weshalb der diesbezügliche Entscheid der Vorinstanz (Urk. 49 S. 52 und S. 56) zu bestätigen ist.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenfolge (Ziff. 11-12) zu bestätigen. 2. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Anklagebehörde zog die Berufung mit Bezug auf Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils in einem Zeitpunkt zurück, als noch kein nennenswerter Aufwand entstanden war. Im Übri-

- 28 gen obsiegt sie teilweise, indem der Beschuldigte zwar nicht ferner der vollendeten, aber ihrem ersten Eventualantrag entsprechend ferner der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen ist. Was die Höhe der Strafe angeht, unterliegt sie teilweise. Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag vollumfänglich. Der Privatkläger obsiegt mit seinem Eventualantrag betreffend rechtliche Würdigung, unterliegt dagegen mit dem Antrag betreffend Schadenersatz. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung zu einem Drittel dem Beschuldigten und zu einem Sechstel dem Privatkläger aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der auf den Beschuldigten entfallende Teil ist ihm jedoch infolge Uneinbringlichkeit zu erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel. Da der Aufwand des Vertreters des Privatklägers für die Begründung des Antrags zum Schuldpunkt deutlich grösser war als derjenige zur Begründung des Antrags zum Zivilpunkt, ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MwSt) zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Mit Bezug auf Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 31. August 2015 wird das Verfahren als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 31. August 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend mehrfache Drohung), 2 (Teileinstellung), 4 (ambulante Massnahme), 6 (Einziehung), 7 (Herausgabe), 9 (Genugtuung), 10 (Kostenaufstellung) sowie 13 (Prozessentschädigung an Privatkläger) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 29 - 4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 23 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der von der Vorinstanz angeordneten ambulanten Massnahme aufgeschoben. 4. Der Privatkläger A._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Die erstinstanzliche Kostenfolge (Ziff. 11-12) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'200.– amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Drittel dem Beschuldigten und zu ei-

- 30 nem Sechstel dem Privatkläger auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen. Der auf den Beschuldigten entfallende Teil wird ihm erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Drittel bleibt vorbehalten. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger (übergeben), sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger, und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden [Bezirksgerichtskasse, Kantonspolizei Zürich]) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten

- 31 -

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 13. Mai 2016

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Ruggli Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Berchtold

Urteil vom 13. Mai 2016 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig: - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie - der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB eingestellt. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 23 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung durch einen forensisch erfahrenen Psychotherapeuten u.a. zwecks Gesprächstherapie und Kontrolle der Abstinenz) angeordnet. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben. 6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2015 beschlagnahmte Militärkarabiner, WF Bern, Kar 31' (Asservat-Nr. ...) wird eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös ... 7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2015 beschlagnahmte Bajonett (Asservat-Nr. ...) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben. 8. Der Privatkläger A._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Mai 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch infolge Uneinbringlichkeit abgeschrieben. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden. 13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'300.– zu bezahlen. Berufungsanträge: 1. Der Beschuldigte sei  der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB, eventualiter:  der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB, subeventualiter:  der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft, zu bestrafen. 3. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. August 2015 zu bestätigen. 1. Schuldspruch Es sei der Beschuldigte  der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB sowie  der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 StGB schuldig zu sprechen. 2. Eventualanträge Schuldspruch a. Eventuell sei der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. b. Für den Eventualfall, dass der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen werden sollte, sei er zusätzlich wegen Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB, eventuell wegen versuchter Gefährd... 3. Feststellung Grundsatzhaftung für Schadenersatz Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger A._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 11. Mai 2011 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches sei der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten und Berufungsbeklagten. 1. Die Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und der Privatklägerschaft seien vollumfänglich abzulehnen. 2. Der Anschlussberufung der Verteidigung, die Freiheitsstrafe sei aufzuschieben bei einer Probezeit von vier Jahren, soll Folge gegeben werden. 3. Im übrigen Umfang ist das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich vollumfänglich zu bestätigen, mithin auch in Bezug auf die Schadenersatzregelung. 4. Die Kosten seien anteilsmässig dem Staat und der Privatklägerschaft aufzuerlegen. _________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang II. Prozessuales III. Schuldpunkt Es wird beschlossen: 1. Mit Bezug auf Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 31. August 2015 wird das Verfahren als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 31. August 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend mehrfache Drohung), 2 (Teileinstellung), 4 (ambulante Massnahme), 6 (Einziehung... 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 23 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der von der Vorinstanz angeordneten ambulanten Massnahme aufgeschoben. 4. Der Privatkläger A._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Die erstinstanzliche Kostenfolge (Ziff. 11-12) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Drittel dem Beschuldigten und zu einem Sechstel dem Privatkläger auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen. Der auf den Bes... 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben)  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger (übergeben),  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger,  die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden [Bezirksgerichtskasse, Kantonspolizei Zürich])  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.