Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160012-O/U/rm
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Beschluss vom 27. Januar 2016
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Drohung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. November 2015 (GG150251)
- 2 - Erwägungen:
1. Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. November 2015 wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung wurde die Beschuldigte freigesprochen. Der Entscheid wurde mündlich eröffnet (Prot. I S. 11). Mit Eingabe vom 16. November 2015 (recte wohl 18. oder 19. November 2015; Poststempel: 19. November 2015) liess die Beschuldigte Berufung anmelden (Urk. 27). In der Folge wurde das begründete Urteil der erbetenen Verteidigung und dem Privatkläger am 30. Dezember 2015 und der Staatsanwaltschaft Zürich am 5. Januar 2016 zugestellt (Urk. 30 u. Urk. 34/1-3). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 10 zu Art. 399 StPO, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013, E. 1.3.2. mit Verweisen). 3. Die Beschuldigte meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein, weshalb auf diese Berufung ohne weiteren Schriftenwechsel (ZR 110/2011 Nr. 69) nicht einzutreten ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- zu veranschlagen.
- 3 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 16. November 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger B._____ c/o C._____, ... [Adresse]
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 4 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 27. Januar 2016
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Grieder
Beschluss vom 27. Januar 2016 Erwägungen: 1. Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. November 2015 wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die ... 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungser... 3. Die Beschuldigte meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein, weshalb auf diese Berufung ohne weiteren Schriftenwechsel (ZR 110/2011 Nr. 69) nicht einzutreten ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 16. November 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl den Privatkläger B._____ c/o C._____, ... [Adresse] 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.