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Zürich Obergericht Strafkammern 12.05.2016 SB150508

12 maggio 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·12,074 parole·~1h·6

Riassunto

Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150508/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger

Urteil vom 12. Mai 2016

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____

betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.

Privatkläger

1. B._____, 2. C._____, 3. D._____,

1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung,

- 2 vom 19. Juni 2015 (DG150007)

- 3 - Anklage: (Urk. 32) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Januar 2015 (Urk. 32) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 152) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; - des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr; - des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG; - der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 96 VRV und Art. 27 Abs. 1 und 3 VRV; - der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; - der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gemäss Anklageziffer III./3. wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.

- 4 - 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 307 Tage durch Haft erstanden sind), mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 20.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, für die Dauer der Probezeit vollständig auf den Konsum von Alkohol zu verzichten und sich regelmässigen ärztlichen Kontrollen (Haaranalysen) durch das IRM zu unterziehen. 6. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit regelmässig stattfindenden Therapiesitzungen zu unterziehen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 1'783.85 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dessen Schadenersatzbegehren abgewiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dessen Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 1'037.15 zu bezahlen. Im Mehrbetrag von Fr. 518.60 wird dessen Schadenersatzbegehren abgewiesen. 10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis für zukünftigen Schaden dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 1'400.– zuzüglich 5% Zins ab 6. Februar 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dessen Genugtuungsbegehren abgewiesen. 12. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin D._____ wird abgewiesen.

- 5 - 13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 21'902.60 Auslagen Untersuchung; Fr. 499.00 Gutachten/Expertisen etc.; Fr. 987.80 diverse Kosten; Fr. 24'875.20 amtliche Verteidigung durch RA X2._____; Fr. 2'407.55 unentgeltliche Vertretung durch RAin Y4._____; Fr. 2'753.20 unentgeltliche Vertretung durch RA Y1._____; Fr. 4'302.40 unentgeltliche Vertretung durch RAin Y2._____; Fr. 5'653.65 unentgeltliche Vertretung durch RAin Y3._____. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10. Über die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wird mit separatem Beschluss entschieden. 15. (Mitteilungen) 16. (Rechtsmittel)"

- 6 - Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 177 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.-- und mit einer Busse von Fr. 300.-zu bestrafen. 2. Es sei der bedingte Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren zu gewähren. 3. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juni 2015 zu bestätigen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 178 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juni 2015 sei zu bestätigen. 2. Eventualiter sei die Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 19. Juni 2015 (Urk. 152 S. 6 ff.). 2. Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz den Beschuldigen der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB, der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne

- 7 von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 96 VRV und Art. 27 Abs. 1 und 3 VRV, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig. Hinsichtlich der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (ND2, Anklage-Ziffer 2) sowie der mehrfachen Beschimpfung (ND2, Anklage-Ziffer 3) im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB wurde der Beschuldigte freigesprochen. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit damaligem Urteilsdatum 307 Tage als durch Haft erstanden galten, sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 20.– und einer Busse von Fr. 300.–. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Für den Fall der Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgelegt. Für die Dauer der Probezeit wurde dem Beschuldigten die Weisung erteilt, vollständig auf den Konsum von Alkohol zu verzichten und sich regelmässigen ärztlichen Kontrollen (Haaranalysen) durch das IRM sowie sich einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit regelmässig stattfindenden Therapiesitzungen zu unterziehen. Weiter wurden die Schadenersatzund Genugtuungsforderungen der Privatklägerschaft sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt, mit dem Bemerken, dass über die Entschädigung der Vertretung der Privatklägerschaft mit separatem Beschluss entschieden werde (Urk. 126), was unter dem 5. August 2015 erfolgte (Urk. 136-138), wobei sich diese Auslagen dennoch im begründeten Urteil finden (Urk. 152 S. 97). Unter dem Datum des angefochtenen Urteils (19. Juni 2015) verlängerte die Vorinstanz mit separatem Beschluss auch die Ersatzmassnahmen (Urk. 127). Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 ordnete die erstinstanzliche Verfahrensleitung eine Haaranalyse an (Urk. 130).

- 8 - Nachdem der Beschuldigte, der nach einer amtlichen Verteidigung eine Wahlverteidigung hatte (Urk. 39), im Nachgang zur Hauptverhandlung um Bestellung einer amtlichen Verteidigung ersuchte (Urk. 134), wurde er mit Präsidialverfügung der vorinstanzlichen Verfahrensleitung vom 4. August 2015 aufgefordert, seine finanzielle Situation zu begründen und zu belegen (Urk. 135). Mit Verfügung vom 14. August 2015 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit Wirkung ab 3. August 2015 zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ernannt (Urk. 145). 3. Gegen das am 19. Juni 2015 mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 24) meldete die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 25. Juni 2015 Berufung an (Urk. 129). Das begründete Urteil (Urk. 149) wurde der Staatsanwaltschaft (Urk. 150/1), der Verteidigung (Urk. 150/2), den Vertreterinnen des Privatklägers 2 und der Privatklägerin 3 (Urk. 150/4-5) je am 17. November 2015 und dem Vertreter des Privatklägers 1 am 19. November 2015 zugestellt (Urk. 150/3). 4. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung ein (Urk. 153). Mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2016 wurde dem Beschuldigten und der Privatklägerschaft je eine Kopie der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und ihnen Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 157). Die Vertreterin des Privatklägers 2 teilte unter dem 13. Januar 2016 mit, auf Anschlussberufung zu verzichten, ebenso auf einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung (Urk. 159). Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 liess der Privatkläger 1 mitteilen, dass er nicht mehr vertreten werde und im Übrigen auf eine Stellungnahme zur Verfügung vom 5. Januar 2016 verzichte (Urk. 161). Die Verteidigung liess sich nicht vernehmen. 5. Unter dem 14. März 2016 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 12. Mai 2016 vorgeladen (Urk. 163). 6. Am 4. Mai 2016 wurde ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 170).

- 9 - 7. Zur Berufungsverhandlung vom 12. Mai 2016 erschienen der Beschuldigte, sein amtlicher Verteidiger RA lic. iur. X1._____, die Staatsanwältin lic. iur. E._____, und die Vertreterin der Privatklägerin D._____, RAin lic. iur. Y3._____ (Prot. II S. 3). 8. Zu Beginn der Verhandlung waren keine Vorfragen zu klären (Prot. II S. 4). II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung 1.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Auflage, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). 1.2.1. Das vorinstanzliche Urteil vom 19. Juni 2015 wurde lediglich von der Staatsanwaltschaft angefochten (Urk. 129). Gemäss Berufungserklärung vom 1. Dezember 2015 (Urk. 153) beschränkt sich die Berufung explizit auf die Bemessung der Strafe und den Vollzug bzw. den bedingten Vollzug der Strafe (mit Hinweis auf die Dispositiv-Ziffern 3 und 4) und die Weisungen (mit Hinweis auf die Dispositiv-Ziffern 5 und 6). Im Rahmen einer kurzen Begründung hielt die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Strafzumessung unter dem Titel der subjektiven Tatschwere bei der versuchten schweren Körperverletzung dafür, dass die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen einer Notwehrsituation angenommen habe, was nebst weiteren Gründen zu einer höheren Strafe führen müsse (Urk. 153 S. 2). 1.2.2. Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, u.a. genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Verlangt wird damit die Angabe, wie anstelle des angefochtenen vorinstanzlichen Dispositivpunkts zu entscheiden sei und aus

- 10 welchen Gründen. Antrag und Begründung sind jeweils auseinanderzuhalten, doch können insbesondere in Laieneingaben Anträge erst aus der Begründung hervorgehen (vgl. Ziegler/Keller in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 385 StPO N1 b). 1.2.3. Die Berufungserklärung nimmt nicht Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1, welche u.a. betreffend das HD einen Schuldspruch im Sinne der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und (explizit) Art. 16 Abs. 1 StGB beinhaltet. Indem in der Kurzbegründung im Zusammenhang mit dem Vorwurf gemäss HD die bestrittene Notwehrsituation thematisiert wird (Urk. 153 S 2), ist die Berufungserklärung mit einem gewissen Widerspruch behaftet. Dieser ist aber nicht derart gross, dass sich eine Rückweisung zur Verbesserung im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO aufgedrängt hätte. Dies gilt umso mehr, als es sich nicht um eine Laieneingabe handelt. Da es der Staatsanwaltschaft frei gestanden wäre, auch Dispositiv-Ziffer 1 anzufechten, was sie nicht getan hat, ist – auch zugunsten des Beschuldigten – davon auszugehen, dass mit dem Rechtsmittel lediglich die Themen Strafe, Vollzug und Weisungen gemäss Dispositiv-Ziffern 3-6 einer neuen Beurteilung zugeführt werden sollen. Mit diesem Vorgehen erklärte sich die Staatsanwältin anlässlich der Berufungsverhandlung einverstanden (Prot. II S. 5). 1.3. Damit hat das vorinstanzliche Urteil vom 19. Juni 2015 weder im Sachverhalt noch in der rechtlichen Würdigung als angefochten zu gelten, weshalb heute von den diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz auszugehen ist. 2. Zwangsmassnahmen/Ersatzmassnahmen 2.1. Der Beschuldigte wurde am 17. April 2014 verhaftet (Urk. 22/8) und sodann mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 19. April 2014 in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 22/13). Ein vom Beschuldigten am 12. Juni 2014 gestelltes Haftentlassungsgesuch (Urk. 22/17) wurde vom genannten Zwangsmassnahmengericht am 20. Juni 2014 abgewiesen (Urk. 22/22). Mit Beschluss vom 10. Juli 2014 wies das Obergericht, III. Strafkammer, die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten

- 11 - (Urk. 22/25) ab (Urk. 22/30). Die Untersuchungshaft wurde am 15. Juli 2014 (Urk. 22/34), am 17. Oktober 2014 (Urk. 22/37) und am 19. Dezember 2014 unter gleichzeitiger Abweisung eines weiteren Haftentlassungsgesuchs (Urk. 22/43-44) verlängert (letztmals bis 17. April 2015; Urk. 22/43-44). 2.2. Mit der Anklageschrift vom 14. Januar 2015 wurde beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft beantragt (Urk. 32 S. 8), welchem Antrag mit Verfügung vom 28. Januar 2015 entsprochen wurde, wobei diese bis 28. Juni 2015 bewilligt wurde (Urk. 37). Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 17. Februar 2015 gutgeheissen, unter gleichzeitiger Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft und Anordnung von Ersatzmassnahmen. So wurde dem Beschuldigten die Auflage erteilt, für die Dauer des Verfahrens vollständig auf den Konsum von Alkohol zu verzichten und sich regelmässigen ärztlichen Kontrollen zu unterziehen, sowie sich einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit regelmässig stattfindenden Therapiesitzungen zu unterziehen (Urk. 62). Die Überwachung und Koordination dieser Ersatzmassnahme wurde mit dem berichtigenden Beschluss vom 20. Februar 2015 der Verfahrensleitung übertragen (Urk. 63). Mit Verfügung vom 5. März 2015 ordnete die erstinstanzliche Verfahrensleitung eine Haaranalyse beim Beschuldigten an (Urk. 67). 2.3. Unter dem Urteilsdatum beschloss die Vorinstanz auch eine Verlängerung der Ersatzmassnahmen im Sinne von Alkoholabstinenz und regelmässigen ärztlichen Kontrollen, und zwar bis zum rechtkräftigen Abschluss des Verfahrens (Urk. 127). Mit der Durchführung der Alkoholabstinenzkontrolle wurde nach wie vor das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich beauftragt, mit dem Hinweis, dass die Überwachung und Koordination dieser Ersatzmassnahme durch die Verfahrensleitung erfolge. Ebenfalls verlängert bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens wurde die Ersatzmassnahme in Form einer Auflage für den Beschuldigten, sich einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit regelmässig stattfindenden Therapiesitzungen zu unterziehen, mit dem Hinweis auf die Folgen eines Verstosses gegen diese Auflagen (Urk.127, ohne Pro-

- 12 tokolleintrag). Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 ordnete die erstinstanzliche Verfahrensleitung letztmals eine Haaranalyse an (Urk. 130). 2.4. Die bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens angeordneten Ersatzmassnahmen entsprechen inhaltlich den angefochtenen Weisungen im Urteil vom 19. Juni 2015 (Dispositiv-Ziff. 5 und 6). Im Rahmen des Berufungsverfahrens erfolgten diesbezüglich keine Weiterungen. 3. Amtliche Verteidigung 3.1. Mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2015 widerrief die erstinstanzliche Verfahrensleitung die am 24. April 2014 angeordnete amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, nachdem sich der Beschuldigte für eine Wahlverteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ entschieden hatte (Urk. 39). 3.2. Nachdem der Beschuldigte im Nachgang zur Hauptverhandlung um Bestellung einer amtlichen Verteidigung ersucht hatte (Urk. 134), wurde er mit Präsidialverfügung vom 4. August 2015 aufgefordert, seine finanzielle Situation zu begründen und zu belegen (Urk. 135). Mit Verfügung vom 14. August 2015 ernannte die vorinstanzliche Verfahrensleitung Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit Wirkung ab 3. August 2015 neu zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten (Urk. 145). III. Sanktion A. Vorbemerkungen 1. Massgeblicher Sachverhalt für die Strafzumessung 1.1. Mit Bezug auf den von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachten Vorfall vom 6. Februar 2014 gemäss HD, welchen sie als mehrfache versuchte schwere Körperverletzung qualifizierte (Urk. 32 S. 2-3), gelangte die Vorinstanz bei der Beurteilung des Sachverhalts und dementsprechend der rechtlichen Würdigung zu einer zugunsten des Beschuldigten milderen Würdigung als die Staatsanwaltschaft. Aufgrund der Angaben des Zeugen F._____ anlässlich von dessen

- 13 polizeilichen Einvernahme könne in dubio pro reo lediglich von zwei Schlägen ausgegangen werden. Sodann sei der in der Anklage umschriebene Sachverhalt in objektiver Hinsicht insofern zu präzisieren, als dass es nach der Intervention durch F._____ zu einem eigentlichen Unterbruch im Tatgeschehen gekommen sei, während dessen sich der Beschuldigte vom Tatort entfernt und sich zwischenzeitlich mit F._____ unterhalten habe, es mithin zu einer kurzfristigen Beruhigung gekommen sei, als die beiden Privatkläger den Beschuldigten nunmehr von sich aus, einer nach dem anderen, anzugreifen und diesen – wenn auch erfolglos – zu schlagen versucht hätten, wobei – auch gemäss der Anklageschrift – davon auszugehen sei, dass der Privatkläger 2 bereits am Boden gelegen sei, als der Privatkläger 1 schliesslich auf den Beschuldigten losgegangen sei. Schliesslich könne nicht von einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten einerseits und den Privatklägern 1 und 2 andererseits ausgegangen werden. Vielmehr stehe aufgrund der vorliegenden Beweislage ausser Frage, dass es allein der Beschuldigte gewesen sei, welcher effektiv zugeschlagen habe, was dieser denn an der Hauptverhandlung auch nicht mehr bestritten habe (Urk. 152 S. 22 f.). Den Anklagesachverhalt gemäss HD erachtete die Vorinstanz angesichts des Verletzungsbildes sowie der Aussagen des Zeugen F._____ auch in subjektiver Hinsicht als vollumfänglich erstellt (Urk. 152 S. 25). 1.2. Im Ergebnis erachtete die Vorinstanz den Anklagesachverhalt gemäss ND1 (betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand, Missbrauch von Ausweis und Schildern, Verletzung von Verkehrsregeln) als rechtsgenügend erstellt (Urk. 152 S. 26), ebenso den Sachverhalt gemäss ND2 betreffend Drohung und Beschimpfung (Anklage-Ziff. III./1-2). Der Freispruch betraf weitere Beschimpfungen sowie die eingeklagte Nötigung gemäss ND2, Anklage-Ziff. 2 und Ziff. 3 (Urk. 152 S. 46). 1.3. Für die nachfolgende Strafzumessung ist daher von diesem Sachverhalt auszugehen.

- 14 - 2. Massgebliche rechtliche Würdigung 2.1. Die Staatsanwaltschaft hatte den tätlichen Übergriff auf die Privatkläger 1 und 2 durch den Beschuldigten am 6. Februar 2014 als mehrfache versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB gewürdigt (Urk. 32 S. 2, 7), ohne zwischen den einzelnen Phasen des Tatgeschehens zu unterscheiden, wie dies nunmehr die Vorinstanz tat. Da sie von einem Unterbruch in der Auseinandersetzung ausging bzw. aus ihrer Sicht zwei abgeschlossene Handlungskomplexe zu beurteilen waren, würdigte sie die beiden Tatphasen einzeln. Dabei kam sie zum Schluss, dass sich der Beschuldigte in der ersten Phase der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und in der zweiten Phase der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig gemacht habe (Urk. 152 S. 50 und 55). 2.2. Bei der Strafzumessung ist von dieser unbestritten gebliebenen rechtlichen Würdigung auszugehen. B. Allgemeines zur Strafzumessung 1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung ausführlich und korrekt dargestellt (Urk. 152 S. 61). Darauf ist vorab zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die jüngere Bundesgerichtspraxis zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 134 IV 82; BGE 134 IV 97; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen). Die nachfolgenden Ausführungen sind als Ergänzung zu verstehen. 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei

- 15 ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). Als schwerste Tat gilt jene, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1). 2.3. Zu beachten ist, dass das Asperationsprinzip nur bei gleichartigen Strafen zum Zuge kommt. Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so müssen sie nebeneinander verhängt werden (Trechsel/Affolter-Eijsten, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 49 N 7; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). C. Konkrete Strafzumessung 1. Strafandrohungen Die eingeklagten einfachen und schweren Körperverletzungen sehen als Sanktion ebenso wie die Drohung sowie die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor, die Beschimpfung lediglich eine Geldstrafe. Für die Übertretungen nach SVG, nämlich die mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit

- 16 - Art. 96 VRV und Art. 27 Abs. 1 und 3 VRV, kann nur auf eine Busse erkannt werden. 2. Wahl der Sanktionsart 2.1. Die Vorinstanz hat bei der Wahl der Sanktionsart zu Recht darauf hingewiesen, dass dabei als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen sind (Urk. 152 S. 61). Sie erkannte für die Körperverletzungen auf eine Freiheitsstrafe und erachtete in Bezug auf die Drohung sowie die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, nachdem der Beschuldigte keinerlei Vorstrafen aufweise und sich angesichts der Schwere dieser Delikte auch unter Präventionsgesichtspunkten noch keine Freiheitsstrafe aufdränge, die Bestrafung mit einer Geldstrafe als ausreichend. Demgemäss bildete sie eine Gesamtstrafe in Form einer Freiheitsstrafe und Gesamtstrafe als Geldstrafe, neben welchen sie noch eine Busse ausfällte (Urk. 152 S. 61 ff.). 2.2. Ruft man sich in Erinnerung, dass als Regelsanktion das geltende Recht vor allem für den Bereich der leichteren Kriminalität die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit, für den Bereich der mittleren Kriminalität die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe vorsieht und Freiheitsstrafen nur verhängt werden sollen, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten (BGE 134 IV 82), so scheint es sich vorliegend gerade eben um einen Fall zu handeln, der mindestens der mittleren Kriminalität zuzuordnen ist. Vorerst ist ohnehin zu prüfen, in welchem Bereich die Sanktion anzusiedeln ist. Liegt die angemessene Strafe bei einer Freiheitsstrafe im Bereich über 1 Jahr, kommt eine Geldstrafe ohnehin nicht in Betracht. Selbst die Vorinstanz hielt dafür, dass es sich aus Präventionsüberlegungen rechtfertige, sowohl für die mehrfache (versuchte) schwere als auch für die mehrfache (versuchte) einfache Körperverletzung eine Freiheitsstrafe auszufällen, zumal der Beschuldigte eine Tendenz zu massiver Gewalt an den Tag gelegt und ihm das psychiatrische Gutachten vom 18. November 2014 für Delikte dieser Art

- 17 eine mittelgradige – bzw. bei Fortsetzung des missbräuchlichen Alkoholkonsums – eine hohe Rückfallgefahr attestiert habe (Urk. 152 S. 62). Weiter zeigte der Beschuldigte mit seinem Verhalten gemäss ND1 nicht nur, dass er sich leichthin über geltende Regeln des Strassenverkehrsgesetzes hinwegsetzte, sondern auch die Gefährdung anderer Menschen in Kauf nahm (ND1). Schliesslich brachte er mit der Drohung gegenüber der Privatklägerin 3 eine grosse Respektlosigkeit gegenüber der psychischen Integrität seiner Ex-Freundin zum Ausdruck (ND3). Im Sinne der öffentlichen Sicherheit erscheint es daher auch nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit angezeigt, bei den alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen der Geld- und Freiheitsstrafen vorliegend auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Zur Diskussion steht die Geldstrafe damit nur noch für die Beschimpfung. Ohnehin separat zu büssen ist die SVG-Übertretung. 3. Strafrahmen 3.1. Vorliegend ist der Tatbestand der schweren Körperverletzung mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen das schwerste vom Beschuldigten begangene Delikt (vgl. Art. 122 StGB). 3.2. Als Strafschärfungsgründe kommen in Frage die Tatmehrheit sowie die mehrfache Tatbegehung, als Strafmilderungsgründe der Versuch sowie der Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB. Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 18. November 2014 war der Beschuldigte – trotz seiner Alkoholisierung bei gegebener Alkoholtoleranz – fähig zur Einsicht in das Unrecht seiner ihm vorgeworfenen Taten und hatte die jeweils zu beurteilende Alkoholwirkung und die am 6. Februar 2014 vorliegende Anpassungsstörung aus psychiatrischer Sicht keinen forensisch relevanten Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten (Urk. 23/12 S. 49 ff., S. 57), so dass eine verminderte Schuldfähigkeit, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 178 S. 6), verneint werden muss und der jeweils vorgängige Alkoholkonsum höchstens beim Verschulden thematisiert werden kann.

- 18 - 3.3. Da vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich sind, welche eine Über- oder Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens bedingen würden, sind die Tatmehrheit sowie die mehrfache Tatbegehung straferhöhend, der Versuch sowie der Notwehrexzess, der mangels Anfechtung des Schuldpunktes gemäss Dispositiv-Ziffer 1 als grundsätzlich anerkannt zu gelten hat, innerhalb des Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen. 4. Tatkomponente betreffend mehrfache (versuchte) schwere Körperverletzung 4.1. Die Vorinstanz hat die verübten Körperverletzungen in Deliktsgruppen aufgeteilt und zunächst das Verschulden hinsichtlich der mehrfachen (versuchten) schweren Körperverletzung bestimmt. Sie erachtete das objektive Tatverschulden als noch leicht, in subjektiver Hinsicht als leicht. Unter Berücksichtigung der Notwehrsituation bzw. des -exzesses kam sie zum Schluss, das Gesamtverschulden als leicht bis noch leicht zu beurteilen, was sie zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 24 Monaten führte (Urk. 152 S. 66). 4.2. Da es sich bei den Vorwürfen gemäss HD zwar um einen zweiteiligen Vorwurf handelt, bei dem die versuchte schwere Körperverletzung – nach der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung – als gravierendstes Delikt in die zweite Phase fällt, es sich aber doch um ein dynamisches und zusammenhängendes Geschehen handelt, fliessen hier im Sinne des Verständnisses des Ablaufs auch Elemente ein, die unter dem Titel der einfachen Körperverletzungen von Bedeutung sind, aber bereits hier aufgeführt werden. Sodann liegt zwar eine Tatmehrheit vor, indem der Beschuldigte das gleiche Delikt gegen zwei Personen verübt hat. Da diese aber fast zeitlich in einem dynamischen und sehr kurzen Geschehen verübt wurden, rechtfertigt es sich, hier eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und der Tatmehrheit im Rahmen der objektiven Tatschwere Rechnung zu tragen. 4.3. Betreffend die objektive Tatschwere wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschuldigte in besagter Nacht unter Anwendung exzessiver Gewalt gegen gleich zwei Personen vorgegangen ist, indem er den Privatklägern 1 und 2

- 19 je mindestens zwei Mal mit enormer Wucht mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen hat, sodass diese bewusstlos zu Boden sanken (Urk. 152 S. 65). Damit hat der Beschuldigte das kostbarste Rechtsgut, nämlich Leib und Leben, angegriffen. Der Beschuldigte hat ein grosses Mass an Gewaltbereitschaft und Brutalität an den Tag gelegt. Der Privatkläger 1 erlitt dabei ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit einer Rissquetschwunde am linken Hinterkopf, in der Region des linken Weisheitszahns einen vertikalen Frakturriss mit einer leichten Dislokation des aufsteigenden Astes des Unterkiefers nach dorsal hin, in der Region des linken Eckzahns eine Fraktur des Unterkiefers vor dem Eckzahn, durchgehend mit einer Abscherung zungenseitig vom linken Eckzahn bis zum ersten linken Schneidezahn, eine Verschiebung des Eckzahns zur Lippe hin sowie einen verbreiteten Zahn-Knochensaum. Der Privatkläger 2 hatte ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit einer Rissquetschwunde an der linken Augenbraue sowie einem Bruch der Seitenwand der linken Stirnbeinhöhle zu beklagen (Urk. 32 S. 3). Zwar waren diese Verletzungen weder effektiv lebensgefährlich (vgl. hierzu unten Ziff. 4.5.), noch führten sie zu einem bleibenden physischen Nachteil, sie bedingten aber eine stationäre Überwachung von 24 Stunden, zwei operative Eingriffe beim Privatkläger 1 und verursachten eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers 1 von ca. drei Wochen (Urk. 6/1 S. 5; Urk. 6/2 S. 7) sowie des Privatklägers 2 von ca. zehn Tagen (Urk. 7/2 S. 5 f.; Urk. 10/5-8; Urk. 11/6-7). Der Privatkläger 1 litt zudem während längerer Zeit unter Schmerzen (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/2 S. 7). Dass die Verletzungen nicht schwerer ausfielen, ist nicht dem Verhalten des Beschuldigten, sondern reinem Zufall zuzuschreiben. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte Erfahrungen im Kickboxen hatte, er sich dort erlernter Techniken bediente, allerdings ohne Handschuhe, was selbst nach Kenntnis des Beschuldigten die Verletzungsgefahr erhöht (Urk. 5/1 S. 3). Mit Bezug auf die Intensität der Faustschläge sagte der Beschuldigte selber aus, dass diese auf einer Skala von 1 bis 10, auf welcher 1 für die kleinstmögliche und 10 für die grösstmögliche Intensität stünden, er seine Schläge in der ersten Phase des Geschehensablaufs mit einer 5 bis 6, jene in der zweiten Phase mit einer 7 gegenüber dem Privatkläger 2 bzw. 8 bis 9 gegenüber dem Privatkläger 1 bewerten würde (Urk. 5/1 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 120 S. 7 f.). Zwar ging dem zweiten Teil eine ge-

- 20 wisse Provokation der Privatkläger voraus, da diese aber bereits vom Beschuldigten geschlagen worden waren, sie ihm körperlich unterlegen und zudem betrunken waren, erweist sich diese Steigerung der Gewalt als besonders verwerflich. Dass er von den Privatklägern abliess, als diese bewusstlos am Boden lagen, vermag den Übergriff nicht zu relativieren. Wenn die Vorinstanz das objektive Tatverschulden vor diesem Hintergrund als noch leicht einstuft, so kann ihr in Anbetracht der kriminellen Energie und Gewalt, die der Beschuldigte da gegenüber zwei Personen an den Tag gelegt hat, nicht gefolgt werden. Vielmehr erweist sich die objektive Tatschwere als keineswegs leicht, was es rechtfertigt, die Strafe im mittleren Drittel des ordentlichen Strafrahmens (bis 10 Jahre Freiheitsstrafe) anzusetzen. Für die objektive Tatschwere für eines der gleich gelagerten Delikte, erweist sich, mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 177 S. 3), eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren bzw. 36 Monaten als angemessen, wobei für das zweite Opfer eine Straferhöhung von 12 Monaten auf 48 Monate zu erfolgen hat. 4.4. Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar direktvorsätzlich zugeschlagen hat, aber die schwere Körperverletzung nicht direktvorsätzlich angestrebt hat. Zudem waren die Taten nicht von langer Hand geplant. Zwar hat der Beschuldigte die tätliche Auseinandersetzung in der ersten Phase mitverursacht, für die zweite Phase fällt zugunsten des Beschuldigten aber ins Gewicht, dass die Privatkläger nach dem kurzen Unterbruch auf den Beschuldigten einen verbalen Disput initiierten und sie auf ihn loszugehen versuchten. Allerdings wies die Vorinstanz auch zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte die Grenzen der Notwehr in nicht unerheblicher Art und Weise überschritten hatte. Der körperlich überlegene und trainierte Beschuldigte hätte durchaus Handlungsalternativen gegenüber den zwei betrunkenen Privatklägern gehabt, stattdessen schlug er sie in brutaler und völlig übertriebener Weise mit zwei sehr starken Schlägen zur Bewusstlosigkeit. Diese Reaktion muss als unverhältnismässig bezeichnet werden. Dass der Beschuldigte in diesem Moment angetrunken war mit einer Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt zwischen 1.44‰ und 1.98‰ (Urk. 12/8), kann bei gutachterlich festgestellter uneingeschränkter Schuldfähigkeit (Urk. 23/12 S. 57) bei gegebener Alkoholtoleranz zufolge mittelgradigen Alkoholmissbrauchs (Urk. 23/12 S. 45, 49 f., 57), entgegen

- 21 der Ansicht der Verteidigung (Urk. 178 S. 6), kaum verschuldensmindernd ins Gewicht fallen. Insgesamt erscheint deshalb auch hier die vorinstanzliche Gewichtung der subjektiven Tatschwere mit "leicht" als zu milde. Es ist vielmehr von einem nicht leichten Verschulden auszugehen, was das objektive Tatverschulden nicht massgeblich zu relativieren vermag. Gerechtfertigt ist insgesamt eine Reduktion auf 42 Monate für das mutmasslich vollendete Delikt. 4.5. Die hypothetische Einsatzstrafe ist wegen den (wiederum mehrfachen) versuchten Tatbegehungen zu mindern. Vorliegend ist bezüglich der mehrfachen schweren Körperverletzung von einem vollendeten Versuch auszugehen. Richtig ist, dass eine unmittelbare Lebensgefahr oder die Gefahr allfälliger bleibender Schäden weder beim Privatkläger 1 noch beim Privatkläger 2 in irgendeinem Zeitpunkt bestand (Urk. 10/5; Urk. 11/6). Auch führten die Verletzungen zu keinerlei bleibenden körperlichen bzw. gesundheitlichen Schäden. Dies war aber nicht dem Verhalten des Beschuldigten, sondern dem Zufall zu verdanken, hätte ein anderer Verlauf bei den wuchtigen Faustschlägen ins Gesicht doch auch lebensgefährlichen Verletzungen oder bleibende Schäden nach sich ziehen können. Angesichts dieser Umstände ist die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der versuchten Tatbegehungen im Rahmen der schweren Körperverletzungen um 6 Monate auf 36 Monate zu reduzieren. 5. Tatkomponenten der weiteren Delikte 5.1. Mit Bezug auf die mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzungen, welche den eben beschriebenen Übergriffen des Beschuldigten vorangingen, erachtete die Vorinstanz das objektive und subjektive Tatverschulden als leicht. Sie erhöhte die hypothetische Einsatzstrafe (von 20 Monaten) um 4 Monate (Urk. 152 S. 68 f.). Diesbezüglich kann den Ausführungen der Vorinstanz mit Ausnahme der verschuldensmindernd berücksichtigten erheblichen Alkoholisierung des Beschuldigten gefolgt werden (Urk. 152 S. 69). In objektiver Hinsicht wies sie zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte bereits zu Beginn eine erhebliche Gewaltbereitschaft und Aggression zeigte, dies um so mehr, als er gegen zwei Personen

- 22 vorging, die überdies betrunken waren. Abgelassen hat er von den Privatklägern nicht von sich aus, sondern weil der nachmalige Zeuge F._____ intervenierte. Unter Verweis auf obige Ausführungen kann nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit zufolge Alkohols ausgegangen werden. Dass der Beschuldigte betrunken war, kann sich gestützt auf die Einschätzungen des Gutachters daher kaum auswirken. In subjektiver Hinsicht erwähnte die Vorinstanz zu Recht die Wut des Beschuldigten und seinen übertriebenen Beschützerinstinkt und den Umstand, dass den Schlägen verbale Provokationen der Privatkläger vorausgingen (Urk. 152 S. 69). Isoliert betrachtet wäre für diese Handlungen eine Strafe von 12 Monaten angemessen. Da es auch hier beim Versuch blieb, wäre diese auf 8 Monate zu reduzieren. Im Rahmen der vorzunehmenden Asperation ist sie mit 5 Monaten zu veranschlagen, was zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe auf insgesamt 41 Monate führt. 5.2. Betreffend die Drohung kann den Erwägungen der Vorinstanz beigepflichtet werden (Urk. 152 S. 70). Hierfür legte sie – im Rahmen einer neuen Gesamtstrafe und dabei für das schwerste Delikt, inklusive Täterkomponenten,– eine Geldstrafe von insgesamt 60 Tagessätzen fest. Der Beschuldigte hat gegenüber der Privatklägerin 3 eine nicht unerhebliche Drohung ausgesprochen, indem er ihr mehrfach in Aussicht stellte, intime Fotografien von ihr zu veröffentlichen, was zu einem massiven Eingriff in deren Intimsphäre, aber auch zu Schaden betreffend Reputation oder zu sozialer Ächtung hätte führen können. Damit beging er gegenüber seiner Ex-Freundin einen erheblichen Vertrauensmissbrauch. Richtig ist hingegen auch, dass innerhalb der Palette möglicher Drohungen weitaus schwerwiegendere Drohungen denkbar sind. Insgesamt ist das objektive Verschulden des Beschuldigten daher als noch leicht zu gewichten. Was das subjektive Tatverschulden betrifft, wies die Vorinstanz ebenfalls auf die letztlich niederen Motive des Beschuldigten hin, auch wenn zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, dass er sich damals in einer schwierigen emotionalen

- 23 - Situation zufolge Beziehungsabbruchs befand. Dem Gesamtverschulden des Beschuldigten angemessen wäre eine Freiheitsstrafe (isoliert betrachtet eine Geldstrafe) von 4 Monaten. Die hypothetische Einsatzstrafe ist im Rahmen der Asperation um zwei Monate anzuheben auf 43 Monate. 5.3. Wenn die Vorinstanz nach Würdigung der objektiven Komponenten der Vergehen gegen das SVG – nämlich das Lenken eines Motorrads mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1.59‰ (ND1 5; ND1 6 S. 4) –, selbst wenn man berücksichtigt, dass der Beschuldigte nur einen nicht übermässig stark motorisierten Roller fuhr, zu einer Wertung der Tatschwere als nicht mehr leicht kommt (Urk. 152 S. 72; Art. 82 Abs. 4 StPO), kann dem zugestimmt werden. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass er im Stadtzentrum von Zürich von der Langstrasse her via Limmatplatz über die Kornhausbrücke stadtauswärts fuhr, bei Dunkelheit um 02.45 Uhr, bis er von der Polizei angehalten wurde, das Ganze bloss im Lernfahrstadium, das Mitführen einer Begleitperson, welche nicht selber über den entsprechenden Führerausweis verfügte und welche er somit ebenfalls einer beachtlichen Gefahr aussetzte, und schliesslich das Verwendung eines Kontrollschildes, welches nicht für sein Fahrzeug bestimmt war. Weitere Bemerkungen dazu erübrigen sich. Gleiches gilt für die Gewichtung der subjektiven Tatschwere (Urk. 152 S. 73). Für die beiden SVG-Delikte erscheint es im Rahmen der Asperation angemessen, die Einsatzstrafe um 2 Monate zu erhöhen auf 45 Monate Freiheitsstrafe. 6. Täterkomponenten 6.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, wo die Täterkomponenten für jedes Delikt bzw. jede Deliktsgruppe abgehandelt wurden (Urk. 152 S. 67 f., 69, 71, 73.). Weitere Informationen zu seinen finanziellen Verhältnissen lieferte der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Urk. 143/1-6).

- 24 - Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat sich an Neuem ergeben, dass der Beschuldigte nicht mehr im Geschäft seines Vaters tätig ist, da sein Vater das Büro auflösen musste (Urk. 176 S. 9). Nach wie vor arbeitet der Beschuldigte während rund 10-12 Stunden in der Woche im familieneigenen G._____ und erhält dafür Fr. 1'200.-- pro Monat (Urk. 176 S. 10). Zudem hat er eine 40-50 % Stelle bei H._____ und verdient pro Monat ca. Fr. 1'200.-- bis Fr. 1'300.--. Schliesslich arbeitet er noch als Security, wo er rund Fr. 1'400.-- im Monat verdient. In diesem Bereich hat er auch einen Kurs absolviert (Urk. 176 S. 14 f.). Die … Schule, bei welcher er während sechs Monaten Kurse für Wirtschafts- und Handelsdiplom besucht hat, hat er nach einem Semester aufgehört, da das Geld nicht gereicht habe. Sein Ziel ist es aber, die Schule im Jahr 2017 weiter zu machen, dann wäre er nach dem Abschluss Kaufmann (Urk. 176 S. 10). Der Beschuldigte wohnt in I._____ mit seiner Freundin zusammen, wobei ihre Mutter auch noch bei ihnen wohnt (Urk. 176 S. 10). Zudem besucht er wöchentlich eine Gesprächstherapie bei med. pract. J._____ (Urk. 176 S. 7). Der Beschuldigte hat keine Schulden und Vermögen von rund Fr. 8'000.-- bis Fr. 9'000.-- (Urk. 176 S. 11). Der Beschuldigte ist auch heute nicht vorbestraft (Urk. 170), wobei sich die Vorstrafenlosigkeit neutral auszuwirken hat. Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. Leicht straferhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte während laufender Untersuchung weiter delinquierte. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er sich jedenfalls mit Bezug auf die Körperverletzungen in objektiver Hinsicht an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz geständig und auch in einem gewissen Sinne reuig zeigte (Urk. 120 S. 5 ff.) und er auch die SVG-Widerhandlungen von Anfang an anerkannt hat. Allerdings ist zu beachten, dass der Beschuldigte aufgrund der erdrückenden Beweislage betreffend den Hauptvorwurf – u.a. mit dem Zeugen

- 25 - F._____ – nicht viel anderes übrig bliebt, als den äusseren Sachverhalt zu anerkennen. Insgesamt überwiegen die strafmindernden Komponenten in leichtem Grad. 6.2. Die aufgrund der Tatkomponente festgelegte hypothetische Einsatzstrafe von 45 Monaten ist daher in Berücksichtigung der Täterkomponenten auf 42 Monate zu reduzieren. 7. Fazit für die Freiheitsstrafe 7.1. Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten zu sanktionieren. 7.2. Der Anrechnung von 307 Tagen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 8. Sanktion für die Beschimpfung 8.1. Die Vorinstanz verzichtete im Rahmen der Festlegung der zweiten Gesamtstrafe auf eine Erhöhung der ermittelten Geldstrafe für die Beschimpfung (Urk. 152 S. 73). 8.2. Diesbezüglich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am Sonntag, 13. April 2014, um ca. 03:00 Uhr, im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung vor dem … Club an der …strasse … in … Zürich, die Privatklägerin u.a. als „Nutte“ bezeichnet zu haben (Urk. 32 S. 6). 8.3. In objektiver Hinsicht handelt es sich um eine herabmindernde, beleidigende Anrede, die der Beschuldigte der Privatklägerin 3 einmal gesagt hat. In subjektiver Hinsicht kann auf das oben Gesagte zur Drohung gesagt werden, indem diese – wenn auch primitive – Wortwahl im Zusammenhang mit der Trennung zu sehen ist, in der der Beschuldigte emotional belastet war. Bei einem in objektiver und subjektiver Hinsicht sehr leichten Verschulden erweist sich eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen.

- 26 - 8.4. Für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist auf das angefochtene Urteil sowie die obigen Ausführungen zur Täterkomponente (IIIC./6.) zu verweisen (Urk. 152 S. 74; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diesen Ausführungen beigepflichtet werden, zumal die Höhe des Tagessatzes von Fr. 20.-- auch von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet wurde (Urk. 153 S. 2). 9. Fazit Gemäss obigen Erwägungen ist der Beschuldigte zu bestrafen mit 42 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 307 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 20.--. IV. Vollzug Nachdem eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei bzw. drei Jahren auszufällen ist, ist der vollständig bzw. teilweise bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB bzw. Art. 43 Abs. 1 StGB nicht möglich. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs setzt zudem voraus, dass eine ungünstige Legalprognose ausgeschlossen werden kann (BGE 134 IV 1 E. 5.6; BGE 134 IV 60 E. 7.4). Wie noch zu zeigen sein wird, weist der Beschuldigte gemäss Gutachtensergebnis eine Massnahmebedürftigkeit auf. Eine Massnahmebedürftigkeit schliesst aber gemäss herrschender Praxis eine günstige Legalprognose per se aus (Entscheide des Bundesgerichts 6B_342/2010 E. 3.5.2. mit Verweisen; 6B_71/2012 E. 6). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 152 S. 75) kann dem Beschuldigten demnach der bedingte Vollzug nicht gewährt werden, auch nicht für die Geldstrafe. V. Massnahme 1.1. In ihrem Gutachten vom 18. November 2014 empfehlen die Gutachter, Prof. Dr. med. K._____ und Dr. med. L._____, in erster Linie die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 61 StGB (Urk. 23/12 S. 55 f., 59, 60). Alternativ halten sie eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB für sinnvoll,

- 27 aber aus forensisch-psychiatrischer Sicht weniger optimal (Urk. HD 23/12 S. 56, 59, 61). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der amtliche Verteidiger bzw. der Beschuldigte lehnten die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB ab (vgl. Urk. 152 S. 78, Urk. 120 S. 16; Urk. 121 S. 17; Urk. 125 S. 18 f.), wobei die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, dass sie bezüglich Massnahme grundsätzlich gleicher Auffassung sei wie das überzeugende Gutachten. Sie gehe demnach davon aus, dass eine solche Massnahme für die Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten sehr gut wäre. Da der Beschuldigte aber eine Massnahme dezidiert abgelehnt habe, habe sie es nicht als sinnvoll erachtet, eine solche Massnahme zu beantragen (Prot. II S. 7). Die Vorinstanz sah von einer Massnahme gemäss Art. 61 oder 63 StGB ab (Urk. 152 S. 77 ff.). 1.2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn die Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen und ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit eine Behandlung erfordert, und die Voraussetzungen der Artikel 59–61 StGB, Art. 63 StGB oder Art. 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Gemäss Absatz 2 setzt die Anordnung einer Massnahme voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. 1.3. War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen (sog. Anlasstat) begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung im Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 61 Abs. 1 StGB). Somit wird vorausgesetzt, dass der Täter einer therapeutischen oder pädagogischen Einwirkung zugänglich erscheint und seine Entwicklung sich noch wesentlich beeinflussen lässt. Zweck dieser Bestimmung ist es, dem Täter mit therapeutischen Mitteln die Fähigkeit zu vermitteln, selbstverantwortlich und straffrei zu leben (vgl. Art. 61 Abs. 3 StGB). Als zentrale Voraus-

- 28 setzung dieser Vorschrift muss Aussicht darauf bestehen, die Entwicklung des Täters durch den betreffenden Vollzug beeinflussen zu können, was seine Therapierbarkeit bedingt (vgl. BGE 125 IV 237 E. 6b mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen von Art. 61 StGB erfüllt, muss das Gericht eine Massnahme für junge Erwachsene anordnen. Es besteht kein Ermessensspielraum (BSK-StGB I, Heer, 3. Aufl., Basel 2013, N 11 zu Art. 61). 1.4. Der Entscheid des Gerichts muss sich gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB in jedem Fall auf ein sachverständiges Gutachten abstützen, das sich über die Notwendigkeit und Erfolgsaussichten einer Behandlung, die Art und die Wahrscheinlichkeit zukünftig zu erwartender Straftaten sowie über die konkreten Vollzugsmöglichkeiten zu äussern hat. Es muss aufzeigen, ob die Straftat mit dem besonderen körperlichen oder geistigen Zustand des Betroffenen in Zusammenhang steht (psychische Störung, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, gestörte Persönlichkeitsentwicklung). Der Experte hat ferner eine Kriminal- oder Gefährlichkeitsprognose zu erstellen (Art. 56 Abs. 3 lit. b StGB), d.h. das allgemeine (Verübung einer beliebigen Straftat) und spezifische (bezogen auf eine spezifische Deliktsgruppe) Rückfallrisiko des Täters zu ermitteln (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl. 2007, S. 156 ff.). Ausgehend davon hat der Experte die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung darzulegen sowie die konkreten Möglichkeiten ihres Vollzugs abzuklären (Art. 56 Abs. 3 lit. a und lit. c StGB). 1.5. Das Gericht würdigt ein Gutachten grundsätzlich frei. Von den Feststellungen einer sachverständigen Person darf nach konstanter Praxis des Bundesgerichts indessen nur dann abgewichen werden, wenn wirklich gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Dabei bedarf es einer einlässlichen Begründung (Bundesgerichtsentscheid 6B_440/2014 vom 14.10.2014, E. 2.4; BSK-StGB I, Heer, a.a.O., N 74 zu Art. 56, mit Hinweisen). Allerdings sind dem Gutachter bloss Sach-, und keine Rechtsfragen zu unterbreiten. Die Beantwortung letzterer obliegt zwingend dem Gericht (BGE 130 I 337 E. 5.4.1). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-IV-237%3Ade&number_of_ranks=0#page237

- 29 - 2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Taten im Januar bis April 2014 begangen hat und somit zum Tatzeitpunkt 19 Jahre alt war (vgl. auch Urk. 23/12 S. 60). Demnach kommt die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 Abs. 1 StGB grundsätzlich in Frage. 2.2. Dass der Beschuldigte in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört ist, wie von Art. 61 Abs. 1 StGB vorausgesetzt, steht zudem fest. So diagnostizierten die Gutachter beim Beschuldigten eine erheblich gestörte Persönlichkeitsentwicklung in Form einer Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Persönlichkeitsmerkmalen sowie einen schädlichen Gebrauch von Alkohol. Der Beschuldigte zeige deliktsrelevante Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung auf. Seit dem Schulabschluss, insbesondere seit Anfang 2013, zeige er eine ungünstige Entwicklung, so dass von einer erheblichen Störung der Persönlichkeitsentwicklung gesprochen werden müsse (Urk. 23/12 S. 62 f.). Das Gutachten spricht von Impulsivität, Probleme der Selbstwahrnehmung, Probleme mit der Introspektion, Neigung zur Externalisierung und gewaltfördernde Einstellung (Urk. 23/12 S. 60). Weder die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung stellen das Vorliegen einer erheblich gestörten Persönlichkeitsentwicklung in Abrede. So hat die Verteidigung des Beschuldigten den Eventualantrag einer ambulanten Massnahme gestellt (Urk. 178 S. 1 und 8), welche eine schwere psychische Störung voraussetzt (vgl. Art. 63 Abs. 1 StGB). 2.3. Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte, wie in Art. 61 StGB vorausgesetzt ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht. So hielten die Gutachter Prof. Dr. med. K._____ und Dr. med. L._____ fest, dass ein direkter Zusammenhang zwischen den defizitären Persönlichkeitseigenschaften (Impulsivität, Probleme der Selbstwahrnehmung, Probleme mit der Introspektion, Neigung zur Externalisierung, gewaltfördernde Einstellung) und den vorgeworfenen Delikten bestehe (Urk. 23/12 S. 55, 60). 2.4.1. Die Vorinstanz stellte zwar zutreffend fest, dass sämtliche Voraussetzungen von Art. 61 Abs. 1 StGB erfüllt seien, angesichts der fehlenden Massnahmewilligkeit des Beschuldigten sei aber der erfolgreiche Verlauf einer

- 30 - Massnahme nach Art. 61 StGB zweifelhaft (Urk. 152 S. 77). Auch die Staatsanwaltschaft, die grundsätzlich, wie bereits ausgeführt, davon ausgeht, dass eine Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB für die Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten ideal wäre, hat es aufgrund der ablehnenden Haltung des Beschuldigten nicht als sinnvoll erachtet, eine solche zu beantragen (vgl. Urk. 121 S. 17 und Prot. II S. 7). 2.4.2. Für die Geeignetheit der Massnahme, welche sich in ihrer voraussichtlich präventiven Wirkung zeigt, verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass der Betroffene ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft bzw. ein Minimum an Willen, sich einer Therapie zu unterziehen, zeigt und diese nicht von vornherein kategorisch ablehnt (Bundesgerichtsentscheide 6B_373/2010 vom 13.07.2010, E. 5.5; 6B_347/2007 vom 29. November 2007, E. 4.2; BGE 123 IV 113 E. 4.c). An die Therapiewilligkeit dürfen im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Eine nicht von Anfang an klar vorhandene Motivation spricht nicht gegen eine Massnahme. Es genügt, wenn der Betroffene wenigstens motivierbar ist (Bundesgerichtsentscheid 6B_784/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 2.2.3). Die fehlende Motivation und mangelnde Einsicht gehört bei schweren Störungen regelmässig zum Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel wird daher regelmässig darin bestehen, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg hat (BSK-StGB I, Heer, a.a.O., N 78 zu Art. 59; Bundesgerichtsentscheid 6B_373/2010 vom 13.07.2010, mit Hinweisen). Der Beschuldigte lehnte eine Massnahme nicht mit letzter Absolutheit ab; so erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zunächst zwar, dass er eine solche Massnahme nicht das richtige für ihn fände, da er eine Lehre machen müsste, die nicht seinen Fähigkeiten entsprechen würde und er einen normalen Alltag wolle (Urk. 176 S. 12). Auf die Frage aber, ob er lieber die Freiheitsstrafe in einem Gefängnis verbüssen oder eine Massnahme für junge Erwachsene absolvieren würde, erklärte er, dass er sich für die Massnahme entscheiden würde (Urk. 176 S. 12). Auch das Gutachten hielt diesbezüglich fest, dass der Beschuldigte auf den Vorschlag einer Massnahme nach Art. 61 StGB ablehnend

- 31 reagiert habe, doch sei ihm nicht ausreichend bewusst gewesen, worum es sich dabei gehandelt habe. Ein ursprünglicher Mangel an Motivation und Kooperationsbereitschaft sei bei vielen Straftätern nicht untypisch und die Herstellung der Motivation stelle bereits ein erstes wichtiges Vollzugsziel dar (Urk. 23/12 S. 55 f.). Nachdem an den Therapiewillen in Zeitpunkt des Entscheids keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind und vorliegend doch von einer Motivierbarkeit des Beschuldigten ausgegangen werden kann, wird ein erstes Therapieziel sein müssen, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen. 2.5. Was die Massnahmefähigkeit betrifft, so hält das Gutachten explizit fest, dass für den Beschuldigten, der die Ausbildung zum Strassenbauer abgebrochen habe, die Massnahme eine gute Chance darstelle würde, einen Beruf zu erlernen und die Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung durch eine sozialpädagogischtherapeutische Herangehensweise nachzuholen. Die beschriebenen defizitären Persönlichkeitseigenschaften seien beim Beschuldigten noch nicht so verfestigt und eingeschliffen, dass keine Veränderung mehr möglich wäre. Er zeige eine durchschnittliche Intelligenzausstattung, so dass diese einer Erziehbarkeit nicht im Wege stehe. Aufgrund des jungen Alters, seiner affektiven Zugänglichkeit und der zwar erheblichen, aber zeitlich noch nicht so langen Störung der Persönlichkeitsentwicklung, werde von einer guten Beeinflussbarkeit im Rahmen der Massnahme und damit von einer realistischen Aussicht auf Erfolg ausgegangen (Urk. 23/12 S. 55 f.). Es ist damit von der grundsätzlichen Massnahmefähigkeit des Beschuldigten auszugehen. 2.6. Indem die Vorinstanz von der Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene absah, wich sie von den tatsächlichen Feststellungen im Gutachten ab. Soweit sie ihren ablehnenden Massnahmeentscheid unter anderem damit begründet, dass dem Gutachten nicht eindeutig zu entnehmen sei, dass eine Strafe allein nicht ausreiche, um das Rückfallrisiko zu minimieren bzw. eine Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB mithin erforderlich sei, um die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern, so kann dem nicht zugestimmt werden. Das Gutachten hält diesbezüglich fest, dass aus gutachterlicher Sicht die Massnahme nach Art. 61 StGB am ehesten geeignet sei, die Gefahr weiterer Straftaten zu reduzie-

- 32 ren. Alternativ komme auch eine Behandlung nach Art. 63 StGB in Frage, bei gleichzeitigem Strafvollzug. Demnach erachten die Gutachter nur eine Massnahme als geeignet, der Gefahr weiterer mit der Störung der Persönlichkeit des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen (Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 StGB). 3.1. Ein staatlicher Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein, als notwendig (BGE 126 I 112 E. 5b). Gerade bei sichernden Massnahmen erlangt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz eine zentrale Bedeutung, da ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Verhinderung von Rückfällen auch einen möglicherweise schuldüberschreitenden Freiheitsentzug legitimieren kann. Die Voraussetzung der Eignung wird in Art. 56 Abs. 1 StGB und den Bestimmungen über die einzelnen Massnahmen konkretisiert. Das Kriterium der Erforderlichkeit erscheint in der Regelung über das Verhältnis der Massnahme zur Freiheitsstrafe (Ergänzungsbedürftigkeit der Strafe, Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB). In Art. 56 Abs. 2 und Art. 56a Abs. 1 StGB wird die Verhältnismässigkeit i.e.S. festgehalten: Auch eine geeignete und erforderliche Massnahme kann unverhältnismässig sein, wenn der mit ihr verbundene Eingriff im Vergleich zur Bedeutung des angestrebten Ziels unangemessen schwer wiegt. Auf der einen Seite sind damit das Behandlungsbedürfnis des Täters sowie die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten zu bewerten, auf der anderen Seite ist der Eingriff in die Freiheit abzuwägen (Schwarzenegger/ Hug/Jositsch, a.a.O., S. 153 f.). Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d.h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind (Bundesgerichtsentscheide 6S.69/2006 vom 29. Mai 2006, E. 3.1 sowie 6B_590/2010 vom 18. Oktober 2010, E. 7.3.2). Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei einer Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (Bundesgerichtsentscheide 6B_137/2013 vom 7.11.2013, E. 3.3.1.; und 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012, E. 3.2.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 118 IV 213 E. 2c/bb und cc). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F118-IV-213%3Ade&number_of_ranks=0#page213

- 33 - 3.2. Eine Behandlung des Beschuldigten ist aufgrund der seitens der Gutachter als mittelhoch eingeschätzten Rückfallgefahr indiziert. Gemäss Gutachten besteht sogar ein hohes Risiko weiterer Gewalthandlungen (insbesondere im Bereich der häuslichen Gewalt), wenn der Beschuldigte seinen missbräuchlichen Alkoholkonsum fortsetze (Urk. 23/12 S. 58). Da gemäss Gutachter die Gefahr neuerlicher Straftaten durch eine (sozialpädagogisch-)therapeutische Massnahme reduziert werden kann, kann dieser Rückfallgefahr nur mit einer stationären Massnahme, namentlich einer solchen für junge Erwachsene, entgegengewirkt werden. Ziel ist es, dass beim Beschuldigten die Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung aufgearbeitet werden können. An der Verhinderung von Gewaltdelikten besteht sodann ein erhebliches öffentliches Interesse. Die beispielsweise vom Beschuldigten begangene versuchte schwere Körperverletzung ist unzweifelhaft geeignet, den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören. Dies rechtfertigt den mit der Anordnung einer Massnahme verbundenen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten. Die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene erweist sich damit als verhältnismässig. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene i.S.v. Art. 61 Abs. 1 StGB gestützt auf die gutachterlichen Erkenntnisse gegeben sind, weshalb eine solche Massnahme anzuordnen ist. Die Massnahme ist kumulativ zur grundsätzlich zu vollziehenden Freiheitstrafe auszusprechen, welche allerdings zugunsten der Massnahme aufzuschieben ist (Art. 57 Abs. 1 und 2 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden nicht angefochten. 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihren Anträgen in etwa zu 3/4 durch.

- 34 - 2.2. Die Verteidigung des Beschuldigten beantragt, es seien die Kosten dem Staat aufzuerlegen bzw. sofort abzuschreiben (Urk. 178 S. 1). Für ein sofortiges und definitives Abschreiben der Kosten besteht aber vorliegend kein Anlass. Den Verhältnissen des Betroffenen kann erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getragen werden (z.B. durch Ratenzahlung). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die definitive Abschreibung von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist und einem Erlass gleichkommt. Sie können daher selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse kommt. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. zum alten Recht ZR 103 Nr. 46). 2.3. Der Beschuldigte wird für einige Zeit eine Massnahme für junge Erwachsene absolvieren müssen. Es ist daher von der vorübergehenden Mittellosigkeit des Beschuldigten auszugehen. Der Beschuldigte ist aber erst 22 Jahre alt. Ein Ziel der Massnahme für junge Erwachsene wird sein, dass der Beschuldigte eine Lehre absolvieren kann. Bei erfolgreicher Absolvierung einer Lehre ist zu erwarten, dass der Beschuldigte durch eigenen Arbeitserwerb in günstige(re) finanzielle Verhältnisse kommen wird. Ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte auf eine andere Art, beispielsweise aus ehe- oder erbrechtlichen Ansprüchen, zu Vermögen kommen könnte. Es kann daher nicht gesagt werden, es sei ausgeschlossen, dass er in absehbarer Zeit in eine günstigere wirtschaftliche Situation kommen wird. Den Beschuldigten im jetzigen Zeitpunkt von der – ganzen oder teilweisen – Tragung der Verfahrenskosten definitiv zu entbinden, wäre daher nicht gerechtfertigt. 2.4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, sind zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu 3/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 4'700.-- (vgl. Urk. 171) und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin D._____ in der Höhe von Fr. 900.-- (vgl. Urk. 168) sind zu 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von je 3/4 der Kosten bleibt vorbehalten.

- 35 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 19. Juni 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: „1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr; − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG; − der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 96 VRV und Art. 27 Abs. 1 und 3 VRV; − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gemäss Anklageziffer III./3. wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit … sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 4. … . Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5 - 6. […]. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 1'783.85 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dessen Schadenersatzbegehren abgewiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dessen Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 36 - 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 1'037.15 zu bezahlen. Im Mehrbetrag von Fr. 518.60 wird dessen Schadenersatzbegehren abgewiesen. 10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis für zukünftigen Schaden dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 1'400.– zuzüglich 5% Zins ab 6. Februar 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dessen Genugtuungsbegehren abgewiesen. 12. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin D._____ wird abgewiesen. 13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 21'902.60 Auslagen Untersuchung; Fr. 499.00 Gutachten/Expertisen etc.; Fr. 987.80 diverse Kosten; Fr. 24'875.20 amtliche Verteidigung durch RA X2._____; Fr. 2'407.55 unentgeltliche Vertretung durch RAin Y4._____; Fr. 2'753.20 unentgeltliche Vertretung durch RA Y1._____; Fr. 4'302.40 unentgeltliche Vertretung durch RAin Y2._____; Fr. 5'653.65 unentgeltliche Vertretung durch RAin Y3._____. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10.

- 37 - Über die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wird mit separatem Beschluss entschieden. 15. [Mitteilung] 16. [Rechtsmittel]. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 307 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 20.–. 2. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 61 StGB in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zwecke aufgeschoben. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2‘500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'700.– amtliche Verteidigung Fr. 900.– unentgeltliche Vertretung durch RAin Y3._____ 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin D._____, werden dem Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin D._____ werden zu 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von je 3/4 der Kosten bleibt vorbehalten. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 38 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin D._____ − Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ − Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers C._____ − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin D._____ − den Privatkläger B._____ − Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials". 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 39 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 12. Mai 2016

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Truninger

Urteil vom 12. Mai 2016 "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; - des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr; - des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG; - der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 96 VRV und Art. 27 Abs. 1 und 3 VRV; - der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; - der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gemäss Anklageziffer III./3. wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 307 Tage durch Haft erstanden sind), mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 20.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, für die Dauer der Probezeit vollständig auf den Konsum von Alkohol zu verzichten und sich regelmässigen ärztlichen Kontrollen (Haaranalysen) durch das IRM zu unterziehen. 6. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit regelmässig stattfindenden Therapiesitzungen zu unterziehen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 1'783.85 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dessen Schadenersatzbegehren abgewiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dessen Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 1'037.15 zu bezahlen. Im Mehrbetrag von Fr. 518.60 wird dessen Schadenersatzbegehren abgewiesen. 10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis für zukünftigen Schaden dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 1'400.– zuzüglich 5% Zins ab 6. Februar 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dessen Genugtuungsbegehren abgewiesen. 12. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin D._____ wird abgewiesen. 13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse... Über die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wird mit separatem Beschluss entschieden. 15. (Mitteilungen) 16. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: 1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.-- und mit einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen. 2. Es sei der bedingte Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren zu gewähren. 3. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juni 2015 zu bestätigen. 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juni 2015 sei zu bestätigen. 2. Eventualiter sei die Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Erwägungen: I. Verfahrensgang II. Prozessuales III. Sanktion 3.3. Da vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich sind, welche eine Über- oder Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens bedingen würden, sind die Tatmehrheit sowie die mehrfache Tatbegehung straferhöhend, der Versuch sowie der Notwehrexze... 4. Tatkomponente betreffend mehrfache (versuchte) schwere Körperverletzung 9. Fazit Gemäss obigen Erwägungen ist der Beschuldigte zu bestrafen mit 42 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 307 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 20.--. IV. Vollzug V. Massnahme 1.2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn die Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen und ein Behandlungs-bedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit eine Behandlung erfordert, und die ... 1.3. War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen (so... 1.4. Der Entscheid des Gerichts muss sich gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB in jedem Fall auf ein sachverständiges Gutachten abstützen, das sich über die Notwendigkeit und Erfolgsaussichten einer Behandlung, die Art und die Wahrscheinlichkeit zukünftig zu e... 1.5. Das Gericht würdigt ein Gutachten grundsätzlich frei. Von den Feststellungen einer sachverständigen Person darf nach konstanter Praxis des Bundesgerichts indessen nur dann abgewichen werden, wenn wirklich gewichtige zuverlässig begründete Tatsa... 2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Taten im Januar bis April 2014 begangen hat und somit zum Tatzeitpunkt 19 Jahre alt war (vgl. auch Urk. 23/12 S. 60). Demnach kommt die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art.... 2.3. Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte, wie in Art. 61 StGB vorausgesetzt ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht. So hielten die Gutachter Prof. Dr. med. K.... 3.1. Ein staatlicher Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein, als notwendig (BGE 126 I 112 E. 5b). Gerade bei sichernden Massnahmen erlangt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz eine zentra... 3.2. Eine Behandlung des Beschuldigten ist aufgrund der seitens der Gutachter als mittelhoch eingeschätzten Rückfallgefahr indiziert. Gemäss Gutachten besteht sogar ein hohes Risiko weiterer Gewalthandlungen (insbesondere im Bereich der häuslichen G... 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene i.S.v. Art. 61 Abs. 1 StGB gestützt auf die gutachterlichen Erkenntnisse gegeben sind, weshalb eine solche Massnahme anzuordnen ist. Die M... VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihren Anträgen in etwa zu 3/4 durch. 2.2. Die Verteidigung des Beschuldigten beantragt, es seien die Kosten dem Staat aufzuerlegen bzw. sofort abzuschreiben (Urk. 178 S. 1). Für ein sofortiges und definitives Abschreiben der Kosten besteht aber vorliegend kein Anlass. Den Verhältnissen ... 2.3. Der Beschuldigte wird für einige Zeit eine Massnahme für junge Erwachsene absolvieren müssen. Es ist daher von der vorübergehenden Mittellosigkeit des Beschuldigten auszugehen. Der Beschuldigte ist aber erst 22 Jahre alt. Ein Ziel der Massnahme... Es wird beschlossen: „1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB;  der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;  des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr;  des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG;  der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 96 VRV und Art. 27 Abs. 1 und 3 VRV;  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB;  der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gemäss Anklageziffer III./3. wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 1'783.85 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dessen Schadenersatzbegehren abgewiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dessen Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 1'037.15 zu bezahlen. Im Mehrbetrag von Fr. 518.60 wird dessen Schadenersatzbegehren abgewiesen. 10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis für zukünftigen Schaden dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 1'400.– zuzüglich 5% Zins ab 6. Februar 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dessen Genugtuungsbegehren abgewiesen. 12. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin D._____ wird abgewiesen. 13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse... Über die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wird mit separatem Beschluss entschieden. 15. [Mitteilung] 16. [Rechtsmittel]. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 2. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 61 StGB in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zwecke aufgeschoben. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin D._____, werden dem Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten de... 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben)  Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin D._____  Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____  Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers C._____  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin D._____  den Privatkläger B._____  Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers C._____  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials". 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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