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Zürich Obergericht Strafkammern 26.05.2016 SB150501

26 maggio 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·7,402 parole·~37 min·5

Riassunto

Erpressung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150501-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder

Urteil vom 26. Mai 2016 sowie Nachtragsurteil vom 16. Juni 2016

in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Th. Brändli,

Anklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug)

sowie A._____,

Privatkläger und II. Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Advokat lic. iur. X._____,

gegen

B._____,

Beschuldigte und Berufungsbeklagte verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Erpressung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 1. September 2015 (DG150125)

- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. April 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/22). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 45 S. 32 f.) Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte B._____ ist der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 14'047.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) für anwaltliche Verteidigung zugesprochen. Im Mehrbetrag wird die Forderung der Beschuldigten abgewiesen. 5. Der Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 500.– zugesprochen. 6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerschaft mit Fr. 4'300.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 7. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Privatkläger gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO. 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge a) des Privatklägers: (Urk. 47) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich wird vollumfänglich angefochten. 2. Der Freispruch von B._____ sei aufzuheben und B._____ sei wegen fortgesetzter Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB schuldig zu erklären. 3. B._____ sei zu verpflichten, A._____ als Schadenersatz den Betrag von CHF 225'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 1. Januar 2014 zu bezahlen. Mehrforderung vorbehalten. 4. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten von B._____, eventualiter zulasten des Staates, wobei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit X._____ als seinem Rechtsvertreter zu bewilligen sei. b) der Verteidigung der Beschuldigten: (Prot. II S. 15 f.) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. September 2015 sei zu bestätigen. 2. Der Beschuldigten sei eine Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 1'152.40 zuzusprechen, wobei hiervon Fr. 708.40 auf die Staatskasse zu nehmen sind.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 45 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. September 2015 wurde die Beschuldigte vom Vorwurf der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB freigesprochen. Weiter wurde die Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen und sämtliche Kosten auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschuldigten wurde eine Prozessentschädigung von Fr. 14'047.45 für anwaltliche Verteidigung zugesprochen. Im Mehrbetrag wurde die Forderung der Beschuldigten abgewiesen. Weiter wurde der Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 500.-zugesprochen, wobei der Mehrbetrag abgewiesen wurde. Schliesslich wurde der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers für seine Aufwendungen mit Fr. 4'300.-aus der Gerichtskasse entschädigt, unter Vorbehalt der Rückforderung zulasten des Privatklägers (Urk. 45 S. 32). 1.3. Der Vertreter des Privatklägers wie auch die Staatsanwaltschaft meldeten mit Schreiben vom 2. September 2015 Berufung an (Urk. 38 u. Urk. 39). In der Folge wurde das Urteil begründet (Urk. 42) und den Parteien zugestellt (Urk. 43). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 reichte der Vertreter des Privatklägers die Berufungserklärung ein und stelle diverse Verfahrens- und Beweisanträge (Urk. 47). Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2016 wurde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Frage des Eintretens auf die von der Staatsanwaltschaft angemeldeten Berufung Stellung zu nehmen. Schliesslich wurde der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen des Privatklägers Stellung zu nehmen, wobei die Stellungnahme für die Staatsanwaltschaft obligatorisch war (Urk. 49). Mit Eingabe

- 5 vom 14. Januar 2016 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und hielt fest, irrtümlicherweise den Rückzug ihrer Berufung nicht erklärt zu haben und beantragte die Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 51). Mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2016 wurde vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft Vormerk genommen. Weiter wurden die Beweisanträge des Privatklägers abgewiesen (Urk. 52). 1.4. Mit Eingabe vom 22. März 2016 stellte der Verteidiger das Gesuch, die Beschuldigte sei von der Berufungsverhandlung zu dispensieren, da sie vom 19. bis 26. Mai 2016 in den Ferien weile (Urk. 56). Mit Schreiben vom 24. März 2016 wurde das Dispensationsgesuch bewilligt und die Beschuldigte von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 59). Mit Eingabe vom 9. Mai 2016 beantragte RA lic. iur. Y._____ die Umwandlung der erbetenen in eine amtliche Verteidigung (Urk. 60). Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 wurde diesem Antrag stattgegeben (Urk. 62). Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers reichte mit Eingabe vom 13. Mai 2016 seine Honorarnote zu den Akten (Urk. 64/1-2). 1.5. Die Berufungsverhandlung fand am 26. Mai 2016 statt (Prot. II S. 5 ff.). 2. Umfang der Berufung Der Privatkläger lässt Ziff. 1 (Schuldpunkt), Ziff. 2 (Verweis Zivilklage auf Zivilweg) und Ziff. 3 (Kostendispositiv) des vorinstanzlichen Urteils anfechten, weshalb die Ziff. 4-7 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind (Prot. II S. 7 ff.). 3. Beweisanträge des Privatklägers 3.1. An der Berufungsverhandlung wiederholte der Privatkläger die bereits im Vorfeld gestellten Beweisanträge. Er verlangte erneut, der Privatkläger, dessen Mutter und C._____ seien als Auskunftspersonen bzw. Zeugen zu befragen (Prot. II S. 10 - 12).

- 6 - 3.2. Einvernahme Privatkläger 3.2.1. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind. Art. 343 Abs. 3 StPO, wonach das Gericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals erhebt, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, bezieht sich in der Regel auf das erstinstanzliche Verfahren. Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im Rechtsmittelverfahren jedoch gestützt auf Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO dann zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, also den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Dies ist dann der Fall, wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel darstellt, und das Urteil vom Aussageverhalten (wie sie es sagt) der entsprechenden Person abhängt. Wenn es lediglich auf den Inhalt der Aussage (was sie sagt) einer Person ankommt, erscheint einer erneute Beweisabnahme nicht notwendig (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 m.w.H.). In einem neuen Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, dass in "Aussage gegen Aussage" Situationen, in denen keine weiteren Sachbeweise oder Indizien vorliegen, die unmittelbare Wahrnehmung der aussagenden Personen durch das Gericht grundsätzlich unverzichtbar ist (Urteil 6B_70/2015 des Bundesgerichts vom 20. April 2016, E.1.4.1.). Es liegt auf der Hand, dass mit diesen sogenannten Vier-Augen-Delikten ohne objektivierbaren Beweise vorwiegend Sexualdelikte gemeint sind. 3.2.2. Die Aussagen des Privatklägers sind vorliegend nicht die einzigen direkten Beweismittel; vielmehr befinden sich auch Sachbeweise, wie die umfangreichen Bankunterlagen der Beschuldigten (Urk. D1/7/1-4) und das Protokoll der Hausdurchsuchung (Urk. D1/9/4) bei den Akten. Weiter basiert der Anklagevorwurf allein auf den Aussagen des Privatklägers, welcher im Vorverfahren dreimal einvernommen wurde (Urk. D1/3/1-3). Wie noch zu zeigen sein wird (Ziff. II. 4.), überzeugen die Aussagen des Privatklägers inhaltlich nicht, da sie in Bezug auf den Anklagevorwurf zu wenig substanziell sind: Der Privatkläger konnte sich we-

- 7 der daran erinnern, wie viel Geld (Urk. D1/3/1 S. 3, S. 11) noch wie oft (Urk. D1/3/1 S. 10, Urk. D/1/3/3 S. 10, S. 11) die Beschuldigte Geld verlangte. Einmal sagte er zur Häufigkeit: "Ich weiss es schlicht nicht mehr. Es wäre reine Spekulation" (Urk. D1/3/3 S. 10), um nur vier Fragen später auf die gleiche Frage zu antworten: "Gefühlsmässig…plus minus…einmal im Monat. Sicher nicht öfter. Es kann sogar sein, dass sie zweimal in drei Monaten Geld verlangte." (Urk. D1/3/3 S. 11). Wenn der Privatkläger hierzu Jahre später auf einmal detailliertere Aussagen machen könnte, läge der Verdacht nahe, dass es sich um konstruierte Detailangaben handelt. Weiter erscheint auch aufgrund der Umstände nicht nachvollziehbar, wieso der Privatkläger sich überhaupt hätte erpressen lassen sollen (Ziff. II. 4.4. f.) und bei der Beschuldigten keinerlei Vermögenszufluss im behaupteten Ausmass festgestellt werden konnte (Ziff. II. 6.). Es ist nicht einzusehen, inwiefern eine erneute Befragung des Privatklägers einen Einfluss auf das Urteil haben könnte, ist doch nicht davon auszugehen, dass diese weitere Details betreffend das Kerngeschehen zu Tage fördern könnte. Der Vertreter des Privatklägers führt an, das aktuelle Aussageverhalten des Privatklägers sei auch von Interesse, da dieser jetzt Kenntnis von einer Anzeige der Beschuldigten gegen den Privatkläger wegen falscher Anschuldigung habe (Urk. 47 S. 3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Gegenanzeige einen Einfluss auf das Aussageverhalten des Privatklägers in Bezug auf den vorliegenden Fall haben sollte. Zu beachten ist, dass das Verfahren betreffend falsche Anschuldigung gemäss Verteidigung bis zum Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens sistiert wurde (Prot. II. S. 18). Der Beweisantrag auf Einvernahme des Privatklägers ist aus den erwähnten Gründen erneut abzuweisen. 3.3. Einvernahme von D._____ (Mutter des Privatklägers) Der Privatkläger sagte selber aus, er habe seiner Mutter gesagt, als er diese um ein Darlehen gebeten habe, er habe Schulden bei alten Bekannten, welche ihr Geld zurückfordern würden (Urk. D1/3/1 S. 11) bzw. ein Kunde mache Stress (Urk. D1/3/3 S. 8). Er habe ihr versichert, dass er das Geld nicht fürs Casino brauche (Urk. D1/3/3 S. 8). Die Mutter des Privatklägers wird deshalb höchstens diese Angaben des Privatklägers bestätigen, jedoch nichts Wesentliches zu den

- 8 - Erpressungsvorwürfen aussagen können. Es ist gut möglich, dass der Privatkläger von seiner Mutter Geld ausgeliehen hat und dass dies gemäss Vertreter des Privatklägers kurzfristig und hektisch geschah und er jeweils am Morgen bei der Öffnung der Post mit der Mutter Geld abheben ging (Prot. II S. 11). Damit liesse sich jedoch nicht beweisen, dass er von der Beschuldigten erpresst wurde, da er das ausgeliehene Geld auch für andere Zwecke verwendet haben könnte. Dieser Beweisantrag ist deshalb erneut abzuweisen. 3.4. Einvernahme von C._____ Es wurde nie geltend gemacht, C._____ habe gewusst, wofür das Darlehen an den Privatkläger von insgesamt Fr. 30'000.-- gewesen sei. Auch wenn C._____ die Gewährung eines Darlehens an den Privatkläger bestätigen würde, ist damit noch nicht erstellt, dass dieser das geliehene Geld danach tatsächlich der Beschuldigten übergab. Demzufolge ist dieser Beweisantrag erneut abzuweisen. II. Schuldpunkt 1. Anklagevorwurf 1.1. Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, sie habe ab September 2009 mehrmals und an verschiedenen Orten den Privatkläger dazu veranlasst, ihr Schweigegeld von insgesamt Fr. 225'000.-- zu übergeben: Sie habe ihm dabei zu verstehen gegeben, über dessen Verfehlungen in der Vergangenheit im Zusammenhang mit seiner Firma, welche zwischenzeitlich Konkurs gegangen war, seine Spielsucht und das gegen ihn im Kanton Basel laufende Strafverfahren Bescheid zu wissen und dieses Wissen Preis zu geben, sollte er ihr kein Geld übergeben. Es sei zu folgenden Geldübergaben gekommen, wobei er der Beschuldigten pro Übergabe entweder Fr. 5'000.-- oder Fr. 10'000.-- ausgehändigt habe: - 2009 ca. fünf Übergaben von insgesamt mindestens Fr. 45'000.-- - 2010 ca. neun Übergaben von insgesamt mindestens Fr. 70'000.--

- 9 - - 2011 zwei Übergaben von insgesamt Fr. 20'000.-- - 2012 ca. neun Übergaben von insgesamt mindestens Fr. 65'000.-- - 2013 mindestens zwei Übergaben von insgesamt mindestens Fr. 25'000.-- Der Privatkläger habe sich durch die ihm aufgezwungenen Geldübergaben von insgesamt mindestens Fr. 225'000.-- an die Beschuldigte selber am Vermögen geschädigt. Die Beschuldigte habe sich durch ihr Vorgehen vom Privatkläger diesen Betrag erhältlich gemacht, im Wissen darum, keinen rechtlichen Anspruch darauf zu haben. Dadurch habe sich die Beschuldigte der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB schuldig gemacht (Urk. D1/22 S. 2 f.). 1.2. Die Beschuldigte bestreitet diese Vorwürfe vollumfänglich, weshalb der eingeklagte Sachverhalt zu erstellen ist. 2. Allgemeines zur Beweiswürdigung 2.1. Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz in dubio pro reo, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen (Urteil 6B_30/2010 des Bundesgerichts vom 1. Juni 2010, E. 4.). Wenn die Belastungen der Beschuldigten einzig in den Aussagen des Privatklägers gründen, muss dieser alles dazu beitragen, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen. 2.2. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung verwiesen werden (Urk. 45 S. 9 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist insbesondere nochmals zu betonen, dass beim Abwägen von Aussagen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu unterscheiden ist. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus

- 10 deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Bei der Würdigung von Aussagen darf jedoch nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach neueren Erkenntnissen keinen allgemeinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist generell auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu achten (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, München 2014, S. 76 ff.; vgl. auch Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, 1985, S. 53 ff.). 3. Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel zutreffend benannt (Urk. 45 S. 8, Art. 82 Abs. 4 StPO). 4. Aussagen des Privatklägers 4.1. Die Vorinstanz hat die für den vorliegenden Fall wesentlichen Aussagen des Privatklägers korrekt aufgeführt (Urk. 45 S. 10 ff.). Darauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Der Würdigung der Aussagen des Privatklägers durch die Vorinstanz ist grundsätzlich zuzustimmen (Urk. 45 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die folgenden Erwägungen sind Präzisierungen oder Ergänzungen der vorinstanzlichen Ausführungen. 4.3. Es ist zwar mit der Vorinstanz richtig, dass der Privatkläger hinsichtlich der meisten Geldübergaben weder Angaben zur Herkunft der Gelder, zum Zeitpunkt und der Höhe der Zahlungen, noch zu den genauen Daten oder zu der Anzahl der Übergaben gemacht hat (Urk. 45 S. 14; vgl. dazu oben Ziff. I. 3.2.2.). Bezüglich der ersten Geldübergabe machte der Privatkläger jedoch präzise Angaben: E._____ sei zwischen Sommer und Herbst 2009 an ihn herangetreten und habe

- 11 ihm erzählt, dass die Beschuldigte ihm gesagt habe, er solle sich mal überlegen, wieso der Privatkläger für diese Stelle von Basel nach Zürich komme. Er habe dann das Gespräch mit der Beschuldigten gesucht. Detailliert schilderte der Privatkläger dann, wie es zu einem ersten Gespräch mit der Beschuldigten und nach einer Stunde zu einem zweiten Gespräch gekommen sei. Im ersten Gespräch habe sie ihm zu verstehen gegeben, dass sie über seine Vergangenheit Bescheid wisse. Daraufhin habe er zu seinem Rettungsanker gegriffen, nämlich, dass F._____ von Anfang an davon gewusst habe. Sie habe dann aber gesagt, man würde sehen, ob er noch tragbar für F._____ sei, wenn die Mitarbeitenden oder das Umfeld davon erfahren würden (Urk. D1/3/3 S. 7). Sie habe ihn dann eine Stunde später nochmals ins Büro gebeten und ihm gesagt, dass sie diese Sache für sich behalten würde, wenn er ihr einen Teil von dem vielen Geld geben würde. Er habe ihr dann versucht zu erklären, dass er das ganze Geld im Casino verspielt habe. Sie habe ihm gesagt, er solle es sich überlegen. Er habe an diesem Tag nicht mehr richtig arbeiten können. Seine Gedanken seien herumgekreist und er habe sich überlegt, dass er dies seiner Frau nicht sagen könne. Er habe kein Geld gehabt. Er habe dann bei seiner Mutter Geld ausgeliehen, ohne zu sagen, wofür es sei. Diese habe ihm dann Fr. 10'000.-- gegeben. Er habe dieses Geld zwei oder drei Tage nach dem Gespräch mit der Beschuldigten dieser übergeben und gesagt, dass das das Einzige sei, was er ihr geben könne (Urk. D/1/3/3 S. 8). In diesem Kontext lässt aufhorchen, dass der Privatkläger nicht mehr sagen konnte, wieso es Fr. 10'000.-- gewesen seien, ob diese Zahl während des Gesprächs gefallen sei oder ob er beim Überlegen, wie viel Geld seiner Mutter zur Verfügung stehe, darauf gekommen sei (Urk. D/1/3/3 S. 8). Es liegt auf der Hand, dass normalerweise derjenige, der eine Zahlung fordert, deren Höhe bestimmt. Falls die Höhe aber vorliegend tatsächlich vom Privatkläger aus gekommen wäre, stellt sich die Frage, wieso er einen derart hohen Betrag genannt hat, hatte er doch gemäss eigenen Angaben selber nicht so viel Geld zur Verfügung und musste es von seiner Mutter ausleihen. Ausserdem hat sich die Beschuldigte gemäss den Aussagen des Privatklägers in der Folge auch mit tieferen Beträgen begnügt (Urk. D1/3/3 S. 12).

- 12 - 4.4. Weiter ist festzuhalten, dass bereits nicht einfach nachzuvollziehen ist, dass sich der Privatkläger von einer Mitarbeiterin – der Beschuldigten – gemäss seinen Aussagen erpressen liess, statt damit zu seinem Vorgesetzten F._____ zu gehen, welcher über die Vergangenheit des Privatklägers bereits Bescheid wusste (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 45 S. 15). Der Privatkläger hielt in diesem Zusammenhang fest, er habe auch im Kündigungsgespräch gegenüber F._____ kein Sterbenswörtchen von der Erpressung erwähnt (Urk. D1/3/3 S. 15). Er hatte jedoch in diesem Moment nichts mehr zu verlieren und hätte durch die Schilderungen der Erpressungen durch die Beschuldigte im Gegenteil die Situation zwischen ihm und der Beschuldigten, welche offenbar F._____ Informationen zutrug, die unter anderem zur Kündigung des Privatklägers führten (Urk. D1/4 S. 7, Urk. D1/3/3 S. 15), in ein anderes Licht stellen können. Darauf angesprochen, erklärte der Privatkläger, er denke, es wäre nicht förderlich gewesen, irgendwelche Gegenangriffe zu starten. Er habe geglaubt, die Situation würde sich in seiner Abwesenheit beruhigen (Urk. D1/3/3 S. 15 oben). Dass der Privatkläger einen so schweren Vorwurf gegen eine Mitarbeiterin, die ihn belastet und wegen welcher er unter anderem mit der Kündigung rechnen musste, gegenüber dem Vorgesetzten verschweigt, ist schwer verständlich. 4.5. Erst recht fragwürdig erscheinen die behaupteten Zahlungen des Privatklägers an die Beschuldigte vor dem Hintergrund, dass gemäss den Angaben des Privatklägers neben F._____ auch E._____ – Letzterer zumindest zu einem gewissen Grad – über die Vergangenheit des Privatklägers Bescheid wusste. E._____ hat sich gegenüber dem Privatkläger jedoch anders als F._____ (Urk. D1/3/3 S. 6) nicht zu einem Stillschweigen gegenüber den Mitarbeitern der G._____ AG verpflichtet. Es erscheint nicht plausibel, dass der Privatkläger zwar einerseits der Beschuldigten grosse Summen an Geld bezahlt, damit diese gegenüber den Mitarbeitern nichts über seine Vergangenheit erzählt, er aber andererseits nicht wissen konnte, ob E._____ dies nicht bereits ohnehin den Mitarbeitern erzählt hat. Dies ist umso unverständlicher, als dass der Privatkläger angeblich dafür Darlehen bei seiner Mutter und einem Bekannten aufnehmen musste und schliesslich beim neuen Arbeitgeber gemäss eigenen Angaben sogar Gelder

- 13 veruntreute (Urk. D1/3/3 S. 16), um die Zahlungen an die Beschuldigte leisten zu können. 4.6. Es ist weiter nicht ganz begreiflich, dass der Privatkläger sich abgesehen von der ersten Übergabe in keinem Fall die Höhe des Betrags, das Datum oder Sonstiges in Bezug auf das Kerngeschehen gemerkt hat. Ebenso wenig kannte er die Anzahl der Übergaben. Da die Beschuldigte wiederholt Geld vom Privatkläger gefordert haben soll, wäre es auch naheliegend gewesen, dass er sich wenigstens zum Teil Notizen gemacht hätte, um den Überblick nicht zu verlieren. Im Übrigen hat der Privatkläger keinerlei Belege oder Bankunterlagen eingereicht, aus denen sich ergeben würde, woher bzw. dass er Geld zum Zwecke der Zahlungen an die Beschuldigte bezogen hat. Der Privatkläger hat jedoch nie geltend gemacht, dass der gesamte Betrag von Fr. 225'000.-- aus nicht belegbaren Casino-Gewinnen oder Darlehen stamme. Hingegen hat er ausgesagt, er hätte bei der letzten Geldübergabe am Bellevue in Zürich im März 2013 (Urk. D1/14/3 S. 3) einen Herrn gesehen, den er aus dem Casino gekannt habe und der ihn mittels Blickkontakt gegrüsst habe, wie dies unter Spielern üblich ist, wenn man sich nur vom Sehen aus dem Casino her kenne. Möglicherweise habe die Beschuldigte das Gefühl gehabt, er hätte ihr eine Falle gestellt und die Forderungen hätten in der Folge aufgehört (Urk. D1/3/1 S. 3, Urk. D1/3/3 S. 10). Weiter führte der Privatkläger aus, einmal habe er beim Warten bei der Raststätte ... bei seinem Auto die Lichter brennen lassen, was dazu geführt habe, dass er, als er endlich hätte losfahren können, keinen "Pfus" mehr gehabt habe und deswegen seine Therapiestunde in Basel verpasst habe (Urk. D1/3/3 S. 10). Dabei handelt es sich um bemerkenswerte Beschreibungen von Nebensächlichkeiten. Bezüglich des Kerngeschehens dieser beiden Vorfälle liegen jedoch keine genaueren Angaben vor. Ebenso mangelt es auch hinsichtlich der übrigen rund 25 Geldübergaben an konkreten Beschreibungen. 4.7. Es ist im Übrigen festzuhalten, dass der Privatkläger ein Motiv hat, wieso er der Beschuldigten wider besseren Wissens diese Vorwürfe machen sollte, hat sie dem Vorgesetzten F._____ doch Informationen zugetragen, die letztlich zur Kündigung des Privatklägers führten. Dies sagte nicht nur die Beschuldigte

- 14 - (Urk. D1/2/2 S. 6, Urk. 33 S. 8), sondern auch F._____ als Zeuge aus (Urk. D1/4 S. 7). Nicht auszuschliessen – jedoch vorliegend offen gelassen werden kann – ist, dass der Privatkläger die am neuen Arbeitsort verübten Veruntreuungen in dem gegen ihn selbst geführten Strafverfahren als "aufgezwungen" oder unter Druck verübt darstellen will, um das eigene Fehlverhalten in einem milderen Lichte erscheinen zu lassen. 4.8. Fazit Mit der Vorinstanz ist nicht verständlich, wieso sich der Privatkläger auf Erpressungen der Beschuldigten hätte einlassen sollen. Der Privatkläger erklärte dies damit, dass er seinen Neuanfang nicht habe riskieren wollen (Urk. D1/3/1 S. 10, Urk. D1/3/3 S. 12), will dann aber zur Bezahlung der Geldforderungen am neuen Arbeitsort Veruntreuungen begangen haben, womit er seinen Neuanfang wohl noch viel direkter torpediert hat. Ebenfalls ist mit der Vorinstanz auffällig, dass der Privatkläger nur wenig detaillierte Angaben zu den Umständen der behaupteten zahlreichen Geldübergaben machen kann und keinerlei Belege eingereicht hat. Die Aussagen des Privatklägers überzeugen nicht. 5. Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe des Privatklägers vollumfänglich (Urk. D1/2/1 S. 6 f., Urk. D1/2/2 S. 1, Urk. D1/2/3 S. 3, Urk. 33 S. 3). Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten korrekt zusammengefasst, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Urk. 45 S. 17 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). In den Aussagen der Beschuldigten finden sich keine Widersprüche oder Auffälligkeiten. Im Gegenteil wirken ihre Aussagen authentisch, wenn sie beispielsweise von Anfang an offen legt, dass sie den Privatkläger nicht mochte (Urk. D1/2/1 S. 2) bzw. dass sie das Heu nicht auf der gleichen Bühne gehabt hätten (Urk. D1/2/2 S. 5 f.) oder dass sie manchmal mehr Geld ausgibt, als sie möchte und sich dann darüber ärgert (Urk. D1/2/2 S. 2 f.).

- 15 - 6. Kontoeinzahlungen der Beschuldigten 6.1. Auf verschiedene Einzahlungen zugunsten ihres Lohnkontos bei der Credit Suisse angesprochen, konnte die Beschuldigte die Herkunft der Gelder mehrheitlich erklären: Es habe sich um Einzahlungen von privatem Kleingeld, um Saldoausgleichungen mit Geld von ihrem Raiffeisenkonto, um Geld von ihrer Grossmutter zum Zwecke eines Autokaufs und um Einzahlungen von Waschgeldern der G._____ AG gehandelt (Urk. D1/2/2 S. 3 ff., Urk. D1/2/3 S. 2 ff., Urk. 33 S. 6 f.). Bezüglich des Autokaufs im Betrag von Fr. 45'000.-- Ende August 2010 sagte die Beschuldigte aus, dass sie das Geld dafür im Umfang von Fr. 35'000.-- von ihrer Mutter und im Umfang von Fr. 6'800.-- von ihrer Grossmutter erhalten habe. Weitere Fr. 5'000.-- habe sie von ihrem Raiffeisenkonto bezogen (Urk. D1/2/3 S. 2 f., Urk. 33 S. 7). Die Überweisung ihrer Mutter im Betrag von Fr. 35'000.-- auf ihr Lohnkonto datierend vom 1. September 2010, ist aus ihren Kontounterlagen ersichtlich, wie auch die Einzahlung von Fr. 11'800.-- vom 31. August 2010 auf dasselbe Konto (Urk. D1/7/2), wodurch die Aussagen der Beschuldigten gestützt werden. Betreffend die Einzahlungen von Klein- und Waschgeld und zum Zwecke des Saldoausgleichs ist auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 6.2.4. zu verweisen. 6.2. In Bezug auf Kontobewegungen der verschiedenen Konten der Beschuldigten ist auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 45 S. 22 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2.1. Beim Sparkonto der Beschuldigten bei der Raiffeisenbank sind mit der Vorinstanz sämtliche Zahlungseingänge nachvollziehbar (Urk. 45 S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2.2. Beim Konto der UBS Visa der Beschuldigten können Beträge von Fr. 502.-- nicht zugeordnet werden (Urk. 45 S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist zwar mit der Vorinstanz möglich, dass es sich dabei um Teilnehmerbeiträge von …schülern handelt; dies ist jedoch nicht belegt und wurde auch nie durch die Beschuldigte bestätigt.

- 16 - 6.2.3. Beim Sparkonto der Beschuldigten bei der CS sind mit der Vorinstanz Fr. 755.45 nicht zuordenbar (Urk. 45 S. 24; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2.4. Bezüglich des Privatkontos der Beschuldigten bei der CS (Lohnkonto) ist auf die Ausführungen und umfangreichen Auflistungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 45 S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die von der Beschuldigten geltend gemachten Saldoausgleichszahlungen mit Geldern ihres Raiffeisensparkontos lassen sich zu einem Teil durch deren Kontoauszüge belegen, ein Teil der Einzahlungen auf das Privatkonto kann dagegen nicht zugeordnet werden. Zu korrigieren ist dabei die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der nicht zuordenbaren Summe (Urk. 45 S. 26 f.), da die Bareinzahlung … im Betrag von Fr. 3'500.-- mit dem Bezug von Fr. 500.-- vom 15. März 2012 vom Sparkonto bei der CS einerseits und andererseits mit dem Bezug von Fr. 3'000.-- vom Raiffeisenkonto getätigt worden sein dürfte, wie dies an anderer Stelle richtig festgehalten wurde (Urk. 45 S. 26 lit. e). Demnach ist nicht zutreffend, dass eine Bareinzahlung im Betrag von Fr. 500.-- vom 15. März 2012 nicht zuordenbar ist (Urk. 45 S. 26 unten). Folglich senkt sich die nicht zuordenbare Summe der Einzahlungen auf das Privatkonto der Beschuldigten bei der CS bei den runden Beträgen um Fr. 500.-- auf Fr. 4'270.--. Dass die von der Vorinstanz aufgelisteten "ungeraden" Beträge vom 8. Mai 2013 gemäss der Beschuldigten aus Waschgeldzahlungen von Mietern bestehen, wurde mit der Vorinstanz durch die Verantwortlichen der G._____ Treuhand AG bestätigt (Urk. D2/4, Urk. 45 S. 27). Es gibt keinen Grund, etwas anderes anzunehmen. Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei den übrigen "ungeraden" Gutschriften auf das Privatkonto der Beschuldigten bei der CS gemäss den Angaben der Beschuldigten tatsächlich um privates Kleingeld handelt. Dass es sich dabei um Geld des Privatklägers handeln könnte, ist kaum vorstellbar, da es sich beim Betrag von Fr. 1'389.45 einerseits nur um einen Bruchteil der jeweils erpressten Summe – seien es Fr. 5'000.-- oder Fr. 10'000.-- – handelt und der Verbleib des restlichen Geldes weiterhin unklar bliebe und andererseits nicht davon auszugehen ist, der Privatkläger habe ihr die Beträge in der derart kleiner Stückelung (Fr. 577.30, Fr. 595.85, Fr. 191.25, Fr. 25.05) übergeben oder die Beschuldigte habe diese Stückelung selbst nach Entgegennahme des Geldes veranlasst.

- 17 - 6.3. Insgesamt, wenn man sämtliche nicht zuordenbaren Zahlungseingänge auf alle Konten der Beschuldigten addiert, resultiert ein Betrag von Fr. 5'527.45 (Fr. 502.-- + Fr. 755.45 + Fr. 4'270.--) über einen Zeitraum von ca. vier Jahren. Mit der Vorinstanz ist dies ein Betrag, der derart viel tiefer als der eingeklagte Betrag von Fr. 225'000.-- ist, dass sich daraus hinsichtlich des eingeklagten Sachverhalts nichts ableiten lässt. 7. Hausdurchsuchungen Bezüglich der sichergestellten Gegenstände ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen sowie auf das Hausdurchsuchungsprotokoll zu verweisen (Urk. 45 S. 28; Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. D1/9/4). Die Beschuldigte hat in diesem Zusammenhang ausgesagt, ihre Mutter habe ihr eine Jacke und einen Teppich geschenkt, was nicht ganz billig gewesen sei. Dabei dürfte es sich um die Nerzjacke und den Perserteppich handeln (Urk. D1/9/4, Urk. D1/8 S. 1). Gemäss polizeilicher Recherchen (D1/1 S. 4) ist der Marktwert von Nerzjacken mangels Nachfrage tief. Anlässlich der Hausdurchsuchung konnten ansonsten offenbar keine Wertgegenstände sichergestellt werden. 8. Aussagen des Zeugen F._____ Die Vorinstanz hat die Zeugenaussagen von F._____, die er am 14. November 2014 bei der Staatsanwaltschaft gemacht hat, richtig zusammengefasst (Urk. 45 S. 21 f.). Es ist darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist mit der Vorinstanz nicht einzusehen, wieso seinen Aussagen keinen Glauben geschenkt werden sollte. Er konnte jedoch keine Angaben zum Anklagesachverhalt selbst machen. Aus seinen Aussagen lässt sich einzig ableiten, dass es am Arbeitsort Probleme mit dem Privatkläger gab, welche schliesslich zu dessen Entlassung geführt hat und dass die Beschuldigte ihm Informationen über das Verhalten des Privatklägers am Arbeitsplatz zugetragen hat. 9. Fazit Vorliegend gibt es abgesehen von den nicht überzeugenden Aussagen des Privatklägers keinerlei Hinweise darauf, dass sich die Beschuldigte entsprechend

- 18 dem Anklagevorwurf verhalten hätte. Es gibt weder gestützt auf die Konten der Beschuldigten noch gestützt auf das sich in ihrer Wohnung befindliche Hab und Gut (vgl. Hausdurchsuchungsprotokoll Urk. D1/8, Urk. D1/9/4) Hinweise darauf, dass die Beschuldigte ab dem Jahr 2009 über deutlich mehr Geld als das, was sie als Lohnerwerb erhielt, verfügt hätte. Mit der Vorinstanz hat sie die einzige teure Anschaffung in der fraglichen Zeitspanne zum grössten Teil mit Unterstützung ihrer Mutter und Grossmutter finanziert. Die Aussagen des Privatklägers sind ausserdem – wie erwähnt – nicht überzeugend (vgl. oben Ziff. 4.3. ff.). Allein gestützt darauf lässt sich der Anklagesachverhalt nicht erstellen, weshalb die Beschuldigte freizusprechen ist. III. Zivilansprüche Nach Art. 122 Abs. 1 StPO kann der als Privatkläger konstituierte Geschädigte zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise geltend machen, wobei er diese nach Art. 123 StPO zu beziffern und kurz zu begründen hat. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden. Da sich der vorliegende Sachverhalt in zivilrechtlicher Hinsicht jedoch als nicht spruchreif erweist, ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Art. 126 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d StPO). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliches Verfahren Da im Urteilsdispositiv vom 26. Mai 2016 (Urk. 67) versehentlich nicht über die vorinstanzlichen Kosten (Dispositiv-Ziffer 3) entschieden wurde, wurde dies mit Nachtragsurteil vom 16. Juni 2016 nachgeholt (Urk. 68). Das erstinstanzliche Kostendispositiv ist ausgangsgemäss zu bestätigen.

- 19 - 2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger unterliegt mit seinen Anträgen zwar vollumfänglich, die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, sind jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Die Beschuldigte war bis zum 8. Mai 2016 erbeten und hernach amtlich verteidigt (Urk. 62). Entsprechend ist der Beschuldigten für das Berufungsverfahren bis zum 8. Mai 2016 eine Entschädigung für die erbetene anwaltliche Verteidigung im Betrag von Fr. 1'152.40 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. September 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. (…) 2. (…) 3. (…) 4. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 14'047.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) für anwaltliche Verteidigung zugesprochen. Im Mehrbetrag wird die Forderung der Beschuldigten abgewiesen. 5. Der Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 500.– zugesprochen. 6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerschaft mit Fr. 4'300.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 7. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Privatkläger gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO. 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 20 - Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. 2a. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.-- amtliche Verteidigung ab 9. Mai 2016 Fr. 1'652.40 unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 5. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'152.40 für die erbetene anwaltliche Verteidigung (bis 8. Mai 2016) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat - den unentgeltlichen Vertreter RA lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers A._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat - den unentgeltlichen Vertreter RA lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers A._____

- 21 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - die Vorinstanz - die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 46 - die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten - die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 26. Mai 2016

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Grieder

Urteil vom 26. Mai 2016 sowie Nachtragsurteil vom 16. Juni 2016 Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte B._____ ist der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 14'047.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) für anwaltliche Verteidigung zugesprochen. Im Mehrbetrag wird die Forderung der Beschuldigten abgewiesen. 5. Der Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 500.– zugesprochen. 6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerschaft mit Fr. 4'300.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 7. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Privatkläger gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO. 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel) Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 45 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. September 2015 wurde die Beschuldigte vom Vorwurf der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB freigesprochen. Weiter wurde die Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg verwies... 1.3. Der Vertreter des Privatklägers wie auch die Staatsanwaltschaft meldeten mit Schreiben vom 2. September 2015 Berufung an (Urk. 38 u. Urk. 39). In der Folge wurde das Urteil begründet (Urk. 42) und den Parteien zugestellt (Urk. 43). Mit Schreiben ... 1.4. Mit Eingabe vom 22. März 2016 stellte der Verteidiger das Gesuch, die Beschuldigte sei von der Berufungsverhandlung zu dispensieren, da sie vom 19. bis 26. Mai 2016 in den Ferien weile (Urk. 56). Mit Schreiben vom 24. März 2016 wurde das Dispensa... 1.5. Die Berufungsverhandlung fand am 26. Mai 2016 statt (Prot. II S. 5 ff.). 2. Umfang der Berufung Der Privatkläger lässt Ziff. 1 (Schuldpunkt), Ziff. 2 (Verweis Zivilklage auf Zivilweg) und Ziff. 3 (Kostendispositiv) des vorinstanzlichen Urteils anfechten, weshalb die Ziff. 4-7 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind (Prot. II ... 3. Beweisanträge des Privatklägers 3.1. An der Berufungsverhandlung wiederholte der Privatkläger die bereits im Vorfeld gestellten Beweisanträge. Er verlangte erneut, der Privatkläger, dessen Mutter und C._____ seien als Auskunftspersonen bzw. Zeugen zu befragen (Prot. II S. 10 - 12). 3.2. Einvernahme Privatkläger 3.2.1. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind. Art. 343 Abs. 3 StPO, wonach das Gericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise ... 3.2.2. Die Aussagen des Privatklägers sind vorliegend nicht die einzigen direkten Beweismittel; vielmehr befinden sich auch Sachbeweise, wie die umfangreichen Bankunterlagen der Beschuldigten (Urk. D1/7/1-4) und das Protokoll der Hausdurchsuchung (Ur... 3.3. Einvernahme von D._____ (Mutter des Privatklägers) Der Privatkläger sagte selber aus, er habe seiner Mutter gesagt, als er diese um ein Darlehen gebeten habe, er habe Schulden bei alten Bekannten, welche ihr Geld zurückfordern würden (Urk. D1/3/1 S. 11) bzw. ein Kunde mache Stress (Urk. D1/3/3 S. 8). ... 3.4. Einvernahme von C._____ Es wurde nie geltend gemacht, C._____ habe gewusst, wofür das Darlehen an den Privatkläger von insgesamt Fr. 30'000.-- gewesen sei. Auch wenn C._____ die Gewährung eines Darlehens an den Privatkläger bestätigen würde, ist damit noch nicht erstellt, da... II. Schuldpunkt 1. Anklagevorwurf 1.1. Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, sie habe ab September 2009 mehrmals und an verschiedenen Orten den Privatkläger dazu veranlasst, ihr Schweigegeld von insgesamt Fr. 225'000.-- zu übergeben: Sie habe ihm dabei zu verstehen gege... 1.2. Die Beschuldigte bestreitet diese Vorwürfe vollumfänglich, weshalb der eingeklagte Sachverhalt zu erstellen ist. 2. Allgemeines zur Beweiswürdigung 2.1. Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz in dubio pro reo, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen (Urteil 6B_30/2010 des Bundesgerichts vom 1. Juni 2010, E. 4.). Wenn die Belastungen der Beschuldig... 2.2. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung verwiesen werden (Urk. 45 S. 9 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist insbesondere nochmals zu betonen, dass beim Abwägen von Aussage... 3. Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel zutreffend benannt (Urk. 45 S. 8, Art. 82 Abs. 4 StPO). 4. Aussagen des Privatklägers 4.1. Die Vorinstanz hat die für den vorliegenden Fall wesentlichen Aussagen des Privatklägers korrekt aufgeführt (Urk. 45 S. 10 ff.). Darauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Der Würdigung der Aussagen des Privatklägers durch die Vorinstanz ist grundsätzlich zuzustimmen (Urk. 45 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die folgenden Erwägungen sind Präzisierungen oder Ergänzungen der vorinstanzlichen Ausführungen. 4.3. Es ist zwar mit der Vorinstanz richtig, dass der Privatkläger hinsichtlich der meisten Geldübergaben weder Angaben zur Herkunft der Gelder, zum Zeitpunkt und der Höhe der Zahlungen, noch zu den genauen Daten oder zu der Anzahl der Übergaben gemac... 4.4. Weiter ist festzuhalten, dass bereits nicht einfach nachzuvollziehen ist, dass sich der Privatkläger von einer Mitarbeiterin – der Beschuldigten – gemäss seinen Aussagen erpressen liess, statt damit zu seinem Vorgesetzten F._____ zu gehen, welche... 4.5. Erst recht fragwürdig erscheinen die behaupteten Zahlungen des Privatklägers an die Beschuldigte vor dem Hintergrund, dass gemäss den Angaben des Privatklägers neben F._____ auch E._____ – Letzterer zumindest zu einem gewissen Grad – über die V... 4.6. Es ist weiter nicht ganz begreiflich, dass der Privatkläger sich abgesehen von der ersten Übergabe in keinem Fall die Höhe des Betrags, das Datum oder Sonstiges in Bezug auf das Kerngeschehen gemerkt hat. Ebenso wenig kannte er die Anzahl der Übe... 4.7. Es ist im Übrigen festzuhalten, dass der Privatkläger ein Motiv hat, wieso er der Beschuldigten wider besseren Wissens diese Vorwürfe machen sollte, hat sie dem Vorgesetzten F._____ doch Informationen zugetragen, die letztlich zur Kündigung des P... 4.8. Fazit Mit der Vorinstanz ist nicht verständlich, wieso sich der Privatkläger auf Erpressungen der Beschuldigten hätte einlassen sollen. Der Privatkläger erklärte dies damit, dass er seinen Neuanfang nicht habe riskieren wollen (Urk. D1/3/1 S. 10, Urk. D1/3/... 5. Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe des Privatklägers vollumfänglich (Urk. D1/2/1 S. 6 f., Urk. D1/2/2 S. 1, Urk. D1/2/3 S. 3, Urk. 33 S. 3). Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten korrekt zusammengefasst, weshalb zur Vermeidung von W... 6. Kontoeinzahlungen der Beschuldigten 6.1. Auf verschiedene Einzahlungen zugunsten ihres Lohnkontos bei der Credit Suisse angesprochen, konnte die Beschuldigte die Herkunft der Gelder mehrheitlich erklären: Es habe sich um Einzahlungen von privatem Kleingeld, um Saldoausgleichungen mit Ge... 6.2. In Bezug auf Kontobewegungen der verschiedenen Konten der Beschuldigten ist auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 45 S. 22 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2.1. Beim Sparkonto der Beschuldigten bei der Raiffeisenbank sind mit der Vorinstanz sämtliche Zahlungseingänge nachvollziehbar (Urk. 45 S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2.2. Beim Konto der UBS Visa der Beschuldigten können Beträge von Fr. 502.-- nicht zugeordnet werden (Urk. 45 S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist zwar mit der Vorinstanz möglich, dass es sich dabei um Teilnehmerbeiträge von …schülern handelt; dies ... 6.2.3. Beim Sparkonto der Beschuldigten bei der CS sind mit der Vorinstanz Fr. 755.45 nicht zuordenbar (Urk. 45 S. 24; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2.4. Bezüglich des Privatkontos der Beschuldigten bei der CS (Lohnkonto) ist auf die Ausführungen und umfangreichen Auflistungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 45 S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die von der Beschuldigten geltend gemachten Saldoa... 6.3. Insgesamt, wenn man sämtliche nicht zuordenbaren Zahlungseingänge auf alle Konten der Beschuldigten addiert, resultiert ein Betrag von Fr. 5'527.45 (Fr. 502.-- + Fr. 755.45 + Fr. 4'270.--) über einen Zeitraum von ca. vier Jahren. Mit der Vorinsta... 7. Hausdurchsuchungen Bezüglich der sichergestellten Gegenstände ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen sowie auf das Hausdurchsuchungsprotokoll zu verweisen (Urk. 45 S. 28; Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. D1/9/4). Die Beschuldigte hat in diesem Zusammenhang ausgesagt, ihre M... 8. Aussagen des Zeugen F._____ Die Vorinstanz hat die Zeugenaussagen von F._____, die er am 14. November 2014 bei der Staatsanwaltschaft gemacht hat, richtig zusammengefasst (Urk. 45 S. 21 f.). Es ist darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist mit der Vorinstanz nicht einzus... 9. Fazit Vorliegend gibt es abgesehen von den nicht überzeugenden Aussagen des Privatklägers keinerlei Hinweise darauf, dass sich die Beschuldigte entsprechend dem Anklagevorwurf verhalten hätte. Es gibt weder gestützt auf die Konten der Beschuldigten noch ges... III. Zivilansprüche Nach Art. 122 Abs. 1 StPO kann der als Privatkläger konstituierte Geschädigte zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise geltend machen, wobei er diese nach Art. 123 StPO zu beziffern und kurz zu begründen hat. Wird die beschuldigte Pe... IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliches Verfahren Da im Urteilsdispositiv vom 26. Mai 2016 (Urk. 67) versehentlich nicht über die vorinstanzlichen Kosten (Dispositiv-Ziffer 3) entschieden wurde, wurde dies mit Nachtragsurteil vom 16. Juni 2016 nachgeholt (Urk. 68). Das erstinstanzliche Kostendisposi... 2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger unterliegt mit seinen Anträgen zwar vollumfänglich, die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive ... 2.2. Die Beschuldigte war bis zum 8. Mai 2016 erbeten und hernach amtlich verteidigt (Urk. 62). Entsprechend ist der Beschuldigten für das Berufungsverfahren bis zum 8. Mai 2016 eine Entschädigung für die erbetene anwaltliche Verteidigung im Betrag vo... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. September 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. 2a. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 5. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'152.40 für die erbetene anwaltliche Verteidigung (bis 8. Mai 2016) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat - den unentgeltlichen Vertreter RA lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers A._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat - den unentgeltlichen Vertreter RA lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers A._____ - die Vorinstanz - die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 46 - die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten - die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB150501 — Zürich Obergericht Strafkammern 26.05.2016 SB150501 — Swissrulings