Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150486-O/U/ad-cs
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. Affolter und lic. iur. Bertschi sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold
Urteil vom 20. Mai 2016
in Sachen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend versuchte einfache Körperverletzung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 23. Juni 2015 (GG150006)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Februar 2015 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig − der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 SVG, und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen. 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 5. Der Privatkläger wird mit seinen Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'900.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 3 - 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen. 8. Dem Beschuldigten wird aus der Staatskasse eine Parteientschädigung von Fr. 5'350.10 (inkl. MWST) zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 46, S. 1) 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen − der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 SVG, sowie − der vorsätzlichen Verletzung von Verkehrsregeln in Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit 120 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 100.– (entsprechend Fr. 12'000.–) sowie einer Busse von Fr. 2'000.–. 3. Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren 4. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse 5. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft 6. Kostenauflage (Kosten inklusive Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'400.–)
- 4 b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 47 S. 11) 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Dem Berufungsbeklagten sei zulasten der Berufungsklägerin eine Entschädigung für den Aufwand der Verteidigung in der Höhe der heute eingereichten Honorarnote, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von 8 %, zuzusprechen. 3. Eventualiter: Bestrafung mit einer Busse von Fr. 500.– für Nichtbeherrschen des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in V. mit Art. 31 Abs. 1 SVG. 4. Die Zivilforderungen der Privatklägerschaft seien abzuweisen oder eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Kostenauflage zu Lasten der Berufungsklägerin
___________________________________
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 23. Juni 2015 (Urk. 32) meldete die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland mit Eingabe vom 2. Juli 2015 Berufung an (Urk. 28). Nach Entgegennahme der schriftlichen Urteilsbegründung am 1. Oktober 2015 (vgl. Urk. 30/2) liess die Anklägerin die fristgerechte Berufungserklärung vom 7. Oktober 2015 folgen (Urk. 33). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 wurde dem Beschuldigten und
- 5 dem Privatkläger Frist zur Erklärung der Anschlussberufung respektive zur begründeten Beantragung eines Nichteintretens auf die Berufung angesetzt (Urk. 35). Mit Eingabe vom 30. Dezember 2015, die dem Privatkläger und der Anklägerin mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2016 zugestellt wurde (Urk. 41), liess der Beschuldigte den Verzicht auf Anschlussberufung erklären, beantragte jedoch gleichzeitig, es sei nicht auf die Berufung einzutreten (Urk. 39). Der Privatkläger liess sich nicht verlauten. 2. Heute fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Vertreter der Anklägerin, der Beschuldigte sowie dessen erbetener Verteidiger erschienen sind und anlässlich derer B._____ als Zeuge befragt wurde (Prot. II S. 4 ff.). Der Fall ist spruchreif.
II. Prozessuales 1.1. Die Verteidigung liess innert ihr angesetzter Frist beantragen, es sei nicht auf die Berufung der Anklägerin einzutreten. An diesem Antrag hielt sie anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Urk. 47 S. 10 f.). Zur Begründung ihres Antrags auf Nichteintreten auf die Berufung führte die Verteidigung an, die Berufung sei offensichtlich unbegründet, da die Staatsanwaltschaft keine genügend substantiierten Rügen bzw. Gründe im Sinne von Art. 398 StPO dargetan habe (Urk. 39). 1.2. Auf eine Berufung wird gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei nicht eingetreten, wenn die Anmeldung oder Erklärung der Berufung verspätet oder unzulässig ist (lit. a), wenn die Berufung im Sinne von Art. 398 StPO unzulässig ist (lit. b) sowie wenn Prozessvoraussetzungen fehlen oder Prozesshindernisse vorliegen (lit. c). Im Sinne von Art. 398 StPO unzulässig ist eine Berufung, wenn das, worüber sich die rechtsmitteleinlegende Partei beschwert, nicht mit der Berufung gerügt werden kann (Riklin, OFK-StPO, 2. Aufl. Zürich 2014, Art. 403 N 1). 1.3. Die Verteidigung bezieht sich auf die in der Berufungserklärung der Anklägerin angeführte Begründung (Urk. 33 S. 2 ff.). Dabei verkennt sie, dass in der Beru-
- 6 fungserklärung lediglich zu spezifizieren ist, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen verlangt werden und welche Beweisanträge gestellt werden (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Berufungserklärung hat mithin noch keine Berufungsbegründung zu enthalten. Die in der vorliegenden Berufungserklärung enthaltene Begründung bezieht sich denn auch hauptsächlich auf den Beweisantrag auf Befragung von B._____ als Zeuge und enthält keinerlei unzulässige Vorbringen. Die eigentliche Begründung der Berufung durch die Anklägerin erfolgte denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 28 f.; Urk. 46). 1.4. Die Berufung der Anklägerin erfolgte im Übrigen rechtzeitig und richtet sich gegen ein Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts und damit gegen ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Der Inhalt der Berufungserklärung entspricht den gesetzlichen Vorgaben und es wurden im Berufungsverfahren zulässige Rügen erhoben. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Über den Beweisantrag sowie die Begründetheit der Berufung wird nachfolgend zu befinden sein. 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Die Berufungsklägerin beantragt mit ihrer Berufung, der Beschuldigte sei wegen versuchter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 [recte: Abs. 2] SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 SVG, sowie wegen vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. Entsprechend verlangt die Anklägerin die Bestrafung des Beschuldigten mit 120 Tagessätzen zu Fr. 100.– Geldstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–, wobei der Vollzug der Ersteren unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben und für den Fall der Nichtbezahlung der Letzteren eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen festzusetzen sei. Zudem sei über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu entscheiden (Urk. 33 S. 2; Urk. 46 S. 1).
- 7 - 2.3. Der vorinstanzliche Entscheid wurde damit in allen Punkten angefochten, mit Ausnahme der Kostenfestsetzung, welche praxisgemäss nicht separat als rechtskräftig zu erklären ist. Es liegt keine Teilrechtskraft des vorinstanzlichen Urteils vor. 3.1. Am vor Vorinstanz geäusserten Standpunkt, für die Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung fehle es an einem gültigen Strafantrag (Urk. 24 S. 5), hielt die Verteidigung im Berufungsverfahren nicht mehr fest. 4. Auf die Argumente der Parteien ist nachfolgend einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Parteien auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 I 232 E. 5.1; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 1.2, 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.5 und 6B_484 /2013 vom 3. März 2014 E. 3.2).
III. Sachverhalt 1.1. Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt kann der Anklage entnommen werden (Urk. 16). 1.2. Den in der Anklageziffer I aufgeführten Sachverhalt bestritt der Beschuldigte nicht, weshalb die Vorinstanz diesen zu Recht für erstellt erachtete (Urk. 32 S. 8). Zu prüfen gilt es im Folgenden, ob auch der Sachverhalt gemäss Anklageziffer II aufgrund der vorhandenen Beweismittel erstellt ist. 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Prinzip der freien Beweiswürdigung, Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es
- 8 darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch demnach nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen. 2.2.1. Als Beweismittel liegen neben einer von der Kantonspolizei angefertigten Fotodokumentation des Tatortes (Urk. 3) vor allem die Aussagen der unmittelbar beteiligten Personen im Recht, auf die bei der Erstellung des Sachverhaltes im Wesentlichen zurückzugreifen ist, wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 32 S. 8). 2.2.2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen mit Bezug auf den zu beurteilenden Vorfall (BGE 133 I 33 E. 4.3, BGer 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen).
- 9 - 3.1.1. Alle Beteiligten schilderten den Sachverhalt insoweit übereinstimmend, als der Privatkläger zunächst mit einem Abstand von 1 bis 1,5 Meter vor das Auto des Beschuldigten stand, um dessen Autonummer zu notieren. Zuvor hatte der Beschuldigte mit seinem Auto den Wurzelballen eines der Bäume touchiert, den der Privatkläger und der Zeuge auf der Fahrbahn zum Transport abgestellt hatten (vgl. Urk. 16, Anklageziffer I). In der Folge geriet der Privatkläger frontal auf die Motorhaube des rollenden Autos des Beschuldigten. Da der Beschuldigte seine Fahrt zunächst nicht abbremste, hielt sich der Privatkläger während kurzer Zeit am Scheibenwischer fest, wodurch dieser verbogen wurde. Erst als der Beschuldigte seine Fahrt verlangsamte, rutschte der Privatkläger seitlich von der Motorhaube und kam schliesslich auf die Füsse zu stehen. Anschliessend fuhr der Beschuldigte davon. 3.1.2. Strittig ist die für den Tatvorwurf entscheidende Frage, ob dem Beschuldigten nachgewiesen werden kann, dass er mit Absicht auf den vor dem Auto stehenden Privatkläger losfuhr, diesen auf die Motorhaube auflud, das Fahrzeug mit dem Privatkläger auf der Motorhaube auf eine Geschwindigkeit von mindestens 20 km/h beschleunigte und nach kurzer Zeit abbremste. Die Vorinstanz gelangte nach einer Würdigung der Aussagen des Beschuldigten sowie des Privatklägers diesbezüglich zum Schluss, dass die Aussagen des Privatklägers nicht glaubhafter seien als diejenigen des Beschuldigten, weshalb nach dem Grundsatz in dubio pro reo vom Sachverhalt, wie er vom Beschuldigten umschrieben wird, auszugehen sei. Demgemäss erachtete sie den Sachverhalt gemäss Anklageziffer II als nicht erstellt und sprach den Beschuldigten von den Vorwürfen der versuchten einfachen Körperverletzung und der eventualiter eingeklagten groben Verkehrsregelverletzung frei (Urk. 32 S. 13-15, 23). 3.2. Was die Glaubwürdigkeit der Beteiligten angeht, kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis verwiesen werden (Urk. 32 S. 10 f.). Ergänzend gilt es anzufügen, dass der Privatkläger zwar direkt in den Vorfall involviert war, ihm jedoch kein strafbares Verhalten vorgeworfen wurde, gegen ihn mithin kein Strafverfahren eingeleitet wurde. Ein allfälliges Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, kann sich
- 10 allerdings daraus ergeben, dass er als Privatkläger Schadenersatz und Genugtuung verlangt (Urk. 11). Wie bereits erwähnt und auch die Vorinstanz zutreffend feststellte, ist jedoch ohnehin nicht primär die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Person, sondern die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen entscheidend für deren Würdigung (Urk. 32 S. 11). 3.3.1. Der Beschuldigte weist jede Schuld von sich und wendet im Wesentlichen ein, der Privatkläger sei unvermittelt vor sein Auto gestanden und sogleich auf die Haube aufgesprungen, als er [der Beschuldigte] am Manövrieren gewesen sei. Er habe den Privatkläger nur maximal 10 Meter weit auf der Haube mitgeführt und habe dabei nie beschleunigt, sondern sei nur gerollt. Es könne sein, dass er einmal leicht aufs Gas sei, um anzufahren. Danach sei das Auto gerollt, da die Strasse abschüssig gewesen sei. Er sei nicht sofort auf die Bremse getreten, sondern habe möglichst langsam zum Stillstand kommen wollen, damit die geringste Verletzungsgefahr bestehe. Der Privatkläger habe schliesslich langsam runter rutschen können (Urk. 4/3; Urk. 4/5; Urk. 22; Prot. II S. 19 ff.). 3.3.2. Eine Würdigung der Aussagen des Beschuldigten zeigt, dass der Ansicht der Vorinstanz, welche die Aussagen des Beschuldigten als nachvollziehbar und ebenso detailliert wie schlüssig bezeichnete sowie keine Indizien für Falschaussagen erkennen konnte (Urk. 32 S. 12), nicht gefolgt werden kann. Die Aussagen des Beschuldigten während des gesamten Verfahrens sind vielmehr in wesentlichen Punkten widersprüchlich und wirken lebensfern: So schilderte der Beschuldigte in der Einvernahme am Tattag, wie der Privatkläger vor sein Auto gerannt respektive von der rechten Strassenrandseite auf die Strassenmitte vor sein Auto gesprungen sei – er habe dessen Füsse noch vor dem Auto sehen können –, einen Schreiber und einen Notizblock hervorgenommen habe und schliesslich – nachdem er [der Beschuldigte] langsam weitergefahren sei – auf seine Kühlerhaube gesprungen sei (Urk. 4/3 S. 2). Anlässlich der weiteren Einvernahmen sagte der Beschuldigte demgegenüber aus, er habe den Beschuldigten nicht heranlaufen sehen. Er sei am Rollen gewesen, habe manövriert und nach links und rechts gut geschaut, einen kurzen (Augen)Blick nicht konzentriert geschaut. Der Privatkläger sei plötzlich vor seinem Auto gestanden und eine Sekunde später auf
- 11 das Auto gesprungen (Urk. 4/5 S. 4 f.; Urk. 22 S. 6 f.). Bei dieser Darstellung der Geschehnisse blieb der Beschuldigte auch anlässlich der Befragung in der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 21 ff.). Abgesehen vom Widerspruch zu den tatnächsten Aussagen – die entgegen der nicht weiter begründeten Ansicht der Verteidigung (Prot. II S. 30) wie sämtliche weiteren im Verlaufe des Verfahrens vom Beschuldigten getätigten Aussagen verwertbar sind – ist die letztere Darstellung bereits für sich auch wenig überzeugend. Nicht nur ist zu erwarten, dass der Blick des Fahrers eines rollenden Autos mehrheitlich auf die Strasse vor dem Fahrzeug gerichtet ist, führte der Beschuldigte doch selber aus, es könne immer Kinder haben, wenn man dort die Strasse runter fahre. Da habe man einen entsprechenden Fokus (Urk. 4/5 S. 6). Sodann erscheint lebensfremd, dass sich der Privatkläger überhaupt mit einem geringen Abstand von 1 bis 1,5 Metern vor das rollende Auto des Beschuldigten hingestellt haben soll, wie dies der Beschuldigte aussagte, da er sich so selber der unmittelbaren Gefahr ausgesetzt hätte, angefahren zu werden. Alles andere als plausibel ist schliesslich auch die Darstellung des Beschuldigten, der Privatkläger sei unvermittelt auf die Motorhaube aufgesprungen. Ein vernünftiger Grund für eine derartige Reaktion des Privatklägers ist nämlich nicht ersichtlich, es sei denn, der Privatkläger habe sich mit einen Sprung auf die Motorhaube vor dem drohenden Überfahrenwerden "retten" müssen, was im Übrigen vom anwesenden Zeugen B._____ genau so wahrgenommen wurde (Prot. II S. 13 f., dazu nachfolgend Erw. 3.5.). Folgte man dennoch der Darstellung des Beschuldigten dahingehend, dass dieser zunächst nicht bemerkt habe, wie der Privatkläger vor sein Auto gestanden sei, so ist weiter nicht einsichtig, warum der Beschuldigte nicht sofort abbremste, als er den Privatkläger bemerkte, umso mehr als dieser – nach der Darstellung des Beschuldigten – sogleich auf sein Auto aufsprang. Der Beschuldigte erklärte dies damit, er sei sehr überrascht gewesen und habe nicht gewusst, ob sich der Privatkläger mehr verletzen würde, wenn er voll bremse (Urk. 22 S. 7; Prot. II S. 27). Nachvollziehbar ist dies nicht. Einerseits rollte der Beschuldigte nach eigenen Angaben lediglich mit 2-3 km/h respektive 3-5 km/h oder 4-5 km/h und daher mit kaum Fussgängertempo, als der Privatkläger auf seine Motorhabe aufsprang (Urk. 4/3 S. 2 f.; Urk. 4/5 S. 6; Prot. II S. 27) und ohne danach merklich zu beschleunigen (Urk. 4/5 S. 7; Urk. 22 S. 8
- 12 und 10; Prot. II S. 27). Warum sich der Privatkläger bei einem sofortigen Abbremsen eher hätte verletzten sollen als bei einem andauernden Mitführen auf der Motorhaube, ist nicht einsichtig, zumal der Beschuldigte diesen gemäss eigenen Angaben auf einer Strecke von maximal 12 Metern so mittrug (Urk. 4/3 S. 3; Urk. 4/5 S. 7; Urk. 22 S. 7; Prot. II S. 27). Andererseits ist die natürliche Reaktion eines jeden überraschten Autofahrers, bei Auftauchen eines Hindernisses auf der Fahrbahn sofort zu bremsen. Ein Bremsmanöver wäre ungeachtet eines allfälligen vorgängigen Disputs zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger auch vom Beschuldigten zu erwarten gewesen, wäre er tatsächlich vom Erscheinen des Privatklägers vor seinem Fahrzeug überrascht worden. Wenn der Beschuldigte geltend macht, erschrocken und erstarrt gewesen zu sein und deshalb nicht auf die Bremse getreten zu haben (Urk. 4/3 S. 2; Urk. 4/5 S. 5 f.; Prot. II S. 22), so ist das als Auflucht einzustufen. Gleiches gilt für seine Aussage, das Auto sei einfach weitergerollt (Urk. 4/3 S. 2; ähnlich Urk. 22 S. 6). Würde man umgekehrt seine Behauptung ernst nehmen, wäre die Frage nach seiner Fahrfähigkeit zu stellen. Eine weitere Ungereimtheit findet sich darin, dass der Beschuldigte zunächst ausführte, erst gebremst zu haben, als der Privatkläger von der Kühlerhaube runtergerutscht sei (Urk. 4/3 S. 2; Urk. 4/5 S. 7), später jedoch erklärte, er habe bereits gebremst, bevor der Privatkläger unten gewesen sei, er sei langsam am Bremsen gewesen, während der Privatkläger runtergerutscht sei (Urk. 22 S. 9). Dass angesichts der Widersprüchlichkeit der Aussagen des Beschuldigten der polizeilichen Einvernahme erhöhtes Gewicht zukommt, hat schliesslich nichts damit zu tun, dass ungleich gemessen würde, wie dies die Verteidigung zu erkennen meint (Prot. II S. 32), sondern mit der Tatnähe dieser Aussagen. Wie die Verteidigung selber ausführt, war der Beschuldigte erst ab den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen (erbeten) verteidigt (Prot. II S. 30) und schilderte ab da den Ablauf des inkriminierten Geschehens mit den angeführten Widersprüchen zur Erstaussage, was mit einem nunmehr strategischen Aussageverhalten im Zusammenhang stehen dürfte und die späteren Aussagen nicht verlässlicher erscheinen lässt. Die Schilderung der Geschehnisse durch den Beschuldigten erweist sich insgesamt als wenig zuverlässig.
- 13 - 3.4.1. Die in der Anklage wiedergegebene Version des Sachverhalts basiert demgegenüber hauptsächlich auf den Aussagen des Privatklägers. Dieser schilderte im klaren Gegensatz zum Beschuldigten ein absichtliches Zufahren des Beschuldigten auf ihn, ein Mitführen auf der Motorhaube über rund 30 Meter und ein anschliessendes abruptes Abbremsen. Der Vorinstanz kann daher nicht zugestimmt werden, wenn sie konstatiert, die Ausführungen des Privatklägers schlössen nicht aus, dass der Beschuldigte das Fahrzeug bewusst nicht abrupt gestoppt habe, um es sanft abzubremsen und dem Privatkläger damit ein gefahrloses, seitliches Abrutschen von der Motorhaube zu ermöglichen (Urk. 32 S. 13). 3.4.2. Bei der Würdigung der Aussagen stellte bereits die Vorinstanz fest, dass keine Gründe ersichtlich sind, an der Darstellung des Privatklägers zu zweifeln (Urk. 32 S. 12). Dem ist beizupflichten. Es fällt insbesondere auf, dass der Privatkläger keine übermässigen Beschuldigungen gegen den Beschuldigten erhob und jeweils ohne weiteres zugab, wenn er sich nicht sicher war oder auf etwas nicht geachtet hatte. So antwortete er an einer Stelle, das Anfahren des Beschuldigten sei kein provokatives Vollgasgeben gewesen. Auch bezüglich des anschliessenden Bremsens könne er nicht sagen, ob es sich um eine Vollbremsung oder um ein hartes Bremsen gehandelt habe (Urk. 4/6 S. 6 f.). Übertreibungen finden sich keine. Die von ihm geschätzte Geschwindigkeit während der Fahrt von etwa 30 km/h bzw. 25 bis 30 km/h erscheint zurückhaltend, insbesondere da er relativierend anfügte, es nicht genau sagen zu können, es sei subjektiv (Urk. 4/2 S. 2; Urk. 4/6 S. 8 f.). Schliesslich gab er auf die Frage nach Verletzungen unumwunden und von sich aus an, dass die Schürfung an seiner Hand auch von der Arbeit stammen könne (Urk. 4/6 S. 9 f.). Es ging dem Privatkläger offenkundig nicht darum, den Beschuldigten übermässig zu belasten. Inhaltlich fällt auf, dass die Schilderungen des Privatklägers zahlreiche Details enthalten, welche auf reales Erleben schliessen lassen. Gleichbleibend und einleuchtend umschrieb er, wie der Beschuldigte plötzlich Gas gegeben habe, als er [der Privatkläger] vor dem Auto gestanden sei und sich auf das Nummernschild konzentriert habe, dass er wegen der kurzen Distanz nicht hätte weggehen oder wegspringen können, sondern sich instinktiv umgedreht habe, gesprungen/gehüpft und mit dem Gesäss und dem Oberkörper auf die Motorhaube zu liegen gekommen sei, da er habe
- 14 verhindern wollen, dass das Auto in seine Beine fahre (Urk. 4/2 S. 1 f.; Urk. 4/6 S. 6 und 11). Weiter schilderte er wiederholt anschaulich, wie er zuerst gedacht habe, es handle sich quasi um ein Spiel des Beschuldigten mit ihm, dass dieser ihn lediglich ein, zwei Meter mitführen würde. Irgendwann sei der Moment gekommen, in dem er gedacht habe, dass es gefährlich werde (Urk. 4/2 S. 2 f.; Urk. 4/6 S. 6 f.). Auch der Privatkläger ging mithin anfänglich davon aus, dass der Beschuldigte sogleich abbremsen würde, wie es der natürlichen Reaktion jedes vernünftigen Autofahrers entsprochen hätte (vgl. vorstehende Erw. 3.3.2.). Gegen eine ausgedachte Geschichte spricht auch, dass der Privatkläger in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf die Frage, wie gross die zurückgelegte Strecke gewesen sei [gemeint: die er auf der Motorhaube mitgeführt wurde], nicht einfach seine Meterangabe aus der polizeilichen Befragung wiederholte, sondern sich zu erinnern versuchte, was er mit den anwesenden Polizeibeamten vor Ort gemessen hatte. Wiederum plastisch schilderte er, wie er Angst vor einer Mauerecke bekommen habe, als die Fahrt in Richtung Kurve gegangen sei. Er sei schliesslich ungefähr in der Mitte der auf dem oberen Bild in Urk. 3 S. 3 sichtbaren Mauer, hinteres Drittel, auf der Strasse gelandet. Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers schloss er aus, dass es sich bei der Mauerecke, vor der er sich fürchtete, um die in Urk. 3 S. 1, unteres Bild, dargestellte Mauer gehandelt habe, und begründete dies nachvollziehbar damit, dass er diese Mauer gut kenne, da sie Teil der Baustelle gewesen sei (Urk. 4/6 S. 8). Hierbei handelte es sich um eine klare und spezifische Antwort, die keinen Raum für Zweifel lässt. Bereits in der ersten Einvernahme hatte der Privatkläger berichtet, es sei eine Kurve gekommen und er habe Angst bekommen, dort runterzufallen (Urk. 4/2 S. 3). Zu seinen Darlegungen passt, dass er im Verlaufe der unfreiwilligen, gemäss seinem Empfinden klar beschleunigenden und nicht bloss rollenden Fahrt (Urk. 4/6 S. 9) nach Halt suchte und den aus Fahrersicht linken Scheibenwischer ergreifen konnte, welchen er beim Runterrutschen verbogen habe (Urk. 4/2 S. 1 ff.; Urk. 4/6 S. 7) – eine Tatsache, welche auch der Beschuldigte bestätigte (Urk. 4/3 S. 2; Urk. 4/5 S. 7; Urk. 22 S. 8; Prot. II S. 23). Die Schilderungen des Privatklägers erweisen sich insgesamt als durchwegs konstant, lebensnah, detailreich und differenziert.
- 15 - 3.5.1. Beim inkriminierten Vorfall war neben dem Beschuldigten und dem Privatkläger schliesslich auch B._____, Landschaftsgärtner und Arbeitskollege des Privatklägers, in unmittelbarer Tatnähe zugegen, welcher von der Polizei am 2. Juni 2014 sowie am 11. Juni 2014 als polizeiliche Auskunftsperson befragt wurde (Urk. 4/1 und 4/4). Insofern liegt entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 47 S. 7) mehr als eine blosse "Aussage gegen Aussage"-Konstellation vor. Vielmehr stehen den Aussagen des Beschuldigten sowohl die Aussagen des Privatklägers als auch diejenigen des Zeugen B._____ gegenüber. Der Vorinstanz entging dies nicht. Sie stellte diesbezüglich jedoch fest, dass die belastenden Aussagen B._____s nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwendet werden dürften, da dieser nie im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO mit dem Beschuldigten konfrontiert worden sei. Dennoch wies die Vorinstanz darauf hin, dass sich die Aussagen von B._____ in Bezug auf das Beschleunigen des Fahrzeuges sowie Tempo und zurückgelegte Distanz weitgehend mit denjenigen des Privatklägers deckten (Urk. 32 S. 10). 3.5.2. Richtig ist, dass eine Konfrontation des Zeugen B._____ mit dem Beschuldigten sowohl im Untersuchungsverfahren als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung unterlassen wurde. Dass die Wahrnehmungen B._____s für die Sachverhaltserstellung jedoch durchaus wesentlich sind, ergibt sich aus dessen Aussagen deutlich. Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, insbesondere die Feststellung, dass sich die Aussagen von B._____ weitgehend mit denjenigen des Privatklägers deckten, und auch die Vorbringen der Anklägerin im Berufungsverfahren lassen darauf schliessen, dass sich sowohl die Untersuchungsbehörde als auch der Vorderrichter der Relevanz der Aussagen B._____s bewusst waren. Dass unter diesen Umständen bis anhin keine Konfrontation des Zeugen mit dem Beschuldigten stattfand, stellt ein Versäumnis vorab der Untersuchungsbehörde dar. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Konfrontation im Berufungsverfahren nicht mehr erfolgen könnte. Zwar beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht erhebt jedoch von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Demzufolge hat eine
- 16 unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren gestützt auf Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO auch dann zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, was vorliegend der Fall ist (BGE 141 IV 39 E. 1.6; BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2 mwH.). Art. 343 Abs. 3 StPO ist insoweit auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.3.2; 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 6.3; 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.2). Ein Freispruch in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" kann nur erfolgen, wenn alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben wurden (BGer 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.4.). Daran ändern die abweichenden Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 39; Urk. 47 S. 4) nichts. 3.5.3. Da die Berücksichtigung der Aussagen des Zeugen B._____ für die vollständige Beurteilung des Tatvorwurfs notwendig erscheint und zudem ein entsprechender Antrag der Anklägerin vorliegt, wurde der Zeuge anlässlich der Berufungsverhandlung unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten einvernommen (Prot. II S. 10 ff.). Damit sind seine Aussagen nunmehr verwertbar. 3.5.4. Was die Glaubwürdigkeit des Zeugen B._____ angeht, so ist zu berücksichtigen, dass dieser von der Polizei auf die Art. 303-305 StGB und anlässlich der Berufungsverhandlung auf die strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB aufmerksam gemacht wurde. Der Zeuge ist zudem nicht Verfahrensbeteiligter. Zwar ist er mit dem Privatkläger bekannt und war dieser zum Zeitpunkt der Tat als ihm vorgesetzter Arbeitskollege auf der Baustelle am Tatort tätig. Ein privater Kontakt bestand und besteht jedoch zwischen dem Zeugen und dem Privatkläger nicht, wie der Zeuge anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Prot. II S. 10) und was sich auch darin zeigt, dass der Privatkläger in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme einzig den Namen des Zeugen nennen konnte, nicht jedoch weitere Personalien (Urk. 4/6 S. 9). Zwar bestätigte der Privatkläger an der genannten Stelle auch, mit dem Zeugen über den Vorfall gesprochen zu haben. An relevante Details wie die An-
- 17 gaben zur von diesem geschätzten Geschwindigkeit des Autos des Beschuldigten konnte er sich aber nicht erinnern (a.a.O.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung konnte er sich nicht mehr daran erinnern, wann er zuletzt mit dem Privatkläger über den Vorfall gesprochen habe. In der Zeit vor der Verhandlung sei dies jedenfalls nicht gewesen (Prot. II S. 16). Es sind daher keine Umstände ersichtlich, welche an der Glaubwürdigkeit des Zeugen B._____ Zweifel hervorzurufen vermöchten. 3.5.5. B._____ schilderte gegenüber der Kantonspolizei am 11. Juni 2014, mithin neun Tage nach dem Vorfall, wie es nach der Kollision des Beschuldigten mit dem Baumstamm zunächst zu einem Wortwechsel des Beschuldigten mit dem Privatkläger gekommen sei. Den Wortlaut habe er nicht verstehen können, habe aber den Eindruck gehabt, der Lenker sei genervt und aggressiv sowie etwas lauter. Danach sei der Privatkläger vor den Wagen des Beschuldigten gestanden, um sich das Kontrollschild zu notieren. Der Beschuldigte sei daraufhin aufs Gas getreten und vorwärts angefahren. Als der Privatkläger gesehen habe, dass der Personenwagen auf ihn zugekommen sei, sei er leicht aufgesprungen und dann mit dem Rücken voran auf die Kühlerhaube des Wagens gefallen, da er sonst angefahren und dabei wahrscheinlich verletzt worden wäre. Daraufhin habe der Beschuldigte beschleunigt und sei mit dem Privatkläger auf der Kühlerhaube mit 25-30 km/h zwischen 25 und 30 Meter weit gefahren. Er habe sehen können, wie sich der Privatkläger irgendwo am Fahrzeug habe festhalten können. Schliesslich habe der Beschuldigte abrupt abgebremst – es sei keine Vollbremsung gewesen, doch habe sich das Fahrzeugheck sichtlich erhoben–, woraufhin der Privatkläger von der Kühlerhaube geschlittert und auf den Füssen gelandet und der Lenker davongefahren sei, was er habe erkennen können (Urk. 4/4 S. 1 ff.). Diese Aussagen sind weitgehend deckungsgleich mit den Angaben, die B._____ schon am Ereignistag vor Ort gegenüber der Polizei gemacht und unterschriftlich bekräftigt hat (vgl. Urk. 4/1). Sie zeichnen sich namentlich dadurch aus, dass er präzis unterschied zwischen eigener Wahrnehmung (optisch, akustisch) und blosser Mutmassung und dass er sich vorsichtig ausdrückte: "wahrscheinlich"; "das ist schwer zu sagen, vielleicht …"; "… eher nicht" (vgl. Urk. 4/4 S. 2 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte B._____ als Zeuge befragt, gegenüber der Polizei
- 18 die Wahrheit ausgesagt zu haben. Die wesentlichen Elemente des Sachverhalts schilderte der Zeuge denn auch übereinstimmend mit seinen bisherigen Aussagen. So berichtete er anschaulich, wie das Fahrzeug des Beschuldigten nach dem Zusammenprall mit dem Baum zunächst still gestanden sei, der Privatkläger daraufhin vor das Auto gestanden sei und der Beschuldigte begonnen habe, zu "gäselen", was auch zum Aufheulen des Motors geführt habe. Der Beschuldigte sei dann ab der Bremse und sei losgefahren. Der Privatkläger habe sich noch umdrehen und auf das Auto springen können. B._____ verwendete dabei die eindrückliche Formulierung, der Privatkläger habe sich durch den Sprung auf das Fahrzeug "retten" können (Prot. II S. 13), was deutlich dagegen spricht, dass der Privatkläger – wie die Verteidigung formulierte (Urk. 47 S. 2) – sich dazu entschlossen habe, sich auf die Motorhaube zu setzen. Der Beschuldigte sei dann mit 30-40 km/h weitergefahren und habe erst nach ca. 15 Metern und nach rund drei Sekunden abgebremst. Das Bremsmanöver sei eher abrupt erfolgt (Prot. II S. 10 ff.). 3.5.6. Die Aussagen B._____s präsentieren sich als differenziert und lebensnah. Auch B._____ gab unumwunden zu, wenn er etwas nicht genau erkennen konnte, so beispielsweise, wo sich der Beschuldigte am Auto festgehalten habe oder dass er nicht gehört habe, was der Beschuldigte zum Privatkläger gesagt habe (Urk. 4/4 S. 1 f.), was aufgrund seiner Position beim Baumstamm, mit dem der Beschuldigte kollidiert war, nachvollziehbar ist. Auch unterliess B._____ übertriebene Darstellungen des Sachverhalts, beispielsweise indem er – ähnlich wie der Privatkläger – konstatierte, der Beschuldigte habe zwar abrupt abgebremst, es sei jedoch keine Vollbremsung gewesen, wobei er bildlich und schlüssig ergänzte, man habe sehen können, wie sich das Fahrzeugheck erhoben habe (Urk. 4/4 S. 2). 3.5.7. B._____ schilderte während der Untersuchung übereinstimmend mit dem Privatkläger, wie der Beschuldigte beim Zufahren auf den Beschuldigten und bei der Fahrt mit dem Beschuldigten auf der Motorhaube Gas gegeben habe. Anschaulich sprach der Privatkläger davon, es sei gewesen, wie wenn man bei einer Ampel von null beschleunigt (Urk. 4/6 S. 6). Er sei sich 100% sicher, dass das
- 19 - Auto beschleunigt habe (Urk. 4/6 S. 9). Sowohl der Zeuge B._____ als auch der Privatkläger erinnerten sich daran, wie der Motor des Autos des Beschuldigten aufgeheult habe (Urk. 4/6 S. 6 [Privatkläger]; Urk. 4/1 S. 1 f., Urk. 4/4 S. 1 und 3 [B._____]). Auch bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeit stimmen die Aussagen des Privatklägers und des Zeugen praktisch überein. Ersterer bezifferte die Geschwindigkeit auf etwa 30 km/h (Urk. 4/2 S. 2) respektive grob geschätzt auf 25-30 km/h (Urk. 4/6 S. 8), wobei er jeweils angab, es nicht genau zu wissen. Letzterer gab ebenso zu Protokoll, der Beschuldigte sei 25-30 km/h gefahren (Urk. 4/4 S. 1). Schliesslich bestätigte der Zeuge B._____ in der Untersuchung auch die vom Privatkläger angegebene vom Aufladen bis zum Abrutschen gefahrene Distanz von ca. 30 Metern (Urk. 4/1 S. 2) respektive zwischen 25-30 Metern (Urk. 4/4 S. 1). Die weitgehende Übereinstimmung der Schilderung des Privatklägers mit diesen tatnahen und zuverlässigen Aussagen des Zeugen B._____, insbesondere in den für die Erstellung des inkriminierten Sachverhalts wesentlichen Punkten, spricht deutlich für den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Privatklägers. 3.5.8. In der heutigen Berufungsverhandlung äusserte sich der Zeuge B._____ weitgehend übereinstimmend mit seinen bisherigen Aussagen, was den äusseren Ablauf der Geschehnisse angeht (Prot. II S. 10 ff.). Bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeit, der Zeitdauer des Vorfalles und der gefahrenen Distanz sind demgegenüber gewisse Abweichungen zu seinen bisherigen Angaben zu beobachten, was jedoch ohne weiteres erklärbar ist. Bei näherer Betrachtung relativieren sich zunächst einige Abweichungen von selbst: Konkret äusserte sich der Zeuge B._____ in der heutigen Befragung dahingehend, der Beschuldigte habe die Geschwindigkeit eher reduziert und dann abgebremst. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte selber eine gewisse Beschleunigung nicht mehr in Abrede stellte (Prot. II S. 27), B._____ heute auch aussagte, der Beschuldigten sei zunächst stillgestanden und dann mit einer Geschwindigkeit von 30-40 km/h gefahren (Prot. II S. 13), kann er mit der Geschwindigkeitsreduktion des Beschuldigten nur das Bremsmanöver gemeint haben. Anlässlich der Berufungsverhandlung schätzte der Zeuge die gefahrene Strecke sodann in Abweichung zu den bisherigen Aussagen nunmehr auf ca. 15 Meter und zeichnete auf einem ihm vorgehaltenen
- 20 - Situationsplan eine entsprechende Distanz ein (Prot. II S. 18 f.; Urk. 45). Gleichzeitig bezeichnete er aber das auf dem unteren Foto in Urk. 3 S. 2 dargestellte Kreuz als Aufladeort und wusste zu berichten, der Privatkläger sei etwas vor der auf dem oberen Foto in Urk. 3 S. 3 abgebildeten Mauer abgesprungen, was demgegenüber eine gefahrene Strecke von gar etwas über 30 Metern bedeutet und damit mit seinen bisherigen Schätzungen sowie der Schilderung des Privatklägers korreliert. Die Abweichungen betreffen im Übrigen durchwegs Schätzungen. Dabei kann zur eingeschränkten Zuverlässigkeit der konkreten Schätzungen von Geschwindigkeit, Zeit und Distanz auf das in nachfolgender Erw. 3.6.1. Ausgeführte verwiesen werden. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Einvernahme im Berufungsverfahren knapp zwei Jahre nach dem inkriminierten Vorfall erfolgte, was die Zuverlässigkeit der heutigen Schätzungen des Zeugen zusätzlich einschränkt, da diese naturgemäss weniger genau sind als die frischen, gegenüber der Polizei geschilderten Eindrücke. Es bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass auch die anlässlich der Berufungsverhandlung getätigten Aussagen des Zeugen B._____ die Darstellung des Privatklägers im Wesentlichen bestätigen. 3.6.1. Die Vorinstanz wies in zutreffender Weise allgemein darauf hin, dass Distanzschätzungen und Geschwindigkeitsangaben von Unfallbeteiligten nur unter besonderen Umständen als metergenaue Angaben übernommen werden könnten. Richtig ist auch, dass sich der Privatkläger in einer – wie es die Vorinstanz ausdrückte – ungemütlichen Situation auf der Motorhaube des Autos des Beschuldigten befand (Urk. 32 S. 12). Insbesondere beim Privatkläger in seiner prekären Situation ist tatsächlich nicht auszuschliessen, dass er die gefahrene Geschwindigkeit höher als in Wirklichkeit wahrnahm. Dennoch schätzte auch der beobachtende Zeuge B._____ die Geschwindigkeit auf rund 25-30 km/h respektive in der Berufungsverhandlung auf 30-40, was angesichts der langen Zeitdauer seit dem Vorfall sicherlich zu hoch sein dürfte. Die schliesslich in der Anklage angeführte Geschwindigkeit von 20 km/h berücksichtigt diese allfällige Ungenauigkeit jedoch ausreichend. Aufgrund der sowohl vom Privatkläger als auch vom Zeugen geschilderten Beschleunigung und des Aufheulens des Motors des Personenwagens ist eine solche denn auch realistisch. Bei manuellen Schaltgetrieben wie hier genügt regelmässig schon ein gewöhnliches Anfahren im ersten
- 21 - Gang (vgl. Urk. 4/5 S. 7), um ein entsprechendes Motorengeräusch auszulösen. Dass sowohl der Privatkläger als auch der Zeuge ein durch die Kupplung verursachtes Aufheulen mit dem Betätigen des Gaspedals verwechselt haben könnten – wie dies die Verteidigung vorbrachte (Urk. 24 S. 8) – ist schliesslich nicht anzunehmen. Einerseits besteht ein deutlicher Unterschied zwischen den beschriebenen Geräuschen. Andererseits beschrieben beide Beteiligten übereinstimmend eine Geschwindigkeitszunahme auf geschätzte 25-30 km/h, welche durch ein blosses Schleifenlassen der Kupplung selbst bei der vorliegend minim abschüssigen Fahrbahn (Urk. 3; Urk. 4/5 S. 3) nicht zu erklären ist, sondern nur durch ein Betätigen des Gaspedals. Ein – wenn auch kurzes – Betätigen des Gaspedals wurde vom Beschuldigten schliesslich in der Berufungsverhandlung, anders als zuvor, nicht mehr kategorisch in Abrede gestellt (Prot. II S. 27). 3.6.2. Was die Aussagen zur Länge der Strecke angeht, während welcher der Privatkläger auf der Motorhaube mitgeführt wurde, so ist aufschlussreich, dass der Privatkläger aussagte, ungefähr in der Mitte der Mauer, hinteres Drittel, auf der Strasse gelandet zu sein (vgl. dazu vorstehende Erw. 3.4.1.). Auf dem Situationsplan, welcher dem Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vorgehalten wurde, ist ersichtlich, dass sich diese Mauer, auf deren Höhe der Privatkläger nach eigenen Angaben von der Motorhaube rutschen konnte, unmittelbar eingangs der vom Privatkläger ebenfalls geschilderten Rechtskurve und damit tatsächlich rund 30-40 Meter von der Stelle, an welcher der Privatkläger vom Auto erfasst worden war, befand (vgl. Urk. 23). Dies steht einerseits wiederum im Einklang mit der vom Privatkläger und dem Zeugen in der Untersuchung geschätzten Distanz von 30-35 Metern – womit sich diese Schätzungen als zuverlässig erweisen –, passt aber auch zu den weiteren Aussagen des Privatklägers. Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehende Erw. 3.5.8.), bezifferte der Zeuge B._____ die vom Beschuldigten mit dem Privatkläger auf der Haube zurückgelegte Strecke anlässlich der Berufungsverhandlung zwar auf ca. 15 Meter. Er bezeichnete jedoch gleichzeitig Auflade- und Abgleiteort (die auf dem oberen Foto in Urk. 3 S. 3 abgebildete Mauer) übereinstimmend mit dem Privatkläger, womit wiederum von einer relevanten Strecke von mindestens 30 Metern auszugehen ist. Auf einer solchen ist es schliesslich ohne weiteres möglich, ein Fahrzeug wie den Opel Astra des Be-
- 22 schuldigten innert kurzer Zeit aus dem Stillstand auf 20 km/h zu beschleunigen und abrupt abzubremsen. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Erstellung des Sachverhalts auf die zuverlässigen und übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers und des Zeugen B._____, welche sich hinsichtlich der wesentlichen Sachverhaltselemente kongruent und authentisch erweisen, abzustellen ist. Nicht plausibel und in wesentlichen Punkten widersprüchlich wurde der Sachverhalt demgegenüber vom Beschuldigten geschildert. Angesichts der Beweislage einschliesslich des aktenkundigen Fotobogens vom Tatort (Urk. 3) verbleiben insgesamt keine ernstlichen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so abgespielt hat, wie er in der Anklage geschildert ist. Insbesondere ist rechtsgenügend erwiesen, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug auf den Privatkläger zufuhr, diesen auf die Motorhaube auflud, auf einer Strecke von rund 30 Metern mitführte, dabei auf bis zu 20 km/h beschleunigte und schliesslich abrupt abbremste.
IV. Rechtliche Würdigung 1.1. Die Vorinstanz qualifizierte den in der Anklageziffer I geschilderten Sachverhalt als fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG. Die Anklagebehörde beantragte mit ihrer Berufung, der Beschuldigte sei diesbezüglich wegen vorsätzlicher Tatbegehung schuldig zu sprechen. 1.2. Diesbezüglich ist anzumerken, dass dem Vorwurf an den Beschuldigten, er habe aus pflichtwidriger Unachtsamkeit nicht hinreichend auf den Verkehr und die Bedienung des Fahrzeuges geachtet und das Fahrzeug damit nicht im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG ausreichend beherrscht, weshalb er mit dem Baum kollidiert sei (Urk. 16 S. 2), bereits die Elemente der Fahrlässigkeit inhärent sind. So handelt fahrlässig gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB, wer die Folgen seines Handelns aus pflichtwidriger Unvorsicht nicht bedenkt oder nicht darauf Rücksicht nimmt. Eine direktvorsätzliche pflichtwidrige Unvorsicht ist begrifflich und logisch nicht möglich. Eingeklagt ist damit nichts anderes als ein fahrlässiges Nichtbeherrschen des
- 23 - Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG (so im Übrigen auch ausdrücklich der Titel unter Anklageziffer I; Urk. 16 S. 2). Die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts gemäss Anklageziffer I durch die Vorinstanz ist jedenfalls nicht zu beanstanden. Dass es zur Kollision mit dem Baum kam, den der Beschuldigte zuvor deutlich wahrgenommen hatte, zeigt klar, dass der Beschuldigte seinen Vorsichtspflichten als Fahrzeuglenker infolge mangelhafter Aufmerksamkeit nicht ausreichend nachgekommen ist. 1.3. Der Beschuldigte ist daher der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 2.1. Die Anklägerin qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten gemäss Anklageziffer II als versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter als grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 SVG (Urk. 16; Urk. 33 S. 2; Urk. 46 S. 1). Die Verteidigung sieht beide Tatbestände als nicht erfüllt an (Urk. 24 S. 4 ff.; Urk. 47 S. 8 ff.). 2.2.1. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. "In anderer Weise" schädigt der Täter jemanden an Körper oder Gesundheit, wenn die Verletzung weder die Voraussetzungen von Art. 122 StGB noch diejenigen von Art. 126 StGB erfüllt. Vorsätzlich und damit subjektiv tatbestandsmässig handelt gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, oder wer im Sinne eines Eventualvorsatzes die Verwirklichung der Tat zumindest für möglich hält und in Kauf nimmt. Für den Nachweis, dass ein Täter vorsätzlich handelt, kann sich das Gericht auch auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse von äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die
- 24 - Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 m.w.H.; BGer 6S.133/2007 vom 11. September 2008). 2.2.2. In den Akten ist zwar eine Schürfung an der rechten Hand des Privatklägers dokumentiert (vgl. Urk. 3 S. 3, unteres Bild). Selbst der Privatkläger war sich aber nicht sicher, ob diese vom Vorfall herrührte oder ob sie nicht bei der Arbeit entstanden war (Urk. 4/6 S. 10). Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass sich der Privatkläger beim inkriminierten Vorfall verletzt hat. Zu prüfen bleibt damit, ob das Verhalten des Beschuldigten – wie eingeklagt (vgl. Urk. 16 und Urk. 33) – allenfalls als versuchte einfache Körperverletzung zu qualifizieren ist. 2.3.1. Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass dabei alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 m.w.H.). 2.3.2. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte mit einer niedrigen Geschwindigkeit von rund 3-5 km/h auf den sich 1 bis 1,5 Meter vor seinem Auto befindlichen Privatkläger zufuhr, dieser zwecks Vermeidung einer frontalen Kollision auf die Motorhaube aufsprang, das Fahrzeug mit dem Privatkläger auf der Motorhaube über rund 30 Meter auf eine Geschwindigkeit von bis zu 20 km/h beschleunigte und schliesslich abrupt abbremste, so dass der Privatkläger von der Motorhaube rutschte und auf die Füsse zu stehen kam. Aufgrund der dannzumal geringen Geschwindigkeit kann sicherlich nicht davon ausgegangen werden, der Privatkläger hätte sich beim Sprung auf die Motorhaube Verletzungen zuziehen können. Insofern ist der Tatvorwurf auch nicht entscheidend davon abhängig, ob der Beschuldigte den vor ihm stehenden Privatkläger wahrgenommen hat, bevor dieser auf der Motorhaube zu liegen kam, was immerhin gemäss der tatnächsten Aussage des Beschuldigten zu bejahen ist (vgl. vorstehende Erw. III. 3.3.1.). Relevant ist vielmehr die Situation während der Weiterfahrt. Bei einem Sturz von der Motorhaube bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 20 km/h besteht ohne weiteres die Möglichkeit, sich ernstliche Verletzungen zuzuziehen, insbesondere beim Aufprall auf dem Asphalt, am Randstein oder an einer Mauer oder aber auch bei einer Kollision mit dem fahrenden Auto selber. All dies musste zweifellos auch
- 25 dem Beschuldigten bewusst sein, der nichtsdestotrotz beschleunigte und den Privatkläger in der beschriebenen Art auf die Haube auflud und mitführte. Es gehört ohne Weiteres zum Allgemeinwissen eines durchschnittlichen Erwachsenen, dass angesichts der ohnehin bestehenden Betriebsgefahr eines Fahrzeuges die beschleunigende Fahrt wie die vorliegende mit der genannten Geschwindigkeit auch das Risiko von Verletzungen des Körpers beinhaltet. Die anderweitigen Vorbringen der Verteidigung gehen fehl. Es ist zwar davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten vorab darum ging, seinem Ärger über die durch die Baustelle verursachte Verzögerung Luft zu verschaffen und den vor seinem Auto stehenden Privatkläger zur Freigabe der Fahrbahn zu bewegen, er mithin keine direkte Absicht hatte, den Privatkläger zu verletzen. Dadurch, dass der Beschuldigte dennoch bis auf 20 km/h beschleunigte, als der Privatkläger auf seiner Motorhaube lag, nahm er jedoch zumindest in Kauf, dass sich dieser Verletzungen zuziehen könnte, die mehr als bloss vorübergehende Beeinträchtigungen des Wohlbefindens des Privatklägers bewirken könnten und damit nicht mehr als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu qualifizieren wären. Dass es nicht zu solchen Verletzungen kam, war schliesslich einerseits der Tatsache zu verdanken, dass sich der Privatkläger während der Fahrt auf der Motorhaube halten konnte, weil er sich am Scheibenwischer festzuhalten vermochte, andererseits der glimpflichen Fuss- Landung des körperlich fitten und noch immer sein Natel in der andern Hand fassenden Privatklägers (Urk. 4/6 S. 10). 2.4. Der Beschuldigte hat sich daher der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3. Da der Beschuldigte durch seine Handlung neben dem Privatkläger keine weiteren Personen verletzte oder gefährdete, ist mit dem Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung die Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit und die konkrete Gefährdung des Privatklägers mitabgegolten. Eine zusätzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen einer groben Verletzung von Verkehrsregeln kommt damit für den unter Anklageziffer II geschilderten Sachverhalt nicht in Betracht.
- 26 -
V. Strafzumessung 1.1. Der Beschuldigte hat sich der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig gemacht, wofür er schuldangemessen zu bestrafen ist. 1.2. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht die Bestrafung des Täters mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Für die Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG als Übertretungstatbestand ist zwingend eine separate Busse auszufällen; Art. 49 StGB findet keine Anwendung. 2.1. Das Gericht bemisst die Strafe grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmens nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der
- 27 - Tat und im Strafverfahren, namentlich gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (Hug, OFK-StGB, Art. 47 N 5 ff.). 2.2. Bei der Tatkomponente ist vorliegend in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit lediglich geringer Geschwindigkeit erfasste, wobei noch kein Verletzungsrisiko bestand. Bei der anschliessenden Beschleunigung des Fahrzeugs mit dem Privatkläger auf der Motorhaube nahm der Beschuldigte jedoch in Kauf, dass sich der Privatkläger bei einem Sturz erhebliche Verletzungen hätte zuziehen können. Das Zufahren auf den Privatkläger mit einem Personenwagen und das Mitführen auf der Motorhaube während rund 30 Metern bei einer Geschwindigkeit von bis zu 20 km/h kann keinesfalls als Bagatelle bezeichnet werden. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass sich der Privatkläger aus freien Stücken vor das Fahrzeug stellte, auch wenn davon auszugehen ist, dass dieses dannzumal noch stillstand. Schliesslich ist zu beachten, dass es zu keinen Verletzungen des Privatklägers gekommen ist. Der Umstand, dass es bei der versuchten Tatbegehung geblieben ist, ist allerdings nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben, sondern vor allem der guten Konstitution des Privatklägers in Kombination mit dem Zufall. Gleichwohl ist objektiv noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Subjektiv ist von einer eventualvorsätzlichen Tat des Beschuldigten auszugehen. Hätte der Beschuldigte die Absicht verfolgt, den Privatkläger zu verletzen, wäre er wohl deutlich schneller gefahren. Dennoch ist die Tat als rücksichtslos zu bezeichnen. Eine begründete Veranlassung für sein Handeln hatte der Beschuldigte nicht. Er war aus Ungeduld darüber aufgebracht, dass er bei der Baustelle am Tatort warten musste. Auch wenn nach seinen Angaben nicht auszuschliessen ist, dass vor dem inkriminierten Vorfall ein unfreundlicher Wortwechsel mit dem Privatkläger stattfand, so rechtfertigt dies die spätere Gefährdung von dessen körperlicher Unversehrtheit in keiner Art und Weise. Die subjektive Tatkomponente führt zu einer Qualifikation des Tatverschuldens des Beschuldigten als insgesamt gerade noch leicht, was angesichts des vorliegenden Strafrahmens die Festsetzung einer Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen rechtfertigt.
- 28 - 2.3. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, kann vorab auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 32 S. 19). Strafzumessungsrelevanz kommt den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine zu, insbesondere vermag die Persönlichkeit des Beschuldigten entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 47 S. 10) keine besondere Strafempfindlichkeit zu begründen, zumal nicht einsichtig ist, dass dem Beschuldigte durch einen Eintrag im Strafregister die Ausübung seines Berufs oder die Stellensuche in einem grösseren Ausmass erschwert würde, als dies ein solcher Eintrag naturgemäss mit sich bringt. Es hat damit bei der Bestrafung des Beschuldigten mit 120 Tagessätzen sein Bewenden. 3.1. Aufgrund der Höhe der Strafe ist eine Geldstrafe auszufällen (vgl. Art. 41 StGB e contrario). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung der Geldstrafe ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Davon abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter nicht zufliesst, insbesondere die notwendigen Berufsauslagen, die laufenden Steuern und die Krankenkassenprämien. Nicht zu berücksichtigen sind hingegen Mietzinsen und Abzahlungsverpflichtungen (Hug, OFK-StGB, Art. 34 N 20 f.). 3.2. Was die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, so zeigen die Unterlagen und die ergänzenden Aussagen des Beschuldigten, dass er bis Ende März 2016 bei der C._____ AG angestellt war und dabei ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'774.95 erzielte (Urk. 40/2). Seit April ist der Beschuldigte auf Stellensuche, wobei die Höhe der Arbeitslosenentschädigung nach Angaben des Beschuldigten noch nicht bestimmt ist (Prot. II S. 8). Sie dürfte jedoch im Bereich von 80% des letzten Einkommens des Beschuldigten liegen. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung fallen monatliche Ausgaben von rund Fr. 500.– für Krankenkassenprämien der Familie an. Letztes Jahr seien zudem Fr. 4'000.– bis 5'000.– Steuern angefallen. Der Beschuldigte lebt mit seiner Frau und der gemeinsamen Tochter zusammen. Die Frau des Beschuldigten ist erwerbslos, die Familienwohnung kostet inklusive Parkplatz monatlich Fr. 2'015.– (Urk. 40; Prot. II S. 8).
- 29 - 3.3. Ausgehend von den genannten wirtschaftlichen Verhältnissen ist der Tagessatz auf Fr. 80.– festzusetzen. 4.1. Sodann ist für die fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG eine Busse auszufällen, welche wiederum dem individuellen Verschulden sowie den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen ist. Auszugehen ist dabei vom abstrakten Strafrahmen von Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– Busse (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 333 Abs. 3 StGB und Art. 102 Abs. 1 SVG). 4.2. Was das objektive und subjektive Tatverschulden angeht, so kann auf die durchwegs zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 32 S. 18). Ausgehend von einem leichten Tatverschulden sowie den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten (dazu obenstehende Erw. 2.3. und 3.2.) ist eine Busse von Fr. 300.– festzusetzen. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen festzusetzen. 5. Insgesamt ist der Beschuldigte somit mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 80.– sowie mit Fr. 300.– Busse zu bestrafen. 6. Die objektiven Voraussetzungen der Gewährung des bedingten Vollzugs der auszufällenden Strafe sind erfüllt (Art. 42 StGB). In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist. Es kann deshalb erwartet werden, dass er sich durch den bei erneuter Delinquenz drohenden Vollzug der Geldstrafe genügend beeindrucken und von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lässt. Dem Beschuldigten ist deshalb der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Dauer der Probezeit auf zwei Jahre festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
- 30 - VI. Zivilansprüche 1. Der Privatkläger verlangt die Zusprechung von Fr. 790.– Schadenersatz und Fr. 1'000.– Genugtuung (Urk. 11). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren die Abweisung der Zivilforderungen des Privatklägers, eventualiter deren Verweis auf den Zivilweg (Urk. 47 S. 11). 2. Eine geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus einer Straftat entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Voraussetzungen für die Zusprechung eines Schadenersatzes sind das Vorliegen eines Schadens, die Widerrechtlichkeit des schadenverursachenden Verhaltens, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Schadensursache sowie ein schuldhaftes Verhalten (Art. 41 Abs. 1 OR). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat zudem Anspruch auf eine Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht wurde (Art. 49 Abs. 1 OR). 3.1. Der Privatkläger reichte zur Begründung seiner Schadenersatzforderung einen Brief des Beschuldigten an seinen Arbeitgeber, D._____ AG, sowie ein Lohnblatt Oktober 2014 ein und fügte die Notiz bei, der Lohnausfall sei für den Arbeitgeber nicht gedeckt (Urk. 11). Sein Genugtuungsbegehren begründete er nicht. 3.2. Der Privatkläger ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Aufwendungen, die nicht unmittelbar durch die strafbare Handlung verursacht wurden, sondern im Zusammenhang mit der Ausübung der Verfahrensrechte entstanden, nicht adhäsionsweise als Schadenersatzforderung, sondern als Entschädigung im Strafverfahren geltend zu machen sind. Ein allfälliger beim Arbeitgeber eingetretener Schaden kann zudem ohnehin nicht adhäsionsweise vom Privatkläger geltend gemacht werden. Die eingereichten Belege vermögen jedenfalls einen durch die Tat unmittelbar verursachten Vermögensschaden beim Privatkläger nicht ausreichend darzutun, zumal diesem der Lohn für den Monat Oktober 2014 vollumfänglich ausbezahlt wurde. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers ist daher
- 31 auf den Zivilweg zu verweisen. Gleiches gilt für das nicht begründete Genugtuungsbegehren. VII. Kosten und Entschädigung 1. Über die vorinstanzliche Kostenregelung ist von Amtes wegen neu zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist ohne weiteres zu bestätigen (Dispositivziffer 6). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihren Anträgen weitestgehend. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher ebenfalls dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. 3. Eine Entschädigung des Beschuldigten fällt beim vorliegenden Verfahrensausgang ausser Betracht. Ein zu entschädigender Aufwand des Privatklägers ist nicht ausreichend belegt.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
- 32 - 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 5. Der Privatkläger wird mit seinen Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. 6. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6) wird bestätigt. 7. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 100.– Zeugenentschädigung.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − den Privatkläger E._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
- 33 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 20. Mai 2016
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Berchtold
- 34 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Urteil vom 20. Mai 2016 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 SVG, und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen. 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 5. Der Privatkläger wird mit seinen Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen. 8. Dem Beschuldigten wird aus der Staatskasse eine Parteientschädigung von Fr. 5'350.10 (inkl. MWST) zugesprochen. Berufungsanträge: 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 SVG, sowie der vorsätzlichen Verletzung von Verkehrsregeln in Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit 120 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 100.– (entsprechend Fr. 12'000.–) sowie einer Busse von Fr. 2'000.–. 3. Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren 4. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse 5. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft 6. Kostenauflage (Kosten inklusive Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'400.–) 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Dem Berufungsbeklagten sei zulasten der Berufungsklägerin eine Entschädigung für den Aufwand der Verteidigung in der Höhe der heute eingereichten Honorarnote, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von 8 %, zuzusprechen. 3. Eventualiter: Bestrafung mit einer Busse von Fr. 500.– für Nichtbeherrschen des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in V. mit Art. 31 Abs. 1 SVG. 4. Die Zivilforderungen der Privatklägerschaft seien abzuweisen oder eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Kostenauflage zu Lasten der Berufungsklägerin ___________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Prozessuales III. Sachverhalt IV. Rechtliche Würdigung V. Strafzumessung VI. Zivilansprüche 2. Eine geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus einer Straftat entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Vor-aussetzungen für ... VII. Kosten und Entschädigung Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 5. Der Privatkläger wird mit seinen Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. 6. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6) wird bestätigt. 7. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) den Privatkläger E._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.