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Zürich Obergericht Strafkammern 08.04.2016 SB150470

8 aprile 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·3,652 parole·~18 min·5

Riassunto

Veruntreuung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150470-O/U/ad

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Vorsitzender, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Hässig

Urteil vom 8. April 2016

in Sachen

A._____, Privatkläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ substituiert durch Rechtsanwältin MLaw X2._____

gegen

B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Veruntreuung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. September 2015 (GG150183)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Juli 2015 (Urk. 46) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten (Gebühr Vorverfahren: Fr. 2'500.–, Gebühr Beschwerdeverfahren vor Obergericht Zürich [Prozess Nr. UE130362]: Fr. 1'000.–) inkl. die Kosten der amtlichen Verteidigung (einschliesslich diejenigen für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht: Fr. 1'895.95 inkl. 8 % Mehrwertsteuer) werden auf die Gerichtskasse genommen. Über die Kosten der amtlichen Verteidigung für das vorliegende Verfahren wird separat entschieden. 4. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 4'207.95 (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) für anwaltliche Vertretung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Vertreterin des Privatklägers: (Urk. 88 S. 2) 1. Das Urteil vom 17. September 2015 sei aufzuheben und die Beschuldigte sei gemäss Anklageschrift vom 8. Juli 2015 schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

- 3 - 2. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, mindestens Fr. 324.90, nebst Zins zu 5% seit 22. März 2013, an den Privatkläger zu bezahlen. 3. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, Fr. 3'600.–, nebst Zins zu 5% seit 3. April 2013, an den Privatkläger zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.), unter Zusprechung einer angemessenen Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren, zu Lasten der Beschuldigten. b) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 89 S. 1) 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten des Berufungsklägers. c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 81, schriftlich) Keine Anträge.

________________________________

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. September 2015 liess der Privatkläger mit Eingabe seines Vertreters vom 23. September 2015 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 68; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Vertreter des Privatklägers am 12. November 2015 zugestellt (Urk. 74/3). Mit Eingabe vom 25. November 2015 reichte dieser rechtzeitig die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, mit welcher das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich angefochten und die Schuldigsprechung gemäss Anklageschrift und eine angemessene Bestrafung beantragt wurde (Urk. 76 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2015 wurde der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und eine Frist von 20 Tagen zur Erhebung einer Anschlussberufung angesetzt (Urk. 79). Mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (Urk. 81). Das Datenerfassungsblatt der Beschuldigten samt Beilagen ging am 23. Dezember 2015 hierorts ein (Urk. 82; Urk. 83/1-9). 2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem der Privatkläger das vorinstanzliche Urteil vom 17. September 2015 vollumfänglich anfechten liess (Urk. 76 S. 2; Prot. II S. 12), ist dieses in seiner Gesamtheit zu überprüfen. Dem Vorbringen der Verteidigung, der Privatkläger habe in der Berufungsbegründung lediglich zwei Vorfälle bemängelt, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei, soweit sie die anderen Fälle betreffe (Prot. II S. 10), ist entgegenzuhalten, dass eine unvollständige Berufungsbegründung keine Berufungsbeschränkung zur Folge hat. Dies ist lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. 3. Die Anklageschrift hat gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO neben den formellen Angaben (lit. a-e) sowie den angeblich verletzten Gesetzesbestimmungen (lit. g)

- 5 - "möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung" (lit. f) zu bezeichnen. Als ungültig muss die Anklage dann angesehen werden, wenn sie wegen einer entsprechenden Formulierung ihre Umgrenzungs- und/oder Informationsfunktion nicht mehr zu erfüllen vermag. Solange die beschuldigte Person aus der Anklage also ersehen kann, was ihr konkret vorgeworfen wird, und sie sich gestützt auf die Informationen auch effektiv (oder wirksam) verteidigen kann, besteht keine Verletzung des Anklageprinzips (vgl. OGer SB140078, II. Strafkammer, Urteil vom 4. Juli 2014 mit Verweis auf Kass.Nr. 99/249S, Entscheid vom 5. Juli 2000; Kass.Nr. 98/280S, Entscheid vom 5.7.1999; vgl. bereits BGE 103 Ia 6, ZR 60 Nr. 43). Aus der umständlich und schwerfällig formulierten Anklage ergibt sich vorliegend nicht, wann und bei welcher Gelegenheit die Beschuldigte das Geld entnommen haben soll. Die Anklage umschreibt lediglich den Zeitraum, in dem die mutmasslichen Geldentnahmen stattgefunden haben sollen. Es wird weder der Zeitpunkt noch die Handlung der mutmasslichen Geldentnahmen umschrieben. Ob das Anklageprinzip verletzt ist, ist deshalb fraglich, kann vorliegend aber offen gelassen werden, da die Beschuldigte ohnehin von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen ist. II. Sachverhalt 1. Die Anklage wirft der Beschuldigten in Anklageziffer 1.A. zusammengefasst vor (Urk. 46), im Zeitraum von mindestens 16. Januar 2013 bis 22. März 2013 an ihrem Arbeitsort im A._____-Restaurant ... in Zürich, in ihrer Funktion als Kassenmitarbeiterin ihr anvertrautes Bargeld, d.h. Einnahmen aus verkauften Kundenkonsumationen bzw. Warenverkäufen, wiederholt, in Teilbeträgen aus der Kasse genommen zu haben. Sie habe an mindestens acht Arbeitstagen mindestens 40 Mal Geld (oder teils geldwerte Gutscheine, Lunchchecks u.ä.) für Konsumationen oder Warenverkäufe von Kunden einkassiert, ohne diese in die Registrierkasse einzutippen oder unzutreffende tiefere Beträge in die Kasse eingetippt, um die auf diese Weise erwirkten bzw. dadurch in der Kasse resultierenden Bar-

- 6 geldüberschüsse von total mindestens Fr. 324.90 in der Folge jeweils heimlich aus der Kasse zu nehmen und für ihre eigenen Bedürfnisse zu verwenden oder um Dritte im entsprechenden Betrag zu begünstigen. Die Beschuldigte habe beispielsweise am 25. Februar 2015, 13.24 Uhr, ihrer Arbeitskollegin C._____ auf einen Menü-Konsumationspreis von Fr. 12.– Rückgeld auf Fr. 100.– ausgehändigt, obwohl diese mittels einer Note à Fr. 20.– bezahlt habe, wodurch die Beschuldigte diese mit Fr. 80.– begünstigt habe. Dies habe sie im Wissen getan, dass dieses Geld dem Privatkläger gehöre und sie dieses zu Gunsten desselben hätte verwahren und weiterleiten sollen (Urk. 46 S. 2 f.). Um die Geldentnahmen zu verheimlichen, habe sie es gemäss Anklageziffer 1.B. unterlassen, wie soeben beschrieben, die besagten Konsumationen bzw. Warenverkäufe in (ungefähr) den Geldentnahmen entsprechender Höhe in die Kasse und damit direkt verbunden in das elektronische Buchungssystem einzutippen, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Dadurch habe sie falsche, nicht den effektiven Warenverkäufen entsprechende Verkaufsquittungen und gleichzeitig Aufzeichnungen im elektronischen Kassen- bzw. Buchhaltungssystem des Arbeitgebers bewirkt. Dies habe sie in der Absicht getan, das Fehlen des von ihr entnommenen Bargeldes ihres Arbeitgebers zu verheimlichen. Dadurch habe sie sich in mehrfacher Hinsicht Vorteile verschafft, auf die sie keinen Anspruch gehabt habe, was sie gewusst habe (Urk. 46 S. 3 f.). 2. Die Beschuldigte bestritt während des Vorverfahrens sowie vor Vorinstanz stets, absichtlich Kundenkonsumationen nicht bzw. nicht korrekt im Kassensystem erfasst und heimlich Geld aus der Kasse genommen zu haben. Dass ihr Fehler bei der Arbeit an der Kasse unterlaufen sein könnten, bestreitet sie hingegen nicht (Urk. 3 S. 2 ff.; Urk. 4 S. 2 ff.; Urk. 8 S. 12; Urk. 11 S. 2, 4; Urk. 41 S. 2; Urk. 60 S. 4 ff., 7). Bei dieser Darstellung blieb die Beschuldigte auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 9). 3. Im vorinstanzlichen Urteil wurden die rechtstheoretischen Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt aufgeführt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden (Urk. 75 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 7 - 3.1. Der eingeklagte Sachverhalt beruht auf den Videoaufnahmen (Urk. 7/44 und Urk. 37/15), Screenshots dieser Videoaufnahmen, Quittungen über die während der Zeitspanne der Überwachung getätigten Transaktionen (Urk. 7/2-41; Urk. 9/3; Urk. 9/4; Urk. 37/1-14; Urk. 39 und Urk. 40) sowie Aussagen der Beschuldigten (Urk. 3, 4, 8, 11, 27, 41, 60, Prot. II S. 5 ff.) der Zeugin D._____ (Urk. 10 und Urk. 32), des Zeugen E._____ (Urk. 33) und des Zeugen F._____ (Urk. 34). 3.2. Die Vorinstanz beschrieb die entscheidrelevanten Sequenzen der Videoaufnahmen vom 17. Januar 2013, 5. Februar 2013, 20. Februar 2013, 25. Februar 2013, 26. Februar 2013, 27. Februar 2013, 28. Februar 2013, 21. März 2013 und 22. März 2013 zutreffend, sodass auf diese Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 75 S. 7-11, Ziff. 4.1.-4.1.10.). Die Vorinstanz fasste sodann die Aussagen der Beschuldigten vollständig zusammen, sodass darauf ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 75 S. 12-19, Ziff. 4.4.1.- 4.4.7.). 3.3. D._____, Mitarbeiterin Sicherheitsdienst Revision, wurde als polizeiliche Auskunftsperson und als Zeugin einvernommen (Urk. 10 und 32). Anlässlich ihrer Einvernahmen erläuterte sie die technische Funktionsweise des Kassensystems des Privatklägers und machte Angaben in Bezug auf die allgemeinen Abläufe betreffend die Kassen. In ihren Aussagen belastete sie die Beschuldigte jedoch nicht. Auch die Zeugen E._____, Geschäftsführer/Leiter des A._____-Restaurants ... (Urk. 33), und F._____, ehemaliger Kostensteller des A._____-Restaurants ... (Urk. 34), machten anlässlich ihrer Einvernahmen keine die Beschuldigte direkt belastenden Aussagen. Sie gaben ebenfalls Auskunft über das Kassensystem und die internen Abläufe. Die Aussagen der drei Zeugen zum Kassensystem des Privatklägers und zu den Abläufen sind glaubhaft, da sie grundsätzlich miteinander übereinstimmen und insgesamt ein stimmiges Gesamtbild geben. Gestützt auf die Aussagen der Zeugen ist daher erstellt, dass es drei Kassenschubladen gab, wobei diese insbesondere während der Pausenablösung von mehreren Kassiererinnen benützt werden konnten. Die Kassiererinnen hatten demnach keine eigenen Kassenschubladen. Sie konnten sich selbständig einlog-

- 8 gen, wobei es für jede Kassenschublade ein Passwort gab (Urk. 10 S. 3; Urk. 32 S. 5; Urk. 33 S. 6). Der Inhalt der Kassenschublade wurde zwei Mal wöchentlich bis alle zehn Tage abgerechnet (Urk. 10 S. 8; Urk. 32 S. 5; Urk. 33 S. 5; Urk. 34 S. 3, 5). 3.4. Gemäss den Angaben der Zeugin D._____ generiert jede abgeschlossene Transaktion automatisch eine Quittung (Urk. 10 S. 5). Die Vorinstanz erwog daher zutreffend, dass sich durch das Abgleichen der auf den Videosequenzen erkennbaren Konsumationen mit den Angaben auf den Quittungen aus dem Kassensystem nachvollziehen lässt, ob die Beschuldigte die jeweiligen Konsumationen vollständig, unvollständig oder gar nicht erfasst hatte (Urk. 75 S. 21 f.). Obwohl die Beschuldigte verschiedene Erklärungsversuche für die Fehl- bzw. Nichtbuchungen vorbrachte (heisses Wasser für den Tee und ein Ersatz für einen ausgeleerten Kaffee seien gratis [Urk. 8 S. 3, 6, Nr. 4 und 14], die nicht getippte Konsumation sei in der … gekauft worden [Urk. 8 S. 2 f., Nr. 3 und 5], die Konsumationen habe sie nachher noch eingetippt [Urk. 8 S. 10], bzw. die Konsumationen seien bereits bezahlt gewesen [Urk. 8 S. 7, 10]), können damit dennoch über 40 Fehl- bzw. Nichtbuchungen nicht erklärt werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 75 S. 22) ist die grosse Anzahl der Fehl- bzw. Nichtbuchungen, welche innert kürzester Zeit erfolgten, nicht als Indiz für eine bewusste Vornahme dieser Fehl- bzw. Nichtbuchungen zu werten. In der vorliegenden Häufigkeit wären sie viel zu augenfällig gewesen. Die Beschuldigte musste sich am 9. März 2012 einer Diskushernieoperation unterziehen und nahm am 25. Juni 2012 ihre Arbeit im Umfang von 50% wieder auf. Ihre Arbeitsfähigkeit wurde in der Folge kontinuierlich gesteigert, wobei sie grundsätzlich ab dem 14. Januar 2013 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20% aufwies (Urk. 29/1; Urk. 29/3). Aufgrund von Krankheit war die Beschuldigte sodann vom 11. Januar 2013 bis 15. Januar 2013 sowie vom 8. Februar 2013 bis 19. Februar 2013, mithin im Zeitraum der eingeklagten Delikte, zu 100% arbeitsunfähig. Die Erkrankungen machten jeweils eine Medikamenteneinnahme (Pretuval, Nasobol, Codein Knoll, Antibiotika etc.) notwendig (Urk. 29/1). Aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschuldigten kann nicht ausgeschlossen werden, dass der

- 9 - Beschuldigten die Fehl- bzw. Nichtbuchungen aufgrund ihres angeschlagenen Gesundheitszustandes und der damit einhergehenden Medikamenteneinnahme unterlaufen sind. Es kann daher nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass die Beschuldigte die Transaktion bewusst nicht oder unvollständig getätigt hat. 3.5. Dem Einwand des Privatklägers, die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Bargeldentnahme aus der Registrierkasse am 5. Februar 2013 eine reine Vermutung sei, sei aktenwidrig (Urk. 76 S. 5), ist entgegenzuhalten, dass aufgrund der besagten Videosequenz durchaus nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschuldigte das gefaltete Papierstück wieder in der Kassenschublade versorgt hat. Die Bildqualität ist zu schlecht, um den Verbleib des gefalteten Papierstücks zweifelsfrei nachvollziehen zu können. Die Vorinstanz räumte zutreffend ein, es sei zwar auffällig, dass die Beschuldigte, nachdem sie die Kassenschublade auf dem Rolli deponiert habe, ihre linke Hand kurz in die Hosentasche stecke. Auch erkannte die Vorinstanz, dass dies den Eindruck erwecken vermöge, dass sie dabei einen zuvor in der Hand deponierten Gegenstand in ihre Tasche gesteckt habe (Urk. 75 S. 23). Dennoch ist auf der Videoaufnahme keine Geldentnahme festzustellen. Entgegen der Ansicht des Privatklägers (Urk. 61 S. 4; Urk. 76 S. 5 f.; Urk. 88 S. 5) ist auch auf den übrigen im Recht liegenden Videoaufnahmen aufgrund der schlechten Bildqualität nicht zweifelsfrei zu erkennen, dass die Beschuldigte Geld (in Form von Münzen, Noten, Lunchchecks etc.) aus der Kasse nimmt. Selbst wenn Verdachtsmomente gegen die Beschuldigte bestehen, welche darauf hinweisen, dass sie Geld aus der Kasse an sich genommen haben könnte – wie beispielsweise das Hantieren in der Kasse, anschliessendes Ergreifen des Putztuches und das Versorgen des Putztuches in der Tasche –, lässt sich in Anbetracht des zu beachtenden Grundsatzes in dubio pro reo eine Geldentnahme durch die Beschuldigte nicht rechtsgenügend erstellen. Ebenso wenig kann aufgrund der Fehlmanipulation eine Geldentnahme durch die Beschuldigte abgeleitet werden, obwohl durch die Fehlmanipulationen ein Bargeldüberschuss in der Kasse hätte verbleiben müssen. Gemäss Auskunft des Zeugen F._____ habe es Wochen gegeben, da habe eine Kassendifferenz von minus Fr. 200.– vorgelegen, dann wieder eine Kassendifferenz von plus

- 10 - Fr. 150.– (Urk. 34 S. 3). Da die Beschuldigte keine eigene Kassenschublade hatte, welche nach ihrem Arbeitsdienst abgerechnet wurde, kann ein bei der Abrechnung festgestelltes Bargelddefizit nicht kausal der Beschuldigten angelastet werden. Der mögliche Täterkreis erstreckt sich auf alle die Kassenschubladen bedienenden Mitarbeiter. 3.6. In Bezug auf den Vorwurf, die Beschuldigte habe am 25. Februar 2015 (Urk. 37/15: CD 2, Datei "250213_1324_Entnahme_MA") ihrer Arbeitskollegin C._____ auf einen Menü-Konsumationspreis von Fr. 12.– und Bezahlung derselben mit einer Note à Fr. 20.– Rückgeld auf Fr. 100.– ausgehändigt, erklärte die Beschuldigte, ihr sei diesbezüglich sehr wahrscheinlich ein Fehler passiert. Sie sei sich zu 99% sicher, dass sie Fr. 100.– anstatt Fr. 20.– eingetippt habe. Es könne nur so sein. Sie habe noch auf den Bildschirm geschaut, um zu schauen, wie viel Rückgeld sie geben müsse und habe das Geld entsprechend herausgegeben. Sie habe aus Versehen falsch getippt (Urk. 60 S. 6 f.). Wie auch die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 75 S. 24 f.), wird die diesbezügliche Aussage der Beschuldigten von der Kassenquittung des Privatklägers gestützt (Urk. 39). Gemäss dieser gab die Beschuldigte nämlich als Zahlungsmittel Fr. 100.– bar ins Kassensystem ein. Hätte die Beschuldigte durch vorherige Fehlbuchungen generiertes, überschüssiges Geld aus der Kasse abschöpfen wollen, so hätte sie dies jedoch unterlassen müssen. Da der Beschuldigten an jenem Tag keine Fehlbuchungen vorgeworfen werden, die Kassenmitarbeiterinnen keine fix zugeteilten Kassenschubladen haben und sämtliche Kassenmitarbeiterinnen insbesondere in der Pausenablösung mit sämtlichen Kassenschubladen arbeiten und die Kassen lediglich zwei Mal pro Woche bis hin zu alle zehn Tage abgerechnet werden (vgl. Urk. 10 S. 3, 8; Urk. 32 S. 5; Urk. 33 S. 5 f.; Urk. 34 S. 3, 5), ist zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie nicht wissen konnte, ob sich in der Kasse überhaupt ein Geldüberschuss befunden hat, den sie hätte abschöpfen können bzw. ihrer Arbeitskollegin hätte geben können. Die Aussage der Beschuldigten, wonach ihr ein Fehler unterlaufen sei, ist daher nicht unglaubhaft. Es lässt sich mithin nicht rechtsgenügend erstellen, dass die Beschuldigte diesbezüglich vorsätzlich gehandelt hat.

- 11 - 3.7. Eine Geldentnahme durch die Beschuldigte lässt sich weder aufgrund der Videoaufnahmen noch der übrigen Beweismittel erstellen. Die Beschuldigte erfüllt daher weder den objektiven Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB noch der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung ist die Beschuldigte freizusprechen. 4. Da sich nicht erstellen lässt, dass die Beschuldigte die Fehl- bzw. Nichtbuchungen bewusst vorgenommen hat (vgl. vorstehend, Erw. 3.4.), ist auch – entgegen der Ansicht des Privatklägers (Urk. 88 S. 6) – die Vorteilsabsicht der Beschuldigten zu verneinen. Da die Beschuldigte die von ihr getätigten Fehl- bzw. Nichtbuchungen nicht bewusst vornahm, konnte sie auch nicht beabsichtigt haben, Dritte oder sich selbst durch die Fehl- bzw. Nichtbuchungen zu bevorteilen. Eine Schädigungsabsicht fällt mangels bewusster Vornahme von Fehl- bzw. Nichtbuchungen ebenfalls ausser Betracht. Der Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist daher nicht erfüllt. Die Beschuldigte ist auch vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen. III. Zivilforderungen Der Privatkläger beantragt, die Beschuldigte sei zu verpflichten, mindestens Fr. 324.90 nebst Zins zu 5% seit 22. März 2013 sowie Fr. 3'600.– nebst Zins zu 5% seit 3. April 2013 an den Privatkläger zu bezahlen (Urk. 61 S. 2, 4 ff.; Urk. 76 S. 2). Die Vorinstanz wies darauf hin, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass trotz diesem Ausgang des Verfahrens eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten bestehen könne, allenfalls für ein fahrlässiges Handeln, was jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sei (Urk. 75 S. 27). Diesen Ausführungen ist zu folgen und die Zivilforderungen des Privatklägers im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

- 12 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 und 4) zu bestätigen (Art. 427 Abs. 1 StPO; Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. Urk. 75 S. 27 f.). Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, sodass er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Urk. 86). Der unterliegende Privatkläger trägt die Kosten der Verteidigung der Beschuldigten, zumal die Fortsetzung des Verfahrens ausschliesslich von seinem Willen abhing (BGE 139 IV 45 = Pra 102 [2013] Nr. 60). Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte B._____ ist der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Zivilforderungen des Privatklägers werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– amtliche Verteidigung 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Privatkläger auferlegt.

- 13 - 6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA nebst dem Formular "Löschung des DNA- Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 8. April 2016

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Hässig

Urteil vom 8. April 2016 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten (Gebühr Vorverfahren: Fr. 2'500.–, Gebühr Beschwerdeverfahren vor Obergericht Zürich [Prozess Nr. UE130362]: Fr. 1'000.–) inkl. die Kosten der amtlichen Verteidigung (einschliesslich diejen... 4. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 4'207.95 (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) für anwaltliche Vertretung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: 1. Das Urteil vom 17. September 2015 sei aufzuheben und die Beschuldigte sei gemäss Anklageschrift vom 8. Juli 2015 schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, mindestens Fr. 324.90, nebst Zins zu 5% seit 22. März 2013, an den Privatkläger zu bezahlen. 3. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, Fr. 3'600.–, nebst Zins zu 5% seit 3. April 2013, an den Privatkläger zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.), unter Zusprechung einer angemessenen Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren, zu Lasten der Beschuldigten. 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten des Berufungsklägers. Keine Anträge. ________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales II. Sachverhalt III. Zivilforderungen IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte B._____ ist der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Zivilforderungen des Privatklägers werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Privatkläger auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Privatklägerschaft  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Privatklägerschaft  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA nebst dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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