Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 04.02.2016 SB150463

4 febbraio 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·4,058 parole·~20 min·1

Riassunto

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150463-O/U/jv

Mitwirkend: Der Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. B. Amacker und Dr. iur. S. Mazan sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Urteil vom 4. Februar 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 20. Oktober 2015 (GG150053)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Juli 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 14). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 37 S. 16 f.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 160.–, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'225.75 Auslagen Untersuchung Fr. 1'830.00 Auslagen Polizei (Fotodokumentation / Plan) Fr. 5'755.75 Total

Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, reduziert sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel. 6. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 57 S. 1) Der Berufungskläger sei freizusprechen; unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse für beide Instanzen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 47) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Am 20. Oktober 2015 fand im vorliegenden Strafverfahren die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht, statt (Prot. I S. 4 ff.). Gleichentags fällte das Bezirksgericht Winterthur das obgenannte Urteil (Prot. I S. 9 ff.). Das Urteil wurde anlässlich der Hauptverhandlung mündlich eröffnet sowie dem Verteidiger des Beschuldigten im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 11 und Urk. 25). Aufgrund eines Versehens bezüglich Dispositiv-Ziffer 1 wurde dem Verteidiger eine berichtigte Fassung des Dispositivs versandt und der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland überbracht (Prot. I S. 13 und Urk. 26). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 meldete der Beschuldigte beim Bezirksgericht Winterthur fristgerecht Berufung an (Urk. 31). Am 5. November 2015 versandte das Bezirksgericht Winterthur das begründete Urteil (Urk. 33 [= Urk. 37] und Urk. 34). 2. Im Anschluss an die Zustellung des begründeten Urteils reichte der Beschuldigte dem Obergericht am 9. November 2015 ebenfalls fristgerecht (Art. 399

- 4 - Abs. 3 StPO) die Berufungserklärung ein und beantragte, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei der Berufungskläger freizusprechen (Urk. 38). 3. Mit Präsidialverfügung vom 23. November 2015 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären bzw. Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 42). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichte darauf, Beweisanträge zu stellen (Urk. 47). 4. Am 11. Dezember 2015 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 4. Februar 2016 vorgeladen (Urk. 50). 5. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. Februar 2016 erschien der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines Verteidigers (Prot. II S. 4). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (a.a.O. S. 7 f.). II. Umfang der Berufung Der Verteidiger des Beschuldigten hat die Berufung in seiner Berufungserklärung ausdrücklich nicht beschränkt (Urk. 38 S. 2; Art. 399 Abs. 4 StPO; vgl. auch Prot. II S. 5). Demnach ist der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich angefochten und in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Sachverhalt 1. Der Beschuldigte beantragt auch im Berufungsverfahren einen Freispruch (Urk. 57). Der Sachverhalt ist umstritten und demnach zu erstellen. 2. Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift vom 13. Juli 2015 im Wesentlichen davon aus, dass der Beschuldigte am 18. November 2014 um ca. 06.50 Uhr in seinem Personenwagen hinter dem von B._____ gelenkten Lastwagen von Gerlikon/ZH herkommend in Richtung Hagenbuch/ZH fuhr. In einer Linkskurve habe der Beschuldigte zum Überholen des Lastwagens angesetzt und

- 5 sei in der Folge mit dem korrekt entgegenkommenden Personenwagen von C._____ kollidiert. Als Folge dieser Kollision hätten beide Fahrzeuglenker das Brustbein gebrochen, und beide Fahrzeuge hätten Totalschaden erlitten. Durch seine grob pflichtwidrige Fahrweise habe der Beschuldigte eine erhebliche Unfallgefahr für andere Verkehrsteilnehmer mit Verletzungs- oder gar Todesfolgen geschaffen. Im vorliegenden Fall habe sich diese Gefahr durch die Kollision mit dem korrekt entgegen kommenden Personenwagen von C._____ konkretisiert. Der Beschuldigte habe diese Unfallfolge mit seinem Verhalten, in einer unübersichtlichen Linkskurve ein Fahrzeug zu überholen und sich deswegen auf die Gegenfahrbahn zu begeben, zumindest in Kauf genommen (Urk. 14 S. 2). 3. Der Beschuldigte anerkannte den Sachverhalt insofern, als dass er am 18. November 2014 um ca. 06.50 Uhr mit seinen Personenwagen von Gerlikon herkommend Richtung Hagenbuch hinter einem Lastwagen gefahren sei. Sodann anerkannte er, dass es zwischen seinem Personenwagen und dem entgegen kommenden Personenwagen von C._____ in einer Linkskurve zu einer Kollision gekommen sei, bei welcher beide Personenwagen einen Totalschaden erlitten hätten. Demgegenüber führte der Beschuldigte aus, dass er sich nicht daran erinnern könne, dass er den Lastwagen habe überholen wollen. 4. Beim Erstellen des Sachverhalts würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Als Beweismittel bzw. Indizien liegen die Aussagen des Beschuldigten, die Zeugenaussagen des Lastwagenfahrers B._____ sowie die Fotodokumentation des Unfallfotodienstes der Kantonspolizei Zürich vor (Urk. 5). Die ebenfalls bei den Akten liegende polizeiliche Einvernahme von C._____ (Urk. 4/1) ist nicht als Beweismittel gegen den Beschuldigten verwertbar, da der Beschuldigte an dieser Einvernahme nicht anwesend war und seine Teilnahmerechte nicht gewahrt wurden (Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO). Sie wurde weder als Auskunftsperson noch als Zeugin befragt. Die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen B._____ sind aufgrund aller relevanter Umstände zu würdigen. Nebst der allgemeinen Glaubwürdigkeit der betreffenden Personen steht insbesondere die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen im Vordergrund. Für eine wahrheitsge-

- 6 mässe Aussage sprechen sog. Realitätskriterien wie innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit der Darstellung, konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten, Konstanz der Aussagen in den verschiedenen Befragungen etc. Als Hinweis für unglaubhafte Aussagen sind beispielsweise Übertreibungen in der Sache und übertrieben bestimmte Aussagen zu werten. 5. Unbestritten fuhr der Beschuldigte in seinem Personenwagen unmittelbar vor der Kollision mit dem Personenwagen von C._____ hinter dem von B._____ gelenkten Lastwagen. Ebenfalls unmittelbar vor der Kollision kreuzte C._____ in ihrem Personenwagen auf ihrer Fahrspur den Lastwagen von B._____. Nachdem der von C._____ gelenkte Personenwagen den Lastwagen passiert hatte, kam es zur Kollision zwischen den Personenwagen vom Beschuldigten und von C._____. Die Umstände der Kollision sind umstritten. Entscheidend für die Beurteilung der strittigen Fragen sind die Aussagen des Beschuldigten und die Zeugenaussagen von B._____. Die Vorinstanz gab die betreffenden Aussagen detailliert wieder, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 37 S. 5-8 E. 2.2 und 2.3; Art. 82 Abs. 4 StPO). a. Bei der Würdigung dieser Aussagen ist zunächst die generelle Glaubwürdigkeit des Zeugen B._____ zu erwähnen, der als unbeteiligter Dritter kein eigenes Interesse am Verfahrensausgang hat und überdies unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagte. Demgegenüber ist in Bezug auf die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ein Interesse am Ausgang des Verfahrens nicht zu übersehen. b. Entscheidend ist aber die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen B._____. In der polizeilichen Befragung schilderte der Zeuge B._____ zeitnah seine Wahrnehmungen vor und nach dem Unfall (Unfall ca. um 06.50 Uhr, Ende der polizeilichen Einvernahme 08.33 Uhr). Insbesondere führte er aus, dass ihm der Beschuldigte unmittelbar nach dem Unfall gesagt habe, er (der Beschuldigte) habe gemeint, er (der Zeuge) blinke und dass er (der Zeuge) ein guter Chauffeur sei und ihn habe vorbeilassen wollen und dass er (der Beschuldigte) deshalb habe überholen wollen; der Beschuldigte habe sich bei C._____ immer wieder entschuldigt und gesagt, dass er ein Idiot sei (Urk. 4/3 S. 1 f.). Diese zeitnah depo-

- 7 nierten Aussagen sind zuverlässig und stimmig. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Zeuge die Aussagen des Beschuldigten, ihm sei durch Blinken des Lastwagens die Möglichkeit des Überholens angezeigt worden und er habe überholen wollen, frei erfunden hat – wovon im Übrigen auch der Beschuldigte nicht ausgeht (Urk. 56 S. 8). Desgleichen kann ausgeschlossen werden, dass die vom Zeugen wahrgenommene Selbstbezichtigung des Beschuldigten als "Idiot" und die Entschuldigungen gegenüber C._____ erfunden sind. Hinzu kommt, dass der Zeuge seine Ausführungen in der Zeugeneinvernahme uneingeschränkt und in allen Einzelheiten bestätigte (Urk. 4/4). Damit liegen zeitnahe, konstante, widerspruchsfreie und realitätsnahe Aussagen des Zeugen ohne jegliche Übertreibungen vor. Ein Motiv oder Gründe für nicht wahrheitsgemässe Aussagen sind nicht zu erkennen. Die Aussagen des Zeugen B._____ sind in hohem Mass glaubhaft. c. Anders verhält es sich mit den Aussagen des Beschuldigten. In der ersten polizeilichen Einvernahme drei Tage nach der Kollision führte der Beschuldigte aus, es sei möglich, dass er den Lastwagenchauffeur gefragt habe, ob er rechts geblinkt habe (Urk. 3/1 S. 2 [Frage 4]). In der Einvernahme durch die Staatsanwältin antwortete der Beschuldigte zur Frage des Blinkens zunächst ausweichend und hielt dann fest, er wisse es nicht, ob er dem Zeugen gesagt habe, dieser habe durch Rechtsblinken die Möglichkeit des Überholens angezeigt (Urk. 3/2 S. 5 [Fragen 27 bis 29]). Widersprüchlich und ausweichend äusserte sich der Beschuldigte auch zur Frage, er habe sich unmittelbar nach dem Unfall als Idioten bezeichnet. In der polizeilichen Einvernahme sagte er, es sei klar, dass es ihm leid tue, aber er könne sich nicht mehr daran erinnern (Urk. 3/1 S. 2 [Frage 16]). In der Einvernahme durch die Staatsanwältin bestätigte der Beschuldigte, dass er sich gut vorstellen könne, dass er sich gegenüber C._____ entschuldigt habe, er könne sich aber nicht mehr daran erinnern; neu brachte er aber vor, er habe sich vielleicht als Idioten bezeichnet, weil er problemlos einen anderen Weg durch die Stadt hätte wählen können und vielleicht auch, weil er viel zu früh unterwegs gewesen sei und locker 15 Minuten später hätte losfahren können (Urk. 3/2 S. 5 f. [Frage 30]). So argumentierte der Beschuldigte auch anlässlich der heutigen Befragung. Zudem machte er heute über weite Strecken geltend, nicht mehr zu wissen, wie – und auch wo – es zur Kollision gekommen sei

- 8 - (Urk. 56 S. 5 ff.). Insgesamt erweisen sich die teils ausweichenden und widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft, weshalb auf die Aussagen des Zeugen B._____ abzustellen ist. d. Daran ändern auch die Argumente der Verteidigung nichts. Richtig ist zwar der Hinweis des Verteidigers, dass sich aus der Fotodokumentation des Unfalldienstes der Kantonspolizei Zürich (Urk. 5) der exakte Kollisionsort nicht ergibt (Urk. 22 S. 2 Rz. 2, S. 6 f. Rz. 16 und S. 8 Rz. 22; Urk. 57 S. 5 Rz. 14 und S. 7 Rz. 18). Entscheidend ist aber nicht der genaue Kollisionsort, sondern dass die Kollision auf der Fahrbahn von C._____ stattgefunden hat. Der Beschuldigte räumt denn auch ein, dass gemäss der Fotodokumentation auf der Fahrbahn von C._____ mehr Trümmerteile lägen (Urk. 22 S. 4 Rz. 9 mit Hinweis auf Urk. 5 Bilder 7 und 8). Dies deckt sich auch mit verschiedenen Hinweisen des Beschuldigten, dass er möglicherweise habe überholen oder die Kurve habe schneiden wollen (Urk. 3/1 S. 2 [Frage 9], Urk. 3/2 S. 4 [Frage 23]); insbesondere führte er in der Einvernahme durch die Staatsanwältin auf Vorhalt einer Aussage von C._____, das Fahrzeug des Beschuldigten sei hinter dem Lastwagen ausgeschert, aus: "Ja. Muss so sein. Ich habe die Zeichnungen gesehen. Mein Auto war auf der linken Seite auf ihrer Fahrspur" (Urk. 3/2 S. 5 [Frage 26]). Nicht überzeugend ist auch der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte könnte von einem Schwächeanfall (Synkope oder Blackout) im Zusammenhang mit einer Unterzuckerung betroffen gewesen oder eingeschlafen sein (Urk. 22 S. 7 f. Rz. 20; Urk. 57 S. 5 Rz. 12 f.). Für eine solche Annahme gibt es keine Hinweise. Im Gegenteil führte der Beschuldigte in der Befragung durch die Staatsanwältin aus, er sei nicht erschöpft gewesen, habe sich in keiner Art unwohl gefühlt und alles sei gut gewesen (Urk. 3/2 S. 3 [Fragen 12-16]) und auch heute gab er an, "topfit" gewesen zu sein und keine gesundheitlichen Probleme gehabt zu haben (Urk. 56 S. 4). Dass der Beschuldigte gesundheitliche Probleme hatte, die Grund für die Kollision hätten gewesen sein können, ist somit reine Spekulation und auszuschliessen. Ferner ist auch der Hinweis der Verteidigung nicht überzeugend, dass C._____ gemäss den Wahrnehmungen des Zeugen B._____ sehr nahe an des-

- 9 sen Lastwagen vorbei gefahren sei, weshalb ernsthafte Zweifel bestünden, ob C._____ nicht vielleicht doch auf die Fahrbahn des Beschuldigten geraten sei oder ob sich der Unfall in der Mitte der Fahrbahn ereignet haben könnte (Urk. 22 S. 6 Rz. 15; vgl. auch Urk. 57 S. 2 f. Rz. 2 ff.). Erstens ist erstellt, dass C._____ den Lastwagen auf ihrer eigenen Fahrbahn passiert hatte, bevor es unmittelbar danach zur Kollision kam: Zwar sagte der Zeuge B._____ in der Tat aus, es habe wie gerauscht und er habe gedacht, das Auto (von C._____) habe ihn hinten links gestreift (Urk. 4/4 S. 2), aber es kam zu keiner Streifung, das Positionslicht des Lastwagens war nicht abgerissen, was zeigt, dass C._____ auf ihrer Spur war. Zweitens zeigt die Fotodokumentation – wie erwähnt – viele Trümmerteile auf der Fahrbahn von C._____, was die Annahme einer Kollision auf dieser Fahrbahn im Sinne eines Indizes stützt. Und drittens wurde bereits erwähnt, dass sich auch der Beschuldigte vorstellen konnte – und in gewissen Aussagen sogar davon ausging –, dass er mit seinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geraten war. Die Verteidigung macht zudem geltend, der Beschuldigte sei nach dem Unfall verwirrt gewesen und leitet daraus ab, auf seine anschliessenden Aussagen könne nicht abgestellt werden (Urk. 57 S. 4 Rz. 10 und S. 7 Rz. 18). Es ist nachvollziehbar, dass eine solche Kollision jemanden durcheinanderbringt. Der Zeuge B._____ wurde aber genau dazu befragt und er gab zu Protokoll, der Beschuldigte sei sehr präsent und klar gewesen. Logischerweise nervös, aber er sei nicht irgendwie komisch "umeinander gehühnert" (Urk. 4/4 S. 4 [Frage 24]). Dafür, dass der Beschuldigte wirr gewesen sei, gibt es somit keine Anhaltspunkte. Und selbst wenn dem so gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, warum seine Aussagen falsch sein sollen. Ferner wird seitens der Verteidigung angeführt, der Beschuldigte habe alles nur mit Nichtwissen anerkannt (Urk. 57 S. 2 Rz. 2, auch Rz. 3). Hierzu ist zu sagen, dass die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft klar und deutlich waren. Es gibt keine Anzeichen, dass er es anders gemeint haben könnte. Die Verteidigung kritisiert den angefochtenen Entscheid überdies dahingehend, dass sich aus den Aussagen des Zeugen B._____ nicht klar ergebe, dass der Be-

- 10 schuldigte unmittelbar nach dem Unfall selber die Erklärung geliefert habe, weshalb er auf die Gegenfahrbahn gefahren sei (Urk. 57 S. 3 ff. Rz. 5 ff.). Wie bereits dargelegt kann auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen B._____ abgestellt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte ihm gegenüber gesagt hat, er sei ein Idiot, und er (der Beschuldigte) habe gemeint, er (B._____) habe rechts geblinkt (vgl. Urk. 4/3 und Urk. 4/4 S. 3). Diese Aussage ergibt nur einen Sinn, wenn der Beschuldigte tatsächlich beabsichtigte, den Lastwagen zu überholen. Aus dem Umstand, dass B._____ nicht geblinkt hat (was er konstant angibt, wovon daher auszugehen ist), kann – entgegen der Verteidigung (Urk. 57 S. 4 Rz. 4) – nicht abgeleitet werden, dass der Beschuldigte nicht überholen wollte. Die Erklärungen des Beschuldigten, warum er sich als Idioten bezeichnete (Möglichkeit später zu Hause loszufahren oder eine andere Strecke zu wählen; Urk. 56 S. 8), vermögen zudem – wie bereits angedeutet – nicht zu überzeugen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass diese Äusserungen nur einen Sinn ergeben, wenn der Beschuldigte der Ansicht war, einen Fehler begangen zu haben. Daraus, dass der Zeuge B._____ den Beschuldigten nicht gesehen hat (Urk. 57 S. 7 Rz. 18; Prot. II S. 6), lässt sich ferner nicht ableiten, dass der Beschuldigte nicht zu weit links gefahren ist. Berücksichtigt man die Breite eines solchen Lastwagens, dann erstaunt nicht, dass B._____ den unmittelbar hinter ihm her fahrenden Beschuldigten bzw. dessen Fahrzeug nicht gesehen hat, zumal ein Lastwagenfahrer seinen Blick vor allem auf die Fahrbahn zu richten hat und er nicht im Sekundentakt in den Rückspiegel schaut (vgl. Urk. 56 S. 7, welche Aussage des Beschuldigten etwas überzeichnet ist). Zudem lässt sich aus dem Umstand, dass B._____ den Beschuldigten nicht gesehen hat, nichts zu dessen Gunsten ableiten. Schliesslich ist noch folgende Überlegung anzustellen: Ein Lastwagen ist sehr breit und füllt daher seine Fahrspur fast komplett aus. Wie bereits ausgeführt, sagte der Zeuge B._____ aus, C._____ sei so nahe an seinem Lastwagen vorbeigefahren, dass er Angst gehabt habe, sie könnte das Positionslicht touchiert haben. Das kann bedeuten, dass sie zwar nahe der Mittellinie fuhr, aber auf ihrer

- 11 - Spur war, da es bekanntlich zu keiner Streifung kam. Wenn nun die Kollision tatsächlich auf der Fahrspur des Beschuldigten geschehen wäre, hätte C._____ ein abruptes Fahrmanöver (in einer Rechtskurve ruckartiges Fahren nach links über die Mittellinie hinaus) vornehmen müssen, damit es überhaupt zu einer Kollision mit dem unmittelbar hinter dem Lastwagen fahrenden Fahrzeug des Beschuldigten hätte kommen können. Für einen solchen Ablauf der Geschehnisse gibt es weder Hinweise noch erscheint er plausibel. Viel wahrscheinlich ist, dass der hinter dem Lastwagen herfahrende, mit der Strecke vertraute Beschuldigte schaute, ob er den Lastwagen überholen kann bzw. zum Überholen ansetzte, weswegen er über die Mitte der Strasse ausschwenkte (und eventuell gar meinte, der Lastwagenchauffeur habe nach rechts geblinkt), worauf es – auf der Fahrbahn von C._____ – zur Kollision mit ihrem Fahrzeug kam, zumal es keine Frontalkollision im eigentlichen Sinne war, sondern die Fahrzeuge mit ihren linken vorderen Ecken kollidierten (vgl. Urk. 5 Bilder 26 und 30). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Zeuge B._____ glaubwürdig ist und dass sich seine Aussagen in allen Teilen als glaubhaft erweisen. Gestützt auf diese Aussagen – und auch gestützt auf die Fotodokumentation (Trümmerteile) – ergibt sich ein stimmiges Gesamtbild, so dass keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte so weit auf die Gegenfahrbahn geraten ist, dass es dort zur Kollision mit dem auf ihrer Spur fahrenden Fahrzeug von C._____ gekommen ist. Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt ist in objektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellt. Auch in subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der damaligen Situation überholen wollte. Für eine gegenteilige Annahme ist keine Grund ersichtlich. IV. Rechtliche Würdigung In rechtlicher Hinsicht würdigte die Vorinstanz den eingeklagten – und wie erläutert erstellten – Sachverhalt zutreffend. Der Beschuldigte bringt keine Einwände dagegen vor und liess die rechtliche Würdigung für den Fall, dass der Sachverhalt erstellt werden kann, ausdrücklich anerkennen (Prot. II S. 6). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer-

- 12 den (Urk. 37 S. 11 f.). Der Beschuldigte ist daher der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und bedingter Strafvollzug 1. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Für den Fall eines Schuldspruchs wird die Strafzumessung nicht substantiiert beanstandet, die Verteidigung führt dazu lediglich aus, angesichts des lupenreinen Leumundes könne die Strafe auch tiefer ausfallen (Prot. II S. 6). Die Strafzumessung der Vorinstanz ist in allen Teilen überzeugend und zu bestätigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auch darauf verwiesen werden (Urk. 37 S. 12-15). Insbesondere sind 60 Tagessätze Geldstrafe dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Ferner ist bei einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) von ca. Fr. 7'000.–, Wohnkosten von ca. Fr. 900.–, Krankenkassenprämien von Fr. 300.– und einem grosszügig bemessenen Grundbetrag für Alleinstehende von Fr. 1'200.– (obwohl der Beschuldigte in einem gefestigten Konkubinat lebt) eine Tagessatzhöhe von Fr. 160.– angebracht. Auch die Verbindungsbusse von Fr. 1'000.– ist angemessen. 2. Weiter ist die gegen den nicht vorbestraften Beschuldigten auszufällende Geldstrafe bedingt auszusprechen und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen, während die Busse zu bezahlen ist. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist unter der Annahme eines Tagessatzes von Fr. 160.– eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen in Aussicht zu stellen. Auch diesbezüglich kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 15 f.). VI. Kostenfolgen 1. Da das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen ist, ist auch die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv Ziffern 5 und 6) zu bestätigen.

- 13 - 2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Da der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich unterliegt, sind ihm die gesamten Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 160.– sowie einer Busse von Fr. 1'000.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 5. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv Ziffern 5 und 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

- 14 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Prävention & Massnahmen, Moosweg 7a, 8501 Frauenfeld (Referenz-Nr. 24088343) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 4. Februar 2016

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

- 15 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 4. Februar 2016 Urteil der Vorinstanz: (Urk. 37 S. 16 f.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 160.–, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, reduziert sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel. 6. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) Der Berufungskläger sei freizusprechen; unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse für beide Instanzen. Erwägungen: I. Verfahrensgang II. Umfang der Berufung III. Sachverhalt IV. Rechtliche Würdigung V. Strafzumessung und bedingter Strafvollzug VI. Kostenfolgen Es wird erkannt: 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Prävention & Massnahmen, Moosweg 7a, 8501 Frauenfeld (Referenz-Nr. 24088343)  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

SB150463 — Zürich Obergericht Strafkammern 04.02.2016 SB150463 — Swissrulings