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Zürich Obergericht Strafkammern 19.04.2016 SB150437

19 aprile 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·4,590 parole·~23 min·5

Riassunto

Fahrlässige Tierquälerei

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150437-O/U/cw

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Naef, Präsident, und lic. iur. Burger, der Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schneeberger

Urteil vom 19. April 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

Veterinäramt des Kantons Zürich, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin

betreffend fahrlässige Tierquälerei

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 9. Juni 2015 (GG150002)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 2. Februar 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 TSchG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 3'000.– (entsprechend CHF 60'000.–) sowie mit einer Busse von CHF 4'000.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. 5. Das vom Beschuldigten eingelegte und sich bei den Akten befindende Gitterstück wird den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausgegeben. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 1'500.– Kosten für die Untersuchung (inkl. Auslagen Vorverfahren) CHF 3'500.– Total 7. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung, des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 59 S. 2) 1. Die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4 und 7 des Urteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 9. Juni 2015, Geschäfts-Nr. GG150002, seien aufzuheben. 2. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8 % MWST) zu Lasten der Gerichtskasse. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 48, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Vertreterin des Veterinäramts des Kantons Zürich: (Urk. 62 S. 1) 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Der Berufungskläger sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der fahrlässigen Tierquälerei i.S. von Art. 26 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 TSChG schuldig zu sprechen. 3. Der Berufungskläger sei mit einer teilbedingten Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen und einer angemessenen Busse zu bestrafen. 4. Dem Berufungskläger seien die Kosten aufzuerlegen.

- 4 - Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 9. Juni 2015 meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 19. Juni 2015 rechtzeitig Berufung gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO an (Urk. 39). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm bzw. seinem Verteidiger am 14. Oktober 2015 zugestellt (Urk. 41/2), worauf der Beschuldigte am 3. November 2015 fristgerecht seine Berufungserklärung einreichen liess (Urk. 45). 1.2. Innert der ihr angesetzten Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO (Urk. 46) verzichtete die Staatsanwaltschaft See/Oberland auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 48). Das Veterinäramt des Kantons Zürich erhob mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 rechtzeitig Anschlussberufung (Urk. 50). 1.3. Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die heutige Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. X._____, sowie Rechtsanwältin lic. iur. B._____ namens und in Vertretung des Veterinäramtes des Kantons Zürich erschienen sind (Prot. II S. 5). 2. Prozessuales 2.1. Der Beschuldigte focht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme des Entscheids über die Herausgabe des sich bei den Akten befindlichen Gitterstücks und der Kostenfestsetzung vollumfänglich an (Urk. 43 S. 28 f.). Das Veterinäramt beschränkte seine Anschlussberufung auf den Strafpunkt (Urk. 45 S. 2). Die Berufung wurde demnach teilweise beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Es ist somit festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 9. Juni 2015 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Herausgabe des Gitterstücks)

- 5 und 6 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieb und in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 2.2. Im Rahmen der Berufungserklärung liess der Beschuldigte – wie bereits in der Untersuchung und vor Vorinstanz (Urk. 13/1 und Urk. 28) – erneut den Beweisantrag stellen, es sei die Todesursache bzw. es seien die Todesumstände des Ara-Papageis festzustellen und ihm nochmals Gelegenheit zu geben, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (Urk. 45 S. 2). Diese Beweisanträge wiederholte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung. Zudem beantragte er ergänzend, es sei ein Augenschein in der Voliere des Beschuldigten vorzunehmen und es sei die eingereichte Bilddokumentation zu den Akten zu nehmen (Urk. 59 S. 2). Auf die Beweisanträge ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher einzugehen. Dabei ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. 3. Schuldpunkt 3.1. Gemäss Anklageschrift vom 2. Februar 2015 (Urk. 18) wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, es aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit unterlassen zu haben, in der Voliere seiner Ara-Papageien ein ausgefranstes Abtrenngitter unverzüglich so zu reparieren oder zu ersetzen, dass davon keine übermässige Gefahr für die Papageien mehr ausgehen konnte, obwohl für ihn voraussehbar gewesen sei, dass sich die Ara-Papageien an den vorstehenden Drähten verletzten oder verfangen könnten. Ca. zwei Tage vor dem 19. April 2014 habe sich ein noch lebender Ara-Papagei mit seinem Markierungsring, welchen er um seinen Fuss getragen habe, an einem der abstehenden Drähte verfangen, so dass er sich nicht mehr habe wegbewegen oder in eine für ihn schmerzfreie Ruheposition oder an Futter und Wasser habe gelangen können. In der Folge sei der Ara- Papagei an diesem Draht festhängend unter Stress, Schmerzen, Hunger und Durst eines qualvollen, unwürdigen Todes gestorben (Urk. 18 S. 2).

- 6 - 3.2. Die Vorinstanz gelangte in ihrem Urteil vom 9. Juni 2015 zum Schluss, der Sachverhalt sei rechtsgenügend erstellt und würdigte das Verhalten des Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft als fahrlässige Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 TSchG (Urk. 18 S. 2, Urk. 43 S. 4 ff.). 3.3. Der Beschuldigte beantragt vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren einen Freispruch mit der Begründung, es sei nicht erstellt, dass der Ara-Papagei eines qualvollen Todes verstorben sei, da weder der genaue Todeszeitpunkt noch die konkrete Todesursache nachgewiesen worden sei und daher ein objektives Tatbestandsmerkmal der fahrlässigen Tierquälerei nicht erfüllt sei (Urk. 34 S. 5 f. und S. 10, Urk. 59 S. 6 ff.). Ausserdem habe er sich nicht pflichtwidrig verhalten, da er keine Tatmacht zur Abwendung der Gefahr gehabt habe und für ihn ein allfälliger Taterfolg nicht voraussehbar gewesen sei. Schliesslich fehle es am erforderlichen hypothetischen Kausalzusammenhang, zumal er den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs trotz Vornahme der gebotenen Handlungen nicht habe verhindern können (Urk. 34 S. 12 f., Urk. 59 S. 13 ff.). 3.4. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 TSchG setzt als Taterfolg einen qualvoll oder mutwillig verursachten Tod eines Tieres voraus. Die Vorinstanz hat umfassend dargelegt, unter welchen Bedingungen ein qualvoller Tod im Sinne besagter Bestimmung vorliegt. Zutreffend erkannte sie, das Tierschutzgesetz enthalte keine Definition der qualvollen Tötung, stattdessen sei auf eine allgemeine Umschreibung der zu schützenden tierischen Würde und des Wohlergehens in Art. 3 TSchG abzustellen. Eine Tötung sei dann als qualvoll zu qualifizieren, wenn im Verlauf des Ablebens der Grundsatz der tierischen Würde und des Wohlergehens missachtet werde. Dies sei namentlich der Fall, wenn sich die Tötung bei vollem Schmerzempfinden des Tieres über einen längeren Zeitraum hinziehe, der über einen kurzen Augenblick hinausgehe oder dem Tier dabei wiederholt Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt würden. Weiter diene auch die Gesetzessystematik der Auslegung des Begriffs des qualvollen Todes, zumal eine qualvolle Tötung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG in ihrer Qualität einer Tierquälerei

- 7 durch Misshandlung, Überanstrengung oder Vernachlässigung (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) entspreche, wobei letzteres die Missachtung einer Fürsorgepflicht voraussetze (Urk. 43 S. 11-13). Die von der Vorinstanz umrissene Definition der qualvollen Tötung ist zutreffend und bedarf keiner weiteren Ergänzungen. Auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Da der Beschuldigte ein qualvolles Versterben des Ara-Papageis bestreitet, ist zu überprüfen, ob der entsprechende Anklagesachverhalt aufgrund des Untersuchungsergebnisses erstellt werden kann. Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 43 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz gelangte bezüglich des zu erstellenden Sachverhalts zum Schluss, auf dem sich bei Akten befindlichen Bildmaterial lasse sich erkennen, dass der Ara-Papagei mit seinem Markierungsring sehr weit in den Draht hineingerutscht sei und dieser Umstand vernünftigerweise nur die Erklärung zulasse, dass sich der Vogel im Moment des Hängenbleibens noch habe bewegen können und durch seine eigenen Befreiungsversuche weiter dem Draht entlang nach hinten geglitten sei und somit zu diesem Zeitpunkt noch am Leben gewesen sein müsse (Urk. 43 S. 9). Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich das Tier im abstehenden Draht verfangen habe und in der Folge versucht habe, aus eigener Kraft wieder loszukommen. Beim Versuch davon zu fliegen, sei er immer tiefer in den Draht hineingeraten, so dass es eine gewisse Zeit gedauert haben müsse, bis er verendet sei. Um von einem kausalen Versterben durch Hängenbleiben am vorstehenden Draht auszugehen, müsse weder der genaue Todeszeitpunkt noch der Nachweis von Adrenalin im Körper des toten Vogels nachgewiesen werden. Was letzten Endes die genaue Todesursache gewesen sei, sei denn auch für die tatbestandsmässige Würdigung irrelevant, und der Sachverhalt somit rechtsgenügend erstellt (Urk. 43 S. 10 f.). Ausgangspunkt für die Erstellung des noch bestrittenen Anklagesachverhalts ist das von der Kantonspolizei Zürich erstellte Bildmaterial (Urk. 2), welches die vorgefundene Situation in der Voliere dokumentiert. Den Aufnahmen lässt sich die

- 8 - Endlage des Ara-Papageis zum Zeitpunkt des Todeseintritts entnehmen. Der Vogel wurde in einer kopfüberhängenden Position und mit ausgespreizten Flügeln vorgefunden, durch den an seinem Fuss befestigten Markierungsring ragte ein Draht des sich an der Wand befindlichen Gitternetzes, wobei sich der Draht bereits um mehrere Zentimeter durch den Markierungsring des Vogels hindurchgeschoben hatte und weit herausragte (vgl. insbesondere Urk. 2 S. 2 unteres Bild und S. 3 oberes Bild). Im Übrigen ergeben sich weder aus dem Polizeibericht noch aus den Aussagen der befragten Personen genauere Angaben zur vorgefunden Situation oder zu den konkreten Umständen des Ablebens des Papageis: Der Polizeibericht hält lediglich fest, in der Voliere hätten sich der verendete und ein noch lebender Ara-Papagei befunden. Weiter erfolgt eine Beschreibung der Voliere, wobei festgehalten wird, die angebrachten Naturäste seien mit Drähten befestigt gewesen und es seien diverse spitze Drahtenden vorgestanden. Weitere Angaben insbesondere zum verendeten Vogel enthält der Bericht hingegen nicht (Urk. 1 S. 2). Auch die als Zeugin einvernommene C._____, welche den verendeten Ara-Papagei gefunden hatte, machte keine Angaben zur konkret vorgefundenen Situation oder zur Position des Vogels, sondern gab lediglich an, sie habe den toten Vogel gesehen und nicht gewusst, was sie machen solle. Darum habe sie ihre Freundin informiert (Urk 11/3 S. 3). Diese gab wiederum der Polizei gegenüber an, sie habe den Papagei tot am Draht hängen sehen (Urk. 1 S. 3). Aufgrund des Bildmaterials und der weiteren vorstehend erwähnten Beweismittel kann entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht als erstellt erachtet werden, dass der Ara-Papagei eines qualvollen Todes starb. Allein seine kopfüberhängende Endposition und der Umstand, dass der Vogel mit dem Markierungsring tief in den Draht hineingerutscht war, lassen noch nicht zweifelsfrei auf einen Todeskampf und ein qualvolles Ableben schliessen. Hinsichtlich der Todesumstände kann demnach aus dem visuellen Beweismaterial nichts abgeleitet werden. Demgegenüber ergeben sich aufgrund der Beschaffenheit des toten Vogels und der Voliere unmittelbar nach dem hier interessierenden Vorfall erhebliche Zweifel an einem Todeskampf. Am Ara-Papagei selber sind, mit Ausnahme einer leicht blutenden Stelle an seinem Fuss unmittelbar neben dem Markierungsring, keine Verletzungsspuren erkennbar, zudem ist sein Gefieder unversehrt, keine

- 9 der Federn ist geknickt oder abgebrochen (Urk. 36 und Urk. 60/6 S. 4-10). Auch in der Voliere selber, sei es am Gitter oder am Boden, fanden sich keine Hinweise auf einen Todeskampf des Vogels. Weder ausgerissene oder abgebrochene Federn noch andere erkennbare Spuren deuteten auf einen Todeskampf hin (Urk. 2 S. 4 f.). Solche wären aber zu erwarten gewesen, hätte der Ara-Papagei tatsächlich qualvolle Befreiungsversuche unternommen, bevor er verendete. Der Ara- Papagei hing offenbar im Todeszeitpunkt unmittelbar neben dem ausgefransten Maschengitter mit vielen abstehenden Drähten (vgl. Urk. 2 S. 2 und 3). In Übereinstimmung mit der Verteidigung verbleiben nach dem Ausgeführten unüberwindbare Zweifel hinsichtlich des Unfallhergangs. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist daher von dem für den Beschuldigten günstigsten Sachverhalts auszugehen und ein qualvolles Versterben des Ara Papageis zu verneinen. Gemäss den vorstehenden Erwägungen fehlt es am Nachweis des erforderlichen Taterfolgs, weshalb eine Verurteilung des Beschuldigten wegen fahrlässiger Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 TSchG ausser Betracht fällt. 3.5. Die von den Parteien im Rahmen ihrer Beweisanträge ins Recht gelegten Unterlagen (Urk. 60/6 und Urk. 63/1-4) wurden zu den Akten genommen. Im Übrigen kann unter den gegebenen Umständen eine zusätzliche Beweisabnahme – wie sie vom Beschuldigten beantragt wurde (Urk. 45 S. 2, Urk. 59 S. 2) – unterbleiben. Es ist nicht zu erwarten, dass eine Obduktion des möglicherweise nicht fachgerecht aufbewahrten Ara-Papageis rund zwei Jahre nach dem Vorfall weitere Erkenntnisse zum Ableben des Vogels liefern würde. Zudem vermögen auch die weiteren beantragen Beweisabnahmen nichts zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn beizutragen. 3.6. Mangels Nachweis des erforderlichen Taterfolgs muss auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz und die diesbezüglichen Einwendungen der Verteidigung nicht mehr weiter eingegangen werden. Es kann offen bleiben, ob der Beschuldigte durch sein Verhalten überhaupt eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat und für ihn der Kausalverlauf wie vorgeworfen voraussehbar gewesen war.

- 10 - Lediglich der Vollständigkeit halber kann aber festgehalten werden, dass durchaus Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschuldigte die ihm obliegenden Pflichten zur Instandhaltung der Voliere erfüllt hatte, soweit ihm dies möglich gewesen war. So ergibt sich zunächst aus der vom Veterinäramt eingereichten Wildtierhaltebewilligung vom 18. Februar 2015 (Urk. 63/1), den Kontrollberichten vom 16. Mai 2014 (Urk. 63/4) und vom 16. Januar 2015 (Urk. 63/2) und den ergänzenden Ausführungen der Vertreterin des Veterinäramtes anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 17 f.), dass bezüglich der Ara-Papageien grundsätzlich eine Markierungspflicht bestand, welche auch durch das Anbringen von Markierungsringen erfüllt werden konnte. Weiter ergibt sich aus eben diesen Dokumenten und den Ausführungen der Vertreterin des Veterinäramts, dass erst nach dem hier interessierenden Vorfall Beanstandungen hinsichtlich der abstehenden Drähte in den Volieren des Beschuldigten erfolgten, vorher aber nie etwas in dieser Art bemängelt wurde (Prot. II S. 18). Schliesslich gab der Beschuldigte konstant an, die losen Drahtenden immer wieder verdreht und nach unter gebogen zu haben, wenn er davon Kenntnis erhalten habe, dass der Vogel die Drähte gelöst habe. Mehr habe er nicht tun können. So lange sich die Vögel normal verhalten hätten, sei nichts geschehen, aber dieser Vogel sei durchgedreht (Prot. II S. 13 f. und S. 20). Ohne eine abschliessende rechtliche Beurteilung vorzunehmen, erscheint eine Sorgfaltspflichtverletzung unter diesen Gesichtspunkten als eher unwahrscheinlich. 3.7. Der Beschuldigte ist somit der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 TSchG nicht schuldig und von diesem Vorwurf freizusprechen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO und Art. 428 StPO). Dem Veterinäramt können trotz des Unterliegens hinsichtlich ihres Antrages im Strafpunkt keine Kosten auferlegt werden, stattdessen sind diese vom verfahrensführenden Kanton zu tragen (Schmid,

- 11 - StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 428 N 3; vgl. auch § 17 Tierschutzgesetz des Kantons Zürich in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 StPO). 4.2. Dem Beschuldigten ist gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO eine angemessene Entschädigung für die Ausübung seine Verfahrensrechte zuzusprechen. Hat eine Partei Anspruch auf eine Prozessentschädigung, richtet sich diese nach § 16 in Verbindung mit § 3 und § 17 f. der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010. Demnach ist nur für das Vorverfahren der notwendige Zeitaufwand massgebend; für die Festsetzung der Grundgebühr und der jeweiligen Zuschläge im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren ist bei der Festsetzung insbesondere der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles Rechnung zu tragen. Der Verteidiger machte für das gesamte Verfahren einen Aufwand von rund 150 Arbeitsstunden zu einem Ansatz von Fr. 400.– pro Stunden geltend (Prot. II S. 21). Für das Vorverfahren sind dem Beschuldigten Aufwendungen seines Verteidigers im Umfang von rund 13,5 Arbeitsstunden zu entschädigen, wobei mit einem maximalen Stundenansatz von Fr. 350.– zu rechnen ist (vgl. § 3 AnwGebV). Dabei ist berücksichtigt, dass der Verteidiger an den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 24. November 2014 teilnahm, welche vom 9.00 Uhr bis um 12.15 Uhr dauerten (inkl. Wegentschädigung, Urk. 11/1 und Urk. 11/2), und am 19. Januar 2015 eine umfassende Eingabe betreffend Beweisergänzung machte (Urk. 13/1). Ihm dafür 13,5 Arbeitsstunden zu entschädigen erweist sich als angemessen. Für das erstinstanzliche Verfahren sind eine Grundgebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung inkl. Vorbereitung des Parteivortrages (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV) und Zuschläge gemäss § 17 Abs. 2 AnwGeb V zu entrichten. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles rechtfertigt es sich demnach, die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Für die Festsetzung der Gebühr für das Berufungsverfahren ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten hat. Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Be-

- 12 messungsfaktoren und dem Umstand, dass sich keine wesentlichen Neuerungen ergaben, erweist sich eine Gebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 3'000.– als angemessen. Insgesamt ist dem Beschuldigten gemäss vorstehender Erwägungen eine Prozessentschädigung von Fr. 12'700.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 9. Juni 2015 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Herausgabe des Gitterstücks) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 12'700.– für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 13 - 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Veterinäramt des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Veterinäramt des Kantons Zürich − das Bundesamt für Veterinärwesen BVET, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle Vostra mittels Kopie von Urk. 5/1 zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 19. April 2016

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Schneeberger

Urteil vom 19. April 2016 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 TSchG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 3'000.– (entsprechend CHF 60'000.–) sowie mit einer Busse von CHF 4'000.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. 5. Das vom Beschuldigten eingelegte und sich bei den Akten befindende Gitterstück wird den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausgegeben. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung, des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: 1. Die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4 und 7 des Urteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 9. Juni 2015, Geschäfts-Nr. GG150002, seien aufzuheben. 2. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8 % MWST) zu Lasten der Gerichtskasse. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Der Berufungskläger sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der fahrlässigen Tierquälerei i.S. von Art. 26 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 TSChG schuldig zu sprechen. 3. Der Berufungskläger sei mit einer teilbedingten Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen und einer angemessenen Busse zu bestrafen. 4. Dem Berufungskläger seien die Kosten aufzuerlegen. Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 9. Juni 2015 meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 19. Juni 2015 rechtzeitig Berufung gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO an (Urk. 39)... 1.2. Innert der ihr angesetzten Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO (Urk. 46) verzichtete die Staatsanwaltschaft See/Oberland auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 48). Das Vete... 1.3. Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die heutige Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. X._____, sowie Rechtsanwältin lic. iur. B._____ namens und in Vertretung des Veterinär... 2. Prozessuales 2.1. Der Beschuldigte focht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme des Entscheids über die Herausgabe des sich bei den Akten befindlichen Gitterstücks und der Kostenfestsetzung vollumfänglich an (Urk. 43 S. 28 f.). Das Veterinäramt beschränkte seine ... Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Es ist somit festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 9. Juni 201... 2.2. Im Rahmen der Berufungserklärung liess der Beschuldigte – wie bereits in der Untersuchung und vor Vorinstanz (Urk. 13/1 und Urk. 28) – erneut den Beweisantrag stellen, es sei die Todesursache bzw. es seien die Todesumstände des Ara-Papageis festz... 3. Schuldpunkt 3.1. Gemäss Anklageschrift vom 2. Februar 2015 (Urk. 18) wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, es aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit unterlassen zu haben, in der Voliere seiner Ara-Papageien ein ausgefranstes Abtrenngitter unverzüglich... 3.2. Die Vorinstanz gelangte in ihrem Urteil vom 9. Juni 2015 zum Schluss, der Sachverhalt sei rechtsgenügend erstellt und würdigte das Verhalten des Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft als fahrlässige Tierquälerei im Sinne von... 3.3. Der Beschuldigte beantragt vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren einen Freispruch mit der Begründung, es sei nicht erstellt, dass der Ara-Papagei eines qualvollen Todes verstorben sei, da weder der genaue Todeszeitpunkt noch die konkrete ... 3.4. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 TSchG setzt als Taterfolg einen qualvoll oder mutwillig verursachten Tod eines Tieres voraus. Die Vorinstanz hat umfassend dargelegt, un... Da der Beschuldigte ein qualvolles Versterben des Ara-Papageis bestreitet, ist zu überprüfen, ob der entsprechende Anklagesachverhalt aufgrund des Untersuchungsergebnisses erstellt werden kann. Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigu... Die Vorinstanz gelangte bezüglich des zu erstellenden Sachverhalts zum Schluss, auf dem sich bei Akten befindlichen Bildmaterial lasse sich erkennen, dass der Ara-Papagei mit seinem Markierungsring sehr weit in den Draht hineingerutscht sei und dieser... Ausgangspunkt für die Erstellung des noch bestrittenen Anklagesachverhalts ist das von der Kantonspolizei Zürich erstellte Bildmaterial (Urk. 2), welches die vorgefundene Situation in der Voliere dokumentiert. Den Aufnahmen lässt sich die Endlage des ... Aufgrund des Bildmaterials und der weiteren vorstehend erwähnten Beweismittel kann entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht als erstellt erachtet werden, dass der Ara-Papagei eines qualvollen Todes starb. Allein seine kopfüberhängende Endpositio... Gemäss den vorstehenden Erwägungen fehlt es am Nachweis des erforderlichen Taterfolgs, weshalb eine Verurteilung des Beschuldigten wegen fahrlässiger Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 TSchG ausser Betracht fällt. 3.5. Die von den Parteien im Rahmen ihrer Beweisanträge ins Recht gelegten Unterlagen (Urk. 60/6 und Urk. 63/1-4) wurden zu den Akten genommen. Im Übrigen kann unter den gegebenen Umständen eine zusätzliche Beweisabnahme – wie sie vom Beschuldigten be... 3.6. Mangels Nachweis des erforderlichen Taterfolgs muss auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz und die diesbezüglichen Einwendungen der Verteidigung nicht mehr weiter eingegangen werden. Es kann offen bleiben, ob der Beschuldigte durch sein ... Lediglich der Vollständigkeit halber kann aber festgehalten werden, dass durchaus Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschuldigte die ihm obliegenden Pflichten zur Instandhaltung der Voliere erfüllt hatte, soweit ihm dies möglich gewesen war. So ergibt... 3.7. Der Beschuldigte ist somit der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 TSchG nicht schuldig und von diesem Vorwurf freizusprechen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO und Art. 428 StPO). Dem Veterinäramt können trotz des Unterliegens hinsichtlich i... 4.2. Dem Beschuldigten ist gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO eine angemessene Entschädigung für die Ausübung seine Verfahrensrechte zuzusprechen. Hat eine Partei Anspruch auf eine Prozessentschädigung, richtet sich diese nach § 16 in Verbindung mit § 3 und § 17 f. der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010. Demnach ist nur für das Vorverfahren der notwendige Zeitauf... Der Verteidiger machte für das gesamte Verfahren einen Aufwand von rund 150 Arbeitsstunden zu einem Ansatz von Fr. 400.– pro Stunden geltend (Prot. II S. 21). Für das Vorverfahren sind dem Beschuldigten Aufwendungen seines Verteidigers im Umfang von rund 13,5 Arbeitsstunden zu entschädigen, wobei mit einem maximalen Stundenansatz von Fr. 350.– zu rechnen ist (vgl. § 3 AnwGebV). Dabei ist berücksichtigt, das... Insgesamt ist dem Beschuldigten gemäss vorstehender Erwägungen eine Prozessentschädigung von Fr. 12'700.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 9. Juni 2015 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Herausgabe des Gitterstücks) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 12'700.– für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  das Veterinäramt des Kantons Zürich (übergeben)  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  das Veterinäramt des Kantons Zürich  das Bundesamt für Veterinärwesen BVET, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern  die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  die Koordinationsstelle Vostra mittels Kopie von Urk. 5/1 zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB150437 — Zürich Obergericht Strafkammern 19.04.2016 SB150437 — Swissrulings