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Zürich Obergericht Strafkammern 01.07.2016 SB150398

1 luglio 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·6,028 parole·~30 min·5

Riassunto

Mehrfache Nötigung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150398-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Ruggli, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger Urteil vom 1. Juli 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. Wiederkehr, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

betreffend mehrfache Nötigung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 21. Mai 2015 (GG140069)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. November 2014 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Nötigung nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Von der Anordnung einer Weisung wird abgesehen. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte auf eine persönliche Umtriebsentschädigung ausdrücklich verzichtet. 5. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 2'200.– für die zu Unrecht erlittene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 12'044.05 (inkl. 8 % MwSt) entschädigt. Berufungsanträge: a) des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 83 S. 2 f.) 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 21. Mai 2015 (GG140069) bezüglich der Dispositivziffern 1, 2, 3 und 6 in Rechtskraft erwachsen ist.

- 3 - 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 21. Mai 2015 (GG140069) seien aufzuheben. 3. A._____ sei keine Umtriebsentschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zuzusprechen. 4. A._____ sei Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'030.45 sowie Fr. 625.30 pro Monat ab dem 1. Dezember 2014 bis und mit dem Monat, in dem das Urteil der Berufungsinstanz gefällt wird, inklusive 5 % Zins seit dem mittleren Verfallstag zwischen dem 1. November 2014 und dem Urteilszeitpunkt, für die wirtschaftlichen Einbussen zuzusprechen. 5. A._____ sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'600.– inklusive 5 % Zins seit dem 29. Juni 2014 für den Freiheitsentzug zuzusprechen. 6. Die Anschlussberufungsanträge der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens und der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis: (Urk. 80 S. 1 f.) 1. Die Kosten des gesamten Verfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2. Eventualiter: Falls die Kosten auf die Gerichtskasse genommen werden, ist dem Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen.

- 4 - I. Prozessgeschichte 1. Untersuchung 1.1. Vorhalte In mehreren Einvernahmen der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 20. Juni 2014 bis zum 7. November 2014 wurde dem Beschuldigten einerseits vorgeworfen, in der Nacht vom 18./19. Juni 2014 zu Lasten der Privatklägerin 2 (B._____) einen Tötungsversuch, Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfungen, Hausfriedensbruch, Drohung und Nötigung begangen zu haben (vgl. Urk. 5- 9). Weiter wurde dem Beschuldigung vorgeworfen, eine Nötigung zu Lasten der Privatklägerin 1 (C._____) begangen zu haben (vgl. Urk. 7). 1.2. Haft Der Beschuldigte wurde am 19. Juni 2014 verhaftet, am 20. Juni 2014 in Untersuchungshaft versetzt und am 10. Juli 2014 aus der Untersuchungshaft entlassen (vgl. Urk. 19/1-25). 1.3. Verfahrenseinstellungen Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. November 2014 wurde das Verfahren betreffend Tötungsversuch zu Lasten der Privatklägerin 2 eingestellt. Dem Beschuldigten wurde hierfür ausdrücklich "mangels wesentlicher Umtriebe und besonders schwerer Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen durch diesen Tatvorwurf" weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen (Urk. 22). Mit weiterer Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. November 2014 wurde das Verfahren – infolge Rückzugs des Strafantrags durch die Privatklägerin 2 – auch betreffend Körperverletzung, Drohung, Tätlichkeiten, Beschimpfung (und implizit auch: betreffend Hausfriedensbruch) eingestellt. Auch diesbezüglich wurde dem Beschuldigten weder Entschädigung noch Genugtuung zugesprochen (Urk. 23).

- 5 - 2. Erstinstanzliches Verfahren 2.1. Anklage Am 25. November 2014 erhob die Staatsanwaltschaft bezüglich des verbleibenden Offizialdelikts der (mehrfachen) Nötigung zu Lasten der Privatklägerinnen 1 und 2 Anklage bei der Vorinstanz (Urk. 27). 2.2. Erstinstanzliches Urteil Diese sprach mit dem vorstehend im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 21. Mai 2015 den Beschuldigten vom eingeklagten Vorwurf frei. Sodann nahm sie Vormerk davon, dass der Beschuldigte auf eine persönliche Umtriebsentschädigung verzichtet habe, und sprach ihm eine Genugtuung von Fr. 2'200.– für die zu Unrecht erlittene Haft zu (Urk. 71). 2.3. Widerruf der amtlichen Verteidigung Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 widerrief die Vorinstanz die am 23. Juni 2014 angeordnete amtliche Verteidigung (in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____) mit Wirkung ab 25. Juni 2015 (Urk. 62). 3. Berufungsverfahren 3.1. Berufung des Beschuldigten Mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 27. Mai 2015 meldete der Beschuldigte gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung an (Urk. 44). Am 29. September 2015 reichte er eine selbstverfasste Berufungserklärung ein, woraus sich ergab, dass er mit seiner Berufung wohl eine Erhöhung der Genugtuung und den Ersatz weiteren Schadens verlangen will (Urk. 77). 3.2. Bestellung eines neuen amtlichen Verteidigers Da aufgrund der vorerwähnten Eingaben des Beschuldigten davon auszugehen war, dass dieser zur gehörigen Wahrnehmung seiner Rechte auch im Berufungsverfahren eines anwaltlichen Beistandes bedarf, wurde ihm mit Verfügung

- 6 vom 13. Oktober 2015 Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 78). 3.3. Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung, mit dem Hauptantrag, "die Kosten des gesamten Verfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen", und dem Eventualantrag "Falls die Kosten auf die Gerichtskasse genommen werden, ist dem Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen" (Urk. 80). 3.4. Schriftenwechsel Mit Beschluss vom 20. November 2015 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem nunmehr amtlich verteidigten Beschuldigten Frist zur Berufungsschrift angesetzt (Urk. 81). Dieser Beschluss wurde dem Beschuldigten am 30. November 2015 zugestellt (Urk. 82/1). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 (auch Poststempel) liess er innert Frist die Berufungsschrift einreichen, mit welcher nicht nur die Berufungsanträge gestellt und begründet, sondern auch bereits die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beantwortet wurde (Urk. 83). Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2016 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 86), welche diese ungenutzt verstreichen liess. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 88). 3.5. Umfang der Berufung Der Freispruch (Dispositivziffer 1), das Absehen von einer Weisung (Dispositivziffer 2) und die Festsetzung der Kosten der damaligen amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 6) durch die Vorinstanz wurden von keiner Seite angefochten. Das erstinstanzliche Urteil ist entsprechend in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

- 7 - Berufungsthema ist somit die Frage der Entschädigung und Genugtuung des Beschuldigten (Dispositivziffer 4 und 5) sowie die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 3). II. Entschädigung A. Schadenersatz 1. Vorbringen der Parteien 1.1. Standpunkt des Beschuldigten Der Verteidiger führte namens des Beschuldigten aus, dass die Vorinstanz – indem sie unter dem Titel "Entschädigung" davon Vormerk genommen habe, dass der Beschuldigte auf eine persönliche Umtriebsentschädigung verzichtet habe – zwei unterschiedliche Entschädigungspositionen auf unzulässige Art und Weise vermengt habe. Unter dem Begriff einer Umtriebsentschädigung sei (ausschliesslich) eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO der sich selber verteidigenden beschuldigten Person zu verstehen. Dies entspreche im vorliegenden Fall dem Aufwand des Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte im Zeitraum von seiner Verhaftung am 19. Juni 2014 bis zur Bestellung eines amtlichen Verteidigers am 23. Juni 2014 einerseits und im Zeitraum vom Widerruf der vorherigen amtlichen Verteidigung mit Wirkung ab dem 25. Juni 2015 bis zur Bestellung der neuen amtlichen Verteidigung andererseits (Urk. 83 S. 3). Nicht unter den Begriff einer Umtriebsentschädigung zu subsumieren ist demgegenüber nach Auffassung der Verteidigung eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. a.a.O.) Daraus erhelle, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz allenfalls auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO verzichtet habe. An diesem Verzicht auf eine solche Entschädigung für den Aufwand des Beschuldigten in der Zeit ohne Rechtsbeistand werde im Berufungsverfahren nicht festgehalten. Eine Entschädigung unter diesem Titel werde andererseits auch nicht explizit geltend gemacht, da der betreffende Aufwand vernachlässigbar klein gewesen sei. Es sei

- 8 dem Beschuldigten deshalb keine Umtriebsentschädigung (in dem vorgenannten, vom Verteidiger verstandenen Sinne) zuzusprechen. Nicht verzichtet vor Vorinstanz habe der Beschuldigte hingegen auf eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO, mithin auf Schadenersatz (Urk. 84 S. 4 oben). Insofern verlangt der Beschuldigte im Berufungsverfahren Schadensatz (im Umfang, wie er ihn in seinem Antrag 4 beziffert bzw. in seiner Berufungsschrift geltend gemacht hat, vgl. dazu Urk. 83 S. 4-8). 1.2. Standpunkt der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führte vorerst aus, dass dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 letzter Satzteil StPO die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien, da er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens verursacht habe. Gestützt darauf scheint sie im Hauptantrag implizit geltend machen zu wollen, dass dem Beschuldigten eine Entschädigung in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO zu verweigern sei. Im Eventualantrag bzw. für den Fall, dass die Kosten des Verfahrens auf die Gerichtskasse genommen würden, führte die Staatsanwaltschaft aus, dem Beschuldigten sei deswegen keine Entschädigung zuzusprechen, da er (vor Vorinstanz) auf eine Umtriebsentschädigung ausdrücklich verzichtet habe (Urk. 80 S. 2). 2. Prüfung 2.1. Wie noch zu zeigen sein wird (nachstehend Ziff. III.), können die Verfahrenskosten entgegen der Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht dem Beschuldigten auferlegt werden, sondern sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Verweigerung der Entschädigung des Beschuldigten im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kommt deshalb nicht in Frage. 2.2. Im weiteren kann der Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt werden.

- 9 - 2.3. Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat (u.a.) die freigesprochene beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) und auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Art. 429 Abs. 2 StPO sieht vor, dass die Strafbehörden die vorgenannten Ansprüche des Beschuldigten von Amtes wegen prüft und ihn auffordern kann, diese zu beziffern und zu belegen. Daraus folgt nach der Rechtsprechung, dass die Strafbehörde der beschuldigten Person die Gelegenheit geben muss, allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche geltend zu machen. Sie muss diese vor ihrem Entscheid zur Frage der Entschädigung und Genugtuung zumindest anhören und falls notwendig auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Die Beweislast für den eingetretenen Schaden liegt jedoch beim Ansprecher. Aus Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO ergibt sich keine Pflicht der Behörden, eine anwaltlich vertretene Person aufzufordern, ein ungenügend begründetes Entschädigungsbegehren zu substantiieren oder einen nicht näher substantiierten Schaden zu belegen. Auf den Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch kann auch verzichtet werden. Dazu braucht es grundsätzlich eine explizite Verzichtserklärung. Ein passives Verhalten ist dann einem (aktiven) Verzicht gleichgestellt, wenn die beschuldigte Person von den Strafbehörden ausdrücklich aufgefordert wird, allfällige Ansprüche zu beziffern und zu belegen, und sie dies dann unterlässt, obwohl sie hiezu in der Lage gewesen wäre. Nach einem (expliziten oder impliziten) Verzicht kann eine Entschädigung auch in einem späteren Verfahrensschritt nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. zum Ganzen die Bundesgerichtsurteile 6B_1172/2015 vom 8. Februar 2016, E. 2.2.; 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015, E. 6.2.; 6B_842/2014 vom 3. November 2014, E. 2.1.; das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.42 vom 15. Januar 2016, E. 5.1.1. sowie BSK StPO - Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 31 - 31c).

- 10 - 2.4. Im vorliegenden Fall hatte der damalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit seinem Plädoyer vor Vorinstanz zunächst keine Entschädigungsund Genugtuungsansprüche gestellt (vgl. Urk. 39). Im erstinstanzlichen Verhandlungsprotokoll findet sich sodann im Anschluss an die Feststellung, dass der Verteidiger die Protokollnotizen verlesen habe, die folgende Protokollnotiz: "Auf Nachfragen des Einzelrichters beantragt RA X2._____ eine angemessene Entschädigung resp. Genugtuung für die Inhaftierung des Beschuldigten. Der Beschuldigte bestätigt, dass er eine Entschädigung für die Inhaftierung gebrauchen könne. Auf Nachfragen des Einzelrichters und nach Rücksprache mit RA X2._____ verzichtet er auf anderweitige Entschädigungen" (Prot. I S. 18). Der Vorderrichter sprach dem Beschuldigten darauf eine Genugtuung von Fr. 2'200.– für die zu Unrecht erlittene Haft zu und nahm im weiteren davon Vormerk, dass der Beschuldigte auf eine "persönliche Umtriebsentschädigung ausdrücklich verzichtet" habe (vgl. Prot. I S. 18 f., bzw. Urk. 71 S. 13 Ziff. IV.1. sowie Dispositivziffern 4 und 5 des erstinstanzlichen Urteils). 2.5. Die vorstehend zitierte Protokollnotiz und der begründete Entscheid der Vorinstanz kann nur so interpretiert werden, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz ausschliesslich eine Genugtuung resp. Entschädigung für immateriellen Schaden verlangte, deren Höhe er in das Ermessen des Einzelrichters stellte, und auf weitere Entschädigungen – mithin Schadenersatz – ausdrücklich verzichtete. Schadenersatz wurde seitens des anwaltlich vertretenen Beschuldigten damals weder gefordert, noch beziffert und belegt, obwohl ein Solches leicht möglich gewesen wäre. Die in der erstinstanzlichen Protokollnotiz sinngemäss zusammengefassten Äusserungen des Beschuldigten und seines damaligen Verteidigers sind deshalb als expliziter Verzicht auf jeglichen Schadenersatz zu verstehen (und damit im Sinne von sowohl lit. a als auch lit. b des Art. 429 Abs. 1 StPO). Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz diesen Verzicht des Beschuldigten auf Schadenersatz als Verzicht auf eine persönliche Umtriebsentschädigung umschrieben hat. Unter Umtrieben – einem (etwas altertümlichen) Begriff

- 11 aus der früheren kantonalzürcherischen StPO, der in der Schweizerischen StPO nicht mehr verwendet wird – sind nicht bloss wirtschaftliche Aufwendungen, sondern auch wirtschaftliche Einbussen aller Art zu verstehen, und dies unabhängig davon, ob diese aufgrund von Haft oder anderweitiger notwendiger Beteiligung am Strafverfahren (z.B. Einvernahmen und Verhandlungen) verursacht wurden (vgl. Schmid, Strafprozessrecht., 4. Aufl., 2004, S. 468 f., N 1220 f. und Schmid/Donatsch, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Januar 1999, § 43 N 8 ff.). Dass der Beschuldigte höchstens auf Ersatz seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor Bestellung eines amtlichen Verteidigers, nicht aber auf Ersatz für seine durch die Haft erlittenen Einbussen verzichtet habe, kann deshalb entgegen der Auffassung seines aktuellen Verteidigers nicht gesagt werden. 2.6. An diesen vor erster Instanz zu Protokoll gegebenen Verzicht auf Schadenersatz bleibt der Beschuldigte nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung grundsätzlich gebunden. Entgegen der sinngemässen Auffassung seines aktuellen Verteidigers kann er im Berufungsverfahren deshalb nicht darauf zurückkommen. Etwas anderes gälte allenfalls höchstens dann, wenn von Willensmängeln des Beschuldigten anlässlich der Verzichtserklärung ausgegangen werden müsste. Entsprechendes wurde indes seitens des Beschuldigten und seines Verteidigers im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. 2.7. Das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten ist deshalb abzuweisen. B. Genugtuung 1. Vorbringen der Parteien 1.1. Standpunkt des Beschuldigten Derweil die Vorinstanz dem Beschuldigte für den erlittenen Freiheitsentzug eine Genugtuung von Fr. 2'200.– (entsprechend 22 Hafttagen à Fr. 100.–) zuge-

- 12 sprochen hat, verlangt dieser im Berufungsverfahren, dass ihm eine solche in der Höhe von Fr. 6'000.– (entsprechend 22 Hafttagen à Fr. 300.–) "inklusive" (gemeint tatsächlich: zuzüglich) 5% Zins seit dem 29. Juni 2014, dem mittleren Verfall der Haftdauer, zuzusprechen sei (Urk. 83 S. 2 und 10). Zur Begründung lässt er ausführen, dass er sehr stark unter der Untersuchungshaft und dem Stellenverlust sowie der darauf folgenden, von finanziellen Engpässen geprägten Arbeitslosigkeit gelitten habe und dies auch zu Problemen im Freundeskreis und mit der Familie geführt habe. Die schwere seelische Belastung des Beschuldigten habe zusammen mit einer einseitigen Mangelernährung schliesslich darin gegipfelt, dass er sich kurz vor Weihnachten 2014 in Spitalpflege habe begeben müssen (wie es im Kurzaustrittsbericht der Notfallstation Medizin des Stadtspitals D._____ vom 20. Dezember 2014 ausgewiesen sei). Die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Beschuldigten und die Belastung durch das Strafverfahren seien demnach vorliegend sehr gross gewesen. Nachdem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht falle, bestehe vorliegend kein Grund für einen degressiven Ansatz. Dem Beschuldigten sei deshalb für die 22 Tage Untersuchungshaft eine Genugtuung von Fr. 300.– pro Tag zuzusprechen. Unzulässig sei im Weiteren auch die von der Vorinstanz sinngemäss vorgenommene Herabsetzung der Genugtuung mit der blossen Erwägung, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten das Strafverfahren mitverursacht habe. Die Vorinstanz verletze mit dieser nicht weiter begründeten impliziten Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO nicht bloss das rechtliche Gehör des Beschuldigten, sondern setze sich damit auch in Widerspruch zu ihrem Kostenentscheid, bzw. der angeordneten vollständigen Kostenübernahme durch die Gerichtskasse (Urk. 83 S. 8-10). Auf den Einwand der Staatsanwaltschaft, der erstinstanzliche Zuspruch einer Genugtuung verletzte das Prinzip der res iudicata (vgl. dazu nachstehende Ziff. 1.2.), lässt der Beschuldigte (im Wesentlichen) das Folgende ausführen: Der Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach die Vorinstanz die zwei Einstel-

- 13 lungsverfügungen vom 25. November 2014 vergessen und über eine bereits entschiedene Sache ein neues Urteil gefällt habe, könne nicht gefolgt werden. Die zwei Einstellungsverfügungen würden im erstinstanzlichen Urteil explizit erwähnt, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie von der Vorinstanz vergessen worden sein sollen. Wenn sodann in der Einstellungsverfügung betreffend Tötungsversuch vom 25. November 2014 erwogen worden sei, dass dem Beschuldigten mangels besonderer schwerer Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen keine Genugtuung zuzusprechen sei, so könne damit von vornherein nicht die Haft von 22 Tagen gemeint sein. Dies deshalb, da ein ungerechtfertigter Freiheitsentzug immer schon eine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen darstelle, wie nur schon aus dem Wortlaut von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO erhelle. Die in der Einstellungsverfügung vom 25. November 2014 betreffend einfache Körperverletzung etc. beurteilten Delikte würden sodann in Bezug auf die Frage der Entrichtung einer Genugtuung von Vornherein nur eine untergeordnete Rolle spielen. Aktenwidrig sei zudem, dass die Untersuchungshaft ausschliesslich im Zusammenhang mit diesen eingestellten Verfahren gestanden sei, sei doch aus den Akten klar ersichtlich, dass die Untersuchungshaft auch wegen dem (im Gerichtsverfahren noch relevanten) Tatvorwurf der Nötigung angeordnet worden sei. Für die Verweigerung einer Genugtuung an den Beschuldigten bestehe aus diesen Gründen kein Raum (Urk. 83 S. 13 f.). 1.2. Standpunkt der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führte eingangs aus, dass dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 letzter Satzteil StPO die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien, da er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens verursacht habe. Gestützt darauf scheint sie im Hauptantrag implizit geltend machen zu wollen, dass dem Beschuldigten eine Genugtuung in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO zu verweigern sei. Im Eventualantrag bzw. für den Fall, dass die Kosten des Verfahrens auf die Gerichtskasse genommen würden, führte die Staatsanwaltschaft aus, dem Beschuldigten sei deshalb keine Genugtuung zuzusprechen, da in den beiden Einstellungsverfügungen vom 25. November 2014 betreffend Tötungsversuch und

- 14 einfacher Körperverletzung etc. bereits über Kosten- und Entschädigungsfolgen für die zu Unrecht erlittene Haft rechtskräftig entschieden worden sei. Die Untersuchungshaft habe ausschliesslich mit diesen eingestellten Verfahren im Zusammenhang gestanden. Dies sei beim Vorderrichter versehentlich vergessen gegangen, womit dieser über eine bereits entschiedene Sache ein neues Urteil gefällt habe (Urk. 80 S. 2). 2. Prüfung 2.1. Wie ausgeführt, wird noch zu zeigen sein (nachstehend Ziff. III.), dass die Verfahrenskosten nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können, sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Eine Verweigerung der Entschädigung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kommt deshalb entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht in Frage. 2.2. Festzuhalten ist sodann, dass die Frage der Entrichtung einer Genugtuung wegen ungerechtfertigter Haft mit den Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2014 nicht behandelt wurde und deshalb heute im vorliegenden Verfahren nicht als eine bereits entschiedene Sache (res iudicata) zu betrachten ist: Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Für die Anrechnung der Haft ist weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Die Untersuchungshaft ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Geld- oder Freiheitsstrafen anzurechnen. Nicht erforderlich ist auch, dass die der Verurteilung zugrunde liegende Straftat ebenfalls die Anordnung von Untersuchungshaft hätte rechtfertigen können. Die Frage der Entschädigung aufgrund ungerechtfertigter Inhaftierung stellt sich deshalb (sowohl hinsichtlich des Schadenersatz- als auch hinsichtlich des Genugtuungsanspruches) grundsätzlich erst dann, wenn keine umfassende Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion im Sinne von Art. 51 StGB mehr möglich ist (vgl. hiezu: Bundesgerichtsurteile 6B_558/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 1.5 und 1.6, 6B_169/2012 vom 25. Juni 2012 E. 6 und 1B_179/2011 vom 17.

- 15 - Juni 2011 E. 4.2; vgl. auch Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 429 N 9 und Art. 431 N 8). Mit den Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2014 konnte und durfte die Frage, wie die 22 Tage dauernde Haft des Beschuldigten zu berücksichtigen ist, noch nicht beantwortet werden. Aufgrund des verbleibenden, vom Gericht zu prüfenden Vorwurfs der mehrfachen Nötigung lag zu jenem Zeitpunkt eine Anrechnung der Haft an eine Strafe immer noch im Bereich des Möglichen – und zwar unabhängig davon, ob diese Haft (auch) im Hinblick auf diesen Vorwurf angeordnet war oder nicht. Erst mit dem vorinstanzlichen Freispruch von diesem letzten an den Beschuldigten gerichteten Vorwurf steht fest, dass die von ihm erlittene Haft nicht durch eine Strafanrechnung kompensiert werden kann, sondern durch Entschädigung abzugelten ist. Eine abgeurteilte Sache liegt demnach nicht vor. Der mit den Einstellungsverfügungen vom 25. November 2014 getroffene Entscheid, dem Beschuldigten keine Genugtuung zuzusprechen (vgl. Urk. 22 und 23), konnte sich demnach nicht auf die Frage der Haft beziehen (die in Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO lediglich beispielshaft aufgezählt wird), sondern allein auf die Frage der Genugtuungsrelevanz der weiteren Untersuchungshandlungen bzw. der zur Einstellung gebrachten Tatvorwürfe als solchen (vgl. auch die Begründung in Urk. 22 S. 2). Das geltend gemachte Genugtuungsbegehren des Beschuldigten ist demnach zu prüfen. 2.3. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c bzw. 431 StPO). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Das

- 16 - Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 IB 155 E. 3b; Urteil 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2; Urteil 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2). 2.4. Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte 22 Tage in Untersuchungshaft verbracht hatte (vgl. Urk. 19/1, Urk. 19/23; Urk. 27 S. 3 und Urk. 83 S. 9 Rz. 2.1.). Im Lichte der vorstehend (lit. a) zitierten Rechtsprechung, wonach bei kürzeren Freiheitsentzügen im Regelfall eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag als angemessen erachtet werden, erscheint der von der Vorinstanz gewählte Tagessatz von Fr. 100.– vorliegend als unangemessen. Auch darin, dass sie sinngemäss eine Herabsetzung der Genugtuung vornahm (mit der Begründung, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten das Strafverfahren mitverursacht habe), kann ihr nicht gefolgt werden. Entgegen der Argumentation des Verteidigers kann allerdings auch nicht von aussergewöhnlichen Umständen bzw. einer überdurchschnittlichen Beeinträchtigung der Gesundheit des Beschuldigten gesprochen werden, die einen Tagessatz in der Höhe von Fr. 300.– zu rechtfertigen vermöchte. Die Umstände, unter Berufung auf welche der Berufungskläger eine ausserordentlich schwere Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte bzw. den geltend gemachten Tagessatz zu begründen versucht – wie die seelische Belastung aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Delikte, der Verlust des Arbeitsplatzes sowie die damit verbundenen finanziellen Engpässe und Probleme im Familien- und Freundeskreis – sind grundsätzliche Haftfolgen von Personen, welche für längere Zeit unschuldig in Haft sitzen und schliesslich freigesprochen werden. Diese regelmässig auftretenden Auswirkungen ungerechtfertigter Haft sind keinesfalls zu bagatellisieren, stellen vielmehr immer schon eine ganz erhebliche Persönlichkeitsverletzung dar. Gerade weil diese Umstände aber nicht den Einzelfall charakterisieren, können

- 17 sie nicht als ausserordentlich massiven Eingriff in die Persönlichkeit des Betroffenen gewertet werden, welcher einen Tagessatz im geforderten Maximalbereich zu rechtfertigen vermöchte. Auch die Tatsache, dass sich der Beschuldigte am 19. Dezember 2014 auf die Notfallstation Medizin des Stadtspitals D._____ begab und dort bis zum 20. Dezember 2014 in Spitalpflege verblieb (vgl. Urk. 84/12), belegt noch keine Ausserordentlichkeit der Beeinträchtigung des Beschuldigten durch die erlittene Untersuchungshaft. Zu berücksichtigen ist einerseits, dass dieser – äusserst kurze – Spitalaufenthalt rund 5 Monate nach der Haftentlassung vom 10. Juli 2014 sowie mehrere Wochen nach der Verfahrenseinstellungen vom 25. November 2014 betreffend Tötungsversuch und einfacher Körperverletzungen etc. erfolgte. Eine adäquat kausale Verursachung dieses Spitalaufenthalts durch die erlittene Haft erscheint deshalb schon unter dem zeitlichen Aspekt sehr fraglich. Hinzu kommt, dass dem Kurzaustrittsbericht des Stadtspitals D._____ vom 20. Dezember 2014 (Urk. 84/12) auch inhaltlich nichts entnommen werden kann, was auf eine ausserordentliche seelische Belastung des Beschuldigten als Folge der Untersuchungshaft hindeuten würde. Die ärztlich diagnostizierte "starke soziale Belastungssituation nach Verlust der Arbeitsstelle mit konsekutiv finanziellen Problemen" übersteigt nicht die bereits erwähnten, durchaus tragischen nachteiligen Folgen, wie sie in den meisten Fällen ungerechtfertigter Haft auftauchen können (zumal laut Kurzbericht ein Trauma oder Suizidgedanken des Beschuldigten verneint werden konnten). Die daneben diagnostizierten körperlichen Beschwerden – leichte Hypokaliämie (Kaliummangel), leichte Hypocalcämie (Kalziummangel), ein grenzwertiger Vitamin D25-Mangel sowie eine isolierte Proteinurie (übermässige Ausscheidung von Proteinen über den Urin) – waren laut dem Kurzaustrittsbericht zum Einen offensichtlich nicht gravierend und zum Anderen auf die vom Beschuldigten berichtete Fehlernährung zurückzuführen. Dieser gab den Ärzten gegenüber an, dass er sich aufgrund massiver finanzieller Probleme nach der Kündigung seines Jobs im Oktober 2014 "nur noch Haferflocken, Fruchtsaft, Magerquark und Milch habe leisten können" und zur Ablenkung "extrem viel Sport gemacht (täglich 10 km Joggen, 40 Liegestützen, 40 Situps etc.)"

- 18 habe. Selbst wenn anzunehmen ist, dass dem Beschuldigten in der Zeit nach dem Verlust der Arbeitsstelle ein eingeschränktes Budget zur Beschaffung von Lebensmitteln zur Verfügung gestanden hat, ist doch davon auszugehen, dass er sich auch ausgewogener hätte ernähren können, wenn er dies gewollt hätte. Die übermässigen sportlichen Aktivitäten und die (entsprechend) einseitig auf Protein ausgerichtete Ernährung des Beschuldigten muss deshalb als von ihm selbst gewählt erachtet werden, selbst wenn es zutreffen mag, dass er sich damit von der schwierigen Situation aufgrund des Arbeitsplatzverlustes ablenken wollte. Mit anderen Worten kann nicht von einer adäquat kausalen Verursachung der am 20. Dezember 2014 diagnostizierten körperlichen Beschwerden des Beschuldigten durch die erlittene Haft ausgegangen werden. Selbst wenn dies aber so wäre, erreichten diese Beschwerden jedenfalls nicht eine Intensität, bei welcher von einer ausserordentlichen Belastung der Gesundheit des Beschuldigten gesprochen werden müsste. 2.5. In Erwägung aller relevanten Umstände erscheint es demnach – in Nachachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Regelfall des kürzeren Freiheitsentzugs – gerechtfertigt, den Beschuldigten für die durch die ungerechtfertigte Untersuchungshaft von 22 Tagen erlittene seelische Unbill mit Fr. 200.– pro Tag zu entschädigen. Dem Beschuldigten ist somit insgesamt eine Genugtuung von (gerundet) Fr. 4'500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Juni 2014, dem mittleren Verfall der Haftdauer, zuzusprechen. III. Kostenfolgen 1. Vorbringen der Parteien 1.1. Standpunkt der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft stellte den Antrag, dass dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien. Zur Begründung führte sie aus, der Beschuldigte habe mit seinem Verhalten die Ge-

- 19 schädigte – gemeint offensichtlich: die Privatklägerin 1 (C._____) –mehrfach aus deren eigenen Wohnung vertrieben und ihr den Einlass verwehrt. Auch wenn damit die strafrechtliche Grenze noch nicht überschritten sein sollte, habe er mit diesem Verhalten zumindest die Einleitung des Strafverfahrens verursacht. Die Vorinstanz sei denn auch auf Seite 7 ihres Urteils zum Schluss gekommen, es sei unstrittig, dass der Beschuldigte in der fremden Wohnung verblieben sei, die Türe hinter der Privatklägerin 1 abgeschlossen und sie damit aus deren Wohnung ausgesperrt habe. Dieses Verhalten sei dem Beschuldigten in zivilrechtlicher Weise vorzuwerfen, nachdem er der Privatklägerin 1, die Mieterin der fraglichen Wohnung sei, den Zugang zu ihrem Mietobjekt verwehrt oder zumindest erschwert habe (Urk. 80 S. 2). 1.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte lässt (u.a.) einwenden, dass entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft dem erstinstanzlichen Urteil auch entnommen werden könne, es sei nicht aktenkundig, ob die Privatklägerin 1 bei besagtem Vorkommnis im Besitz ihrer Wohnungsschlüssel gewesen sei oder nicht. Weiter könne den Akten nicht entnommen werden, ob sich die Wohnungstüre von innen derart abschliessen lasse, dass ein Aufschliessen mittels des Wohnungsschlüssels von Aussen verunmöglicht werde. Ebenso wenig lasse sich nach der Aktenlage eruieren, ob und nach welcher Dauer die Privatklägerin 1 überhaupt einen Versuch unternommen habe, auf eigenen Willen in die Wohnung zurückzukehren, zumal sie ja selber ausgesagt habe, einen inneren Kampf über die Rückkehr in die Wohnung geführt zu haben. Von daher könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass ihr ein Zugang zu ihrer eigenen Wohnung schon früher möglich gewesen wäre. Da demnach vorliegend unklar bleibe, ob die Privatklägerin einen Versuch unternommen habe, in ihre Wohnung zurückzukehren, könne von einer Verwehrung oder Erschwerung des Zugangs zu ihrem Mietobjekt nicht die Rede sein (Urk. 83 S. 11 Rz. 2.1. ff.).

- 20 - 2. Prüfung 2.1. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können einer beschuldigten Person trotz Verfahrenseinstellung oder Freispruch die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder deren Durchführung erschwert hat. Diese Bestimmung übernimmt die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach einem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens dann Kosten auferlegt werden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2a S. 166, je mit Hinweisen). Die Kostenauflage wird durch den Vorbehalt eingeschränkt, dass es sich um einen klaren Verstoss gegen die fragliche Verhaltensnorm handeln muss. Voraussetzung ist daher, dass sich der entsprechende Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht ausschliesslich auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützt. Die Beweislast trägt der Staat (BGE 120 Ia 147 E. 3b; BGE 112 Ia 371 E. 2a; Pra 2010 Nr. 48 S. 351 nicht publ. E. 1.2.; Urteil 6B_67/2014 vom 2. September 2014 E.2.3; BSK StPO - Domeisen, Art. 426 N 23 und 34 f.). 2.2. Die Staatsanwaltschaft macht mit ihren Ausführungen sinngemäss geltend, dass dem Beschuldigten in zivilrechtlicher Hinsicht eine Besitzesentziehung und/oder eine Besitzesstörung im Sinne von Art. 927 f. ZGB vorzuwerfen sei und er damit das Strafverfahren veranlasst habe. Mit der Verteidigung ist allerdings festzuhalten, dass das von der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang behauptete Tatsachenfundament – der Beschuldigte habe mit seinem Verhalten der Privatklägerin 1 den Zugang zur eigenen Wohnung verwehrt oder erschwert – nicht nachgewiesen werden kann: Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wurde, er habe die Privatkläge-

- 21 rin 1 mehrfach aus deren eigenen Wohnung vertrieben und ihr den Zugang versperrt. Die Anklage vom 25. November 2014 (Anklageziffer 1 lit. a) wirft dem Beschuldigten lediglich ein einmaliges entsprechendes Verhalten vor (vgl. Urk. 27 S. 2). In Prüfung dieses Vorwurfs kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei zwar unstrittig, dass die Privatklägerin 1 nach einer Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten ihre Wohnung verliess, dieser in der fremden Wohnung verblieb, die Türe hinter der Privatklägerin 1 abschloss und sie damit aus deren Wohnung aussperrte. Auch sei nicht strittig, dass die Privatklägerin 1 nach einer Dauer von zehn Minuten wieder ihre Wohnung habe betreten können, nachdem der Beschuldigte ihr den Zugang zu dieser wieder gewährt habe. Indes könne aufgrund der zur Verfügung stehenden Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin bei besagtem Vorkommnis im Besitz ihrer Wohnungsschlüssel gewesen sei und ein Aufschliessen mittels des Wohnungsschlüssels von Aussen auch nach einem Abschliessen von Innen noch möglich gewesen sei. Auch lasse sich nicht eruieren, ob und nach welcher Dauer die Privatklägerin 1 überhaupt einen Versuch unternommen habe, auf eigenen Willen in die Wohnung zurückzukehren. Von daher könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass ihr ein Zugang in die Wohnung schon früher möglich gewesen wäre (vgl. Urk. 71 S. 7 f.). Vor dem Hintergrund dieses von der Vorinstanz mit überzeugender Argumentation erstellten Sachverhalts kann nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 den Zugang zu ihrer eigenen Wohnung verwehrt oder erschwert habe. Vielmehr muss zumindest zu seinen Gunsten angenommen werden, dass die Privatklägerin 1 auch (schon vor der Einlassgewährung des Beschuldigten) auf eigenen Willen in die Wohnung hätte zurückkehren können. Der Nachweis einer zivilrechtlich relevanten Besitzesentziehung oder Besitzesstörung kann damit nicht erbracht werden. Eine Kostenauflage an den Beschuldigten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO scheidet somit aus. 2.3. Die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 3) ist demnach zu bestätigen.

- 22 - 2.4. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Zuspruch von Schadenersatz und obsiegt im Übrigen weitgehend. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung (mit Ausnahme des Eventualantrags auf Abweisung des Schadersatzbegehrens des Beschuldigten). Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten lediglich zu einem Drittel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger hat mit eingereichter Kostennote (ohne Datum) ein Honorar von Fr. 5'133.– geltend gemacht (Urk. 85), welches angemessen erscheint. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang eines Drittels.

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 21. Mai 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch), 2 (Absehen von der Anordnung einer Weisung) und 6 (Entschädigung der RA lic. iur. X2._____) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

- 23 - 2. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 4'500.– (zuzüglich 5 % Zins ab dem 29. Juni 2014) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 3. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 3) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'133.– amtliche Verteidigung RA X1._____ 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt der Rückforderung im Umfang von einem Drittel. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden) 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 24 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 1. Juli 2016

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Höfliger

Urteil vom 1. Juli 2016 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Nötigung nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Von der Anordnung einer Weisung wird abgesehen. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte auf eine persönliche Umtriebsentschädigung ausdrücklich verzichtet. 5. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 2'200.– für die zu Unrecht erlittene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 12'044.05 (inkl. 8 % MwSt) entschädigt. Berufungsanträge: I. Prozessgeschichte II. Entschädigung III. Kostenfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 21. Mai 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch), 2 (Absehen von der Anordnung einer Weisung) und 6 (Entschädigung der RA lic. iur. X2... 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. 2. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 4'500.– (zuzüglich 5 % Zins ab dem 29. Juni 2014) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 3. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 3) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen: 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt der Rückforderung im Umfang von einem Drittel. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden) 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB150398 — Zürich Obergericht Strafkammern 01.07.2016 SB150398 — Swissrulings