Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150389-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. L. Chitvanni und lic. iur. C. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 12. Oktober 2015
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht, vom 27. März 2015 (GG150004)
- 2 - Erwägungen: 1. Am 31. März 2015 meldete der Beschuldigte persönlich gegen das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzelgericht Strafsachen, vom 27. März 2015 Berufung an (Urk. 28). Mit Eingabe vom 7. April 2015 meldete der damalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten ebenfalls Berufung gegen das obgenannte Urteil an (Urk. 25). In der Folge wurde das begründete Urteil (im Doppel) dem ehemaligen (vgl. Urk. 13/10 [= Urk. 35]: die amtliche Verteidigung endete mit Haftentlassung des Beschuldigten, der entsprechende Haftentlassungsbefehl datiert vom 27. März 2015 [Urk. 23]; vgl. auch Urk. 32 und 34) amtlichen Verteidiger am 24. Juli 2015 zugestellt (Urk. 39/2), welcher noch Zustellungsempfänger war (Urk. 37). 2. Innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheides – mithin bis zum 13. August 2015 – ging hierorts keine schriftliche Berufungserklärung ein, weder vom Beschuldigten persönlich noch vom ehemaligen amtlichen Verteidiger, obwohl der begründete Entscheid diesbezüglich eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung enthält (Urk. 41 Ziff. 13). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu bemerken, dass die Berufungsanmeldung des Beschuldigten persönlich vom 31. März 2015 nicht als Berufungserklärung angesehen werden kann (vgl. Urk. 28). Somit ist auf die Berufungen des Beschuldigten (durch die amtliche Verteidigung) sowie durch den Beschuldigten persönlich androhungsgemäss nicht einzutreten. Das Einreichen einer Berufungserklärung stellt praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung dar, wobei bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69; Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013, E. 1.4.2). 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.– damit dem Beschuldigten aufzuerlegen.
- 3 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufungen des Beschuldigten vom 31. März 2015 und vom 7. April 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 12. Oktober 2015
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 12. Oktober 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufungen des Beschuldigten vom 31. März 2015 und vom 7. April 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.